Verträge (neu) verhandeln in Zeiten von Corona -  - E-Book

Verträge (neu) verhandeln in Zeiten von Corona E-Book

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Beschreibung

Verträge (neu) verhandeln in Zeiten von Corona
Verträge enthalten alle Regeln, die für eine bestimmte rechtliche Beziehung gelten sollen. Sämtliche Fälle des täglichen Lebens sollten vom Text der Verträge abgedeckt sein, nirgends sollten Lücken auftreten. So ist das Ideal. Die Wirklichkeit sieht oft aber anders aus, wie Unternehmer und Privatpersonen in der Zeit ab März 2020 schmerzhaft erleben, oft: erleiden mussten. Niemand hatte das vorhergesehen, häufig können Verträge so, wie ursprünglich geplant, nicht mehr durchgehalten werden.
Bis die Gerichte klären, was eigentlich akut gilt, werden Jahre vergehen. Gehandelt werden muss aber jetzt. Was liegt da näher als auf seinen Vertragspartner zuzugehen und zu versuchen, eine eigene Lösung zu finden und den Vertrag entsprechend anzupassen? Das spart Zeit, Geld und Kosten.
Gute Verträge zu verhandeln, ist kein Hexenwerk. Es gilt, ein paar Grundregeln zu beachten, sich optimal vorzubereiten, einige psychologische Rahmenbedingungen zu kennen und konsequent die im Vorfeld festgelegte Verhandlungsstrategie zu verfolgen. Bei alledem hilft diese Broschüre.
Inhalt

  • COVID-19 und der Zwang, zu verhandeln
  • Spezielle Vertragsvorschriften zu COVID-19
  • „Force Majeure-Klauseln“ (höhere Gewalt)
  • Elemente der professionellen Vorbereitung

Vorteile auf einen Blick
  • Tipps von einem jahrzehntelang erfahrenen Verhandlungsexperten
  • Musterformulierungen, z.B. für COVID-19-Klauseln (Force Majeure)
  • Checklisten
  • zahlreiche praktische Beispiele

Autor
Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, ist seit 24 Jahren Rechtsanwalt, er ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin, wo er „Vertragsmanagement“ lehrt.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

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Veröffentlichungsjahr: 2020

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Verträge (neu) verhandeln in Zeiten von Corona

Mietverträge Darlehensverträge Lieferverträge

Herausgegeben von Prof. Dr. Volker Römermann, CSPVorstand der Römermann Rechtsanwälte AG Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin

3Vorwort

Alle wesentlichen Bereiche des wirtschaftlichen und privaten Lebens werden durch Verträge geregelt. Sie werden geschlossen, um festzulegen, was sich die Parteien gegenseitig schulden. Waren zum Beispiel oder Geld, Dienstleistungen, zeitweilige Überlassung von Räumen oder Gegenständen. Bei Eingehung von Verträgen wissen die Beteiligten, welche Rahmenbedingungen gerade vorherrschen – wie viel Geld sie haben, wie sie produzieren oder Waren beschaffen können, welche Immobilie ihnen zur Verfügung steht usw. Außerdem stellen sich die Beteiligten vor, wie sich diese Lebensumstände entwickeln werden – welche Einnahmen sie in nächster Zeit haben, wie viele Ausgaben, dass ihre Lieferanten liefern, ihre Kunden kaufen etc. Diese Vorstellungen über zukünftige Entwicklungen bauen auf Erfahrungen auf, welche die Vertragsparteien in ihrem Leben gesammelt haben. Wenn wir nämlich in die Zukunft schauen, blicken wir immer zurück und rechnen das, was wir erlebt haben, hoch. Prognosen sind im Wesentlichen die Fortschreibung dessen, was wir in der Vergangenheit kennen gelernt haben.

Das aber ist eine fehleranfällige Methode. In der Regel wird es gut gehen. In der Regel läuft es in Zukunft in etwa so weiter wie bislang. Was aber, wenn das Unvorhergesehene eintritt? Der Fall, den niemand bislang gesehen, mit dem niemand ernsthaft und konkret gerechnet hat?

Die COVID-19-Pandemie gehört zu diesen Ereignissen, die wohl niemand im Blick hatte, als es zum Jahreswechsel 2019/2020 dazu kam. Auch noch nicht, als die ersten Fälle im Januar 2020 nach Deutschland gedrungen waren. Und auch noch nicht wirklich, als am 11. Februar 2020 dem Corona-Virus die Bezeichnung COVID-19 beigelegt wurde. Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation die Epidemie zur Pandemie und am 12. März 2020 verkündete die deutsche Bundeskanzlerin, dass nun mit einschneidenden Maßnahmen zu rechnen sei, die das Leben tiefgreifend verändern würden.

Damit waren flächendeckend die Prognosen zur Makulatur geworden, die den Verträgen zugrunde gelegt worden waren. Wie aber sollte sich das auf bestehende Verträge auswirken? Konnten sie Bestand behalten, mussten sie wegfallen oder angepasst werden?

Die Gerichte entscheiden zu lassen, ist im Rechtsstaat und in einer verrechtlichten Welt immer eine Option. Aber sie ist nicht immer die beste. Was dagegen spricht: Der Zeitablauf, denn es braucht Jahre, bis der Instanzenweg durchschritten wird; die Kosten; die Unsicherheit; die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur Gegenseite und vieles mehr.

Warum also nicht das Schicksal in die eigene Hand nehmen? Das Gespräch mit dem Vertragspartner suchen, Argumente zusammentragen, Interessen definieren, autonom Lösungen entwickeln. Vielleicht die, die ein Gesetz vorgibt – oder auch ganz andere, die der Gestaltungsphantasie der Beteiligten entstammen. Das geht viel schneller, wenn die Beteiligten es wollen, führt oft zu kreativeren Lösungen, vermeidet die Unsicherheiten eines Gerichtsverfahrens und spart obendrein Kosten. Vieles spricht dafür, diesen Weg zumindest zu versuchen.

Die vorliegende Broschüre soll Sie auf diesem Weg begleiten. Sie soll Ihnen Überlegungen und Tipps aus der Praxis mitgeben und Ihnen dadurch die Unterstützung zukommen lassen, die Sie hoffentlich gut gebrauchen können, um auf diese Weise auch in einem schwierigen Umfeld den Kampf zu vermeiden und zu bestmöglichen, zumindest aber für alle Seiten akzeptablen Lösungen zu finden.

5Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

I. COVID-19 und der Zwang, zu verhandeln

II. Worum geht es in diesem Buch?

III. Was ist überhaupt eine „Verhandlung“?

Eigener Definitionsversuch

B. Rechtliche Rahmenbedingungen

I. Funktion von Verträgen

II. Gesetzliche Grundlagen

Spezielle Vertragsvorschriften zu COVID-19

„Force Majeure-Klauseln“

Grenzen der Vertragsfreiheit

Grenze: Verbraucherschutz

III. Zustandekommen von Verträgen

Angebot und Annahme: Erklärung oder Handlung

Abgabe der Willenserklärung

Wie kann der Vertreter einen Vertrag unterzeichnen?

Annahme des Angebotes

Form des Vertrages

Schriftform

„Unter“-Schrift

Unterschrift bei losen Blättern

Sonstige Formen: Elektronisch, Textform

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Inhaltskontrolle

Was sind AGB genau?

Individuelles Aushandeln

Einbeziehung

Art und Zeitpunkt des Hinweises

Transparenzgebot

Teilnichtigkeit

C. Verhandlung

I. Vorbereitung

Elemente der professionellen Vorbereitung im Überblick

Alternativen zur Verhandlung

Analyse der Situation

Vorbereitung im Rahmen einer Delegation

Erster Vertragsentwurf

Formale Vorbereitung der Verhandlung

Verhandlungsort

Sitzordnung

Zusammenstellung der Verhandlungsdelegation

Stellung der Delegationsmitglieder im Unternehmen

Verhandler

6Berater: Überblick

Juristen

Beobachter

Vermittler (Mediatoren)

Bildung der Delegation

Zahl der Teilnehmer

Rolle der Teilnehmer

Vorabgespräche

II. Verhandlung

Eröffnungsphase

Rahmenphase

Themenphase

Informationsphase

Geschichtenphase

Schwierige Kommunikation

Herausfinden/Herstellen von Gemeinsamkeiten

Entscheidungsphase

Zwischenergebnisse festhalten

Einigung erzielen

Schlussphase

Anmerkungen

7A. Einführung

I. COVID-19 und der Zwang, zu verhandeln

COVID-19 und die auf dieses Phänomen gestützten Maßnahmen haben tiefgreifende Verwerfungen in allen Bereichen der Wirtschaft und des privaten Lebens nach sich gezogen. Mehrere Gesetze wurden im Eiltempo verabschiedet, um die Folgen der Pandemie zu bekämpfen. Fast kein Lebensbereich ist davon seit März 2020 unberührt geblieben.

Zu nennen sind insbesondere:

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im

Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

vom 27. März 2020.

1

Siehe dazu: Römermann: Erste Hilfe für Selbständige und Unternehmer in Zeiten von Corona. Mit allen relevanten Themen wie u. a.: Insolvenzantrag, Mietverhältnis, Darlehen. Ratgeber. Geheftet. 2020. 47 S. C.H.BECK. ISBN 978-3-406-75994-9.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im

Veranstaltungsvertragsrecht

und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020.

2

Siehe dazu: Römermann: Erste Hilfe für Freizeit-Veranstalter in Zeiten von Corona. Einrichtungen und Veranstalter: Sport, Musik, Kunst & Kultur. Ratgeber. Geheftet. 2020. 47 S. C.H.BECK. ISBN 978-3-406-76125-6.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im

Pauschalreisevertragsrecht

und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli 2020.

3

Siehe dazu: Römermann: Erste Hilfe für Pauschalreisen in Zeiten von Corona. Ratgeber. Geheftet. 2020. 47 S. C.H.BECK. ISBN 978-3-406-76180-5.

Mit diesen wie auch zahlreichen weiteren Regelungen im Zusammenhang mit der Pandemie sind Rechtsfragen verbunden, für die zu diesem frühen Zeitpunkt noch keine Rechtsprechung vorliegt. Deutungsfähige Begriffe wie „für die Beteiligten zumutbar“, „angemessen“ oder „wesentlich“ laden geradezu dazu ein, sich zu streiten. Bis der Bundesgerichtshof ein Machtwort spricht und für die Rechtspraxis die Fragen klärt, werden Jahre vergehen. Gehandelt werden muss aber jetzt.

Niemand kann sich seines Verständnisses der frischen Vorschriften sicher sein, oft lässt sich Vieles vertreten. In dieser Unsicherheit gibt es drei grundsätzliche Varianten:

Die bestehende Situation schlicht

erdulden

 – oft ist das das „Recht des Stärkeren“.

Sein – vermutetes – Recht

einklagen

und den Streit bis in die letzte Instanz treiben.

Eine

Verhandlungslösung

herbeiführen.

Regelmäßig bieten weder die totale Unterwerfung noch der blindwütige Kampf in der Praxis überzeugende Lösungsansätze. Streit ist teuer, zeit- und nervenzehrend. Die Unterwerfung bringt Opfer mit sich. Vor diesem Hintergrund zwingt die rechtliche Unsicherheit alle Beteiligten faktisch an den Verhandlungstisch, wenn sie effiziente, selbst mitgestaltete Ergebnisse herbeiführen wollen.

Das lässt sich am Wortlaut der COVID-19-Abmilderungsgesetze oft sogar ziemlich direkt ablesen.

So heißt es etwa in Art. 240 § 3 Abs. 4 EGBGB:

„Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.“

In anderen Normen kommt die Aufforderung zur Verhandlung nicht ganz so direkt zum Ausdruck, aber die offensichtlich auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe legen dies nahe.

So lautet beispielsweise Art. 240 § 1 Abs. 1 und 3 EGBGB zum Thema Moratorium (Hervorhebungen nicht im Original):

„(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus 8(COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. …“

II. Worum geht es in diesem Buch?

Manche Autoren von Verhandlungs-Büchern möchten ihren Lesern nahebringen, welche psychologischen Aspekte bei Verhandlungen eine Rolle spielen, welche Techniken der Verhandlungsführung es gibt, wie Sie als Verkäufer zum „Ja“ des Kunden kommen usw. Andere Autoren möchten ihren Lesern zeigen, wie das Recht funktioniert, oft lehrbuchartig und auf hohem juristischem Niveau. Noch andere Autoren möchten ihrer Leserschaft in Formularbüchern vorführen, wie gute Verträge oder auch nur einzelne Vertragsklauseln aussehen.

Die Broschüre, die vor Ihnen liegt, hat folgendes Ziel: Sie sollen Anregungen dafür mitnehmen, in Zeiten von Corona optimale Verträge auszuhandeln! Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Der beschränkte Raum gibt vor, sich auf einige wesentliche Aspekte zu konzentrieren. Wer sie beherzigt, wird in der Verhandlung zu besseren Ergebnissen gelangen als derjenige, der unvorbereitet in Verhandlungen „hineinstolpert“.

In der Verhandlungsliteratur gibt es „politische“ Richtungen, die von den „Weltverbesserern“4 bis zu den „Zynikern“5 reichen. Die „Weltverbesserer“ haben stets eine faire, vernünftige, moderate Lösung, eine win-win-Situation zum Ziel und verachten jede andere Variante. Die „Zyniker“ halten diesen Ansatz für realitätsfern, Argumente für irrelevant und bauen eher darauf, Verhandlungen durch den Einsatz von Methoden zu steuern, die einer „objektiv fairen“ Vorgehensweise widersprechen.

Die vorliegende Anleitung verzichtet auf eine derartige Tendenz. Sie werden mit gängigen, in der Praxis bewährten Methoden vertraut gemacht und können sich am Schluss ein eigenes Bild machen. Eine generelle Handlungsanweisung für Verhandlungen würde der Unterschiedlichkeit möglicher Szenarien ohnehin nicht gerecht. Deswegen beschränke ich mich auf einen Werkzeugkasten, verbunden mit eigenen Überlegungen und Erfahrungen aus zahllosen Verhandlungen, die helfen sollen bei der Planung, wann von welchem Werkzeug konkret Gebrauch gemacht werden sollte.

III. Was ist überhaupt eine „Verhandlung“?

Schon darüber, was überhaupt Verhandlungen sind, besteht Unsicherheit.

Häufig werden vier Elemente genannt, die Bedingungen für eine „Verhandlung“ darstellten:6

Wechselseitige

Abhängigkeit

Gemeinsame

Interessen

oder Interessenkonflikt