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In der Praxis der Strafverfolgung führen Polizeibeamte regelmäßig eigenverantwortlich Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren durch. Die Vernehmung selbst ist ein höchst vielschichtiger Vorgang, der beim Vernehmenden psychologische, kriminalistische und juristische Fachkenntnisse erfordert. Wie man polizeiliche Vernehmungen professionell und erfolgreich meistert, zeigt dieses Buch in verständlicher Weise auf. Jedes Kapitel ist in sich eigenständig gehalten und informiert umfassend zum jeweiligen Themenkomplex. Angereichert mit zahlreichen Praxistipps und Grafiken bietet dieses Handbuch Polizeibeamten Handlungssicherheit in den vielfältigsten Vernehmungssituationen. Die vorliegende Neuauflage wurde umfassend überarbeitet und ergänzt. So wurden u.a. Abschnitte zum Hinweisgeberschutzgesetz und zum Geständnis neu aufgenommen. Ferner wurden Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt.
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Seitenzahl: 974
Veröffentlichungsjahr: 2025
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TaktikPsychologieRecht
von
Dr. Heiko Artkämper
Staatsanwalt (GL) a.D.
Dr. Thorsten Floren
Hochschuldozent für Kriminalwissenschaften an der HöMS
Karsten Schilling
Kriminalhauptkommissar a.D.
Mit Beiträgen von
Christoph Keller, M.A.
Leitender Polizeidirektor
Dr. Philipp Metzger
Professor an der Hochschule
des Bundes für öffentliche Verwaltung
Dr. Lennart May
Professor an der MSB Medical School Berlin – Hochschule für Gesundheit und Medizin
Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie;
detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.
E-Book
7. Auflage 2025
© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2025
eISBN 978-3-8011-0970-7
Titelnummer 102183
Buch (Print)
7. Auflage 2025
© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2025
Druck und Bindung: Plump Druck & Medien GmbH, Rheinbreitbach
ISBN 978-3-8011-0953-0
Alle Rechte vorbehalten
Unbefugte Nutzungen, wie Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung oder Übertragung können zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden.
Satz und E-Book: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden
www.vdpolizei.de
E-Mail: [email protected]
Informationsakquise ist für sämtliche Berufe mit Vernehmungs- und Befragungspraxis von täglicher und essenzieller Bedeutung.
Wer fragt, bekommt Antworten – wer richtig fragt, bekommt die richtigen Antworten. Vielleicht muss man einen weiteren Satz ergänzen: Wer fragt, der führt! Insofern ist es von grundlegender Wichtigkeit, nicht nur die rechtlichen Grundlagen für eine Vernehmung im jeweiligen Befragungskontext zu kennen, sondern auch die Wege, um eine möglichst zuverlässige Aussage zu erhalten. Dazu will diese Veröffentlichung eine umfassende Hilfestellung bieten.
Der Spagat zwischen praktischer Anwendung einerseits und gesetzlich-theoretischem Hintergrundwissen andererseits ist ungeschriebene Geschäftsgrundlage einer jeden Vernehmung. Die Tatsache, dass eine autoritär veranlasste Zwangskommunikation zur Aufklärung einer Straftat beitragen kann, soll und muss, erschwert die Kommunikation, macht sie aber nicht unmöglich. Es wurde in den Vorauflagen darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit, bereits bei der erstmaligen Begehung einer Straftat aufzufallen, gering ist. Beschuldigte, die in flagranti gestellt werden, sind in aller Regel keine Erst- oder Einmaltäter. Will man im Sinne einer Qualitätsoffensive der Kriminalität konsequent und erfolgreich begegnen, ist die Vernehmung wichtiger denn je: Auch dies ist das Ziel einer gelungenen Vernehmung, die – entgegen der Wissenschaftshörigkeit mancher – weiterhin einen Kernbereich der Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung darstellt. Anregungen und Wünsche der Leser, die an uns herangetragen wurden, fanden – soweit möglich – erneut Berücksichtigung.
Sämtliche Änderungen wurden berücksichtigt, sodass sich die Veröffentlichung auf aktuellem Stand befindet.
Dortmund/Steinheim/Unna, im November 2024
Heiko Artkämper
Thorsten Floren
Karsten Schilling
Wer fragt, bekommt Antworten – wer richtig fragt, bekommt die richtigen Antworten. Informationsakquise ist für sämtliche Berufe mit Vernehmungs- und Befragungspraxis von täglicher und essenzieller Bedeutung.
Der Spagat zwischen praktischer Anwendung einerseits und gesetzlich-theoretischem Hintergrundwissen andererseits ist ungeschriebene Geschäftsgrundlage einer jeden Vernehmung. Die Tatsache, dass eine autoritär veranlasste Zwangskommunikation zur Aufklärung einer Straftat beitragen kann, soll und muss, erschwert die Kommunikation, macht sie aber nicht unmöglich. Es wurde in den Vorauflagen darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit, bereits bei der erstmaligen Begehung einer Straftat aufzufallen, gering ist. Beschuldigte, die in flagranti gestellt werden, sind in aller Regel keine Erst- oder Einmaltäter. Will man im Sinne einer Qualitätsoffensive der Kriminalität konsequent und erfolgreich begegnen, ist die Vernehmung wichtiger denn je: Auch dies ist das Ziel einer gelungenen Vernehmung, die – entgegen der Wissenschaftshörigkeit mancher – weiterhin einen Kernbereich der Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung darstellt.
Anregungen und Wünsche der Leser, die an uns herangetragen wurden, fanden – soweit möglich – erneut Berücksichtigung.
Die Pensionierung von Karsten Schilling hat die Autoren dazu bewegt, „frisches Blut“ zur Aktualisierung hinzuzuziehen: Thorsten Floren tritt seit dieser Auflage sukzessive die Nachfolge an und verstärkt so den Praxisbezug.
Anregungen und Wünsche der Leser, die an die Autoren herangetragen wurden, fanden – soweit möglich – erneut Berücksichtigung, ohne dass dadurch die Struktur gegenüber den Vorauflagen geändert werden musste.
Die Notwendigkeit einer Neuauflage der vergriffenen Veröffentlichung fällt in eine Zeit, in der Gesetzesänderungen zu erwarten stehen. Unter anderem der seit dem Jahr 2016 diskutierte Rohentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz – Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens – könnte im Falle seiner Umsetzung zu gravierenden Änderungen betreffend die Dokumentation von Vernehmungen führen. Diese wurden – soweit möglich – in die Ausführungen integriert und werden im Zusammenhang im Kapitel 18.7 dargestellt.
Erörterungen zu den Grundzügen der Wahrnehmung, der Kommunikation und der Vernehmungstechnik wurden ergänzt und erweitert.
Soweit die im Jahre 2013 in Kraft getretenen Änderungen der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes teilweise eigenständige Belehrungspflichten eingeführt haben, die durch ihre Aufnahme als Querverweise wenig benutzerfreundlich sind, wurden allerdings auch strukturelle Änderungen vorgenommen, die der besseren Verständlichkeit dienen sollen.
Völlig neu eingeführt wurde das Kapitel zu Vernehmungen in besonderen Verfahrensarten (insbesondere Disziplinarverfahren). Hier ist es gelungen, für diese Spezialmaterien zwei kompetente und renommierte Gastautoren (POR Christoph Keller und ORR Philipp Metzger) zu gewinnen.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren regelmäßig eigenverantwortlich von Polizeibeamten durchgeführt.
Hierbei entstehen Kommunikationsprozesse, die von psychologischen und sozialen Faktoren abhängig und neben der sozialen Kompetenz des Vernehmenden an die Kenntnis kriminalistisch-methodischer und juristischer Vorgaben geknüpft sind.
Diese polizeilichen Vernehmungen sind in weitaus größerem Maße für den Ausgang eines Strafverfahrens relevant, als es Polizeibeamten oftmals bekannt ist. Das Feedback durch die Justiz lässt häufig zu wünschen übrig. In vielen Fällen hängen Freispruch und/oder Verurteilung allein von der Qualität und der Verwertbarkeit einer solchen Vernehmung ab. Die polizeiliche Vernehmung rückt daher häufig in den Mittelpunkt einer strafrechtlichen Hauptverhandlung.
Polizeiliche Vernehmungen mögen „aus Erfahrung gut“ sein; was aber passiert, wenn genau diese Erfahrung fehlt? „Ohne Erfahrung gut“ ist eine Fiktion und eine unerreichbare Leistungsvorgabe; sie kann nicht erwartet werden. Erfolgreiche Vernehmungen bedürfen eines Grundstockes an sozialwissenschaftlichen, kriminologischen, kriminalistischen und juristischen Kenntnissen sowie einer gewissen Lebenserfahrung. Alle vorgenannten Aspekte können aber keinesfalls eine erforderliche Vernehmungserfahrung und -praxis auch nur ansatzweise ersetzen.
Das „Bauchgefühl“ eines vernehmenden Polizeibeamten entwickelt sich; damit er dabei auf gewisse Grundlagen zurückgreifen kann, will diese Veröffentlichung Handlungssicherheit in Vernehmungssituationen vermitteln. Es versteht sich, dass es dabei ausschließlich um die theoretische Vernehmungskompetenz und nicht die Sozialkompetenz geht.
Vernehmungen müssen von einer professionellen – aber neutralen – Neugier geprägt sein, die sach- und personenbezogen ist und von einem kriminalistischen Denken dominiert wird. Die Fragen, die der Vernehmende stellt, steuern die Qualität der Antworten; Fragen und Antworten bilden eine Symbiose.
Dieses Buch soll dem Leser den Einstieg in eine schwierige Materie erleichtern, aber zugleich auch als späterer Wegbegleiter in besonderen Situationen eine Hilfe sein. Bei der Umsetzung dieser Konzeption wurde versucht, die einzelnen Kapitel „autark“ zu gestalten, sodass der Leser allein durch die Lektüre eines Themenabschnittes umfassend informiert wird. Die damit verbundenen Wiederholungen bei einer Gesamtlektüre des Werkes haben die Verfasser bewusst in Kauf genommen.
Das perfekte, universell anwendbare Vernehmungskonzept für jede Vernehmungssituation und für jeden Vernehmenden gibt es nicht; ein solches kann und soll daher auch hier nicht präsentiert werden.
Erweitertes Drei-Stufen-Modell der Informationsaufnahme und -verarbeitung des Gedächtnisses nach Atkinson & Shiffrin
Abhängigkeit von Wahrnehmung und Erinnerung von sachbezogenen Faktoren
Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen
Bewertung von Aussagen
Warnsignale bei Vernehmungen
Ziele einer Vernehmung
Personeller Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts
Grundzüge der Kommunikation
TALK-Modell
TALK-Modell
Kommunikationsstufen und -probleme
Grundregeln kompetenter Kommunikation
Erscheinenspflichten von Zeugen und Beschuldigten
Anwesenheitsrechte bei Vernehmungen
Teilnahmerecht eines Rechtsanwalts an Vernehmungen des Mandanten
Teilnahmerecht eines Rechtsanwalts an Vernehmungen Dritter
Fragenkreise zum Kennenlernen des zu Vernehmenden
Qualitätsstandards für optimale Übersetzungen
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hypnose bei Zeugen
Zulässigkeit der Hypnose beim Beschuldigten
Ablauf einer Zeugenvernehmung
Zeugenbelehrungen
Sprachentwicklung
Entwicklung des Gedächtnisses
Entwicklung des Denkvermögens
Entwicklung der Fähigkeit zu lügen
Zusammenfassung der Belehrungsinhalte
Tateröffnung
Einlassungsverweigerungsrecht
Recht zur Verteidigerkonsultation
Beweisanregungsrecht
Täter-Opfer-Ausgleich
Aufgaben des Belehrenden
Ablauf einer Beschuldigtenvernehmung
Sprachunkundige Beschuldigte
Verteidigungspflichtige Beschuldigte
Ablauf eines einfach gelagerten Ermittlungsverfahrens
Ablauf eines Ermittlungsverfahrens unter Beteiligung von SE-Kräften
(Vorläufig) Festgenommene Beschuldigte
Ausländische Beschuldigte
Beispiel eines Anhörungsbogens
Jugendliche Beschuldigte
Besonderheiten bei der Vernehmung jugendlicher Beschuldigter
Grenzen präventiver Gewinnabschöpfung
Geeignetes Identifizierungsmaterial
Ordnungsgemäße Dokumentation von Vernehmungen
Schwere des Dienstvergehens und Folgen
Rechtliche Bewertungen im Militäralltag
Kognitive Prozesse und Aussageverhalten von Verdächtigen in der Befragungsinteraktion
Erweiterte Darstellung der kognitiven und verbalen Prozesse von Verdächtigen in der Befragungsinteraktion
1 Vernehmungen sind Kommunikationsprozesse, deren Ziel es ist, möglichst umfassende Informationen über einen Sachverhalt zu gewinnen. Selbst bei optimaler Professionalität des Vernehmenden sind ihnen gewichtige Unsicherheitsfaktoren immanent: Die bewussten oder unbewussten Fehlleistungen des Faktors „Mensch“ und seiner Erinnerung.1
2
Praxistipp:
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen weniger juristische Probleme auf, sondern beschäftigen sich mit naturwissenschaftlichen Fragestellungen.
3 Das menschliche Gehirn speichert Informationen nicht gebündelt und unveränderbar gesichert wie ein Computer ab; die Signalverwertung ist einerseits bedeutend komplexer, andererseits aber anfälliger gegen Umgestaltungen, Änderungen, Auffüllungen, Blockaden bis hin zu Löschungen. Informationen, also Reizungen der Sinnesorgane, gelangen in das sog. limbische System und werden von dort an unterschiedlichen Stellen kurz- oder langfristig gespeichert.
4 Wissen und Wahrgenommenes sind keine Computerdateien; es werden keine historischen Vorgänge und Wahrheiten gespeichert. Vielmehr bleiben Informationen nur für kurze Zeit – maximal zwei Minuten – in einer Art „Arbeitsspeicher“ und werden dann in einem „Zwischenspeicher“ – dem Hippocampus – abgelegt. Die hier angehäuften Tagesreste werden in der Nacht während des Schlafes weiter verarbeitet, indem das Gehirn diese neuen (Er-)Kenntnisse mit bereits vorhandenen Informationen assoziiert, also clustert.
Beispiel:
5 Wer einen Vortrag hört, speichert die Veranstaltung nicht als Datei „Vortrag vom …“. Vielmehr werden interessante Informationen an unterschiedlichen Stellen gespeichert. Das Gesamtbild „Vortrag vom …“ kann nur durch Assoziationsketten – eine Auslösung durch sog. Trigger-Reize – hervorgerufen werden.
6 Diese Assoziationsketten sind von Person zu Person unterschiedlich und von einer persönlichen (emotionalen) Betroffenheit und gewissen Einmaligkeiten des Wahrgenommenen abhängig; sie funktionieren beispielsweise bei traumatisierten Zeugen nicht oder nicht vollständig.2
7 Zur Beurteilung der Qualität und Aussagekraft einer Äußerung bzw. Vernehmung ist es erforderlich, die Grundzüge der Informationsaufnahme, -speicherung und -wiedergabe zu kennen.3 Das ernüchternde Ergebnis sei vorangestellt: Etwa zwei Drittel der vorhandenen und wahrnehmbaren Informationen werden auch tatsächlich wahrgenommen und nur ein Drittel kann später noch reproduziert werden.
8
Praxistipp:
(Zeugen-)Aussagen sind zwar das häufigste, aber zugleich auch das unzuverlässigste Beweismittel im Strafverfahren; ihr Zustandekommen und ihre Leistungsgrenzen muss der Vernehmende kennen und sich stets vor Augen halten. Dieser Unsicherheit muss daher – soweit wie möglich – mit einer ständigen Objektivierung der Aussage begegnet werden.4
9 Anders als bei einer Filmdokumentation, die authentisch den wahrnehmbaren, wirklichen Sachverhalt aufnimmt, abspeichert und später reproduziert, vollzieht sich menschliches Erinnern subtiler: Informationen müssen
–
wahrgenommen,
–
codiert,
–
gespeichert und sodann
–
wiedergeben werden.
Übersicht:
Erweitertes Drei-Stufen-Modell der Informationsaufnahme und -verarbeitung des Gedächtnisses nach Atkinson & Shiffrin (1968; geringfügig mod. nach Myers, 2014, S. 330)
Das Drei-Stufen-Modell zeigt anschaulich den Weg und die Hürden, die Informationen im Rahmen der menschlichen Codierung und Speicherung nehmen. Hinzu kommt noch, dass im Kurzzeitgedächtnis nur ca. 6 bis 9 Informationen für einen Zeitraum von ca. 20 bis 45 Sekunden gespeichert werden und eine Überleitung in das Langzeitgedächtnis eine noch deutlich größere Verarbeitungsintensität benötigt. Diese Fakten machen deutlich, welche Herausforderungen bereits vor einer Erinnerung und Wiedergabe im Rahmen der Vernehmung für die Aussageperson besteht. Hieran schließen sich noch weitere Hindernisse für die „Erlangung der objektiven Wahrheit“ an.
10 Jede der vier Phasen (Wahrnehmung, Codierung, Speicherung und Wiedergabe) ist – wenn auch in unterschiedlichem Maße – fehleranfällig. Der zuvor beschriebene Prozess weist eindrücklich auf die Herausforderungen der Aussagefähigkeit einer Vernehmungsperson hin und stellt durch die vier Phasen deren Verlauf / die Voraussetzungen gut dar. Diese können, neben den zuvor genannten, durch viele Faktoren beeinflusst werden:
–
Alter
–
Bildungsstand
–
sprachliche Fähigkeiten
–
ethnische/religiöse/soziale/kulturelle Unterschiede
–
Erkrankungen
–
geistige Einschränkungen
–
Verstandesreife
–
Resilienz gegenüber Suggestiveinflüssen
–
Unterscheidung von Phantasievorstellungen und wirklich Erlebtem
Neben diese Fehlerquellen tritt das Phänomen der Lüge, einer bewusst falschen Wiedergabe vorhandener Informationen.
Begrifflich ist zwischen der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit zu differenzieren.5 Die Glaubwürdigkeit bezieht sich dabei nur auf die Aussageperson selbst und fokussiert auf die Persönlichkeit der Aussageperson, deren moralischen und ethischen Vorstellungen bzw. Verhaltensweisen, sowie deren sozialem und beruflichem Status bzw. bei Kindern auch dem des Elternhauses. Problematisch ist hierbei jedoch ein Automatismus, der einem hohen Bildungsstand eine hohe Glaubwürdigkeit und einem Geringverdiener das Gegenteil attestiert. Die Glaubhaftigkeit hingegen stellt auf die Inhalte der Aussage der Person ab und bietet in diesem Feld der Vernehmungsperson mannigfaltige Möglichkeiten, diese im Rahmen der Vernehmung zu überprüfen.
11
Praxistipp:
Der Vernehmende muss sich stets vor Augen halten, dass Fehler im Sinne von Irrtümern
– bei der Wahrnehmung,– bei der Codierung,– bei der Speicherung,– bei der Wiedergabeauftreten können.
Er muss zudem die Möglichkeit einer Lüge einkalkulieren.
12 Bei der Wahrnehmung bedarf es zunächst eines Auslöseanreizes, der überhaupt dazu führt, dass (irgend-)etwas wahrgenommen wird. Hier sind zunächst insbesondere die biologischen Möglichkeiten unserer Sinnesorgane zu berücksichtigen, die einer Wahrnehmungsmöglichkeit natürliche Grenzen setzen. Hierzu zählen neben sensorischen, physikalischen und sozialen Wahrnehmungsbedingungen insbesondere die Wahrnehmungsdauer, die vorhandene Aufmerksamkeit und der Wahrnehmungskontext.6
Beispiel:
13 Wird ein Zeuge mit einer Waffe bedroht oder gar angegriffen, fokussiert sich seine Wahrnehmung auf die (Mündung der) Waffe. Er wird selten in der Lage sein, eine brauchbare Personenbeschreibung abzugeben oder ein vernünftiges Phantombild erstellen zu lassen.
Aber selbst eine taugliche Beschreibung der Waffe (Pistole/Revolver/Farbe/Lauflänge) wird häufig nicht möglich sein, da sich die Wahrnehmung auf das abstrakte Bedrohungspotenzial verengt hat.
14 Darüber hinaus ist die Wahrnehmung bzw. sind die etwa 60 %, die wir von einem tatsächlichen Geschehen aufnehmen, höchst individuell und selektiv.7 Auch wenn es schwerfällt, muss man sich vor Augen führen, dass niemand etwas wahrgenommen haben muss.
Beispiel:
15 Ein Polizeibeamter, der zu einem Verstorbenen kommt, achtet auf völlig andere Dinge – Hinweise auf ein Fremdverschulden/Tatgeschehen/Opfer/Tatwerkzeug/Täter – als etwa die trauernden Hinterbliebenen oder der später eintreffende Bestatter.
16 Bereits bei der Wahrnehmung wird die Information selektiert, interpretiert und nach gewissen Schemata aufgenommen. Der Leser sollte versuchen, sich auf den nachfolgenden Text einzulassen und ihn zu lesen:
Beispiel:
17 Kroretke Rehctshreibnug ist üerbflsüsig. Uensr Gihren tcikt adnres; Wesinsachsltefr heban fstegllestet, wroan das liget. Ncah irehr Stidue ist es eagl, in wlehcer Reiehnfogle Bchusteban in Woeretrn vomrokomen. Es ist nur withcig, dsas der ertse und lettze Bchusatbe an der ricthgien Stlele snid. Der Rset knan tatol falcsh sein und knan onhe Porbelme gleesen wreden.
18 Entscheidend für die flüssige Aufnahme der Information ist nur, dass sämtliche Buchstaben eines Wortes vorhanden sind und der erste und der letzte Buchstabe „stimmen“; den Rest macht das Gehirn selbst. Bei einer Einteilung beispielsweise in Buchstabengruppen funktioniert dies selbst dann kaum, wenn „an sich“ eine korrekte Rechtschreibung verwendet wird:
Beispiel:
19 Korre kteRe chtsc hreib ungistüb erflü ssig. Un serGe hirnt ickta nders. Wisse nscha ftler haben festge stell t, wora ndasl iegt.N achih rerStu dieis teseg al,inw elche rReih enfolg eBuch stabe ninWo erter nvork ommen. Esist nurw ichti g,wasd erers teund letzt eBuch stabe ander richti genSt elles ind.D erRest kannt otalf alsch seinu ndkan nohne Probl emeg elese nwerd en.
20 Die Information wird aufgenommen, sofern die Buchstaben eines Wortes vollständig vorhanden und zutreffend gruppiert sind und der erste und der letzte Buchstabe an der richtigen Stelle stehen; den Rest (er)schafft unser Gehirn. Die Interpretation, die hier deutlich wird, ist eine Leistung des Gehirns und nicht steuerbar. Informationsaufnahme und Interpretation gehen daher unbewusst Hand in Hand.
21 Eine weitere Fehlerquelle kann in einer nicht stattfindenden Codierung liegen: Gemeint sind damit Sachverhalte, in denen ein bestimmtes Geschehen zwar wahrgenommen, dann aber nicht im Gehirn codiert wurde, also keine entsprechende Repräsentation dort erhält;8 völlig emotionslose (subjektiv belanglose) Wahrnehmungen werden zwar gemacht, dann aber schlagartig verdrängt, bevor sie überhaupt dem Gedächtnis zugänglich werden.
22 Ähnliche Phänomene wie bei der Wahrnehmung spielen sich im Rahmen der Speicherung wahrgenommener Informationen ab, was bekannt sein muss, um anscheinend zu erwartendes Wissen – und dessen Nichtvorhandensein – würdigen zu können.
Beispiel:
23 Die Frage, ob vor der Urlaubsreise die Kaffeemaschine abgestellt, die Haustür verschlossen oder eine Kerze ausgeblasen worden ist, führt regelmäßig zu Irritationen – und in manchen Fällen zu einer Rückkehr nach Hause, um dann festzustellen, dass alles in Ordnung ist.
Gleiches gilt für die Vielzahl roter Ampeln, an denen man auf dem Weg zur Arbeit anhalten musste und auch angehalten hat: Die Lichtzeichenanlagen wurden wahrgenommen und ihre Verbote beachtet, ohne dass diese Wahrnehmungen dann eine Speicherung erfahren haben.
Alltägliche Vorgänge und Routineangelegenheiten werden zwar wahrgenommen, aber gar nicht erst gespeichert.
24 Hat eine Wahrnehmung ihre Repräsentation im Gedächtnis erhalten, muss diese codierte Information in das System des Gedächtnisses integriert, also gespeichert, werden. Auch hier kann es vorkommen, dass gar keine oder eine unzutreffende Speicherung erfolgt.
25 Zudem sind insbesondere die unterschiedlichen Speicherungszeiten zu berücksichtigen: Informationen im Kurzzeitgedächtnis sind zwar vorhanden, werden dann aber kurze Zeit später wieder gelöscht. Erfolgte allerdings eine Ablage im bzw. Überführung in das Langzeitgedächtnis, besteht die Möglichkeit einer Reproduktion noch nach Jahr(zehnt)en.
26 Auch bei einer zunächst stattfindenden Speicherung kann es während der Speicherungsphase zu ungewollten Umgestaltungen, Änderungen und Auffüllungen kommen. Nachträgliche Informationen, die vor der Vernehmung an die Person herangetragen werden, können hier ihre Einflüsse ausüben.
Beispiel:
27 Warten mehrere Zeugen eines Bankraubes nicht getrennt, sondern gemeinsam auf ihre Vernehmung, so werden sie natürlich über das Geschehene – genauer gesagt das Wahrgenommene – sprechen. Es bildet sich so leicht eine „herrschende Meinung“ – etwa die Bekleidung eines der Täter betreffend –, die nur ein Zeuge so aufgenommen hat, die dann aber später von allen Zeugen als eigene Erinnerung wiedergegeben wird. Fälle, in denen hier völlig unzutreffende Beschreibungen erheblichen und sinnlosen Ermittlungsaufwand zur Folge haben, sind in der Praxis keine Seltenheit.
28 Gespeicherte Informationen bedürfen – um für eine Vernehmung nutzbar gemacht werden zu können – des Abrufes und der Wiedergabe. Zunächst wird das latent vorhandene Wissen in das aktuelle Bewusstsein gerufen und damit dann abrufbar.
29 Die hierbei möglicherweise auftretenden Blockaden sind jedem aus dem Alltag bekannt: Namen, Ortsbezeichnungen oder Rufnummern „kennt“ man, kann sie aber gerade nicht benennen. Die Information ist vorhanden, aber aktuell nicht verfügbar. Gedächtnis und Bewusstsein sind momentan nicht identisch, wobei aber, teilweise durch Gedankenbrücken und/oder Stichworte, diese Information dann wie aus dem Nichts doch wieder verfügbar ist und wiedergegeben werden kann.9
30 Die eigentliche Wiedergabephase wird unmittelbar durch den Vernehmenden beeinflusst; hier ist er anwesend, und sein Verhalten kann positive oder negative Stimulationen bewirken. Sein Auftreten und seine Vorgehensweise haben Auswirkungen auf das Ergebnis, sodass an dieser Stelle insbesondere die strukturierten Vernehmungsmodelle10 ihre Auswirkungen tätigen: Der Zugang zu der zu vernehmenden Person, die Kontaktphase und insbesondere die Möglichkeit eines ungestörten durchgängigen Vortrages tragen hier zu positiven Ergebnissen bei.
31 Defizite in der Wiedergabephase können in Ausnahmefällen möglicherweise – sofern die Spielregeln eingehalten werden – im Rahmen einer Hypnose behoben werden.11
32 Der wichtigste personenbezogene Faktor der Wahrnehmung und der Reproduktion ist die Emotion; starke emotionale Beteiligung an einem wahrgenommenen Ereignis steigert grundsätzlich die Fähigkeit zur Wahrnehmung, Speicherung und Wiedergabe, aber auch die Möglichkeit einer bewussten oder unbewussten Verfälschung.
33 Neben der Emotion und dem Interesse an der Wahrnehmung sind auf der personellen Ebene aber weitere subjektive Determinanten zu berücksichtigen:
–
Geschlecht und Alter,
–
Entwicklungs- und Gesundheitszustand,
–
Wahrnehmungsfähigkeit,
–
Wahrnehmungsmöglichkeit,
–
Sachkunde oder Sonderwissen, etwa aufgrund privater/beruflicher Vorbefassung,
–
Vorurteile,
–
Aussagemotivation.
34 Unbeschadet der gerade dargestellten Unzulänglichkeiten muss der Vernehmende sich die Möglichkeit und Problematik sogenannter Wahrnehmungsverzerrungen vergegenwärtigen: Sachverhalte werden häufig so wahrgenommen, wie man sie sehen will – und nicht, wie man sie tatsächlich gesehen hat. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen dieses Phänomen eindrucksvoll.
Beispiel:
35 Kreise bzw. Ringe, die eine kleine Öffnung aufweisen, werden regelmäßig als geschlossen wahrgenommen und beschrieben.
Je nach Vorgabe (und/oder vorangegangener Suggestion) wird ein und dieselbe Zeichnung entweder nur als alte oder nur als junge Frau gesehen, also erkannt (Kippbild).
Sofern ein Referent als besonders kompetent und eloquent vorgestellt wird, bewerten die Zuhörer seinen Vortrag als durchweg äußerst positiv; eine andere Personengruppe, der der Vortragende negativ präsentiert wurde und die denselben Vortrag zeitgleich mithört, gelangt zu einer schlechten Beurteilung der Leistung des Referenten.
36 Diese Beispiele könnten beliebig fortgesetzt werden; sie sollen nur verdeutlichen, dass Wahrnehmungsverzerrungen unsere Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit stärker beeinflussen, als es bei unreflektierter Betrachtung scheint; ihrer Existenz und ihrer unheilvollen Einflüsse auf eine Aussage muss sich der Vernehmende stets bewusst sein.
37 Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ergebnisse eines empirischen Forschungsprojektes, das im Rahmen einer phänomenologischen Untersuchung zu allein handelnden Bankräubern die Zuverlässigkeit von Alters- und Größenschätzungen untersucht hat.12 In diesem – in besonderem Maße – praxisrelevanten Bereich treten eklatante Fehler auf, deren Existenz sich der polizeiliche Sachbearbeiter bewusst sein muss. Diese sind bei der Altersschätzung u. a. vom Maskierungsgrad des Täters, dessen Alter und vom sogenannten „own-age-effect“ geprägt: Menschen derselben Altersklasse können präziser eingeschätzt werden. Die Validität einer Größenschätzung hängt von der Größe des Täters und der Größendifferenz zum Zeugen – auch hier gibt es einen „own-size-effect“ – ab. Die Qualität beider Schätzungen ist voneinander unabhängig und wird auch von der Rolle der Auskunftsperson (Bankangestellter/Zufallszeuge/Opfer der Bedrohung …) stark beeinflusst.
38 Neben den personenbezogenen (Unsicherheits-)Faktoren lassen sich weitere sachbezogene Fehlerquellen der Wahrnehmung und Erinnerung wie folgt veranschaulichen:
Wahrnehmung und Erinnerung
schlechte
mittelmäßige
gute
Zeit
Menge
Größe
Farbe
große Personengruppen
unbekannte Stimmen
Entfernungen
Unangenehmes
Standardsituationen (etwa bei Berufszeugen)
räumliche Einordnung von Geräuschen
Chronologie
räumliche Verhältnisse
Zuordnung von Verhalten zu Personen
(Tat-)Gegenstände
kleine Personengruppen
bekannte Stimmen
Neuheiten
Übersicht: Abhängigkeit von Wahrnehmung und Erinnerung von sachbezogenen Faktoren
39 Wenn Lügen ebenso wie Irrtümer dazu führen, dass dem Vernehmenden ein „falscher Sachverhalt“ vorgetragen und möglicherweise den weiteren Ermittlungen zugrunde gelegt wird, muss das Phänomen des Irrtums13 und der Lüge vom Vernehmenden einkalkuliert und beide gedanklich voneinander getrennt werden.
40 Ohne hier nochmals auf die in der Vernehmungs- und Aussagepsychologie anerkannten Verfälschungs- und Verzerrungsmöglichkeiten näher eingehen zu wollen, dürfte jedenfalls bei Zeugenaussagen – entgegen anderslautenden Pressemitteilungen – nicht die Lüge dominieren. Trotzdem kann allenfalls in knapp der Hälfte der Zeugenaussagen diesen (wie die nachfolgende Übersicht dokumentiert)14 eine Zuverlässigkeit zugesprochen werden.
Übersicht:
Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen
Die „Lügenquote“ bei Beschuldigtenvernehmungen dürfte demgegenüber allerdings deutlich höher liegen (s. Rn. 2366, ausführliche Darstellungen zu Chancen und Hindernissen beim Erkennen von Täuschungen/Lügen).
41Die Bewertung einer Aussage und die Beurteilung ihres Wahrheitsgehaltes bereitet regelmäßig Schwierigkeiten, die ihre Grundlage auch darin haben, dass gedanklich ein falscher Ansatz gewählt wird.15
Beispiel:
42 Die Äußerung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, an der Aussage zu zweifeln, verdeutlicht den unzutreffenden Gedankengang ebenso wie die Frage, wie man die Lüge enttarnen kann.
Aus der Rechtsprechung sei der Haftrichter im sog. Kachelmannverfahren zitiert, der – so eine Veröffentlichung16 – im Hinblick auf die Angaben der geschädigten Zeugin gesagt haben soll, dass er davon ausgehe, „dass jemand der einen anderen einer Straftat bezichtigt, wahrheitsgemäße Angaben macht.“
43 Die höchstrichterliche Rechtsprechung vertritt entgegen den gerade genannten Beispielen die sog. Nullhypothese.
44
Praxistipp:
Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage aus dem Jahre 1999 eindeutig und überzeugend dargelegt, dass bei jeder Aussage davon ausgegangen werden muss, dass sie falsch ist und ausgehend von dieser Prämisse positive Realkennzeichen vorliegen müssen.17
45 Zustimmung verdient daher im Grundsatz eine Entscheidung des OLG Nürnberg: „Dabei musste die Kammer davon ausgehen, dass nach der so genannten Nullhypothese des BGH … jede Aussage so lange als unwahr gilt, bis diese Vermutung sich angesichts der Zahl und der Qualität der Realitätskriterien in der Aussage nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Auch wenn sie – ebenso vertretbar – als gleich wahrscheinlich unterstellt haben sollte, dass die Zeugin lügt oder die Wahrheit sagt …, brauchte sie eindeutige und qualitativ belastbare Realitätskriterien, um diese Hypothese der neutralen Anfangswahrscheinlichkeit zu widerlegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG zur „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ hat das Tatgericht die Gründe, die für und gegen eine mögliche Täterschaft sprechen, aufzuklären, wahrzunehmen und zu erwägen, damit die Entscheidung einen rationalen Charakter und eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch vorweisen kann … .“18
Übersicht:
Bewertung von Aussagen
46 Die vom OLG auch genannte Hypothese der neutralen Anfangswahrscheinlichkeit geht im Wesentlichen auf Bender/Nack/Treuer19 zurück; sie ist in der Tat gedanklich ebenso gut vertretbar, lässt allerdings die Konsequenz und gedankliche Eindeutigkeit der Nullhypothese des BGH vermissen.
47 In der berühmten und gefürchteten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der die Überzeugung von der Richtigkeit von der Aussage eines einzigen Tatzeugen abhängt, gilt die Nullhypothese ebenfalls für beide Seiten. Grundsätzlich kann eine (richterliche) Überzeugungsbildung im Einzelfall auf die Aussage eines einzigen Zeugen gestützt werden, wenn
–
selbst bei neutralen Zeugen – wie etwa Polizeibeamten – nicht davon ausgegangen wird, dass der von ihnen bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmen muss,
–
die Sicherheit der Aussageperson nicht als Indikator für die objektive Richtigkeit gedeutet wird und
–
jede Aussage solange als unzuverlässig angesehen wird, wie nicht die Nullhypothese eindeutig und zuverlässig widerlegt ist.
20
48 Im Folgenden sollen die Realkennzeichen und Warnsignale kurz dargestellt werden.21
Für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen als Real- oder Realitätskenn-zeichen
–
Details, Verflechtungen und Individualität im Inhalt,
–
Erweiterungen und Konstanz bei Wiederholung und
–
Widerspruchsfreiheit, Nichtsteuerung und Gleichheit in der Struktur der Bekundungen.
49Warnhinweise und Lügensignale sind demgegenüber
–
Verlegenheit, die sich in Zurückhaltung, der Sprache und/oder einer Unterwürfigkeit äußert,
–
Kargheit und Strukturbrüche als Zeichen fehlender Kompetenz und
–
Übertreibungen in Form von Dreistigkeiten, Bestimmtheit und nicht erforderlichen Begründungen.
50 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen nehmen Lüge und Irrtum etwa einen identischen Raum ein; die Gründe für Irrtümer wurden bereits dargestellt. Im Folgenden geht es nun um die Enttarnung der Unwahrheit anhand signifikanter Merkmale.22
51 Die zuvor beschriebenen Unwägbarkeiten einer Aussage machen die Aussageanalyse zu einem wichtigen Teil der Überprüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage: Grundlegend hierfür sind die Feststellungen des BGH aus dem Jahr 1999, mit denen er die Voraussetzungen an brauchbare
52 Glaubhaftigkeitsgutachten – einer 14-jährigen Zeugin in einem Missbrauchsverfahren – allgemein festgelegt hat.23 Diese Darlegungen beanspruchen Allgemeingültigkeit und stellen insgesamt acht Qualitätskriterien für eine Inhalts- und Konstanzanalyse auf:
–
Detailreichtum der Aussage,
–
individuelle – ausgefallene – Besonderheiten,
–
raum-zeitliche Verknüpfung mit objektivierbaren Faktoren,
–
Konstanz in wesentlichen Teilen,
–
Homogenität der Aussage,
–
ungeordnete – aber psychologisch erklärbare – Beschreibungen,
–
spontane Erweiterungen,
–
Objektivität durch Beschreibung be- und entlastender Umstände.
53 Der Detailreichtum einer Schilderung stellt das erste inhaltliche Beurteilungskriterium dar: (Nur) Wer etwas auch tatsächlich erlebt hat, kann dies plastisch schildern und quasi wie einen Film für den Vernehmenden abspulen. Wird man in die Lage versetzt, anhand der Schilderung beobachtender Teil des Geschehenen zu werden, spricht viel für eine wahrheitsgetreue Schilderung.
54Besondere Probleme treten hier allerdings dadurch auf, dass es auch Situationen gibt, in denen
–
etwas bereits tatsächlich Erlebtes in eine andere Lebenssituation projiziert wird,
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etwas anderweitig Wahrgenommenes einem Transfer unterzogen wird. Eine allzu ausführliche Berichterstattung in den Medien, Darstellungen im Internet und die sogenannten Realityshows führen dazu, dass Unbeteiligte über scheinbares Insiderwissen, das detailreiche Schilderungen ermöglicht, verfügen.
55 Hier ist es die schwierige Aufgabe des Vernehmenden, einen derartigen Transfer zu erkennen; allerdings lehrt die Gedächtnispsychologie, dass eine solche Übertragung an den zu Vernehmenden hohe Anforderungen stellt und daher eher selten vorkommt.
56 Schildert eine Aussageperson individuelle – ausgefallene – Besonderheiten in ihrer persönlichen Ausdrucksweise, spricht dieses weitere Inhaltskriterium für eine wahre und erlebte Begebenheit. Es erfolgt nicht etwa eine Schilderung aus einer Art Vogelperspektive, sondern eine emotionale und individuelle Wiedergabe, die Nebensächlichkeiten, Belangloses und Assoziiertes teilweise in den Mittelpunkt rückt; auch ein teilweise geschildertes eigenes Unverständnis stärkt die Individualität und damit die Glaubhaftigkeit der Aussage.
57 Letztes inhaltliches Kriterium ist die raum-zeitliche Verknüpfung mit objektivierbaren Faktoren. Es stützt – was ohne weitere Erläuterung einleuchten dürfte – die Richtigkeit einer Aussage, wenn sich deren Inhalte in objektivierbare und beweisbare Ermittlungsergebnisse einfügen.
58 Ein strukturelles Kriterium ist die Konstanz in wesentlichen Teilen; hier ist zu überprüfen, ob die Aussage inhaltlich, sprachlich und situativ gleich bleibt. Dies gilt insbesondere bezüglich einer gleichmäßigen Schilderung von relevantem und irrelevantem (Tat-)Geschehen und dem Fehlen innerer Widersprüche.
59 Sofern sich unterschiedliche Teile der Aussage decken und sich, zunächst scheinbar unwichtige, Details wie bei einem Puzzle zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen lassen, spricht auch dieses strukturelle Kriterium für eine wahre Aussage.
60 Auch bei diesem Punkt wird die Struktur einer Aussage analysiert: Schildert eine Auskunftsperson ein scheinbar zusammenhangloses, zunächst unverständliches Detail, das sich später in das Ermittlungsergebnis einfügt, begründet dies keinen Zweifel an der Wahrheit.
61 Auch eine ungeordnete, nicht chronologische Wiedergabe ist hier ein Wahrheitskriterium, da der Lügner zu einer solchen Leistung – bleibt der Aussageinhalt konstant – nur selten in der Lage sein wird.
62 Der Lügner steht vor seinem Lügendilemma;24 der Ausweg für ihn besteht scheinbar darin, Widersprüche zu unterdrücken bzw. nicht aufkommen zu lassen, indem er sich beharrlich auf seine ursprüngliche Version beruft und von dieser nicht abrückt. Zu spontanen Erweiterungen und Ergänzungen dieser Angaben ist er nicht in der Lage und auch nicht darauf vorbereitet. Spontane Erweiterungen sind aus seiner Sicht gefährlich und werden daher unterlassen.
63 Positiv ausgedrückt sind daher Lückenauffüllungen, spontane Präzisierungen und Erweiterungen ein deutliches Indiz für eine wahrheitsgemäße Aussage.
64 Letztlich ist auf die Objektivität durch Beschreibung be- und entlastender Umstände zu achten. Wer die Wechselbeziehungen der Beteiligten eines Geschehens wirklich wahrgenommen und erlebt hat, wird regelmäßig selbst bei schwerwiegenden Straftaten auch Positives über den Täter berichten können. Günstige und ungünstige Schilderungen in dieser Richtung – aber auch in Richtung des Opferzeugen – werden in einer Mischform vorliegen und, werden sie wiedergegeben, die Neutralität der Auskunftsperson bestärken.
65 Aus den beschriebenen Fakten ergibt sich eine grobe Checkliste zur realistischen Einschätzung und Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage:25
66
Praxistipp:
Für die Glaubhaftigkeit spricht, wenn die Aussageperson
– ihre Schilderung frei reproduzieren konnte,– auf Vorhalte reagiert,– eine originelle, stimmige Aussage ohne Widersprüche tätigt,– nicht durch verbale oder non-verbale Suggestionen beeinflusst wurde und/oder– Gedankenfehler auszuschließen sind.67 Der Lügner steht vor der misslichen Situation, dass er etwas präsentiert, das er selbst nicht – oder nicht so – persönlich erlebt hat und er daher kaum in der Lage ist, eine lebensnahe und lebendige Schilderung zu liefern; er wird also versuchen, dies mit einer detaillierten Darstellung zu überspielen, wohl wissend, dass die Entdeckung einer Lüge umso wahrscheinlicher ist, je umfangreicher eine Aussage wird.
68 Dieses „Lügendilemma“ eröffnet für den Vernehmungsbeamten die Möglichkeit, Kriterien aufzustellen, um erfundene Schilderungen aufzudecken und damit die Lüge zu enttarnen.26
69 Eine Frage, die beim Thema „Vernehmung“ immer wieder auftaucht, ist die, wer lügen darf und wer nicht. Weihmann tritt beispielsweise der Auffassung, Beschuldigte dürften straflos die Unwahrheit sagen, zu Recht entgegen.27 Grundsätzlich ist festzustellen: Lügen erfüllt – für sich betrachtet – keinen Straftatbestand. Ausdrücklich erlaubt ist es natürlich nicht, und aus Sicht des Ermittlers auch unerwünscht! Nach eingehendem Studium von Straf- und Bußgeldvorschriften steht aber eindeutig fest: Lügen ist nicht grundsätzlich verboten.
69a Kompliziert ist die Beweiswürdigung bei erkannten Lügen eines Beschuldigten.
Beispiel:
Das LG hatte die an einer Borderline-Störung leidende Angeklagte wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen soll sie aufgrund eines Impulsdurchbruchs vorsätzlich mit massiver stumpfer Gewalt auf den Kopf ihres neun Wochen alten Säuglings eingewirkt und ihm anschließend mindestens fünf Minuten lang Mund- und Nasenöffnungen verschlossen haben, sodass dieser erstickte. Dabei ist das Gericht von einer vorsätzlichen Gewalteinwirkung auf den Kopf des Säuglings mit der Begründung ausgegangen, dass die Angeklagte zur Entstehung der Schädelverletzung „zweimal gelogen habe und nicht ersichtlich sei, warum sie den tatsächlichen Geschehensablauf verschweigen solle, wenn sie lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf träfe“.
Lügen eines Beschuldigten lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für seine Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne Weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat. Der 1. Strafsenat28 hat diese ständige Rechtsprechung des BGH im Jahr 2022 erneut bestätigt.
69b Wie die Erwägung, der Einlassung des Beschuldigten könne auch deshalb kein Glauben geschenkt werden, „weil dieser außerhalb strafrechtlicher Ermittlungsverfahren in zwei Situationen die Unwahrheit gesagt habe, um sich in einem positiven oder zumindest interessanten Licht darzustellen“, ist auch der (späte) Zeitpunkt einer erstmaligen Einlassung grundsätzlich wertungsneutral.29
70 Die zeugenschaftliche Belehrung beinhaltet regelmäßig den Hinweis auf mögliche Zeugnisverweigerungsrechte,30 die die Möglichkeit, zu schweigen gemeinsam haben. Ebenso regelmäßig kommt der Hinweis hinzu, was eventuelle Falschaussagen (Lügen) zur Folge haben können, etwa so formuliert: „Sie dürfen niemanden wissentlich falsch anschuldigen“ (Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 164 StGB), – „Sie dürfen keine Straftat vortäuschen“ (Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 145d StGB). Darin erschöpft sich in den allermeisten Fällen der Hinweis auf die möglichen Folgen. Im konkreten Einzelfall kann es notwendig werden, auf andere Straftatbestände wie Strafvereitelung oder Beihilfe hierzu hinzuweisen. Auch das sind konkret formulierte Straftatbestände, die (nur) mögliche Folgen von Falschaussagen aufzeigen.
71„Bürger, sagen Sie nunmehr die Wahrheit!“, hieß es in einer vorformulierten Aussagevorbereitung und -formel am Ende der („vorgeschriebenen“) Belehrung in den 50er Jahren. Damals wurde – im Gegensatz zur heutigen Prozessauffassung – die Belehrung als notwendiges Übel angesehen, wie eine „Formvorschrift“, deren Weglassung ein Manko war, nicht aber den Inhalt der Vernehmung und deren Verwertbarkeit in Frage stellte. Genau das hat sich geändert. Nichtverwertbarkeiten wurden höchstrichterlich festgestellt, was sich in der Praxis auf die Notwendigkeit von klar formulierten Belehrungen niederschlagen sollte; das geschah auch, aber eines hat sich bis heute fortgesetzt:
72 Der Hinweis auf eine „Wahrheitspflicht“, die – bei genauer Betrachtungsweise – gar nicht existiert. Allein die Falschaussage vor Gericht, speziell unter Eid, stellt einen eigenständigen Straftatbestand dar. Im (vorgelagerten) Ermittlungsverfahren spielt die „Lüge“ zwar eine gewichtige und konkrete Rolle, verboten und sanktioniert ist sie allerdings nicht. Trotzdem ermahnt jeder „Ermittler“ zu Recht zur Wahrheit.
73 Auch wenn keine – auch nicht aus der nur für richterliche Vernehmung geltenden Norm des § 57 Abs. 1 StPO ableitbare – Verpflichtung zur Wahrheit besteht, hat der Ermittler im Sinne der Sachverhaltsaufklärung allerdings ein eigenes Interesse daran, dass der Vernommene die Wahrheit sagt. Genau so sollte er es auch darstellen:
Beispiel:
74 „Ich möchte von Ihnen die Wahrheit hören.“
Mit dieser Feststellung stellt der Vernehmende den Selbstbezug und damit einen deutlichen Rahmen her. Alles andere – wie etwa der Hinweis auf andere Instanzen oder eine „allgemeine Wahrheitspflicht“ – entbehrt notwendiger Grundlagen.
75 Für den Beschuldigten gilt dasselbe. Auch er darf lügen, aber niemanden wissentlich falsch anschuldigen oder eine Straftat vortäuschen. Zudem bilden die Ehrdelike der §§ 185 ff. StGB eine Grenze des „Rechts zur Lüge“. Genau wie einem Zeugen muss ihm klar gemacht werden, dass die Folgen einer falschen Aussage unter Umständen eine Straftatbestandsverwirklichung darstellen.
76
Praxistipp:
„Sie dürfen hier lügen“ wäre – wenn auch denkbar – die falsche, jedenfalls aber unglückliche Formulierung. Notwendig und angemessen ist der Hinweis auf Schweigerechte. Wenn darauf verzichtet wird und der Vernommene aussagt, sollte der Vernehmende selbst in personam auf Wahrheitsgehalte pochen.
77 Der fundamentale rechtsstaatliche Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit kollidiert in vielen Bereichen mit außerstrafrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Diese Thematik war Anstoß für den sog. Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG 198131. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Gemeinschuldner gegenüber dem Konkursgericht die von diesem nach § 75 KO a. F.32 geforderten Informationen unter Hinweis darauf, dass er sich durch seine Angaben eventuell selbst einer Straftat bezichtige, verweigerte. Die Erzwingbarkeit der Auskünfte wurde vor dem Hintergrund der schützenswerten Vermögensinteressen der Gläubiger verfassungsrechtlich nicht in Frage gestellt – allerdings schuf das BVerfG im Wege ergänzender Auslegung der Konkursordnung ein strafrechtliches Verwertungsverbot.
78 Das aktuelle Pendant für das Insolvenzverfahren findet sich in § 97 InsO. Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift regelt ein Verwendungsverbot, das heißt, dass die durch Auskunft des Insolvenzschuldners, zu der dieser nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in umfassender Form verpflichtet ist, erlangten Informationen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit dessen Zustimmung verwendet werden dürfen.33
79 Dem Asylverfahrensrecht ist diese Problematik ebenfalls nicht fremd – allerdings mit einem entscheidenden Unterschied zu den vorgenannten Rechtsbereichen: Die im Rahmen des Asylverfahrens nach §§ 15, 25 Asylgesetz bestehende Mitwirkungspflicht des Antragstellers kann mit staatlichen Mitteln nicht erzwungen werden. Der Interessenkonflikt beschränkt sich auf die Person des Antragstellers, der vor die Alternative gestellt ist, sich entweder durch vollständigen und wahrheitsgemäßen Tatsachenvortrag der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen oder durch Verweigerung von (zureichenden) Angaben die Ablehnung seines Asylbegehrens zu riskieren. Aus diesem Konflikt kann in aller Regel kein Beweisverwertungsverbot folgen.34 § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Asylgesetz, der die Übermittlung und Verwertung der Angaben des Asylsuchenden auch für Maßnahmen der Strafverfolgung legitimiert, ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
80 Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn die Anhörung im Asylverfahren an der Begründung und Erhärtung eines Anfangsverdachts ausgerichtet ist, z. B., indem die Anhörung unterbrochen wird, die Strafverfolgungsbehörden über die (strafrechtliche) Selbstbelastung des Asylbegehrenden informiert werden und sodann das weitere Vorgehen abgesprochen wird. Bei derartigen „verdeckten Beschuldigtenvernehmungen“, die den nemo-tenetur-Grundsatz35, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das dem Rechtsstaatsprinzip inhärente Verdikt des fairen Verfahrens tangieren, entscheidet die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung dieser Verfassungsrechte gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an effektiver Strafverfolgung über ein etwaiges Verwertungsverbot.36 Aspekte wie ein ggf. planmäßiges Vorgehen, etwa bei standardisierter Verwendung eines für Zwecke des Strafverfahrens entwickelten Fragenkatalogs, die Tatsache, dass der Mitarbeiter des BAMF die Anhörung nicht als Privatperson oder „verdeckter Ermittler“, sondern als Behördenvertreter mit staatlicher Autorität durchführt, aber – auf der anderen Seite – auch ein drohender Beweismittelverlust spielen eine Rolle.
81 Werden gegen Insassen einer JVA Disziplinarverfahren geführt, erfolgt regelmäßig eine Vernehmung durch Beamte des Strafvollzuges, in deren Verlauf die Betroffenen die Vorwürfe möglicherweise einräumen. Im daraufhin eingeleiteten Strafverfahren sind – so das LG Detmold – bei einem entsprechenden Widerspruch des Angeklagten dessen ursprüngliche Angaben nicht verwertbar, da die besondere Drucksituation in der JVA und die fehlende Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu einem Beweisverwertungsverbot führen.37
82 Ein Fahrverbot und/oder der Fahrerlaubnisentzug nebst Sperrfrist beeinträchtigen den Beschuldigten in seiner Lebensführung und treffen ihn deshalb oftmals härter als die (eigentliche) Strafe. Daher häufen sich gerade im Bereich der Straßenverkehrsdelikte die Fälle, in denen der Beschuldigte versucht, den Verdacht von sich (auf andere) abzulenken. Zur Beantwortung der Frage, ob die Grenze zu einer Straftat nach § 164 StGB bzw. dem formell subsidiären § 145d StGB bereits überschritten ist oder sich der Beschuldigte noch im Rahmen „strafloser Selbstbegünstigung“ bewegt, wird überwiegend auf eine Differenzierung nach Fallgruppen zurückgegriffen:
–
Schlichtes Bestreiten:
Keine Straftat.38
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Bezichtigung einer bislang unverdächtigen Person:
Falsche Verdächtigung.39
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Bezichtigung einer tatsituativ verdächtigen Person:
Nach vorherrschender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht strafbewehrt, da die Person auch durch das bloße Leugnen in den Verdacht der Ermittlungsbehörden geraten wäre.40 Abweichendes gilt jedoch dann, wenn der Beschuldigte weitere, den anderen belastende Umstände vorträgt oder die Beweislage verfälscht.41
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Angabe falscher Personalien:
Grundsätzlich falsche Verdächtigung.42 Die Absicht im Sinne des § 164 StGB kann aber fehlen, wenn der Beschuldigte von faktischen Verfahrenshindernissen ausgeht – also etwa weiß, dass der Namensträger ohne festen Wohnsitz ist43 – oder wenn sich der Beschuldigte unter falschem Namen verfolgen lassen will.44
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Bezichtigung des Belastungszeugen mit einer Falschaussage durch Bestreiten:
Aufgrund der Alltäglichkeit von „Aussage gegen Aussage“-Situationen, der rechtsstaatlichen Bedeutung des nemo-tenetur-Prinzips und der bekannten Unzuverlässigkeit von Zeugenangaben wird sich aus der Einlassung des Beschuldigten nicht nur die objektive Unrichtigkeit der Zeugenbekundungen, sondern darüber hinaus ein zumindest bedingter Vorsatz (§§ 153, 154 StGB) oder Fahrlässigkeit (§ 161 StGB) ableiten lassen müssen, um das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 164 StGB anzunehmen.45
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Aufrechterhaltung/Wiederholung der Verdächtigung:
Keine Eignung, behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, es sei denn, die Unterbreitung neuer Tatsachen führt zu einer Verdichtung des Tatverdachts. Nach anderer Auffassung liegt eine Tat im Rechtssinne vor, bei Wiederholung der Verdächtigung vor einer anderen Stelle dürfte dann Tatmehrheit anzunehmen sein.46
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Bezichtigung eines Unbekannten:
Umstritten, ob eine Beteiligtentäuschung im Sinne des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt.47 Denkbar wäre auch eine Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB, sofern der Beschuldigte durch seine Einlassung den Verdacht hervorruft, dass eine weitere prozessuale Tat begangen worden sei (der Beschuldigte einer Verkehrsunfallflucht behauptet, das Fahrzeug sei vor einigen Tagen von einer unbekannten Person entwendet worden).
83 Für einen transparenteren Umgang mit Beschuldigtenlügen plädiert Krell48 und will die Frage der Strafbarkeit an den betroffenen Interessen messen: Sofern ausschließlich staatliche Belange tangiert seien, soll die Straffreiheit der Beschuldigtenlüge aus der grundgesetzlich garantierten Selbstbelastungsfreiheit folgen. Bei Eingriffen in Rechtsgüter Dritter würden diese den Bereich der Grenzen der Legalität jedoch verlassen. Folge soll eine regelmäßige Strafbarkeit von wahrheitswidrigen Vorgaben des Beschuldigten sein, sofern sie unter § 164 StGB fallen, wohingegen sie bei § 145d StGB straffrei bleiben. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Selbstbegünstigung in § 145d StGB unter Strafe gestellt werde, während sie in anderem Zusammenhang – etwa bei Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB) – sanktionslos bleibe. Die angebliche überflüssige Arbeitsveranlassung sei nur scheinbar ein Argument für eine derartige unterschiedliche Behandlung selbstbegünstigenden aktiven Tuns. Entsprechende Konsequenz dieser von Krell vorgeschlagenen konsequente(re)n Abgrenzung von straffreiem und strafbewehrtem selbstentlastenden Handeln
