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Vertragstheorien gehören zu den meistgenutzten Theoriemodellen der Politikwissenschaft. Ausgehend von einem "Naturzustand", in dem jeder Krieg gegen jeden führt, überlegt man anhand eines Gedankenmodells, wie sich die Entstehung von Staaten, Menschenrechten und Gesellschaften rational erklären lassen. Anhand der wichtigsten Kontraktualisten Thomas Hobbes, John Locke, Immanuel Kant, John Rawls und James M. Buchanan werden deren einflussreichen Theorien erläutert und aufgezeigt, welche Bedeutung diese Gedankenwelt für die Vorstellung von Freiheit, Staat und Gesellschaft in der politischen Theorie einnimmt.
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Seitenzahl: 205
Veröffentlichungsjahr: 2015
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Brennpunkt Politik
Herausgegeben von Gisela Riescher, Hans-Georg Wehling, Martin Große Hüttmann und Reinhold Weber
Die Herausgeber:
Professorin Dr. Gisela Riescher lehrt Politische Ideengeschichte an der Universität Freiburg, Professor Dr. Hans-Georg Wehling lehrt Politische Wissenschaft an der Universität Tübingen, Dr. Martin Große Hüttmann lehrt als Akademischer Rat Europapolitik am Institut für Politikwissenschaft der Universität Tübingen und Prof. Dr. Reinhold Weber ist Publikationsreferent bei der Landeszentrale Baden-Württemberg und Honorarprofessor für Zeitgeschichte an der Universität Tübingen.
1. Auflage 2016
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-024166-4
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-024167-1
epub: ISBN 978-3-17-024168-8
mobi: ISBN 978-3-17-024169-5
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Die Logik des Gesellschaftsvertrags
1 Varianten des vertragstheoretischen Theorieprogramms
1.1 Staatsphilosophischer Kontraktualismus
1.2 Der gerechtigkeitstheoretische Kontraktualismus
1.3 Moralischer Kontraktualismus
2 Individualismus, Prozeduralismus, Kontraktualismus
3 Die drei Dimensionen des Vertrags
3.1 Normativität des Vertrags
3.2 Die Moralität des Vertrags
3.3 Die Rationalität des Vertrags
4 Ausgangssituation und Vertrag
4.1 Einmütigkeitsstrategien: Grenzsituation und Unwissenheitsschleier
4.2 Kontraktualismus und Grundgüter
Die Geschichte des Gesellschaftsvertrags
5 Thomas Hobbes: Die vertragliche Gründung des Leviathan
5.1 Der Naturzustand: Knappheit, Konkurrenz, Krieg
5.2 Vertrag und Rechtsverzicht
5.3 Autorisierung
5.4 Politische Einheit und identitäre Repräsentation
5.5 Souveränitätsrechte und Bürgerpflichten
6 John Locke: Vertragsstaat und bürgerliche Freiheit
6.1 Naturzustand, natürliches Gesetz und natürliche Rechte
6.2 Naturzustand und Kriegszustand
6.3 Vertrag und politische Vereinigung
6.4 Vertrag und Mehrheitsprinzip
6.5 Politische Gesellschaft und Regierung
6.6 Herrschaftslegitimation und Herrschaftslimitation
7 Jean-Jacques Rousseau: Allgemeinwille und Republik
7.1 Unzureichende Lösungen des Problems der Herrschaftslegitimation
7.2 Freiheitsrecht und staatsphilosophisches problème fondamental
7.3 Die Struktur des Gesellschaftsvertrags
7.4 Das rechtlich-ethische Doppelgesicht des Gesellschaftsvertrags
7.5 Gesellschaftsvertrag und Menschwerdung
7.6 Anatomie der Volkssouveränität
8 Immanuel Kant: Vernunftrecht und Vertrag sui generis
8.1 Kants Antivoluntarismus
8.2 Das Ideal des Rousseau
8.3 Der Vertrag als Gerechtigkeitskriterium
8.4 Vertrag, Volkssouveränität und Demokratie
8.5 Exkurs: Kontraktualismus und Kosmopolitismus
9 John Rawls: Fairnessgerechtigkeit und Verfassungswahl
9.1 Der Schleier der Unwissenheit
9.2 Rationale Entscheidung und soziale Grundgüter
9.3 Zwei Prinzipien der Gerechtigkeit
9.4 Differenzprinzip und demokratische Gleichheit
9.5 Differenzprinzip und Maximin-Regel
9.6 Kontraktualistische und kohärenztheoretische Begründung
9.7 Die Illusion des archimedischen Punktes
10 James M. Buchanan: Vertrag der natürlichen Ungleichheit
10.1 Eigentumsrechte und natürliches Gleichgewicht
10.2 Konstitutioneller und postkonstitutioneller Kontrakt
10.3 Realismus, Ökonomismus, Kontraktualismus
Bibliographie
Als Gesellschaftsvertragstheorien oder auch kontraktualistische Theorien bezeichnet man moral-, sozial- und politikphilosophische Konzeptionen, die die moralischen Prinzipien menschlichen Handelns, die rationale Grundlage der institutionellen gesellschaftlichen Ordnung und die Legitimationsbedingungen politischer Herrschaft in einem hypothetischen, zwischen freien und gleichen Individuen in einem wohldefinierten Ausgangszustand geschlossenen Vertrag erblicken und damit allgemeine Zustimmungsfähigkeit in den Rang eines grundlegenden normativen Gültigkeitskriterium erheben.
Das Vertragsmotiv ist so alt wie das politische Denken. Erste Spuren des Gesellschaftsvertrags findet man bereits in der Sozialphilosophie der Sophisten im fünften vorchristlichen Jahrhundert. Es gehörte zu den fundamentalen Überzeugungen der griechischen Aufklärung, dass die Vergesellschaftung der Menschen und die Errichtung einer gesetzlichen Ordnung auf Vertrag und Übereinkunft zurückgeführt werden müssen und die menschliche Gemeinschaft in ihrer Struktur wie in ihrer Zielsetzung durch diesen konventionellen Konstitutionsakt geprägt sei.
Auch dem politischen Denken des Mittelalters ist das Vertragsmotiv bekannt. Es tritt durchgängig in der Gestalt des Herrschaftsvertrags auf, der, zwischen der Volksgesamtheit im körperschaftsrechtlichen Sinne und dem Herrscher geschlossen, die Bedingungen der Herrschaft und die Grenzen des Gehorsams des Volks formuliert. Die Rechtssprache hält hier mit dem Vertragskonzept ein flexibles hermeneutisches Schema bereit, das, auf Wechselseitigkeit beruhenden Rechtsverständnis der mittelalterlichen Welt entsprechen und die grundlegenden Strukturen des mittelalterlichen Rechtslebens in sich aufnehmen kann, das wechselseitige Treueverhältnis zwischen Volk und Herrscher ebenso wie das Verhältnis von Vasall und Lehnsherr und den ständestaatlichen Dualismus.1 Die größte Bedeutung erlangt dieser hermeneutische, die vorfindlichen Rechtsverhältnisse interpretierende Kontraktualismus in den Streitschriften der protestantischen und katholischen Monarchomachen und in der staats- und kirchenpolitischen Selbstverständigung der Independenten.
Jedoch erst in der Neuzeit ist das Vertragsmodell in den Rang einer begrifflich durchgearbeiteten Konzeption erhoben und ins Zentrum einer systematisch sich entfaltenden Legitimationsargumentation gestellt worden. Der Begründer dieses philosophischen Kontraktualismus ist Thomas Hobbes2. Indem der englische Philosoph sich bemühte, die in seiner Zeit revolutionär veränderten theoretischen und praktischen Weltverhältnisse zu begreifen, entwickelte er auch die methodischen und erkenntnistheoretischen Fundamente für das kontraktualistische Begründungsprogramm in der politischen Philosophie. Der Vertrag des Kontraktualismus ist kein geschichtliches Ereignis, sondern eine legitimationstheoretische Konstruktion. Der Kontraktualismus ist keine deskriptive Theorie, die Erklärungen von wirklichen geschichtlichen Abläufen gibt, sondern eine normative Theorie, die ein Konzept legitimer staatlicher Herrschaft entwickelt oder die Grundzüge einer Gerechtigkeitsordnung formuliert.
Der Kern der staatsphilosophischen Vertragstheorie ist die Idee der Autoritäts- und Herrschaftslegitimation durch freiwillige Selbstbeschränkung aus eigenem Interesse unter der Rationalitätsbedingung strikter Wechselseitigkeit. Um das freie Individuum zu der legitimitätsstiftenden Selbsteinschränkung und Herrschaftsbilligung, also zur Aufgabe seiner natürlichen Freiheit zu motivieren und damit das Theorieziel gerechtfertigter staatlicher Herrschaft zu erreichen, entwickelt die Vertragstheorie das Naturzustandstheorem. Es hat den Nachweis zu liefern, dass ein Zustand, in dem alle staatlichen Ordnungs- und Sicherungsleistungen fehlen und jeder seine Interessen auf eigene Faust und mit allen ihm geeignet erscheinenden und verfügbaren Mitteln verfolgen würde, zu einem virtuellen Krieg eines jeden mit einem jeden führen müsste und daher für jedermann untragbar sein würde. Das Naturzustandsargument zeigt folglich, dass es für jedermann von Vorteil ist, den vorstaatlichen Zustand der Herrschaftsfreiheit zu verlassen und eine koexistenzverbürgende und friedenssichernde politische, machtbewehrte Ordnung zu etablieren. Die zur Einrichtung des staatlichen Zustandes notwendige individuelle Freiheitseinschränkung ist nur unter der Rationalitätsbedingung der Wechselseitigkeit zumutbar, ist also nur möglich auf der Basis eines Vertrags, in dem die Naturzustandsbewohner sich wechselseitig zur Aufgabe der natürlichen Freiheit und zu politischem Gehorsam verpflichten. Der Vertrag, der diese naturzustandstheoretische Einsicht, dass der Übergang von einem herrschaftsfreien Zustand in eine staatliche Ordnung notwendig sei, verwirklicht, ist in einem Gesellschafts- und Herrschaftsvertrag. Die abstrakte Vergesellschaftung rationaler Egoisten ist nur möglich bei gleichzeitiger Etablierung einer mit unwiderstehlichen Machtmitteln ausgestatteten Herrschaftsordnung, die als Vertragsgarantiemacht fungiert.
Das kontraktualistische Motto lautet: volenti non fit iniuria – „dem willentlich Zustimmenden kann aus dem Zugestimmten kein Unrecht erwachsen“. Wenn jemand mit anderen eine vertragliche Vereinbarung trifft, gibt er seine Zustimmung zu Rechten und Pflichten, die ihm und den anderen aufgrund dieser Vereinbarung zugeteilt werden. Sofern seine Zustimmung freiwillig erfolgt ist, hat er kein Recht, sich über die aus dieser vertraglichen Vereinbarung folgenden normativen Konsequenzen zu beklagen, und muss sie als bindend akzeptieren. Die Rechtfertigung von Rechten und Pflichten durch vertragliche Zustimmung stützt sich auf die Annahme, dass jemand, der freiwillig, also ungezwungen und nicht erpresst, einen Vertrag schließt, seine wohlbedachten Interessen wahrt und sich auf nichts einlässt, das für ihn nachteilig sein könnte.
Der staatsphilosophische Kontraktualismus liefert so eine vertragstheoretische Legitimation staatlicher Herrschaft in Gestalt einer rationalen Rekonstruktion der Entstehung des Staates aus dem vereinten Willen der Bürger. Das kontraktualistische Argument betraut den Vertrag mit der Rolle der sichtbaren staatsgründenden Hand. Die Ausgangssituation der Vertragstheorie ist hier ein natürlicher, vorstaatlich-anarchischer Zustand. Die ihn charakterisierende und seine Unerträglichkeit bewirkende Konfliktträchtigkeit mag wie bei Thomas Hobbes in der Endlichkeit der Menschen und der Knappheit der Güter ihren Grund haben oder wie bei John Locke und Immanuel Kant auf der mangelhaften Handlungskoordinations- und Konfliktregulierungsleistung der Naturrechtsnormen bzw. des Vernunftrechts beruhen, immer ist der Naturzustand von der Art, dass nur die Etablierung staatlich organisierter Herrschaft eine Besserung der Situation verspricht.
Der Vertrag ist ein überaus flexibles Begründungsinstrument, das sich mit den unterschiedlichsten Ausgangssituationen, Problemstellungen und Konfliktszenarien verbinden lässt. Das kontraktualistische Theorieprogramm ist daher keinesfalls auf die klassische Problemstellung der Herrschaftslegitimation eingeschränkt. Die gegenwärtige politische Philosophie zeigt, dass man unter dem kontraktualistischen Argumentationsmodell auch die Aufgaben der politischen Prinzipien- und Verfassungsbegründung angehen kann. Leitend ist dabei die Grundidee, im Zuge einer angemessenen Verallgemeinerung die ganze Gesellschaft mitsamt all ihren verschiedenen institutionellen Strukturen und Arrangements als Vertragsverhältnis zu interpretieren und die Verbindlichkeit der gesellschaftlichen und politischen Institutionen, der sozialen und politischen Verfassung auf eine universale Zustimmung aller Gesellschaftsmitglieder qua Vertragspartner zurückzuführen. Wie ein Vertrag zwischen zwei Personen unter der Bedingung ihrer beiderseitigen Freiheit und Gleichberechtigung die wechselseitige normative Gültigkeit der vereinbarten Rechte und Pflichten begründet, so könnte eine vertragliche Übereinkunft, in der sich alle Gesellschaftsmitglieder unter der Voraussetzung gleicher Freiheit einmütig auf eine normative Ordnung des Zusammenlebens einigen würden, die allgemeine Verbindlichkeit dieser Moral- und Gerechtigkeitsverfassung begründen.
Während der gerechtigkeitstheoretische Kontraktualismus als Theorie der normativen Grundordnung individualistischer Gesellschaften verstanden werden kann, die die klassische Aufgabenstellung der Herrschaftslimitation aufgreift, aber von dem Problem grundsätzlicher Herrschaftslegitimation unabhängig macht,3 verlässt der moralische Kontraktualismus den politikphilosophischen Problembereich von Herrschaftsbegründung und gerechtigkeitsethischer Prinzipienbegründung und verwendet den Vertrag zur Rechtfertigung moralischer Grundsätze überhaupt.4 Auch hier ist die begründungstheoretische Grundidee dezidiert anti-hermeneutisch. Nicht durch Anknüpfung an bestehende moralische Überzeugungen wird die Gültigkeit moralischer Grundsätze erwiesen, sondern durch den Nachweis, dass diese moralischen Grundsätze in einer Ursprungskonstruktion von rationalen, ausschließlich an der Verwirklichung ihrer Präferenzen interessierten Personen einstimmig gewählt würden. Der moralische Kontraktualismus ist die avancierteste und theoretisch am weitesten ausgearbeitete Version rationaler Moralbegründung. Er rekonstruiert Moral als rationales Optimum innerhalb des theoretischen Rahmens der Rational-Choice-Theorie. Er geht von Gefangenen-Dilemma-Situationen aus, in denen der rationale Akteur in ein Rationalitätsdilemma gerät, weil aufgrund des in ihnen herrschenden Vorrangs kompetitiven Verhaltens der Rationalitätsgewinn kooperativen Verhaltens nicht eingestrichen werden kann. In der Moral wird nun dieses Defizit kompensiert. Die Lektion des Gefangenendilemmas besteht, allgemein gefasst, in der Einsicht, dass es vorteilhaft ist, die eigene Vorteilsmaximierungsstrategie Regeln zu unterwerfen, die einen für alle vorteilhaften Zustand ermöglichen und deren Aufrechterhaltung im langfristigen Interesse aller liegt. Normen dieser Art, die man als Gefangenen-Dilemma-Normen bezeichnet hat, sind Normen der Kooperationsrationalität. Und Kooperationsrationalität ist im Theorierahmen des moralischen Kontraktualismus Moral. Damit wird der Bereich moralischer Prinzipien auf die Grundregeln der zwangsfreien Kooperation eingeschränkt. Moralisch handeln die Individuen nach der rationalen Rekonstruktion des moralischen Kontraktualismus nicht, weil sie moralische Subjekte sind, die der Moral die Qualität einer eigenständigen Vernünftigkeit zubilligen, sondern weil sie rationale Nutzenmaximierer sind, die die rationale Vorzugswürdigkeit der Moral einsehen.
1 Zur Geschichte des Vertragsbegriffs vgl. Gough 1957; Kersting 1990; zur philosophischen Karriere des Vertragsmotiv in der politischen Philosophie der Neuzeit von Hobbes bis zur Gegenwart vgl. Kersting 1994.
2 Vgl. Kersting 22008; Kersting 42009.
3 Daher finden sich in der gegenwärtigen politischen Philosophie keinerlei kontraktualistische Argumente zur Herrschaftsbegründung; die staatliche Herrschaftsordnung gilt als nicht weiter begründungsbedürftiges Faktum. Von systematischem Interesse ist allein die Struktur der institutionellen Grundordnung, die Gerechtigkeitsgrammatik der Verfassung.
4 Die ausgefeilteste Durchführung des Theorieprogramms des moralischen Kontraktualismus hat bislang D. Gauthier geliefert; vgl. Gauthier 1985; andere Versionen kontraktualistischer Moralbegründung finden sich bei Scanlon 1998 und Stemmer 2000; zur Diskussion des moralischen Kontraktualismus vgl. Leist 2003.
Vertragstheorien stellen die systematische Ausarbeitung der modernitätstypischen Überzeugung dar, dass sich die gesellschaftlichen Rechtfertigungsbedürfnisse nicht mehr durch Verweis auf den Willen Gottes oder eine objektive natürliche Wertordnung decken lassen. Das Verblassen der theologischen Weltsicht, das Verschwinden der traditionellen qualitativen Naturauffassung unter dem nüchternen Tatsachenblick der modernen Wissenschaften, der Zerfall der festgefügten und wertintegrierten Sozialordnung unter dem wachsenden Ansturm der Verbürgerlichung und Ökonomisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse verlangten eine Neuorganisation der kulturellen Rechtfertigungspraxis, die mit den neuerschaffenen geistigen Grundlagen der Welt der Moderne, mit den neugeprägten Selbst- und Weltverhältnissen der Menschen in Übereinstimmung stand. Die objektivistischen Legitimationstheorien der Tradition, das stoisch-christliche Naturrecht, der theologische Absolutismus, die teleologische Ontologie hatten ihre Geltung eingebüßt und konnten nicht mehr herangezogen werden, um die gesellschaftlichen Begründungsgewohnheiten metaphysisch zu untermauern.
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