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Die Interpretation von Quellen gehört zum methodischen Kern aller historischen Wissenschaften und damit auch zum unverzichtbaren Rüstzeug der Rechtsgeschichte. Die Vielfalt an Themen und Quellenarten lässt sich nicht in einigen Musterexegesen zusammenfassen. Das Studienbuch wählt einen neuen Ansatz und vermittelt unterschiedlichste Zugriffe bei der Arbeit mit rechtshistorischen Quellen. Insgesamt schult die Quelleninterpretation die Fähigkeit zur Analyse und zum Verständnis von Texten unabhängig von den normativen Vorgaben des geltenden Rechts. Die Exegese ist damit weiterhin eine entscheidende Grundlage für die geisteswissenschaftliche Prägung des Jurastudiums.
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Veröffentlichungsjahr: 2023
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Wege zur Rechtsgeschichte
Ulrike Babusiaux
Hans-Peter Haferkamp
Sibylle Hofer
Peter Oestmann
Johannes Platschek
Tilman Repgen
Adrian Schmidt-Recla
Andreas Thier
Jan Thiessen
Thorsten Keiser / Peter Oestmann / Thomas Pierson (Hg.)
Wege zur Rechtsgeschichte: Die rechtshistorische Exegese
Quelleninterpretation in Hausarbeiten und Klausuren
BÖHLAU VERLAG WIEN KÖLN
Thorsten Keiser ist Professor für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte an der JLU Gießen. Peter Oestmann hat den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte an der WWU Münster. Thomas Pierson betreut am Lehrstuhl von Professor Keiser sein DFG-Projekt zum Thema „Lohngerichtigkeit in der europäischen Rechtsgeschichte“.
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Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart
Satz: büro mn, Bielefeld
EPUB-Erstellung: Lumina Datamatics, Griesheim
Vandenhoeck & Ruprecht Verlage | www.vandenhoeck-ruprecht-verlage.com
UTB-Band-Nr. 5701 | ISBN 978-3-8463-5701-9
Joachim Rückert gewidmet, dem Freund rechtshistorischer Exegesen
Joachim Rückert
Rechtsgeschichte kann bunt sein. Manchmal zeigt sie denselben Gegenstand in verschiedenen Farben. Das macht den Reiz und die große Freude des Faches aus: quellengestützte Wahrheit, verpackt in sprachliche Schönheit. Dann berühren sich Recht, Geschichte und Kunst.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1Einführung
1.1Begriff und Geschichte der Exegese
1.2Konzeption und Ergebnisse des Bandes
1.3Hinweise für studentische Exegesen
1.4Klausur, Hausarbeit, Referat, Seminararbeit: vielfältige Prüfungsformen
2Normengeschichte
2.1Der untreue Geldbote: Pomponius D. 46,3,17
Gregor Albers
2.2Zwei Probleme aus dem römischen Recht des Schiedsverfahrens
Wolfgang Ernst
2.3‚Pacta sunt servanda‘ und Naturalerfüllung in der mittelalterlichen Kanonistik. Schuldnerschutz und Gläubigerinteresse
Maximiliane Kriechbaum
2.4Das Recht als Schneeball – Die menschliche Freiheit in der Lectura des Nicolaus de Tudeschis
David von Mayenburg
2.5Die Rachinburgen in der Lex Salica
Peter Oestmann
2.6Sachsenspiegel, Landrecht III 45 mit Glosse: Vom Wert des Menschen
Bernd Kannowski
2.7Todesstrafe für Bigamie. Eine Strafverschärfung im lübischen Recht nach 1284
Albrecht Cordes
2.8Vergütungsgefahr im Werkvertragsrecht des Sächsischen BGB
Frank L. Schäfer
2.9Die Frankfurter Grundrechte – Wegbereiter der Demokratie
Sonja Breustedt/Alexander Krey
2.10Die „menschenwürdige Existenz“ im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes von 1920 der Estnischen Republik
Marju Luts-Sootak/Hesi Siimets-Gross
2.11Recht auf Empfangen eines Urteils
Kenichi Moriya
3Praxisgeschichte
3.1TCL 1, 157: Rechtsstreit um eine Doppelhaushälfte in altbabylonischer Zeit
Guido Pfeifer
3.2P.Col. III 54 – vom Vertrag zur Klage
Nadine Grotkamp
3.3Römische Kautelarpraxis zur Kreditsicherung. Eine Exegese zur sog. formula Baetica
Ulrike Babusiaux/Elena Koch
3.4Autoritäten im Recht – Islamische Justizforschung
Nahed Samour
3.5Der Gottesfrieden von Le Puy (ca. 976 AD)
Stefan Vogenauer
3.6Herrschafts- oder Gesellschaftsvertrag? Die Wahlkapitulation des Hermann von Lobdeburg von 1225
Thomas Pierson
3.7Die Frankfurter Messeprivilegien von 1240 und 1330
Ralf Seinecke
3.8„Lass rynnen, lass rynnen“: Ein Selbstmordfall am Chiemsee im Jahr 1521 – Gerichtsverfassung, Geisterfurcht und „Volksgeist“ in Bayern um 1500
Hans-Georg Hermann
3.9Straßenterror und Wirtschaftskriminalität
Jan Thiessen
4Wissenschaftsgeschichte
4.1Es geht immer um die Wurst! Daniel Freses „Veritas, Iustitia und Confessio“ (1578)
Mathias Schmoeckel
4.2Das Gutachten der Vorkommission für ein Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. April 1874
Tilman Repgen
4.3Jherings Brief an Bismarck vom 15. September 1888
Hans-Peter Haferkamp
4.4Anita Augspurgs „Die Frau in der Advokatenrobe“ (1904). Der Kampf der Frauen um Zugang zu den juristischen Berufen – eine europäisch-verflochtene Geschichte
Lena Foljanty
4.5Franz Schlegelberger: Abschied vom BGB (1937)
Sibylle Hofer
4.6Exegese zu einem Auszug aus Karl Larenz’ Aufsatz „Wandlung des Vertragsbegriffs“ von 1935
Thorsten Keiser
5Klausuraufgabe
Die Verpflichtungskraft des Eides: drei Schlaglichter
Susanne Lepsius
Literaturverzeichnis
Register
Vorwort
Die Interpretation von Quellen gehört zu dem methodischen Kern aller historischen Wissenschaften und damit auch zum Kern der Rechtsgeschichte. Das gilt nicht nur für die Forschung, sondern in besonderer Weise auch für das Studium. Die Prüfungsleistung an zahlreichen Universitäten besteht in einer sog. Exegese, einer Quelleninterpretation. Traditionell handelt es sich dabei um studentische Hausarbeiten. Heute sind die Quellen häufig in Abschlussklausuren eingebaut. Auch im Rahmen von Seminaren geht es immer wieder um die Auseinandersetzung mit älteren oder neueren Texten. In vielfacher Weise hat man es also mit demselben Problem zu tun. Quellen sind nur dann interessant, wenn sie auf Fragen antworten, die wir ihnen stellen. Aber wie weiß man, welche Fragen wichtig sind? Die Antwort darauf muss jede Generation neu finden. So entstehen Forschungsparadigmen.
Bis in die 1970er Jahre gab es verbreitete und feste Vorstellungen, wie rechtshistorische Exegesen auszusehen haben. Damals erschienen auch einige Anleitungsbücher, teilweise mit Musterexegesen, u. a. von Dilcher, Schlosser/Sturm/Weber und Hattenhauer. Aber die Anforderungen an solche studentischen Arbeiten haben sich seitdem deutlich geändert. Es gibt keine Standardisierung mehr, viele früher vorgegebene Bestandteile einer Exegese erscheinen heute fraglich oder manchmal geradezu schädlich, etwa der zwanghafte Gegenwartsvergleich oder eine formale Exegese, ohne dass die jeweilige Quelle dafür viel hergibt. Doch einen Leitfaden, ein Anleitungsbuch oder eine Sammlung von Beispielsexegesen suchen Studierende vergeblich. Es gibt sie nämlich nicht, sieht man von ganz wenigen fortgeschleppten und methodisch altbackenen Handreichungen ab. Diese Lücke will unser Lehrwerk schließen.
Wir danken den über 20 Kolleginnen und Kollegen, die aus ihrer je verschiedenen Perspektive und Lehrerfahrung Quellenexegesen zu unserem Unternehmen beigesteuert haben. Im Gegensatz zu älteren Anleitungsbüchern verzichten wir bewusst auf Gliederungsvorgaben und haben auch die Fußnotenapparate nicht angeglichen. Eine verbindliche Musterexegese, wie sie bis in die 1970er Jahre vermittelt wurde, kann es heute nämlich nicht mehr geben. Der Band bietet deshalb verschiedene Möglichkeiten an, wie man mit Quellen arbeiten kann.
Erste Überlegungen zu diesem Buch entstanden unter einem Nussbaum im Garten von Joachim Rückert in Seulberg. Wir wollten ihm keine Festschrift schenken, aber zum 75. Geburtstag doch einen Strauß von Lieblingsquellen überreichen. Das haben wir am 16. August 2020 getan. In freundschaftlicher Verbundenheit widmen wir Joachim Rückert nun auch diese Druckfassung des Bandes.
Wir danken den Mitwirkenden an den „Wegen zur Rechtsgeschichte“ für die Aufnahme in die Lehrbuchreihe und dem Böhlau Verlag mit Dorothee Rheker-Wunsch für die wie immer angenehme verlegerische Zusammenarbeit. Auf Rückmeldungen von studentischer Seite freuen wir uns ganz besonders. Schreiben Sie uns gern, was Ihnen an diesem Buch gefällt oder was wir verbessern sollten.
Für wertvolle Mitarbeit bei Redaktion und Register danken wir Aileen Rasche, Aylin Kocaefe und Julian Otto (Lehrstuhl Keiser) und den Hilfskräften des Lehrstuhls Oestmann, insbesondere Mika Dahmer.
Gießen und Münster
im Juni 2022
Thomas Pierson ([email protected])
Peter Oestmann ([email protected])
Thorsten Keiser ([email protected])
1Einführung
1.1Begriff und Geschichte der Exegese
Exegese im Sinne dieses Buches bedeutet die Interpretation eines rechtshistorischen Quellentextes. Der Begriff kann für eine wissenschaftliche Textgattung stehen (sämtliche der hier versammelten Beiträge gehören dazu), aber auch für eine bestimmte Methode der rechtshistorischen Auslegung. Ziel einer Auslegung ist es grundsätzlich, den Sinn einer Erklärung zu erfassen.1 Im Jurastudium wird man mit dieser Anforderung ständig konfrontiert. Man ist es gewohnt, Gesetze, Willenserklärungen oder prozessuale Anträge auszulegen, und muss ein bestimmtes methodisches Instrumentarium erlernen, das den jeweiligen Anforderungen entspricht. Die rechtshistorische Exegese unterscheidet sich davon jedoch in einem grundlegenden Aspekt. Ihr Ziel ist nicht Rechtsanwendung, bezogen auf eine aktuelle Falllösung, sondern wissenschaftliche Erkenntnis vergangenen Rechts. Mit einer Exegese versucht man also nicht herauszufinden, was aktuell rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Sie dient vielmehr der Erweiterung unseres Wissens über das Recht der Vergangenheit. Der Weg zu solchen Erkenntnissen ist daher auch nicht an den Prinzipien der aktuellen Rechtsordnung orientiert, deren Verfassungswertungen die maßgeblichen Kriterien für die Anwendung geltenden Rechts bilden.2 Die Exegese ist Teil einer für verschiedene wissenschaftliche Disziplinen relevanten Lehre vom Verstehen, einer sog. „Hermeneutik“.3 Das bedeutet jedoch nicht, dass Exegesen keine für die Gegenwart relevanten Informationen liefern können. Indem sie Wissen über Vergangenheit vermitteln, zeigen sie alternative Lösungen von Rechtsproblemen oder Haltungen zu normativen Gestaltungen auf. Somit führt die Exegese zu einem Schatz an juristischer Erfahrung, welcher vor allem rechtspolitische Orientierung geben kann oder bei der Einschätzung von Folgen praktischer Auslegungsergebnisse wertvoll ist. Die Trennung zwischen geschichtswissenschaftlicher und praktisch-dogmatischer Methode war nicht immer so deutlich wie heute. Im aktuellen Rechtssystem werden unter dem Eindruck der Kodifikationsidee Gesetze nicht zuletzt in Büchern verfasst, deren Urheber dann als historischer Gesetzgeber identifizierbar ist. Zu ihrer Auslegung muss unter anderem der Wille dieses Gesetzgebers ermittelt werden. Geboten ist dazu eine konkrete Analyse der im Gesetzgebungsverfahren zutage tretenden Motive. Ihre Erkenntnis erfordert ebenfalls historische Methoden, die zwar Gemeinsamkeiten mit der Exegese aufweisen, mit ihr aber nicht übereinstimmen. Die rechtshistorische Exegese ist also etwas anderes als eine historische Auslegung.
Die Ordnung des Rechtsstoffs in Kodifikationen und festen Normhierarchien ist nur eine Möglichkeit zur Gestaltung einer Rechtsordnung. Denkbar ist auch, dass Normen sich aus einem überlieferten Materialfundus historischer Schriften ergeben, die nach gewissen Kriterien einem bestimmten kulturellen Kontext zugewiesen werden. So kann etwa eine Rechtsordnung nach „römischem Recht“ organisiert werden. Ihre Legitimationsgrundlage wäre dann nicht der Willensentschluss eines bestimmten Gesetzgebers, sondern der Verweis auf eine bestimmte historische Kultur, deren juristische Rationalität man als überzeitlich und auf die Gegenwart übertragbar ansieht. Vergangene Normativität muss in diesem Fall also irgendwie historisch erkannt werden, mit Mitteln einer Exegese. Vor 1900 galt für viele praktische Probleme römisches Recht. Um dessen Textgrundlagen zu verstehen, gab es praktische Methoden der historischen Auslegung, die sich von heutigen Exegesen unterscheiden.4
Das heute so wichtige Bewusstsein einer Unterscheidung zwischen einer praktischen und einer wissenschaftlichen Auslegung historischen Rechts ist vor allem im 16. Jahrhundert entstanden. Entscheidende Impulse gingen hierbei von einer Bewegung aus, die man humanistische Jurisprudenz nennt. Für den Humanismus als Epoche ist charakteristisch, dass man damals die Vergangenheit als mit wissenschaftlichen Mitteln analysierbare Geschichte erkannte. Für die Juristen eröffnete sich damit eine neue Sichtweise auf das Recht, die ihm eine zeitliche Dimension verlieh. Im Mittelalter betrachtete man das Recht vornehmlich als „ratio“, also als überzeitliche Vernunft oder Wahrheit.5 Mit der humanistischen Jurisprudenz wurde eine Analyse des Rechts als Produkt einer bestimmten historischen Situation möglich. „Interpretatio“ wurde zur geisteswissenschaftlichen Übersetzungsleistung, die praktische oder wissenschaftlicherklärende Funktionen haben konnte.6 Für die heutige Exegese sind hiervon sicherlich Impulse ausgegangen, auch weil der Humanismus die Etablierung einer von der Rechtsdogmatik unterscheidbaren Rechtswissenschaft insgesamt entscheidend mitprägte.
Weitere Anregungen für die spezifische, auf juristisch-historisches Textverstehen gerichtete Hermeneutik kamen aus dem Bereich der Theologie, die gerade im 18. und 19. Jahrhundert erkenntnistheoretische Leistungen vollbrachte, die von anderen Disziplinen wie Philosophie oder Geschichte wahrgenommen wurden.7 Die Theologie ist auch der Bereich, wo sich der Begriff der Exegese, verstanden als wissenschaftliche Methode, herausbildete.8 Im geistigen Klima des 19. Jahrhunderts fielen solche Erkenntnisse auch bei Juristen auf fruchtbaren Boden. Vor allem Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) entwickelte eine eigene, komplexe Methode historischer Rechtswissenschaft, bei der er die Erkenntnisse seiner Zeit zur Text-Hermeneutik verwertete.9 Anders als heute war das Attribut des Historischen hier aber mit bestimmten Wertungen und Zielen verbunden, vor allem mit dem Ausgangspunkt im geltenden Recht und der Annahme einer inneren, notwendigen Entwicklung. Dieser Ausgangspunkt unterscheidet sich vom Erkenntnisinteresse der modernen Exegese.
Im 19. Jahrhundert begann sich die Exegese mit den wissenschaftlichen Disziplinen des Rechts auszudifferenzieren. Wie man im Zuge der Aufteilung der sog. „Historischen Rechtsschule“ begann, Germanistik und Romanistik (also die Wissenschaft des deutschen und des römischen Rechts) prinzipiell voneinander abzugrenzen, unterschied man zwischen römisch-rechtlicher und deutschrechtlicher Exegese. Hinzu kam eine eigene Form der „kanonistischen Exegese“. Für die jeweiligen Formen wurden hierbei eigene Anleitungsmuster entwickelt, welche typische Arbeitsweisen und wissenschaftliche Grundannahmen der einzelnen Disziplinen reflektierten. Im Prinzip hat sich diese Dreiteilung bis heute erhalten.10 Am profiliertesten im juristischen Studienplan ist davon die Digestenexegese,11 vielleicht auch, weil sie am ehesten propädeutische Funktionen für das geltende Recht entfalten kann. Deutschrechtliche Exegesen sind oft Bestandteile von Leistungsnachweisen im rechtshistorischen Grundlagenschein, auch wenn teilweise nicht explizit darauf verwiesen wird oder die Aufgabenstellungen nicht unter dem Stichwort „Exegese“ laufen.12 Explizit kanonistische Exegesen als eigene Gattung findet man im Jurastudium kaum noch.
Rechtsgeschichte ist eine dynamische Wissenschaft. Ihre Methode ist daher vielfältigen Wandlungen unterworfen. „Hermeneutik“, mit der die Exegese fest verbunden ist, steht anscheinend nicht mehr im Zentrum der Überlegungen zum analytischen Instrumentarium des Fachs.13 Problematisch erscheint heute auch die aus dem 19. Jahrhundert überlieferte Dreiteilung in Germanistik, Romanistik und Kanonistik. Mit ihr lässt sich die heutige Komplexität der Rechtsgeschichte nicht mehr abbilden. Jede Quelle einer der drei Gattungen und damit auch einer Wissenschaftsdisziplin zuzuordnen, entspricht daher nicht mehr den Anforderungen moderner Rechtsgeschichte, die neue, auch internationale Wege beschreitet. Auch eine Quelle aus dem Bereich der Juristischen Zeitgeschichte (also der jüngsten Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts) passt in keine der drei älteren Schubladen. Für die Exegese entsteht damit das Bedürfnis nach einer Neuausrichtung. Unser Studienbuch möchte dazu einen Beitrag leisten. Bewusst soll dabei aber nicht eine Art gemeinsamer Nenner aus den überlieferten Formen der Exegese gebildet werden, um zu einer neuen Kanonisierung zu gelangen. Statt um die Erarbeitung eines verbindlichen Kriterienkatalogs geht es uns um etwas anderes. Das Buch will bewusst einen Eindruck von der Vielfalt der Zugriffe und Interessen bei der Arbeit an rechtshistorischen Quellen vermitteln. Die Elemente der Exegese sind von der jeweiligen Fragestellung abhängig, die höchst unterschiedlich sein kann, auch in Bezug auf die einzelne Quelle.
In der Summe dienen die vorliegenden Beiträge jedoch einem gemeinsamen Zweck. Dieser besteht in der Demonstration verschiedener Instrumente für die Vermittlung normativer Erkenntnisse, Erklärungen oder Gestaltungen der Vergangenheit. Das Bild von Hermes, dem Götterboten, von dem der Begriff „Hermeneutik“ abgeleitet ist, trifft hier vollständig zu. Sprachgebundene Vergangenheit muss vermittelt werden, weil man ihre Aussagen heute nicht mehr versteht, wie bei einer chiffrierten Botschaft. Exegeten sind Interpreten, die Vergangenheit zum Klingen bringen wie Musiker einen Notentext. Sie machen ihn für zeitgenössische Verständnismaßstäbe erst wahrnehmbar. Damit erfüllt die Exegese eine zentrale kulturelle Aufgabe. Für jede fortschrittliche Gesellschaft war und ist es unerlässlich, sich das Wissen der Vergangenheit zu eigen zu machen. Das gilt insbesondere für die Rechtsordnung. Darüber hinaus schult die Exegese die Fähigkeit zu Analyse und Verständnis, unabhängig von den prinzipiellen Kategorien des geltenden Rechts. Sie ist damit ein entscheidender Beitrag zur geisteswissenschaftlichen Prägung des Jurastudiums.
1.2Konzeption und Ergebnisse des Bandes
Die Vermittlung rechtshistorischer Methodik und insbesondere der Exegese wurde vor längerer Zeit verstärkt zum Gegenstand didaktischer und teilweise kritischer Beiträge. Diese ältere Anleitungsliteratur empfand vor dem Hintergrund der Studienreformen der 1970er Jahre die enge Konzentration auf eine philologisch-historisch-systematische Textinterpretation als dem Wissenschaftsverständnis des 19. Jahrhunderts verhaftet und nicht auf neuzeitliche Rechtstexte „voll anwendbar“, auch weil sie die Fragen einer modernen Rechtsgeschichte nach geistes- und sozialgeschichtlichen Verbindungen und Hintergründen nicht vollständig erfasse14. Der Versuch, die Perspektiven der rechtswissenschaftlichen Ausbildung interdisziplinär um insbesondere sozialwissenschaftliche Komponenten zu erweitern, wirkte auch auf die Rechtsgeschichte. Methodisch änderte das dennoch zunächst nicht viel. Der Abdruck von Musterexegesen zu Urteilen oder rechtswissenschaftlichen Texten wurde für verzichtbar gehalten, weil die Arbeitsformen bei unterschiedlichen Arten von Quellen „nicht grundsätzlich verschieden“ seien15. Vielmehr gestatte die Fachtradition der Exegese mit ihrem „sehr feste[n] Gegenstand und Bearbeitungsregeln“ „festere Arbeitsanleitungen“16.
Diese Fachtradition hat sich mittlerweile verändert, ja in gewisser Weise sogar verflüssigt. Während die frühere Betonung der Sachsenspiegelexegese, begrifflich als Synonym für deutschrechtliche Exegesen insgesamt verwendet, zu einer Vernachlässigung zahlreicher Rechtsquellengattungen im universitären Unterricht führte, erkannte man zugleich an, dass die Eigenarten des nationalen Rechts auch eigene methodische Prinzipien erforderten17. „Kultureller Kontext und Gegenstand bestimmen die Methode“18. Wenn die untersuchten Kontexte und Gegenstände sich erweitern, muss also auch der methodische Zugriff breiter werden. Genau dies ist die Ausgangsidee des vorliegenden Buches. Die Vielfalt möglicher Themen und Zugänge zur Rechtsgeschichte lässt sich heute nicht mehr ohne weiteres in einer oder einigen wenigen Musterexegesen zusammenfassen. Die verschiedenen Beiträge des Bandes verdeutlichen dies schon bei traditionellen Gegenständen. Das Schiedsverfahrensrecht kann etwa dazu anregen, Instrumente der ökonomischen Analyse des Rechts in Form der Spieltheorie heranzuziehen. Basiert ein rechtswissenschaftlicher Text wie der von Larenz stark auf philosophischen Vorverständnissen, müssen solche Linien, in diesem Fall zu Hegel, freigelegt werden usw.
Zu berücksichtigen sind nicht nur die jeweiligen Inhalte, sondern auch die äußere Form des Untersuchungsgegenstands. Man muss sich mit den Methoden und Instrumenten der historischen Hilfswissenschaften vertraut machen19, denn sie liefern wichtige Erkenntnisse. Beispiele im vorliegenden Band sind etwa Inschriften, für die man Kenntnisse in der Epigraphik benötigt, oder Papyri, für die die Papyrologie eine eigene Spezialdisziplin darstellt. Eine Bildinterpretation wiederum stützt sich auf die Grundlagen der Ikonologie nach Erwin Panofsky.
Die Herausgeber haben den Autorinnen und Autoren keine inhaltlichen oder methodischen Vorgaben gemacht20. Der Band will genau deshalb einen signifikanten Teil der thematischen und methodischen Vielfalt der heutigen Rechtsgeschichte einfangen und daraus resultierend einen realistischen Eindruck der Unterrichts- und möglichen Prüfungspraxis liefern. Das Buch enthält eine Reihe originaler Prüfungsaufgaben oder im Unterricht von den Autoren besonders gerne verwendeter Quellen. Die Beiträger sind in der rechtshistorischen Lehre aktiv, wenn auch nicht alle an Fakultäten im deutschsprachigen Raum. Die immer schon vorhandene Interdisziplinarität und Internationalität der Rechtsgeschichte wird auf diese Weise weiter ausgebaut21. Diese Ausrichtung des Fachs bedingt, dass auch studentische Exegesen internationales Schrifttum (dazu Beitrag Oestmann) und nichtjuristische Texte einbeziehen müssen – im Jurastudium trotz aller Europäisierung durchaus ungewohnt.
Die hier versammelten Exegesen variieren in ihren Zugängen und Methoden erheblich und lassen sich in ihrer thematischen Vielfalt nicht mehr durch eine Aufteilung in romanistische, deutschrechtliche und kanonistische Exegese oder in eine Trennung nach Epochen auflösen. Die methodischen Unterschiede erklären sich mit den jeweiligen Anforderungen der Quelle, aber auch den persönlichen Schwerpunktsetzungen der Autoren. Der Band gliedert daher anders und geht von grundsätzlich gemeinsamen methodischen Anforderungen bestimmter Quellengattungen aus.
Mit welchen Texten man sich beschäftigt, hängt angesichts der prinzipiell unendlichen Zahl möglicher Quellen vorrangig vom Erkenntnisinteresse ab, innerhalb des Studiums natürlich auch ganz handfest von der Aufgabenstellung des jeweiligen Prüfers bzw. Seminarleiters. Die Erkenntnisinteressen und damit auch die Methoden aber variieren22. Dass unterschiedliche Fachdisziplinen unterschiedliche Fragen an die Texte stellen, ist unmittelbar einsichtig (siehe Beispiel Rechtshistoriker/Wirtschaftshistoriker bei Seinecke). Aber auch innerhalb einer Fachdisziplin wird das Ergebnis der Exegese maßgeblich von den Fragen bestimmt, die man an den Text stellt (Pfeifer, Pierson)23. Hinsichtlich des Erkenntnisinteresses lassen sich für die Rechtsgeschichte mindestens drei Blickwinkel auf die Vergangenheit unterscheiden24, deren Fragen bestimmte Quellenmassen in den Vordergrund stellen und deren Bearbeitung vergleichbare Probleme aufwirft.
Die Normengeschichte beschäftigt sich vorrangig mit Rechtsnormen in Form von Gesetzen und anderen abstrakt-generellen Quellen, geht als Dogmengeschichte aber natürlich darüber hinaus und kann ebenso juristische Problemlösungen bei verschiedenen Autoren untersuchen25. Die Geschichte der Rechtspraxis fragt nach der tatsächlichen Gerichts-, Vertrags- und Urkundenpraxis und ihrer Durchsetzung und hat es dadurch mit sehr viel heterogenerem Quellenmaterial zu tun. Rechtsgeschichte wird hier mehr als anderswo zur historischen Sozialwissenschaft26. Die dritte Perspektive ist die der Wissenschaftsgeschichte, die sich für Denktraditionen und Stilrichtungen interessiert. Sofern man keine übergreifenden Darstellungen anstrebt, ist das literarische Genre oft die Werkbiographie, in der die Untersuchung eines wissenschaftlichen Werkes intensiv mit der biographischen Erforschung des Autors und seines intellektuellen Umfelds verknüpft ist27. Solche schubladenhafte Zuordnungen sind aber nicht in allen Fällen eindeutig, weil die Erkenntnisinteressen selbstverständlich nicht unverbunden nebeneinander stehen und viele Quellentexte für verschiedene Perspektiven von Interesse sind. David von Mayenburgs Exegese zu einer Kommentierung des kirchenrechtlichen Liber extra, der Lectura des Nicolaus de Tudeschis, etwa untersucht einerseits ein juristisches Freiheitsproblem, nämlich die dingliche Bindung der Bauern, exemplifiziert aber andererseits die scholastische Methode und kennzeichnet das Anwachsen der römisch-kanonischen Rechtsmassen als ein „Recht als Schneeball“.
Manches passt ohnehin nicht ohne weiteres in diese komplexitätsreduzierende Aufteilung, die keinen Vollständigkeitsanspruch behauptet. Unter dem Gesichtspunkt des methodischen Zusammenhangs stellt der Band verschiedene Beiträge zusammen, in denen einerseits werkbiographische Zusammenhänge, anderseits Veränderungen der Methoden und Arbeitsgrundlagen von Juristen im Vordergrund stehen. Quellen können dabei nicht nur auf irgendeinem Medium überlieferte Texte sein. Mathias Schmoeckels Interpretation von Daniel Freses „Veritas, Iustitia und Confessio“ aus dem Jahr 1578 veranschaulicht, dass die zu entschlüsselnden Denktraditionen und Symbole auch in allegorischer Bilddarstellung Ausdruck fanden. Bildquellen sind nicht erst seit dem „iconic turn“ vielfach Gegenstand des rechthistorischen Unterrichts und prinzipiell auch für die Prüfungspraxis geeignet28.
Auch andere Beiträge exemplifizieren en passant, wie Trends der Geschichtswissenschaft selbstverständlich von der Rechtsgeschichte rezipiert und in die eigenen Diskurse integriert werden. Die histoire croissé-Diskussion und ihre Kritik an der älteren Forschung zu Vergleichs-, Rezeptions- und Transferuntersuchungen findet sich etwa im Werk von Lena Foljanty wieder, die hier die sog. Verflechtungsgeschichte auch in ihren Beitragstitel aufnimmt. Interessant im Zusammenhang transnationaler Verflechtungen ist das estnische Beispiel, in dem die Zeitgenossen zum Verständnis der estnischen Verfassung notgedrungen Kommentare zur Weimarer Reichsverfassung heranzogen (Luts-Sootak/Siimets-Gross).
Die hier versammelten Musterexegesen spiegeln ebenso das gewachsene Interesse an der Materialität der überlieferten Quellen. Das Gemälde im Lüneburger Rathaus lässt sich sinnvoll nur kontextualisieren, indem der ursprüngliche, hier zugleich gegenwärtige Ausstellungsort mit seiner Bau-, Architektur- und Nutzungsgeschichte einbezogen wird. Die Überlieferungsgeschichte spielt seit je her eine erhebliche Rolle für die Auslegung, schon weil sich Parallelüberlieferungen häufig voneinander unterscheiden. Überlieferungsvergleiche sind daher besonders spannend (Cordes, Kriechbaum). Ist der Überlieferungszusammenhang abgeschnitten, kann auch dies thematisiert werden (Vogenauer).
Besonders eindrücklich zeigt die Exegese von Albrecht Cordes, wie die älteren Bearbeitungen des handschriftlichen Quellenmaterials den Untersuchungsgegenstand verformen und jeder Bearbeitungsschritt Informationen eliminiert. Damit wird die Auseinandersetzung mit dem Original erforderlich, die bei den älteren Quellen nur mit entsprechenden hilfswissenschaftlichen Methoden und Instrumenten möglich ist. Die Untersuchung anderer Medien der Überlieferung, etwa Ausgrabungsfunden in Form von Ton- oder Bronzetafeln oder Papyri, fordert jeweils eigene Kenntnisse (s. o.).
Die Normengeschichte stellt auch in diesem Band den größten Block. Dies entspricht ihrem Gewicht im Studium, das wohl daraus resultiert, dass hier die größten Schnittmengen mit der Arbeitsweise und Methodik der universitären Lehre im geltenden Recht bestehen, was zugleich zusätzliche didaktische Vorteile in der Juristenausbildung verspricht (s. o.). Auch deshalb ist die klassische Digestenexegese mit zwei Beiträgen vertreten. Gregor Albers spricht dies in seinem Beitrag zu einem schulmäßigen Zivilrechtsfall über einen untreuen Geldboten offen an: die Digestenexegese als von der Fessel des geltenden Rechts befreite Schule des juristischen Denkens. Ähnlich heben andere die Förderung gedanklicher Flexibilität hervor, da in unbekannten Rechtssituationen ganz verschiedene Aspekte gewürdigt und auch konkurrierende Lösungsansätze zugelassen oder integriert werden müssen (Praxisquelle bei Babusiaux/Koch). Mit zwei Problemen aus dem römischen Schiedsverfahrensrecht knüpft die Digestenexegese von Wolfgang Ernst an das in jüngerer Zeit noch einmal gestiegene Interesse an gerichtlicher und außergerichtlicher Konfliktlösung an.
Der Fokus auf Verfahren und Verfahrensbeteiligte durchzieht viele Beiträge. Ein klassisches Thema wählt Peter Oestmann mit der Analyse der unklaren Rolle der Rachinburgen in der Lex Salica. Andere Beiträge beschäftigen sich mit dem Gerichtspersonal im frühislamischen Recht, der bayerischen Gerichtsverfassung um 1500, einer allegorischen Gerichtsszene im Lüneburger Rathaus nach der Reformation, dem europäisch verflochtenen Kampf der Frauen um den Zugang zum Anwaltsberuf, der Einführung von Sondergerichten in der Spätphase der Weimarer Republik oder einer verfassungsrechtlichen Garantie auf das „Recht auf Empfangen eines Urteils“ in Japan. Viele dieser Quellen haben dann die Rolle der Verfahrensbeteiligten und Kompetenzfragen zum Gegenstand (siehe Oestmann, Samour, Hermann).
Maximiliane Kriechbaum behandelt mit Pacta sunt servanda und Naturalerfüllung zentrale schuldrechtliche Fragen anhand zweier Stellen des Liber extra aus dem Corpus Iuris Canonici und unterstreicht damit die methodische Nähe von Digesten- und Kirchenrechtsexegese29. Die Fragestellungen werden verbreitert, wenn man nicht die Kirchenrechtssammlung selbst, sondern ihre gelehrte Bearbeitung in Form der Kommentarliteratur zum Gegenstand der Exegese macht (Kommentar zum Liber extra in der Quelle von v. Mayenburg). Die Quellengattungen Rechtsbuch und Glosse verknüpft Bernd Kannowski, indem er mit dem „Wert des Menschen“ sowohl die Wergeldbestimmungen des Sachsenspiegels als auch die dazugehörige Stelle in der Buch’schen Glosse exegetisch untersucht. In einer dritten Exegese beschäftigt sich Albrecht Cordes, nach Lex salica und Sachsenspiegel, ebenfalls mit einer zentralen Quellenmasse des einheimischen Rechts, nämlich dem mittelalterlichen Stadtrecht. Durch den Vergleich zweier Codices erläutert er eine Strafverschärfung im lübischen Recht, nämlich die Androhung der Todesstrafe für Bigamie.
Gleich drei Exegesen nehmen die neuere Verfassungsgeschichte zu ihrem Gegenstand und konzentrieren sich dabei jeweils auf die Grundrechtsthematik. Sonja Breustedt und Alexander Krey untersuchen die Rolle der Frankfurter Nationalversammlung und insbesondere ihres Grundrechtskatalogs als Wegbereiter der Demokratie. Marju Luts-Sootak und Hesi Siimets-Gross wählen mit dem Grundgesetz der Estnischen Republik von 1920 einen in Deutschland weitgehend unbekannten Gegenstand und konzentrieren sich auf die Garantie einer menschenwürdigen Existenz. Kenichi Moriyas intensive Untersuchung eines Rechts auf Empfangen eines Urteils in der japanischen Nachkriegsverfassung führt schließlich aus dem europäischen Kontext heraus und unterstreicht sowohl die entscheidende Bedeutung des Entstehungskontexts wie auch vertiefter philologischer Kenntnisse zum Verständnis einer Norm, weil die Zeitgenossen Sprachspiele und Bedeutungsnuancen innerhalb eines Wortfelds nutzten, um über semantische Zweideutigkeiten Interessen durchzusetzen.
Die modernen privatrechtlichen Kodifikationen sind an vielen Universitäten häufiger Gegenstand rechtshistorischer Prüfungsaufgaben. Frank L. Schäfer untersucht mit der Vergütungsgefahr im Werkvertragsrecht ein schuldrechtliches Kernthema in einer wichtigen, aber nicht ganz so oft im Unterricht behandelten Kodifikation, dem Sächsischen BGB von 1863/65. Nach der Reichsgründung 1871 wurde die Schaffung einer einheitlichen Privatrechtskodifikation zum Fixpunkt der Privatrechtsgesetzgebung. Mit dem Gutachten der Vorkommission für ein Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich (1874) rückt Tilman Repgen das Problem in seiner ganzen rechtspolitischen Dimension in den Vordergrund. Dass die Reichseinheit als politische Zäsur Umwälzungen auch in der juristischen Methodik verursachen konnte, zeigt Hans-Peter Haferkamp mit seiner Interpretation des berühmten Briefs Rudolf von Jherings an Otto von Bismarck vom 15. September 1888. Den nationalsozialistischen Angriffen auf das kodifizierte Privatrecht widmen sich gleich zwei Textinterpretationen. Sibylle Hofer befasst sich mit Franz Schlegelbergers rechtspolitischem „Abschied vom BGB“, während Thorsten Keiser die stärker rechtsphilosophisch grundierte Vertragskonzeption in der „Wandlung des Vertragsbegriffs“ von Karl Larenz herausarbeitet.
Dass die Antike Rechtsgeschichte auch im akademischen Unterricht gewinnbringend über die Grenzen des römischen Rechts hinausblicken kann, zeigen die Exegesen von Guido Pfeifer, dessen Analyse eines Rechtsstreits um eine Doppelhaushälfte in altbabylonische Zeit zurückführt, und Nadine Grotkamp, deren Quelle einen Pachtfall im hellenistischen Ägypten vom Vertragsschluss bis zur Klageschrift nachzeichnet. Auf die Rechtspraxis fokussiert ist auch die Exegese der sog. Formula Baetica von Ulrike Babusiaux und Elena Koch, welche die Kautelarpraxis zur Kreditsicherung in der römischen Provinz Hispania Baetica zum Gegenstand hat.
Nicht selten bereiten erzählende Quellen Jurastudenten gewisse Schwierigkeiten, weil sie sich von bekannten Textgattungen wie Normen, Urteilen oder rechtsdogmatischen Untersuchungen unterscheiden. Stefan Vogenauer legt seine eigene Erstsemesterhausarbeit über eine Klosterchronik zum Gottesfrieden von Le Puy vor und gibt damit auch Einblick in die Korrekturpraxis sowie die Weiterentwicklung eines Forschungsstands. Einen für die rechtshistorische Exegese im Studium ungewöhnlichen Gegenstand, die islamische Justizforschung, erschließt Nahed Samour, die in ihrer Quellenanalyse frühislamische Richterchroniken im Hinblick auf Autoritäten untersucht. Zu den erzählenden Quellen gehört schließlich das Amtsbuch, das Hans-Georg Herrmann zu einem Selbstmordfall in Bayern im Jahr 1521 auswertet und dort neben der Gerichtsverfassung auch Geisterfurcht und „Volksgeist“ in den Blick nimmt.
Thomas Piersons Exegese der Wahlkapitulation des Hermann von Lobdeburg führt zurück in den kirchlichen Rechtsbereich und untersucht eine Quellengattung, die für die ältere Verfassungsgeschichte zentral ist, aber durch den Zuschnitt der rechtshistorischen Fächer im Unterricht durch die Trennung von Verfassungsgeschichte der Neuzeit und Rechtsgeschichte (dann oft ohne Verfassungsgeschichte) nicht selten übersehen wird. Ralf Seinecke nimmt wirtschaftsrechtshistorische Fragen zum Marktgeschehen zum Anlass, sich mit den Frankfurter Messeprivilegien zu beschäftigen. Rechtsmethodische Fragen zu Rechtsqualität, Autorschaft und Veröffentlichungsweg wirft schließlich die Quellengattung einer „Regierungsverlautbarung“ auf, die Jan Thiessen im Kontext von Straßenterror und Wirtschaftskriminalität zur Einführung von Sondergerichten in der Spätphase der Weimarer Republik untersucht.
Die besondere Bedeutung, die Eide zu verschiedenen Zeiten in der Rechtspraxis besaßen (dazu auch Pfeifer, Pierson, Vogenauer), spiegelt sich schließlich in einer diachronen Originalklausuraufgabe von Susanne Lepsius, die das Erkenntnispotential angeleiteter Fragestellungen in der Prüfungspraxis unterstreicht, indem insbesondere die Funktionen des Eides in Quellen aus ganz unterschiedlichen Epochen, von den Schlechtheimer Täufern aus der Reformationszeit bis hin zum nationalsozialistischen Eid auf den Führer, vergleichend analysiert werden.
1.3Hinweise für studentische Exegesen
Der Band liefert keine Anleitung, wie eine Exegese aufzubauen und zu schreiben ist. Dies erschiene im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Zugänge der Beiträge vermessen. Vielmehr waren die Autoren eingeladen, für ihre Quellenexegese sinnvolle didaktische Hinweise in Vorbemerkungen oder Fußnoten in ihre Texte zu integrieren. Mehrere Exegesen machen davon Gebrauch. Die älteren Leitfäden, welche die verschiedenen Arbeitsschritte der Exegese anhand ihres Aufbaumusters erläutern und auf häufige Fehler hinweisen, sind zwar weiterhin brauchbar. Sie spiegeln aber oft Einheitlichkeit vor oder erheben die Vorstellung des jeweiligen Verfassers zur Norm, obwohl doch die heutige universitäre Praxis rechtshistorischer Quellenbearbeitungen ganz bunt aussieht.
Die Unterschiedlichkeit der vorliegenden Quellenbearbeitungen mag aus studentischer Perspektive verwirren. Gewisse Friktionen ergeben sich aus den Grenzen der Exegese als Literaturgattung, weil einerseits die Quelle induktiv zum Sprechen gebracht, also möglichst alles aus ihr heraus entwickelt werden soll, andererseits aber eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Forschungsstand erwartet wird (dazu Vogenauer). Auf der anderen Seite bestehen erhebliche Gemeinsamkeiten, die ebenfalls aus den mit der Textform Exegese verbundenen Zwängen resultieren: Wenn die Erkenntnisse aus der Quelle entwickelt werden sollen, muss diese – zumindest im Grundsatz – am Anfang stehen. Ehe die Aussagen analysiert werden können, muss eine Basis an Textverständnis geschaffen werden. Vergleiche setzen voraus, dass der Ausgangsgegenstand hinreichend analysiert ist usw.
Man wird bei genauer Lektüre der Beiträge auch Kontroversen finden. Diese sind für die studentische Zielgruppe des Bandes zu explizieren und soweit möglich zu erklären, um Verunsicherung zu vermeiden. Sie sind aber nicht mit dem binären Wissenschaftscode als wahr/falsch zu etikettieren, sondern abhängig von Präferenzen und Zweckmäßigkeitserwägungen. Unterschiedliche Ansätze und Meinungen sind grundsätzlich auszuhalten. Prüflinge sollten sich über die jeweilige Fakultäts- oder Prüferpraxis informieren (z. B. über die Erwünschtheit eines Gegenwartsvergleichs). Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem Bearbeitungsformat wesentliche Unterschiede. Dabei ist nicht nur an den Unterschied zwischen Klausur und Hausarbeit zu denken, auch im Rahmen der Hausarbeit kann der Bearbeitungszeitraum extrem variieren und damit auch die Möglichkeiten der Literaturbeschaffung etc.
Bearbeitungshinweise sind natürlich immer zu beachten und werden es tatsächlich viel zu häufig nicht. In rechtshistorischen Prüfungsaufgaben gibt es Besonderheiten.
Auch bei Abdruck eines Quellenauszugs soll in einer Hausarbeit grundsätzlich der ganze Text berücksichtigt werden (Hofer). Das mag selbstverständlich klingen, ist es aber nicht, wenn man bedenkt, dass das Jurastudium sonst nicht mit Originalquellen, sondern mit konstruierten, in sich abgeschlossen Sachverhalten konfrontiert. Genaueres gibt im Zweifel der Bearbeitervermerk vor.
Bei langen Quellen stößt man schnell an Umfangsgrenzen der Bearbeitung. In Hausarbeiten finden sich zwischen Umfangsvorgaben von 10–35 Seiten in der Praxis zwar alle möglichen Angaben. Dass allerdings gar keine Umfangsbegrenzung vorgenommen wird, scheint aber nur noch selten vorzukommen. Hier kann es notwendig sein, sich auf bestimmte Schwerpunkte zu konzentrieren und diese herauszuheben (z. B. der Ansatz bei Breustedt/Krey). Die gewünschten Schwerpunkte lassen sich ggf. am mit der Quelle ausgegebenen Oberthema ablesen, im Übrigen natürlich durch den abgedruckten Quellenauszug. Die gegenüber dem Gutachtenstil in einer juristischen Falllösung größere Freiheit in Sprache und Stilmittel kann dazu genutzt werden, Unproblematisches abzukürzen30 (pointiert, aber vielleicht für studentische Arbeiten überspitzt, der „Stakkatostil“ bei Seinecke).
Einer gewissen Veränderung unterliegt die typische Prüfungsaufgabenstellung. Ähnlich wie die allgemeine Falllösungsaufgabe „Wie ist die Rechtslage?“, kann ganz allgemein die Anfertigung einer Exegese verlangt werden. In Reinform fehlen jegliche weitere Angaben, so dass auch Autor und Entstehungszeit erst ermittelt werden müssen31. Diese Form kommt zwar weiterhin vor, ist aber wohl nicht mehr die gebräuchlichste Aufgabenstellung. Heute sind gewisse Erleichterungen und im Hinblick auf die Umfangsbegrenzung Fokussierungen üblich geworden. Schon Dilcher skizzierte in den 1970er Jahren die Kompromisslinie, der im Ergebnis heute viele rechtshistorische Aufgabenstellungen folgen32, nämlich eine durch ein Oberthema und/oder den Quellentext ergänzende Fragestellung gelenkte Prüfung (siehe z. B. Cordes, Hofer, Lepsius). Durch die Formulierung „insbesondere“ kann die Aufgabenstellung geforderte Schwerpunkte hervorheben. Sie impliziert zugleich, dass diese Hervorhebung nicht abschließend gemeint ist.
Bei manchen Quellen ist die Beifügung einer Übersetzung im Bearbeitervermerk selbstverständlich, weil eine Kenntnis der Quellensprache schlicht nicht erwartet werden kann (z. B. altbabylonische oder frühislamische Quellen). Für andere galt das lange nicht. In den vergangenen Jahrzehnten hat es sich durchgesetzt, lateinischen Quellen Übersetzungen beizufügen33. Das Fehlen eines Übersetzungsvorschlags soll die Zusatzaufgabe andeuten, etwaige bereits publizierte Übersetzungen aufzufinden, weil sonst auch in der Hausarbeit ein solcher Vorschlag „gewiss“ beigefügt würde34. Dies entschärft insoweit die Frage, wie ein Text zu übersetzen ist. Forderte man früher teilweise noch eine Übersetzung des lateinischen Originals in moderne Juristensprache und empfahl nur „ängstlichen Gemütern“ eine zusätzliche Beigabe in Schuldeutsch35, lehnt man das in dieser Eindeutigkeit heute wohl einheitlich ab, weil es zu sinnverzerrenden Anachronismen einlädt und damit das Auslegungsergebnis verfälscht. Die Verwendung moderner Begrifflichkeiten kann schon bei der Bestimmung einer Quellengattung problematisch werden. Bei dem Versuch, einerseits Problem und Lösung rechtswissenschaftlich verstehbar zu machen, andererseits die Gefahr zu umgehen, „die Quelle mit einem juristischen Verständnis anzureichern, dem der Informationsgehalt des Textes gar nicht entspricht“, sind nur Annäherungen möglich (vermittelnd Pfeifer).
Für die deutschrechtliche Exegese scheint die Frage nach Übersetzungen hingegen weniger geklärt. Die Einschätzungen der beteiligten Autoren variieren. Teilweise wird eine Übersetzungshilfe und letztlich Übertragung eines frühneuhochdeutschen Textes auch in Hausarbeiten zumindest im konkreten Fall für erforderlich gehalten (Hermann). Teilweise weist man darauf hin, dass in Prüfungsarbeiten eine Übersetzung jedenfalls zum Bestandteil der Bearbeitung gehöre, auch wenn publizierte Übersetzungen verwendet und übernommen werden können (Oestmann). Vorgegebene Übersetzungen sind nicht unkritisch abzuschreiben, es handelt sich immer um zeit- und verständnisgebundene Übertragungen, die als Übersetzungsvorschläge zu verstehen sind36. Die Kennzeichnung als Übersetzungsvorschlag weist nicht nur auf Grenzen eines jeden Übersetzungsversuchs, sondern auch auf die Möglichkeit und ggf. Pflicht hin, sich mit diesem als Bearbeiter kritisch auseinanderzusetzen. Konsequent bleibt auch bei einem mitgelieferten Übersetzungsvorschlag Gegenstand der Aufgabe das Original (Cordes37). Das Übersetzungsproblem durch Paraphrase unter Verzicht auf eine vollständige Übersetzung zu lösen (Seinecke), ist in Prüfungsarbeiten nicht ohne Abstimmung mit dem jeweiligen Prüfer zu empfehlen.
Freilich schneiden eingeschränkte Sprachkenntnisse einen wichtigen Teil der Exegese ab. Dass prinzipiell auch studentische Arbeiten intensive philologische Auslegungsleistungen erbringen können, zeigt der Beitrag von Vogenauer. Einen textkritischen Apparat wird wohl kaum ein Prüfling selbst erstellen können, auch wenn ältere Anleitungsbücher eine solche Beigabe verlangten. Bei bekannteren Quellen kann ein solcher jedoch ggf. in der Forschungsliteratur gefunden werden (Beispiel Grotkamp). Eine Beigabe wird dann sinnvoll, wenn man ihn tatsächlich für die Auslegung nutzt.
Überlegt man darüber hinaus noch die Typizität gewisser Wortverwendungen (Ernst), erfordert dies eine breite Quellenkenntnis auch vergleichbarer Texte. Der Beitrag von Thiessen unterstreicht, dass Überlegungen zu Wortwahl und sprachlichen Besonderheiten auch in zeithistorischen Quellen in modernem Hochdeutsch angestellt werden können.
Ferner kann die Übersetzungsgeschichte interessieren (Seinecke), indem sie auf die Zeitgebundenheit des jeweiligen Quellenverständnisses aufmerksam macht. Schließlich finden sich auch in zeitgenössischen Übersetzungen Unterschiede (Beispiel Luts-Sootak/Siimets-Gross). Möglichkeiten der Bearbeitung sind insoweit auch durch den Bekanntheitsgrad der Quelle vorbestimmt. Einerseits ist z. B. der Sachsenspiegel als erstes Prosawerk in mittelniederdeutscher Sprache sprachwissenschaftlich umfassend untersucht, andererseits kann eine Quelle vorgegeben sein, zu der noch nie etwas publiziert wurde (Schmoeckel). Unbekannte Zusammenhänge erfordern dann ggf. eine tiefergehende Erläuterung des historischen Kontexts (z. B. Estnische Verfassung).
Ältere Anleitungen liefern ausgefeilte Aufbauvorschläge mit mehreren Gliederungsebenen, die dann im Rahmen einer oder mehrerer Musterexegesen abgearbeitet werden. Das war schon damals potentiell missverständlich, weil es kaum einmal als starres Schema gedacht, nicht selten aber so verstanden wurde38. Die für zweckmäßig erachteten Schemata unterscheiden sich ohnehin selbst im relativ einheitlichen Fall der Digestenexegese39. Vielmehr konstatierten auch ältere Anleitungen, dass „völlige Freiheit in der Wahl des jeweils am geeignetsten erscheinenden Aufbaus“ bestehe40. Eindrücklich formulierte Hattenhauer: „Für alle Exegesen gilt, dass aus der Technik eine Kunst werden kann und soll. Zur Technik wie zur Kunst gehört die Bereitschaft zur Durchbrechung der Form“41.
Abweichend von älteren Musterexegesen führt dies im vorliegenden Band häufig zur Einbettung von Quelle und Übersetzung z. B. nach einer Einleitung, die auch in den historischen Kontext einführt. Ein solcherart bewusst gewählter Aufbau (siehe z. B. Oestmann, Kriechbaum) verleiht der Darstellung nicht nur Eleganz, sondern kann insbesondere im Rahmen einer Exegese mit Fragestellung oder Oberthema von vornherein auf das zu untersuchende Problem hinführen, die Darstellung straffen und so bei Umfangsbegrenzung zu mehr Tiefe führen. Noch einen Schritt weiter geht man, wenn man die jeweils entscheidenden Passagen der Quelle an verschiedenen Stellen des Textes einflicht (Repgen, Samour). Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine sehr lange Quelle ohnehin nicht voll abgedruckt werden kann und auch nicht nur ein Auszug zu bearbeiten ist.
Darüber hinaus kann man Verständnis zeigen, indem man zwar die Grundstruktur der Gliederungsschemata beibehält, aber die schematischen Punkte durch inhaltlich aussagekräftige Überschriften ergänzt (z. B. Keiser). Des Weiteren sollte sich der Aufbau an den inhaltlichen Schwerpunkten bzw. der Fragestellung orientieren. Geht es etwa um die Einordnung der Lösung eines relativ klar bestimmbaren Regelungsproblems, kann im Rahmen einer historisch-vergleichenden Darstellung ein insgesamt weitgehend chronologischer Aufbau besonders sinnvoll sein (siehe Schäfer).
Ob sich Überlegungen zur rechtstatsächlichen Relevanz anbieten, hängt von der Quelle ab. In vielen Fällen wird man sich auch im Hinblick auf die Forschungslage und begrenzte Überlieferungen (vorsichtig daher Cordes) mit eher abstrakten Darlegungen begnügen müssen. Aber auch dann können Rechtsfolge- und Wirkungsanalysen instruktiv sein (Kriechbaum). In anderen Fällen liegen zahlreiche Vergleichsbefunde bis hin zur Untersuchung serieller Quellen vor, so dass man zu gesicherten Aussagen gelangt (Hermann). Das Verständnis erleichtert die Beigabe von Karten, Stammbäumen etc. als Anhang (Beispiele bei Hermann, Vogenauer).
Der früher selbstverständliche Gegenwartsvergleich, der oft am Ende einer Exegese stehen sollte, ist nicht mehr überall obligatorisch42. Im Bereich der Digestenexegese wurde der Gegenwartsvergleich besonders stark gemacht und erscheint auch vielfach sinnvoll (Beispiel Albers). In der Vergangenheit überspannte man die Anforderungen jedoch bisweilen. Der gleiche Fall sollte nicht nur nach geltendem Recht gelöst und mit der Lösung der römischen Juristen verglichen werden, sondern der Sachverhalt sollte auch, falls eine vergleichbare Problemlage im geltenden Recht nicht existierte, vom Prüfling so „umzugestalten“ sein, dass aus ihm ein „modernes Lebensverhältnis“ mit ähnlicher Problematik entstand43. Abweichungen in den verglichenen Lösungen waren zu „begründen und zu werten“44.
Einige Beiträge diskutieren den Gegenwartsvergleich als Prüfungsanforderung kritisch, andere setzen ihn stillschweigend voraus oder lassen ihn entfallen. Teilweise bieten sich gleich mehrere Anknüpfungspunkte an. Kannowski erinnert an die Trennung von Zivilrecht und Strafrecht, die Funktion der Geldstrafe und den Gleichheitsgrundsatz. Eine Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass Umfangsgrenzen zu Oberflächlichkeit führen, die der jeweiligen Problematik nicht gerecht werden (dazu Vogenauer). In einigen Fällen besteht sogar die Gefahr, dass der Gegenwartsvergleich das Auslegungsergebnis verfälscht (Oestmann).
Verschiedene Gesichtspunkte sind hier zu berücksichtigen: Sofern ein Gegenwartsvergleich nicht ohnehin verlangt wird, hängt die Entscheidung im Wesentlichen von Untersuchungsgegenstand und Quelle sowie der Funktion des Vergleichs ab. Jenseits des rechtsdogmatischen Vergleichs zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Kernprobleme kann der Gegenwartsbezug auch als Folie und Kontrast zu heutigen Diskussionen wirken (z. B. Recht auf einen selbstbestimmten Tod bei Hermann, Koalitionsvereinbarungen bei Pierson).
Verzichtet man auf einen Gegenwartsvergleich am Ende, wird ein anderer Schlussteil erforderlich, der sich vielleicht nicht nur auf eine Zusammenfassung der Ergebnisse beschränken will. Verschiedene Beiträge setzen auf einen historischen Ausblick (z. B. Keiser), Schlussteile können aber sehr unterschiedlich gestaltet werden. Anstelle oder neben einen Gegenwartsvergleich kann beispielsweise eine ein tiefergehendes Verständnis bezeugende methodische Reflexion (Oestmann) oder aber eine substantiierte Grundsatzkritik an hergebrachten Forschungsparadigmen (Orientalismuskritik bei Samour) treten.
1.4Klausur, Hausarbeit, Referat, Seminararbeit: vielfältige Prüfungsformen
Rechtsgeschichtliche Prüfungen zeigen im Universitätsalltag eine enorme Spannweite. Anders als bei den Kernfächern im geltenden Recht mit ihren Falllösungen in Klausuren und Hausarbeiten bewähren sich bei den Grundlagenfächern weiterhin verschiedene Formen von Leistungsnachweisen. Es gibt Hochschulen, die in ihrem Studienplan rechtshistorische Quellenexegesen als eigenes Fach mit zwei Semesterwochenstunden und Hausarbeit vorsehen, teilweise im Grundstudium45, teilweise im Schwerpunktbereich im 5. Studiensemester46. Die Exegese kann hierbei zur Vorbereitung einer Studienarbeit dienen47. Einige Studienordnungen geben fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit, zwischen der Anfertigung einer Exegese und einer rechtshistorischen Seminararbeit zu wählen48. Die Universität Linz bietet sogar eine Arbeitsgemeinschaft „Falllösung Romanistische Grundlagen der Europäischen Zivilrechtsdogmatik“ an und nennt als Beurteilungskriterium eine Klausur, als Lernmethode die Exegese49. In Frankfurt am Main gibt es Arbeitsgemeinschaften und propädeutische Übungen zur Begleitung der Grundlagenvorlesungen.
Die Exegese als Handwerkszeug zur Quelleninterpretation ist aber auch dort gefragt, wo die Studienordnungen sie nicht ausdrücklich ausweisen. Auch Semesterabschlussklausuren begnügen sich oftmals nicht damit, einfach nur Wissen abzufragen. Vielerorts enthalten Klausuren einen oder mehrere Quellentexte, an die sich dann Fragen anschließen. Für die Bewertung solcher Klausuren kommt es entscheidend darauf an, in welchem Maße es den Bearbeitern gelingt, Informationen aus der Quelle in die Beantwortung der Aufgaben einzubinden. Je quellennäher die Antworten sind, um so besser fällt gewöhnlicherweise die Note aus. In der Klausur ist üblicherweise der Zugriff auf weiterführende Literatur versperrt, falls es sich nicht um eine sog. open book-Klausur handelt, wie sie in jüngster Zeit zunehmend anzutreffen sind. Dennoch erlauben der Quellentext und die Bearbeitervermerke zumeist eine eingehende Interpretation. In Einzelfällen, etwa in Zürich, erhalten die Bearbeiter Quellentexte ohne jeden weiteren Hinweis und müssen dann selbst versuchen, den Text quellenkundlich einzuordnen50.
Im Grundsatz dasselbe gilt in methodischer Hinsicht auch für rechtshistorische Seminararbeiten. Im Gegensatz zu Studienhausarbeiten bearbeitet jeder Seminarteilnehmer ein eigenes Thema, doch der Zugang zur Geschichte bleibt gleich. Die Seminararbeit kann durchaus in der Exegese einer einzelnen Quelle bestehen. Das dürfte aber eher die Ausnahme sein. Verbreiteter sind Themenarbeiten, und genau hier liegt eine Gefahr. Wer sich etwa mit dem Rechtsstatus von Sklaven im alten Rom, Hexenprozessen in Lippe oder der Weimarer Reichsverfassung beschäftigt, findet zu diesem Gegenstand ohne übergroße Mühe Massen an Literatur. Gerade schwächere Bearbeiter entscheiden sich dann häufig dafür, in ihrer Seminararbeit das vorhandene Schrifttum mehr oder weniger vollständig zusammenzufassen. Aber das ist lediglich eine Nacherzählung und keine eigene studentische wissenschaftliche Leistung. Es kommt vielmehr darauf an, auch bei Themenarbeiten immer einzelne Fragen so zu vertiefen, dass in der schriftlichen Ausarbeitung eine Auseinandersetzung mit zeitgenössischen Quellen erfolgen kann. Oftmals wird es sich hierbei um mehrere Quellen oder Quellenauszüge handeln. Je nach zulässigem Umfang hat sich die Exegese dann auf die für das eigene Thema maßgeblichen Gesichtspunkte zu beschränken. Aber die Grenzlinie zwischen durchschnittlichen und überdurchschnittlichen Seminararbeiten hängt gerade genau davon ab, in welchem Maße die Einbindung von Quellen gelingt. Über die Schwierigkeiten, die einzelne Quellen aufwerfen, soll man nicht einfach hinwegschreiben. Probleme zu erkennen und deutlich zu benennen, ist ein entscheidendes Qualitätskriterium, in der Rechtsgeschichte genauso wie in den Prüfungen des geltenden Rechts. Wer die Technik der Exegese beherrscht, verfügt über das nötige Handwerkszeug der analytischen Verarbeitung von Texten. Derartige Seminararbeiten können der Sache nach an einigen Hochschulen zugleich die wissenschaftlichen Abschlussarbeiten des Schwerpunktstudiums bilden, etwa in Münster. An anderen Fakultäten mag eine gesonderte Hausarbeit hinzutreten. Methodisch ändert sich hierbei an der Quellenexegese nichts.
Die exegetische Methode hat zudem ihren Platz in Seminarvorträgen und mündlichen Prüfungen. In mündlichen Prüfungen kommt es darauf an, ob der jeweilige Prüfer einfach Sachwissen abfragt oder Quellentexte ausgibt und darüber ins Gespräch kommen will. Im Seminarvortrag ist es jedoch unerlässlich, die eigenen Aussagen immer wieder sorgfältig an Quellen zu belegen. Hierbei ist das geänderte Zielpublikum zu berücksichtigen. Die Seminararbeit verfasst man tatsächlich für einen oder zwei Prüfer, die sich in der Materie insgesamt gut auskennen. Der Seminarvortrag dagegen richtet sich zusätzlich an eine Gruppe von Kommilitonen. Hierauf ist besonders bei der Quelleninterpretation zu achten. Gewere, Anefang, Malstatt, forideklinatorische Exzeptionen, onus probandi, sozialistische Gesetzlichkeit – der Bearbeiter wird nach vielen Wochen eigener Beschäftigung mit dem Thema inzwischen wissen, worum es sich dabei handelt. Aber das Publikum, dem er oder sie die Quellen vorstellt, besitzt genau dieses Vorwissen nicht. Für den Vortrag sind daher die Ergebnisse der Hausarbeit zu vereinfachen oder ausführlicher zu erklären.
Ein Missverständnis gilt es von vornherein auszuräumen. Es gibt keine feste Unterscheidung zwischen historischen Quellen und Sekundärliteratur. Die Abgrenzung hängt vielmehr ganz von der jeweiligen Fragestellung ab. Wer etwas über das römische Recht erfahren möchte, mag sich etwa in den alten Lehrwerken des 19. Jahrhunderts belesen. Dann benutzt er oder sie diese Bücher als (ggf. veraltete) Sekundärliteratur. Wer dagegen über Juristen des 19. Jahrhunderts und ihre Lehrwerke arbeitet, stößt auf genau dieselben Bücher, muss sie dann aber als Quellen behandeln. In einem Fall ist also die exegetische Methode im Hauptteil der Arbeit, im anderen Fall lediglich ein Beleg in einer Fußnote angebracht. Einmal sind die Bücher aus dem 19. Jahrhundert selbst mit der exegetischen Methode aufzuarbeiten, einmal sind sie nicht ihrerseits Gegenstand der Analyse, sondern Quelle historischer Information. Unsicherheiten hierüber entstehen erfahrungsgemäß oft bei Einführungsreferaten in größere Seminarthemen. Hier bieten Seminarteilnehmer nicht selten einen Überblick über wichtige Gegenstände und Forschungsperspektiven. Damit es sich hierbei jedoch nicht lediglich um Aufzählungen handelt, sollte man in diesem Fall das eigene Thema als zeithistorischwissenschaftsgeschichtliche Untersuchung ansehen und die neuere historische bzw. rechtshistorische Literatur als Quelle behandeln. Dann erkennt man beispielsweise, was Heinrich Mitteis in verfassungsgeschichtlichem Zusammenhang unter einem Personenverbandsstaat verstand51 oder welche ideologischen Vorannahmen im Werk von Otto Brunner enthalten sind52. Solche Einführungsthemen sind also keineswegs quellenfern. Die Leistung der Bearbeiter besteht nur darin, aussagekräftige Stellen der Forschungsliteratur als Quellen zu erkennen und ihrerseits exegetisch auszulegen.
Die hier versammelten Beispielsexegesen zeigen eine bewusst große Bandbreite im Schwierigkeitsgrad, in der Leserführung und in der didaktischen Anleitung. Sie führen vor Augen, wie andere Rechtshistoriker Quellen interpretieren, allesamt Autoren mit eigener Prüfungserfahrung. Das kann und soll Anregungen geben und die Angst vor der Auseinandersetzung mit historischen Texten nehmen. Rechtsgeschichte ist notwendig für ein wissenschaftliches Studium, hilfreich beim Verständnis des geltenden Rechts und macht vor allem aber auch eines: Freude. Insofern versteht sich dieser Exegeseband auch als Einladung. Lesen Sie sich an der bunten Vielfalt möglicher Themen fest, lassen Sie sich überraschen, wie perspektivenreich und unterschiedlich die Fragen sein können, die man an die geschichtliche Überlieferung richtet. Die Begeisterung für die Quellen, die sich in dem Strauß an Exegesen zeigt, soll auf diese Weise auch auf die studentischen Benutzer des Lehrwerks überspringen. Schon vor über 200 Jahren wusste der Göttinger Jurist Gustav Hugo von den Schwierigkeiten des Jurastudiums: Wer „ein Bedürfnis nach Wissenschaften fühlt, der muß etwas haben, was ihn mit seinem Brotstudium aussöhnt“53. In einem wissenschaftlichen Studium des Rechts geht es nicht nur um Rechtsinhalte, sondern auch um das Woher, Warum und Wohin. Für diese unverzichtbare Erweiterung des Horizonts stehen die Grundlagenfächer und damit auch die Rechtsgeschichte in ihrer ganzen Breite.
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1Franz Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. Baden-Baden 2020, 120.
2Grundregeln einer Methodenlehre mit praktischem Anspruch finden sich bei Joachim Rückert/Ralf Seinecke, Zwölf Methodenregeln für den Ernstfall, in: dieselben (Hrsg.), Methodik des Zivilrechts – von Savigny bis Teubner, 2. Aufl. Baden-Baden 2012, 23–35.
3Klassisch, aber kritisch zu lesen: Emilio Betti, Die Hermeneutik als allgemeine Methode der Geisteswissenschaften, 2. Aufl. Tübingen 1972, 5 ff. Die allgemeine Hermeneutik geht zurück auf den Theologen und Philosophen Friedrich Schleiermacher und für die Jurisprudenz auf Friedrich Carl von Savigny, siehe Joachim Rückert, Savignys Hermeneutik – Kernstück einer Jurisprudenz ohne Pathologie, in: Theorie der Interpretation vom Humanismus bis zur Romantik – Rechtswissenschaft, Philosophie, Theologie. Beiträge zu einem interdisziplinären Symposium in Tübingen 29. September bis 1. Oktober 1999, hg. von Jan Schröder, Stuttgart 2001, 287–327 (= Contubernium, Bd. 58).
4Daher sind auch aus dem 19. Jahrhundert stammende Anleitungsbücher für römisch-rechtliche Exegesen heute nur eingeschränkt brauchbar. Siehe dazu Uwe Wesel, Die Hausarbeit in der Digestenexegese, 3. Aufl. München 1989, 23.
5Klassisch zur „Textexegese“ der Schule von Bologna Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. Göttingen 1967, 54 f. mit möglicherweise zu stark vereinfachenden Wertungen. Aus der neueren Literatur siehe Manlio Bellomo, Europäische Rechtseinheit. Grundlagen und System des Jus Commune, München 2005, 131 ff.
6So in Bezug auf die Gesetzesauslegung Jan Schröder, Zur Geschichte der historischen Gesetzesauslegung, in: Jörn Eckert (Hrsg.), Der praktische Nutzen der Rechtsgeschichte, Hans Hattenhauer zum 8. September 2001, Heidelberg 2003, 481–495 (484 f.).
7Claus v. Bormann, Art. „Hermeneutik I“, in: Theologische Realenzyklopädie, Berlin-New York 1986, 117 ff.
8Wolfang Schenk, Art. „Hermeneutik III“, ebenda, 144 ff.
9Joachim Rückert, Methode und Zivilrecht beim Klassiker Savigny (1779–1861), in: Rückert/Seinecke (a. a. O.), 35–72 (45 ff., 56).
10Einen Überblick bietet das didaktische Werk von Hans Schlosser/Fritz Sturm/Hermann Weber, Die rechtsgeschichtliche Exegese, 2. Aufl. München 1993.
11Dazu zuletzt Christoph Becker, Kurzanleitung zur Quellenexegese im Römischen Recht, 8. Aufl. Berlin 2014 [jetzt 9. A. 2019].
12Näher dazu Gerhard Dilcher, Der rechtsgeschichtliche Grundlagenschein, München 1979. Einen guten Überblick über mögliche Prüfungsformen rechtsgeschichtlicher Textinterpretation vermitteln Marcel Senn/Andreas Thier, Rechtsgeschichte III, Textinterpretationen, Zürich 2005. Auch wenn das Wort nicht vorkommt, geht es hier im Kern um prüfungsrelevante Exegesen.
13Das zeigt deutlich ein Vergleich der Art. „Methode der Rechtsgeschichte“ im Handwörterbuch für Rechtsgeschichte von Franz Wieacker, HRG III, Berlin 1984, Sp. 518–526 und Michael Stolleis, HRG III, 2. Aufl. Berlin 2016, Sp. 1475–1483.
14Dilcher 10.
15Dilcher 79.
16Dilcher 4.
17Hans Schlosser, Die deutschrechtliche Exegese, in: Hans Schlosser/Fritz Sturm/Hermann Weber, Die rechtsgeschichtliche Exegese, 2. Aufl. München 1993, 75–109, 77 ff.; a. A. offenbar Fritz Sturm, Die Digestenexegese, in: Hans Schlosser/Fritz Sturm/Hermann Weber, Die rechtsgeschichtliche Exegese, 2. Aufl. München 1993, 1–74, 2: kein Methodenwandel, nur anderer Gegenstand (zur neueren Rechtsgeschichte und den Kodifikationen).
18Hans Hattenhauer, Die deutschrechtliche Exegese. Eine Anleitung für Studenten, Karlsruhe 1975, 9.
19Hilfswissenschaft meint grundsätzlich eine wissenschaftliche Disziplin, die von einer anderen Disziplin als Hilfe herangezogen wird. Es gibt klassische historische Hilfswissenschaften (z. B. Sphragistik/Siegelkunde, Heraldik/Wappenkunde) prinzipiell ist der Begriff aber offen zu verstehen und hängt vom jeweiligen Erkenntnisinteresse ab.
20In einigen Fällen wurden ungefähre Wünsche geäußert, um wichtige, aber mit dem Risiko einer verbleibenden Leerstelle behaftete Themenfelder abzudecken, z. B. die kanonistische Exegese – zur Marginalisierung der kanonistischen Exegese im Studium schon Hermann Weber, Die Exegese aus der kirchlichen Rechtsgeschichte, in: Hans Schlosser/Fritz Sturm/Hermann Weber, Die rechtsgeschichtliche Exegese, 2. Aufl. München 1993, 111–155, 111 f.
21Leider kamen nicht alle hierzu eingeworbenen Beiträge zustande. Der neuere Fokus auf die iberoamerikanische Rechtsgeschichte sollte mit einem Beitrag zum aktuell wieder wichtigen Thema Recht und Kapitalismus – hier im Lateinamerika des 20. Jh. – gewürdigt werden. Dieser kam jedoch wegen Covid-19 in Brasilien nicht zustande. Auch eine Common-Law-Exegese entfiel.
22Siehe als Beispiel einerseits Peter Oestmann, Normengeschichte, Wissenschaftsgeschichte und Praxisgeschichte. Drei Blickwinkel auf das Recht der Vergangenheit. Max Planck Institute für European Legal History Research Paper Series No. 2014–06, andererseits Arndt Kiehnle, Das Öffentliche im Privaten. Was war und ist am öffentlichen Glauben im Privatrecht öffentlich?, Baden-Baden 2020, 120–127.
23Dazu auch Senn/Thier, 1 m. w. N.
24Oestmann a. a. O.
25Näher Oestmann 3.
26Oestmann 5.
27Oestmann 4 f.
28In Hausarbeiten sollte nicht übersehen werden, dass seit 2008 mit «Signa Ivris. Beiträge zur Rechtsikonographie, Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde» eine einschlägige Zeitschrift existiert, in der z. B. auch schon ein Band zur Ikonographie von Aequitas und Justitia in Antike und Früher Neuzeit erschienen ist. Ergiebig auch die Bände von Otto Rudolf Kissel, Die Justitia, Reflexionen über ein Symbol und seine Darstellung in der bildenden Kunst, 2. Aufl. München 1997 und Wolfgang Pleister/Wolfgang Schild, Recht und Gerechtigkeit im Spiegel der europäischen Kunst (Hgg.), Köln 1988.
29Nicht zufällig wurde für die kirchenrechtliche Exegese die Übernahme des Aufbaus der Digestenexegese vorgeschlagen, Weber 115.
30Studenten wird dies an die Verwendung von Urteilsstil vs. Gutachtenstil erinnern.
31Eine ganze Reihe solcher Beispielaufgaben findet sich bei Senn/Thier.
32Dilcher 11, ähnlich auch Becker, 5.
33Siehe exemplarisch schon 1993 Schlosser 82 als gegenwärtig überwiegende Praxis, anders noch in der Vorauflage 1972 (88); siehe hier z. B. v. Mayenburg.
34Christoph Becker, 8. Aufl. 2014 [jetzt 9. A. 2019], 6. Dass zwei Originalaufgabenstellungen im vorliegenden Band eine Übersetzungsleistung verlangten, indiziert nichts anderes, da diese Aufgabenstellungen vor einer Generation bzw. an einem anderen Fachbereich gestellt wurden.
35Sturm 5; dazu im gleichen Band ablehnend schon Schlosser 83 und Weber 118 f.
36Hattenhauer 19. So gekennzeichnet z. B. bei Cordes und Pierson.
37In dieser strengen Perspektive besteht die Pflicht, auch die Transkription am Original nachzuvollziehen. Dazu müssen natürlich die tatsächlichen Möglichkeiten gegeben sein.
38Ähnlich Becker, 4; Wesel 13. Darauf weist für Hattenhauer auch Vogenauer hin: eher hilfreiche Checkliste.
39Zur Stellung der Inscriptio im Aufbau vor oder nach der Übersetzung siehe Becker (2) einerseits, Sturm (3) und Wesel (13) andererseits.
40Schlosser 81.
41Hattenhauer 12; vgl. Friedrich Schiller: «Der Meister kann die Form zerbrechen».
42Kritisch schon Dilcher 11; a. A. aber z. B. Senn/Thier 2, 4 f.
43Sturm 14 f.
44Uwe Wesel, 12.
45Universität Augsburg, Studienprogramm für den Studiengang Rechtswissenschaften, Fassung vom 22. Juni 2016, Übersicht zum 3. Semester in: https://assets.uni-augsburg.de/media/filer_public/ec/5c/ec5c328c-2438–4380–8a9c-f9fb83dceff9/jura_studienprogramm_mit_ects_160622.pdf (besucht am 3. August 2020).
46Universität Erlangen-Nürnberg, Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaft, in: https://www.jura.rw.fau.de/files/2015/08/Jan_2017-Studienplan-Wintersemester-4-1.pdf, 11: Übung zur Rechtsgeschichtlichen Exegese (besucht am 3. August 2020); Universität Tübingen, Juristische Fakultät, in: https://uni-tuebingen.de/index.php?eID=tx_securedownloads&p=173379&u=0&g=0&t=1596562013&hash=a8360e88662ec80185bc2731de10178c4c2fd986&file=/fileadmin/Uni_Tuebingen/Fakultaeten/Jura/Dokumente/Pr%C3%BCfungsamt/Informationsmaterial/Studienplan_SPB_ab_WS_2019_20.pdf: Schwerpunktbereich 3 a: Exegese zum römischen Privatrecht (ab 4. Semester); Schwerpunktbereich 3 b: Exegese zur Neuere Rechtsgeschichte und Juristischen Zeitgeschichte (ab 4. Semester).
47Universität Hannover, Juristische Fakultät, in: https://www.jura.uni-hannover.de/de/sp1/: Lehrveranstaltung im Schwerpunkt 1 (besucht am 3. August 2020).
48Universität Heidelberg, Juristische Fakultät, in: https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/materialien/uni_hd_jura_material_15685.pdf: Schwerpunktbereich 1, Studienplan mit Hinweis auf „Digestenexegese, Gemein- oder deutschrechtliche Exegese, historische Rechtssprache und Quellenkunde zur europäischen Rechtsgeschichte“ (besucht am 3. August 2020); Universität Mainz, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, in: https://studienbuero.rewi.uni-mainz.de/jura/schwerpunktstudium/: Fächergruppe 1 d) (besucht am 3. August 2020).
49Universität Linz, Rechtswissenschaftliche Fakultät, https://studienhandbuch.jku.at/104789: Kurs 101RGEZFRGA16 (besucht am 3. August 2020).
50Beispiele hierfür bei Thier/Senn.
51Hierzu Johannes Liebrecht, Die junge Rechtsgeschichte. Kategorienwandel in der rechtshistorischen Germanistik der Zwischenkriegszeit (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts), Tübingen 2018, 131.
52Dazu u. a. Gadi Algazi, Herrengewalt und Gewalt der Herren im späten Mittelalter. Herrschaft, Gegenseitigkeit und Sprachgebrauch (Historische Studien 17), Frankfurt/New York 1996.
53Gustav Hugo, Lehrbuch der Geschichte des Römischen Rechts, 3. Auflage Berlin 1806, § 17, 17 (4. Aufl. 1810, § 17, 22; 5. Aufl. 1815, § 22, 23). Für den Hinweis auf dieses Zitat danken wir Joachim Rückert.
2Normengeschichte
2.1Der untreue Geldbote: Pomponius D. 46,3,17
Gregor Albers
Der Fall könnte heute in einer Übung für Bürgerliches Recht laufen: Ein Bote unterschlägt das gesendete Geld, um es dem Empfänger im eigenen Namen zu zahlen. Wie ist die Rechtslage? Wir würden die Situation kaum anders analysieren als römische Juristen vor zweitausend Jahren. Wie beim Vergleich moderner Rechtsordnungen kann man beobachten, dass sich manche Wertungen um Nuancen verschieben, gleichbleibende sich auf unterschiedlichen Wegen Bahn brechen. Daher lässt dieses Beispiel vielleicht die doppelte Funktion der Digestenexegese erahnen: Sie kann Einführung in historisches Arbeiten und zugleich Schule des juristischen Denkens sein, indem sie es von der Fessel des geltenden Rechts befreit.*
Idem [Pomponius]
libro nono decimo ad Sabinum
Cassius ait, si cui pecuniam dedi, ut eam creditori meo solveret, si suo nomine dederit, neutrum liberari, me, quia non meo nomine data sit, illum quia alienam dederit: ceterum mandati eum teneri.
Sed si creditor eos nummos sine dolo malo consumpsisset, is, qui suo nomine eos solvisset, liberatur, ne, si aliter observaretur, creditor in lucro versaretur.
Derselbe [Pomponius]
im 19. Buch zu Sabinus
Cassius sagt, wenn ich jemandem Geld gegeben habe, damit er es meinem Gläubiger zahlt, er es [aber] in seinem [eigenen] Namen gegeben habe, werde keiner von
uns beiden befreit: ich nicht, weil es nicht in meinem Namen gegeben sei, er nicht, weil er fremdes [Geld] gegeben habe. Im Übrigen hafte er wegen Auftrags.
Aber wenn der Gläubiger diese Münzen ohne Arglist verbraucht hat, so wird der, welcher sie in seinem [eigenen] Namen gezahlt hatte, befreit, damit nicht, wenn es anders gehalten würde, dem Gläubiger dadurch ein Vorteil zufiele.
Wie das „D.“ in der Überschrift anzeigt, steht der Text in den Digesten, dem 533 nach Christus von Kaiser Justinian in Byzanz verkündeten Gesetzbuch. Es bestand aus Zitaten der Werke römischer Juristen, die damals schon bis zu fünf Jahrhunderte tot waren. Sie hatten auf Latein geschrieben, während man in Byzanz Griechisch sprach. Den Kaiser störte das nicht; ihm kam es gerade darauf an, an die ruhmreiche Tradition des alten Roms anzuknüpfen. Er ließ die Auszüge auswählen, zeitgemäß verändern, vereinheitlichen und neu zusammenstellen; behielt aber den Charakter der Ursprungstexte im Wesentlichen bei.1
Dem so entstandenen Gesetz war eine lange Wirkung beschieden. Seine Wiederentdeckung im Bologna des 12. Jahrhunderts markiert die Geburtsstunde der Universitäten; und bis zum Inkrafttreten der Nationalgesetzbücher studierte man in ganz Europa das weltliche Recht anhand der Digesten2 – mehr noch als an den übrigen Teilen des justinianischen Corpus Iuris Civilis.3 Die modernen Textausgaben gehen auf Theodor Mommsen zurück, der durch Vergleich dutzender mittelalterlicher Handschriften den wahrscheinlichen Ursprungstext rekonstruiert hat.4 Wir dürfen annehmen, dass der vorliegende Text die Kanzlei in Konstantinopel so verlassen hat, wie er hier abgedruckt ist.5 Aber von wem stammt er inhaltlich?
Es gab früher die Vorstellung, die Juristen der klassischen Zeit seien durch ihr Handwerk in einem Maße geprägt worden, dass sie alle gleich gedacht und geschrieben hätten.6 Stieß man in den Quellen auf sprachliche oder gar inhaltliche Unterschiede, war man schnell dabei, einen Eingriff der justinianischen Gesetzgebungskommission zu vermuten; eine Interpolation. Heute ist man eher geneigt, unterschiedliche Stile und Auffassungen anzunehmen,7 und interessiert sich gerade für die besondere Prägung, die ein Text dadurch erhalten hat, dass sein Autor über einen bestimmten Fundus von Wissen und Techniken verfügte, den er darin verarbeitet hat.
Bei dem vorliegenden Text handelt es sich nach der Überschrift (inscriptio) um einen Auszug aus dem Kommentar des Pomponius zu Sabinus (daher „Pomponius … ad Sabinum“). Pomponius lebte im zweiten Jahrhundert nach Christus,8 Masurius Sabinus zu Beginn des ersten Jahrhunderts. Auch wenn uns von ihm weitaus weniger Texte überliefert sind, ist Sabinus viel berühmter. Er gilt neben dem etwas jüngeren Cassius, der sein Schüler gewesen ist, als Begründer einer der beiden großen Rechtsschulen des Prinzipats – der Sabinianer oder Cassianer.9 Seine Berühmtheit hängt eng zusammen mit der Berühmtheit der von ihm geschriebenen „Drei Bücher über das Zivilrecht“ (Iuris civilis libri III), des vielleicht ältesten juristischen Lehrbuchs.10 Obwohl kurz und inhaltlich offenbar unvollständig11, wurde es etwa zweihundert Jahre lang respektvoll verwendet. Das lässt sich daran ablesen, dass andere Juristen umfangreiche Kommentare ad Sabinum verfassten. Später verlor das Werk allerdings an Bedeutung und war zur Zeit Justinians bereits verschollen.12
Der wohl älteste Sabinuskommentar war der des Pomponius.13 Er bestand aus 35 Büchern, aus denen in den Digesten etwa 800 Auszüge überliefert sind.14 Wenn man all diese Ausschnitte zusammenlegt,15 fällt es schwer, in der Gesamtmasse Ursprungstext und Kommentar auseinanderzuhalten. In unserem Auszug wird Cassius, der Schüler des Sabinus, ausdrücklich zitiert (Cassius ait…). Stammt dieses Zitat schon von Sabinus oder erst von Pomponius? Zwar nimmt man üblicherweise an, dass es sich bei dem Sabinuskommentar des Pomponius – wie bei den juristischen Kommentaren der Antike „regelmäßig, vielleicht sogar stets“ – um einen sogenannten „lemmatischen“ Kommentar handelte: „Die einzelnen Textstücke, die der Kommentar erläutert [Lemmata, G. A.], werden entweder vollständig oder mit ihren Anfangsworten mitgeteilt und dann der Kommentar angeschlossen“.16 Aber nur vereinzelte Passagen lassen sich klar Sabinus zuordnen.17 Weil der Kommentar mit 35 Büchern viel länger war als der Ursprungstext mit 3 Büchern, wird das meiste von Pomponius stammen. Jedenfalls ist unwahrscheinlich, dass Sabinus seine eher knappe Darstellung dadurch verlängerte, dass er ausführlich den eigenen Schüler zitierte. Cassius hat sein Buch über das Ius civile ohnehin wahrscheinlich später geschrieben als Sabinus das seinige.18 Vermutlich haben wir es also bei unserem Auszug mit einem Text zu tun, der gar nichts von Sabinus enthält, sondern insgesamt von Pomponius stammt. Den ersten Teil bildet das Cassiuszitat: Cassius ait… neutrum liberari… eum teneri. Dann endet die indirekte Rede, im zweiten Teil entscheidet offenbar Pomponius selbst: liberatur.19
Justinians Kompilatoren sortierten den Text in den Titel D. 46,3 ein, der die Überschrift De solutionibus et liberationibus
