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Dieses Lehrbuch vermittelt das Strafrecht auch in der Neuauflage systematisch und praxisnah. Zahlreiche Übersichten und Prüfschemata erleichtern das Verständnis. Nach der Lektüre beherrschen Sie die dogmatischen Grundlagen des StGB zur Klausurvorbereitung und für Hausarbeiten. Zentrale Themen umfassen:
– Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
– Besondere Deliktsformen
– Versuch und Teilnahme
– Einzelne Delikte und ihre Konkurrenz
Als eines der erfolgreichsten Einführungswerke zum Strafrecht hat dieses Buch bereits Generationen von Studierenden zum Erfolg geführt. Die prägnante und strukturierte Darstellung macht es zur unverzichtbaren Grundausstattung für das gesamte Studium – von den ersten Semestern bis zum Examen.
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Veröffentlichungsjahr: 2026
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BLAUE SERIE – leicht gemacht
Die leicht gemacht-Lehrbücher führen Studierende erfolgreich in die Fächer Recht (GELBE SERIE) und Steuern / Rechnungswesen (BLAUE SERIE) ein, indem sie besonderes Augenmerk auf didaktische Erfordernisse legen und die wichtigsten Grundlagen vermitteln. Die Bände richten sich insbesondere an Anfängerinnen und Anfänger ohne Vorkenntnisse und sind daher ideal für den Einstieg und zur Prüfungsvorbereitung.
Weitere spannende Bände unter:
www.leicht-gemacht.de
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Prüfungserfolg im Strafrecht:Allgemeiner und Besonderer Teil des StGB
18., überarbeitete Auflage
von Peter-Helge Hauptmann und Norman Inoue
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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
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Satz: Datagroup-Int SRL, Timişoara, România
Druck: Prime Rate Kft., Budapest, Ungarn
Gedruckt auf FSC-zertifiziertem Papier
leicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen
ISBN 978-3-87440-415-0 (Print)
ISBN 978-3-87440-815-8 (E-Book)
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I. Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
Lektion 1: Grundbegriffe
Lektion 2: Objektiver Tatbestand und Kausalität
Lektion 3: Subjektiver Tatbestand und Irrtum
Lektion 4: Notwehr
Lektion 5: Sonstige Rechtfertigungsgründe
Lektion 6: Schuld
II. Besondere Deliktsformen
Lektion 7: Fahrlässigkeitsdelikte
Lektion 8: Unterlassungsdelikte
III. Versuch und Teilnahme
Lektion 9: Versuch
Lektion 10: Rücktritt vom Versuch
Lektion 11: Täterschaft
Lektion 12: Anstiftung und Beihilfe
IV. Einzelne Delikte und ihre Konkurrenz
Lektion 13: Konkurrenzen
Lektion 14: Tötung und Körperverletzung
Lektion 15: Diebstahl
Lektion 16: Andere Vermögensdelikte
Lektion 17: Sonstige Straftaten
V. Praktische Hinweise
Lektion 18: Klausur und Hausarbeit
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Übersichten * Prüfschemata
Übersicht 1:Handlung 10
Übersicht 2:Grundstrukturen der Straftat 15
Übersicht 3:Kausalität 23
Übersicht 4:Vorsatz 32
Übersicht 5:Notwehr / Nothilfe 42
Übersicht 6:Einwilligung als Rechtfertigungsgrund 49
Übersicht 7:Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe 51
Übersicht 8:Prüfungsebene Schuld 63
Übersicht 9:Fahrlässigkeit und Vorsatz 73
Übersicht 10:Unterlassungsdelikte 82
Übersicht 11:Versuch 92
Übersicht 12:Irrtum 93
Übersicht 13:Rücktritt vom Versuch 100
Übersicht 14:Studientechnische Hinweise 102
Übersicht 15:Stadien der Straftat 109
Übersicht 16:Täterschaft 111
Übersicht 17:Täter und Teilnehmer 117
Übersicht 18:Anstiftung und Beihilfe 122
Übersicht 19:Tatmehrheit und Tateinheit 130
Übersicht 20:Vortat und Nachtat 134
Übersicht 21:Körperverletzung 147
Übersicht 22:Grundfragen des Diebstahls 158
Übersicht 23:Diebstahl und Unterschlagung 162
Übersicht 24:Der Raub und sein Umfeld 173
Übersicht 25:Amtsdelikte 186
Übersicht 26:Richtlinien für die praktische Arbeit 192
Übersicht 27:Gliederung größerer Strafrechtsarbeiten 195
Prüfschema 1:Aufbau einer Strafrechtsarbeit 65
Prüfschema 2:Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts 74
Prüfschema 3:Aufbau der Unterlassungsdelikte 83
Prüfschema 4:Aufbau der versuchten Straftat 101
Prüfschema 5:Mord 139
Prüfschema 6:Betrug 168
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Was Sie immer wissen müssen
Juristische Prüfungsarbeiten bestehen – wie Sie wissen – aus praktischen Fällen, die innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit zu lösen sind. Wenn Sie von Anfang an möglichst prüfungsnaharbeiten, werden Sie schnelldienotwendige Routineerwerben:
►beim richtigen AufbauIhrer Klausur
►in der sprachlichen Formulierung
►im Umgangmit dem Gesetzestext
Daher arbeiten wir hier mit so vielen praktischen Aufgaben. Dies sichert Ihnen die günstigste Relation von Arbeitsaufwand zu Prüfungserfolg.
Wenn Sie dieses Buch durcharbeiten, ist es ganz wesentlich, dass Sie immer einen Gesetzestextneben sich liegen haben, jeden zitierten Paragrafen sofort nachschlagen und Wort für Wort durchlesen. Diese Zwei-Bücher-Technikscheint manchmal lästig, aber Sie werden sich schnell daran gewöhnen und vor allem:
►Es geht nichtanders, denn jede Prüfungläuft so.
Besorgen Sie sich am Anfang das Strafgesetzbuch(StGB). In der Regel ist in der Textausgabe auch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthalten. Das BGB, welches auch gelegentlich in unsere Fälle hineinspielt, haben Sie sicher schon vorrätig.
Nicht nur im Strafrecht sind die Aufgabenstellungenvon sehr großer Bedeutung. Erörtern Sie den Sachverhalt so, wie er ist. Bauen Sie diesen nicht selbstständig um. Spekulieren Sie nicht, wieso das so ist oder wie es bewiesen wurde. Vermuten Sie nicht, dass der Sachverhalt doch anders gewesen wäre. Notfalls stellen Sie sich vor, dass alles genau wie [8] geschrieben per Handy gefilmt wurde und der Täter dabei laut über seine Motive gesprochen hat.
Dies gilt natürlich besonders für die komplizierten Fälle in Klausuren und Hausarbeiten. Konkrete Anleitungenzum Erstellen von Klausuren sowie Hausarbeiten folgen zwar erst in der Lektion 18. Aber schon jetzt ist es wichtig, dass Sie unsere kurzen Fällejedesmal intensiv lesen und sich ggf. sogar eine Lösungüberlegen. So, und nun geht’s inhaltlich los!
Die Handlung im Sinne des StGB
Eine Straftat knüpft stets an ein menschliches Verhaltenan. Dementsprechend regelt § 8 StGB, dass eine Tat zu der Zeit begangen wurde, zu welcher der Täter gehandelt hat oder, im Falle des Unterlassens, hätte handeln müssen. Das klingt zunächst banal, entpuppt sich aber bei genauerer Betrachtung der diversen Erscheinungsformen menschlicher Verhaltensweisen als kompliziertund zwar nicht im Hinblick auf die zeitliche Einordnung einer Tat, sondern bereits im Hinblick darauf, was überhaupt unter einer Handlung im Sinne des StGBzu verstehen ist. Zu dieser Frage werden verschiedene Rechtsmeinungen (Handlungslehren) vertreten.
Einigkeitherrscht allerdings soweit, dass eine Handlungim strafrechtlichen Sinn folgende Mindestanforderungenerfüllen muss:
►Es muss sich um ein menschliches, äußerliches(also kein bloßer innerer Vorgang wie Gedanken) und vom Willengetragenes Verhalten handeln.
Anderenfalls liegt schon keine Handlungim strafrechtlichen Sinn vor. Auf die verschiedenen Handlungslehren kommen wir unten zurück.
Und schon geht es los mit den Fällen.
Fall 1
Auf dem Münchner Oktoberfest schubst der betrunkene A den B aus Übermut so stark, dass er hinfällt und auch noch den C neben sich umstößt, was C einen Armbruch einbringt. Kann sich B irgendwie strafbar gemacht haben?
[9] Bitte überlegen Sie!
Ergebnis: B war hier nichts ahnend mit unwiderstehlicher Gewalt(lat.vis absoluta) gegen den Verletzten gestoßen worden, also hat nichter gehandelt, sondern nur A!
Nebenbei: Wenn der Jurist von „dem A“ spricht, so hat dies keinen besonderen Hintergrund. „A, B, C …“ sind die typischerweise Handelnden in Beispiels- und Prüfungsfällen. Gelegentlich wird es aber doch konkreter, wie etwa „M, V, K1, K2 …“ für die Mitglieder einer Familie. Passende Namen werden aber auch genutzt.
Fall 2
Bei einem Turnier sieht A den Reitern zu. Plötzlich scheut ein Pferd ganz in seiner Nähe. Unwillkürlich schrickt A zurück und verletzt den C, der zufällig hinter ihm steht. Hat A nach dem, was Sie vorher gehört haben, gehandelt?
Machen Sie sich bitte zur Angewohnheit, nach jeder Frage in diesem Buch kurz zu pausieren, sich eine eigene Antwort zurechtzulegen und erst dann weiterzulesen. Nur so entwickeln Sie eine Art von geistigem Appetit auf die Lösung bzw. auf den Lehrsatz, der dahinter steht. Ohne diesen Appetit werden Sie nicht viel verdauen, d. h. verstehen, und sich noch viel weniger merken.
Die Lösungdürfte hier nicht allzu schwer sein: Eine rein instinktive Schreckreaktion (Reflexbewegung) ist keine vom Willen getragene Handlung.
Ergebnis: Also hat A im Sinne des StGB nicht gehandelt.
Fall 3
Der leidenschaftliche A kehrt vorzeitig von der Arbeit heim und überrascht seine Gattin in den Armen ihres Liebhabers. A dreht durch und erschlägt seinen Nebenbuhler auf der Stelle. Gehandelt oder nicht?
Spontanreaktionensowie Affekt- und Kurzschlusshandlungen sind – im Gegensatz zu Reflexbewegungen – willensgetragenund erfüllen daher den strafrechtlichen Handlungsbegriff.
Ergebnis: Unser heißblütiger A hatsomit gehandelt.
[10]
Fall 4
Bei einer Bergtour übernachtet A in einer überfüllten Schutzhütte. Nachts träumt er schwer, schlägt um sich und verletzt wieder unseren Pechvogel C, sagen wir am Nasenbein. Handlung ja oder nein?
Jetzt brauchen Sie nicht viel zu überlegen: Reflexbewegungenim Schlaf sind sicher keine Handlungen, wenn sie schon im wachen Zustand nicht zählen!
Ergebnis: Also nein.
Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
Bevor wir zum nächsten Fall kommen, nehmen Sie bitte Ihr StGB und schlagen das Inhaltsverzeichnis auf. Sie finden dort die wichtige Einteilungin Allgemeinen Teilund Besonderen Teil:
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►Der Allgemeine Teil(§§ 1 – 79b) behandelt Fragen, die alle Straftaten betreffen, also z. B. die Notwehr, die Schuldunfähigkeit oder die Strafbarkeit der versuchten Tat.
►Der zweite Besondere Teil(§§ 80a – 358) regelt, welche Tatbeständeüberhaupt strafbar sind, also z. B. Mord, Körperverletzung, Diebstahl.
Außer im Besonderen Teil gibt es noch Straftatbestände in Nebengesetzen, wie z. B. im Betäubungsmittelgesetz oder Waffengesetz.
Jetzt eine Verständnisfrage: Wie steht es mit den unmoralischen Handlungen, die keinen eigenen Tatbestand im Besonderen Teil oder einem Nebengesetz haben. Sind sie auch strafbar?
Natürlich nicht! Denn es ist der Sinn des ganzen Katalogs der Delikte im Gesetz:
►KeineStrafe ohneGesetz (lat: nulla poena sine lege).
Lesen Sie dazu gleich § 1.
Hinweis: §§ ohne Gesetzbezeichnung sind §§ des StGB.
Machen Sie sich bei jeder zitierten Bestimmungein Zeichen: Z. B. können Sie die Zahl des Paragrafen unterstreichen, hier z. B. also § 1. Wenn Sie später im Gesetz etwas suchen, springen Ihnen die immerwiederkehrenden Bestimmungen gleich ins Auge. Sie verschwenden keine Zeit mit dem Lesen seltener Vorschriften, die in der Lernpraxis nie vorkommen.
Anmerkung: Nicht überall kann man so präparierte Gesetzesausgaben mit in die Prüfung nehmen. An einigen Orten werden etwa die Gesetzestexte von der Prüfungskommission gestellt, an anderen Orten werden genaue Vorschriften gemacht, was ggf. in den Texten hervorgehoben werden darf. Hier ist es sinnvoll, entweder mit zwei Gesetzestexten zu arbeiten oder seine Präparierung gleich auf die Prüfungssituation abzustellen.
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Fall 5
Anlässlich Ihrer Prüfungsvorbereitung bleiben Sie abends länger auf und hören plötzlich Lärm auf der Straße. Sie gehen zum Fenster und werden Zeuge eines dramatischen Geschehens. Zwei Männer ringen am Boden miteinander. Plötzlich blitzt bei einem ein Schuss auf und der andere bleibt tot liegen. Wie hat sich der Täter strafbar gemacht?
Wir müssen ausgehen von § 211oder § 212(Mordbzw. Totschlag). Bitte lesen und unterstreichen! Nach dem, was Sie gesehen haben, könnte es aber durchaus sein, dass der Schütze ein Geldbote und das Opfer ein Räuber war, so dass Notwehrvorliegt, § 32.
Sie sehen: Auch wenn der Tötungstatbestand erfüllt ist, kann im Einzelfalltrotzdem die Rechtswidrigkeitund damit die Strafbarkeit entfallen.
Die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandeseines Delikts ist nur ein Indiz, aber nichtdie einzige Voraussetzung dafür, dass eine rechtswidrige Handlung vorliegt.
Ergebnis: Anhand dessen, was Sie gesehen haben, können Sie noch nicht mit Sicherheit sagen, ob ein Verbrechen vorliegt.
Nun zum Aufbau dieses Buches. Blättern Sie kurz zurück zu unserem Inhaltsverzeichnis. Es fällt auf, dass das StGB hier nichtin Allgemeinen und Besonderen Teil aufgeteilt ist.
►Genau, das ist die besondere Technik.
Der Allgemeine Teilwird systematisch anhand der über 100 Fälle erörtert. Die Strafvorschriften des Besonderen Teilsfließen dabei, Delikt für Delikt, jeweils an passenden Stellen ein. Zusätzlich werden die beiden großen Problemfelder des Strafgesetzbuches Körperverletzung und Tötungsowie Diebstahl und andere Vermögensdelikteim Anschluss nochmals strukturiert und mit Übersichten veranschaulicht.
Fall 6
Die zehnjährige Maxi ist stolz erzogen. Sie wirft dem zwölfjährigen Moritz zur Klärung, was Sache ist, einen Stein an den Kopf. Moritz trägt eine blutende Platzwunde davon. Strafbarkeit von Maxi?
[13] In Frage kommen §§ 223bzw. 224(einfachebzw. gefährliche Körperverletzung). In die Details wollen wir nicht gehen. Sicherlich ist ein Tatbestand erfülltund ebenso sicher liegt Notwehr (§ 32) oder ein anderer Rechtfertigungsgrund nichtvor.
Bleibt wohl nur das Altervon Maxi. Bitte lesen Sie § 19. Die Tat erfüllt zwar den Tatbestand voll und ist rechtswidrig, aber nicht schuldhaft, da Maxi noch nicht vierzehn Jahrealt und damit nicht „schuldfähig“ ist.
Ergebnis: Keine strafbare Handlung.
Fall 7
Ein Jurist und ein Mediziner sind tödlich verfeindet. Wie’s der Teufel will, wird der Jurist nach einem Unfall bewusstlos in die Klinik eingeliefert, in der sein Feind arbeitet. Der fasst die Gelegenheit beim Schopf, füllt in eine Spritze statt des nötigen Herzmittels eine tödliche Dosis Morphium, die äußerlich von dem Heilmittel nicht zu unterscheiden ist, und lässt sie durch die nichts ahnende Krankenschwester S injizieren. Der Verletzte stirbt. Ist die Schwester S strafbar?
In Frage kommen Mordbzw. Totschlag, §§ 211, 212, oder fahrlässige Tötung, § 222, wobei auf das Fahrlässigkeitsdelikt an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll (vgl. hierzu Lektion 7). Ohne die vom Willen getragene Handlung der Schwester (Injektion) wäre unser Mann nicht gestorben. Notwehr oder andere Rechtfertigungsgründe sind auch nicht in Sicht.
Wie aber wirkt es sich aus, dass die Krankenschwester gar nichtan eine Tötung dachte? Das ist eine Frage der Handlungslehre.
Achtung Theorienstreit: Nach der überholten kausalen Handlungslehre ist eine Handlung jede „auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung der Außenwelt“. Die inhaltliche Bewertung des Handlungswillens (die Schwester wollte zwar eine Injektion geben, aber nicht töten) findet nach dieser Meinung nicht auf der Tatbestandsebene, sondern erst im Rahmen der Schuldstatt, so dass die Schwester nach dieser Auffassung mangels Schuld strafloswäre.
Demgegenüber ist nach der finalen Handlungslehreeine Handlung ein vom steuernden Willen beherrschtes zweckgerichtetes menschliches [14] Verhalten. Der Vorsatz, also das Wissen und Wollen der zum Tatbestand gehörenden Merkmale, stellt hiernach bereits ein Tatbestandselement dar. Die aus dieser Lehre folgende Behandlung des Vorsatzes schon vorne in der Tatbestandsmäßigkeit, dort im subjektiven Tatbestand, entspricht der heute herrschenden Meinung.
Im Rahmen der Fallbearbeitungnehmen Sie die finale Handlungslehre mit dem entsprechenden Aufbau, ohneauf die einzelnen Handlungslehren – es werden auch noch die soziale Handlungslehre und die Lehre vom negativen Handlungsbegriff vertreten – überhaupt einzugehen. Um es kurz zu sagen:
Leitsatz 1
Handlungslehren
Von den verschiedenen Handlungslehren hat sich heute die finale Handlungslehre durchgesetzt. Der Vorsatz wird gleich in der Tatbestandsmäßigkeit unter dem subjektiven Tatbestand geprüft.
In diesem Buchwird entsprechend die finale Handlungslehrezu Grunde gelegt. Mit Ihrem Wissen über die Handlungslehrensind Sie jetzt gewappnet, falls ein Dozent das Thema anschneidet oder sogar mit einer anderen Handlungslehre auf einem anderen Prüfungs- und Lösungsweg besteht.
Werfen Sie nun einen Blick voraus zum großen Prüfschema 1am Ende der Lektion 6. Dort finden Sie die Einzelheitenzum Prüfungsaufbau. Finden Sie den angesprochenen Prüfungspunkt Vorsatz? An dieses Schema werden wir uns nun Schritt für Schritt annähern und es gleichsam zusammen aufbauen.
Aber zurück zum Fallmit der Frage, ob Schwester Sstrafbar ist.
Ergebnis: Nein. Es fehltbereits an einer Verwirklichung des (subjektiven) Tatbestands eines Tötungsdeliktes (§§ 211, 212).
Damit haben wir schon ein Grundschemafür unsere Strafrechtsarbeit. Wir prüfen jedesin Betracht kommende Deliktin der Reihenfolge: Tatbestandsmäßigkeit– Rechtswidrigkeit– Schuld.
[15] Vielfach wird aus „Tatbestandsmäßigkeit“ inhaltsgleich kurz „Tatbestand“. Dann lautet die Prüffolge prägnanter:
►Tatbestand– Rechtswidrigkeit– Schuld
So werden wir sie im Weiteren bezeichnen! Zum Gelernten gleich eineÜbersicht.
Bitte prägen Sie sich alle Übersichtendieses Buches genau ein. Sie sind der Extraktdes Inhaltes und müssen unbedingt beherrscht werden, zwar nicht auswendig, aber sinngemäß.
[16] Zum Schluss lesenund unterstreichen Sie bitte noch folgende Bestimmungen: Über die Strafarten allgemein §§ 38, 39, 40, 44 I, 45 Iund über die „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ § 61. Bei diesen Bestimmungen ist eine besondere Erläuterung vorerst nicht nötig.
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Sie sollten es sich zur Gewohnheitmachen, vor Beginn einer neuen Lektion die wichtigsten Lehren der vorausgehenden zu wiederholen. Da in diesem Buch eins auf dem anderen aufbaut, ist dies wirklich eine Notwendigkeit.
Grundfälle der Kausalität
Vorweg eine kleine Denkübung, die man auch in einen konventionellen Intelligenztest einbauen könnte:
Lesen Sie bitte § 154(Meineid) und vergleichen Sie diesen Tatbestand mit §§ 212, 223, 263(Totschlag, Körperverletzung, Betrug). Wodurch unterscheidet sich Meineid prinzipiell von den anderen Delikten?
Nun, beim Meineid ist der Tatbestand schon mit dem falschen Schwurerfüllt. Es ist gleich, ob sich die Lüge im Prozess auswirkt oder nicht. Bei den anderen Delikten aber ist es nicht getanmit Schießen, Schlagen oder Täuschen; ohne Leiche, Wunde oder Vermögensschaden ist die Tat nicht vollendet, allenfalls liegt ein Versuch vor.
Zur Tatbestandsmäßigkeit gehört also bei Totschlag, Körperverletzung, Betrug usw. jeweils Handlungplus Erfolg.Beim Meineid hingegen reicht nur die Handlung. Der Meineid ist ein reines Tätigkeitsdelikt, die anderen Taten sind Erfolgsdelikte.
Leitsatz 2
Deliktsarten
Erfolgsdelikte
→ Handlung + Erfolg
(z. B. Körperverletzung: Schlag und Verletzung; die Regel)
Tätigkeitsdelikte
→ Handlung
(z. B. Aussagedelikte §§ 153, 154;
Trunkenheit im Verkehr § 316; die Ausnahme)
[18] Bitte merkenSie sich diese Unterscheidung, wir werden sie gleich brauchen!
Fall 8
Eine Ehefrau mischt ihrem griesgrämigen Mann Arsen ins Mittagessen. Der Mann fühlt sich bald schlecht und lässt sich ins Krankenhaus bringen. Er fällt dort so unglücklich von der Trage, dass er sich das Genick bricht. Strafbarkeit der Frau?
Wir prüfen hier nur die Tötungsdelikte, §§ 211 ff., und lassen die Körperverletzungsdelikte, §§ 223 ff., außer Betracht.
Dass die Frau gehandelt hat und dass ihr Mann tot ist, steht außer Zweifel. Aber erst wenn ein ursächlicher Zusammenhangzwischen Handlung und Tod bejaht ist, sind wir mit der Tatbestandsprüfungfertig und können uns der Rechtswidrigkeitund Schuldzuwenden. Bei den Erfolgsdeliktenist die Verursachungsfrage (Kausalität) also Tatbestandsmerkmal. Hat also die Frau den Tod verursacht?
Um es kurz zu machen: jein.
Ursächlichim Strafrecht ist:
►jede Handlungbzw. Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohnedass der konkrete Erfolgentfiele (conditio sine qua non).
Ohne den Giftanschlag wäre das Opfer nicht ins Krankenhaus gekommen, folglich auch nicht von der Trage gefallen.
Sie sehen, die Faustregel der conditio sine qua nonist auf den ersten Blick sehr einfach zu handhaben. Aber führt sie nicht zu unvertretbaren (lebensfremden) Ergebnissen? Ist z. B. der Tatbeitrag des Waffenherstellers kausal, wenn der Todesschütze die von diesem produzierte Waffe benutzt hat?
Jetzt kommt die Lehre der objektiven Zurechnungins Spiel. Danach scheiden Kausalitäten aus,
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►die so weit entferntliegen oder so unwahrscheinlicherscheinen, dass sie kein rechtlich relevantes Risiko darstellen können.
Ob das der Fall ist, wird davon abhängig gemacht, ob das in Gang gesetzte Kausalgeschehen(in unserem Beispiel von dem Waffenhersteller)konkret beherrschbar waroder nicht. Das war es grundsätzlich nicht, also keine Zurechnung.
Noch ein Beispiel: Wie ist es, wenn Neffe N seinen Erbonkel E unter einem Vorwand bei aufziehendem Gewitter auf das Feld hinausschickt in der Hoffnung, dass diesen der Blitz erschlägt, was tatsächlich geschieht? Auch dieser Kausalverlaufwird nichtzugerechnet, und zwar deshalb nicht, weil er atypisch (unwahrscheinlich) ist, nämlich außerhalb jeder Lebenserfahrung.
Die Anwendung der Lehre von der objektiven Zurechnunghört sich zwar schwer an, aber letztendlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung: Zurechnung des Kausalverlaufs ja oder nein. In einer Klausurkönnen Sie daher in aller Regel beide Richtungen vertreten. Entscheidend ist, dass Sie das Problem erkennen und sinnvoll argumentieren.
Ergebnisvom Krankenhaus-Trage-Fall: Man kann beidesvertreten. Wie entscheiden Sie sich?
