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Ein erstaunlich lebendiges Taschenbuch. Hier wird das Arbeitsrecht von einem erfahrenen Richter originell und verständlich vermittelt. Praktische Fälle erleichtern Ihnen Auffassung und Anwendung. Dargestellt werden:
– Die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses mit seinen Pflichten und Rechten
– Die ordentliche und außerordentliche Kündigung inkl. Änderungskündigung
– Die Arbeit des Betriebsrats sowie Tarifvertrag und Arbeitskampf
Eines der erfolgreichsten Bücher zur Einführung in das Arbeitsrecht. Hier finden Interessierte nicht nur ein arbeitsrechtliches Fundament, sondern auch allzeit rasche Antworten.
Ihr Plus: Praktische Prüfschemata für die ordentliche und außerordentliche Kündigung.
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Veröffentlichungsjahr: 2018
leicht gemacht® ... Fachwissen aus Taschenbüchern
Die Gelbe Serie: Recht
Die Blaue Serie: Steuer und Rechnungswesen
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Gelbe Serie leicht gemacht®
Herausgeber: Professor Dr. Hans-Dieter Schwind Dr. jur. Dr. jur. h.c. Helwig Hassenpflug
Arbeitsrecht
leicht gemacht
Eine Darstellung mit praktischen Fällen: Verständlich – kurz – praxisorientiert
8. überarbeitete Auflage
von
Dr. Peter-Helge Hauptmann
Richter am AG
Ewald v. Kleist Verlag, Berlin
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Autoren und Verlag freuen sich über Ihre Anregungen
Umwelthinweis: Dieses Buchwurde auf chlorfrei gebleichtem Papier gedrucktGestaltung: M. Haas, www.haas-satz.berlin; J. RammingerDruck & Verarbeitung: Druckerei Siepmann GmbH, Hamburgleicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen
© 2018 Ewald v. Kleist Verlag Berlin
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I.Fundamentale Begriffe
Lektion 1: Überblick
Lektion 2: Grundlagen
Lektion 3: Arbeiter und Angestellte
II.Individualarbeitsrecht
Lektion 4: Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
Lektion 5: Mängel des Arbeitsvertrages
Lektion 6: Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Lektion 7: Ordentliche Kündigung
Lektion 8: Außerordentliche Kündigung
Lektion 9: Weitere Beendigungsgründe
III.Kollektivarbeitsrecht
Lektion 10: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
Lektion 11: Tarifvertrag
Lektion 12: Arbeitskampf
Lektion 13: Betriebsrat
IV.Arbeitsgerichte
Lektion 14: Arbeitsgerichtliche Verfahren
Sachregister
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Übersicht 1 Arbeitsleistende
Übersicht 2 Betrieb, Unternehmen, Konzern
Übersicht 3 Grundlegende Mängel des Arbeitsvertrages
Übersicht 4 Haftung des Arbeitnehmers
Übersicht 5 Kündigungsfristen (§ 622 BGB)
Übersicht 6 Prüfschema ordentliche Kündigung (§§ 620–625 BGB)
Übersicht 7 Prüfschema außerordentliche Kündigung (§§ 626 BGB)
Übersicht 8 Gewerkschaften des DGB
Übersicht 9 Anzahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)
Übersicht 10 Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
Übersicht 11 Die zwingenden Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87 I BetrVG)
Übersicht 12 Arbeitnehmermitbestimmung im BetrVG
Übersicht 13 Weitere Arbeitnehmermitbestimmung
Übersicht 14 Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit
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Der Begriff „Arbeitsrecht‟ selbst lässt sich als das Recht der Arbeitsver-hältnisse beschreiben. Das Arbeitsrecht regelt in erster Linie das Verhält-nis zwischen dem, der arbeitet, dem Arbeitnehmer, und dem, für den er arbeitet, dem Arbeitgeber. Umfasst werden daneben auch die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Gebiete. Wie etwa die Beziehun-gen zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.
Die arbeitsrechtlichen Regelungen befinden sich in einer Vielzahl ver-schiedener Gesetze. Dabei gibt es kein zentrales Gesetz, wie etwa das Strafgesetzbuch (StGB) im Strafrecht, eher im Gegenteil, in zahlreichen Gesetzen werden jeweils eigenständige Materien geregelt. Bekannt ma-chen sollten Sie sich an dieser Stelle aber schon mit zwei arbeitsrechtlich besonders relevanten Gesetzesstellen: dem Dienstvertragsrecht im BGB (§§ 611 – 630 BGB) und dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Im BGB findet sich im genannten Abschnitt Grundlegendes zum Arbeitsrecht. Das Kündigungsschutzgesetz regelt zahlreiche Aspekte einer Kündigung.
Durch die vielen Gesetze ist es im Arbeitsrecht gar nicht so einfach, jene Grundregel, wonach das Gesetz immer neben dem Lehrbuch liegen soll, zu befolgen. Der „Schönfelder‟, die bekannte rote Gesetzessammlung, hilft hier kaum weiter, da viele Gesetze dort nicht enthalten sind. Ar-beitsrechtler nutzen in der Regel besondere Zusammenstellungen von Arbeitsgesetzen. Am bekanntesten und wohl preiswertesten ist hier der dtv-Band „ArbG‟, der regelmäßig aktualisiert wird. Er enthält über 50 wichtige Gesetze und weitere Texte (z.B. Verträge) zum Arbeitsrecht. Auch zum erfolgreichen Studium dieses Lehrbuchs ist das Nachschlagen der Gesetze und deshalb die Verfügbarkeit Voraussetzung. Ein geeigneter Sammelband ist daher für Sie unverzichtbar.
Im Folgenden finden Sie neben den Gesetzesangaben hin und wieder auch Hinweise auf ergangene Entscheidungen. Wenn Sie tiefer in die Materie eindringen wollen, sollten Sie es nicht versäumen, diese nach-zulesen. Arbeitsrechtliche Urteile werden häufig nach den Zeitschriften NZA (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht), DB (Der Betrieb), NJW (Neue Juristische Wochenschrift) oder nach den Entscheidungs-Sammlungen [6] AP (Arbeitsrechtliche Praxis), BAGE (Amtliche Sammlung der Entschei-dungen des Bundesarbeitsgerichts) zitiert. Wenn Sie diese Sammlungen nicht zur Hand haben, so hilft häufig auch direkt das Internet.
Individual- und Kollektivarbeitsrecht
Das Arbeitsrecht teilt sich in zwei Rechtsgebiete: in das Individualarbeits-recht und in das Kollektivarbeitsrecht.
Das Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Von Bedeutung sind dabei die Vorschriften über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, über die Pflichten der Parteien im Arbeitsverhältnis und über die Fragen der Beendigung, insbesondere der Kündigung der Arbeitsbeziehung. Es geht also um die Rechte und Pflichten zwischen dem einzelnen Arbeit-nehmer und seinem direkten Arbeitgeber.
Das kollektive Arbeitsrecht betrifft alle Rechtsfragen, bei denen nicht ein Arbeitnehmer als Einzelperson, sondern jeweils eine Gruppe (also ein sog. Kollektiv) von Arbeitnehmern betroffen ist. Dies sind z.B. alle Ar-beitnehmer eines Betriebs, alle Arbeitnehmer, die in Deutschland am Bau arbeiten oder alle schwerbehinderten Arbeitnehmer. Der Kollektivbegriff des aktuellen Arbeitsrechts ist also nicht mit dem zu verwechseln, der von den Institutionen der ehemaligen DDR geprägt wurde. Das kollektive Arbeitsrecht beschäftigt sich insbesondere mit den Rechten der Gewerk-schaften und ihren Gegenspielern, den Arbeitgeberverbänden, sowie mit den Fragen, die bei Abschluss von Tarifverträgen oder bei Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Streik) auftreten. Weiterhin sind die rechtlichen Probleme der innerbetrieblichen Mitbestimmung (Stichwort Betriebsrat) von Bedeutung.
Leitsatz 1
Individual- und Kollektivarbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht befasst sich mit dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem direkten Arbeitgeber. Das Kollektivarbeitsrecht hingegen regelt die Rechtsfragen, von denen Arbeitnehmer als Gruppe betroffen sind.
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Nicht jeder, der für andere arbeitet, ist Arbeitnehmer
Die Hausarbeit wird der Mutter der Großfamilie A zu viel. Die Familie entschließt sich deshalb, eine Hilfe für den Haushalt, das Kochen und die Kindererziehung zu beschäftigen. Sie finden in der Nachbarschaft eine Frau K, die bereit ist, viermal in der Woche von 8.00 – 14.00 Uhr zu kommen. Sie vereinbaren die Bezahlung durch festen Stundenlohn. Nach acht Monaten verlangt die Haushälterin Erholungsurlaub, in dem sie weiter bezahlt werden möchte. Zu Recht?
Ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub steht jedem Arbeitnehmer zu. Dies ergibt sich aus § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Mehr über den Urlaubsanspruch erfahren Sie in Lektion 6. Entscheidend für die Lösung des Falls 1 ist die Feststellung, dass gem. § 1 BUrlG nur dem Arbeitnehmer der Urlaub zusteht. Ist die Haushälterin nun Arbeitnehmer der Familie A oder leistet sie ihren Dienst aufgrund einer anderen Bezie-hung? Dazu müssen Sie Folgendes wissen: Nicht jeder, der Dienstleis-tungen erbringt, also für andere arbeitet, ist Arbeitnehmer. Er kann seine Arbeit auch als Selbstständiger verrichten. Selbstständig ist etwa der niedergelassene Arzt, der freie Rechtsanwalt oder der Handelsvertreter. Der behandelnde Arzt ist – wie allgemein bekannt – nicht Arbeitnehmer seines Patienten, der beratende Rechtsanwalt nicht Arbeitnehmer seines Mandanten.
Die Selbstständigkeit liegt allerdings nicht immer so klar auf der Hand. Es gilt also zu klären, in welchen Fällen es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der unter das Arbeitsrecht fällt, und wann um einen Selbststän-digen, der zwar auch für andere arbeitet, für den jedoch das allgemeine Vertragsrecht gilt. Wie unterscheidet man nun beide voneinander? In § 611a I S. 1 BGB heißt es dazu, dass der Arbeitnehmer zur Leistung wei-sungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Allgemein lässt sich also sagen, dass jene Arbeit, die weisungsgebunden fremdbestimmt ist, die Arbeit eines Arbeitnehmers ist. Derjenige, der selbstständig bestimmen kann, arbeitet somit aufgrund eines freien zivilrechtlichen Vertrags, auf den die arbeitsrechtlichen Be-stimmungen nicht zutreffen.
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Das hört sich einfach an, in Zweifelsfällen ist es aber sehr schwer fest-zustellen, ob weisungsgebundene fremdbestimmte oder weisungsfreie selbstbestimmte Arbeit vorliegt. Es gibt keinen einheitlichen Maßstab, der für die Arbeitssituation eines Akkordarbeiters, einer Tänzerin oder eines Chefarztes gleichermaßen passt. In § 611a I S. 5 BGB wird entsprechend bestimmt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen ist. Es muss also jedes Mal die besondere Situation beurteilt werden. Als Anhaltspunkte gelten drei Kriterien:
1. Der Umfang der Weisungsgebundenheit, also inwieweit der Dienst-leistende Weisungen unterliegt. Wer bestimmt die Arbeitszeiten? Wer bestimmt, was gearbeitet wird? (vgl. § 611a I S.2+3 BGB)
2. Die Eingliederung in den Betrieb, also inwieweit der Dienstleistende in den Arbeitsablauf eingegliedert ist.
3. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitet der Dienstleis-tende unselbstständig? Widmet er seine Arbeitszeit ausschließlich dem Arbeitsplatz? (vgl. § 611a I S.4 BGB)
Nun zu der Lösung des Falls 1. Wie passen Ihrer Meinung nach die Kriterien auf den Fall?
Die Familie A gibt der Haushälterin K die täglichen Arbeitsstunden vor. Weiterhin bestimmt sie, welche Aufgaben im Haushalt zu erledigen sind. Damit bestimmt die Familie K alles, was einer Haushälterin üblicherweise bestimmt wird, sodass man sagen kann, dass K weisungsgebunden ist.
Das zweite Kriterium, das der Eingliederung in den Betrieb, besitzt in diesem Fall keine Aussagekraft. Es fehlt schlicht an der Voraussetzung, da kein Betrieb und kein Arbeitsablauf in dem Sinn besteht. Es kann also durchaus vorkommen, dass sich ein Kriterium aufgrund des Sachver-halts nicht sinnvoll heranziehen lässt. Bestände hingegen ein Betrieb, so müsste man abwägen, ob die fragliche Person beim Arbeitsablauf außen vor steht oder ob sie in ihn integriert ist.
Nun zum Kriterium persönliche Abhängigkeit: K arbeitet insgesamt 24 Stunden pro Woche bei der Familie. Zudem liegen diese Stunden in der Hauptarbeitszeit, sodass wir feststellen können, dass K als Haushälterin den Hauptteil der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitszeit der Familie
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A widmet. Sie ist entsprechend der Eigenart der Tätigkeit unselbständig, also in diesem Sinn persönlich abhängig.
Eine Gesamtbetrachtung der Kriterien ergibt, dass sowohl die Weisungs-gebundenheit als auch die umfangreiche Arbeitszeit für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft sprechen. Dagegen finden sich keine Ar-gumente. K aus Fall 1 ist also Arbeitnehmer. Sie hat damit Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Leitsatz 2
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist der, der fremdbestimmt und nicht selbstständig arbeitet. In Zweifelsfällen ist dies insbesondere anhand dreier Anhaltspunkte zu unterscheiden:
Umfang der Weisungsgebundenheit
Eingliederung in den Betrieb
Grad der persönlichen Abhängigkeit
In der Familie A arbeitet der Vater V als Ministerialbeamter, die Mutter M hat einen kleinen Lebensmittelladen, die Tochter T geht zur Schule und hilft nachmittags oft im Laden der Mutter, der erste Sohn S1 leistet Dienst bei der Bundeswehr und der zweite Sohn S2 verbüßt eine Strafe im Gefängnis und stellt dort Holzmöbel her. Wer, meinen Sie, ist von den Mitgliedern der Familie Arbeitnehmer.
Auf den ersten Blick lässt sich feststellen, dass alle Mitglieder eine Ar-beitsleistung erbringen. Die Mutter ist selbstständig. Sie ist daher - wie schon dargelegt - kein Arbeitnehmer. Die anderen Familienmitglieder arbeiten jedoch fremdbestimmt. Sind sie Arbeitnehmer? Gilt für sie das Arbeitsrecht?
Aufgepasst! Nicht alle, die fremdbestimmt arbeiten, sind Arbeitnehmer. Es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen:
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a) Beamte, Richter und Soldaten werden aufgrund eines öffentlichen Dienstverhältnisses tätig.
b) Strafgefangene und Personen, die in geschlossenen Anstalten eingewiesen sind, arbeiten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses.
c) Gesellschafter, die für ihre Gesellschaft tätig werden, sind keine Ar-beitnehmer.
d) Vorstandsmitglieder juristischer Personen sind in ihrer Funktion als Leiter keine Arbeitnehmer.
e) Kinder und Ehegatten sind, wenn sie im Rahmen ihrer familienrecht-lichen Pflicht helfen, keine Arbeitnehmer.
Darüber hinaus bestehen noch weitere Ausnahmen, etwa für die Mitglie-der von religiösen Orden, die aus Überzeugung Arbeit leisten.
Zurück zum Fall 2! Welche Person ist Arbeitnehmer und welche nicht? Der Vater ist Beamter, die Tochter T arbeitet aufgrund familiärer Pflichten, S2 als Strafgefangener unterliegt einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis und S1 unterliegt, wie der beamtete Vater, einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. Die Mutter ist selbstständig. Es zeigt sich also, dass überhaupt kein Mitglied der Familie A Arbeitnehmer ist.
Arbeitgeber
Weitaus einfacher als die Erläuterung des Begriffs Arbeitnehmer ist die Erklärung des Begriffs Arbeitgeber, denn Arbeitgeber ist jeder, der min-destens einen Arbeitnehmer bei sich beschäftigt.
Leitsatz 3
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist jeder, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
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