Asylrecht - André Weiße - E-Book

Asylrecht E-Book

André Weiße

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Beschreibung

Aktuelle Regelungen Die Broschüre erläutert die grundlegenden Bestimmungen des Asylgesetzes. Dadurch können die Polizeivollzugsbeamten ihre Praxisaufgaben besser bewältigen und entsprechende Folgemaßnahmen durchführen. Die vierte Auflage gibt einen umfassenden Überblick über die neuen, aktuell geltenden Rechtsvorschriften. Behandelte Themen Der Verfasser behandelt zunächst das Asylverfahren einschließlich • Begriffsbestimmungen • asylberechtigten Personen • subsidiär schutzberechtigten Personen • Einreisen aus bzw. über EU-Staaten, sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsstaaten • Zuständigkeitsregelungen • Eurodac-Datenbank Ein Schaubild zur möglichen Historie eines Asylbewerbers und Hinweise zur Flughafenregelung verdeutlichen wichtige Problemfelder. Asylverfahren – Schritt-für-Schritt behandelt Ausführlich geht der Autor auf einzelne Bereiche des Asylverfahrens ein, wie z.B. • Aufgaben und Zuständigkeit der Polizei • Vorliegen und Fehlen von Straftatbeständen • Weiterleitung zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung • Minderjährige Asylbewerber unter 16 Jahren ohne Begleitung Die Aufenthaltsgestattung wird ebenso behandelt wie die Anerkennung als Asylberechtigter, die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten sowie Sanktionen nach dem Asylgesetz. Zahlreiche Fallbeispiele und ein Überblick über die wichtigsten asylverfahrensrechtlichen Vorschriften runden das Buch ab. Ein abschließendes Kapitel erläutert den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes. Entwicklungen im Asylrecht Auch im Jahr 2016 war das Asylrecht in den Medien und in der Politik ein beständiges Thema. So wurden allein im Jahr 2015 beim BAMF 476.649 formelle Asylanträge gestellt. Das waren 273.815 Anträge mehr als im Vorjahr. Nicht berücksichtigt sind diejenigen Personen, die sich bereits monatelang in Deutschland als Asylsuchende aufhielten, einen solchen formellen Asylantrag wegen Terminnot aber noch nicht stellen konnten.

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Asylrecht

André Weiße

Kriminaloberkommissar

4., überarbeitete Auflage, 2017

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

4. Auflage, 2017

Print ISBN 978-3-415-05985-6 E-ISBN 978-3-415-05989-4

© 2012 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort zur vierten Auflage

Auch im Jahr 2016 war das Asylrecht in den Medien und in der Politik ein beständiges Thema. So wurden allein im Jahr 2015 beim BAMF 476.649 formelle Asylanträge gestellt. Das waren 273.815 Anträge mehr als im Vorjahr. Im Jahr 2016 wurden 722.370 Erstanträge gestellt.1 Nicht berücksichtigt sind diejenigen Personen, die sich bereits monatelang in Deutschland als Asylsuchende aufhalten, einen solchen formellen Asylantrag mangels Terminnot noch nicht stellen konnten.

Die hohe Zahl asylsuchender Menschen zeigte, dass Rechts- und Verfahrensvorschriften in vielen Bereichen überarbeitet werden mussten. Anpassungen erfolgten daher z. B. durch das sog. Datenaustauschverbesserungsgesetz, das im Wesentlichen am 05.02.2016 in Kraft trat und zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthaltsrechtlichen und asylrechtlichen Zwecken beitragen sollte. Dies führte zu Änderungen in den bekannten Vorschriften wie AsylG und AufenthG.

Bisherige Verwaltungsabläufe sollten beschleunigt werden. Für die Polizei hat dies vor allem im Bereich einer schnellen und identitätssichernden Registrierung von Asylbegehrenden und unerlaubt eingereisten sowie illegal aufhältigen Personen eine Bedeutung.

Die vorliegende vierte Auflage aktualisiert die frühere Auflage mit den neuen, aktuell geltenden Rechtsvorschriften sowie weiteren Neuerungen. Auf die Vielzahl von individuellen Verfahrensvorschriften, die ggf. in einzelnen Präsidien gelten, kann hier nicht eingegangen werden.

München, im Januar 2017

André Weiße

1 Quelle: www.bmi.bund.de

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Das Asylverfahren

1. Allgemeines

2. Entwicklung der monatlichen Asylantragzahlen seit Januar 2015

3. Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von Januar bis Dezember 2016

4. Begriffsbestimmungen

5. Asylberechtigte Personen

5.1. Geltungsbereich des AsylG

5.2. Sog. „großes Asyl“

5.3. Sog. „kleines Asyl“/Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

5.4. Subsidiär schutzberechtigte Personen

5.5. Sonstige Flüchtlinge

6. Allgemeines zum Asylverfahren

6.1. Personen, die aus bzw. über EU-Staaten einreisen (Art. 16 a Abs. 2 GG)

6.2. Personen, die aus bzw. über sichere(n) Drittstaaten einreisen (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a i. V. m. Anlage I AsylG)

6.3. Personen, die aus bzw. über sichere(n) Herkunftsstaaten einreisen (Art. 16 a Abs. 3 GG, § 29 a i. V. m. Anlage II AsylG)

7. Schaubild zur möglichen Historie eines Asylbewerbers

8. Der Asylantrag

8.1. Stellung des Asylantrags

8.2. Durchführung des Asylverfahrens

8.3. Zuständigkeit für das Asylverfahren

8.4. Ablehnung des Asylantrags und die Folgen

8.5. Asylantrag nach unerlaubter Einreise

8.6. Sonderfall: Flughafenregelung

8.7. Erlöschen der Rechtstellung als Asylberechtigter

8.8. Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft

II. Aufgabe der Polizei im Asylverfahren

1. Aufgaben und Zuständigkeit

2. Vorliegen von Straftatbeständen

3. Keine Straftatbestände erfüllt

4. Weiterleitung zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung

5. Sonderfall: Minderjährige Asylbewerber unter 16 Jahren ohne Begleitung

III. Die Aufenthaltsgestattung

1. Adressat

2. Formular (alt)

3. Formular (neu)

4. Auflagen während der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung

4.1. Räumliche Beschränkungen

4.2. Erwerbstätigkeit

5. Auflagen nach der Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung

5.1. Räumliche Beschränkungen

5.2. Erwerbstätigkeit

6. Wohnsitzauflage

7. Wohnungsnahme

8. Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

9. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers

10. Maßnahmen zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität

11. Ausschreibung des Asylbewerbers zur Aufenthaltsermittlung

IV. Anerkennung als Asylberechtigter

1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

1.1. Sog. „großes Asyl“

1.2. Sog. „kleines Asyl“

1.3. Feststellung von Abschiebehindernissen

1.4. Auflagen und Beschränkungen

2. Ausstellung eines Reiseausweises

3. Anerkannte Asylbewerber/anerkannte Flüchtlinge aus Drittstaaten

3.1. Anerkannte Asylberechtigte/Flüchtlinge aus einem sog. Positivstaat

3.2. Anerkannte Asylberechtigte aus einem sog. Negativstaat

V. Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

1. Verfassungsrechtliche Beurteilung

2. Datenerhebung

3. Datenübermittlung

VI. Sonstige Sanktionen gem. AsylG

1. Missbräuchliche Asylantragstellung gem. §§ 84 und 84 a AsylG

2. Nichtbefolgen der Zuweisungsverfügung (§ 50 AsylG)

3. Ausreise und Wiedereinreise mit einer Aufenthaltsgestattung

VII. Fallbeispiele

1. Asylbewerberin mit Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtung

1.1. Allgemeines

1.2. Ausweisrechtliche Beurteilung

1.3. Beurteilung des Aufenthalts im Bundesland Brandenburg

1.4. Aufnahme der Erwerbstätigkeit

1.5. Unterlassene Meldepflichten

1.6. Wohnsitznahme

1.7. Abgrenzungen

1.8. Sonstiges

2. Inhaberin eines georgischen Reiseausweises für Flüchtlinge

2.1. Allgemeines

2.2. Ausweisrechtliche Beurteilung

2.3. Aufenthaltsrechtliche Beurteilung

VIII. Die wichtigsten asylverfahrensrechtlichen Vorschriften im Überblick

1. Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 – GFK

2. Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 – QualifikationsRiLi

3. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – Dublin-II-VO

4. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 – Dublin-III-VO

5. Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 – EURODAC-VO

IX. Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AEMR

Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtscharta)

APR

Allgemeine Persönlichkeitsrecht

AsylbLG

Asylbewerberleistungsgesetz

AsylG

Asylgesetz

AsylVerlG

Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Aufenthaltsbereichs (Bayern)

AsylZBV

Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

AZR

Ausländerzentralregister

BAMF

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

BbgMeldeG

Brandenburgisches Meldegesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeschV

Beschäftigungsverordnung

BMG

Bundesmeldegesetz

EU

Europäische Union

EURODAC

European Dactyloscopy

EUVisaVO

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates ­zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

GFK

Genfer Flüchtlingskonvention

GG

Grundgesetz

HAuslG

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

OECD

Organisation for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

OWi

Ordnungswidrigkeit

RiLi

Richtlinie

RiS

Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

UNHCR

United Nations High Commissioner for Refugees UNHCR (Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen)

Vg

Vergehen

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

I. Das Asylverfahren

1. Allgemeines

Vor allem die stark steigenden Zahlen von Flüchtlingen nach Europa und die zunehmenden Asylbewerberzahlen in Deutschland sowie auch medienwirksame Aktionen wie Hungerstreiks von Asylbewerbern haben das Asylrecht wieder mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.

Aber nicht nur im nationalen Asylrecht oder im europäischen Flüchtlingsrecht ist der Gedanke an den Schutz verfolgter Personen und des Gewährens von Asyl in einem sicheren Staat verankert, sondern auch in der AEMR, oft auch UN-Menschenrechtscharta genannt, die am 10.12.1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist.

Hier heißt es u. a. in Art. 14 AEMR:

„Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“

Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass jeder Mensch zwar das Recht hat, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen, jedoch sich nicht auf ein Recht berufen kann, dieses Asyl auch zu bekommen. Allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (z. Zt. 193) bleibt es selbst überlassen, dieses Asylrecht auch ersuchenden Personen tatsächlich zu gewähren. Die jeweiligen Regelungen zur Gewährung von Asyl ergeben sich regelmäßig aus den nationalen Rechtsvorschriften. In Deutschland ergibt sich dieses Recht auf Asyl für politisch verfolgte Personen bereits aus Art. 16 a Abs. 1 GG.

Neben der AEMR wird auch in dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (GFK) eine Regelung über den Umgang mit Flüchtlingen gegeben. Diese Flüchtlingskonven­tion wurde am 28.07.1951 während einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen in Genf verabschiedet. Dieser am 22.04.1954 in Kraft getretenen Konvention sind 145 Staaten beigetreten.

In der GFK wird unter anderem definiert, was unter dem Begriff Flüchtling zu verstehen ist. Diese Definition bzw. eine Aufzählung der Eigenschaft als Flüchtling ist in § 3 AsylG verankert.

Demnach ist ein Ausländer dann als Flüchtling zu beurteilen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zu­gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet; wobei das Herkunftsland in diesem Sinne der Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wesentliche Inhalte der Genfer Flüchtlingskonvention waren und sind u. a.:

Verbot unterschiedlicher Behandlung, d. h. Schutz vor Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion und Herkunftsland (Art. 3 GFK),

Gleichstellung von Flüchtlingen mit den eigenen Staatsbürgern in Bezug auf die Religionsfreiheit (Art. 4 GFK),

gerichtlicher Schutz der Flüchtlinge (Art. 16 GFK),

Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28 GFK),

Voraussetzung für die Straffreiheit bei illegaler Einreise (Art. 31 GFK),

Schutz vor Ausweisung

bzw.

Schutz vor Zurückführung in Staaten, in denen dem Flüchtling Folter oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen (Art. 33 GFK).

Die GFK bezieht sich jedoch nur auf Personen, die „… infolge von Ereignissen, die vor dem 01.01.1951 eingetreten sind …“ (Kap. I, Art. 1, Buchstabe A, Punkt 2 GFK), Flüchtlinge i. S. d. Verordnung geworden sind. Die Regelung über den Umgang mit Flüchtlingen aufgrund späterer Ereignisse wird von der GFK nicht erfasst. Aus diesem Grund wurde am 31.01.1967 das Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge geschlossen, das am 04.10.1967 in Kraft getreten ist. Durch dieses Protokoll, dem 146 Staaten beigetreten sind, wurden die bisherigen zeitlichen Einschränkungen der GFK aufgehoben.

2. Entwicklung der monatlichen Asylantragzahlen seit Januar 2015

Quelle: www.bamf.de

3. Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von Januar bis Dezember 2016

Quelle: www.bamf.de

4. Begriffsbestimmungen

Asylbewerber

Personen, die aus unterschiedlichen Gründen ihre Heimat verlassen, um in Deutschland usw. einen Antrag auf Asyl zu stellen. Nach Stellung eines Asylantrags prüft das BAMF jeden Antrag individuell. Hierbei werden neben den Verhältnissen im Herkunftsland auch die Schilderungen und Beweise der Asylsuchenden berücksichtigt. Neben der Prüfung des Rechts auf Asyl wird auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft.

Asylberechtigter

Asylberechtigt sind Personen, die politisch verfolgt werden. Ihnen steht das Recht auf Asyl gem. Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Überzeugung verfolgt wird und mit Sanktionen rechnen muss sowie so stark von der Gesellschaft geächtet und ausgegrenzt wird, dass hierdurch ihre Menschenwürde verletzt wird. Diese Verfolgung muss i. d. R. vom Staat selbst ausgehen. Im Ausnahmefall wird auch die Verfolgung durch Bevölkerungsgruppen anerkannt, wenn dies indirekt dem Staat angelastet werden muss. Das Recht auf Asyl entfällt, wenn betreffende Personen z. B. aus oder über sichere(n) Herkunftsstaaten bzw. Drittstaaten einreisen oder lediglich aus wirtschaftlichen Motiven um Asyl ersuchen.

Asylbewerber mit Duldung

Wird Personen kein Asyl gewährt und auch nicht die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt, müssen sie Deutschland wieder verlassen und i. d. R. in ihr Herkunftsland zurückkehren. Können diese Personen jedoch aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender Passpapiere nicht abgeschoben werden, erhalten diese Personen eine Duldung, bis keine Abschiebehindernisse mehr entgegenstehen.

Asylantrag

Schriftlicher, mündlicher oder in sonstiger Weise hervorgebrachter Antrag eines Ausländers vor dem BAMF, mit dem er Schutz vor politischer Verfolgung sucht.

Asylbegehren, auch Asylnachsuche

Flüchtling

Der Begriff des Flüchtlings wird weiter gefasst als der des Asylberechtigten mit der hier erforderlichen politischen Verfolgung. Als Flüchtling werden auch Menschen bezeichnet, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland mit Gefahren bedroht sind. Diese Gefahr muss nicht – wie beim Asylberechtigten – vom Staat ausgehen, sondern kann auch von anderen sozialen Gruppen erfolgen. Der Flüchtlingsstatus wird betreffenden Ausländern ggf. zusätzlich zum Status als Asylberechtigten zuerkannt.

Kontingentflüchtling

Dies sind Flüchtlinge, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen vorübergehend in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Die maßgebliche Entscheidung, welche Personengruppe betroffen ist und in welchem Umfang die Aufnahme nach Deutschland erfolgt, trifft das Innenministerium.

Subsidiär schutzberechtigte Personen

Werden Personen weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkannt, können diese zumindest einen vorübergehenden Schutz in Deutschland genießen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies wird auch subsidiärer Schutz genannt. Gründe für das Zuerkennen des subsidiären Schutzes sind z. B. Gefahr von Todesstrafe, Folter, erniedrigende Behandlung oder Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsland aufgrund von Bürgerkrieg usw. Während des Abschiebeverbotes in das Herkunftsland genießt der betreffende Ausländer den subsidiären Schutz.

5. Asylberechtigte Personen

Im Vergleich zu vielen anderen Staaten kann Deutschland seit Jahren eine starke Wirtschaft und einen stabilen Arbeitsmarkt vorweisen. Eine OECD-Studie aus dem Jahr 2014 hat ergeben, dass Deutschland nach den USA das zweitbeliebteste Einwanderungsland weltweit ist. Dies liegt nicht nur an der europäischen Freizügigkeit, die anderen EU- oder EFTA-Staatlern den freien Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt ermöglicht und dazu führt, dass jeder Dritte der dauerhaften Zuwanderer aus den Staaten der EU kommt. Mit seiner herausragenden Position im Vergleich zu anderen EU-Staaten wird Deutschland zunehmend auch für außereuropäische Zuwanderer attraktiv.

Vor allem der deutsche Arbeitsmarkt mit seiner geringen Arbeitslosenquote führt dazu, dass auch sehr viele Personen aus rein wirtschaftlichen Gründen ihre Herkunftsländer verlassen, um sich unter den vermeintlich besseren finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven ein Leben in Deutschland zu ermöglichen. Das gut ausgebaute soziale Netz in Deutschland und eine Vielzahl von materiellen und immateriellen Unterstützungen ermöglichen ein finanziell besseres und einfacheres Leben als im Herkunftsland. Bei Personen, die sich aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland flüchten, spricht man von den sog. „Wirtschaftsflüchtlingen“. Da es sich bei diesen Flüchtlingen nicht um Flüchtlinge i. S. d. UNHCR bzw. um Flüchtlinge i. S. d. AsylG handelt, hat dieser Personenkreis kein Recht auf Asyl und längerfristigen Aufenthalt in Deutschland. Diese Rechtslage gilt auch in vielen anderen Staaten.

Auch wenn die Intention dieser Wirtschaftsflüchtlinge durchaus verständlich ist und es nachvollziehbar erscheint, sich in einem wirtschaftlich besser gestellten Land niederlassen zu können, besteht für diesen Personenkreis im Herkunftsland keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Genau dieser Punkt unterscheidet Wirtschaftsflüchtlinge von den „richtigen“ Flüchtlingen, die im Herkunftsland aufgrund politischer oder religiöser Ansichten oder anderer Punkte um ihre Gesundheit, ihr Leben oder ihre politische Freiheit fürchten müssen.

Allerdings sollte auch dieser Personenkreis nicht mit diskriminierenden Bezeichnungen wie „Asylbetrüger“, „Scheinasylant“ usw. betroffen werden. Auch in der Geschichte von Deutschland gab es Phasen, in denen regelrechte Auswanderungsbewegungen Deutscher zu verzeichnen waren. Als Beispiel soll nur die Auswanderungswelle einer Vielzahl deutscher Staatsbürger Ende des 19. Jahrhunderts genannt werden, als diese ihr Glück in den Ländern Nordamerikas gesucht haben.

Zum Schutze „richtiger“ Asylbewerber muss jedoch eine Trennung zu den Wirtschaftsflüchtlingen vorgenommen werden. Diese könnten nach Maßgabe des Aufenthaltsrechts z. B. gem. §§ 18 ff. AufenthG je nach Erfordernis des Wirtschaftsstandorts Deutschland einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten. Da aufgrund rückläufiger Geburtenraten in Deutschland aktuell in vielen Wirtschaftszweigen ein Mangel an Arbeitskräften herrscht, wäre diese (legale) Migration nach Deutschland durchaus möglich.

Auch wenn einigen Wirtschaftsflüchtlingen sicher Unrecht getan wird, liegt der Verdacht nahe, dass es augenscheinlich viele der angeblichen Asylbewerber nur aus rein finanziellen Gründen nach Deutschland kommen, um hier das soziale Netz ausnutzen zu können. Auch wenn diesem Personenkreis durchaus bewusst ist, dass sie nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, reisen sie trotzdem nach Deutschland ein, um sich hier – zumindest für die Dauer des Asylverfahrens – ein wirtschaftlich und finanziell besseres Leben als im Herkunftsland zu ermöglichen.