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Das bewährte Handbuch erhält mit der 8. Auflage ein vollumfängliches Update: Die Neuauflage ermöglicht durch einen überarbeiteten Aufbau einen noch gezielteren Zugriff auf die praxisrelevanten Fragestellungen des Betäubungsmittelstrafrechts. Dabei wurde die kompakte Darstellung beibehalten, was es weiterhin zu einem handlichen Nachschlagewerk macht. Neu hinzugefügt wurden zahlreiche Praxishinweise zur Verteidigungstaktik sowie Formulierungsvorschläge, die bei der Mandatsbearbeitung hilfreich sind. Leitsatzentscheidungen werden in den Fußnoten optisch hervorgehoben, um wichtige Rechtsgrundlagen schnell auffindbar zu machen. Darüber hinaus wurden alle aktuellen Gesetzesänderungen eingearbeitet, einschließlich: - Das am 1.4.2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz, das auch die zentralen Normen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) beinhaltet. - Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26.7.2023, welches die Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betrifft. Zusätzlich ist die wichtige Rechtsprechung bis Stand Mai 2024 berücksichtigt. Mit dieser Neuauflage wird eine praxisorientierte, kompakte und zugleich tiefgehende Aufbereitung des komplexen Themenbereichs geboten, die für Strafverteidiger im Betäubungsmittelrecht unverzichtbar ist. Lesen Sie hier ein Interview mit Dr. Matthias Schütrumpf aus unserer Reihe "Kluge Köpfe im Strafrecht".
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Veröffentlichungsjahr: 2025
von
Alexander EberthRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in München
Prof. Dr. Eckhart MüllerRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in München
Bearbeitet von
Dr. Matthias SchütrumpfRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in München
Jürgen JustRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
in Karlsruhe
8., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Praxis der Strafverteidigung Band 4
Begründet von
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Beulke, Passau (bis 2022) Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber (†), Göttingen (bis 2008)
Herausgegeben von
Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Bielefeld Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin
Schriftleitung
Rechtsanwalt (RAK Berlin und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien
Dr. Matthias Schütrumpf ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in München. Er ist darüber hinaus Gastdozent des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz im Rahmen der Referendarausbildung sowie Dozent der Deutschen Anwalt Akademie für die Ausbildung von Fachanwälten. Kontakt: [email protected]
Jürgen Just ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Karlsruhe. Kontakt: [email protected]
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-6057-7
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Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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Mit dem vorliegenden Band präsentiert die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ die neu bearbeitete, aktualisierte 8. Auflage eines Klassikers, der seit vielen Jahren eine verlässliche Erkenntnisquelle für den praktischen Umgang mit dem Betäubungsmittelstrafrecht ist.
Das differenzierte Nachschlagewerk für Strafverteidiger/innen sowie (auch) für Richter/innen und Staatsanwälte/innen, das alle wesentlichen Bereiche dieses immens praxisrelevanten Rechtsgebiets thematisiert, hat in bewährter Weise seine kompakte Darstellungsform beibehalten und zugleich noch benutzerfreundlicher gestaltet. Konkrete Formulierungsvorschläge, insbesondere für Verteidiger/innen, sowie zahlreiche Praxishinweise werden herausgestellt und Leitsatzentscheidungen in den Fußnoten optisch hervorgehoben.
Einen besonderen Akzent setzen die Autoren auf die rechtlichen Änderungen durch das am 1.4.2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz. Außerdem haben sie das in vielerlei Hinsicht relevante Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26.7.2023 in die Ausführungen eingearbeitet.
Durch das gesetzgeberisch neu gestaltete Terrain führen die bewährten Experten Alexander Eberth, Prof. Dr. Eckhart Müller und Dr. Matthias Schütrumpf, zu denen als weiterer Autor Jürgen Just hinzugetreten ist.
Mit dem herzlichen Dank an die Autoren für ihre ebenso differenzierte wie konzentrierte Darstellung der komplexen Materie des Betäubungsmittelstrafrechts verbindet sich die Hoffnung, dass der Band eine breite Leserschaft in allen Professionen des Strafrechts finden möge.
Januar 2025
Berlin
Alexander Ignor
Bielefeld
Charlotte Schmitt-Leonardy
Vorwort der Herausgeber
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. KapitelStraftatbestände des BtMG
Teil 1Überblick
I.Gesetzliche Systematik des BtMG1 – 13
1.Ausgangspunkt1 – 6
2.Verhältnis BtMG und BtMVV7
3.Erlaubnisfreier Umgang mit BtM und CanG8
4.Eigenkonsum9 – 11
5.Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)12
6.Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)13
II.Wichtige Betäubungsmittel und ihre Wirkung14 – 42
1.Cannabis15 – 18
2.Halluzinogene19
3.Kokain20, 21
4.Opiate und verwandte Substanzen22 – 28
5.Aufputschmittel (Stimulantien, Weckamine)29
6.Designerdrogen und NPS30 – 33
7.Cannabidiol (CBD)34 – 36
8.Beruhigungs- und Schlafmittel (Tranquilizer, Barbiturate, Methaqualon)37, 38
9.GHB (Gamma-Hydroxy-Butyrat)39
10.Substitutionspräparate40 – 42
Teil 2Die Mengenbegriffe
I.Die normale Menge44
II.Die „nicht geringe“ Menge45 – 55
1.Heroin46
2.Morphin47
3.Kokain48
4.LSD49
5.Synthetische Cannabisprodukte50
6.Amphetamin51
7.Ecstasy sowie die anderen Amphetaminderivate52
8.Mehrere Betäubungsmittel und Wirkstoffkombinationen53, 54
9.Überblick55
III.Die „geringe“ Menge56 – 59
IV.Feststellung der Wirkstoffkonzentration60 – 64
1.Chemische Analyse61 – 63
2.Wirkstoffgehalt bei fehlender Analyse64
V.„Menge“ in Bezug auf Täterschaft und Teilnahme65 – 67
1.Vorstellung des Täters65
2.Vorstellung des Teilnehmers66
3.„Aufteilung“ der Menge bei mehreren Tätern67
VI.„Menge“ und Strafzumessung68 – 70
1.minder schwere Fälle68, 69
2.„normale“ Menge und Strafschärfung70
Teil 3Die Straftatbestände
I.Handeltreiben71 – 110
1.Begriff71 – 74
2.Vorsatz und Fahrlässigkeit75, 76
3.Eigennutz77 – 80
4.Entscheidung des Großen Senats v. 26.10.200581 – 83
5.Täterschaft und Teilnahme84 – 93
6.Vollendung oder Versuch94 – 96
7.Gewerbsmäßiges Handeltreiben97 – 99
8.Bandenmäßiges Handeltreiben100 – 102
9.Handeltreiben mit Waffen103 – 110
II.Bewertungseinheit und Konkurrenzen111 – 123
1.Systematischer Überblick111, 112
2.Bewertungseinheit113 – 119
3.Tateinheit120 – 123
III.Andere Umsatzdelikte124 – 137
1.Abgabe124 – 126
2.Veräußerung127
3.Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch128
4.Gewährung und Verschaffen einer Gelegenheit129 – 133
a)Öffentliche Bekanntgabe einer Erwerbsquelle130
b)Verschaffen einer Gelegenheit131 – 133
5.Erwerb134 – 137
IV.Sonstiges Inverkehrbringen138
V.Besitz139 – 150
1.Tatsächliches Herrschaftsverhältnis141 – 144
2.Besitzwille145 – 149
3.Konkurrenzen150
VI.Grenzüberschreitender Betäubungsmittelverkehr151 – 166
1.Einfuhr und Ausfuhr151 – 154
2.Versuch und Vollendung155 – 159
3.Durchfuhr160 – 162
4.Täterschaft und Teilnahme163 – 165
5.Gesamtvorsatz und Konkurrenz166
VII.Weitere Straftatbestände im Betäubungsmittelgesetz167 – 175
1.Anbau167 – 170
2.Herstellen171
3.Sichverschaffen172 – 174
4.Bereitstellen von Geldmitteln175
VIII.Verschreibung und Substitution176 – 184
1.Verschreibung von Betäubungsmitteln176, 177
2.Substitution178 – 181
3.Abgabe aufgrund von Verschreibung in der Apotheke182
4.Drogenkonsumräume/Heroinvergabe183, 184
IX.Verbreiten von Betäubungsmittelimitaten185 – 187
2. KapitelSonstige wichtige Tatbestände
Teil 1Cannabisgesetz (CanG)
I.Überblick188 – 198
1.Struktur190
2.Grundverständnis191 – 198
II.Legaler Umgang mit Cannabis199 – 202
1.Privater Eigenanbau199
2.Gemeinschaftlicher Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen200 – 202
III.Strafnormen203 – 219
1.Grundtatbestand, § 34 Abs. 1 KCanG203
2.Umfassend strafbare Umgangsformen (Handeltreiben, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Abgabe, Verbrauchsüberlassung, Verabreichung, Verschaffen, Erwerb)204 – 207
3.Modifiziert strafbare Umgangsformen (Anbau, Besitz, Erwerb, Weitergabe)208 – 213
4.Besonders schwerer Fall, § 34 Abs. 3 KCanG214 – 217
5.Qualifikation, § 34 Abs. 4 KCanG218, 219
IV.Bußgeldtatbestände § 36 KCanG220 – 222
Teil 2Tötungsdelikte
I.Fahrlässige Tötung223 – 226
1.Fahrlässigkeit und Selbstgefährdung224
2.Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit225, 226
II.Unterlassung227 – 229
1.Unterlassungsdelikt und Garantenstellung227
2.Aussetzung228
3.Unterlassene Hilfeleistung229
III.Leichtfertige Todesverursachung230 – 232
Teil 3Straßenverkehrsdelikte
I.Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB233 – 241
1.Fahruntüchtigkeit233 – 241
a)keine absolute Fahruntüchtigkeit233 – 235
b)Relative Fahruntüchtigkeit236 – 238
c)Koordinationstests anlässlich der Verkehrskontrolle239 – 241
II.Straßenverkehrsgefährdung, § 315c StGB242
Teil 4Ordnungswidrigkeit beim Führen von Kraftfahrzeugen unter Betäubungsmitteleinfluss
I.OWi-Tatbestand, § 24a StVG243 – 251
1.Objektiver Tatbestand243 – 248
a)Katalog an Wirkstoffen243, 244
b)Nachweisgrenzen der Wirkstoffe245, 246
c)Einführung einer Wirkungsschwelle für THC247
d)Sonderproblem Medizinalcannabis248
2.Subjektiver Tatbestand249, 250
3.Konkurrenzen251
II.Rechtsfolgen der Ordnungswidrigkeit252 – 254
1.Tatbestandliche Bußgeldhöhe252
2.Bußgeldkatalog253
3.Führerscheinrechtliche Eignung254
3. KapitelRechtsfolgen und Auswirkungen
Teil 1Strafzumessung – Allgemein
I.Systematik der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht255 – 258
1.Überblick255
2.Strafrahmenbestimmung256
3.Schuldbestimmung257, 258
II.Strafrahmenverschiebung durch minder schwere Fälle259, 260
III.Sperrwirkung der zurücktretenden Tatbestände261
IV.Strafzumessungsfehler262 – 267
1.Doppelverwertungsverbot262, 263
2.Zumessungsfehler – allgemein264
3.Zumessungsfehler – Menge des Rauschgifts/Wirkstoffgehalt265
4.Zumessungsfehler – Tatumstände266
5.Zumessungsfehler – Nachtatverhalten267
V.Überlange Verfahrensdauer268, 269
Teil 2Verfahrensbeendigung ohne Strafausspruch
I.Allgemein270 – 273
II.Überblick über die Voraussetzungen274 – 280
1.Absehen von Strafe gem. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG274
2.Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG275
3.Einstellung eines Strafverfahrens nach § 31a Abs. 1 S. 1 BtMG276
4.Einstellung eines Verfahrens nach § 31a Abs. 2 BtMG277
5.Absehen von der Verfolgung nach § 31a Abs. 1 S. 2 BtMG278
6.Absehen von der Verfolgung nach § 37 BtMG279
7.Absehen von Strafe nach § 31 S. 1 Nr. 2 BtMG280
Teil 3Der Aufklärungsgehilfe des § 31 BtMG
I.Rechtslage281 – 304
1.Weitere Aufklärung der eigenen Tat281, 282
2.Tatsächlicher Aufklärungseffekt283 – 286
3.Wesentlicher Aufklärungseffekt287 – 289
4.Zeitpunkt der Offenbarung290 – 292
5.Überzeugung des Tatrichters293 – 297
6.Umfang der Offenbarung298 – 300
7.Freiwilligkeit der Offenbarung301, 302
8.Aufklärungserfolg im Ausland303
9.Verhinderung geplanter Straftaten (Präventionshilfe)304
II.Rechtsfolgen305 – 309
1.Strafrahmenverschiebung, § 49 Abs. 1 StGB305, 306
2.Minder schwerer Fall307
3.Besondere Umstände308
4.Absehen von Strafe309
III.Hinweise zur Verteidigung310 – 313
Teil 4Bewährung; Zurückstellung und Unterbringung
I.Notwendigkeit einer Behandlung314 – 325
1.Vorbereitung für eine Behandlung316 – 319
2.Strafaussetzung zur Bewährung320 – 325
a)Vorrang der Bewährungslösung320 – 323
b)Weisung nach § 56c Abs. 3 StGB324
c)Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung325
II.Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB326 – 335
1.Vorläufige Unterbringung nach § 126a StPO326
2.Unterbringung327 – 335
III.Das Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG336 – 351
1.Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit338 – 341
2.2-Jahres-Grenze342
3.Behandlung343 – 345
4.Zustimmung des Gerichts346, 347
a)Gericht des 1. Rechtszuges346
b)Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Zustimmung347
5.Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten348
6.Rechtsmittel gegen die Versagung der Zurückstellung und gegen Auflagen349 – 351
a)Verfahren349, 350
b)Umfang der Überprüfbarkeit351
IV.Abbruch der Behandlung, Widerruf der Zurückstellung und erneute Zurückstellung352 – 356
1.Widerrufsvoraussetzungen353, 354
2.Erneute Zurückstellung355
3.Rechtsmittel gegen den Widerruf356
V.Anrechnung357, 358
VI.Beendigung der Behandlung359, 360
VII.Absehen von Verfolgung361 – 363
Teil 5Führungsaufsicht
Teil 6Einziehung
I.Einziehung des Tatertrags367 – 372
1.Einziehung beim Täter und Teilnehmer367, 368
2.Erweiterte Einziehung beim Angeklagten369 – 372
II.Einziehung von Tatmitteln, Tatprodukten und Tatobjekten373 – 375
1.Einziehung von Betäubungsmitteln als Tatgegenstände373
2.Einziehung von Tatmitteln374
3.Verhältnis von Tatertrag und Geldwäschegegenstand375
III.Vorläufige Sicherung376 – 387
1.Sicherungsmittel Beschlagnahme und Arrest376
2.Tatverdacht als Voraussetzung377
3.Einziehungswahrscheinlichkeit378, 379
4.Arrestgrund380
5.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit381, 382
6.Dauer des Arrests383 – 385
7.Rechtsmittel386, 387
Teil 7Fahrerlaubnis
I.Führerschein- und Fahrerlaubnismaßnahmen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren388 – 402
1.Vorläufige Maßnahmen388 – 390
a)Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins388
b)Beschluss gem. § 111a StPO389, 390
2.Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfristanordnung391 – 397
3.Fahrverbot398 – 402
a)§ 25 StVG398 – 401
b)§ 44 StGB402
II.Verwaltungsrechtliche Maßnahmen bei BtM-Delinquenz403 – 428
1.Eignung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG403 – 411
2.Maßnahmen zur Überprüfung der Eignung412 – 422
a)Allgemein412 – 415
b)Medizinisch-psychologisches Gutachten416 – 422
3.Verwaltungsrechtlicher Entzug einer Fahrerlaubnis423 – 426
a)Nach Anordnung einer Begutachtung423, 424
b)Ohne Anordnung einer Begutachtung425, 426
4.Wiedererteilung der Fahrerlaubnis427, 428
Teil 8Ausländerrechtliche Konsequenzen
Teil 9Bundeszentralregister und Führungszeugnis
4. KapitelVerfahrensrecht
Teil 1Notwendige Verteidigung
Teil 2Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit
Teil 3Schuldfähigkeit
I.Kriterien für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit448 – 451
II.Hinzuziehen eines Sachverständigen452 – 454
III.Auswirkungen auf die Strafzumessung455, 456
Teil 4Untersuchungshaft
Teil 5Jugendstrafrecht
I.Besonderheiten des Verfahrensrechts459 – 463
1.Allgemeines459
2.Jugendgerichtshilfe460 – 462
3.Grundsatz der Haftvermeidung463
II.Anwendung von Jugendrecht464, 465
1.Anwendung von Jugendrecht bei Heranwachsenden464
2.Junge Erwachsene465
III.Ahndung nach Jugendrecht466 – 475
1.Allgemeine Grundsätze466
2.Verwarnung und Auflagen467
3.Jugendarrest468
4.Jugendstrafe469 – 473
a)schädliche Neigungen470
b)Schwere der Schuld471
c)Dauer der Jugendstrafe472
d)(Nicht-)Anrechnung von Untersuchungshaft473
5.Jugendstrafe zur Bewährung474
6.Vorbewährung475
Teil 6Durchsuchung und Beschlagnahme
I.Anordnungsvoraussetzungen476 – 479
1.Allgemein476
2.Gefahr im Verzug477
3.Vollzug der Anordnung478, 479
a)Wohngemeinschaft478
b)E-Mail-Server und „Clouds“479
II.Rechtsschutz gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen480, 481
III.Verwertung482 – 485
a)Verwertung beschlagnahmter Drogen482 – 484
b)Verwertung einer Aussage des Beschuldigten nach rechtswidriger Beschlagnahme485
Teil 7Verdeckte Ermittlungsmethoden
I.Überwachung der Telekommunikation486 – 505
1.Rechtsgrundlagen486 – 489
2.Anordnungsvoraussetzungen490 – 494
3.Dauer und Reichweite einer Anordnung495, 496
4.Einführung der Ermittlungen in die Hauptverhandlung497
5.Verwertung der Erkenntnisse im Urteil498 – 505
a)Fehlerhafte Anordnung der Telekommunikationsüberwachung498, 499
b)Fehlende Anordnung500, 501
c)Verbotene Vernehmung502
d)Verwertung im Verfahren gegen Dritte503 – 505
II.Datenerhebung506 – 510
1.Rechtsgrundlage506
2.Anordnungsvoraussetzungen507 – 509
3.Einführung in die Hauptverhandlung und Verwertung im Urteil510
III.Online Durchsuchung511 – 516
1.Rechtsgrundlage511 – 513
2.Anordnungsvoraussetzungen514
3.Rechtshilfeverfahren515
4.Verwertung der Erkenntnisse im Urteil516
IV.Akustische Wohnraumüberwachung517 – 527
1.Rechtsgrundlage517
2.Anordnungsvoraussetzungen518 – 521
3.Zuständiges Gericht und Anordnungsdauer522
4.Einführung in die Hauptverhandlung523
5.Verwertung der Erkenntnisse im Urteil524 – 527
a)Rechtsfehlerhafte oder fehlende Anordnung524
b)Eingriffe in besondere Vertrauensverhältnisse525, 526
c)Verwertung im Verfahren gegen Dritte527
V.Einsatz technischer Mittel außerhalb der Wohnung528 – 530
VI.Einsatz von Ermittlungspersonen531 – 598
1.Einsatzvoraussetzungen531 – 548
a)Verdeckte Ermittler531 – 538
b)Vertrauenspersonen der Polizeibehörden539 – 548
2.Einführung der Ermittlungsergebnisse in die Hauptverhandlung549 – 579
a)Zeugenschutz550, 551
b)Einschränkung des unmittelbaren Zeugenbeweises durch Sperrerklärung552 – 561
c)Zeugenbeweis trotz Sperrerklärung562 – 567
d)Aussagegenehmigung568
e)Vernehmung der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung569 – 573
f)Der Zeuge vom Hörensagen574 – 579
3.Verwertung im Urteil580 – 598
a)Fehlende oder rechtsfehlerhafte Anordnung580 – 582
b)Verbotene Befragungsmethoden583 – 586
c)Tatprovokation durch Lockspitzeleinsatz587 – 598
VII.Nachträglicher Rechtsschutz599 – 602
1.Rechtsgrundlage599
2.Gegenstand des nachträglichen Rechtsschutzes600
3.Benachrichtigungspflicht601
4.Antragsberechtigung und Frist602
5. KapitelMusteranträge
5. KapitelÜbersicht
Musteranträge
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
a.A.
andere Ansicht
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
a.F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AMG
Arzneimittelgesetz
Anm.
Anmerkung
Art.
Artikel
AWG
Außenwirtschaftsgesetz
BA
Blutalkohol
BAK
Blutalkoholkonzentration
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt
Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BGBl. I
Bundesgesetzblatt Teil I
BGH
Bundesgerichtshof
BGHR
BGH-Rechtsprechung in Strafsachen, herausgegeben von den Richtern des Bundesgerichtshofs
BGHSt
Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BKA
Bundeskriminalamt
BMJV
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BRRG
Beamtenrechtsrahmengesetz
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache
BtM
Betäubungsmittel
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
BtMVV
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
bzw.
beziehungsweise
DAV
Deutscher Anwaltsverein
ders.
derselbe
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EMRK
Europäische Menschenrechtskonvention
EuGH
Europäischer Gerichtshof
FAG
Gesetz über Fernmeldeanlagen
FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
ff.
fortfolgende
g
Gramm
ggf.
gegebenenfalls
GA
Goltdammer's Archiv für Strafrecht
gem.
gemäß
GG
Grundgesetz
GÜG
Grundstoffüberwachungsgesetz
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
i.d.F.
in der Fassung
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i.V.m.
in Verbindung mit
JArbSchG
Jungendarbeitsschutzgesetz
JGG
Jugendgerichtsgesetz
JR
Juristische Rundschau
JVA
Justizvollzugsanstalt
JWH
synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkylindol-Derivate (synthetisches Cannabinoid)
JZ
Juristenzeitung
K&R
Kommunikation und Recht
KG
Kammergericht Berlin
LG
Landgericht
LSD
Lysergid
m. Anm.
mit Anmerkung
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MDPV
Methylendioxypyrovleron (Designerdroge)
MedR
Zeitschrift für Medizinrecht
mg
Milligramm
MMR
MultiMedia und Recht, Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
m.(v.)w.N.
mit (vielen) weiteren Nachweisen
ng/ml
Nanogramm pro Milliliter
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungsreport
Nr.
Nummer
NpSG
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR
Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
OLG
Oberlandesgericht
OrgKG
Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Rn.
Randnummer
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RPflG
Rechtspflegergesetz
RuP
Zeitschrift Recht und Politik
s.a.
siehe auch
SDÜ
Schengener Durchführungsübereinkommen
SGB
Sozialgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
StraFO
Strafverteidiger Forum
StrEG
Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StRR
Zeitschrift StrafRechtsReport
StV
Strafverteidiger
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVollstrO
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v.
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wistra
Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer und Strafrecht
ZfS
Zeitschrift für Schadensrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
1
Der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis gem. § 3 Abs. 1 BtMG des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mit der Folge, dass derjenige, der sich ohne Erlaubnis in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt, nach dem BtMG bestraft werden kann. Keiner Erlaubnis bedürfen beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestimmte Berufsgruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Lediglich der bloße Konsum ohne Beteiligung am BtM-Verkehr ist straflos.
Betäubungsmittel sind nach der Gesetzesdefinition in §§ 1 und 2 BtMG alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I–III zu § 1 BtMG aufgeführt sind.
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Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und zugleich dem Missbrauch von Betäubungsmitteln entgegenzuwirken. Dieser Zielsetzung ist die Doppelnatur von Betäubungsmitteln immanent. Viele Betäubungsmittel sind als Arzneimittel unentbehrlich, gleichzeitig aber stellen sie eine erhebliche Gefahrenquelle für die Gesundheit des Einzelnen und die Interessen der Gemeinschaft dar.
Durch die Entstehung eines internationalen illegalen Drogenmarktes kommt dem Betäubungsmittelrecht neben der Verhinderung der von Drogen ausgehenden Gesundheitsgefahren verstärkt die Aufgabe einer Bekämpfung krimineller Organisationen zu. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stehen diesen wichtigen Gemeinschaftsbelangen keine gleichwertigen Interessen an einer Freigabe des Umganges mit Drogen gegenüber. Die immer wieder aufflammende Liberalisierungsdebatte wurde durch eine Schrift zur Legalisierung von THC-Konsum, welche durch 106 Hochschullehrer unterzeichnet wurde, zunächst neu befeuert.[1] Im am 7. Dezember 2021 unterzeichneten Koalitionsvertrag hieß es dann: „Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften ein.“[2] Am 26.10.2022 hat die Bundesregierung zunächst ein Eckpunktepapier zur Erarbeitung gesetzlicher Regelungen zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken veröffentlicht. Am 12.4.2023 folgte die Bekanntgabe von Eckpunkten eines 2-Säulen-Modells. Aus einem offiziellen Referentenentwurf v. 6.7.2023 wurde am 16.8.2023 ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Das CanG soll dabei die erste Säule umsetzen, zur zweiten Säule heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion: „In einer zweiten Säule soll in wissenschaftlich konzipierten regional und zeitlich begrenzten Modellvorhaben eine Abgabe an erwachsene Einwohner bestimmter Kreise/Städte über kommerzielle Lieferketten erprobt werden. Mit der zweiten Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.“[3]
Hauptgrund für dieses schrittweise Vorgehen dürfte sein, dass die Bundesregierung erkannt hat, dass das geltende Europarecht einer kommerziellen Nutzung von Cannabis entgegensteht. So wird darauf verwiesen, dass man mittelfristig anstrebe, die einschlägigen Regeln des EU-Rechts zu „flexibilisieren“ und „weiterzuentwickeln“.[4] Der Gesundheitsausschluss hat am 21.2.2024 noch Änderungsempfehlungen abgegeben[5] und in dieser Fassung wurde das CanG am 27.3.2024 durch den Bundestag beschlossen.[6] Das Gesetz trat grundsätzlich am 1.4.2024 in Kraft, die Regelungen zu den Anbauvereinigungen jedoch abweichend erst zum 1.7.2024 und die Vorschriften zur Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister treten erst am 1.1.2025 in Kraft. Dieses gestufte in Kraft treten stellte einen Kompromiss dahingehend dar, dass die Bundesländer im Vermittlungsausschuss eingewandt haben, dass der mit diesen Vorschriften verbundene Verwaltungsaufwand nicht schneller zu leisten sei. Das CanG verlagert die Regelung des Umgangs mit Cannabis vom Betäubungsmittelgesetz in das Konsum-Cannabis-Gesetz (KCanG) einerseits und das Medizinal-Cannabis-Gesetz (MedCanG) andererseits. Die Neuregelung wird daher in Kapitel 2 Teil 1 auch außerhalb der Erläuterungen zum BtMG dargestellt.
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Im BtMG werden alle Formen der Betäubungsmittel erfasst, gleichgültig ob es sich um Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Pflanzenextrakte oder um synthetisch hergestellte chemische Verbindungen handelt. Es kommt weder darauf an, ob die Betäubungsmittel in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sind, noch ob es sich um natürlich vorkommende Gemische und Lösungen handelt oder um solche, die hergestellt wurden. Bei den Zubereitungen, d.h. den nicht natürlich vorkommenden Gemischen oder Lösungen kann allerdings bei niedrigen Konzentrationen des Wirkstoffgehalts die Strafbarkeit entfallen, soweit in den Anlagen I–III zu § 1 BtMG für den einzelnen Stoff besondere Ausnahmen zugelassen sind.
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Die Erlaubnis für den legalen Umgang mit Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz erteilt das Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Innerhalb des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ist die Bundesopiumstelle (BOPSt) für die Erlaubniserteilung zuständig.
Die erlaubnispflichtigen Verkehrsarten sind in § 3 Abs. 1 BtMG erschöpfend aufgezählt. Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist praktisch der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln außerhalb von Apotheken und Kliniken erlaubnispflichtig.
Eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln der Anlage I, worunter auch weit verbreitete Betäubungsmittel wie LSD, Kokain, Heroin (Diamorphin) fallen, ist praktisch nicht möglich. Allenfalls kann eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken erteilt werden (§ 3 Abs. 2 BtMG).
Apotheken dürfen Betäubungsmittel der Anlage I zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennehmen (§ 4 Abs. 1e BtMG).
Der Verkehr mit nicht in Anlage I aufgeführten Betäubungsmitteln ist grundsätzlich möglich und kann mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen versehen werden (§ 9 BtMG).
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Die Betäubungsmittel-Eigenschaft wird allein durch die Aufnahme in die Positivliste begründet. Der Feststellung einer konkreten Berauschungsqualität oder der Konsumfähigkeit bedarf es nicht.
Die Liste ist erschöpfend. Solange ein Stoff, auch wenn seine Gefährlichkeit oder sein Suchtpotential erkannt ist oder wissenschaftlich noch diskutiert wird, nicht in die Anlagen I–III aufgenommen ist, ist eine Bestrafung nach dem BtMG nicht möglich.
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich befugt, mit dem Erlass von Strafvorschriften anzustreben, Schäden zu verhüten, die der Missbrauch von Betäubungsmitteln bei Konsumenten verursacht. Auch ist der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zum legalen Alkoholmissbrauch nicht verletzt: Angesichts der kaum zu überschätzenden Schäden durch Alkoholmissbrauch ist es legitim, weitere riskante Drogen, die noch nicht integriert sind, möglichst abzuwehren, selbst wenn diese Drogen insgesamt in ihrem Risikopotential möglicherweise weniger gravierend sind.
Die Bundesregierung ist gem. § 1 Abs. 2 BtMG berechtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung, ohne Gesetzgebungsverfahren, die Anlagen I–III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aus dem Schutzgedanken des Gesetzes erforderlich ist. Anlass sind insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse über erhebliches Suchtpotential eines Wirkstoffes sowie das Kontrollbedürfnis bei missbräuchlicher Verwendung eines Wirkstoffes in erheblichem Ausmaß.
Soweit der Gesetzgeber bei Erlass des BtMG am 31.7.1981 die Anlagen als Bestandteil des BtMG ausdrücklich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mitverabschiedet hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Straftatbestände auf alle zu diesem Zeitpunkt in der Anlage I–III aufgenommenen Betäubungsmittel.[7]
Die Befugnis in § 1 Abs. 2 BtMG, im Wege einer Rechtsverordnung weitere Substanzen in die Anlagen I–III aufzunehmen und damit den Verkehr unter Strafe zu stellen, ist im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt und die gesetzliche Bestimmtheit nach den Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.[8]
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Der BGH hat zum Gesetzeszweck ausgeführt, dass das Schutzgut der betäubungsmittelrechtlichen Strafnormen, anders als bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten, nicht in erster Linie das Leben und die Gesundheit des Einzelnen ist. Vielmehr ist auch das Universalrechtsgut der Volksgesundheit in den Schutzbereich des BtMG einbezogen. Die Allgemeinheit soll von den vielfältigen sozialschädlichen Wirkungen des Drogenkonsums freigehalten werden.
7
Die Strafvorschriften im Zusammenhang mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln befinden sich im Betäubungsmittelgesetz.
Soweit die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Betäubungsmittel verschreibungsfähig sind und damit nicht dem absoluten Verbot des Umgangs unterliegen, wird der Umgang mit solchen Betäubungsmitteln in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt.
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Keiner Erlaubnis bedarf, wer Betäubungsmittel der Anlage III aufgrund einer ärztlichen Verschreibung erwirbt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a BtMG). Auch der Inhaber einer Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel macht sich aber strafbar, wenn er mit einem Vertragspartner Handel treibt, der kein Erlaubnisinhaber ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Ärzte dürfen nach § 13 Abs. 1 BtMG lediglich Betäubungsmittel der Anlage III in begründeten Fällen verschreiben oder abgeben. In allen anderen Fällen machen sie sich ebenfalls strafbar.
Bei den Straftatbeständen des BtMG ist in der Regel das Fehlen der Erlaubnis Tatbestandsmerkmal. Deshalb ist in jedem Einzelfall bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob die Tathandlung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG bedurfte oder ob ein Ausnahmefall i.S.v. § 4 BtMG gegeben war. Besteht Erlaubnispflicht, so ist zu prüfen, ob eine wirksame Erlaubnis vorlag. Wenn die Erlaubnis zeitlich abgelaufen war, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder wenn die Tat den Umfang der Erlaubnis überschritten hat, handelt ein Täter ohne Erlaubnis.
Durch das CanG wurde natürliches Cannabis aus dem Anwendungsbereich des BtMG vollständig herausgenommen, das KCanG sowie das MedCanG enthalten aber gleichwohl viele Verbote und Beschränkungen.[9]
9
Selbstkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Dies ist praktisch die einzige Strafbarkeitslücke, die der Gesetzgeber beim Umgang mit Betäubungsmitteln gelassen hat. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 S. 2 BtMG klargestellt, dass die Abgabe von sterilen Einmalspritzen als straflose Beihilfe zum Konsum kein Verschaffen von Gelegenheit zum Verbrauch darstellt.
Die verschiedenen Konsumformen von Betäubungsmitteln für sich allein, wie Essen, Trinken, Schlucken, Schnupfen, Rauchen, und Sich-Injizieren erfüllen keinen Tatbestand des § 29 BtMG, insbesondere weder den Tatbestand des Erwerbs, noch den des Besitzes.[10] Dies gilt auch für die Entgegennahme einer Spritze mit einer Heroinlösung und die anschließende Injektion.[11] Allein der Nachweis von Betäubungsmitteln durch Haar-, Urin- oder Blutanalyse rechtfertigt keine Verurteilung, wenn die Umstände vor dem Konsum (z.B. Erwerb oder Besitz) nicht bekannt sind.
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Der Verbrauch von Betäubungsmitteln wurde bewusst straffrei gelassen unter Berücksichtigung des Prinzips der Straflosigkeit von Selbstbeschädigungen und Selbstgefährdungen. Soweit eine andere Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln als der bloße Konsum nicht nachgewiesen werden kann, wie dies bei allen Formen der Entgegennahme zum unmittelbaren Verbrauch ohne Verfügungsgewalt der Fall ist, bleibt der Kontakt mit Betäubungsmitteln straflos. Dieser Grundgedanke wird auch durch die Regelung des § 31a Abs. 1 S. 1 BtMG betont, wonach beim Umgang mit Betäubungsmitteln in geringer Menge lediglich zum Eigenverbrauch von der Verfolgung abgesehen werden kann und nach § 31a Abs. 1 S. 2 von der Verfolgung abgesehen werden soll beim Besitz in rechtlich erlaubten Drogenkonsumräumen.
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Die Straflosigkeit des Eigenkonsums darf jedoch nicht verwechselt werden mit dem Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum, der grundsätzlich strafbar ist. Die Entgegennahme zum unmittelbaren Verbrauch erfüllt keinen Tatbestand. Eine Strafbarkeit wegen unmittelbarer Verbrauchsüberlassung kommt dann in Betracht, wenn das Betäubungsmittel nicht zurückgegeben, sondern in der Runde weitergegeben wird, auch wenn der ursprüngliche Besitzer dem in der Runde mitrauchenden Konsumenten die Verfügungsgewalt nicht überlässt.[12]
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Am 26.11.2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG) in Kraft getreten. Das Gesetz soll dem Auftreten und der Verbreitung immer neuer chemischer Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe Rechnung tragen und auch eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke schließen, die nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgemacht wurde.
Unter einem neuen psychoaktiven Stoff versteht man gem. § 2 Nr. 1 NpSG einen Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen. Auch das NpSG arbeitet somit mit einer Anlagentechnik, die dem BtMG durchaus ähnlich ist. Von dem Anwendungsbereich des NpSG sind Betäubungsmittel i.S.d. BtMG sowie Arzneimittel i.S.d. AMG ausgenommen.
Auch die Regelungstechnik und Begrifflichkeiten des NpSG erinnern sehr an das BtMG. So ist es gem. § 3 Abs. 1 NpSG verboten, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen. Die an dieses Verbot anknüpfende Strafvorschrift findet sich in § 4 NpSG.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 NpSG mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Für gewerbsmäßiges Vorgehen oder bandenmäßige Begehung sowie auch für die Abgabe an Minderjährige sieht § 3 Abs. 3 einen Qualifikationstatbestand genauso vor wie für die Gefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen oder der Schaffung einer Gefahr besonders schwerer Gesundheitsschäden. Auch der Versuch sowie die fahrlässige Begehung ist strafbar. § 3 Abs. 4 NpSG eröffnet eine Strafmilderung bei minder schweren Fällen.
Bei der Bestimmung sämtlicher Begriffe des NpSG kann – soweit sich nicht in § 2 NpSG eine gesetzliche Definition finden – auf die Umschreibung zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zu den gleichlautenden Begriffen des BtMG entwickelt hat. Dies gilt insbesondere für den zentralen Begriff des Handeltreibens. Anders als im Betäubungsmittelrecht ist der einfache Besitz oder Transport nicht unter Strafe gestellt, sofern der Umgang mit NpS nicht unter dem Begriff des Vorrätighaltens oder Feilbietens oder Feilhaltens i.S.v. § 2 Nr. NpSG zu subsumieren ist.[13]
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Als weitere gesetzliche Regelung zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität wurde im Jahr 2008 das Grundstoffüberwachungsgesetz in Kraft gesetzt, das den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Stoffen regelt, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können. Grundstoffe sind die in EG-Verordnungen aufgelisteten Stoffe, die in vier Kategorien aufgeteilt wurden.
Das Verbot und somit die Strafvorschriften erfassen den Umgang mit Grundstoffen in der Absicht der Betäubungsmittelherstellung.
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An dieser Stelle soll Basiswissen über wichtige Betäubungsmittel und ihre Wirkung dargestellt werden, damit der noch nicht mit Betäubungsmittelfällen befasste Verteidiger einen schnellen Zugriff auf dieses Grundinformationen erlangen kann. Hinsichtlich von Einzelheiten oder weniger häufig auftretenden Betäubungsmitteln erweist sich das Online-Lexikon „Wikipedia“ als durchaus empfehlenswerte Quelle für einen ersten Zugriff.
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Cannabis wird aus den Hanfpflanzen Cannabis-Sativa (China), Cannabis-Indika (Indien) und Cannabis-Ruderalis (südliches Sibirien) gewonnen. Cannabis-Pflanzen gedeihen nicht nur in heißem, trockenem Klima, sondern entwickeln auch in unseren Breiten die für die Wirkung erforderlichen Cannabinoide und Cannabinole.
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Cannabis enthält vor allem den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC). Das THC ist in den Blättern, Stängeln und Blüten enthalten, die zerrieben als Gemisch oder in Platten gepresst als Marihuana gehandelt werden. Die Mischung von Blütenblättern mit dem Harz der Pflanze, das von den Blattdrüsen abgesondert und durch Abschaben oder durch Ausdrücken und Auspressen gewonnen wird, bezeichnet man als Haschisch. Das reine Cannabisharz wird als Haschischöl bezeichnet. Der Wirkungsgrad hängt von dem Gehalt an wirksamer Substanz ab, je nach Relation zwischen Pflanzenteilen und Harz. Die THC-Konzentration kann sowohl bei Marihuana wie bei Haschisch zwischen 0,1 und 15 % und mehr liegen. Der Wirkstoffgehalt von Blütenständen ist seit 2011 (10,9 %) kontinuierlich angestiegen und ist für 2020 unverändert im Vergleich zu 2019 mit 13,7 % gemeldet. Seit 2010 (6,8 %) ist auch der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von sichergestelltem Harz auf einen Höchststand im Jahr 2019 (22,6 %) gestiegen und für 2020 wieder auf 20,4 % zurückgegangen.[15]
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Marihuana und Haschisch werden im Allgemeinen, meist mit Tabak vermischt, als Zigarette (Joint), oder in Pfeifenköpfen (Bongs) geraucht, gelegentlich aber auch gekaut, als Tee aufgekocht getrunken oder mit Speisen (z.B. Cookies) vermischt gegessen.
Die Wirkung tritt beim Rauchen nach etwa fünf bis dreißig Minuten ein und kann bis zu drei oder vier Stunden anhalten. Der Raucher fühlt sich zunächst stimuliert, wird redselig und munter, dann aber aufgrund der dämpfenden Wirkung der Droge sehr müde. In niedriger Dosis wirkt Cannabis als Beruhigungs- und Rauschmittel. In hoher Dosis können halluzinatorische Zustände erreicht werden, im Gegensatz zu Morphin- und Amphetaminabhängigen brauchen Haschischraucher die Dosis nicht zu erhöhen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung v. 9.3.1994 festgestellt, dass die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten weder gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verstößt. Insbesondere bestehe kein „Recht auf Rausch“, das jeglichen rechtlichen Beschränkungen entzogen wäre. Auch gebiete es der Gleichheitsgrundsatz nicht, alle potenziellen gleichschädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber könne ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol und Nikotin anderseits unterschiedlich regeln.[16] Soweit Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es Strafverfolgungsorganen ermögliche, durch Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. Auch die schweren Strafvorschriften, soweit sie das Handeltreiben mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge betreffen, seien mit dem Übermaßverbot vereinbar. Der Gesetzgeber hat nunmehr den Umgang mit Cannabis unabhängig von dieser rechtlichen Ausgangssituation teilweise legalisiert.[17]
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Die bekanntesten Halluzinogene sind LSD aus dem Mutterkorn, Meskalin aus dem Peyotl-Kaktus und Psilocybin aus dem Psilocybe-Pilz. Sie werden im Wesentlichen geschluckt. Obwohl im chemischen Aufbau sehr verschieden, sind sie in ihrer Wirkungsweise ähnlich und dadurch für den Drogenkonsumenten miteinander austauschbar. Ihre Wirkung ist wesentlich stärker, der Rausch anhaltender, die Dosis unberechenbarer als bei Cannabisprodukten. Die Wirkung setzt etwa 45 Minuten nach der oralen Einnahme ein und hält etwa acht bis zwölf Stunden an. Die größte Gefahr, insbesondere beim LSD-Gebrauch liegt darin, dass die Konsumenten sich in einem Zustand krankhafter Selbstüberschätzung befinden können.
Soweit in bevölkerungsrepräsentativen Erhebungen und Schülerbefragungen das Konsumverhalten in Bezug auf LSD oder psychoaktive Pilze erhoben werden, ergeben sich weder bei Erwachsenen noch Jugendlichen nennenswerte Prävalenzwerte.[18]
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Kokain ist ein chemischer Extrakt aus den Blättern des Kokastrauchs, der in Südamerika und auf den indonesischen Inseln wächst. Sowohl die Blätter wie auch der Extrakt sind Betäubungsmittel i.S.d. BtMG. Wie bei Cannabis hängt die Konzentration des Wirkstoffs bei den Kokablättern von der Temperatur während der Reifezeit ab. In Europa findet fast ausschließlich das aus den Kokablättern gewonnene weiße Kokain Verwendung. Neben dem Schnupfen kommt Rauchen von mit Kokain versetztem Tabak, ebenso wie Einspritzen unter die Haut oder Einreiben ins Zahnfleisch in Betracht.
Mit einer 12-Monats-Prävalenz von 36,2 % belegt Kokain bei der Gruppe der Partydrogen hinter Cannabis, Ecstasy (MDMA) und Amphetamine (Speed) den vierten Platz der am häufigsten konsumierten Substanzen.[19]
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Kokain gilt als starkes Stimulanzmittel, erzeugt eine kurz anhaltende Euphorie, unterdrückt Ermüdungserscheinungen und reduziert den Appetit. Anfänglich wirkt Kokain sehr anregend, scheinbar leistungssteigernd, schmerzbetäubend und vermittelt Sinnestäuschungen und Glücksgefühle. Unter dem Einfluss von Kokain kommt es aber schon bald zu verminderter Konzentrationsfähigkeit, Nervosität, Gereiztheit, manchmal auch Angst und Lichtempfindlichkeit. Bei höheren Dosen oder chronischem Gebrauch ruft Kokain psychotische Zustände, paranoide Reaktionen, auditorische, visuelle und speziell taktile Halluzinationen hervor. Da die Wirkungsdauer sehr kurz ist (15–40 Minuten), wird die Dosis von Kokainkonsumenten in relativ kurzen zeitlichen Abständen wiederholt. Die Gefahren, die vom Kokainkonsum ausgehen, sind sehr groß. So berichten viele Konsumenten von Selbstmordideen, Stimmen hören, Gereiztheit, schnell Streit haben und hoher Bereitschaft zu Gewaltanwendung. Zwar gibt es weniger auffällige körperliche Entzugserscheinungen, jedoch entwickelt sich eine außerordentlich starke psychische Abhängigkeit, die zu immer häufigerem Gebrauch zwingt, und zwar nicht aus Furcht vor Entzugserscheinungen, sondern wegen des zwanghaften Wunsches, den überwältigenden Genuss der ersten Kokaineinnahme zu wiederholen.
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Opium wird nur aus dem Schlafmohn (Papaver Somniferum) gewonnen. Andere Mohnsorten dienen nicht der Opiumgewinnung. Die Pflanze bildet zur Reifezeit eine etwa nussgroße Kapsel aus, die in warmen Breitengraden einen milchigen Saft enthält. Zur Gewinnung des Saftes wird die Mohnkapsel eingeritzt. Die klebrige Masse, das Rohopium wird nach dem Trocknen abgeschabt.
Opium, die Milch aus den angeritzten Kapseln, enthält viele Alkaloide, darunter als wichtigstes das Morphium. Opium besteht etwa zu 10 % aus Morphium. Weitere Wirkstoffe sind unter anderem Codein und Papaverin. Das Heroin, das ein Opium-Derivat ist, entsteht durch Anhydrieren des Morphiums mit Essigsäure. Morphin und seine Derivate sind aus der Medizin nicht mehr wegzudenken. Indikationen des Morphins sind stärkste Schmerzzustände, die nicht beherrscht werden können und bei denen die Gefahr der Ausbildung einer Abhängigkeit gegenüber dem zu behandelnden Krankheitsbild in den Hintergrund tritt. Trotz der medizinischen Bedeutung gehören Morphin und Codein – wegen der Gefährlichkeit – zu den sogenannten verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln der Anlage III, deren Umgang erlaubnispflichtig ist, während jeglicher Umgang mit Heroin verboten ist.
Opium, das in dunkelbraunen Brocken oder Perlen in der Drogenszene erhältlich ist, hat – in kleinsten Dosen – eine beruhigende, besänftigende, entspannende psychische Wirkung. Morphin bringt dem Konsumenten starke Euphorie mit überwältigenden körperlichen und seelischen Glücksempfindungen. Bei Heroin tritt die Wirkung innerhalb von Sekunden ein. Sie ist der des Morphins vergleichbar, nur wesentlich stärker.
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Die Gefahren bei sämtlichen Opiaten, insbesondere jedoch bei Heroin, sind extrem groß. Heroin gilt als eines der gefährlichsten Betäubungsmittel überhaupt. Mit der Intensität des schmerzstillenden Effekts ist offenbar die euphorisierende Wirkung direkt gekoppelt. Die Stärke der Suchterzeugung erfolgt wiederum zum Euphorisierungspotential direkt parallel.
Insbesondere bei Heroin besteht aufgrund der geringen „therapeutischen Breite“ des Heroins, das heißt des nur kleinen Abstands zwischen verträglicher und toxischer Dosis, nicht nur die Gefahr der Abhängigkeit, sondern auch die Gefahr der Überdosierung, die zu Bewusstseinsverlust, Kreislaufzusammenbrüchen und Atemdepressionen bis zum Atemstillstand führen kann. Überdosierung („der goldene Schuss“) ist nach wie vor eine häufige Todesursache unter Drogenabhängigen, im Jahr 2020 sind jedoch nach der durch die Polizei erfassten Daten die Langzeitschäden (mit und ohne zusätzlicher akuter Intoxikation) erstmalig mit 27,3 % aller Todesfälle die häufigste registrierte Todesursache. Ihr Anteil ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen; 2015 waren es noch 10,9 %.[20]
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Bei allen Opiaten ist physische und psychische Gewöhnung und schon nach kurzer Konsumdauer völlige Abhängigkeit von den Drogen fast unvermeidbar. Diese Abhängigkeit ist gekennzeichnet durch eine innerhalb von Tagen auftretende psychische und körperliche Abhängigkeit mit schneller Ausbildung von Gewöhnung und Toleranz, das heißt dem Zwang zu immer höherer Dosierung, weil die Wirkung bei gleicher Dosis nachlässt. Die Tendenz zur Dosissteigerung ist gerade bei Heroin enorm stark ausgeprägt. Deshalb besteht beim Heroinabhängigen mitunter die Gefahr des völligen körperlichen, geistigen und sozialen Zusammenbruchs, der allerdings auch erst nach Jahren eintreten kann.
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Beim Absetzen der regelmäßigen Zufuhr von Opiaten entstehen körperliche und psychische Entzugserscheinungen wie Erbrechen, Schweißausbrüche, Durchfall, Krämpfe, Blutdruckkrisen, Kreislaufversagen, aber auch Schlaflosigkeit, motorische Unruhe, Reizbarkeit oder Angst. Diese Entzugserscheinungen können in einem Ausmaß quälend sein, dass der Abhängige seine ganze Existenz darauf richtet, aus Angst vor Entzug die Finanzierung des Stoffes sicherzustellen, um solche Entzugserscheinungen zu vermeiden. Daher kann gerade im Entzugsstadium die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert i.S.v. § 21 StGB oder in seltenen Fällen sogar aufgehoben sein i.S.v. § 20 StGB.
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Die psychische Abhängigkeit ist wegen der Erinnerung an Glück, Rausch und Traumzustände trotz erlebter Entzugserscheinungen so beherrschend, dass die Rückfallgefahr nach körperlichem Entzug, der bei reiner Opiatabhängigkeit ohne Ersatzdrogenkonsum selten länger als eine Woche dauern wird, sehr groß ist. Wegen der stark schmerzbefreienden Wirkung und des Verwendens unsteriler Spritzen oder gemischter Substanzen können daneben viele Krankheiten mit Dauerfolgen wie Geschwüre, infektiöse Gelbsucht usw. entstehen, die der Abhängige nicht bemerkt. Heroinsüchtige sind nach allen klinischen Erfahrungen in einem hochgradig reduzierten Allgemeinzustand, sie zeigen häufig schwere Leberveränderungen, schwere kariöse Veränderungen des Gebisses, schweren Kräfteverfall, Reduzierung der Muskelsubstanz, Infektanfälligkeit und Parasitenbefall.
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Codein ist ein Nebenalkaloid des Opiums. Es wird vorwiegend zur Bekämpfung des akuten und chronischen Reizhustens medizinisch eingesetzt. Seine schmerzlindernde Wirkung ist wesentlich geringer. Es gibt zahlreiche dem BtMG nicht unterstellte Codein-Zubereitungen mit niedriger Codeindosis, die aber in der Drogenszene mit Vorliebe als Ersatzdroge missbraucht werden. Codein wird im Körper zu 5 %–20 % in Morphin umgewandelt. Codeinpräparate ermöglichen die Bekämpfung von Entzugserscheinungen. Die Verschreibung von Codeinpräparaten zur Substitution von Opiatabhängigen ist nur noch in Ausnahmefällen zugelassen.
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Desomorphin, in der Drogenszene auch Krokodil oder kurz Krok genannt, ist ein stark potentes Opioid, das erstmals 1932 in den USA synthetisiert wurde. Durch die illegale Herstellung über Codein, Jod und roten Phosphor in einem ähnlichen Prozess wie zur Herstellung von Methamphetamin auf Basis von Pseudoephedrin wird das Endprodukt unrein und reich an stark toxischen Nebenprodukten. Bei Injektion führen diese Nebenprodukte zu schweren Gewebeschäden, Venenentzündungen und Nekrose bis zur Gangrän oder Organversagen. Irreversible Schädigungen (neurologische Veränderungen, Nierenschäden, Gefäßschäden) können bereits bei der ersten Verwendung entstehen. Die Droge wird in Russland „Krokodil“ genannt, da sie den Körper von innen her schädigt, an der Injektionsstelle oft eine grünliche Verfärbung der Haut auftritt, die an eine Krokodilhaut erinnert.
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Amphetamine, auch Methamphetamine, sind ausschließlich synthetische Stoffe, die für rein medizinische Zwecke entwickelt wurden. In der Drogenszene ist die euphorisierende, bewusstseinsverändernde Wirkung ausschlaggebend. Amphetamine werden zur Aufmunterung, Steigerung des Wohlbefindens, Belebung und zum Aufputschen als „Speed“ gebraucht, weil die Wirkungen denen des Kokains ähneln. Sie wirken, ähnlich wie Adrenalin, stimulierend auf das zentrale Nervensystem und beeinflussen Herz, Lunge und andere Organe. Körperliche Abhängigkeit entsteht in geringem Maße, während psychische Abhängigkeit sehr stark und sehr häufig eintritt. Weil sich sehr schnell eine Toleranz entwickeln kann, führt die dadurch bedingte Abnahme der euphorisierenden Wirkungen häufig zu exzessiver Steigerung der Dosis. Amphetamine werden häufig mit Beruhigungsmitteln kombiniert eingenommen oder auch als Gegenmittel gegen das dämpfende, lethargisierende Heroin verwendet. Amphetamin nimmt in der Schwereskala der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz ein.
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Unter Designerdrogen versteht man Suchtmittel, die in geheimen, illegalen Laboratorien hergestellt werden, die durch geringfügige Abwandlungen am Molekularaufbau zahlreichen Betäubungsmitteln in ihrer Gemischstruktur ähneln und wegen ihrer vergleichbaren pharmakologischen Wirkung nachgeahmt werden. Die Herstellung dieser synthetischen Drogen erfolgt in der Regel durch Chemikalien, die ohne besondere Erlaubnis erworben werden können. Wegen der niedrigen Einkaufspreise der Grundsubstanzen werfen Designerdrogen häufig ungewöhnlich hohe Gewinne ab.
Designerdrogen wurden in der Vergangenheit häufig nachträglich in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen, was die Hersteller, häufig auch in privaten Kleinstlabors, veranlasst, durch immer neue Abwandlungen der Molekularstruktur Derivate herzustellen, die nicht dem BtMG unterfallen, aber eine ähnliche Wirkung hervorrufen.
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Die meisten Designerdrogen sind Amphetaminderivate und werden bezeichnet als MDA, MDMA, MDE oder DOB. Es gibt auch solche, die im Erscheinungsbild und in den Wirkungen Kokain, Heroin oder den Halluzinogen gleichen.
Die meist verbrauchte Designerdroge ist Ecstasy (XTC). Trotz des Verbots ist sie Bestandteil jugendlicher Freizeitkulturen und wird auf Partys konsumiert. MDMA (Ecstasy) enthält ein amphetaminähnliches Abhängigkeitspotential. Es tritt zwar keine körperliche Abhängigkeit ein, aber starke psychische Abhängigkeit verbunden mit paranoidem Denken und Angstzuständen.
Durch die Art der Herstellung im Geheim- oder Eigenlabor haben die Designerdrogen, soweit sie schon dem BtMG unterstellt sind, sowie die neuentwickelten von den Kontrollbehörden noch nicht erfassten Drogen, eine hohe Gefährlichkeit. Ecstasy wird von der Rechtsprechung nicht den harten Drogen zugerechnet, sondern nimmt in der Schwereskala einen mittleren Platz ein.
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Methamphetamin gilt heute unter Modenamen wie Yaba, Ice, Meth, Crystal oder Crystal Meth als preiswerte Droge mit aufputschender Wirkung. Crystal gehört zu den am schnellsten zerstörenden Drogen überhaupt. Hinzu kommt, dass die illegale Herstellung die Gefahr von Qualitätsmängeln und Unreinheiten mit sich bringt. Crystal wird überwiegend geschnupft aber auch geraucht, in Wasser gelöst oder intravenös injiziert. Der Konsum verursacht starke Euphorie und steigert die Leistungsfähigkeit. Hunger- und Durstgefühl werden gemindert. Bei höheren Dosierungen treten Halluzinationen auf. Die Wirkung ist ähnlich der von Amphetamin, aber deutlich stärker und hält bis zu elf Stunden an. Nach dem Konsum besteht ein starker Erschöpfungszustand. Besonders bei einem Konsum durch Inhalation und Injektion kann es schnell zu einer psychischen Abhängigkeit kommen. In der – beim Amphetamin nicht möglichen – Konsumform Rauchen wirkt Metamphetamin mindestens doppelt so stark wie Amphetamin und vor allem erheblich schneller, weil wegen der höheren Lipophilie (Fettlöslichkeit) des Metamphetamins die Blut-Hirn-Schranke schneller überwunden wird. Auch gelangt beim Rauchen das gesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar zum Gehirn, während beim oralen Konsum mehrere Stunden zur vollständigen Resorption im Körper vergehen können. Der BGH hat Methamphetamin den gefährlichen Drogen gleichgesetzt und die Grenzmenge der gefährlichen Dosis entsprechend herabgesetzt.[21]
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In den letzten Jahren immer relevanter geworden sind die sog. Legal Highs. Das sind psychoaktive Substanzen, die vor allem als Kräutermischungen, Räuchermischungen, Badesalze o.Ä. vertrieben werden. Darunter fallen auch synthetische Cannabinoide, die (noch) nicht vom BtMG erfasst werden. Der typische Handelsweg ist das Internet. Der Handel mit Legal Highs unterfällt weder den Strafvorschriften des Arzneimittelgesetzes[22] noch denjenigen des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs[23] noch der Strafbarkeit der gemeingefährlichen Vergiftung gem. § 314 StGB.[24] Solange die Stoffe noch nicht in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden sind, sind der Besitz und das Handeltreiben insoweit also legal. Die Gesetzgebung hinkt zwangsläufig der aktuellen Marktsituation hinterher, weil immer neue Substanzen entwickelt werden. Seit dem 26.11.2016 gibt es aus diesem Grund das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG).
Konsumanzeichen sind häufig Gleichgewichtsstörungen und schwankender Gang sowie Herz-Kreislauf-Beschwerden, Wahrnehmungs- und Bewusstseinseinschränkungen. Die NPS-Nebenwirkungen unterscheiden sich meist erheblich und werden durch gesteigerte Wirkpotenzen, z.B. bei den synthetischen Cannabinoiden und Fentanylen, zusätzlich verstärkt. Das Risiko einer akuten Überdosierung ist sehr hoch (z.B. durch hohe Wirkpotenz) und die Langzeitrisiken sind zum Großteil noch unbekannt.
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Cannabidiol ist ein Phyto-Cannabinoid aus dem weiblichen Hanf (Cannabis), das 1940 entdeckt wurde. Es ist neben Tetrahydrocannabinol (THC) eines von 113 identifizierten Cannabinoiden in der Cannabispflanze und macht bis zu 40 % des Pflanzenextrakts aus. In der Medizin werden entkrampfende, entzündungshemmende, angstlösende und gegen Übelkeit gerichtete Wirkungen dem Cannabidiol nachgesagt. Weitere pharmakologische Effekte wie eine antipsychotische Wirkung werden angeblich erforscht.
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Eine Zulassung als Arzneimittel besteht für CBD in Deutschland aktuell ausschließlich als Zusatztherapie für Krampfanfälle bei bestimmten seltenen Epilepsieerkrankungen (Handelsname Epidyolex) sowie als Bestandteil des Hanfextrakts Nabiximols als Spasmolytikum bei multipler Sklerose.
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CBD-Öl wird für die kosmetische Verwendung im Handel angeboten. In der Schweiz und Österreich wird sogenannter „Nutzhanf“ mit einem hohen CBD-Gehalt und niedrigem THC-Gehalt verkauft, welcher auch geraucht werden kann. Auch in Deutschland fallen diese Produkte seit dem 1.4.2024 nicht mehr unter den Anwendungsbereich des BtMG.
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Als Beruhigungsmittel werden umgangssprachlich alle Substanzen oder Arzneimittel bezeichnet, die eine beruhigende Wirkung auf Psyche und Körper haben.
Sie werden in Tranquilizer, Hypnotika und Sedativa eingeteilt. Zu den wichtigsten Beruhigungsmitteln gehören Barbiturate, barbituratfreie Schlafmittel sowie psychotrop wirkende Mittel, die vor allem angstlösend, entspannend und psychovegetativ stabilisierend wirken.
Sie werden in der Medizin zur Behandlung von Schlaflosigkeit und Schlafstörungen, Angstzuständen, Reizbarkeit, Spannungszuständen, Schmerzen usw. verwendet. Wegen der leichten Erhältlichkeit haben diese Präparate durch zu häufige Verwendung und Verwendung aus geringen Anlässen zu allgemeinem Missbrauch geführt. Ähnlich wie bei Aufputschmitteln wurden wegen des ständig zunehmenden Medikamentenmissbrauchs auch bei Beruhigungsmitteln verschärfende Richtlinien eingeführt. So sind viele Präparate nach dem Arzneimittelgesetz verschreibungspflichtig.
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Dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt worden (Anlage III) sind wegen des hohen Missbrauchpotentials einige barbiturathaltige Substanzen sowie methaqualonhaltige Schlafmittel, die in der Drogenszene gebräuchlich waren und noch sind. Diese Substanzen dürfen nach Aufnahme in Anlage III nur noch entsprechend den Bestimmungen verwendet und entsprechend der BtMVV verschrieben werden oder sind als Zubereitungen mit niedrigen Grenzwerten keine Betäubungsmittel i.S.d. Gesetzes.
Von Barbituraten, aber auch von benzodiazepinhaltigen oder methaqualonhaltigen Schlafmitteln geht die Gefahr der psychischen und physischen Abhängigkeit aus. Auch besteht bei diesen Substanzen die Neigung zur Toleranz, das heißt zur Dosissteigerung. Bei chronischem Missbrauch sind Langzeitfolgen wie geistige Abstumpfung, Emotionslabilität, Gedächtnisschwund, Depressionen, Halluzinationen, Schlaflosigkeit, erhöhte Reizbarkeit und sogar Selbstmordtendenzen nicht auszuschließen. Exzessive Dosierungen können auch zu akuter Vergiftung und vor allem i.V.m. Alkohol, Amphetaminen oder Opiaten zu Atemstillstand und Tod führen.
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Gamma-Hydroxy-Butyrat ist ein Derivat aus Gamma-Amino-Buttersäure. Wegen der flüssigen Form wird GHB auch als Liquid-Ecstasy bezeichnet, obwohl keinerlei chemische Verwandtschaft zu Ecstasy besteht und auch in der Wirkung kaum Ähnlichkeiten vorhanden sind. So wirkt GHB nicht aufputschend, sondern eher beruhigend. In niedrigen Dosen von circa 0,5 g–1,5 g dominiert der stimulierende Effekt. GHB wirkt dann angstlösend und leicht euphorisierend. Auch tritt eine Einschränkung der motorischen Kontrolle auf. In höheren Dosierungen bis circa 2,5 g kommt unter Umständen eine aphrodisierende Wirkung hinzu oder allgemein eine Verstärkung vorhandener Antriebe und Stimmungen (ähnlich der Wirkung von Alkohol). GHB wird deshalb in niedriger Dosierung als Partydroge verwendet, in höherer Konzentration aber auch als K.O.-Tropfen missbraucht. Bei den Opfern kann es zu totalem Blackout für mehrere Stunden führen. GHB fällt seit März 2002 unter das BtMG – Anlage III. Es besteht die Gefahr psychischer Abhängigkeit.
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Unter Ersatzdrogen werden Medikamente verstanden, die meist legal durch ärztliche Verschreibung bezogen werden. Sie sollen Schwierigkeiten der Opiatbeschaffung überbrücken, die aufgrund Geldmangels oder Stoffmangels entstehen. Zunehmend werden Ersatzdrogen verwendet, um einen Ausstieg aus der Kriminalität zu finden. Häufig werden bestimmte Medikamente, die eine ähnliche Wirkung wie Betäubungsmittel, insbesondere Heroin, erzeugen, in großen Mengen verwendet. Dabei werden neben Schlaf- und Schmerzmitteln, die häufig ohne besondere Schwierigkeiten auf ärztliches Rezept bezogen werden können, L-Methadon (Polamidon) oder Buprenorphin (Subutex) und Codeinpräparate verwendet, die unter das BtMG fallen. Codein fällt unter Anlage III. Die Verschreibung von Polamidon, Buprenorphin und Codein unterliegt den besonderen Vorschriften der BtMVV. Selbst wenn sich beim Konsum der Ersatzdroge die euphorisierende Wirkung nicht einstellt, so dienen sie insbesondere zur Überbrückung und Bekämpfung der Entzugserscheinungen.
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Methadon hat, wenn es oral in ausreichender Menge und täglich eingenommen wird, für 24 Stunden eine gleichbleibende Konzentration im Blut, ist nicht euphorisierend, befreit aber von der Gier nach Heroin. Es hat gegenüber einer Vergabe von Heroin Vorteile. Denn bei Heroin sinkt nach 2–4 Stunden die Konzentration im Blut bereits soweit ab, dass Unruhe eintritt und eine neue Injektion herbeigesehnt wird. Das Verschreiben oder Verabreichen von Betäubungsmitteln zur Substitution gilt als Behandlung für Betäubungsmittelabhängige und ist nach § 13 Abs. 1 BtMG nicht strafbar, wenn eine Indikation gegeben ist.
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Das verschriebene Substitutionsmittel wird im Rahmen der Substitutionsbehandlung zur oralen Einnahme in Anwesenheit des Arztes verabreicht. Substitutionsmittel dürfen nach einer Erprobungsphase unter bestimmten Voraussetzungen zur eigenverantwortlichen Einnahme gem. § 5 Abs. 7 bis 9 BtMVV als „Take-home“-Verschreibung in einer Menge für maximal 7 Tage überlassen werden.
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Entscheidend für die Art des Deliktes und die Rechtsfolgen ist nach der Systematik des Betäubungsmittelrechts die Menge von Betäubungsmittel, mit der der Täter Umgang hat. Das Gesetz spricht immer nur von „Betäubungsmitteln“ und unterscheidet nicht zwischen den unterschiedlichen Substanzen. Eine solche tatbestandliche Unterscheidung ist nicht geboten.[1] Die Rechtsprechung hat jedoch bei der Strafzumessung zu den einzelnen Betäubungsmitteln unterschiedliche Kriterien entwickelt, die graduell von „weichen“ Drogen[2] bis zu den „harten“ Drogen Kokain und der am härtesten eingestuften Droge Heroin reichen.
Das Betäubungsmittelrecht unterscheidet drei verschiedene Mengenbegriffe.
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Die normale Menge ist im BtMG nicht definiert. Das Betäubungsmittelgesetz regelt aber nicht nur den Umgang mit geringen und nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln, sondern ist auch auf normale Betäubungsmittelmengen zugeschnitten. Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG umfasst die Fälle, bei denen es sich um Mengen handelt, die nicht als „gering“ anzusehen sind und deshalb nicht gem. § 29 Abs. 5 oder § 31a BtMG als Bagatelldelikte behandelt werden können und die andererseits aber auch nicht den Umfang der „nicht geringen Menge“ i.S.d. Verbrechenstatbestände von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BtMG erreichen.
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In den § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist die „nicht geringe Menge“ Tatbestandsmerkmal. Ab welchem Grenzwert eine nicht geringe Menge in Bezug auf ein bestimmtes Betäubungsmittel vorliegt, ist eine Rechtsfrage, sie kann daher durch das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren geklärt werden.[3] Der Richter hat keinen Ermessens-, sondern nur einen Beurteilungsspielraum und darf nicht aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände entscheiden. Es kommen jedoch jeweils minder schwere Fälle in Betracht.
Diese Tatbestandsbestimmtheit wird dadurch erreicht, dass der Wirkstoffkonzentration, der Reinheit und der Qualität des Betäubungsmittels das entscheidende Gewicht zukommt.
Für die Bestimmung der Grenzwerte ist von der Einzelmenge auszugehen, die für einen einzelnen Konsum maßgeblich und dann mit der vom BGH festgelegten Maßzahl zu multiplizieren ist. Maßgeblich ist die äußerst gefährliche Dosis[4] eines drogenunerfahrenen Erstkonsumenten. Fehlen hierzu Erkenntnisse, so ist der Grenzwert als Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit des nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten anhand der Gefährlichkeit des Stoffes und des eine Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu bestimmen. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an folgender Formel: Konsumeinheit/bzw. noch üblicher Tagesbedarf * Maßzahl (Zeitraum aufgrund Gefährdungspotenzials).
Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so ist ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen zur Grenzwertbestimmung vorzunehmen.[5] Folgende Grenzwertbestimmungen hat der BGH mittlerweile getroffen:
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Bei Heroin steht der Gesichtspunkt der außerordentlichen Gefährlichkeit schon sehr geringer Stoffqualitäten im Vordergrund. In der Praxis kommen – wie bei sämtlichen Betäubungsmitteln – sehr unterschiedliche Reinheitsgrade von Heroinzubereitungen von minimalen Prozentsätzen vor allem im Kleinsthandelsbereich bis zu nahezu reinem Heroin vor.
Der BGH hebt darauf ab, dass eine Konsumeinheit von 50 mg Heroinhydrochlorid (wasserlösliches Heroin ohne streckende Zusätze) bei drogenunabhängigen Personen tödlich wirken kann. Deshalb enthält die tatsächliche Konsumeinheit Drogenunabhängiger in aller Regel weniger als 50 mg Heroinhydrochlorid. Der BGH bejaht die „nicht geringe“ Menge bei mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid in einer Konzentration, die die Herstellung toxischer Dosen für den Drogenunabhängigen ermöglicht. Aus 1,5 g Heroinhydrochlorid lassen sich wenigstens 30 äußerst gefährliche Konsumeinheiten oder eine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit gewinnen.[6] Dies entspricht 150 durchschnittlichen Konsumeinheiten mit 10 mg HHCl. Ergibt die Wirkstoffanalyse, dass das Gemisch neben HHCl einen weiteren Wirkstoff mit vergleichbarer toxischer Wirkung enthält, so ist dieser Wirkstoff bei der Frage, ob die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten wurde, zu berücksichtigen. Der Wirkstoff ist dabei in einen rechnerisch entsprechenden HHCl-Wert umzurechnen und dann dem festgestellten HHCl-Wert hinzuzurechnen.[7]
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Bei Zubereitungen von Morphin beginnt die „nicht geringe“ Menge bei 4,5 g Morphinhydrochlorid.[8]
Orientierungsmaßstab zur Bestimmung dieses Grenzwertes war für den BGH die Festsetzung bei Heroin, da es sich hierbei um ein durch Verarbeitung von Morphin gewonnenes Betäubungsmittel handelt. Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit von Morphin wurden berücksichtigt, das nach Anlage III Teil A zu § 1 Abs. 1 BtMG zu den verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehört. Die Suchtgefährlichkeit von Morphin ist etwas geringer als bei Heroin. Toleranz und Abhängigkeit von Heroin sind meist stärker ausgeprägt als bei Morphinmissbrauch. Auf dem illegalen Markt, soweit es sich um Opiate handelt, wurde Morphin durch Heroin verdrängt.
