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Arzt und Recht? Wie passt das zusammen und was sind die rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns?
Diese Einführung verschafft in bewährt fallorientierter Weise einen Überblick über den Berufszugang, die Berufsausübung und das Behandlungsverhältnis sowohl zu Privat- als auch Kassenpatienten. Die unterschiedlichen Folgen, welche ärztliches Fehlverhalten nach sich ziehen kann, werden in diesem Kontext ebenso behandelt wie der wichtige Bereich der Arzthaftung.
Studierende, Juristen, Ärzte und Patienten erhalten einen fundierten und leicht verständlichen Einstieg in die folgenden Themen:
– Approbation, Niederlassung und Zulassung
– Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben und die Einkommensermittlung
– Parteien- und Pflichtengefüge bei Arzt-/Krankenhausbehandlung
– GOÄ, EBM und IGel-Leistungen
– Fehlerkategorien, Beweislast und Verfahrensoptionen im Arzthaftungsrecht
– mögliche Straftatbestände und Konsequenzen ärztlichen Fehlverhaltens
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Veröffentlichungsjahr: 2025
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GELBE SERIE – leicht gemacht
Herausgegeben von Helwig Hassenpflug
Die leicht gemacht-Lehrbücher führen Studierende erfolgreich in die Fächer Recht (GELBE SERIE) und Steuern / Rechnungswesen (BLAUE SERIE) ein, indem sie besonderes Augenmerk auf didaktische Erfordernisse legen und die wichtigsten Grundlagen vermitteln. Die Bände richten sich insbesondere an Anfängerinnen und Anfänger ohne Vorkenntnisse und sind daher ideal für den Einstieg und zur Prüfungsvorbereitung.
Weitere spannende Bände unter:
www.leicht-gemacht.de
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Eine Einführung für Studierende,Juristen, Ärzte und Patienten
3., überarbeitete Auflage
von Margrit Weirich
[4]
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
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Satz: Datagroup-Int SRL, Timișoara, România
Druck: Prime Rate Kft., Budapest, Ungarn
Gedruckt auf FSC-zertifiziertem Papier
leicht gemacht® ist ein eingetragenes Warenzeichen
ISBN 978-3-87440-404-4 (Print)
ISBN 978-3-87440-804-2 (E-Book)
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I. Grundlagen des Arztrechts
Lektion 1: Der Arzt im Rechtssystem
Lektion 2: Möglichkeiten und Formen der Ausübung ärztlicher Tätigkeit
Lektion 3: Der Vertragsarzt (Kassenarzt)
Lektion 4: Leitgedanken des Arztrechts
II. Die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient
Lektion 5: Das Behandlungsverhältnis
Lektion 6: Die Parteien
Lektion 7: Die Pflichten des Arztes
Lektion 8: Die Pflichten des Patienten
Lektion 9: Die ärztliche Vergütung
III. Arzthaftung
Lektion 10: Haftungsgrundlagen
Lektion 11: Haftung wegen Behandlungsfehler
Lektion 12: Haftung wegen Aufklärungsfehler
Lektion 13: Die Beweislast im Arzthaftungsprozess
Lektion 14: Verfahrensoptionen
IV. Der Arzt im Strafrecht
Lektion 15: Mögliche Straftatbestände und ihre Folgen
Abkürzungen
Sachregister
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Übersichten
Übersicht 1Approbation 13
Übersicht 2Möglichkeiten ärztlicher Berufsausübung 16
Übersicht 3Niederlassung und Ausübung der Praxis 19
Übersicht 4Nebenbetriebsstätten 20
Übersicht 5Berufliche Kooperationsformen – „Gruppenpraxis“ 21
Übersicht 6Kooperationsformen zur ambulanten Berufsausübung 25
Übersicht 7Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung 28
Übersicht 8Zulassung – Gesetzliche Hinderungsgründe 29
Übersicht 9Wesentliche Rechtsfolgen der Zulassung 34
Übersicht 10Ende/Entziehung/Ruhen der Zulassung (ohne MVZ) 42
Übersicht 11Übergeordnete Prinzipien des Arztrechts und ihre Grenzen 47
Übersicht 12Beendigung des Behandlungsvertrages 53
Übersicht 13Ärztliches Behandlungsverhältnis 55
Übersicht 14Das GKV-Viereck 57
Übersicht 15Ambulante Behandlungsverhältnisse 58
Übersicht 16Typen des Krankenhausaufnahmevertrags 62
Übersicht 17Ärztliche Hautpflicht gem. § 630a BGB 71
Übersicht 18Aufklärung 75
Übersicht 19Ärztliche Pflichten im Behandlungsverhältnis 82
Übersicht 20Privatärztliche Vergütungsarten 90
Übersicht 21Privatärztliche Gebührenermittlung 91
Übersicht 22Unterschiede der privat- und kassenärztlichen Vergütung 99
Übersicht 23IGeL-Leistungen 100
Übersicht 24Vertragliche Arzthaftung 103
Übersicht 25Deliktische Arzthaftung 103
Übersicht 26Haftungsgrundlagen/Zurechnungsnormen/Rechtsfolgen 114
Übersicht 27Behandlungsfehlertypen 117
Übersicht 28Prüfungspunkte – Eingriffsaufklärung 125
Übersicht 29Aufklärungsadressat 133
Übersicht 30Beweismaß und Beweiserleichterungen 145
Übersicht 31Verfahrensoptionen im Arzthaftungsrecht 149
Übersicht 32Mögliche Straftatbestände im Arztrecht 159
Übersicht 33Rechtsfolgen ärztlicher Straftaten 160
[7]
Fall 1
Abiturient A möchte Arzt werden. Deshalb möchte er sich über den von ihm angestrebten Beruf informieren. Wo findet er rechtliche Regelungen zum Arztberuf?
Leider an sehr vielen unterschiedlichen Stellen! Es gibt kein „Arztgesetzbuch“. Die den Arzt betreffenden Bestimmungen finden sich verstreut in zahllosen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, einschließlich der nicht minder zahlreichen Satzungen der jeweiligen Berufskammern.
Wir werden im Folgenden die wichtigsten Rechtsquellen einschließlich des damit verbundenen Rechtsweges kennen lernen:
Berufszugang / Berufsausübung / Weiterbildung
Fall 2
Was muss unser Abiturient A tun, um „Arzt“ zu werden? Wo ist dies geregelt?
Um diese Frage beantworten zu können, müssen Sie wissen, dass die Gesetzgebungskompetenz für das ärztliche Berufsrecht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ist. Nach Art. 74 I Nr. 19 GG verfügt der Bund lediglich über die konkurrierende Gesetzgebung für die „Zulassung“ zum ärztlichen Beruf. Die Regeln der Berufsausübung sind dem Landesrecht vorbehalten.
Wir merken uns deshalb auf dem Weg zu unserer Lösung folgenden Leitsatz.
[8]
Leitsatz 1
Berufszugang/Berufsausübung
Das Berufszugangsrecht des Arztes fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Das Recht der Berufsausübung ist hingegen Sache der Länder.
Wenn A also erfahren will, welche Voraussetzungen er erfüllen muss, um überhaupt erst die Berufsbezeichnung „Arzt“ führen zu dürfen, muss er im Bundesrecht suchen. Dort – in der Bundesärzteordnung (BÄO) – wird er fündig werden. Die BÄO regelt die Berufszulassung für Ärzte unabhängig von ihrem Status als Freiberufler oder Angestellte. Sie bestimmt ergänzend mit der auf § 4 I BÄO fußenden Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) alle Voraussetzungen für den Zugang zum ärztlichen Beruf.
Aus §§ 2 Abs. 1, 2a (1) BÄO erfahren wir, dass A, wenn er dauerhaft in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, eine „Approbation“ benötigt. Um diese zu bekommen, ist der erfolgreiche Abschluss eines Medizinstudiums inkl. praktischer Ausbildung nötig.
Ergebnis: A muss eine ärztliche Ausbildung iSd ÄAppO absolvieren und dann unter Vorlage der in § 39 ÄAppO angeführten Nachweise die Approbation beantragen.
Fall 2a
A überlegt im Ausland Medizin zu studieren. Was ist A zu raten?
Ein Medizinstudium aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird im Regelfall (§ 1 I BÄO) automatisch anerkannt. Bei einer ärztlichen Ausbildung außerhalb der vorbenannten Gebiete, einem sog. Drittstaat (z. B. Indien, Ägypten), kann eine Approbation nur erteilt werden, wenn der Ausbildungsstand des Antragstellers mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist, anderenfalls bedarf es zur Approbationserteilung des Bestehens einer Kenntnisprüfung (§ 1 III BÄO).
Übrigens: § 3 Abs. 1–3 BÄO gewährt bei Vorliegen der dort näher bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der [9] Approbation. Sachlich zuständig für die Erteilung der Approbation ist die Approbationsbehörde. Diese bestimmt sich nach § 12 BÄO i. V. m. den jeweiligen Landesvorschriften und ist je nach Bundesland an unterschiedlicher Stelle angesiedelt (z. B. bei einem Landesamt, der Bezirksregierung oder einer sonstigen Behörde).
Fall 2b
A’s ägyptischer Vetter V hat in seiner Heimat Medizin studiert und praktizierte dort bereits als Arzt. Er möchte nach Deutschland umsiedeln und will wissen, ob er hier direkt weiter als Arzt arbeiten darf.
Inzwischen wissen Sie schon:
Um in Deutschland ärztlich tätig sein zu dürfen, bedarf es der Approbation (§ 1 I BÄO).
Für diese muss V, unter Anderem, gem. § 3 I Ziff. 5 BÄO einen Nachweis über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Fachsprachprüfung) vorlegen.
Da Ägypten ein sog. Drittstaat ist, müsste V darüber hinaus insbesondere auch einen Nachweis über die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes erbringen (§ 3 III i. V. m. 2 BÄO). Bis dieser Nachweis (evtl. erst aufgrund erfolgreichen Ablegens der Kenntnisprüfung) erbracht ist, kann V jedoch eine Berufserlaubnis erteilt werden (§ 10 BÄO).
Merke und unterscheide:
Die Approbation ist von unbegrenzter Dauer, in ganz Deutschland gültig und uneingeschränkt. Die Berufserlaubnis ist zeitlich und/oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt (§ 2 II BÄO).
Bekäme V eine Berufserlaubnis gem. § 10 BÄO, so wäre diese auf ein Bundesland, manchmal auch nur auf eine bestimmte Arbeitsstelle begrenzt. Sie würde nur widerruflich erteilt und grds. nur bis zu einer Gesamtdauer von max. 2 Jahren (§ 10 II BÄO).
Fall 3
A ist Fan der Inneren Medizin. Darf er sich ohne Weiteres als „Internist“ bezeichnen?
[10] Nein. Dies darf A nur nach erfolgreich abgeschlossener/anerkannter fachärztlicher Weiterbildung. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Fortbildung, zu der jeder Arzt verpflichtet ist. Die Weiterbildung dient der Spezialisierung und Vertiefung medizinischer Kompetenz auf einem eingegrenzten Fachgebiet. Historisch hat sich eine Untergliederung der Weiterbildung nach Gebieten (Facharztbezeichnung), Schwerpunkten (früher: Teilgebiete) und Bereichen (Zusatzbezeichnungen) herausgebildet.
Wo finden sich einschlägige Regelungen zur Weiterbildung – im Bundes- oder Landesrecht?
Denken Sie an Leitsatz 1. Handelt es sich bezüglich der fachärztlichen Weiterbildung um eine Frage des Berufszugangs oder einen Teil der Berufsausübung? Das BVerfG hat diese Frage in seinem sog. Facharztbeschluss schon 1972 (BVerfGE 33, 125) entschieden. Danach fällt die ärztliche Weiterbildung als Teil der Berufsausübung in die Kompetenz des Landesgesetzgebers. Dementsprechend sind die grundlegenden Regelungen in den jeweiligen Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder und ergänzend dazu in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen (WBO), die die Landesärztekammern aufgrund Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber in Form von Satzungen erlassen haben.
Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung führt der Arzt entweder die Bezeichnung „Facharzt für …“ oder die jeweilige Kurzform, z. B. „Allgemeinarzt“, „Chirurg“, oder – wie von A angestrebt – „Internist“.
Merke und unterscheide: Die Approbation schließt die ärztliche Ausbildung ab. Sie gehört zur Berufszulassung. Die Anerkennung einer Facharztbezeichnung schließt die ärztliche Weiterbildung ab. Sie ist bereits der Berufsausübung zuzuordnen.
Übrigens: Damit trotz der ausschließlichen Kompetenz der Länder für die Berufsausübung eine weitestgehende Rechtseinheit unter den deutschen Ärzten gewahrt wird, haben sich die Landesärztekammern zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen und durch ihr oberstes Gremium – die Bundesärztekammer (BÄK) – zahlreiche Beschlüsse und Musterordnungen verfasst. So gibt es z. B. für den Bereich der Weiterbildung eine (Muster)-WBO als Orientierungsvorschlag für die Länder.
[11]
Approbation – Widerruf/Rücknahme /Ruhen/Verzicht
Fall 4
Der Internist I ist leider dem Alkohol verfallen. Während einer von I vorgenommenen Gastroskopie (Magenspiegelung) kommt es bei P zu einer Perforation der Wand des Verdauungstrakts, weil I mal wieder betrunken gearbeitet hat. Ist I’s Approbation in Gefahr?
Ja. Wo suchen Sie? Approbation – Regelung des Berufszugangs – Bundesrecht – BÄO! Lesen Sie bitte zunächst die §§ 5, 6 und 9 BÄO. Nun wissen Sie schon: Aufdie Approbation kann verzichtet werden (§ 9 BÄO). Die Approbationsbehörde kannaber auchein Ruhen (§ 6 BÄO) oder muss bzw. kannsogar die Rücknahme (§ 5 Abs. 1 BÄO) oderden Widerruf (§ 5 Abs. 2 BÄO) der Approbation aussprechen.
Merke: Während der Arztstatus bei der Rücknahme – rückwirkend – und dem Widerruf – für die Zukunft – wegfällt, bewirkt das Ruhen der Approbation lediglich ein vollständiges vorübergehendes Berufsausübungsverbot.
Der in der Praxis bedeutsamste Grund für die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Approbation ist neben gesundheitlichen Hindernissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO), die Feststellung der „Unwürdigkeit“ oder „Unzuverlässigkeit“ des ärztlichen Verhaltens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO) durch die Approbationsbehörde. Wichtig ist dabei zu beachten, dass die Begriffe „Unwürdigkeit“ und „Unzuverlässigkeit“ eigenständig zu beurteilen sind.
„Unwürdigkeit“ betrifft einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum; Ansehen und Vertrauen, die typischerweise an den Arztberuf geknüpft werden, sind betroffen (z. B. Mord/Totschlag, Vermögens- und Urkundsdelikte, schwere sexuelle Nötigung, mehrfache vorsätzliche Körperverletzung).
„Unzuverlässigkeit“ bezieht sich auf in der Zukunft zu besorgende Verhaltensweisen insbesondere bzgl. der Frage nach der charakterlichen Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der ärztlichen Tätigkeit (z. B. starke Alkoholsucht, wiederholte Pflichtverletzungen bei der Behandlung von Patienten).
[12] Die Alkoholsucht des I und der von ihm begangene Behandlungsfehler könnten „Unzuverlässigkeit“ i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO begründen. Wegen des erheblichen Eingriffs in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl muss die Approbationsbehörde aber stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hier wird als Mittel geringerer Intensität zunächst das Ruhen der Approbation – evtl. verbunden mit einer sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – angeordnet werden; dieses Vorgehen wäre wegen der Möglichkeit einer Praxisfortführung durch Vertreter (§ 6 Abs. 4 BÄO) weniger existenzbedrohend.
Fall 5
Angenommen, die Approbationsbehörde würde gegenüber I das Ruhen der Approbation anordnen. Welchen Rechtsbehelf müsste I wo einlegen?
Je nach Bundesland – Widerspruch (§ 68 Abs. 1 VwGO) vor der Approbationsbehörde bzw., wenn die Approbationsbehörde – wie im Regelfall – die oberste Landesbehörde ist – unmittelbar Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht (§§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 (1), § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Fall 6
I hat erfahren, dass seine Ehefrau ihn schon seit Jahren mit seinem Patienten P betrügt. I nutzt die bei P anstehende Gastroskopie dazu, diesen tödlich zu verletzen. In dem anschließenden Strafverfahren verhängt das Strafgericht gegen I ein Berufsverbot gem. § 70 StGB. Wirkt sich dies auf I’s Approbation aus?
Die Frage, ob und in welchem Umfang ein strafrichterliches Berufsverbot die Approbationsbehörde bindet ist umstritten. Nach allgemeiner Ansicht kommt es darauf an, ob das Strafgericht auch alle möglichen berufsrechtlichen Aspekte der Tat geprüft und gewürdigt hat. Wäre dies bei I geschehen, so bliebe die Verwaltungsbehörde wegen des Verbots des Doppelbestrafung („ne bis in idem“) daran gehindert, über das Berufsverbot hinausgehende berufsrechtliche Maßnahmen zu verhängen. Nur ein sog. berufsrechtlicher Überhang würde zusätzliche Verwaltungsmaßnahmen rechtfertigen.
[13]
Berufspflichten
Fall 7
Wo kann A nachlesen, welche Berufspflichten ihm als Arzt obliegen?
Denken Sie wieder an Leitsatz 1 und ordnen Sie zu. Richtig. Es geht um eine Frage der Berufsausübung. Nun überlegen Sie, wie eine uns schon bekannte Thematik der Berufsausübung, nämlich die Weiterbildung, geregelt ist. Bezüglich der Berufspflichten des Arztes wird ebenso verfahren: es gibt im Dienst einer einheitlichen Rechtsfortbildung eine unverbindliche Musterberufsordnung (MBO-Ä) der BÄK und aufgrund Ermächtigung der jeweiligen Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder – von den jeweiligen Ärztekammern als Satzung erlassene – Berufsordnungen (BO).
Ergebnis: A muss in der Berufsordnung seiner Landesärztekammer nachlesen, was er bei der Ausübung seines Berufes im Einzelnen zu tun und zu unterlassen hat.
[14] Nehmen Sie sich bitte ein wenig Zeit und werfen Sie wenigstens einen Blick auf das Inhaltsverzeichnis der für Sie einschlägigen Berufsordnung. Sie werden merken, dass Sie dort zu nahezu allen Fragen des Arztalltags erste Anknüpfungspunkte finden.
Fall 8
Schauen Sie sich noch einmal den Sachverhalt in Fall 4 an. Überlegen Sie nun an Hand Ihrer BO, gegen welche Berufspflicht I verstoßen haben könnte.
Haben Sie eine spezielle Regelung gefunden? Wenn nicht, lesen Sie nach, was in Ihrer BO allgemein zu den ärztlichen Berufspflichten festgelegt ist. Sie werden dort die aus § 2 Abs. 2 MBO-Ä umgesetzte Aussage finden, dass ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen hat. Gegen diese Generalklausel hat I verstoßen, als er P in alkoholisiertem Zustand behandelte.
Berufsgerichtsbarkeit
Fall 9
Aus Fall 4 wissen wir, dass I wegen seiner Alkoholsucht und seines in betrunkenem Zustand begangenen Behandlungsfehlers die Anordnung des Ruhens der Approbation droht. Sind für I aufgrund des gleichen Sachverhalts weitere berufsrechtliche Konsequenzen ersichtlich?
Bei schuldhafter Verletzung ärztlicher Berufspflichten kommt ein berufsgerichtliches Verfahren in Betracht. In Fall 8 haben wir erfahren, dass I mit seinem Verhalten gegen die Generalklausel über allgemeine ärztliche Berufspflichten verstoßen hat. Die Generalklausel ist trotz ihrer Weite vom BVerfG als ausreichende Grundlage für eine berufsgerichtliche Beanstandung anerkannt worden (BVerfG v. 9.5.1972, 1 BvR 518/62). Es ist auch davon auszugehen, dass I schuldhaft gehandelt hat. I droht deshalb auch ein Verfahren vor dem Berufsgericht.
Anmerkung: Die Berufsgerichte sind „Gerichte für besondere Sachgebiete“ i. S. d. Art. 101 Abs. 2 GG. Die Organisation der ärztlichen Berufsgerichtsbarkeit, das Verfahren und die berufsgerichtlichen Maßnahmen (z. B. Verwarnung, Verweis, Entziehung passiver und aktiver Wahlrechte, [15] Geldbuße, Ausspruch, der Arzt sei unwürdig, seinen Beruf auszuüben) sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt (vgl. jeweilige Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder).
Fall 10
Hausarzt H hat seinen Nachbarn, als dessen Hund wieder einmal sein Geschäft auf H’s Grundstück erledigte, beschimpft und verprügelt. Angenommen, es habe gegen H bereits ein Strafverfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung stattgefunden, in dem H zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Kommt auch ein berufsgerichtliches Verfahren in Betracht?
Der Sachverhalt spielt sich im Privatbereich des H ab. Außerdem haben wir schon etwas vom Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) gehört (vgl. Fall 6). Was sagt Ihr Rechtsempfinden?
Sie meinen, nein? Ihre Antwort ist vertretbar; es gibt Stimmen in der Literatur, die die Kompetenz der Berufsgerichte bezüglich der Wertung privaten Verhaltens anzweifeln. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (LBG HeilB Hess. VGH v. 04.11.1985, LBG 914/84) aber festgestellt, dass auch ein außerhalb der Berufsarbeit liegendes Fehlverhalten eines Arztes geeignet sei, den Berufsstand in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Er hat einen berufsrechtlichen Überhang bejaht und damit – unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung – auch eine berufsgerichtliche Ahndung zugelassen.
Leitsatz 2
Berufsgerichtsbarkeit
Die Ahndung von Verstößen gegen ärztliche Berufspflichten und die Wahrung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit des Berufsstandes obliegt der ärztlichen Berufsgerichtsbarkeit.
Das berufsgerichtliche Verfahren ist in den Kammer- und Heilberufsgesetzen der Länder unterschiedlich geregelt.
Ist oder war eine berufsunwürdige Handlung Gegenstand eines Strafverfahrens, so scheidet regelmäßig nach dem Grundsatz der unzulässigen Doppelbestrafung (ne bis in idem) eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung wegen desselben Vorganges aus, es sei denn, es besteht ein sog. „berufsrechtlicher Überhang“.
[16]
Fall 11
Was A tun muss, um Arzt und Facharzt zu werden, haben wir in Lektion 1 erfahren. A bieten sich nach Abschluss seiner Ausbildung unterschiedliche Tätigkeitsfelder. Da A sich, bevor er etwas angeht, immer zuerst gerne einen Überblick verschafft, wollen wir ihm mit einer Übersicht zeigen, welche Möglichkeiten der Berufsausübung ihm generell offen stehen.
Wichtig: Die ärztliche Berufsethik (dazu näher in Lektion 4) und die auf der MBO-Ä fußenden Berufsordnungen der Länder gelten für alle ärztlichen Tätigkeiten. Sie halten die heterogene Ärzteschaft zusammen indem sie nur an das Merkmal „Arzt“/„Ärztin“ anknüpfen. Jedoch unterliegen verbeamtete Ärzte im Gegensatz zu angestellten und niedergelassenen Ärzten i. d. R. nicht dem berufsgerichtlichen Verfahren (siehe Lektion 1). Für sie gilt grds. das Disziplinarrecht ihres Dienstherrn.
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Niederlassung und Ausübung der Praxis
Fall 12
A möchte seinen Beruf ambulant, außerhalb eines Krankenhauses, als Selbständiger ausüben. Er sieht eine Marktlücke darin, Patienten zu Hause aufzusuchen und zu behandeln. Auch im Hinblick auf Kostengesichtspunkte überlegt er, auf die Einrichtung einer Praxis zu verzichten und als Allgemeinarzt ausschließlich vor Ort, also in den Wohn- bzw. Arbeitsräumen seiner Patienten, zu arbeiten. Ist das möglich?
Schön und bequem für den Patienten wäre es manchmal, aber werfen Sie einen Blick in die für Sie geltende BO. Dort werden Sie eine § 17 Abs. 1, 3 MBO-Ä vergleichbare Vorschrift finden, die sinngemäß Folgendes besagt: die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern ist an die Niederlassung in einer (in älteren BO steht statt dessen sogar in „eigener“) Praxis (Praxissitz) gebunden. Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist grds. berufsrechtswidrig.
Konsequenz: A muss sich als frei praktizierender Arzt „niederlasssen“. Dazu bedarf es – dies müssen Sie sich merken, denn der Begriff der „Niederlassung“ ist gesetzlich nicht definiert – im Wesentlichen:
einer nach außen angekündigten konkreten Praxisstätte (Ort der Niederlassung)
mit den erforderlichen sachlichen (Räumlichkeiten, Geräte) und personellen Mitteln.
