238,99 €
Der technische Fortschritt in der Medienwelt ermöglicht eine rasche und unkomplizierte Verbreitung von Texten, Filmen, Musik sowie Online Spielen im Internet und damit auch einen Zugriff für jeden interessierten Nutzer. Mit der Urheberrechtsreform wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Anbieten von Online-Inhalten geschaffen. Zu nennen ist insbesondere die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Regelungen hierzu enthält das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Die neuen Vorschriften bspw. zu Uploadfiltern, zum Presseleistungsschutzrecht oder zum Urhebervertragsrecht werfen in der Praxis komplexe Rechtsfragen auf. Die Neuauflage des Heidelberger Kommentars zum Urheberrecht bietet konkrete Lösungen für einen rechtssicheren Umgang mit den neuen Regelungen im Urheberrecht. Das Werk: - bietet fundierte und praxisnahe Kommentierungen des UrhG und des UrhDaG mit Hinweisen zu Best Practice, - behandelt ausführlich das neue Presseleistungsschutzrecht und das einstweilige Verfügungsverfahren (§ 97 UrhG), - orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und - berücksichtigt die Entwicklungen des europäischen und internationalen Rechts. Das Herausgeber- und Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Justiz, Beraterschaft und einschlägigen Verbänden der Medienbranche.
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Veröffentlichungsjahr: 2025
Prof. Dr. Gunda Dreyer
Dr. Jost Kotthoff
Prof. Dr. Christian Henner-Hentsch
Bearbeitet von
Susanne Barwick, LL.M. Rechtsanwältin
Dr. Friederike Gräfin von Brühl Rechtsanwältin
Mirko Brüß Rechtsanwalt
Prof. Dr. Gunda Dreyer Vorsitzende Richterin am Landgericht Kassel
Hans-Christian Gräfe, LL.M. Referent
Dr. Matthias Grundmann Rechtsanwalt
Prof. Dr. Christian Henner-Hentsch Rechtsanwalt; TH Köln
Guido Hettinger Rechtsanwalt
René Houareau Syndikusrechtsanwalt
Dr. Jost Kotthoff Rechtsanwalt
Dr. Claas Oehler Rechtsanwalt und Notar
Judith Steinbrecher Syndikus-/Rechtsanwältin
Dr. Aaron Christopher Stumpf Notarassessor
Dr. Philipp-Christian Thomale Rechtsanwalt
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© 2025 Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
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ISBN 978-3-8114-5668-6
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Mit der DSM-Richtlinie ist die Harmonisierung des Urheberrechts weiter vorangeschritten und zusammen mit den vielen neuen Urteilen des EuGH bildet sich zunehmend ein EU-Urheberrecht heraus. Insbesondere die Verwertungsrechte, aber zuletzt auch der Werkbegriff sind nahezu vollständig vereinheitlicht. Durch die DSM-Richtlinie wurden insbesondere die Urheberrechtsschranken konsolidiert und vor allem die Regelungen zum Urhebervertragsrecht erstmals harmonisiert. Besonders umstritten war die faire Vergütung von Urheber- und Leistungsschutzberechtigten an den Umsätzen der Plattformwirtschaft („Value Gap“) und die Haftung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, die in einem eigenen Stammgesetz, dem Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) umgesetzt wurde. Mit diesem umstrittenen Gesetz ist der Gesetzgeber weit über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen und hat Konkretisierungen vorgenommen, faktisch neue Schrankenregelungen über Art. 5 InfoSoc-Richtlinie geschaffen und letztendlich eine Lizenzpflicht für Social-Media-Plattformen eingeführt. Dies zeigt das Spannungsfeld und die Spielräume zwischen europäischen Richtlinien im digitalen Binnenmarkt und deutscher Umsetzung im Urheberrechtsgesetz auf.
Diese fünfte Auflage des Heidelberger Kommentars zum Urheberrecht stellt für die Herausgeber eine Zäsur dar. Die Gründungsherausgeberin Astrid Meckel scheidet mit dieser Auflage aus und wir möchten ihr für die Verbundenheit und die Pionierarbeit danken. Das verbleibende Herausgeberteam hat den Kommentar nun auf mehr Schultern verteilt und zahlreiche neue Autorinnen und Autoren gewinnen können, so dass es sich bei diesem Werk nun um einen echten Praktiker-Kommentar handelt. Wir sind sehr glücklich, dass viele Paragraphen nun von ausgewiesenen Spezialistinnen und Spezialisten aus der Kreativwirtschaft kommentiert werden. So wollen wir als Besonderheit im Vergleich zu den anderen Urheberrechtskommentaren am Markt dieses Alleinstellungsmerkmal betonen und auch weiterentwickeln. Entsprechend werden bei Kommentierung auch Schwerpunkte gesetzt und randständige Themen fallen daher kürzer aus. Das UrhDaG als sehr praxisrelevante Neuerung ist neu hinzugekommen, die Kommentierung des KUG und des VGG ist in dieser Ausgabe vorerst nicht mehr enthalten.
Wir möchten uns beim C.F. Müller Verlag und seinen hilfreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedanken, allen voran Frau Christiane Marienhagen und Frau Maren Kirchhof. Sie haben auch die 5. Auflage umsichtig begleitet und viel Geduld mit den Herausgebern und vielen neuen Autorinnen und Autoren bewiesen. Wir freuen uns über das Ergebnis dieses Projekts und sind dankbar für Kritik und Anregungen für die kommende Auflage.
Im Mai 2025
Die Herausgeber
Barwick:
§§ 31, 31a, 36-36c, 37, 38, 40, 40a, 70, 71 UrhG
Gräfin von Brühl:
§§ 25-27 UrhG
Brüß:
§§ 96-105 UrhG
Dreyer:
Einleitung, §§ 1-3, 5-19a, Anh zu §§ 23, 24, Vor §§ 25-27, 42a, Vor §§ 44a, 44a, 45-53, 55, 56-60, 62, 63, Vor §§ 95 ff, 95a-95d, 95a-95d UrhG
Gräfe:
§§ 120-143 UrhG
Grundmann:
§§ 32f, 32g, 35a, 72, 87, 88-95 UrhG (zusammen mit Hettinger)
Hentsch:
Vor §§ 54a ff, §§ 54-54h, Vor §§ 60a ff, §§ 60a-60c, 60e-61g, 63a UrhG, Einführung UrhDaG, §§ 1-22 UrhDaG
Hettinger:
§§ 32f, 32g, 35a, 72, 87, 88-95 UrhG (zusammen mit Grundmann)
Houareau:
§§ 64-69, 73-86 UrhG
Kotthoff:
§§ 4, 28-30, 33-35, 41, 42, 44b, 55a, 60d, 69a-69g, 87a-87e UrhG
Oehler:
§§ 32-32e, 36d, 39, 43, 44 UrhG
Steinbrecher:
Vor §§ 20 ff, §§ 20-23 UrhG
Stumpf:
§§ 106-119 UrhG
Thomale:
§§ 87f-87k UrhG
Zitiervorschlag
Kotthoff in HK-UrhR, § 4 Rn. 8
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
Kapitel IUrheberrechtsgesetz (UrhG)
Teil 1Urheberrecht
Abschnitt 1Allgemeines
Abschnitt 2Das Werk
Abschnitt 3Der Urheber
Abschnitt 4Inhalt des Urheberrechts
Abschnitt 5Rechtsverkehr im Urheberrecht
Abschnitt 6Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1Schutz bestimmter Ausgaben
Abschnitt 2Schutz der Lichtbilder
Abschnitt 3Schutz des ausübenden Künstlers
Abschnitt 4Schutz des Herstellers von Tonträgern
Abschnitt 5Schutz des Sendeunternehmens
Abschnitt 6Schutz des Datenbankherstellers
Abschnitt 7Schutz des Presseverlegers
Teil 3Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1Filmwerke
Abschnitt 2Laufbilder
Teil 4Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1Ergänzende Schutzbestimmungen
Abschnitt 2Rechtsverletzungen
Abschnitt 3Zwangsvollstreckung
Teil 5Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt 2Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3Schlussbestimmungen
Kapitel IIUrheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Einführung
Teil 1Allgemeine Vorschriften
Teil 2Erlaubte Nutzungen
Teil 3Unerlaubte Nutzungen
Teil 4Mutmaßlich erlaubte Nutzungen
Teil 5Rechtsbehelfe
Teil 6Schlussbestimmungen
Stichwortverzeichnis
aA
andere(r) Ansicht
aaO
am angegebenen Ort
abgedr
abgedruckt
ABlEG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABlEU
Amtsblatt der Europäischen Union (ab Februar 2003)
Abs
Absatz
Abschn
Abschnitt
aE
am Ende
ÄndG
Änderungsgesetz
aF
alte Fassung
AfP
Archiv für Presserecht (Zeitschrift)
AG
Amtsgericht; Aktiengesellschaft; Ausführungsgesetz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AiB
Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)
allg
allgemein
Alt
Alternative
aM
andere(r) Meinung
AMG
Arzneimittelgesetz
amtl
amtlich
Anh
Anhang
Anm
Anmerkung
AnwBl
Anwaltsblatt (Zeitschrift)
AöR
Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)
ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArchPR
Archiv presserechtlicher Entscheidungen (Zeitschrift)
Archiv PT
Archiv für Post und Telekommunikation (Zeitschrift, seit 1970 AfP)
Art
Artikel
Aufl
Auflage
Az
Aktenzeichen
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAnz
Bundesanzeiger
BauR
Baurecht (Zeitschrift)
BauRB
Bau-Rechts-Berater (Zeitschrift)
BayObLG
Bayerisches Oberlandesgericht
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
Bd
Band
BeckRS
Beck Rechtsprechung
Begr
Begründung
Beil
Beilage
Bek
Bekanntmachung
bes
besonders
Beschl
Beschluss
betr
betreffend
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ(St)
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Strafsachen)
BKartA
Bundeskartellamt
BlGBW
Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnrecht (Zeitschrift)
BlPMZ
Blatt für Patente-, Muster- und Zeichenwesen (Zeitschrift)
BMI
Broadcast Music Incorporated
BMJ(V)
Bundesministerium der Justiz (und für Verbraucherschutz)
BPatG
Bundespatentgericht
BR-Drucks
Bundesratsdrucksache
BRAK-Mitt
Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer (Zeitschrift)
BReg
Bundesregierung
BSHG
Bundessozialhilfegesetz
bspw
beispielsweise
BT-Drucks
Bundestagsdrucksache
BTag
Bundestag
BTR
Der Bauträger (Zeitschrift)
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des BVerfG
BWGZ
Die Gemeinde (Zeitschrift)
bzgl
bezüglich
bzw
beziehungsweise
ca
circa
CDDA
Compact Disk Digital Audio
CEN
Europäisches Komitee für Normung
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
CR Int
Computer und Recht International (Zeitschrift)
c't
Magazin für Computer-Technik
DAJV
Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung eV
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
dbr
Der Betriebsrat (Zeitschrift)
DENIC
Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft
ders
derselbe
DGVZ
Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung
dh
das heißt
dies
dieselbe(n)
Diss
Dissertation
DJZ
Deutsche Juristen-Zeitung
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
DPA
Deutsches Patentamt
DPMA
Deutsches Patent- und Markenamt
DRiG
Deutsches Richtergesetz
DRiZ
Deutsche Richter-Zeitung
DRM
Digital Rights Management
DRZ
Deutsche Rechtszeitschrift
DSB
Datenschutzberater (Zeitschrift)
DuD
Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt
DVO
Durchführungsverordnung
DVP
Deutsche Verwaltungspraxis (Zeitschrift)
DZWIR
Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EG
Einführungsgesetz; Europäische Gemeinschaften
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Einf
Einführung
Einl
Einleitung
EKMR
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
Entsch
Entscheidung
entspr
entsprechend
EPÜ
Europäisches Patentübereinkommen
erg
ergänzend
Erl
Erläuterung
Erwgr
Erwägungsgrund
EU
Europäische Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuGHE
Sammlung der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
EuGRZ
Europäische Grundrechte Zeitschrift
EuGVVO
Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
eV
eingetragener Verein
evtl
eventuell
EVÜ
Römisches Übereinkommen über das Internationale Privatrecht der Schuldverträge
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
EWiR
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EWS
Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift)
f; ff
folgend; folgende
FF
Forum Familien- und Erbrecht (Zeitschrift)
FK
Glassen/von Hahn/Kersten/Rieger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht
Fn
Fußnote
FoR
Forum Recht (Zeitschrift)
FS
Festschrift
FuR
Film und Recht (Zeitschrift)
FWW
Die Freie Wohnungswirtschaft (Zeitschrift)
G
Gesetz
GA
Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen; Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GebrMG
Gebrauchsmustergesetz
gem
gemäß
GEMA
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
GeschmMG
Geschmacksmustergesetz
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
ggf
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GPR
Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht
grds
grundsätzlich
GRR
Grundrechte Report (Zeitschrift)
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRUR Ausl
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Auslands- und internationaler Teil (1952–1969) (Zeitschrift)
GRUR Int
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil (seit 1970) (Zeitschrift)
GRURPrax
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
GRUR-RR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
GÜFA
Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GVL
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWFF
Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten
Hdb
Handbuch
HGB
Handelsgesetzbuch
HK-WettbR/Verfasser
Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht
hL
herrschende Lehre
hM
herrschende Meinung
HRG
Hochschulrahmengesetz
Hrsg
Herausgeber
HRRS
Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
HS
Halbsatz
ICC
International Review of Industrial Property and Copyright Law (Zeitschrift)
idF
in der Fassung
idR
in der Regel
iE
im Ergebnis; in Ergänzung
ieS
im engeren Sinne
IGH
Internationaler Gerichtshof
IHK
Industrie- und Handelskammer
IIC
International Review of Industrial Property of Copyright Law
insb
insbesondere
int
international
InVO
Insolvenz und Vollstreckung (Zeitschrift)
IPR
Internationales Privatrecht
IPRax
Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Zeitschrift)
iRd
im Rahmen der/des
iSd
im Sinne der/des
iSe
im Sinne einer/s
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
iSv
im Sinne von
ITRB
Der IT-Rechtsberater (Zeitschrift)
iur
Informatik und Recht (Zeitschrift)
iÜ
im Übrigen
IuKDG
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz
iVm
in Verbindung mit
iwS
im weiteren Sinne
Jb
Jahrbuch
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift)
jurisPR-BGHZivilR
Juris PraxisReport BGH Zivilrecht (Zeitschrift)
jurisPR-ITR
Juris PraxisReport IT-Recht (Zeitschrift)
jurisPR-WettbR
Juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht (Zeitschrift)
JurPC
Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JWG
Gesetz für Jugendwohlfahrt
JZ
Juristenzeitung
Kap
Kapitel
KG
Kammergericht, Kommanditgesellschaft
KGZ
Entscheidungen des Kammergerichts in Zivilsachen
KH
Das Krankenhaus (Zeitschrift)
KJ
Kritische Justiz (Zeitschrift)
KJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz
Komm
Kommentar
krit
kritisch
KUG
Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie
K&R
Kommunikation und Recht (Zeitschrift)
KUR
Kunstrecht und Urheberrecht (Zeitschrift)
KWG
Kreditwesengesetz
LAG
Landesarbeitsgericht
LG
Landgericht
lit
littera
Lit
Literatur
LMK
Kommentierte BGH-Rechtsprechung (Zeitschrift)
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
LS
Leitsatz
LUG
Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst
MarkenG
Markengesetz
MarkenR
Zeitschrift für deutsches, europäisches und internationales Kennzeichenrecht
Mat
Materialien
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
mE
meines Erachtens
MedR
Medizinrecht (Zeitschrift)
Mitt, MittdtschPatAnw
Mitteilungen der Deutschen Patentanwälte (Zeitschrift)
MittHV
Mitteilungen des Hochschulverbandes (Zeitschrift)
MK
Münchener Kommentar
MMR
Multi Media und Recht (Zeitschrift)
mN
mit Nachweisen
MR
Markenrecht (Zeitschrift)
MR-Int
Medien und Recht International (Zeitschrift)
mVa
mit Verweis(en) auf
mwN
mit weiteren Nachweisen
MwSt
Mehrwertsteuer
mWz
mit Wirkung zum
nF
neue Fassung
NJ
Neue Justiz (Zeitschrift)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-CoR
NJW-Computerreport
NJWE-WettbR
NJW-Entscheidungsdienst Wettbewerbsrecht
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht
NordÖR
Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland
Nr
Nummer
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NSW
BGH-interne Sammlung
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NW
Nierdersächsische Wirtschaft (Zeitschrift)
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZA-RR
NZA Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht
NZBau
Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
NZ Wehrr
Neue Zeitschrift für Wehrrecht
oa
oben angegeben
oÄ
oder Ähnlich/e
ÖBl
Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
og
oben genannte/n
OGH
Oberster Gerichtshof, Österreich
OLG
Oberlandesgericht
OLGE
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
OLGR
OLG Report (Zeitschrift)
OLGZ(St)
Entscheidungen der OLG in Zivilsachen (Strafsachen)
OWiG
Ordungswidrigkeitengesetz
PatG
Patentgesetz
PersR
Der Personalrat (Zeitschrift)
pma
post mortem auctoris
Prot
Protokoll
PVÜ
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
RabelsZ
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
RBÜ
Revidierte Berner Übereinkunft
RdA
Recht der Arbeit (Zeitschrift)
RdJB
Recht der Jugend und des Bildungswesens (Zeitschrift)
RDV
Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)
RefE
Referentenentwurf
RegE
Regierungsentwurf
RelKErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
RG
Reichsgericht
RGBl
Reichsgesetzblatt
RGZ(St)
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Strafsachen)
RIW
Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)
RL
Richtlinie
Rn
Randnummer
Rs
Rechtssache
Rspr
Rechtsprechung
RT-Drucks
Reichstagsdrucksache
RTkom
Zeitschrift für das gesamte Recht der Telekommunikation
rV
rechtsfähiger Verein
RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RzU
Rechtsprechung zum Urheberrecht (Zeitschrift)
s
siehe
S
Satz, Seite
sa
siehe auch
SACEM
Urheberrechtsverwertungsgesellschaft (Frankreich)
SGAE
Urheberrechtsverwertungsgesellschaft (Spanien)
SGB
Sozialgesetzbuch
SIAE
Societ Autori ed Editori (Urheberrechtsverwertungsgesellschaft, Italien)
Slg
Sammlung
so
siehe oben
sog
so genannte
SortSchG
Sortenschutzgesetz
SpuRT
Zeitschrift für Sport und Recht
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
stRspr
ständige Rechtsprechung
StudZR
Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft
StUG
Stasi-Unterlagen-Gesetz
su
siehe unten
TKG
Telekommunikationsgesetz
TMG
Telemediengesetz
TMR
Telekommunikations- und Medienrecht (Zeitschrift)
TRIPS
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
TVG
Tarifvertragsgesetz
Tz
Teilziffer
ua
unter anderem, und andere
uÄ
und Ähnliche/s
UFITA
Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht
UKlaG
Unterlassungsklagengesetz
umstr
umstritten
unstr
unstreitig
Unterabs
Unterabsatz
URG-DDR
Urheberrechtsgesetz der DDR
UrhG
Urheberrechtsgesetz
UrhGÄndG
Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
UrhR
Urheberrecht
UrhSchiedsV
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung
Urt
Urteil
usw
und so weiter
uU
unter Umständen
uvm
und vieles mehr
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v
vom; von
va
vor allem
Var
Variante
VBlBW
Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (Zeitschrift)
VerbrKrG
Verbraucherkreditgesetz
Verf
Verfasser; Verfassung
VerlG
Verlagsgesetz
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VFF
Verwertungsgesellschaft für Film und Fernsehgesellschaften
VG
Verwertungsgesellschaft
VGG
Verwertungsgesellschaftengesetz
VGF
Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken
vgl
vergleiche
VO
Verordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
WahrnG
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
WCT
WIPO Copyright Treaty
WiB
Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift)
WIPO
World Intellectual Property Organization
WissR
Wissenschaftsrecht (Zeitschrift)
WKS
Wolters Kluwer Rechtsprechung
WM
Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)
WPPT
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
WUA
Welturheberrechtsabkommen
WuB
Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und Bankenrecht
WuM
Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Zeitschrift)
WuW
Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)
WuW/E
WuW-Entscheidungssammlung zum Kartellrecht
zB
zum Beispiel
ZBR
Zeitschrift für Beamtenrecht
ZEuP
Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZEuS
Zeitschrift für europarechtliche Studien
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZevKR
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
ZfIR
Zeitschrift für Immobiliarrecht
ZfRV
Zeitschrift für Europarecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
ZfS
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
ZG
Zeitschrift für Gesetzgebung
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
Ziff
Ziffer
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZKDSG
Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
ZNR
Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte
ZPO
Zivilprozessordnung
ZPÜ
Zentralstelle für private Überspielungsrechte
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
zT
zum Teil
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
ZUM-RD
Rechtsprechungsdienst der ZUM
zutr
zutreffend
Anders/Gehle ZPO, 83. Auflage 2025
Bappert/Wagner Internationales Urheberrecht, 2. Auflage 1956
Barudi Das neue Urheberrecht – UrhG – UrhDaG – VGG, 2021
Becker/Dreier (Hrsg) Urheberrecht und digitale Technologie, 1994
Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, 45. Edition (Stand: 1.8.2024) (zitiert: BeckOK UrhR/Bearbeiter)
Berger/Wündisch Urhebervertragsrecht, 3. Auflage 2021 (zitiert: Berger/Wündisch/Bearbeiter)
Bisges Handbuch Urheberrecht, 2. Auflage 2022
Bräutigam (Hrsg) IT-Outsourcing und Cloud-Computing, 4. Auflage 2019
Bröcker/Czychowski/Schäfer Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003
Büscher/Dittmer/Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Auflage 2015
Delp Der Verlagsvertrag, 8. Auflage 2008
Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz, 8. Auflage 2025 (zitiert: Dreier/Schulze/Bearbeiter)
Ebeling/Schulze (Hrsg) Kunstrecht, 2. Auflage 2012
Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Auflage 2005 (zitiert: HK-WettbR)
Ensthaler/Weidert (Hrsg) Handbuch Urheberrecht und Internet, 3. Auflage 2017
Erb/Schäfer (Hrsg) Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022 (zitiert: MüKoStGB/Bearbeiter)
Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt (zitiert: Erbs/Kohlhaas/Bearbeiter)
Fechner Medienrecht, 22. Auflage 2023
Fromm/Nordemann Urheberrecht, 13. Auflage 2024 (zitiert: Fromm/Nordemann/Bearbeiter)
Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage 2025 (zitiert: Grüneberg/Bearbeiter)
von Gamm Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 1968
Haberstumpf Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2000
Härting Internetrecht, 8. Auflage 2025
Hertin/Wagner Urheberrecht, 3. Auflage 2019
Hillig Urheber- und Verlagsrecht, 16. Auflage 2017
Hilty/Peukert Interessenausgleich im Urheberrecht, 2004
Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht, 6. Auflage
Lackner/Kühl/Heger StGB-Kommentar zum Strafrecht, 30. Auflage 2023
Lehmann (Hrsg) Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Auflage 1993
Lehmann/Hoeren Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw), 1997
Lettl Urheberrecht, 5. Auflage 2024
Löffler Presserecht, 7. Auflage 2023
Loewenheim Handbuch des Urheberrechts, 3. Auflage 2021 (zitiert: Loewenheim/Bearbeiter)
Loewenheim/Koch Praxis des Onlinerechts, 2001 (zitiert: Loewenheim/Koch)
Marly Praxishandbuch Softwarerecht, 8. Auflage 2024
Mestmäcker/Schulze Urheberrechts-Kommentar, Loseblatt
Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2018 (zitiert: Möhring/Niccolini/Bearbeiter)
Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert Quellen des Urheberrechts, Loseblatt
Musielak/Voit Zivilprozessordnung, Kommentar, 21. Auflage 2024
Peukert Urheberrecht, 19. Auflage 2023
Schack Urheber- und Urhebervertragsrecht, 10. Auflage 2021
Schmid/Wirth/Seifert Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2009
Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019
Schricker/Loewenheim Urheberrecht, 6. Auflage 2020 (zitiert: Schricker/Loewenheim/Bearbeiter)
Schricker Verlagsrecht, 3. Auflage 2001
Schulze Materialien zum Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000
Schulze Rechtsprechung zum Urheberrecht, Loseblatt
Schwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 4. Auflage 2017
Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019
Staudinger (Hrsg) Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 105 Bände
Stieper Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, 2009
Taeger/Pohle Computerrechts-Handbuch, Loseblatt (zitiert: Taeger/Pohle/Bearbeiter)
Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980
Wanckel Foto- und Bildrecht, 6. Auflage 2023
Wandtke/Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2022 (zitiert: Wandtke/Bullinger/Bearbeiter)
Wenzel Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung – Handbuch des Äußerungsrechts, 6. Auflage 2018
Zöller Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024
I.Die Geschichte des Urheberrechts1 – 9
1.Privilegienwesen1, 2
2.Die Zeit ab dem 18. Jahrhundert bis zum Erlass des Urheberrechtsgesetzes3 – 5
3.Das Urhebergesetz vom 9.9.19656, 7
4.Wesentliche Änderungen des Urhebergesetzes seit 19658, 9
II.Bedeutung und Funktion des Urheberrechts10 – 21
III.Rechtsnatur des Urheberrechts22 – 29
IV.(Weitere) Wesentliche Grundsätze des Urheberrechts30 – 42
1.Grundsatz der angemessenen Vergütung (Beteiligungsgrundsatz)30
2.Grundsatz der (Vermeidung einer) Doppelvergütung?31
3.Urheberrechtsfreie Nutzung durch Privatpersonen?32 – 34
4.(Kein) allgemeiner Erschöpfungsgrundsatz35 – 42
V.Urheberrecht und Europäisches Recht43 – 129
1.Primäres Gemeinschaftsrecht43 – 86
a)Zuständigkeiten, Rechtssetzungsbefugnis43 – 46
b)Anwendungsvorrang des primären Gemeinschaftsrechts47 – 54
c)Warenverkehrsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit55, 56
d)Diskriminierungsverbot57
e)Missbrauch marktbeherrschender Stellung58 – 60
f)Grundrechte61 – 86
aa)Anwendungsvorrang, Justiziabilität durch das BVerfG und Vorlageverpflichtung der Fachgerichte im Lichte der Unionisierung des Grundrechtstandards61 – 74
bb)Rechtslage mit Blick auf die weitgehende Vollharmonisierung durch die InfoSocRL75 – 83
cc)Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als geistiges Eigentum84 – 86
2.Sekundäres Gemeinschaftsrecht87 – 129
a)Europäische Urheberrechtsrichtlinien87 – 103
b)Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung104 – 115
aa)Allgemeines104 – 115
c)Harmonisierungsgrad116 – 129
VI.Urheberrecht und nationales Recht130 – 179
1.Grundrechte130 – 157
2.Gewerblicher Rechtsschutz158 – 161
3.Bürgerliches Recht162 – 165
4.Wettbewerbsrecht166 – 174
5.Besonderer Konfliktbereich: Urheberrecht und Eigentum175 – 179
VII.Verhältnismäßigkeitsprüfung und Drei-Stufen-Test180, 181
Ahrens Brauchen wir einen Allgemeinen Teil der Rechte des Geistigen Eigentums?, GRUR 2006, 617; Amort Zur Vorlageberechtigung des Europäischen Patentgerichts: Rechtsschutzlücke und ihre Schließung, EuR 2017, 56; Bartmann Grenzen der Monopolisierung durch Urheberrechte am Beispiel von Datenbanken und Computerprogrammen, 2005; Baumann/Hofmann Gebietssicherungsklauseln in Verträgen zur grenzüberschreitenden Satellitensendung im Spannungsverhältnis zwischen Urheber- und Kartellrecht, ZUM 2011, 890; Bechtold Zur rechtsökonomischen Analyse im Immaterialgüterrecht, GRUR Int 2008, 484; Becker Lauterkeitsrechtlicher Leistungsschutz für Daten, GRUR 2017, 346; Berger Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht – Der EuGH bestimmt die Richtung, ZUM 2012, 353; Bernhard/Nemeczek Grenzüberschreitende Fußballübertragungen im Lichte von Grundfreiheiten, geistigem Eigentum und EU-Wettbewerbsrecht – Zugleich Anmerkung zu EuGH Urt v 4.10.2011, verb Rs C-403/08 und C-429/08 (Football Association Premier League Ltd ua), GRUR Int 2012, 293; Bielenberg Das urheberrechtlich schützbare Werk und das Urheberpersönlichkeitsrecht, GRUR 1974, 589; Bing Die Verwertung von Urheberrechten, 2002; Bisges Der europäische Werkbegriff und sein Einfluss auf die deutsche Urheberrechtsentwicklung, ZUM 2015, 357; Büscher Aus der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Lauterkeitsrecht seit Ende 2015, GRUR 2017, 105, 106; Conde Gallego Die Anwendung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots auf „unerlässliche“ Immaterialgüterrechte im Lichte der IMS Health- und Standard-Spundfass-Urteile, GRUR Int 2006, 16; Czychowski „Wenn der dritte Korb aufgemacht wird . . .“ – Das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, GRUR 2008, 586; de la Durantaye Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke, 2014; Dietz Das Droit Moral des Urhebers im neuen französischen und deutschen Urheberrecht, 1968; ders Das Urheberrecht in der Europäischen Gemeinschaft: Studie im Auftrag der Generaldirektion „Forschung, Wissenschaft und Bildung“ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Schriftenreihe Europäische Wirtschaft, Bd 91, 1978; ders Der „design approach“ als Entlastung des Urheberrechts, FS Beier, 1996, S 355; ders Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland von 1993 bis Mitte 1997, UFITA 136 (1998), 5; ders Französischer Dualismus und deutscher Monismus im Urheberrecht – ein Scheingegensatz?, FS Erdmann, 2002, S 63; ders Tendenzen der Entwicklung des Urheberrechts in den Ländern Mittel- und Osteuropas, UFITA 129 (1995), 5; ders Urheberrecht und Entwicklungsländer: Urheberrechtliche Probleme bei der Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung, Bd 17 der Urheberrechtlichen Abhandlungen des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, 1981; Dölemeyer/Klippel Der Beitrag der deutschen Rechtswissenschaft zur Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, FS 100 Jahre GRUR, Bd 1, 1991, S 185; dies Urheber- und Verlagsrecht, in Coing, Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd III/3, 1986, S 3956; dies „Das Urheberrecht ist ein Weltrecht“ – Rechtsvergleichung und Immaterialgüterrecht bei Josef Kohler, in Wadle (Hrsg), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa, 1993, S 139; Dreier Bestandsaufnahme: Die Lage in Deutschland, in Hilty/Geiger (Hrsg), Impulse für eine europäische Harmonisierung, 2007, S 13; ders Überlegungen zur Revision des Schrankenkatalogs der Richtlinie 2001/29/EG, GRUR Int 2015, 648; ders Urheberrecht an der Schwelle des 3. Jahrtausends – Einige Gedanken zur Zukunft des Urheberrechts, CR 2000, 45; ders Verwertungsrechte des Künstlers: Aktuelle Tendenzen – Rechtspolitische Forderungen, in Des Künstlers Rechte – die Kunst des Rechts, 2007, S 97; Dreier Ein „European Copyright Code“, ZEuP 2011, 831; ders Wider das Unbehagen im Urheberrecht, MMR 2011, 285; Drexl/Conde Gallego/Enchelmaier/Leistner/Mackenrodt Comments of the Max Planck Institute for Intellectual Property, Competition and Tax Law on the Directorate-General Competition Discussion Paper of December 2005 on the Application of Art 82 of the EC Treaty to Exclusionary Abuses, IIC 2006, 558; Dreyer Urheberrechtliche Problembereiche des Digital Rights Managements, in Pahlow/Eisfeld (Hrsg), Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums, 2008, S 221; Engels Die Vereinbarkeit der territorialen Aufspaltung von Verwertungsrechten mit den europäischen Binnenmarktregeln, 2016; Fisher Promises to keep – technology, law, and the future of entertainment, 2004; F. Flechsig Harmonisierung der Schutzdauer für musikalische Kompositionen mit Text, Materielle Harmonisierung europäischen Urheberrechts als Folge der Schutzfristenangleichung durch die Richtlinie 2011/77/EU, ZUM 2012, 227; N. P. Flechsig Zur Zukunft des Urheberrechts im Zeitalter vollständiger Digitalisierung künstlerischer Leistungen, ZGE 2011, 19; E.-I. von Gamm Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht, 2004; Geiger „Constitutionalising“ Intellectual Property Law? The Influence of Fundamental Rights on Intellectual Property in the European Union, IIC 2006, 371; ders Die französische Regierungsstudie zur Immaterialgüterwirtschaft: Ein Wegweiser für die Zukunft des europäischen Urheberrechts?, GRUR Int 2007, 816; ders Zweite Thesenpräsentation, in Hilty/Geiger, Interessenausgleich im Urheberrecht – Teil II, 2006, abrufbar online unter www.intellecprop.mpg.de/ww/de/pub/forschung/publikationen/online_publikationencfm; ders Zusammenfassung der Standpunkte – Entwickelte Thesen, in Hilty/Geiger (Hrsg), Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, 2007, S 185, 257, 361, 455, 519; Geiger/Engelhardt/Hansen/Markowski Urheberrecht im deutsch-französischen Dialog – Impulse für eine europäische Rechtsharmonisierung, GRUR Int 2006, 475; von Gierke Deutsches Privatrecht, Bd 1: Allgemeiner Teil und Personenrecht, 1895; Gieseke Vom Privileg zum Urheberrecht: Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845, 1995; Götting Der Begriff des Geistigen Eigentums, GRUR 2006, 353; Grünberger Bedarf es einer Harmonisierung der Verwertungsrechte und Schranken?, ZUM 2015, 273; ders Einheit und Vielfalt im Recht der öffentlichen Wiedergabe, GRUR 2016, 977; ders Internetplattformen – Aktuelle Herausforderungen der digitalen Ökonomie an das Urheber- und Medienrecht, ZUM 2017, 89; Grzeszick Geistiges Eigentum und Art 14 GG, ZUM 2007, 344; Haberstumpf Der europäische Werkbegriff und die Lehre vom Gestaltungsspielraum, GRUR 2021, 1249; Handig Was erfordert „die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts“? – das urheberrechtliche Nachspiel der EuGH-Entscheidung Football Association Premier League, GRUR Int 2012, 9; Hansen Das Urheberrecht in der Legitimationskrise – Ansätze für eine rechtstheoretische Neuorientierung, in Heinrich Böll Stiftung (Hrsg), Copy.Right.Now!, 2010, 56; ders Warum Urheberrecht? Die Rechtfertigung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung des Nutzerschutzes, 2009; ders Für ein Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler, GRUR Int 2009, 799; Hansen/Bischoffshausen Ökonomische Funktionen von Verwertungsgesellschaften – Kollektive Wahrnehmung im Lichte von Transaktionskosten- und Informationsökonomik, GRUR Int 2007, 461; Harte/Henning Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Kommentar, 3. Aufl 2013; Heermann Praktische Konsequenzen aus der FAPL/Karen Murphy-Entscheidung des EuGH für die rechtliche Gestaltung der medialen Vermarktung von Sportveranstaltungen, WRP 2012 650; Heinemann Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, 2002; Hilty Kritische Analyse und Vorausschau Deutschland, in Hilty/Geiger (Hrsg), Impulse für eine europäische Harmonisierung, 2007, S 51; Hilty/Geiger (Hrsg) Der Interessenausgleich im Urheberrecht – Teil 2, 2006, online abrufbar unter www.intellecprop.mpg.de/ww/de/pub/forschung/publikationen/online_publikationen.cfm; dies Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, 2007; Hilty/Peukert (Hrsg) Interessenausgleich im Urheberrecht, 2004; Höppner Missbräuchliche Verhinderung neuer Produkte durch Immaterialgüterrechte, GRUR Int 2005, 457; Hirschberger Open Access – Zweitveröffentlichungsrecht und Anbietungspflicht als europarechtlich unzulässige Schrankenregelungen?, MMR 2009, 444; Hoeren Andy Müller-Maguhn – der postmoderne Savigny?, NJW 2001, 1184; Hofmann Kontrolle oder nachlaufender Rechtsschutz – wohin bewegt sich das Urheberrecht?, GRUR 2018, 21; ders Prozeduralisierung der Haftungsvoraussetzungen im Medienrecht – Vorbild für die Intermediärshaftung im Allgemeinen?, ZUM 2017, 102; Holznagel Nach dem EuGH-Urteil in Sachen YouTube/Cyando: Fast alles geklärt zur Host-Provider-Haftung?, CR 2021, 603; Jänich Geistiges Eigentum – eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?, 2002; Joos Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht: Eine Untersuchung zu Rechtsinhalt und Aufspaltbarkeit des Urheberrechts mit vergleichenden Hinweisen auf Warenzeichenrecht, Patentrecht und Sortenschutz, 1991; Kant Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, UFITA 106 (1987), 137; Kianfar Sachfotografie und Hausrecht – Rechtliche Grenzen der Propertisierung, 2015; Klett Das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (zweiter Korb), K&R 2008, 1; Klippel Das Privileg im deutschen Naturrecht des 18. und 19. Jahrhunderts, in Dölemeyer/Mohnhaupt (Hrsg), Das Privileg im europäischen Vergleich, 1997, S 329; ders Historische Wurzeln und Funktionen von Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechten im 19. Jahrhundert, ZNR 1982, 132; Knöbl Alternative Schutzmöglichkeiten für die urheberrechtliche „kleine Münze“ in Frankreich, UFITA 2002, 49; ders Die „Kleine Münze“ im System des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts, 2002; Köhler Das Verhältnis des Wettbewerbsrechts zum Recht des geistigen Eigentums, GRUR 2007, 548; Kohler Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht, 1907; Krüger Zur Konvergenzdiskussion im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, FS Schricker, 2005, S 69; Kreutzer Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen, 2008; Kur Die Alternativen zum Schutz durch das Urheberrecht in Deutschland, in Hilty/Geiger (Hrsg), Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, S 193; dies Funktionswandel von Schutzrechten: Ursachen und Konsequenzen der inhaltlichen Annäherung und Überlagerung von Schutzrechtstypen, in Schricker/Dreier/Kur (Hrsg), Geistiges Eigentum im Dienst der Innovation, 2001, S 23; Kur/Hilty/Geiger/Leistner First Evaluation of Directive 96/9/EC on the Legal Protection of Databases – Comment by the Max Planck Institute for Intellectual Property, Competition and Tax Law, Munich, IIC 2006, 551; Leistner Der Beitrag ökonomischer Forschung zum Urheberrecht. Bestandaufnahme und interdisziplinäre Ideenskizze, ZGE 2009, 403; ders Die „Metall auf Metall“-Entscheidung des BVerfG, GRUR 2016, 772; ders Einheitlicher europäischer Werkbegriff auch im Bereich der angewandten Kunst – Warum sich für die deutsche Praxis dennoch nicht viel ändern sollte, GRUR 2019, 1114; ders Urheberrecht an der Schnittstelle zwischen Unionsrecht und nationalem Recht – Werkbegriff und Recht der öffentlichen Wiedergabe, GRUR 2014, 1145; Leistner/Hansen Die Begründung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter, GRUR 2008, 479; von Lewinski Das Urheberrecht zwischen GATT/WTO und WIPO, UFITA 136 (1998), 103; dies USA gegen Europa? Internationales Urheberrecht im Wandel, FS Kreile 1994, S 389; Lutzi Digitalisate klassischer Gemälde – zwischen Lichtbildschutz, Eigentumseingriff und Gemeinfreiheit, GRUR 2017, 878; Metzger Der Einfluss des EuGH auf die gegenwärtige Entwicklung des Urheberrechts, GRUR 2012, 118; Mezger Die Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst nach deutschem und europäischen Recht, 2017; Nordemann, J. B./Wolters Google, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und das Kartellrecht, ZUM 2016, 846; Ohly Geistiges Eigentum?, JZ 2003, 545; ders Gibt es einen Numerus clausus der Immaterialgüterrechte?, FS Schricker, 2005, S 105; ders Hartplatzhelden.de oder: Wohin mit dem unmittelbaren Leistungsschutz?, GRUR 2010, 487; ders Von einem Indianerhäuptling, einer Himmelsscheibe, einer Jeans und einem Lächeln der Mona Lisa: Überlegungen zum Verhältnis von Urheber- und Kennzeichenrecht, in Pahlow/Eisfeld (Hrsg), Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums, 2008, S 203; ders Urheberrecht in der digitalen Welt – Brauchen wir neue Regelungen zum Urheberrecht und zu dessen Durchsetzung?, Gutachten F zum 70. Deutschen Juristentag 2014, F 9; Pahlow Von Müttern, Töchtern und Enkeln, GRUR 2010, 112; Paulus Europäischer Integrationsbedarf und nationale Regelungskompetenz, ZUM 2016, 513; Paulus/Wesche Urheberrecht und Verfassung, ZGE 2010, 385; Peifer Geist und Geld. Kulturelle Antriebskräfte im Recht des Geistigen Eigentums, ZNR 36 (2014), 65; ders Wissenschaftsmarkt und Urheberrecht: Schranken, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, GRUR 2009, 22; Peukert Die Gemeinfreiheit, 2012; ders Ein möglichst hohes Schutzniveau des Urheberrechts fördert Kreativität und dynamischen Wettbewerb: Ein Irrtum?, FS Hilty, 2008, S 39; ders Leistungsschutz des ausübenden Künstlers de lege lata und de lege ferenda unter besonderer Berücksichtigung der postmortalen Rechtslage, UFITA 138 (1999), 63; ders Persönlichkeitsbezogene Immaterialgüterrechte?, ZUM 2000, 711; Pflüger Positionen der Kulturministerkonferenz zum Dritten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft – „Dritter Korb“, ZUM 2010, 938; Pielmeier Urheberrecht und Lauterkeitsrecht, 2023; Ramsauer Geistiges Eigentum und kulturelle Identität, 2005; Ratjen Vermarktung und Verletzung von Verwertungsrechten an aufgezeichneten Sportveranstaltungen, 2010; Rauda Die Zwangslizenz im Urheberrecht – Der Missbrauch eigener Urheberrechte im Spannungsfeld zwischen Innovationsanreiz und Marktfreiheit, 2006; ders Fallgruppen statt „IMS Health“ – Zwangslizenzen an Urheberrechten im Rahmen des Art 82 EG, GRUR 2007, 1022; Raue Die Verdrängung deutscher durch europäische Grundrechte im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR Int 2012 402; Redeker Information als eigenständiges Rechtsgut, CR 2011, 634; Rehbinder Kein Urheberrecht ohne Gesetzesrecht: Zum Urheberschutz um die Mitte des 19. Jahrhunderts, in Dittrich (Hrsg), Woher kommt das Urheberrecht und wohin geht es? – Wurzeln, geschichtlicher Ursprung, geistesgeschichtlicher Hintergrund und Zukunft des Urheberrechts, Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht (ÖSGRUM), Bd 7, 1988, S 99; Rehse Zulässigkeit und Grenzen ungeschriebener Schranken des Urheberrechts, 2008; Reich Die ökonomische Analyse des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, 2003; Reinbothe Der acquis communautaire des Europäischen Urheberrechts: Stand und Entwicklung der Rechtsangleichung und Harmonisierungskonzept, EWS 2007, 193; ders Hat die Europäische Gemeinschaft dem Urheberrecht gutgetan?, FS Schricker, S 483; Reinemann/Remmertz Urheberrechte an User-gererated Content, ZUM 2012, 216; Reithmann/Martiny Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl 2022; Roder Die Methodik des EuGH im Urheberrecht – Die autonome Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Spannungsverhältnis zum nationalen Recht, 2016; Roßnagel/Schnabel Kulturflatrate, MMR 2010, 8; Roth Abstrakte Regeln oder Einzelfallprüfung im Unionsrecht, GPR 2016, 77; Runge Die Vereinbarkeit einer Content-Flatrate für Musik mit dem Drei-Stufen-Test, GRUR Int 2007, 130; Schack Anm. zu einer Entscheidung des BGH, Urt v 17.12.2010 (V ZR 45/1; JZ 2011, 371) – Verwertungsrecht contra Grundstückseigentum, JZ 2011, 375; ders Das Persönlichkeitsrecht der Urheber und ausübenden Künstler nach dem Tode, GRUR 1985, 352; ders Das Recht als Grundlage und Grenze künstlerischen Schaffens, KUR 2006, 157; ders Europäische Urheberrechts-Verordnung: erwünscht oder unvermeidlich?, ZGE 2009, 275; ders Geistiges Eigentum contra Sacheigentum, GRUR 1983, 56; ders Kunst und Recht, 2004; ders Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Auflage 2001; Schricker Abschied von der Gestaltungshöhe im Urheberrecht?, FS Kreile, 1994, S 715; ders Anmerkung zu BGH JZ 2001, 461 – Parfumflakon, JZ 2001, 463; ders Hundert Jahre Urheberrechtsentwicklung, FS 100 Jahre GRUR, Bd 2, 1991, S 1095; ders (Hrsg) Urheberrecht, 2. Aufl. 1999 und 3. Aufl. 2006; ders Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001; Schulze G. Schleichende Harmonisierung des urheberrechtlichen Werkbegriffs? – Anm zu EuGH „Infopaq/DDF“, GRUR 2009, 1019; Senftleben/Kerk/Buiten/Heine New Rights or New Business Models? An Inquiry into the Future of Publishing in the Digital Era, IIC 2017, 538; Senn Grundrechtskollisionen im Kontext der Kommunikationsfreiheiten – Das Beispiel satirischer Äußerungen, in Publizistik, Sonderheft 2003, 340; Smiers/van Schijndel No Copyright, 2012; Sosnitza Konvergenz und Interferenz der Schutzrechte – Überlegungen zu Konkurrenzen und Vorrangregeln bei Konfliktlagen im Immaterialgüterrecht, FS Tilmann, 2003, S 895; Spindler Die Reform des Urheberrechts, NJW 2014, 2550; Spindler/Heckmann Retrodigitalisierung verwaister Printpublikationen, GRUR Int 2008, 271; Steinhauer EU-Kommission will Digitalisierung verwaister Werke ermöglichen – Auswirkungen der geplanten Richtlinie auf Recht und Gesetzgebung in Deutschland, GRURPrax 2011, 288; Stieper Ausschließlichkeitsrecht oder Vergütungsanspruch: Vergütungsmodelle bei Aufmerksamkeitsplattformen, ZUM 2017, 132; ders Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, 2009; Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980; von Ungern-Sternberg Die Bindungswirkung des Unionsrechts und die urheberrechtlichen Verwertungsrechte, FS Bornkamm, 2014, S 1009; ders Verwendungen des Werkes in veränderter Gestalt im Lichte des Unionsrechts, GRUR 2015, 533; Vogel Die Entwicklung des Verlagsrechts, FS zum hundertjährigen Bestehen der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und ihrer Zeitschrift, Bd 2, 1991, S 1211; Wadle Das preußische Urheberrechtsgesetz von 1837 im Spiegel seiner Vorgeschichte, in Dittrich (Hrsg), Woher kommt das Urheberrecht und wohin geht es? – Wurzeln, geschichtlicher Ursprung, geistesgeschichtlicher Hintergrund und Zukunft des Urheberrechts, Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht (ÖSGRUM), Bd 7, 1988, S 55; ders Der Weg zum gesetzlichen Schutz des geistigen und gewerblichen Schaffens – Die deutsche Entwicklung im 19. Jahrhundert, FS 100 Jahre GRUR, Bd 1, 1991, S 93; ders Die Entfaltung des Urheberrechts als Antwort auf technische Neuerungen, UFITA 106 (1987), 203; ders Vor- oder Frühgeschichte des Urheberrechts, UFITA 106 (1987), 9; Wandtke Aufstieg oder Fall des Urheberrechts im digitalen Zeitalter?, UFITA 2011, 649; ders Schrankenlose Bildung und Wissenschaft im Lichte des Urheberrechts, GRUR 2015, 221; Wandtke/Ohst Zur Reform des deutschen Geschmacksmustergesetzes, GRUR Int 2005, 91; Wirtz/Möller Das Diskussionspapier der Kommission zur Anwendung von Art 82 EG auf Behinderungsmissbräuche, WuW 2006, 226;Zech Urheberrecht und Technik – Zugleich Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C-833/18 – Brompton/Get2Get, ZUM 2020, 801.
1
Die Geschichte des Urheberrechts ist eng verbunden mit der Erfindung des Bücherdrucks Mitte des 15. Jahrhunderts. Nach einer relativ kurzen Übergangsphase stieg die Zahl gedruckter Schriften stark an, ebenso aber auch der (nicht genehmigte) Büchernachdruck. Eine gesetzliche Handhabe, gegen ihn vorzugehen, bestand zunächst weder für den Autor noch für den Verleger, weil das Mittelalter ebenso wie schon die Antike keinen Urheberrechtsschutz kannte. Während die Autoren den Nachdruck als rufausbeutend ansahen und die oft mangelhafte Qualität der Nachdrucke beklagten, die nicht selten auch inhaltlich vom Original abwichen, mussten die Verlage empfindliche Umsatzeinbußen hinnehmen und sprachen von „schmarotzerischer Absatzschädigung“.
2
Die Forderung nach einem Schutz vor Nachdruck fiel in einer Epoche, in der unter dem Einfluss von Humanismus und Renaissance die Persönlichkeit des Einzelnen entdeckt und anerkannt wurde, auf fruchtbaren Boden. Es kam sogar für den Nachdrucker der Begriff des „plagiarius“ wieder auf, der noch vom römischen Dichter Martial stammen soll, der den seine Epigramme unter eigenem Namen verbreitenden Fidentinus, die Epigramme mit Sklaven vergleichend, verächtlich „plagiarius“ (Menschenräuber) nannte. Der Kaiser und die Territorialherren reagierten zunehmend auf den Ruf nach einem Nachdruckschutz, indem sie sog Privilegien erteilten. Es handelte sich um meist zeitlich befristete Rechte zum Druck einer bestimmten Schrift, die teils den Autoren der Schrift, später aber zunehmend den Verlegern oder Druckern eingeräumt wurden, und die mit einer Zensur verbunden sein konnten. Die Befugnis der Verleger, aufgrund eines vom Kaiser bzw Territorialherren erteilten Privilegs ein fremdes Werk auch ohne die Einwilligung des Autors drucken zu dürfen, wurde zu dieser Zeit praktisch nicht angezweifelt. Wohl aber bestand das Bewusstsein eines Rechts des Autors, über die (erste) Veröffentlichung zu entscheiden, was sich auch daran zeigte, dass die Autoren häufig selbst ein Privileg für den von ihnen bevorzugten Drucker beantragten. Die Privilegien genossen nur den Schutz der sie erteilenden Person, also des Kaisers bzw des Territorialherren, und waren damit zwangsläufig auf deren Hoheitsgebiet beschränkt. Eine räumliche Ausdehnung des Druckrechts war zunächst nur dadurch möglich, dass mehrere Privilegien beantragt und erteilt wurden. Die Anfänge des Territorialitätsprinzips und daraus folgend des Schutzlandprinzips waren damit bereits in dieser frühen Zeit gemacht. Erst später, als es schon eine große Zahl von örtlichen Nachdruckregelungen gab, kam es zum Abschluss von Gegenseitigkeitsverträgen und zu Bemühungen zur Vereinheitlichung der Rechtslage zumindest in den Staaten des Deutschen Bundes.
3
Im 18. Jahrhundert begann in Deutschland unter englischem und französischem Einfluss eine wissenschaftliche Kontroverse um das Wesen der Rechte an der Schrift. Durch die in ihrer Zahl immer mehr zunehmenden örtlichen Nachdruckregelungen wurde sie kaum beeinflusst. Die bestehenden Gesetze wichen inhaltlich stark voneinander ab; von gewerberechtlichen Vorschriften über Strafrechtsgesetze bis hin zu Regelungen auf der Ebene des Verlagsrechts war alles vertreten. Die gesetzlichen Regelungen gaben, soweit sie ein Recht des Autors bzw Verlegers überhaupt anerkannten, auch keine Antwort auf die Frage nach dessen Wesen. Fichte war wohl der Erste, der zwischen dem Eigentum am Buch und dem Recht an dessen Inhalt unterschied (näher Coing S 151 ff; Beier GRUR 1978, 123, 126 ff). Hegel warf in seinen Vorlesungen die Frage auf, ob eine Trennung zwischen dem Eigentum an der Sache und der Befugnis, sie zu produzieren, überhaupt möglich sei (Hegel Vorlesungen 1817/18, S 21–24). Immer stärker rückte unter naturrechtlichem Verständnis der Gedanke in den Raum, dass es ein Urheberrecht am Geisteswerk gebe, das der Autor schließlich geschaffen habe bzw das seiner Persönlichkeit entsprungen sei, das ihm als natürliches Recht zustehe. Die Meinungen über den Inhalt dieses Rechts gingen allerdings weit auseinander. Die eine Auffassung, deren bedeutendster Vertreter Josef Kohler war, begriff dieses Recht als eigentumsgleiches vermögenswertes Recht, neben und unabhängig von dem ein Persönlichkeitsrecht des Urhebers in Bezug auf das Werk bestehen könne (vgl Kohler UFITA 123 (1993), 81 ff; UFITA 123 (1993), 99 ff; Urheberrecht an Schriftwerken, S 1 ff); Kohler wurde der Wegbereiter für die sog dualistische Theorie. Die Gegenauffassung, deren Anfänge in Kants Aufsatz „Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks“ (Nachdruck in UFITA 106 (1987), 137 ff) gesehen werden (vgl Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, § 9 Abs 3 S 3; Schricker/Loewenheim/Vogel Einl Rn 122 mwN), und deren bedeutendster Vertreter von Gierke war, sah das Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht an (vgl von Gierke Deutsches Privatrecht Bd 1, S 199 ff, 763 ff). Die Rechtswissenschaft des 20. Jahrhunderts, insb Eugen Ulmer, entwickelte schließlich die sog monistische Theorie, nach der es nur ein einziges Urheberrecht gibt, das vermögenswerte und persönlichkeitswerte Elemente in sich verklammert (Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, § 18).
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Die Debatte um die Rechtsnatur des Urheberrechts erreichte ihren Höhepunkt um die Wende zum 20. Jahrhundert. Zu diesem Zeitpunkt war das Urheberrecht bereits Gegenstand der Gesetzgebung: Am 11.6.1870 war das Gesetz betr das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken des Norddeutschen Bundes erlassen worden; es wurde vom Deutschen Bund übernommen (BGBl des Norddeutschen Bundes, S 339). Das Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste v 9.1.1876 (RGBl S 4) und das Gesetz betr den Schutz von Fotografien gegen unbefugte Nachbildung v 10.1.1876 (RGBl S 8) regelten den Kunst- und Fotografieschutz. Alle drei Gesetze blieben in wesentlichen Punkten hinter den von der Lit ausgearbeiteten Lösungen zurück. Von der Anerkennung eines umfassenden Urheberrechts, dessen sämtliche Befugnisse dem Urheber zustehen, lassen die Gesetze kaum etwas spüren. Das Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst v 19.6.1901 (LUG) und das Gesetz betr das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie v 9.1.1907 (KUG) brachten zwar Verbesserungen, die größtenteils auf dem Einfluss der Lit und dem der zwischenzeitlich gegründeten Berner Union beruhten. Insb erkannten die neuen Gesetze mit dem Veröffentlichungsrecht, dem Änderungsrecht und einem (reduzierten) Bearbeitungsrecht auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Elemente des Urheberrechts an. Trotzdem blieben wesentliche Fragen offen, so insb die nach dem Wesen des Urheberrechts. Sie wurden auch in den späteren Änderungen von KUG und LUG, die teils wegen der wirtschaftlich-technischen Fortentwicklung erforderlich wurden, teils auf dem Einfluss int Rechts beruhen, nicht gelöst.
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Die erste Fassung des LUG bzw KUG kennt keinen verwandten Rechtsschutz. Der technische Fortschritt führte aber dazu, dass vor allem die ausübenden Künstler zunehmend als schutzbedürftig angesehen wurden. Als Grundlage für ihren Schutz wurden das Allg Persönlichkeitsrecht und das Wettbewerbsrecht sowie der später in § 2 Abs 2 LUG geregelte Schutz der auf mechanische Vorrichtungen übertragenen Werke herangezogen. In mehreren Grundsatzentscheidungen erkannte der BGH dem ausübenden Künstler ein Recht zu, über die Tonbandaufnahme des Werkes (BGH NJW 1960, 2043 ff – Figaros Hochzeit), die Sendung im Rundfunk (BGH NJW 1960, 2055 ff – Orchester Graunke) und die anschließende Hörbarmachung durch ein Rundfunkempfangsgerät oder vom Tonband (BGH NJW 1960, 2051 ff – Künstlerlizenz Schallplatten) zu entscheiden. Begründet wurden die Entsch mit der Notwendigkeit eines Investitionsschutzes, der bei mit Zustimmung des Künstlers aufgenommenen Darbietungen aus § 2 Abs 2 LUG (BGH NJW 1960, 2048 – Künstlerlizenz Rundfunk; NJW 1960, 2051 – Künstlerlizenz Schallplatten; NJW 1960, 2055 ff – Orchester Graunke), ansonsten jedoch entweder aus einer entspr. Anwendung des § 2 Abs 2 LUG oder aus § 826 BGB herzuleiten sei (BGH NJW 1960, 2043 ff – Figaros Hochzeit).
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Das UrhG v 9.9.1965 brachte sowohl für die Urheber als auch für die meisten Leistungsschutzberechtigten einen umfassenden Schutz, der maßgeblich auf den bis dahin von der Rspr und Lit anerkannten Grundsätzen beruhte. Es trat an die Stelle des LUG und weitgehend auch des KUG, von dem nur die §§ 22 ff KUG betr das Recht am eigenen Bild in Kraft blieben. Von seiner Systematik her regeln der Erste Teil des UrhG 1965 das Urheberrecht, der Zweite und Dritte – Letzterer enthält außerdem Vorschriften über die Rechtsverhältnisse am Film – die verwandten Schutzrechte und der Vierte und Fünfte Teil enthalten gemeinsame Bestimmungen. § 11 UrhG 1965 spricht vom Schutz des Urhebers „in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk“, normiert also das ausschließliche Recht des Urhebers am Werk in persönlichkeitsrechtlicher und vermögensrechtlicher Form. Das Gesetz folgt damit der monistischen Theorie Eugen Ulmers, die das Urheberrecht als ein einziges Recht ansieht, welches vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse in sich verklammert (amtl Begr zum UrhG-Entwurf v 23.3.1962, zu § 11; Ulmer Urheber- und Verlagsrecht, § 18; Hertin/Wagner Rn 18; Peukert Urheberrecht, § 1 Rn 17). Rechtsdogmatisch ist der Schutz des Urhebers in der Verfassung verankert und gestaltet das UrhG das durch Art 14 GG, Art 17 EU-Charta geschützte geistige Eigentum iSv Art 14 GG und Art 17 Abs 2 EU-Charta aus. Des Rückgriffs auf deduktiv-naturrechtliche Ansätze, um die Berechtigung der mittlerweile positiv-gesetzlich ausgestalteten Rechte zu begründen oder bestimmte, auf die Person des Urhebers oder die Verknüpfung seiner Persönlichkeit mit dem Werk zielende Wertungsaspekte berücksichtigen zu können, bedarf es nach heutiger Grundrechtsdogmatik daher nicht mehr (vgl Leistner/Hansen GRUR 2008, 481, 482, Fn 22; Ohly JZ 2003, 545, 548 f). Die „offene“ Natur des UrhG, das von der ausschließlichen vermögens- und persönlichkeitsrechtlichen Herrschaft des Urhebers über sein Werk ausgeht, die einzelnen dem Urheberrecht entspringenden Befugnisse also nicht abschließend normiert, bot der Rspr und Lit in der Folgezeit hinreichend Raum, um wirtschaftlich-technische Neuerungen unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu erfassen.
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Im Zweiten und Dritten Teil des UrhG 1965 ist der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und nachgelassener Werke, von Lichtbildern, ausübenden Künstlern und Veranstaltern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Film- bzw Laufbilderherstellern geregelt. Entscheidend zur Vielzahl der Leistungsschutzrechte und zum Umfang ihres Schutzes beigetragen hatte das Int. Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) v 26.10.1961, das die Vertragsstaaten zur Inländerbehandlung und einem gewissen Mindestschutz von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Sendeunternehmen verpflichtet.
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Die wesentlichen Änderungen des UrhG seit 1965 beruhen va auf drei Ursachen: (1.) Anfängliche Änderungen waren durch die Rspr des BVerfG veranlasst, das sich mehrfach mit der Vereinbarkeit des UrhG, insb der Schrankenregelungen, mit dem Grundgesetz zu befassen hatte (s nur BVerfGE 31, 229 – Kirchen- und Schulgebrauch; 31, 270 – Schulfunksendungen; 31, 275 – Schallplatten; 49, 382 – Kirchenmusik; 79, 29 – Vollzugsanstalten; 81, 208 – Bob Dylan; BVerfG NJW 1997, 247 – Kopierladen I; NJW 1997, 248 – Kopierladen II; ZUM 2001, 320 – Deutschland soll sterben). Spätere Reformen dienten va (2.) der Anpassung des Urheberrechts an den technischen Fortschritt und (3.) der Umsetzung europäischer Richtlinien. Nach zunächst punktuellen Reformen einzelner harmonisierter Rechtsbereiche erfolgten im Rahmen des 1. und 2. Korbes umfangreiche Änderungen zur Umsetzung der Vorgaben der InfoSocRL. In den letzten Jahren ist es bedingt durch die rasante technologische Entwicklung und die beschleunigte Dynamik des Integrationsprozesses zu einer Vielzahl von Änderungen gekommen. Die Reformen sind im Rahmen der Einzelkommentierungen besprochen. Die wesentlichen Eckpunkte der Reformen lassen sich wie folgt skizzieren:
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Die erste auf der Rspr des BVerfG beruhende Novellierung erfolgte durch das UrhGÄndG v 10.11.1972 (BGBl I 1972, 2081).
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Durch das in Teilen zum 1.7.1985 und iÜ zum 1.1.1986 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung von Vorschriften des UrhG (BGBl I 1985, 1137) erfolgten u.a. Änderungen der Schrankenregelungen und die Einführung der Geräte- und Leerkassettenabgabe.
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Durch das 2. UrhGÄndG v 9.6.1993 (BGBl I 1993, 910) wurde die Europäische Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in deutsches Recht umgesetzt.
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Das 3. UrhGÄndG v 23.6.1995 (BGBl I 1995, 842) diente der Umsetzung der Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht und der Schutzdauerrichtlinie.
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Durch Art 7 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) v 13.6.1997 (BGBl I 1997, 1870) wurden in Umsetzung der Datenbankrichtlinie ua §§ 4 Abs 2, 87a ff ins UrhG eingefügt.
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Das 4. UrhGÄndG v 8.5.1998 (BGBl I 1998, 902) brachte die Umsetzung der Satelliten- und Kabelweiterverbreitungsrichtlinie.
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Nach langwierigen Diskussionen kam es mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern v 22.3.2002 (BGBl I 2002, 1155) zunächst zu einer hinter den ursprünglich angedachten Plänen erheblich zurückbleibenden Reform des Urhebervertragsrechts und Rechts der verwandten Schutzrechte.
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1. Korb: Die Umsetzung der InfoSocRL 2001/29/EG durch das am 13.9.2003 in Kraft getretene 1. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft v 10.9.2003 (BGBl I 2003, 1774, Berichtigung BGBl I 2004, 312) führte va zu erheblichen Änderungen an den Schrankenregelungen (näher Vor §§ 44a ff Rn 3 ff), zur Einfügung von § 19a und Änderungen an den Verwertungsrechten und zu dem den Urheberrechtsschutz flankierenden Schutz technischer Maßnahmen in §§ 95a ff
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Durch das am 16.11.2006 in Kraft getretene 5. UrhGÄndG (BGBl I 2006, 2587) kam es in Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie zu Änderungen an § 26.
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2. Korb: Durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BGBl I 2007, 2513) wurden § 20b geändert, erhebliche Änderungen am Urhebervertragsrecht (Aufhebung von § 31 Abs 4, Einfügung von § 31a, Einfügungen bzw Änderungen an §§ 32a ff, 137l) und an den Schrankenregelungen (Änderung von §§ 42a, 46, 49, 51, 53, 63, 63a, Einfügung von 52b, 53a) vorgenommen, das Vergütungssystem in §§ 54 ff neu geregelt und verschiedene Veränderungen im Bereich der verwandten Schutzrechte (§§ 71, 79, 81, 85, 87, 88, 89, 94) vorgenommen.
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Das am 1.9.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums führte zu Veränderungen an §§ 10, 54b Abs 2 S 2, 54f Abs 1 S 3, 69f Abs 1 S 2, 71 Abs 1 S 3, 74, 81 S 2, 85 Abs 4, 87 Abs 4, 87b Abs 2, 94 Abs 4 und zu Änderungen bzw Ergänzungen der §§ 97–101a. Es diente va der Umsetzung der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums mit dem Ziel, durch Verbesserung der Stellung der Rechteinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie das geistige Eigentum zu stärken. Neu ist ua die Deckelung der Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs durch § 97a Abs 2 sowie der Drittauskunftsanspruch in § 101.
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Kleinere Änderungen an § 54h Abs 4 S 1 erfolgten mit Wirkung v 1.4.2012 durch des 7. UrhGÄndG v 22.12.2011 (BGBl I 2011, 3044).
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Das 8. UrhGÄndG hat mit Wirkung zum 1.8.2013 das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger gebracht (§§ 87 f–87h).
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Durch das Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke sowie einer weiteren Änderung des UrhG 2013 v 7.5.2013 (BGBl I 2013, 3728) wurden mit Wirkung zum 1.1.2014 in Umsetzung der Vorgaben der RL 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABlEU Nr L 299/5 v 27.10.2012) die neuen §§ 61–61c nebst Anlage zu § 61a sowie § 38 Abs 4 und die Übergangsregelung in § 137n eingefügt.
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Durch das 10. UrhGÄndG 2014 (BGBl I 2014, 1974) wurde der zwischenzeitlich durch das UrhWissG aufgehobene § 52a entfristet.
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Durch das Gesetz zur Umsetzung der RL 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 24.5.2016 (BGBl I 2016, 1190) ist mit Wirkung zum 1.6.2016 das VGG in Kraft getreten. Änderungen erfolgten mit Wirkung zum 24.12.2016 durch das UrhGVergÄndG (s sogleich) und das zum 1.6.2017 in Kraft getretene GWBÄndG (BGBl I 2017, 1416).
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Durch das bzgl der Änderungen des UrhG am 1.3.2017 in Kraft getretene Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung (UrhGVergÄndG) vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3037) wurden ua §§ 32, 32a, 36, 36a geändert und §§ 32d, 32e, 36b, 36c neu eingefügt. Ferner erfolgten mit Wirkung bereits zum 24.12.2016 Änderungen des VGG.
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Durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) v 30.6.2017 wurde mit Wirkung zum 1.3.2018 der neue Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ eingefügt. Die neuen §§ 60a–60h umfassen – strukturiert nach Anwendergruppen – die Vorschriften über gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen einschließlich einer neuen Vorschrift für das sog Text und Data Mining. Die reformierten gesetzlichen Nutzungsbefugnisse erweitern die erlaubten Nutzungen und sind der vertraglichen Gestaltung entzogen (§ 60g). Zugleich sind die bislang für sie bestehenden Bestimmungen entweder vollständig (§§ 52a, 52b, 53a) oder teilweise (zB in §§ 46, 53) entfallen.
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MWz 25.5.2018 wurde durch G v 17.7.2017 (BGBl I 2017, 2541, 2544) der neue § 138a eingefügt.
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Durch das Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-RL wurden mWz zusätzliche Schranken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in §§ 45b–45d eingefügt und §§ 62, 87c, 95b im Hinblick hierauf angepasst. Die Änderungen in § 45c Abs 5 sind zum 5.12.2018, die übrigen Änderungen zum 1.1.2019 in Kraft getreten.
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MWz 2.12.2020 wurden durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs § 36b und § 97a geändert.
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Durch das am 7.6.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (UrhRAnpG) wurden die Vorgaben der DSM-RL umgesetzt (insb durch Änderungen/Ergänzungen der §§ 32 ff, 35a, 36d, 41, 44b, 60b ff, 61d ff, 63, 63a, 68, 69a ff, 87, 87c, 87f–87k, 95a–95d, 127b und des VGG sowie das neue UrhDaG), die Online-SatCab-RL umgesetzt (durch §§ 20b–20d) und § 24 aF aufgehoben sowie § 23 in diesem Zuge geändert. Zugleich wurde in Umsetzung von Art 5 Abs 3 lit k InfoSocRL die neue Schranke § 51a eingefügt.
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MWz 1.12.2021 erfolgte in § 101 Abs 9 S 1 eine Anpassung im Hinblick auf das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG).
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MWz 1.1.2025 erfolgten kleinere Änderungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz (§§ 31a Abs 1 S 3, 40 Abs 1 und Folgeänderungen in §§ 88 Abs 1 S 2, 89 Abs 1 S 2, 132 Abs 1 S 3).
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Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist vorrangig die Frage nach verbleibendem Spielraum für ein autonom nationales Funktionenverständnis zu klären. Der EuGH stellt bei der Frage der Kompetenzen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten (vgl dazu BVerfG 21.6.2016, OMT – 2 BvR 2728/13, DE:BVerfG:2016:rs20160621.2bvr272813 Rn 178 mwN; s ferner Einl UrhG Rn 45) wie auch der Auslegung von Begriffen und Reichweite von Bestimmungen des Unionsrechts (vgl EuGH EuZW 2000, 723, Tz 50 – Deutschland/Kommission; GRUR Int 2007, 225, 226 f – SGAE/Rafael; GRUR 2010, 526, 528 – VEGAP/ADAGP; EuGH GRUR 2014, 972, 973 – Vrijheidsfonds/Vandersteen ua; ZUM 2014, 573 – Rn 34 – ACI Adam ua; näher Einl Rn 61 ff, 66) auf die Ziele der Harmonisierungsmaßnahme ab. Dies entspricht der finalen Kompetenzzuweisung des Primärrechts (vgl Art 3, Art 5 Abs 2 S 1, Abs 3 UAbs 1, Abs 4 EUV, Art 127 Abs 1 S 1 AEUV; BVerfG 21.6.2016 – 2 BvR 2728/13, DE:BVerfG:2016:rs20160621.2bvr272813 Rn 178 mwN – OMT; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Terhechte Das Recht der EU, Bd I, Art 3 EUV Rn 18 ff). Der EuGH nimmt eine primär verfahrensrechtliche Einhegung durch die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor (vgl EuGH GRUR 2008, 241 Rn 68 – Promusicae; GRUR 2012, 703 Rn 56 – Bonnier Audio; EuZW 2014, 912, 914 Rn 27 – Deckmyn, Vrijheidsfonds VZW/Vandersteen; GRUR 2014, 468, 471 Rn 46 – UPC Telekabel/Constantin Film ua; GRUR 2016, 1146 Rn 83 – Sony Music/Mc Fadden; s dazu BVerfG 31.5.2016 – 1 BvR 1585/13, DE:BVerfG:2016:rs20160531.1bvr15851 – Metall auf Metall). Mit diesem methodischen Ansatz wird einerseits die für die Bewältigung der Zugangsproblematik erforderliche Flexibilität des Urheberrechts hergestellt. Die auf die Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung verlagerte Legitimationsprüfung im Verbund mit der Unschärfe der Wertungskriterien und der Einzelfallabwägungsnotwendigkeit führt andererseits aber auch zu erhöhter Rechtsunsicherheit, die sich dogmatisch nur schwer mit dem Charakter eines absoluten Rechts in Einklang bringen lässt (vgl dazu v Becker GRUR 2015, 336, 338 f; Haberstumpf ZGE 2015, 425, 452 f; Haedicke GRUR Int 2015, 664, 669; Maier GRUR-Prax 2016, 397, 398; Riesenhuber LMK 2014, 363019; Roth GPR 2016, 77 ff; Unseld EuZW 2014, 914, 915; näher Rn 82).
Desiderat dieser Verlagerung der Gültigkeitskontrolle auf eine „nachgelagerte“ Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Fachgerichte ist ein exakt auf der Grenzlinie der Regelungskompetenz verlaufender „äußerster“ Wertungsrahmen. Damit kommt einer präzisen Bestimmung der Zielsetzung der Harmonisierungsmaßnahme auch für die unionskonforme Auslegung der Richtlinien weichenstellende Bedeutung zu (s Rn 66). In der Folge der Unionisierung der Grundrechte werden die Fachgerichte in den durch Unionsrecht determinierten Bereichen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Funktion als Unionsgerichte tätig. Da die Zielsetzung der Harmonisierungsmaßnahme nicht nur in methodischer Hinsicht die inhaltliche Auslegung der Richtlinie mitbestimmt, sondern auch in kompetenzieller Hinsicht deren Anwendungsbereich beschränkt, werden bei dem Verdikt einer außerhalb der Zielsetzung des Unionsrechts liegenden Auslegungsvariante Überlegungen erforderlich, ob nationaler Regelungs- und Auslegungsspielraum belassen wurde.
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In methodischer Hinsicht ist festzustellen, dass der Ansatz des EuGH, der den Organen der Union ein weites Ermessen bei der Harmonisierungsmaßnahme einräumt und eine primär verfahrensrechtliche Einhegung auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Fachgerichte vornimmt, eine Annäherung an das common law erkennen lässt. Roder weist zutreffend darauf hin, dass die gedankliche Öffnung zugunsten einer Rechtsordnung, die andere Ansätze in methodischer Hinsicht verfolgt, zur notwendigen Distanz zur nationalen Vorprägung auch in methodischer Hinsicht führt und der EuGH gerade auch aufgrund der Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen bewusst eine autonome Begriffsbildung betreibt (Roder S 2 f).
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Die in der Judikatur des EuGH im Unterschied zum nationalen Recht tendenziell stärkere Gewichtung ökonomischer Interessen ist im Kern der Fragmentierung der Harmonisierung geschuldet, die Urheberpersönlichkeitsrechte angesichts divergierender Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten bislang von dem Integrationsprozess ausklammerte mit der Konsequenz, dass die die Zielvorgaben enthaltenden Urheberrechtsrichtlinien bis dato nur ein Instrument zur Harmonisierung der Verwertungsrechte und der damit im Zusammenhang stehenden Materien sind. Diese konzeptionelle Begrenzung der Urheberrechtsrichtlinien entspricht nicht der Konzeption des deutschen UrhG, der die monistische Theorie zugrunde liegt (s Rn 6, 22). Aus der Selektivität der bisherigen Harmonisierungsmaßnahmen und der Fundierung des funktionsbezogenen Verständnisses des EuGH in der Kompetenzverteilung folgt aber zugleich, dass der funktionsbezogene Ansatz des EuGH für sich genommen als Werkzeug im Konzept der Harmonisierung verstanden werden muss. Die dogmatische Einordnung des Urheberrechts überlässt das Unionsrecht angesichts divergierender Regelungstraditionen bis zu einer Harmonisierung der Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin den Mitgliedstaaten.
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Das funktionsbezogene und stärker ökonomisch orientierte Verständnis des Unionsrechts im Lichte der Rspr des EuGH schließt nach alledem alternative Ansätze zu den Funktionen des Urheberrechts auch in den unionsrechtlich determinierten Rechtsbereichen nicht aus, soweit diese nicht im konkreten Fall mit der Zielsetzung der betreffenden Richtlinien konfligieren.
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Das Urheberrecht schützt, so hält es § 1 UrhG fest, die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§§ 1 ff). Der Schutz ist personenbezogen; nicht das Werk, sondern der dahinter stehende Urheber erhält ihn. Aus § 2 erschließt sich, dass es um persönliche geistige Schöpfungen im Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst geht. Das Urheberrecht kann deshalb als Recht des schöpferischen Geistes bezeichnet werden (vgl Schack § 1 Rn 7). Die Funktion eines Urheberrechtsschutzes als eines personenbezogenen Schutzes des schöpferisch Tätigen lag bereits dem UrhG 1965 zu Grunde (Rn 5).
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Ob das Urheberrecht diese Funktion heute noch erfüllt oder nicht längst die Investition zum wahren Schutzgrund geworden ist, wird von Teilen der Lit in Frage gestellt und de lege ferenda eine Neufundierung des Systems gefordert (vgl Senftleben/Kerk/Buiten/Heine New Rights or New Business Models? An Inquiry into the Future of Publishing in the Digital Era, IIC 2017, 538, 557 f; s auch das Ergebnis der Generaldiskussion der vom Max-Planck-Institut veranstalteten deutsch-französischen Vortragsreihe in Hilty/Geiger S 570). Für einen integrativen Rechtfertigungsansatz in Form einer Synthese individualistischer und utilitaristischer Rechtfertigungsbemühungen haben sich Leistner/Hansen (GRUR 2008, 479 ff) ausgesprochen.
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Die ökonomische Analyse des Urheberrechts hat es sich zur Aufgabe gesetzt, die Wirkungen rechtlicher Regelungen unter dem Aspekt ihrer ökonomischen Effizienz zu erklären, zu beschreiben und die Implikationen über die Wirkungszusammenhänge unter Effizienzgesichtspunkten normativ zu bewerten. Auf der Grundlage des Analyseinstrumentariums verspricht sie sich einen Erkenntnisgewinn in Fragen wie nach der grundsätzlichen Erforderlichkeit und ökonomische Vorteilhaftigkeit gesetzlicher Regelungen und einer effizienteren gesetzlicheren Ausgestaltung des vorhandenen Rechtsrahmens und deren Folgen (vgl Bechthold Vom Urheber- zum Informationsrecht. Implikationen des Digital Rights Management, S 282 ff; Bechthold GRUR Int 2008, 484 ff; Bing Die Verwertung von Urheberrechten; Bisges ZUM 2014, 930 mwN; Eidenmüller Effizienz als Rechtsprinzip, S 21 f; Haller Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie. Eine ökonomische Analyse; Hansen/Bischoffshausen GRUR Int 2007, 461 ff; Reich Die ökonomische Analyse des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft; Peukert Interessenausgleich im Urheberrecht, S 11, 12; s auch das Ergebnis der Generaldiskussion der vom Max-Planck-Institut veranstalteten deutsch-französischen Vortragsreihe in Hilty/Geiger S 570). Die Verwendung der gewonnenen Ergebnisse und die normativen Wertungsparameter für deren Gewichtung bspw. bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und Grundrechtsabwägung gibt die ökonomische Analyse selbst nicht vor. Von ihr allein sind daher keine konkreten Aussagen über den „richtigen“ Balancepunkt zwischen Schaffens- und Nutzungsoptimierung im Urheberrecht zu erwarten, sondern allenfalls (aber auch nicht weniger als) eine innovative Strukturierung insb der Folgenerwägungsargumente im Urheberrecht, wobei der Konkretisierungsprozess methodologisch auf verschiedenen Stufen normativer Entscheidungen bedarf (Leistner/Hansen GRUR 2008, 479, 490).
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Ein interdisziplinärer Ansatz kann sich als hilfreich erweisen, um den besonderen Anforderungen gerecht zu werden, die sich an den Schnittstellen von Urheberrecht und Ökonomie stellen. Besondere Herausforderungen wirft die Ökonomie digitaler Plattformen auf (s instruktiv Körber ZUM 2017, 93 ff).
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Der effizienzorientierte Ansatz ist mit den bestehenden internationalen und nationalen Vorgaben zum Urheberrecht vereinbar; nach teilweise vertretener Auffassung soll er sich mit deren Ansatz weitgehend decken bzw deren Intention sogar unmittelbar wiedergeben (Leistner/Hansen GRUR 2008, 479 490; ähnl Hilty/Peukert Interessenausgleich im Urheberrecht, S 11, 22).
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Eine weitere Funktion des Urheberrechts liegt im Schutz qualifizierter menschlicher Kommunikation (vgl Schricker Urheberrecht, 3. Aufl, Einl Rn 7; Schricker/Loewenheim/Loewenheim Einl Rn 7; Strömholm GRUR Int 1989, 15, 16; Wielsch GRUR 2011, 665). Urheberrechtliche Werke sind geistiges Mitteilungsgut. Für die Qualifizierung als Werk ist eine „geistige Botschaft“ bzw „kommunikative Aussage“ als tatbestandliche Voraussetzung essentiell (§ 2 Rn 49 ff).
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Digitalisierung und Vernetzung, Sozialen Medien und das Internet als Plattform für den vereinfachten und beschleunigten Meinungs- und Wissensaustausch und interaktives kreatives Schaffen innerhalb einer breiten Web-Community haben dabei zu strukturellen Veränderungen der Kommunikationsprozesse geführt. Mit den veränderten technischen Möglichkeiten wird die Frage virulent, ob sich das Urheberrecht von einem Instrument des Schutzes qualifizierter Kommunikation zu einem Recht wandelt, das jedes potenziell vermögenswerte und damit letztlich überhaupt jedes Element von Kommunikation mit einem Ausschließlichkeitsrecht versieht (Peukert GRUR 2014, 77, 81); s zur Zugangsproblematik näher Rn 144; Vor §§ 44a Rn 2, 5 ff). Intersubjektive Kommunikation durchdringt und strukturiert den kreativen Schaffensprozess, wobei der Urheber – verstärkt im digitalen Zeitalter – am vorbestehenden Fremdmaterial partizipiert. Denn kreatives Schaffen vollzieht sich in einer Wissensgesellschaft in aller Regel auf der Grundlage des bereits vorhandenen aggregierten Wissens und geistigen und kulturellen Erbes; es lässt sich damit auch als Teilhabe am Kulturgut verstehen.
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Mit seiner Veröffentlichung tritt das Werk als geistiges Mitteilungsgut bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und unterliegt damit verstärkt der Sozialbindung, sodass der Urheber bzw Rechteinhaber es unter bestimmten Voraussetzungen auch hinnehmen muss, dass Dritte Partikel seiner Leistung (vgl BVerfGE 79, 29, 42 – Vollzugsanstalten; GRUR 2016, 690, 693 Rn 87 – Metall auf Metall) oder das Werk selbst (vgl EuGH 22.5.2014 – C-201/13, EuZW 2014, 912, 914 Rn 26 – Deckmyn, Vrijheidsfonds VZW/Vandersteen ua) zu künstlerischen Zwecken verwerten. Die Frage hängt maßgeblich auch von den Kriterien der Interessenstrukturierung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ab (so und zu der Gesamtproblematik näher Einl Rn 50, 63, 65 ff, 80; Vor §§ 44a ff Rn 29 ff).
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Das Urheberrecht hat wie die gewerblichen Schutzrechte mit der persönlichen geistigen Schöpfung (vgl § 2 Abs 2) ein
