#ArbeitsRechtKurios - Arnd Diringer - E-Book

#ArbeitsRechtKurios E-Book

Arnd Diringer

0,0

Beschreibung

#ArbeitsRechtKurios zeigt anhand echter Fälle, wie alltägliche Situationen in der Arbeitswelt eskalieren und vor Gericht enden: manchmal skurril, manchmal tragikomisch, immer lehrreich. Ein Betriebsrat klagt über unbequeme Stühle, ein Wahlvorschlag mit dem Motto "simply the best> wird erst abgelehnt und dann mit Bonnie Tyler verteidigt, eine Juristin arbeitet jahrelang im Yoga-Ashram für ein Taschengeld und erstreitet schließlich den Mindestlohn. Vom Pétrus-Weindiebstahl über Fake-Interviews, Telefonbuch-Schikanen und Betriebsratsexzessem bis hin zu juristischen Absurditäten rund um Tod, Freizeit, Religion und Alkohol: Dieses Buch ist ein unterhaltsamer Streifzug durch die Praxis deutscher Arbeitsgerichte. Pointiert erzählt, juristisch fundiert und zugleich leicht verständlich richtet sich das Buch an Arbeitsrechtler, praxisnahe Jurist, Studierende, Referendare, Kanzleien, Personalverantwortliche, Unternehmensjuristen sowie alle die Spaß an kuriosen, aber echten Rechtsgeschichten haben. Ein Buch für alle, die wissen wollen, was passiert, wenn der Arbeitsalltag vor Gericht landet. Und warum Recht manchmal die besten Geschichten schreibt.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern
Kindle™-E-Readern
(für ausgewählte Pakete)

Seitenzahl: 151

Veröffentlichungsjahr: 2025

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Der Autor

Prof. Dr. Arnd Diringer, Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg, Mitglied im Beirat des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU e.V.), Mitinitiator Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Arnd Diringer

#ArbeitsRechtKurios

Skurrile Fälle aus dem Arbeitsleben

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Autors oder des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich.

1. Auflage 2026

Alle Rechte vorbehalten

@ W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung:

W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart

[email protected]

Print:

ISBN 978-3-17-047163-4

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-047164-1

epub: ISBN 978-3-17-047165-8

Inhalt

Cover

Vorwort

Erotische Rechtsprobleme – wenn Privates öffentlich wird

Die swingende Grundschullehrerin

Sabine in der Praline

Ein Erotik-Chat als Nebentätigkeit

Kündigung nach Sex-Telefonaten

Der Sado-Maso-Pfleger

Müde Mitarbeiter – Schlafen als Rechtsproblem

Der Langschläfer

Wer schläft, sündigt nur ein bisschen

Von der Party zur Kündigung – wenn Feiern zum Streit führt

Kündigung nach Trinkgelage

Erst gefeiert, dann gefeuert

Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob einen anderen Job er findet

Unterschriften, Provokationen und ›Sugar Daddies‹ – Dauerbrenner Arbeitszeugnisse

Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis: Weder schräg noch in Kinderschrift

Der ›Sugar Daddy‹-Arbeitsvertrag

Eine Provokation ist kein Arbeitszeugnis

Schlecht gefälscht ist halb gewonnen

Wann ist eigentlich Karneval?

Höflichkeit ist eine Zier – wenn schlechtes Benehmen zum Problem wird

Arbeitnehmer schulden keine Zuneigung

Auch bei Beschimpfungen kommt es auf den Einzelfall an

»Höflichsein ist hüpfeleicht«

Wenn ein Mitarbeiter im Betrieb das Fürchten lehrt

Ein bäriges Affengesicht

Manches geht zu weit – derbe Scherze im Arbeitsleben

Eine Bombe mit Milchschnitten

Männer sind Kinder!

»Männer der Tat«

Der digitus impudicus im Arbeitsrecht

Vorsicht Unfallgefahr – kuriose Arbeitsunfälle

Ein Messerangriff durch einen gehörnten Ehemann ist kein Arbeitsunfall

Unfallversicherungsschutz beim »Fensterln«

Worte können verletzen!

Raucher leben gefährlich!

Über Yoga, Sport und Urlaub – das Spannungsfeld zwischen Arbeit und Freizeit

Mindestlohn für Yoga-Juristin

Ein Yoga-Kurs als Bildungsurlaub

Ein arbeitsunfähiger Marathonläufer

Silvester unter Palmen

Der Tod und das Arbeitsleben – über Bestattungsunternehmen und Kirchenmusiker

Ein Leichenwagen als Dienstfahrzeug

Ein Krankenpfleger als Leichenbestatter

Kinder-Musical statt Kirchenmusik

Ansprüche und Alkohol – über die Tätigkeit von Arbeitnehmervertretern

Saufen ist Betriebsratsarbeit

Getestet und für gut befunden

Bonnie, Tina und das Verwaltungsgericht Ansbach: simply the best!

Alles quer Beet – weitere Kuriositäten aus der Arbeitswelt

Ein Fake-Interview als Kündigungsgrund

Ein Kundendienstmitarbeiter muss kein Telefonbuch abschreiben

Teurer Wein!

Vertriebstipps des Landessozialgerichts Thüringen

Lügen, Geld und Lustmolche – Juristen im Arbeitsrecht

Weil der Mandant nervte: Anwalt erfindet Urteil

Für manche überraschend: Anwälte bekommen für ihre Leistung Geld

Kuriose Bewerbung: Ein Jurist über die »Herren Lustmolche und Sittenstrolche«

Buchnavigation

Inhaltsübersicht

Cover

Textanfang

Impressum

Vorwort

Liebe Leser,

das Leben ist manchmal kurios – auch das Arbeitsleben. Das zeigen zahlreiche erstaunliche Sachverhalte, über die vor Arbeitsgerichten gestritten wird. Die Richter offenbaren in ihren Entscheidungen dabei häufig eine ordentliche Portion Humor.

Seit vielen Jahren berichte ich in Fach- und allgemeinen Medien über solche Entscheidungen. Seit 2017 erscheint auf dem Online-Fachportal „Expertenforum Arbeitsrecht“ (#EFAR) die Reihe #ArbeitsRechtKurios, in der kuriose Fälle aus der Arbeitswelt vorgestellt werden. Seit 2018 gibt es diese Reihe auch in Buchform.

Ich freue mich sehr, dass die Buchreihe nun vom Kohlhammer-Verlag fortgeführt wird und danke allen, die dazu beigetragen haben, von Herzen. Mein besonderer Dank gilt Frau Kreitmeier-Heger, Verlagsleitung Recht und Verwaltung des Kohlhammer-Verlags, die mit hoher fachlicher Kompetenz und großem Engagement zum Gelingen beigetragen hat. Ebenso danke ich Thomas Plaßmann für seine großartigen Cartoons.

Ich hoffe, dieses Buch zeigt, dass Arbeitsrecht vieles ist – aber ganz sicher nicht langweilig. Vor allem sollen die Ausführungen unterhalten. Ich wünsche Ihnen, liebe Leser, daher viele heitere Stunden mit diesem Buch.

Über Kritik, Anregungen und Hinweise auf kuriose Entscheidungen freue ich mich. Sie erreichen mich über die Kontaktseite meiner Homepage (https://diringer-online.de).

Herzlichst

Arnd Diringer

Erotische Rechtsprobleme – wenn Privates öffentlich wird

Die swingende Grundschullehrerin

»Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird«, hieß es in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundesangestelltentarifvertrags. Und von einer Grundschullehrerin kann man erwarten, dass sie keinen Swingerclub betreibt, meinte das Land Nordrhein-Westfalen und kündigte deshalb einer angestellten Lehrkraft. Der Personalrat und das Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 8.11.1999 – 1 Ca 1717/97) fanden das richtig. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 19.01.2001 – 5 Sa 491/00) bewertete den Sachverhalt jedoch nachsichtiger.

Die fast fünfzigjährige Frau, Mutter von drei Kindern, war seit sechs Jahren im öffentlichen Dienst, seit fünf Jahren an einer Grundschule im Angestelltenverhältnis tätig. Die Schulbehörde warf ihr vor, dass sie während ihrer Lehrtätigkeit einige Jahre lang auch einen Swingerclub betrieben habe. Diese Nebentätigkeit sei nicht genehmigt gewesen und auch nicht genehmigungsfähig.

»Von einer Grundschullehrerin«, so die Schulbehörde, »wird erwartet, daß sie den ihr anvertrauten Schülern nicht nur fachliche Kenntnisse, sondern auch allgemeine Werte nahe bringt. Dies läßt sich aber mit dem Betrieb eines Paarclubs, der von der Mehrheit der Bevölkerung als moralisch anstößig empfunden wird, nicht vereinbaren«. Die Behörde wies darauf hin, dass für dieses Etablissement in der Zeitschrift »Swinging life« geworben werde, sodass ihr Verhalten auch öffentlich bekannt sei.

Und das waren noch nicht alle Verfehlungen, die man der Frau vorwarf. Die Angestellte hatte zudem die Einnahmen aus dem Club nicht versteuert, was auch zu einem Strafverfahren führte.

Die Lehrerin legte dar, dass das finanzgerichtliche Verfahren noch laufe und deshalb gar nicht klar sei, dass sie Steuerpflichten nicht nachgekommen sei. Betrieben werde der Swingerclub aber ohnehin von ihrem Mann. Sie habe sich dort lediglich »aktiv vergnügt«. Das, meinte die Lehrerin, mag man als moralisch anstößig empfinden, ein Kündigungsgrund sei es aber nicht. Wie sich Lehrer in ihrer Freizeit vergnügten, sei ihre Privatsache, wenn die direkten schulischen Belange nicht tangiert würden. Und das sei bei ihren Aktivitäten in dem hundert Kilometer von der Schule entfernt liegenden Club nicht der Fall.

Vor dem Arbeitsgericht Herford hatte sie mit dieser Argumentation keinen Erfolg. Das Gericht sah in ihren außerschulischen Betätigungen eine mit den Pflichten einer Grundschullehrerin nicht zu vereinbarende Pflichtwidrigkeit.

In dem Berufungsverfahren führte die Lehrerin unter anderem an, dass die Werbeanzeigen für den Club ohne ihr Wissen geschaltet worden seien. Die hatten es nach den Darstellungen des Landes in sich. Wörtlich wurde dazu in dem Berufungsverfahren ausgeführt:

»Wie es im »Q…-B.(…)…(…) zugeht, wird überdies in entsprechenden Zeitschriften durch Artikel, wie in der Anlage in Ablichtung beigefügt, lustvoll geschildert. Im ›kleinen geilen Nest für Paare und Singles‹ wird man von der Grundschullehrerin S… – dies ist wohlgemerkt die Klägerin – freundlichst empfangen, die ausweislich des Artikels mit ihrem Mann zusammen das Etablissement leitet«.

Diese »Art der Tätigkeit und Mitwirkung im Bereich des sexuellen Gewerbes (…) mache eine Weiterbeschäftigung oder eine Rückkehr in die Tätigkeit einer Grundschullehrerin im öffentlichen Dienst schlichtweg unmöglich«, so das beklagte Land.

Das sah das Landesarbeitsgericht Hamm anders: Allein das »Mitbetreiben des Clubs ohne vorherige Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, deren Notwendigkeit unterstellt, macht für sich allein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar«. Das gelte umso mehr, als die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit drei Jahren eingestellt war.

Dass die Lehrerin nach Ausspruch der Kündigung wegen der hinterzogenen Steuern zu 90 Tagessätzen verurteilt wurde, rechtfertige die Kündigung auch nicht. Außerdienstlich begangene Straftaten seien nur dann zur Kündigungsrechtfertigung geeignet, wenn sie ein gewisses Gewicht haben. Das sei etwa bei über längere Zeit fortgesetzten Handlungen oder bei Straftaten, die im unmittelbaren Widerspruch zu der Aufgabe der Beschäftigungsbehörde stehen, der Fall. Aber so etwas könne hier nicht angenommen werden.

Auch dass sich die Lehrerin in dem Swingerclub »sexuell betätigt« hat, rechtfertige keine Kündigung – völlig unabhängig davon, ob sie diesen nun mitbetrieben habe oder nicht.

Eine außerhalb des Dienstes ausgeübte sexuelle Neigung stelle grundsätzlich keinen Kündigungsgrund dar. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie diese in den dienstlichen Bereich hineingetragen hat. »Insbesondere«, so das Landesarbeitsgericht, sei nicht ersichtlich, dass die Grundschullehrerin »etwa den Unterricht abweichend vom Lehrplan oder sonstigen Vorgaben dahin gehend gestaltet hat oder gestalten wird, den Schülern Werte zu vermitteln, die den persönlichen Neigungen der Klägerin entsprechen«.

Der Vorwurf des Landes, das Verhalten der Angestellten habe sich nicht »im stillen Kämmerlein« ereignet, rechtfertige keine andere Einschätzung. Weder ihr Familiennamen, noch ihr Beruf sei jemals einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden – auch nicht durch die vom Land angeführten Werbeanzeigen.

Das Gericht wies in der Entscheidung darauf hin, dass das von der Beklagten angeführte »Zitat«, inhaltlich unrichtig war. Das hatte der Vertreter des Landes bei der Verhandlung bestätigt.

Und es sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Club recht weit von der Schule der Klägerin entfernt befindet. Zwar nicht hundert Kilometer, wie die Lehrerin behauptet hatte, aber immerhin siebzig, wie das Gericht unter Hinweis auf das Routenprogramm »Power-Route« darlegte.

Damit hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg. Die Grundschullehrerin konnte ihrem Beruf weiter nachgehen, ebenso wie ihren sexuellen Neigungen. Ob sie darauf nach dem ganzen Ärger noch Lust hatte, ist nicht bekannt.

Sabine in der Praline

»Praline zu Besuch bei Sascha (25) und Sabine (27) in Deggendorf«. So lautete die Überschrift in einer Ausgabe der bis 2014 erschienenen Erotik-Zeitschrift. Und da sich Sabine, eine Umschülerin, unter dieser Überschrift hüllenlos zeigte, wurde ihr fristlos gekündigt. Der Betriebsrat fand das richtig, das Arbeitsgericht Passau nicht (Urteil vom 11.12.1997 – 2 Ca 711/97 D). In seiner Begründung offenbarte das Gericht bemerkenswerte Kenntnisse über den Ablauf eines erotischen Fotoshootings.

Auf den Bildern waren die Klägerin und ihr Freund unbekleidet abgelichtet, allerdings so, dass die Intimbereiche nicht sichtbar sind, jedenfalls »wenn man von der Brust der Klägerin absieht«, heißt es im Protokoll der Betriebsratssitzung. Eines der Fotos zeigte die Umschülerin in einem Lackbody. Dabei hält sie, wie es in dem Protokoll heißt, »in der rechten Hand einen Plastikgegenstand, der im Sexualbereich zur Verwendung kommen kann«.

In dem Begleittext zu den Bildern wurde dargelegt, wo die Klägerin und ihr Freund wohnen. Und es wurde auch ausgeführt, dass die beiden »auf scharfe Spiele in Lack und Leder« stehen. Die Umschülerin wurde dabei mit den Worten zitiert: »Wir machen alles querbeet und am liebsten das, was beiden Spaß macht!«.

Das alles steht Sabine und ihrem Freund ebenso frei wie die Veröffentlichung ihres Intimlebens in der Zeitschrift, meinte das Arbeitsgericht Passau. Denn es handelt sich um ein außerdienstliches Verhalten. Das kann nur unter ganz besonderen Umständen eine Kündigung rechtfertigen. Die liegen hier nicht vor. Und insofern muss, so das Gericht »hervorgehoben werden, dass die Dienststelle bzw. der Betrieb keine moralische Anstalt ist«.

Das Arbeitsgericht legte zunächst dar, dass es sich bei den Bildern nicht um pornografische Inhalte im Sinne des § 184 des Strafgesetzbuches handelt. »Als pornografisch«, so das Gericht, »ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt.«

»Als typische Anzeichen eines pornografischen Charakters der Darstellung werden von der Rechtsprechung angesehen das Fehlen jeden sozialen Wertes der Darstellung, die Flucht in eine Märchenwelt unaufhörlichen Genusses, die Fiktion der unerschöpflichen Potenz des Mannes und der unermüdlichen Hingabebereitschaft der Frau, der fehlende Bezug zum wirklichen individuellen oder gesellschaftlichen Leben, die fortschreitende Eskalation der Darstellung durch eine Aneinanderreihung von Szenen mit sexuell immer stärker provozierenden Reizen (…), ferner die Beschränkung auf den Lustgewinn als einziges Ziel«.

Dass die vorliegenden Bilder keine pornografischen Inhalte in diesem Sinne enthalten, ergebe sich »bereits daraus, daß dann, wenn in der Zeitschrift ›Praline‹ Pornografie im strafrechtlichen Sinne veröffentlicht werden würde, sie nicht frei verkäuflich wäre«. Die »fotografischen Aufnahmen gehen dagegen »hinsichtlich des Gezeigten nicht über dasjenige hinaus, was nach derzeitiger gesellschaftlicher Auffassung im sexuellen Bereich allgemein üblich ist und geduldet wird«, so das Gericht.

Etwas kritisch könnte allenfalls ein Bild sein, bei dem der »völlig nackte Körper« von Sascha zu sehen ist. Allerdings, so das Passauer Gericht, »besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß es hier nicht um die Kündigung des Freundes der Klägerin geht, sondern um ihre eigene«.

Als Kündigungsgrund käme auch keinesfalls die Kombination zwischen den veröffentlichten Nacktaufnahmen und dem Begleittext in Betracht. Das ergebe sich daraus, dass »die abgelichteten Paare« auf die Gestaltung »so gut wie keinen Einfluß haben dürften«.

Zur Begründung wurde dargelegt, wie solche Fototermine »üblicherweise« vonstattengehen: Von der Einreichung der Bewerbungsaufnahmen über den Ablauf des Shootings bis hin zu dem ›Plausch‹ über Interessen und sonstige Tätigkeiten der Fotografierten« und die Gestaltung des Beitrags durch die jeweilige Redaktion – woher auch immer das Gericht all das wusste.

Dass die Beklagte durch die Veröffentlichung der Bilder von Sascha und Sabine in ihrem Ruf geschädigt sei, könne nicht angenommen werden. Das gelte auch, wenn man berücksichtigt, dass die Umschülerin aus einer ländlichen Gegend stammt. Insofern ließ das Gericht seinen Klischeevorstellungen vom Landleben freien Lauf.

Es sei »zusammenfassend … darauf hinzuweisen«, heißt es in der Entscheidung, »daß die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin mit ihrem Freund und Begleittext in der ›Praline‹ im Deggendorfer Raum möglicherweise für gewissen Gesprächsstoff gesorgt hat, weil derartige Veröffentlichungen zumindest in ländlichen Gebieten – aus welchen Gründen auch immer – im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen können«.

Es gehe aber nun mal um den Privatbereich der Umschülerin, der andere grundsätzlich nichts angeht. Und dass über »derartige Fotos im ländlichen Bereich geredet wird (…) ferner, dass es über derartige Gegebenheiten zu einem ›Stadtgespräch‹ (sic!) kommen kann«, vermag daran nichts zu ändern. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis im Sinne einer Störung im Vertrauensbereich hergeleitet werden könnte.

Das käme etwa in Betracht, »wenn eine Angestellte derartige Aufnahmen von sich anfertigen und veröffentlichen läßt, die im Arbeitsverhältnis in einem sicherheits- oder vertrauensintensiven Bereich tätig ist«. Das wäre nach Meinung des Gerichts beispielsweise der Fall, »wenn es sich um eine Sprechstundenhilfe, Therapeutin oder ähnliche Berufsgruppe handeln würde, die im Rahmen einer nervenärztlichen Praxis oder eines entsprechenden Klinikums im ländlichen Bereich tätig ist«. Dass »derartige Gesichtspunkte bei der Tätigkeit der Klägerin als Umschülerin keinesfalls vorliegen, braucht« hier allerdings »nicht näher erläutert zu werden«.

Aber auch wenn man die klischeebehafteten Ausführungen des Gerichts über den ländlichen Raum außer Betracht lässt: Letztlich stand die Beklagte argumentativ ziemlich nackt da. Dementsprechend kam das Gericht zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war. Für Sabine ein befriedigendes Ergebnis.

Ein Erotik-Chat als Nebentätigkeit

Eine Finanzbeamtin, die im Internet als Domina posierte (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2008 – 80 A 17/07), eine Justizhauptmeisterin, die der gewerbsmäßigen Prostitution nachging und gegen Bezahlung an einer Gangbang-Party teilnahm (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19.03.2013 – 13 K 2930/12), eine Grundschullehrerin, die in einem Swingerclub tätig war und sich dort auch »aktiv vergnügte« (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2001 – 5 Sa 491/00). Kuriose Fälle – die alle etwas gemeinsam haben: Ihre Dienstherren bzw. Arbeitgeber warfen den Genannten vor, für ihre Aktivitäten keine Nebentätigkeitsgenehmigung zu haben.

Auf der sicheren Seite fühlte sich insofern eine Justizvollzugsobersekretärin, die in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Aachen tätig war. Ihr war zunächst gestattet, dass sie nebenbei als Moderatorin/Administratorin auf verschiedenen Internet-Plattformen für ein Unternehmen tätig sein durfte. Später zeigte sie an, dass sich die genehmigte Nebentätigkeit ändern werde. Zwar werde sie weiterhin die bisherigen Aufgaben wahrnehmen, künftig allerdings gemeinsam mit ihrem Mann und einer Freundin auf selbständiger Basis mit eigenen Portalen. Auch das wurde ihr genehmigt.

Was die Beamtin im Internet machte, war offensichtlich sehr erfolgreich – und dies führte zu Problemen. Schon nach kurzer Zeit meldete sie jährliche Nebeneinkünfte von mehr als 90.000 Euro. Die Leiterin der JVA bat sie daraufhin um Darlegung der Inhalte ihrer Tätigkeit, um Angabe der Internet-Adresse sowie um eine detaillierte Aufstellung des Arbeitsumfangs.

Das alles lieferte die Beamtin auch pflichtgemäß. Zu ihren Internet-Aktivitäten führte sie aus, dass es sich »um ein sog. Social Media Network« handle, »vergleichbar mit Facebook oder StudiVZ und ähnlichen bekannten Portalen«. So ganz vergleichbar war das Portal aber nicht mit anderen Social-Media-Plattformen, stellte die Leiterin der JVA fest. Es handelte sich um ein Internet-Portal, auf dem erotische Chats stattfanden.

Die Nebentätigkeitsgenehmigung wurde daraufhin widerrufen. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange vorliege. Es sei zu befürchten, dass der Betrieb einer erotischen Chat-Plattform dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, konkret der JVA, schade. Die Kenntnis der Gefangenen von der Nebentätigkeit der Beamtin könne zu einer Beeinträchtigung ihrer Akzeptanz führen.

Auch die hohen Einkünfte sprächen für die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Nach einem Erlass des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen sei eine solche Beeinträchtigung grundsätzlich anzunehmen, wenn die Einnahmen aus Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Grundeinkommens übersteigen. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass hohe Einnahmen auch eine hohe Arbeitsleistung erfordern. Zudem könne die Treuepflicht der Beamtin zu ihrem Dienstherrn beeinträchtigt werden, wenn nicht mehr ihre Besoldung, sondern ihre Nebentätigkeit die hauptsächliche Verdienstquelle darstellt.

Gegen den Bescheid, in dem die Nebentätigkeit widerrufen wurde, erhob die Beamtin Klage. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass auf ihrer Chat-Plattform weder sittenwidrige noch strafbare Handlungen stattfinden. Die Gefangenen hätten keine Möglichkeit auf ihre Person zu schließen. Berücksichtige man die zu zahlende Steuer, lägen die Einnahmen auch innerhalb der in dem Erlass dargelegten 40-Prozent-Grenze. Von einer Überschreitung des zulässigen zeitlichen Arbeitsaufwandes könne nicht die Rede sein.

Vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 27.04.2015 – 1 K 908/14) hatte die Beamtin keinen Erfolg. Das Gericht sah den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung als rechtmäßig an, weil sich nach der Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergeben habe.

Das Verwaltungsgericht Aachen betonte, dass es sich »einer moralischen Bewertung der Nebentätigkeit der Klägerin und des Inhalts der von ihr und ihrem Ehemann betriebenen Internetseite« enthalte – um anschließend ausführlich die moralische Seite der Tätigkeit zu bewerten.

Es erkannte zwar an, dass sich die »gesellschaftlichen Moralvorstellungen in den vergangenen 30 Jahren grundlegend geändert« haben. »Der Umgang mit Erotik ist deutlich freier geworden und für große Teile der Bevölkerung nicht mehr anstößig«, so das Gericht. In dem von der Beamtin betriebenen Portal ginge es aber um mehr als den Austausch erotischer Inhalte, nämlich auch die Anbahnung persönlicher Kontakte mit freien Mitarbeiterinnen.