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Der AnwaltKommentar StGB erläutert – unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung – alle wichtigen Fragen des Strafgesetzbuches in einer speziell für die Anforderungen der Praxis entwickelten Darstellungsweise. Hier finden Strafverteidiger, Strafrichter, Staatsanwälte und Polizei nicht nur Antworten auf alle essentiellen Problemstellungen, sondern auch richtungweisende Lösungsvorschläge. Der Kommentar - enthält wertvolle Hinweise für Taktik und Strategie einer effektiven Strafverteidigung - bietet entscheidende Argumentationshilfen für viele neuralgische Fragestellungen - wurde von erfahrenen, auf dem Gebiet ihrer Kommentierung jeweils spezialisierten Autoren aus Rechtsanwaltschaft und Wissenschaft verfasst - garantiert hohen Praxisnutzen, ohne den wissenschaftlichen Blickwinkel außer Acht zu lassen - überzeugt durch hohe Lesefreundlichkeit und klaren Aufbau der Kommentierungen.Neu in der 5. Auflage: - Vermögensabschöpfung/Einziehung - Sexualstrafrecht - Korruption im Gesundheitswesen.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2020
Herausgegeben von
Dr. Klaus LeipoldRechtsanwalt und Fachanwaltfür Strafrecht in München
Prof. Dr. Michael TsambikakisRechtsanwalt und Fachanwalt fürStrafrecht in Köln
Prof. Dr. Mark A. ZöllerUniversität Trier
Bearbeitet von
Prof. Dr. Martin Asholt, Universität Passau
Ole Mückenberger, Rechtsanwalt in Frankfurt/M.
Prof. Dr. Stephan Barton, Universität Bielefeld
Dr. Daphne Petry LL.M. (Canterbury)Rechtsanwältin in Köln
apl. Prof. Dr. René BörnerRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Potsdam
Dr. Anneke Petzsche M.Sc. (Oxford)Humboldt Universität zu Berlin
Dr. Matthias BrockhausRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht inDüsseldorf und Essen
Prof. Dr. Andreas Popp M.A., Universität Konstanz
Stefan Conen, Rechtsanwalt
Christof PüschelRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln
Prof. Dr. Robert Esser, Universität Passau
Prof. Dr. Holm Putzke, LL.M. (Krakau)Universität Passau
Prof. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law SchoolHamburg
apl. Prof. Dr. Peter RackowGeorg-August-Universität Göttingen
Dr. Nikolaos Gazeas LL.M. (Auckland),Rechtsanwalt in Köln
Dr. Matthias Rahmlow, Rechtsanwalt in Duisburg
Prof. Dr. Björn GerckeRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln
Dr. Markus Rübenstahl (Mag. iur.)Rechtsanwalt in Frankfurt/M.
Dr. Jörg HabethaRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg
Dr. Torsten Schäfer LL.M.Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Dr. Dela-Madeleine HaleckerEuropa-Universität Frankfurt/O.
Prof. Dr. Dr. Uwe SchefflerEuropa-Viadrina Universität Frankfurt/O.
Prof. Dr. Pierre Hauck LL.M. (Sussex)Justus-Liebig-Universität Gießen
Jasper Graf von SchlieffenRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Dr. Diana HembachRechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Köln
Marvin SchrothWirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Karlsruhe
Dr. Ines KilianRechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrechtin Dresden
Dr. Frank SeebodeRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln
Prof. Dr. Paul Krell, Bucerius Law School Hamburg
Dr. Christoph SkoupilRechtsanwalt in Frankfurt/M.
Ass. Prof. Dr. Joachim KretschmerTürkisch-Deutsche Universität IstanbulRechtsanwalt in Berlin
Prof. Dr. Ulrich SommerRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln
Carsten Krumm, Richter am Amtsgericht
Dr. André-M. Szesny LL.M.Rechtsanwalt in Düsseldorf und Frankfurt/M.
Dr. Jenny LedererRechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrechtin Essen
Prof. Dr. Gerson TrügRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg
Dr. Denis MatthiesRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrechtin Berlin und Frankfurt/O.
Prof. Dr. Dr. h.c. Martin WaßmerUniversität zu Köln
Dr. Kamila Matthies (LL.M.)Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrechtin Frankfurt/O.
Dr. Sebastian WollschlägerRechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht in Köln
Dr. Markus Mavany, Richter
Prof. Dr. Sascha Ziemann, Leibniz Universität Hannover
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch, Universität Potsdam
Dr. Jörg ZiethenVorsitzender Richter am Landgericht
Prof. Dr. Till Zimmermann, Universität Trier
2., neu bearbeitete Auflage
eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
www.cfmueller.de
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-0648-3
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Telefon: +49 89 2183 7923Telefax: +49 89 2183 7620
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Mit der vorliegenden 3. Auflage des AnwaltKommentars ist ein neu überarbeitetes, noch umfangreicheres Werk für den im Strafrecht beheimateten Praktiker entstanden. Nicht nur für den Anwalt, wie der Titel vermuten lassen könnte, sondern für jeden Juristen, der mit dem Strafgesetzbuch arbeitet soll, auch die Neuauflage rund 5 Jahre nach dem Erscheinen der zweiten Auflage des Kommentars wertvolle Hilfestellung und Ratgeber in Einem sein. Der etwas längere Zeitabstand zur Vorauflage ist dem Umstand geschuldet, dass sich über eine längere Zeitspanne hinweg einige Gesetzesänderungen ergeben haben, die eine neue Kommentierung auch unter dem Gesichtspunkt der sich hierzu entwickelnden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen notwendig gemacht haben. Gerade in den letzten Jahren bis zum Ende der Legislaturperiode des 18. Deutschen Bundestages 2017/18 kann man eine gesetzgeberische Betriebsamkeit im Strafrecht feststellen, die allerdings durch die mühevolle Regierungsbildung der 19. Legislaturperiode erheblich an Schwung verloren hat. Dennoch gab es wichtige Neuerungen insbesonders das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das am 1.7.2017 in Kraft getreten ist. Auch das Schrifttum zu den Themen um das Strafgesetzbuch bedurfte einer umfassenden Einarbeitung in die Kommentierung. Das kostet Zeit, aber dann muss irgendwann ein Schlussstrich gezogen werden und so liegt nun der neue AnwaltKommentar vor und steht zur intensiven Nutzung bereit.
Viele Autoren, die seit der 1. Auflage des Kommentars im Jahr 2011 zu dessen Gelingen beigetragen haben, sind nach wie vor Teil des Autorenteams. Ihnen gilt unserer Dank ebenso, wie den wenigen aus den verschiedensten, immer für uns Herausgeber nachvollziehbaren Gründen, ausgeschiedenen Mitstreitern. Besonders danken möchten wir auch denjenigen, die freiwillig Teile ihrer früheren Kommentierung, wie z.B. die des Sexualstrafrechts, abgegeben haben, um eine Bearbeitung des Themas aus einer Hand zu gewährleisten. Das war uns wichtig und es ist dank des selbstlosen Übertragens der Kommentierung einzelner gelungen. Namentlich möchten wir die neu zum Bearbeiterteam gestoßenen Kolleginnen und Kollegen nennen. Es sind dies die wissenschaftliche Mitarbeiterin und Habilitandin am Lehrstuhl Prof. Heger Frau Petzsche, die Rechtsanwältinnen Hembach, Lederer und Petry, Rechtsanwalt Skoupil, die Hochschulprofessoren Asholt, Krell und T. Zimmermann sowie RiAG Krumm. Sie spiegeln die gewünschte berufliche Vielfalt und Qualität des gesamten Autorenteams wider und wir freuen uns, dass wir sie für den AnwaltKommentar gewinnen konnten.
Das Werk erscheint weiter bewährt in der Reihe „Heidelberger Kommentare“ im Verlag C.F. Müller.
Unseren Lesern wünschen wir, dass ihnen der Kommentar wertvolle Hilfestellungen bei ihrer täglichen Arbeit in der Strafrechtspflege leistet. Für Anregungen, Kritik, Verbesserungsvorschläge und hoffentlich auch Lob sind wir Herausgeber immer dankbar. Diese können gerne per E-Mail gesandt werden an: [email protected]; [email protected]; [email protected].
München, Köln, Trier im August 2019
Klaus Leipold
Michael Tsambikakis
Mark A. Zöller
Es haben bearbeitet: (soweit nicht besonders angegeben, jeweils einschließlich der Vorbemerkungen)
Prof. Dr. Martin Asholt
§§ 77–79b
Prof. Dr. Stephan Barton
§§ 111, 113–114, 120–121
apl. Prof. Dr. René Börner
§§ 306–314a
Dr. Matthias Brockhaus
§§ 22–24
Stefan Conen
§§ 19–21, 323a–323c
Prof. Dr. Robert Esser
§§ 266–266b, 316a–322
Prof. Dr. Karsten Gaede
§§ 1–2, 263–263a
Dr. Nikolaos Gazeas LL.M. (Auckland)
§§ 89a–89c, 91, 91a 129–129b
Prof. Dr. Björn Gercke
§§ 13, 264–265e (zusammen mit Hembach)
Dr. Jörg Habetha
§§ 249–253, 255–256
Dr. Dela-Madeleine Halecker
§§ 44, 69–69b (zusammen mit Scheffler)
Prof. Dr. Pierre Hauck LL.M. (Sussex)
§§ 32–37
Dr. Diana Hembach
§§ 13 ff., 264–265e (zusammen mit Gercke)
Dr. Ines Kilian
§§ 61–64, 66–68g, 70–72
Prof. Dr. Paul Krell
267–271, 273–279, 281–282, 348
Ass. Prof. Dr. Joachim Kretschmer
§ 14 (zusammen mit Tsambikakis)
§§ 242–247, 248a–248c
Carsten Krumm
§§ 142, 315–316
Dr. Jenny Lederer
§§ 174–174c, 176–178, 180, 180a, 181a–183a, 184e–184j
Dr. Klaus Leipold
§§ 343–345, 355–358
Dr. Denis Matthies
§§ 40–43 (zusammen mit Scheffler)
Dr. Kamila Matthies LL.M.
§§ 259–260a (zusammen mit Scheffler)
Dr. Markus Mavany
§§ 93–102, 104–106, 106b–108e
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch
§§ 211–213, 216, 218–219b, 221–222
Ole Mückenberger
§§ 153–162, 339
Dr. Daphne Petry, LL.M. (Canterbury)
§§ 223, 228, 229 (zusammen mit Zöller)
Dr. Anneke Petzsche M. Sc (Oxford)
§§ 109–109a, 109d–109k
§§ 146–152b
Prof. Dr. Andreas Popp, M.A.
§§ 201–206, 303–305a
Christof Püschel
§§ 283–283d
Prof. Dr. Holm Putzke, LL.M. (Krakau)
§§ 284–287, 288–295, 297
apl. Prof. Dr. Peter Rackow
§§ 52–55
Dr. Matthias Rahmlow
§§ 164–173, 185–190, 192–194, 199–200
Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur.
§§ 73–73e, 76–76b
Dr. Torsten Schaefer, LL.M.
§§ 15–18
Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler
§§ 44, 69–69b (zusammen mit Halecker)
§§ 40–43 (zusammen mit Matthies, D.)
§§ 259–260a (zusammen mit Matthies, K.)
Jasper Graf von Schlieffen
§§ 123–127, 130–134, 136, 138–140, 145–145a, 145c–145d
Marvin Schroth
§§ 232–237
Dr. Frank Seebode
§§ 38–39, 45–47, 49–51
Dr. Christoph Skoupil
§§ 74–75
Prof. Dr. Ulrich Sommer
§§ 261, 331–337
Dr. André-M. Szesny LL.M.
§§ 324–330d
Prof. Dr. Gerson Trüg
§§ 56–60
Prof. Dr. Michael Tsambikakis
§ 14 (zusammen mit Kretschmer),§§ 11–12, 257–258a, 262, 352–353b, 353d
Prof. Dr. iur. utr. Dr. h.c. Martin Waßmer
§§ 25–31
Dr. Sebastian Wollschläger
§§ 298–302
Prof. Dr. Sascha Ziemann
§§ 80a–81–89, 90–90b, 92a–92b
§§ 184–184d (zusammen mit Ziethen)
Dr. Jörg Ziethen
§§ 184–184d (zusammen mit Ziemann)
Prof. Dr. Till Zimmermann
§§ 238–241a
Prof. Dr. Mark A. Zöller
§§ 3–10, 224–227, 230, 231, 340
§§ 223, 228, 229 (zusammen mit Petry)
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Allgemeiner Teil
Erster AbschnittDas Strafgesetz (§§ 1–12)
Zweiter AbschnittDie Tat (§§ 13–37)
Dritter AbschnittRechtsfolgen der Tat (§§ 38–76b)
Vierter AbschnittStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77–77e)
Fünfter AbschnittVerjährung (§§ 78–79b)
Besonderer Teil
Erster AbschnittFriedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80–92b)
Zweiter AbschnittLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93–101a)
Dritter AbschnittStraftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102–104a)
Vierter AbschnittStraftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105–108e)
Fünfter AbschnittStraftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109–109k)
Sechster AbschnittWiderstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110–122)
Siebenter AbschnittStraftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123–145d)
Achter AbschnittGeld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146–152b)
Neunter AbschnittFalsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153–163)
Zehnter AbschnittFalsche Verdächtigung (§§ 164–165)
Elfter AbschnittStraftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166–168)
Zwölfter AbschnittStraftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169–173)
Dreizehnter AbschnittStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174–184j)
Vierzehnter AbschnittBeleidigung (§§ 185–200)
Fünfzehnter AbschnittVerletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201–210)
Sechzehnter AbschnittStraftaten gegen das Leben (§§ 211–222)
Siebzehnter AbschnittStraftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223–231)
Achtzehnter AbschnittStraftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232–241a)
Neunzehnter AbschnittDiebstahl und Unterschlagung (§§ 242–248c)
Zwanzigster AbschnittRaub und Erpressung (§§ 249–256)
Einundzwanzigster AbschnittBegünstigung und Hehlerei (§§ 257–262)
Zweiundzwanzigster AbschnittBetrug und Untreue (§§ 263–266b)
Dreiundzwanzigster AbschnittUrkundenfälschung (§§ 267–282)
Vierundzwanzigster AbschnittInsolvenzstraftaten (§§ 283–283d)
Fünfundzwanzigster AbschnittStrafbarer Eigennutz (§§ 284–297)
Sechsundzwanzigster AbschnittStraftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298–302)
Siebenundzwanzigster AbschnittSachbeschädigung (§§ 303–305a)
Achtundzwanzigster AbschnittGemeingefährliche Straftaten (§§ 306–323c)
Neunundzwanzigster AbschnittStraftaten gegen die Umwelt (§§ 324–330d)
Dreißigster AbschnittStraftaten im Amt (§§ 331–358)
Stichwortverzeichnis
Achenbach/Ransiek-Rönnau Bearbeiter
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, hrsg. v. Achenbach/Ransiek, 5. Aufl. 2019
AK-GG-Bearbeiter
Stein/Denninger/Hoffmann-Riem, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 2001
Ambos
Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl. 2018
Anschütz
Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 14. Aufl. 1933 (Nachdruck 1960)
Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf BT
Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2015
AnwK-StPO-Bearbeiter
Anwaltkommentar StPO, hrsg. v. Krekeler/Löffelmann/Sommer, 2. Aufl. 2010
BSK-Bearbeiter
Basler Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, hrsg. von Niggli/Wiprächtiger, 4. Aufl. 2018
Baumann/Weber/Mitsch/Eisele
Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 12. Aufl. 2016
BeckOK-Bearbeiter
Beck‘scher Onlinekommentar StGB, hrsg. v. von Heintschel-Heinegg, Stand 1.8.2019
BeckOK BGB-Bearbeiter
Beck'scher Onlinekommentar BGB, hrsg. v. Bamberger/Roth, Stand 1.8.2019
BeckOK SozR-Bearbeiter
Beck‘scher Onlinekommentar Sozialrecht, hrsg. v. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 1.6.2019
Beulke/Swoboda
Strafprozessrecht, 14. Aufl. 2018
Binding BT
Binding, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, Besonderer Teil, 2 Bände, 1. Aufl. 1902–1905, 2. Aufl. 1996
Bockelmann/Volk AT
Bockelmann/Volk, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 1987
Bockemühl
Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 7. Aufl. 2017
Börner
Börner, Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht, 2006
Bringewat
Bringewat, Grundbegriffe des Strafrechts, 3. Aufl. 2018
Bruns/Güntge
Das Recht der Strafzumessung, 3. Aufl. 2019
Burhoff HV
Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke
Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018
Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel
Strafvollzugsgesetze: StVollzG, 11. Aufl. 2008
Dencker/Struensee/Nelles/Stein
Dencker/Struensee/Nelles/Stein, Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz, 1998
Detter
Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, 2009
Dreier
Grundgesetz Kommentar; GG 3. Aufl. 2013
Ebert AT
Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2008
Eisele BT I
Strafrecht – Besonderer Teil I, 5. Aufl. 2019
Eisele BT II
Strafrecht – Besonderer Teil II, 5. Aufl. 2019
Epping
Grundrechte 8. Aufl. 2019
Erbs/Kohlhaas-Bearbeiter
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand 03/2019, 229. Lfg.
Fischer
Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 66. Aufl. 2019
Frank
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 18. Aufl. 1931
Freund
Urkundenstraftaten, 2. Aufl. 2010
Freund AT
Strafrecht, Allgemeiner Teil, Personale Straftatlehre, 2. Aufl. 2008
Frisch
Vorsatz und Risiko, 1983
Frister AT
Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2018
Frister/Lindemann/Peters
Arztstrafrecht 1. Aufl. 2011
G/J/W-Bearbeiter
Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017
Gercke/Kraft/Richter-Bearbeiter
Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, 2. Aufl. 2015
Gerland
Gerland, Deutsches Reichsstrafrecht – Ein Lehrbuch, 2. Aufl. 1932
Göhler
Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar, 17. Aufl. 2017
Göppinger
Göppinger, Kriminologie, 6. Aufl. 2008
Gössel/Dölling BT 1
Gössel/Dölling, Strafrecht Besonderer Teil 1, 2. Aufl. 2004
Gössel BT 2
Gössel, Strafrecht Besonderer Teil, Band 2, Straftaten gegen materielle Rechtsgüter des Individuums, 1996
Graf Vitzthum/Proelß-Bearbeiter
hrsg. v. Graf Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 7. Aufl. 2016
Grimm/Grimm
Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch, Vierter Band, I. Abteilung, 5. Teil, 1958
Gropp AT
Gropp, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2015
GS-Bearbeiter
Gesamtes Strafrecht, Handkommentar, hrsg. v. Dölling/Duttge/König/Rössner, 4. Aufl. 2017
Gürtner
Gürtner, Das kommende deutsche Strafrecht, 1936
Haft AT
Haft, Strafrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2004
Haft/Hilgendof BT I
Haft/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil I, 9. Aufl. 2009
Haft BT II
Haft, Strafrecht Besonderer Teil II, 8. Aufl. 2005
Hauf BT I
Hauf, Strafrecht Besonderer Teil, 1. Vermögensdelikte, 2. Aufl. 2002
Hecker
Hecker, Europäisches Strafrecht, 5. Aufl. 2015
v. Heintschel-Heinegg-Bearbeiter
v. Heintschel-Heinegg, Strafgesetzbuch, Kommentar, 3. Aufl. 2018
Heinrich AT
Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2019
Hellmann/Beckemper
Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2018
Hentschel/König/Dauer
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019
Herzog/Mülhausen-Bearbeiter
Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, Handbuch der straf- und wirtschaftsrechtlichen Regelungen, hrsg. v. Herzog/Mülhausen, 2006
Hilgendorf/Frank/Valerius
Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. 2012
Hillenkamp AT
32 Probleme aus dem Strafrecht, Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2017
Hillenkamp BT
40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil, 12. Aufl. 2013
Himmelreich/Krumm/Staub/Nissen
Verkehrsunfallflucht, 7. Aufl. 2019
v. Hippel
von Hippel, Deutsches Strafrecht, Erster Band, 1925 (Nachdruck 1971)
HK-Bearbeiter
Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019
Hoffmann-Holland, Klaus
Strafrecht Besonderer Teil 2016
Hohmann/Sander BT I
Hohmann/Sander, Strafrecht Besonderer Teil I, Eigentums- und Vermögensdelikte, 3. Aufl. 2011
Hohmann/Sander BT II
Hohmann/Sander, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl. 2011
Hohnel-Bearbeiter
Kapitalmarktstrafrecht, hrsg. v. Hohnel, 2013
Ipsen
Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018
Jäger BT
Jäger, Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 8. Aufl. 2019
Jakobs AT
Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1993
Jarass/Pieroth-Bearbeiter
Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 15. Aufl. 2018
Jescheck/Weigend
Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996
Joecks/Jäger
Joecks, Studienkommentar StGB, 12. Aufl. 2018
Kaiser/Schöch/Kinzig
Kaiser, Kriminologie – ein Lehrbuch, 8. Aufl. 2015
KassKomm-Bearbeiter
Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, hrsg. v. Leitherer, Loseblattausgabe, Stand, 105. Lfg.
Kindhäuser
Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 7. Aufl. 2017
Kindhäuser/Zimmermann/AT
Strafrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2019
Kindhäuser/Schramm BT I
Strafrecht Besonderer Teil I, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 9. Aufl. 2019
Kindhäuser/Böse BT II
Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Vermögensrechte, 10. Aufl. 2018
KK-Bearbeiter
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, hrsg. v. Hannich, 8. Aufl. 2019
KK OWiG-Bearbeiter
Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl. 2018
KMR-Bearbeiter
KMR – Kommentar zur Strafprozessordnung, Loseblatt, hrsg. v. Heintschel-Heinegg/Stöckel Stand 09/2019
Köhler AT
Köhler, Strafrecht Allgemeiner Teil, 1997
KöKo AktG-Bearbeiter
Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, hrsg. von Zöllner/Noack, 3. Aufl. 2009
Körner
Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Aufl. 2019
Krey/Esser
Krey/Esser, Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2016
Krey/Heinrich/Hellmann BT 1
Krey/Heinrich/Hellmann, Strafrecht Besonderer Teil, Band 1, Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte, 16. Aufl. 2015
Krey/Hellmann/Heinrich BT 2
Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht Besonderer Teil, Band 2, Vermögensdelikte, 17. Aufl. 2015
Kühl AT
Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017
Küper BT
Küper/Zopfs, Strafrecht Besonderer Teil, Definitionen mit Erläuterungen, 10. Aufl. 2018
Küpper/Börner BT 1
Küpper, Strafrecht Besonderer Teil 1, Delikte gegen Rechtsgüter der Person und Gemeinschaft, 4. Aufl. 2017
Lackner/Kühl
Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch 29. Aufl. 2018
Liesching
Liesching, Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts, 2002
v. Liszt
v. Liszt, Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Band I, 1905
LK-Bearbeiter
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Großkommentar, hrsg. v. Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann, 12. Aufl. 2007 ff.
LM
Lindemeier-Möhring, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
LR-Bearbeiter
Löwe/Rosenberg, Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz mit Nebengesetzen, Großkommentar, 26. Aufl. 2006–2014 hrsg. v. Erb/Esser/Franke/Graalmann-Scheerer/Hilger/Ignor, 27. Aufl. 2017 ff. hrsg. v. Becker/Erblässer/Graalmann-Scheerer/Hilger
Bearbeiter in: Ludovisy/Eggert/Burhoff
Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl. 2015
Marberth-Kubicki
Marberth-Kubicki, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. 2010
Marsch-Barner/Schäfer-Bearbeiter
Handbuch börsennotierte AG – Aktien- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2017
Marxen BT
Marxen, Kompaktkurs Strafrecht Besonderer Teil, 2004
Maunz/Dürig
Grundgesetz 87. Auflage 2019
Maurach/Zipf AT 1
Maurach/Zipf, Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 1, 8. Aufl. 1992
Maurach/Schroeder/Maiwald AT 2
Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl. 2014
Maurach/Schroeder/Maiwald BT 1
Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, 11. Auflage 2019
Maurach/Schroeder/Maiwald BT 2
Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, 10. Aufl. 2013
Meier
Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 4. Aufl. 2014
Merkel
Merkel, Die Lehre von Verbrechen und Strafe, 1912
Meyer-Goßner/Schmitt
Meyer-Goßner, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 62. Aufl. 2019
Mitsch BT
Mitsch, Strafrecht Besonderer Teil 2, 3. Aufl. 2015
MK-Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. v. Joecks/Miebach, 3. Aufl. 2017
MK BGB-Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. v. Säcker/Rixecker, 8. Aufl. 2018 ff.
MK AktG-Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, hrsg. von Kropff/Semler, 5. Aufl., 2019 ff.
M/R-Bearbeiter
Strafgesetzbuch, hrsg. v. Matt/Renzikowski 2013
Müller-Gugenberger/Bearbeiter
Wirtschaftsstrafrecht, Handbuch des Wirtschaftsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts hrsg. v. Müller-Gugenberger, 6. Aufl. 2015
Naucke
Naucke, Strafrecht, Eine Einführung, 10. Aufl. 2002
NK-Bearbeiter
Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. v. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 5. Aufl. 2017
Otto AT
Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl. 2004
Otto BT
Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Aufl. 2005
Palandt-Bearbeiter
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Aufl. 2019
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Park, Kapitalmarktstrafrecht, 5. Aufl. 2019
Radbruch Gesamtausgabe
Radbruch (Arthur Kaufmann, Hrsg.), Gesamtausgabe, Band 10, Strafvollzug, 1994
Radtke
Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998
Rengier AT
Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2019
Rengier BT I
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 21. Aufl. 2019
Rengier BT II
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 20. Aufl. 2019
Roxin AT I
Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 4. Aufl. 2006
Roxin AT II
Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 2003
S/S-Bearbeiter
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019
S/S/W-Bearbeiter
Satzger/Schluckebier/Widmaier, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019
Sack
Sack, Umweltschutz-Strafrecht, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand 03/19, 44. Ergänzungslieferung
Satzger
Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 8. Aufl. 2018
Schäfer/Sander/v. Gemmeren
Schäfer/Sander/v. Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017
Schlothauer/Weider/Nobis
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft mit Erläuterungen zu der UVollG der Länder, 5. Aufl. 2016
Schmidhäuser AT
Schmidhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1975
Schneider Int. Hb. Kriminologie
Schneider, Internationales Handbuch der Kriminologie, Band II: Besondere Probleme der Kriminologie, 1. Aufl. 2009
Schneider Viktimologie
Schneider, Viktimologie – Wissenschaft vom Verbrechernsopfer, 1982
Schroth BT
Schroth, Strafrecht Besonderer Teil, 5. Aufl. 2010
Schüppen/Schaub-Bearbeiter
Münchener Anwalts-Handbuch Aktienrecht, hrsg. von Schüppen/Schaub, 3. Aufl. 2018
Schwind Kriminologie
Kriminologie – Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen, 23. Aufl. 2016
Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal
Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz Bund und Länder, 6. Aufl. 2013
SK-Bearbeiter
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. v. Wolter, 9. Aufl. 2017 ff.
SK StPO-Bearbeiter
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, hrsg. v. Wolter, 5. Aufl. 2015 ff.
Spickhoff
Medizinrecht 3. Auflage 2018
Stratenwerth/Kuhlen AT
Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2011
Stratenwerth/Wohlers Schweiz StGB
Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl. 2013
Streng
Streng, Strafrechtliche Sanktionen, Die Strafzumessung und ihre Grundlagen, 3. Aufl. 2012
Tiedemann
Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2017
Ulsenheimer
Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2015
Volk-Bearbeiter
Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, hrsg. v. Volk, 2. Aufl. 2014
Wabnitz/Janovsky-Bearbeiter
Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, hrsg. v. Wabnitz/Janovsky, 4. Aufl. 2014
Welzel
Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969
Werle/Jeßberger
Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl. 2016
Wessels/Beulke/Satzger AT
Strafrecht Allgemeiner Teil, 48. Aufl. 2018
Wessels/Hettinger/Engländer BT 1
Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 43. Aufl. 2019
Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT 2
Strafrecht Besonderer Teil 2, Straftaten gegen Vermögenswerte, 42. Aufl. 2019
Widmaier/Müller/Schlothauer
Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014
Wittig
Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2017
Zieschang AT
Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2017
Zöller
Zöller, Terrorismusstrafrecht – Ein Handbuch, 2009
Zöller BT I
Zöller, Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 2. Aufl. 2015
Zöller/Fornoff/Gries BT II
Zöller/Fornoff/Gries, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen Rechtgüter der Person und der Allgemeinheit, 2008
i.d.F. der Bek. vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Art. 62 G vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626)
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Strafgesetzbuch › Allgemeiner Teil
Erster AbschnittDas Strafgesetz
Zweiter AbschnittDie Tat
Dritter AbschnittRechtsfolgen der Tat
Vierter AbschnittStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter AbschnittVerjährung
Strafgesetzbuch › Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Erster TitelGeltungsbereich
Zweiter TitelSprachgebrauch
§ 1Keine Strafe ohne Gesetz
§ 2Zeitliche Geltung
Vorbemerkung zu § 3
§ 3Geltung für Inlandstaten
§ 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
§ 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
§ 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
§ 7Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
§ 8Zeit der Tat
§ 9Ort der Tat
§ 10Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
A.Allgemeines1 – 4
B.Regelungsgehalt5 – 54
I.Die Anwendungsbereiche des Gesetzlichkeitsprinzips5 – 12
II.Die Einzelgarantien des Gesetzlichkeitsprinzips13 – 43
1.Das erforderliche Parlamentsgesetz – das Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts (nulla poena sine lege scripta)14 – 17
2.Der Bestimmtheitsgrundsatz – das Gebot der Vorhersehbarkeit (nulla poena sine lege certa)18 – 27
a)Grundmaßstab und Adressaten des Bestimmtheitsgrundsatzes19 – 21
b)Ausdifferenzierung der Maßstäbe in unterschiedlichen Konstellationen22 – 24
c)Kritik und Neuorientierung25, 26
d)Instruktive Entscheidungen zum Bestimmtheitsgebot27
3.Das erweiterte Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta) und das Verbot der teleologischen Reduktion im Gegensatz zur Auslegung28 – 40
a)Maßstäbe des erweiterten Analogieverbots29 – 33
b)Zulässige Auslegung des Strafgesetzes und unzulässige Analogie34 – 38
c)Instruktive Entscheidungen zum Analogieverbot39
d)Verbot der teleologischen Reduktion begünstigender Strafnormen40
4.Das Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)41 – 43
III.Besondere Sachverhaltsungewissheiten und die Pflicht des Staates zum gesetzlichen Tatnachweis44 – 54
1.Erste Prüfungsstufe: Normativ-ethisches Stufenverhältnis45
2.Zweite Prüfungsstufe: Postpendenz- und Präpendenzfeststellung46, 47
3.Dritte Prüfungsstufe: Wahlfeststellung48 – 54
C.Weitere praktische Hinweise55
Appel Verfassung und Strafe, 1998; Becker Das Bundesverfassungsgericht und die Untreue: Weißer Ritter oder feindliche Übernahme?, HRRS 2010, 383; Begemeier Zur Reichweite der unionsrechtskonformen Auslegung im deutschen Straf- und Strafverfahrensrecht am Beispiel der „Spector Photo Group“-Entscheidung des EuGH HRRS 2013, 179; Binding Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, Besonderer Teil I, 2. Aufl. 1902; Birkenstock Die Bestimmtheit von Straftatbeständen mit unbestimmten Gesetzesbegriffen, 2004; Bruns Die sog. „tatsächliche” Betrachtungsweise im Strafrecht, JR 1984, 133; Böse Verweisungen auf das EU-Recht und das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), FS Krey, S. 7; Das Bundesverfassungsgericht „bestimmt“ den Inhalt des Untreuetatbestandes, Jura 2011, 617; Böse (Hrsg.) Europäisches Strafrecht (Band 9 der Enzyklopädie Europarecht), 2013; Bülte Blankette und normative Tatbestandsmerkmale: Zur Bedeutung von Verweisungen in Strafgesetzen, JuS 2015, 769; Bülte/Müller Ahndungslücken im WpHG durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz und ihre Folgen, NZG 2017, 205; Cadus Die faktische Betrachtungsweise – ein Beitrag zur Auslegung im Strafrecht, 1984; Calliess Der strafrechtliche Nötigungstatbestand und das verfassungsrechtliche Gebot der Tatbestandsbestimmtheit, NJW 1985, 1506; Class Generalklauseln im Strafrecht, FS Eb. Schmidt, S. 122; Classen Art. 103 Abs. 2 GG – ein Grundrecht unter Vorbehalt, GA 1998, 215; Cornelius Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016; Dannecker Das intertemporale Strafrecht, 1993; Nullum crimen, nulla poena sine lege und seine Geltung im Allgemeinen Teil des Strafrechts, FS Otto, S. 25; Degener Strafgesetzliche Regelbeispiele und deliktisches Versuchen, FS Stree/Wessels, S. 305; Demko Zur Relativität der Rechtsbegriffe im Strafrecht, 2002; Keine Strafe ohne Gesetz, HRRS 2004, 19; Dreier Gustav Radbruch und die Mauerschützen, JZ 1997, 421; Duttge Zur Bestimmtheit des Handlungsunwerts von Fahrlässigkeitsdelikten, 2001; Fahrlässigkeit und Bestimmtheitsgebot, FS Kohlmann, S. 13; Gesetzestreue unter der Maske strafgerichtlicher Auslegung, FS Krey, S. 39; Eisele Die Regelbeispielstechnik, 2004; Enderle Blankettstrafgesetze, 2000; Engisch Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl., 2018; Erb Die Schutzfunktion von Art. 103 Abs. 2 GG bei Rechtfertigungsgründen, ZStW 108 (1996), 266; Eschelbach/Krehl Art. 103 Abs. 2 GG und Rechtsanwendung, FS Kargl, S. 81; Faller Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot in der Rechtsprechung des BVerfG, FS Merz, S. 61; Feuerbach Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Rechts, 14. Aufl., 1847; Fitting Analogieverbot und Kontinuität: Entwicklungslinien des strafrechtlichen Analogieverbots seit 1871, 2016; Gaede Der BGH bestätigt die Strafbarkeit der „einfachen Schwarzfahrt“, HRRS 2009, 69; Vorzeitiger Abschied von der Teilselbstanzeige?, PStR 2010, 282; Leerlauf der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens?, PStR 2011, 233; Der Steuerbetrug, 2016; Das Erwachen der Macht? Die europäisierte Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege, wistra 2016, 89; Gebotene Sorgfalt bei der europäisierten Strafgesetzgebung – unvermeidliche Ahndungslücke im WpHG?, wistra 2017, 41; Unbestimmte besonders schwere Fälle, FS Fischer, S. 869; Gaede/Mühlbauer Wirtschaftsstrafrecht zwischen europäischem Primärrecht, Verfassungsrecht und der richtlinienkonformen Auslegung am Beispiel des Scalping, wistra 2005, 9; Greco Ist der Strafgesetzgeber an das Analogieverbot gebunden?, GA 2012, 452; Analogieverbot und europarechtliches Strafgesetz (Teil 1), GA 2016, 139; Analogieverbot und europarechtliches Strafgesetz (Teil 2), GA 2016, 195; Das Bestimmtheitsgebot als Verbot gesetzgeberisch in Kauf genommener teleologischer Reduktionen, ZIS 2018, 475; Grünwald Bedeutung und Begründung des Satzes „nulla poena sine lege“, ZStW 76 (1964), 1; Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Gesetzlichkeitsprinzip, FS Arth. Kaufmann, S. 433; Günther Warum Art. 103 Abs. 2 GG für Erlaubnissätze nicht gelten kann, FS Grünwald, S. 213; Haffke Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG bei Änderung der Rechtsprechung zum materiellen Recht, 1970; Harms § 370a AO – Optimierung des steuerstrafrechtlichen Sanktionensystems oder gesetzgeberischer Fehlgriff?, FS Kohlmann, S. 413; Harms/Heine EG-Verordnung und Blankettgesetz, FS Amelung, S. 393; Hassemer Tatbestand und Typus, 1968; Juristische Methodenlehre und richterliche Pragmatik, FS Jung, S. 231; J. Heinrich Die gesetzliche Bestimmung von Strafschärfungen, 2016; Henckel Zur Reichweite von Art. 103 Abs. 2 GG bei normbezogenen Tatbeständen, HRRS 2018, 273;Herzberg Kritik der teleologischen Gesetzesauslegung, NJW 1990, 2525; Die Fahrlässigkeit als Deliktsvoraussetzung und das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), ZIS 2011, 444; Hettinger/Engländer Täterbelastende Rechtsprechungsänderung im Strafrecht, FS Meyer-Goßner, S. 145; H. J. Hirsch Rechtfertigungsgründe und Analogieverbot, GS Tjong, 172; Hoven Zur Verfassungsmäßigkeit von Blankettstrafgesetzen, NStZ 16, 377; Jäger Grund und Grenze des Gesetzlichkeitsprinzips im Strafprozessrecht, GA 2006, 615; Jähnke Zur Frage der Geltung des „nullum-crimen-Satzes“ im Allgemeinen Teil des StGB, FS BGH 2000, S. 393; Zur Erosion des Verfassungssatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“, ZIS 2010, 463; Jakobs Untaten des Staates – Unrecht im Staat, GA 1994, 1; Arth. Kaufmann Analogieverbot und „Natur der Sache“, 2. Aufl., 1982; Kempf/Schilling Revisionsrichterliche Rechtsfortbildung in Strafsachen, NJW 2012, 1849; Kim Der Gesetzlichkeitsgrundsatz im Lichte der Rechtslehre, FS Roxin, S. 119; Kirsch Zur Geltung des Gesetzlichkeitsprinzips im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs, 2014; Klatt Theorie der Wortlautgrenze, 2004; Klöhn/Büttner Generalamnestie im Kapitalmarktrecht?, ZIP 2016, 1801; Krahl Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht, 1986; Fahruntüchtigkeit – Rückwirkende Änderung der Rechtsprechung und Art. 103 II GG, NJW 1991, 808; Krell Das Verbot der Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale, ZStW 126 (2014), 902; Kreicker Art. 7 EMRK und die Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze, 2002; Krey Studien zum Gesetzesvorbehalt im Strafrecht, 1977; Keine Strafe ohne Gesetz, 1983; Gesetzestreue und Strafrecht, Schranken richterlicher Rechtsfortbildung, ZStW 101 (1989), 838; Krüger Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB, NStZ 2011, 369; Kudlich/Christensen Die Methodik des BGH in Strafsachen, 2009; dies./Sokolowski Macht Sprache aus Pilzen Pflanzen?, Schriften zur Rechtstheorie (2007), 119; Kudlich Die strafrahmenorientierte Auslegung im System der strafrechtlichen Rechtsfindung, ZStW 115 (2003), 1; Grundrechtsorientierte Auslegung im Strafrecht, JZ 2003, 127; Kudlich/Montiel/Schuhr Gesetzlichkeit und Strafrecht, 2012; Kuhlen Die verfassungskonforme Auslegung von Strafgesetzen, 2006; Zum Verhältnis von Bestimmtheitsgebot und Analogie, FS Otto, S. 89; Gesetzlichkeitsprinzip und Untreue, JR 2011, 246; Zum Vertrauensschutz bei belastenden Rechtsprechungsänderungen, HRRS 2012, 114; Küper Verfassungswidrige und verfassungskonforme Auslegung des § 142 StGB, NStZ 2008, 597; Lackner Zu den Grenzen der richterlichen Befugnis, mangelhafte Strafgesetze zu berichtigen, FS Univ. Heidelberg, S. 39; Langer Gesetzlichkeitsprinzip und Strafmilderungsgründe, FS Dünnebier, S. 421; Lutfullin Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot und Mengenbegriffe, 2018; Luther Zum Gesetzlichkeitsprinzip im Strafrecht, FS Bemmann, S. 202; Maiwald Bestimmtheitsgebot, tatbestandliche Typisierung und die Technik der Regelbeispiele, FS Gallas, S. 137; Mangakis Über die Wirksamkeit des Satzes „nulla poena sine lege“, ZStW 81 (1969), 274; Möllers/Herz Generalamnestie von Kursmanipulationen im Kapitalmarktrecht?, JZ 2017, 445; Müller-Dietz Abschied vom Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht?, FS Lenckner, S. 179; Moll Europäisches Strafrecht durch nationale Blankettstrafgesetzgebung?, 1998; Mosiek Fremdrechtsanwendung – quo vadis?, StV 2008, 94; Naucke Der Nutzen der subjektiven Auslegung im Strafrecht, FS Engisch, S. 274; Über Generalklauseln und Rechtsanwendung im Strafrecht, 1973; Neumann Rückwirkungsverbot bei belastenden Rechtsprechungsänderungen der Strafgerichte, ZStW 103 (1991), 331;Die Rechtsprechung im Kontext des verfassungsgerichtlichen Prüfungsprogramms zu Art. 103 Abs. 2 GG (Rückwirkungsverbot, Analogieverbot, Bestimmtheitsgebot), FS Beulke, S. 197; Niehaus Blankettnormen und Bestimmtheitsgebot vor dem Hintergrund zunehmender europäischer Rechtssetzung, wistra 2004, 206; Otto Die Bedeutung des Bestimmtheitsgrundsatzes für die Auslegung von nicht strafrechtlichen Bezugsnormen, FS Seebode, S. 81; Paeffgen Strafrecht und Verfassungsrecht, StraFo 2007, 442; Pieroth Der rückwirkende Wegfall des Strafantragserfordernisses, JuS 1977, 394; Radtke Strafrechtliche Untreue durch Manager und verfassungsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz, GmbHR 2010, 1121; Ransiek Gesetz und Lebenswirklichkeit, 1989; Bestimmtheitsgrundsatz, Analogieverbot und § 370 AO, FS Tiedemann, S. 171; § 370 AO und Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, HRRS 2009, 421; Renzikowski Mala per se et delicta mere prohibita, FS Krey, S. 407; Rönnau Untreue durch den Director einer „Offshore-Gesellschaft“, NStZ 2011, 558; Rothenfußer/Jäger Generalamnestie im Kapitalmarktrecht durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz, NJW 2016, 2689; Rüping Nullum crimen sine poena – Zur Diskussion um das Analogieverbot im Nationalsozialismus, FS Oehler, S. 27; Rüthers/Höpfner Analogieverbot und subjektive Auslegungsmethode, JZ 2005, 21; Saliger Radbruchsche Formel und Rechtsstaat, 1995; Das Untreuestrafrecht auf dem Prüfstand der Verfassung, NJW 2010, 3195; Saliger/Gaede Rückwirkende Ächtung der Auslandskorruption und Untreue als Korruptionsdelikt, HRRS 2008, 57; Saliger/Schörner Neues Recht für alte Fälle? Die Vermögensabschöpfung im Spannungsfeld zwischen lex mitior-Grundsatz und Verschlechterungsverbot, StV 2018, 388; Saliger/von Saucken/Graf Strafgesetzgebung als Fehlerquelle, ZRP 2016, 54; Satzger Die Internationalisierung des Strafrechts als Herausforderung für den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, JuS 2004, 943;Gesetzlichkeitsprinzip und Rechtfertigungsgründe, Jura 2016, 154; Satzger/Langheld Europarechtliche Verweisungen in Blankettstrafgesetzen und ihre Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot, HRRS 2011, 460; Sax Das strafrechtliche Analogieverbot, 1953; Scheffler Die Wortsinngrenze bei der Auslegung, Jura 1996, 505; Von Pilzen, die keine Pflanzen … sind, FS Puppe, S. 217; Schier Die Bestimmtheit strafrechtlicher Rechtsfolgen, 2012; Schmidhäuser Strafgesetzliche Bestimmtheit: eine rechtsstaatliche Utopie, GS Martens, 231; Schmitt Der Anwendungsbereich von § 1 StGB, FS Jescheck, S. 223; Schreiber Rückwirkungsverbot bei einer Änderung der Rechtsprechung im Strafrecht?, JZ 1973, 713; Schroeder Der Bundesgerichtshof und der Grundsatz „nulla poena sine lege“, NJW 1999, 69; C. Schröder Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002; T. Schröder Zum Begriff der Gesetzesumgehung im materiellen Strafrecht und seiner Bedeutung für die praktische Anwendung des Rechts, 2013; Schroth Theorie und Praxis subjektiver Auslegung im Strafrecht, 1983; Schulz Neues zum Bestimmtheitsgrundsatz, FS Roxin II, S. 305; Schünemann Nulla poena sine lege?, 1978; Die Gesetzesinterpretation im Schnittfeld von Sprachphilosophie, Staatsverfassung und juristischer Methodenlehre, FS Klug, S. 169; Schürmann Unterlassungsstrafbarkeit und Gesetzlichkeitsprinzip, 1986; Schuster Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, 2012; Schützendübel Die Bezugnahme auf EU-Verordnungen in Blankettstrafgesetzen, 2012; Seebode Zur gesetzlichen Bestimmtheit des unechten Unterlassungsdelikts, FS Spendel, S. 317; Wortlautgrenze und Strafbedürfnis, JZ 1998, 781; Simon Gesetzesauslegung im Strafrecht, 2005; Stratenwerth Zum Streit der Auslegungstheorien, FS Germann, S. 257; Straßburg Rückwirkungsverbot und Änderung der Rechtsprechung im Strafrecht, ZStW 82 (1970), 948; Tiedemann Straftatbestand und Normambivalenz, FS Schaffstein, S. 195; EG und EU als Rechtsquellen des Strafrechts, FS Roxin, S. 1401; Tröndle Rückwirkungsverbot bei Rechtsprechungswandel, FS Dreher, S. 117; B. Vogel Zur Bedeutung des Rechtsguts für das Gebot strafgesetzlicher Bestimmtheit, ZStW 128 (2016), 139; Voßkuhle Theorie und Praxis der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen durch Fachgerichte, AöR 125 (2000), 177; Walter Der Kern des Strafrechts, 2004; Werle Rückwirkungsverbot und Staatskriminalität, NJW 2001, 3001; Wessels Zur Problematik der Regelbeispiele für „schwere“ und „besonders schwere Fälle“, FS Maurach, S. 295; Wittig Die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung durch Erlangen eines unrichtigen Feststellungsbescheides vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 23.6.2010, ZIS 2011, 660; Zielinski Das strikte Rückwirkungsverbot gilt absolut im Rechtssinne auch dann, wenn es nur relativ gilt, FS Grünwald, S. 811.
Beulke/Fahl Prozessualer Tatbegriff und Wahlfeststellung, Jura 1998, 262; Deubner Die Grenzen der Wahlfeststellung, JuS 1962, 21; Endruweit Die Wahlfeststellung und die Problematik der Überzeugungsbildung [usw], 1973; Gaede Prozedurale Gerechtigkeit – in Zukunft auch bei der ungleichartigen Wahlfeststellung?, FS Neumann, S. 811; Günther Verteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976; Wahlfeststellung zwischen Betrug und Unterschlagung, JZ 1976, 665; Hruschka Zur Logik und Dogmatik von Verurteilungen aufgrund mehrdeutiger Beweisergebnisse im Strafprozess, JZ 1970, 637; Jakobs Probleme der Wahlfeststellung, GA 1971, 257; Joerden Postpendenz- und Präpendenzfeststellungen im Strafverfahren, JZ 1988, 847; Küper Probleme der Postpendenzfeststellung im Strafverfahren, FS Lange, S. 65; Montenbruck Wahlfeststellung und Werttypus, 1976; Wahlfeststellung und kein Ende?, GA 1988, 351; Noak Tatsächlich unklare Sachverhalte im Strafrecht, Jura 2004, 539; Norouzi Grundfälle zur Wahlfeststellung, Präpendenz und Postpendenz, JuS 2008, 17, 113; Nüse Die Zulässigkeit von wahlweisen Feststellungen, GA 1953, 33; Pohlreich Die Vereinbarkeit der echten Wahlfeststellung mit dem Grundgesetz, ZStW 128 (2016), 676; Otto In dubio pro reo und Wahlfeststellung, FS Peters, S. 373; Tröndle Zur Begründung der Wahlfeststellung, JR 1974, 133; Walper Die Voraussetzungen der Postpendenzentscheidung und der Tenor des Strafurteils, Jura 1998, 622; Willms Zum Begriff der Wahlfeststellung, JZ 1962, 628; Wolter Alternative und eindeutige Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage im Strafrecht, 1972; Verurteilung aus nicht tatbestandsmäßiger Nachtat?, GA 1974, 161; Wahlfeststellung und in dubio pro reo, 1987; Zopfs Der Grundsatz „in dubio pro reo“, 1999.
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Bezeichnenderweise mit seinem ersten Paragraphen bekennt sich das StGB in wörtlicher Übereinstimmung zu dem Verfassungssatz (Art. 103 Abs. 2 GG) nulla poena sine lege (nullum crimen sine lege).[1] Er ist für das Strafrecht prägend und in der aktuellen Rspr. des BVerfG zunehmend präsent (zum Präzisierungsgebot § 1 Rn 20 ff., zum erweiterten Analogieverbot § 1 Rn 30 ff.). Das Gesetzlichkeitsprinzip verkörpert als Verfassungssatz nichts weniger als eine freiheitsbewahrende Magna Charta des Bürgers, die mit der auf von Liszt zurückgehenden Bezeichnung als Magna Charta des Verbrechers nur sehr unvollkommen beschrieben ist.[2] Art. 103 Abs. 2 GG stellt eine zentrale Grundlage individueller Freiheit in einem Rechtsstaat dar, weil er als besonders strikte Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts[3] Orientierungssicherheit verbürgt. Er prägt einen strengen Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt aus (näher § 1 Rn 14 ff.).[4] Art. 103 Abs. 2 GG will damit verhindern, dass grundrechtlich gewährleistete Freiheiten aus Angst vor willkürlichen Einschränkungen über das ausgrenzend und stigmatisierend wirkende Strafrecht nur verkürzt wahrgenommen werden können.[5] Der Satz nullum crimen sine lege beschreibt zugleich ein Menschenrecht (Art. 7 EMRK, Art. 15 IPbpR). Bei seiner Auslegung im deutschen Recht sind die menschenrechtlichen Garantien und ihre Auslegung insbesondere durch den EGMR von Bedeutung, soweit sie den Grundrechtsschutz nicht beschränken (vgl. schon Art. 53 EMRK).[6] Komplementäre Bedeutung kommt dem Gesetzlichkeitsprinzip als Voraussetzung des Strafzwecks der Generalprävention zu, indem es die Publizität strafrechtlicher Tatbestände einschließlich ihrer Strafdrohungen über das allgemein zugängliche Gesetz sichert.[7] I.S.d. Schuldgrundsatzes – aber nach richtiger Ansicht nicht hauptsächlich aus ihm abgeleitet – fördert das Prinzip die Verhaltenssteuerung durch Normen.[8]
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Für das Gesetzlichkeitsprinzip sind zwei Schutzrichtungen charakteristisch, die ein Gebot der besonderen formalen Strenge bei der Strafrechtsanwendung begründen, das schon bei der Missachtung eines Schutzzwecks verletzt ist.[9] Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz zu erkennen sind, damit sich der Normadressat nach dem Gesetz zu richten vermag (bürgerbezogener freiheitssichernder Gehalt des Gesetzlichkeitsprinzips).[10] Mit der strengen Bindung der strafenden Staatsgewalt an das Gesetz garantiert Art. 103 Abs. 2 GG Rechtssicherheit und schützt zur Wahrung der Freiheitsrechte das Vertrauen der Bürger, dass der Staat nur dasjenige Verhalten als strafbare Handlung verfolgen und bestrafen wird, das zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt war.[11] Art. 103 Abs. 2 GG verbürgt zugleich, dass nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (staatsrechtlicher und straflegitimierender Gehalt des Gesetzlichkeitsprinzips).[12] Er ist damit Ausdruck der Funktionsdifferenzierung in einer gewaltenteilenden Demokratie.[13] Der Legislative steht zwar nach der Rspr. des BVerfG ein erheblicher verfassungsrechtlicher Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über Pönalisierungen zu.[14] Die Verfassung verpflichtet die Legislative aber zugleich, die Grenzen der Strafbarkeit selbst zu bestimmen, weil die auf den Bürger einschneidend und ausgrenzend wirkende Strafverfolgung und Bestrafung einer unmittelbaren demokratischen Legitimation als formaler, keiner Abwägung zugänglicher Mindestvoraussetzung bedarf.[15] Gerade weil die materiellen verfassungsrechtlichen Schranken der Strafgewalt (bislang) kaum als legitimierender Test wirken, muss die Verantwortungsübernahme durch das Parlament stärker als bisher in ihrer Bedeutung als legitimierende Grundvoraussetzung des Strafeinsatzes erkannt und beachtet werden. Schon deshalb darf die Legislative die Entscheidung über die Strafbarkeit weder anderen Staatsgewalten überlassen (sog. Delegationsverbot),[16] noch dürfen andere Staatsgewalten wie z.B. die Strafjustiz die Entscheidung über die Strafbarkeit wohlmeinend an sich reißen, indem sie unbestimmte oder veraltet scheinende Gesetze nach eigenem Dafürhalten nachbessern.[17] Insb. dürfen sie den Zweck einer Strafnorm nicht ohne hinreichende Grundlage kurzerhand austauschen und damit die Strafbarkeit ausdehnen.[18] Allein der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will.[19] Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers, die vermeintliche Strafbarkeitslücke zu schließen oder bestehen zu lassen (vgl. a. § 1 Rn 29 ff.).[20]
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Das Gesetzlichkeitsprinzip gilt auch dann, wenn Unionsrecht (früher: Gemeinschaftsrecht) oder Völkerrecht (z.B. Abkommen über Suchtstoffe) auf eine Pönalisierung im deutschen Recht hinwirken. Das Gesetzlichkeitsprinzip gilt mit Nuancen auch im Unionsrecht über Art. 7 EMRK,[21]Art. 49 Abs. 1 S. 1, 2 EU-GR-Charta, Art. 6 Abs. 1 EUV und als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Europarechts (Art. 6 Abs. 3 EUV).[22] Eine auf europäischer oder internationaler Ebene begründete und in Deutschland geteilte Strafwürdigkeit muss damit dem in seiner demokratischen Dimension unverkürzten Gesetzlichkeitsprinzip genügen.[23]Strafwürdigkeit muss sich auch hier in einer vorhersehbar gesetzlich begründeten Strafbarkeit niederschlagen.[24] Da weder Grund noch Anlass besteht, das europarechtliche Gesetzlichkeitsprinzip bei der Anwendung europäischen Rechts großzügiger zu handhaben, folgt dies bei transnationalen Sachverhalten schon aus dem weiter zunehmenden europäischen Schutzstandard. Der infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts problematische Verweis auf nationales (Verfassungs-)Recht ist insoweit allein erforderlich, wenn sich europäisches Recht und deutsches Verfassungsrecht tatsächlich unterscheiden (vgl. z.B. Art. 7 Abs. 2 EMRK, Art. 49 Abs. 2 EU-GR-Charta).[25] Auch das Völkerstrafrecht muss zur Wahrung des Art. 103 Abs. 2 GG stets in ein deutsches Parlamentsgesetz transformiert werden, bevor es in Deutschland angewendet werden darf.[26] Allgemein ist die gesetzliche Bestimmung der Strafbarkeit am deutschen Recht zu messen.[27] Die Anforderungen des europäischen Rechts können sowohl auf der Grundlage der EMRK als auch nach der EU-GR-Charta über das deutsche (Verfassungs-)Recht hinausgehen.
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Traditionell werden im Kontext des Gesetzlichkeitsprinzips auch die Entscheidungsoptionen behandelt, die dem Gericht bei Sachverhaltsungewissheiten im Hinblick auf verschiedene mögliche Strafbarkeiten zur Verfügung stehen (näher § 1 Rn 44 ff.). Die hier auftretenden Probleme liegen auf einer Schnittstelle zwischen materiellem und prozessualem Recht. Sie werfen bei der sog. (ungleichartigen) Wahlfeststellung die Frage nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Gesetzlichkeitsprinzip auf (näher § 1 Rn 51 f.).
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Als Tat i.S.d. § 1 sind alle menschlichen Verhaltensweisen und alle eine Menschen zurechenbare Zustände erfasst, die der Staat als Straftat ahnden oder zumindest feststellen will, ohne dass es auf eine nähere strafrechtsdogmatische Klassifizierung ankommen würde.[28] Erfasst sind neben aktiven Handlungen auch Unterlassungen (siehe klarstellend z.B. Art. 49 Abs. 1 S. 2 EU-GR-Charta und § 8).
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Zweifellos gilt das Gesetzlichkeitsprinzip für den sog. Garantietatbestand, also für das in den Tatbeständen des BT und des sog. Nebenstrafrechts (z.B. §§ 370, 370a AO)[29]umschriebene Verhalten. So hat das BVerfG den Fachgerichten z.B. verdeutlichen müssen, dass sie das Tatbestandsmerkmal des entschuldigten Sich-Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 2 Nr. 2) vor dem Hintergrund des erweiterten Analogieverbots nicht auch auf das unvorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort anwenden durften (näher § 1 Rn 30).[30] Art. 103 Abs. 2 GG gilt gleichermaßen für Qualifikationen, die über zusätzliche abschließende Tatbestandsmerkmale zu einer Strafschärfung führen. Dementsprechend hat die Rspr. z.B. eine Qualifikation der Steuerhinterziehung als zu unbestimmt beurteilt, die bei „in großem Ausmaß“ begangenen Taten eine Verdopplung des Höchststrafrahmens anordnete.[31]
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Das Gesetzlichkeitsprinzip gilt auch für die im AT des StGB beschriebenen Strafbarkeitsvoraussetzungen.[32] So hat sich der BGH z.B. gegen eine teleologische Reduktion des § 24 im Fall des Rücktritts vom erfolgsqualifizierten Versuch ausgesprochen (mustergültig BGHSt 42, 158). Die Geltung im AT wird nur vereinzelt insbesondere mit dem Argument zurückgewiesen, dass der AT keine strafbewehrten Verhaltensverbote oder Verhaltensgebote, sondern lediglich Geltungs- oder Zurechnungsregeln aufstelle.[33] Da sich aber nur durch die Hinzunahme der allein in den AT ausgelagerten („vor die Klammer gezogenen“) Regelungsgehalte angeben lässt, wie weit die Verhaltensnormen der einzelnen Tatbestände tatsächlich reichen (man denke z.B. an die Einschränkung durch die Notwehr, § 32, oder an Fragen der Anwendbarkeit dt. Strafrechts, §§ 3 ff.[34]), ist die prinzipielle Geltung für den AT unumgänglich.[35] Praktisch bedeutet die Anwendbarkeit auf den AT indes kaum eine Einschränkung. Dies soll aus den (allgemeineren) Regelungsgegenständen des AT folgen, zu denen nur eine weniger konkrete Normierung erwartet werden dürfe.[36] Vom Standpunkt der h.M. ist so z.B. die Regelung der unechten Unterlassungsdelikte in § 13 Abs. 1[37] ebenso hinreichend bestimmt wie die „Regelung“ des Fahrlässigkeitsdelikts[38] in § 15. Tatsächlich muss der Status quo kritisch beurteilt werden. Ob die allgemeinere Natur der Regelungsgegenstände eine abstraktere Regelung bedingt, muss für jeden Einzelgegenstand untersucht werden, während allgemeine Unterstellungen fehl am Platze sind. Die allgemeinere Natur des AT darf z.B. nicht dazu führen, dass die Rspr. geradezu beliebig mit den täterschaftlichen Zurechnungsstrukturen wie der (Mit-)Täterschaft und der mittelbaren Täterschaft umgeht.[39] Vielmehr muss das Gesetz auch hier nach der Maßgabe des Bestimmtheitsgebots angewendet werden (s. dazu a. § 1 Rn 19 ff.).[40] Dies ist insb. dann geboten, wenn dogmatische Institute des AT wie z.B. die mittelbare Täterschaft strafbarkeitserweiternd wirken.[41] Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung zur Nötigung hat das BVerfG jedoch grundsätzlich zu Recht als verfassungskonform bestätigt.[42]
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Das Gesetzlichkeitsprinzip gilt ferner für die möglichen Rechtsfolgen einer Straftat. Art. 103 Abs. 2 GG umfasst insbesondere die Strafandrohung[43] und somit auch strafschärfende Strafzumessungsregeln wie z.B. Regelungen über besonders schwere Fälle[44] einschließlich der heute oft vorgesehenen Regelbeispiele (zur Bestimmtheit aber § 1 Rn 23).[45] Erfasst sind Hauptstrafen einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe,[46] Nebenstrafen und strafrechtliche Nebenfolgen mit zumindest strafähnlichem Charakter wie z.B. die Bekanntmachung nach den §§ 165, 200.[47] Darüber hinaus gilt Art. 103 Abs. 2 GG in der Rechtspraxis modifiziert für Disziplinarmaßnahmen etwa nach der ärztlichen Berufsordnung,[48] nicht aber für Beugemittel wie Zwangshaft und Zwangsgeld.[49] Die Geltung für Geldbußen ist in den §§ 3 f. OWiG geregelt und auch verfassungsrechtlich anerkannt.[50] Sie wird aber nicht auf jede belastende Regelung wie z.B. die bezüglich der Kartellgeldbuße gem. § 81 Abs. 6 GWB bestehende (und gem. Art. 6 EMRK bedenkliche) Verzinsungspflicht erstreckt.[51] Umstritten ist die Anwendbarkeit auf Bewährungsauflagen.[52] Keine Anwendung findet Art. 103 Abs. 2 GG auf das Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht und damit etwa auf die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung.[53] Zur Geltung für Maßregeln der Besserung und Sicherung vgl. § 2 Rn 17 ff.
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Erweist sich ein Strafgesetz als sog. Blankettstrafgesetz, gilt das Gesetzlichkeitsprinzip in vollem Umfang für diejenigen zumeist außerstrafrechtlichen Normen, die das Blankettverbot materiell ausfüllen (sog. Ausfüllungsnormen), sofern das verweisende Gesetz die nötige Bestimmtheit nicht schon selbst herstellt.[54] Ein Blankettstrafgesetz ist nach richtiger Auffassung ein Strafgesetz, welches das Tatunrecht nicht vollständig selbst beschreibt, sondern – zur nicht nur klarstellenden bzw. den Sachverhalt mit ausprägenden Ausfüllung des bei Strafe gebotenen oder verbotenen Handelns – für zumindest ein Tatbestandserfordernis auf andere Rechtsnormen (formelle Gesetze oder Rechtsverordnungen) oder Verwaltungsakte verweist.[55] Oft sieht das Blankettstrafgesetz nur Art und Maß der Strafe vor, die der Gesetzgeber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Ver- oder Gebot anordnet, das in anderen Normen ausgeführt ist.[56] Erst durch das sog. Zusammenlesen der strafrechtlichen Sanktionsnorm und der inhaltlich aussagekräftigen Ausfüllungsnorm(-en) ergibt sich ein vollständiges strafrechtliches Verhaltensver- oder -gebot.[57] Dies führt z.B. mit sich, dass eine außerstrafrechtlich zulässige analoge Anwendung der ausfüllenden Ver- oder Gebotsnormen bei der Sanktionierung durch das Strafrecht nicht mit zu vollziehen ist (sog. Normspaltung).[58] Auch eine außerstrafrechtlich zulässige Rückwirkung blankettausfüllender Vorschriften ist im Strafrecht unzulässig.[59]Abzugrenzen ist das Blankettstrafgesetz von Tatbeständen insbesondere des StGB, in denen außerstrafrechtliche Normen die Subsumtion normativer Tatbestandsmerkmale der Strafnorm beeinflussen.[60] Zum Beispiel beim Diebstahl wäre es möglich, die Fremdheit einer Sache als normativ bewertetes Tatbestandsmerkmal durch eine analoge Anwendung von eigentumsbegründenden Normen zu gewinnen.[61] Eine allgemeine Normspaltung soll hier ausscheiden und die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG sollen für die in Bezug genommenen außerstrafrechtlichen Vorschriften nicht greifen (so erneut BVerfGE 126, 170, 196). Daher nimmt es nicht wunder, dass die Abgrenzung der Blankettstrafgesetze von den normativen Tatbestandsmerkmalen oft umstritten ist. So ordnet die Rspr z.B. die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) als Blankettstrafgesetz ein,[62] während sie im Schrifttum vermehrt und zu Recht als Vollstrafgesetz angesehen wird.[63] Die Behandlung normativer Tatbestandsmerkmale wie z.B. der Pflichtwidrigkeit des § 266 (h.M.) muss aus der Perspektive des Art. 103 Abs. 2 GG als bislang unbefriedigend gelöst gelten, da die gem. Art. 103 Abs. 2 GG angestrebte Vorhersehbarkeit auch bei normativen Tatbestandsmerkmalen vor quantitativ kaum geringeren Problemen steht. Die Differenzierung zwischen den im Unrecht offenen Blanketten und den Tatbeständen mit normativen Tatbestandsmerkmalen ist zwar nicht zu verwerfen, weil sich Art. 103 Abs. 2 GG nur an Strafgesetze richtet. Die Behandlung der normativen Tatbestandsmerkmale muss indes im Zuge der stärkeren Bindung der Rspr. an Art. 103 Abs. 2 GG (§ 1 Rn 18 ff.) eine Fortentwicklung durch das Gebot zu einer vorhersehbarkeitsfördernden Auslegung erfahren.[64] Will die Rspr. die mit dem Strafgesetz empfangene Legitimation in die Rechtsanwendung übersetzen, muss sie insbesondere verstärkt wertungsbedürftige Tatmerkmale i.d.S. aufgreifen und das vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen der Vorhersehbarkeit zu einem bedeutsamen Kriterium ihrer Auslegung machen (zur Präzisierungspflege vgl. Rn 21). Überdies ist auf der unter dem Vorhersehbarkeitsgesichtspunkt ergänzenden Ebene der subjektiven Zurechnung die Möglichkeit durchgreifender Irrtümer nicht vorschnell zu leugnen (dazu Rn 20).
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