Arztrecht – leicht gemacht. - Margrit Weirich - E-Book

Arztrecht – leicht gemacht. E-Book

Margrit Weirich

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Beschreibung

Arzt und Recht?

Wo liegen die rechtlichen Fundamente ärztlichen Handelns? Dieses Werk verschafft in der bewährten fallorientierten Weise einen umfassenden Überblick: Approbation, Zulassung, Behandlungsverhältnis; Privatpatienten, Gebühren, GOÄ, Kassenpatienten, EBM, IGel-Leistungen Arzthaftung, Behandlungsfehler, Risiken; Beweislast, Verfahrensoptionen, Straftaten.

Eine eingängige Darstellung der Stellung des Arztes im Rechtssystem.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2013

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leicht gemacht®

Der prägnante, verständliche Überblick zu Recht und Steuermit Beispielen, Fällen, Übersichten und Leitsätzen.

Die leicht gemacht®-SERIEN haben Generationen von Studierendenerfolgreich in die verschiedenen Themenbereiche eingeführt.Sie richten besonderes Augenmerk auf didaktischeErfordernisse und sind auf die Bedürfnisse des Anfängerszugeschnitten.

Die Bände sind so angelegt, dass Vorkenntnisse nicht erforderlichund nach dem Durcharbeiten des Textes die wichtigenGrundlagen vermittelt sind. Sie eignen sich als Einstieg, aberauch zur Wiederholung vor der Abschlussprüfung.

Die Bände wenden sich nicht nur an diejenigen, für die diejeweiligen Themen in Recht und Steuer ein Hauptfach darstellen,sondern auch an jene, die Fachkenntnisse im Nebenfacherwerben müssen. Begeisterte Leser sind Studierende anUniversitäten, Hochschulen und Berufsakademien, aber auchdie Teilnehmer vieler weiterer berufsbezogener Ausbildungen.

Die Bände wenden sich nicht nur an diejenigen, für die die jeweiligen Themen in Recht und Steuer ein Hauptfach darstellen, sondern auch an jene, die Fachkenntnisse im Nebenfach erwerben müssen. Interessierte Leser sind Studierende an Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien, aber auch die Teilnehmer vieler weiterer berufsbezogener Ausbildungen.

Schließlich vermitteln die Bände auch jedem Interessiertenauf verständliche und kurzweilige Weise die Grundlagen unseresRechts- und Steuersystems.

Die leicht gemacht®-SERIEN erscheinen im

Ewald v. Kleist Verlag, Berlin

[1]

Reihe leicht gemacht®

Herausgeber:Prof. Dr. Bernd-Rüdiger Kern, Universitätsprofessor fürBürgerliches Recht, Rechtsgeschichte und Arztrecht Dr. Peter-Helge Hauptmann, Richter am Amtsgericht

Arztrecht

leicht gemacht

Eine Darstellung für Studierende, Juristen, Ärzte und Patienten

2., neu überarbeitete Auflage

von

Margrit Weirich

RechtsanwältinFachanwältin für Medizinrecht

  Ewald v. Kleist Verlag, Berlin

[2]

Besuchen Sie uns im Internet:www.leicht-gemacht.de

Umwelthinweis:Dieses Buch wurde auf chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt

Autoren und Verlag freuen sich über AnregungenGestaltung: Michael Haas, www.montalibros.eu;; J. Ramminger, BerlinDruck & Verarbeitung: Druck und Service GmbH, Neubrandenburgleicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen© 2013 Ewald v. Kleist Verlag, Berlin

ISBN 978-3-87440-297-2

[3]

Inhalt

I.Grundlagen des Arztrechts

Lektion 1: Der Arzt im Rechtssystem

Lektion 2: Möglichkeiten und Formen der Ausübung ärztlicher Tätigkeit

Lektion 3: Der Vertragsarzt (Kassenarzt)

Lektion 4: Leitgedanken des Arztrechts

II.Die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient

Lektion 5: Das Behandlungsverhältnis

Lektion 6: Die Parteien

Lektion 7: Die Pflichten des Arztes

Lektion 8: Die Pflichten des Patienten

Lektion 9: Die ärztliche Vergütung

III.Arzthaftung

Lektion 10: Haftungsgrundlagen

Lektion 11: Haftung wegen Behandlungsfehler

Lektion 12: Haftung wegen Aufklärungsfehler

Lektion 13: Die Beweislast im Arzthaftungsprozess

Lektion 14: Verfahrensoptionen

IV.Der Arzt im Strafrecht

Lektion 15: Mögliche Straftatbestände und ihre Folgen

Abkürzungen

Sachregister

[4]

Übersichten

Übersicht   1 Approbation

Übersicht   2 Möglichkeiten ärztlicher Berufsausübung

Übersicht   3 Niederlassung und Ausübung der Praxis

Übersicht   4 Berufliche Kooperationsformen – „Gruppenpraxis“

Übersicht   5 Kooperationsformen zur ambulanten Berufsausübung

Übersicht   6 Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

Übersicht   7 Zulassung – Gesetzliche Hinderungsgründe

Übersicht   8 Wesentliche Rechtsfolgen der Zulassung

Übersicht   9 Ende/Entziehung/Ruhen der Zulassung (ohne MVZ)

Übersicht 10 Übergeordnete Prinzipien des Arztrechts und ihre Grenzen

Übersicht 11 Beendigung des Arztvertrages

Übersicht 12 Ärztliches Behandlungsverhältnis

Übersicht 13 Das GKV-Viereck

Übersicht 14 Ambulante Behandlungsverhältnisse

Übersicht 15 Typen des Krankenhausaufnahmevertrags

Übersicht 16 Ärztliche Hauptpflicht

Übersicht 17 Privatärztliche Vergütungsarten

Übersicht 18 Privatärztliche Gebührenermittlung

Übersicht 19 Unterschiede der privat- und kassenärztlichen Vergütung

Übersicht 20 IGeL-Leistungen

Übersicht 21 Vertragliche Arzthaftung

Übersicht 22 Deliktische Arzthaftung

Übersicht 23 Haftungsgrundlagen/Zurechnungsnormen/Rechtsfolgen .

Übersicht 24 Behandlungsfehlertypen

Übersicht 25 Prüfungspunkte – Eingriffsaufklärung

Übersicht 26 Aufklärungsadressat

Übersicht 27 Beweismaß und Beweiserleichterungen

Übersicht 28 Verfahrensoptionen im Arzthaftungsrecht

Übersicht 29 Mögliche Straftatbestände im Arztrecht

Übersicht 30 Rechtsfolgen ärztlicher Straftaten

[5]

I. Grundlagen des Arztrechts

Lektion 1: Der Arzt im Rechtssystem

Fall 1

Abiturient A möchte Arzt werden. Deshalb möchte er sich über den von ihm angestrebten Natürlich nicht. Beruf informieren. Wo findet er rechtliche Regelungen zum Arztberuf?

Leider an sehr vielen unterschiedlichen Stellen! Es gibt kein „Arztgesetzbuch“. Die den Arzt betreffenden Bestimmungen finden sich verstreut in zahllosen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, einschließlich der nicht minder zahlreichen Satzungen der jeweiligen Berufskammern.

Wir werden im Folgenden die wichtigsten Rechtsquellen einschließlich des damit verbundenen Rechtsweges kennen lernen:

Berufszugang / Berufsausübung / Weiterbildung

Fall 2

Was muss unser Abiturient A tun, um „Arzt“ zu werden? Wo ist dies geregelt?

Um diese Frage beantworten zu können, müssen Sie wissen, dass die Gesetzgebungskompetenz für das ärztliche Berufsrecht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ist. Nach Art. 74 I Nr. 19 GG verfügt der Bund lediglich über diekonkurrierende Gesetzgebung für die „Zulassung“ zum ärztlichen Beruf. Die die Regeln der Berufsausübung sind dem die Landesrecht vorbehalten.

Wir merken uns deshalb auf dem Weg zu unserer Lösung folgenden Leitsatz.

[6]

Leitsatz 1

Berufszugang/Berufsausübung

Das Berufszugangsrecht des Arztes fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Das Recht der Berufsausübung ist hingegen Sache der Länder.

Wenn A also erfahren will, welche Voraussetzungen er erfüllen muss, um überhaupt erst die Berufsbezeichnung „Arzt“ führen zu dürfen, muss er im Bundesrecht suchen. Dort – in der Bundesärzteordnung (BÄO) – wird er fündig werden. Die BÄO regelt die Berufszulassung für Ärzte unabhängig von ihrem Status als Freiberufler oder Angestellte. Sie bestimmt ergänzend mit der auf § 4 I BÄO fußenden Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) alle Voraussetzungen für den Zugang zum ärztlichen Beruf.

Aus §§ 2 Abs. 1, 2a (1) BÄO erfahren wir, dass A, wenn er dauerhaft in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, eine „Approbation“ benötigt. Um diese zu bekommen, ist in der Regel der erfolgreiche Abschluss eines Medizinstudiums inkl. praktischer Ausbildung nötig.

Ergebnis: A muss Medizin studieren und dann seine Approbation beantragen.

Übrigens: § 3 Abs. 1 BÄO gewährt bei Vorliegen der dort näher bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation. Sachlich zuständig für die Erteilung der Approbation ist die Approbationsbehörde. Diese ist z.T. dem Senator für das Gesundheitswesen (z.B. Berlin), dem Regierungspräsidenten (z.B. Baden-Württemberg), dem Innenministerium (z.B. Bayern) oder dem Sozialministerium unterstellt.

Fall 3

Was wäre zusätzlich erforderlich, damit A sich als „Internist“ bezeichnen dürfte?

Dafür benötigte A nach der Approbation noch eine fachärztliche Weiterbildung, die nicht zu verwechseln ist mit der Fortbildung, zu der jeder Arzt verpflichtet ist. Die Weiterbildung dient der [7] Spezialisierung und Vertiefung medizinischer Kompetenz auf einem eingegrenzten Fachgebiet. Historisch hat sich eine Untergliederung der Weiterbildung nach Gebieten (Facharztbezeichnung), Schwerpunkten (früher: Teilgebiete) und Bereichen (Zusatzbezeichnungen) herausgebildet.

Wo finden wir einschlägige Regelungen zur Weiterbildung – im Bundesoder Landesrecht?

Denken Sie an Leitsatz 1. Handelt es sich bezüglich der fachärztlichen Weiterbildung um eine Frage des Berufszugangs oder einen Teil der Berufsausübung? Das BVerfG hat diese Frage in seinem sog. Facharztbeschluss schon 1972 (BVerfGE 33, 125) entschieden. Danach fällt die ärztliche Weiterbildung als Teil der Berufsausübung in die Kompetenz des Landesgesetzgebers. Dementsprechend finden wir die grundlegenden Regelungen in den jeweiligen Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder und ergänzend dazu in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen (WBO), die die Landesärztekammern aufgrund Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber in Form von Satzungen erlassen haben.

Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung führt der Arzt entweder die Bezeichnung „Facharzt für …“ oder die jeweilige Kurzform, z.B. „Allgemeinarzt“, „Chirurg“, oder – wie von A angestrebt – „Internist“.

Merke und unterscheide: Die Approbation schließt die ärztliche Ausbildung ab. Sie gehört zur Berufszulassung. Die Anerkennung einer Facharztbezeichnung schließt die ärztliche Weiterbildung ab. Sie ist bereits der Berufsausübung zuzuordnen.

Übrigens: Damit trotz der ausschließlichen Kompetenz der Länder für die Berufsausübung eine weitestgehende Rechtseinheit unter den deutschen Ärzten gewahrt wird, haben sich die Landesärztekammern zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen und durch ihr oberstes Gremium – die Bundesärztekammer (BÄK) – zahlreiche Beschlüsse und Musterordnungen verfasst. So gibt es z.B. für den Bereich der Weiterbildung eine MuWBO als Orientierungsvorschlag für die Länder.

[8]

Approbation – Widerruf/Rücknahme /Ruhen/ Verzicht

Fall 4

Der Internist I ist leider dem Alkohol verfallen. Während einer von I vorgenommenen Gastroskopie (Magenspiegelung) kommt es bei P zu einer Perforation der Wand des Verdauungstrakts, weil I mal wieder betrunken gearbeitet hat. Ist I’s Approbation in Gefahr?

Ja. Wo suchen Sie? Approbation – Regelung des Berufszugangs – Bundesrecht – BÄO! Lesen Sie bitte zunächst die §§ 5, 6 und 9 BÄO. Nun wissen Sie schon: Auf die Approbation kann verzichtet werden (§ 9 BÄO). Die Approbationsbehörde kann aber auch ein Ruhen (§ 6 BÄO) oder muss bzw. kann sogar die Rücknahme (§ 5 Abs. 1 BÄO) oder den Widerruf (§ 5 Abs. 2 BÄO) der Approbation aussprechen.

Merke: Während der Arztstatus bei der Rücknahme – rückwirkend – und dem Widerruf – für die Zukunft – wegfällt, bewirkt das Ruhen der Approbation lediglich ein vollständiges vorübergehendes Berufsausübungsverbot.

Der in der Praxis bedeutsamste Grund für die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Approbation ist neben gesundheitlichen Hindernissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO), die Feststellung der „Unwürdigkeit“ oder „Unzuverlässigkeit“ des ärztlichen Verhaltens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO) durch die Approbationsbehörde. Wichtig ist dabei zu beachten, dass die Begriffe „Unwürdigkeit“ und „Unzuverlässigkeit“ eigenständig zu beurteilen sind.

„Unwürdigkeit“ betrifft einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum; Ansehen und Vertrauen, die typischerweise an den Arztberuf geknüpft werden, sind betroffen (z.B. Mord /Totschlag, Vermögens- und Urkundsdelikte , schwere sexuelle Nötigung, mehrfache vorsätzliche Körperverletzung).

„Unzuverlässigkeit“ bezieht sich auf in der Zukunft zu besorgende Verhaltensweisen insbesondere bzgl. der Frage nach der charakterlichen Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde (z.B. Alkoholsucht, Behandlungsfehler).

[9]

Die Alkoholsucht des I und der von ihm begangene Behandlungsfehler könnten „Unzuverlässigkeit“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO begründen. Wegen des erheblichen Eingriffs in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl muss die Approbationsbehörde aber stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hier wird als Mittel geringerer Intensität zunächst das Ruhen der Approbation – evtl. verbunden mit einer sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – angeordnet werden; dieses Vorgehen wäre wegen der Möglichkeit einer Praxisfortführung durch Vertreter (§ 6 Abs. 4 BÄO) weniger existenzbedrohend.

Fall 5

Angenommen, die Approbationsbehörde würde gegenüber I das Ruhen der Approbation anordnen. Welchen Rechtsbehelf müsste I wo einlegen?

Je nach Bundesland – Widerspruch (§ 68 Abs. 1 VwGO) vor der Approbationsbehörde bzw., wenn die Approbationsbehörde – wie im Regelfall – die oberste Landesbehörde ist – unmittelbar Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht (§§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 (1), § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Fall 6

I hat erfahren, dass seine Ehefrau ihn schon seit Jahren mit seinem Patienten P betrügt. I nutzt die bei P anstehende Gastroskopie dazu, diesen tödlich zu verletzen. In dem anschließenden Strafverfahren verhängt das Strafgericht gegen I ein Berufsverbot gem. § 70 StGB. Wirkt sich dies auf I’s Approbation aus?

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein strafrichterliches Berufsverbot die Approbationsbehörde bindet ist umstritten. Nach allgemeiner Ansicht kommt es darauf an, ob das Strafgericht auch alle möglichen berufsrechtlichen Aspekte der Tat geprüft und gewürdigt hat. Wäre dies bei I geschehen, so bliebe die Verwaltungsbehörde wegen des Verbots des Doppelbestrafung („ne bis in idem“) daran gehindert, über das Berufsverbot hinausgehende berufsrechtliche Maßnahmen zu verhängen. Nur ein sog. berufsrechtlicher Überhang würde zusätzliche Verwaltungsmaßnahmen rechtfertigen.

[10]

Übersicht 1: Approbation

1.Die Approbation vermittelt die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“/„Ärztin“. Ihre Voraussetzungen sind in der BÄO i.V.m. der ÄAppO geregelt.

2.Auf die Approbation kann ggf. freiwillig verzichtet werden. Darüber hinaus kommen:

–die Anordnung des Ruhens,

–der Widerruf oder

–die Rücknahme

der Approbation in Betracht. Einzelheiten sind in der BÄO geregelt.

3.Die Approbationsbehörde hat bei der Anordnung von Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot der Doppelbestrafung zu beachten.

4.Rechtstreitigkeiten um die Approbation gehören auf den Verwaltungsrechtsweg.

Berufspflichten

Fall 7

Wo kann A nachlesen, welche Berufspflichten ihm als Arzt obliegen?

Denken Sie wieder an Leitsatz 1 und ordnen Sie zu. Richtig. Es geht um eine Frage der Berufsausübung. Nun überlegen Sie, wie eine uns schon bekannte Thematik der Berufsausübung, nämlich die Weiterbildung, geregelt ist. Bezüglich der Berufspflichten des Arztes wird ebenso verfahren: es gibt im Dienst einer einheitlichen Rechtsfortbildung eine unverbindliche Musterberufsordnung (MBO-Ä) der BÄK und aufgrund Ermächtigung der jeweiligen Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder – von den jeweiligen Ärztekammern als Satzung erlassene – Berufsordnungen (BO).

Ergebnis: A muss in der Berufsordnung seiner Ärztekammer nachlesen, was er bei der Ausübung seines Berufes im einzelnen zu tun und zu unterlassen hat.

[11]

Nehmen Sie sich bitte ein wenig Zeit und werfen Sie wenigstens einen Blick auf das Inhaltsverzeichnis der für Sie einschlägigen Berufsordnung. Sie werden merken, dass Sie dort zu nahezu allen Fragen des Arztalltags erste Anknüpfungspunkte finden.

Fall 8

Schauen Sie sich noch einmal den Sachverhalt in Fall 4 an. Überlegen Sie nun an Hand Ihrer BO, gegen welche Berufspflicht I verstoßen haben könnte.

Haben Sie eine spezielle Regelung gefunden? Wenn nicht, lesen Sie nach, was in Ihrer BO allgemein zu den ärztlichen Berufspflichten festgelegt ist. Sie werden dort die aus § 2 Abs. 2 MBO-Ä umgesetzte Aussage finden, dass ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen hat. Gegen diese Generalklausel hat I verstoßen, als er P in alkoholisiertem Zustand behandelte.

Berufsgerichtsbarkeit

Fall

Aus Fall 4 wissen wir, dass I wegen seiner Alkoholsucht und seines in betrunkenem Zustand begangenen Behandlungsfehlers die Anordnung des Ruhens der Approbation droht. Sind für I aufgrund des gleichen Sachverhalts weitere berufsrechtliche Konsequenzen ersichtlich?

Bei schuldhafter Verletzung ärztlicher Berufspflichten kommt ein berufsgerichtliches Verfahren in Betracht. In Fall 8 haben wir erfahren, dass I mit seinem Verhalten gegen die Generalklausel über allgemeine ärztliche Berufspflichten verstoßen hat. Die Generalklausel ist trotz ihrer Weite vom BVerfG als ausreichende Grundlage für eine berufsgerichtliche Beanstandung anerkannt worden (BVerfG v. 9.5.1972, 1 BvR 518/62). Es ist auch davon auszugehen, dass I schuldhaft gehandelt hat. I droht deshalb auch ein Verfahren vor dem Berufsgericht.

Anmerkung: Die Berufsgerichte sind „Gerichte für besondere Sachgebiete“ i.S.d. Art. 101 Abs. 2 GG. Die Organisation der ärztlichen Berufsgerichtsbarkeit, das Verfahren und die berufsgerichtlichen Maßnahmen (z.B. Verwarnung, Verweis, Entziehung passiver und aktiver Wahlrechte, [12] Geldbuße, Ausspruch, der Arzt sei unwürdig, seinen Beruf auszuüben) sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt (vgl. jeweilige Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder).

Fall 10

Hausarzt H hat seinen Nachbarn, als dessen Hund wieder einmal sein Geschäft auf H’s Grundstück erledigte, beschimpft und verprügelt. Angenommen, es habe gegen H bereits ein Strafverfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung stattgefunden, in dem H zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Kommt auch ein berufsgerichtliches Verfahren in Betracht?

Der Sachverhalt spielt sich im Privatbereich des H ab. Außerdem haben wir schon etwas vom Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) gehört (vgl. Fall 6). Was sagt Ihr Rechtsempfinden?

Sie meinen, nein? Ihre Antwort ist vertretbar; es gibt Stimmen in der Literatur, die die Kompetenz der Berufsgerichte bezüglich der Wertung privaten Verhaltens anzweifeln. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (LBG HeilB Hess. VGH v. 04.11.1985, LBG 914/84) aber festgestellt, dass auch ein außerhalb der Berufsarbeit liegendes Fehlverhalten eines Arztes geeignet sei, den Berufsstand in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Er hat einen berufsrechtlichen Überhang bejaht und damit – unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung – auch eine berufsgerichtliche Ahndung zugelassen.

Leitsatz 2

Berufsgerichtsbarkeit

1.Die Ahndung von Verstößen gegen ärztliche Berufspflichten und die Wahrung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit des Standes obliegt der ärztlichen Berufsgerichtsbarkeit.

2.Das berufsgerichtliche Verfahren ist in den Kammer- und Heilberufsgesetzen der Länder unterschiedlich geregelt.

3.Ist oder war eine berufsunwürdige Handlung Gegenstand eines Strafverfahrens so scheidet regelmäßig nach dem Grundsatz der unzulässigen Doppelbestrafung (ne bis in idem) eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung wegen desselben Vorganges aus, es sei denn, es besteht ein sog. „berufsrechtlicher Überhang“.

[13]

Lektion 2: Möglichkeiten und Formen der Ausübung ärztlicher Tätigkeit

Fall 11

Was A tun muss, um Arzt und Facharzt zu werden haben wir in Lektion 1 erfahren. A bieten sich nach Abschluss seiner Ausbildung unterschiedliche Tätigkeitsfelder. Da unser A sich, bevor er etwas angeht, immer zuerst gerne einen Überblick verschafft, wollen wir ihm mit einer Übersicht zeigen, welche Möglichkeiten der Berufsausübung ihm generell offen stehen.

Übersicht 2: Möglichkeiten ärztlicher Berufsausübung

Wichtig: Die ärztliche Berufsethik (dazu näher in Lektion 4) und die auf der MBO-Ä fußenden Berufsordnungen der Länder gelten für alle ärztlichen Tätigkeiten. Sie halten die heterogene Ärzteschaft zusammen indem sie nur an das Merkmal „Arzt“/„Ärztin“ anknüpfen. Jedoch unterliegen verbeamtete Ärzte im Gegensatz zu angestellten und niedergelassenen Ärzten i.d.R. nicht dem berufsgerichtlichen Verfahren (siehe Lektion 1). Für sie gilt grds. das Disziplinarrecht ihres Dienstherrn.

[14]

Niederlassung und Ausübung der Praxis

Fall 12

A möchte seinen Beruf ambulant, außerhalb eines Krankenhauses, als Selbständiger ausüben. Er sieht eine Marktlücke darin, die Patienten zu Hause aufzusuchen und zu behandeln. Auch im Hinblick auf Kostengesichtspunkte überlegt er, auf die Einrichtung einer Praxis zu verzichten und als Allgemeinarzt ausschließlich vor Ort, also in den Wohn- bzw. Arbeitsräumen seiner Patienten, zu arbeiten. Ist das möglich?

Schön und bequem für den Patienten wäre es manchmal, aber werfen Sie einen Blick in die für Sie geltende BO. Dort werden Sie eine § 17 Abs. 1, 3 MBO-Ä vergleichbare Vorschrift finden, die sinngemäß Folgendes besagt: die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern ist an die Niederlassung in einer (in älteren BO steht statt dessen sogar in „eigener“) Praxis (Praxissitz) gebunden. Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist grds. berufsrechtswidrig.