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Ältere Menschen werden häufig anders - meist schlechter - behandelt als junge Erwachsene. Beispiele für Benachteiligungen finden sich im Arbeitsleben, in der medizinischen Versorgung sowie im alltäglichen Umgang miteinander. Aufgrund der sich verändernden Alterszusammensetzung unserer Gesellschaft sind diese Probleme von besonderer Brisanz. Dieses Buch gibt einen umfassenden Überblick der aktuellen Forschung zum Thema Altersdiskriminierung. Die Autoren diskutieren Studien zur Ungleichbehandlung alter Menschen in wichtigen Lebensbereichen und damit zusammenhängende Gerechtigkeitsfragen und untersuchen die Ursachen und Folgen von Altersdiskriminierung. Abschließend werden Maßnahmen beschrieben, mit denen Altersdiskriminierung verhindert bzw. ihre negativen Konsequenzen vermieden werden können.
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Seitenzahl: 380
Veröffentlichungsjahr: 2009
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Ältere Menschen werden häufig anders - meist schlechter - behandelt als junge Erwachsene. Beispiele für Benachteiligungen finden sich im Arbeitsleben, in der medizinischen Versorgung sowie im alltäglichen Umgang miteinander. Aufgrund der sich verändernden Alterszusammensetzung unserer Gesellschaft sind diese Probleme von besonderer Brisanz. Dieses Buch gibt einen umfassenden Überblick der aktuellen Forschung zum Thema Altersdiskriminierung. Die Autoren diskutieren Studien zur Ungleichbehandlung alter Menschen in wichtigen Lebensbereichen und damit zusammenhängende Gerechtigkeitsfragen und untersuchen die Ursachen und Folgen von Altersdiskriminierung. Abschließend werden Maßnahmen beschrieben, mit denen Altersdiskriminierung verhindert bzw. ihre negativen Konsequenzen vermieden werden können.
Prof. Dr. Klaus Rothermund ist Professor für Psychologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena; er ist Mitglied der DFG-Forschergruppe 'Discrimination and Tolerance in Intergroup Relations' sowie des Internationalen Graduiertenkollegs 'Conflict and Cooperation between Social Groups'. Dr. Anne-Kathrin Mayer ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fach Psychologie, Abteilung 'Entwicklung, Handeln und Kognition', an der Universität Trier.
Klaus Rothermund Anne-Kathrin Mayer
Altersdiskriminierung
Erscheinungsformen, Erklärungen und Interventionsansätze
Verlag W. Kohlhammer
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. 1. Auflage 2009 Alle Rechte vorbehalten © 2009 W. Kohlhammer GmbH Stuttgart Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH + Co. KG, Stuttgart Printed in Germany
Print: 978-3-17-020492-8
E-Book-Formate
pdf:
978-3-17-022725-5
epub:
978-3-17-028126-4
mobi:
978-3-17-028127-1
1 Überblick
2 Was ist Diskriminierung? – Allgemeine begriffliche Klärungen
2.1 Diskriminierung als ungerechte Ungleichbehandlung aufgrund sozialer Kategoriezugehörigkeit
2.2 Begründung von (Gleichheits-)Ansprüchen
2.3 Empfundene und tatsächliche Diskriminierung
2.4 Zusammenfassung und Fazit
3 Determinanten der subjektiven (De-)Konstruktion von Diskriminierung
3.1 Gegenstand und Konstituenten empfundener Diskriminierung
3.2 Personale Determinanten unterschiedlicher Diskriminierungswahrnehmung
3.2.1 Perspektivenunterschiede
3.2.2 Motivationale Faktoren
3.2.3 Werte
3.2.4 Ideologien
3.2.5 Persönlichkeitsunterschiede
3.2.6 Prototypen der Diskriminierung: Die Rolle von Stereotypen und Vorurteilen
3.3 Kulturelle Determinanten unterschiedlicher Diskriminierungswahrnehmung
3.4 Zusammenfassung und Fazit
4 Was ist Altersdiskriminierung?
4.1 Abgrenzungen: Stereotype, Vorurteile, „Ageism“, Altersdiskriminierungen
4.2 Benachteiligungen alter Menschen – eine Taxonomie
4.3 Ebenen von Altersdiskriminierungen
4.4 Zusammenfassung und Fazit
5 Empirische Erfassung von Altersdiskriminierungen
5.1 Untersuchungsdesigns
5.1.1 Deskriptive und explorative Studien
5.1.2 Hypothesenprüfende Studien
5.2 Erhebungsmethoden
5.2.1 Verhaltensbeobachtungen
5.2.2 Analysen sprachlicher und bildhafter Symbolisierungen des Alters
5.2.3 Befragungen und Beurteilungen
5.2.4 Analysen von Statistiken
5.3 Zusammenfassung und Fazit
6 Altersdiskriminierung in ausgewählten Lebensbereichen: Wie und wo zeigt sich Altersdiskriminierung?
6.1 Arbeitsleben
6.1.1 Personalrekrutierung und -selektion
6.1.2 Personalentwicklung
6.2 Gesundheitswesen
6.2.1 Qualität der medizinischen Versorgung
6.2.2 Arzt-Patient-Kommunikation
6.3 Pflege
6.3.1 Interaktions- und Kommunikationsverhalten von Pflegekräften
6.3.2 Missbrauch und Vernachlässigung älterer Patienten
6.4 Rechtswesen
6.4.1 Ältere Menschen als Zeugen
6.4.2 Ältere Menschen als Straftäter
6.4.3 Ältere Menschen als Opfer von Straftaten
6.5 Sonstige Bereiche des öffentlichen Lebens
6.5.1 Finanz- und Versicherungswesen
6.5.2 Wohnen und Infrastruktur
6.5.3 Technik und neue Medien
6.6 Medien
6.7 Zusammenfassung und Fazit
7 Erklärungsansätze für Altersdiskriminierung
7.1 Altersstereotype und Vorurteile als Basis von Diskriminierungen
7.1.1 Inhalte des Altersstereotyps
7.1.2 Vorurteilsbasierte Diskriminierungen
7.1.3 Stereotypbasierte Diskriminierungen
7.1.4 Statistische Diskriminierungen
7.2 Streben nach sozialer und personaler Identität als Basis von Diskriminierungen
7.3 Dispositionsmerkmale als Basis von Diskriminierungen
7.4 Alternsbezogene Ängste als Basis von Diskriminierungen
7.5 Intergenerationelle Konflikte als Basis von Diskriminierungen
7.6 Strukturelle Einflüsse auf personale Benachteiligungen
7.7 Zusammenfassung und Fazit
8 Folgen von Altersdiskriminierungen
8.1 Folgen von Altersdiskriminierung für ältere Menschen
8.1.1 Kognitive und emotional-motivationale Folgen
8.1.2 Folgen für das (Leistungs-)Verhalten
8.1.3 Physiologische Folgen
8.2 Bewältigung von Altersdiskriminierungen und Stereotypisierungen
8.2.1 Distanzierung von der Eigengruppe
8.2.2 Verstärkte Gruppenidentifikation
8.2.3 Attribution auf Vorurteile
8.2.4 Selektiver Rückzug (Disengagement)
8.2.5 Selektive Abwertung und Umdeutung von Merkmalsbereichen und Lebenskontexten
8.3 Folgen von Altersdiskriminierung für diskriminierende Akteure und durch Diskriminierung Privilegierte
8.4 Zusammenfassung und Fazit
9 Abbau und Prävention von Altersdiskriminierungen
9.1 Maßnahmen für (potenziell) altersdiskriminierende Personen
9.1.1 Wissensvermittlung und Korrektur negativer Altersbilder
9.1.2 Interventionen auf der Basis der sozialen Kontakthypothese
9.1.3 Erfahrungsbasiertes Lernen und Perspektivenübernahme
9.1.4 Aufbau von Verhaltenskompetenzen im Umgang mit älteren Menschen
9.1.5 Immunisierung gegen die Neigung zu Diskriminierungen
9.1.6 Experimentelle Methoden
9.2 Maßnahmen für ältere Menschen
9.2.1 Korrektur negativer Altersstereotype und fehlerhafter Überzeugungen
9.2.2 Abbau selbst-stereotypisierenden Verhaltens
9.2.3 Förderung von Verhaltenskompetenzen
9.3 Maßnahmen in Organisationen und Institutionen
9.3.1 „Altersfaire“ Gestaltung von Unternehmensleitlinien
9.3.2 Abbau von negativen Altersbildern und Vorurteilen gegenüber älteren Mitarbeitern
9.3.3 Kontinuierliche Qualifizierung, Weiterbildung und Laufbahngestaltung
9.3.4 Optimierung von Arbeitsbedingungen und Gesundheitsförderung
9.4 Strukturelle Maßnahmen auf gesamtgesellschaftlicher Ebene
9.4.1 Schaffung antidiskriminierender rechtlicher Bedingungen
9.4.2 Ausgleich bestehender Altersdiskriminierungen
9.4.3 Schaffung „altersfreundlicher“ Umwelten
9.4.4 Förderung der Teilhabe älterer Menschen am öffentlichen Leben
9.4.5 Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit
9.4.6 Schaffung von Anlaufstellen für von Altersdiskriminierungen Betroffene
9.5 Zusammenfassung und Fazit
10 Resümee und Ausblick
Literatur
Personenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
„Als ich (45 Jahre) 2006 einen Job als Sekretärin suchte, bewarb ich mich bei Firma A. in H. um eine ausgeschriebene Stelle. Ein junger Mann kam auf mich zu und fragte, ob er mir helfen könne und nach einem kurzen Gespräch meinte er: „Sorry für Sie – in dem Alter sehe ich keine Chance, dass Sie jemals wieder als Sekretärin arbeiten können.“
„Ich fühle mich vom Pflegefachpersonal oft wie ein Kind behandelt. Man begegnet mir mit Sätzen wie, Jetzt heben wir mal das linke Beinchen‘, oder ‚Wie geht es uns denn heute morgen, haben wir denn gut geschlafen‘. Diese Babysprache nervt mich. Nur weil ich 80 und auf Hilfe angewiesen bin, heißt das noch lange nicht, dass ich nicht klar im Kopf bin.“
„Die XY-Versicherung teilte mir mit, dass mein Beitrag für die Auslandskrankenversicherung wegen meines Alters von 67 Jahren verdoppelt wird.“
Eine Kleinanzeige der Evangelischen Telefonseelsorge in einer Frankfurter Zeitung: „Gesucht werden Freiwillige zwischen 25 und 60 Jahren, die Lust haben und sich zutrauen, zwei bis dreimal im Monat mit rat- und hilfesuchenden Menschen zu sprechen.“
Auf einschlägigen Internetseiten (z. B. www.altersdiskriminierung.de, www.altersdiskriminierung.ch) sind zahlreiche derartige Fallbeispiele dokumentiert, die auf das Erleben von Diskriminierungen aufgrund des Alters schließen lassen: Ältere Menschen beschreiben, wie sie durch ihre Interaktionspartner herablassend behandelt oder wie Kleinkinder angesprochen werden, sie berichten über finanzielle Nachteile im Umgang mit Banken oder Versicherungen und sie verweisen darauf, dass ihnen berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten unter Verweis auf ihr Alter verwehrt bleiben. Altersgrenzen sind zudem bekanntermaßen ein weit verbreitetes Instrument der gesellschaftlichen Steuerung von Lebensläufen (Rothermund & Wentura, 2007). Es gibt gesetzliche Regelungen für den Ein- und Austritt aus dem Berufsleben, aber auch für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis oder für die Inanspruchnahme staatlich alimentierter Ausbildungsangebote.
Obwohl es also deutliche Anhaltspunkte für altersbedingte Ungleichbehandlung gibt, wird „Altersdiskriminierung“ nur selten thematisiert. Während die Diskriminierung von Frauen, Homosexuellen, Ausländern sowie den Angehörigen ethnischer oder religiöser Minderheiten bereits seit längerem Gegenstand öffentlicher Beachtung und Auseinandersetzung ist, hat sich die Aufmerksamkeit von Medien, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft erst mit einiger Verzögerung auch auf das Thema der Altersdiskriminierung gerichtet. In den Vereinigten Staaten finden sich bereits etwa seit Ende der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts sowohl erste Forschungsansätze als auch – mit diesen teils in enger Verbindung stehend – politische Initiativen zur Bekämpfung von Altersdiskriminierung im öffentlichen und privaten Raum (Anti Ageism Task Force, 2006). In Deutschland hingegen ist der Begriff „Altersdiskriminierung“ – so der vierte Bericht zur Lage der älteren Generation in Deutschland (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2002) – bislang kaum gebräuchlich. Nach Scholl (2005) ergab eine Literaturrecherche des Kuratoriums Deutsche Altershilfe, in der die Suchstichworte „Diskriminierung“ bzw. „Altersdiskriminierung“ verwendet wurden, nur sehr wenige Fundstellen in der deutschsprachigen Fachliteratur; allenfalls Probleme der Altersdiskriminierung im Erwerbsleben seien in nennenswertem Umfang angesprochen worden. Selbst dieser Themenbereich wurde jedoch innerhalb des deutschen Sprachraums nur selten systematisch beforscht, wie Kluge und Krings (2007) in einer Analyse der Publikationen in arbeits- und organisationspsychologischen Fachzeitschriften feststellten.
Diese Sichtweise hat sich in den vergangenen Jahren – zumindest bei einigen gesellschaftlichen Gruppen – stark gewandelt. Ein wesentlicher Grund für diesen Perspektivenwechsel, und damit für das gesteigerte öffentliche Interesse an der Altersdiskriminierung, liegt in dem teilweise bereits vollzogenen, zum Teil noch bevorstehenden demographischen Wandel in den westlichen Industriestaaten. Eine ständig steigende Lebenserwartung in Verbindung mit historisch niedrigen Fertilitätsraten führt dazu, dass im Gegensatz zu früheren Zeiten die „Alten“ zukünftig den überwiegenden Teil der Bevölkerung stellen werden (Kohli, 1989). Dieses Umkippen der Alterspyramide ist mit teilweise gravierenden Implikationen z. B. für die altersgradierte Organisation des Erwerbslebens und für die finanzielle und medizinische Versorgung im hohen Alter verbunden. Um etwa einem chronischen Arbeitskräftemangel vorzubeugen und eine vertretbare Relation von Berufstätigen zu Rentenempfängern zu erhalten, wurde in der politischen Diskussion von verschiedener Seite gefordert, starre Altersgrenzen – etwa in Bezug auf Ruhestandsregelungen – aufzugeben und durch flexiblere Übergänge zu ersetzen. Auch mit Blick auf eine möglicherweise drastische Kürzung von Rentenbezügen erscheint eine altersbedingte Beschränkung des Verbleibs in bestimmten beruflichen Positionen bzw. des Zugangs dazu manchem Betroffenen als Beschneidung individueller Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten. Hinzu kommt, dass ältere Menschen aufgrund der verbesserten allgemeinen Lebensbedingungen, der besseren medizinischen Versorgung und der vergleichsweise geringeren körperlichen Anforderungen, welche in weiten Teilen der aktuellen Berufswelt gestellt werden, sehr viel länger körperlich und geistig leistungsfähig bleiben und diese Potenziale auch im Rahmen einer Erwerbstätigkeit einsetzen möchten, jedoch durch starre Altersgrenzen daran gehindert werden. Diese veränderten Bedingungen haben insgesamt dazu beigetragen, unseren Blick für mögliche Altersdiskriminierung zu schärfen.
In aktuellen Umfragedaten finden sich zudem Hinweise darauf, dass altersbedingte Ungleichbehandlungen auch aus Sicht der Allgemeinbevölkerung keinesfalls selten vorkommen. So ergab eine im Jahre 2006 durchgeführte EU-weite Befragung im Rahmen des „Eurobarometer“ (Europäische Kommission, 2007), dass 46 % der Europäer in ihrem Land eine Diskriminierung aufgrund des Alters für „sehr“ oder „ziemlich“ verbreitet halten. Auf Länderebene analysiert ergab sich, dass diese Ansicht in Ungarn (66 %) und der Tschechischen Republik (63 %) am stärksten, in Irland (30 %) und Luxemburg (31 %) dagegen am wenigsten vertreten wurde; Deutschland nahm mit einer Zustimmung von 34 % den drittletzten Rangplatz ein. 69 % der Befragten sahen es in ihrer Gesellschaft eher als einen Nachteil an, zur Altersgruppe der über 50-jährigen zu gehören; unter 25 Jahre alt zu sein, wurde demgegenüber nur von 20 % der Befragten als eher nachteilig wahrgenommen.
In diesem Band wollen wir einen klärenden Beitrag zu der hochaktuellen und brisanten Frage nach Altersdiskriminierung geben, der über Fallschilderungen, subjektive Meinungsäußerungen und Befunde der Umfrageforschung hinausgeht und sich auf Theorien und systematische Forschungsbefunde stützt. Die Auseinandersetzung mit den vielfältigen Erscheinungsformen, Ursachen und Mechanismen der Altersdiskriminierung setzt jedoch zunächst eine sorgfältige begriffliche Präzisierung voraus. Einleitend analysieren wir daher in Kapitel 2 den Begriff der Diskriminierung: Was genau wird behauptet, wenn ein Verhalten als Diskriminierung bezeichnet wird, und durch welche Evidenz lässt sich eine solche Behauptung begründen oder widerlegen? In Kapitel 3 gehen wir der Frage nach, welche psychologischen Faktoren für die Unterschiede in der Wahrnehmung von Benachteiligung und Diskriminierung verantwortlich sind. Ausgehend von einer Taxonomie der Benachteiligungen älterer Menschen in Kapitel 4 und einigen Ausführungen zu Möglichkeiten der empirischen Erfassung von Altersdiskriminierungen in Kapitel 5 geben wir in Kapitel 6 einen kritischen Überblick über aktuelle Forschungsbefunde: In welchen Bereichen wird Altersdiskriminierung behauptet und wie aussagekräftig sind diese Befunde? Hier betrachten wir insbesondere die Kontexte „Arbeitswelt“, „Gesundheitswesen“, „Pflege“ und „Rechtswesen“. Psychologische und sozialwissenschaftliche Erklärungsversuche für derartige Altersdiskriminierungen werden in Kapitel 7 wiedergegeben. In Kapitel 8 nehmen wir kurz- und langfristige Folgen für diskriminierte und diskriminierende Personen in den Blick, und wir nennen in Kapitel 9 Ansatzpunkte und Methoden, die auf verschiedenen Ebenen implementiert werden können, um Altersdiskriminierung zu verhindern oder zu beseitigen. Abschließend fassen wir in Kapitel 10 die wesentlichen Erkenntnisse zusammen und gehen auf Implikationen für Wissenschaft, Politik und Praxis ein.
Der Begriff diskriminieren in seiner ursprünglichen Verwendung bedeutet so viel wie „unterscheiden, Unterscheidungen machen, Unterschiede erkennen (können)“ (lateinischer Ursprung des Begriffs sind die Verben discriminare bzw. discernere: „trennen, unterscheiden zwischen“). Diese ursprüngliche Bedeutung ist wertneutral oder sogar positiv konnotiert (im Sinne von Diskriminationsfähigkeit [discrimen]). Der Ausdruck Diskriminierung bzw. jemanden diskriminieren dagegen wird im Deutschen benutzt, um eine benachteiligende (Ungleich-)Behandlung einer Person oder einer Gruppe von Personen zu benennen, die z. B. zu einer Ausgrenzung, Herabwürdigung, Aberkennung oder Verweigerung von Möglichkeiten der Lebensgestaltung, Rechten oder Privilegien führt.
Mit dieser Begriffsverwendung wird aber nicht jedes zu Benachteiligung oder Schädigung führende Verhalten bezeichnet, sie impliziert zugleich einen moralisch-ethischen Tadel des diskriminierenden Verhaltens selbst. Kennzeichnet man ein Verhalten als Diskriminierung und verurteilt dieses damit als moralisch verwerfliche Handlung, so behauptet man nicht nur, dass das Verhalten eine Benachteiligung herbeiführt oder gar beabsichtigt. Der mit der Aussage „dies ist ein Fall von Diskriminierung“ verbundene normative Tadel beinhaltet, dass diese Benachteiligung unbegründet und ungerechtfertigt ist. Diskriminierung stellt also ein tadelnswertes Verhalten dar, weil sie ungerecht ist. Legitime Formen von schädigender oder benachteiligender Ungleichbehandlung – etwa die Bestrafung eines Verbrechers oder die Vergeltung für erlittenes Unrecht – sind keine Diskriminierung.1
In manchen Fällen kann auch eine faktische Gleichbehandlung von Personen diskriminierend sein, wenn nämlich ein legitimer Anspruch auf bevorzugte Behandlung missachtet wird (etwa wenn man einer verdienten oder bedürftigen Person die ihr zustehende Ehrerbietung oder Hilfe verweigert oder wenn die herausragende Leistung eines Mitarbeiters mit durchschnittlichen Leistungen anderer auf eine Stufe gestellt wird).
Der eigentliche Kern der Diskriminierung ist also nicht die Unterschiedlichkeit im gezeigten offenen Verhalten, sondern sie besteht in der Ungleichheit der Maßstäbe, die für dieses Verhalten zugrunde gelegt werden. Es geht bei der Diskriminierung letztlich immer um die Verletzung legitimer Ansprüche auf Gleichbehandlung bzw. bevorzugte Behandlung.
Zudem gilt es auszuschließen, dass das als „diskriminierend“ interpretierte Verhalten auf individuelle Merkmale der benachteiligten Person zurückgeht, die eine Schlechterstellung sachlich rechtfertigen. Von „Diskriminierung“ zu sprechen ist nur dann sinnvoll, wenn eine Ungleichbehandlung von Personen auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Kategorie (z. B. „den Alten“) basiert und diese Kategorienzuweisung damit einhergeht, dass Information über individuelle Merkmale der Personen nicht mehr gesucht, nicht beachtet, im schlimmsten Fall sogar negiert oder diskreditiert werden. Wenn also z. B. eine Bank einer älteren Person ungünstigere Kreditbedingungen vorgibt als einer jüngeren, lässt sich dies erst dann eindeutig als Fall von Altersdiskriminierung interpretieren, wenn das Finanzierungsangebot ohne Prüfung der individuellen Bedingungen (z. B. des Gesundheitszustands, der Liquidität etc.) unterbreitet wurde.
Eine sinnvolle Verwendung des Begriffs der Diskriminierung setzt schließlich voraus, dass spezifiziert wird, in welchem sachlichen Kontext die Diskriminierung stattgefunden hat, in welchem konkreten Handeln oder Unterlassen sie bestanden hat, und im Verhältnis zu welchen Personen(gruppen) eine Person oder eine Gruppe benachteiligt worden sein soll. Zieht man dann als Beurteilungsmaßstab eine kontextspezifische Gerechtigkeitsnorm heran, so kann sich die scheinbare Benachteiligung einer bestimmten Gruppe als ungerechtfertigte Bevorzugung anderer Gruppen herausstellen, während die scheinbar Benachteiligten das erhalten, was ihnen auch der Norm gemäß vernünftigerweise zustehen würde.
Die hier vorgenommene Eingrenzung des Begriffs Diskriminierung auf ungerechte Ungleichbehandlung (vgl. auch Major, Quinton & McCoy, 2002) schränkt die Verwendung des Begriffs ein und klammert damit bestimmte Formen von Ungleichbehandlung und Benachteiligung aus dem Geltungsbereich des Begriffs aus. Erst diese spezifische Verwendung des Begriffs, die eine Gerechtigkeitsverletzung impliziert, macht jedoch verständlich, warum Diskriminierung ein so schwerwiegendes und tadelnswertes Vergehen darstellt, das zu emotionalen Reaktionen der Entrüstung und Empörung auf Seiten der Betroffenen wie auch unvoreingenommener Beobachter führt und möglicherweise drastische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Gerechtigkeit rechtfertigt (Montada & Kals, 2007). Würde die Ungerechtigkeit als notwendiges Merkmal von Diskriminierung aufgegeben und Diskriminierung lediglich mit einer Ungleichbehandlung aufgrund sozialer Kategoriezugehörigkeit gleichgesetzt, so entstünde ein wertfreier Begriff der Diskriminierung. Wir müssten dann zwischen erlaubter und ungerechter Diskriminierung unterscheiden. Aus dem Sachverhalt der Diskriminierung allein ließe sich jedenfalls kein moralischer Vorwurf und auch keine Änderungsimplikation mehr ableiten.
In der bisherigen Diskussion haben wir wiederholt von legitimen Ansprüchen und ihrer möglichen Verletzung gesprochen. Aber was sind gerechtfertigte Ansprüche auf Gleichbehandlung? Woraus leitet sich die Gültigkeit dieser Normen ab? Wie lässt sich zwischen legitimen und bloß eingebildeten Ansprüchen unterscheiden? Ist es nicht Teil unserer ganz persönlichen Entscheidungsfreiheit, wie wir uns anderen gegenüber verhalten?
In der Tat ist es häufig in unser Belieben gestellt, wie wir uns gegenüber anderen Menschen verhalten und wie wir diese behandeln. Dies betrifft etwa die Verteilung persönlicher Sympathiebezeugungen wie überhaupt jegliches Verhalten, das wir zur Verfolgung unserer eigenen Wünsche und Interessen an den Tag legen. Niemand kann uns vorschreiben, wo wir einkaufen, in welchem Restaurant wir essen gehen, an welche Kasse wir uns anstellen, welche Automarke wir bevorzugen, mit wem wir uns in der Freizeit verabreden, welche Person wir im eigenen Betrieb anstellen, welcher Einrichtung wir Geld spenden etc. Es ist durchaus legitim, bei diesen Verhaltensweisen Unterschiede zu machen und dabei unser Verhalten nach Gesichtspunkten auszurichten, die voll und ganz in unser Belieben gestellt sind, und uns dabei auch an sozialen Kategoriezugehörigkeiten orientieren (z.B. können wir uns lieber von einem Kellner bedienen lassen als von einer Kellnerin, die dunkelhaarige Frau ins Kino einladen und die Blondine ignorieren, beim Italiener essen gehen statt beim Chinesen, lieber einen türkischen Azubi einstellen als einen Deutschen etc.). Kein anderer kann in diesen Fällen einen begründeten Anspruch geltend machen, in gleicher Weise von uns gemocht, bedacht, ausgewählt oder begünstigt zu werden wie jeder andere.2
Moralische Grenzen dieser individuellen Freiheit, Unterschiede zu machen und persönliche Präferenzen in unserem Verhalten gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen, sind allerdings dort erreicht, wo wir andere nicht mehr als unseresgleichen betrachten oder ihnen gar Schaden zufügen. Diese Verhaltensweisen missachten die Menschenwürde oder den Unversehrtheitsanspruch anderer Menschen, und verletzen damit das allgemeine Gebot der Menschlichkeit.3
Häufig handeln wir jedoch nicht als Privatpersonen, sondern befinden uns in öffentlicher, offizieller oder in anderer Weise herausgehobener Position, und sind dadurch an Normen der Gerechtigkeit und Fairness gebunden (etwa als Erziehungsverantwortliche, Eltern, Lehrer, Richter, Vorgesetzte, Politiker, Gesetzgeber etc.). In diesen Positionen und Rollen sind wir also weitergehenden Normen verpflichtet, die die Hintanstellung persönlicher Präferenzen und Interessen verlangen. In all diesen Kontexten besteht auch auf Seiten der betroffenen Personen ein legitimer Anspruch auf gerechte Behandlung sowie faire und leistungsgerechte Entscheidungen.
Möglichkeiten der Legitimation von (Gleichheits-)Ansprüchen erwachsen also aus ethisch-moralischen Normen sowie aus Rechtsgrundsätzen, die ihrerseits jedoch rechtfertigungspflichtig sind und auf Gerechtigkeitsnormen basieren müssen, wenn sie individuelles Handeln regulieren und dessen Freiheit zu Recht beschränken. Die Klärung der Frage, was unter „(Alters-)Diskriminierung“ zu verstehen sei, lässt sich somit nicht von der Diskussion um gesellschaftliche Normen und Gerechtigkeitsprinzipien abkoppeln. So schreibt Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes den Gleichbehandlungsgrundsatz fest und verbietet in Absatz (3) eine Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Abstammung, Rasse oder religiösen bzw. politischen Anschauungen (das Lebensalter wird hier bezeichnenderweise nicht als ein mögliches Diskriminierungsmerkmal erwähnt!). Allerdings kennt selbst das Grundgesetz sehr wohl „gerechtfertigte Ausnahmen“ von diesem Grundsatz, die in weiteren Gesetzen spezifiziert werden. Die Norm der Gleichbehandlung ist somit nur eine – wenngleich eine hoch bedeutsame – von mehreren Normen, die bei der gerechten Verteilung sozialer und ökonomischer Ressourcen Berücksichtigung findet.
Vorstellungen davon, was als „gerecht“ und was als „diskriminierend“ interpretiert wird, unterliegen zudem einem steten historischen und kulturellen Wandel. Die Behandlung einer bestimmten sozialen Gruppe mag zu manchen Zeiten als angemessen, zu anderen hingegen als ungerecht beurteilt werden (z. B. Mummendey & Otten, 2004). Veränderungen in gemeinschaftlich geteilten Vorstellungen über angemessenes Verhalten gegenüber spezifischen Personengruppen und die diesen zustehenden Ansprüche gehen jedoch häufig darauf zurück, dass Inkonsistenzen mit übergeordneten ethisch-moralischen Normen und Gerechtigkeitsprinzipien entdeckt werden, die eine Diskussion und ggf. Veränderung der dann als ungerecht empfundenen Verhaltensgewohnheiten und kulturellen Selbstverständlichkeiten herbeiführen.
Ungeachtet der Beobachtung, dass Wertmaßstäbe sich kontextabhängig verschieben und im zeitlichen Verlauf wandeln mögen, ist die Behauptung einer Diskriminierung immer eine Aussage, die Wahrheitsanspruch erhebt (zum Wahrheitsanspruch normativer Wertungen siehe Foot, 1958; Müller, 2003; Searle, 1964, 1995). Damit ist es nicht in das Belieben des Betroffenen (oder außenstehender Urteiler) gestellt, ob eine Benachteiligung tatsächlich eine Diskriminierung darstellt. Wir können also die fälschlicherweise behauptete von der tatsächlichen Diskriminierung unterscheiden, genauso wie eine tatsächlich vorhandene Diskriminierung bestritten oder nicht bemerkt werden kann (eine ausführliche Diskussion der psychologischen Faktoren, die im Einzelfall die Wahrnehmung [oder Leugnung] von Diskriminierung beeinflussen, führen wir in Kapitel 3).
Um den Wahrheitsanspruch einer Diskriminierungsbehauptung zu prüfen ist es notwendig, dass zwei Dinge gezeigt werden: Zum einen muss das behauptete anspruchverletzende Verhalten tatsächlich gezeigt worden sein. Zum anderen muss der auf eine Gleich- oder Sonderbehandlung zielende Anspruch, gegen den verstoßen wurde, Gültigkeit besitzen. Die Ausführungen des letzten Kapitels haben gezeigt, dass letzteres zwar nicht immer offensichtlich und leicht nachzuweisen ist, vor allem wegen der Vielzahl unterschiedlicher Quellen von Normen und Standards der Gerechtigkeit (Montada & Kals, 2007). Möchte man jedoch am Begriff der Diskriminierung als einer Tatsachenbehauptung mit wertenden Implikationen festhalten, muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung und unbedingter Verbindlichkeit in akzeptierten Gerechtigkeitsvorstellungen vorausgesetzt werden; auch für schwierige Fälle muss die prinzipielle argumentative Entscheidbarkeit der Anwendung und Gültigkeit von Gerechtigkeitsmaßstäben akzeptiert werden (vgl. Müller, 1995; Rothermund, 2003).
Welche Rolle spielt nun aber bei der Prüfung des Wahrheitsanspruchs von Diskriminierungsbehauptungen die empfundene Diskriminierung bzw. Benachteiligung auf Seiten des (evtl. vermeintlichen) „Opfers“? Obwohl jede Diskriminierungsbehauptung implizit mit einem Wahrheitsanspruch verbunden ist, ist eine empfundene Diskriminierung weder notwendig noch hinreichend für den Tatbestand der Diskriminierung. Eine empfundene Diskriminierung kann z. B. nur „eingebildet“ sein, etwa weil ein bestimmtes Verhalten gar nicht gezeigt oder als diskriminierend fehlinterpretiert wurde, oder weil es sich bei dem verletzten Gleichheitsmaßstab gar nicht um einen begründeten und gerechtfertigten Anspruch handelt.
In diesem Zusammenhang gilt es auch zu klären, ob die als „diskriminierend“ problematisierte Behandlung tatsächlich mit einer spezifischen sozialen Kategoriezugehörigkeit der Betroffenen (z. B. ihrem Alter) zusammenhängt. Dies ist unstrittig, wenn es um explizite, auf das diskriminierende Merkmal bezogene Regelungen geht (z. B. Altersgrenzen für den Eintritt in den Beamtenstatus oder in den Ruhestand). Häufig wird aber nur vermutet, dass ein benachteiligendes Verhalten durch die Kategoriezugehörigkeit einer Person bedingt ist. Eine ältere Person mag die Tatsache, dass sie vom Arzt nur kurz angehört wurde, mit einer nachlässigen Behandlung älterer Patienten erklären, auch wenn die Kürze der Behandlung in Wirklichkeit andere Gründe hatte (Termindruck des Arztes, Eindeutigkeit des Krankheitssymptoms etc.). Subjektiv erlebte Diskriminierungen sind oft das Ergebnis konstruktiver Prozesse der Informationsverarbeitung, in denen Ursachenzuschreibungen (Attributionen) für die beobachtete oder selbst erlebte Behandlung einer Person vorgenommen werden. Diese Schlussfolgerungen sind aber keineswegs nur durch objektive „Fakten“ geleitet, sondern sie sind durch Bedürfnisse, Motive, Ziele und Eigenschaften der Urteiler, durch zahlreiche situative Bedingungen und durch Wechselwirkungen zwischen Urteiler- und Situationsmerkmalen bedingt und können mehr oder minder systematischen Fehlern unterliegen (s. Kapitel 3). So können in manchen Fällen scheinbarer Altersdiskriminierung andere, mit dem Alter nur indirekt oder zufällig verbundene Merkmale wie Gebrechlichkeit oder Armut für das fragliche Verhalten ausschlaggebend gewesen sein. In anderen Fällen mag eine Ungleichbehandlung auf eine Beurteilung individueller Merkmale der Person zurückgehen (z. B. die Nichtberücksichtigung eines älteren Arbeitnehmers in einem Bewerbungsverfahren aufgrund unzureichender fachlicher Qualifikation) und daher auch sachlich gerechtfertigt sein.
Empfundene Diskriminierung kann auch dadurch entstehen, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung oder angemessene Behandlung vorausgesetzt wird, der de facto nicht besteht. Ein älterer Stellenbewerber mag sich darüber empören, dass ihm für dieselbe Stelle und bei gleicher Qualifikation prinzipiell nur eine Anstellung im Angestelltenverhältnis angeboten wird, während jüngeren Bewerbern eine Verbeamtung in Aussicht gestellt wird. Es liegt jedoch im Ermessen des Dienstherren, z. B. die Gewährung von Pensionszahlungen von der zuvor geleisteten Dienstzeit abhängig zu machen, sodass in diesem Fall kein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. keine gleiche Ausgangssituation besteht.
Eine empfundene Diskriminierung ist aber nicht nur nicht hinreichend, sondern nicht einmal notwendig für den Tatbestand der Diskriminierung. Legitime Ansprüche müssen nicht immer bekannt sein oder bewusst werden: Anspruchsverletzungen können so regelmäßig auftreten, dass sie gewissermaßen selbstverständlich geworden sind und selbst den Betroffenen nicht mehr als Anspruchsverletzung auffallen. In vielen Situationen bleibt zudem für Betroffene wie auch Außenstehende, möglicherweise sogar für die diskriminierenden Akteure unklar, ob sich eine bestimmte Behandlung ungerechtfertigt auf das Vorhandensein eines Diskriminierungsmerkmals gründete oder ob andere Ursachen dafür maßgeblich waren (sog. „attributionale Mehrdeutigkeit“, vgl. Crocker & Major, 1989).
Für Forschung und Praxis ergibt sich aus diesen Diskrepanzen zwischen dem „objektiven Tatbestand“ einer Diskriminierung und der subjektiven Beurteilung eines Sachverhalts oder eines Verhaltens als „diskriminierend“, dass es stets genau zu klären gilt, ob tatsächliche oder empfundene Diskriminierungen den Gegenstand der jeweiligen wissenschaftlichen Untersuchung oder der Beurteilung eines Einzelfalls bilden. Disziplinspezifisch werden hier traditionell sehr unterschiedliche Perspektiven eingenommen: Während beispielsweise unter juristischen Gesichtspunkten der Nachweis einer objektiven Benachteiligung zu führen ist, um gegen Diskriminierungen vorgehen zu können, interessiert aus psychologischer Sicht viel mehr, ob und unter welchen personalen und situativen Bedingungen sich die Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe subjektiv benachteiligt fühlen.
In den bisherigen Kapiteln haben wir versucht, Kriterien zu identifizieren, die für eine korrekte Anwendung und Prüfung von Behauptungen der Diskriminierung gelten. Eine solche Klärung begrifflicher Verwendungsregeln ist von Bedeutung für die Bewertung der Aussagekraft von Forschungsergebnissen und dient der Vermeidung von Missverständnissen bei der Kommunikation um diesen wichtigen Sachverhalt. Insbesondere weil Diskriminierung einen moralischen Tadel und die unbedingte Forderung nach Unterlassung impliziert, ist es von zentraler Wichtigkeit, die Kriterien für die Anwendung des Begriffs so präzise wie möglich zu fassen.
Bei der Spezifikation der Verwendungskriterien haben wir strikt getrennt zwischen faktischer und bloß behaupteter oder empfundener Diskriminierung. Darüber hinaus haben wir die Freiheit individuellen Verhaltens betont, das in weiten Teilen keinen restriktiven Fairness- oder Gerechtigkeitsnormen unterliegt. Diese Begrenzungen in der korrekten Anwendung des Diskriminierungsbegriffs dienen dazu, eindeutige Fälle von Diskriminierung zweifelsfrei als solche zu identifizieren und von fälschlicherweise behaupteter Diskriminierung zu unterscheiden. Diese Abgrenzung ist die Voraussetzung für eine eindeutige Kritik an jedweder Form von Diskriminierung und verleiht der deutlichen Forderung nach ihrer Unterlassung Nachdruck. Dies erfordert Transparenz und Stringenz in der Argumentation und die Verwendung prüfbarer und angemessener begrifflicher Kriterien. Manche Benachteiligungen, die von den Betroffenen oder von Außenstehenden als „Diskriminierung“ interpretiert werden, haben bei genauerer Betrachtung nichts mit der sozialen Kategoriezugehörigkeit der Betroffenen zu tun, sondern gehen beispielsweise auf individuelle Merkmale zurück. Bei anderen Benachteiligungen lässt sich keine Verletzung gerechtfertigter Ansprüche diagnostizieren, weil entweder kein solcher Anspruch erhoben werden kann oder weil die (Un-)Gleichbehandlung auf Gerechtigkeitsprinzipien basiert, die mit dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Altersgruppen konkurrieren.
Gleichzeitig wollen wir jedoch auch darauf hinweisen, dass Diskriminierung nur eine sehr spezifische Form sozial unerwünschten Verhaltens darstellt. Zahlreiche Verhaltensweisen, die anderen gegenüber gezeigt werden, können problematisch sein, z. B. weil sie gegen Normen der Großzügigkeit, der Ehrlichkeit, Aufrichtigkeit, Offenheit oder der Toleranz verstoßen, auch ohne dass es sich hierbei um Diskriminierung handelt.
1 Natürlich kann auch die Bestrafung von Verbrechern diskriminierend erfolgen, etwa wenn Angehörige einer bestimmten Gruppe eher verdächtigt und für schuldig befunden oder mit härteren Strafen sanktioniert werden (z.B. Bodenhausen und Wyer, 1985). In diesem Fall bezieht sich der Tatbestand der Diskriminierung jedoch nicht auf die Bestrafung per se, sondern auf die Anwendung ungleicher Kriterien und daher nur auf ungerechte Formen der Bestrafung.
2 Natürlich kann es aus strategischen Gründen unklug sein, anderen gegenüber die empfundene Abneigung allzu offen zum Ausdruck zu bringen; unter Umständen offenbart die Missachtung bestimmter Personen (gruppen) auch persönliche Vorurteile und Stereotype. Ein moralischer Mangel im Sinne von Ungerechtigkeit liegt jedoch nicht vor – und damit auch keine Diskriminierung –, solange das Verhalten im Bereich des freien, individuellen Handelns liegt, für das keine Rechenschaftspflicht besteht.
3 In juristischen Zusammenhängen (z.B. im Vertragsrecht) finden sich vergleichbare Überlegungen, wenn von der sog. „Privatautonomie“ die Rede ist. Diese bezeichnet die Befugnis des Einzelnen, eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen, sofern die Rechte anderer Menschen nicht in sittenwidriger oder anderweitig gesetzeswidriger Weise betroffen sind (z. B. Eichenhofer, 2004).
Das vorangegangene Kapitel hat deutlich gemacht, dass Diskriminierung als objektiver Tatbestand mit weitreichenden Wertungsimplikationen aufzufassen ist, für dessen Vorliegen es überprüfbare Kriterien gibt. Die subjektive Wahrnehmung von Diskriminierung ist demgegenüber weder notwendig noch hinreichend für faktische Diskriminierung. Sowohl aus wissenschaftlicher wie auch aus anwendungsorientierter Perspektive ist es aber dennoch äußerst wichtig, die Faktoren und Prozesse zu verstehen, die die subjektive Wahrnehmung von Diskriminierung – ebenso wie ihre Leugnung – entstehen lassen und beeinflussen. Denn es sind weniger die faktischen als vielmehr die subjektiv wahrgenommenen Diskriminierungen, welche die Basis für starke emotionale Reaktionen bilden und massive Handlungsbereitschaften freisetzen (Feather, 2006; Harth, Kessler & Leach, 2008; Leach, Iyer & Pedersen, 2006; M. Schmitt, Behner, Montada, Müller & Müller-Fohrbrodt, 2000); möchte man hier steuernd eingreifen, so ist ein Verständnis der Ursachen und Entstehungsbedingungen von wahrgenommener Diskriminierung unerlässlich. Nicht zuletzt geht es in öffentlichen wie privaten Diskussionen um Diskriminierungsfragen häufig auch darum, Konflikte und Widersprüche zwischen widerstreitenden Auffassungen zu verstehen und aufzulösen (Montada & Kals, 2007). Ein angemessenes Verständnis gesellschaftlicher und psychologischer Determinanten der (De-)Konstruktion von Diskriminierung stellt auch hierzu einen wichtigen Schlüssel dar.
Einen naheliegenden, geradezu trivialen Einfluss auf die wahrgenommene Diskriminierung nehmen natürlich die objektiven Ereignisse, die die Diskriminierung ausmachen. Faktische oder fiktive Ungleichbehandlungen von Personen sowie gesellschaftliche Statusunterschiede zwischen Personengruppen sind der Gegenstand, auf den sich Diskriminierungswahrnehmungen beziehen, und diese sind auch normalerweise der Ausgangspunkt von Untersuchungen, in denen wahrgenommene Diskriminierung analysiert wird.
Ungleichheit kann in verschiedenen Lebensbereichen auftreten (Familie, Beruf, öffentliches Leben, Freizeit, Konsum, Gesundheit etc.) und umfasst materielle Verteilungen, Sympathie, Wertschätzung und Respekt, Zugangsbedingungen und Chancen (bezüglich Bildung, beruflicher Tätigkeit, Teilnahme an gesellschaftlichen Einrichtungen und Ereignissen etc.), sowie Mitwirkungsrechte und Entscheidungsbefugnisse. Tatsächliche (oder fiktive) Diskriminierungen in diesen Bereichen und Indikatoren wurden vielfach als Auslöser für Ungerechtigkeitskognitionen und Emotionen der Empörung auf Seiten der Betroffenen, aber auch unbeteiligter Beobachter nachgewiesen. Da wir auf die faktischen Tatbestände der Altersdiskriminierung später noch ausführlich eingehen (s. Kap. 6), kann eine Darstellung dieser Befunde und Zusammenhänge hier unterbleiben.
Es ist aber nicht die bloße Ungleichheit von Ergebnissen die primäre Quelle von Diskriminierungs- und Ungerechtigkeitswahrnehmungen, sondern das Verhältnis dieser Ergebnisse zu den Verdiensten und Leistungen einer Person oder Personengruppe; das ist die Kernthese der sogenannten Equity-Theorie der Gerechtigkeit (J. S. Adams, 1965). Als diskriminierend und ungerecht wird empfunden, wenn unter gleichen Voraussetzungen unterschiedliche Ergebnisse zugeteilt werden, aber auch, wenn trotz unterschiedlicher Verdienste und Leistungsansprüche derselbe Lohn, dieselbe Wertschätzung etc. resultiert. Als Maß der wahrgenommenen Diskriminierung dienen dabei meist Einschätzungen, inwieweit die beobachtete Gleich- oder Ungleichbehandlung „verdient“ oder gerecht ist, bzw. emotionale Tendenzen der Empörung oder Entrüstung, die sich an solche Einschätzungen knüpfen (Feather, 2006).
Über die materiellen und immateriellen Ergebnisse von Handlungen und ihre Relation zu den Verdiensten („Verteilungsgerechtigkeit“) hinaus wird auch die Qualität der Entscheidungsprozesse, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, als gerecht oder ungerecht eingeschätzt; dies ist die Kernthese so genannter prozeduraler Gerechtigkeitstheorien (Folger, 1986; Thibaut & Walker, 1975). Verfahrensgerechtigkeit (procedural justice) wird – etwa bei einer Gerichtsentscheidung – dann angenommen, wenn bestehende Gesetze und Verfahrensbestimmungen konsistent und fehlerfrei angewendet werden, wenn die Entscheidungen auf zuverlässigen Informationen beruhen und bei neuen Informationen oder Argumenten prinzipiell revidierbar sind. Ungerecht wäre das Verfahren demgegenüber, wenn die vorgeschriebenen Verfahrensregeln verletzt oder den Beteiligten nicht die gleichen Möglichkeiten eingeräumt wurden, ihr Verhalten zu erklären und zu rechtfertigen (z. B. Bierbrauer, Gottwald & Birnbreier-Stahlberger, 1995).
Neuere Varianten dieser Theorien beziehen noch einen weiteren Aspekt als konstitutives Element von Ungerechtigkeits- und Unfairness- oder Diskriminierungszuschreibungen mit ein: Die Verletzung moralischer Normen und Standards (Folger, 1998). Genau dieser Verstoß gegen moralische Gebote und die Missachtung legitimer Ansprüche wurden bereits in unseren bisherigen Ausführungen als wichtige kriteriale Komponente von Diskriminierung hervorgehoben (s. Kap. 2).
Diskrepanzen in der Wahrnehmung von (Un-)Gerechtigkeit können somit aus verschiedenen Dissensen resultieren (Montada & Kals, 2007). Zum einen können die anzuwendenden Gerechtigkeitsprinzipien umstritten sein: Soll die Behandlung sich strikt am mathematischen Gleichheitsprinzip ausrichten, oder sind andere der oben genannten Prinzipien (z. B. objektive Bedürftigkeit, subjektive Bedürfnisse, wahrgenommene Verdienste) maßgeblich? In Abhängigkeit von dem je betrachteten Sachverhalt und Kontext werden hier unterschiedliche Prinzipien als angemessen empfunden: So wird in der Arbeitswelt eine höhere Entlohnung von besser qualifizierten Beschäftigten als angemessen betrachtet, während eine höhere Bezahlung besonders bedürftiger Arbeitnehmer wohl nur auf geringe Akzeptanz stoßen würde. Zum zweiten kann ein Dissens in den Bewertungen derjenigen Verhaltensweisen, Bedürfnissen etc. bestehen, welche die Grundlage für die Anwendung des jeweiligen Gerechtigkeitsprinzips liefern. So kann bereits die Beurteilung des Ist-Zustands, d. h. der aktuellen Verteilung von Gütern oder einer bestehenden Gleichheit oder Ungleichheit von Gruppen in entscheidungsrelevanten Merkmalen kontrovers sein. Vergleichbare Probleme stellen sich, wenn die Soll-Werte festgelegt, d. h. Bedürftigkeit oder Bedürfnisse diagnostiziert oder Leistungen und Verdienste festgestellt und gewichtet werden sollen. Schließlich können Unstimmigkeiten im Hinblick auf das angemessene Verfahren zur Herstellung von Gerechtigkeit bestehen.
Die bislang geschilderten Ansätze zu den Grundlagen von wahrgenommener Diskriminierung und Ungerechtigkeit orientieren sich allerdings vor allem daran, was „Diskriminierung“ tatsächlich bedeutet, sowie an den wertenden Implikationen, die mit solchen Behauptungen verbunden sind. Es handelt sich im Kern lediglich um rationale oder normative Modelle der Entstehung wahrgenommener oder empfundener Diskriminierung; die als Stützung der Theorien angeführten empirischen Untersuchungsergebnisse belegen letztlich nicht viel mehr als ein adäquates Verständnis des Diskriminierungs-, Gerechtigkeits- oder Fairnessbegriffs bei kompetenten Sprachbenutzern (vgl. Brandtstädter, 1982, 1984).
Im Folgenden wollen wir den Fokus daher vor allem auf Unterschiede in der wahrgenommenen Diskriminierung bei einem als gegeben aufgefassten Sachverhalt richten, und auf die psychologischen Prozesse und Mechanismen, die solchen Unterschieden zugrundeliegen. Dabei gehen wir auf gesellschaftliche und kulturelle Hintergründe, vor allem aber auf durch Persönlichkeitsprozesse bedingte Abweichungen von normativen Anwendungen des Diskriminierungsbegriffs ein.
Ein erster wichtiger Faktor, der Unterschiede in der Wahrnehmung von Diskriminierung für ein gegebenes Ereignis oder Verteilungsergebnis bedingt, ist die Perspektive, aus der dieser Sachverhalt betrachtet und erlebt wird. Ressourcen- oder Rollenzuweisungen, Auswahlentscheidungen, Aggressionen oder Sympathiebezeugungen können entweder aus der Rolle des Akteurs (des „Täters“), des Rezipienten (des „Opfers“) oder aus der Sicht eines unbeteiligten Beobachters bewertet werden. Eine Vielzahl von Studien belegt, dass das Handeln eines Akteurs, das zu einem negativen Ergebnis für einen Rezipienten führt, von dem Opfer – aber auch von unbeteiligten Beobachtern – häufiger als böswillig, ungerecht oder diskriminierend eingeschätzt wird, während der Täter selbst sein Handeln als legitim wahrnimmt und mit Gründen rechtfertigt (z.B. Baumeister, Stillwell & Wotman, 1990; Mikula, Athenstaedt, Heschgl & Heimgartner, 1998; Mummendey, Linneweber & Löschper, 1984; Mummendey & Otten, 1989). Beispielsweise werden Risikoprämien, die Versicherungen für ältere Autofahrer erheben, aus Sicht der betroffenen Autofahrer (aber auch nicht-betroffener Beobachter) als ungerechtfertigte Benachteiligung interpretiert, die durch Geldgier und Voreingenommenheiten der Versicherer gegenüber älteren Menschen bedingt ist. Aus deren Perspektive stellt dieses Verhalten jedoch eine völlig legitime Umsetzung statistischer Schadenserwartungen für unterschiedliche Gruppen von Versicherten in entsprechende Versicherungsprämien dar (vgl. R. L. Brown, Charters, Gunz & Haddow, 2007).
Eine etwas andere Form von Perspektivendivergenz entsteht durch Statusunterschiede zwischen Gruppen. Mitglieder der privilegierteren Gruppe erleben die Unterschiede in der Ressourcenzuteilung typischerweise als verdient und gerecht, während Mitglieder der weniger privilegierten Gruppe denselben Unterschied in der Verteilung von Ressourcen häufig als ungerecht und diskriminierend einschätzen (Leach, Snider & Iyer, 2002; Swim & Miller, 1999).
Ein wichtiger Grund für diese unterschiedliche Bewertung derselben Situation ist die unterschiedliche Wahrnehmungsperspektive des Ausführenden und des Rezipienten einer Handlung, die zu unterschiedlichen Erklärungen derselben Handlungsepisode beitragen (Jones & Nisbett, 1971): Beobachter fokussieren auf die Person, die ein Verhalten zeigt, und unterstellen daher, dass dieses Verhalten vor allem durch Absichten und Persönlichkeitsmerkmale des Akteurs bedingt ist. Aus der Sicht des Akteurs sind dagegen vor allem situative Faktoren und äußere Anlässe salient, die ihn zu seinem Verhalten bewogen haben. Allein die unterschiedliche Wahrnehmungsperspektive legt daher entweder eine Erklärung eines negativen Ergebnisses durch Merkmale des Akteurs nahe (böse Absichten, Voreingenommenheit), die auf Diskriminierung verweist, oder aber durch situative Merkmale (Verhalten der Zielperson, Entscheidungszwänge, knappe Ressourcen), was gegen eine solche Wahrnehmung spricht.
Interessanterweise reduziert sich der perspektivenbedingte Unterschied in der Wahrnehmung von Ungerechtigkeit und Unfairness, wenn zwischen Akteur und Rezipient eine enge und positive soziale Beziehung besteht (Mikula et al., 1998). So sollten in interfamiliären Kontexten Ansprüche von Mitgliedern der älteren Generation eher als legitim wahrgenommen werden. Andererseits sind ältere Menschen möglicherweise auch eher bereit, bei ihren eigenen Kindern und Enkelkindern situative Umstände und Verpflichtungen für deren Verhalten anzuerkennen, sodass evtl. mangelnde Zuwendung und Fürsorge nicht als Ausdruck einer generellen Missachtung altersbedingter Ansprüche verstanden werden.
Unterschiedliche Sichtweisen von Opfern und Tätern sowie zwischen Privilegierten und Nicht-Privilegierten können auch durch motivationale Faktoren erklärt werden. Handelnde und Betroffene versuchen bei der Erklärung von Entscheidungen und negativen Ergebnissen ihre moralische Integrität, ihren Selbstwert und wichtige persönliche Überzeugungen zu schützen.
Für den Akteur, der eine Handlungsentscheidung mit negativen Konsequenzen für andere Personen vorgenommen hat, geht es vor allem darum, den moralischen Vorwurf der Diskriminierung zurückzuweisen. Er wird daher versuchen, angemessene und vertretbare Gründe anzugeben, die sein Verhalten rechtfertigen, oder die persönliche Verantwortung für die Tat zu bestreiten, etwa durch Verweis auf äußere Zwänge, Vorschriften oder Unaufmerksamkeit. Selbstwertdienliche Motive können auch dazu führen, dass Mitglieder privilegierter Gruppen die bestehenden Statusunterschiede als legitim erleben (Levin, Sidanius, Rabinowitz & Federico, 1998; Major, Gramzow, McCoy, Levin, Schmader & Sidanius, 2002; M. Schmitt et al., 2000): Auf diese Weise erhalten sie über ihre Mitgliedschaft eine positive soziale Identität und rechtfertigen so ihren höheren gesellschaftlichen Status.
Die durch das Handeln anderer benachteiligten Personen bzw. Angehörige einer statusniedrigen Gruppe versuchen dagegen in erster Linie, ein positives Selbstbild trotz negativer Behandlung, Missachtung, Zurückweisung und ungleicher Ressourcenverteilung aufrechtzuerhalten. Hierzu muss das negative Ergebnis bzw. der niedrige Status als unverdient eingeschätzt werden. Werden negative Ergebnisse durch Faktoren erklärt, die nicht in der Person oder ihrer Gruppe selbst begründet sind, so können negative Merkmalszuschreibungen vermieden werden. Die Unterstellung von Diskriminierung ist eine solche Form der „externalen Attribution“ negativer Ergebnisse (Crocker & Major, 1989; Major, Quinton & McCoy, 2002); deren Ursache liegt im Fall von Diskriminierung eben nicht im persönlichen Verhalten, eigenen Schwächen oder (mangelnden) Verdiensten, sondern in der Voreingenommenheit des Akteurs, der das negative Ergebnis veranlasst hat, bzw. in ungerechten sozialen Strukturen und Benachteiligung.
Allerdings kann die Einschätzung, ein Misserfolg oder eine Zurückweisung sei Ergebnis von Diskriminierung, auch als bedrohlich und unerwünscht erlebt werden. Die Diskriminierung der eigenen Gruppe hat negative Implikationen für die soziale Identität der Person (M. T. Schmitt, Branscombe & Postmes, 2001; Tajfel & Turner, 1986). Insbesondere verbindet sich mit der Wahrnehmung einer weit verbreiteten oder chronischen Diskriminierung der eigenen Gruppe häufig ein Eindruck von Hilflosigkeit und Kontrollverlust (Ruggiero & Taylor, 1997); unter Umständen werden auch zentrale Überzeugungsgefüge wie etwa der „Glaube an eine gerechte Welt“ (Lerner & Miller, 1978) durch die Wahrnehmung von Diskriminierung in Frage gestellt. Insofern solche negativen Implikationen salient sind, motivieren sie das Opfer dazu, negative Ergebnisse und Behandlungen nicht als Diskriminierung aufzufassen, sondern als Ergebnis eigenen Fehlverhaltens. Diese Sichtweise lässt immerhin die Hoffnung zu, dass durch eine Veränderung des eigenen Verhaltens in Zukunft bessere Ergebnisse erzielt werden können.
Die Bewertung von Handlungen, Vergehen, Leistungen und Ansprüchen bildet den Kern von Gerechtigkeitsurteilen. Wie aber kommt es überhaupt zu einer bewertenden Einschätzung? Die Grundlage jeder Bewertung ist ein Vergleich einer Verhaltensbeschreibung mit einem Wertmaßstab oder normativen Standard. Ganz allgemein gilt, dass Handlungen und deren Folgen dann als negativ und ungerecht bewertet werden, wenn sie gegen die Werte einer Person verstoßen oder diese in Frage stellen. Werte und Wertehierarchien bedingen daher Unterschiede in der Einschätzung von Verdiensten und Ansprüchen und stellen eine wichtige Varianzquelle für Gerechtigkeitseinschätzungen und wahrgenommene Diskriminierung dar (Feather, 2003).
Eine für Gerechtigkeits- und Diskriminierungseinschätzungen zentrale Wertedimension liegt in der relativen Betonung von Leistungs- vs. Bedürftigkeitsaspekten. Eine Vielzahl inhaltlich verwandter Begriffspaare wurde vorgeschlagen, um die Pole dieser Dimension zu markieren: Individualismus vs. Kollektivismus, Leistungs- vs. Solidaritätsprinzip, Unabhängigkeit vs. Interdependenz (Hofstede, 1980; Markus & Kitayama, 1991; Triandis, 1995).4
Ein individualistisches Wertesystem unterstellt persönliche Freiheit bei der Wahl von Zielen und Handlungen, Verantwortung für das eigene Tun und seine Folgen, und definiert legitime Ansprüche über erbrachte Leistungen. Als ungerecht und diskriminierend erscheinen aus dieser Perspektive Verhaltensweisen und Regeln, die dazu führen, dass persönliche Gewinne aberkannt, unterschiedliche Verdienste durch gleichen Lohn nivelliert, individuelle Freiheit und Verantwortung durch Vorschriften untergraben, oder Faulheit und Inkompetenz durch Zwangsabgaben subventioniert werden.
Ein kollektives Wertesystem betont dagegen die Grenzen individuellen Handelns und Entscheidens, die prinzipielle Verletzlichkeit und Bedürftigkeit des Einzelnen und seine fundamentale Abhängigkeit von der sozialen Gemeinschaft. Aus dem Primat der sozialen Lebensform als Basis jedes individuellen Lebens leiten sich weitgehende Verpflichtungen der Individuen gegenüber der Gemeinschaft sowie Grenzen ihrer individuellen Freiheit ab. Unter kollektivistischer Perspektive sind Individuen als Teil einer Gemeinschaft zur Hilfeleistung und Unterstützung anderer verpflichtet, können sich aber umgekehrt auch auf die Solidarität und Unterstützung der Gemeinschaft berufen, wenn es um die Teilhabe am sozialen Leben, um die Befriedigung zentraler Bedürfnisse und um die Bewältigung individueller Nöte und Probleme geht. Da sich die Mitglieder eines Kollektivs in ihrer grundlegenden Angewiesenheit auf Gemeinschaft und Unterstützung durch andere nicht unterscheiden, legen kollektivistische Werthaltungen eine Favorisierung der Gleichheitsnorm nahe.
Individualistische und kollektivistische Wertorientierungen gehen mit charakteristischen Unterschieden in der Wahrnehmung von Diskriminierung einher. Ein kollektivistisches Wertesystem beinhaltet eine stärkere Identifikation mit den sozialen Gruppen, denen eine Person angehört (Triandis, Leung, Villareal & Clack, 1985); aufgrund der hiermit verbundenen höheren Salienz von Gruppen- und Kategorieinformation wird eher eine Gruppenabhängigkeit von Ergebnissen vermutet, was eine wichtige Voraussetzung für die Zuschreibung von Diskriminierung darstellt. Dementsprechend konnte Verkuyten (2002) in einer Studie mit Jugendlichen zeigen, dass kollektivistische Orientierungen mit generell erhöhten Diskriminierungswahrnehmungen einhergingen (dieses Ergebnis trat sogar für Mitglieder von gesellschaftlichen Majoritäten auf).
Umgekehrt wird von Personen mit individualistischer Wertorientierung eine individuelle Verantwortlichkeit für die eigenen Handlungen und deren Ergebnisse unterstellt und damit eine Attribution auf Diskriminierung weitgehend unterbunden. Allerdings reagieren Individualisten besonders sensibel, wenn die Leistungen und Verdienste einer Person unzureichend gewürdigt werden. Wird beispielsweise eine Person durch Anwendung kompensatorischer oder ausgleichender Maßnahmen um den verdienten Lohn ihrer Bemühungen gebracht, so ruft dies vor dem Hintergrund eines individualistischen Wertesystems starke Empörung und Ungerechtigkeitskognitionen hervor.
Individualismus und Kollektivismus besitzen auch wichtige Implikationen für die Beurteilung altersbezogener Gerechtigkeitsfragen (z. B. Bayerl & Mielck, 2006). Hohes Alter geht mit einer charakteristischen Reduktion des individuellen Leistungsvermögens, Einschränkungen der Mobilität und einem erhöhten Risiko von Erkrankungen einher. Aus individualistischer Sicht liegt es nun vor allem in der Verantwortung des einzelnen, für diese absehbaren altersbedingten Veränderungen vorzusorgen und entsprechende Rücklagen zu bilden. Agenten des öffentlichen Lebens (Versicherungen, Arbeitgeber etc.) sind ebenfalls frei, sämtliche Information, die ihnen über allgemeine altersbedingte Veränderungen zur Verfügung steht, in ihren Interaktionen mit älteren Menschen zu berücksichtigen (bei der Festlegung von Prämien, beruflichen Selektionsentscheidungen etc.). Gerade der offene und unbeschränkte Umgang mit altersbezogenen Veränderungen trägt dazu bei, dass sich adäquate Formen der Altersvorsorge entwickeln, die zu einer Kontrolle und Minimierung altersbezogener Risiken beitragen (vorsorgendes Gesundheitsverhalten, Sparverträge etc.). Regulierende Eingriffe und Verbote bezüglich der Nutzung altersbezogener statistischer Information sowie Vorschriften zur Gleichbehandlung oder Bevorzugung älterer Menschen behindern dagegen eine optimale individuelle Anpassung, sie implizieren vielfach eine Entmündigung älterer Bürger und ziehen eine ungerechtfertigte Benachteiligung anderer Bevölkerungsgruppen nach sich (vgl. Brown et al., 2007).
Aus kollektivistischer Sicht stellen altersbedingte Veränderungen dagegen eine Basis legitimer Forderungen und Ansprüche älterer Menschen an die Gemeinschaft dar. Öffentliche wie private Agenten (insbesondere Familienangehörige) sind aufgefordert und im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, für mögliche Beeinträchtigungen älterer Menschen Ausgleich und Linderung zu schaffen. Eine mangelnde Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Menschen oder gar ihre systematische Benachteiligung verletzt das Gemeinschaftsprinzip und damit die Rechte älterer Menschen auf Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Dieser durch Ungleichbehandlung erzwungene Ausschluss aus gesellschaftlichen Zusammenhängen wird als ungerecht und diskriminierend erlebt. Nach kollektivistischer Überzeugung entscheidet der Umgang mit den schwachen und bedürftigen Mitgliedern über die Grenzen einer Gesellschaft und über ihre Humanität.
Werte liefern einen Maßstab für die Bewertung von Handlungen und ihren Folgen, als abstrakte Zielkonzeptionen verleihen sie dem persönlichen Handeln Orientierung und Sinn. Werte und Überzeugungen können sich jedoch auch zu Ideologien verdichten, die in der Forschungsliteratur unter Stichworten wie Autoritarismus (Adorno, Frenkel-Brunswik, Levinson & Sanford, 1950; Altemeyer, 1996), soziale Dominanzorientierung (Pratto, Sidanius, Stallworth & Malle, 1994) oder „Glaube an eine gerechte Welt“ (Lerner & Miller, 1978) behandelt wurden. Die Funktion solcher konservativen kulturellen Weltbilder besteht vor allem darin, bestehende gesellschaftliche Zustände, Statusunterschiede und Ungleichheiten in globaler Weise zu rechtfertigen und diese gegen Kritik und Veränderung zu schützen (Jost, Banaji & Nosek, 2004).
Legitime Statusunterschiede liefern zugleich einen Maßstab für die Wertschätzung von Personen und sozialen Gruppen: Je höher der gesellschaftliche Status, desto höher der Wert. Zu fast jeder Gruppe und Person einer Gesellschaft lassen sich andere Personen oder Gruppen finden, deren Status niedriger ist als der eigene, sodass leicht ein Abwärtsvergleich vorgenommen werden kann, der den eigenen Selbstwert bestärkt. Statuslegitimierende Ideologien leben zudem von der Vorstellung, dass Statusunterschiede vor allem von persönlichen Verdiensten – Leistung, Fleiß, Können, Talent – abhängen, sodass für jeden die Möglichkeit besteht, sich in der sozialen Statushierarchie nach oben zu arbeiten (meritokratische Ideologie [Pratto et al., 1994], protestantische Arbeitsethik [Weber, 1904/1905], soziale Mobilitätserwartungen [Hogg & Abrams, 1988; Major, Gramzow et al., 2002]). Die Möglichkeit des Abwärtsvergleichs sowie die Vorstellung von der prinzipiellen Möglichkeit des sozialen Aufstiegs – etwa in Form des „amerikanischen Traums“ – bewirken, dass konservative Ideologien auch bei statusniedrigen Personen und Gruppen weit verbreitet sind.
Konservative Ideologien blockieren generell die Attribution von Ungleichheiten auf Ungerechtigkeit und Diskriminierung, indem sie die Legitimität von Statusunterschieden betonen und diese auf persönliche Leistungen und Fähigkeiten zurückführen. So wird die Schlechterstellung statusniedriger Personen typischerweise nicht als Diskriminierung aufgefasst, wenn die Beobachter oder auch die Betroffenen selbst status-legitimierende und traditionalistisch-konservative Überzeugungen besitzen (Feather, 1996; Major, Gramzow et al., 2002; M. Schmitt et al., 2000). Beispielsweise ging ein hoher „Glaube an eine gerechte Welt“ in einer amerikanischen Studie damit einher, dass die Befragten weniger gesellschaftliche Altersdiskriminierung wahrnahmen und weniger geneigt waren, finanzielle Förderprogramme zu befürworten, die sich ausschließlich an bestimmte Altersgruppen richteten (Lipkus & Siegler, 1993).
Interessanterweise kehrt sich dieses Muster jedoch um, wenn Mitglieder statushoher Gruppen das Opfer negativer Behandlung werden: In diesem Fall bedingt die Identifikation mit einer konservativen Ideologie eine erhöhte Diskriminierungswahrnehmung (Feather, 1996; Major, Gramzow et al., 2002). Offenbar stellen Ergebnisse, die von typischen Statuserwartungen abweichen (also etwa ein negatives Ergebnis einer statushoher Personen – nicht aber die negative Behandlung einer statusniedrigen Person), zunächst eine Bedrohung für das persönliche Weltbild dar. Durch die Wahrnehmung von Diskriminierung (aus Neid etc.) wird dieses erwartungsdiskrepante Ergebnis jedoch als unangemessen zurückgewiesen und die Bedrohung des persönlichen Weltbildes wieder neutralisiert (Major, Kaiser, O’Brien & McCoy, 2007).
Wegen der weiten Verbreitung status-legitimierender Ideologien lohnt es sich zu fragen, welche Implikationen sich aus einem solchen Weltbild für die Wahrnehmung bzw. Leugnung von Altersdiskriminierung ergeben. Alte Menschen werden typischerweise als zwar warmherzig, aber inkompetent eingeschätzt („doddering but dear“; Cuddy & Fiske, 2002). Zudem werden altersbedingte Veränderungen als überwiegend negativ und wenig kontrollierbar bewertet (Heckhausen & P. B. Baltes, 1991). Inkompetenzzuschreibungen hängen eng mit niedrigem gesell
