Verbandsgeldbußen in Strafverfahren - Frank Böhme - E-Book

Verbandsgeldbußen in Strafverfahren E-Book

Frank Böhme

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Beschreibung

Hohe Verbandsgeldbußen statt Verfall Im Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere im Bereich der Korruptions- und Wettbewerbsdelikte sowie der Vermögensermittlungen, werden zunehmend Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Verhängung einer Verbandsgeldbuße (Unternehmensgeldbuße) geführt. Dieses Instrument wird als flexible Variante zum Recht des Verfalls in der Praxis immer wichtiger. Die Geldbußen liegen dabei oft im mindestens sechsstelligen Bereich. Lösungen für die Praxis Das Buch ist eine anwendungsorientierte Arbeitshilfe. Es ist bietet praktische Lösungen zu konkreten Problemen. Das Ineinandergreifen von materiellem Recht und Prozessrecht wird deutlich. Sowohl die Risiken als auch die Chancen der Unternehmensgeldbuße werden aufgezeigt. Voraussetzungen und Rechtsfolgen Einleitend geht der Autor zunächst auf Wesen und Begriff der Verbandsgeldbuße ein und zeigt ihre Ziele auf, bevor er sich ausführlich den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verbandsgeldbuße widmet. Adressaten und Täter Klar beschreibt er die tauglichen Adressaten (juristische Personen, Personenvereinigungen, ausländische Verbände) sowie die Anknüpfungstat einschließlich ihrer Verfolgbarkeit. Bei der Darstellung der "Qualifikation" der Bezugstat erläutert der Verfasser die Verletzung verbandsbezogener Pflichten, die Bereicherung des Verbandes sowie die erstrebte Bereicherung. Die umfassenden Erläuterungen zu den tauglichen Tätern nach § 30 Abs. 1 OWiG behandeln z.B. • GmbH und GmbH & Co. KG, • Aktiengesellschaft, • Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien, • Genossenschaft, • Rechtsfähige Vereine, • Privatrechtliche Stiftung, • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, • Societas Europaea und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung • Offene Handelsgesellschaft, • Gesellschaft bürgerlichen Rechts, • Partnerschaft sowie • Generalbevollmächtigte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.

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Seitenzahl: 141

Veröffentlichungsjahr: 2017

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Verbandsgeldbußen in Strafverfahren

Ermittlung – Rechtsfolgen – Vollstreckung

Dr. Frank Böhme

Erster Staatsanwalt

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-05993-1 E-ISBN 978-3-415-06005-0

© 2017 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © styleuneed – Fotolia

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort

In der Praxis des Wirtschaftsstrafrechts wird die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG immer wichtiger. Durch mehrere Gesetzesänderungen1 ist sie von einer nur selten zur Anwendung gebrachten Nebenfolge zu einem effektiven Instrument der Ahndung von unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geworden. Verbandsgeldbußen fallen jetzt höher aus und werden öfter verhängt. Mittelbare Folge dieser Veränderungen ist der große Erfolg von Compliance-Programmen, durch die entsprechende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bereits im Ansatz verhindert werden sollen.

Der vielfältigen Bedeutung der Verbandsgeldbuße entsprechend soll dieses Buch eine Unterstützung für alle sein, die sich in der Praxis mit § 30 OWiG zu beschäftigen haben: Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen und Kriminalbeamte. Der praktischen Ausrichtung entsprechend wird nicht das Ziel einer vertieften wissenschaftlichen Auseinandersetzung verfolgt, die in den einschlägigen Kommentaren zum OWiG bereits in hervorragender Weise geboten wird. Vielmehr soll das Buch eine anwendungsorientierte Arbeitshilfe sein. Von der detaillierten Darstellung von Streitfragen habe ich daher abgesehen, soweit sie für die Praxis nur eingeschränkt relevant sind; Verweise und Zitate sind auf das Notwendigste reduziert. Demgegenüber sind zahlreiche kleine Beispiele eingebaut, die den Text auflockern und das Verständnis erleichtern sollen. Dass diese oft aus dem Bereich des Korruptionsstrafrecht stammen, ist einerseits dem Umstand geschuldet, dass gerade Korruptionsdelikte sich oftmals für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gut eignen. Andererseits stammen die Beispiele weitgehend aus meinen Erfahrungen als Dezernent für Korruptionsstrafsachen, in denen die Verbandsgeldbuße fast immer eine große Rolle gespielt hat.

Soweit ich Empfehlungen zur praktischen Handhabung gebe, handelt es sich in der Regel um das, was sich in der Praxis bewährt hat. Auch wenn diese vielfach gerichtlich bestätigt worden ist, handelt es sich letztlich um eine subjektive Sichtweise. Den Anspruch, dass es sich bei der dargestellten Vorgehensweise um die ideale Vorgehensweise handelt, möchte ich daher nicht erheben. Vielmehr freue ich mich über Hinweise und Anregungen.

Bedanken möchte ich mich bei Staatsanwältin Marie-Louise Schulten, die mich bei der Erstellung des Manuskripts beraten hat, und bei meiner Ehefrau Christiane Horn, die den gesamten Text korrekturgelesen hat.

Januar 2017

Frank Böhme

Inhalt

Vorwort

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

I. Wesen und Begriff der Verbandsgeldbuße

II. Ziele der Verbandsgeldbuße

III. Regelungszusammenhang

B. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verbandsgeldbuße

I. Taugliche Adressaten

1. Juristische Personen

2. Personenvereinigungen

3. Ausländische Verbände

II. Anknüpfungstat

1. Grundsatz

2. Handeln als tauglicher Täter

3. Volldeliktische Verwirklichung

4. Person des Täters muss nicht feststehen

5. Typische Anknüpfungstatbestände

6. § 130 OWiG

a) Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens

b) Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen

c) Zuwiderhandlung

d) Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

7. Verfolgbarkeit der Anknüpfungstat

III. „Qualifikation“ der Bezugstat

1. Verletzung verbandsbezogener Pflichten

2. Bereicherung des Verbandes

3. Erstrebte Bereicherung

IV. Tauglicher Täter

1. Täter nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

a) GmbH

b) Aktiengesellschaft

c) Kommanditgesellschaft auf Aktien

d) Genossenschaft

e) Rechtsfähiger Verein

f) Privatrechtliche Stiftung

g) Juristische Personen des öffentlichen Rechts

h) Societas Europaea

2. Täter nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

3. Täter nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG

a) Offene Handelsgesellschaft

b) Kommanditgesellschaft

c) GmbH & Co. KG

d) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

e) Partnerschaft

f) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

4. Täter nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG

a) Generalbevollmächtigte

b) Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte

5. Täter nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG

a) Verhältnis zu § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 OWiG

b) Umgehungsfälle zu § 30 Abs. 1 Nr. 1 – 4 OWiG

c) Formelle Mängel der Organstellung

d) Betriebsebene

d) Vertretungsfälle

e) Kontrollpersonen

6. Risiken bei Nichtleitungsperson

V. Rechtsfolge: Ob und Höhe der Geldbuße

1. Entscheidung über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens

2. Höhe der Geldbuße

a) Allgemeines

b) Anwendbarer Bußgeldrahmen

aa) Abgrenzungskriterium

bb) Altfälle

cc) Neue Fälle

dd) Gemischte Fälle

c) Bußgeldrahmenverschiebung wegen Vermögensabschöpfung

d) Mehrzahl von Gesetzesverletzungen

e) Bemessung der konkreten Bußgeldhöhe

aa) Allgemeine Zumessungsfaktoren

bb) Bußgeldleitlinien

(1) Die Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes

(2) Bußgeldleitlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

3. Verjährung

4. Exkurs: Steuerliche Behandlung von Verbandsgeldbußen

5. Exkurs: Regress

VI. Rechtsnachfolge/Unternehmensveränderungen

1. Einleitung

2. Rechtslage bei Gesamtrechtsnachfolge vor 30.06.2013

3. Rechtslage bei Gesamtrechtsnachfolge seit 30.06.2013

4. Einzelrechtsnachfolge

5. Natürliche Personen als Rechtsnachfolger oder Rechtsvorgänger

C. Verbandsgeldbuße und Gewinnabschöpfung

I. Umfang der Abschöpfung

II. Verhältnis zu Verletztenansprüchen

III. Vorläufige Sicherungen

IV. Möglichkeit der Ahndung

V. Erforderliche Feststellungen

D. Verfahren

I. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

1. Sachliche Zuständigkeit

2. Örtliche Zuständigkeit

II. Grundsatz des Verbundverfahrens

III. Gang des Verfahrens

1. Vorverfahren

a) Allgemeines

b) Strafprozessuale Maßnahmen

c) Abschluss des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die juristische Person oder Personengesellschaft

aa) Anklage

bb) Strafbefehl

cc) Selbstständiges Verfahren gegen die juristische Person oder Personengesellschaft

dd) Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft

ee) Einstellung des Verfahrens gegen die juristische Person oder Personengesellschaft

2. Gerichtliche Anordnung der Nebenbeteiligung

3. Erstinstanzliche Hauptverhandlung

4. Rechtsbehelfe

a) Urteil

b) Strafbefehl

c) Selbstständiges Verfahren

d) Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft

5. Vollstreckung

E. Anhang

I. Muster eines Anhörungsschreibens

II. Muster eines Strafbefehls

III. Muster einer Anklage

IV. Muster eines Bußgeldbescheides im selbstständigen Verfahren

V. Muster eines Beschlusses im selbstständigen Verfahren

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

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Ausweitung des Zugriffs bei den ahndenden Sanktionen gegen die Unternehmensdelinquenz, wistra 2012, 441

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Altenburg,Johannes/ Peukert,Matthias,

Neuerungen in § 30 OWiG – Haftungsrisiken und vermeidungen vor dem Hintergrund gesetzgeberischen Überschwangs (§ 30 OWiG), BB 2014, 649

Baron, Michael/Trebing, Christina,

Umgang mit Kartellrisiken in M&A-Transaktionen – aktuelle Fragestellungen und Entwicklungen, BB 2016, 131

Baumbach/Hopt,

Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., 2014 (zit: Bearbeiter in Baumbach/Hopt)

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Zulässigkeit und Grenzen des Kartellgeldbußenregresses -Zugleich Kommentar zu LAG Düsseldorf vom 20.01.2015 – 16 Sa 459/14, GmbHR 2015, 449

Beyer, Dirk,

Ausschluss der Unternehmensgeldbuße gemäß § 30 OWiG bei steuerlichen Selbstanzeigen und in anderen Fällen, BB 2016, 542

Bosch, Wolfgang/Fritzsche, Alexander

Die 8. GWB-Novelle – Konvergenz und eigene wettbewerbspolitische Akzente, NJW 2013, 2225

Burghart, Andreas,

Das erlangte „Etwas“ (§ 73 I Satz 1 StGB) nach strafbarer Vertragsanbahnung – zugleich Besprechung von BGH wistra 2010, 477, wistra 2011, 241

Cordes, Malte/Reichling, Tilman,

Grenzen ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sanktionierung bei Verbandsgeldbußen, NJW 2015, 1335

Corell, Christian/von Saucken, Alexander,

Verteidigungsansätze bei der Unternehmensgeldbuße, wistra 2013, 297

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Die Verbandsgeldbuße des § 30 Abs. 4 OWiG – eine Bestandsaufnahme, wistra 2003, 447

Engelhard, Marc,

Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2. Aufl., 2012

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl., 2016

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Göhler, Erich(Begr.),

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 16. Aufl., 2012 (zit: Bearbeiter in Göhler)

Graf, Peter/Jäger, Markus/Wittig, Petra(Hrsg.),

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011 (zit: Bearbeiter in Graf/Jäger/Wittig)

Greeve, Gina,

Korruptionsdelikte in der Praxis, 2005

Groß, Bernd/Reichling, Tilman,

Weshalb sich Korruption nicht mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts bekämpfen lässt, wistra 2013, 89

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Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen, BB 2015, 2583

Hoven, Elisa/Wimmer, Renate/Schwarz, Thomas/Schumann, Stefan,

Der nordrhein-westfälische Entwurf eines Verbandsstrafgesetzes – Kritische Anmerkungen aus Wissenschaft und Praxis Teil 1, NZWiSt 2014, 161

Kahlenberg, Harals/Neuhaus, Kai,

Die Achte GWB-Novelle: Reform des deutschen Kartellrechts, BB 2013, 131

Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 4. Aufl., 2014 (zit: Bearbeiter in KK-OWiG)

Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl., 2013 (zit: Bearbeiter in KK-StPO)

Kollmann, Anni/Aufdermauer,Christian,

Anmerkung zu LAG Düsseldorf, Urt. V. 20.01.2015 – 16 Sa 459/14, BB 2015, 1024

Löwe-Rosenberg,

Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Aufl., Achter Band, (zit: Bearbeiter in LR)

Meyer-Goßner, Lutz/ Schmitt, Bertram,

Strafprozessordnung, 58. Aufl., 2015 (zit: Bearbeiter in Meyer/Goßner)

Minoggio, Ingo,

Firmenverteidigung, 2. Aufl., 2010

Mühlhoff, Uwe,

Lieber den Spatz in der Hand … oder: Nach der Novelle ist vor der Novelle! Zu den wesentlichen Änderungen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts und des Kartellordnungswidrigkeitenrechts durch die 8. GWB-Novelle, NZWiSt 2013, 321

Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 7. Aufl., 2015 (zit: Bearbeiter in MüKo-BGB)

Peukert, Matthias/Altenburg,Johannes,

Bestimmung tauglicher Anknüpfungsnormen für Unternehmensgeldbußen – Unternehmenshaftung nach §§ 30, 130 OWiG bei aus dem Unternehmen heraus gegangener, gegen das eigene Unternehmen gerichteter Straftat?, BB 2015, 2822

Podolsky, Johann/Brenner, Tobias,

Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 5. Aufl., 2012

Rebmann/Roth/Herrmann,

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bd. 1, 3. Aufl., Mai 2015

Reichling, Tilman,

Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 10.08.2011 – KRB 55/10, NJW 2012, 164

Reuter, Alexander,

Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systematische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner?, BB 2016, 1283

Rönnau, Thomas,

Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl., 2015

Röske, Marcus/Böhme, Frank,

Zur Haftung des Unternehmensträgers gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG für deliktisches Handeln auf Betriebsebene, wistra 2013, 48

Rübenstahl,Markus/ Skoupil,Christoph,

Anforderungen der US-Behörden an Compliance-Programme nach dem FCPA und deren Auswirkungen auf die Strafverfolgung von Unternehmen – Modell für Deutschland, wistra 2013, 209

Schlösser, Jan,

Die Bestimmung des erlangten Etwas i. S. v. § 73 I 1 StGB bei in Folge von Straftaten abgeschlossenen gegenseitigen Verträgen – Zum Streit des 5. Senats und 1. Senats des BGH über den Umfang der Verfallserklärung, NStZ 2011, 121

Schönfeld, Jens/Haus, Florian/Bergmann, Malte,

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Theile, Hans/Petermann, Stefan,

Die Sanktionierung von Unternehmen nach dem OWiG, JuS 2011, 496

Többens, Hans W.,

Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität durch die Troika der §§ 9, 130 und 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, NStZ 1999, 1

Werner, Rüdiger,

Verbandsgeldbuße und Gesamtrechtsnachfolge, wistra 2015, 176

Wiedmann, Daniel/Funk, Christiane,

Umgehung von Kartellgeldbußen durch Umstrukturierung –Konzernhaftung als Lösung?, BB 2015, 2627—2634

Wittig, Petra,

Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 2014

A. Einleitung

Die zentrale Vorschrift im Recht der Verbandsgeldbußen (§ 30 Abs. 1 OWiG) lautet:

Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschaftereiner rechtsfähigen Personengesellschaft, 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder 5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebes oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

I. Wesen und Begriff der Verbandsgeldbuße

Gemäß § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße verhängt werden. Diese Geldbuße wird üblicherweise als Verbandsgeldbuße bezeichnet2. Der Begriff Verbandsgeldbuße drückt aus, dass sich die Rechtsfolge direkt gegen den Verband (die juristische Person oder Personenvereinigung) richtet. Das ist deshalb bemerkenswert, weil individuelle Schuld nur eine natürliche Person tragen kann. Ein Verband ist in diesem Sinne nicht schuldfähig. Diesem Umstand trägt § 30 OWiG durch die Anknüpfung an eine – schuldhafte – Handlung (oder Unterlassung) einer natürlichen Person Rechnung. Um diese Anknüpfung zu legitimieren, muss die natürliche Person einen engen Bezug zu dem Verband haben und in diesem Bezug handeln (oder unterlassen).

Trotz der Verortung im Ordnungswidrigkeitengesetz und der für eine Ordnungswidrigkeit typischen Rechtsfolge der Geldbuße ist § 30 OWiG kein Ordnungswidridrigkeitentatbestand. Der Sache nach handelt es sich um eine Zurechnungsnorm, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit als sui generis bezeichnet werden kann. Zugerechnet wird dem Verband die Tat des Täters nach § 30 Abs. 1 OWiG, die dann zur Geldbuße führt. Ob es dabei um eine Zuständigkeit für fremde Delinquenz oder um Verantwortlichkeit für eigene Delinquenz geht, ist umstritten3, kann aber an dieser Stelle offen bleiben.

Im geltenden Recht gibt es keine vergleichbaren Regelungen. Solche Regelungen sind allerdings auch nicht erforderlich, weil die Norm sowohl auf Tatbestandsseite (grundsätzlich jede Ordnungswidrigkeit oder Straftat) als auch auf Rechtsfolgenseite (sehr weite Bußgeldrahmen, Ermessen) so weit gefasst ist, dass nahezu jede ahndungswürdige Tat erfasst werden kann.

II. Ziele der Verbandsgeldbuße4

Die Verbandsgeldbuße soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei der Ahndung unternehmensbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mangels Schuldfähigkeit des Verbandes grundsätzlich nur eine Sanktionierung der verantwortlich handelnden natürlichen Personen in Betracht käme. Die Verbandsgeldbuße stellt daher die Möglichkeit der sanktionsmäßigen Gleichbehandlung von natürlicher Person und Verband her, die im Sinne materieller Gerechtigkeit dringend geboten ist, zumal die Tat regelmäßig um des Verbandes willen und zu seinen Gunsten begangen wird. Hinzu kommt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von natürlicher Person und Verband regelmäßig weit auseinanderliegen, sodass eine angemessene Reaktion nur bei einer Orientierung an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes möglich ist.

Nur dann kann eine drohende Verbandsgeldbuße die gewünschte präventive Wirkung entfalten, die ihre Verhängung aufgrund ordnungsgemäßen Verhaltens entbehrlich macht. Entscheidend ist, dass die Gefahr der Bebußung die Vorteile der Anknüpfungstat in einer Risikoabwägung überwiegt.

Schließlich kann die Verbandsgeldbuße als Instrument der Abschöpfung von unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Wie das Recht des strafrechtlichen Verfalls soll auch die Verbandsgeldbuße dem Grundsatz dienen, dass Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sich nicht lohnen dürfen.

III. Regelungszusammenhang

Die Verbandsgeldbuße kann grundsätzlich an jede Ordnungswidrigkeit oder Straftat anknüpfen. Eine mögliche Verbandsgeldbuße kann daher (bei Vorliegen des erforderlichen Unternehmensbezuges) als Rechtsfolge eines jeden Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestandes hinzugedacht werden.

Darüber hinaus ist das Zusammenspiel von §§ 9, 30 und 130 OWiG zu beachten. In Verbindung mit dem jeweiligen Tatbestand bilden diese Normen ein Instrument, mit dem auf nahezu jedes unternehmensbezogene ordnungswidrige oder strafbare Verhalten mit einer Verbandsgeldbuße reagiert werden kann5.

Verfahrensrechtlich ist die – materiell-rechtlich selbstständige – Verbandsgeldbuße über § 30 Abs. 4 OWiG grundsätzlich an das Verfahren wegen der Anknüpfungstat gekoppelt6. Die Ausgestaltung des Verfahrens ist in § 444 StPO geregelt, der weitgehend auf die prozessualen Regeln der Einziehung verweist (§§ 430 ff. StPO).

B. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verbandsgeldbuße

Im Folgenden wird das materielle Recht der Verbandsgeldbußen dargestellt.

Tatbestandliche Voraussetzung der Verbandsgeldbuße ist zunächst, dass ein tauglicher Verband betroffen ist (dazu I.). Dann müsste eine taugliche Anknüpfungstat vorliegen (dazu II.). Durch diese müssten verbandsbezogene Pflichten verletzt sein oder der Verband muss durch die Tat bereichert worden sein bzw. dies müsste versucht worden sein (dazu III.) Dabei müsste ein tauglicher Täter gehandelt haben (dazu IV.).

Ist der Tatbestand erfüllt, steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, über „ob“ und Höhe einer Verbandsgeldbuße zu entscheiden (dazu V.). Wird eine Verbandsgeldbuße festgesetzt, tritt gelegentlich die Frage auf, wie mit gesellschaftsrechtlichen Veränderungen umzugehen ist (dazu VI.).

I. Taugliche Adressaten

Im Bußgeldverfahren gilt das Rechtsträgerprinzip. Das bedeutet, dass das Bußgeld gegen den Rechtsträger eines Unternehmens verhängt werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Daher ist die landläufig verwendete Bezeichnung „Unternehmensgeldbuße„ rechtlich nicht ganz genau, hat sich aber eingebürgert. Gegen das Unternehmen selbst wird gerade keine Geldbuße verhängt. Deshalb ist insbesondere in Konzernstrukturen besondere Sorgfalt bei der Zuordnung von Geldbußen geboten.

Beispiel: Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung werden die A-GmbH, die noch nicht ins Handelsregister eingetragene B-GmbH sowie die einzelkaufmännisch geführte Firma C zur Angebotsabgabe aufgefordert. Um möglichst wirtschaftlich anbieten zu können, vereinbaren die Leiter der drei Unternehmen, dass dieses Mal die A-GmbH zum Zuge kommen soll. Diese teilt ihr auskömmlich kalkuliertes Angebot den anderen mit. Diese bieten ihre Leistung zu höheren Angeboten an. Vereinbart wird ebenfalls, dass die A-GmbH bei der nächsten Ausschreibung in gleicher Weise zugunsten der anderen ein Schutzangebot abgeben wird. Schließlich erhält die A-GmbH auf ihr Angebot hin den Auftrag.In diesem Fall haben sich die jeweiligen Unternehmensleiter gemäß § 298 StGB strafbar gemacht, indem sie das auf der Absprache beruhende Angebot abgegeben haben. Fraglich ist, ob neben der Bestrafung der natürlichen Personen auch die Verhängung von Verbandsgeldbußen in Betracht kommt.

Der Kreis der tauglichen Adressaten einer Verbandsgeldbuße ergibt sich aus § 30 Abs. 1 OWiG. Danach kann die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen verhängt werden.

1. Juristische Personen

Unter einer juristischen Person versteht man eine rechtsfähige, körperschaftlich verfasste, von ihrem Mitgliederbestand grundsätzlich unabhängige Organisation.

Hier sind zunächst die juristischen Personen des Privatrechts zu nennen:

rechtsfähiger Verein,

Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

Aktiengesellschaft,

Kommanditgesellschaft auf Aktien,

Societas Europea,

Genossenschaft,

Stiftung und

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Zum Beispielsfall: