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Das bewährte Handbuch bietet komprimiert und topaktuell das unverzichtbare Know-how für die Strafverteidigung in Straßenverkehrssachen - von der Übernahme des Mandats über die Anklageerhebung und Hauptverhandlung bis hin zu den Rechtsmitteln. Das Handbuch berücksichtigt sowohl die Reformen für den materiell-rechtlichen Teil als auch die Änderungen der StPO sowie die neueste Rechtsprechung. Zudem punktet die Neuauflage auch wieder mit praxistauglichen Musterschriftsätzen, die den Verteidigeralltag erleichtern. Neu in der 12. Auflage sind außerdem u.a. folgende Themen: - Strafprozessuale Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen - Strafmaß bei tödlichem Verkehrsunfall durch unerlaubte Smartphone-Nutzung - Beweiswert von Einlassungssurrogaten - Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung durch die Revisionsinstanz - Neue Darstellungen zur lebenslangen Sperrfrist - Strafbarkeit von Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern und drohende Rechtsfolgen - Neuere Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315c StGB - Deutliche Erweiterung und Aktualisierung der Darstellungen zum Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB).
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Veröffentlichungsjahr: 2023
Begründet von
Dr. Elmar Müller
Fortgeführt von
Uwe FreyschmidtRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
und
Carsten KrummRichter am Amtsgericht in Dortmund
12., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Praxis der Strafverteidigung Band 1
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Beulke, Passau (bis 2022) Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber (†), Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Bielefeld Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK Berlin und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Berlin/Wien
Uwe Freyschmidt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger, vornehmlich in Wirtschafts- und Verkehrsstrafsachen. Von 2007 bis 2012 war Uwe Freyschmidt Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin. Regelmäßig wird er als Referent, u.a. bei Verbänden und Unternehmen zu rechtspolitischen und wirtschaftsstrafrechtlichen Themen angefragt. Uwe Freyschmidt ist Autor diverser Fachveröffentlichungen. Er ist Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins. Kontakt: Uwe Freyschmidt, Hausvogteiplatz 10, 10117 Berlin. E-Mail: [email protected]
Carsten Krumm ist Richter am Amtsgericht Dortmund. Er ist Autor zahlreicher Fachbeiträge in jur. Zeitschriften (z.B. NJW, DAR, NZV, zfs, SVR, StV, StraFo, wistra, VRR, StRR); Mitherausgeber der Zeitschrift SVR und des Kommentars Gesamtes Verkehrsrecht sowie (Mit-)Autor verschiedener Fachbücher. Kontakt: Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund. E-Mail: [email protected]
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8962-2
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© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg
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Der vorliegende Band der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ ist die neu bearbeitete 12. Auflage eines Klassikers, der seit vielen Jahren eine verlässliche Erkenntnisquelle im Kontext der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht ist. Mit der ersten Auflage des vorliegenden Werkes (damals mit dem Titel „Verteidigung in Straßenverkehrssachen“, jetzt „Verteidigung im Verkehrsstrafrecht“ in Abgrenzung zum gesonderten Band „OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht“) hat vor über dreißig Jahren die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ begonnen.
Die Überlegungen zu einer effektiven Verteidigung in Verkehrsstrafsachen sind auf dem aktuellsten Stand und adressieren die neuere Rechtsprechung zur konkreten Gefährdung i.S.d. §§ 315b, 315c StGB, zur „Unübersichtlichkeit“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB) und zur „Rücksichtslosigkeit“ (§ 315c StGB) sowie die jüngste Unfallfluchtrechtsprechung einschließlich der Rechtsprechung zum „bedeutenden Sachschaden“. Im materiellrechtlichen Teil finden sich weiterhin ausführlichere Darstellungen zu den zentralen Themen im Maßregelbereich (z.B. zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen [§ 69 StGB] und zu notwendigen Urteilsdarstellungen in diesem Zusammenhang, zu der begrenzten Anfechtbarkeit von Maßregelaussprüchen oder zur Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung durch die Revisionsinstanz). Neuere Phänomene wie Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern werden ebenso thematisiert wie die sich immer weiterentwickelnden Perspektiven auf die „verkehrsspezifische Gefahr“ bei Außeneingriffen im Rahmen des § 315b StGB. Die Darstellungen der kriminalpolitisch besonders breit thematisierten Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) wurden für diese Auflage deutlich erweitert und aktualisiert.
Aus den Neuerungen und Aktualisierungen im prozessrechtlichen Teil ist besonders hervorzuheben der Beweiswert von Einlassungssurrogaten, die strafprozessuale Verwertbarkeit von DashCam-Aufzeichnungen sowie die Pflicht zur elektronischen Übermittlung (§ 32d StPO).
Mit Uwe Freyschmidt und Carsten Krumm setzen zwei in der Materie außerordentlich bewanderte Experten eine Zusammenarbeit fort, die zu einer aufdatierten Neuauflage ohne signifikante Erweiterung des Umfangs des Buches beigetragen hat. Die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ legt damit eine vollständig aktualisierte Darstellung der „Verteidigung im Verkehrsstrafrecht“ vor, die fundierte Strategieoptionen bereithält.
Mit dem herzlichen Dank an die Autoren für ihre ebenso handhabbare wie differenzierte Darstellung verbindet sich die Hoffnung, dass der Band weiterhin eine breite Leserschaft finden möge.
Im November 2023
Berlin Bielefeld
Alexander IgnorCharlotte Schmitt-Leonardy
Die vorliegende 12. Auflage dieses Buches ist die nunmehr dritte Auflage als Zweier-Autorenteam. Die für die letzten Auflagen entwickelte Aufteilung der Kapitel (Uwe Freyschmidt – anwaltlich und prozessual geprägte Kapitel, Carsten Krumm – materiell-rechtliche Kapitel) hat sich bewährt und wurde weitgehend fortgeführt.
Wir haben versucht, das Buch in dieser Auflage etwas kompakter zu gestalten und den Seitenumfang nicht weiter anwachsen zu lassen. Zudem musste natürlich an vielen Stellen aktualisiert werden. Dies betraf vor allem den materiell-rechtlichen Teil, in den etwa vier Jahre Rechtsprechung einzuarbeiten war. Erleichtert hat uns dabei der Gesetzgeber die Arbeit: Gesetzliche Neuregelungen waren im verkehrsstrafrechtlichen Kernbereich nicht zu berücksichtigen, so dass die „echte“ Textpflege im Mittelpunkt der Arbeiten stand.
So freut es uns, dass das Werk nunmehr wieder erscheinen kann und sowohl dem Berufsanfänger, als auch dem gestandenen Juristen eine schnelle aber auch gründliche Einarbeitung in die Materie des Verkehrsstrafrechts ermöglicht.
Rechtsprechung und Literatur sind bis Herbst 2023 ausgewertet worden.
Für ihre Unterstützung danken wir unseren Familien. Anregungen und kritische Anmerkungen sind willkommen, sie können an folgende Adresse gerichtet werden:
Freyschmidt Frings Pananis Venn Hausvogteiplatz 10 10117 Berlin E-Mail: [email protected]
Berlin/Dortmund, im November 2023
Uwe FreyschmidtCarsten Krumm
Vorwort der Herausgeberin und des Herausgebers
Vorwort der Autoren
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1Das Mandat in Verkehrsstrafsachen
I.Mandatsannahme1 – 10
1.Vor der Mandatsannahme1
2.Pflichten bei Annahme/Übernahme des Mandats2 – 4
3.Ausschluss einer Interessenkollision5
4.Rechtsschutzversicherung6 – 8
5.Obliegenheiten gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung9
6.Pflichtverteidigung10
II.Vollmacht11 – 17
III.Maßnahmen vor Akteneinsicht18 – 27
1.Grundsätzlich (noch) keine Erklärung zu den Akten18
2.Widerspruch gegen Beschlagnahme/Sicherstellung des Führerscheins vor Akteneinsicht?19
3.Beschaffung der Ermittlungsakten20, 21
4.Eigene Ermittlungstätigkeit22 – 27
IV.Maßnahmen nach Akteneinsicht28 – 44
1.Umfang der Akteneinsicht28 – 32
2.(Keine) Äußerung zur Sache?33 – 35
3.Verteidigungsschrift oder Einlassung?36 – 38
4.Prüfung der Verwertbarkeit zu Protokoll gegebener Angaben39 – 41
5.Hilfe beim Ausfüllen des Unfallfragebogens?42
6.Beauftragung eines Sachverständigen43, 44
V.Honorarfragen45 – 69
1.Gesetzliche Gebühren48 – 60
2.Vergütungsvereinbarung61 – 67
3.Vorschuss68
4.Geldwäsche69
Teil 2Die wichtigsten Straftatbestände
I.Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB)72 – 122
1.Grundsätzliches72 – 74
2.Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)75 – 113
3.Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB)114 – 122
II.Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)123 – 153
1.Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse123 – 132
2.Gesundheitsbeschädigung und körperliche Misshandlung [insbesondere: Halswirbelsäulen(HWS)-Schleudertrauma]133 – 142
3.Einwilligung143 – 147
4.Trunkenheit als Anknüpfungspunkt der Fahrlässigkeit148, 149
5.Übliche Rechtsfolgen im Falle des gerichtlichen Verfahrens150 – 153
III.Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)154 – 270
1.Grundsätzliches154 – 160
2.Führen eines Fahrzeugs im Verkehr in fahrunsicherem Zustand161 – 191
a)Fahrzeug161, 162
b)Führen163 – 165
c)Im (öffentlichen) Verkehr166
d)Fahrunsicherheit167 – 191
aa)Absolute Fahrunsicherheit169 – 173
bb)Relative Fahrunsicherheit; alkoholtypische Fahrfehler174 – 191
3.Nachweis der Blutalkohol-/Atemalkoholkonzentration192 – 217
a)Untersuchungsmethoden192 – 205
aa)Blutalkoholuntersuchung193 – 198
bb)Atemalkoholuntersuchung199 – 205
b)Berechnung der BAK zur Tatzeit (Rückrechnung)206, 207
c)Berechnung der BAK bei Trinkmengenangaben208 – 212
d)Nachtrunk213 – 217
4.Andere berauschende Mittel218 – 239
a)Begriffsbestimmung218 – 222
b)Kein absoluter Grenzwert/relative Fahruntüchtigkeit223 – 229
c)Ahndung als Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 2 StVG)230 – 237
d)Entziehung der Fahrerlaubnis238
e)Medikamente239
5.Vorsatz oder Fahrlässigkeit240 – 246
6.Rechtsfolgen/Feststellung des Schuldumfangs247 – 256
7.Weitere Einzelaspekte zur Trunkenheitsfahrt257 – 270
a)Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Anordnung der Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot?258
b)Unbemerkte Alkoholisierung?259 – 264
c)Suizidabsichten des Mandanten265, 266
d)Entfallen des Versicherungsschutzes?267
e)Tateinheit mit BtM-Delikten und § 113 StGB/Prozessualer Tatbegriff268
f)Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß269
g)Pflichtverteidigung270
IV.Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)271 – 295
1.Grundsätzliches271 – 274
2.Tatzusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr275
3.Verkehrsfremder Eingriff276
4.Vorgänge im Straßenverkehr: Verkehrsfeindliche Inneneingriffe277, 278
5.Konkrete (verkehrsspezifische) Gefahr für Leib oder Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert279 – 288
6.(Gefährdungs- und Schädigungs-)Vorsatz289 – 295
V.Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)296 – 331
1.Grundsätzliches296
2.Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr297, 298
3.Konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert299 – 307
4.Tathandlungen308 – 322
5.Grob verkehrswidrig und rücksichtslos323 – 330
6.Innere Tatseite331
VI.Vollrausch (§ 323a StGB)332 – 357
1.Grundsätzliches332
2.Vorliegen eines Rausches333 – 337
3.Anforderungen an den Schweregrad des Rausches338 – 340
4.Bedeutung und Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK)341 – 348
5.Subjektiver Tatbestand des § 323a StGB und Abgrenzung zur actio libera in causa (a.l.i.c.)349 – 352
6.Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit353
7.Strafzumessung354, 355
8.Rechtsschutzfragen bei Vorliegen eines Vollrausches356, 357
VII.Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)358 – 469
1.Grundsätzliches358 – 361
2.Frühzeitige Maßnahmen362 – 447
a)Ermöglichung unverzüglicher nachträglicher Feststellungen (§ 142 Abs. 2 u. 3 StGB)364 – 369
b)Freiwillige Meldung i.S.d. § 142 Abs. 4 StGB („tätige Reue“)370 – 378
c)Gütliche Einigung mit dem Geschädigten über die Schadensregulierung379, 380
d)Angaben gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung381 – 387
e)Angaben gegenüber der Rechtsschutzversicherung388
f)Die Tatbestandsmerkmale der Unfallflucht389 – 427
aa)Unfall im öffentlichen Verkehrsraum389 – 395
bb)Unfallbeteiligter396 – 401
cc)Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort402
dd)Entfernen vom Unfallort403 – 405
ee)Unfall mit feststellungsbereiten Personen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB): Feststellungsduldungs- und Vorstellungspflicht406 – 415
ff)Unfall ohne feststellungsbereite Personen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB): Wartepflicht416 – 422
gg)Subjektiver Tatbestand: Vorsatz423 – 427
g)Gutachten von Verkehrssachverständigen428 – 447
aa)Schadenshöhe am beschädigten Fahrzeug429, 430
bb)Wahrnehmbarkeit des Unfallgeschehens431
cc)Medizinische/psychologische Einflüsse432 – 439
dd)Visuelle Wahrnehmbarkeit440, 441
ee)Akustische Wahrnehmbarkeit442 – 444
ff)Kinästhetische (taktile) Bemerkbarkeit445 – 447
3.Beteiligungsnachweis: Zuordnung bzw. Kompatibilität der Schäden448 – 450
4.Rechtfertigung wegen behandlungsbedürftigen Verletzungen451
5.Verteidigung bei noch unentdeckter Unfallflucht des Mandanten452 – 455
6.Führerscheinrelevante Rechtsfolgen456 – 468
a)Entziehung der Fahrerlaubnis456 – 465
b)Fahrverbot466 – 468
7.Strafschärfung wegen schwerer Unfallfolgen469
VIII.Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)470 – 504
1.Grundsätzliches470 – 476
2.Fallkonstellationen477 – 498
3.Verwerflichkeitsprüfung – § 240 Abs. 2 StGB499 – 503
4.(Zweckgerichteter) Vorsatz bei Behinderungen504
IX.Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)505 – 559
1.Grundsätzliches505 – 509
2.Strafbarkeit des Halters510 – 513
3.Ausländische Fahrerlaubnisse514 – 545
a)EU-Fahrerlaubnisse514 – 541
b)Fahrerlaubnisse sonstiger Staaten542 – 545
4.Vorsatz und Fahrlässigkeit546 – 549
5.Ungeeignetheit: Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. „isolierte“ Sperre?550, 551
6.Einziehung des Kfz?552 – 555
7.Sonstige Rechtsfolgenfragen556 – 559
X.Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)560 – 572
1.Grundsätzliches560, 561
2.Täter/Tatopfer (= Kraftfahrzeugführer und/oder Mitfahrer)562 – 564
3.Verüben eines Angriffs565 – 567
4.Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs568 – 570
5.Subjektive Merkmale571, 572
XI.Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§ 1, 6 PflVG)573 – 593
1.Gebrauchen des Fahrzeugs576 – 578
2.Gestatten des Gebrauchs579 – 586
3.Fehlender Versicherungsschutz587 – 590
4.Subjektiver Tatbestand: Vorsatz oder Fahrlässigkeit?591 – 593
XII.Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)594 – 613
1.Tathandlungen598, 599
2.Begriff des „echten“ Rennens600 – 606
3.Das „Alleinrennen“607 – 609
4.Verschiedenste Strafrahmen bei konkreten Gefährdungen610, 611
5.Strafaussetzung zu Bewährung bei Todesfolge612
6.Revisionsrechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen Rennteilnahme (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) und wegen Alleinrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)613
Teil 3Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre und Fahrverbot
I.Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins, §§ 94, 98 StPO614 – 649
1.Grundsätzliches614 – 617
2.Voraussetzungen der Beschlagnahme618 – 635
3.Weiteres Verfahren zwischen Sicherstellung des Führerscheins und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis636 – 649
a)Widerspruch gegen die Beschlagnahme636 – 638
b)Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes639, 640
c)Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen641 – 649
II.Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO650 – 671
1.Voraussetzungen der Maßnahme650 – 654
2.Anhörung/Wirksamwerden/Bekanntgabe655 – 657
3.Beschwerde658 – 663
4.Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes664 – 671
III.Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil, § 69 StGB672 – 705
1.Grundsätzliches672 – 676
2.Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis677 – 693
a)Katalogtat, § 69 Abs. 2 StGB679 – 686
b)Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangene Straftat, § 69 Abs. 1 StGB687 – 693
3.Entziehung der Fahrerlaubnis bei Teilnehmern694
4.Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes695 – 697
5.Berücksichtigung von Nachschulungsmaßnahmen698 – 700
6.Schwierigere Verteidigung bei Wiederholungstäter701
7.Entziehung in Auslandsfällen 702, 703
8.Nachträglicher Fahrerlaubniserwerb704
9.Gnadenerweis705
IV.Bemessung der Sperrfrist, § 69a StGB706 – 726
1.Bemessung der Sperrfrist707 – 711
2.Berechnung der Sperrfrist712 – 719
3.Nachträgliche Aufhebung der Sperrfrist, § 69a Abs. 7 StGB720 – 725
4.Das Ausnehmen von Fahrzeugarten aus der Sperre726
V.Bindungswirkung strafgerichtlicher Sperrverkürzungsbeschlüsse727 – 732
VI.Entschädigung bei unberechtigter Einbehaltung des Führerscheins733 – 741
VII.Fahrverbot742 – 777
1.Kurze Freiheitsstrafe und Fahrverbot745
2.Verhältnis von Haupt und Nebenstrafe: Wechselwirkung746 – 749
3.Verurteilung zu einer vollstreckbaren Strafe750, 751
4.„Verkehrsbezug“752
5.Regelfahrverbot des § 44 Abs. 1 S. 3 StGB753, 754
6.Fahrverbot neben der Fahrerlaubnisentziehung755, 756
7.„Fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer“757 – 761
8.Nur ein Fahrverbot im Verfahren!762, 763
9.Inhalt des Fahrverbotes764
10.Beschränkung des Fahrverbots765, 766
11.Dauer des Fahrverbotes767, 768
12.Vollstreckung des Fahrverbotes/Schonfrist769 – 773
13.Zulässigkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschwerde nach Rechtskraft des Fahrverbots774
14.Sonderfall: Fahrverbot bei allgemeiner Kriminalität775, 776
15.Exkurs: OWi-Fahrverbot nach § 25 StVG im Strafprozess777
VIII.Sonderproblem: Verbot von Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der Führungsaufsicht778, 779
Teil 4Einstellung des Ermittlungsverfahrens
I.Grundsätzliches780
II.Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO781 – 787
III.Einstellung gemäß § 153 StPO788 – 797
IV.Einstellung gemäß § 153a StPO798 – 812
V.Einstellung gemäß § 153b StPO813 – 815
VI.Einstellung gemäß §§ 154, 154a StPO816 – 819
VII.Verfahrenskosten und notwendige Auslagen820, 821
Teil 5Strafbefehlsverfahren und beschleunigtes Verfahren
I.Strafbefehlsverfahren822 – 837
1.Grundsätzliches822 – 831
2.Strafbefehlsverfahren im Bereich der Verkehrsdelikte832 – 837
II.Beschleunigtes Verfahren838 – 857
1.Grundsätzliches838 – 851
2.Beschleunigtes Verfahren im Bereich der Verkehrsdelikte852 – 857
Teil 6Verteidigertätigkeit nach Anklageerhebung
I.Einstellungsantrag, §§ 153 ff. 858 – 863
II.Nichteröffnungsantrag, §§ 201 Abs. 1, 204 StPO864 – 871
III.Vorbereitung der Hauptverhandlung872 – 949
1.Grundsätzliches872
2.Nochmalige Akteneinsicht873, 874
3.Vorbereitung des Mandanten875 – 882
4.Vorbereitende Gespräche mit Gericht/Staatsanwaltschaft; „Deal“883, 884
5.Selbstladung von Sachverständigen/Zeugen885 – 889
6.Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten890 – 895
7.Einzelprobleme der Begutachtung896 – 949
a)Reifenspuren897 – 949
b)Zeitdauer von Verkehrsvorgängen (hier: Spurwechsel und Anfahrbeschleunigungen)908, 909
c)Spuren an Fahrzeugen910 – 917
d)Spuren in Fahrzeugen; interdisziplinäre Zusammenarbeit des verkehrstechnischen und des medizinischen Sachverständigen918 – 925
e)Spuren im Bereich der Fahrbahn926
f)Licht- und Sichtverhältnisse927 – 933
g)Lichtzeichenanlagen934 – 939
h)EG-Kontrollgerät und Unfalldatenschreiber (UDS)940 – 944
i)Auswertung von „allgemeinen“ Daten der Bordelektronik945
j)Unfallrekonstruktion durch Versuche946
k)Dashcam und Begutachtung947
l)Gutachten zur Fahreignung948
m)Gutachten zur Fahreridentifizierung („anthropologisches SV-Gutachten“)949
Teil 7Hauptverhandlung
I.Zeugen952 – 983
1.Grundsätzliches952 – 955
2.Fragetechnik956 – 961
3.Aussagen von Polizeibeamten962 – 969
4.Aussagen von Unfallzeugen970 – 972
5.Identifizierung des Beschuldigten durch (Unfall-)Zeugen973 – 983
II.Sachverständige984 – 996
III.Beweisanträge997 – 1013
1.Grundsätzliches997, 998
2.Beweisbehauptung999 – 1002
3.Beweismittel1003, 1004
4.Konnexität1005
5.Zeitpunkt1006, 1007
6.Verkehrsspezifische Beweisthemen1008 – 1012
7.Hilfsbeweisantrag1013
IV.Vor dem Abschluss der Beweisaufnahme1014, 1015
V.Plädoyer1016 – 1043
1.Ziel: Freispruch1020 – 1023
2.Ziel: Milde Strafe1024 – 1043
Teil 8Kosten- und Auslagenerstattung
I.Grundsätzliches1044 – 1048
II.Kostentragungspflicht1049 – 1069
1.Bei Verurteilung1050 – 1055
2.Bei Freispruch1056 – 1065
3.Bei Einstellung1066 – 1069
III.Rechtsmittel gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen1070 – 1077
IV.Kostenfestsetzung1078 – 1082
Teil 9Berufung
I.Einlegung der Berufung1083 – 1095
II.Ziele und Risiken der Berufung1096 – 1101
III.Vor der Berufungsverhandlung1102 – 1106
IV.Berufungshauptverhandlung1107 – 1113
Teil 10Revision
I.Allgemeine Überlegungen1114 – 1118
II.Einlegung der Revision1119 – 1122
III.Begründung der Revision1123 – 1142
1.Allgemeines1123
2.Form und Frist1124
3.Revisionsanträge1125
4.Sachrüge1126 – 1130
5.Verfahrensrüge1131 – 1136
6.Beschränkung der Revision1137 – 1141
7.Verwerfung der Revision nach Ablauf der Sperrfrist1142
Teil 11Nebenklage; Verletzten- und Nebenklagebeistand
I.Nebenklage – Allgemeines1143 – 1150
II.Annahme des Mandats; Prüfung der Anschlussberechtigung1151 – 1159
III.Zulassung der Nebenklage1160 – 1164
IV.Nebenklagevertretung in der Hauptverhandlung1165 – 1172
V.Rechtsmittel des Nebenklägers1173 – 1178
VI.Kosten der Nebenklage1179 – 1191
VII.Verletzten- und Nebenklagebeistand1192 – 1202
1.Beistand des nicht nebenklageberechtigten Verletzten1193 – 1196
2.Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten1197 – 1202
Teil 12Adhäsionsverfahren
I.Grundsätzliches1203, 1204
II.Die Beteiligten des Adhäsionsverfahrens1205 – 1208
III.Zu beachtende Formalien1209 – 1212
IV.Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?1213
V.Besonderheiten des Schmerzensgeldanspruchs1214 – 1219
VI.Auswirkungen einer bestehenden Haftpflichtversicherung auf das Adhäsionsverfahren1220, 1221
VII.Vertretung des Adhäsionsklägers1222 – 1227
VIII.Vertretung des Adhäsionsbeklagten1228 – 1233
IX.Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren durch das Gericht1234 – 1241
X.Vergleich1242 – 1244
XI.Prozessuale Besonderheiten1245 – 1254
XII.Zinsen1255, 1256
XIII.Vollstreckbarkeit1257
XIV.Rechtsmittel1258, 1259
XV.Kosten und Gebühren1260 – 1263
Teil 13Musterschriftsätze
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
a.A.
andere(r) Ansicht
AAK
Atemalkoholkonzentration
a.a.O.
am angegebenen Ort
abgedr.
abgedruckt
Abs.
Absatz
a.E.
am Ende
a.F.
alte(r) Fassung
AG
Amtsgericht
AKB
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
allg.
allgemein(e)
Alt.
Alternative
a.M.
andere(r) Meinung
amtl.
amtlich
Anh.
Anhang
Anm.
Anmerkung
ARB
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
AT
Allgemeiner Teil
Aufl.
Auflage
Az.
Aktenzeichen
BA
Blutalkohol (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
BAB
Bundesautenbahn
BAK
Blutalkoholkonzentration
bay.
bayerische(r)
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bd.
Band
beA
besondere elektronische Anwaltspostfach
Begr.
Begründung
Beschl.
Beschluss
betr.
betreffend
BfJ
Bundesamt für Justiz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BKat
Bußgeldkatalog
BRAGO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
BT
Besonderer Teil
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (amtliche Sammlung; zitiert nach Band und Seite)
BvR
Aktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
ca.
circa
DAR
Deutsches Autorecht (Fach-Zeitschrift des ADAC; zitiert nach Jahr und Seite)
DAV
Deutscher Anwaltverein e.V.
ders.
derselbe
DEKRA
DEKRA Aktiengesellschaft
dies.
dieselbe
Diss.
Dissertation
DRiZ
Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt
EG
Europäische Gemeinschaft
EU
Europäische Union
EuHbG
Gesetz zum Europäischen Haftbefehl
EuGH
Europäischer Gerichtshof Luxemburg
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EV
Ermittlungsverfahren
FB
Feststellungsberechtigte(r)
FeV
Fahrerlaubnisverordnung
FS
Festschrift
GA
Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
H.
Heft
Hervorhg.
Hervorhebung(en)
h.L.
herrschende Lehre
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
hrsgg.
herausgegeben
i.d.R.
in der Regel
i.E.
im Einzelnen
i.d.F.
in der Fassung
insb.
insbesondere
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.S.
im Sinn
i.S.d.
im Sinne des/der
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Jura
Juristische Ausbildung (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
JZ
Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)
KBA
Kraftfahrtbundesamt
Kfz
Kraftfahrzeug
KfzPflVV
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
KG
Kammergericht
KK-StPO
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung
Krim
Kriminalistik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
krit.
kritisch, mit Kritik
L(S)
Leitsatz
LB
Lehrbuch
LG
Landgericht
lit.
Buchstabe
LK-StGB
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch
Lkw
Lastkraftwagen
l. Sp.
linke Spalte
MAH
Münchener Anwalts Handbuch
m. Anm.
mit Anmerkung
m.w.Bsp.
mit weiteren Beispielen
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
m.a.W.
mit anderen Worten
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Mdt.
Mandant
Mitt Bl d Arg VerkR
Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
MK-StGB
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
MK-StPO
Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung
MPU
Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle
Nw.
Nachweis
NdsRpfl
Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Nr.
Nummer
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
NStZ-RR
NStZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
n. veröff.
nicht veröffentlicht(e)
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)
OLG
Oberlandesgericht
PKW
Personenkraftwagen
Rspr.
Rechtssprechung
RiVASt
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
RS
Rechtsschutzversicherung
r. Sp.
recht Spalte
RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
S.
Seite, Satz
s.a.
siehe auch
SDÜ
Schengener Durchführungsübereinkommen
SK-StPO
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung,
sog.
sogenannt
StA
Staatsanwaltschaft
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
str.
streitig
StraFo
Strafverteidiger Forum (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
SV
Sachverständiger
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
SV
Sachverständigen
SVR
Straßenverkehrsrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite; und Abkürzung für Kommentartitel „Straßenverkehrsrecht“)
Teil-Bd.
Teilband
teilw.
teilweise
TÜV
Technischer Überwachungsverein e.V.
u.a.
und andere, unter anderem
u.a.m.
und andere mehr
UB
Unfallbeteiligter
umstr.
umstritten
unveröff.
unveröffentlicht(e)
Urt.
Urteil
u.U.
unter Umständen
u.v.a.
und viele andere
VA
Verkehrsrecht Aktuell (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VBR
Verband Bernischer Richter und Richterinnen
VD
Verkehrsdienst (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
Verf.
Verfasser
Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik
Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
veröff.
veröffentlicht(e)
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VGT
Deutscher Verkehrsgerichtstag: Veröffentlichung (Broschüre) der dort gehaltenen Referate und erarbeiteten Entschließungen, hrsgg. v. der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e.V., Hamburg (zitiert nach Jahr und Seite)
VM
Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VO
Verordnung
VRR
VerkehrsRechtsReport (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite)
VRS
Verkehrsrechtssammlung (Sammlung verkehrsrechtlicher Entscheidungen; zitiert nach Jahr und Seite)
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
Vwv
Verwaltungsvorschrift
w.Nw.
weitere Nachweise
zahlr.
zahlreich(e)
ZAP
Zeitschrift für die Anwaltspraxis (zitiert nach Fach und Seite)
zfs
Zeitschrift für Schadensrecht (monatliches Fachblatt für Schadensrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht; zitiert nach Jahr und Seite)
zit.
zitiert
ZPO
Zivilprozessordnung
z.T.
zum Teil
zust.
zustimmend
z.Z.
zur Zeit
ZVS
Zeitschrift für Verkehrssicherheit (Zeitschrift des TÜV Rheinland, Köln; zitiert nach Jahr und Seite)
1
Im Gegensatz zu einigen Mandanten des allgemeinen Strafrechtsdezernats handelt es sich bei Beschuldigten in Straßenverkehrssachen zumeist um Durchschnittsbürger, für die der Umgang mit der Materie des Strafrechts ebenso unliebsam wie ungewohnt ist. Der Verteidiger/die Verteidigerin[1] wird daher vergleichsweise wenig Probleme im Umgang mit diesen Klienten haben. Anderseits wird er/sie – von Ausnahmefällen abgesehen – mit der Bearbeitung des jeweiligen Mandats auch nur ein durchschnittliches Honorar erzielen.
Es gibt aber Ausnahmefälle. Daher ist es zu empfehlen, sich noch vor der Mandatsannahme Klarheit über die Persönlichkeit des neuen Mandanten verschaffen. Ist er oder wird er ein Problemmandant? Wird er häufiger als üblich den Anwalt in Anspruch nehmen, sei es telefonisch, sei es in der Kanzlei oder in der Hauptverhandlung? Wenn sich auch erfahrungsgemäß die meisten Mandanten dem Rat des Verteidigers anschließen, bleibt eben doch immer ein (kleiner) Teil der Klientel, der mit seinem Verteidiger latent unzufrieden ist, ihm bestimmte Strategien aufzwingen will oder ihn mit ständig neuen Ideen traktiert. Diese ungeduldigen, fordernden Mandanten haben häufig ihre Fahrerlaubnis (vorläufig) verloren und erwarten nunmehr, dass der Anwalt ihnen die begehrte Legitimation innerhalb weniger Tage zurückholt. Geschieht dies nicht, werden diese Mandanten unleidlich und wollen häufig nicht verstehen, dass zumeist nicht die Verteidigung etwaige Verzögerungen zu verantworten hat. Auf der anderen Seite setzen erfahrungsgemäß gerade diese ausgesprochen anstrengenden Mandanten häufig die geforderte intensive Bearbeitung des Falles auf der Basis der insoweit nicht auskömmlichen gesetzlichen Gebühren (oder einer vergleichsweise niedrigen Vergütungsvereinbarung) voraus. Daher: Zeichnet sich schon beim ersten Kontaktgespräch ab, dass es irgendwann einmal zu schwerwiegenden Differenzen kommen wird, sollte man das Mandat entweder gar nicht erst annehmen oder zumindest von Anfang an dafür sorgen, dass es zumindest auskömmlich ist.
2
In der Annahme des Mandats ist der Rechtsanwalt grundsätzlich frei.[2] Allerdings ist er gemäß § 44 BRAO zur unverzüglichen Zurückweisung eines ihm angetragenen Mandats, das er nicht übernehmen will, verpflichtet.[3] Wenn die Entscheidung über die Auftragsannahme noch nicht getroffen werden kann, d.h. das Mandat „unter Vorbehalt“ angenommen wird, muss der Rechtsanwalt klar zum Ausdruck bringen, wovon die Auftragsannahme abhängt und welcher Zeitrahmen vorgesehen ist.[4] Die Kündigung des Mandats durch den Anwalt ist grundsätzlich jederzeit möglich, allerdings muss ein wichtiger Grund vorliegen, wenn nicht der Gebührenanspruch gefährdet werden soll.[5] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn für den Rechtsanwalt die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, etwa weil der Mandant trotz Aufforderung den verlangten Vorschuss nicht zahlt. Die Kündigung darf nicht zur Unzeit, etwa kurz vor der Hauptverhandlung oder unmittelbar vor Fristablauf, erfolgen,[6] bei einem Verstoß drohen Schadensersatzansprüche. Im Klartext: Den Mandanten später wieder loszuwerden, ist häufig weit schwieriger, als das Mandat bereits bei der Anbahnung abzulehnen oder in einem frühen Stadium – etwa bei Nichtzahlung des vereinbarten Kostenvorschusses – niederzulegen.
3
Eine Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt ist auch dann ohne Weiteres zulässig, wenn der Mandant bereits vertreten ist. Übernimmt der Verteidiger ein Mandat, das zuvor von einem anderen Kollegen geführt wurde, hat er sich zu vergewissern, dass das Mandat des Kollegen/der Kollegin gekündigt wurde[7] und sodann sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird (§ 15 Abs. 1 BORA).[8] Sichergestellt ist die Benachrichtigung nicht, wenn lediglich der Mandant dazu aufgefordert wird, regelmäßig sollte der Kollege selbst angeschrieben werden.[9]
Wird man als zweiter oder dritter Verteidiger mandatiert (was nach § 137 Abs. 1 S. 2 StPO zulässig ist), so sind der andere Rechtsanwalt/die anderen Rechtsanwälte unverzüglich über die Mandatsübernahme zu unterrichten (§ 15 Abs. 2 BORA). Es empfiehlt sich des Weiteren eine unverzügliche Absprache über den bisherigen und weiteren Verlauf der Verteidigung.
4
Der Strafverteidiger ist nicht verpflichtet, das Mandat bei erkennbarer Aussichtslosigkeit niederzulegen. Andererseits besteht ein Haftungsrisiko wegen eines Beratungsmangels, wenn er seinen Mandanten nicht auf die Aussichtslosigkeit von Rechtsbehelfen hinweist.[10]
5
Um einen Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen wahrzunehmen (§ 43a Abs. 4 BRAO),[11] zu verhindern, ist es geboten, abzuklären, ob der Mandatsannahme nicht das Hindernis des Doppelmandats entgegensteht. Insbesondere für Anwälte, die regelmäßig im gesamten Verkehrsrecht tätig sind, also neben straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fällen auch zivilrechtliche Mandate übernehmen, empfiehlt es sich, eine EDV-gestützte Unfalldatei zu führen, die nach Unfalltag, Unfallort, Mandantenname/Geschädigtenname aufgegliedert sein sollte. Ein Blick in diese Datei gibt Aufschluss, ob eine Interessenkollision zu besorgen ist, weil bereits ein anderer Unfallbeteiligter mit widerstreitenden Interessen beraten wird oder worden ist.[12]
So darf ein Rechtsanwalt, der nach einem Verkehrsunfall den Fahrer bzw. Halter eines Kraftfahrzeugs als Schädiger in einem Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vertritt, nicht gleichzeitig oder nacheinander einen Unfallgeschädigten in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (Fahrer bzw. Halter) vertreten.[13] Liegt eine Interessenkollision vor, so hat der betroffene Anwalt den Mandanten unverzüglich darüber zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache niederzulegen (§ 3 Abs. 4 BORA). Der Verstoß führt zu einer Nichtigkeit des Mandatsvertrages, so dass kein Vergütungsanspruch besteht bzw. eine bereits geleistete Vergütung gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden kann.[14] Zudem kann der Anwalt sich eines Parteiverrats gem. § 356 StGB schuldig machen.[15]
6
Vor der Mandatsannahme sollte auch geklärt werden, wer die Kosten trägt. Die meisten Mandanten sind rechtsschutzversichert. Obwohl der Anwalt nicht verpflichtet ist, von sich aus das Bestehen und die Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung aufzuklären und er darauf vertrauen kann, dass sein Mandant im Wissen um den vorhandenen Rechtsschutzversicherungsvertrag ihn aus eigenem Antrieb darauf hinweist, sollte spätestens bei der Annahme des Mandats die Frage nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gestellt und möglichst um Vorlage der Police, zumindest aber um die Versicherungsnummer gebeten werden.
Hat man ausreichend Kenntnis erlangt, sollte beim Versicherer umgehend schriftlich angefragt werden, ob kostendeckender Rechtsschutz bewilligt wird. Dies wäre an sich Aufgabe des Mandanten, wird aber in der Praxis von dem beauftragten Rechtsanwalt übernommen.
Bei gelegentlichen Rückfragen des Rechtsschutzversicherers sollte beachtet werden, dass der Informationspflicht gegenüber der Versicherung auch Grenzen gesetzt sind.[16] Vertrauensschutz des Mandanten und Datenschutz Dritter stehen dem weitgehenden Auskunftsbegehren mancher Rechtsschutzversicherer entgegen. Insbesondere sollten verfahrensrelevante Unterlagen aus den Verfahrensakten zum Nachweis anwaltlichen Zeitaufwands bei einer Weiterleitung an den Versicherer ggf. geschwärzt werden.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Deckungsanfrage um eine gebührenpflichtige Anwaltsleistung,[17] die i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nach VV 2400 gesondert zu vergüten ist; allerdings wird diese Tätigkeit von den Mandanten und einem Großteil der Anwaltschaft als Serviceleistung verstanden, was bei unproblematischen Fällen vertretbar erscheint, nicht aber für aufwändige Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung gelten sollte.
7
Die Mandanten setzen regelmäßig voraus, dass die Verteidigung in Straßenverkehrssachen unter den Deckungsbereich der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung fällt. Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht sollte der Rechtsanwalt deshalb nicht versäumen, auf mögliche Ausschlussgründe hinzuweisen. Dies gilt sowohl für erkennbare Ausschlussgründe wie eine rechtskräftige Vorsatzverurteilung (§ 2 lit. i ARB 2000), als auch für nicht ohne weiteres erkennbare Gründe wie Obliegenheitsverletzungen des Versicherten. Wird der Vorwurfs eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, erhoben, kommt es für den (dann nicht zu gewährenden) Anspruch auf Versicherungsschutz nicht darauf an, ob die rechtliche Bewertung der aktenkundigen Tatsachen durch die Strafverfolgungsbehörden als Erfüllung eines bestimmten Straftatbestandes zutrifft.[18] Stehen entsprechende Fehlbewertungen im Raum, sollte der Verteidiger dies mithin – auch im Sinne des kostendeckenden Rechtsschutzes – frühzeitig mit der Ermittlungsbehörde klären.
Es ist daher nicht untunlich, je nach Sachlage vom Mandanten oder seinem Versicherer einen angemessenen Vorschuss[19] zu fordern, um den Gebührenanspruch zu sichern.[20] Selbst wenn die Deckungszusage später wirksam widerrufen wird oder Ersatzansprüche der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer entstehen, beispielsweise wegen einer Vorsatzverurteilung, kann der Vorschuss vom Verteidiger nicht zurückverlangt werden, sondern nur vom Versicherungsnehmer.[21]
8
Berufskraftfahrer sind zu befragen, ob möglicherweise der Arbeitgeber für das betroffene Fahrzeug einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Verteidigerkosten gemäß der gesetzlichen Gebühr zu übernehmen, wenn der Berufskraftfahrer in Ausübung betrieblicher Tätigkeit unverschuldet einen Unfall verursachte.[22] Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass ein Berufskraftfahrer arbeitsrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.[23]
9
Liegt dem Mandat ein Unfall mit Fremd- und/oder Eigenschaden zugrunde, sollte der Mandant darauf hingewiesen werden, dass er als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche seiner Kfz-Haftpflichtversicherung schriftlich anzuzeigen hat (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung – AKB – 2015, E.1.1.1).[24] In diesem Zusammenhang empfiehlt sich der Hinweis, dass die bei der Versicherung eingereichte Schadensmeldung beschlagnahmt werden kann und der Versicherungssachbearbeiter kein Aussageverweigerungsrecht hat.[25] Der Versicherungsnehmer hat des Weiteren gemäß AKB 2015, E.1.1.2 dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder später ein Strafbefehl bzw. Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen wird, selbst wenn der Versicherungsfall bereits angezeigt wurde.[26] Auch auf diese Obliegenheit ist der Mandant hinzuweisen. Unterlässt der Mandant in dem Bestreben, sich durch seine Angaben bei späterer Beschlagnahme der Akten nicht selbst zu belasten, diese Angaben gegenüber seiner Versicherung, verletzt er seine Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag, was zu einem Rückgriff des Versicherers bis zu einem Betrag von 2 500 € (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV), bei vorsätzlicher Verletzung sogar bis zu 5 000 € führen kann (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch gegenüber einer Voll- oder Teilkaskoversicherung (vgl. AKB 2015, E 1.3).
10
In wenigen Ausnahmefällen des Verkehrsstrafrechts kann der Mandant auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung[27] hinzuweisen sein. So handelt es sich um eine notwendige Verteidigung, wenn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung und eine lebenslängliche Sperrfrist zu erwarten steht. Auch bei einer Sperrfrist von 5 Jahren kann die Verpflichtung bestehen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen.[28] Die Auffassung von Herzig,[29] wonach bei Vergehen gemäß § 222 StGB in der Regel ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Bei Jugendlichen können viele Punkte im Zentralregister und damit drohende fahrerlaubnisrechtliche Folgen oder die Frage der Verwertbarkeit einer Blutprobe eine Pflichtverteidigung – selbst im Bußgeldverfahren – erforderlich machen.[30] Es empfiehlt sich, den Antrag auf Beiordnung auch auf § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 S. 1 StPO zu stützen, da ein Pflichtverteidiger u.a. auch dann zu bestellen ist, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, was proportional bei sinkendem Alter zu bejahen sein dürfte.[31]
11
Stehen einem Mandatsverhältnis keine Hindernisse entgegen, wird vom Mandanten in der Regel eine Strafprozessvollmacht auf den üblichen Vollmachtsformularen unterschrieben. Diese Strafprozessvollmacht dient dem Verteidiger zum einen als Nachweis, dass das Mandatsverhältnis zustande kam, zum anderen als Legitimation bei der Behörde bzw. dem Gericht, bei der bzw. bei dem er sich zum Verteidiger des Beschuldigten oder Betroffenen, des Angeschuldigten oder Angeklagten bestellt. Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung hängt aber die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab, da eine besondere Form für die Beauftragung des Wahlverteidigers nicht vorgeschrieben ist.[32] Es genügt, dass der Verteidiger anzeigt, er sei mit der Wahlverteidigung beauftragt worden. Es spricht dann hieraus eine Vermutung für die ordnungsgemäße Bevollmächtigung.[33] Nur wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, kann die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden.[34]
12
Die „einfache“ Strafprozessvollmacht berechtigt den Verteidiger i.d.R. zu allen Verfahrens- und Prozesshandlungen mit Wirkung für und gegen den Beschuldigten.[35] Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen:
•
Von der allgemeinen Vollmacht zu unterscheiden ist die besondere Vertretungsvollmacht. Sie geht weiter als die Strafprozessvollmacht und legitimiert den Verteidiger dazu, den Angeklagten/Betroffenen in den Fällen zu vertreten, in denen das Gesetz dies zulässt. Namentlich erwähnt seien die Vertretung des abwesenden Angeklagten durch den Verteidiger gemäß § 234 StPO in den Fällen der §§ 231 Abs. 2, 231a, 231b, 232, 233 StPO, die Vertretung gemäß § 411 Abs. 2 StPO nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl, die Vertretung im Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 2 S. 1 StPO), im Privatklageverfahren (§ 387 Abs. 1 StPO) und im Bußgeldverfahren (§ 73 Abs. 3 OWiG).[36] Hinzuweisen ist auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 18.1.1999,[37] wonach eine spätere schriftliche Bestätigung einer zunächst nur mündlich erteilten Vollmacht für das Verfahren nach § 411 Abs. 2 StPO nicht genügt. Andererseits hat das OLG Dresden[38] entschieden, dass es genügt, wenn die dem Gericht vorgelegte Vollmachtsurkunde aufgrund eines mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger mit eigenem Namen unterzeichnet ist, da die Ermächtigung, die Vollmachtsurkunde zu unterzeichnen, auch mündlich erteilt werden kann. Durch die Neuregelung des § 329 StPO wird dies aber für die Vertretung des abwesenden Angeklagten im Berufungsverfahren nicht (mehr) gelten.[39]
•
Für die Zurücknahme eines Rechtsmittels muss gemäß § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegen.
•
Zustellungen für den Beschuldigten kann der Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO, § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG nur in Empfang nehmen, wenn die Bestellung aktenkundig ist.[40] Nicht immer muss die Zustellungsbevollmächtigung von Vorteil sein; hält sich der Mandant im Ausland auf, kann es im Einzelfall z.B. sinnvoll sein, die Zustellungsbevollmächtigung nicht zu vereinbaren.
13
Die im Handel,[41] im Internet[42] oder in der Fachliteratur[43] erhältlichen Vordrucke zur schriftlichen Erteilung einer Strafprozessvollmacht enthalten teilweise einen Passus, mit welchem der Verteidiger auch zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigt wird (§ 154a Abs. 2 S. 1 StPO). Eine solche Bevollmächtigung birgt jedoch nicht unerhebliche Haftungsrisiken für den Verteidiger, der dann dafür sorgen muss, dass der Mandant nach der Einlegung des Einspruches gegen einen Strafbefehl oder einer Berufung Kenntnis vom Einspruchstermin oder vom Termin zur Berufungshauptverhandlung erhält. Gelingt ihm das nicht, droht die Einspruchs- oder Berufungsverwerfung (§§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO).[44] Der Passus sollte daher ggf. – insbesondere bei berechtigten Bedenken, etwa wegen eines im Ausland aufhältlichen Mandanten – aus dem Vordruck gestrichen werden. Allerdings darf dabei auch nicht übersehen werden, dass die obergerichtliche Rechtsprechung die Zustellung an den gewählten Verteidiger zunehmend auch dann für wirksam hält, wenn der entsprechende Passus über die Zustellung durchgestrichen ist.[45]
14
Die Vollmachtsurkunde kann auch Bedeutung erlangen, wenn der angeblich bevollmächtigende Mandant eine solche Vollmacht später mit Nachdruck in Abrede stellt. Zu beachten ist, dass die Kopie einer Vollmacht das Original nicht zu ersetzen vermag, da das Original bereits zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden sein könnte (§ 172 Abs. 2 BGB). Dennoch hält das BayObLG[46] das Einreichen einer Ablichtung für ausreichend.
Wichtig ist, dass der Mandant die Vollmacht unterschreibt, nicht etwa dessen Ehefrau, Bruder oder Schwester. Beim noch nicht volljährigen Mandanten unterschreiben die gesetzlichen Vertreter; die Vorschrift des § 67 JGG ist zu beachten.
15
Bei Firmenvollmachten ist Vorsicht geboten; solche Vollmachten können in OWi-Verfahren Bedeutung erlangen, z.B. wenn es um die Fahrerermittlung geht,[47] aber auch in anderen Fällen einer (noch) ungeklärten Fahrereigenschaft, z.B. bei einer Unfallflucht, kann eine Firmenvertretung im Einzelfall angezeigt sein. In diesen Fällen sollte zunächst geklärt werden, wer die juristische Person vertritt und ob diese Person zu einer Vollmachtserteilung in der vorliegenden Sache überhaupt bereit ist. Es kann sich empfehlen, neben der Unterschrift auf der Vollmacht in Maschinenschrift den Namen des Unterzeichners zu setzen, nach Möglichkeit mit dessen Rechtsstellung, etwa „Geschäftsführer“. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte und die Firma nicht wünscht, dass etwaige Auskunftspersonen namentlich benannt werden.
16
Erteilt ein vertretungsberechtigter Verteidiger, dessen Vollmacht dem Gericht vorliegt, eine Untervollmacht, so bedarf diese nicht der Schriftform.[48] Die Untervollmacht des Wahlverteidigers enthält für den bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 1 StPO.[49]
17
Liegt die schriftliche oder mündliche Bevollmächtigung vor, ist umgehend die Vertretungsanzeige abzusenden. Es empfiehlt sich dabei einen Standardtext zu verwenden, unabhängig davon, ob die Verteidigerbestellung an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht geht (Muster 1: Vertretungsanzeige mit Antrag auf Akteneinsicht, unten Rn. 1264).
18
Obwohl viele Mandanten bei Mandatsannahme bereits darauf drängen, dass nunmehr umgehend „etwas unternommen werde“, d.h. eine Stellungnahme vor Akteneinsicht abzugeben sei, muss derartiges Ansinnen regelmäßig zurückgewiesen werden. Wohl jeder Verteidiger hat schon die leidvolle Erfahrung gemacht, dass sich die Erklärungen und Unfalldarstellungen der eigenen Mandanten später relativieren. Besteht etwa die Möglichkeit, dass die Polizei nach Eingang der Einlassung des Beschuldigten ihrerseits erst eine Sachdarstellung – etwa zu alkoholbedingten Auffälligkeiten – abgibt, kann es durchaus passieren, dass diese Darstellung nunmehr Ausführungen enthält, die geeignet sind, die vor Aktenkenntnis abgegebene Einlassung des Beschuldigten im Einzelnen zu entkräften. Daher empfiehlt es sich, vor Akteneinsicht (§ 147 StPO) keine Erklärung zu den Akten zu reichen,[50] jede andere Vorgehensweise wäre grundsätzlich ein Kunstfehler. Nur eine konkrete Information über die Vorwürfe, wegen der ermittelt wird, versetzt den Verteidiger in die Lage, für seinen Mandanten eine effektive Verteidigung zu führen. Es gibt nur wenige Ausnahmen von diesem Prinzip, z.B. im Fall eines drohenden Haftbefehls oder einer Selbstanzeige;[51] für das Verkehrsstrafrecht sind diese Fälle zumeist nicht einschlägig, mit Ausnahme der tätigen Reue nach einer Unfallflucht gemäß § 142 Abs. 4 StGB (vgl. Rn. 370 ff.).
19
Ob bereits vor Akteneinsicht Widerspruch gegen die Einbehaltung (Beschlagnahme oder Sicherstellung) des Führerscheins erhoben und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO gestellt werden soll, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. So kann ein entsprechender Handlungsbedarf bestehen, wenn der mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontierte Mandant geltend machen kann, dass er nach einer angemessenen Wartefrist die erforderlichen Feststellungen unverzüglich i.S.d. § 142 Abs. 3 StGB ermöglicht hat. Letztlich wird der Verteidiger in diesen (Ausnahme-)Fällen die Beweislage sehr genau prüfen und die Entscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der Verteidigungsschrift zu antizipieren haben. Mit anderen Worten: Ein Widerspruch oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor Akteneinsicht sollten realistische Erfolgsaussichten haben, ansonsten empfiehlt es sich, die Akteneinsicht abzuwarten. Denn eine abschlägige Entscheidung in diesem frühen Verfahrensstadium nimmt der weiteren Verteidigung jedenfalls dann den Wind aus den Segeln, wenn die spätere Akteneinsicht keine neuen verteidigungsrelevanten Aspekte offenbart. Der Grund für diese Situation liegt zumeist im sog. Inertia-Effekt[52]: Alle neuen Informationen, die zu der getroffenen Entscheidung in Widerspruch stehen, werden tendenziell abgewertet, während alle konsonanten Informationen tendenziell überschätzt werden.
20
Dass sich der Verteidiger um Akteneinsicht bemühen muss, ist selbstverständlich. Wer die Dinge treiben lässt, wird länger darauf warten müssen, bis ihm die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Akten zugänglich machen. Zudem erwarten viele Mandanten „Zwischenberichte“ über den Stand der anwaltlichen Bemühungen. Wer aber ständig bei Staatsanwaltschaft und Gericht Nachfrage hält, kann auch das Gegenteil von dem bewirken, was er eigentlich wünscht. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen jeweils bearbeitende Dienststellen bringen in der Regel angesichts der dortigen Arbeitsbelastung keinen Erfolg; sie verzögern aber mit Sicherheit das Verfahren.
Die Aktenversendungspauschale beträgt 12 € bei Papierakten und 5 € bei elektronischen Akten.[53] Sie wird gestützt auf § 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 11 Abs. 1 GKG und Nr. 9003 KV GKG. Kostenschuldner ist gem. § 28 Abs. 2 GKG derjenige, der die Aktenversendung beantragt hat, d.h. im Strafverfahren grundsätzlich der Strafverteidiger, da dessen Mandant kein persönliches Akteneinsichtsrecht beanspruchen kann.[54] Die Folge davon ist, dass der Anwalt für die Kosten persönlich eintritt; diese werden aber in der Regel vom Rechtsschutzversicherer übernommen.[55] Obwohl die Auslagenpauschale sofort nach ihrer Entstehung fällig wird, kann in Straf- und OWi-Sachen die Aktenversendung nicht von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden,[56] vielmehr wird die Dokumentenpauschale sofort nach ihrer Entstehung fällig (§ 9 Abs. 3 GKG). Werden die Akten lediglich in den Diensträumen des Absenders bereitgelegt, d.h. holt sie der Rechtsanwalt selbst oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ab, fällt keine Aktenversendungspauschale an,[57] etwas anderes gilt nach (noch vereinzelter) Ansicht des OLG Koblenz jedoch dann, wenn der Anwalt die Akten zur Einsichtnahme aus seinem Gerichtsfach abholen lässt, da ein Transport durch den Wachtmeister als Versendung anzusehen sei.[58] Auf die Aktenversendungspauschale als Auslage ist Umsatzsteuer zu erheben, die der Anwalt dem Mandanten in Rechnung stellen muss; das gilt auch für Pflichtverteidiger.[59] In der Praxis ist heftig umstritten, ob die Aktenversendungspauschale auch die dem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehenden Portokosten abdeckt.[60]
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Der Rechtsanwalt darf seinem Mandanten eine Ablichtung der Akte überlassen, soweit dies nicht in seltenen Ausnahmefällen unzulässig ist (§ 19 Abs. 2 BORA).[61] In Verkehrssachen dürften sich ohnehin selten Einschränkungen ergeben, so dass in der Regel die gesamte Ablichtung der Akte ausgehändigt werden kann, wenn der Mandant dies wünscht. In „überschaubaren“ Fällen ist es jedoch zumeist ausreichend, wenn der Akteninhalt in einem persönlichen Gespräch eingehend mit dem Mandanten erörtert wird und dabei ggf. einzelne Aktenbestandteile überreicht werden.
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Gelegentlich wird es angezeigt sein, bereits vor Akteneinsicht für den Mandanten aktiv zu werden, etwa selbst zu ermitteln. Die eigene Ermittlungstätigkeit des Verteidigers ist bei Staatsanwaltschaft und Gerichten nicht gerne gesehen, gleichwohl hat der Strafverteidiger in geeigneten Fällen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zu sofortigem Tätigwerden,[62] etwa um Beweismittel zu sichern.
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So kann es sich empfehlen, selbst die Unfallstelle zu besichtigen, möglicherweise auch unter Beiziehung eines Sachverständigen. Möglichst bald nach dem Unfall sollten zur späteren Verwendung in der Hauptverhandlung Lichtbilder von der Unfallstelle gefertigt werden, vor allem wenn mit örtlichen Veränderungen zu rechnen ist (Beispiel: eingeschränkte Sichtverhältnisse an einer Kreuzung wegen eines Getreidefeldes). Diese Bilder können je nach Sachlage auch von den Mandanten gefertigt werden, die der an sie herangetragenen Bitte, die Unfallstelle zu fotografieren, regelmäßig gerne nachkommen. Unter Umständen kann auch die Sicherung des Verletzungsbildes durch ein Foto nützlich sein. In geeigneten Fällen sollte der Verteidiger auch die Ampelschaltung vor Ort überprüfen, da oft genug die später vorgelegten Ampelschaltpläne veraltet sind.
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Die Anhörung von Zeugen ist nicht unproblematisch, auch wenn sie zu den wesentlichen Aufgaben des Verteidigers im Ermittlungsverfahren gehören kann.[63] Der Verteidiger muss dem bei Gericht und Staatsanwaltschaft häufig aufkommenden Verdacht, er habe den Zeugen unzulässig beeinflusst, mit Transparenz entgegenwirken. Daher sollte die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen i.d.R. schriftlich erfolgen.[64] Über die Anhörung des Zeugen durch den Verteidiger sollte in jedem Falle ein Vermerk gefertigt werden, der vom Zeugen zu unterschreiben ist.[65] Der Vermerk sollte die Tatsache festhalten, dass der Zeuge von dem Verteidiger darauf hingewiesen wurde, dass er (der Zeuge) nicht verpflichtet ist, dem Anwalt Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Der Zeuge ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass er auf eine entsprechende Fragestellung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts weder verschweigen muss noch darf, dass er von dem Anwalt bereits außergerichtlich vernommen wurde. Auch diese Belehrung sollte der Zeuge unterschreiben. Wird die Belehrung unterlassen, kann der Zeuge nicht nur in eine unangenehme Situation gebracht werden, sondern vor Gericht der Eindruck entstehen, er sei unzulässig beeinflusst worden.
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Der Verteidiger darf auch im Interesse des Beschuldigten einwirken auf
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den Tatzeugen, die Anzeige zu unterlassen,
•
den Strafantragsberechtigten, den Strafantrag nicht zu stellen oder ihn zurückzunehmen,[66]
•
den Zeugen, seine Rechte aus§§ 52,53,55 StPOauszuüben.[67]
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Dies gilt nicht, soweit eine Rechtspflicht zur Anzeige besteht oder der Verteidiger sich bei seinen Einwirkungsversuchen unzulässiger Mittel – Zwang, Drohung, Täuschung, „Bestechung“ – bedient.[68]
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Häufig wird von Mandanten der Wunsch geäußert, mit Verletzten oder Hinterbliebenen Kontakt aufzunehmen. Dieser Wunsch sollte grundsätzlich unterstützt werden, da eine solche Kontaktaufnahme zumindest positive Wirkung vor Gericht entfalten und in Einzelfällen sogar dazu beitragen kann, dass ein Strafantrag nicht gestellt oder zurückgenommen wird. Dem Mandanten muss jedoch verdeutlicht werden, dass er nichts erzwingen sollte. Nicht jedes Unfallopfer wünscht den vermeintlichen Verursacher seiner Verletzungen zu sehen. Dem Mandanten sollte auch vermittelt werden, dass das Krankenbett zwar der Ort ist, dem Unfallopfer gute Genesung zu wünschen, nicht aber, den Sachverhalt zu erörtern; dem Mandanten muss bewusst sein, dass er sich mit einem potenziellen Hauptbelastungszeugen unterhält.
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Sobald die Akten zur Einsichtnahme vorliegen, hat der Anwalt zu entscheiden, welche Seiten aus den amtlichen Ermittlungs- oder Strafakten zu kopieren bzw. einzuscannen sind. In der Regel sollten die Akten einschließlich etwaiger Beiakten, Beweismittelordner etc, vollständig kopiert/eingescannt werden.[69] Eine sachgerechte Verteidigung setzt die Kenntnis aller verfahrensrelevanten Details voraus. Selbst Fehlblätter können Anlass zur Nachprüfung geben, was „fehlt“ und warum es sich nicht in der Akte befindet. Was kopiert werden muss – und insoweit erstattungsfähig ist –, entscheidet daher der Verteidiger nach seinem Ermessen, denn er muss die Verteidigung führen und nicht das Gericht.[70] Die Intention, im Sinne einer Parität zwischen Verteidigung und Ermittlungsbehörde oder Gericht eine vollständige Akteneinsicht zur Verfügung zu haben, sollte letztlich die für die Erstattung der Fotokopierkosten erforderliche vorausschauende Würdigung, welche Seiten der Akten für die Verteidigung notwendig sind, bestimmen.[71] In diesem Sinne hat auch das LG Frankfurt[72] die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Fotokopierkosten entschieden, denn es billigt dem Verteidiger zu, grundsätzlich jede Seite der Ermittlungsakte zu kopieren und nicht nur die auf den ersten Anschein bedeutend erscheinenden Seiten. Letztendlich muss bei Strafverteidigern ausgeschlossen werden, dass sie hinsichtlich des ihnen zur Verfügung stehenden Aktenmaterials im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft und dem Gericht benachteiligt werden.[73]
Fraglich und umstritten ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG für das Einscannen einer überlassenen Akte beansprucht werden kann. Nach den Änderungen durch das 2. KostRModG v. 3.7.2013 wird dieser Anspruch in der Rechtsprechung bezweifelt.[74] Daran schließt sich die Frage an, ob beim Einscannen einer digitalisiert überlassenen Akte das Fertigen einer Fotokopie der Akten erstattungsfähig ist. Nach wohl h.M. entsteht auch diese Gebühr grundsätzlich nicht, denn dem Verteidiger sei zuzumuten, mit der ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Akte zu arbeiten.[75] Es soll dann eine besondere Begründungs- und Darlegungslast bestehen, warum der zusätzliche Ausdruck der digitalisierten Akte erforderlich war.[76]
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Nach Herstellung der erforderlichen Kopien/Scans sollte jeweils überprüft werden, ob das Büropersonal auch tatsächlich alle relevanten Seiten kopiert/eingescannt hat. Diese Prüfung sollte geschehen, solange sich die Originalakten noch in der Kanzlei des Anwaltes befinden. Die Akten sind nach Fertigung der Kopien/Scans auch daraufhin zu überprüfen, ob die Kopien tatsächlich das wiedergeben, was z.B. bei den Akten befindliche Originalfotos vermitteln. Dies ist in Verkehrssachen gerade bei Tatortfotos von Polizei und/oder Sachverständigen von immenser Bedeutung. Gegebenenfalls sind Anmerkungen zu mangelhaften Kopien zu fertigen. Wer den Kopien nicht die gebührende Aufmerksamkeit widmet, kann spätestens in der Hauptverhandlung unliebsame Überraschungen erleben. In diesem Zusammenhang darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Verteidiger regelmäßig zweimal ergänzende Akteneinsicht nehmen sollte, und zwar zum einen, wenn die Staatsanwaltschaft die Akten dem Gericht vorgelegt hat, zum anderen – unabdingbar – unmittelbar vor der Hauptverhandlung.[77]
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Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob dem Verteidiger die Akten komplett zur Einsichtnahme überlassen werden, also nicht etwa Beiakten[78] oder der Strafregisterauszug (vgl. Nr. 187 Abs. 3, 16 Abs. 2 RiStBV) fehlen, was leider häufig zu bemängeln ist. Der Verteidiger hat nämlich einen Anspruch gemäß § 147 StPO auf Einsicht auch in diese Aktenteile.[79]
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Das gilt auch für Videoaufzeichnungen und Lichtbilder, etwa von Verkehrsvorfällen oder Gegenüberstellungen, die in Kopie zur Verfügung zu stellen sind.[80] Dem Verteidiger kann nicht zugemutet werden, die vorhandene Videoaufzeichnung bei einer unter Umständen weit entfernten Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft einzusehen.[81] Es ist ihm vielmehr eine Kopie des verfahrensrelevanten Teils der Videoaufzeichnung zu übermitteln.[82]
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Sollten ausnahmsweise in einer Verkehrsstrafsache, z.B. wegen Unfallflucht, mehrere sog. polizeiliche „Spurenakten“, d.h. Vorgänge, die die tatbezogenen Überprüfungen eines Sachverhaltes und einer Person enthalten,[83] angelegt, aber nicht dem Gericht vorgelegt worden sein, besteht zumindest ein teilweises Akteneinsichtsrecht.[84] Wird die Einsichtnahme in die polizeilichen Spurenakten versagt, kann der Rechtsweg über § 23 EGGVG gewählt werden.[85]
Für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen wird darauf zu achten sein, dass relevante Messunterlagen, ggf. auch die Lebensakte eines Messgerätes, Bild- oder Videoaufnahmen vom Unfallort und sämtliche Gutachten von Verkehrssachverständigen oder anderen beauftragten (zumeist medizinischen) Sachverständigen übermittelt werden. Es besteht aber kein Einsichtsrecht in die Arbeitsunterlagen eines Sachverständigen.[86]
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Erst wenn der Akteninhalt erarbeitet wurde, kann der Anwalt entscheiden, wie die Verteidigung zu führen ist. Mit dem Mandanten ist dann der Akteninhalt zu erörtern und abzuklären, ob er über seinen Verteidiger eine Äußerung zu den Akten gibt oder von seinem Recht, sich nicht zur Sache zu äußern (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) Gebrauch macht.
Dem Verteidiger sollte in diesem Moment bewusst sein, dass er – gemeinsam mit seinem Mandanten – eine fundamentale Weichenstellung trifft, die für das gesamte weitere Verfahren Bedeutung hat. Letztlich kommt es für die Entscheidung – auch in Verkehrsstrafsachen – auf die Umstände des Einzelfalles an.[87] Lässt sich absehen – etwa im Fall einer Trunkenheitsfahrt – dass die Verteidigung eher strafmindernde Zielsetzungen hat, kann eine gut vorbereitete Einlassung den Fall aus der anonymen Masse gleichgelagerter Fälle herausholen und evtl. zu dem erwünschten Ergebnis führen. Etwas anderes kann z.B. im Fall einer Trunkenheitsfahrt gelten, bei der die Ermittlung des Mandanten als Fahrzeugführer zweifelhaft ist. Hier dürfte Schweigen – jedenfalls vorläufig – das probate Verteidigungsmittel sein. Dies kann auch dann gelten, wenn der Mandant nicht der Fahrzeugführer war, dies aber nicht glaubhaft belegen kann. Denn eine Äußerung des Mandanten zur Sache sollte (als Faustregel) erst dann erfolgen, wenn der Verteidiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, damit etwas für den Mandanten zu erreichen.[88]
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Hat der Mandant vor Akteneinsicht Ausführungen zu Protokoll gegeben, die sich als mit der Aktenlage nicht vereinbar herausstellen, kann es vorkommen, dass der Mandant den Verteidiger drängt, seine Einlassung dem Akteninhalt nachträglich anzupassen. Der Anwalt sollte sich in diesem Zusammenhang vor Augen halten, dass der Vortrag von Tatsachen, die nach seiner Überzeugung unwahr sind, standesrechtliche und strafrechtliche (§ 258 StGB) Folgen haben kann („Lügeverbot“).[89] In diesem Zusammenhang erscheint es auch notwendig darauf hinzuweisen, dass gelegentlich die Mandanten von ihrem Anwalt die beste Ausrede erfahren wollen. Solche Ansinnen muss der Verteidiger grundsätzlich zurückweisen.
Recht instruktiv ist in diesem Zusammenhang eine verkehrsstrafrechtlich relevante Entscheidung desEhrengerichts Hamburg:[90] In einer monatlich erscheinenden Broschüre hatte ein Kollege in einem Artikel mit der Überschrift „Alkohol am Steuer“ u.a. Folgendes ausgeführt: „Kommt es zur Kontrolle durch die Polizei, werden Sie meist mit der Frage konfrontiert, ob Sie Alkohol getrunken haben. Die meisten machen den Fehler, wenn sie etwas getrunken haben, eine geringe Menge anzugeben. Denken Sie daran: Sie sind nicht verpflichtet, wahrheitsgemäß gegenüber der Polizei anzugeben, Sie hätten Alkohol getrunken. Sie dürfen vielmehr sagen, Sie hätten nichts getrunken. Wenn Sie nämlich zugeben, ein oder zwei Bier getrunken zu haben, ist die Gefahr, dass Sie in die vielgerühmte Tüte pusten müssen, viel größer, als wenn Sie glaubhaft erklärt haben, nichts getrunken zu haben …“. Das Ehrengericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Anwalt zwar einen Täter dahingehend belehren darf, dass er keine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage habe, er dürfe aber als Anwalt nicht eine für den Täter günstige unwahre Einlassung veranlassen.
Die herrschende Ansicht zieht auch bei der Strafbarkeit des Verteidigers gem. § 258 StGB diese Grenze. Das Erfinden von unwahren Einlassungen kann eine Strafvereitelung darstellen.[91]
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Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, wenn der Verteidiger nach Akteneinsicht feststellt, dass die (früheren) Angaben des Mandanten – etwa am Unfallort – nicht alle entlastenden Gesichtspunkte enthalten. Derartige Lücken sollten zeitnah durch eine ergänzende Einlassung und/oder eine Verteidigungsschrift geschlossen werden. Gerade in Führerscheinsachen kann ein zu langes Zuwarten des Verteidigers bezüglich des Einführens entlastender Gesichtspunkte haftungsrelevant sein.
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Wann und ob sich der Beschuldigte schriftlich zur Sache einlassen, bei der Polizei vernehmen lassen oder sein Verteidiger eine Verteidigungsschrift zu den Akten reichen soll, ist generell nicht zu beantworten. Es hängt immer vom Einzelfall ab. Als Faustregel wird wohl gelten: In einfach gelagerten Verkehrssachen (in anderen Strafsachen kann durchaus etwas anderes gelten) sollte sich der Beschuldigte nur über seinen Verteidiger schriftlich zur Sache äußern. Eine Verteidigungsschrift des Verteidigers,[92] auch wenn sie Äußerungen in der Formulierung des Beschuldigten enthält, kann in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden,[93] denn bei einer Stellungnahme des Verteidigers für den Angeklagten kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, der Angeklagte habe diese Erklärung so gebilligt und man könne sie ihm zurechnen.
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Anders verhält es sich mit der schriftlichen Einlassung des Beschuldigten, die über den Verteidiger zu den Akten gelangt. Wird diese indirekter Rede abgefasst oder vom Mandanten unterschrieben, kann sie im Wege des Urkundenbeweises gem.§ 249 StPOin die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden, obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, sich zur Sache nicht einzulassen.[94] Voraussetzung für die Verwertung im Urkundenprozess ist allerdings die eindeutige Feststellung, dass es sich um eine Äußerung des Mandanten selbst handelt.
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In Einzelfällen wird dem Mandanten, auch wenn er seinerzeit von seinem Anwalt umfassend über die möglichen Folgen belehrt wurde, die Tragweite seiner schriftlichen Einlassung erst später bewusst. Es kann dann geschehen, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung plötzlich erklärt, dies alles habe er nicht so gesagt, das seien ja nur die Formulierungen, die sein Verteidiger sich für ihn ausgedacht habe. Auf diese Fälle sollte der Verteidiger vorbereitet sein und sich abgesichert haben. Dabei sind mehrere Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen. Wie bereits ausgeführt ist die sicherste Vorgehensweise, den Mandanten zu bitten, seine Einlassung zu unterschreiben und ihn dabei zu informieren, dass eine solche Einlassung im Wege des Urkundenbeweises verwertbar ist. Will man diese Förmlichkeit vermeiden, kann dem Mandanten die in seiner Gegenwart diktierte Einlassung mit der Bitte um Prüfung übersandt werden, ob er seinen Ausführungen noch Änderungs- oder Ergänzungswünsche hinzuzufügen habe
