Versuchstierkunde - Jürgen Weiss - E-Book

Versuchstierkunde E-Book

Jürgen Weiss

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Beschreibung

Biomedizinische Forschung an Versuchstieren ist nur dann vertretbar, wenn dies auf der Grundlage des aktuellen Wissenstandes geschieht. Umfassende Kenntnisse über die Bedürfnisse der Ihnen anvertrauten Tiere sind dabei Voraussetzung für eine artgerechte Pflege. Dieses Standardwerk bietet einen Überblick über alle Aspekte, die für den tierschutzgerechten Einsatz von Versuchstieren zu berücksichtigen sind. Für 18 Tierarten finden Sie ausführliche Informationen über Verhalten, Haltung, Zucht und den Einsatz im Experiment. Außerdem: - die aktuellen tierschutzrechtlichen Bestimmungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz - Informationen zur Versuchsplanung, Organisation und Durchführung - Überblick über berufliche Qualifikationen und Weiterbildung - biologische Basisdaten zu 35 Tierarten

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Seitenzahl: 947

Veröffentlichungsjahr: 2014

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Jürgen Weiss, Kristianna Becker, Emanuela Bernsmann, Sabine Chourbaji, Hermann Dietrich

Versuchstierkunde

Tierpflege in Forschung und Klinik

4., überarbeitete Auflage

214 Abbildungen

Vorwort zur vierten Auflage

Erneut sind fünf Jahre seit Erscheinen der letzten, der dritten Auflage vergangen. Nach einem so langen Zeitraum ist es erfahrungsgemäß sinnvoll, eine Gesamtdurchsicht des Buches vorzunehmen und den Inhalt möglichen Veränderungen anzupassen.

Unser Kollege Dr. Klaus Nebendahl, Mitverfasser von der ersten Auflage an, ist vor wenigen Jahren verstorben, sodass wir nun auf seine jahrelange wertvolle Mitarbeit verzichten mussten. Wir bedauern dies außerordentlich. An seiner Stelle ist PD Dr. rer. nat. Sabine Chourbaji in den Kreis der Verfasser getreten.

Auch die vierte Auflage wird als wichtigstes deutschsprachiges Lehrbuch für die Auszubildenden zum Tierpfleger Forschung und Klinik unverzichtbar sein. Auf seinen fast 550 Seiten geht das Lehrbuch inhaltlich deutlich über den reinen Lernstoff für Versuchstierpfleger hinaus, es gibt den derzeitigen Wissensstand der Versuchstierkunde im Wesentlichen wieder. Diesem Umstand wurde im neuen Titel des Buches Rechnung getragen: Es heißt jetzt Versuchstierkunde und hat den Untertitel „Tierpflege in Forschung und Klinik“. Auch das Cover wurde neu gestaltet: Eine Reihe von in der biomedizinischen Forschung eingesetzten Tierarten gruppiert sich um den Menschen; denn experimentelle Forschung mit Tieren folgt keinem Selbstzweck, sie findet vielmehr für den Menschen statt.

Im Kapitel 1 werden nun, neben der Beschreibung der Tierpflegerausbildung wie auch des Berufsbildes des Tierpflegers, die verschiedenen Fachtitel aufgeführt, die versuchstierkundliche Spezialisten durch entsprechende Qualifikationen heute erwerben können. Als zusätzliche neue Tierart wurde der für die Entwicklungsbiologie und Genetik unverzichtbare Fadenwurm Caenorhabditis elegans in das Lehrbuch aufgenommen.

Die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2010/63/EU haben zu wesentlichen Veränderungen der tierschutzrechtlichen Regelungen in Deutschland und Österreich geführt. Das neue deutsche Tierschutzrecht wurde von Frau Dr. rer. nat. C. Exner (Universität Marburg) im Kap. 2.1 dieser Neuauflage umfassend dargestellt.

In den früheren Auflagen war die Darstellung der Versuchstierarten über die verschiedenen Themenschwerpunkte Biologische Grundlagen, Zucht von Versuchstieren, Haltung von Versuchstieren und Ernährung über das Lehrbuch verteilt. In der vorliegenden Auflage sind nun alle Informationen zu den Versuchstierarten vollständig im Teil 4 des Lehrbuches zusammengefasst. Entsprechend den Schwerpunkten Allgemeine Grundlagen, Zucht, Haltung und Fütterung ist nun jede Versuchstierart zusammenhängend und vollständig dargestellt.

Es ist der vierten Auflage zu wünschen, dass sie – wie schon die Vorgängerauflagen – eine wichtige Informationsquelle in der Tierpflegerausbildung, aber auch für alle anderen in der biomedizinischen Forschung tätigen Personen sein und damit einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz leisten wird.

Die Herausgeber

Vorwort zur ersten Auflage

Das vorliegende Lehrbuch für „Haus- und Versuchstierpflege“ ist entstanden im Auftrag der Gesellschaft für Versuchstierkunde (GV-SOLAS) und wurde realisiert von deren „Ausschuss für Ausbildung und tiergerechte Haltung“, der die Mehrzahl der Autoren stellte. Für die Ausbildung des Personals für die Haus- und Versuchstierpflege stand schon seit geraumer Zeit kein geeignetes Lehrbuch mehr zur Verfügung.

Das Lehrbuch wurde verfasst für die deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich und Schweiz, in den Kapiteln 1 Berufsbild und 2 Tierschutzrechtliche Regelungen wurden die jeweiligen nationalen Besonderheiten ausdrücklich berücksichtigt.

Seinem Titel gemäß ist das Lehrbuch in erster Linie für Auszubildende der Haus- und Versuchstierpflege geschrieben, mit deutlichem Schwerpunkt bei der Versuchstierpflege. Es eignet sich aber in gleicher Weise auch für Biologielaboranten/innen, BTAs/MTAs sowie Angehörige anderer Berufsgruppen, die im Bereich Tierzucht, -haltung und -experiment tätig sind.

Die Versuchstierkunde ist eine Wissenschaftsdisziplin, die Kenntnisse in Biologie, Medizin und Veterinärmedizin voraussetzt, die Beurteilung von und der Umgang mit den verschiedensten Haltungstechnologien erfordert aber auch entsprechendes Wissen in technischen Bereichen. Bei der Vielzahl der abzudeckenden Fachgebiete liegt es daher auf der Hand, dass mit dem vorliegenden Lehrbuch zunächst nur die Vermittlung des notwendigen Basiswissens sichergestellt werden konnte, zur Beantwortung spezieller Fragen sei immer der Griff zum Fachbuch empfohlen.

Dies betrifft in besonderer Weise die im Lehrbuch besprochenen Versuchstierarten. Es gibt heute eine Vielzahl von Tierarten, die in irgendeiner Form als Versuchstiere eingesetzt werden. Allein von einer einzigen Tierart, der Maus nämlich, existieren derzeit mehrere hundert Stämme und Linien, deren besondere Merkmale sie für jeweils bestimmte experimentelle Fragestellungen geeignet machen. Es liegt daher auf der Hand, dass im vorliegenden Lehrbuch von der Vielzahl der vorhandenen Versuchstierarten, -stämme und -linien nur die wichtigsten berücksichtigt werden konnten. Bei speziellen Fragestellungen muss auch hier auf die Fachliteratur verwiesen werden.

Die Wiederholungsfragen, die bei kurzen Kapiteln an deren Ende, bei längeren Kapiteln an mehreren Stellen in das Lehrbuch aufgenommen wurden, sollen den Lernenden die Möglichkeit bieten, ihr Wissen unabhängig von Prüfungssituationen zu kontrollieren. Die Fragen sind zur besseren Kenntlichmachung im Lehrbuch grau unterlegt.

Die Zahl der für tierexperimentelle Zwecke eingesetzten Tiere ist seit Jahren rückläufig. Dies ist nicht zuletzt eine Folge besserer Haltungsbedingungen, für die wiederum gut ausgebildetes Pflegepersonal eine Hauptvoraussetzung ist. Das vorliegende Lehrbuch soll dazu dienen, im Dienste einer guten Ausbildung des Nachwuchses den praktischen Tierschutz an der Basis weiter zu verbessern.

Die Herausgeber

Danksagung zur vierten Auflage

Folgende Kolleginnen und Kollegen haben uns bei der Erstellung der vierten Auflage wertvolle fachliche Unterstützung zukommen lassen, für die wir uns sehr herzlich bedanken:

N. Borel, Karlsruhe

C. Exner, Marburg

C. Hergenhan, Langen

F.-J. Klausdeinken, Soest

J. Maier, Karlsruhe

R. Plesker, Langen

K. Reifenberg, Heidelberg

S. Serba, Heidelberg

U. Strähle, Karlsruhe

H. Sigg, Zürich (CH)

W. Zeller, Basel (CH)

F. Zimmermann, Heidelberg

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur vierten Auflage

Vorwort zur ersten Auflage

Danksagung zur vierten Auflage

Teil I Berufsbild

1 Der Tierpflegerberuf und versuchstierkundliche Fachausbildungen

1.1 Einleitung

1.2 Tierpflege

1.2.1 Tierkunde

1.2.2 Tierhaltung

1.2.3 Hygiene

1.2.4 Rechtskunde

1.2.5 Betriebsführung

1.3 Die Ausbildung in Deutschland

1.3.1 Fachrichtungen

1.3.2 Prüfungen

1.3.3 Tierpflegemeister

1.4 Literatur

1.5 Die Ausbildung in der Schweiz

1.5.1 Entwicklung des Tierpflegerberufs

1.5.2 Der Beruf Tierpflegerin/Tierpfleger

1.5.3 Ausbildungsinhalte und ihre Vermittlung in der neuen Bildungsverordnung

1.6 Die Ausbildung in Österreich

1.6.1 Lehre

1.6.2 Tierpflegerschule

1.6.3 Zweiter Bildungsweg

1.6.4 Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

1.7 Versuchstierkundliche Fachausbildungen

1.7.1 Fachtierarzt für Versuchstierkunde (Deutschland)

1.7.2 Fachwissenschaftler für Versuchstierkunde GV-SOLAS

1.7.3 Diplomate ECLAM

Teil II Tierschutzrecht

2 Tierschutzrechtliche Regelungen zum Tierversuch

2.1 Deutschland

2.1.1 Einführung

2.1.2 Grundsätzliches

2.1.3 Haltung, Zucht und Betreuung von Versuchstieren

2.1.4 Tierhaltungsgenehmigung im Versuchstierbereich

2.1.5 Tierschutz in den versuchstierkundlichen Betrieben

2.1.6 Tierversuche

2.1.7 Belastungsabschätzung

2.1.8 Töten von Tieren

2.1.9 Rechtsgrundlagen

2.1.10 Links

2.2 Schweiz

2.2.1 Einleitung

2.2.2 Tierschutzgesetz und -verordnung

2.2.3 Tiergerechte Haltung

2.2.4 Tierversuche

2.2.5 Personen, die Versuchstiere betreuen oder Tierversuche durchführen

2.2.6 Halten von Versuchstieren

2.2.7 Gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten

2.2.8 Anforderungen an Institute und Laboratorien

2.2.9 Bewilligungsverfahren für Tierversuche

2.2.10 Bewilligungsvoraussetzungen

2.2.11 Beschränkung auf das unerlässliche Maß

2.2.12 Unzulässige Versuchszwecke

2.2.13 Versuchsdurchführung

2.2.14 Dokumentation und Statistik

2.2.15 Kontrollen und Strafbestimmungen

2.3 Österreich

2.3.1 Grundsätzliches zur Tierschutz-Gesetzgebung in Österreich

2.3.2 Gesetzgebung bei Tierversuchen

2.3.3 Tierversuchs-Verordnung

2.4 Europäische Tierschutzregelungen

2.4.1 Tierversuchsrichtlinie

2.4.2 Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren

2.5 Internationales Recht

2.6 Links zum Thema Ersatzmethoden

Teil III Anatomie, Physiologie, Zucht, Haltung und Ernährung von Versuchstieren

3 Biologische Grundlagen

3.1 Allgemeine Eigenschaften und Einteilung von Organismen

3.2 Anatomie und Physiologie der Säugetiere

3.2.1 Körperregionen und Lagebezeichnungen

3.2.2 Gewebe

3.2.3 Bewegungs- und Stützapparat

3.2.4 Haut

3.2.5 Nervensystem

3.2.6 Sinnesorgane

3.2.7 Atmung und Kreislauf

3.2.8 Blut

3.2.9 Lymphsystem

3.2.10 Verdauung

3.2.11 Harnorgane

3.2.12 Geschlechtsorgane

3.2.13 Hormone

3.3 Literatur

4 Zucht von Versuchstieren

4.1 Allgemeine Vererbungslehre

4.1.1 Einleitung

4.1.2 Die Erbanlagen

4.1.3 Fortpflanzung

4.1.4 Die Gesetzmäßigkeiten der Vererbung

4.2 Zuchtverfahren

4.2.1 Allgemeines

4.2.2 Auszucht

4.2.3 Inzucht

4.2.4 Nomenklatur

4.2.5 Verpaarungsmethoden

4.3 Zuchtsynchronisation – Brunstsynchronisation

4.4 Genetische Überwachung der Zucht

4.4.1 Genetisches Profil

4.5 Zuchtplanung

4.5.1 Kernzucht – Basiszucht

4.5.2 Vermehrungszuchten, Produktionszuchten

4.5.3 Zuchtbuchführung

4.5.4 Erneuerung von Zuchtansätzen

4.6 Spezielle Biotechniken

4.6.1 Handaufzucht

4.6.2 Ammenaufzucht

4.6.3 Gnotobioten

4.6.4 Transgene Tiere

4.6.5 Knock-out-/Knock-in-Tiere

4.6.6 Genotypisierung

4.6.7 Embryotransfer

4.6.8 In-vitro-Fertilisation (IVF)

4.6.9 Laserunterstützte IVF/Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)

4.6.10 Ovartransplantation

4.6.11 Kryokonservierung und Revitalisierung

4.7 Literatur

5 Haltung von Versuchstieren

5.1 Einfluss von Umweltfaktoren

5.1.1 Grundsätzliches

5.1.2 Faktor Mensch

5.1.3 Klima

5.1.4 Temperatur

5.1.5 Beleuchtung

5.1.6 Geräuschpegel

5.2 Formen der Tierhaltung

5.2.1 Grundstruktur eines Tierheimes

5.2.2 Grundstruktur einer Versuchstierhaltung

5.2.3 Spezielle Haltungssysteme für Versuchstiere

6 Ernährung

6.1 Einführung

6.2 Inhaltsstoffe des Futters

6.2.1 Kohlenhydrate

6.2.2 Eiweiße (Proteine) und stickstoffhaltige Verbindungen nicht eiweißartiger Natur

6.2.3 Fette (Lipide)

6.2.4 Mineralstoffe

6.2.5 Vitamine

6.2.6 Wasser

6.2.7 Unerwünschte Stoffe

6.3 Futtermittelanalyse (Nährstoffanalytik)

6.3.1 Trockensubstanz/Rohwasser (TS)

6.3.2 Rohasche (Ra)

6.3.3 Rohprotein (Rp)

6.3.4 Rohfett (Rfe)

6.3.5 Rohfaser (Rfa)

6.3.6 Stickstoff-(N-)freie Extraktstoffe (NfE)

6.4 Energie

6.4.1 Energetische Bewertung der Futtermittel

6.4.2 Energiebedarf

6.5 Futtermittel

6.5.1 Grundsätzliches

6.5.2 Alleinfuttermittel

6.5.3 Ergänzungsfuttermittel

6.5.4 Futtermitteltypen

6.6 Fütterungstechniken

6.6.1 Fütterung ad libitum

6.6.2 Restriktive Fütterung

6.6.3 Rationierte Fütterung („meal fed“)

6.6.4 Paarfütterung („pair fed“)

6.7 Literatur

Teil IV Die wichtigsten Versuchstierarten

7 Maus

7.1 Allgemeine Grundlagen

7.1.1 Ursprung und Domestikation

7.1.2 Allgemeine Biologie

7.1.3 Verhalten

7.1.4 Handling

7.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

7.2 Zucht

7.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

7.2.2 Trächtigkeit und Geburt

7.2.3 Entwicklung der Jungtiere

7.2.4 Zuchttechnik

7.3 Haltung

7.4 Fütterung

8 Ratte

8.1 Allgemeine Grundlagen

8.1.1 Ursprung und Domestikation

8.1.2 Allgemeine Biologie

8.1.3 Verhalten

8.1.4 Handling

8.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

8.2 Zucht

8.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

8.2.2 Trächtigkeit und Geburt

8.2.3 Entwicklung der Jungtiere

8.2.4 Zuchttechnik

8.3 Haltung

8.4 Fütterung

9 Mongolische Wüstenrennmaus (Gerbil)

9.1 Allgemeine Grundlagen

9.1.1 Ursprung und Domestikation

9.1.2 Allgemeine Biologie

9.1.3 Verhalten

9.1.4 Handling

9.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

9.2 Zucht

9.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

9.2.2 Trächtigkeit und Geburt

9.2.3 Entwicklung der Jungtiere

9.2.4 Körperwachstum bis zur Geschlechtsreife

9.2.5 Zuchttechnik

9.3 Haltung

9.4 Fütterung

10 Hamster

10.1 Allgemeine Grundlagen und Zucht

10.1.1 Ursprung und Domestikation

10.1.2 Verhalten

10.1.3 Handling

10.1.4 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

10.2 Haltung

10.3 Fütterung

11 Meerschweinchen

11.1 Allgemeine Grundlagen

11.1.1 Ursprung und Domestikation

11.1.2 Allgemeine Biologie

11.1.3 Verhalten

11.1.4 Handling

11.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

11.2 Zucht

11.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

11.2.2 Trächtigkeit und Geburt

11.2.3 Entwicklung der Jungtiere

11.2.4 Zuchttechnik

11.3 Haltung

11.4 Fütterung

12 Kaninchen

12.1 Allgemeine Grundlagen

12.1.1 Ursprung und Domestikation

12.1.2 Allgemeine Biologie

12.1.3 Verhalten

12.1.4 Handling

12.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

12.2 Zucht

12.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

12.2.2 Trächtigkeit und Geburt

12.2.3 Entwicklung der Jungtiere

12.2.4 Zuchttechnik

12.3 Haltung

12.3.1 Käfighaltung

12.3.2 Haltung in Boxen

12.4 Fütterung

13 Frettchen

13.1 Allgemeine Grundlagen

13.1.1 Ursprung und Domestikation

13.1.2 Allgemeine Biologie

13.1.3 Verhalten

13.1.4 Handling

13.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

13.2 Zucht

13.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

13.2.2 Trächtigkeit und Geburt

13.2.3 Entwicklung der Jungtiere

13.2.4 Zuchttechnik

13.3 Haltung

13.3.1 Käfighaltung

13.4 Fütterung

14 Katze

14.1 Allgemeine Grundlagen

14.1.1 Ursprung und Domestikation

14.1.2 Allgemeine Biologie

14.1.3 Verhalten

14.1.4 Handling

14.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

14.2 Zucht

14.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

14.2.2 Trächtigkeit und Geburt

14.2.3 Entwicklung der Jungtiere

14.2.4 Zuchttechnik

14.3 Haltung

14.3.1 Haltung in Katzenräumen

14.3.2 Katzenausläufe

14.4 Fütterung

15 Hund

15.1 Allgemeine Grundlagen

15.1.1 Ursprung und Domestikation

15.1.2 Allgemeine Biologie

15.1.3 Verhalten

15.1.4 Handling

15.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

15.2 Zucht

15.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

15.2.2 Trächtigkeit und Geburt

15.2.3 Entwicklung der Jungtiere

15.2.4 Zuchttechnik

15.3 Haltung

15.3.1 Haltung im Hundehaus mit Auslauf

15.3.2 Ausläufe

15.3.3 Zwingerhaltung

15.4 Fütterung

16 Schwein und Minischwein

16.1 Allgemeine Grundlagen

16.1.1 Ursprung und Domestikation

16.1.2 Allgemeine Biologie

16.1.3 Verhalten

16.1.4 Handling

16.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

16.2 Zucht

16.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

16.2.2 Trächtigkeit und Geburt

16.2.3 Entwicklung der Jungtiere

16.2.4 Zuchttechnik

16.3 Haltung

16.3.1 Käfighaltung

16.3.2 Haltung in Boxen

16.4 Fütterung

16.4.1 Ferkel-Starter (Saugferkel-Beifutter)

16.4.2 Ferkelaufzuchtfutter

16.4.3 Haltungsfutter

17 Schaf

17.1 Allgemeine Grundlagen

17.1.1 Ursprung und Domestikation

17.1.2 Allgemeine Biologie

17.1.3 Verhalten

17.1.4 Handling

17.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

17.2 Zucht

17.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

17.2.2 Trächtigkeit und Geburt

17.2.3 Entwicklung der Jungtiere

17.3 Haltung

17.4 Fütterung

18 Tupaia (Spitzhörnchen)

18.1 Allgemeine Grundlagen

18.1.1 Ursprung

18.1.2 Allgemeine Biologie

18.1.3 Verhalten

18.1.4 Handling

18.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

18.2 Zucht

18.2.1 Geschlechtsreife, Brunstzyklus und Paarung

18.2.2 Trächtigkeit und Geburt

18.2.3 Entwicklung der Jungtiere

18.2.4 Zuchttechnik

18.3 Haltung

18.4 Fütterung

19 Primaten

19.1 Allgemeine Grundlagen

19.1.1 Grundsätzliches

19.1.2 Handling

19.1.3 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

19.2 Zucht

19.2.1 Weißbüschelaffe (Callithrix jacchus)

19.2.2 Totenkopfäffchen (Saimiri sciureus)

19.2.3 Makaken (Macaca sp.)

19.3 Haltung

19.3.1 Physikalische Bedingungen

19.3.2 Gesundheitsvorsorge

19.3.3 Soziale Interaktionen und Gruppenkontakte

19.3.4 Platzangebot

19.3.5 Beschäftigung, Abwechslung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten

19.3.6 Reinigungsarbeiten

19.4 Fütterung

20 Haushuhn

20.1 Allgemeine Grundlagen

20.1.1 Ursprung und Domestikation

20.1.2 Allgemeine Biologie

20.1.3 Verhalten

20.1.4 Handling

20.2 Zucht

20.2.1 Zuchttechnik

20.2.2 Eibildung

20.2.3 Brut

20.2.4 Entwicklung der Jungtiere

20.3 Haltung

20.4 Fütterung

21 Krallenfrosch (Xenopus laevis)

21.1 Allgemeine Grundlagen

21.1.1 Ursprung

21.1.2 Verwendung

21.1.3 Allgemeine Biologie

21.1.4 Verhalten

21.1.5 Handling

21.2 Zucht

21.2.1 Ablaichen und Aufzucht

21.3 Haltung

21.4 Fütterung

22 Zebrafisch (Danio rerio)

22.1 Allgemeine Grundlagen

22.1.1 Ursprung und Eignung als Tiermodell

22.1.2 Allgemeine Biologie

22.1.3 Belastungsmerkmale

22.2 Zucht

22.2.1 Zuchttechnik

22.2.2 Entwicklung und Präparation

22.3 Haltung

22.4 Fütterung

23 Schwarzbäuchige Taufliege (Drosophila melanogaster)

23.1 Allgemeine Grundlagen

23.1.1 Ursprung

23.1.2 Verwendung

23.1.3 Allgemeine Biologie

23.1.4 Verhalten

23.1.5 Handling

23.1.6 Krankheiten

23.2 Zucht

23.3 Haltung

23.4 Fütterung

24 Fadenwurm (Caenorhabditis elegans)

24.1 Allgemeine Grundlagen

24.1.1 Ursprung

24.1.2 Allgemeine Biologie

24.1.3 Verhalten

24.1.4 Handling

24.1.5 Anzeichen von Schmerzen, Leiden und Schäden

24.2 Literatur

Teil V Hygiene und Infektionskrankheiten

25 Hygiene

25.1 Grundlagen der Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Entwesung

25.1.1 Einführung

25.1.2 Reinigung

25.1.3 Desinfektion

25.1.4 Sterilisation

25.1.5 Entwesung

25.2 Praxis der Reinigung, Desinfektion und Sterilisation

25.2.1 Reinigung von Kunststoff-Tierkäfigen

25.2.2 Vorgehen bei der Desinfektion

25.2.3 Käfigwaschanlagen

25.2.4 Kesselautoklaven

25.2.5 Automatische Großraumautoklaven

25.2.6 Hitzesterilisation von pelletiertem Alleinfutter für Mäuse, Ratten und Hamster

25.3 Wirksamkeitsprüfungen von Desinfektions- bzw. Sterilisationsmaßnahmen

25.3.1 Chemische Desinfektionsmittel

25.3.2 Indikatorsysteme

25.4 Hygienemaßnahmen in Infektionsbereichen

25.4.1 Luftfilter

25.4.2 Persönliche Hygiene

25.4.3 Quarantäne

25.5 Hygieneüberwachung

25.5.1 Personal

25.5.2 Futter

25.5.3 Tränkwasser

25.5.4 Geräte

25.5.5 Tierbestände

25.6 Gesundheitsüberwachung im Versuchstierbestand

25.6.1 Krankheitsentstehung

25.6.2 Durchführung der Bestandskontrollen

25.6.3 Maßnahmen bei erkrankten Tieren

25.7 Konventionelle Tiere

25.8 Spezifiziert pathogenfreie Tiere („SPF“)

26 Infektionskrankheiten

26.1 Einführung

26.2 Viren

26.2.1 Tollwut

26.3 Bakterien

26.3.1 Kaninchenschnupfen

26.3.2 Streptokokkeninfektion bei Meerschweinchen

26.3.3 Staphylokokkeninfektion

26.3.4 Salmonellose

26.3.5 Leptospirose

26.3.6 Helicobacter-Infektionen

26.4 Mykoplasmen

26.5 Pilze

26.6 Protozoen

26.7 Endoparasiten

26.7.1 Oxyurenbefall bei Ratte und Maus

26.8 Ektoparasiten

26.8.1 Räude

26.8.2 Weitere häufige Ektoparasiten

26.9 Anzeigepflichtige Tierseuchen (Tierseuchengesetz)

26.10 Meldepflicht bei menschlichen Erkrankungen (Infektionsschutzgesetz)

26.11 Entnahme und Lagerung von Proben für Laboruntersuchungen

26.12 Gefahren für die Gesundheit des Tierpflegepersonals

26.12.1 Flohbefall

26.13 Literatur

Teil VI Versuchsplanung und Organisation

27 Versuchsplanung und -durchführung

27.1 Bedeutung des Tierversuches und Entwicklung der Versuchstierkunde

27.1.1 Wesen und Begriff des Tierversuches

27.1.2 Entwicklung der Versuchstierkunde

27.1.3 Aufgaben der Versuchstierkunde

27.1.4 Bedeutung des Tiermodells

27.1.5 Heutige Bedeutung des Tierversuches

27.2 Erfassung von Versuchsdaten

27.2.1 Zu erfassende Parameter

27.2.2 Datenerfassung durch den Tierpfleger

27.3 Protokollführung

27.3.1 Grundsätzliches

27.3.2 Protokollelemente

27.3.3 Datenbanken in der Versuchstierhaltung

27.4 GLP und SOP: Vorschriften für gute Laborpraxis

27.4.1 Hintergrund

27.4.2 Good Laboratory Practice Regulations (GLP)

27.4.3 Standard Operating Procedures (SOP)

27.5 Literatur

27.6 Auswahl von Versuchstieren

27.6.1 Versuchstierart

27.6.2 Stamm

27.6.3 Genetischer Status

27.6.4 Mikrobiologischer Status

27.6.5 Versuchsgruppen

27.7 Kennzeichnung von Tieren

27.7.1 Angeborene Kennzeichen

27.7.2 Kennzeichnung von Käfigen, Zwingern und Standplätzen

27.7.3 Kennzeichnung von Fell und Haut

27.7.4 Kennzeichnung durch Marken oder Halsbänder

27.7.5 Markierung mit elektronisch kodierten Datenträgern

27.7.6 Kennzeichnung der einzelnen Tierarten

27.8 Verabreichung (Applikation) von Substanzen und Probenentnahme

27.8.1 Allgemeines

27.8.2 Verabreichung über den Magen-Darm-Kanal (enterale Applikation)

27.8.3 Verabreichung über das Futter oder das Tränkwasser

27.8.4 Verabreichung mit der Schlundsonde

27.8.5 Verabreichung über den Enddarm (rektale Applikation)

27.8.6 Verabreichung unter Umgehung des Magen-Darm-Kanals (parenterale Applikation)

27.8.7 Immunisierung von Versuchstieren

27.8.8 Gewinnung von Probenmaterial

27.9 Anästhesie und postoperative Betreuung

27.9.1 Einführung

27.9.2 Vorbereitung zur Anästhesie

27.9.3 Anästhesieformen

27.9.4 Postoperative Versorgung und Schmerzbehandlung

27.10 Verhaltenstests

27.10.1 Bewegungsaktivität

27.10.2 Lernverhalten

27.10.3 RotaRod

27.10.4 Angstverhalten

27.11 Tierschutzgerechtes Töten von Versuchstieren

27.11.1 Grundsätze

27.11.2 Geeignete Tötungsverfahren für die verschiedenen Tierarten

27.11.3 Abzulehnende Tötungsmethoden

28 Technische und organisatorische Aufgaben

28.1 Versuchstierkundliche Datenbanken

28.2 Arbeitssicherheit

28.2.1 Risiken in der Tierhaltung

28.2.2 Arbeitssicherheitsmaßnahmen

28.2.3 Sicherheitsbeauftragte

28.2.4 Medizinische Betreuung – Erste Hilfe

28.3 Abfallentsorgung

28.3.1 Abfallwirtschaftliche Grundsätze

28.3.2 Entsorgungswege

28.3.3 Abfälle aus Versuchstierhaltungen

28.4 Wartung der technischen Einrichtungen

28.4.1 Raumlufttechnik

28.4.2 Sanitäre Installationen

28.4.3 Beleuchtung

28.4.4 Sonstige Bauteile

28.5 Transport und Einfuhr von Versuchstieren

28.5.1 Transportbehälter

28.5.2 Kontaminationsgefahr

28.5.3 Verpackung und Desinfektion der Filtertransportbehälter

28.5.4 Besatzdichte

28.5.5 Einstreu, Futter, Wasser

28.5.6 Versandweg und Versandempfehlungen

28.5.7 Anlieferung zum Transportunternehmer

28.5.8 Transportarten

28.5.9 Annahme und Überprüfung am Bestimmungsort

28.5.10 Wiederverwendung von Versandbehältern

28.5.11 Vorschriften

Teil VII Anhang

29 Biologische Daten der wichtigsten Versuchstierarten

30 Begriffsbestimmungen zu GLP und SOP

Anschriften

Sachverzeichnis

Impressum

Teil I Berufsbild

1 Der Tierpflegerberuf und versuchstierkundliche Fachausbildungen

1 Der Tierpflegerberuf und versuchstierkundliche Fachausbildungen

1.1 Einleitung

Im Folgenden sollen der Beruf des Tierpflegers bzw. der Tierpflegerin sowie die entsprechende Ausbildung beschrieben werden. Da die Ausbildungswege in Deutschland, der Schweiz und Österreich verschieden sind, werden sie nach Ländern getrennt dargestellt.

Im Rahmen tierexperimenteller Versuchsvorhaben sind neben der Tierpflegerschaft Personen mit unterschiedlicher Ausbildung tätig. Diese sind Laboranten, Technisches Personal (z.B. BTA, MTA) sowie Mediziner, Veterinärmediziner und Naturwissenschaftler. Leitungsaufgaben in tierexperimentell tätigen Einrichtungen werden üblicherweise von versuchstierkundlich spezialisierten Personen mit Hochschulabschluss in den genannten Fächern übernommen. In der Folge werden daher auch die verschiedenen versuchstierkundlichen Fachausbildungen kurz beschrieben.

1.2 Tierpflege

Tiere, die unter menschlicher Obhut gehalten werden, bedürfen der Betreuung und Pflege. Diese muss umso ausgeprägter und vielgestaltiger sein, je weniger das Tier aktiv seinen Lebensbereich wählen oder gestalten kann. Tiere im Zoologischen Garten, im Tierheim, in der Heimtier- und auch der Versuchstierhaltung sind zur Befriedigung ihrer Nahrungsbedürfnisse ausschließlich auf den betreuenden Menschen angewiesen.

In den genannten Tierhaltungen, aber auch beim Versuchsablauf, ist es vor allem der Tierpfleger oder die Tierpflegerin, die bei den ihnen anvertrauten Tieren Wohlbefinden beobachten oder mangelnde Bedarfsdeckung im Tagesverlauf feststellen können. Sie sind es, die die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen haben oder Veränderungen im Gesundheitszustand der ihnen anvertrauten Tiere unverzüglich dem Verantwortlichen mitzuteilen haben. Darum müssen die mit der Pflege betrauten Personen ausreichende Kenntnisse der Biologie und des Verhaltens ihrer Schützlinge haben und die verschiedensten Umweltfaktoren, die für das Wohlbefinden oder für den Gesundheitsstatus der Tiere bedeutsam sind, in ihren Auswirkungen kennen.

Über das tierpflegerische Basiswissen, in gegebener Situation zur rechten Zeit das Richtige zu tun, verfügt aber nur ein gut ausgebildeter Tierpfleger bzw. eine gut ausgebildete Tierpflegerin.

Zum anderen hängt die Produktivität einer Zucht, die verlustfreie Haltung, die gelungene Adaptation an bestimmte Haltungsbedingungen und nicht zuletzt auch der Erfolg wissenschaftlicher Experimente insbesondere auch vom Ausbildungsstand des betreuenden Tierpflegepersonals ab.

Im Bereich der Versuchstierhaltung ist es vor allem die gewissenhafte, auf solider Ausbildung beruhende Mitarbeit des Tierpflegepersonals, die neben der umsichtigen Versuchsplanung der Versuchsleiterin bzw. des Versuchsleiters die Forderung nach Reduktion der Tierzahlen und nach der Entlastung der eingesetzten Tiere bzw. nach Verfeinerung der Methoden zu verwirklichen hilft. Auch wenn die Ausbildungskonzepte in den deutschsprachigen Ländern Europas Verschiedenheiten aufweisen, sind doch die Lehr- und Ausbildungsinhalte im Wesentlichen miteinander vergleichbar.

Folgende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten werden in den aufgeführten Fächern verlangt:

1.2.1 Tierkunde

Kenntnisse des Körperbaus, der Lebensvorgänge und Lebensweise von Tieren verschiedener Ordnungen (wichtigste Haus-, Versuchs- und Zootiere)

Allgemeine Vererbung, Grundlagen der Zucht und Besonderheiten hinsichtlich der Fortpflanzungszyklen, der Paarungsmethoden, der Trächtigkeit und des Geburtsgeschehens

Grundzüge der zoologischen Systematik

1.2.2 Tierhaltung

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Geräte und Arbeitsmittel

Einrichten und Beurteilen von Käfigen, Gehegen und Ausläufen

Verhalten gegenüber Tieren und der Umgang mit ihnen

Kenntnisse zum Ernährungsbedarf, Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Verabreichen von Futter

Vorbereitung und Durchführung von Tiertransporten

1.2.3 Hygiene

Maßnahmen für die Personal-, Tier-, Raum- und Materialhygiene kennen und durchführen

Pflege der Tiere und Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit durchführen können

Kenntnis der wichtigsten Tierkrankheiten und der Maßnahmen zur Vermeidung ihrer Übertragung

fach- und tierartgerechtes Töten (Kenntnis der Methoden und Fähigkeit ihrer Anwendung)

1.2.4 Rechtskunde

Kenntnis der Tierschutz-, Artenschutz- und Tierseuchengesetzgebung

Kenntnisse der geltenden Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Sicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz und Entsorgung

1.2.5 Betriebsführung

Organisation und Betrieb der Ausbildungseinrichtung kennen

Anforderungen an Bau und Funktion der Haltungsbereiche für unterschiedliche Tierhaltungsbedürfnisse beschreiben können

Abfassen von Protokollen, z.B. über Fütterung, Tierbeobachtungen, Krankheiten, Wachstum, Fortpflanzung

Führen der Tierbestandskontrolle entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen

Der angeführte Stoffplan bzw. die genannten Anforderungen sollen nur den Rahmen des Berufsbildes abstecken. Die detaillierten Ausbildungsprofile in den deutschsprachigen Ländern weichen in Einzelheiten voneinander ab. Darum sollten Interessierte die jeweils nationalen Ausbildungsverordnungen heranziehen.

1.3 Die Ausbildung in Deutschland

Mit dem Inkrafttreten der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 14. Mai 1984“ wurde dieser Ausbildungsberuf in Deutschland erstmals staatlich anerkannt und die Berufsbezeichnung Tierpfleger/Tierpflegerin gesetzlich geschützt.

In der „Verordnung zur Änderung der Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 04. Juni 1999“ wurden erstmals drei Fachrichtungen neu eingeführt und entsprechende Ausbildungsschritte und -inhalte festgelegt.

Vor allem aufgrund von Weiterentwicklungen der Berufsschulpädagogik, aber auch infolge neuerer fachlicher bzw. technischer Entwicklungen, z.B. Environmental Enrichment, IVC-Haltungssysteme, Neuheiten in der Informations- und Kommunikationstechnik, die alle in einer Ausbildungsverordnung berücksichtigt werden sollten, ergab sich die Notwendigkeit, schon nach vier Jahren die derzeit gültige „Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 03. Juli 2003“ zu erlassen.

Diese unterscheidet sich deutlich von den bisherigen Verordnungen nicht nur hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmungen, sondern auch bezüglich der Benennung der drei bisherigen Fachrichtungen, die nun

Forschung und Klinik,

Zoo sowie

Tierheim und Tierpension

heißen.

1.3.1 Fachrichtungen

Eine Ausbildung in der Fachrichtung „Forschung und Klinik“ findet vor allem in Forschungseinrichtungen von Universitäten oder Pharmafirmen, aber auch in kommerziellen Versuchstierzuchten, seltener in Tierkliniken und Tierarztpraxen statt. Diese Ausbildung beschränkt sich allerdings nicht nur auf Pflege, artgerechte Haltung und Zucht von Tieren, sondern beinhaltet auch das Mitwirken bei der Diagnosestellung sowie bei Behandlungen und Eingriffen. Für diese Ausbildung ist es notwendig, dass im Ausbildungsbetrieb unterschiedliche Tierarten gehalten werden. So darf es z.B. nicht vorkommen, dass der Auszubildende während seiner gesamten Ausbildung in einer Forschungseinrichtung nur Kontakt mit Mäusen oder aber in einer Pferdeklinik nur Kontakt mit Pferden hat. In einem solchen Fall muss durch eine ergänzende, zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme in einem anderen Betrieb ein angemessener Ausgleich geschaffen werden.

Die Ausbildung in der Fachrichtung „Zoo“ findet im Zoo, Aquarium, Wild- oder Vogelpark und ähnlichen Einrichtungen statt, denn nur in diesen Betrieben ist die für eine optimale Ausbildung notwendige Vielfalt an Tierarten vorhanden. Gegenstand dieser Berufsausbildung ist die Pflege, Zucht und Betreuung von Wildtieren, aber auch von alten oder seltenen und damit gefährdeten Nutztierrassen. Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fertigkeiten über die Ausgestaltung und Instandhaltung von zoospezifischen Anlagen sowie über die Besucherbetreuung vermittelt werden.

Die Art des Ausbildungsbetriebs für Tierpfleger der Fachrichtung „Tierheim und Tierpension“ geht schon aus der Bezeichnung hervor. Das Spektrum der dort gehaltenen Tiere beschränkt sich häufig jedoch nicht nur auf die klassischen Heimtiere wie Hunde und Katzen, sondern umfasst auch Tierarten wie Kanarienvögel, Meerschweinchen, Kaninchen und Exoten. Von diesen Tierarten werden mitunter nur einzelne Tiere und diese auch häufig nur kurzfristig gehalten. Dennoch werden von den Tierpflegern spezielle Kenntnisse hinsichtlich der Pflege, Haltung und Versorgung dieser Tierarten erwartet. Des Weiteren müssen sie auch noch in der Lage sein, persönliche Beziehungen zu den von ihnen zu betreuenden Pensionstieren aufzubauen. Aber nicht nur in diesen Punkten unterscheiden sich ihre Tätigkeiten deutlich von denen der beiden anderen Fachrichtungen. Von Tierpflegern der Fachrichtung „Tierheim und Tierpension“ werden auch Kenntnisse über die Erziehung von Hunden und über den Umgang mit Kunden und/oder Besuchern verlangt. Zusätzlich müssen sie sich während ihrer Ausbildung auch kaufmännisches Grundwissen und Kenntnisse im Bereich Öffentlichkeitsarbeit aneignen.

Entsprechend § 2 der Ausbildungsverordnung ist die Ausbildungsdauer, die unter bestimmten Voraussetzungen um maximal 1 Jahr verkürzt werden kann, für alle 3 Fachrichtungen auf 3 Jahre festgeschrieben.

In § 3 der Ausbildungsverordnung sind die Lehrinhalte der Berufsausbildung genannt. Entsprechend dem 1. Abschnitt sind die dort genannten Themen (siehe § 3 Abs. 1, 1–15) für die ersten beiden Lehrjahre aller 3 Fachrichtungen gleich. Die zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse unterscheiden sich jedoch in den nachfolgenden Abschnitten (siehe § 3.2.1–6 Forschung und Klinik; § 3.3.1–4 Zoo und § 3.4.1–4 Tierheim und Tierpension) deutlich voneinander.

Der Ausbildungsrahmenplan (siehe § 4 der Ausbildungsverordnung) und die in der Anlage enthaltene Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung bilden die Grundlage der betrieblichen Ausbildung. In diesem Plan sind alle Ausbildungsinhalte, die den Auszubildenden vermittelt werden sollen, aufgelistet. Die Abfolge der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse richtet sich dabei zwar nach den Arbeitsabläufen und den betrieblichen Gegebenheiten, dennoch muss vom Ausbildungsbetrieb gewährleistet werden, dass alle im Ausbildungsrahmenplan genannten Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Diese Lerninhalte müssen im Übrigen so vermittelt werden, dass der Auszubildende in die Lage versetzt wird, alle ihm übertragenen Aufgaben selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Um dies zu erreichen, soll z.B. die Arbeit an und mit dem Tier nicht mehr in isolierte, unterschiedliche Einzelhandlungen getrennt vermittelt, sondern in betrieblichen Handlungszusammenhängen geplant, durchgeführt und beurteilt werden.

Entsprechend § 5 der Ausbildungsverordnung ist unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für jeden Auszubildenden ein Ausbildungsplan, der Bestandteil des Ausbildungsvertrages wird, zu erstellen.

Nach § 6 der Ausbildungsverordnung ist jeder Auszubildende verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen. Dies kann während der Arbeitszeit im Betrieb oder, bei entsprechend verminderter betrieblicher Anwesenheitszeit, außerhalb des Betriebes geschehen. Da sie als Nachweis für die Qualität der Ausbildung dienen sollen, müssen die Berichtshefte von den Auszubildenden selbst geführt werden. Die mindestens einmal pro Woche fortzuschreibenden Berichte sollten sich jedoch nicht auf die gleichartigen, täglich wiederkehrenden Tätigkeiten beschränken, sondern vor allem auf jene, die zu neuem Wissen und Können geführt haben. Auch sollte in diesem Heft über die in der Berufsschule behandelten Themen berichtet werden. Zusätzlich ist vom Ausbilder darauf hinzuwirken, dass regelmäßig, d.h. in der Regel monatlich, zu einem Thema, welches der Ausbilder festlegt, ein ausführlicher Bericht verfasst wird. Da dieses Heft nicht nur regelmäßig vom Ausbilder durchgesehen und unterschrieben werden muss, sondern auch von diesem mit dem Auszubildenden besprochen werden sollte, ist dieses Berichtsheft somit ein wichtiger Beleg über das gesamte Ausbildungsgeschehen im Betrieb und in der Berufsschule.

Obgleich selbst im Rahmen der beiden während der Ausbildung abzulegenden Prüfungen eine Bewertung dieses Heftes nicht erfolgt, ist ein korrekt geführtes Berichtsheft Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Aus diesem Grund muss es vor Prüfungsbeginn dem zuständigen Prüfungsausschuss vorgelegt werden.

Da die Ausbildung im sog. Dualen System erfolgt, ist nicht nur eine enge Abstimmung zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule erforderlich, sondern auch eine exakte Anpassung der für die Berufsschule geltenden Rahmenlehrpläne an die Ausbildungsverordnung. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2003 nicht nur die Ausbildungsverordnung, sondern auch der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Tierpfleger/Tierpflegerin geändert. Dieser ist in Lernfelder aufgeteilt, die im 1. und 2. Lehrjahr für alle 3 Fachrichtungen identisch sind. In diesen ersten 9 Lernfeldern werden die Bereiche Tiere, Betriebsstätten und handelnde Personen bearbeitet und ihre Beziehungen zueinander aufgezeigt. Erst im 3. Lehrjahr werden die einzelnen Fachrichtungen getrennt unterrichtet, wobei die entsprechende Schwerpunktsetzung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Ausbildungsbetriebe vor Ort vorgenommen wird.

In der Regel muss der Auszubildende an einem Wochentag ganztägig die spezielle Tierpflegerklasse der zuständigen Berufsschule besuchen und an den übrigen Tagen der Woche im Ausbildungsbetrieb arbeiten. In einigen Fällen findet der Berufsschulunterricht auch als Blockveranstaltung statt, die ein- oder mehrwöchig sein kann. In dieser Zeit hat der Auszubildende ausschließlich Berufsschulunterricht und erscheint gar nicht im Betrieb. Zusätzlich zum obligatorischen Berufsschulunterricht sollte – nach Möglichkeit – in der Ausbildungseinrichtung ein regelmäßiger innerbetrieblicher theoretischer und praktischer Unterricht stattfinden, der u.a. auch gezielt auf die Belange des jeweiligen Ausbildungsbetriebes ausgerichtet ist.

1.3.2 Prüfungen

1.3.2.1 Zwischenprüfung

Frühestens nach 18 Monaten, aber in jedem Fall vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres, muss zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung (siehe § 7 der Ausbildungsverordnung) abgelegt werden. Gegenstand der Zwischenprüfung sind die Ausbildungsinhalte des ersten Ausbildungsabschnittes sowie der in dieser Zeit in der Berufsschule vermittelte Lehrstoff. Auf diese Weise soll festgestellt werden, ob und inwieweit die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die jeweilige Fachrichtung maßgeblich sind, erworben wurden. Da einerseits die Teilnahme an der Zwischenprüfung Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist, andererseits das Ergebnis jedoch keinerlei weitere rechtliche Folgen hat, stellt die Zwischenprüfung sowohl für den Auszubildenden als auch für den Ausbilder in erster Linie ein Kontrollinstrument zur Feststellung des Ausbildungstandes dar.

In dem höchstens 3 Stunden dauernden schriftlichen Teil dieser Prüfung müssen praxisbezogene Aufgaben aus den 4 Bereichen Futter und Einstreu, Reinigung und Desinfektion, Einrichtung von Tierunterkünften sowie Mitwirkung bei Behandlungen gelöst werden. Diese Aufgaben sollen naturwissenschaftliche Zusammenhänge und berufsbezogene Berechnungen berücksichtigen und die Prüflinge sollen bei ihren Lösungen auch auf Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung eingehen (§ 7 Abs. 4).

Der praktische Teil dieser Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer statt. Diesem Ausschuss gehören mindestens ein Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an, die ehrenamtlich tätig sind, sowie ein Berufsschullehrer. Die Prüfung darf höchstens 180 Minuten dauern und besteht aus 2–3 Arbeitsproben. Anhand dieser Arbeitsproben sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie die einzelnen Arbeitsschritte selbstständig team- und/oder kundenorientiert geplant haben, sich die notwendigen Informationen und Arbeitsmittel beschafft, ausgewertet und genutzt haben. Es soll ersichtlich sein, dass die Prüflinge die Arbeit unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben durchgeführt und anschließend auch kontrolliert und korrekt dokumentiert haben. Des Weiteren muss auch anhand der Darstellung erkennbar sein, dass die Pflege, Versorgung und Unterbringung der Tiere artgerecht erfolgte und dass bei der Ausführung dieser Arbeitsproben sowohl alle Sicherheitsbestimmungen als auch der Gesundheitsschutz und die hygienischen Vorgaben berücksichtigt wurden.

1.3.2.2 Abschlussprüfung

Die Prüfungsvorschriften für die Durchführung der Abschlussprüfung sind in den §§ 34–43 des Berufsbildungsreformgesetzes geregelt. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf alle Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

In der Ausbildungsordnung gibt es für jede Fachrichtung einen eigenständigen Prüfungsparagrafen, so § 8 für die Fachrichtung „Forschung und Klinik“, § 9 für die Fachrichtung „Zoo“ und § 10 für die Fachrichtung „Tierheim und Tierpension“. Die Paragrafen sind zwar gleichartig aufgebaut und enthalten auch vergleichbare Prüfungsbestimmungen, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Prüfungsthemen deutlich. So sind z.B. im praktischen Teil der Fachrichtung „Forschung und Klinik“ 4–5 Arbeitsaufgaben zu bearbeiten, während bei den anderen beiden Fachrichtungen nur 3–4 Arbeitsaufgaben anstehen. Bei der Fachrichtung „Tierheim und Tierpension“ kommt allerdings noch ein vom Prüfling zu führendes, 20-minütiges „Kundengespräch“ hinzu. Auch werden im 3. Absatz des jeweiligen Prüfungsparagrafen für die schriftliche Prüfung unterschiedliche Prüfungsbereiche festgelegt.

Aber auch im Abs. 4 – hier werden die zeitlichen Höchstwerte für die schriftliche Abschlussprüfung festgeschrieben – unterscheiden sich die Prüfungsparagrafen. Die Höchstdauer ist zwar immer auf 300 Minuten festgelegt, die vorgesehenen Zeitrahmen für die einzelnen Prüfungsbereiche und die Gewichtung der Ergebnisse sind jedoch unterschiedlich.

In der Abschlussprüfung können alle nach dem Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden Ausbildungsinhalte sowie der in der Berufsschule vermittelte Lehrstoff, sofern sie für die Berufsausbildung wesentlich waren, abgeprüft werden. Dies bedeutet, dass auch Lehrinhalte, die vor der Zwischenprüfung vermittelt wurden, geprüft werden können. Für den praktischen Teil der Abschlussprüfung gilt derselbe Bestimmungskatalog wie für die Zwischenprüfung. Darüber hinausgehend werden jedoch weitere Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt und der Prüfling muss zeigen, dass er Arbeitszusammenhänge erkennen kann.

Unmittelbar nach Abschluss der letzten Prüfung erhält der Prüfling eine vom Vorsitzenden des Ausschusses unterzeichnete Bescheinigung über das Ergebnis. Darüber hinaus stellt die zuständige IHK ein Abschlusszeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung aus. Dieses enthält Angaben zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes und die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung.

Auszubildende mit Hauptschulabschluss, die am Ende ihrer Berufsausbildung den Berufsschulabschluss erreichen und die Abschlussprüfung bestehen, bekommen in vielen Bundesländern den Sekundarstufe-I-(Realschul-)Abschluss bescheinigt und können dann ohne weitere Vorbereitungen an Fort- und Weiterbildungsangeboten teilnehmen, die diesen Schulabschluss voraussetzen.

1.3.3 Tierpflegemeister

Die berufliche Fortbildung dient dazu, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der Entwicklung anzupassen und unter Umständen dazu, beruflich aufzusteigen.

So besteht z.B. die Möglichkeit, anerkannter Tierpflegemeister bzw. anerkannte Tierpflegemeisterin zu werden. Diese Fortbildungsmaßnahme ist in der 1990 verabschiedeten Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin“ geregelt. Diese Verordnung kennt keine Fachrichtungen.

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildung zum Tierpflegemeister/zur Tierpflegemeisterin sind zum einen die bestandene Abschlussprüfung und zum anderen eine mindestens 3-jährige, einschlägige Berufserfahrung. Allerdings gibt es derzeit schon eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die wahrscheinlich mit der Novellierung der Verordnung noch erweitert werden.

Der Tierpflegemeister muss neben vertieften Kenntnissen und Fertigkeiten in seinem Fach auch volks- und betriebswirtschaftliche sowie einschlägige rechtliche Kenntnisse haben und er muss sich in Fragen des Sozialverhaltens und der Arbeitspädagogik auskennen. Insbesondere sollte er die Fähigkeit besitzen, Fachwissen, Organisation von Arbeitsabläufen u.Ä. zu vermitteln. Diese theoretischen Kenntnisse und fachspezifischen Fähigkeiten müssen in umfangreichen Prüfungen, die im Rahmen der Meisterprüfung abzulegen sind, nachgewiesen werden. Für die Vorbereitung angehender Meister und Meisterinnen werden spezielle Meisterkurse angeboten, über die die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer Auskunft geben kann.

Obgleich die Tierpflegemeister häufig schon neben ihrer Leitungs- und Vorarbeiterfunktion im Bereich der Tierhaltung eines Betriebes für die Aus- und Fortbildung der Tierpfleger zuständig sind, übernehmen sie trotzdem zusätzlich oft noch ehrenamtliche Aufgaben in den Prüfungskommissionen, die die Gesellenprüfungen für Tierpfleger abnehmen.

„Lebenslanges Lernen“ hat schon immer das Berufsleben eines Tierpflegers bestimmt und wird dies auch zukünftig tun. So finden Interessierte heute eine sehr große Zahl von Fortbildungsveranstaltungen, die von Schulen, Verbänden oder auch staatlichen Stellen angeboten werden. Hinzu kommt eine Fülle gedruckter Literatur, aber auch in den elektronischen Medien ist Informationsmaterial in großer Zahl zu finden.

1.4 Literatur

[1] Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz BerBiRefG ) vom 23. März 2005, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005, Teil I, Nr. 20, vom 31. März 2005.

[2] Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Tierpfleger/Tierpflegerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Mai 2003).

[3] Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (Tierpfleger-Ausbildungsverordnung – TierpflAusbV) vom 14. Mai 1984, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984, Teil I, S. 673, vom 18. Mai 1984.

[4] Verordnung zur Änderung der Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 17. Juni 1999, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999, Teil I, S. 1420, vom 28. Juni 1999.

[5] Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3. Juli 2003, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003, Teil I, S. 1093, vom 3. Juli 2003.

1.5 Die Ausbildung in der Schweiz

1.5.1 Entwicklung des Tierpflegerberufs

Bereits im ersten Tierschutzgesetz der Schweiz vom 09.03.1978 wurde ein Fähigkeitsausweis für die Ausübung des Tierpflegerberufs erwähnt. Bewilligungen für Versuchstierhaltungen, aber auch für andere gewerbliche Nutzungen von Tieren werden seither nur erteilt, wenn Fachpersonal mit Fähigkeitsausweis angestellt ist. In der damaligen Tierschutzverordnung vom 27.05.1981 wurden die Bedingungen zur Erteilung des Fähigkeitsausweises festgehalten und anschließend in einer Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVet) präzisiert.

Vier Fachvereinigungen der Heimtier-, der Wildtier- und der Versuchstierpflege sowie des Zoofachhandels organisierten, aufbauend auf der BVet-Richtlinie, Ausbildungsgänge für Angehörige der jeweiligen Fachrichtung. In der französischsprachigen Schweiz hatten Industrievertreter einen Ausbildungsgang für Tierpfleger ihrer Versuchstierhaltungen etabliert und für Angehörige aller Fachrichtungen geöffnet. Für die Trägerschaft wurde ein Dachverband gegründet, in dem die verschiedenen Fachrichtungen vertreten sind. Die kantonalen Veterinärdienste überwachten die Ausbildungsgänge und stellten die Fähigkeitsausweise aus, die den Zugang zu den gesetzlich geregelten Tätigkeiten erlaubten.

Anfang der 90er-Jahre fanden informelle Treffen von Vertretern der Organisationen aus der Heimtier- (VHT) und der Versuchstierpflege (VAWV) statt mit dem Ziel, eine anerkannte 3-jährige Berufsausbildung für die Tierpflege zu etablieren. Am 18.03.1996 wurde ein gemeinsames Gesuch um Einleitung des Anerkennungsverfahrens ans Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA später BBT) gestellt. Diese Bemühungen wurden vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVet) unterstützt. Auch die Gesellschaft der wissenschaftlich geleiteten Zoos (GWZ, später Zoo Schweiz) unterstützte diese Bestrebungen und schloss sich 1997 dem neu gegründeten Dachverband (DBT, später SVBT) an, der die Vorbereitungsarbeiten für die Anerkennung leistete. Für den Zoofachhandel kamen die verkaufsorientierten Ausbildungsinhalte zu kurz, sodass sich der Verband zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz (VZFS) entschloss, die Entwicklung des Tierpflegeberufes nicht weiter zu verfolgen und dem Modell einer Verkaufsausbildung mit anschließender einjähriger Weiterbildung in Tierpflege treu zu bleiben.

1.5.2 Der Beruf Tierpflegerin/Tierpfleger

Am 01.12.2000 wurde das Ausbildungsreglement für Tierpflegerinnen und Tierpfleger vom Schweizerischen Bundesrat unterzeichnet und 2001 begann die erste reguläre Berufsausbildung nach dem in der Schweiz üblichen dualen Prinzip: Die theoretische Ausbildung erfolgt seither an wöchentlichen Schultagen in vier Berufsfachschulen, die praktische Ausbildung in von den kantonalen Behörden anerkannten Ausbildungsbetrieben. Betriebe, die nicht die gesamte praktische Ausbildung abdecken können, sind verpflichtet, Vereinbarungen mit Partnerbetrieben einzugehen, um die vollständige Ausbildung zu garantieren. In überbetrieblichen Kursen erhalten die Lernenden Einblicke in Betriebe aller Fachrichtungen und erlernen grundlegende Fertigkeiten.

Der Fachunterricht in den Berufsfachschulen wird in den ersten beiden Jahren in gemischten Klassen aus allen Fachrichtungen erteilt. Erst im dritten Jahr werden die fachrichtungsspezifischen theoretischen Kenntnisse in getrennten Klassen vertieft. Da in den gemeinsamen Klassen unterschiedliche Weltanschauungen aufeinanderprallen, entsteht ein Konfliktpotenzial, das unter anderem im Fach Kommunikation analysiert wird. Das Hinterfragen der unterschiedlichen Ansichten der Mensch-Tier-Beziehung bildet einen wichtigen Ausbildungsinhalt und wird auf diese Weise ideal vermittelt.

Die Revisionen des Tierschutzgesetzes vom 16.12.2005 und der Tierschutzverordnung von 2008 trugen den Veränderungen in der Berufsausbildung für Tierpfleger Rechnung und sehen nur noch die Ausbildung in Form der Berufslehre vor. Für einzelne begrenzte Tätigkeiten können Ausnahmen gewährt werden, sofern ein Ausbildungsnachweis im Bereich der spezifischen Tätigkeit vorhanden ist.

Veränderungen in der Gesetzgebung zur Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz vom 13.12.2002, Berufsbildungsverordnung vom 19.11.2003) erforderten die Überarbeitung aller in der Schweiz etablierten Lehrberufe und deren Überführung in neue Verordnungen und Bildungspläne. Im Fall der Tierpflegerinnen und Tierpfleger erarbeitete der Schweizerische Verband für die Berufsbildung in Tierpflege (SVBT) als Organisation der Arbeitswelt (OdA) den neuen Bildungsplan, der 2009 zusammen mit der Bildungsverordnung (Verordnung über die berufliche Grundbildung Tierpflegerin/Tierpfleger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, kurz EFZ) in Kraft trat und seit 2010 umgesetzt wird. In diesem Bildungsplan wurde auf Bewährtes zurückgegriffen, die Ausbildungsziele und Anforderungen jedoch überarbeitet und neu formuliert.

1.5.3 Ausbildungsinhalte und ihre Vermittlung in der neuen Bildungsverordnung

Die Verordnung und der Bildungsplan sind unter www.sbfi.admin.ch/bvz/grundbildung/index.html veröffentlicht worden.

Die Ausbildung erfolgt in den drei Fachrichtungen Heimtiere, Versuchstiere und Wildtiere. Die praktischen Fertigkeiten werden wie bisher in anerkannten Ausbildungsbetrieben vermittelt, ggf. im Ausbildungsverbund mehrerer Betriebe. Allgemeinbildung und theoretische Berufskenntnisse werden in gemeinsamen Klassen aller Fachrichtungen an vier regionalen Berufsfachschulen unterrichtet. In überbetrieblichen Kursen werden grundlegende Fertigkeiten vermittelt und Einblicke in die Tätigkeiten der verschiedenen Fachgebiete gewährt.

Der Bildungsplan gibt die Inhalte für alle drei Arten von Ausbildungsstätten vor und ist dreistufig aufgebaut: Leitziele schaffen den Bezugsrahmen und grenzen Kompetenzbereiche der Ausbildung ab. Richtziele gehen von bestimmten Handlungssituationen aus, die zum Gegenstand des Leitziels gehören. Sie beschreiben Verhaltensbereitschaften, welche die Lernenden in der Situation aktivieren sollen. Die Leistungsziele konkretisieren die Richtziele und beschreiben beobachtbares Verhalten. Den Richtzielen werden zudem Methoden- sowie Sozial- und Selbstkompetenzen zugeordnet, welche in der jeweiligen Handlungssituation gefördert werden.

Folgende Leit- und Richtziele werden im Bildungsplan behandelt:

1.5.3.1 Biologie und Tierhaltung

Anatomie und Physiologie

Tierhaltung

Genetik und Fortpflanzung

Abstammung und Domestikation

Ethologie

Ökologie

Ernährung

1.5.3.2 Hygiene und Krankheiten

Hygiene

Krankheiten

1.5.3.3 Administration und Betrieb

Arbeitsrichtlinien

Betriebslogistik

Transport

Administration

Geräte und Materialien

Rechnen und PC-Anwendung

1.5.3.4 Berufsethik und Recht

Ethik

Rechtliche Vorschriften

Töten

1.5.3.5 Kommunikation und Kundenkontakt

Kommunikation

Sachverhalte vermitteln

1.5.3.6 Spezifische Fachkompetenz

Spezielle Anforderungen an Haltung und Zucht im Fachbereich sowie spezifische Themen nach Fachbereich wie Tierversuche, Tiergartenbiologie oder kundenorientierte Administration im Tierheim

1.6 Die Ausbildung in Österreich

Der Beruf des Tierpflegers ist in Österreich seit 1975 in der Lehrberufsliste (BGBl. II Nr. 268/1975 idF BGBl. Nr. 638/1996) enthalten. Trotz der Verschiedenartigkeit der Arbeitsstätten gibt es keine Spezialisierung in Fachrichtungen. Die Ausbildung erfolgt daher auf breiter Grundlage. Eine etwaige Spezialisierung auf bestimmte Tierarten oder auf spezielle Tätigkeitsbereiche erfolgt meist nach absolvierter Abschlussprüfung. Der Beruf kann auf vier Arten erlernt werden.

1.6.1 Lehre

In 3-jähriger Lehrzeit in einem geeigneten und behördlich zugelassenen Ausbildungsbetrieb kann nach dem in Österreich für die Lehrlingsausbildung üblichen „Dualen System“ der Lehrberuf Tierpfleger erlernt werden, der mit einer Lehrabschlussprüfung endet und dessen Absolventen Tierpfleger-Gesellen sind, auch wenn diese Bezeichnung unüblich ist. Eine Meisterausbildung ist in Österreich nicht vorgesehen, da eine Meisterprüfung die Existenz einer Fachinnung vorsieht, die es in Österreich nicht gibt. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil.

Rechtsgrundlage für Umfang und Durchführung der Prüfung ist die 64. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 64/1997 idF BGBl. II Nr. 177/2005) vom 5. März 1997, die auch für alle anderen Ausbildungssysteme zum Lehrberuf Tierpfleger in Österreich Gültigkeit besitzt.

Das duale System der österreichischen Lehrausbildung besteht zum einen in einer praktischen Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb, die in der Regel durch zusätzliche Fachinformationen ergänzt wird. Zu dieser Tätigkeit kommt der tageweise Besuch der einschlägigen Berufsfachschule, in der folgende Pflichtfächer unterrichtet werden: Politische Bildung, berufsbezogenes Englisch, Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Rechnungswesen, Angewandte Mathematik, Biologie, Tierhaltung und Hygiene, Krankheitslehre sowie Tierversuchstechnik. Auch eine praktische Ausbildung in Betrieben anderer Art im Vergleich zu dem Ausbildungsbetrieb, z.B. Zoo, wissenschaftliche Forschungseinrichtung usw., gehört zur Berufsschule. Außerdem werden Kinderbetreuungseinrichtungen besucht, um Kindern im Rahmen von Therapiemaßnahmen („Tiere als Therapie“) verschiedene Tierarten näherzubringen.

Die Berufsschule für Tierpfleger ist in Wien; der Berufsschulbesuch erfolgt geblockt (ca. 9 Wochen pro Lehrjahr).

In der Tierpfleger-Ausbildungsordnung, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/bgbl/, BGBl. II Nr. 64/1997, wurden die gesetzlichen Grundlagen zur Einrichtung des Lehrberufes Tierpfleger geschaffen. In dieser Verordnung werden das Berufsprofil und das Berufsbild detailliert beschrieben sowie die Voraussetzungen und der Ablauf der Lehrabschlussprüfung erläutert. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische Prüfung vor einer Prüfungskommission mit den Prüfungsteilen Prüfarbeit (ca. 4–6 Stunden, maximal 8 Stunden) und Fachgespräch (15–20 Minuten, maximal 30 Minuten) sowie in eine theoretische schriftliche Prüfung mit den Gegenständen Fachrechnen und Fachkunde. Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Lernziel der letzten Schulklasse erreicht hat.

1.6.2 Tierpflegerschule

An der Veterinärmedizinischen Universität Wien existiert eine private berufsbildende Schule mit Öffentlichkeitsrecht. An dieser Tierpflegerschule werden theoretische und allgemeinbildende Fächer unterrichtet, aber auch praktische Kenntnisse der Tierpflege vermittelt. Schüler und Schülerinnen der Tierpflegerschule müssen nach 3-jähriger Ausbildungszeit auch eine Lehrabschlussprüfung ablegen. Zur theoretischen (schriftlichen) Prüfung, bestehend aus Fachkunde und Fachrechnen, muss jedoch nicht angetreten werden, wenn die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Schulabschluss ist der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf gleichwertig.

1.6.3 Zweiter Bildungsweg

Diesen Ausbildungsweg nutzen Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und glaubhaft nachweisen können, dass sie die im Lehrberuf Tierpfleger erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse beispielsweise durch eine entsprechend lange (mindestens 1,5 Jahre) praktische Berufserfahrung in einschlägigen Betrieben und durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben haben. In einem WIFI-Lehrgang werden berufsbegleitend insgesamt 11 Modulblöcke an verschiedenen Kursorten in Österreich angeboten, die von den interessierten Personen zu besuchen sind. Für die Zulassung zur Tierpflegerprüfung ist die Wirtschaftskammer zuständig. Die Kandidaten müssen auch die theoretische Prüfung gesondert ablegen, deren erfolgreiche Absolvierung die Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist. Die praktische Prüfung besteht aus Prüfarbeit und Fachgespräch. Die bestandene Lehrabschlussprüfung (2. Bildungsweg) ist der regulären Lehrabschlussprüfung völlig gleichgestellt.

1.6.4 Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Im österreichischen Staatsdienst gab es eine Qualifizierungsmöglichkeit für tierpflegerisch tätige Personen, und zwar die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung. Voraussetzung war eine mehrjährige – in der Regel mindestens 3-jährige – einschlägige Tätigkeit, die durch Kursbesuche, Erlernen von Unterrichtsmaterial und Ähnlichem ergänzt werden sollte. Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung galt nur für den Staatsdienst und bewirkt eine finanzielle Besserstellung als geprüfter Facharbeiter. Da Universitäten und Bundesanstalten nunmehr privatrechtliche Institutionen sind, ist die Möglichkeit zur Tierpflegerausbildung über den Weg der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nicht mehr relevant.

1.7 Versuchstierkundliche Fachausbildungen

1.7.1 Fachtierarzt für Versuchstierkunde (Deutschland)

Nach Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin und Erteilung der Approbation besteht die Möglichkeit der Weiterqualifikation zum Fachtierarzt für Versuchstierkunde. Das Aufgabengebiet des Fachtierarztes für Versuchstierkunde umfasst die Zucht, Haltung und Betreuung sowie die Behandlung von Tieren, die für Tierversuche vorgesehen sind, sich in Tierversuchen befinden oder befanden. Weiterhin soll er fachkundig bei der Vorbereitung und Durchführung von Tierversuchen beraten und mitwirken.

Die einzelnen Landestierärztekammern gestalten die Weiterbildungsgänge unterschiedlich. Gemeinsam ist allen, dass eine 3–4-jährige Tätigkeit in einer anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert werden muss. Darüber hinaus müssen fachbezogene Veröffentlichungen und ggf. auch eine Dissertation vorgelegt werden. Einige Tierärztekammern haben einen Leistungskatalog formuliert, der abgearbeitet werden muss. Als Abschluss der Weiterbildung findet ein Fachgespräch statt und im Erfolgsfall wird der Titel Fachtierarzt/-ärztin für Versuchstierkunde durch die jeweilige Tierärztekammer verliehen. Um diesen Fachtitel auf Dauer führen zu dürfen, müssen in regelmäßigen Abständen Nachweise der Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungen in einer von der jeweiligen Kammer vorgegebenen Stundenzahl erfolgen.

1.7.2 Fachwissenschaftler für Versuchstierkunde GV-SOLAS

Mitgliedern der Gesellschaft für Versuchstierkunde (GV-SOLAS) kann der Fachtitel „Fachwissenschaftler/-in für Versuchstierkunde der GV-SOLAS“ zuerkannt werden, wenn bestimmte Weiterbildungsrichtlinien erfüllt sind bzw. nachgewiesen werden können. Mit diesem Titel soll es auf dem Gebiet der Versuchstierkunde tätigen Wissenschaftlern/-innen ermöglicht werden, als sachverständig anerkannt zu werden (www.gv-solas.de).

Voraussetzung für den Antrag auf Zuerkennung des Fachtitels ist ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, der Medizin oder eines naturwissenschaftlichen Faches. Weitere Voraussetzungen sind eine mindestens 2-jährige Mitgliedschaft in der GV-SOLAS sowie eine mindestens 4-jährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Versuchstierkunde in anerkannten Einrichtungen unter Anleitung eines Weiterbildungsberechtigten. Tätigkeiten in verwandten Gebieten können zeitlich angerechnet werden. Darüber hinaus müssen wissenschaftliche Veröffentlichungen und der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen werden.

Der Antrag auf Erteilung des Fachtitels wird von der Kommission für Fachwissenschaftler der GV-SOLAS geprüft und es findet ein Fachgespräch statt. Die Kommission entscheidet dann über Annahme oder Ablehnung des Antrages.

1.7.3 Diplomate ECLAM

Das „European College of Laboratory Animal Medicine (ECLAM)“, im Internet erreichbar unter www.eclam.org, ist eine europäische tierärztliche Vereinigung für Spezialisierung in der Labortiermedizin und untersteht dem „European Board of Veterinary Specialisation (EBVS)“.

Als Mitglied des Colleges darf man den Titel Diplomate (DipEclam) führen. Um Mitglied zu werden, sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass das zukünftige Mitglied als Tierarzt in Europa praktizieren darf. Weiterhin muss eine mindestens 4-jährige anerkannte Ausbildung absolviert und wissenschaftliche Veröffentlichungen vorgelegt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass eine Mindeststundenzahl in der Woche versuchstierkundlich gearbeitet wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, finden schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen statt. Werden diese bestanden, darf der Titel DipEclam geführt werden. Alle fünf Jahre muss die versuchstierkundliche Tätigkeit und Weiter- bzw. Fortbildung nachgewiesen werden, um den Titel weiterhin führen zu können.

Teil II Tierschutzrecht

2 Tierschutzrechtliche Regelungen zum Tierversuch

2 Tierschutzrechtliche Regelungen zum Tierversuch

2.1 Deutschland

2.1.1 Einführung

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU in nationales Recht wurde das Deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) angepasst. Im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes in der Bekanntmachung vom 04. Juli 2013 (BGBL I S. 2182 Nr. 36) sind diese Anpassungen enthalten und werden durch die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere“ (TierSchVersV, Tierschutz-Versuchstierverordnung) ergänzt. Auch in einigen anderen Bereichen, die nicht direkt Tierversuche betreffen, wurden Anpassungen an europäische Vorgaben vorgenommen. Die übrigen Teile des Tierschutzgesetzes, die nicht geändert wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Im Bereich Tierversuche ist der Inhalt der Tierschutz-Versuchstierverordnung für die Umsetzung des Gesetzes von ausschlaggebender Bedeutung. Zahlreiche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ermächtigen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, in einer Verordnung weiterführende Regelungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. Diese müssen jedoch immer in Übereinstimmung mit der Europäischen Richtlinie 2010/63/EU stehen. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) des alten Gesetzes für den Bereich Tierversuche überarbeitungsbedürftig, da die neue Verordnung Regelungen vorgibt.

Darüber hinaus gelten für Versuchstiere die Hundehaltungsverordnung, die Tierschutznutztierverordnung, die Tierschutztransportverordnung sowie das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere und die Empfehlungen der Kommission mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (ETS 123). Für den Umgang mit transgenen Tieren gilt auch das Gesetz zur Regelung der Gentechnik.

2.1.2 Grundsätzliches

Das TierSchG spiegelt das Verständnis unserer Gesellschaft, die einen ethisch verstandenen Tierschutz anstrebt, wider. Im Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, § 90a) wurde die formale Gleichstellung des Tieres mit Sachen im Bürgerlichen Gesetzbuch beseitigt. Nunmehr sind Tiere rechtlich keine Sachen mehr. Sie haben einen Eigenwert, den es zu beachten und zu berücksichtigen gilt. Es gilt die Verpflichtung, im täglichen Umgang den Tieren gegenüber Verantwortung zu tragen. Der Tierschutz wurde auch ins Grundgesetz als sogenanntes Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (Art. 20a Grundgesetz). Staatsziele sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung spezieller Aufgaben vorschreiben.

Das Deutsche Tierschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Wirbeltiere, seien es landwirtschaftliche Nutztiere, Heim- und Haustiere, Wildtiere oder Versuchstiere. Es schützt Tiere um ihrer selbst willen. Im Falle der Tierversuche werden zudem sogenannte Kopffüßer und auch Zehnfußkrebse, die nicht zu den Wirbeltieren gehören, mit erfasst. Das Tierschutzgesetz gilt außer im Tierversuchsbereich ausschließlich für bereits geschlüpfte oder geborene Wirbeltiere. Im Umgang mit Versuchstieren erweitert das Gesetz dieses Spektrum um Wirbeltierlarven, soweit diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, und Föten von Säugetieren ab dem letzten zeitlichen Drittel vor der Geburt (§ 14 TierSchVersV).

In der Präambel des TierSchG (§ 1) kommt der Selbstwert des Tieres zum Ausdruck:

„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Gestützt wird diese Präambel durch Forschungsergebnisse aus der Tierphysiologie und Verhaltensforschung, die gezeigt haben, dass Tiere fähig sind, Schmerzen und Leiden wahrzunehmen und zu empfinden. Begriffe wie „Wohlbefinden“, „Schmerzen“, „Leiden“, „Schäden“ sollen dies darstellen. Letztere dürfen nicht „ohne vernünftigen Grund“ zugefügt werden. Der Kommentar zum TierSchG nach Lorz und Metzger (Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage) umschreibt dies sinngemäß:

Unter Wohlbefinden ist ein Zustand psychischer und physischer Harmonie des Tieres mit sich und der Umwelt zu verstehen, entsprechend seinen angeborenen Grundbedürfnissen wie dem Bedürfnis nach Bewegung, Nahrung und Pflege. Dabei kommt es nicht nur auf das Freisein von Schmerzen und Leiden an. Hinweise auf das Wohlbefinden geben die Tiergesundheit und ein tierartgemäßes Verhalten.

Schmerz ist eine unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung. Menschen können Charakter, Intensität und Dauer dieser subjektiven Sinnesempfindung durch Beschreibung mit Worten vermitteln. Bei Tieren kann er als subjektive Empfindung, selbst bei den höchsten Wirbeltieren, mit naturwissenschaftlichen Methoden nicht eindeutig erfasst werden. Tiere zeigen Schmerz mit arttypischem Verhalten und Reaktionen, was das Erkennen nicht immer leicht macht. Dies darf jedoch nicht dazu führen, Tieren dieses Empfinden abzusprechen. Tiere können Schmerzäußerungen zeigen. Akute Schmerzen veranlassen Tiere häufig zu aggressiven Reaktionen oder Fluchtbewegungen. Chronischer Schmerz kann bei Tieren beispielsweise zur Schonung von Gliedmaßen führen.

Unter Leiden ist ein psychisches Unbehagen zu verstehen. Der Begriff Leiden wird dabei nicht nur medizinisch gesehen. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Begriff des Tierschutzrechts, der auch alle von dem Begriff des Schmerzes nicht erfassten, länger andauernden Unlustgefühle einschließt. Im wissenschaftlichen Sprachgebrauch findet hierfür auch der Begriff „Distress“ Verwendung. Verursacht werden Leiden insbesondere durch Einwirkungen, die der Wesensart, dem Instinkt und dem Selbsterhaltungstrieb der Tiere zuwiderlaufen, beispielsweise durch unzureichende Haltungs- und Ernährungsbedingungen, soziale Isolation sowie unzureichende Betreuung und Pflege.

Unter Schaden wird die Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität des Tieres verstanden, so z.B. Gesundheitsstörungen aller Art, Verletzungen und Verhaltensstörungen.

Das deutsche Tierschutzrecht ist im Sinne der Verantwortung des Menschen für das Tier auf einen ethischen Tierschutz ausgerichtet. Das Tierschutzgesetz zielt jedoch nicht darauf ab, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Lebens und Wohlbefindens zu ersparen. Solange der Mensch Tiere nutzen oder bekämpfen muss, wird das Tierschutzrecht Einschränkungen des Schutzanliegens der Tiere gestatten müssen. Den Tieren sollen nur solche Schmerzen, Leiden oder Schäden erspart werden, die ohne vernünftigen Grund zugefügt werden und die vermeidbar sind. Müssen Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Leben und Wohlbefinden der Tiere dürfen nur nach sorgfältiger Güterabwägung und bei Vorliegen gewichtiger Gründe in vertretbarem Umfang eingeschränkt werden. Das Verständnis für den schonenden Umgang mit Tieren kann nicht allein durch gesetzliche Bestimmungen geweckt werden. Es kommt vor allem auf das verantwortungsvolle Handeln des Einzelnen an. Dazu müssen jedoch die rechtlichen Bestimmungen bekannt sein und ihr Inhalt verstanden werden. Bei der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sind die tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowohl bei der Haltung und Betreuung als auch bei den Eingriffen und Behandlungen zu beachten. Gut ausgebildetes Pflegepersonal kann somit entscheidend zum Wohlbefinden der Tiere beitragen, indem rechtzeitig Störungen des Wohlbefindens erkannt und dadurch den Tieren unnötige Schmerzen, Leiden und Schäden erspart werden.

2.1.3 Haltung, Zucht und Betreuung von Versuchstieren

Bei der Haltung von Tieren ist nach § 2 TierSchG grundsätzlich Folgendes zu beachten:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und

muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

In diesem Paragrafen werden sowohl die Anforderungen an die Haltung und Betreuung der Tiere als auch an die Qualifikation der Tierhalter und Betreuer festgelegt. Sie gelten unabhängig vom Nutzungszweck der gehaltenen Tiere. So muss jede Person, die Tiere hält und betreut, über grundlegende Kenntnisse der Tierhaltung und über die tierartspezifischen Besonderheiten verfügen. Zudem muss sie in der Lage sein, Wohlbefinden, Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres zu erkennen und sich grundsätzlich immer ihrer Verantwortung gegenüber dem Tier bewusst sein. Personen, die in größerem Umfang Tiere halten, müssen die erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren werden von der zuständigen Behörde überprüft.

Sowohl der Tierhalter (Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier hat) als auch der jeweilige Betreuer des Tieres (versorgt die Tiere wie bspw. Tierpfleger/Tierpflegerin) sind verpflichtet, im Umgang mit den Tieren die nötige Sorgfalt walten zu lassen und für deren Wohlbefinden zu sorgen. „Angemessen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung nach den Bedürfnissen der Tiere zu richten haben und nicht nach den Möglichkeiten des Tierhalters. Die Tierhaltung muss dabei den verschiedenen Funktionskreisen des Verhaltens genügen und den Bedürfnissen nach Nahrung, Bewegung, Komfort- und Ruheverhalten sowie dem Bedürfnis nach Beschäftigung und Sozialkontakt nachkommen. Auch andere Maßnahmen, die für den Gesunderhalt des Tieres wichtig sind, wie Reinigungsmaßnahmen, Huf-, Klauen- und Fellpflege, Gesundheitsvorsorge und medizinische Betreuung, gehören hierzu.

Durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Haltung soll verhindert werden, dass den Tieren vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dem Tierpflegepersonal kommt hierbei eine besondere Verantwortung zu. Es ist ständig zu überprüfen, ob den Tieren durch die Haltungsbedingungen selbst Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, die nach den neuesten Erkenntnissen vermeidbar wären. Sowohl Halter als auch Betreuer müssen sich dieser Tatsache und ihrer Rolle bei der Gewährleistung des Wohlbefindens der ihnen anvertrauten Tiere bewusst sein und sich kontinuierlich weiterbilden (§ 3 TierSchVersV „Anforderungen an die Sachkunde“), um dies nach dem jeweils neuesten Kenntnisstand zu gewährleisten.

Im gewissen Umfang erlaubt das Gesetz eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sonst wäre eine Tierhaltung in der heutigen Zeit kaum möglich. Die Anpassungsfähigkeit der Tiere darf jedoch durch die Haltungsumwelt nicht überfordert werden, die natürlichen Körperfunktionen und das tierartspezifische Verhalten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die im Gesetz festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen sind sehr allgemein gehalten. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird daher in § 2a des Tierschutzgesetzes ermächtigt, diese durch Rechtsverordnungen unter Beachtung des jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europarates sowie der Europäischen Union näher zu bestimmen. Sind Versuchstiere von solchen weiterführenden Regelungen betroffen, so geschieht dies immer in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

Für Versuchstiere regelt die TierSchVersV im Abschnitt 1 § (1) Näheres. Es wird unter anderem auf die Gültigkeit des Anhangs III der Richtlinie 2010/63 EU verwiesen („Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung der Tiere“). Die Richtlinie macht – auf die Tierart bezogene –Mindestangaben zu Käfiggröße, Besatzdichte, zum Enrichment und zu Sozialkontakten. Explizit wird auch die tägliche direkte Inaugenscheinnahme der Tiere sowie deren Haltungsbedingungen gefordert. Diese Vorgabe sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Tiere unnötig beunruhigt werden und es beispielsweise zu Jungtierverlusten kommt. Im Gegensatz zu Großtieren können Kleinnager u.U. sehr empfindlich auf ständige Störungen reagieren. Die rechtliche Vorgabe muss daher mit entsprechendem Augenmaß für die Gesamtsituation umgesetzt werden. Machen es Versuche oder der Gesundheitszustand eines Tieres erforderlich, von den Vorgaben abzuweichen, so ist dies grundsätzlich zulässig.

2.1.4 Tierhaltungsgenehmigung im Versuchstierbereich

Für den Betrieb einer Tierhaltung muss die Genehmigung der zuständigen Behörde beantragt werden. Dies gilt für das Betreiben von Tierhaltungen, die Zucht von Tieren in größerem Umfang sowie den Handel mit ihnen (7. Abschnitt des TierSchG „Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren“). Nach § 11 TierSchG bedarf der behördlichen Erlaubnis, wer „Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten will.“ Weiterführende Anforderungen zur Beantragung und Genehmigung oder bei der Änderung einer Haltungsgenehmigung werden in der Verordnung geregelt (§§ 11–13 TierSchVersV).

Die zuständige Behörde hat vier Monate Zeit, den Antrag zu prüfen; gegebenenfalls kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. Erst nach Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde darf mit der Haltung von Tieren begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach § 11 TierSchG ist auch für andere Personenkreise und Einrichtungen, die gewerbsmäßig mit Tieren umgehen, erforderlich, bspw. für das Betreiben von Tierheimen, Zoos, Zirkusbetrieben, Tierbörsen und auch für Tiertrainer, Heimtierzüchter u.a. Allerdings ist bei diesen der Aufwand in der Nachweispflicht und der Qualifikation deutlich geringer.

Erlaubnisvoraussetzungen für tierexperimentelle Einrichtungen sind (§ 11 TierSchVersV):

entsprechende, nachweisliche Qualifikationen und die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person; diese Kenntnisse müssen auf Verlangen der Behörde in einem Fachgespräch nachgewiesen werden

geeignete Räumlichkeiten und Anlagen

ausreichendes sachkundiges Personal

Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals in der Pflege und der Tötung der Tiere

sowie

Einhaltung der Organisationspflicht (§ 4 TierSchVersV)

Tierschutzbeauftragter/Tierschutzbeauftragte(§ 5 TierSchVersV)

Tierschutzausschuss (§ 6 TierSchVersV)

Führung von Aufzeichnungen (§ 7 TierSchVersV); Besonderheiten zur Aufzeichnung bei Hunden, Katzen und Primaten (§ 8 TierSchVersV); Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten (§ 9 TierSchVersV)

Daher muss der Antrag folgende Punkte enthalten (§ 12 TierSchVersV):

Name und Anschrift des Antragstellers

Bezeichnung der Einrichtungen einschließlich der vorhandenen Räumlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen Personals

die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen, die Haltungskapazitäten

der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person

das Vorhandensein von sachkundigen Personen

der Name der Tierschutzbeauftragten nach § 5

Die Organisationspflicht besagt, dass der Träger einer Labortierhaltung Personen zu bestellen hat, die für die Überwachung der Pflege der Tiere und ihres Wohlergehens verantwortlich sind. Er muss den Personen, die mit den Tieren umgehen, Zugang zu Informationen über die in der Einrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten Tierarten zur Verfügung stellen. Es muss zudem dafür gesorgt werden, dass die Personen, die Tierversuche durchführen bzw. für die Tierpflege oder die Tötung der Tiere zuständig sind, die entsprechende Qualifikationen besitzen und fortlaufend geschult werden.

Für die erforderlichen Aufzeichnungen muss in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch geführt werden. In das Kontrollbuch, das elektronisch geführt werden kann, sind Bestandsveränderungen mit folgenden Angaben dauerhaft einzutragen (§ 7 TierSchVersV):

Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an Dritte abgegebenen Tiere, in Tierversuchen verwendeten oder anderweitig untergebrachten oder verbrachten Tiere

Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden

Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder anderweitig untergebracht oder verbracht wurden

Name und Anschrift der Person, von der die Tiere erworben wurden

Name und Anschrift des Empfängers der Tiere

Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem Betrieb getöteten oder aus anderen Gründen gestorbenen Tiere sowie im letzteren Falle die Todesursache, soweit bekannt

Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere

Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Primaten, Hunde und Katzen genießen, begründet durch die Richtlinie 2010/63/EU, einen besonderen Status. Dieser manifestiert sich in einem verstärkten administrativen Aufwand in der Dokumentation und Kennzeichnung, der unter § 11 a TierSchG festgesetzt und in der TierSchVersV weiter ausgeführt wird. Bei den oben genannten Tierarten müssen Identität des Tieres, Geburtsort und -datum (soweit bekannt) sowie bei Primaten zusätzlich Informationen über die Nachzucht in Menschenhand festgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen alle wesentlichen fortpflanzungsbezogenen, tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen und Angaben zu den Versuchsvorhaben beinhalten. Sie begleiten das individuelle Tier zeitlebens. Primaten, Hunde oder Katzen müssen spätestens beim Absetzen dauerhaft gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss so gewählt sein, dass sie den geplanten Versuchszweck nicht stört. So sollten Tiere, die in einem Magnetresonanztomografen (MRT) untersucht werden sollen, nicht mit Mikrochips gekennzeichnet werden, da diese durch das Magnetfeld beschädigt würden und zudem durch die magnetische Auslenkung das umliegende Gewebe verletzen könnten. Die Kennzeichnung muss dokumentiert werden.

§ 11a regelt auch die Einfuhrbedingungen von nicht landwirtschaftlichen Nutztieren und Zebrafischen sowie das Freisetzen von Tieren oder die Abgabe von ehemaligen Versuchstieren an Privatpersonen. Das Freilassen bzw. Auswildern kann nur für Wildtiere infrage kommen, da es nach § 3 TierSchG verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Grundsätzlich muss der Gesundheitszustand auszuwildernder oder in Privathand abzugebender Tiere dies zulassen und es darf von den Tieren keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren oder für die Umwelt ausgehen (§ 10 TierSchVersV). Obwohl das Gesetz nicht die Tierarten definiert, die in Privathand abgegeben werden können, sind vor allem Hunde, Katzen und Primaten zur Vermittlung an außenstehende Personen vorgesehen. Gemäß § 11c des Tierschutzgesetzes ist zu beachten, dass Wirbeltiere ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten nicht an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgegeben werden dürfen.

§ 11b TierSchG beschreibt den Umgang mit sogenannten Qualzuchten. Es ist verboten, Tiere zu züchten oder durch Anwendung biotechnischer Maßnahmen zu verändern, wenn zu erwarten ist, dass bei deren Nachkommen mit Schäden und Leiden zu rechnen ist oder der artspezifische Sozialkontakt nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist. Solche Tiere dürfen weder ausgestellt werden noch an Wettkämpfen teilnehmen. Zur Beurteilung, ob eine Defekt- oder Qualzucht vorliegt, kann das im Auftrag des Bundesministeriums erstellte Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) vom 2. Juni 1999 herangezogen werden. Das sogenannte Qualzuchtverbot gilt nicht für Wirbeltiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken generiert und gezüchtet werden. Hier greifen die Vorgaben zur Durchführung von Tierversuchen.

2.1.5 Tierschutz in den versuchstierkundlichen Betrieben

2.1.5.1 Tierschutzbeauftragte

Das Amt des Tierschutzbeauftragten besteht in Deutschland bereits seit 1986 und stellt eine Vorreiterposition dar. Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 TierSchG hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Betriebe, in denen Wirbeltiere und Kopffüßer gehalten werden und

Tierversuche durchgeführt werden,

Organe oder Gewebe entnommen und zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden,

Versuchstiere gezüchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten werden,

Tiere gehalten werden zum Zwecke der Transplantation, des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen, die Entnahme von Organen oder Gewebe an lebenden Wirbeltieren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG),

Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden (§ 4 Abs. 3 TierSchG),

müssen Tierschutzbeauftragte benennen. Sie müssen sicherstellen, dass sich der Tierschutzbeauftragte regelmäßig fortbildet.

Zu Tierschutzbeauftragten dürfen nur Veterinärmediziner bestellt werden, die die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Zuverlässigkeit haben. Andere Berufsgruppen können in Ausnahmefällen, wenn die entsprechende Qualifikation vorhanden ist, diese Funktion ebenfalls ausfüllen. Tierschutzbeauftragte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowohl gegenüber der Einrichtung als auch gegenüber der Behörde weisungsfrei. Nur so können sie die Aufgaben – Tierschutz, Verbesserung der Tierhaltung, der Versuchsbedingungen usw. – optimal wahrnehmen. Tierschutzbeauftragte sind primär „Mittler“ zwischen der Behörde und den Versuchsdurchführenden sowie den mit der Pflege, Versorgung und Behandlung der Versuchstiere betrauten Personen. Stellung und Befugnisse sind durch eine Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln.

Zu den Aufgaben des Tierschutzbeauftragten gehören:

auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten

Beratung der Einrichtung und der mit der Haltung der Tiere befassten Personen hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung

Beratung bei der Planung und Durchführung von Versuchen; dies gilt vor allem für die Begrenzung von Belastungen (Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen dem Tier nur in dem Maß zugeführt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist), die Anzahl der Tiere und der Abschätzung der Leidensfähigkeit der Versuchstiere; bei der Auswahl der Tiere muss die artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchsbedingungen zu leiden, berücksichtigt werden

Abgabe einer Stellungnahme zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens und deren Vorlage auf Verlangen der zuständigen Behörde

innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken (§ 8b Abs. 3 TierSchG).

Damit der Tierschutzbeauftragte seinen Aufgaben gerecht werden kann, muss er sich im Einzelnen über die Versuchsvorhaben und die Abläufe vor Ort unterrichten. Dazu ist es notwendig, dass er regelmäßig alle Tierhaltungen und Zuchtbereiche besucht. Dabei sollte besonders auf die tierartgerechte Unterbringung und Betreuung der Tiere sowie deren Gesundheitszustand geachtet werden. Durch Besuche in den Laboren seines Zuständigkeitsbereiches kann er sich über die Versuchsabläufe informieren. So achtet er darauf, dass Fehler vermieden und eventuelle Mängel abgestellt werden.

Mit dem Antragsteller diskutiert er die Unerlässlichkeit eines geplanten Versuchsvorhabens und berät ihn bei der Antragstellung. Im Vorfeld wird abgeklärt, ob die geplanten Versuche unter den örtlichen Bedingungen durchführbar sind und geeignete Versuchstiere zur Verfügung stehen oder artgerecht gehalten werden können. Die Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten soll sich insbesondere auf die Planung, die Versuchsanordnung, (einschließlich der erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel), die ordnungsgemäße Durchführung, die Fachkenntnisse der an den Tierversuchen beteiligten Personen sowie auf Unterbringung und Pflege der Versuchstiere beziehen.

In der Verordnung (§ 5 TierSchVersV) wird ausgeführt, dass der Tierschutzbeauftragte nur in Ausnahmefällen gleichzeitig auch Leiter einer Tierhaltung im Sinne des § 11 TierSchG Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sein darf.

2.1.5.2 Tierschutzausschuss

Im Rahmen der Anpassung an die europäische Richtlinie müssen die Einrichtungen, in denen Tiere im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 TierSchG gehalten werden, einen Tierschutzausschuss einrichten. Näheres zur Ausgestaltung regelt die Verordnung (§ 6 TierSchVersV). Um das etablierte Amt des Tierschutzbeauftragten nicht zu behindern, muss dieser den Vorsitz des Ausschusses innehaben. Mitglieder müssen alle Tierschutzbeauftragten einer Einrichtung sein sowie ein oder mehrere Tierpfleger und Forscher, die im Idealfall tierexperimentell tätig sind.

Die Aufgaben des Ausschusses sind:

Unterstützung des Tierschutzbeauftragten

Mitwirkung an der Strukturierung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere

Beobachtung der Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnissen

Beratung bei Programmen, die sich mit der anderweitigen Unterbringung von Tieren bzw. deren Freilassung nach Versuchsende befassen