Vereine - Christian Rauscher - E-Book

Vereine E-Book

Christian Rauscher

0,0
16,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Vereine richtig gründen und führen Ob beim Sport, in der Freizeit oder zum Sparen - in allen Lebensbereichen schließen sich Menschen zu Vereinen zusammen ? in Österreich sind zurzeit rund drei Millionen Menschen in ca. 118.00 Vereinen registriert! Dieser Ratgeber zeigt: - Worauf man bei der Gründung achten muss: Zuständigkeiten, Namensgebung, Statuten - Wie man einen Verein richtig führt: Leitung, Rechte, Pflichten, Streitigkeiten und Haftung - Was man tun muss um einen Verein aufzulösen: freiwillige Auflösung, Behörden, Vermögen Die 5. Auflage enthält auch die Neuerungen, die die Vereinsgesetznovelle 2011 mit sich gebracht hat, beispielsweise die Haftungsmilderung für ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre. Zusätzlich verweist das Buch auf relevante Rechtsprechung und gesetzliche Bestimmungen und erklärt mit vielen Beispielen, Hinweisen und Musterstatuten, worauf es in der Praxis ankommt.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 195

Veröffentlichungsjahr: 2012

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



MANZ RATGEBER

Vereine

Vereine

Ihr Ratgeber für Vereinsangelegenheiten

Plus zahlreiche Praxisbeispiele und Hinweise

von

Christian Rauscher

Helmut Scherhak

Johann Hinterleitner

5., aktualisierte Auflage

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder vervielfältigt werden.

Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen.

ISBN Buch: 978-3-214-17679-2ISBN E-Book: 978-3-214-17681-5

© 2012 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, WienTelefon: (01) 531 61-0E-Mail: [email protected] und Satzherstellung: BuX. Verlagsservice, www.bux.ccDruck: CPI Moravia Books s.r.o., Pohořelice

INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort

Die Autoren

VEREINSGRÜNDUNG

I. Grundsätzliches

1. Der Begriff des Vereins

2. Rechtliche Grundlagen

II. Die Bildung eines Vereins

1. Zuständigkeit der Behörde

2. Erklärung der Nichtgestattung der Vereinsgründung bzw. Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

3. Der Name des Vereins

4. Sonderformen: Verband, Dachverband, Zweigverein, Zweigstelle (Sektion)

III. Aufnahme der Vereinstätigkeit

1. Konstituierende Generalversammlung

2. Mitteilung an die Behörde

3. Auskunft aus dem Vereinsregister

IV. Die Vereinsstatuten bzw. -satzungen

1. Notwendiger Inhalt

2. Empfehlenswerte Zusatzregelungen

3. Die Auslegung von Vereinsstatuten

4. Statutenänderung

VEREINSTÄTIGKEIT

V. Die Vereinsorgane

1. Vereinsleitung

2. Außenvertretung

3. Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

4. Schlichtungsorgan (Schiedsgericht)

5. Rechnungsprüfer

6. Aufsichtsrat

7. Liquidatoren

8. Prokuristen und sonstige Arbeitnehmer

VI. Mitgliedschaft

1. Beitritt zu einem Verein

2. Mitgliederrechte

3. Mitgliederpflichten

4. Formen der Mitgliedschaft

5. Ausschluss von Mitgliedern

6. Austritt aus dem Verein

7. Vereinsbußen

VII. Der Verein im Rechtsleben

1. Rechtsfähigkeit

2. Handlungsfähigkeit

3. Deliktsfähigkeit

4. Der Verein als Unternehmer

5. Das Wettbewerbsrecht

6. Das Konsumentenschutzgesetz

7. Strafbestimmungen

VIII. Streitigkeiten im Verein

1. Schlichtungsorgane

2. Ordentliche Gerichte

3. Die Schiedsvereinbarung

4. Rechtliche und nichtrechtliche Vereinsstreitigkeiten

IX. Die Haftung des Vereins

1. Haftung des einfachen Mitglieds

2. Haftung von Vereinsorganen

3. Haftung des Vereins für einfache Mitglieder

4. Der Verein und das Insolvenzrecht

X. Buchhaltung und Rechnungslegung

1. Allgemeine Grundlagen

2. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

3. Die Buchführung

4. Die Rechnungsprüfung

XI. Steuerpflicht von Vereinen

1. Wann ist ein Verein steuerpflichtig?

2. Wann ist ein Verein steuerbegünstigt bzw. steuerbefreit?

3. Umsatzsteuerpflicht des Vereines

4. Wann fällt bei einem Verein Körperschaftsteuer (KöSt) an?

5. Sonstige Steuern und Abgaben

DIE AUFLÖSUNG EINES VEREINS

XII. Die Beendigung der Vereinstätigkeit

1. Freiwillige Auflösung

2. Behördliche Auflösung

3. Das Vereinsvermögen

ANHANG

Musterstatuten

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis

VORWORT

In Österreich gibt es mittlerweile ca. 118.000 Vereine. Obwohl diese Vereine privatrechtlicher Natur sind, enthielt das Vereinsgesetz 1951 fast nur öffentliches Recht und es fehlten spezifische Rechtsnormen für viele zivilrechtliche Fragen. Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Vereinsgesetz 2002 schafft hier teilweise Abhilfe, dennoch bleiben etliche Fragen des Vereinslebens vom Gesetz unberührt, sodass sich weiterhin viele Regelungen aus der einschlägigen Rechtsprechung ergeben, die für den juristischen Laien kaum zu überblicken und schwer auffindbar ist.

In präziser und leicht verständlicher Form werden die wichtigen Regelungen des Vereinsgesetzes dargestellt und darüber hinaus Fragen beantwortet, die die Gesetzeslage offen lässt.

Den Leserinnen und Lesern werden in der üblichen hohen Qualität der Manz Ratgeber-Reihe umfangreiches Wissen und viele Erfahrungen aus der Praxis vermittelt.

Dieses Buch berücksichtigt die Rechtsprechung und verweist in jedem Kapitel auf die jeweils relevanten gesetzlichen Bestimmungen. Damit ist es ein übersichtlicher Ratgeber für das interessierte Vereinsmitglied oder den Funktionär und bietet auch Juristen rasche Hilfestellung in vielen praktischen Vereinsfragen.

Das Buch gliedert sich in drei Abschnitte:

Der erste Abschnitt behandelt die Gründung von Vereinen. Wichtige Begriffe werden definiert und rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen erklärt und zusammengefasst.

Der zweite Abschnitt behandelt die Vereinstätigkeit von den bestehenden Rechten und Pflichten von Vereinsmitgliedern und Organen bis zur Stellung des Vereins im Rechtsleben.

Der dritte Abschnitt befasst sich schließlich mit den Vorgängen bei der freiwilligen oder behördlichen Auflösung von Vereinen und mit der Behandlung des Vereinsvermögens nach der Beendigung der Vereinstätigkeit.

Die Autoren sind Experten auf dem Gebiet des Vereinsrechts, die in diesem Buch ihre langjährige berufliche und praktische Erfahrung einbringen.

DIE AUTOREN

Dr. Christian Rauscher ist Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz. Davor war er unter anderem als Richter des Bezirksgerichts für Handelssachen tätig.

Hofrat i. R. Mag. Helmut Scherhak war langjähriger Leiter des Büros für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Bundespolizeidirektion Wien und ist Mitautor der bei Juridica erschienenen Kurzkommentare „Das österreichische Vereinsrecht“, „Das österreichische Versammlungs- und Demonstrationsrecht“.

Hofrat Johann Hinterleitner war in der Fachabteilung für Umsatzsteuer des Bundesministeriums für Finanzen tätig. Er ist Autor zahlreicher Artikel in Fachzeitschriften und hält regelmäßig Vorträge zum Thema Vereinsrecht.

VEREINSGRÜNDUNG

I. Grundsätzliches

1. Der Begriff des Vereins

Im Vereinsgesetz 2002 sind nunmehr die Begriffsmerkmale eines „ideellen“ Vereines eindeutig umschrieben. Demnach ist der Verein ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit.

Freiwillig heißt, dass der Beitritt zum Verein aus freien Stücken erfolgen muss (keine Zwangsmitgliedschaft); der Austritt muss ebenfalls jederzeit (unter Beachtung der Fristen und Termine in den Satzungsbestimmungen des Vereines) möglich sein.

Für die Dauer bestimmt soll heißen, dass die Tätigkeit auf längere Zeit ausgerichtet sein muss (eine unbestimmte Dauer ist nicht erforderlich).

Organisierter Zusammenschluss bedeutet, dass der Verein eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Es muss daher geregelt sein, welche „Organe“ des Vereines was tun dürfen (siehe Kapitel V).

Nunmehr ist auch klargestellt, dass der Verein aus mindestens zwei Personen bestehen muss. (Nach dem Vereinsgesetz 1951 noch mindestens drei Personen). Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Der Verein verfolgt einen ideellen Zweck, das heißt, dass er nicht auf Gewinn berechnet sein darf.

Der Verein muss ein bestimmtes, gemeinsames Ziel verfolgen. Dieses Ziel darf nicht gesetzlich verboten sein.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§ 1 Abs. 1 VerG.

2. Rechtliche Grundlagen

Aus zivilrechtlicher Sicht handelt es sich beim ideellen Verein um eine Körperschaft privatrechtlichen Ursprungs, im Grundsätzlichen vergleichbar mit den so genannten Kapitalgesellschaften GmbH und Aktiengesellschaft bzw. mit der Genossenschaft (diese wird vom Gesetz auch als „Verein von nicht geschlossener Mitgliederzahl“ bezeichnet, der „im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft“ seiner Mitglieder dient). Man kann anhand dieser Formulierung unschwer erkennen, dass die Abgrenzung zwischen Genossenschaft und ideellem Verein in gewissen Fällen durchaus schwierig sein kann (siehe dazu Kapitel VII/4).

Obwohl das Vereinsgesetz den Verein in weiten Teilen unter Gesichtspunkten des öffentlichen Rechts behandelt, haben wir es doch mit einer privatrechtlichen Gesellschaft zu tun. Dies zeigt sich vor allem daran, dass die Gründung und Organisation dieser Personenvereinigung auf einem privatrechtlichen Vertrag der Gründer (dem Statut bzw. der Satzung) beruht, der in seiner Funktion in etwa dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder einer AG entspricht. Auch die Mitgliedschaft von Personen, die sich entschließen, einem schon bestehenden Verein beizutreten, beruht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, nämlich dem Beitrittsvertrag. Dieser Vertrag wird – was im Zivilrecht grundsätzlich zulässig ist – in vielen Fällen nur mündlich oder auch nur „schlüssig“ geschlossen.

Beispiel:

Jemand interessiert sich für die Mitgliedschaft in einem Sportverein. Er spricht darüber mit dem Obmann, der meint, ein sofortiger Beitritt sei kein Problem und ihm einen Erlagschein mitgibt, damit die Einschreibgebühr und der erste Mitgliedsbeitrag bezahlt werden können. Mit der Einzahlung dieser Beträge kommt der Beitrittsvertrag zustande, auch wenn sonst „nichts Schriftliches“ vereinbart wird.

Als juristische Person ist der Verein rechtsfähig, er kann also – wie eine physische Person (= Mensch) – Träger von Rechten und Pflichten, z.B. Eigentümer eines Grundstücks oder Schuldner einer Forderung, sein. § 1 Abs. 1 letzter Satz Vereinsgesetz 2002 sagt dies nun ausdrücklich („der Verein genießt Rechtspersönlichkeit“). Durch seine Organe ist der Verein auch handlungsfähig, er kann also, vor allem durch das Schließen von Verträgen, seinen Kreis von Rechten und Pflichten verändern (zur Rechts- und Handlungsfähigkeit des Vereins siehe im Einzelnen Kapitel V/1 und 2).

Beispiel:

Gehört dem Verein das Haus, in dem sich das Vereinslokal befindet, so scheint der Verein selbst als Hauseigentümer im Grundbuch (B-Blatt) auf.

Anders als das Vereinsgesetz 1951, das den ideellen Verein fast nur unter Gesichtspunkten des öffentlichen Rechts regelte, enthält das Vereinsgesetz 2002 nun auch wesentliche Bestimmungen zur zivilrechtlichen Seite des Vereins.

Es gibt daher jetzt auch spezifische Rechtsvorschriften über den Zeitpunkt des Entstehens der juristischen Person Verein, über das Vereinsvermögen, die Haftung der Organe und der sonstigen Mitglieder des Vereins, die Vertretung des Vereins nach außen, das interne Schiedswesen, die rechtlichen Konsequenzen fehlerhafter Vereinsbeschlüsse sowie die Auflösung des Vereins und die Liquidation seines Vermögens. Bisher war das Gebiet des „Vereinsprivatrechts“ weit überwiegend von Rechtsprechung und juristischer Lehre geprägt; entsprechend mühsam war die Beantwortung privatrechtlicher Fragestellungen rund um den Verein. Das Vereinsgesetz 2002 geht hier dem im Vereinsleben Stehenden insofern an die Hand, als nun viele Antworten direkt im Gesetz gefunden werden können. Dennoch bleiben nicht unerhebliche Bereiche von einer genauen gesetzlichen Regelung ausgespart, etwa was die wichtige Frage des Haftungsdurchgriffs auf das private Vermögen der Vereinsfunktionäre betrifft (§ 23 VerG besagt nur, dass eine persönliche Haftung dann gegeben ist, wenn sich dies aus anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt). Solche „weißen Flecken“ des Gesetzes auszufüllen, ist ein wesentliches Anliegen dieses Ratgebers.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§§ 1, 2, 5, 6, 7, 8, 11, 20–28 VerG.

II. Die Bildung eines Vereins

1. Zuständigkeit der Behörde

Zuständig für die Vereinsbildung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.

Die Errichtung eines Vereins (siehe Muster auf Seite 16) ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. Bundespolizeidirektion von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten (siehe Muster ab Seite 165) schriftlich anzuzeigen.

Sollten bereits organschaftliche Vertreter bestellt sein, haben diese zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereines bekannt zu geben.

Die Bildungsanzeige unterliegt als „Eingabe“ derzeit einer Gebühr von € 13,–. Die Statuten gelten als Beilage, für die eine Gebühr von € 3,60 pro Bogen (zwei Blätter gelten als ein Bogen, wenn beidseitig beschrieben; vier Blätter, wenn die Blätter nur einseitig beschrieben sind) zu entrichten ist.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§§ 2, 9, 11 VerG.

 

BILDUNGSANZEIGE

An dieBezirksverwaltungsbehördeBundespolizeidirektion..........................................

Ich/Wir zeige/n hiermit die beabsichtigte Bildung des Vereins

„.................................... “

mit Sitz in.......................................unter Vorlage von einem Exemplar der Statuten an.

..............., am ...................

Die Gründer

............................

............................1)

1 Beilage

 

ANTRAG

AUF VERLÄNGERUNG DER FRIST ZUR BESTELLUNG ORGANSCHAFTLICHER VERTRETER

Verein:..................

An dieBezirksverwaltungsbehördeBundespolizeidirektion..........................................

Ich/Wir ersuche/n, die einjährige Frist zur Bestellung organschaftlicher Vertreter des Vereines

„......................................“

mit Sitz in...................................

Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde – Bundespolizeidirektion1) zur Aufnahme der Vereinstätigkeit...........................................

Vom .................., Zahl ......................, um .................. Monat(e) zu verlängern.

Begründung:........................................

............... , am ...................

Die Gründer:........................2)

 

2. Erklärung der Nichtgestattung der Vereinsgründung bzw. Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

Die Vereinsbehörde darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid erklären, dass die Gründung eines Vereines nicht gestattet wird. Eine Nichtgestattung muss innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Vereinsbildungsanzeige (= ab dem Einlangen bei der zuständigen Behörde) schriftlich mit Bescheid unter Angabe der Gründe für die Nichtgestattung erfolgen. Diese Frist kann von der Behörde mittels Bescheid auf sechs Wochen verlängert werden, wenn eine erste Prüfung eine Nichtgestattung des Vereines notwendig machen könnte.

Gegen den Bescheid der Nichtgestattung kann das Rechtsmittel der Berufung in Anspruch genommen werden. Die Berufung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung erhoben werden; sie ist zu begründen. Gegen den Verlängerungsbescheid gibt es allerdings kein abgesondertes Rechtsmittel.

Gründe für eine Nichtgestattung durch die Behörde sind:

Der Verein ist nach seinem Zweck gesetzwidrig.

Der Name des Vereins ist nicht zulässig.

Die Organisation des Vereins verletzt geltendes Recht.

Beispiele:

• Der Verein möchte im Rahmen seiner Tätigkeit national-sozialistisches Gedankengut verbreiten.

• Es gibt bereits einen Vereinmit demselben oder einem ähnlichen Namen.

• Der Austritt aus dem Verein ist nicht, oder nur mit einer unangemessen langen Kündigungsfrist (mehrere Jahre) möglich.

Berufungsbehörde in Sachen Vereinsbildung ist die Sicherheitsdirektion, die auch endgültig entscheidet. Die Entscheidung ist damit zwar rechtskräftig; allerdings kann noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides erhoben werden.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§ 9, 11, 12 VerG.

3. Der Name des Vereins

Bei der Namensgebung für den Verein herrscht relativ große Freiheit. Rechtliche Vorgaben wie für die Firmenbildung von Personen- oder Kapitalgesellschaften fehlen weitgehend. Der Vereinsname muss aber einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und Verwechslungen mit anderen Vereinen und Einrichtungen ausschließen.

Beispiel:

Einer der beiden österreichischen Gläubigerschutzverbände ist der „Kreditschutzverband von 1870“. Es wäre wohl problematisch, wenn sich ein neuer Verein „Kreditschutzverband“ nennen würde.

Ist der Verein auch geschäftlich tätig, so können sich auch die Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), auf die Namensführung auswirken (siehe dazu Kapitel V/4 und 5). Es kann nämlich auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr den Namen in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen einer Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens hervorzurufen, deren sich ein anderer befugter Weise bedient (§ 9 UWG).

Musste der Namensbenützer wissen (oder war es ihm gar klar bewusst), dass die missbräuchliche Namensführung geeignet war, solche Verwechslungen hervorzurufen, so kann er auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Es sollte also besonders darauf geachtet werden, dass man mit der Namensgebung nicht einem geschäftlichen Mitbewerber in die Quere kommt. Ansprüche gegen den Verein könnten sich in diesem Zusammenhang allenfalls auch wegen Irreführung ergeben (§ 2 UWG).

Anderseits ist auch ein Verein, der zulässiger Weise einen bestimmten Namen führt, durch das Gesetz geschützt. Es kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen, wem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder durch unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird (§ 43 ABGB). Die Bestimmung schützt nicht nur den Familiennamen von Menschen, sondern auch den Namen juristischer Personen, also auch die Namen von Vereinen.

Für den Anspruch auf Unterlassung der unbefugten Namensführung ist es nicht erforderlich, dass den Namensbenützer ein Verschulden trifft. Es kann also auch jemand auf Unterlassung geklagt werden, wenn er gar keine Ahnung davon hat, dass er durch seine Namensführung ein bereits bestehendes Namensrecht verletzt. Auch ist nicht gefordert, dass beide Namen vollkommen identisch sind, eine Verwechslungsgefahr kann bereits bei Verwendung eines Namensteiles bestehen. Im geschäftlichen Bereich kann auch dem Verein der Schutz des UWG zugute kommen.

Beispiel:

Ein Verein, der es sich zur Aufgabe macht, den Absatz von niederösterreichischen Fleischereibetrieben zu fördern, nennt sich „Mac-Donalds“. Da damit eine Verwechslung mit der bekannten Fast Food-Kette auf der Hand liegt, ist dies nicht zulässig.

Der Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein), wie er in Deutschland üblich ist, ist in Österreich nicht erlaubt. Ferner müssen bei der Wahl des Vereinsnamens auch andere gesetzliche Bestimmungen (außerhalb des Vereinsgesetzes) beachtet werden. So dürfen z.B. die Bezeichnungen Hochschule, Universität, Fonds, Stiftung usw. im Vereinsnamen nicht verwendet werden.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§ 4 Abs. 3 VerG,§ 43 ABGB, § 9 UWG.

4. Sonderformen: Verband, Dachverband, Zweigverein, Zweigstelle (Sektion)

Im Folgenden seien einige Sonderfälle von Vereinen erläutert, die in der Praxis des Vereinslebens häufig anzutreffen sind:

Verbände, Dachverbände:

Ein Verband (manchmal auch als Vereinsverband bezeichnet) ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammen schließen (ein Verein kann also seinerseits einem anderen Verein als Mitglied angehören), während der Dachverband die gemeinsamen Interessen von Verbänden zum Ziele hat. Zwischen den Mitgliedsverbänden und dem Dachverband besteht kein juristisches Abhängigkeitsverhältnis, daher gehen Mitgliedsverbände eines Dachverbandes bei dessen Erlöschen nicht unter. Dachverbände sind besonders im Sportbereich häufig anzutreffen.

Zweigvereine:

Ein Zweigverein (Filiale) ist ein räumlich vom Sitz des Hauptvereins getrennter, statutarisch dem Hauptverein in wesentlichen Vereinsfragen unterstellter und von ihm abhängiger Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereines mitträgt. Es handelt sich um einen eigenen Verein, also eine vom Hauptverein verschiedene juristische Person, die allerdings in einem bestimmten Naheverhältnis zum Hauptverein steht, das in den Statuten der beiden Vereine näher festgelegt ist. Die Abhängigkeit vom Hauptverein darf nicht so weit gehen, dass der Zweigverein nur noch einen unselbstständigen Bestandteil des Hauptvereins darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist das rechtliche Schicksal des Zweigvereins von dem des Hauptvereins abhängig. Eine Auflösung des Hauptvereins beendet auch den rechtlichen Bestand des Zweigvereins. Umgekehrt berührt die Auflösung eines oder mehrerer Zweigvereine den Bestand des Hauptvereines nicht.

Zweigstelle (Sektion):

Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbstständige (hier haben wir es also nicht mit einer eigenen juristischen Person zu tun), räumlich vom Sitz des Vereins getrennte, dem Leitungsorgan des Vereins in wesentlichen Vereinsfragen unterstellte, aber andererseits weitgehend selbstständig geführte, oftmals auch mit eigener Vertretung ausgestattete, organisatorische Teileinheit eines Vereins, der bestimmte Vereinsaufgaben zugeordnet sind.

1) Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, für Zustellungen maßgebliche Anschrift; bei bereits bestellten organschaftlichen Vertretern zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt der Bestellung; sofern bereits vorhanden, auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereines.

1) Nichtzutreffendes streichen

2) Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, für Zustellungen maßgebliche Anschrift.

III. Aufnahme der Vereinstätigkeit

1. Konstituierende Generalversammlung

Mit Ablauf der Frist von vier (im Falle einer Verlängerung sechs) Wochen ab Einbringen der Vereinsbildung bei der zuständigen Behörde bzw. schon vor Ablauf dieser Frist durch Zustellung eines Bescheides, mit dem die ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergeht, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Die Behörde hat eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übersenden.

Sollten nicht bereits vor Entstehung des Vereines die ersten organschaftlichen Vertreter bestellt worden sein, so müssen diese innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung bestellt werden, weil der Verein sonst von der Vereinsbehörde aufzulösen ist.

Die Frist kann aber auf Antrag der Gründer, der vor Ablauf der Frist gestellt werden muss, verlängert werden, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie die Jahresfrist wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne ihr Verschulden nicht einhalten können (siehe Muster Seite 25).

Zu beachten ist, dass für Handlungen im Namen des Vereines vor seiner Entstehung die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand haften. Allerdings werden Rechte und Pflichten, die bereits im Namen des Vereines vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, mit der Entstehung des Vereines für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.

Mit Entstehung des Vereines können die für den Verein nach außen Vertretungsbefugten

Verträge abschließen,

Bankkonten eröffnen,

Verpflichtungen eingehen.

Beispiel:

Der Verein kann etwa der Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen werden und die Vereinstätigkeit kann nunmehr im Rahmen der Statuten voll ausgeübt werden.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§§ 2, 13 VerG.

2. Mitteilung an die Behörde

Der Verein hat innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben:

Seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion (Obmann, Schriftführer, Kassier usw.),

ihre Namen,

ihre Geburtsdaten,

ihre Geburtsorte,

ihre für Zustellungen maßgeblichen Anschriften,

den Beginn ihrer Vertretungsbefugnis.

3. Auskunft aus dem Vereinsregister

Die Vereinsbehörden erster Instanz haben für die in ihrem öffentlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine bestimmte Vereinsdaten in einem Register evident zu halten. Auf Verlangen haben die Vereinsbehörden jedermann Auskünfte zu erteilen über:

Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz,

Namen des Vereins,

ZVR Zahl des Vereins,

Datum des Entstehens des Vereins,

Sitz und Anschrift des Vereins,

Statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins,

Funktion und Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer,

den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer der Funktionsperiode,

Mitteilung des Abschlussprüfers,

Freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins,

Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis,

Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung.

Darüber hinaus gehende Auskünfte (Geburtsdatum, Geburtsort, historische Daten usw.) sind nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität, zu erteilen.

Auskunft ist mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszuges möglich.

Bei einer außergewöhnlichen Gefährdung eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins kann eine Auskunftssperre beantragt werden. Eine Auskunft wird von der Vereinsbehörde dann nur in besonderen Fällen (Auskunftswerber kann eine besondere Verpflichtung des Betroffenen geltend machen) erteilt.

Auskünfte aus den Statuten sind möglich durch Einsichtgewährung oder gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken.

Relevante gesetzliche Bestimmungen:§ 14 VerG.

 

WAHLANZEIGE

An die Bundespolizeidirektion .....................Bezirkshauptmannschaft ...........................

Der Verein „ .............................. “ mit Sitz

in ................... hat in der (konstituierenden) Generalversammlung vom ............... nachstehende Personen zu Vorstandsmitgliedern gewählt:

Beginn der Vertretungsbefugnis:

1.) .............2.) .............3.) .............

Für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereines

....................................................

.........,am.........

Für den Verein:

.....................1)

1) Eigenhändige Unterschriften der zuletzt nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen befugten (und zeichnungsberechtigten) Funktionäre unter Beifügung des Namens und der Funktion.

IV. Die Vereinsstatuten bzw. -satzungen

1. Notwendiger Inhalt

Die Statuten müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

Name des Vereins,

Sitz des Vereins,

Vereinszweck,

zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft,

Rechte und Pflichten der Mitglieder,

Vereinsorgane und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt,

die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,

die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

Außenvertretung,

Streitschlichtung,

Auflösung des Vereins.

Das Leitungsorgan ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

Der Name des Vereins:

Der Vereinsname ist wesentlicher Bestandteil der Statuten. Er muss so beschaffen sein, dass er einen Schluss auf den Vereinszweck zulässt und Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen ausschließt. Fantasienamen sind zulässig, sofern sie nicht irreführend sind (zum Vereinsnamen siehe im Übrigen auch Kapitel II/3). Der Vereinsname entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn er zu Irrtümern über den Vereinszweck oder zu Verwechslungen mit anderen Rechtsinstitutionen führen könnte.

Beispiel:

Nicht erlaubt ist beispielsweise der Zusatz „Kammer“ im Vereinsnamen, weil dadurch Irrtümer über den Aufgabenbereich des Vereines entstehen könnten.

Fantasienamen sind als Zusatz im Vereinsnamen erlaubt (z.B. Sparverein Ameise).

Der Sitz des Vereins:

Es genügt die bloße Angabe des Ortes (der Gemeinde) ohne nähere Anschrift. Die Angabe der Adresse des Vereines bereits in den Statuten hat den Nachteil, dass bei einer Übersiedelung – auch innerhalb derselben Gemeinde – eine kostenpflichtige Statutenänderung erforderlich ist (siehe Kapitel IV/4).

Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Sitz ist der Ort, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

Beispiel:

• Der Sitz des Vereins ist Wien.

• Der Sitz des Vereins befindet sich in Innsbruck.

Erlaubt, aber wegen der erforderlichen Statutenänderung bei Adressenwechsel des Vereins ungünstig, sind Formulierungen wie:

• Der Verein hat seinen Sitz in Wien 10., Favoritenstraße 489.

• Der Sitz des Vereins befindet sich in Innsbruck, Kaiserjäger-Straße 13a.

Vereinszweck:

Der Vereinszweck muss klar, vollständig und bestimmt umschrieben sein. Eine verschwommene und unvollständige Aufzählung genügt nicht. Es ist zweckmäßig, alle beabsichtigten Tätigkeiten des Vereines aufzuzählen, um einerseits keine Statutenüberschreitung zu begehen (diese kann zu einer behördlichen Auflösung des Vereines führen) und andererseits nicht nachträglich eine Statutenänderung durchführen zu müssen. Es bestehen keine Bedenken, wenn vorerst nicht alle aufgezählten Vereinszwecke tatsächlich ausgeübt werden. Zu beachten ist, dass sich aus den Statuten kein gesetzwidriger Zweck ergeben darf bzw. kein Zweck verfolgt werden darf, für den das Vereinsgesetz keine Anwendung findet (z.B. Ausrichtung auf den Gewinn der Mitglieder).

Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und Aufbringung finanzieller Mittel:

In den Statuten muss umfassend dargelegt werden, wie der Vereinszweck erreicht werden soll. Dabei muss berücksichtigt werden, dass für manche Tätigkeiten bestimmte Vorschriften zu beachten sind.

Beispiel: