Wirtschaftsprivatrecht - Peter C. Fischer - E-Book

Wirtschaftsprivatrecht E-Book

Peter C. Fischer

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Beschreibung

Dieses Lehrbuch zum Wirtschaftsprivatrecht vermittelt die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts für Studierende der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge. Im Mittelpunkt stehen dabei nach einem Überblick über die Rechtsordnung das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, daneben werden aber auch andere wichtige Gebiete des Wirtschaftsrechts wie insb. das Gesellschaftsrecht sowie das Kapitalmarktrecht, das Wettbewerbsrecht, das Arbeitsrecht und das Insolvenzrecht jeweils zumindest im Überblick dargestellt. Neben der Vermittlung der theoretischen Rechtskenntnisse zielt das Buch besonders auf die Vorbereitung auf die Berufspraxis ab, was u. a. bei der Darstellung von Themen wie Organhaftung und Compliance, Unternehmenskäufe und Umstrukturierungen deutlich wird. Das Buch ist zugleich auch als Ausgangspunkt für die Vorbereitung auf die wirtschaftsrechtlichen Prüfungsteile im Steuerberatungsexamen und im Wirtschaftsprüfungsexamen konzipiert.

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Seitenzahl: 592

Veröffentlichungsjahr: 2023

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BWL Bachelor Basics

Herausgegeben von Horst Peters

Peter C. Fischer

Wirtschaftsprivatrecht

Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts

2., erweiterte und aktualisierte Auflage

Verlag W. Kohlhammer

2., erweiterte und aktualisierte Auflage 2023

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-042674-0

E-Book-Formate:

pdf:        ISBN 978-3-17-042675-7

epub:     ISBN 978-3-17-042676-4

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Geleitwort des Reihenherausgebers

Das vorliegende Lehrbuch ist Teil der Lehrbuchreihe BWL Bachelor Basics. Dieses Buch sowie alle anderen Werke der Reihe folgen einem Konzept, das auf die Leserschaft – nämlich Studierende der Wirtschaftswissenschaften – passgenau zugeschnitten ist.

Ziel der Lehrbuchreihe BWL Bachelor Basics ist es, die zu erwerbenden Kompetenzen in einem wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor-Studiengang wissenschaftlich anspruchsvoll, jedoch zugleich anwendungsorientiert und kompakt abzubilden. Dies bedeutet:

1.  Ein hoher wissenschaftlicher Anspruch geht einher mit einem gehobenen Qualitätsanspruch an die Werke. Präzise Begriffsbildungen, klare Definitionen, Orientierung an dem aktuellen Stand der Wissenschaft seien hier nur beispielhaft erwähnt. Die Autoren sind ausgewiesene Wissenschaftler und Experten auf ihrem Gebiet. Die Reihe will sich damit bewusst abgrenzen von einschlägigen »Praktikerhandbüchern« zweifelhafter Qualität, die dem Leser vorgaukeln, Betriebswirtschaftslehre könnte man durch Abarbeiten von Checklisten erlernen.

2.  Zu einer guten Theorie gehört auch die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, denn Wissenschaft sollte kein intellektueller Selbstzweck sein. Deshalb steht stets auch die Anwendungsorientierung im Fokus. Schließlich verfolgt der Studierende das Ziel, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erwerben. Die Bücher haben diese Maxime im Blick, weshalb jedes Buch neben dem Lehrtext u. a. auch Praxisbeispiele, Übungsaufgaben mit Lösungen sowie weiterführende Literaturhinweise enthält.

3.  Zugleich tragen die Werke dem Wunsch des Studierenden Rechnung, die Lehr- und Lerninhalte kompakt darzustellen, Wichtiges zu betonen, weniger Wichtiges wegzulassen und sich dabei auch einer verständlichen Sprache zu bedienen. Der Seitenumfang und das Lesepensum werden dadurch überschaubar. So eignen sich die Bücher der Lehrbuchreihe Bachelor Basics auch hervorragend zum Selbststudium und werden ein wertvoller Begleiter der Lehrmodule sein.

Die Reihe umfasst die curricularen Inhalte eines wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor-Studiums. Sie enthält zum einen die traditionellen volks- und betriebswirtschaftlichen Kernfächer, darüber hinaus gehend jedoch auch Bücher aus angrenzenden Fächern sowie zu überfachlichen Kompetenzen. Um auf neue Themen und Entwicklungen reagieren zu können, wurde die Edition bewusst als offene Reihe konzipiert und die Zahl möglicher Bände nicht nach oben begrenzt.

Die Lehrbuchreihe Bachelor Basics richtet sich im Wesentlichen an Studierende der Wirtschaftswissenschaften an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, an dualen Hochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien und anderen Einrichtungen, die den Anspruch haben, Wirtschaftswissenschaften anwendungsorientiert und zugleich wissenschaftlich anspruchsvoll zu vermitteln. Angesprochen werden aber auch Fach- und Führungskräfte, die im Sinne der beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung ihr Wissen erweitern oder auffrischen wollen. Als Herausgeber der Lehrbuchreihe möchte ich mich bei allen Autorinnen und Autoren bedanken, die sich für diese Reihe engagieren und einen Beitrag hierzu geleistet haben.

Ich würde mich sehr freuen, wenn das ambitionierte Vorhaben, wissenschaftliche Qualität mit Anwendungsorientierung und einer kompakten, lesefreundlichen und didaktisch an die Bachelor-Studierendenschaft abgestimmten Gestaltung zu kombinieren, dem Leser bei der Bewältigung des Bachelor-Lernstoffes hilfreich sein wird und es die Anerkennung und Beachtung erhält, die es meines Erachtens verdient.

Horst Peters

Autorenvorwort zur zweiten Auflage

Die vorliegende zweite Auflage dieses Lehrbuchs zum Wirtschaftsprivatrecht wurde im Vergleich zur ersten Auflage thematisch nicht unerheblich erweitert: In der Breite durch die Berücksichtigung weiterer Rechtsgebiete im Überblick wie etwa dem Kapitalmarktrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem UN-Kaufrecht und Regelungen der Gefährdungshaftung im Produkthaftungsgesetz und im Straßenverkehrsgesetz sowie in der Tiefe durch eine deutlich umfassendere Darstellung insb. des Arbeitsrechts nunmehr unter Einbeziehung des kollektiven Arbeitsrechts und des im Arbeitsrecht wie im allgemeinen Zivilrecht relevanten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Da die Themen Nachhaltigkeit und ethische Verantwortung von Unternehmen unter den Akronymen CSR und ESG immer stärker in Fokus rücken, wurden auch diese Themen an verschiedenen Stellen des Lehrbuchs zumindest kurz angesprochen.

Durch diese Erweiterungen wurde auch das zugegebenermaßen ehrgeizige Ziel verfolgt, sämtliche wirtschaftsrechtlichen Themengebiete, die Gegenstand des Steuerberatungsexamens und/ oder des Wirtschaftsprüfungsexamens sind, zu berücksichtigen (dazu die Übersicht im Prolog). Auch wenn die Leserinnen und Leser diese Berufsexamina nicht anstreben, so decken diese Examina naturgemäß doch thematisch die für angehende Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler besonders relevanten Rechtsgebiete ab, so dass eine Orientierung an diesen Examina sachgerecht erscheint. Hinsichtlich des Steuerberatungsexamens war mir meine Lehrtätigkeit im Master Taxation an der Hochschule Düsseldorf und im Master Taxation an der Hochschule Schmalkalden eine Hilfe (hinzu kommt aktuell noch die Lehre im Master Taxation an der Westfälischen Hochschule), hinsichtlich des Wirtschaftsprüfungsexamens meine langjährige Erfahrung als Prüfer im WP-Examen. Aus dieser Lehrtätigkeit in den Master Taxation Studiengängen resultieren auch die in der 2. Auflage neu eingefügten » Querverweise auf das Steuerrecht«.

Wie in Neuauflagen üblich, wurde das Werk umfassend aktualisiert: Im Jahre 2022 wurde das Schuldrecht durch die Umsetzung von EU-Richtlinien vor allem im Bereich Digitalisierung an vielen Stellen modernisiert, mag auch die Bezeichnung neues Schuldrecht in diesem Zusammenhang vielleicht ein wenig überzogen sein. Damit gewinnt nunmehr auch im Recht die Digitalisierung immer mehr an Bedeutung, so etwa durch die Aufnahme umfassender Regelungen für Verträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB n. F.) und den Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte (§§ 475a bis 475e BGB n. F.). Diese neuen Bestimmungen im Bereich der Digitalisierung können allerdings im Rahmen dieses Lehrbuchs nur erwähnt, aber nicht im Einzelnen dargestellt werden. Trotz dieser Erneuerungen befindet sich das deutsche Recht immer noch primär im analogen Zeitalter: So hat die erste Online-Gründung einer GmbH in Deutschland erst am 1. August 2022 in einer Videokonferenz über das Portal der Notarkammer stattgefunden (vgl. § 2 III GmbH-Gesetz n. F.) und der Gesetzgeber hat nach den positiven Erfahrungen mit virtuellen Hauptversammlungen während der Pandemie erst ab Mitte 2022 dauerhaft die Möglichkeit virtueller Hauptversammlungen bei der AG (§ 118a AktG n. F.) und virtueller Gesellschafterversammlungen bei der GmbH (§ 48 I S.2 GmbH-Gesetz n. F.) geschaffen.

Auch die weitreichenden Änderungen im Personengesellschaftsrecht durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches am 1.1.2024 in Kraft tritt, wurden berücksichtigt. Beim MoPeG geht ist nicht um Digitalisierung, sondern vor allem darum das geschriebene Recht an die Rechtsprechung der letzten beiden Dekaden anzupassen. Neben der damit verbundenen vollständigen Neufassung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zwei wichtige Änderungen im Personengesellschaftsrecht vorgenommen: So wird ab dem 1.1.2024 erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine GbR in ein Gesellschaftsregister einzutragen (eGbR) und den Freiberuflern wird die Möglichkeit eröffnet eine »Personenhandelsgesellschaft« und damit im Ergebnis auch eine GmbH & Co. KG als Rechtsform zu wählen, soweit das jeweilige Standesrecht dies zulässt.

Im Übrigen darf ich auf die Ausführungen in meinem Vorwort zur ersten Auflage verweisen. An den dort dargestellten drei Kernmerkmalen hat sich nichts geändert, d. h. kennzeichnend für dieses Werk sind (1.) die Berufspraxis, (2.) ein ganzheitlicher Ansatz, d. h. die Vermittlung eines Überblicks über die gesamte Rechtsordnung vom Verfassungsrecht bis hin zum Wirtschaftsstrafrecht, und (3.) die besondere Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte (der Begriff »international« wird in den Rechtswissenschaften i. d. R. vermieden, da es meist gar nicht um internationales Recht geht). An verschieden Stellen wird das deutsche Recht überdies aus einer rechtsvergleichenden Perspektive dargestellt, wobei vor allem ein Vergleich des deutschen Rechts mit der CommonLaw Jurisdiktion USA vorgenommen wird.

Das im Vorwort zur ersten Auflage erwähnte Fallbuch ist unter dem Titel »Die Prüfung im Wirtschaftsprivatrecht – Fälle und Fragen aus Theorie und Praxis« im Jahre 2018 ebenfalls in der Reihe BWL Bachelor Basics im Kohlhammer Verlag erschienen und ergänzt das vorliegende Lehrbuch zum Wirtschaftsprivatrecht. Während in diesem Lehrbuch Wissen und Verständnis im Vordergrund steht, liegt der Fokus des Fall- und Übungsbuchs auf dem Erlernen und Anwenden juristischer Methoden, daher sind beide Bücher als Einheit zu betrachten.

Besonders aufmerksamen Leserinnen und Lesern mag aufgefallen sein, dass die zweite Auflage des Lehrbuchs unter dem Titel »Wirtschaftsprivatrecht« den Zusatz » Einführung in die Grundlagen und Kerngebiete des Wirtschaftsrechts« erhalten hat. Damit soll einerseits die oben dargestellte thematischen Erweiterung und andererseits der ganzheitliche Ansatz dieses Lehrbuch zum Ausdruck gebracht werden. Ob dieses ambitionierte Ziel in dieser kompakten Darstellung erreicht wurde, mögen die Leserinnen und Leser entscheiden.

Danken möchte ich Ass. jur. Ina Zagatowski vom Max-Weber-Berufskolleg in Düsseldorf, mit welchem der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Hochschule Düsseldorf in Kooperation mit dem Steuerberaterverband den Studiengang Bachelor Taxation Dual anbietet, für ihre wertvollen Hinweise im Schuldrecht.

Düsseldorf, im Juli 2023

Peter C. Fischer

Autorenvorwort der ersten Auflage

Dies ist weder das erste noch das letzte Lehrbuch, das zum Wirtschaftsprivatrecht geschrieben worden ist. Dieses Lehrbuch zeichnet sich aber durch drei Merkmale besonders aus:

1.  Ziel ist neben der Vermittlung des juristischen Basiswissens die tatsächliche Berücksichtigung der künftigen Berufspraxis von Wirtschaftswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern etwa durch die Darstellung von Themen wie Managerhaftung, Unternehmenskäufe oder die Umstrukturierung von Unternehmen.

2.  Da Betriebswirte sich in der Praxis nicht auf Maßnahmen ausschließlich im Rahmen der Regelungen von BGB und HGB beschränken können, sondern unbedingt auch andere Rechtsgebiete im Auge haben müssen, verfolgt dieses Lehrbuch einen ganzheitlichen Ansatz und schneidet auch Gebiete wie das Europarecht, das Öffentliche Wirtschaftsrecht oder das Strafrecht zumindest kurz an.

3.  Da im Zeitalter der fortschreitenden Globalisierung praktisch alle Unternehmen in immer stärkeren Umfang international tätig sind, liegt ein besonderer Fokus dieses Lehrbuchs auf grenzüberschreitenden Aspekten.

Ergänzend zu diesem Lehrbuch befindet sich derzeit ein Fallbuch zum Wirtschaftsprivatrecht in Vorbereitung, welches neben dem juristischen Gutachtenstil anhand von klassischen Rechtsfällen zu BGB und HGB insb. auch durch neuartige Fallgestaltungen der Berufswirklichkeit von Betriebswirten Rechnung tragen soll.

Bedanken möchte ich insb. bei Prof. Dr. Horst Peters für die Aufnahme in die Reihe »BWL Bachelor Basics« und bei dem Lektor Dr. Uwe Fliegauf für Hinweise und Motivation bei der Fertigstellung des vorliegenden Lehrbuchs. Für Verbesserungsvorschläge wäre ich den Leserinnen und Lesern dankbar ([email protected]).

Düsseldorf, im Mai 2016

Peter C. Fischer

Inhaltsübersicht

Geleitwort des Reihenherausgebers

Autorenvorwort zur zweiten Auflage

Autorenvorwort zur ersten Auflage

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Prolog

Einführung in die Rechtsordnung

Bedeutung des Europarechts für das Wirtschaftsrecht

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsrechts (Grundgesetz)59

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Internationales Privatrecht (IPR)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Handelsgesetzbuch (HGB)

Gesellschaftsrecht

Kapitalmarktrecht

Wettbewerbsrecht und geistiges Eigentum

Arbeitsrecht

Kreditsicherungsrecht

Insolvenzrecht

Unternehmenskäufe (M&A)

Praxis der Rechtsberatung

Epilog

Anhang: Handelsregisterauszug

Hinweise auf Literatur und andere Arbeitshilfen

Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Geleitwort des Reihenherausgebers

Autorenvorwort zur zweiten Auflage

Autorenvorwort der ersten Auflage

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Prolog: Versuch der Motivation – Wofür benötigen Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler überhaupt Rechtskenntnisse?

1           Einführung in die Rechtsordnung

1.1      Einteilung der Rechtsordnung

1.1.1     Privatrecht und Öffentliches Recht

1.1.2     Materielles Recht und Prozessrecht

1.1.3     Normenhierarchie

1.2      Anwendung von Rechtsnormen

1.2.1     Auslegung von Rechtsnormen

1.2.2     Rechtsfortbildung und juristische Argumentationsformen

1.2.3     Bearbeitung von Rechtsfällen: Anspruchsaufbau und Gutachtenstil

2           Bedeutung des Europarechts für das Wirtschaftsrecht

2.1      Europarecht im engeren und i. w. S.

2.2      Anwendungsvorrang des EU-Rechts

2.3      Primäres und sekundäres EU-Recht

2.4      Grundfreiheiten des Binnenmarktes

2.5      Grundrechtscharta der Europäischen Union

2.6      Organe der Europäischen Union

2.7      Spezielle Rechtsbehelfe in der Europäischen Union

3           Verfassungsrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsrechts (Grundgesetz)

3.1      Ewigkeitsgarantie und Verhältnis zum Europarecht

3.2      Staatsstrukturprinzipien des Grundgesetzes

3.3      Staatszielbestimmungen des Grundgesetzes

3.4      Grundrechte des Grundgesetzes

3.4.1     Relevanz der Grundrechte für das Wirtschaftsrecht

3.4.2     Geltungsumfang der Grundrechte im Privatrecht

3.5      Wirtschaftsverfassungsrecht

3.6      Spezielle verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe im Grundgesetz

4           Öffentliches Wirtschaftsrecht

4.1      Bedeutung des öffentlichen Rechts für die Wirtschaft

4.2      Gewerbefreiheit als Grundprinzip

4.3      Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

4.4      Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

5           Wirtschaftsstrafrecht

5.1      Bedeutung des Strafrechts für das Privatrecht

5.2      Rechtsgrundlagen des Strafrechts

5.3      Anwendungsbereich des Strafrechts

5.4      Grundprinzipien des Strafrechts (nulla poena sine lege)

5.5      Straftatbestand der Untreue

5.6      Strafanzeigen und Staatsanwaltschaft

5.7      Ordnungswidrigkeitenrecht

6           Internationales Privatrecht (IPR)

6.1      Fälle mit Auslandsberührung

6.2      Anwendung der Kollisionsnormen des zuständigen Gerichts

6.3      Einschlägige Kollisionsnormen und Freiheit der Rechtswahl

6.4      Anwendung ausländischen Rechts und Ordre Public

6.5      Internationale Zuständigkeit und Gerichtsstandswahl

7           Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

7.1      Die Systemfrage: Kodex versus Fallrecht

7.2      Eine kurze Geschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs

7.3      Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuchs

7.4      Wichtige Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs

7.4.1     Vertragsfreiheit (Privatautonomie)

7.4.2     Trennungs- und Abstraktionsprinzip

7.5      Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB AT)

7.5.1     Rechtssubjekte

7.5.1.1     Natürliche Personen

7.5.1.2     Juristische Personen

7.5.1.3     Personengesellschaften

7.5.2     Rechtsobjekte

7.5.2.1     Sachen

7.5.2.2     Tiere

7.5.2.3     Rechte

7.5.3     Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre

7.5.3.1     Voraussetzungen von Willenserklärungen

7.5.3.2     Wirksamwerden und Zugang von Willenserklärungen

7.5.3.3     Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

7.5.4     Vertragsrecht

7.5.4.1     Vertragsschluss durch Angebot und Annahme

7.5.4.2     Verzicht auf Zugang der Annahme

7.5.4.3     Schweigen im Rechtsverkehr

7.5.4.4     Einigungsmangel (Dissens)

7.5.4.5     Zeitlich gestreckte Vertragsschlüsse

7.5.4.6     Besondere Orte des Vertragsschlusses

7.5.5     Wirksamkeitsprobleme bei Rechtsgeschäften

7.5.5.1     Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

7.5.5.2     Nichtigkeit wegen Formverstoßes

7.5.5.3     Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

7.5.5.4     Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit

7.5.5.5     Nichtigkeit wegen Scheingeschäfts

7.5.5.6     Nichtigkeit wegen Mangel der Ernstlichkeit (Scherzerklärung)

7.5.6     Weitere Rechtsfolgen nichtiger Rechtsgeschäfte

7.5.6.1     Teilnichtigkeit

7.5.6.2     Umdeutung

7.5.6.3     Bestätigung

7.5.7     Anfechtung von Willenserklärungen

7.5.7.1     Inhalts-, Erklärungs- und Eigenschaftsirrtum

7.5.7.2     Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung

7.5.8     Bedingungen und Befristungen

7.5.9     Stellvertretung

7.5.9.1     Rechtsgeschäftliche, gesetzliche und organschaftliche Vertretung

7.5.9.2     Aktiv- und Passivvertretung

7.5.9.3     Trennung von Vertretungsmacht und Grundverhältnis

7.5.9.4     Voraussetzungen der Stellvertretung

7.5.9.5     Grenzen der Vertretungsmacht

7.5.9.6     Folgen der wirksamen Stellvertretung

7.5.9.7     Folgen der unwirksamen Stellvertretung

7.5.9.8     Schutz bei einseitigen Erklärungen durch einen Stellvertreter

7.5.10     Fristen und Termine

7.5.11     Verjährung und Verwirkung

7.6      Allgemeiner Teil des Schuldrechts (SchuldR AT)

7.6.1     Einteilung von Schuldverhältnissen und Verträgen

7.6.1.1     Vorvertragliche, vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse

7.6.1.2     Gegenseitige und einseitig verpflichtende Verträge

7.6.1.3     Typische, atypische und gemischte Verträge

7.6.2     Problematik des Gefälligkeitsverhältnisses

7.6.3     Grundbegriffe des Schuldrechts und Bestimmungen zum Leistungsinhalt

7.6.3.1     Treu und Glauben

7.6.3.2     Verpflichtungen und Obliegenheiten

7.6.3.3     Bestimmbarkeit der Leistung

7.6.3.4     Ort der Leistung

7.6.3.5     Zeitpunkt der Leistung

7.6.3.6     Teilleistungen

7.6.3.7     Leistung durch Dritte

7.6.3.8     Stück- und Gattungsschulden

7.6.3.9     Geldschulden

7.6.3.10   Zinsschulden

7.6.3.11   Leistungsverweigerungsrechte

7.6.4     Art und Umfang des Schadensersatzes

7.6.5     Kausalität (Äquivalenz- und Adäquanztheorie)

7.6.6     Verschuldensprinzip und Zurechnung fremden Handelns

7.6.7     Vereinbarungen von Vertragsstrafen

7.6.8     Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Recht)

7.6.9     Sonderprivatrecht der Verbraucher

7.6.9.1     Einführung in das Verbraucherschutzrecht

7.6.9.2     Widerrufsrecht bei besonderen Vertriebsformen

7.6.9.3     Schutz bei Zusendung unbestellter Waren

7.6.9.4     Verbraucherverträge über digitale Produkte

7.6.10   Allgemeines Leistungsstörungsrecht

7.6.10.1   Überblick über das allgemeine Leistungsstörungsrecht

7.6.10.2   Unmöglichkeit

7.6.10.3   Schuldnerverzug

7.6.10.4   Schlechtleistung

7.6.10.5   Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)

7.6.10.6   Verletzung nachvertraglicher Pflichten

7.6.10.7   Störung der Geschäftsgrundlage

7.6.10.8   Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

7.6.10.9   Annahmeverzug (Gläubigerverzug)

7.6.11   Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis

7.6.11.1   Vertrag zugunsten Dritter

7.6.11.2   Kein Vertrag zulasten Dritter

7.6.11.3   Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

7.6.11.4   Drittschadensliquidation

7.6.11.5   Forderungsabtretung und Factoring

7.6.11.6   Gesamtschuldner

7.6.11.7   Schuldnerwechsel

7.6.12   Beendigung von Schuldverhältnissen

7.6.12.1   Erfüllung

7.6.12.2   Aufrechnung

7.6.12.3   Erlassvertrag und negatives Schuldanerkenntnis

7.6.12.4   Schuldumwandlung (Novation)

7.6.12.5   Aufhebungsvertrag

7.6.12.6   Vergleich

7.6.12.7   Rücktritt

7.6.12.8   Kündigung

7.6.12.9   Widerruf

7.6.12.10 Vertragsbeendigung

7.6.12.11 Konfusion

7.7      Besonderer Teil des Schuldrechts (SchuldR BT)

7.7.1     Kaufvertrag

7.7.1.1     Gesetzliche Regelungen des Kaufrechts

7.7.1.2     Kaufgegenstand

7.7.1.3     Wechselseitige Pflichten von Verkäufer und Käufer

7.7.1.4     Gefahrtragung beim Kauf

7.7.1.5     Haftung für Sach- und Rechtsmängel

7.7.1.6     Abgrenzung des Gewährleistungsrechts zu konkurrierenden Rechten

7.7.1.7     Garantie beim Kauf

7.7.1.8     Sonderregeln beim Verbrauchsgüterkauf

7.7.1.9     Besondere Arten des Kaufs

7.7.2     Exkurs: UN-Kaufrecht (CISG)

7.7.2.1     UN-Kaufrecht als internationales Sachrecht

7.7.2.2     Persönlicher Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

7.7.2.3     Sachlicher Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts

7.7.2.4     Regelungsgegenstand des UN-Kaufrechts

7.7.2.5     Wichtige Unterschiede des UN-Kaufrechts zum deutschen Kaufrecht

7.7.3     Tausch

7.7.4     Darlehensvertrag

7.7.5     Schenkungsvertrag

7.7.6     Miet- und Pachtvertrag

7.7.7     Atypische Miet- und Pachtverträge

7.7.7.1     Leasingverträge

7.7.7.2     Franchiseverträge

7.7.8     Leihe

7.7.9     Dienstvertrag

7.7.10   Behandlungsvertrag

7.7.11   Werkvertrag

7.7.12   Reisevertrag

7.7.13   Maklervertrag und Heiratsvermittlung

7.7.14   Auslobung

7.7.15   Auftrag und Geschäftsbesorgung

7.7.16   Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

7.7.17   Spiel und Wette

7.7.18   Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis

7.7.19   Schuldverschreibung auf den Inhaber und andere Urkunden

7.7.20   Bereicherungsrecht

7.7.20.1   Funktion des Bereicherungsrechts

7.7.20.2   Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen

7.7.20.3   Rechtsfolgen bereicherungsrechtlicher Ansprüche

7.7.21   Deliktsrecht (Unerlaubte Handlungen)

7.7.21.1   Gesetzliche Regelungen und Verhältnis zum Vertragsrecht

7.7.21.2   Deliktsfähigkeit

7.7.21.3   Deliktsrechtliche Generalklausel

7.7.21.4   Verletzung eines Schutzgesetzes

7.7.21.5   Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

7.7.21.6   Haftung für den Verrichtungsgehilfen

7.7.21.7   Luxustierhalterhaftung als Gefährdungshaftung

7.7.21.8   Amtshaftung

7.7.21.9   Weitere Deliktstatbestände im BGB

7.7.22   Exkurs: Gefährdungshaftung außerhalb des BGB

7.7.22.1   Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

7.7.22.2   Straßenverkehrsgesetz (StVG)

7.7.22.3   Weitere Gefährdungshaftungstatbestände

7.8      Sachenrecht

7.8.1     Regelungsgegenstand und Abgrenzung zum Schuldrecht

7.8.2     Grundprinzipien des Sachenrechts

7.8.2.1     Typenzwang (NC der Sachenrechte)

7.8.2.2     Publizitätsprinzip

7.8.2.3     Bestimmtheitsprinzip

7.8.2.4     Prioritätsprinzip

7.8.2.5     Abstraktionsprinzip

7.8.3     Eigentum und Besitz

7.8.3.1     Formen des Eigentums

7.8.3.2     Formen des Besitzes

7.8.4     Ansprüche aus dem Eigentum

7.8.5     Ansprüche aus dem Besitz

7.8.6     Bewegliche Sachen (Mobiliarsachenrecht)

7.8.6.1     Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Eigentums an Mobilien

7.8.6.2     Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Mobilien

7.8.6.3     Gesetzlicher Erwerb des Eigentums an Mobilien

7.8.7     Unbewegliche Sachen (Immobiliarsachenrecht)

7.8.7.1     Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken

7.8.7.2     Gutgläubiger Erwerb von Grundstücken

7.8.7.3     Dienstbarkeiten

7.8.7.4     Grundbuch

7.9      Familienrecht

7.9.1     Gesetzliche Grundlagen des Familienrechts

7.9.2     Bedeutung des Ehegüterrechts für das Wirtschaftsrecht

7.9.3     Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen

7.10   Erbrecht

7.10.1   Gesetzliche Grundlagen des Erbrechts

7.10.2   Gesamtrechtsnachfolge

7.10.3   Gesetzliche Erbfolge

7.10.4   Letztwillige Verfügungen

7.10.5   Erbrecht und Unternehmensnachfolge

7.10.5.1   Unternehmensnachfolge bei Einzelkaufmann und Kapitalgesellschaft

7.10.5.2   Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften

7.10.6   Nachlassabwicklung

7.10.6.1   Testamentsvollstreckung

7.10.6.2   Nachlassverwaltung

8           Handelsgesetzbuch (HGB)

8.1      Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute

8.2      Arten von Kaufleuten

8.3      Handelsregister

8.4      Zweigniederlassung

8.5      Firma (Name des Kaufmanns)

8.6      Vertreter des Kaufmanns

8.6.1     Prokura

8.6.2     Handlungsvollmacht

8.6.3     Ladenvollmacht

8.7      Selbständige Hilfspersonen des Kaufmanns

8.8      Bedeutung des Schweigens im Handelsrecht

8.9      Arten von Handelsgeschäften

8.10    Einzelne Handelsgeschäfte

8.10.1   Handelskauf

8.10.2   Kommissionsgeschäft

8.10.3   Frachtgeschäft

8.10.4   Speditionsgeschäft

8.10.5   Lagergeschäft

8.11    Weitere Sonderregeln zugunsten des Handelsverkehrs

8.11.1   Verschärfung der Vertragsstrafe

8.11.2   Verschärfung der Bürgschaftsregeln

8.11.3   Erweiterung des guten Glaubens

8.11.4   Erweiterung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts

8.11.5   Kontokorrent

8.11.6   Handelsklauseln

9           Gesellschaftsrecht

9.1      Internationales Gesellschaftsrecht (Sitz- und Gründungstheorie)

9.2      Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich

9.3      Personengesellschaften im Überblick

9.3.1     Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/eGbR)

9.3.2     Offene Handelsgesellschaft (OHG)

9.3.3     Kommanditgesellschaft (KG)

9.3.4     Partnerschaftsgesellschaft (PartG/PartG mbB)

9.3.5     Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

9.4      Kapitalgesellschaften im Überblick

9.4.1     Verein als Grundform der Körperschaften

9.4.2     Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG)

9.4.2.1     Sonderformen: Unternehmergesellschaft und »kleine AG«

9.4.2.2     Gegenüberstellung von GmbH und AG

9.4.3     Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

9.4.4     Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea/SE)

9.4.5     Eingetragene Genossenschaft (eG)

9.4.6     Europäische Genossenschaft (SCE)

9.4.7     Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

9.4.8     Stiftung

9.5      Ausgewählte Praxisthemen bei Kapitalgesellschaften

9.5.1     Gründung einer Kapitalgesellschaft am Beispiel der GmbH

9.5.2     Haftungsrisiken bei der Gründung am Beispiel der GmbH

9.5.2.1     Haftung bei der Vorgründungsgesellschaft

9.5.2.2     Haftung bei der Vor-GmbH

9.5.2.3     Handelndenhaftung bei der Vor-GmbH

9.5.2.4     Haftungstatbestände nach Entstehen der GmbH

9.5.3     Kapitalerhaltung im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht

9.5.4     Erhöhung des Nominalkapitals

9.5.5     Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften

9.5.6     Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

9.5.7     Gesellschafterversammlungen bei GmbH und AG

9.5.7.1     Ordentliche Gesellschafterversammlung

9.5.7.2     Außerordentliche Gesellschafterversammlung

9.5.8     Dualistisches und monistisches System der Unternehmensführung

9.5.9     Vertretungsregelungen bei Kapitalgesellschaften

9.5.10   Organhaftung und Compliance

9.5.10.1   Innen- und Außenhaftung von Organen

9.5.10.2   Innenhaftung der Organe

9.5.10.3   Haftung im Außenverhältnis

9.5.10.4   Bedeutung der »Entlastung«

9.5.10.5   Geltendmachung von Haftungsansprüchen

9.5.10.6   Directors and Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung)

9.5.11   Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out)

9.6      Übergeordnete Themen des Gesellschaftsrechts

9.6.1     Konzernrecht im Überblick

9.6.1.1     Vertragskonzern

9.6.1.2     Faktischer Konzern

9.6.1.3     Eingliederung

9.6.2     Umstrukturierungen (Umwandlungsgesetz)

9.6.3     Corporate Social Responsibility (CSR) und ESG

10         Kapitalmarktrecht

10.1    Gesetzliche Regelungen des Kapitalmarkts

10.2    Ziele und Methoden des Kapitalmarktrechts

10.3    Börsen und Kapitalmarktintermediäre

10.4    Regulierung des Primärmarktes und Prospekthaftung

10.5    Regulierung des Sekundärmärktes

10.5.1   Verbot des Insiderhandels

10.5.2   Ad-hoc-Publizität

10.5.3   Directors’ Dealings

10.5.4   Verbot von Marktmanipulationen

10.5.5   Meldepflichten bei bestimmten Schwellenwerten

10.6    Kapitalmarktaufsicht

10.7    Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)

11         Wettbewerbsrecht und geistiges Eigentum

11.1    Wettbewerbsrecht

11.1.1   Kartellrecht

11.1.1.1   Europäisches Kartellrecht

11.1.1.2   Deutsches Kartellrecht

11.1.2   Vergaberecht (Vergabe öffentlicher Aufträge)

11.1.3   Beihilferecht (Gewährung staatlicher Mittel)

11.1.4   Unlauterer Wettbewerb (Lauterkeitsrecht)

11.1.4.1   Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

11.1.4.2   Preisangabeverordnung

11.2    Geistiges Eigentum (Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht)

11.2.1   Begriffliche Klärungen

11.2.2   Kein Eigentum im Sinne des BGB

11.2.3   Überblick über die Formen geistigen Eigentums

11.2.4   Arbeitnehmererfindungen

12         Arbeitsrecht

12.1    Rechtsquellen und Einteilung des Arbeitsrechts

12.1.1   Rechtsquellen und Normenhierarchie des Arbeitsrechts

12.1.2   Einteilung des Arbeitsrechts

12.2    Individualarbeitsrecht

12.2.1   Arbeitnehmer und Arbeitgeber

12.2.2   Begründung des Arbeitsverhältnisses

12.2.3   Inhalt des Arbeitsverhältnisses

12.2.4   Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis

12.2.4.1   Rechtsfolgen bei unverschuldetem Arbeitsausfall (Lohn ohne Arbeit)

12.2.4.2   Innerbetrieblicher Schadensausgleich (Arbeitnehmerprivileg)

12.2.5   Übergang des Arbeitsverhältnisses

12.2.6   Beendigung des Arbeitsverhältnisses

12.2.6.1   Allgemeiner Kündigungsschutz

12.2.6.2   Besonderer Kündigungsschutz

12.2.6.3   Außerordentliche Kündigung

12.2.6.4   Änderungskündigung

12.2.7   Freizeit zur Stellensuche und Arbeitszeugnis

12.2.8   Besondere Formen der Beschäftigung

12.2.8.1   Teilzeitarbeit und Befristung von Arbeitsverhältnissen

12.2.8.2   Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)

12.2.8.3   Berufsausbildungsverhältnis

12.2.9   Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

12.2.9.1   Regelungsbereiche des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

12.2.9.2   Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung aus bestimmten Gründen

12.2.9.3   Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr in bestimmten Fällen

12.2.10 Datenschutz im Arbeitsrecht

12.3    Kollektives Arbeitsrecht

12.3.1   Koalitionsrecht

12.3.2   Tarifrecht

12.3.3   Arbeitskampfrecht

12.3.3.1   Streik

12.3.3.2   Aussperrung

12.3.4   Mitbestimmungsrecht

12.3.4.1   Betriebliche Mitbestimmung

12.3.4.2   Unternehmerische Mitbestimmung

12.4    Arbeitsgerichtliches Verfahren (ArbGG)

12.4.1   Arbeitsgerichtsbarkeit und andere Gerichte

12.4.2   Verfahrensordnung und Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

12.4.3   Urteils- und Beschlussverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit

12.4.4   Instanzenzug in der Arbeitsgerichtsbarkeit

12.4.5   Besetzung der Arbeitsgerichte und Vertretungsregeln

12.4.6   Güteverhandlung im Urteilsverfahren

12.4.7   Gerichts- und Anwaltskosten in der Arbeitsgerichtsbarkeit

13         Kreditsicherungsrecht

13.1    Einteilung der Kreditsicherheiten

13.2    Einzelne Kreditsicherheiten

13.2.1   Bürgschaft

13.2.2   Selbständige Garantie

13.2.3   Schuldbeitritt

13.2.4   Patronatserklärung

13.2.5   Unternehmensverträge

13.2.6   Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten

13.2.7   Sicherungseigentum

13.2.8   Eigentumsvorbehalt

13.2.9   Sicherungsabtretung

13.2.10 Grundpfandrechte (Hypothek und Grundschuld)

13.3    Regressansprüche der Sicherungsgeber

13.3.1   Ansprüche gegen den Hauptschuldner

13.3.2   Ansprüche zwischen Sicherungsgebern

14         Insolvenzrecht

14.1    Bedeutung und Zielsetzung der Insolvenzordnung

14.2    Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung

14.3    Haftung der Vertretungsorgane für Zahlungen nach Insolvenzreife

14.4    Folgen der Insolvenzeröffnung

14.5    Insolvenzanfechtung

14.6    Restschuldbefreiung bei Insolvenz natürlicher Personen

14.7    Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

15         Unternehmenskäufe (M&A)

15.1    Bedeutung und Arten von Unternehmenstransaktionen

15.2    Letter of Intent (LoI)

15.3    Due Diligence (DD) und Vendor Due Diligence (VDD)

15.4    Share Deal versus Asset Deal

15.5    SPA, Signing und Closing

15.6    Post Merger Integration (PMI)

16         Praxis der Rechtsberatung

16.1    Rechtsanwaltschaft

16.2    Notariate

16.3    Steuerberatung

Epilog: Beschäftigen sich Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler eigentlich überhaupt nicht mit Gerechtigkeit?

Anhang: Handelsregisterauszug

Hinweise auf Literatur und andere Arbeitshilfen

Abkürzungsverzeichnis

a. A.

anderer Ansicht

a. E.

am Ende

AEAO

Anwendungserlass zur Abgabenordnung

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Aktiengesellschaft / Amtsgericht / Ausführungsgesetz

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AktG

Aktiengesetz

Alt.

Alternative

AN

Arbeitnehmer/in

AnfG

Anfechtungsgesetz

AO

Abgabenordung

AöR

Anstalten öffentlichen Rechts

AR

Aufsichtsrat

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbnErfG

Arbeitnehmererfindungsgesetz

ArbZG

Arbeitszeitgesetz

ARGE

Arbeitsgemeinschaft

Art.

Artikel

Ass.

Assessor/in

AT

Allgemeiner Teil

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Aufl.

Auflage

BAG

Bundesarbeitsgericht

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

BauGB

Baugesetzbuch

BB

Betriebsberater (Zeitschrift)

BBiG

Berufsausbildungsgesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeckRS

Beck-Rechtsprechung Rechtsprechungssammlung in beck-online

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz)

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BeurkG

Beurkundungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen

BJR

Business Judgement Rule

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BNotO

Bundesnotarordnung

BörsG

Börsengesetz

BT

Besonderer Teil

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

c.i.c.

culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss)

CISG

(United Nations) Convention on Contracts for the International Sale of Goods (UN-Kaufrecht oder auch Wiener Kaufrecht)

CMS

Compliance Management System

COMI

Center of Main Interest

CSR

Corporate Social Responsibility

Dar.

Darstellung

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DCGK

Deutscher Corporate Governance Kodex

DD

Due Diligence

DDR

Deutsche Demokratische Republik

d. h.

das heißt

DIRL

Digitale Inhalte und Dienstleistungen Richtlinie

D&O

Directors and Officer (Liability Insurance)

DrittelbG

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteilungsgesetz)

DS-GVO

Datenschutz-Grundverordnung (der EU)

EBV

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

EEA

European Economic Area

EFTA

European Free Trade Association

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGHGB

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

eG

eingetragene Genossenschaft

eGbR

eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

EGMR

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

e.Kfr

eingetragene Kauffrau

e.Kf(m)

eingetragener Kaufmann

EMRK

Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

EntgTranspG

Entgelttransparenzgesetz

ErbbauRG

Erbbaurechtsgesetz

ESG

Environmental Social Governance

ESMA

European Securities and Markets Authority

EU

Europäische Union

EuErbVO

Europäische Erbrechtsverordnung

EuGH

Europäischer Gerichtshof (traditionelle Bezeichnung)

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

EWIV

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

f./ ff.

folgende (Singular/Plural)

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

FAZ

Frankfurter Allgemeine Zeitung

FGO

Finanzgerichtsordnung

FISG

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

FKVO

Fusionskontrollverordnung

GBO

Grundbuchordnung

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GeschGehG

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

GewO

Gewerbeordnung

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

gGmbH

gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GKG

Gerichtskostengesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbH i.G.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung

GmbH i.L.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation

GoA

Geschäftsführung ohne Auftrag

GOÄ

Gebührenordnung der Ärzte

GR-Charta

Grundrechtscharta der Europäischen Union

grds.

grundsätzlich

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWG

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)

HdB

Handbuch

HaftpflG

Haftpflichtgesetz

HGB

Handelsgesetzbuch

HinSchG

Hinweisgeberschutzgesetz (aktuell im Entwurf)

h. M.

herrschende Meinung

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HR

Handelsregister / Human Resources

HRA/HRB

Handelsregister A / Handelsregister B

Hs

Halbsatz

HV

Hauptversammlung (Aktionärsversammlung bei der AG)

ICC

International Chamber of Commerce

i. d. R.

in der Regel

IDW

Institut der Wirtschaftsprüfer

i. e. S.

im engeren Sinne

IHK

Industrie- und Handelskammer

Incoterms

International Commercial Terms

inkl.

inklusive

insb.

insbesondere

InsO

Insolvenzordnung

IPO

Initial Public Offering (Börsengang)

IPR

internationales Privatrecht

i. S. v.

im Sinne von

i. V. m.

in Verbindung mit

i. w. S.

im weiteren Sinne

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JV

Joint Venture

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Kap.

Kapitel

KfH

Kammer für Handelssachen

KG

Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

KI

Künstliche Intelligenz

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KWG

Kreditwesengesetz

LAG

Landesarbeitsgericht

LBO

Leveraged Buy-out

LG

Landgericht

LkSG

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz)

LLP

Limited Liability Partnership

LoI

Letter of Intent

LS

Leitsatz

Ltd.

Limited

m.E.

meines Erachtens

M&A

Mergers and Acquisitions

MAR

Market Abuse Regulation

MiLoG

Mindestlohngesetz

MitbestG

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz)

MMVO

Marktmissbrauchsverordnung

MoMiG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

MoPeG

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

MoU

Memorandum of Understanding

MuSchG

Mutterschutzgesetz

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NachwG

Nachweisgesetz

NATO

North Atlantic Treaty Organization

NC

Numerus Clausus

NDA

Non Disclosure Agreement (Vertraulichkeitsvereinbarung)

NewCo

New Company

NRW

Nordrhein-Westfalen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

OSZE

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

OWiG

Ordnungswidrigkeitengesetz

PartG

Partnerschaftsgesellschaft

PartG

mbB Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

PartGG

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

PAngV

Preisangabenverordnung

PE

Private Equity

PersVG

Personalvertretungsgesetz (des Bundes oder der jeweiligen Länder)

PMI

Post Merger Integration

PrKlG

Preisklauselgesetz

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz

ProdSG

Produktsicherheitsgesetz

Rd.

Randnummer

RDG

Rechtsdienstleistungsgesetz

RG

Reichsgericht

RGZ

Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen

RL

Richtlinie (der EU)

PS

Prüfungsstandard

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S.

Satz / Seite(n)

s.

siehe

ScheckG

Scheckgesetz

SCE

Societas Cooperativa Europaea (Europäische Genossenschaft)

SCEAG

(deutsches) Ausführungsgesetz zur Europäischen Genossenschaft

SCE-VO

Verordnung der Europäischen Union zur Europäischen Genossenschaft

SE

Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft)

SEAG

(deutsches) Ausführungsgesetz zur Europäischen Aktiengesellschaft

SE-VO

Verordnung der Europäischen Union zur Europäischen Aktiengesellschaft

SGB

Sozialgesetzbuch

sog.

sogenannte

SPA

Share Purchase Agreement / Sale and Purchase Agreement

SpkG

Sparkassengesetz

SprAuG

Sprecherausschussgesetz

SPV

Special Purpose Vehicel (Ein-Zweckgesellschaft)

StaRUG

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StBerG

Steuerberatungsgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

stGes

stille Gesellschaft

StPO

Strafprozessordnung

str.

streitig

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

SpruchG

Spruchverfahrensgesetz

TMG

Telemediengesetz

TOP

Tagesordnungspunkt

TVG

Tarifvertragsgesetz

TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

UmwG

Umwandlungsgesetz

UmwStG

Umwandlungssteuergesetz

UN

United Nations (Vereinte Nationen)

UStG

Umsatzsteuergesetz

usw.

und so weiter

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v.

von/vom

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

VC

Venture Capital

VDD

Vendor Due Diligence

VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

VermAnlG

Vermögensanlagegesetz

vGA

verdeckte Gewinnausschüttung

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VOB

Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen

VR

Volksrepublik (China)

VVaG

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

vVG

verdeckte Vorteilsgewährung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes oder der Länder)

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

WG

Wechselgesetz

WissZeitVG

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

WKRL

Warenkauf-Richtlinie

WoVermittG

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

WP

Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfung

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

WPK

Wirtschaftsprüferkammer

WPO

Wirtschaftsprüferordnung

WpPG

Wertpapierprospektgesetz

WPR

Wirtschaftsprivatrecht

WRV

Weimarer Reichsverfassung

z. B.

zum Beispiel

ZGB

Zivilgesetzbuch der DDR

zit.

zitiert

ZPO

Zivilprozessordnung

ZVG

Zwangsversteigerungsgesetz

Prolog: Versuch der Motivation – Wofür benötigen Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschafts- wissenschaftler überhaupt Rechtskenntnisse?

Jedes wirtschaftliche Handeln kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung erfolgen (Primat des Rechts). Betriebswirtinnen und Betriebswirte auf jeder Hierarchieebene vom Aufsichtsrat über die Unternehmensleitung bis zu allen Arbeitnehmerebenen, die gegen diesen in einem Rechtsstaat zwingenden Grundsatz verstoßen, werden weder für ihr Unternehmen noch für sich selbst nachhaltige Erfolge erzielen können, man denke nur einmal an den Siemens-Schmiergeldskandal, die unüberschaubare Anzahl von Prozessen der Deutschen Bank AG im zurückliegenden Jahrzehnt, die Abgasmanipulationen vor allem bei der Volkswagen AG oder – ein besonders gravierendes Beispiel – die mittlerweile insolvente Wirecard AG.

Auch wenn Betriebswirtinnen und Betriebswirte in der Unternehmenspraxis regelmäßig die Expertise von Rechtsabteilungen und externen Wirtschaftskanzleien in Anspruch nehmen können und werden, müssen sie insb. aus folgenden Gründen selbst über ein solides Mindestmaß an juristischen Grundkenntnissen verfügen:

•  So wie Autofahrer die Verkehrsregeln kennen und einhalten sollten, müssen Betriebswirtinnen und Betriebswirte ihr tagtägliches Handeln an den rechtlichen Rahmenbedingungen ausrichten, ohne dabei permanent eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater auf dem »Beifahrersitz« zu haben.

•  Betriebswirtinnen und Betriebswirte müssen selbst rechtzeitig erkennen, wann die Einschaltung einer Rechtsexpertin oder eines Rechtsexperten (mit welcher Expertise, in welcher Jurisdiktion und zu welchen Konditionen) bei einem konkreten Sachverhalt notwendig ist.

•  Betriebswirtinnen und Betriebswirte müssen in der Lage sein mit Juristinnen und Juristen zu kommunizieren, sie müssen selbst einschätzen können, was in einer bestimmten Situation von einer Rechtsberatung erwartet oder nicht erwartet werden kann, und sie müssen Stellungnahmen und Empfehlungen von Rechtsberatern sachgerecht einordnen können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Anforderungen im Hinblick auf den Vorstand einer AG einmal wie folgt zusammengefasst: » Die Sorgfaltspflicht des Vorstands umfasst auch die Prüfung der Rechtslage (…). Verfügt das Vorstandsmitglied nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, so muss es sich von einem unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lassen und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterziehen.« (BGH II ZR 234/09, NJW Spezial 2012, 47 – Urteil v. 20. 9. 2011). Verletzt ein Vorstand diese Standards, dann macht er sich gem. § 93 I, II AktG persönlich (unbeschränkt) haftbar.

Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Legalitätspflicht, der vor allem die Organe in einem Unternehmen (Geschäftsführung/Vorstand und Aufsichtsrat) unterliegen und diese dazu verpflichtet aktiv für die Einhaltung der internen und externen Regeln im Unternehmen zu sorgen, sog. Regeltreue oder Regelkonformität, die unter den Schlagwörtern Compliance und Compliance ManagementSystem (CMS) in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem zentralen Bestandteil jeder Unternehmenskultur geworden ist oder jedenfalls hätte werden sollen. Das Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat dies in einem Fall wie folgt formuliert: »Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Dabei ist der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann; er muss vielmehr weitergehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen.« (OLG Nürnberg v. 30.3.2022 – 12 U 1520/19, BeckRS 2022, 9637, Rd. 79). Im konkreten Fall wurde der Geschäftsführer zur Zahlung eines hohen sechsstelligen Betrags an die Gesellschaft verurteilt.

Dies alles setzt, wenn man so will, eine » Sozialisation im Recht« voraus, die durch dieses Lehrbuch vermittelt werden soll. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung und im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes geht es in diesem Werk primär um Grund- und Überblickkenntnisse zu möglichst vielen praxisrelevanten Gebieten vor allem des Zivilrechts, aber punktuell auch des Straf- und Öffentlichen Rechts. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Wirtschaftsprivatrecht mit den grundlegenden Kodizes Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insoweit vor allem dem 1. bis 3. Buch des BGB, und dem Sonderprivatrecht der Kaufleute, dem Handelsgesetzbuch (HGB), insoweit vor allem 1., 2. und 4. Buch des HGB. Im Vordergrund stehen dabei Systemverständnis sowie die Kenntnis typischer Praxisprobleme (akademische Meinungsstreitigkeiten, die das Studium der Rechtswissenschaften prägen, werden daher nur exemplarisch angeschnitten). Oder anders formuliert: Ziel dieses Lehrbuchs ist nicht der – ohnehin aussichtslose – Versuch den nicht-juristischen Leserinnen und Lesern die Befähigung zum Richteramt zu vermöglichen, sondern den angehenden Betriebswirtinnen und Betriebswirten die notwendige Befähigung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer in Rechtsangelegenheiten zu vermitteln.

Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler, die das Berufsziel Steuerberater/in und/ oder Wirtschaftsprüfer/in anstreben, müssen insb. im Wirtschaftsprüfungsexamen extrem anspruchsvolle Rechtsfälle lösen können. Die rechtlichen Grundlagen für diese Berufsexamina müssen bereits in den Modulen zum Wirtschaftsprivatrecht (WPR) in den Bachelorstudiengängen (und ggf. Masterstudiengängen) gelegt werden, will man diese Prüfungen später (parallel zu einer Berufstätigkeit) erfolgreich ablegen. Daher deckt dieses Lehrbuch sämtliche Gebiete des Wirtschaftsrechts ab, die Gegenstand des Steuerberatungs- und/ oder Wirtschaftsprüfungsexamens sind, wobei dieses Lehrbuch nicht sämtliche Themen des WP-Examens im Wirtschaftsrecht in der notwendigen Tiefe darstellen kann. Folgende Rechtsgebiete werden im Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsexamen geprüft (Dar.1).

Dar. 1:    Gegenüberstellung des Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamens

Aber auch nicht an Berufsexamina gebundene Tätigkeiten an Schnittstellen zwischen Recht und Betriebswirtschaft setzen fundierte Rechtskenntnisse zwingend voraus, dies gilt z. B. für sämtliche Tätigkeiten in einer Compliance-Abteilung oder auch bei Tätigkeiten im Bereich von Insolvenz und Restrukturierung (insb. bei der Insolvenzverwaltung) oder in einer Human Resources-Abteilung. Dazu kommt die immer größer werdende Zahl (umfassend) regulierter Wirtschaftszweige wie etwa dem Finanz-, Versicherungs- oder Energiesektor, wo das gesamte Management regelmäßig mit Rechtsfragen (primär aus dem Öffentlichen Recht) konfrontiert sein dürfte. Ein oder zwei Module zum Wirtschaftsrecht können das rechtliche Wissen für alle diese Tätigkeiten selbstverständlich nicht vermitteln, aber sie können und sollen die rechtlichen Grundlagen vermitteln, die später im Beruf eine sachgerechte Einarbeitung in die jeweilige rechtliche Spezialmaterie ermöglichen.

Diese Zunahme der Bedeutung des Rechts in der Wirtschaft in der zurückliegenden Dekade mag man auch kritisch sehen: »Die Verrechtlichung des Wirtschaftslebens überlagert längst das operative Geschäft an den Konzernspitzen. Dies nützt nur den Wirtschaftsanwälten, ohne die kein Vorstand oder Aufsichtsrat mehr einen Schritt wagt.« (so Jahn, FAZ online v. 15.9.2014). Tatsächlich entwickelt sich das Recht in einem Rechtsstaat vergleichbar einem physikalischen Gesetz zwangsläufig zu einem immer komplexeren Gebilde und die in Wahlkämpfen viel beschworene Vereinfachung des Rechts wird daher wohl niemals erfolgen. Diese Aussage gilt in besonderem Maße für eine Rechtsordnung wie die der Bundesrepublik Deutschland, welche tendenziell die Einzelfallgerechtigkeit über die Rechtssicherheit und Rechtssystematik stellt, was notwendigerweise zu entsprechenden Ausnahmen von Regeln und Gegenausnahmen von Ausnahmen von Regeln und damit einer erhöhten Komplexität des Rechtssystems führt. Dazu kommt ein weiteres Merkmal der deutschen Rechtsordnung, welches hier einmal als 100 % Compliance bezeichnet werden soll, d. h. in der Bundesrepublik wird jedenfalls angestrebt geltendes Recht in der Praxis ohne Einschränkung umzusetzen, das wird nicht in allen Jurisdiktionen so gehandhabt (wie jeder bei einer Autofahrt durch verschiedene Länder unschwer erkennen kann).

Es gibt noch eine weitere zentrale Verbindung zwischen Recht und Wirtschaft: Die Qualität einer Rechtsordnung hat auch eine volkswirtschaftliche Dimension: Jurisdiktionen, die über kein funktionierendes und unabhängiges Rechtssystem verfügen, welches rechtsstaatlichen Standards genügt, sind als Standort für ausländische Investitionen unattraktiv und schaffen auch keine nachhaltigen Anreize für Unternehmer vor Ort. So waren Investitionen in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung in vielen Fällen erst möglich, nachdem die erforderliche Rechtssicherheit beim Erwerb von Grundstücken hergestellt worden war.

Diejenigen angehenden Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler, die sich dankenswerterweise die Mühe gemacht haben, diesen Prolog bis zum Schluss zu lesen, können nunmehr hoffentlich nachvollziehen, warum Lehrveranstaltungen zum Wirtschaftsrecht traditionell zum Curriculum eines jeden BWL-Studiums in Deutschland gehören.

1            Einführung in die Rechtsordnung

Der Begriff Recht bezeichnet einerseits die Summe aller Rechtsnormen (Recht im objektiven Sinne), der Begriff Recht wird aber auch zur Kennzeichnung individueller Ansprüche verwendet (subjektives Recht). Innerhalb des subjektiven Rechts wird zwischen Rechten, die gegenüber jedermann gelten (absolute Rechte wie z. B. das Eigentum), und Rechten, die nur zwischen bestimmten Personen gelten (relative Rechte wie etwa Ansprüche aus einem Kaufvertrag), unterschieden.

Der Begriff Wirtschaftsprivatrecht(WPR) wird in den Rechtswissenschaften nicht verwendet, sondern bezeichnet die Rechtsmodule in den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen, die sich mit dem Privatrecht (im Gegensatz zum Öffentliche Recht) beschäftigen und dabei einen Bezug zur Wirtschaft haben, wobei allerdings auch im Wirtschaftsprivatrecht die Grundlagen des Privatrechts, wie das Bürgerliche Gesetzbuchs (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB), im Vordergrund stehen.

Nicht sämtliche zwischenmenschlichen Beziehungen werden durch das Recht geregelt, es gibt auch rein gesellschaftliche oder sittliche Verpflichtungen ohne rechtliche Relevanz. Um rein sittliche Verpflichtungen handelt es sich, wenn es an dem für rechtliche Verpflichtungen notwendigen Rechtsbindungswillen fehlt.

Beispiel: Eine einfache Einladung zu einem Abendessen begründet regelmäßig keinen rechtlichen Anspruch auf Durchführung des Abendessens.

1.1           Einteilung der Rechtsordnung

Die Rechtsordnung lässt sich in das Privatrecht und das Öffentliche Recht oder aber auch in das materielle Sachrecht und das formelle Verfahrensrecht oder auch nach den verschiedenen Rechtssetzungsebenen (Rechtsnormenpyramide) unterteilen. Diese drei Unterscheidungen sollen nachstehend etwas genauer dargestellt werden.

1.1.1         Privatrecht und Öffentliches Recht

Das Privatrecht (wird auch als Zivilrecht bezeichnet) umfasst nach traditioneller Auffassung die Rechtsgebiete, bei denen sich zwei Parteien auf gleicher Ebene gegenüberstehen, ohne dass ein juristisches Über- und Unterordnungsverhältnis existiert (sog. Subjektstheorie).Die h. M. heute nimmt die Abgrenzung zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht etwas genauer danach vor, ob bei einem Rechtsverhältnis wenigstens ein Teil in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist (sog. Sonderrechtslehre). In der Regel führen beide Ansätze der Abgrenzung zu demselben Ergebnis und ergänzen einander. Praktisch relevant wird diese Abgrenzungsfrage, wenn es z. B. um die Bestimmung der zuständigen Gerichte (Zivilgericht oder Verwaltungsgericht) geht (§ 13 GVG, § 40 VwGO).

Prüfungshinweis: Bereits diese Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht macht deutlich, dass die Jurisprudenz von Meinungsstreitigkeiten geprägt wird, was gerade diejenigen, die sich erstmals mit dem Recht beschäftigen, irritieren könnte. Dabei verwenden die Juristen immer sehr schnell die Bezeichnungen »Theorie« oder »Lehre«, was wissenschaftstheoretisch ein wenig übertrieben ist, da es sich meist um recht schlichte Aussagen handelt. Im Rahmen dieses Kurzlehrbuchs für angehende Betriebswirtinnen und Betriebswirte wird (wie bereits im Prolog angesprochen) die Darstellung von juristischen Meinungsstreitigkeiten jedoch nur einen geringen Raum einnehmen und eher exemplarischen Charakter haben. Diese Theorienstreitigkeiten in den Rechtswissenschaften haben aber auch einen unschätzbaren Vorteil in Prüfungen: Bei der Lösung juristischer Fälle gibt es nicht die eine richtige Lösung, sondern eine Vielzahl vertretbarer Ergebnisse, wichtig ist lediglich, dass man die Probleme eines Falles erkennt und diese dann mit den juristischen Methoden – wie insb. die nachstehende dargestellten Auslegungsregeln für Rechtsnormen – löst. Hat man dies einmal begriffen, kann man viel entspannter in die WPR-Klausur gehen, weil man in der Lage ist, jeden beliebigen Fall in vertretbarer Art und Weise zu bearbeiten und vertretbar heißt in einer Klausur auch immer zugleich »bestanden«. Deswegen ist die bei Studierenden beliebte Frage nach der Klausur »Wie lautet das Ergebnis?« gar nicht entscheidend, vielmehr sollte die Frage lauten »Waren A, B, C die Probleme?« – der Weg ist das Ziel!

Primäre Handlungsform ist im Privatrecht der Vertrag (vgl. §§ 145 ff. BGB). Die wichtigsten Gesetze des Privatrechts sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).

Primäre Handlungsform des ÖffentlichenRechts ist der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG, § 118 AO enthält eine deckungsgleiche Regelung für das Steuerverfahren), mag es hier auch andere Handlungsformen geben (wie z. B. den öffentlich-rechtlichen Vertrag, § 54 VwVfG). Zum Öffentlichen Recht gehören insb. das Verfassungsrecht und das gesamte allgemeine und besondere Verwaltungsrecht, wozu wiederum z. B. das Polizei- und Sicherheitsrecht, das öffentliche Bauordnungs- und Bauplanungsrecht oder auch das Hochschulrecht gehören.

Technisch gesehen gehören auch das Strafrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht zum Öffentlichen Recht (diese Aussage können Sie kontrollieren, indem Sie die beiden o. g. Theorien anwenden). Diese Gebiete haben sich aber weitgehend verselbständigt, verfügen jeweils über eine eigene Gerichtsbarkeit und werden daher nicht als Teil des Öffentlichen Rechts wahrgenommen.

Die nachstehende Übersicht fasst die Unterschiede von Privatem und Öffentlichem Recht noch einmal zusammen (Dar. 2).

Dar. 2:    Unterschiede zwischen Privat-/Zivilrecht und öffentlichem Recht

1.1.2         Materielles Recht und Prozessrecht

Die Rechtsordnung lässt sich auch in die Bereiche materielles Recht und Prozessrecht unterteilen. Das Prozessrecht wird teilweise auch als Verfahrensrecht bezeichnet und umfasst insb. das Zivilprozessrecht (Zivilprozessordnung/ZPO) oder Strafprozessrecht (Strafprozessordnung/StPO). Für sämtliche Gerichte geltende Verfahrensregeln finden sich im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und im Grundgesetz (vgl. Art. 92 ff. GG). Die Prozessordnungen gehören zum Öffentlichen Recht, auch wenn im Rahmen der Verfahren Fälle aus dem Privatrecht entschieden werden. Die nachstehende Tabelle stellt die das jeweilige materielle Recht und das dazugehörige Prozessrecht gegenüber (Dar. 3).

Dar. 3:    Gegenüberstellung des materiellen und des Prozessrechts

Alternativ zur Zuständigkeit der staatlichen Gerichte haben die Parteien in Zivilrechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit, ein nicht-staatlichesSchiedsgericht im Wege einer sog. Schiedsgerichtsklausel für zuständig zu erklären (vgl. insoweit aus deutscher Perspektive §§ 1025 ff. ZPO, im Arbeitsrecht gelten insoweit besondere Restriktionen, vgl. §§ 4, 101 ArbGG).

Praxishinweis: (1) Im Wirtschaftsleben, insb. bei grenzüberschreitenden Unternehmenstransaktionen, finden sich regelmäßig sog. Schiedsgerichtsklauseln, d. h. die Zuständigkeit der an sich zuständigen staatlichen Gerichte wird ausgeschlossen und ein nicht-staatliches Gericht, welches auf Basis einer bestimmten Schiedsgerichtsordnung (z. B. der International Chamber of Commerce) handelt, wird für zuständig erklärt. Gründe hierfür sind, dass vor einem Schiedsgericht die Verhandlungssprache (i. d. R. Englisch) von den Parteien gewählt werden kann (Gerichtssprache in Deutschland ist Deutsch, vgl. § 164 GVG), außerdem sind Verhandlungen vor einem Schiedsgericht (anders als Gerichtsverhandlungen vor staatlichen Gerichten, vgl. § 169 GVG) nicht öffentlich. Ob Schiedsverfahren auch schneller und kostengünstiger als Verfahren vor staatlichen Gerichten sind, kann pauschal nicht gesagt werden und hängt u. a. von Faktoren wie dem Streitwert und der gewählten Schiedsgerichtsordnung ab. Da es bei Schiedsverfahren keinen Instanzenzug gibt (sieht man einmal von den besonderen Fällen des § 1059 ZPO ab), was ein Vorteil, aber auch ein gefährlicher Nachteil sein kann, dürften Schiedsverfahren i. d. R. jedenfalls schneller und günstiger als zwei oder drei Instanzen vor staatlichen Gerichten sein. Insgesamt haben die Parteien bei einem Schiedsverfahren mehr Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Ablauf des Verfahrens als bei Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten. (2) Formulierungen für Schiedsgerichtsklauseln finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Anbieter, hier ein Beispiel der ICC: »All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.« (3) Es gibt zur Zeit Bestrebungen, den Justizstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb durch die Ermöglichung englischsprachiger Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten zu stärken (sog. Commercial Courts). Dies ist nicht der erste Anlauf dieser Art in Deutschland und es bleibt abzuwarten, wie erfolgreich dieses Vorhaben sein wird.

In zunehmendem Maße vereinbaren Parteien vor einem etwaigen Gerichtsverfahren (unabhängig von der Frage, ob dieses Verfahren vor einem staatlichen Gericht oder einem privaten Schiedsgericht stattfinden würde) Streitigkeiten im Rahmen eines Mediationsverfahrens beizulegen. Gem. § 1 Mediationsgesetz ist Mediation »ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.«. Diese und andere Formen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung werden immer vom Gesetzgeber gefördert (vgl. z. B. § 253 III Nr. 1 ZPO) und in der Praxis immer häufiger angewendet.

Fragen des Zivilprozessrechtes werden im Rahmen dieses Lehrbuchs nicht näher dargestellt. Grundsätzlich ist es so, dass bei Bejahung eines zivilrechtlichen Anspruchs nach BGB oder HGB dieser auch zivilprozessual durchsetzbar ist (und die ZPO insoweit keine weiteren sachlichen Beschränkungen vorsieht). Zuständig sind für Klagen bis zur Höhe von 5.000 Euro sowie in familien- und mietrechtlichen Angelegenheiten die Amtsgerichte (AG), ansonsten grundsätzlich die Landgerichte (LG) (vgl. zu den Details §§ 23 ff. GVG). Gegen Urteile des Landgerichts in Zivilsachen ist grundsätzlich die Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) und gegen Urteile des OLG grundsätzlich die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe möglich. Die Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz, die Revision ermöglicht nur noch eine rechtliche Kontrolle ohne erneute Beweisaufnahme.

Querverweis auf das Steuerrecht: In der Finanzgerichtsbarkeit gibt es dagegen nur zwei Instanzen (vgl. § 115 I FGO), die Finanzgerichte als Tatsacheninstanz und den Bundesfinanzhof (BFH) in München als Revisionsinstanz (sieht man von außerordentlichen Rechtsbehelfen wie der – subsidiären – Verfassungsbeschwerde einmal ab).

Alternativ zu einem Gerichtsverfahren ermöglicht das gerichtlicheMahnverfahren (§§ 688 bis 703d ZPO) einem Gläubiger einer Geldforderung auf vereinfache Art und Weise, d. h. ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme sowie ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts, einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.

Praxishinweis: Das gerichtliche Mahnverfahren ist aber nur sinnvoll, wenn ein Bestreiten der geltend gemachten Forderung durch den Schuldner nicht zu erwarten ist oder wenn es nur darum geht, eine drohende Verjährung zu hemmen (§ 204 I Nr. 3 BGB, Achtung: Eine privatschriftliche Mahnung verhindert die Verjährung nicht!).

Gerichte erheben abhängig vom Streitwert Gebühren, die entsprechend dem Ausgang des Prozesses zwischen den Parteien verteilt werden (§ 91 ZPO). Da Zivilgerichte im Urteil dem Kläger nicht mehr zugestehen können als vom Kläger in der Klage verlangt wurde (§ 308 ZPO), ist es oft eine taktische Frage, in welcher Höhe Forderungen im Prozess geltend gemacht werden sollen (bei dieser Frage fallen die Interessen von Anwalt und Mandant typischerweise auseinander, da auch die gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte von der Höhe des Streitwerts abhängen).

Die Grundregel für die Beweislastverteilung im Zivilrecht lautet, dass derjenige der sich auf eine bestimmte Norm beruft, deren Voraussetzungen beweisen muss. Der Gesetzgeber hat die Paragraphen des BGB entsprechend durch Einteilungen und Formulierungen strukturiert, um so eine – auf den ersten Blick für einen Laien nur schwer erkennbare – Beweislastverteilung vorzunehmen.

Beispiel: Der Eigentümer (dies ist der Inhaber der umfassenden rechtlichen Herrschaft über eine Sache, vgl. § 903 BGB), der vom Besitzer (dies ist – im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch – nur der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft, § 854 BGB) die Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB verlangt, trägt die Beweislast für seine Eigentümerstellung und die tatsächliche Sachherrschaft (den Besitz) des Beklagten. Der Beklagte muss ggf. sein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB beweisen, d. h. durch die Aufteilung der Voraussetzungen auf zwei Paragraphen (§ 985 und § 986 BGB) hat der Gesetzgeber hier die Beweislast verteilt. Der Gesetzgeber hat überdies die Position des Besitzers dadurch gestärkt, dass zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er auch Eigentümer ist (§ 1006 I BGB).

Prüfungshinweis: Die Beweislastregel wirkt sich auch auf die Klausurbearbeitung aus, da bei fehlenden Angaben im Klausursachverhalt auch in der Klausur entsprechend der Beweislast zu entscheiden ist.

Auf weitere Differenzierungen bei der Beweislastverteilung wie den Anscheinsbeweis kann hier nicht näher eingegangen werden. Wie bei allen Themen, die in diesem Lehrbuch dargestellt werden, können nur die Grundzüge erläutert werden.

1.1.3         Normenhierarchie

Die Rechtsordnung lässt sich auch nach den verschiedenen Ebenen der Rechtssetzung unterteilen (Rechtsnormenpyramide). Dabei geht das höherrangige Recht dem von nachfolgenden, untergeordneten Ebenen gesetzten Recht bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen Ebenen vor.

Es mag manchen Zeitgenossen erstaunen, dass das Europarecht dem gesamten Recht der einzelnen Mitgliedstaaten vorgeht (Anwendungsvorrang des EU-Rechts). Dies gilt auch für das Grundgesetz und selbst für die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Den Anwendungsvorrang des Europarechts gegenüber dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leitet der Gerichtshof der Europäischen Union traditionell ganz pragmatisch und letztlich alternativlos aus der Tatsache her, dass es ansonsten keine einheitlichen Regelungen innerhalb der EU geben würde.

Vertiefender Hinweis: Allerdings behält sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine sog. Identitätskontrolle gem. Art. 23 I S.3 i. V. m. Art. 79 III GG vor, d. h. im Extremfall will das BVerfG das EU-Recht an Art. 1 GG messen (BVerfG-Beschluss v. 15.12.2015, 2 BvR 2735/14, NJW 2016, 1149 ff.).

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geht das Bundesrecht jeder Kategorie (angefangen beim Grundgesetz über die im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Bundesgesetze bis zu den von der Exekutive auf der Basis einer gesetzlichen Ermächtigung gem. Art. 80 GG erlassenen Rechtsverordnungen wie z. B. der StVO auf Basis von § 6 I StVG) dem Landesrecht jeder Kategorie (hier wiederum angefangen bei der Landesverfassung über die Landesgesetze bis zu den Landesrechtsverordnungen) vor und führt sogar zur Nichtigkeit des widersprechenden Landesrechts. Art. 31 GG fasst dies lapidar zusammen: »Bundesrecht bricht Landesrecht«. Unterhalb des Rechts der einzelnen Bundesländer steht das von den kommunalen Gebietskörperschaften und anderen Institutionen des öffentlichen Rechts wie etwa den Hochschulen gesetzte Recht.

Dar. 4:    Rechtsnormenpyramide

Dies alles führt (aus Perspektive des Rechtsanwenders) zu folgender Hierarchie der Normenebenen (sog. Rechtsnormenpyramide) (Dar. 4). Um deutlich zu machen, dass das EU-Recht zwar Anwendungsvorrang gegenüber dem deutschen Recht hat, aber auf dem Prinzip der Einzelermächtigungen beruht, wurde ein Pfeil vom Grundgesetz zum EU-Recht eingefügt.

Das Wirtschaftsrecht wird in erster Linie durch deutsche Bundesgesetze geregelt. In immer stärkerem Maße gehen diese Bundesgesetze jedoch auf EU-Richtlinien zurück (insb. z. B. im Verbraucherschutz-, Arbeits- und Kapitalmarktrecht). Soweit es auf derselben Normebene zu Kollisionen, d. h. widersprüchlichen Regelungen kommt, verdrängt die speziellere Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung.

Beispiel: Das Handelsgesetzbuch (HGB), ein Bundesgesetz, geht als Spezialregelung dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ebenfalls einem Bundesgesetz, vor (das würde auch die Auslegung ergeben, wenn der Gesetzgeber dies nicht in Art. 2 EGHGB klarstellend geregelt hätte).

Vertiefender Hinweis: (1) Im Arbeitsrecht ist vor allem aufgrund von Kollektivvereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) die Normenhierarchie noch einmal deutlich komplexer, dies wird im Teil Arbeitsrecht noch genauer ausgeführt (Kap. 12.1) (2) Nicht in die Rechtsnormenpyramide aufgenommen wurde das Völkerrecht (vgl. insoweit insb. Art. 1 II, 25 GG). (3) Das ungeschriebene Gewohnheitsrecht kann grundsätzlich auf jeder Rechtsnormenebene entstehen (ist also insofern nicht etwa eine weitere, eigenständige Ebene in der Rechtsnormenpyramide und setzt für sein Entstehen voraus, dass eine entsprechende lang andauernde tatsächliche Übung von den beteiligten Rechtskreisen für zutreffend gehalten wird. So beruht z. B. das Recht zur Totensorge der nächsten Angehörigen des Verstorbenen auf Gewohnheitsrecht. (4) Es gehört zu den zentralen Fragen der Rechtsphilosophie, ob es über dem gesetzten Recht noch ein überpositives Recht in Form eines universell gültigen Naturrechts gibt. Begrifflicher Gegensatz zu einem solchen Naturrecht ist der Rechtspositivismus, der nur das gesetzte Recht anerkennt. Die sehr umstrittene Frage des Naturrechts geht vor allem auf die griechische Antike zurück und hat nach dem 2. Weltkrieg vor dem Hintergrund der Verbrechen während des Nationalsozialismus in Deutschland an Bedeutung gewonnen, hat aber jedenfalls für das WPR keine praktische Relevanz.

1.2           Anwendung von Rechtsnormen

Bevor eine Rechtsnorm angewandt werden kann, ist – unabhängig von der Stellung der Norm in der Normenhierarchie – die Anwendbarkeit der Rechtsnorm unter vier Aspekten – zumindest gedanklich – zu prüfen:

(1)  Internationale Anwendbarkeit? Gilt deutsches Recht? (Kap. 6)

(2)  Zeitliche Anwendbarkeit? Rechtsnormen finden grundsätzlich nicht rückwirkend Anwendung.

(3)  Sachliche Anwendbarkeit? Gibt es Bereichsausnahmen, z. B. finden die Regeln über Allgemeines Geschäftsbedingungen (AGB) in §§ 305 ff. BGB auf Verträge auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht keine Anwendung (vgl. § 310 IV BGB, Kap. 7.6.8).

(4)  Persönliche Anwendbarkeit? Das Handelsgesetzbuch (HGB) als Sonderprivatrecht der Kaufleute findet grundsätzlich nur Anwendung, wenn mindestens einer der Beteiligten Kaufmann ist (vgl. §§ 1 ff. HGB, Kap. 8).

Prüfungshinweis: Wie in der Praxis sind diese vier Punkte in der Klausur lediglich gedanklich kurz zu prüfen und nur dann im Gutachten darzustellen, wenn sie im konkreten Fall problematisch sind.

Rechtsnormen bestehen typischerweise aus einem Tatbestand und einer daran anknüpfenden Rechtsfolge. Wendet man eine Rechtsnorm an, dann prüft man – wie in einem Substraktionsverfahren –, ob ein konkreter Sachverhalt sämtliche Merkmale des Tatbestandes der fraglichen Rechtsnorm erfüllt, ist dies der Fall, dann kommt tritt die Rechtsfolge ein (»Wenn-Dann-Regel«). Diesen Vorgang des Abgleichs von Tatbestand und Sachverhalt wird als Subsumtion bezeichnet. Hierfür müssen Rechtsnormen ausgelegt werden. Nachstehend soll daher zunächst dargestellt werden, mit welchen Methoden Rechtsnormen ausgelegt werden. Anschließend soll erläutert werden, wie zu verfahren ist, wenn eine Auslegung zu keinem Ergebnis führt, also eine Regelungslücke vorliegt.

Vertiefender Hinweis: (1) Neben den »klassischen« Rechtsnormen, die aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge bestehen, gibt es weitere Rechtsnormen, die als Hilfsnormen bezeichnet werden können. Dazu zählen z. B. die Legaldefinition, Bestimmungen zum Anwendungsbereich von Normen oder dem Zweck von Gesetzen sowie Verweisungs- und Kollisionsnormen. (2) Es soll noch auf zwei besondere Rechtsnormen hingewiesen werden, auf die gesetzlichen Vermutungen und auf die gesetzlichen Fiktionen. Eine Vermutung kann wahr oder falsch sein, d. h. sie kann widerlegt werden. Vermutungen finden sich recht häufig in Gesetzen, z. B. in § 1006 I S.1 BGB, wo zugunsten des Besitzers (also des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft, § 854 BGB) einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer (dies ist der Inhaber des umfassenden Herrschaftsrechts, vgl. § 903 BGB) ist, oder in § 891 BGB, wo vermutet wird, dass jemand Inhaber eines Rechts ist, wenn im Grundbuch das Recht für ihn eingetragen ist. Eine Fiktion kann dagegen per definitionem nicht wahr sein. Ein bekanntes Beispiel für eine Fiktion ist § 1923 BGB: In Absatz 1 wird dort normiert, dass Erbe nur sein kann, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, um dann in Absatz 2 zu fingieren, dass jemand, der zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war (und später lebend geboren wird), als vor dem Erbfall geboren gilt. Das »gilt« ist eine für eine Fiktion typische Formulierung. Eine weitere Fiktion findet sich in § 105a S.1 BGB, der bestimmt, dass ein geringwertiges Geschäft eines volljährigen Geschäftsunfähigen wirksam gilt, wenn Leistung und Gegenleistung bewirkt werden (eigentlich ist das Geschäft ja unwirksam).

1.2.1         Auslegung von Rechtsnormen

Die Auslegung von Rechtsnormen erfolgt anhand von vierAuslegungsmethoden Dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck einer Rechtsnorm. Diese Auslegung kann zu einem engen oder zu einem weiten Anwendungsbereich des Tatbestandes einer Rechtsnorm führen (restriktive oder extensive Auslegung). Im Einzelnen:

1.   Wortlaut: Zunächst ist – wenig überraschend – zu prüfen, ob der Wortlaut des Tatbestandes, der angewendet werden soll, für oder gegen eine Anwendung der Rechtsnorm spricht (sog. sprachlich-grammatikalische Auslegung).

Prüfungshinweis: Werden einzelne Tatbestandsmerkmale in der Rechtsnorm selbst oder an anderer Stelle definiert, so ist diese sog. Legaldefinition anzuwenden; Beispiele für Legaldefinitionen: § 121 I BGB (»unverzüglich«), § 13 BGB (»Verbraucher«), § 14 BGB (»Unternehmer«) oder § 241a I BGB (»Waren«). In modernen Gesetzen finden sich meist zu Beginn Paragraphen mit zahlreichen Legaldefinitionen (nach diesen Begriffskatalogen sollte man daher bei Anwendung von Gesetzen immer Ausschau halten).

2.  Systematik: Bei der systematischen Auslegungsmethode wird geprüft, ob z. B. die Stellung der Norm in einem bestimmten Abschnitt des Gesetzes oder die Formulierung anderer Rechtsnormen für oder gegen eine bestimmte Auslegung spricht. Zu der systematischen Auslegung gehören auch zwei Auslegungsmethoden, die sich aus der bereits dargestellten Rechtsnormenhierarchie ergeben:

a)  Verfassungskonforme Auslegung: Wenn es bei der Auslegung einer Rechtsnorm eine Auslegungsmöglichkeit gibt, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht und eine andere Auslegungsalternative, die zu einem grundgesetzwidrigen Ergebnis führt, dann ist die mit dem Grundgesetz zu vereinbarende, also die verfassungskonforme Auslegung, vorzuziehen.  

b)  Unionskonforme Auslegung: Vergleichbar der verfassungskonformen Auslegung sind die Normen des deutschen Rechts im Rahmen der geltenden Regeln der Rechtsanwendung so auszulegen, dass sie mit dem geltenden EU-Recht vereinbar sind. Dies gilt vor allem im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien (insoweit spricht man von einer richtlinienkonformen Auslegung).  

3.  Entstehungsgeschichte: Diese Auslegungsmethode berücksichtigt die Motive des Gesetzgebers bei der Verabschiedung des Gesetzes. Diese auch als historische Auslegung bezeichnete Methode verliert naturgemäß an Bedeutung je länger das jeweilige Gesetzgebungsverfahren zurückliegt.

4.  Sinn und Zweck: Die im Ergebnis meist entscheidende Auslegungsmethode in der bestehenden Rechtsordnung ist die Frage nach dem Sinn und Zweck einer Norm (also der ratio legis). Man bezeichnet diese Methode auch als teleologische Auslegung (von griechisch »telos« Zweck oder Ziel; Achtung: Dies hat mit Theologie nichts zu tun!).

Erwähnt sei an dieser Stelle noch eine verbreitete und im Gegensatz zu mancher Theorie praktische Auslegungsregel: Wenn es um die Auslegung von Ausnahmebestimmungen geht, gilt die Faustregel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind. Dabei soll hier nicht der Frage nachgegangen werden, ob diese Auslegungsregel dogmatisch zu halten ist (was bezweifelt werden kann).

Vertiefender Hinweis: Innerhalb dieser grundlegenden vier Auslegungsmethoden ist der Wortlaut nur eine, wenn auch typischerweise die erste Auslegungsmethode. Die ist einer der Gründe für unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt von Rechtsnormen zwischen Laien und Juristen. Viele Laien hören bei der Auslegung von Normen beim Wortlaut auf, der Jurist beginnt hier mit der Rechtsanwendung, bevor er sich den weiteren Auslegungsmethoden zuwendet.

Querverweis auf das Steuerrecht: Die vorstehenden Auslegungsmethoden gelten auch im Steuerrecht.

1.2.2         Rechtsfortbildung und juristische Argumentationsformen

Soweit die Auslegung von Gesetzen nach den vorstehend dargestellten Methoden nicht zu einem Ergebnis führt, ist zu prüfen, ob es sich hier um eine vom Gesetzgeber gewollte planmäßige oder um eine vom Gesetzgeber ungewollte planwidrige Regelungslücke handelt. Eine von der Legislative gewollte gesetzliche Regelungslücke ist hinzunehmen, eine planwidrige Regelungslücke ist mit Hilfe der nachstehend erläuterten juristischen Argumentationsformen zu schließen, d. h. ein Gericht (und in der Klausur ein Prüfling) kann nicht nur, sondern muss im Falle einer planwidrigen Regelungslücke mit Hilfe der nachstehend dargestellten juristischen Argumentationstechniken eine Schließung der Lücke herbeiführen. Hierbei handelt es sich um Rechtsfortbildung durch Richterrecht.

1.  Analogie: Rechtsnormen bestehen typischerweise aus Tatbeständen und Rechtsfolgen. Bei dem sehr häufig anzutreffenden Analogieschluss wird eine bestimmte gesetzliche Rechtsfolge für einen Tatbestand auf einen ähnlich gelagerten, aber gesetzlich nicht normierten Tatbestand übertragen. Eine Analogie setzt – wie soeben bereits ausgeführt – zunächst immer die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke voraus, die nicht durch die o. g. vier Auslegungsmethoden geschlossen werden kann. Zum zweiten setzt eine Analogie eine Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des gesetzlich nicht geregelten Falles voraus. Wenn diese beiden Voraussetzungen (planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit) erfüllt sind, ist ein Analogieschluss zum Zwecke der Schließung der planwidrigen Regelungslücke grundsätzlich zulässig (eine wichtige Ausnahme findet sich insoweit im Strafrecht). Logisch zwingend ist dieses Vorgehen jedoch nicht, vielmehr handelt es sich um auf einer Wertung beruhendes Verfahren.

     Beispiel: § 31 BGB bestimmt, dass der Verein (und andere juristische Personen) für schadensverursachende Handlungen seiner Vorstände verantwortlich ist. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offenen Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) fehlt eine entsprechende Regelung im Gesetz (Regelungslücke), diese – vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte – Lücke wird durch eine analoge Anwendung des § 31 BGB geschlossen, da bei Personengesellschaften die Situation insofern vergleichbar und eine entsprechende Anwendung des § 31 BGB auch auf die GbR, OHG und KG sachgerecht erscheint.

2.   Teleologische Reduktion: Die teleologische Reduktion ist in gewisser Weise das Gegenstück des Analogieschlusses, da im Falle der teleologischen Reduktion ein nach der Auslegung an sich einschlägiger gesetzlicher Tatbestand keine Anwendung findet, d. h. es wird eine Ausnahme zu einer Rechtsnorm entwickelt, die sich über die Auslegung und damit insb. auch über den Wortlaut einer Norm bewusst hinwegsetzt (also im Grunde contra legem).

     Beispiel: Zum Schutze des Vertragspartners verlangt eine wirksame Vertretung gem. § 164 I BGB das Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitserfordernis). Von diesem gesetzlichen Prinzip wird im Wege der telelogischen Reduktion eine Ausnahme gemacht, wenn es um Bargeschäfte des täglichen Lebens geht, die sofort abgewickelt werden, da in dieser Fallkonstellation der Vertragspartner nicht schutzbedürftig ist (insb. eine Prüfung der Bonität des Vertragspartners ist nicht notwendig, da die Gegenleistung unmittelbar in bar erbracht wird).

3.  Umkehrschluss (argumentum e contrario): Auch der Umkehrschluss kann als Gegenstück zur Analogie gesehen werden, weil hier aus der Regelung eines Sachverhalts zurückgeschlossen wird, dass ein anderer von dieser Regelung nicht erfasster Sachverhalt genau umgekehrt zu behandeln ist.

     Beispiel: § 107 BGB besagt, dass ein Minderjähriger für eine Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Aus dieser Regelung lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass es für Geschäfte, durch die der Minderjährige nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, keiner Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf.

4.   Erst-Recht-Schluss: Beim Erst-Recht-Schluss wird eine Rechtsfolge, die für einen bestimmten Sachverhalt vorgesehen ist, erst recht auf einen weniger schwerwiegenden Sachverhalt angewendet.

     Beispiel: Ein Arbeitgeber, der aus wichtigem Grund zu einer fristlosen Kündigung berechtigt ist, ist Erst-Recht zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt.

5.  Schluss vom absurden Ergebnis (argumentum ad absurdum): Eine Auslegungsalternative kann dadurch widerlegt werden, dass man darlegt, dass diese Auslegung zu offensichtlich untragbaren Ergebnissen führt.

     Beispiel