100 Fehler bei der Umsetzung der Hygiene in Pflegeeinrichtungen - Johann Weigert - E-Book

100 Fehler bei der Umsetzung der Hygiene in Pflegeeinrichtungen E-Book

Johann Weigert

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Beschreibung

Ohne Hygiene geht es nicht! Jede Pflegeeinrichtung legt zurecht größten Wert darauf, dass die Anforderungen der Hygiene und ein guter Hygienestatus umfassend gewahrt werden. Doch dafür ist viel Fachwissen erforderlich. Eine ganze Fülle von gesetzlichen Regelungen stellt hohe Anforderungen an alle Akteure. Die 100 häufigsten Fehler bei der Umsetzung der Hygieneanforderungen sind Thema dieses Buches. Alle Maßnahmen werden kurz, prägnant und kompetent erläutert. Ob Pflegedienst, Küche, Hauswirtschaft, Wäscherei oder Haustechnik – hier finden sich viele Maßnahmen, die Mängel beseitigen und zugleich die wichtigsten Anforderungen der Qualitätsprüfungs-Richtlinien und der Infektionsschutzgesetze beachten.

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Johann Weigert

100 Fehler bei derUmsetzung der Hygienein Pflegeeinrichtungen

und was Sie dagegen tun können

■ Aktuelle Anforderungen

■ Hygienemanagement & Arbeitsschutz

■ Infektionshygiene in der Pflege

2., aktualisierte Auflage

BRIGITTE KUNZVERLAG

Der Autor:

Johann Weigert

Heinrich-Heine-Straße 130926 Seelze

Johann Weigert ist Lehrer für Alten- und Krankenpflegeschulen, Heimleiter und TQM-Auditor® für den Bereich Sozial- und Gesundheitswesen. Er ist derzeit bei der DANA Senioreneinrichtungen GmbH in Hannover als TQM-Auditor® und Leiter des zentralen Qualitätsmanagements beschäftigt.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen

Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet überhttp://dnb.ddb.de abrufbar.

ISBN 978–3-89993–818-0 (Print)ISBN 978–3-8426–8504-8 (PDF)

© 2014 Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover

Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle muss vom Verlag schriftlich genehmigt werden.

Für Bewohner, pflegebedürftige Personen oder Patienten wird durchgängig der Begriff »Klient« verwendet. Auch wenn nicht immer explizit die weibliche Form gewählt wurde, ist diese selbstverständlich immer mit einbezogen. Die männliche Form wurde aufgrund der Vereinfachung gewählt. Ein Markenzeichen kann warenrechtlich geschützt sein, ohne dass dieses besonders gekennzeichnet wurde. Die Begrifflichkeit »Leitung einer Einrichtung« impliziert ebenso den Arbeitgeber. Zur schnelleren Erklärung der wörtlichen Bedeutung von Abkürzungen und sonstigen wörtlichen oder sinngemäßen Begriffsbestimmungen, wurden diese Fachbegriffe im Text mit einer Klammern versehen.

Reihengestaltung:

Groothuis, Lohfert, Consorten | glcons.de

Satz:

PER Medien+Marketing GmbH, Braunschweig

INHALT

Vorwort

1Allgemeines zur Hygiene und Organisationsmängel

  1. Fehler:Es gibt keine Hygienekommission

  2. Fehler:Es gibt keinen Hygienebeauftragten

  3. Fehler:Es gibt keine Vorbereitung auf eine routinemäßige Besichtigung durch das Gesundheitsamt

  4. Fehler:Ein handlungsleitender Hygieneplan für die verschiedenen Arbeitsbereiche fehlt

  5. Fehler:Der Reinigungs- und Desinfektionsplan wird mit einem innerbetrieblichen Hygieneplan verwechselt

  6. Fehler:Neue Klienten verfügen über kein ärztliches Zeugnis

  7. Fehler:Die Leitung kennt die Meldepflicht beim Auftreten von Infektionskrankheiten nicht

  8. Fehler:Jährliche Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung fehlen

  9. Fehler:Bei der Aufbereitung von Medizinprodukten fehlt die hygienisch-mikrobiologische Überwachung

10. Fehler:Es gibt keine kollegialen Hygienevisiten zur internen Qualitätssicherung

11. Fehler:Haustiere werden ohne Abklärung der Hygieneanforderungen aufgenommen

12. Fehler:Mitarbeiter haben nicht genügend geeignete Umkleideschränke

13. Fehler:Es fehlt an Schutzkleidung

14. Fehler:Die Mitarbeiter waschen ihre Berufskleidung privat

15. Fehler:Im Medikamentenkühlschrank werden auch Lebensmittel gelagert

16. Fehler:Desinfektions- und Reinigungsmittel sind für Klienten zugänglich

17. Fehler:Die Mitarbeiter werden nicht durch einen Betriebsarzt betreut

18. Fehler:Die Mitarbeiter werden bei Verdacht einer Gastroenteritis nicht vom Dienst befreit

19. Fehler:Es gibt kein »Ausweichzimmer«

20. Fehler:Es erfolgt keine turnusmäßige Aufbereitung der Duschköpfe und Perlatoren

21. Fehler:Be- und Entlüftungen werden nicht regelmäßig gereinigt

22. Fehler:Flächendesinfektionsmittel werden unsachgemäß angewendet

23. Fehler:Bei Einsatz von Flächendesinfektionsmitteln werden keine Dosierhilfen verwendet

24. Fehler:Es wird keine Schlussdesinfektion durchgeführt

25. Fehler:Silikonfugen und defekte Fliesen in den Nassräumen werden nicht ausgebessert

2Hygienemanagement und Arbeitsschutzanforderungen

26. Fehler:Es gibt keine arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

27. Fehler:Es wird keine arbeitsmedizinische Vorsorgebescheinigung vorgehalten

28. Fehler:Der Mitarbeiter wendet sich nach einem Arbeitsunfall an seinen Hausarzt

29. Fehler:Das Verbandmaterial im Erste-Hilfe-Kasten ist unvollständig

30. Fehler:Es gibt keine überbetriebliche Gefährdungsermittlung und -beurteilung

31. Fehler:Es werden keine Arbeitsschutzanforderungen ermittelt

32. Fehler:Die Erstellung von Betriebsanweisungen gilt als unwichtig

33. Fehler:Schutzhandschuhe werden nicht gestellt bzw. genutzt

34. Fehler:Es wurde kein Arbeitsschutzausschuss etabliert

35. Fehler:Es werden keine Arbeitsschutzunterweisungen durchgeführt

36. Fehler:Es sind keine sicherheitsbeauftragten Personen bestellt worden

37. Fehler:Beim Einsatz von Gefahrstoffen wird auf eine vorherige Ersatzstoffprüfung verzichtet

3Infektionshygiene im Pflegedienst

38. Fehler:Es erfolgt keine Kontrollprobeneinzelmessung der Blutzuckermessgeräte

39. Fehler:Der Hygienestatus wird nicht durch geeignete Instrumente für eine intern gesteuerte Qualitätssicherung ermittelt

40. Fehler:Im Pflegebad oder in der Pflegedusche werden Pflegehilfsmittel etc. deponiert

41. Fehler:Hautdefekte sind in der Pflegedokumentation nicht nachvollziehbar dokumentiert

42. Fehler:Es existieren keine aktuellen Hygienestandards im Umgang mit Problemkeimen

43. Fehler:MRSA-positive Klienten werden grundsätzlich streng isoliert

44. Fehler:Es existiert kein Infektionsschutz-Set

45. Fehler:Waschschüsseln, Toilettenstühle, Dusch- und Badewannen werden nach Benutzung nicht desinfiziert

46. Fehler:Nagelpflege durch Mitarbeiter gilt als Fehler

47. Fehler:Infektionshygienische Erfordernisse werden nicht konsequent eingehalten

48. Fehler:Eine Wunde wird nach ärztlicher Anordnung mit Leitungswasser gespült

49. Fehler:Die PEG-Anlage eines Klienten wird grundsätzlich alle zwei bis drei Tage steril verbunden

50. Fehler:Auf dem Pflege- bzw. Verbandwagen fehlt der Spender mit Händedesinfektionsmittel

51. Fehler:Die Mundhygiene bzw. -pflege wird bei Klienten nur sporadisch durchgeführt

52. Fehler:Verbandmaterial und/oder gebrauchte Inkontinenzeinlagen werden nicht in einem verschlossenen Müllbeutel entsorgt

53. Fehler:Klienten haben einen Blasenverweilkatheter ohne medizinische Indikation und ohne Begrenzung der Liegedauer durch den Arzt

54. Fehler:Für eine längerfristige Harnableitung wird ein transurethraler Dauerkatheter gelegt

55. Fehler:Klienten mit einem Blasenverweilkatheter werden mit einem Einmalbeutel versorgt

56. Fehler:Die Punktionsstelle bei länger liegendem suprapubischen Dauerkatheter wird grundsätzlich immer steril abgedeckt

57. Fehler:Maßnahmen zur Postexpositionsprophylaxe sind nicht ausreichend bekannt

58. Fehler:Es existieren keine geeigneten Kanülensammler

59. Fehler:Annahme, eine Pflegeeinrichtung müsse grundsätzlich einen Sterilisator zur Verfügung stellen

60. Fehler:Bei der Durchführung von s. c.-Insulininjektionen tragen Pflegefachkräfte keine medizinischen Einmalhandschuhe

61. Fehler:Bei Insulinpens erfolgt kein täglicher Nadelwechsel durch die Pflegefachkräfte

62. Fehler:Fehlerhafte Lagerung von Mehrdosenbehältnissen und Insulinpens

63. Fehler:Die Mitarbeiter führen die hygienische Händedesinfektion nur sehr flüchtig durch

4Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion

64. Fehler:Es werden unterschiedliche Desinfektionsmittel verwendet

65. Fehler:Ein Desinfektionsmittel wird unabhängig von seinem Wirkungsspektrum eingesetzt

66. Fehler:Die Einwirkzeit eines Desinfektionsmittels wird nicht eingehalten

67. Fehler:Mitarbeiter tragen bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten keine Schutzhandschuhe

68. Fehler:Annahme, es müsse täglich eine gezielte Flächendesinfektion durch die Reinigungsmitarbeiter erfolgen

69. Fehler:Sprühdesinfektion wird bedenkenlos für alle Arbeitsflächen eingesetzt

70. Fehler:Es wird zuerst das Desinfektionsmittel (Konzentrat) und dann das kalte Wasser angesetzt

71. Fehler:Reinigungstücher und Textilwischbezüge werden mehrmals täglich zur Reinigung und Desinfektion eingesetzt

72. Fehler:Das Desinfektionsmittel wird mit einem Reinigungsmittel vermischt

73. Fehler:Seifenreste auf Oberflächen/Haut werden vor Beginn der Desinfektionsmaßnahme nicht entfernt

74. Fehler:Eine verunreinigte Gebrauchslösung zur Flächendesinfektion wird ständig weiter verwendet

75. Fehler:Im Lebensmittelbereich werden parfümierte Reinigungsund Flächendesinfektionsmittel eingesetzt

5Hygienemanagement in Küchen

76. Fehler:Annahme, die Inhalte der jährlich durchzuführenden Lebensmittelhygieneschulung würden sich durch das europäische Hygienerecht ändern

77. Fehler:Es wurde kein wirksames Eigenkontrollsystem nach dem neuen europäischen Hygienerecht implementiert

78. Fehler:Die Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen auf der Grundlage des HACCP-Konzeptes sind nicht festgeschrieben

79. Fehler:Im Zuge der Produkthygiene werden die kritischen Kontrollpunkte (CCP) hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Temperaturen nicht eingehalten

80. Fehler:Die Händehygiene in der Küche erfolgt nur zu Arbeitsbeginn als »Desinfizieren und Waschen«

81. Fehler:Die Personalhygiene wird in der Küche nicht oder nur unzureichend eingehalten

82. Fehler:Es fehlen Erstbelehrungen lt. Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt

83. Fehler:Die Küchenleitung entnimmt keine Rückstellproben

84. Fehler:Die Speisen werden nach Ankunft auf dem Wohnbereich nicht sofort verteilt

85. Fehler:Für die Küche sind keine Zutrittsregelungen für Fremdpersonal getroffen worden

86. Fehler:Annahme, die Lebensmittelüberwachungsbehörde überprüfe hauptsächlich die Küchenhygiene

87. Fehler:Maßnahmen nach einer Überprüfung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde werden nicht umgesetzt

6Gebäude- und Unterhaltsreinigung

88. Fehler:Zur täglichen Reinigung wird kein Reinigungswagen (Systemwagen) eingesetzt

89. Fehler:Es wird nicht nach der Bezugswechsel-Methode mit Breitwischgeräten gearbeitet

90. Fehler:Feuchtwischbezüge und Reinigungstücher werden nicht nach jedem Arbeitsvorgang ausgewechselt und hygienisch wieder aufbereitet

91. Fehler:Mit einem Reinigungstuch werden sowohl Klientenzimmer als auch Ablageflächen im Sanitärbereich gereinigt

92. Fehler:Der Fußboden in der Pflegeeinrichtung wirkt optisch matt und klebrig

93. Fehler:Die Mitarbeiter im Reinigungsdienst werden nicht rechtzeitig über Infektionserkrankungen von Klienten informiert

94. Fehler:Die Zimmer von Klienten mit Infektionserkrankungen werden zuerst gereinigt

7Wäschehygiene und Wäscheaufbereitung

95. Fehler:Die externe Wäscherei verfügt nicht über ein RAL-Gütezeichen

96. Fehler:Schmutzwäsche wird unsortiert in einen Wäschesack gegeben

97. Fehler:Die Pflegeeinrichtung verfügt nicht über eine Industriewaschmaschine

98. Fehler:Mitarbeiter in der Wäscherei tragen keine Schutzkleidung

99. Fehler:In der Wäscherei gibt es keine bauliche Trennung in reine und unreine Bereiche

100. Fehler:Der Wäschesammelwagen für Schmutzwäsche wird auf dem Wohnbereich zwischengelagert

Literatur

Register

VORWORT

Die korrekte Umsetzung der Maßnahmen zur Hygiene und die Infektionsprävention verlangt ein hohes Maß an fachspezifischem und deklarativem Wissen über die Einhaltung der Infektionshygiene sowie berufliche Handlungskompetenz von den Pflegenden.

Die Ausprägung und Entwicklung der Kompetenzstufen eines verantwortlichen Hygienebeauftragten ist entscheidend für die zielgerichteten infektionshygienischen Maßnahmen und deren Erfolg in der Pflegepraxis. Hygieneexperten wissen, wie sich Infektionen vermeiden bzw. deren Ausbreitung gezielt eindämmen lassen. Das problemlösende Denken der hygienebeauftragten Personen ist dabei eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg einer gesamten Pflegeeinrichtung!

Ohne Hygiene geht es in der Pflege nicht! Unter diesem Aspekt gibt dieses kleine Werk Antworten auf häufige Fragen, die oft sehr schnell beantwortet werden müssen. Es versteht sich als Nachschlagewerk und dient zur Unterstützung und Hilfestellung in der Praxis. Es trägt im Rahmen der internen Qualitätssicherung dazu bei, die infektionshygienischen und hygienerechtlichen Anforderungen in Pflegeeinrichtungen nachvollziehbar umsetzen zu können.

Daneben sind in den letzten Jahren sehr interessante wissenschaftliche Präventionsprojekte, regionale und euregionale Netzwerke (u. a. EUR-SAFETY HEALTH-NET, MRSA-net) für mehr Patientensicherheit und Infektionsschutz sowie praxisorientierte Aktionen entstanden, wie z. B. die »AKTION Saubere Hände«. Ihre Ziele sind die Patientensicherheit, die Gesunderhaltung der Mitarbeiter und die Infektionsprävention auf breiter Ebene voranzutreiben. Außerdem unterstützten diese Projekte die Arbeit der Hygienebeauftragten in medizinischen Einrichtungen (u. a. durch Landesverordnungen über die Hygiene und Infektionsprävention), in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Einige Landesgesundheitsämter bieten interessante Informations- und Schulungsmaterialien an, die als Download im Internet zur Verfügung stehen.

In diesen Kontext gehören auch die berufsspezifischen Hygienestandards und amtlichen Bekanntmachungen (z. B. epidemiologische Bulletins vom Robert Koch-Institut) sowie Richtlinien bzw. Empfehlungen, z. B. durch die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (KRINKO). Diese steigern und sichern die Ergebnisqualität. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kriterien des Infektionsschutzes ausnahmslos eingehalten und erfüllt werden!

Hygiene kann nur dann gut und richtig umgesetzt werden, wenn die flankierenden staatlichen Vorschriften und die damit verbundenen infektions- und hygienerechtlichen Anforderungen bekannt und die Maßnahmen zur Infektionsprävention auch strikt eingehalten werden. So waren es beispielsweise das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weitere Gesetze (IfSGuaÄndG), die die Zahl der nosokomialen Infektionen (mit antibiotikaresisitenten Erregern) durch Verbesserung des Infektionsschutzes und der Hygienequalität senkten.

Eines ist sicher: Ein Mehraufwand entsteht oftmals nur dann, wenn die Maßnahmen und Regeln zur Hygiene und Infektionsprävention nicht eingehalten werden!

Doch was wäre dieses Büchlein ohne die Akteure in der Praxis, für die es letztendlich verfasst wurde? Deshalb möchte ich mich bei all jenen Lesern bedanken, die sich durch eine Vielzahl von Rückmeldungen geäußert haben, sowie bei Claudia Flöer von der Schlüterschen Verlagsgesellschaft für die redaktionelle Überarbeitung der zweiten Auflage. Da ich immer wieder verschiedenste Empfehlungen, Neuerungen und Anregungen über unsere überbetrieblichen Dienste erhalte, ist es mir wichtig, mich bei der Betriebsärztin Dr. Ellen Aumüller und bei Ralf Voges (SiFa) vom Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) vom TÜV Rheinland® herzlich zu bedanken. Bedanken möchte ich mich aber auch bei Dr. Yazid Shammout (Geschäftsführer der Dana GmbH) und bei Silvia Rothermund (Prokuristin, Leiterin für Finanzen und Rechnungswesen der Dana GmbH), die mich bei der Realisierung von notwendig gewordenen Hygieneanforderungen in den Dana Senioreneinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Residenzen unterstützen und die Ressourcen dafür bereitstellen.

Zuletzt ist es aber auch mein QM-Team in der Dana-Gruppe, das nach positiver Bewertung die Dinge u. a. in der Hygiene mittragen, lehren und in der Praxis auf Umsetzbarkeit evaluieren sowie ein Feedback abgeben. Mein Dank gilt hier Martina Bialas, Kathrin Grywna, Manuela Herbig, Winfried Gaßmann und Heiko Schulz. Für die wertvollen Anregungen und inhaltliche Durchsicht der zweiten Auflage möchte ich mich ganz besonders bei Anne Schäfer (Heimleitung, DANA Pflegheim in Appen) und Thomas Schäfer (PDL und QM-Beauftragter, DANA Pflegeheim in Appen) bedanken.

Mit der Aussage, »dass wir mehr wissen, als wir zu sagen wissen«1, sage ich für die Unterstützung ein Dankeschön an Thomas Riedel-Weigert und wünsche Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, viel Freude und Impulse mit dem Büchlein.

Seelze, im Januar 2014

Johann Weigert

_______________

1 Polanyi zit. in Neuweg, H. G. (2004). Könnerschaft und implizites Wissen: Zur lehr-lernthoeretischen Bedeutung der Erkenntnis- und Wissenstheorie Michael Polanyis. Waxmann, S.

1ALLGEMEINES ZUR HYGIENEUND ORGANISATIONSMÄNGEL

1. Fehler:Es gibt keine Hygienekommission

Der Träger einer Pflegeeinrichtung ist grundsätzlich zur Sicherstellung der infektionshygienischen und hygienerechtlichen Anforderungen nach den betrieblichen Erfordernissen verpflichtet. Hygienemanagement setzt vorausschauendes Denken und verantwortliches Handeln sowie präventives Vorgehen der Leitung voraus. Die richtige und schnelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen, das Wissen zur Einhaltung der Infektionshygiene und die Maßnahmen bestimmen im Wesentlichen den Erfolg einer »Guten-Hygiene-Praxis« (GHP) und die Verwirklichung des betrieblichen Hygienemanagements.

Insofern braucht ein betriebliches Hygienemanagement organisatorische Strukturen und personelle Voraussetzungen. Das Hygienemanagement steht immer in einem größeren Zusammenhang (z. B. Arbeitsschutzanforderungen, Kooperation mit den Hausärzten u. ä.).

Die Mitglieder der Hygienekommission werden als »Hygieneteam« bezeichnet. Auch wenn die Heimleitung als beauftragte Person des Trägers die Verantwortung im Rahmen eines Hygienemanagements trägt, sind zur Umsetzung und Einhaltung aller infektionshygienischen Anforderungen, Fragen und Problemlösungsstrategien mehrere Personen notwendig. So muss etwa der Hygieneplan (gemäß § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz) mit seinen detaillierten Regelungen für die verschiedenen Bereiche der Einrichtung (Pflegedienst, Küche, Hauswirtschaft, Wäscherei, Haustechnik) mindestens einmal jährlich auf Aktualität und Gültigkeit durch das Hygieneteam (Hygienekommission) überprüft werden (ggf. Implementierung von Hygiene- bzw. Gesundheitsschutzzirkel).

Nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 36 IfSG) und den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) sind die Einrichtungen verpflichtet, innerbetriebliche Verfahrensweisen in Form von Hygieneplänen schriftlich zu erarbeiten. Der Hygieneplan ist verständlich zu verfassen und den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen; die Inhalte sollten einmal jährlich vermittelt werden. Dem Hygieneplan sind mindestens die Zuständigkeiten, Arbeitsablaufe, Spülpläne für die Trinkwasserentnahmestellen, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, der Umgang mit Berufsbekleidung, die interne/externe Wiederaufbereitung der Wäsche sowie die Reinigung der Medizinprodukte zu entnehmen.

Im Rahmen des betrieblichen Hygienemanagements ist es ebenfalls sehr wichtig, möglichst frühzeitig auf die Kompetenzen interner Fachleute zurückzugreifen sowie auch externe Experten einzubeziehen. Das Zusammentreffen verschiedener Experten zu einer Hygienesitzung wird auch »Hygienekommission« genannt.

Die Hygienekommission

Die Akteure in diesem Hygiene-Netzwerk sind die Leitung der Einrichtung, Hygienebeauftragte, sicherheitsbeauftragte Personen, Qualitätsmanagementbeauftragte, Pflegedienstleitung, Küchen- und/oder Hauswirtschaftsleitung, niedergelassene Ärzte der Klienten, anlassbezogen auch externe Dienste (Unterhaltsreinigung, Wäscherei, Friseur, Podologen etc.) und die Personen überbetrieblicher Dienste wie z. B. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi/Sifa).

Zu bestimmten Themen können auch die Mitglieder des Heimbeirats in die Hygienekommission miteinbezogen werden. Ziel dieser regelmäßigen Sitzungen (vierteljährlich bzw. anlassbezogen) sollte es sein, bestimmte aktuelle Hygienethemen und -fragen zu bearbeiten bzw. Hygienestandards zur Einhaltung der Infektionshygiene zu verabschieden, die dann wiederum in die einrichtungsspezifische Hygieneplanung münden müssen. Weil sich die infektionshygienischen Fragen, Probleme, Themen und Maßnahmen nicht von den Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes trennen lassen, sollte man sich darüber Gedanken machen, ob man die vierteljährliche Arbeitsschutzausschuss-Sitzung (ASA) gemeinsam mit den Mitgliedern der Hygienekommission durchführt. Viele Pflegeeinrichtungen bezeichnen diesen Zusammenschluss beider Konferenzarten als »Hauskommission«, denn oft sind die Teilnehmer der Hygienekommission auch Mitglieder der ASA-Sitzung.

2. Fehler:Es gibt keinen Hygienebeauftragten

Die Sicherstellung eines ausreichenden Hygieneniveaus erfordert ein hohes Maß an Fachwissen und Sachkenntnis. Um die gesetzlichen Anforderungen zur Hygiene und Infektionsprophylaxe umfassend implementieren zu können, ist es zwingend notwendig, nicht nur die Mitarbeiter für Hygieneschutz und Infektionsprävention zu sensibilisieren, zu beraten, fortlaufend zu unterweisen und zu schulen, sondern auch einen Ansprechpartner (Pflegefachkraft) zum Hygienebeauftragten zu ernennen (vgl. 39. Fehler) und weiterzubilden. Schließlich beziehen sich die Hygieneanforderungen in einer Pflegeeinrichtung sowohl auf den pflegerischen Bereich als auch auf den Küchen- und hauswirtschaftlichen Bereich (inkl. Objektreinigung, Wäscherei und Haustechnik).

Die Weiterbildung zum Hygienebeauftragten vermittelt qualifizierte Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Fähigkeiten, die Infektionshygiene durch Maßnahmen der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Pflegeeinrichtungen voranzutreiben. Außerdem erlernen die Hygienebauftragten Strategien, um verschiedene Hygienestandards in einer »Guten-Hygiene-Praxis« einer Pflegeeinrichtung wirkungsvoll und dauerhaft zu etablieren.

Der Hygienebeauftragte

Jeder Hygienebeauftragte muss über rechtliche Kenntnisse in Haftungsrecht, Arbeitssicherheit sowie relevanter Gesetze und Vorschriften (Infektionsschutzgesetz, Medizinprodukte-Betreiberverordnung) verfügen. Die Hygienebeauftragten sind in der Hierarchie der Pflegeeinrichtungen meist sehr weit oben angesiedelt, als Stabsstelle der Heimleitung. Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen von Hygienebeauftragten sollten in einer Stellenbeschreibung festgelegt werden.

Die Mitverantwortung für die Einhaltung und Kontrolle aller Hygienemaßnahmen wird in Abstimmung mit dem Hygieneteam einer Pflegeeinrichtung an Hygienebeauftragte übertragen. Diese arbeiten dabei vertrauensvoll und eng mit dem Hygieneteam einer Einrichtung und mit der zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zusammen.

Durch die unterschiedlichen Arbeits- und Tätigkeitsfelder ist es sinnvoll, für diese umfangreichen und anspruchsvollen Aufgaben zwei Personen zu Hygienebeauftragten einer stationären Pflegeeinrichtung zu qualifizieren und zu beauftragen:

1. Hygienebeauftragte für den Küchen- und hauswirtschaftlichen Bereich (Küchen- bzw. Hauswirtschaftsleitung in einer Pflegeeinrichtung)

2. Hygienebeauftragte für den Pflegebereich (Pflegefachkraft)

Die Grundlage bilden besonders im pflegerischen Bereich die gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen, Arbeitsblätter, Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention in Heimen (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und sonstige RKI-Bulletins zu speziellen infektionshygienischen Maßnahmen. Hygienebeauftragte führen auch im Rahmen des jeweiligen Verantwortungsbereichs entsprechende Qualitätsüberprüfungen (z. B. in Form von Hygienevisiten) bzw. betriebseigene Maßnahmen, Überwachungen und Kontrollen (evtl. mit Kooperationspartner überbetrieblicher Dienste) durch. Diese Qualitätsüberprüfungen oder betriebseigenen Maßnahmen, Überwachungen und Kontrollen (z. B. auch Abklatschproben mit Petrischalen oder Rodacplatten) sollen den Hygienestatus in der Einrichtung oder in einem Arbeitsbereich (z. B. Küche oder Pflegebereich) ermitteln, um schnell notwendige Schutz-, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen der Infektionsprävention einleiten zu können.

Die Weiterbildung bzw. Fortbildung von Hygienebeauftragten (als fachkundiges Personal) für Pflegeeinrichtungen sollte als Mindestvoraussetzung auf den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH, Stand 2012 der Leitlinie) basieren und mindestens 200 Weiterbildungsstunden (inkl. externes Praktikum von zwei Wochen) umfassen.

3. Fehler:Es gibt keine Vorbereitung auf eine routinemäßige Besichtigung durch das Gesundheitsamt

Nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen Pflegeeinrichtungen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Meist erfolgt diese Routinebesichtigung durch das Gesundheitsamt gemeinsam mit der Heimaufsicht und ggf. der Lebensmittelüberwachung (vgl. 86. Fehler) bzw. durch das Gewerbe- und Veterinäramt (Amtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde).

Überwachung durch das Gesundheitsamt

Die Überwachung durch die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes (Amtsärzte, Hygieneinspektoren, Gesundheitsaufseher, Hygienefachpersonal) gliedert sich aus hygienischer Hinsicht in drei Abschnitte:

1. Einsichtnahme in verschiedene Unterlagen (Vorgespräch zur Begehung)