50+1 im Abstiegskampf? - Michelle Beth - E-Book

50+1 im Abstiegskampf? E-Book

Michelle Beth

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Beschreibung

Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs sind die meisten deutschen Profifußballklubs nicht mehr als Vereine im rechtlichen Sinne organisiert, sondern als Kapitalgesellschaften ausgegliedert. An diesen müssen wiederum die "klassischen" Muttervereine die Mehrheit halten, so die sog. "50+1"-Regel des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball-Liga (DFL). Im Rahmen der kürzlich einberufenen DFL-Mitgliederversammlung stimmten die Klubs beider Profiligen mehrheitlich für Antrag des FC St. Pauli, die Verbandsregelung beizubehalten. Dieses Ergebnis erfreut sich des großen Zuspruchs zahlreicher Fußballfans, hatten zuvor doch über 3000 Fanclubs in einer Petition den Erhalt der 50+1-Regel gefordert. Schließlich intendierten die beiden Fußballverbände mit ihrer Einführung einen stabilen sportlichen Wettbewerb zwischen selbstbestimmten Ligateilnehmern, die über die organisatorische Verflechtung zum Mutterverein eine nachhaltige Förderung des Breitensports gewährleisten sollen. Tatsächlich weitet sich der Kreis derer, die für eine Relativierung oder gar eine komplette Aufhebung der allein in Deutschland geltenden 50+1-Regel plädieren, ebenso aus, wie der ihrer Befürwortet. Neben Hannover 96-Investor Martin Kind, der als ihr schärfster Kritiker gilt, äußern auch weite Teile der Fachliteratur zunehmend juristische Bedenken, die insbesondere auf die Vorschriften des europäischen Kartellrechts verweisen. Daneben sieht sich die Regel dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu verstoßen. Dementsprechend gewährt das Werk einen tieferen Einblick in das Europarecht und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Es richtet sich jedoch nicht nur an das rechtswissenschaftliche Fachpublikum, sondern gleichermaßen an die breite, interessierte Öffentlichkeit. Insbesondere Fußballfans, die die brandaktuelle Debatte rund um die 50+1-Regel mitverfolgen, wird Aufschluss über ihre juristischen Hintergründe geboten.

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50+1 im Abstiegskampf?

Der Grundsatz der §§ 16 c Ziff. 3 DFB-Satzung/8 Ziff. 3 DFL-Satzung im Lichte des AEUV

von

Michelle Beth

Herausgeber der Reihe Besonderes Verwaltungsrecht

Prof. Dr. Frank Bätge | Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, Köln

Prof. Dr. Hendrik Lackner | Hochschule Osnabrück

Prof. Dr. Hans-Peter Michler | Hochschule Trier, Umweltcampus Birkenfeld

Prof. Dr. Martin Müller | Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften, Wolfenbüttel

Prof. Dr. Arne Pautsch | Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg

Prof. Dr. Katrin Stein | Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, Wiesbaden

Prof. Dr. Stephan Tomerius | Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin

Zugl.: Bachelorthesis, Hochschule Trier

Umwelt-Campus Birkenfeld

Studiengang Wirtschafts- und Umweltrecht

Erstprüfer: Herr Prof. Dr. Georg Wenglorz

Zweitprüfer: Herr Prof. Dr. Claudius Marx

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

© Copyright 2018 Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co. KG · Wiesbaden

Alle Rechte vorbehalten

Satz: Kumpernatz + Bromann · Schenefeld b. Hamburg

ISBN 978-3-8293-1378-0eISBN 978-3-8293-1397-1

Geleitwort

Kaum ein Thema hat den deutschen Fußball in letzter Zeit so sehr bewegt wie die in den Statuten von DFB und DFL festgeschriebene sog. 50+1-Regel. Auf der einen Seite stehen diejenigen, die bei Beibehaltung der 50+1-Regel den (finanziellen und damit sportlichen) Niedergang des deutschen Fußballs fürchten, weil den deutschen Vereinen das große Geld fehle, um international mithalten zu können; auf der anderen Seite warnen die Befürworter der 50+1-Regel bei deren Abschaffung vor dem totalen Ausverkauf der Vereine und der Liga an ausländische, im schlimmsten Falle anonyme Investoren; sie fürchten, über Jahrzehnte gewachsene Traditionen und Strukturen in Bezug auf Vereine und Fans gingen verloren.

Die Autorin beschäftigt sich mit dem juristischen Hintergrund der 50+1-Regel und untersucht die einschlägigen Vorschriften in den Statuten des DFB und der DFL im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit europäischem Recht, und zwar sowohl mit den einschlägigen Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit) als auch mit dem Kartellrecht. All dies macht Frau Beth, selbst großer Fan eines deutschen Traditionsvereins aus dem Südwesten, auf juristisch äußerst gründliche und derart verständliche und sprachlich eingängige Weise, dass diese Arbeit nicht nur einem Fachpublikum vorbehalten bleiben sollte, sondern einen größeren Leserkreis verdient hat. Das Ergebnis ihrer Untersuchung wird vor allem diejenigen erfreuen, denen daran liegt, die Tradition zu bewahren. Bestätigung findet die im Februar 2018 abgeschlossene Untersuchung von Frau Beth aktuell in dem Mitte März 2018 getroffenen Beschluss der DFL-Mitgliederversammlung, die 50+1-Regel beizubehalten, jedoch „unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtssicherheit gleichzeitig einen Verbesserungsprozess anzustreben“, was auch immer letzteres heißen mag.

Prof. Dr. Georg Wenglorz,

M.B.L.-HSG

Birkenfeld, im April 2018

Inhaltsverzeichnis

Geleitwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeine Informationen

2.1Historischer Hintergrund

2.2.Regelungsgegenstand

2.3Ausnahmeregelungen

2.3.1Kommanditgesellschaft auf Aktien

2.3.2.Lex Leverkusen

2.4Verbandsautonomie

2.5Bisheriges Vorgehen gegen die 50+1 Regel

3. Grundfreiheiten

3.1Anwendbarkeit der Grundfreiheiten auf die Satzungen der deutschen Fußballverbände

3.1.1.Grenzüberschreitender Sachverhalt

3.1.2Drittwirkung

3.2Niederlassungsfreiheit

3.2.1Persönlicher Schutzbereich

3.2.2Sachlicher Schutzbereich

3.2.2.1Wirtschaftliche Tätigkeit

3.2.2.2Feste Einrichtung und Dauerhaftigkeit

3.2.3Diskriminierung

3.2.4Allgemeine Beschränkung

3.2.5Bereichsausnahme

3.2.6Rechtfertigung

3.2.6.1Vermeidung einer Fremdbestimmung

3.2.6.1.1Geeignetheit

3.2.6.1.2Erforderlichkeit

3.1.6.1.2.1Komplette Abschaffung

3.2.6.1.2.2 Konsensmodell Hannover 96

3.2.6.1.2.3 Vinkulierung

3.2.6.1.2.4 Stimmbindungsverträge

3.2.6.1.3Angemessenheit

3.2.6.2Organisatorische Verbindung von Leistungs- und Breitensport

3.2.6.2.1Geeignetheit

3.2.6.2.2Erforderlichkeit

3.2.6.2.3Angemessenheit

3.2.6.3Wettbewerbsstabilität und -integrität

3.2.6.3.1Geeignetheit

3.2.6.3.2Erforderlichkeit

3.2.6.3.2.1Solidarische Umverteilung der Medienerlöse

3.2.6.3.2.2Salary Caps

3.2.6.3.2.3Draft-System

3.2.6.3.4Play-Offs

3.2.6.3.3Angemessenheit

3.2.7Zwischenergebnis

3.3Kapitalverkehrsfreiheit

3.3.1Persönlicher Schutzbereich

3.3.2Sachlicher Schutzbereich

4. Unionsrechtliches Kartellverbot

4.1Persönlicher Anwendungsbereich

4.2Sachlicher Anwendungsbereich

4.2.1Erfasste Handlungsformen

4.2.2Wettbewerbsbeschränkung

4.2.3Zwischenstaatlichkeit

4.2.4Spürbarkeit der Handelsbeeinträchtigung und der Wettbewerbsbeschränkung

4.3Freistellung

4.4Rechtfertigung

4.4.1Vermeidung einer Fremdbestimmung

4.4.1.1Geeignetheit und Erforderlichkeit

4.4.1.2Angemessenheit

4.4.2Organisatorische Verbindung von Leistungs- und Breitensport

4.4.2.1Geeignetheit und Erforderlichkeit

4.4.2.2Angemessenheit

4.4.3Wettbewerbsstabilität und -integrität

4.4.3.1Geeignetheit und Erforderlichkeit

4.4.3.2Angemessenheit

5. Ergebnis

6. Fazit und Ausblick

Anhang

Anhang 1: DFB- Satzung (Auszug)

Anhang 2: DFL- Satzung (Auszug)

Anhang 3: DFB, Eckwertpapier

Anhang 4: DFL, Lizenzierungsordnung (LO), Auszug

Anhang 5: 1. FC Kaiserslautern e.V., Satzung (Auszug)

Anhang 6: Konsensmodell Hannover 96

Anhang 7: UEFA, Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Auszug)

Abkürzungsverzeichnis

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

CAT

Caterpilla

DFB

Deutscher Fußball-Bund e.V.

DFL

Deutsche Fußball Liga e.V.

EuG

Gericht der Europäischen Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

e.V.

eingetragener Verein

f.; ff.

folgende; fortfolgende

FC

Fußballclub

FIFA

Fédération Internationale de Football Association

FSV

Fußball-Sport-Verein

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GRCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

HGB

Handelsgesetzbuch

InsO

Insolvenzordnung

KG

Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

lit.

litera

LO

Lizenzierungsordnung

ManU

Manchester United

NFL

National Football League

NJW

Neue Juristische Wochenzeitung

npoR

Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen

NZKart

Neue Zeitschrift für Kartellrecht

PSG

Paris Saint-Germain Football Club

Rdnr.

Randnummer

Rs.

Rechtssache

SC

Sport-Club

SpStr.

Spiegelstrich

TSG

Turn- und Sportgemeinschaft

TSV

Turn- und Sportverein

Tz.

Textziffer

UEFA

Union of European Football Associations

VdV

Vereinigung der Vertragsspieler

VfL

Verein für Leibesübungen

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis

Literaturverzeichnis

Kommentare, Lehrbücher

Baumbach, Adolf/Hueck, Alfred, GmbH-Gesetz, Beck´scher Kurzkommentar, 21. Auflage, München 2017

Callies, Christian/Ruffert, Matthias, EUV/AEUV, Kommentar, 5. Auflage, München, 2016

Degenhart, Christoph, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 32. Auflage, Heidelberg, 2016

Frenz, Walter, Handbuch Europarecht, Band 1 – Europäische Grundfreiheiten, Heidelberg, 2004

– Handbuch Europarecht, Band 2 – Europäisches Kartellrecht, Heidelberg, 2006

Grabitz, Eberhard/Hilf, Meinhard/Nettersheim, Martin, Das Recht der Europäischen Union, Band I, EUV/AEUV, München, 2017

Gummert, Hans, Personengesellschaftsrecht, Münchener Anwalts Handbuch, 2. Auflage, Freiburg, 2015

Immenga, Ulrich/Mestmäcker, Ernst-Joachim, Wettbewerbsrecht, Kommentar zum europäischen Kartellrecht, Band 1. EU/Teil 1, 5. Auflage, München, 2012

Kayser, Godehard/Thole, Christoph, Heidelberger Kommentar, Insolvenzordnung, 8. Auflage, Heidelberg 2016

Mäger, Thorsten, Europäisches Kartellrecht, 2. Auflage, Baden-Baden, 2011

Meyer, Jürgen, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Nomos Kommentar, 4. Auflage, Baden-Baden, 2014

Michalski, Lutz, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), Band II, 2. Auflage, München, 2010

Reichert, Jochem, GmbH & Co. KG, 7. Auflage, München, 2015

Reichert, Bernhard, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Auflage, Neuwied/München, 2002

Rothammer, Matthias, Die „50+1“- Klausel des DFB und des Ligaverbands aus verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht, Band 13, Hamburg, 2013

Schaefer, Philipp, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht, 1. Auflage, Baden-Baden, 2012

Schmidt, Karsten/Lutter, Marcus, Aktiengesetz Kommentar, II. Band, 3. Auflage, Köln, 2015

Scholz, Franz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Band II, 10. Auflage, Köln, 2007

Schwarze, Jürgen, EU-Kommentar, 3. Auflage, Baden-Baden, 2012

Streinz, Rudolf, Europarecht, 10. Auflage, Heidelberg 2016 – EUV/AEUV, Beck´scher Kurzkommentar, 2. Auflage, München, 2012

Tettinger, Peter/Stern, Klaus, Europäische Grundrechte-Charta, Kölner Gemeinschaftskommentar, München, 2006

von der Groeben, Hans/Schwarze, Jürgen/Hatje, Armin, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage, Baden-Baden, 2015

Zieschang, Klaus/Klimmer, Christian, Unternehmensführung im Profifußball, Berlin, 2004

Aufsätze

Heermann, Peter, Kartellrechtliche Bewertung von Salary Caps i.S. des UEFA Financial Fair Play Reglements, NZKart 2015, 128-135

Kollmann, Tobias, Agenda 50+1 – Vorschlag zur Gestaltung der Aufnahme von Investoren bei Bundesligavereinen, Diskussionspapier, Essen, 2009

Klees, Andreas, Die so genannte „50+1“- Regel im deutschen Profifußball im Lichte des europäischen Wettbewerbsrechts, EuZW 2008, 391-394

Quart, Peter, „50+1“-Regelung: Wie geht es im Profifußball weiter? Dringender Handlungsbedarf/Lösungswege, WRP 2010, S. 85-92

Röthel, Anne, Grundfreiheiten und private Normgebung – Zur unmittelbaren Drittwirkung der Grundfreiheiten auf Verbandsnormen, EuR 2001

Stöber, Michael, Das Verbot von Mehrheitsbeteiligungen an Fußball-Kapitalgesellschaften und seine europarechtliche Bewertung, BB 2015, S. 962-967

von Appen, Jörg/Schwarz, Patrick, Der Idealverein im Milliardengeschäft Fußball-Bundesliga – Grenzen und Voraussetzungen wirtschaftlicher Tätigkeit, npoR, 2014, 111-114

Internetquellen

Bayrischer Fußball-Verband, BFV-Präsident Rainer Koch über die Aufnahme der 50+1 Regel in die Satzung des Bayrischen Fußball-Verbandes, Stand 05.06.2017,

<http://www.bfv.de/cms/spielbetrieb/neuigkeiten/2017_204645_vorhersehbar_dass_diskussion_aufkommt_216274.html>, zuletzt besucht am 17.11.2017 um 15:15 h.

Deutscher Bundestag, 10. Sportbericht der Bundesregierung, Stand 26.06.2002,

<http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/095/1409517.pdf>, zuletzt besucht am 18.12.2017 um 17:00 h.

Heermann, Peter, Salary Cap – Kartellrechtliche Grenzen, Stand Juni 2013,

<http://sportrecht.org/cms/upload/02grundfreiheiten/08/Heermann-Salary_Cup_Kartellrecht_Grenzen.pdf>, zuletzt besucht am 28.12.2017 um 19.00 h.

1.Einleitung

„(…) Eines Tages würde eine Firma einen ganzen Verein mit Haut und Haaren besitzen und sich vom Verband überhaupt keine Vorschriften mehr machen lassen“.1

Dieses Zitat ist der Stuttgarter Zeitung aus dem Jahre 1967 entnommen,2 seine Kernaussage scheint aktueller denn je, spiegelt es doch die Befürchtungen vieler Fans des professionell betriebenen Fußballs in Deutschland wider, die der zunehmenden Kommerzialisierung dieses Sports skeptisch gegenüberstehen. Entgegen des gängigen Sprachgebrauchs spielen in der laufenden Saison der 1. Fußballbundesliga mit dem FSV Mainz 05, dem FC Schalke 04 und dem SC Freiburg gerade noch drei Vereine i.S.d. BGB3. Die Lizenzspielerabteilungen der übrigen Ligamitglieder sind allesamt als Kapitalgesellschaften organisiert. So bestritt die Eintracht Frankfurt AG das DFB-Pokalfinale des vergangenen Jahres gegen die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, während mit Bayer Leverkusen eine GmbH die aktuelle Saison gegen die Bayern München AG eröffnete.

An einer Mehrzahl dieser Kapitalgesellschaften sind vereinsfremde Investoren beteiligt, was die Statuten der deutschen Sportverbände zunächst einmal gestatten. Nach dem Grundsatz der sog. 50+1 Regelung, die in den Satzungen des Deutschen Fußball Bundes (DFB)4 sowie des Deutschen Fußball Liga e.V. (DFL)5 fixiert ist, muss die Stimmrechtsmehrheit, also 50+1 Stimmrecht, bei dem Mutterverein verbleiben. Angesichts der stetig zunehmenden Umsatzerlöse6 der Bundesligisten, steigt auch die Attraktivität ihrer Anteile. Externe Investoren sind an Mehrheitsbeteiligungen interessiert und sehen in dem 50+1 Erfordernis eine rechtswidrige Investitionsbeschränkung. Martin Kind, Investor und Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA7 und Hasan Ismaik als Anteilseigner der TSV 1860 München GmbH & Co. KGaA gelten dabei als ihre größten Kritiker. Letzerer soll Medienangaben zufolge im Sommer dieses Jahres eine Klage gegen die Klausel eingereicht haben. Die Abendzeitung München titelte dementsprechend: „Aberwitzige 50+1 Regel: Ismaik erklärt der DFL den Krieg.“8

Während die einen nun ihre komplette Abschaffung fordern, sind es insbesondere zahlreiche Anhänger sog. Traditionsvereine, die auf ihren Erhalt bestehen und jegliche Relativierung ablehnen. Erst kürzlich machte der Rapper M.I.K.I., der der Ultra-Gruppierung „Los Borrusos“ angehört, mit seinen Songs „Krieg dem DFB“9 und „Anti Red Bull“10 von sich reden. Darin verurteilt er die zunehmende Kommerzialisierung und die damit einhergehende Verfremdung des professionellen Fußballs gegenüber seinen Anhängern und ergreift ganz klar Partei für den Erhalt der 50+1 Regel. Dass seine Aussagen die Einstellung vieler Fans reflektieren, belegen die bundesweiten Aktionsspieltage, an denen zahlreiche weitere Fangruppierungen teilnehmen. So wurde bspw. am Wochenende des 14. Spieltags (bzw. des 16. Spieltags der 2. Bundesliga) in vielen Stadien durch entsprechende Spruchbänder und Fangesänge die Befürwortung der Verbandsregelung zum Ausdruck gebracht.11

Christian Seifert, Geschäftsführer der DFL und Mitglied des DFB Vorstandes, kündigte bereits an, an der 50+1 Regel festhalten zu wollen und warnt davor, Fußballclubs als eine Ware zu verstehen, die regelmäßig ge- und verkauft werden kann.12 Dem schließt sich auch der ehemalige DFL-Geschäftsführer Andreas Rettig an, der die Besorgnis hegt, die Bundesligatabelle könne ohne die 50+1 Regel zu einer Forbes-Tabelle umfunktioniert werden.13

Steigende Ticketpreise für die Spiele anderer europäischer Ligen14 und Ablösesummen von bis zu 222 Mio. EUR, die Paris Saint Germain im Sommer letzten Jahres für den Spieler Neymar an den FC Barcelona leistete,15 sind dem gemeinen Fan tatsächlich nur noch schwer zu vermitteln. Damit solche Gegebenheiten nicht auch Einzug in die Bundesliga halten, sei die 50+1 Regel unabdingbar. Doch schafft sie es tatsächlich, derartige Entwicklungen aufzuhalten? Fraglich ist darüber hinaus, ob die Forderung ihres Fortbestehens auf rein emotionalen Beweggründen basiert oder auch eine juristische Rechtfertigung findet.

In der Literatur werden verstärkt rechtliche Bedenken geäußert, die die Aussagen Martin Kinds, der insbesondere die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Mannschaften durch die 50+1 Regel gefährdet sieht, bestätigen. Während die Clubs anderer europäischer Ligen berechtigt sind, sich dem Markt für Kapitalbeteiligungen vollständig zu öffnen, bleibt den deutschen Fußballkapitalgesellschaften die Erschließung weiteren Eigenkapitals verwehrt. Damit hätten deutsche Clubs in Transferverhandlungen um international begehrte Spieler häufig das Nachsehen.16

Die Kriegserklärungen, denen die Fußballverbände von gleich zwei Seiten ausgesetzt sind, zeigen wie stark die 50+1 Regel polarisiert. Die daraus entstandene Debatte um ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht ist Gegenstand dieser Ausarbeitung. Zunächst werden die genauen Regelungsinhalte des 50+1 Grundsatzes und seiner Ausnahmen thematisiert und die durch sie berührten Normen skizziert. Die 50+1 Regel sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des AEUV17 zu verstoßen. Daneben sollen kartellrechtliche Vorschriften als Prüfungsmaßstab herangezogen werden. Ein besonderes Augenmerk wird auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gelegt. Überdies wird eine etwaige Rechtfertigung der 50+1 Regel untersucht, indem sie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden soll. Im Rahmen dessen werden schwerpunktmäßig alternative Mittel aufgezeigt, die möglichweise in gleichem Maße geeignet sind, die mit der 50+1 Regel bezweckten Ziele durch einen milderen Eingriff zu realisieren. Damit soll diese Arbeit die Frage einer etwaigen Europarechtswidrigkeit klären und Aufschluss darüber geben, ob sich der 50+1 Grundsatz tatsächlich im Abstiegskampf befindet oder weiterhin als fester Bestandteil in den Satzungen der deutschen Fußballverbände verbleiben kann.

1Stuttgarter Zeitung, v. 24.08.1967, <https://www.wormatia.de/archiv/chronik/53-wormser-werbe-pioniere.html>, zuletzt besucht am 10.01.2018 um 16:00 h.

2VfR Wormatia 08 Worms, <https://www.wormatia.de/archiv/chronik/53-wormser-werbe-pioniere.html>, zuletzt besucht am 10.01.2018 um 16:00 h.

3In der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002. (BGBl. I S.42, ber. S. 2909, 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787) m.W.v. 01.10.2017.

4DFB, Satzung, § 16 c Ziff. 3, siehe Anhang 1.

5DFL, Satzung, § 8 Ziff. 3, siehe Anhang 2.

6Betrug der Gesamtumsatz zur Saison 2005/2006 noch 1,29 Mrd. EUR, ist diese Zahl zur Saison 2015/2016 auf 3,24 Mrd. EUR angestiegen, näheres dazu unter: n-tv, <https://www.n-tv.de/sport/fussball/Fussball-Bundesliga-schwimmt-im-Geld-article19653842.html>, zuletzt besucht am 10.01.2018 um 14:00 h.

7Hannover 96, <https://www.hannover96.de/ueber-96/klub/struktur.html>, zuletzt besucht am 10.01.2018 um 12:00 h.

8Abendzeitung München, <http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.1860-wird-wie-eine-wuerstchenbude-gefuehrt-aberwitzige-50-1-regel-ismaik-erklaert-der-dfl-den-krieg.f5da218b-8c39-4ed3-8ffa-06b8af7b5dee.html>, zuletzt besucht am 10.01.2018 um 12:12 h.

9Abrufbar unter: <https://www.youtube.com/watch?v=1Ds_JHjXW8Q>, zuletzt besucht am 10.01.2018 um 12:15 h.

10Abrufbar unter: <https://www.youtube.com/watch?v=p_UebvkmCj4>, zuletzt besucht am 10.01.2018 um 12:30 h.

11Mehr dazu unter: Faszination Fankurve, <https://www.faszinationfankurve.de/index.php?folder=sites/fussball&site=updates_deu>, zuletzt besucht am 11.01.2018 um 16:50 h.

12Sport1, <http://www.sport1.de/fussball/bundesliga/2017/04/fussball-dfl-chef-christian-seifert-haelt-an-50-1-regelung-fest>, zuletzt besucht am 11.01.2018 um 13:00 h.

13Kicker, <http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/vereine/679442/artikel_502b1_die-exakte-regelung-und-die-diskussion.html>, zuletzt besucht am 11.01.2018 um 13:10 h.

14Näheres unter 5.1.

15Näheres unter 5.1.3.

16Kicker, <http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/vereine/679442/artikel_502b1_die-exakte-regelung-und-die-diskussion.html>, zuletzt besucht am 11.01.2018 um 13:10 h; Klees, EuZW 2008, S. 391 ff.; Quart, WRP 2010, S. 85-92.

17Vom 25.03.1957, in der Fassung der Bekanntmachung v. 09.05.2008 (Abl. Nr. C 115 S.47), zuletzt geändert durch Art.2 Änd.Beschl.2012/413/EU v. 11.07.2012 (ABl. Nr. L 204 S. 131).

2.Allgemeine Informationen

Zunächst bedarf es einiger allgemeiner Informationen, die einen Überblick über die historischen Entwicklungen des deutschen Profi-Fußballs gewähren. Neben dem genauen Regelungsgegenstand der 50+1 Regel werden auch ihre Ausnahmetatbestände erläutert. Zum besseren Verständnis der Angemessenheitsprüfung wird die Verbandsautonomie als Ermächtigungsgrundlage der Sportverbände angesprochen. Darüber hinaus soll das bisherige (gerichtliche) Vorgehen gegen die 50+1 Regel beleuchtet werden.

2.1Historischer Hintergrund

An die Kommerzialisierung des Fußballs anknüpfende Diskussionen sind keine neuartige Erscheinung, wie ein Blick auf die Historie verdeutlicht.

Das Eingangszitat, welches die aktuellen Befürchtungen vieler Fußballfans widergibt, ist nicht etwa den gegenwärtigen Medien entnommen. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Kommentar der Stuttgarter Zeitung zur ersten Trikotwerbung in Fußballdeutschland. In der Oberligapartie Wormatia Worms gegen den SV Alsenborn trat der Gastgeber am 20.08.1967 in Trikots an, denen das Logo des U.S.-amerikanischen Baumaschinenherstellers Caterpilla (CAT) aufgedruckt war. Was heutzutage als selbstverständliche Einnahmequelle empfunden wird, stieß seinerzeit auf das Missfallen von Fans und Medien. Neben der Stuttgarter Zeitung schrieb der Kölner Stadtanzeiger: „Das Wormser Beispiel wird Schule machen“ und die Welt sah einen „nicht gerade sympathischen Schritt zur weiteren Kommerzialisierung des Leistungssports“ und sprach gar von einem Sport, der sich „prostituiert“. Zunächst sollte die Bild Zeitung, die davon ausging, dass Worms keine Nachfolger haben wird, Recht behalten. Der DFB, der bisher keine Regelung zur Trikotwerbung vorsah, untersagte diese Art der Werbung fortan. Erlaubt waren lediglich die Rückennummer sowie das Wappen des jeweiligen Vereins.18

Eintracht Braunschweig umging dieses Verbot zur Saison 1972/73, indem das Logo des Getränkeherstellers Jägermeister in das Vereinswappen übernommen und dieses wiederum auf den Trikots platziert wurde. Der damalige DFB-Präsident Hermann Neuberger kommentierte dieses Vorgehen mit den Worten: „Das hohe Gut Fußball ist fern von jedem Geld“. Dieser Disput entfachte eine medienwirksame Diskussion, die schlussendlich dazu führte, dass der DFB im November 1973 offiziell Werbeschriftzüge auf den Trikots der Fußballspieler erlaubte.19

Im Verlauf der Bundesligahistorie versuchte der DFB stets, durch die Aufnahme entsprechender Vorgaben in seinem Reglement, der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports entgegenzuwirken. Schon der erste Schritt der Professionalisierung des deutschen Fußballs erfolgte zur Saison 1963/1964 mit Einführung der Bundesliga relativ spät - verglichen mit anderen europäischen Fußballnationen. Zudem waren die Vereine angehalten, eine Gehaltsgrenze von 1200 D-Mark pro Spieler und Monat nicht zu überschreiten.20

Dass die Reglementierungen des Fußballverbandes keinesfalls unantastbar sind und von ihren Adressaten hingenommen werden müssen, zeigt auch das Beispiel des FC Homburg, dessen Trikotwerbung für die Kondommarke „London“ im Jahre 1987 seitens des DFB als sittenwidrig empfunden und unter Androhung von Punktabzug verboten wurde. Übergangsweise überklebte der Verein den Schriftzug, zog dann jedoch vor Gericht und gewann den Rechtsstreit.21

In den 1990er-Jahren erfuhr der Fußball bzw. seine Vermarktung einen weiteren Schritt in Richtung Kommerzialisierung. Wurden die Zusammenfassungen der Spiele zunächst nur von den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten angeboten, löste die Sendung „Anpfiff“, die vom Privatsender RTL ausgestrahlt wurde, neue Proteste beim Publikum aus, was zum einen auf die Werbeunterbrechungen zurückzuführen war. Überdies war RTL nicht in allen Haushalten empfangbar, wodurch der Sport nicht mehr für jedermann zugänglich war. Gleiches gilt nach wie vor für die Live-Übertragung der Bundesligaspiele, die am erstmals am 02.05.1991 durch den PAY-TV Sender Premiere erfolgte.22

Mit dem Beschluss des DFB-Bundestages vom 24.10.1998 wurde es den Vereinen ab der Saison 1999/2000 erlaubt, ihre Profimannschaften in eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH oder KGaA) zu überführen.23 Diese Umstrukturierungsmöglichkeit sollte den Entwicklungen des Marktes gerecht werden und den deutschen Vereinen die Chance bieten, neue Finanzierungsquellen in Form von Eigenkapital zu erschließen, um wiederum im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. In England, das gerne als Mutterland des Fußballs bezeichnet wird, bot sich den Vereinen die Option einer Umwandlung in Kapitalgesellschaften bereits 1896.24

Überdies erscheint die Organisation der Lizenzspielerabteilung als Kapitalgesellschaft vor dem Hintergrund einer ansonsten möglichen Rechtsformverfehlung rational. Angesichts der stetig wachsenden Umsatzzahlen liegt die Annahme nahe, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Vereine nicht mehr ihren ideellen Zwecken untergeordnet sind und damit nicht weiter als Nebenzweck eingestuft werden können, wie es § 21 BGB hingegen vorschreibt. Daher wird bis heute eine Debatte darüber geführt, ob den Vereinen der Entzug ihrer Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB und damit die Löschung aus dem Vereinsregister drohen. Ist dies zu bejahen, stellt die Ausgliederung keine Option, sondern vielmehr ein rechtliches Muss dar.25

So beschloss die Mitgliederversammlung des Borussia Dortmund e.V. bereits am 28.11.1999, die Lizenzspielerabteilung in eine GmbH & Co KGaA auszugliedern.26 Diesem Vorbild sind zahlreiche Bundesligisten gefolgt mit dem Ergebnis, dass in der aktuellen Saison der ersten Fußballbundesliga mit dem FSV Mainz 05, dem FC Schalke 04 und dem SC Freiburg gerade noch drei „echte“ Vereine i.S.d. BGB spielen.

2.2.Regelungsgegenstand

Wie aus dem Dokument zur „Sicherstellung der „Eckwerte“ des DFB bei der Ausgliederung von Kapitalgesellschaften aus Fußballvereinen der Bundesligen“27 (Eckwertpapier) hervorgeht, war es ein zentrales Anliegen des deutschen Fußballverbandes, eine Fremdbestimmung der Muttervereine und damit des sportlichen Wettbewerbs durch externe Investoren zu vermeiden. Die Überführung der Lizenzmannschaft in eine Kapitalgesellschaft sollte sich nicht negativ auf den Wettbewerb auswirken, sondern vielmehr seine Integrität und Stabilität erhalten. Zudem sollte der Leistungssport organisatorisch mit dem Breitensport verbunden bleiben und ein Mitteltransfer zugunsten des Amateurfußballs gesichert werden.28 Daher setzte der DFB den Umstrukturierungsmöglichkeiten Grenzen, die sich u.a. in dem Verbot von Mehrheitsbeteiligungen äußern.29

Demnach kann eine Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) nur dann eine Lizenz für den Spielbetrieb der 1./2. Fußballbundesliga erwerben, wenn ein Verein (Mutterverein) mit eigener Fußballabteilung mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Um wiederum das Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung zu erfüllen, müssen in der Versammlung der Anteilseigner mindestens 50% der Stimmanteile zuzüglich eines weiteren Stimmanteils bei dem Mutterverein verbleiben. Dies impliziert also auch, dass eben diese Mehrheit nicht bei vereinsfremden Personen liegen und diesen nur eine Minderheit der Stimmanteile von unter 50% zustehen darf. Es ist ihnen hingegen erlaubt, Kapitalbeteiligungen beliebigen Umfangs zu halten, was durch die Ausgabe stimmrechtsloser Anteile verwirklicht werden kann.30

Für dieses Verbot von Mehrheitsbeteiligungen hat sich der Begriff der 50+1 Regel etabliert. Sie wurde zunächst in § 16 c Ziff. 3 der DFB-Satzung aufgenommen. Durch einen Beschluss des außerordentlichen DFB-Bundestages wurde im Dezember 2000 der „Die Liga-Fußballverband e.V.“ (Ligaverband) als ordentliches Mitglied des DFB gegründet. Die Clubs (Vereine und Kapitalgesellschaften) der Lizenzligen gehören als ordentliche Mitglieder wiederum dem Ligaverband an, der zur Saison 2001/2002 den bis dato zum Aufgabenbereich des DFB zählenden Betrieb der Lizenzligen übernahm. Daher wurde die 50+1 Regel auch in § 8 Ziff. 3 der Satzung des Ligaverbandes übernommen. Das operative Geschäft wurde auf eine 100%ige Tochtergesellschaft des Ligaverbandes, die Deutsche Fußball Liga GmbH, übertragen. Ihr obliegt die Durchführung des Lizenzierungsverfahrens, wobei sie an die Satzungen des DFB und des Ligaverbandes gebunden ist.31 Die Einhaltung der 50+1 Regel ist Voraussetzung einer Lizenzerteilung und somit als conditio sine qua non für die Teilnahme am Spielbetrieb einer Lizenzliga zu verstehen.32