19,99 €
Ein Pflegefall in der Familie bedeutet große seelische und körperliche Belastungen für Betroffene und Angehörige. Dieser Ratgeber ermöglicht es allen Beteiligten, ihr Recht im komplexen System der Gesetze zu finden.
Aus dem Inhalt:
Inkl. Unterstützungen für pflegende Angehörige!
+ die wichtigsten Gesetze, Kontaktadressen und Muster!
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 177
Veröffentlichungsjahr: 2024
MANZ RATGEBER
Alles zum Pflegegeld
Alles zum Pflegegeld
Alle wichtigen Regelungen praxisnah im Überblick
Plus 300 Fragen und Antworten zu Pflegegeld, freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, finanzieller Unterstützung sowie Absicherung pflegender Angehöriger und Vertretung
von
Martin GreifenederGunther Liebhart †
3. Auflage
Zitiervorschlag:Greifeneder/Liebhart, Alles zum Pflegegeld3 (2024)
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
Sämtliche Angaben in diesem Ratgeber erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Verlages ist ausgeschlossen.
ISBN 978-3-214-25647-0
ISBN E-Book 978-3-214-25649-4
© 2024 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien
Telefon: (01) 531 61-0
E-Mail: [email protected]
www.manz.at
Covernachweise: © Nicolas Aznarez
Druck: FINIDR, s.r.o., Český Těšín
Vorwort
Die Lebenserwartung hat sich mit dem medizinischen Fortschritt und den geänderten Lebensbedingungen in den vergangenen Jahrzehnten zwar wesentlich erhöht, die Risiken der gegenwärtigen Lebensführung erhöhen jedoch die Gefahr von Unfällen und Erkrankungen. Dies bedingt ein höheres Risiko pflegebedürftig zu werden.
Tritt ein Pflegefall in der Familie auf, sind die physischen und seelischen Belastungen oft enorm und die Betroffenen und Angehörigen zumeist überfordert. Die große Zahl an Vorschriften bereitet zusätzliche Probleme.
Dieser Ratgeber soll es der betroffenen Person und deren Angehörigen ermöglichen, ihr Recht durchzusetzen und sich auf eine Pflegegeldbegutachtung vorbereiten zu können. Den vielen in der Pflege und der Sozialberatung tätigen Personen soll dieser Ratgeber ebenso eine wertvolle Hilfe bei ihrer Arbeit sein.
Auch die in den letzten Jahren zunehmend verbesserten Möglichkeiten zur sozialen Absicherung von Pflegenden werden anschaulich mit praktischen Beispielen dargestellt.
Das Pflegegeld sowie sonstige Zuwendungen werden teils jährlich, teils in unregelmäßigen Abständen, erhöht. Die aktuellen Werte können daher von denen im Ratgeber aufgrund einer Erhöhung nach dessen Erscheinen abweichen.
September 2024
Martin GreifenederGunther Liebhart (†)
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Kapitel 1 Pflegegeld
I. Grundlegendes zum besseren Verständnis
II. Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
III. Pflegegeld als Geldleistung
A. Höhe des Pflegegelds
B. Beginn, Ende und Befristung des Pflegegelds
C. Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeld
D. Auszahlung des Pflegegelds
E. Anspruchsübergang bei Heimunterbringung
IV. Pflegegeldeinstufung
A. Übersicht über die Einstufungsarten
B. Funktionsbezogene Einstufung (Regelfall)
1. An- und Auskleiden
2. Körperpflege allgemein
3. Tägliche Körperpflege
4. Baden/Duschen (Ganzkörperreinigung)
5. Verrichten der Notdurft
6. Reinigung bei Inkontinenz
7. Entleerung und Reinigung des Leibstuhls
8. Mobilitätshilfe im engeren Sinn
9. Zubereitung von Mahlzeiten
10. Einnahme von Mahlzeiten
11. Sondenernährung
12. Einnahme von Medikamenten
13. Anus-praeter-Pflege, Kanülen- und Sonden-Pflege, Katheter-Pflege, Einläufe
14. Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
15. Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
16. Pflege der Leib- und Bettwäsche
17. Beheizen des Wohnraums samt Herbeischaffen von Heizmaterial
18. Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
19. Motivationsgespräch
20. Erschwerniszuschlag
C. Zusatzerfordernisse für die Stufen 5 bis 7
1. Stufe 5
2. Stufe 6
3. Stufe 7
D. Beispiele für die funktionsbezogene Einstufung
E. Diagnosebezogene Mindesteinstufung
V. Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen
A. Ermittlung des zeitlichen Pflegebedarfs bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
B. Besonderheiten der Einstufung von Kindern und Jugendlichen in die Stufen 5 bis 7
C. Erschwerniszuschlag bei schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen
VI. Neubemessung und Entzug des Pflegegelds
A. Pflegegeldeinstufung und Freiheitsbeschränkung
Kapitel 2 Der Weg zum Pflegegeld (Verfahren)
I. Das Verfahren beim Sozialversicherungsträger
II. Das Sozialgerichtsverfahren
III. Tod der pflegebedürftigen Person während des Verfahrens
IV. Meldepflichten
Kapitel 3 Pflege zu Hause
I. Absicherung pflegender Angehöriger
A. Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
B. Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
C. Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
D. Begünstigte Mitversicherung in der Krankenversicherung
II. Familienhospizkarenz und -teilzeit
A. Allgemeines
B. Arbeitsrechtliche Aspekte der Familienhospizkarenz
C. Sonstige Begleitmaßnahmen beim Bezug von Pflegegeld
III. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
A. Allgemeines
B. Arbeitsrechtliche Aspekte der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
C. Pflegekarenzgeld
IV. Zuwendungen zu den Kosten einer Ersatzpflege
V. Unterstützung für die 24-Stunden-Betreuung
VI. Angehörigenbonus
VII. Information und Beratung bei Hausbesuchen
A. Angehörigengespräch
VIII. Finanzielle Förderung von Pflegekursen
Kapitel 4 Vertretung der pflegebedürftigen Person
I. Die Vollmacht
II. Die Vorsorgevollmacht
III. Erwachsenenvertretung
Anhang 1 Sozialversicherungsträger
Anhang 2 Sozialministeriumservice
Anhang 3 Gesetzliche Grundlagen
Abkürzungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Kapitel 1Pflegegeld
Seit 1. 1. 2012 gibt es österreichweit einheitlich einen Anspruch auf Bundespflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG). Die Landespflegegeldgesetze traten außer Kraft und die bisherigen Bezieher von Landespflegegeld wurden zu Beziehern von Bundespflegegeld.
I. Grundlegendes zum besseren Verständnis
Frage 1: Welche Zielsetzung verfolgt das österreichische Pflegegeldsystem?
Durch das Pflegegeld soll der pflegebedürftigen Person ein weitestgehend selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes, sozial integriertes Leben ermöglicht werden. Der Zukauf von Pflegeleistungen soll unterstützt werden, um der pflegebedürftigen Person möglichst lange die freie Wahl zwischen häuslicher Betreuung und Pflege in stationären Einrichtungen (Alten- oder Pflegeheim) zu geben.
Es ist aber immer (nur) das Maß an Pflege zugrunde zu legen, das zur Vermeidung der Verwahrlosung und der Sicherung der eigenen Existenz notwendig ist! Man kann es auch als „Pflege-Mindestsicherung“ bezeichnen. Ein darüber hinausgehendes, subjektives Pflegebedürfnis oder ein bisher gewohnter Pflegestandard sind unerheblich. Dies wird von den betroffenen Personen und in der Öffentlichkeit oft übersehen und führt so häufig zu einer nicht immer berechtigten Unzufriedenheit mit dem der Einstufung zugrunde gelegten Pflegebedarf.
Das Pflegegeld stellt weiters nur einen Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Die im Einzelfall tatsächlich anfallenden Kosten sind nicht entscheidend. Der oft gehörte Einwand, mit dem zuerkannten Pflegegeld könne der tatsächliche Pflegeaufwand nicht zur Gänze bestritten werden, mag daher ebenso oft zutreffen; dies lässt aber nicht zwingend den Schluss auf eine zu niedrige Pflegegeldeinstufung zu.
Frage 2: Was ist für die Einstufung maßgeblich?
Entscheidend für einen Anspruch auf Pflegegeld sowie für die Einstufung in eine bestimmte Pflegegeldstufe ist der konkrete Betreuungs- und Hilfsbedarf der konkret einzustufenden Person. Nur an diesem Pflegebedarf orientiert sich die Pflegegeldeinstufung. Siehe zur Ermittlung dieses Pflegebedarfs Fragen 36ff.
Hingegen lässt die Schwere einer Erkrankung (Behinderung) oder die Art der Diagnose für sich keinen Schluss auf ein bestimmtes Ausmaß an Pflegebedarf zu. Auch nicht bei demenziell erkrankten Personen. Bei ein und derselben Erkrankung können die Auswirkungen im Pflegealltag oft stark unterschiedlich ausfallen.
Beispiel
Bei zwei Personen mit derselben geistigen Behinderung (zB Alzheimer) kann die Pflegebedürftigkeit im Alltag völlig verschieden stark ausgeprägt sein. Da sich die Pflegegeldstufe aber nach dem tatsächlichen Pflegebedarf des Einzelnen richtet, können diese Personen in verschiedene Pflegegeldstufen eingestuft sein.
Hinweis
In Ausnahmefällen, bei einer kleinen Gruppe von Behinderten, spielt die Diagnose eine Rolle (diagnosebezogene Einstufung; → Frage 36 sowie Fragen 152ff).
Frage 3: Ist die Ursache der Pflegebedürftigkeit maßgeblich?
Nein! Es ist auch nicht erheblich, ob die Ursache für die Pflegebedürftigkeit ein körperliches Gebrechen, eine geistige oder psychische Behinderung oder eine Sinnesbehinderung ist. Und es ist auch unerheblich, ob jemand durch einen Unfall, eine Erkrankung, eine angeborene Beeinträchtigung, altersbedingt oder selbstverschuldet pflegebedürftig wurde.
Frage 4: Zählen medizinische oder therapeutische Verrichtungen zur Pflege?
Nein! Alle Arten von im weitesten Sinn medizinischen oder therapeutischen Verrichtungen sind bei Ermittlung des Pflegebedarfs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und zwar auch dann nicht, wenn diese tatsächlich von Angehörigen oder Pflegepersonal erbracht werden (→ Fragen 40f).
Frage 5: Ist das Alter für die Einstufung maßgeblich?
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gelten eigene Einstufungskriterien. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr spielt das Alter der pflegebedürftigen Person keine Rolle.
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr existiert seit 1. 9. 2016 eine eigene Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) (→ Fragen 164ff).
Frage 6: Ist der Anspruch auf Pflegegeld davon abhängig, ob tatsächlich eine professionelle Pflege in Anspruch genommen wird?
Nein. Der Pflegegeldanspruch besteht unabhängig davon, ob die Pflege in einem Pflegeheim oder zu Hause erfolgt. Die pflegebedürftige Person hat die freie Wahl zwischen häuslicher Betreuung und Pflege in stationären Einrichtungen.
Die häusliche Pflege kann durch professionelles Pflegepersonal oder durch Angehörige erfolgen, ohne dass dies Einfluss auf die Bemessung des Pflegegelds hätte. Es entspricht der Grundidee des Bundespflegegeldgesetzes, dass auch Angehörige die Pflege nicht gänzlich unentgeltlich leisten sollen. Das Pflegegeld soll aber auch den Zukauf von professioneller Hilfe zur Entlastung der pflegenden Angehörigen unterstützen.
Für die Höhe des Pflegegelds ist es ebenso ohne Bedeutung, wie die pflegebedürftige Person bisher ihren Pflegebedarf gedeckt hat, ob Angehörige oder sonstige Personen aus humanitären Gründen (zB Nachbarschaftshilfe) unentgeltlich die Pflegeleistungen erbracht haben.
II. Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Kurzzusammenfassung
• Bezieher einer österreichischen Grundleistung
• Österreichische Staatsbürger ohne Grundleistung
• Gleichgestellte Personen (zB EWR-Bürger, Schweizer, Personen mit bestimmtem Aufenthaltstitel)
Frage 7: Welche Personen können Pflegegeld in Anspruch nehmen?
Der Personenkreis, der Anspruch auf Bundespflegegeld hat, kann in drei Gruppen eingeteilt werden:
• Bezieher einer österreichischen Grundleistung (→ Frage 8),
• österreichische Staatsbürger ohne Grundleistung (→ Frage 9) sowie
• ihnen gleichgestellte Personen (→ Frage 10).
Frage 8: Wen umfasst die Gruppe der Bezieher einer österreichischen Grundleistung?
Unter Beziehern einer österreichischen Grundleistung versteht man Pensionisten, Bezieher von Rehabilitationsgeld, eines Ruhe- und Versorgungsgenusses bzw einer vergleichbaren Leistung sowie Bezieher einer Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer versorgungsrechtlichen Leistung. Diese Personen bilden die größte Gruppe der Pflegegeldbezieher.
Beispiele
• Pflegebedürftige Personen mit Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG sowie einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder BSVG etc
• Bezieher eines Rehabilitationsgeldes nach dem ASVG oder B-KUVG
• Bundes-, Landes- oder Gemeindebedienstete mit Ruhe- oder Versorgungsgenuss etc
• Kinder und Witwen mit österreichischer Waisen- oder Witwenpension
• Bezieher einer Vollrente oder vergleichbaren Leistung nach Dienst- oder Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit
• Bezieher einer versorgungsrechtlichen Leistung nach dem Epidemiegesetz, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz und Impfschadengesetz
• Bezieher eines Sonderruhegelds
• Verbrechensopfer
Frage 9: Wen umfasst die Gruppe der österreichischen Staatsbürger ohne Grundleistung?
Österreichische Staatsbürger ohne österreichische Grundleistung (→ Frage 8) mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben ebenfalls Anspruch auf Pflegegeld, seit 1. 1. 2015 jedoch mit der Einschränkung, dass diese auch europarechtlich in Österreich der Krankenversicherung unterliegen.
Beispiele
• mitversicherte Personen ohne eigenen Pensionsanspruch
• behinderte Kinder und Jugendliche ohne Waisenrente
• berufstätige und daher noch nicht pensionierte Erwachsene, die die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auf Pflegegeld (zB diagnosebezogen als aktive Rollstuhlfahrer) erfüllen
Zum Unterschied zu den Beziehern einer Grundleistung ist bei dieser Gruppe die österreichische Staatsbürgerschaft Anspruchsvoraussetzung. Bestimmte Gruppen nicht-österreichischer Staatsbürger sind jedoch österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt (→ Frage 10).
Frage 10: Welche Gruppen von Nicht-Österreichern sind österreichischen Staatsbürgern beim Pflegegeldbezug gleichgestellt?
Aufgrund internationaler, insbesondere europarechtlicher Verpflichtungen sind bestimmte Personengruppen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, seit 1. 1. 2015 jedoch mit der Einschränkung, dass diese auch in Österreich der Krankenversicherung unterliegen. Es handelt sich dabei insbesondere um
• Bürger der 27 EU-Staaten, Staatsangehörige von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz
• anerkannte Flüchtlinge
• Fremde, denen Asyl gewährt wurde (nicht aber Asylwerber)
• Subsidiär Schutzberechtigte
• Fremde mit bestimmten fremdenrechtlichen Aufenthaltstiteln
• türkische, algerische, marokkanische und tunesische Staatsangehörige
Frage 11: Muss die pflegebedürftige Person in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben?
Grundsätzlich ja! Für den „gewöhnlichen“ Aufenthalt im Inland sind die Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts sowie persönliche oder berufliche Umstände maßgebend (zum bloß vorübergehenden Auslandsaufenthalt (→ Frage 13)).
Nur im Ausnahmefall wird Pflegegeld ins Ausland exportiert. Nach Europarecht ist österreichisches Bundespflegegeld auch an pflegebedürftige Personen zu bezahlen, die in anderen EU-Staaten, Island, Norwegen, Lichtenstein oder der Schweiz wohnen, wenn Österreich für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit zuständig bleibt. Es ist somit entscheidend, ob für eine im Ausland aufhältige pflegebedürftige Person die österreichische Krankenversicherung wirklich zuständig bleibt. Genauso ist bei Familienangehörigen vorzugehen (→ Frage 12).
Hinweis
In Situationen mit Auslandsbezug ergeben sich komplexe europarechtliche Fragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen zur Beratung an den zuständigen Sozialversicherungsträger bzw an eine Interessensvertretung, zB an die Arbeiterkammer.
Frage 12: Verliert ein Bezieher einer österreichischen Pension seinen Anspruch auf Pflegegeld, wenn er sich in einem anderen EU-Land niederlässt?
Grundsätzlich ja! Österreicher sowie Bürger eines anderen EU-Landes, der Schweiz, von Norwegen, Island oder Lichtenstein, die ausschließlich eine Pension aus Österreich beziehen, verlieren ihren Anspruch auf österreichisches Pflegegeld nicht, wenn sie sich in einem anderen der genannten Staaten dauerhaft niederlassen.
Beispiele
• Ein bosnischer Staatsangehöriger mit österreichischer Pension verliert seinen Anspruch auf Pflegegeld, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft nach Bosnien verlegt.
• Ein Österreicher, der sein Leben lang in Österreich gearbeitet hat und nur aus Österreich seine Pension bezieht, erhält weiter Pflegegeld aus Österreich, wenn er sich im sonnigen Spanien niederlässt. Lässt er sich jedoch in der Türkei, Thailand oder Serbien nieder, geht sein Anspruch verloren.
• Eine deutsche Staatsangehörige, die in Österreich gelebt hat und nur eine Pension aus Österreich bezieht, erhält weiter Pflegegeld aus Österreich, wenn sie ihren Alterssitz in Deutschland (oder einem anderen der genannten Staaten) aufschlägt.
Frage 13: Wie lange darf sich eine pflegebedürftige Person – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – jedenfalls im Ausland aufhalten, ohne den Anspruch zu verlieren?
Grundsätzlich gilt: Nur kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld generell nicht. Das Gesetz kennt hierfür keine fixe Grenze und es kommt immer auf den Einzelfall an. Eine Abwesenheit bis zu vier Wochen ist ohne Rücksicht auf ihre Gründe immer unschädlich. Eine pflegebedürftige Person kann daher einen Auslandsurlaub von üblicher Dauer verbringen, ohne vorübergehend das Pflegegeld zu verlieren. Bei einem Auslandsaufenthalt, der ein halbes Jahr übersteigt, wird aber grundsätzlich der Anspruch auf Pflegegeld wegfallen.
Mit dem Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland entfällt der Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird mit Bescheid entzogen und der Entzug wird mit dem folgenden Monat wirksam.
Eine Ausnahme ist beim Entfall des Pflegegelds vorgesehen. Wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist, wird das Pflegegeld weiter bezahlt.
Beispiel
Ein türkischer Staatsangehöriger mit österreichischer Pension, der in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verliert seinen Anspruch auf Pflegegeld nicht, wenn er zB vier Wochen Urlaub in der Türkei verbringt. Sein Anspruch kann aber – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – verloren gehen, wenn er zB für mehrere Monate in der Türkei aufhältig ist.
Hinweis
Meldepflicht: Der Pflegegeldbezieher, sein gesetzlicher Vertreter oder Erwachsenenvertreter hat einen Auslandsaufenthalt binnen vier Wochen der pflegegeldgewährenden Stelle (→ Frage 185) zu melden. Verletzt er diese Anzeigepflicht, kann dies zur Rückforderung des empfangenen Pflegegelds führen.
III. Pflegegeld als Geldleistung
A. Höhe des Pflegegelds
Frage 14: Wie hoch ist das Pflegegeld?
Kurzzusammenfassung
• Sieben Pflegegeldstufen.
• Das Pflegegeld wird jährlich wertangepasst.
• Pflegegeld ist unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Es gibt sieben Pflegegeldstufen, je nach dem Grad des Pflegebedarfs, wobei die Stufe 1 dem geringsten Pflegebedarf und die Stufe 7 dem höchsten Pflegebedarf entspricht.
Jeder Pflegegeldstufe ist ein fixer monatlicher Geldbetrag zugeordnet (Stand 2024):
Stufe 1
€ 192,00
Stufe 2
€ 354,00
Stufe 3
€ 551,60
Stufe 4
€ 827,10
Stufe 5
€ 1.123,50
Stufe 6
€ 1.568,90
Stufe 7
€ 2.061,80
Das Pflegegeld wird jährlich mit demselben Prozentsatz wertangepasst wie Pensionen.
Das Pflegegeld stellt nur einen Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Die im Einzelfall tatsächlich anfallenden Kosten sind nicht entscheidend und im Pflegealltag meistens höher.
Frage 15: Haben Einkommen und Vermögensverhältnisse der pflegebedürftigen Person Einfluss auf die Höhe des Pflegegelds?
Nein. Diese Fixbeträge sind unabhängig vom Vermögen und Einkommen. Für die Höhe des Pflegegelds ist ausschließlich das Ausmaß des Pflegebedarfs maßgeblich. Ob Ausgleichszulagenbezieher oder Bezieher einer Höchstpension, beide erhalten bei gleichem Pflegebedarf auch Pflegegeld derselben Stufe in selber Höhe.
Frage 16: Ist das Pflegegeld zu versteuern?
Nein. Der Pflegegeldbezug stellt kein Einkommen der pflegebedürftigen Person dar. Der Bezug von Pflegegeld durch die pflegebedürftige Person unterliegt daher nicht der Einkommensteuer.
Wird das Pflegegeld an pflegende nahe Angehörige im Familienverband, insbesondere Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder oder Lebensgefährten ganz oder teilweise weitergegeben, besteht für diese Personen grundsätzlich ebenfalls keine Steuerpflicht. Die persönliche Nahebeziehung sowie die sittliche Verpflichtung zur Pflege stehen hier im Vordergrund.
Erfolgt hingegen die Pflegetätigkeit durch eine fremde, nicht dem Familienverband angehörende Person, wird diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder einer gewerblichen Tätigkeit der Steuerpflicht unterliegen.
Frage 17: Werden vom Pflegegeld Sozialversicherungsbeiträge abgezogen?
Nein. Es werden vom Pflegegeldbezug der pflegebedürftigen Person keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Frage 18: Hat der Bezug von Pflegegeld für die pflegebedürftige Person Auswirkungen auf Höhe und Anspruch der Ausgleichszulage bzw der bedarfsorientierten Mindestsicherung?
Nein. Der Bezug von Pflegegeld hat keine Auswirkung auf einen Anspruch auf Ausgleichszulage oder bedarfsorientierte Mindestsicherung.
Frage 19: Wird die erhöhte Familienbeihilfe auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Seit 1. 1. 2023 wird der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nicht mehr auf das auszuzahlende Pflegegeld angerechnet.
Frage 20: Werden sonstige Pflegeleistungen angerechnet?
Auf das Pflegegeld sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen (auch ausländischen) Vorschriften bezogen werden (zB Pflege- und Blindenzulage). Von der Anrechnung nicht erfasst werden Leistungen, die aufgrund vertraglicher Verpflichtungen (zB Ausgedinge- oder Versicherungsverträge) bezahlt werden, und „pflegebezogene“ Schadenersatzleistungen, für die eine eigene Regelung vorgesehen ist. Geldleistungen aus dem Titel der Rehabilitation, insbesondere das Übergangsgeld sowie der Hauskrankenpflege, sind keine „Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit“.
Frage 21: Kann das Pflegegeld gepfändet werden?
Das Pflegegeld ist grundsätzlich unpfändbar. Eine Pfändbarkeit besteht jedoch, wenn die Exekution wegen einer Leistung geführt wird, zu deren Begleichung das Pflegegeld bestimmt ist.
Beispiel
Die Möglichkeit der Pfändung besteht bei Pflegekosten für die Reinigung der Wohnung, für die Zustellkosten von Essen auf Rädern oder für das Waschen der Wäsche.
Frage 22: Muss die konkrete Verwendung des Pflegegelds nachgewiesen werden?
Nein. Lediglich dann, wenn eine Person trotz Pflegegeldbezug nicht ausreichend Pflege erfährt oder gar verwahrlost, hat der Sozialversicherungsträger (→ Frage 185) mit dem Pflegegeld eine entsprechende Pflege der pflegebedürftigen Person zu organisieren (→ Frage 31).
Hinweis
Das Pflegegeld soll ein selbstbestimmtes Leben sichern! Solange die Pflege der pflegebedürftigen Person in ausreichender Weise bewerkstelligt wird, mischt sich der Pflegegeldträger nicht in die Frage ein, wie, durch wen und mit welchen Kosten die Pflege tatsächlich organisiert wird.
B. Beginn, Ende und Befristung des Pflegegelds
Kurzzusammenfassung
• Pflegegeld gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten (Stichtag).
• Der Anspruch endet mit dem Tod. Im Sterbemonat gebührt Pflegegeld nur anteilsmäßig.
• Pflegegeld wird nur in Ausnahmefällen befristet gewährt.
Frage 23: Wann beginnt der Pflegegeldanspruch?
Das Pflegegeld gebührt im Regelfall ab Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Dieser sogenannte Stichtag wird grundsätzlich durch das Einlangen des Antrags beim zuständigen Sozialversicherungsträger ausgelöst (siehe näher zur Antragsstellung Fragen 184f).
Hinweis
Keine Sorge! Das Verfahren (Begutachtung und Bescheiderlassung) dauert zwar im Regelfall länger. Sie erhalten aber das Pflegegeld jedenfalls rückwirkend ab dem Stichtag.
Beispiel
Am 13. April langt der Antrag auf Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt ein. Bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen steht das Pflegegeld ab 1. Mai zu.
Frage 24: Wann endet der Pflegegeldanspruch?
Der Anspruch auf Pflegegeld endet mit dem Todestag (oder dem gänzlichen Wegfall des Pflegebedarfs). Für den Sterbemonat gebührt der verhältnismäßige Teil des Pflegegelds. Bei Berechnung dieses Anteils wird der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen gerechnet.
Eine Ausnahme ist bei der Familienhospizkarenz vorgesehen (→ Fragen 239ff).
Beispiel
Verstirbt der Pflegegeldbezieher am 20. Mai, werden für den Sterbemonat Mai zwei Drittel des Pflegegelds der entsprechenden Stufe ausbezahlt.
Frage 25: Wann wird das Pflegegeld zeitlich befristet gewährt?
Ausnahmsweise erfolgt eine Befristung des Pflegegelds, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld zukünftig wegfallen wird.
Beispiel
Das Pflegegeld wird befristet gewährt, wenn nach einem Unfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung zu erwarten ist.
Ein befristet zuerkanntes Pflegegeld fällt nach Ablauf der Frist weg. Eine Weitergewährung erfolgt nur über Antrag. Liegen die Voraussetzungen für die Weitergewährung vor, wird das Pflegegeld nahtlos weitergewährt, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Befristung beim Sozialversicherungsträger einlangt.
C. Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeld
Frage 26: Wann ruht der Pflegegeldanspruch?
Das Pflegegeld kommt insbesondere nicht zur Auszahlung während einer stationären Krankenbehandlung, Rehabilitation oder Kur,da in diesen Fällen für umfassende Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen gesorgt ist.
Das Ruhen tritt grundsätzlich ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, ein. Bei Berechnung des ruhenden Anteils wird der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen gerechnet.
Hinweis
Ein zum Ruhen des Pflegegelds führender „stationärer Aufenthalt“ ist bei Unterbringungen in einer Tagesheimstätte nicht gegeben.
Ein Ruhen tritt auch dann ein, wenn von der pflegebedürftigen Person Eigenleistungen in Form von Zuzahlungen (Spitalskostenbeiträge) zu leisten sind.
Weitere Ruhensfälle sind die Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bzw die Unterbringung von Versorgungsberechtigten (zB Impfschadenopfer) in einer stationären Einrichtung.
Frage 27: Müssen Ruhensgründe gemeldet werden?
Ja. Pflegegeldbezieher, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter (zB Eltern minderjähriger Pflegegeldbezieher) und Erwachsenenvertreter haben Gründe, die das Ruhen des Anspruchs nach sich ziehen können, binnen vier Wochen dem Sozialversicherungsträger anzuzeigen. Wurden Pflegegelder angewiesen, die nicht mehr auszuzahlen waren, sind diese auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.
Hinweis
Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenanstalten sind ebenfalls verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden, sodass im Regelfall auf diesem Wege die Meldung erfolgt.
Frage 28: Sind Ausnahmen vom Ruhen vorgesehen?
Ja. Ausnahmen vom Ruhen können über Antrag geltend gemacht werden. Das Pflegegeld ist insbesondere für höchstens drei Monate weiter zu leisten, wenn die pflegebedürftige Person weiter Aufwendungenfür eine Pflegeperson hat, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder freiberuflich tätig ist (zB bei Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege, → Fragen 276ff).
Ebenso gebührt das Pflegegeld für die Dauer eines stationären Aufenthalts weiter, wenn die Pflegeperson als Begleitperson stationär mit aufgenommen wird, was insbesondere bei Kindern häufig der Fall ist.
D. Auszahlung des Pflegegelds
Frage 29: An wen erfolgt die Auszahlung des Pflegegelds?
Das Pflegegeld wird grundsätzlich direkt an die pflegebedürftige Person ausbezahlt. Bei ihrer Geschäftsunfähigkeit erfolgt die Zahlung an ihren gesetzlichen Vertreter (Eltern) oder an den Erwachsenenvertreter.
Frage 30: Kann die Pflegeperson die Auszahlung an sich verlangen?
Nein. Eine direkte Auszahlung an die tatsächlich pflegende Person ist nicht vorgesehen. Zur Ausnahme bei Familienhospizkarenz → Frage 252.
Ist die pflegebedürftige Person psychisch krank oder geistig behindert und daher nicht mehr fähig, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich wahrzunehmen, kann beim Bezirksgericht des Wohnorts die Bestellung eines Erwachsenenvertreters
