WTBG 2017 (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017) -  - E-Book

WTBG 2017 (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017) E-Book

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Beschreibung

Das Rechtsbuch umfasst die Darstellung des gesamten österreichischen Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) und bildet die Paragrafen übersichtlich und chronologisch ab (§§ 1 bis 240). Das WTBG 2017 ist die rechtliche Grundlage für die Ausübung der Berufe Steuerberater:in und Wirtschaftsprüfer:in in Österreich. Das WTBG 2017 ist zudem Gegenstand zahlreicher Fachprüfungen. Somit dient das Rechtsbuch nicht nur als kompaktes Nachschlagewerk, sondern auch der individuellen Prüfungsvorbereitung.

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Seitenzahl: 214

Veröffentlichungsjahr: 2022

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Ähnliche


Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe

(Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)

StF: BGBl. I Nr. 137/2017

(NR: GP XXV RV 1669 AB

1756 S. 190. BR: 9830 AB 9870 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043, 32014L0056, 32015L0849]

Änderung:

oBGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.) [CELEX-Nr.: 32016L0680]

oBGBl. I Nr. 46/2019 (NR: GP XXVI RV 508 AB 583 S. 70. BR: AB 10162. S. 892.)

oBGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

oBGBl. I Nr. 32/2020 (NR: GP XXVII IA 441/A AB 144 S. 27. BR: AB 10310 S. 906.)

oBGBl. I Nr. 67/2020 (NR: GP XXVII RV 107 AB 278 S. 45. BR: AB 10378 S. 910.) [CELEX-Nr. 32009L0138, 32013L0036, 32015L0849, 32 018L0843]

oBGBl. I Nr. 141/2020 (NR: GP XXVII IA 1113/A AB 592 S. 69. BR: AB 10513 S. 916.)

oBGBl. I Nr. 139/2021 (NR: GP XXVII IA 1751/A AB 986 S. 117. BR: AB 10723 S. 928.)

oBGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. TeilBerufsrecht

1. HauptstückWirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

§ 1. Wirtschaftstreuhandberufe

§ 2. Berechtigungsumfang – Steuerberater

§ 3. Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

§ 4. Berechtigungsumfang – Sonstiges

§ 5. Öffentliche Bestellung – Anerkennung

§ 6. Dienstleistungen

§ 7. Niederlassung

2. HauptstückNatürliche Personen

1. AbschnittAllgemeines

§ 8. Voraussetzungen

§ 9. Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 10. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

§ 11. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

§ 12. Berufssitz

2. AbschnittPrüfungen – Zulassung

§ 13. Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung

§ 14. Antragstellung

§ 15. Entscheidung über die Antragstellung

§ 16. Nichtigkeit

§ 17. Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 18. Prüfungsantritt – Rücktritt

§ 19. Prüfungsgebühr

§ 20. Verfall von Teilprüfungen

3. AbschnittPrüfungen – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

§ 21. Fachprüfungen

§ 22. Schriftlicher Prüfungsteil

§ 23. Mündlicher Prüfungsteil

4. AbschnittPrüfungsausschuss

§ 24. Allgemeines

§ 25. Prüfungsausschuss – Zusammensetzung

§ 26. Unabhängigkeit

§ 27. Zurücklegung – Enthebung

§ 28. Entschädigung

§ 29. Kanzleigeschäfte

5. AbschnittPrüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

§ 30. Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

§ 31. Klausurarbeit

§ 32. Reihenfolge der Prüfungen

§ 33. Wiederholungen – Klausurarbeit

§ 34. Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

§ 35. Niederschrift

§ 36. Wiederholungen – Mündlicher Prüfungsteil

§ 37. Prüfungsergebnis – Verkündung

§ 38. Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

§ 39. Prüfungsordnung

6. AbschnittBerufsanwärter

§ 40. Voraussetzungen

§ 41. Anmeldung

§ 42. Anmeldung – Bescheid

7. AbschnittBestellungsverfahren

§ 43. Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 44. Gleichhaltung von Praxiszeiten

§ 45. Anrechnungszeiten

§ 46. Anspruch auf öffentliche Bestellung

§ 47. Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 48. Beeidigung – Gelöbnis

§ 49. Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 50. Nichtigkeit

3. HauptstückGesellschaften

1. AbschnittWirtschaftstreuhandgesellschaften

§ 51. Voraussetzungen

§ 52. Geschäftsführung und Vertretung nach außen

§ 53. Aufteilung der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte

§ 54. Gesellschaftsformen

§ 55. Firma

§ 56. Gesellschafter

§ 57. Förmlicher Bestätigungsvermerk

§ 58. Aufsichtsrat

2. AbschnittInterdisziplinäre Zusammenarbeit

§ 59. Voraussetzungen

§ 60. Andere berufliche Tätigkeiten

§ 61. Gesellschaftsformen

§ 62. Firma

§ 63. Gesellschafter

§ 64. Sonstige Bestimmungen

3. AbschnittAnerkennungsverfahren

§ 65. Antrag auf Anerkennung

§ 66. Anspruch auf Anerkennung

§ 67. Anerkennung

§ 68. Versagung der Anerkennung

§ 69. Nichtigkeit

§ 70. Eintragung – Verlautbarung

4. HauptstückRechte und Pflichten

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 71. Allgemeines

§ 72. Ausübungsrichtlinien

§ 73. Berufsbezeichnungen

§ 74. Zweigstellen

§ 75. Ausgelagerte Abteilungen

§ 76. Schlichtungsverfahren

§ 77. Aufträge und Bevollmächtigung

§ 78. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge

§ 79. Andere Tätigkeiten

§ 80. Verschwiegenheitspflicht

§ 81. Stellvertretung – Bestellungsberechtigung

§ 82. Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung

§ 83. Erfüllungsgehilfen

§ 84. Provisionen – Provisionsvorbehalt

§ 85. Ruhen der Befugnis

§ 86. Weitere Meldepflichten

2. AbschnittMaßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 87. Allgemeines – Begriffsbestimmungen

§ 88. Risikobasierter Ansatz

§ 89. Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände

§ 90. Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 91. Zeitliche Maßgaben für Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 92. Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 93. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 94. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 95. Ausführung durch Dritte

§ 96. Meldepflichten

§ 97. Verbot der Informationsweitergabe

§ 98. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

§ 99. Innerorganisatorische Maßnahmen

§ 100. Hinweisgebersystem

§ 101. Aufsicht

§ 102. Prüfungen

§ 103. Experten

§ 104. Risikobasierter Ansatz der Aufsicht

§ 105. Maßnahmen-Sanktionen

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt Suspendierung

§ 106. Voraussetzungen

§ 107. Aufhebung der Suspendierung

§ 108. Veröffentlichung

2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung

§ 109. Allgemeines

§ 110. Verzicht

§ 111. Widerruf der öffentlichen Bestellung

§ 112. Widerruf der Anerkennung

§ 113. Streichung – Veröffentlichung

3. Abschnitt Verwertung

§ 114. Fortführungsrecht

§ 115. Ehegatten

§ 116. Eingetragene Partner

§ 117. Kinder

§ 118. Gemeinsames Fortführungsrecht

§ 119. Antrag auf Genehmigung

§ 120. Genehmigung

§ 121. Endigung des Fortführungsrechts – Kanzleiübernahme

§ 122. Verwertung des Klientenstockes

§ 123. Liquidator

6. Hauptstück Verwaltungsübertretungen

§ 124. Strafbestimmungen

§ 125. Informationspflichten

2. TeilDisziplinarrecht

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen – Berufsvergehen

§ 126. Verantwortlichkeit – Gesellschaften

§ 127. Strafarten

§ 128. Berufsvergehen

2. Hauptstück Disziplinarverfahren

§ 129. Disziplinarrat-Senat

§ 130. Disziplinarrat

§ 131. Bestellung der Mitglieder

§ 132. Bestellungs- und Ausübungshindernisse – Ausschließung – Befangenheit – Widerruf der Bestellung

§ 133. Zurücklegung der Funktion

§ 134. Nachbestellung von Mitgliedern

§ 135. Ersatz der Barauslagen

§ 136. Geschäftsführung – Aufsicht

§ 137. Kammeranwalt – Aufgaben

§ 138. Anzeige und Verteidigung

§ 139. Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 140. Untersuchungskommissär – Aufgaben

§ 141. Untersuchung

§ 142. Abschluss der Untersuchung

§ 143. Mündliche Verhandlung

§ 144. Beschlussfassung – Erkenntnis

§ 145. Protokoll

§ 146. Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 147. Zustellung

§ 148. Verfahrenskosten

§ 149. Vollstreckung der Erkenntnisse

§ 150. Anwendung anderer Vorschriften

3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück Allgemeines

1. Abschnitt Einrichtung – Aufgaben – Organe

§ 151. Zweck

§ 152. Aufgaben

§ 153. Organe

§ 154. Präsident

§ 155. Vizepräsidenten

§ 156. Präsidium

§ 157. Vorstand

§ 158. Berufsgruppenobmänner

§ 159. Ausschüsse

§ 160. Landesstellen

§ 161. Kammertag

§ 162. Rechnungsprüfer

§ 163. Ausübung der Funktion

§ 164. Verlust der Funktion

§ 165. Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer

2. Abschnitt Kammeramt

§ 166. Einrichtung – Aufgaben

§ 167. Kammeramt – Personal

§ 168. Dienstordnung

§ 169. Geschäftsordnung

3. Abschnitt Mitgliedschaft

§ 170. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 171. Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 172. Pflichten der Mitglieder

§ 173. Verzeichnis der Mitglieder

§ 174. Zurückstellung von Urkunden

4. Abschnitt Gebarung – Haushalt – Umlagen

§ 175. Gebarung

§ 176. Jahresvoranschlag

§ 177. Jahresabschluss

§ 178. Haushaltsordnung – Umlagenordnung

§ 179. Eintreibung von Forderungen

§ 180. Vorsorgeeinrichtungen

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 181. Aufsicht

§ 182. Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

§ 183. Datenschutz

§ 184. Verschwiegenheitspflicht

§ 185. Europäische Verwaltungszusammenarbeit

2. Hauptstück Wahlen

1. Abschnitt Kosten – Wahlordnung

§ 186. Kosten

§ 187. Wahlordnung

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

§ 188. Allgemeine Grundsätze

§ 189. Funktionsperiode des Kammertages

§ 190. Anordnung der Wahl

§ 191. Wahlkreise

§ 192. Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

§ 193. Aktives Wahlrecht

§ 194. Passives Wahlrecht

§ 195. Hauptwahlkommission – Bestellung

§ 196. Hauptwahlkommission – Aufgaben

§ 197. Kreiswahlkommissionen – Bestellung

§ 198. Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

§ 199. Wahlkommissionen – Bestellung

§ 200. Wahlkommissionen – Ausübung der Funktion

§ 201. Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 202. Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 203. Vertrauenspersonen

§ 204. Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

§ 205. Wählerlisten

§ 206. Wahlvorschläge

§ 207. Prüfung der Wahlvorschläge

§ 208. Kundmachung der Wahlvorschläge

§ 209. Wahlkuvert – Stimmzettel – Stimmabgabe

§ 210. Abstimmungsverfahren

§ 211. Stimmenzählung

§ 212. Ermittlungsverfahren

§ 213. Einspruchsverfahren

§ 214. Verständigung

§ 215. Nachbesetzung

§ 216. Konstituierung des Kammertages

3. Abschnitt Wahl des Vorstandes

§ 217. Funktionsperiode des Vorstandes

§ 218. Leitung

§ 219. Wahlrecht

§ 220. Wahlvorschläge

§ 221. Wahlverfahren

§ 222. Einspruchsverfahren

§ 223. Nachbesetzung

§ 224. Konstituierung des Vorstandes

4. Abschnitt Wahl des Präsidiums

§ 225. Funktionsperiode des Präsidiums

§ 226. Leitung

§ 227. Wahlrecht

§ 228. Wahlvorschläge

§ 229. Wahlverfahren

§ 230. Einspruchsverfahren

§ 231. Übernahme der Amtsgeschäfte

§ 232. Nachbesetzung

5. Abschnitt Sonstige Wahlbestimmungen

§ 233. Fristenlauf

§ 234. Zustellungen

4. Teil Übergangs- Schlussbestimmungen

§ 235. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 236. Verweisungen

§ 237. Erlassen von Verordnungen

§ 238. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 239. Übergangsbestimmungen-Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

§ 239a. Sonderregelungen – COVID-19

§ 240. Vollziehung

Text

1. Teil

Berufsrecht

1. Hauptstück

Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang

Wirtschaftstreuhandberufe

§ 1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:

1.Wirtschaftsprüfer und

2.Steuerberater.

(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.

Berechtigungsumfang – Steuerberater

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2.die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation),

3.die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluss unternehmerischer Bücher,

4.die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020,

5.die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes, das sind Prüfungsaufgaben ohne Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers, erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

6.die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens oder der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,

2.sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

3.die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,

4.die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Begutachtung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

5.die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

6.die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen,

7.die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

8.die Beratung in arbeitstechnischen Fragen,

9.die Beratung und Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren sowie in Angelegenheiten der Z 3 vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren Schriftsätze gemäß § 24 Abs. 2 und Anträge gemäß § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen,

10.die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind.

(3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:

1.die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art,

2.die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, in Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen, bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des § 11 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, sowie bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber, und

3.die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.

Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, die mit oder ohne der Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,

2.die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation), einschließlich der Beratung auf diesen Gebieten,

3.die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet der Rechnungslegung und des Bilanzwesens und der Abschluss unternehmerischer Bücher,

4.sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

5.die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

6.die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor ordentlichen Gerichten,

7.die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens oder der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,

8.die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern oder Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können,

9.die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

10.die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und

11.die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind.

(3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:

1.die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art und

2.die Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des § 11 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, und bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.

Berechtigungsumfang – Sonstiges

§ 4. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:

1.der Rechtsanwälte,

2.der Patentanwälte,

3.der Notare,

4.der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,

5.der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten,

6.der Gewerbetreibenden,

7.der Ziviltechniker,

8.der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und

9.der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.

(2) Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen.

Öffentliche Bestellung – Anerkennung

§ 5. (1) Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.

(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde.

(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde.

Dienstleistungen

§ 6. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines selbständigen, freiberuflichen Wirtschaftstreuhänders auf einem bestimmten diesem Bundesgesetz entsprechenden Fachgebiet gemäß § 2 und § 3 befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Abs. 2, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.

(2) Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:

1.die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

2.eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,

3.die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß § 2 und § 3 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens einjährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und

4.eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 11 in Verbindung mit § 77 Abs. 1.

(3) Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.

(4) Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:

1.das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,

2.Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,

3.die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,

4.die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,

5.die Umsatzsteueridentifikationsnummer und

6.Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(5) Abs. 1 bis 4 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen bezüglich Abschlussprüfungen gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196.

Niederlassung

§ 7. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.

(2) Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:

1.die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

2.die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,

3.das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1,

4.das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und

5.die öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(3) Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:

1.ein Identitätsnachweis,

2.der Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, und

4.Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Union erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.

(5) Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung einer Eignungsprüfung ist im Sinne des Art. 14 Abs. 5 der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Niederlassungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Art. 14 Abs. 4 der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL ganz oder teilweise abdecken. Die Gleichwertigkeit der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn

1.die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder

2.die Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Niederlassungswerbers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Niederlassungswerber vorlegt.

(6) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL zu verstehen.

(7) Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h Berufsqualifikationsanerkennungs-RL:

1.die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß § 22 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 und 8 und

2.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 und 5 und § 23 Abs. 2.

(8) Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h Berufsqualifikationsanerkennungs-RL:

1.die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß § 22 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 und 8 und

2.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 und 6 und § 23 Abs. 3.

(9) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 und §§ 24 bis 39.

(10) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis für eine berufliche Tätigkeit im Rahmen der Wirtschaftstreuhandberufe erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind unter Berücksichtigung, ob diese berufliche Tätigkeit im anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eigenständig ausgeübt werden kann, einen partiellen Zugang zur entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Wirtschaftstreuhandberufe zu gewähren, wenn

1.die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf nach diesem Bundesgesetz so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten reglementierten Beruf nach diesem Bundesgesetz in Österreich zu erlangen,

2.die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten sich objektiv von anderen unter den reglementierten Beruf nach diesem Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten trennen lassen und

3.dem partiellen Zugang keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(12) Personen, denen gemäß Abs. 11 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

1.ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.die Empfänger der Dienstleistung eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit zu informieren.

(13) Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Abs. 1 bis 12 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

(14) Im Sinne des Abs. 13 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

1.den Ehegatten,

2.den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,

3.die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und

4.die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.

2. Hauptstück

Natürliche Personen

1. Abschnitt

Allgemeines

Voraussetzungen

§ 8. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

1.die volle Handlungsfähigkeit,

2.die besondere Vertrauenswürdigkeit,

3.geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

4.eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und

5.ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung als

1.Steuerberater sind die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und eine zumindest dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter, davon eine mindestens zwei Jahre umfassende hauptberufliche steuerberatende Tätigkeit in Österreich und

2.Wirtschaftsprüfer sind ein erfolgreich absolviertes facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten, die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und eine zumindest dreijährige Praxiszeit als Berufsanwärter, davon eine mindestens zwei Jahre umfassende hauptberufliche wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Insgesamt ist eine Ausbildung gemäß Art. 6 und 10 der Abschlussprüfungs-RL nachzuweisen.

(3) Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit, wenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Wirtschaftstreuhänder ausübt.

(4) Ein Berufsberechtigter ist von der Aufrechterhaltung eines Berufssitzes befreit,

1.wenn er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausübt oder

2.während des Ruhens seiner Befugnis.

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9.