Urheberrecht - Gunda Dreyer - E-Book

Urheberrecht E-Book

Gunda Dreyer

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Beschreibung

Der technische Fortschritt in der Medienwelt ermöglicht eine rasche und unkomplizierte Verbreitung von Texten, Filmen, Musik sowie Online Spielen im Internet und damit auch einen Zugriff für jeden interessierten Nutzer. Mit der Urheberrechtsreform wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Anbieten von Online-Inhalten geschaffen. Zu nennen ist insbesondere die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Regelungen hierzu enthält das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Die neuen Vorschriften bspw. zu Uploadfiltern, zum Presseleistungsschutzrecht oder zum Urhebervertragsrecht werfen in der Praxis komplexe Rechtsfragen auf. Die Neuauflage des Heidelberger Kommentars zum Urheberrecht bietet konkrete Lösungen für einen rechtssicheren Umgang mit den neuen Regelungen im Urheberrecht. Das Werk: - bietet fundierte und praxisnahe Kommentierungen des UrhG und des UrhDaG mit Hinweisen zu Best Practice, - behandelt ausführlich das neue Presseleistungsschutzrecht und das einstweilige Verfügungsverfahren (§ 97 UrhG), - orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und - berücksichtigt die Entwicklungen des europäischen und internationalen Rechts. Das Herausgeber- und Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Justiz, Beraterschaft und einschlägigen Verbänden der Medienbranche.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht

Prof. Dr. Gunda Dreyer

Dr. Jost Kotthoff

Prof. Dr. Christian Henner-Hentsch

Bearbeitet von

Susanne Barwick, LL.M. Rechtsanwältin

Dr. Friederike Gräfin von Brühl Rechtsanwältin

Mirko Brüß Rechtsanwalt

Prof. Dr. Gunda Dreyer Vorsitzende Richterin am Landgericht Kassel

Hans-Christian Gräfe, LL.M. Referent

Dr. Matthias Grundmann Rechtsanwalt

Prof. Dr. Christian Henner-Hentsch Rechtsanwalt; TH Köln

Guido Hettinger Rechtsanwalt

René Houareau Syndikusrechtsanwalt

Dr. Jost Kotthoff Rechtsanwalt

Dr. Claas Oehler Rechtsanwalt und Notar

Judith Steinbrecher Syndikus-/Rechtsanwältin

Dr. Aaron Christopher Stumpf Notarassessor

Dr. Philipp-Christian Thomale Rechtsanwalt

www.cfmueller.de

© 2025 Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-5668-6

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2025 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Mit der DSM-Richtlinie ist die Harmonisierung des Urheberrechts weiter vorangeschritten und zusammen mit den vielen neuen Urteilen des EuGH bildet sich zunehmend ein EU-Urheberrecht heraus. Insbesondere die Verwertungsrechte, aber zuletzt auch der Werkbegriff sind nahezu vollständig vereinheitlicht. Durch die DSM-Richtlinie wurden insbesondere die Urheberrechtsschranken konsolidiert und vor allem die Regelungen zum Urhebervertragsrecht erstmals harmonisiert. Besonders umstritten war die faire Vergütung von Urheber- und Leistungsschutzberechtigten an den Umsätzen der Plattformwirtschaft („Value Gap“) und die Haftung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, die in einem eigenen Stammgesetz, dem Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) umgesetzt wurde. Mit diesem umstrittenen Gesetz ist der Gesetzgeber weit über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen und hat Konkretisierungen vorgenommen, faktisch neue Schrankenregelungen über Art. 5 InfoSoc-Richtlinie geschaffen und letztendlich eine Lizenzpflicht für Social-Media-Plattformen eingeführt. Dies zeigt das Spannungsfeld und die Spielräume zwischen europäischen Richtlinien im digitalen Binnenmarkt und deutscher Umsetzung im Urheberrechtsgesetz auf.

Diese fünfte Auflage des Heidelberger Kommentars zum Urheberrecht stellt für die Herausgeber eine Zäsur dar. Die Gründungsherausgeberin Astrid Meckel scheidet mit dieser Auflage aus und wir möchten ihr für die Verbundenheit und die Pionierarbeit danken. Das verbleibende Herausgeberteam hat den Kommentar nun auf mehr Schultern verteilt und zahlreiche neue Autorinnen und Autoren gewinnen können, so dass es sich bei diesem Werk nun um einen echten Praktiker-Kommentar handelt. Wir sind sehr glücklich, dass viele Paragraphen nun von ausgewiesenen Spezialistinnen und Spezialisten aus der Kreativwirtschaft kommentiert werden. So wollen wir als Besonderheit im Vergleich zu den anderen Urheberrechtskommentaren am Markt dieses Alleinstellungsmerkmal betonen und auch weiterentwickeln. Entsprechend werden bei Kommentierung auch Schwerpunkte gesetzt und randständige Themen fallen daher kürzer aus. Das UrhDaG als sehr praxisrelevante Neuerung ist neu hinzugekommen, die Kommentierung des KUG und des VGG ist in dieser Ausgabe vorerst nicht mehr enthalten.

Wir möchten uns beim C.F. Müller Verlag und seinen hilfreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedanken, allen voran Frau Christiane Marienhagen und Frau Maren Kirchhof. Sie haben auch die 5. Auflage umsichtig begleitet und viel Geduld mit den Herausgebern und vielen neuen Autorinnen und Autoren bewiesen. Wir freuen uns über das Ergebnis dieses Projekts und sind dankbar für Kritik und Anregungen für die kommende Auflage.

Im Mai 2025

Die Herausgeber

Bearbeiterverzeichnis

Barwick:

§§ 31, 31a, 36-36c, 37, 38, 40, 40a, 70, 71 UrhG

Gräfin von Brühl:

§§ 25-27 UrhG

Brüß:

§§ 96-105 UrhG

Dreyer:

Einleitung, §§ 1-3, 5-19a, Anh zu §§ 23, 24, Vor §§ 25-27, 42a, Vor §§ 44a, 44a, 45-53, 55, 56-60, 62, 63, Vor §§ 95 ff, 95a-95d, 95a-95d UrhG

Gräfe:

§§ 120-143 UrhG

Grundmann:

§§ 32f, 32g, 35a, 72, 87, 88-95 UrhG (zusammen mit Hettinger)

Hentsch:

Vor §§ 54a ff, §§ 54-54h, Vor §§ 60a ff, §§ 60a-60c, 60e-61g, 63a UrhG, Einführung UrhDaG, §§ 1-22 UrhDaG

Hettinger:

§§ 32f, 32g, 35a, 72, 87, 88-95 UrhG (zusammen mit Grundmann)

Houareau:

§§ 64-69, 73-86 UrhG

Kotthoff:

§§ 4, 28-30, 33-35, 41, 42, 44b, 55a, 60d, 69a-69g, 87a-87e UrhG

Oehler:

§§ 32-32e, 36d, 39, 43, 44 UrhG

Steinbrecher:

Vor §§ 20 ff, §§ 20-23 UrhG

Stumpf:

§§ 106-119 UrhG

Thomale:

§§ 87f-87k UrhG

Zitiervorschlag

Kotthoff in HK-UrhR, § 4 Rn. 8

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Bearbeiterverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

Kapitel IUrheberrechtsgesetz (UrhG)

Teil 1Urheberrecht

Abschnitt 1Allgemeines

Abschnitt 2Das Werk

Abschnitt 3Der Urheber

Abschnitt 4Inhalt des Urheberrechts

Abschnitt 5Rechtsverkehr im Urheberrecht

Abschnitt 6Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen

Abschnitt 7Dauer des Urheberrechts

Abschnitt 8Besondere Bestimmungen für Computerprogramme

Teil 2Verwandte Schutzrechte

Abschnitt 1Schutz bestimmter Ausgaben

Abschnitt 2Schutz der Lichtbilder

Abschnitt 3Schutz des ausübenden Künstlers

Abschnitt 4Schutz des Herstellers von Tonträgern

Abschnitt 5Schutz des Sendeunternehmens

Abschnitt 6Schutz des Datenbankherstellers

Abschnitt 7Schutz des Presseverlegers

Teil 3Besondere Bestimmungen für Filme

Abschnitt 1Filmwerke

Abschnitt 2Laufbilder

Teil 4Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 1Ergänzende Schutzbestimmungen

Abschnitt 2Rechtsverletzungen

Abschnitt 3Zwangsvollstreckung

Teil 5Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 1Anwendungsbereich des Gesetzes

Abschnitt 2Übergangsbestimmungen

Abschnitt 3Schlussbestimmungen

Kapitel IIUrheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

Einführung

Teil 1Allgemeine Vorschriften

Teil 2Erlaubte Nutzungen

Teil 3Unerlaubte Nutzungen

Teil 4Mutmaßlich erlaubte Nutzungen

Teil 5Rechtsbehelfe

Teil 6Schlussbestimmungen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

aA

andere(r) Ansicht

aaO

am angegebenen Ort

abgedr

abgedruckt

ABlEG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABlEU

Amtsblatt der Europäischen Union (ab Februar 2003)

Abs

Absatz

Abschn

Abschnitt

aE

am Ende

ÄndG

Änderungsgesetz

aF

alte Fassung

AfP

Archiv für Presserecht (Zeitschrift)

AG

Amtsgericht; Aktiengesellschaft; Ausführungsgesetz

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AiB

Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)

allg

allgemein

Alt

Alternative

aM

andere(r) Meinung

AMG

Arzneimittelgesetz

amtl

amtlich

Anh

Anhang

Anm

Anmerkung

AnwBl

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArchPR

Archiv presserechtlicher Entscheidungen (Zeitschrift)

Archiv PT

Archiv für Post und Telekommunikation (Zeitschrift, seit 1970 AfP)

Art

Artikel

Aufl

Auflage

Az

Aktenzeichen

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAnz

Bundesanzeiger

BauR

Baurecht (Zeitschrift)

BauRB

Bau-Rechts-Berater (Zeitschrift)

BayObLG

Bayerisches Oberlandesgericht

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

Bd

Band

BeckRS

Beck Rechtsprechung

Begr

Begründung

Beil

Beilage

Bek

Bekanntmachung

bes

besonders

Beschl

Beschluss

betr

betreffend

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ(St)

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Strafsachen)

BKartA

Bundeskartellamt

BlGBW

Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnrecht (Zeitschrift)

BlPMZ

Blatt für Patente-, Muster- und Zeichenwesen (Zeitschrift)

BMI

Broadcast Music Incorporated

BMJ(V)

Bundesministerium der Justiz (und für Verbraucherschutz)

BPatG

Bundespatentgericht

BR-Drucks

Bundesratsdrucksache

BRAK-Mitt

Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer (Zeitschrift)

BReg

Bundesregierung

BSHG

Bundessozialhilfegesetz

bspw

beispielsweise

BT-Drucks

Bundestagsdrucksache

BTag

Bundestag

BTR

Der Bauträger (Zeitschrift)

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des BVerfG

BWGZ

Die Gemeinde (Zeitschrift)

bzgl

bezüglich

bzw

beziehungsweise

ca

circa

CDDA

Compact Disk Digital Audio

CEN

Europäisches Komitee für Normung

CR

Computer und Recht (Zeitschrift)

CR Int

Computer und Recht International (Zeitschrift)

c't

Magazin für Computer-Technik

DAJV

Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung eV

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

dbr

Der Betriebsrat (Zeitschrift)

DENIC

Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft

ders

derselbe

DGVZ

Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung

dh

das heißt

dies

dieselbe(n)

Diss

Dissertation

DJZ

Deutsche Juristen-Zeitung

DNotZ

Deutsche Notar-Zeitschrift

DPA

Deutsches Patentamt

DPMA

Deutsches Patent- und Markenamt

DRiG

Deutsches Richtergesetz

DRiZ

Deutsche Richter-Zeitung

DRM

Digital Rights Management

DRZ

Deutsche Rechtszeitschrift

DSB

Datenschutzberater (Zeitschrift)

DuD

Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)

DVBl

Deutsches Verwaltungsblatt

DVO

Durchführungsverordnung

DVP

Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift)

DZWIR

Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EG

Einführungsgesetz; Europäische Gemeinschaften

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Einf

Einführung

Einl

Einleitung

EKMR

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Entsch

Entscheidung

entspr

entsprechend

EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

erg

ergänzend

Erl

Erläuterung

Erwgr

Erwägungsgrund

EU

Europäische Union

EuGH

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

EuGHE

Sammlung der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

EuGRZ

Europäische Grundrechte Zeitschrift

EuGVVO

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

eV

eingetragener Verein

evtl

eventuell

EVÜ

Römisches Übereinkommen über das Internationale Privatrecht der Schuldverträge

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

EWiR

Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

EWS

Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift)

f; ff

folgend; folgende

FF

Forum Familien- und Erbrecht (Zeitschrift)

FK

Glassen/von Hahn/Kersten/Rieger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht

Fn

Fußnote

FoR

Forum Recht (Zeitschrift)

FS

Festschrift

FuR

Film und Recht (Zeitschrift)

FWW

Die Freie Wohnungswirtschaft (Zeitschrift)

G

Gesetz

GA

Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen; Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GebrMG

Gebrauchsmustergesetz

gem

gemäß

GEMA

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

GeschmMG

Geschmacksmustergesetz

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

ggf

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GPR

Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht

grds

grundsätzlich

GRR

Grundrechte Report (Zeitschrift)

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

GRUR Ausl

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Auslands- und internationaler Teil (1952–1969) (Zeitschrift)

GRUR Int

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil (seit 1970) (Zeitschrift)

GRURPrax

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

GRUR-RR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

GÜFA

Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GVL

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWFF

Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten

Hdb

Handbuch

HGB

Handelsgesetzbuch

HK-WettbR/Verfasser

Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht

hL

herrschende Lehre

hM

herrschende Meinung

HRG

Hochschulrahmengesetz

Hrsg

Herausgeber

HRRS

Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

HS

Halbsatz

ICC

International Review of Industrial Property and Copyright Law (Zeitschrift)

idF

in der Fassung

idR

in der Regel

iE

im Ergebnis; in Ergänzung

ieS

im engeren Sinne

IGH

Internationaler Gerichtshof

IHK

Industrie- und Handelskammer

IIC

International Review of Industrial Property of Copyright Law

insb

insbesondere

int

international

InVO

Insolvenz und Vollstreckung (Zeitschrift)

IPR

Internationales Privatrecht

IPRax

Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Zeitschrift)

iRd

im Rahmen der/des

iSd

im Sinne der/des

iSe

im Sinne einer/s

IStR

Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)

iSv

im Sinne von

ITRB

Der IT-Rechtsberater (Zeitschrift)

iur

Informatik und Recht (Zeitschrift)

im Übrigen

IuKDG

Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz

iVm

in Verbindung mit

iwS

im weiteren Sinne

Jb

Jahrbuch

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

jurisPR-BGHZivilR

Juris PraxisReport BGH Zivilrecht (Zeitschrift)

jurisPR-ITR

Juris PraxisReport IT-Recht (Zeitschrift)

jurisPR-WettbR

Juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (Zeitschrift)

JurPC

Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

JWG

Gesetz für Jugendwohlfahrt

JZ

Juristenzeitung

Kap

Kapitel

KG

Kammergericht, Kommanditgesellschaft

KGZ

Entscheidungen des Kammergerichts in Zivilsachen

KH

Das Krankenhaus (Zeitschrift)

KJ

Kritische Justiz (Zeitschrift)

KJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Komm

Kommentar

krit

kritisch

KUG

Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie

K&R

Kommunikation und Recht (Zeitschrift)

KUR

Kunstrecht und Urheberrecht (Zeitschrift)

KWG

Kreditwesengesetz

LAG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

lit

littera

Lit

Literatur

LMK

Kommentierte BGH-Rechtsprechung (Zeitschrift)

LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

LS

Leitsatz

LUG

Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst

MarkenG

Markengesetz

MarkenR

Zeitschrift für deutsches, europäisches und internationales Kennzeichenrecht

Mat

Materialien

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

mE

meines Erachtens

MedR

Medizinrecht (Zeitschrift)

Mitt, MittdtschPatAnw

Mitteilungen der Deutschen Patentanwälte (Zeitschrift)

MittHV

Mitteilungen des Hochschulverbandes (Zeitschrift)

MK

Münchener Kommentar

MMR

Multi Media und Recht (Zeitschrift)

mN

mit Nachweisen

MR

Markenrecht (Zeitschrift)

MR-Int

Medien und Recht International (Zeitschrift)

mVa

mit Verweis(en) auf

mwN

mit weiteren Nachweisen

MwSt

Mehrwertsteuer

mWz

mit Wirkung zum

nF

neue Fassung

NJ

Neue Justiz (Zeitschrift)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-CoR

NJW-Computerreport

NJWE-WettbR

NJW-Entscheidungsdienst Wettbewerbsrecht

NJW-RR

NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

NordÖR

Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland

Nr

Nummer

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NSW

BGH-interne Sammlung

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NW

Nierdersächsische Wirtschaft (Zeitschrift)

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZA-RR

NZA Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht

NZBau

Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

NZM

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht

NZ Wehrr

Neue Zeitschrift für Wehrrecht

oa

oben angegeben

oder Ähnlich/e

ÖBl

Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

og

oben genannte/n

OGH

Oberster Gerichtshof, Österreich

OLG

Oberlandesgericht

OLGE

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte

OLGR

OLG Report (Zeitschrift)

OLGZ(St)

Entscheidungen der OLG in Zivilsachen (Strafsachen)

OWiG

Ordungswidrigkeitengesetz

PatG

Patentgesetz

PersR

Der Personalrat (Zeitschrift)

pma

post mortem auctoris

Prot

Protokoll

PVÜ

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

RabelsZ

Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht

RBÜ

Revidierte Berner Übereinkunft

RdA

Recht der Arbeit (Zeitschrift)

RdJB

Recht der Jugend und des Bildungswesens (Zeitschrift)

RDV

Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)

RefE

Referentenentwurf

RegE

Regierungsentwurf

RelKErzG

Gesetz über die religiöse Kindererziehung

RG

Reichsgericht

RGBl

Reichsgesetzblatt

RGZ(St)

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Strafsachen)

RIW

Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)

RL

Richtlinie

Rn

Randnummer

Rs

Rechtssache

Rspr

Rechtsprechung

RT-Drucks

Reichstagsdrucksache

RTkom

Zeitschrift für das gesamte Recht der Telekommunikation

rV

rechtsfähiger Verein

RVG

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RzU

Rechtsprechung zum Urheberrecht (Zeitschrift)

s

siehe

S

Satz, Seite

sa

siehe auch

SACEM

Urheberrechtsverwertungsgesellschaft (Frankreich)

SGAE

Urheberrechtsverwertungsgesellschaft (Spanien)

SGB

Sozialgesetzbuch

SIAE

Societ Autori ed Editori (Urheberrechtsverwertungsgesellschaft, Italien)

Slg

Sammlung

so

siehe oben

sog

so genannte

SortSchG

Sortenschutzgesetz

SpuRT

Zeitschrift für Sport und Recht

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

stRspr

ständige Rechtsprechung

StudZR

Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft

StUG

Stasi-Unterlagen-Gesetz

su

siehe unten

TKG

Telekommunikationsgesetz

TMG

Telemediengesetz

TMR

Telekommunikations- und Medienrecht (Zeitschrift)

TRIPS

Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

TVG

Tarifvertragsgesetz

Tz

Teilziffer

ua

unter anderem, und andere

und Ähnliche/s

UFITA

Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht

UKlaG

Unterlassungsklagengesetz

umstr

umstritten

unstr

unstreitig

Unterabs

Unterabsatz

URG-DDR

Urheberrechtsgesetz der DDR

UrhG

Urheberrechtsgesetz

UrhGÄndG

Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

UrhR

Urheberrecht

UrhSchiedsV

Urheberrechtsschiedsstellenverordnung

Urt

Urteil

usw

und so weiter

uU

unter Umständen

uvm

und vieles mehr

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v

vom; von

va

vor allem

Var

Variante

VBlBW

Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (Zeitschrift)

VerbrKrG

Verbraucherkreditgesetz

Verf

Verfasser; Verfassung

VerlG

Verlagsgesetz

VersR

Versicherungsrecht (Zeitschrift)

VFF

Verwertungsgesellschaft für Film und Fernsehgesellschaften

VG

Verwertungsgesellschaft

VGG

Verwertungsgesellschaftengesetz

VGF

Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken

vgl

vergleiche

VO

Verordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwZG

Verwaltungszustellungsgesetz

WahrnG

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

WCT

WIPO Copyright Treaty

WiB

Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift)

WIPO

World Intellectual Property Organization

WissR

Wissenschaftsrecht (Zeitschrift)

WKS

Wolters Kluwer Rechtsprechung

WM

Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)

WPPT

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)

WUA

Welturheberrechtsabkommen

WuB

Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankenrecht

WuM

Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Zeitschrift)

WuW

Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)

WuW/E

WuW-Entscheidungssammlung zum Kartellrecht

zB

zum Beispiel

ZBR

Zeitschrift für Beamtenrecht

ZEuP

Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

ZEuS

Zeitschrift für europarechtliche Studien

ZEV

Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge

ZevKR

Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht

ZfIR

Zeitschrift für Immobiliarrecht

ZfRV

Zeitschrift für Europarecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

ZfS

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

ZG

Zeitschrift für Gesetzgebung

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

Ziff

Ziffer

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZKDSG

Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz

ZNR

Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte

ZPO

Zivilprozessordnung

ZPÜ

Zentralstelle für private Überspielungsrechte

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

zT

zum Teil

ZUM

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

ZUM-RD

Rechtsprechungsdienst der ZUM

zutr

zutreffend

Literaturverzeichnis

Anders/Gehle ZPO, 83. Auflage 2025

Bappert/Wagner Internationales Urheberrecht, 2. Auflage 1956

Barudi Das neue Urheberrecht – UrhG – UrhDaG – VGG, 2021

Becker/Dreier (Hrsg) Urheberrecht und digitale Technologie, 1994

Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, 45. Edition (Stand: 1.8.2024) (zitiert: BeckOK UrhR/Bearbeiter)

Berger/Wündisch Urhebervertragsrecht, 3. Auflage 2021 (zitiert: Berger/Wündisch/Bearbeiter)

Bisges Handbuch Urheberrecht, 2. Auflage 2022

Bräutigam (Hrsg) IT-Outsourcing und Cloud-Computing, 4. Auflage 2019

Bröcker/Czychowski/Schäfer Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003

Büscher/Dittmer/Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Auflage 2015

Delp Der Verlagsvertrag, 8. Auflage 2008

Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz, 8. Auflage 2025 (zitiert: Dreier/Schulze/Bearbeiter)

Ebeling/Schulze (Hrsg) Kunstrecht, 2. Auflage 2012

Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2005 (zitiert: HK-WettbR)

Ensthaler/Weidert (Hrsg) Handbuch Urheberrecht und Internet, 3. Auflage 2017

Erb/Schäfer (Hrsg) Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022 (zitiert: MüKoStGB/Bearbeiter)

Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt (zitiert: Erbs/Kohlhaas/Bearbeiter)

Fechner Medienrecht, 22. Auflage 2023

Fromm/Nordemann Urheberrecht, 13. Auflage 2024 (zitiert: Fromm/Nordemann/Bearbeiter)

Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025 (zitiert: Grüneberg/Bearbeiter)

von Gamm Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 1968

Haberstumpf Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2000

Härting Internetrecht, 8. Auflage 2025

Hertin/Wagner Urheberrecht, 3. Auflage 2019

Hillig Urheber- und Verlagsrecht, 16. Auflage 2017

Hilty/Peukert Interessenausgleich im Urheberrecht, 2004

Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht, 6. Auflage

Lackner/Kühl/Heger StGB-Kommentar zum Strafrecht, 30. Auflage 2023

Lehmann (Hrsg) Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Auflage 1993

Lehmann/Hoeren Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw), 1997

Lettl Urheberrecht, 5. Auflage 2024

Löffler Presserecht, 7. Auflage 2023

Loewenheim Handbuch des Urheberrechts, 3. Auflage 2021 (zitiert: Loewenheim/Bearbeiter)

Loewenheim/Koch Praxis des Onlinerechts, 2001 (zitiert: Loewenheim/Koch)

Marly Praxishandbuch Softwarerecht, 8. Auflage 2024

Mestmäcker/Schulze Urheberrechts-Kommentar, Loseblatt

Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2018 (zitiert: Möhring/Niccolini/Bearbeiter)

Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert Quellen des Urheberrechts, Loseblatt

Musielak/Voit Zivilprozessordnung, Kommentar, 21. Auflage 2024

Peukert Urheberrecht, 19. Auflage 2023

Schack Urheber- und Urhebervertragsrecht, 10. Auflage 2021

Schmid/Wirth/Seifert Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2009

Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019

Schricker/Loewenheim Urheberrecht, 6. Auflage 2020 (zitiert: Schricker/Loewenheim/Bearbeiter)

Schricker Verlagsrecht, 3. Auflage 2001

Schulze Materialien zum Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000

Schulze Rechtsprechung zum Urheberrecht, Loseblatt

Schwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 4. Auflage 2017

Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019

Staudinger (Hrsg) Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 105 Bände

Stieper Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, 2009

Taeger/Pohle Computerrechts-Handbuch, Loseblatt (zitiert: Taeger/Pohle/Bearbeiter)

Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980

Wanckel Foto- und Bildrecht, 6. Auflage 2023

Wandtke/Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2022 (zitiert: Wandtke/Bullinger/Bearbeiter)

Wenzel Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung – Handbuch des Äußerungsrechts, 6. Auflage 2018

Zöller Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024

Einleitung

I.Die Geschichte des Urheberrechts1 – 9

1.Privilegienwesen1, 2

2.Die Zeit ab dem 18. Jahrhundert bis zum Erlass des Urheberrechtsgesetzes3 – 5

3.Das Urhebergesetz vom 9.9.19656, 7

4.Wesentliche Änderungen des Urhebergesetzes seit 19658, 9

II.Bedeutung und Funktion des Urheberrechts10 – 21

III.Rechtsnatur des Urheberrechts22 – 29

IV.(Weitere) Wesentliche Grundsätze des Urheberrechts30 – 42

1.Grundsatz der angemessenen Vergütung (Beteiligungsgrundsatz)30

2.Grundsatz der (Vermeidung einer) Doppelvergütung?31

3.Urheberrechtsfreie Nutzung durch Privatpersonen?32 – 34

4.(Kein) allgemeiner Erschöpfungsgrundsatz35 – 42

V.Urheberrecht und Europäisches Recht43 – 129

1.Primäres Gemeinschaftsrecht43 – 86

a)Zuständigkeiten, Rechtssetzungsbefugnis43 – 46

b)Anwendungsvorrang des primären Gemeinschaftsrechts47 – 54

c)Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit55, 56

d)Diskriminierungsverbot57

e)Missbrauch marktbeherrschender Stellung58 – 60

f)Grundrechte61 – 86

aa)Anwendungsvorrang, Justiziabilität durch das BVerfG und Vorlageverpflichtung der Fachgerichte im Lichte der Unionisierung des Grundrechtstandards61 – 74

bb)Rechtslage mit Blick auf die weitgehende Vollharmonisierung durch die InfoSocRL75 – 83

cc)Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als geistiges Eigentum84 – 86

2.Sekundäres Gemeinschaftsrecht87 – 129

a)Europäische Urheberrechtsrichtlinien87 – 103

b)Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung104 – 115

aa)Allgemeines104 – 115

c)Harmonisierungsgrad116 – 129

VI.Urheberrecht und nationales Recht130 – 179

1.Grundrechte130 – 157

2.Gewerblicher Rechtsschutz158 – 161

3.Bürgerliches Recht162 – 165

4.Wettbewerbsrecht166 – 174

5.Besonderer Konfliktbereich: Urheberrecht und Eigentum175 – 179

VII.Verhältnismäßigkeitsprüfung und Drei-Stufen-Test180, 181

Literatur:

Ahrens Brauchen wir einen Allgemeinen Teil der Rechte des Geistigen Eigentums?, GRUR 2006, 617; Amort Zur Vorlageberechtigung des Europäischen Patentgerichts: Rechtsschutzlücke und ihre Schließung, EuR 2017, 56; Bartmann Grenzen der Monopolisierung durch Urheberrechte am Beispiel von Datenbanken und Computerprogrammen, 2005; Baumann/Hofmann Gebietssicherungsklauseln in Verträgen zur grenzüberschreitenden Satellitensendung im Spannungsverhältnis zwischen Urheber- und Kartellrecht, ZUM 2011, 890; Bechtold Zur rechtsökonomischen Analyse im Immaterialgüterrecht, GRUR Int 2008, 484; Becker Lauterkeitsrechtlicher Leistungsschutz für Daten, GRUR 2017, 346; Berger Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht – Der EuGH bestimmt die Richtung, ZUM 2012, 353; Bernhard/Nemeczek Grenzüberschreitende Fußballübertragungen im Lichte von Grundfreiheiten, geistigem Eigentum und EU-Wettbewerbsrecht – Zugleich Anmerkung zu EuGH Urt v 4.10.2011, verb Rs C-403/08 und C-429/08 (Football Association Premier League Ltd ua), GRUR Int 2012, 293; Bielenberg Das urheberrechtlich schützbare Werk und das Urheberpersönlichkeitsrecht, GRUR 1974, 589; Bing Die Verwertung von Urheberrechten, 2002; Bisges Der europäische Werkbegriff und sein Einfluss auf die deutsche Urheberrechtsentwicklung, ZUM 2015, 357; Büscher Aus der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Lauterkeitsrecht seit Ende 2015, GRUR 2017, 105, 106; Conde Gallego Die Anwendung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots auf „unerlässliche“ Immaterialgüterrechte im Lichte der IMS Health- und Standard-Spundfass-Urteile, GRUR Int 2006, 16; Czychowski „Wenn der dritte Korb aufgemacht wird . . .“ – Das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, GRUR 2008, 586; de la Durantaye Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke, 2014; Dietz Das Droit Moral des Urhebers im neuen französischen und deutschen Urheberrecht, 1968; ders Das Urheberrecht in der Europäischen Gemeinschaft: Studie im Auftrag der Generaldirektion „Forschung, Wissenschaft und Bildung“ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Schriftenreihe Europäische Wirtschaft, Bd 91, 1978; ders Der „design approach“ als Entlastung des Urheberrechts, FS Beier, 1996, S 355; ders Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland von 1993 bis Mitte 1997, UFITA 136 (1998), 5; ders Französischer Dualismus und deutscher Monismus im Urheberrecht – ein Scheingegensatz?, FS Erdmann, 2002, S 63; ders Tendenzen der Entwicklung des Urheberrechts in den Ländern Mittel- und Osteuropas, UFITA 129 (1995), 5; ders Urheberrecht und Entwicklungsländer: Urheberrechtliche Probleme bei der Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung, Bd 17 der Urheberrechtlichen Abhandlungen des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, 1981; Dölemeyer/Klippel Der Beitrag der deutschen Rechtswissenschaft zur Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, FS 100 Jahre GRUR, Bd 1, 1991, S 185; dies Urheber- und Verlagsrecht, in Coing, Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd III/3, 1986, S 3956; dies „Das Urheberrecht ist ein Weltrecht“ – Rechtsvergleichung und Immaterialgüterrecht bei Josef Kohler, in Wadle (Hrsg), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa, 1993, S 139; Dreier Bestandsaufnahme: Die Lage in Deutschland, in Hilty/Geiger (Hrsg), Impulse für eine europäische Harmonisierung, 2007, S 13; ders Überlegungen zur Revision des Schrankenkatalogs der Richtlinie 2001/29/EG, GRUR Int 2015, 648; ders Urheberrecht an der Schwelle des 3. 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Flechsig Harmonisierung der Schutzdauer für musikalische Kompositionen mit Text, Materielle Harmonisierung europäischen Urheberrechts als Folge der Schutzfristenangleichung durch die Richtlinie 2011/77/EU, ZUM 2012, 227; N. P. Flechsig Zur Zukunft des Urheberrechts im Zeitalter vollständiger Digitalisierung künstlerischer Leistungen, ZGE 2011, 19; E.-I. von Gamm Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht, 2004; Geiger „Constitutionalising“ Intellectual Property Law? 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Jahrhunderts, in Dölemeyer/Mohnhaupt (Hrsg), Das Privileg im europäischen Vergleich, 1997, S 329; ders Historische Wurzeln und Funktionen von Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechten im 19. 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Bestandaufnahme und interdisziplinäre Ideenskizze, ZGE 2009, 403; ders Die „Metall auf Metall“-Entscheidung des BVerfG, GRUR 2016, 772; ders Einheitlicher europäischer Werkbegriff auch im Bereich der angewandten Kunst – Warum sich für die deutsche Praxis dennoch nicht viel ändern sollte, GRUR 2019, 1114; ders Urheberrecht an der Schnittstelle zwischen Unionsrecht und nationalem Recht – Werkbegriff und Recht der öffentlichen Wiedergabe, GRUR 2014, 1145; Leistner/Hansen Die Begründung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter, GRUR 2008, 479; von Lewinski Das Urheberrecht zwischen GATT/WTO und WIPO, UFITA 136 (1998), 103; dies USA gegen Europa? Internationales Urheberrecht im Wandel, FS Kreile 1994, S 389; Lutzi Digitalisate klassischer Gemälde – zwischen Lichtbildschutz, Eigentumseingriff und Gemeinfreiheit, GRUR 2017, 878; Metzger Der Einfluss des EuGH auf die gegenwärtige Entwicklung des Urheberrechts, GRUR 2012, 118; Mezger Die Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst nach deutschem und europäischen Recht, 2017; Nordemann, J. B./Wolters Google, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und das Kartellrecht, ZUM 2016, 846; Ohly Geistiges Eigentum?, JZ 2003, 545; ders Gibt es einen Numerus clausus der Immaterialgüterrechte?, FS Schricker, 2005, S 105; ders Hartplatzhelden.de oder: Wohin mit dem unmittelbaren Leistungsschutz?, GRUR 2010, 487; ders Von einem Indianerhäuptling, einer Himmelsscheibe, einer Jeans und einem Lächeln der Mona Lisa: Überlegungen zum Verhältnis von Urheber- und Kennzeichenrecht, in Pahlow/Eisfeld (Hrsg), Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums, 2008, S 203; ders Urheberrecht in der digitalen Welt – Brauchen wir neue Regelungen zum Urheberrecht und zu dessen Durchsetzung?, Gutachten F zum 70. Deutschen Juristentag 2014, F 9; Pahlow Von Müttern, Töchtern und Enkeln, GRUR 2010, 112; Paulus Europäischer Integrationsbedarf und nationale Regelungskompetenz, ZUM 2016, 513; Paulus/Wesche Urheberrecht und Verfassung, ZGE 2010, 385; Peifer Geist und Geld. Kulturelle Antriebskräfte im Recht des Geistigen Eigentums, ZNR 36 (2014), 65; ders Wissenschaftsmarkt und Urheberrecht: Schranken, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, GRUR 2009, 22; Peukert Die Gemeinfreiheit, 2012; ders Ein möglichst hohes Schutzniveau des Urheberrechts fördert Kreativität und dynamischen Wettbewerb: Ein Irrtum?, FS Hilty, 2008, S 39; ders Leistungsschutz des ausübenden Künstlers de lege lata und de lege ferenda unter besonderer Berücksichtigung der postmortalen Rechtslage, UFITA 138 (1999), 63; ders Persönlichkeitsbezogene Immaterialgüterrechte?, ZUM 2000, 711; Pflüger Positionen der Kulturministerkonferenz zum Dritten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft – „Dritter Korb“, ZUM 2010, 938; Pielmeier Urheberrecht und Lauterkeitsrecht, 2023; Ramsauer Geistiges Eigentum und kulturelle Identität, 2005; Ratjen Vermarktung und Verletzung von Verwertungsrechten an aufgezeichneten Sportveranstaltungen, 2010; Rauda Die Zwangslizenz im Urheberrecht – Der Missbrauch eigener Urheberrechte im Spannungsfeld zwischen Innovationsanreiz und Marktfreiheit, 2006; ders Fallgruppen statt „IMS Health“ – Zwangslizenzen an Urheberrechten im Rahmen des Art 82 EG, GRUR 2007, 1022; Raue Die Verdrängung deutscher durch europäische Grundrechte im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR Int 2012 402; Redeker Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634; Rehbinder Kein Urheberrecht ohne Gesetzesrecht: Zum Urheberschutz um die Mitte des 19. 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Schleichende Harmonisierung des urheberrechtlichen Werkbegriffs? – Anm zu EuGH „Infopaq/DDF“, GRUR 2009, 1019; Senftleben/Kerk/Buiten/Heine New Rights or New Business Models? 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I.Die Geschichte des Urheberrechts

1.Privilegienwesen

1

Die Geschichte des Urheberrechts ist eng verbunden mit der Erfindung des Bücherdrucks Mitte des 15. Jahrhunderts. Nach einer relativ kurzen Übergangsphase stieg die Zahl gedruckter Schriften stark an, ebenso aber auch der (nicht genehmigte) Büchernachdruck. Eine gesetzliche Handhabe, gegen ihn vorzugehen, bestand zunächst weder für den Autor noch für den Verleger, weil das Mittelalter ebenso wie schon die Antike keinen Urheberrechtsschutz kannte. Während die Autoren den Nachdruck als rufausbeutend ansahen und die oft mangelhafte Qualität der Nachdrucke beklagten, die nicht selten auch inhaltlich vom Original abwichen, mussten die Verlage empfindliche Umsatzeinbußen hinnehmen und sprachen von „schmarotzerischer Absatzschädigung“.

2

Die Forderung nach einem Schutz vor Nachdruck fiel in einer Epoche, in der unter dem Einfluss von Humanismus und Renaissance die Persönlichkeit des Einzelnen entdeckt und anerkannt wurde, auf fruchtbaren Boden. Es kam sogar für den Nachdrucker der Begriff des „plagiarius“ wieder auf, der noch vom römischen Dichter Martial stammen soll, der den seine Epigramme unter eigenem Namen verbreitenden Fidentinus, die Epigramme mit Sklaven vergleichend, verächtlich „plagiarius“ (Menschenräuber) nannte. Der Kaiser und die Territorialherren reagierten zunehmend auf den Ruf nach einem Nachdruckschutz, indem sie sog Privilegien erteilten. Es handelte sich um meist zeitlich befristete Rechte zum Druck einer bestimmten Schrift, die teils den Autoren der Schrift, später aber zunehmend den Verlegern oder Druckern eingeräumt wurden, und die mit einer Zensur verbunden sein konnten. Die Befugnis der Verleger, aufgrund eines vom Kaiser bzw Territorialherren erteilten Privilegs ein fremdes Werk auch ohne die Einwilligung des Autors drucken zu dürfen, wurde zu dieser Zeit praktisch nicht angezweifelt. Wohl aber bestand das Bewusstsein eines Rechts des Autors, über die (erste) Veröffentlichung zu entscheiden, was sich auch daran zeigte, dass die Autoren häufig selbst ein Privileg für den von ihnen bevorzugten Drucker beantragten. Die Privilegien genossen nur den Schutz der sie erteilenden Person, also des Kaisers bzw des Territorialherren, und waren damit zwangsläufig auf deren Hoheitsgebiet beschränkt. Eine räumliche Ausdehnung des Druckrechts war zunächst nur dadurch möglich, dass mehrere Privilegien beantragt und erteilt wurden. Die Anfänge des Territorialitätsprinzips und daraus folgend des Schutzlandprinzips waren damit bereits in dieser frühen Zeit gemacht. Erst später, als es schon eine große Zahl von örtlichen Nachdruckregelungen gab, kam es zum Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen und zu Bemühungen zur Vereinheitlichung der Rechtslage zumindest in den Staaten des Deutschen Bundes.

2.Die Zeit ab dem 18. Jahrhundert bis zum Erlass des Urheberrechtsgesetzes

3

Im 18. Jahrhundert begann in Deutschland unter englischem und französischem Einfluss eine wissenschaftliche Kontroverse um das Wesen der Rechte an der Schrift. Durch die in ihrer Zahl immer mehr zunehmenden örtlichen Nachdruckregelungen wurde sie kaum beeinflusst. Die bestehenden Gesetze wichen inhaltlich stark voneinander ab; von gewerberechtlichen Vorschriften über Strafrechtsgesetze bis hin zu Regelungen auf der Ebene des Verlagsrechts war alles vertreten. Die gesetzlichen Regelungen gaben, soweit sie ein Recht des Autors bzw Verlegers überhaupt anerkannten, auch keine Antwort auf die Frage nach dessen Wesen. Fichte war wohl der Erste, der zwischen dem Eigentum am Buch und dem Recht an dessen Inhalt unterschied (näher Coing S 151 ff; Beier GRUR 1978, 123, 126 ff). Hegel warf in seinen Vorlesungen die Frage auf, ob eine Trennung zwischen dem Eigentum an der Sache und der Befugnis, sie zu produzieren, überhaupt möglich sei (Hegel Vorlesungen 1817/18, S 21–24). Immer stärker rückte unter naturrechtlichem Verständnis der Gedanke in den Raum, dass es ein Urheberrecht am Geisteswerk gebe, das der Autor schließlich geschaffen habe bzw das seiner Persönlichkeit entsprungen sei, das ihm als natürliches Recht zustehe. Die Meinungen über den Inhalt dieses Rechts gingen allerdings weit auseinander. Die eine Auffassung, deren bedeutendster Vertreter Josef Kohler war, begriff dieses Recht als eigentumsgleiches vermögenswertes Recht, neben und unabhängig von dem ein Persönlichkeitsrecht des Urhebers in Bezug auf das Werk bestehen könne (vgl Kohler UFITA 123 (1993), 81 ff; UFITA 123 (1993), 99 ff; Urheberrecht an Schriftwerken, S 1 ff); Kohler wurde der Wegbereiter für die sog dualistische Theorie. Die Gegenauffassung, deren Anfänge in Kants Aufsatz „Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks“ (Nachdruck in UFITA 106 (1987), 137 ff) gesehen werden (vgl Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, § 9 Abs 3 S 3; Schricker/Loewenheim/Vogel Einl Rn 122 mwN), und deren bedeutendster Vertreter von Gierke war, sah das Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht an (vgl von Gierke Deutsches Privatrecht Bd 1, S 199 ff, 763 ff). Die Rechtswissenschaft des 20. Jahrhunderts, insb Eugen Ulmer, entwickelte schließlich die sog monistische Theorie, nach der es nur ein einziges Urheberrecht gibt, das vermögenswerte und persönlichkeitswerte Elemente in sich verklammert (Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, § 18).

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Die Debatte um die Rechtsnatur des Urheberrechts erreichte ihren Höhepunkt um die Wende zum 20. Jahrhundert. Zu diesem Zeitpunkt war das Urheberrecht bereits Gegenstand der Gesetzgebung: Am 11.6.1870 war das Gesetz betr das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken des Norddeutschen Bundes erlassen worden; es wurde vom Deutschen Bund übernommen (BGBl des Norddeutschen Bundes, S 339). Das Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste v 9.1.1876 (RGBl S 4) und das Gesetz betr den Schutz von Fotografien gegen unbefugte Nachbildung v 10.1.1876 (RGBl S 8) regelten den Kunst- und Fotografieschutz. Alle drei Gesetze blieben in wesentlichen Punkten hinter den von der Lit ausgearbeiteten Lösungen zurück. Von der Anerkennung eines umfassenden Urheberrechts, dessen sämtliche Befugnisse dem Urheber zustehen, lassen die Gesetze kaum etwas spüren. Das Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst v 19.6.1901 (LUG) und das Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie v 9.1.1907 (KUG) brachten zwar Verbesserungen, die größtenteils auf dem Einfluss der Lit und dem der zwischenzeitlich gegründeten Berner Union beruhten. Insb erkannten die neuen Gesetze mit dem Veröffentlichungsrecht, dem Änderungsrecht und einem (reduzierten) Bearbeitungsrecht auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Elemente des Urheberrechts an. Trotzdem blieben wesentliche Fragen offen, so insb die nach dem Wesen des Urheberrechts. Sie wurden auch in den späteren Änderungen von KUG und LUG, die teils wegen der wirtschaftlich-technischen Fortentwicklung erforderlich wurden, teils auf dem Einfluss int Rechts beruhen, nicht gelöst.

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Die erste Fassung des LUG bzw KUG kennt keinen verwandten Rechtsschutz. Der technische Fortschritt führte aber dazu, dass vor allem die ausübenden Künstler zunehmend als schutzbedürftig angesehen wurden. Als Grundlage für ihren Schutz wurden das Allg Persönlichkeitsrecht und das Wettbewerbsrecht sowie der später in § 2 Abs 2 LUG geregelte Schutz der auf mechanische Vorrichtungen übertragenen Werke herangezogen. In mehreren Grundsatzentscheidungen erkannte der BGH dem ausübenden Künstler ein Recht zu, über die Tonbandaufnahme des Werkes (BGH NJW 1960, 2043 ff – Figaros Hochzeit), die Sendung im Rundfunk (BGH NJW 1960, 2055 ff – Orchester Graunke) und die anschließende Hörbarmachung durch ein Rundfunkempfangsgerät oder vom Tonband (BGH NJW 1960, 2051 ff – Künstlerlizenz Schallplatten) zu entscheiden. Begründet wurden die Entsch mit der Notwendigkeit eines Investitionsschutzes, der bei mit Zustimmung des Künstlers aufgenommenen Darbietungen aus § 2 Abs 2 LUG (BGH NJW 1960, 2048 – Künstlerlizenz Rundfunk; NJW 1960, 2051 – Künstlerlizenz Schallplatten; NJW 1960, 2055 ff – Orchester Graunke), ansonsten jedoch entweder aus einer entspr. Anwendung des § 2 Abs 2 LUG oder aus § 826 BGB herzuleiten sei (BGH NJW 1960, 2043 ff – Figaros Hochzeit).

3.Das Urhebergesetz vom 9.9.1965

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Das UrhG v 9.9.1965 brachte sowohl für die Urheber als auch für die meisten Leistungsschutzberechtigten einen umfassenden Schutz, der maßgeblich auf den bis dahin von der Rspr und Lit anerkannten Grundsätzen beruhte. Es trat an die Stelle des LUG und weitgehend auch des KUG, von dem nur die §§ 22 ff KUG betr das Recht am eigenen Bild in Kraft blieben. Von seiner Systematik her regeln der Erste Teil des UrhG 1965 das Urheberrecht, der Zweite und Dritte – Letzterer enthält außerdem Vorschriften über die Rechtsverhältnisse am Film – die verwandten Schutzrechte und der Vierte und Fünfte Teil enthalten gemeinsame Bestimmungen. § 11 UrhG 1965 spricht vom Schutz des Urhebers „in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk“, normiert also das ausschließliche Recht des Urhebers am Werk in persönlichkeitsrechtlicher und vermögensrechtlicher Form. Das Gesetz folgt damit der monistischen Theorie Eugen Ulmers, die das Urheberrecht als ein einziges Recht ansieht, welches vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse in sich verklammert (amtl Begr zum UrhG-Entwurf v 23.3.1962, zu § 11; Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, § 18; Hertin/Wagner Rn 18; Peukert Urheberrecht, § 1 Rn 17). Rechtsdogmatisch ist der Schutz des Urhebers in der Verfassung verankert und gestaltet das UrhG das durch Art 14 GG, Art 17 EU-Charta geschützte geistige Eigentum iSv Art 14 GG und Art 17 Abs 2 EU-Charta aus. Des Rückgriffs auf deduktiv-naturrechtliche Ansätze, um die Berechtigung der mittlerweile positiv-gesetzlich ausgestalteten Rechte zu begründen oder bestimmte, auf die Person des Urhebers oder die Verknüpfung seiner Persönlichkeit mit dem Werk zielende Wertungsaspekte berücksichtigen zu können, bedarf es nach heutiger Grundrechtsdogmatik daher nicht mehr (vgl Leistner/Hansen GRUR 2008, 481, 482, Fn 22; Ohly JZ 2003, 545, 548 f). Die „offene“ Natur des UrhG, das von der ausschließlichen vermögens- und persönlichkeitsrechtlichen Herrschaft des Urhebers über sein Werk ausgeht, die einzelnen dem Urheberrecht entspringenden Befugnisse also nicht abschließend normiert, bot der Rspr und Lit in der Folgezeit hinreichend Raum, um wirtschaftlich-technische Neuerungen unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu erfassen.

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Im Zweiten und Dritten Teil des UrhG 1965 ist der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und nachgelassener Werke, von Lichtbildern, ausübenden Künstlern und Veranstaltern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Film- bzw Laufbilderherstellern geregelt. Entscheidend zur Vielzahl der Leistungsschutzrechte und zum Umfang ihres Schutzes beigetragen hatte das Int. Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) v 26.10.1961, das die Vertragsstaaten zur Inländerbehandlung und einem gewissen Mindestschutz von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Sendeunternehmen verpflichtet.

4.Wesentliche Änderungen des Urhebergesetzes seit 1965

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Die wesentlichen Änderungen des UrhG seit 1965 beruhen va auf drei Ursachen: (1.) Anfängliche Änderungen waren durch die Rspr des BVerfG veranlasst, das sich mehrfach mit der Vereinbarkeit des UrhG, insb der Schrankenregelungen, mit dem Grundgesetz zu befassen hatte (s nur BVerfGE 31, 229 – Kirchen- und Schulgebrauch; 31, 270 – Schulfunksendungen; 31, 275 – Schallplatten; 49, 382 – Kirchenmusik; 79, 29 – Vollzugsanstalten; 81, 208 – Bob Dylan; BVerfG NJW 1997, 247 – Kopierladen I; NJW 1997, 248 – Kopierladen II; ZUM 2001, 320 – Deutschland soll sterben). Spätere Reformen dienten va (2.) der Anpassung des Urheberrechts an den technischen Fortschritt und (3.) der Umsetzung europäischer Richtlinien. Nach zunächst punktuellen Reformen einzelner harmonisierter Rechtsbereiche erfolgten im Rahmen des 1. und 2. Korbes umfangreiche Änderungen zur Umsetzung der Vorgaben der InfoSocRL. In den letzten Jahren ist es bedingt durch die rasante technologische Entwicklung und die beschleunigte Dynamik des Integrationsprozesses zu einer Vielzahl von Änderungen gekommen. Die Reformen sind im Rahmen der Einzelkommentierungen besprochen. Die wesentlichen Eckpunkte der Reformen lassen sich wie folgt skizzieren:

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Die erste auf der Rspr des BVerfG beruhende Novellierung erfolgte durch das UrhGÄndG v 10.11.1972 (BGBl I 1972, 2081).

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Durch das in Teilen zum 1.7.1985 und iÜ zum 1.1.1986 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung von Vorschriften des UrhG (BGBl I 1985, 1137) erfolgten u.a. Änderungen der Schrankenregelungen und die Einführung der Geräte- und Leerkassettenabgabe.

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Durch das 2. UrhGÄndG v 9.6.1993 (BGBl I 1993, 910) wurde die Europäische Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in deutsches Recht umgesetzt.

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Das 3. UrhGÄndG v 23.6.1995 (BGBl I 1995, 842) diente der Umsetzung der Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht und der Schutzdauerrichtlinie.

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Durch Art 7 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) v 13.6.1997 (BGBl I 1997, 1870) wurden in Umsetzung der Datenbankrichtlinie ua §§ 4 Abs 2, 87a ff ins UrhG eingefügt.

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Das 4. UrhGÄndG v 8.5.1998 (BGBl I 1998, 902) brachte die Umsetzung der Satelliten- und Kabelweiterverbreitungsrichtlinie.

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Nach langwierigen Diskussionen kam es mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern v 22.3.2002 (BGBl I 2002, 1155) zunächst zu einer hinter den ursprünglich angedachten Plänen erheblich zurückbleibenden Reform des Urhebervertragsrechts und Rechts der verwandten Schutzrechte.

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1. Korb: Die Umsetzung der InfoSocRL 2001/29/EG durch das am 13.9.2003 in Kraft getretene 1. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft v 10.9.2003 (BGBl I 2003, 1774, Berichtigung BGBl I 2004, 312) führte va zu erheblichen Änderungen an den Schrankenregelungen (näher Vor §§ 44a ff Rn 3 ff), zur Einfügung von § 19a und Änderungen an den Verwertungsrechten und zu dem den Urheberrechtsschutz flankierenden Schutz technischer Maßnahmen in §§ 95a ff

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Durch das am 16.11.2006 in Kraft getretene 5. UrhGÄndG (BGBl I 2006, 2587) kam es in Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie zu Änderungen an § 26.

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2. Korb: Durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BGBl I 2007, 2513) wurden § 20b geändert, erhebliche Änderungen am Urhebervertragsrecht (Aufhebung von § 31 Abs 4, Einfügung von § 31a, Einfügungen bzw Änderungen an §§ 32a ff, 137l) und an den Schrankenregelungen (Änderung von §§ 42a, 46, 49, 51, 53, 63, 63a, Einfügung von 52b, 53a) vorgenommen, das Vergütungssystem in §§ 54 ff neu geregelt und verschiedene Veränderungen im Bereich der verwandten Schutzrechte (§§ 71, 79, 81, 85, 87, 88, 89, 94) vorgenommen.

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Das am 1.9.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums führte zu Veränderungen an §§ 10, 54b Abs 2 S 2, 54f Abs 1 S 3, 69f Abs 1 S 2, 71 Abs 1 S 3, 74, 81 S 2, 85 Abs 4, 87 Abs 4, 87b Abs 2, 94 Abs 4 und zu Änderungen bzw Ergänzungen der §§ 97–101a. Es diente va der Umsetzung der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums mit dem Ziel, durch Verbesserung der Stellung der Rechteinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie das geistige Eigentum zu stärken. Neu ist ua die Deckelung der Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs durch § 97a Abs 2 sowie der Drittauskunftsanspruch in § 101.

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Kleinere Änderungen an § 54h Abs 4 S 1 erfolgten mit Wirkung v 1.4.2012 durch des 7. UrhGÄndG v 22.12.2011 (BGBl I 2011, 3044).

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Das 8. UrhGÄndG hat mit Wirkung zum 1.8.2013 das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger gebracht (§§ 87 f–87h).

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Durch das Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke sowie einer weiteren Änderung des UrhG 2013 v 7.5.2013 (BGBl I 2013, 3728) wurden mit Wirkung zum 1.1.2014 in Umsetzung der Vorgaben der RL 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABlEU Nr L 299/5 v 27.10.2012) die neuen §§ 61–61c nebst Anlage zu § 61a sowie § 38 Abs 4 und die Übergangsregelung in § 137n eingefügt.

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Durch das 10. UrhGÄndG 2014 (BGBl I 2014, 1974) wurde der zwischenzeitlich durch das UrhWissG aufgehobene § 52a entfristet.

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Durch das Gesetz zur Umsetzung der RL 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 24.5.2016 (BGBl I 2016, 1190) ist mit Wirkung zum 1.6.2016 das VGG in Kraft getreten. Änderungen erfolgten mit Wirkung zum 24.12.2016 durch das UrhGVergÄndG (s sogleich) und das zum 1.6.2017 in Kraft getretene GWBÄndG (BGBl I 2017, 1416).

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Durch das bzgl der Änderungen des UrhG am 1.3.2017 in Kraft getretene Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung (UrhGVergÄndG) vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3037) wurden ua §§ 32, 32a, 36, 36a geändert und §§ 32d, 32e, 36b, 36c neu eingefügt. Ferner erfolgten mit Wirkung bereits zum 24.12.2016 Änderungen des VGG.

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Durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) v 30.6.2017 wurde mit Wirkung zum 1.3.2018 der neue Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ eingefügt. Die neuen §§ 60a–60h umfassen – strukturiert nach Anwendergruppen – die Vorschriften über gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen einschließlich einer neuen Vorschrift für das sog Text und Data Mining. Die reformierten gesetzlichen Nutzungsbefugnisse erweitern die erlaubten Nutzungen und sind der vertraglichen Gestaltung entzogen (§ 60g). Zugleich sind die bislang für sie bestehenden Bestimmungen entweder vollständig (§§ 52a, 52b, 53a) oder teilweise (zB in §§ 46, 53) entfallen.

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MWz 25.5.2018 wurde durch G v 17.7.2017 (BGBl I 2017, 2541, 2544) der neue § 138a eingefügt.

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Durch das Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-RL wurden mWz zusätzliche Schranken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in §§ 45b–45d eingefügt und §§ 62, 87c, 95b im Hinblick hierauf angepasst. Die Änderungen in § 45c Abs 5 sind zum 5.12.2018, die übrigen Änderungen zum 1.1.2019 in Kraft getreten.

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MWz 2.12.2020 wurden durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs § 36b und § 97a geändert.

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Durch das am 7.6.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (UrhRAnpG) wurden die Vorgaben der DSM-RL umgesetzt (insb durch Änderungen/Ergänzungen der §§ 32 ff, 35a, 36d, 41, 44b, 60b ff, 61d ff, 63, 63a, 68, 69a ff, 87, 87c, 87f–87k, 95a–95d, 127b und des VGG sowie das neue UrhDaG), die Online-SatCab-RL umgesetzt (durch §§ 20b–20d) und § 24 aF aufgehoben sowie § 23 in diesem Zuge geändert. Zugleich wurde in Umsetzung von Art 5 Abs 3 lit k InfoSocRL die neue Schranke § 51a eingefügt.

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MWz 1.12.2021 erfolgte in § 101 Abs 9 S 1 eine Anpassung im Hinblick auf das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG).

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MWz 1.1.2025 erfolgten kleinere Änderungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz (§§ 31a Abs 1 S 3, 40 Abs 1 und Folgeänderungen in §§ 88 Abs 1 S 2, 89 Abs 1 S 2, 132 Abs 1 S 3).

II.Bedeutung und Funktion des Urheberrechts

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Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist vorrangig die Frage nach verbleibendem Spielraum für ein autonom nationales Funktionenverständnis zu klären. Der EuGH stellt bei der Frage der Kompetenzen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten (vgl dazu BVerfG 21.6.2016, OMT – 2 BvR 2728/13, DE:BVerfG:2016:rs20160621.2bvr272813 Rn 178 mwN; s ferner Einl UrhG Rn 45) wie auch der Auslegung von Begriffen und Reichweite von Bestimmungen des Unionsrechts (vgl EuGH EuZW 2000, 723, Tz 50 – Deutschland/Kommission; GRUR Int 2007, 225, 226 f – SGAE/Rafael; GRUR 2010, 526, 528 – VEGAP/ADAGP; EuGH GRUR 2014, 972, 973 – Vrijheidsfonds/Vandersteen ua; ZUM 2014, 573 – Rn 34 – ACI Adam ua; näher Einl Rn 61 ff, 66) auf die Ziele der Harmonisierungsmaßnahme ab. Dies entspricht der finalen Kompetenzzuweisung des Primärrechts (vgl Art 3, Art 5 Abs 2 S 1, Abs 3 UAbs 1, Abs 4 EUV, Art 127 Abs 1 S 1 AEUV; BVerfG 21.6.2016 – 2 BvR 2728/13, DE:BVerfG:2016:rs20160621.2bvr272813 Rn 178 mwN – OMT; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Terhechte Das Recht der EU, Bd I, Art 3 EUV Rn 18 ff). Der EuGH nimmt eine primär verfahrensrechtliche Einhegung durch die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor (vgl EuGH GRUR 2008, 241 Rn 68 – Promusicae; GRUR 2012, 703 Rn 56 – Bonnier Audio; EuZW 2014, 912, 914 Rn 27 – Deckmyn, Vrijheidsfonds VZW/Vandersteen; GRUR 2014, 468, 471 Rn 46 – UPC Telekabel/Constantin Film ua; GRUR 2016, 1146 Rn 83 – Sony Music/Mc Fadden; s dazu BVerfG 31.5.2016 – 1 BvR 1585/13, DE:BVerfG:2016:rs20160531.1bvr15851 – Metall auf Metall). Mit diesem methodischen Ansatz wird einerseits die für die Bewältigung der Zugangsproblematik erforderliche Flexibilität des Urheberrechts hergestellt. Die auf die Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung verlagerte Legitimationsprüfung im Verbund mit der Unschärfe der Wertungskriterien und der Einzelfallabwägungsnotwendigkeit führt andererseits aber auch zu erhöhter Rechtsunsicherheit, die sich dogmatisch nur schwer mit dem Charakter eines absoluten Rechts in Einklang bringen lässt (vgl dazu v Becker GRUR 2015, 336, 338 f; Haberstumpf ZGE 2015, 425, 452 f; Haedicke GRUR Int 2015, 664, 669; Maier GRUR-Prax 2016, 397, 398; Riesenhuber LMK 2014, 363019; Roth GPR 2016, 77 ff; Unseld EuZW 2014, 914, 915; näher Rn 82).

Desiderat dieser Verlagerung der Gültigkeitskontrolle auf eine „nachgelagerte“ Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Fachgerichte ist ein exakt auf der Grenzlinie der Regelungskompetenz verlaufender „äußerster“ Wertungsrahmen. Damit kommt einer präzisen Bestimmung der Zielsetzung der Harmonisierungsmaßnahme auch für die unionskonforme Auslegung der Richtlinien weichenstellende Bedeutung zu (s Rn 66). In der Folge der Unionisierung der Grundrechte werden die Fachgerichte in den durch Unionsrecht determinierten Bereichen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Funktion als Unionsgerichte tätig. Da die Zielsetzung der Harmonisierungsmaßnahme nicht nur in methodischer Hinsicht die inhaltliche Auslegung der Richtlinie mitbestimmt, sondern auch in kompetenzieller Hinsicht deren Anwendungsbereich beschränkt, werden bei dem Verdikt einer außerhalb der Zielsetzung des Unionsrechts liegenden Auslegungsvariante Überlegungen erforderlich, ob nationaler Regelungs- und Auslegungsspielraum belassen wurde.

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In methodischer Hinsicht ist festzustellen, dass der Ansatz des EuGH, der den Organen der Union ein weites Ermessen bei der Harmonisierungsmaßnahme einräumt und eine primär verfahrensrechtliche Einhegung auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Fachgerichte vornimmt, eine Annäherung an das common law erkennen lässt. Roder weist zutreffend darauf hin, dass die gedankliche Öffnung zugunsten einer Rechtsordnung, die andere Ansätze in methodischer Hinsicht verfolgt, zur notwendigen Distanz zur nationalen Vorprägung auch in methodischer Hinsicht führt und der EuGH gerade auch aufgrund der Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bewusst eine autonome Begriffsbildung betreibt (Roder S 2 f).

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Die in der Judikatur des EuGH im Unterschied zum nationalen Recht tendenziell stärkere Gewichtung ökonomischer Interessen ist im Kern der Fragmentierung der Harmonisierung geschuldet, die Urheberpersönlichkeitsrechte angesichts divergierender Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten bislang von dem Integrationsprozess ausklammerte mit der Konsequenz, dass die die Zielvorgaben enthaltenden Urheberrechtsrichtlinien bis dato nur ein Instrument zur Harmonisierung der Verwertungsrechte und der damit im Zusammenhang stehenden Materien sind. Diese konzeptionelle Begrenzung der Urheberrechtsrichtlinien entspricht nicht der Konzeption des deutschen UrhG, der die monistische Theorie zugrunde liegt (s Rn 6, 22). Aus der Selektivität der bisherigen Harmonisierungsmaßnahmen und der Fundierung des funktionsbezogenen Verständnisses des EuGH in der Kompetenzverteilung folgt aber zugleich, dass der funktionsbezogene Ansatz des EuGH für sich genommen als Werkzeug im Konzept der Harmonisierung verstanden werden muss. Die dogmatische Einordnung des Urheberrechts überlässt das Unionsrecht angesichts divergierender Regelungstraditionen bis zu einer Harmonisierung der Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin den Mitgliedstaaten.

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Das funktionsbezogene und stärker ökonomisch orientierte Verständnis des Unionsrechts im Lichte der Rspr des EuGH schließt nach alledem alternative Ansätze zu den Funktionen des Urheberrechts auch in den unionsrechtlich determinierten Rechtsbereichen nicht aus, soweit diese nicht im konkreten Fall mit der Zielsetzung der betreffenden Richtlinien konfligieren.

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Das Urheberrecht schützt, so hält es § 1 UrhG fest, die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§§ 1 ff). Der Schutz ist personenbezogen; nicht das Werk, sondern der dahinter stehende Urheber erhält ihn. Aus § 2 erschließt sich, dass es um persönliche geistige Schöpfungen im Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst geht. Das Urheberrecht kann deshalb als Recht des schöpferischen Geistes bezeichnet werden (vgl Schack § 1 Rn 7). Die Funktion eines Urheberrechtsschutzes als eines personenbezogenen Schutzes des schöpferisch Tätigen lag bereits dem UrhG 1965 zu Grunde (Rn 5).

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Ob das Urheberrecht diese Funktion heute noch erfüllt oder nicht längst die Investition zum wahren Schutzgrund geworden ist, wird von Teilen der Lit in Frage gestellt und de lege ferenda eine Neufundierung des Systems gefordert (vgl Senftleben/Kerk/Buiten/Heine New Rights or New Business Models? An Inquiry into the Future of Publishing in the Digital Era, IIC 2017, 538, 557 f; s auch das Ergebnis der Generaldiskussion der vom Max-Planck-Institut veranstalteten deutsch-französischen Vortragsreihe in Hilty/Geiger S 570). Für einen integrativen Rechtfertigungsansatz in Form einer Synthese individualistischer und utilitaristischer Rechtfertigungsbemühungen haben sich Leistner/Hansen (GRUR 2008, 479 ff) ausgesprochen.

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Die ökonomische Analyse des Urheberrechts hat es sich zur Aufgabe gesetzt, die Wirkungen rechtlicher Regelungen unter dem Aspekt ihrer ökonomischen Effizienz zu erklären, zu beschreiben und die Implikationen über die Wirkungszusammenhänge unter Effizienzgesichtspunkten normativ zu bewerten. Auf der Grundlage des Analyseinstrumentariums verspricht sie sich einen Erkenntnisgewinn in Fragen wie nach der grundsätzlichen Erforderlichkeit und ökonomische Vorteilhaftigkeit gesetzlicher Regelungen und einer effizienteren gesetzlicheren Ausgestaltung des vorhandenen Rechtsrahmens und deren Folgen (vgl Bechthold Vom Urheber- zum Informationsrecht. Implikationen des Digital Rights Management, S 282 ff; Bechthold GRUR Int 2008, 484 ff; Bing Die Verwertung von Urheberrechten; Bisges ZUM 2014, 930 mwN; Eidenmüller Effizienz als Rechtsprinzip, S 21 f; Haller Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie. Eine ökonomische Analyse; Hansen/Bischoffshausen GRUR Int 2007, 461 ff; Reich Die ökonomische Analyse des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft; Peukert Interessenausgleich im Urheberrecht, S 11, 12; s auch das Ergebnis der Generaldiskussion der vom Max-Planck-Institut veranstalteten deutsch-französischen Vortragsreihe in Hilty/Geiger S 570). Die Verwendung der gewonnenen Ergebnisse und die normativen Wertungsparameter für deren Gewichtung bspw. bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und Grundrechtsabwägung gibt die ökonomische Analyse selbst nicht vor. Von ihr allein sind daher keine konkreten Aussagen über den „richtigen“ Balancepunkt zwischen Schaffens- und Nutzungsoptimierung im Urheberrecht zu erwarten, sondern allenfalls (aber auch nicht weniger als) eine innovative Strukturierung insb der Folgenerwägungsargumente im Urheberrecht, wobei der Konkretisierungsprozess methodologisch auf verschiedenen Stufen normativer Entscheidungen bedarf (Leistner/Hansen GRUR 2008, 479, 490).

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Ein interdisziplinärer Ansatz kann sich als hilfreich erweisen, um den besonderen Anforderungen gerecht zu werden, die sich an den Schnittstellen von Urheberrecht und Ökonomie stellen. Besondere Herausforderungen wirft die Ökonomie digitaler Plattformen auf (s instruktiv Körber ZUM 2017, 93 ff).

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Der effizienzorientierte Ansatz ist mit den bestehenden internationalen und nationalen Vorgaben zum Urheberrecht vereinbar; nach teilweise vertretener Auffassung soll er sich mit deren Ansatz weitgehend decken bzw deren Intention sogar unmittelbar wiedergeben (Leistner/Hansen GRUR 2008, 479 490; ähnl Hilty/Peukert Interessenausgleich im Urheberrecht, S 11, 22).

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Eine weitere Funktion des Urheberrechts liegt im Schutz qualifizierter menschlicher Kommunikation (vgl Schricker Urheberrecht, 3. Aufl, Einl Rn 7; Schricker/Loewenheim/Loewenheim Einl Rn 7; Strömholm GRUR Int 1989, 15, 16; Wielsch GRUR 2011, 665). Urheberrechtliche Werke sind geistiges Mitteilungsgut. Für die Qualifizierung als Werk ist eine „geistige Botschaft“ bzw „kommunikative Aussage“ als tatbestandliche Voraussetzung essentiell (§ 2 Rn 49 ff).

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Digitalisierung und Vernetzung, Sozialen Medien und das Internet als Plattform für den vereinfachten und beschleunigten Meinungs- und Wissensaustausch und interaktives kreatives Schaffen innerhalb einer breiten Web-Community haben dabei zu strukturellen Veränderungen der Kommunikationsprozesse geführt. Mit den veränderten technischen Möglichkeiten wird die Frage virulent, ob sich das Urheberrecht von einem Instrument des Schutzes qualifizierter Kommunikation zu einem Recht wandelt, das jedes potenziell vermögenswerte und damit letztlich überhaupt jedes Element von Kommunikation mit einem Ausschließlichkeitsrecht versieht (Peukert GRUR 2014, 77, 81); s zur Zugangsproblematik näher Rn 144; Vor §§ 44a Rn 2, 5 ff). Intersubjektive Kommunikation durchdringt und strukturiert den kreativen Schaffensprozess, wobei der Urheber – verstärkt im digitalen Zeitalter – am vorbestehenden Fremdmaterial partizipiert. Denn kreatives Schaffen vollzieht sich in einer Wissensgesellschaft in aller Regel auf der Grundlage des bereits vorhandenen aggregierten Wissens und geistigen und kulturellen Erbes; es lässt sich damit auch als Teilhabe am Kulturgut verstehen.

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Mit seiner Veröffentlichung tritt das Werk als geistiges Mitteilungsgut bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und unterliegt damit verstärkt der Sozialbindung, sodass der Urheber bzw Rechteinhaber es unter bestimmten Voraussetzungen auch hinnehmen muss, dass Dritte Partikel seiner Leistung (vgl BVerfGE 79, 29, 42 – Vollzugsanstalten; GRUR 2016, 690, 693 Rn 87 – Metall auf Metall) oder das Werk selbst (vgl EuGH 22.5.2014 – C-201/13, EuZW 2014, 912, 914 Rn 26 – Deckmyn, Vrijheidsfonds VZW/Vandersteen ua) zu künstlerischen Zwecken verwerten. Die Frage hängt maßgeblich auch von den Kriterien der Interessenstrukturierung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ab (so und zu der Gesamtproblematik näher Einl Rn 50, 63, 65 ff, 80; Vor §§ 44a ff Rn 29 ff).

III.Rechtsnatur des Urheberrechts

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Das Urheberrecht hat wie die gewerblichen Schutzrechte mit der persönlichen geistigen Schöpfung (vgl § 2 Abs 2) ein