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Was ist das Recht auf Meinungsfreiheit noch wert - wenn es jederzeit durch «Hassrede»-Gesetze eingeschränkt werden kann? Paul Coleman hat eine alarmierende Sammlung europäischer «Hassrede»-Gesetze zusammengetragen. Die mehr als 50 realen Rechtsfälle zeigen: Die Grenzen des Sagbaren werden enger. Wer freiheraus spricht, sitzt schnell auf der Anklagebank. Und da sitzen sie dann gemeinsam: die Politikerin, die aus der Bibel zitiert hat, der Journalist, der das Thema deutlich ausdrückt, der Priester, der die Wahrheit seines Glaubens nicht widerrufen will, oder auch der Polizist, der twittert, was er über Gendergerechtigkeit denkt. Denn eines haben alle diese Gesetze gemeinsam, gegen die die Angeklagten verstoßen haben: Eine klare Definition angeblicher «Hassrede» gibt es nicht. Doch wenn nicht mehr klare Tatsachen, sondern verletzte Gefühle vermeintlicher Opfer zählen, verschwimmen die Grenzen zwischen Meinung, Beleidigung, Spott und tatsächlich strafrelevantem Hass. Damit bestimmen neuerdings laute Lobbygruppen, beleidigte Minderheiten, einzelne Richter und die vielzitierte «politische Korrektheit» darüber, was man noch offen sagen, lehren, fordern oder glauben darf. Ein falsches Wort, ein falscher Tweet, und man ist schnell als Fundamentalist oder Diskriminierer angeklagt. «Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand», lautet ein Sprichwort. Dieses Buch zeigt: Es ist besser, wenn Sie dazu auch einen guten Anwalt haben. Paul Coleman ist Engländer und leitet die Menschenrechtsorganisation «ADF International» in Wien. Als Experte für Menschenrechte und Internationales Recht war er an mehr als zwanzig Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beteiligt und verantwortete zahlreiche Beschwerden vor anderen internationalen Instanzen, wie etwa dem UN Menschenrechtsausschuss.
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Seitenzahl: 314
Veröffentlichungsjahr: 2020
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Paul Coleman Zensiert
Hinweis
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
Die englische Originalausgabe erschien 2012 unter dem Titel «Censored. How European Hate Speech Laws are Threatening Freedom of Speech» im Verlag «Kairos Publications» Wien. © Paul Coleman
© 2020 by Fontis-Verlag Basel
Übersetzung: Alexandra Maria Linder M.A., Viersen Umschlag: René Graf, Fontis-Verlag E-Book-Vorstufe: InnoSet AG, Justin Messmer, Basel E-Book-Herstellung: Textwerkstatt Jäger, Marburg
ISBN (EPUB) 978-3-03848-672-5
Vorwort von Ralf Schuler, BILD
Für die deutsche Auflage zum Geleit
Einleitung
TEIL EINS:Die Entstehung von Europas «Hassrede»-Gesetzen
Kapitel 1: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Kapitel 2: Nachfolgende Menschenrechtsabkommen
Kapitel 3: Umsetzung in nationales Recht
TEIL ZWEI:Die Auswirkungen der europäischen «Hassrede»-Gesetze
Kapitel 4: Polizeiliche Ermittlungen
Kapitel 5: Gerichtsverfahren
Kapitel 6: Verurteilungen
TEIL DREI:Warum solche Gesetze? Grundgedanken und Motive
Kapitel 7: «Hassrede» und Gewalt
Kapitel 8: Schutz vor Kränkung und Wahrung der Würde
TEIL VIER:Die Zukunft der europäischen «Hassrede»-Gesetze
Kapitel 9: Eine Zukunft der Zensur?
Kapitel 10: Eine Zukunft der freien Rede?
Anhang AInternationale «Hassrede»-Regelungen
Anhang BRegionale «Hassrede»-Regelungen (Europa)
Anhang CNationale «Hassrede»-Gesetze in der Europäischen Union
Ausgewählte Bibliografie
Danksagung
Endnoten
Am 15. Juni 2020 erschien in der linksalternativen «tageszeitung» (TAZ) ein Beitrag, der empfahl, Polizisten auf Müllhalden «unter ihresgleichen» zu entsorgen. Anstelle eines Fazits hieß es am Schluss des Textes wörtlich: «Spontan fällt mir nur eine geeignete Option ein: die Mülldeponie. Nicht als Müllmenschen mit Schlüsseln zu Häusern, sondern auf der Halde, wo sie wirklich nur von Abfall umgeben sind. Unter ihresgleichen fühlen sie sich bestimmt auch selber am wohlsten.»
Menschen als Müll und Unrat auf einer Deponie, wo die Gesellschaft ihren Abfall zum Verrotten ablädt. Sogleich brach ein Sturm der Entrüstung los. Man muss keine Assoziationen und Bilder von befreiten Konzentrationslagern der Nationalsozialisten bemühen, um zu zeigen, dass die «unantastbare Würde des Menschen», wie das deutsche Grundgesetz es in Artikel 1 garantiert, hierbei mehr als nur angetastet wird. Sie wird schlicht aberkannt. Wenn hier nicht ein lupenrein definierter Hass- und Hetz-Kommentar vorliegt, wann dann?
Doch die Entrüstung rund um diesen in vielfacher Hinsicht misslungenen Meinungsbeitrag richtete sich weniger gegen den Kommentar selbst oder die Autorin des Textes, sondern drehte sich im Gegenteil zu großen Teilen darum, dass und warum dieser Text möglich, öffentlich und erlaubt sein müsse und warum eine angedrohte Strafanzeige des Bundesinnenministers nicht etwa folgerichtig, sondern geradezu ein Anschlag auf die Pressefreiheit darstellen würde. Verkehrte Welt. Verirrte Welt.
Statt auf die Autorin schossen sich erst einmal alle auf den Bundesinnenminister ein, der sie kritisierte. Wessen hatte er sich nun schuldig gemacht? Er hatte weder die Redaktion stürmen oder schließen, noch die Autorin mit Drangsal belegen lassen, sondern sie lediglich einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Feststellung unterziehen wollen, ob hier Beleidigung, Hass oder Hetze vorliegen, wenn jemand pauschal alle Polizisten als Müll bezeichnet.
Die Debatte rund um diesen Fall ist ein Paradebeispiel für nahezu alle Problemlagen, die im vorliegenden Buch rund um die Versuche des Gesetzgebers entstehen, Hass und Hetze juristisch mit Hilfe von Gesetzgebungen zu unterbinden.
Für den Kampf gegen «Hassrede» ist der Vorgang in doppelter Hinsicht interessant: Zum einen hat die mit Web-Links und Zitaten angereicherte Netz-Debatte über diesen Hass-Text (Polizisten auf den Müll) meiner Kenntnis nach keinerlei Reaktion seitens der Netzwerk-Betreiber wie Twitter und Facebook ausgelöst. Weder Löschungen noch Sperrungen sind bekannt geworden, bei denen auf die «gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit» gegenüber der Polizei Bezug genommen worden wäre. Mit anderen Worten: Wer auch immer Regie führt beim Kampf gegen «Hass und Hetze», stieß sich hier offenbar nicht im Geringsten am offensichtlichen und auch pauschalen Hass auf die Polizei und der Hetze gegen sie.
Der zweite interessante Aspekt betrifft die Debatte selbst, die nach gängigem Demokratieverständnis selbstverständlich geführt werden musste und die für die gesellschaftliche Selbstvergewisserung von großer Wichtigkeit war. Kurz: Das ansonsten allgegenwärtige «Anti-Hass-Edikt» wirkte beim taz-Casus offenkundig aus willkürlichen Gründen nicht. Tatsächlich war es aber auch gut, dass es nicht wirkte, weil solche Debatten über Hass und vermeintliche Hetze sonst gar nicht führbar wären. Wer die Grenzen des Sagbaren diskutieren will, muss das «Unsägliche» erst einmal aussprechen und zur Debatte stellen dürfen.
Hinzu kommt auch im taz-Fall das Problem, dass Hass und Hetze vielfach allzu billig im Schatten konkurrierender Rechtsstaatsprinzipien wie Presse-, Kunst- und Satirefreiheit gedeihlich ihr Dasein fristen können, ohne dass sie als das benannt werden, was sie tatsächlich sind. Schnell war auch beim Text «Polizei auf den Müll» das Verteidigungsargument zur Hand, es habe sich hier um einen satirischen Text gehandelt, deswegen sei es kein Hass, sondern Humor. Nur lachte niemand.
Ich habe mir einmal die Mühe gemacht, die schriftlichen Urteilsbegründungen in ähnlichen Fällen durchzusehen, die in der Vergangenheit für aufgebrachte Diskussionen in Medien und Politik gesorgt haben. So durfte die AfD-Politikerin Alice Weidel laut einem Gerichtsurteil «satirisch» als «Nazischlampe» bezeichnet werden, weil das hohe Gut der Kunst- und Satirefreiheit juristisch dergestalt wirkt, dass mit maximalem Gutwillen nach inhaltlichen Anknüpfungen der vermeintlichen Schmähung an die Person gesucht wird. Das Gericht begründete damals, da Weidels Partei sowohl geschichtsrevisionistische Vorstöße unternommen als auch auf Geburtenraten von Migranten Bezug genommen habe, sei eine Überhöhung von «Nazi» (für Nationalsozialist) und «Schlampe» (umgangssprachlich für Dirne) eine zulässige Pointierung.
Im Fall der Grünen-Politikerin Renate Künast, die zunächst erfolglos gegen die Beschimpfung etwa als «Drecksfotze» durch einen Twitter-Nutzer vorgegangen war, wurde zum einen die «Pressefreiheit» als Verteidigung der Beleidigung herangezogen, da der Kurznachrichtendienst Twitter gewissermaßen als öffentliches Medium gesehen wird. Zum anderen begründete die Berliner Kammer den Freispruch des Angeklagten damit, dass in der heutigen Umgangssprache sich der ursprüngliche Sinngehalt von Worten und Metaphern auflöse und diese lediglich im Sinne einer sehr starken Ablehnung verwendet würden.
Beide Beispiele zeigen auf, dass man entweder ganz neue Justiz-Apparate aufbauen müsste, um bei einigermaßen gleich verteiltem Verfolgungs- und Ermittlungsdruck die hass- und hetzverdächtige Kommunikation im Netz zeitnah (inklusive Anhörungen, Gutachten, Plädoyers etc.) aufarbeiten zu können, oder aber jeden privatwirtschaftlichen «Hass und Hetze»-Kontrolleur vor nahezu unlösbare Konflikte stellt. Lässt man schon jetzt strafbewehrte Delikte wie Aufruf zum Mord oder glasklare Beleidigungen einmal außen vor, so müssten institutionalisierte Sittenwächter der Internetplattformen wohl mit einer gehörigen Portion Willkür unterwegs sein, um dem landläufigen Verständnis von aggressionsarmer Kommunikation zu dienen, und sich hernach mit Klagen und Verfügungen für Fehllöschungen und -sperrungen herumschlagen, wenn man vorschnell und fälschlich Kommentare oder ganze Nutzerprofile als «Hass» deklariert hatte. Das kann eigentlich niemand wollen.
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Wer könnte auch etwas dagegen haben, intensiver gegen «Hass und Hetze» im Netz und wo auch immer vorzugehen? Jedem fallen Gelegenheiten ein, bei denen man selbst und andere böswillig missverstanden oder missinterpretiert wurden, wo niedere Gesinnung und Gesittung anderen offen Schlechtes, Schmerz und Vertreibung an den Hals wünscht oder durch Kettenbildung wüster Beschimpfungen im Netz Menschen über Tage angefeindet, angegiftet und zur Verzweiflung getrieben werden. Es kann also nur darum gehen, wie und mit welchen Mitteln sich eine inhumane Entgrenzung von Kommunikation bekämpfen lässt, ohne dass dabei grundlegende und für die Demokratie lebenswichtige Freiheitsrechte nachhaltig beschädigt oder zerstört werden.
Hass wird gemeinhin als «intensives Gefühl der Ablehnung und Feindseligkeit» definiert. Bei Hetze oder, wie manche Gesetze es formulieren, bei «Anstachelung», kommt noch eine aktivisch-appellative Komponente hinzu, die der Wortherkunft aus der Jägersprache («Hetzjagd») entstammt. Vermischt mit Verunglimpfung, Verleumdung oder falschen Fakten bleibt es in jedem Falle eine ungute, böse, unversöhnliche Emotionslage. Wir wissen es augenblicklich, wenn wir ihr begegnen. Leicht einzugrenzen sind diese Phänomene dennoch nicht.
Es beginnt schon damit, dass eine zulässige Meinung durch die Wahl von Formulierung und Tonlage je nach Gesinnung des Rezipienten zu Hass und Hetze werden kann. So kann etwa die Wendung «Grenzen dicht, und alle zurückschicken» in sozialen Netzwerken als fremdenfeindlicher Hass mit Löschung und Sperrung belegt werden. Wer dagegen von «Begrenzung und Steuerung von Migration» spricht, bewegt sich unzweifelhaft im legalen und legitimen Bereich des Verfassungsbogens, obwohl Grenzschließung und Zurückweisung damit ebenfalls gemeint sein können. Ist es also gerechtfertigt, gegen das erste Zitat aufgrund des geringen Abstraktionsgrades und der bildhaften Aufladung der Formulierung vorzugehen?
Als der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) im Zuge des Corona-Skandals beim Fleischbetrieb Tönnies davon sprach, dass Leiharbeiter aus Rumänien und Bulgarien nach ihrer Rückkehr aus den Heimatländern das Virus eingeschleppt hätten, brach ein Sturm der Entrüstung ob dieser «fremdenfeindlichen Hetze» über ihn herein. Niemand machte sich die Mühe, die Behauptung sachlich zu prüfen. Kamen die Arbeiter tatsächlich am Wochenende zuvor aus dem Heimaturlaub zurück? Lässt sich die Infektionskette nachvollziehen? Damit hätte man Laschet klar widerlegen können. Oder beginnen «Hass und Hetze» bereits bei der Nennung von Tatsachen, die Migranten und Migration in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen?
Da all diese Debatten und Kampagnen sich auch im Netz abspielen, hängt die Beantwortung dieser Fragen direkt mit dem Thema dieses Buches und der Frage zusammen, ob und wann ein Zensor eingreifen kann und soll. Es geht um die Frage, ob sich die Aufsichts- und Kuratierungspflicht der Plattform-Betreiber wie YouTube, Facebook oder Twitter auf einen sehr engen, unumstritten strafrechtlich relevanten Bereich kommunikativer Grenzüberschreitungen erstreckt, oder ob der Denk-Korridor des Zulässigen von beiden Seiten durch subjektive Leitplanken verengt wird, die auch Missliebiges und vermeintlich Unzeitgemäßes aussperren. Tendenzen zu Letzterem sind bei der jetzigen Praxis überdeutlich erkennbar. Immer wieder finden sich unter den Löschungen bzw. Sperrungen Postings, etwa aus christlichen Kreisen, die gegenläufig zum Mainstream-Diskurs laufen. Ablehnung der Homo-Ehe, Kritik an der aktuellen Migrationspolitik oder islamkritische Wortmeldungen sind zwar grundsätzlich zulässig, werden aber offenbar vielfach eliminiert, weil man sie für dem gesellschaftlichen Klima nicht zuträglich hält. Nur ist genau das nicht Aufgabe von Hass-und-Hetze-Bekämpfung. Ganz offensichtlich gehen die Mitarbeiter, die mit der Sichtung der Inhalte in meist ausgelagerten Firmen betraut sind, nach einem weniger juristisch als vielmehr subjektiv basierten Empfinden von Unrecht, Gut und Böse aus. Ein vergleichbarer Eingriff ohne juristische Grundlage in die analoge Pressefreiheit hätte längst zu nationalen Skandalen und Empörung geführt.
Man kann die verschiedenen staatlichen Bemühungen im Kampf gegen «Hass und Hetze» gar nicht kritisch und skeptisch genug begleiten. Der deutsche Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel hat sich unter anderem auf Fälle spezialisiert, bei denen Meinungsäußerungen im Internet willkürlich und zu Unrecht gelöscht oder gesperrt wurden. Die von ihm gesammelten Fälle1 sind durchaus interessant, weil an den Beispielen klar wird, dass entweder kontextlos aufgrund von Schlagwortlisten gelöscht wurde oder die Zensoren der Materie, die sie prüften, intellektuell nicht gewachsen waren. So wurde beispielsweise die wissenschaftliche Debatte über das Buch «Hitlers Volksstaat» des Historikers Götz Aly gelöscht, obgleich dieses frei zugänglich und völlig unanstößig ist. Man unterband aber auch mehrfach die Verbreitung von offen zugänglichen Texten aus der Schweizer «Weltwoche» bei Facebook, deren Meinungstendenz vom gängigen Diskurs abwich.
Die Verlockung zum Missbrauch von Meinungsmacht ist nicht nur bei politischen Instanzen groß, sondern auch bei privatwirtschaftlichen Administratoren, die das gesetzliche Mandat von Anti-Hass-Gesetzen als individuelle, ganz subjektive Meinungsmacht ausleben.
Noch heikler wird es, wenn, wie reale Beispiele zeigen, die vermeintlich «sozialen» Netzwerke ihre Administratoren dazu nutzen, Freundschaften, Follower und andere Vernetzungen der Nutzer auf den Plattformen nach eigenen Kriterien zu trennen (oder neue herzustellen?). Hier bewegen wir uns an der Grenze zu gesellschaftlichen Milieu- und Meinungsmanipulationen, die man sich professionalisiert in falschen Händen gar nicht auszumalen vermag. In den Händen jener, die von sich selbst glauben, die «Richtigen» zu sein, allerdings auch nicht. Wo unsichtbare Administratoren in Freundesnetzwerke, Meinungsblasen, Informationsketten oder einfach auch nur in Reichweitenpotenziale leise lenkend eingreifen, muss jedem wachen Freigeist ganz schwummerig werden.
Die einzig mögliche Forderung an Plattformbetreiber und Gesetzgeber kann hier nur lauten: Eingriffsbeschränkung auf hart und unzweifelhaft juristisch angreifbare Tatbestände und maximale Transparenz! Sowohl Algorithmen, die Verbreitung und Vernetzung beeinflussen, gehören offen erklärt, als auch die Regeln für Moderation, Löschung und Sperrung in Netzwerken. Denkbar wäre etwa die Pflicht, jeden Eingriff der Plattform zu dokumentieren und entweder öffentlich oder zumindest den Betroffenen zugänglich zu machen. Wo gelöscht oder gesperrt wird, muss ein Link zur Dokumentation des Vorgangs hinterlegt werden, wo die Begründung, die Rechtsgrundlage und eine Art Rechtsmittelbelehrung für möglichen Widerspruch oder Anfechtung hinterlegt ist.
Das macht es für die Plattformen nicht leichter und billiger, ist für Kommunikation und Informationsaustausch in einer freiheitlichen Gesellschaft aber unerlässlich.
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Der institutionalisierte Eingriff in die freie Meinungsäußerung kann und darf in freiheitlichen Demokratien immer nur Ausnahme bleiben und muss sich, wenn irgend möglich, auf strafrechtlich unzweifelhafte Tatbestände beschränken. Das ist nicht nur eine Frage der politischen Hygiene, sondern im Grunde auch eine gesellschaftspolitische Selbstverständlichkeit. Immer wieder sitzen Politiker, aber auch andere engagierte Vertreter von Medien, Verbänden, aus Kunst und Kultur dem Missverständnis auf, dass sich anstrengende Zeiten zum Besseren wenden, wenn man die eigentlich mündigen Bürger lediglich mit einer vorgefilterten Auswahl an Fakten, Informationen und Meinungen konfrontiere. Eine Idee, die, zu Ende gedacht, in gelenkter Demokratie endet, aber auch ganz grundsätzlich nicht funktioniert. Die Realität ist immer stärker als medial vermittelte Wunschbilder. Im Gegenteil: Je deutlicher sich erlebte Wirklichkeit und mediale Widerspiegelung unterscheiden, desto gefährlicher steigt der Druck im gesellschaftlichen System und sucht nach einem Ventil, um sich zu entladen.
Auch die immer wieder direkt oder indirekt bemühte Theorie, wonach Denken und Wirklichkeit sich ändern, wenn man nur die Sprache ändert, führt in die Irre und allenfalls zu immer enger geführter Sprach-Normierung, wie es die vielerorts praktizierte Einführung der sogenannten «Gender-Sprache» gerade eindrücklich beweist. Wo Migration als Problem wahrgenommen wird, verschärft druckvoll verlangte Kultursensibilität eher noch die Dissonanz zwischen Realität und verordnetem Schein. Kurz: Um Hass und Hetze zu bekämpfen, ist politischer Alltagsdialog mit den Menschen und die Lösung der realen Probleme viel wichtiger als die Bereinigung des Diskurses von vermeintlicher Hassrede. Was nicht gesagt werden soll, wird dennoch gedacht. Gelöschte und gesperrte Meinungen verschwinden nicht. Ein Menschenbild, welches davon ausgeht, dass mündige Bürger willenlos und latent anfällig seien für die Infektion mit falschen Informationen und bösen Gesinnungen, stellt Aufklärung und Humanismus indirekt in Abrede.
Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, welch seltsame Blüten der Kampf gegen Hass und Hetze schon heute treibt. So drängten unlängst mehr als neunzig Firmen, darunter große Weltkonzerne wie etwa der Brause-Abfüller Coca-Cola, der Verbrauchsgüter-Hersteller Unilever oder die Kaffee-Kette Starbucks das Netzwerk Facebook durch einen Anzeigen-Boykott, verstärkt gegen Hass und Hetze vorzugehen. Selbst wenn man löblichste Absichten unterstellt, sollten die Alarmglocken der Meinungsfreiheit unüberhörbar schrillen: Wirtschaftsunternehmen setzen ihre Finanzkraft ein, um inhaltliche Eingriffe in die Kommunikation freier Bürger zu erzwingen?
Der öffentliche Aufschrei blieb aus. Der mediale und politische Aufschrei auch. Antisemitismus, Kriegstreiberei oder Kinderpornografie sollten schon jetzt bei Facebook auf dem Index stehen. Löschungen, die gewissermaßen von der Industrie erzwungen sind, bieten Stoff für neue Verschwörungstheorien und dienen sicher nicht der Vertrauensbildung. Man darf gespannt sein, welche politische Agenda die marktmächtigen Konzernlenker als Nächstes umtreibt. Die Verlockung dürfte wachsen, nicht nur zur Unterdrückung bestimmter Inhalte die merkantilen Hebel anzusetzen, sondern bei passender Gelegenheit womöglich auch proaktiv die Info-Agenda zu bestimmen. Wir sollten dem von Anfang an wehren.
Berlin, im Juli 2020
Ralf Schuler (geb. 1965) ist Leiter der Parlamentsredaktion von BILD und hat sich in seinem Buch «Lasst uns Populisten sein – 10 Thesen für eine neue Streitkultur» (Herder) auch mit den politischen Folgen der Digitalisierung beschäftigt.
Vor fünf Jahren beendete ich die Arbeiten zur englischen Ausgabe dieses Buches zur damaligen Lage rund um die «Hassrede»-Gesetze in Europa. Ich hatte bereits damals in Kapitel 9 des Buches einige Voraussagen über die Zukunft formuliert – heute muss ich sagen, zum Erscheinen der deutschen Ausgabe haben sich leider alle diese Prognosen erfüllt. «Leider», weil es für den gesellschaftlichen Diskurs besser wäre, ich hätte mich in meinen Vorahnungen zur Entwicklung der Redefreiheit geirrt.
Die damaligen fünf Voraussagen waren, kurz zusammengefasst, dass sich erstens der Geltungsbereich der «Hassrede»-Gesetze wahrscheinlich ausweiten würde. Dass zweitens die Schwelle der «Hassrede»-Gesetze herabsinken würde. Dass drittens eine neue Kultur der Zensur geschaffen würde. Dass es viertens steigende und von der Regierung unterstütze Überwachung und Berichterstattung geben und dass fünftens der Schutz der Redefreiheit gerichtlich zunehmend verwässert würde.
Wie die Entwicklungen in zahlreichen europäischen Ländern, aber auch in den USA in den vergangenen Jahren eindrücklich zeigen, werden alle diese Prognosen gerade in unterschiedlichen Ländern mit diversen Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen forciert, hat sich die Lage der Redefreiheit massiv verschärft und spitzt sich die Einschränkung der Redefreiheit derzeit zu. Gehen wir die fünf Voraussagen einmal einzeln durch:
Ich hatte erstens vorausgesagt, dass der Geltungsbereich der sogenannten «Hassrede»-Gesetze ausgeweitet wird. Ein klassisches Beispiel dieser Entwicklung kann man in der Schweiz beobachten. Im Frühjahr 2020 stimmte dort die Bevölkerung in einem Referendum mit Mehrheit für eine Erweiterung des Diskriminierungsverbotes, um eine neue Art von «Hassrede» unter Strafe zu stellen. Die Ausweitung der sogenannten «Anti-Rassismus-Strafnorm» im Paragrafen 261bis des Schweizer Strafgesetzbuches2 besagt seitdem, dass auch Diskriminierung und Aufruf zum Hass gegen Personen aufgrund ihrer «sexuellen Orientierung» verboten sein soll. Bisher waren dort Kriterien wie Religion, Ethnie und Rasse vermerkt. Kritiker des Gesetzes monierten von Anfang an, dass sowohl der Begriff der «sexuellen Orientierung» als auch die fehlende Konkretisierung zwischen Hass und legitimer, aber abweichender Meinung dazu einladen, die neue Regelung als eine Art Zensur-Gesetz zu missbrauchen, und die Gefahr bestehe, dass jeder Widerspruch ab sofort mit Strafanzeigen wegen angeblicher Hassrede beantwortet werden könnte. Betrachtet man die Erfahrungen aus Großbritannien, Spanien oder den USA zum Umgang mit Kritikern, ist diese Befürchtung leider nicht von der Hand zu weisen.
Auch in Schottland wird seit dem Frühjahr 2020 ein neues Gesetz zur Verhinderung von «Hassrede» im Parlament diskutiert. Die sogenannte «Hate Crime and Public Order Bill»3 soll die bereits bestehenden «Hassrede»-Gesetze zusammenfassen, neue Gruppen unter den Schutz vor Diskriminierung und Vorurteilen stellen, aber auch einen neuen Straftatbestand schaffen, nämlich jenen, «Hass zu schüren» gegen andere. Nicht zuletzt soll bei der Gelegenheit der Straftatbestand der Blasphemie abgeschafft werden, weil er seit über 175 Jahren nicht angewandt wurde. Bereits bisher darf laut geltender Anti-Diskriminierungs-Gesetze in Schottland niemand aufgrund von Behinderung, Rasse, Religion, sexueller Orientierung und Transidentität diskriminiert werden. Diese Liste soll um die Faktoren «Alter» und «Geschlecht» erweitert werden.
Problematisch ist in Schottland auch die schwammige Formulierung der Anstachelung zum oder auch des Schürens von Hass, weil nicht einmal ansatzweise geklärt ist, welche Aussagen damit noch «sagbar» bleiben und was bereits dem Vorwurf von «Vorurteilen» oder «Hass» unterliegt. Man kann positiv bewerten, dass Blasphemie abgeschafft werden soll, wenn aber gleichzeitig zum Beispiel Kritik am Islam oder an anderen Religionen neuerdings als das Schüren von Hass unter Strafe gestellt wird, wäre dadurch wenig gewonnen, sondern eher legitime Kritik an Religionsgemeinschaften oder religiösen Praktiken faktisch sogar erschwert.
Zweitens sah ich bereits vor fünf Jahren kommen, dass die inhaltliche Schwelle zur Definition von «Hassrede» sinken würde, so dass nicht nur extreme Ansichten als «Hass» gewertet werden, sondern auch jegliche andere Ansichten Gefahr laufen können, neuerdings als «Hassrede» bewertet zu werden, wenn sie von den Ansichten geschützter Minderheiten abweichen und damit auch schneller gefährdet sind, strafrechtlich belangt zu werden. Auch das wurde durch die Realität leider verifiziert. Denn noch bevor Redefreiheit durch Behörden, Gesetze oder Gerichte eingeschränkt wird, findet neuerdings bereits im außerrechtlichen Raum, verstärkt auch in den sozialen Medien, eine Art (Selbst-)Beschränkung des erlaubten Denkradius statt, innerhalb dessen es möglich ist zu argumentieren, ohne der «Hassrede» gegen Einzelne oder gegen Gruppen beschuldigt zu werden. Weit bevor jemand vor Gericht landet, steht er bereits im öffentlichen Diskurs unter Anklage.
Der «Fall Rowling»4 zeigte exemplarisch im Sommer 2020, wie medial im Internet jemand am Pranger stehen kann, alleine für die Aussage, dass es nur zwei Geschlechter gäbe und sogenannte «Transfrauen» keine Frauen im eigentlichen Sinne seien. Die Bestsellerautorin der «Harry Potter»-Reihe, J. K. Rowling, wurde in Folge ihrer diesbezüglichen Meinung als «Transphobe» und «Hassrednerin» bezeichnet. Es distanzierten sich Kollegen, Schauspieler und Politiker weltweit nicht nur von ihrer Meinung, sondern auch von ihrer Person. Rowling war ursprünglich der Britin Maya Forstater öffentlich zur Seite gesprungen, die über die Aussage bei Twitter «Männer können keine Frauen werden» ihren Arbeitsplatz und auch vor dem Arbeitsgericht danach ihre Klage gegen die Entlassung verlor. Die Abschreckungswirkung für viele Bürger sollte fortan enorm sein, inwieweit sie sich noch zum Themenkomplex Transsexualität öffentlich äußern, wenn andere wegen ihrer Meinung den Arbeitsplatz verlieren und selbst weltweite Prominenz nicht vor Beschuldigungen der «Hassrede» schützt, oder davor, zumindest an einen digitalen Pranger, wenn auch noch nicht vor Gericht gestellt zu werden. Weltweit wurden mehrfach christliche Geistliche angeklagt, sich der «Hassrede» gegen Homosexuelle schuldig gemacht zu haben, allein indem sie Bibelstellen zitierten, wie im Folgenden dieses Buches noch zu berichten sein wird. Der «Chilling Effect»5 für andere Geistliche oder auch Religionslehrer an Schulen sollte nicht unterschätzt werden, so dass zu befürchten steht, dass eine vorbeugende Redekultur der Meinungsvermeidung Einzug hält.
Doch nicht nur persönliche Meinungen, sondern auch der Diskurs über wissenschaftliche Fakten wird inzwischen durch den Vorwurf von Hetze und Hass behindert. Im Zuge der Corona-Krise wurden vielfach Tweets und auch YouTube-Videos als angebliche «Desinformation» oder als «Fake-News» markiert oder gelöscht. Die beiden Begriffe sind analog der «Hassrede» zu politischen Kampfbegriffen avanciert, können oft genauso wenig klar definiert werden und bergen entsprechend die Gefahr, politisch instrumentalisiert zu werden. Im Mai 2020 löschte YouTube6 etwa ein Video von Prof. Knut Wittkowski, dem ehemaligen Leiter der Abteilung Biostatistik, Epidemiologie und Forschungsdesign an der Rockefeller-Universität von New York, in dem er die Lockdown-Politik der Regierung kritisierte. Über 1,3 Millionen Menschen hatten es bereits angeklickt, bevor YouTube es restlos entfernte mit der Begründung, es beinhalte «Falschinformation». Unabhängig davon, ob es nun stimmte oder nicht, und ob man die Maßnahmen der Regierung für angemessen hielt oder nicht, durften die Zuschauer sich kein eigenes Bild mehr davon machen, weil YouTube eigenmächtig entschied und den Beitrag zensierte. Auch ein evangelischer Pastor wurde Opfer der Zensur in Corona-Zeiten.7 YouTube entfernte die Hörbuchversion seines aktuellen Buches «Coronavirus und Christus», in dem er sechs biblische Antworten zu der Frage gab: Was tut Gott durch das Coronavirus? John Piper ist Kanzler einer Bibelschule im US-amerikanischen Minnesota, die Begründung für die Buchzensur durch YouTube lautete: Verstoß gegen die Community-Regeln.
In England entfernte Google gar das bekannte christliche Magazin «Christianity» aus dem Verkaufsangebot im «Google Play Store»8, nachdem die Zeitschrift sich im April 2020 der weltweiten Corona-Pandemie gewidmet hatte. Als Begründung formulierte Google, man akzeptiere im App-Store nur solche Publikationen über Covid-19 oder verwandte Begriffe, wenn sie von offiziellen Regierungsstellen oder staatlichen Gesundheitsbehörden autorisiert oder veröffentlich werden.
Doch auch medial unliebsame Regierungschefs sind nicht davor gefeit, durch Twitter zensiert zu werden. Im März 2020 löschte Twitter zwei Video-Tweets des brasilianischen Präsidenten Jair Bolsonaro, in denen er die Wirksamkeit der brasilianischen Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 anzweifelte und die Anordnungen des brasilianischen Gesundheitsministers missachtete. Twitter rechtfertigte die Löschung mit dem Argument, man lösche Botschaften, die den Informationen der Gesundheitsbehörden zu der Pandemie widersprächen und das Risiko der Weiterverbreitung erhöhen könnten.9
Auch der amerikanische Präsident Donald Trump wurde in den vergangenen Monaten zweimal auf derselben Plattform zensiert. Twitter löschte zum einen ein Video des Trump-Wahlkampfteams zu den Antirassismus-Demonstrationen nach dem Tod des schwarzen Häftlings George Floyd unter Polizeigewahrsam. Twitter begründete die Maßnahme durch eine angebliche Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzungen bei dem Bildmaterial, bei Facebook und YouTube ist das Video anstandslos weiter zu sehen. Bereits ein paar Wochen zuvor hatte Twitter zweimal Tweets des Präsidenten als angebliche Falschmeldungen, ein anderes Mal als «gewaltverherrlichend» markiert. Unabhängig davon, ob man dem amerikanischen Präsidenten zustimmen mag oder auch nicht, zeigt sich offensichtlich, dass hier eine Onlineplattform bei einzelnen Politikern eigene Maßstäbe ansetzt, die im Vergleich zu Millionen anderen Tweets nicht neutral begründbar sind.
Der «Chilling Effect» schlägt auch hier durch: Wenn selbst die Präsidenten großer Länder nicht davor geschützt sind, dass ihre Meinungsäußerungen zensiert werden, was hat ein einfacher Bürger ohne Macht, Geld oder wenigstens juristischen Beistand noch entgegenzusetzen, wenn seine Postings, Tweets oder Profile gelöscht werden?
Drittens hatte ich vorausgesagt, dass gesellschaftlich eine neue «Kultur der Zensur» entstehen wird, die sich vom Strafrecht in immer weitere Bereiche des täglichen Lebens ausweiten wird: Sprachregelungen in Medienanstalten, TV-Sendern und im Internet, Verhaltens- und Sprachregeln am Arbeitsplatz oder auf dem Uni-Campus. Immer mehr Bereiche des Lebens werden dadurch zu «meinungsfreien» Zonen. Während die gedankliche Selbstzensur in den Köpfen der Menschen juristisch nur schwer greifbar ist, ist bereits seit einigen Jahren der Versuch der räumlichen Eingrenzung – oder besser gesagt: der «Ausgrenzung» von Meinung – zu beobachten: Man versucht, Räume zu schaffen, in denen manche Meinungen nicht geduldet werden. Das betrifft Universitätsgelände, aber auch die öffentlichen Straßen und Plätze rund um Abtreibungskliniken. Bereits seit einigen Jahren ist verstärkt vor allem im angloamerikanischen Raum die Tendenz zu beobachten, sogenannte «Safe Spaces» an Universitäten einzurichten, flankiert auch durch die Zensur von Literaturlisten. Ziel ist dabei, bestimmte Positionen, die als «Hassrede» empfunden werden, ganz vom Gelände zu verbannen.
Während Literaturlisten häufig thematisch von angeblich rassistischer oder auch antifeministischer Literatur «bereinigt» werden, sorgt unter den Studenten häufig das Thema Abtreibung für Polarisierung. Studentische «Pro Life»-Gruppen haben zunehmend Schwierigkeiten, gleichberechtigt wie andere Studentengruppen auf dem Universitätsgelände aufzutreten, sich zu organisieren, Räume zu nutzen oder auch nur Flyer zu verteilen. In Großbritannien mussten in den vergangenen zwei Jahren an den Universitäten von Glasgow10, an der Strathclyde Universität11, an der Aberdeen Universität12 und an der Universität von Nottingham13 Studenten juristisch mit Anwälten erkämpfen, sich überhaupt auf dem Universitätsgelände zu erkennen zu geben und zu organisieren. Die Vorsitzende der «Pro Life»-Gruppe an der Universität Nottingham wurde wegen ihres Einsatzes für das Lebensrecht sogar von der Universitätsleitung offiziell vom Studium suspendiert. Sie ging juristisch dagegen vor und verlor ein ganzes Studienjahr, bis sie sich erfolgreich wieder als Studentin einschreiben und weiterstudieren konnte. Im Jahr 2018 sah sich das britische Parlament gar genötigt, sich mit der Häufung solcher «Verbannungen» und «Safe Spaces» an den nationalen Universitäten zu befassen. Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte veröffentlichte eigens einen Bericht14 zu dieser steigenden Problemlage und kritisierte die Campuspolitik, die zunehmend «unliebsame» Meinungen vom Gelände verbanne. Der britische Vorsitzende der Kommission für Gleichstellung und Menschenrechte15 betonte in den Medien, Universitäten sollten als eine «Bastion der Debatte und Verteidiger der Meinungsfreiheit» agieren und nicht «Pro Life»-Gruppen an ihrer Tätigkeit hindern, nur weil manchen Studenten diese Ansichten missfallen. Auch in Deutschland sehen sich Hochschulgruppen, die den christlichen Glauben praktizieren oder für den Lebensschutz eintreten, zunehmend mit Schwierigkeiten bei der Akkreditierung konfrontiert, sei es durch die Hochschulverwaltung, die Studentenvertretung oder sogar die Kultusministerien der Bundesländer.
Und selbst die Freiheit von Forschung und Lehre ist durch den Vorwurf von «Hassrede» in Gefahr. Zahlreiche Professoren machten inzwischen in den USA, in England, aber auch in Deutschland die Erfahrung, dass ihre Vorlesungen verhindert, niedergebrüllt oder lautstark gestört wurden, wenn ihre inhaltlichen Positionen auf Widerstand stießen. In England veröffentlichten über hundert Professoren verschiedenster Fachrichtungen im Oktober 2018 eine gemeinsame Erklärung16, dass sie sich durch den britischen «Gender Recognition Act» nicht mehr in der Lage sehen, ergebnisoffen im Themenkomplex Transsexualität zu forschen, zu lehren und zu veröffentlichen, da sie sich ständigen Anfeindungen und Angriffen ausgesetzt sehen. Das britische Gesetz akzeptiert die Selbstdefinition von Geschlecht abseits biologischer Fakten, was eine abweichende Meinung zum Thema zu einem diskriminierenden Sprechakt umdeutet.
In Deutschland musste ein Gedicht über Blumen, Alleen und die Schönheit der Frau von einer Berliner Universitäts-Wand entfernt werden, nachdem feministische Gruppen sich beschwerten, es sei frauenfeindliche Lyrik, weil es Frauen auf sexistische Art und Weise auf ihr Äußeres degradiere.
Doch selbst ein stilles Gebet kann inzwischen als «Hassrede» deklariert werden, dann nämlich, wenn es räumlich in der Nähe einer Abtreibungsklinik stattfindet und Frauen zur Umkehr bewegen soll. In verschiedenen Ländern wurden auch hier räumliche Bannmeilen der Meinungsbegrenzung gezogen, damit Lebensschützer nicht mehr in unmittelbarer Nähe oder gar in Sichtweite von Abtreibungskliniken und -praxen stehen, Hilfe anbieten oder auch nur still beten können. Im deutschen Bundesland Hessen hat das Innenministerium gar einen offiziellen Erlass17 verabschiedet, um schwangere Frauen von Abtreibungsgegnern zu separieren, denen sie auf dem Weg zu den Einrichtungen der Abtreibungsorganisation «Pro Familia» begegnen könnten. «Im Regelfall sind die Örtlichkeit einer Versammlung räumlich so weit von der Beratungsstelle entfernt festzulegen oder bestimmte Bereiche auszunehmen, dass kein Sicht- oder Rufkontakt mit der Beratungsstelle mehr besteht», erklärte ein Ministeriumssprecher mit Verweis auf das Papier. Der Partei Die Linke ist das nicht genug, sie hat eine Gesetzesinitiative18 zur Errichtung von «Schutzzonen» in einem Radius von 150 Metern rund um Abtreibungskliniken vorgeschlagen, um jede abweichende Meinung zu Abtreibung aus bestimmten Bereichen fernzuhalten.
Bisher scheitert das Vorhaben politisch, da es nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch die Versammlungsfreiheit unzulässig einschränkt. Doch Deutschland kopiert damit auch nur «Bannmeilen»-Gesetze, die in Ländern wie England oder in einzelnen Staaten der USA durchgesetzt wurden, um Rede oder gar das Gebet gegen Abtreibung aus manchen Bereichen des öffentlichen Lebens zu verdrängen. In den US-Bundesstaaten Massachusetts, Colorado und Montana mussten die Bannmeilen nach einer Entscheidung des Supreme Court 2014 wieder aufgehoben werden, da das Gericht urteilte, sie verstießen unter anderem gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. In England herrscht seit Jahrzehnten Streit vor der «Mary Stopes»-Klinik in London, seit 2018 existiert nun auch dort eine sogenannte «safe zone»19, in der Abtreibungsgegner nicht einmal stumm und schweigend aktiv sein dürfen.
Viertens hatte ich vorausgesagt, dass es eine steigende, von der Regierung unterstützte Überwachung und Berichterstattung geben wird. Der deutsche Kampf gegen «Hassrede» im Internet kann hierbei als negatives Paradebeispiel herangezogen werden. Mit der zunehmenden Nutzung des Internets wurden schließlich ganz neue «digitale Zonen» der Meinungsäußerung geschaffen, die sich ständig vergrößern und nun aus staatlicher Sicht offenbar beobachtet und reguliert werden müssen. Dass der Ruf nach gesetzlicher Eindämmung von «Hassrede» im Netz nicht lange auf sich warten ließ, war erwartbar. Die Einführung des sogenannten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)20 im Jahr 2017 ist vermutlich eines der folgenreichsten «Hassrede»-Gesetze der Neuzeit. Zwei Dinge sind an diesem Gesetz qualitativ anders im Vergleich zu jenen langjährig bestehenden «Hassrede»-Gesetzgebungen, von denen noch die Rede sein wird: Erstmals soll die Kommunikation der Bürger im digitalen Raum kontrolliert und eingegrenzt werden, indem man die neuen Medien und sozialen Netzwerke in den Fokus genommen hat.
Neu und einzigartig ist aber auch, dass dieses Gesetz nicht jene Person bestrafen soll, die selbst eine «Hassrede» tätigt, sondern stattdessen die Plattformen, die dem «Hassredner» dafür ein Podium im Internet bieten. Somit wird die «Beihilfe» zur «Hassrede» bestraft, und zwar auch dann, wenn der Täter selbst nie vor einem ordentlichen Gericht angeklagt wird. Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, YouTube usw. sind seither verpflichtet, jene Inhalte, die von anderen Nutzern als angebliche «Hassrede» gemeldet werden, innerhalb kürzester Zeit mit eigenen Mitarbeitern zu überprüfen und zu löschen, weil den Unternehmen sonst Bußgelder zwischen 500.000 Euro oder gar fünf Millionen Euro drohen.21
Praktisch ist für den deutschen Staat hierbei, dass er trotz dieses Gesetzes absolut frei bleibt von Vorwürfen, er zensiere die Meinungsäußerungen seiner Bürger. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz sagt in seinem Paragrafen 1, Abs. 3, rechtswidrige Inhalte seien Inhalte, die bestimmte Kriterien einer ganzen Anzahl von aufgelisteten Strafrechtsnormen des deutschen Strafgesetzbuches erfüllen und nicht durch andere Gründe gerechtfertigt seien. Ob nun eine Aussage wirklich rechtswidrig ist oder nicht, wird im Sinne des Strafrechts normalerweise vor einem ordentlichen deutschen Gericht in einem Verfahren geklärt und ist nicht Definitionssache eines Privatunternehmens. Facebook, Twitter und Co. geben nun selbst an, dass sie ja nicht nach rechtlichen Standards, sondern nach ihren «Community-Regeln» entscheiden. Was also in sozialen Netzwerken noch sagbar ist, wurde als Entscheidung in den vorgerichtlichen Raum an die Betreiber der Plattformen und deren Mitarbeiter ausgelagert. Der einfache Nutzer solcher Netzwerke kann also bereits bei Verstoß gegen Gemeinschaftsregeln mit der Löschung seiner Beiträge, mit Sperrungen oder der Entfernung seines ganzen Profils rechnen – und nicht erst dann, wenn er tatsächlich gegen ein deutsches Gesetz verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt wurde.
Da die Betreiber der meistgenutzten sozialen Netzwerke nahezu alle in den USA angesiedelt sind, könnte man also mit Fug und Recht behaupten, dass die Frage, was ein deutscher Bürger auf seinem Facebook-Profil noch sagen darf, von Regeln abhängt, die im Silicon Valley in Kalifornien aufgestellt werden. Und anstatt dass der deutsche Staat seine Bürger vor dieser Willkür privater Unternehmen schützt, hat er selbst mit diesem Gesetz absichtlich das Instrument geschaffen und fordert unter Androhung von Bußgeldern seine Anwendung ein.
Entsprechend enthält auch das deutsche NetzDG keine Definition von «Hassrede» und setzt damit die zweifelhafte «Tradition» aller anderen europäischen und auch internationalen «Hassrede»-Gesetze fort. Aktuell wird über eine weitere Verschärfung des Gesetzes in Deutschland diskutiert. Das sozialdemokratisch geführte Justizministerium hat einen neuen Referentenentwurf vorgelegt, der vom Regierungskabinett bereits abgesegnet wurde, aber noch die Hürde des Parlamentes nehmen muss. Man möchte die Plattform-Betreiber fortan zwingen, nicht erst nach Meldung eines Hassbeitrages durch andere Nutzer zu reagieren, sondern eigeninitiativ solche Postings zu finden und zu löschen. Sie sollen darüber hinaus aber auch eventuell strafbare Inhalte an das Bundeskriminalamt melden müssen. Wenn diese Erweiterung tatsächlich im Parlament durchkommt, hätte der deutsche Staat die Fahndung nach «Hassrede» und auch das Denunzieren der Nutzer gesetzlich ebenfalls an private Unternehmen delegiert.
Die Unternehmen selbst sehen das Gesetz sehr kritisch. Google warnte in einer umfangreichen Stellungnahme22, dass durch die geplante Übermittlungspflicht «eine umfassende Datenbank beim Bundeskriminalamt über Nutzer und die von ihnen geposteten Inhalte zum Zwecke der Strafverfolgung» aufgebaut werde, die ihresgleichen suche, da auch die Herausgabe von Passwörtern und damit der Zugang auch zu privaten Nachrichten von Nutzern möglich wird. Wörtlich heißt es: «Die Ausweitung von Straftatbeständen, die umfassende Einräumung neuer Befugnisse und Auskunftsansprüche von Sicherheitsbehörden sowie die Verpflichtungen von Telemedienanbietern (Diensteanbietern) im Allgemeinen und Diensteanbietern sozialer Netzwerke im Speziellen, Nutzerdaten in ganz erheblichem Umfang zu erfassen, zu speichern und teils ohne Beachtung bisher geltender rechtsstaatlicher Schutzmechanismen wie etwa das Vorliegen eines richterlichen Beschlusses herausgeben zu müssen, sind rechtlich in höchstem Maße bedenklich.»
Nicht zuletzt hat auch die Europäische Kommission im Mai 2016 einen «Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hetze im Internet»23 eingeführt, um damit gegen die Verbreitung rassistischer und fremdenfeindlicher Hetze im Internet vorzugehen. Es handelt sich dabei um eine Rahmenvereinbarung, die große IT-Unternehmen wie Facebook, YouTube, Microsoft, Twitter, Google+, Instagram, Snapchat und Dailymotion dazu verpflichtet, die Verbreitung illegaler Online-Inhalte in Europa zu bekämpfen. Obwohl es sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen handelt, ging ihrer Einführung politischer Druck voran, und die Einhaltung wird auf EU-Ebene ständig überwacht. Der Kodex soll vor allem sicherstellen, dass rassistische oder fremdenfeindliche Inhalte auf den Online-Plattformen rasch entfernt werden. Die Ambition ähnelt dem deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz; man hat allerdings nicht die Kompetenz, die Unternehmen mit ähnlich drakonischen Strafen wie in Deutschland tatsächlich zu belangen. Dazu bräuchte es ein echtes Gesetz, das wiederum auf EU-Ebene gar nicht verabschiedet werden kann, da ja auch der Verhaltenskodex selbst zusichert, dass die nationale Gesetzgebung und nationale Gerichte die letzte Entscheidung beibehalten sollen. Doch ebenfalls ähnlich dem deutschen NetzDG soll die Frage, ob ein Inhalt sich noch im Spektrum legitimer Meinungsfreiheit oder bereits im strafrechtlich bewehrten Raum befindet, zunächst von den «Vorschriften und Leitlinien der Branche» und erst dann «gegebenenfalls anhand der nationalen Gesetzgebung» überprüft werden24. Auch hier wird also de facto die Definition legitimer Meinungen in den vorjuristischen Raum und in die Hände von Privatunternehmen gelegt; betroffen sind Millionen Nutzer auf der ganzen Welt.
Die für den Code of Conduct zuständige EU-Kommissarin, Vera Jourova, verteidigte die «freiwillige Selbstverpflichtung» der digitalen Plattformen zum Kampf gegen «Hassrede» zwar mit den Worten, man wolle kein «Wahrheitsministerium» erschaffen, sie ignoriert dabei aber den Grundsatz freier Gesellschaften, wonach falsche Ideen mit richtigen Ideen zu bekämpfen wären und nicht mit Zensur oder der Androhung von Strafen.
Natürlich haben nicht alle, die für «Hassrede»-Gesetze eintreten, schlechte Absichten. Viele Politiker beklagen den zunehmend vergifteten Status der gesellschaftlichen und politischen Debatten. Sie bedauern, wie einfach und zumeist anonym Böswilligkeiten über das Internet verbreitet werden. Und sie wünschen sich einen zivilisierten Umgang, möchten Hass und Diskriminierung verhindern. Dass sie angesichts dieser unschönen Entwicklungen handeln wollen, ist verständlich.
Aber auch die besten Absichten können negative, oft unbeabsichtigte Konsequenzen mit sich bringen. Wie dieses Buch aufzeigen wird, schafft repressive Zensur gerade kein gesundes Miteinander und keinen lebendigen gesellschaftlichen Diskurs.
Fünftens hatte ich die Prognose erstellt, dass der Schutz der Redefreiheit auch vor nationalen und internationalen Gerichten zunehmend verwässert werden wird, weil auch die Rechtsprechung immer weniger geneigt ist, bestimmte Meinungen noch als schützenswert zu betrachten.
In Finnland ermittelt die Staatsanwaltschaft seit vielen Monaten gegen die Politikerin Päivi Räsänen.25 Sie ist Abgeordnete des finnischen Parlamentes, war vier Jahre lang gar Innenministerin. Im Herbst 2019 postete sie ein Bibelzitat aus dem Römerbrief zum Thema Sexualität und kritisierte, dass ihre Kirche als offizieller Partner bei der jährlichen «Pride»-Parade der Schwulen- und Lesben-Community fungiert. Die Generalstaatsanwaltschaft ordnete daraufhin eine Untersuchung wegen angeblicher «Hassrede» an, man verhörte sie fünf Stunden lang bei der Polizei. Auch drei weitere Untersuchungen wurden danach angeordnet, unter anderem wegen einer Broschüre, die die Politikerin und Ärztin vor 16 Jahren für eine christliche Organisation verfasst hatte und darin die christliche Sicht auf Homosexualität thematisierte.
Der bereits erwähnte Fall der Britin Maya Forstater, die wegen der Aussage auf Twitter, es gäbe nur zwei Geschlechter, ihren Arbeitsplatz verlor, fand vor Gericht ebenfalls wenig Verständnis. Ihre Klage auf Wiedereinstellung vor dem Londoner Arbeitsgericht lehnte der Richter explizit mit der Begründung ab, dass ihre Meinung zum Thema Transsexualität diskriminierend und nicht schützenswert ist.
Die Österreicherin Elisabeth Sabaditsch-Wolff wurde wegen Aussagen, die sie als Dozentin in einem politischen Bildungsinstitut zum Islam tätigte, vor Gericht gestellt. Sie wurde wegen der «Herabwürdigung religiöser Lehren» gemäß § 188 des österreichischen Strafgesetzbuches angeklagt, weil sie Mohammed eine Neigung zu kleinen Mädchen unterstellte. Das Gericht sprach sie schuldig, obwohl die jüngste Ehefrau Mohammeds nachweislich keine zehn Jahre alt war.
Fünf Jahre sind vergangen zwischen der englischen und der nun vorliegenden aktualisierten deutschen Fassung dieses Buches. Damals schrieb ich, die Zukunft der Zensurgesetze sei nicht unvermeidbar. Heute würde ich angesichts der Tatsache, dass die Realität gerade alle Prognosen überholt, hinzufügen: Der Kampf um die Meinungsfreiheit ist möglicherweise niemals wichtiger gewesen als heute.
