Basiswissen Waffenrecht - Gunther Dietrich Gade - E-Book

Basiswissen Waffenrecht E-Book

Gunther Dietrich Gade

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Beschreibung

Das Werk liefert eine strukturierte Einführung in das Waffenrecht für Ausbildung und behördliche Praxis. Die 5. Auflage wurde komplett überarbeitet und berücksichtigt sämtliche zum 1. September 2020 in Kraft getretenen Änderungen! In der Neuauflage wurde die enge Ausrichtung der Darstellungen an der Gesetzessystematik bei gleichzeitiger Verzahnung mit den praktischen Bedürfnissen des Rechtsanwenders beibehalten. Dem Leser soll ein Grundverständnis der waffenrechtlichen Gesetzessystematik vermittelt werden, wodurch er auch ungewöhnlich gelagerte Fälle rechtlich sicher zu beurteilen vermag. Beispielsfälle veranschaulichen das Dargestellte, Merksätze und Handlungsempfehlungen arbeiten Schwerpunkte sichtbar heraus. Auch die aktuelle Auflage richtet sich zunächst an Beamte der Bundespolizei, des Zolls und der Landespolizeien. Weiter sind alle Behördenmitarbeiter und Rechtspraktiker angesprochen. Schließlich wendet es sich an jeden, der sich zügig Grundkenntnisse im nicht immer leicht zu handhabenden Waffenrecht aneignen möchte. -Den Auszubildenden des Polizeivollzugsdienstes wird ein logisch strukturiertes Prüfungsschema an die Hand gegeben, mit Hilfe dessen sie die notwendigen Strukturkenntnisse im Waffenrecht erwerben und gleichzeitig bei selbstständiger Rechtsanwendung die waffenrechtliche Klausur meistern können. Die einzelnen Prüfungsschritte werden klar aufeinander aufbauend und verständlich erörtert. -Daneben sind erfahrene Polizeibeamte angesprochen, die sich in der Praxis häufig mit waffenrechtlichen Sachverhalten konfrontiert sehen. Das Prüfungssystem ist in gleicher Weise für die polizeiliche Praxis geeignet. -Gleichermaßen sind alle Mitarbeiter der Waffenbehörden angesprochen. Es werden die komplexen, von Behördenseite zu prüfenden Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse dargestellt und besonders praxisrelevante Problemstellungen vertiefend erörtert. Ein Prüfungsschema für das Erlaubnisverfahren ergänzt die Darstellungen.

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Basiswissen Waffenrecht

Handbuch für Ausbildung und Praxis

von

Dr. iur. Gunther Dietrich GadeHochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,Fachbereich Bundespolizei, Lübeck

5., überarbeitete und aktualisierte Auflage

Verlag W. Kohlhammer

5. Auflage 2021

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-037500-0

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-037501-7

epub: ISBN 978-3-17-037502-4

mobi: ISBN 978-3-17-037503-1

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro­ver­film­ungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Die Neuauflage berücksichtigt sämtliche zum 1.9.2020 in Kraft tretenden Änderungen!

Am 13. Dezember 2019 hat der Bundestag den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (3. WaffÄndG) verabschiedet.

Die Änderungen verfolgen hauptsächlich drei Ziele:

–  Der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen soll erschwert werden.

–  Sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile sollen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg behördlich rückverfolgt werden können.

–  Die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge soll erschwert werden.

Das bewährte Handbuch liefert eine strukturierte Einführung in das Waffenrecht für Ausbildung und behördliche Praxis. Ein Grundaufbauschema ermöglicht die rechtssichere Bearbeitung sowohl polizeilicher Kontrollsituationen wie auch behördlicher Erlaubnisverfahren.

Dr. iur. Gunther Dietrich Gade, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei, Lübeck.

Vorwort

Seit dem Erscheinen der 4. Auflage sind zahlreiche Änderungen des WaffG in Kraft getreten, die eine umfängliche Neubearbeitung der Vorauflage erforderlich machten.

Änderungen hat das WaffG zunächst durch das zum 6.7.2017 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften erfahren. Neben vielen anderen Neuregelungen besonders hervorzuheben ist hier die Neufassung der Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen (§ 36 WaffG iVm. § 13 AWaffV).

Zahlreiche Neuerungen resultieren aus dem 3. WaffRÄndG, welches in Teilen bereits am 20.2.2020, im Wesentlichen aber am 1.9.2020 in Kraft getreten ist. Ua. wurden durch dieses Gesetz Magazine in den Anwendungsbereich des WaffG einbezogen und tlw. verboten. Weiterhin enthält es umfangreiche Neuregelungen zu den Anzeigepflichten (§§ 37–37i) und sieht eine WBK-Pflicht für Salutwaffen vor. Die Regelungen zum Verbringen von Waffen wurden in §§ 29, 30 neu gefasst. Jägern wird ein Bedürfnis für Schalldämpfer (§ 13 Ab. 9) sowie der Umgang mit verbotenen Zielvorrichtungen (§ 40 Abs. 3) zugestanden. Nicht zuletzt werden die Vorschriften zur Bedürfnisüberprüfung (§ 4) in Teilen verschärft. Schließlich werden die Bedürfnisvoraussetzungen für Sportschützen modifiziert (§ 14 Abs. 3, 4), so reicht etwa für den Bedürfnisnachweis die einfache Mitgliedschaft in einem Schützenverein aus, wenn seit der ersten Eintragung einer Waffe in eine WBK zehn Jahre vergangen sind. Die Zahl der auf gelbe WBK zu erwerbenden Waffen wird auf zehn limitiert, § 14 Abs. 6.

In der Neuauflage wurde die enge Ausrichtung der Darstellungen an der Gesetzessystematik bei gleichzeitiger Verzahnung mit den praktischen Bedürfnissen des Rechtsanwenders beibehalten. Dem Leser soll ein Grundverständnis der waffenrechtlichen Gesetzessystematik vermittelt werden, wodurch er auch ungewöhnlich gelagerte Fälle rechtlich sicher zu beurteilen vermag.

Beispielsfälle veranschaulichen das Dargestellte, Merksätze und Handlungsempfehlungen arbeiten Schwerpunkte sichtbar heraus.

Auch die aktuelle Auflage richtet sich zunächst an Beamte der Bundespolizei, des Zolls und der Landespolizeien. Weiter sind alle Behördenmitarbeiter und Rechtspraktiker angesprochen. Schließlich wendet es sich an jeden, der sich zügig Grundkenntnisse im nicht immer leicht zu handhabenden Waffenrecht aneignen möchte.

Den Auszubildenden des Polizeivollzugsdienstes wird ein logisch strukturiertes Prüfungsschema an die Hand gegeben, mit Hilfe dessen sie die notwendigen Strukturkenntnisse im Waffenrecht erwerben und gleichzeitig bei selbstständiger Rechtsanwendung die waffenrechtliche Klausur meistern können. Die einzelnen Prüfungsschritte werden klar aufeinander aufbauend und verständlich erörtert.

Daneben sind erfahrene Polizeibeamte angesprochen, die sich in der Praxis häufig mit waffenrechtlichen Sachverhalten konfrontiert sehen. Das Prüfungssystem ist in gleicher Weise für die polizeiliche Praxis geeignet.

Gleichermaßen sind alle Mitarbeiter der Waffenbehörden angesprochen. Im dritten Kapitel werden die komplexen, von Behördenseite zu prüfenden Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse dargestellt und besonders praxisrelevante Problemstellungen vertiefend erörtert. Ein Prüfungsschema für das Erlaubnisverfahren ergänzt die Darstellungen.

Herrn EPHK Edgar Stoppa, Herrn EPHK Jürgen Beck und Herrn PHK Johannes Petruschke danke ich für zahlreiche Anregungen und die sorgfältige Durchsicht des Manuskriptes.

Besonderer und herzlicher Dank gilt einmal mehr allen Studierenden und Lehrgangsteilnehmern, die mit ihren kritischen Fragen und gewinnbringenden Hinweisen aus der waffenbehördlichen wie auch polizeilichen Praxis nachhaltig das Profil des Lehrbuchs mitgeprägt haben.

Lübeck, November 2020Gunther Dietrich Gade

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Kapitel 1:Die Grundsystematik des Waffenrechts

I.Die Entwicklung des Waffengesetzes (WaffG)

II.Rechtsquellen des Waffenrechts

1.Das Nationale Waffenregister (NWR)

2.Beschussgesetz (BeschG)

3.Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)

4.Sprengstoffgesetz (SprengG)

5.Bundesjagdgesetz (BJagdG)

6.Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) – Bezüge des Waffenrechts zum Außenwirtschaftsrecht

7.Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung)

8.Verwaltungsvorschriften zum WaffG

a)Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV)

b)Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des ­Waffengesetzes ­(WaffVordruckVwV)

c)Richtlinien für die Errichtung, Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstand­richtlinien)

d)Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen

III.Der systematische Grundansatz des WaffG

IV.Überblick über den Aufbau des WaffG

V.Anwendungsbereich des WaffG, §§ 1 ff.

1.Sachlicher Anwendungsbereich

2.Örtlicher Geltungsbereich

Kapitel 2:Grundlagen und Systematik

I.Die „typische“ waffenrechtliche Problemlage

II.Waffen iSd. WaffG, § 1 Abs. 2

1.Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1)

2.Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2)

a)Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände

b)Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer (Nr. 1.3)

c)Weitere Begriffe (Nrn. 1.4–6 sorgfältig lesen!)

3.Exkurs: Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen

4.Differenzierung des Schusswaffenbegriffs unter Einbeziehung der den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände

5.Tragbare Waffen im technischen Sinn, § 1 Abs. 2 Nr. 2a, und im nichttechnischen Sinn, § 1 Abs. 2 Nr. 2b

a)Begriffsbestimmungen

b)Zweckbestimmung.

c)Einzelfälle

d)Exkurs: Die rechtliche Einstufung von Messern

6.Feststellungsbescheide des BKA

III.„Umgang“ iSd. Waffenrechts, § 1 Abs. 3

1.Erwerb einer Waffe oder von Munition

2.Besitz einer Waffe oder von Munition

3.Überlassen einer Waffe oder von Munition

4.Führen einer Waffe

5.Verbringen einer Waffe oder von Munition

6.Mitnahme einer Waffe oder von Munition

7.Schießen

8.Herstellen, bearbeiten, unbrauchbar machen, Handel treiben

IV.Rechtliche Einordnung der Waffe, § 2

1.Aufbau des § 2

2.Verbotene Waffen und Munition nach § 2 Abs. 3 iVm. Anl. 2 Abschn. 1

a)Ehemalige Kriegswaffen (Nr. 1.1)

b)Bestimmte Schusswaffen sowie deren Zubehör (Nr. 1.2)

c)Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a (Nr. 1.3)

d)Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b (Nr. 1.4)

e)Bestimmte Arten von Munition und Geschossen (Nr. 1.5)

3.Erlaubnispflichtige Waffen nach § 2 Abs. 2

4.Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, Anl. 2 Abschn. 2 UA 2, § 12, § 13 Abs. 3, 5, 6, § 32 Abs. 3, 5

a)Gegenstandsbezogene Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

b)Situations- bzw. personenbezogene Ausnahmen von der Erlaubnis­pflicht, § 12, § 13 Abs. 3, 5, 6, § 32 Abs. 3, 5

5.Waffenrechtliche Kennzeichnungen

a)Sinn und Zweck waffenrechtlicher Kennzeichnungen

b)Besonders praxisrelevante waffenrechtliche Kennzeichnungen in der Übersicht

6.Voraussetzungen, damit eine Erlaubnis gewährt wird

7.Erlaubnisfreie Waffen

a)Alterserfordernis, § 2 Abs. 1

b)Ausweispflicht, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

c)Waffentrageverbot bei Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, § 42 Abs. 1

d)Verbot des Führens von Hieb- und Stoßwaffen, § 42a Abs. 1 Nr. 2

e)Handels- und Überlassensverbot, § 35 Abs. 3

f)Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs. 1

g)Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass weiterer Verbote durch Rechtsverordnung, § 42 Abs. 5, 6

h)Sonstige Waffenverbote für den Einzelfall, § 41

V.Konstellationen im Einzelfall

1.Ausnahmsweise Unanwendbarkeit des WaffG, Anl. 2 Abschn. 3

a)Vom WaffG mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Gegenstände, Anl. 2 Abschn. 3 UA 1

b)Vom WaffG mit Ausnahme von § 42a ausgenommene Gegenstände, Anl. 2 Abschn. 3 UA 2

c)Von der Geltung des WaffG ausgenommene Institutionen und Personengruppen, § 55

2.Ausnahmsweise Anwendbarkeit des WaffG auf Gegenstände, die nicht Waffe iSd. WaffG sind, § 42a Abs. 1 Nr. 3

a)Führensverbot von Einhandmessern

b)Führensverbot von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm

3.Ausnahmen von den Führensverboten nach § 42a

a)Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen

b)Transport in einem verschlossenen Behältnis

c)Berechtigtes Interesse.

VI.Das waffenrechtliche Grundaufbauschema

VII.Kurzübersicht Prüfungsschema „Kontrollsituation“

VIII.Kurzübersicht Prüfungsschema „waffenrechtliche Erlaubnis­erteilung“

Kapitel 3:Die waffenrechtliche Erlaubnis

I.Überblick über die gesetzlich normierten Waffenerlaubnisse

1.Waffenbesitzkarte (WBK), § 10 Abs. 1, 2

a)Allgemeines

b)Erwerbserlaubnis

c)Besitzerlaubnis

d)Verhältnis von Erwerbs- und Besitzerlaubnis

2.Munitionserwerbsschein, § 10 Abs. 3

3.Waffenschein (WS), § 10 Abs. 4 Satz 1

4.Kleiner Waffenschein (KWS), § 10 Abs. 4 Satz 4 iVm. Anl. 2 Abschn. 2 UA 3 Nr. 2 und 2.1

5.Verbringenserlaubnis, §§ 29, 30

6.Mitnahmeerlaubnis, § 32

7.Schießerlaubnis, § 10 Abs. 5

8.Weitere Erlaubnisbescheinigungen des WaffG

II.Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis

1.Sachliche Zuständigkeit, § 48

a)Allgemeines

b)Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes (BVA) für die ­Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, § 48 Abs. 2

c)BKA als zuständige Entscheidungsbehörde, § 48 Abs. 3

d)BAFA als zuständige Entscheidungsbehörde, § 48 Abs. 3a

e)Einheitliche Stelle, § 48 Abs. 4

2.Örtliche Zuständigkeit

III.Voraussetzungen einer Erlaubnis

1.Allgemeines

2.Die Erlaubnisvoraussetzungen im Einzelnen

a)Der Antragsteller hat das 18. Lebensjahr vollendet, § 2 Abs. 1

b)Erforderliche Zuverlässigkeit, § 5

c)Persönliche Eignung, § 6

d)Erforderliche Sachkunde, § 7

e)Bedürfnis, § 8

3.Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

4.Die Regelüberprüfung, § 4 Abs. 3, Abs. 4

a)Periodische Regelüberprüfung von Zuverlässigkeit und ­persönlicher Eignung, § 4 Abs. 3

b)Periodische Bedürfnisüberprüfung, § 4 Abs. 4

5.Persönliches Erscheinen des Antragstellers bzw. Erlaubnis­inhabers, § 4 Abs. 5

IV.Die speziellen Bedürfnisregelungen des WaffG

1.Jäger, § 13

a)Allgemeines

b)Begriff des Jägers

c)Waffenbedürfnis des Jägers, § 13 Abs. 1

d)Befreiung von Erlaubnisvoraussetzungen, § 13 Abs. 2

e)Erlaubnisfreier, auf Dauer angelegter Erwerb von Jagdlangwaffen durch Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2

f)Erlaubnisfreier Erwerb und vorübergehender Besitz von Jagdlangwaffen durch Inhaber eines gültigen Jagdscheins, Gleichstellung von Jagdschein und WBK, § 13 Abs. 4

g)Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz von Munition durch ­Inhaber eines gültigen Jagdscheins, § 13 Abs. 5

h)Erlaubnisfreies Führen und Schießen durch Jäger, § 13 Abs. 6

i)Inhaber eines Jugendjagdscheines

j)Personen in der Ausbildung zum Jäger, § 13 Abs. 8

k)Schalldämpfer, § 13 Abs. 9

2.Sportschützen, § 14

a)Alterserfordernis, § 14 Abs. 1

b)Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen sowie dazugehöriger Munition, § 14 Abs. 2, 3

c)Grundkontingent für Sportschützen, § 14 Abs. 5 Satz 1

d)Erwerb weiterer Sportwaffen, § 14 Abs. 5 Nr. 1 u. 2

e)Unbefristete Erlaubnis, § 14 Abs. 6, „gelbe WBK“

f)Schießsportverbände, schießsportliche Vereine, §§ 15, 15a, 15b

3.Brauchtumsschützen, § 16

a)Bedürfnis der Brauchtumsschützen, § 16 Abs. 1

b)Ausnahmebewilligung zum Führen, § 16 Abs. 2

c)Erlaubnis zum Schießen, § 16 Abs. 3

d)Erlaubnisfreies Führen und Schießen, § 16 Abs. 4

4.Sammler, § 17

a)Bedürfnis für den Erwerb und Besitz bei Sammlern, § 17 Abs. 1

b)Unbefristete Erlaubnis und Auflagen, § 17 Abs. 2

c)Erben, Vermächtnisnehmer, durch Auflage Begünstigte, § 17 Abs. 3

5.Waffen- und Munitionssachverständige, § 18

6.Besonders gefährdete Personen, § 19

a)Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe, § 19 Abs. 1

b)Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe, § 19 Abs. 2

7.Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch ­Erwerber infolge eines Erbfalls, § 20

a)Allgemeines

b)Erteilung einer WBK für Erbwaffen, für die der Erbe ein ­Bedürfnis nachweisen kann, § 20 Abs. 3 Satz 1

c)Erteilung einer „Erben-WBK“ ohne Bedürfnisnachweis für die blockierte Erbwaffe, § 20 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2

d)Blockiervorrichtung

e)Erteilung einer „Erben-WBK“ für die voll funktionsfähige (nicht blockierte) Erbwaffe § 20 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3

f)Altfälle

8.Besondere Erlaubnistatbestände für gewerbsmäßige Waffen­herstellung und Waffen­handel, § 21

9.Besondere Erlaubnistatbestände zur nichtgewerbsmäßigen Waffen­herstellung, § 26

10.Bewachungsunternehmer und deren Personal, § 28

a)Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen, § 28 Abs. 1

b)Führen nur bei Auftragsdurchführung, § 28 Abs. 2

c)Persönliche Anforderungen an das Bewachungspersonal, Pflichten des Unternehmers, § 28 Abs. 3

d)Waffenschein für Wachpersonal, § 28 Abs. 4

V.Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, § 45

1.Zwingende Rücknahme, § 45 Abs. 1

2.Widerruf, § 45 Abs. 2, Abs. 3

a)Zwingender Widerruf, § 45 Abs. 2 Satz 1

b)Fakultativer Widerruf, § 45 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

c)Widerruf nach dem VwVfG

3.Widerspruch und Anfechtungsklage, § 45 Abs. 5

4.Gesetzliche Vermutung bei Verweigerung der Mitwirkung des Betroffenen, § 45 Abs. 4

5.Folgen von Rücknahme und Widerruf, § 46 Abs. 1, Abs. 2

6.Weitere Besonderheiten bei Rücknahme und Widerruf

Kapitel 4:Sorgfaltspflichten des Waffenbesitzers

I.Überlassen von Waffen, § 34; Handelsverbote, § 35

1.Überlassen nur an Berechtigte, § 34 Abs. 1 Satz 1

a)Berechtigte Personen

b)Berechtigung offensichtlich oder nachgewiesen

c)Überprüfung der Erwerbsberechtigung im NWR, § 34 Abs. 1 Satz 3–5

2.Überlassen von Waffen zum gewerbsmäßigen Transport, § 34 Abs. 2

3.Überlassen von Munition, § 34 Abs. 2 Satz 2

4.Handelsverbote, § 35 Abs. 3

a)Reisegewerbe, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

b)Messen, Ausstellungen und Märkte, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

c)Verbot für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

II.Aufbewahrung von Waffen und Munition, § 36

1.Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 36 Abs. 1

2.Der Begriff der Aufbewahrung

3.Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen

4.Besondere Aufbewahrungspflichten für Schusswaffen und ­Munition

a)Schusswaffe stets ungeladen

b)Erlaubnisfrei zu erwerbende Schusswaffen oder Munition, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV

c)Munition, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig ist, § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV

d)Schusswaffen und Munition, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig ist, verbotene Schusswaffen und Munition, § 13 Abs. 2 Nr. 3–5, AWaffV

e)Übersicht zu den aktuellen Aufbewahrungsvorschriften

f)Berechnung der Waffenanzahl

g)Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten

h)Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften und Überlassen an Nichtberechtigte

i)Nachweispflicht, § 36 Abs. 3 Satz 1

j)Kontrolle durch die zuständige Behörde, § 36 Abs. 3 Satz 2, 3

5.Gemeinschaftliche Aufbewahrung, § 13 Abs. 8 AWaffV

6.Besitzstandswahrung für Altbesitz, § 36 Abs. 4

III.Anzeigepflichten

1.Anzeigepflichten von Erlaubnisinhabern, §§ 37, 37a, 37b, 37d

a)Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Handelserlaubnis, §§ 37, 37b

b)Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1, § 37a, 37b

2.Mitteilungspflicht bei Wegzug des Erlaubnisinhabers ins ­Ausland, § 37i

3.Anzeige bei Inbesitznahme ohne Erlaubnis (Waffenfund oÄ.)

a)Erlaubnispflichtige Waffen und Munition, § 37c

b)Verbotene Waffen und Munition, § 40 Abs. 5

4.Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, § 37d

5.Inhalt der Anzeigen, § 37f

IV.Ausweispflichten, § 38

1.Personalausweis oder Pass

2.Waffenbesitzkarte und Waffenschein, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a

3.Waffenschein

4.Verbringen gem. § 29, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b

5.Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten durch gewerbsmäßige Waffenhersteller und -händler gem. § 30, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c

6.Mitnahme aus einem Drittstaat gem. § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d

7.Mitnahme in und aus Mitgliedstaaten, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e

a)Mitnahme aus einem anderen Mitgliedstaat gem. § 32 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e aa)

b)Mitnahme in einen anderen Mitgliedstaat gem. § 32 Abs. 1a, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e bb)

c)Erlaubnisfreie Mitnahme gem. § 32 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e cc)

8.Vorübergehender erlaubnisfreier Erwerb, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1f

9.Schießen, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1g

10.Erlaubnisfreies Führen nach § 13 Abs. 6, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Kapitel 5:Minderjährige und Waffen

I.Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder oder ­Jugendliche, § 3

II.Schießen durch Minderjährige, § 27

1.Sportliches Schießen Minderjähriger auf Schießstätten, § 27 Abs. 3, 4

2.Personen in der Ausbildung zum Jäger, § 27 Abs. 5

3.Schießen Minderjähriger an ortsveränderlichen Schießstätten zur Belustigung, § 27 Abs. 6

Kapitel 6:Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich, §§ 29–33 WaffG

I.Vorbemerkung

1.Terminologie

2.Verbringen und Mitnahme als erlaubnispflichtiger Vorgang

II.Die Regelungen des WaffG im Einzelnen

1.Verbringen von Waffen oder Munition, §§ 29, 30

a)Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, § 29

b)Erlaubnismodalitäten für gewerbsmäßige Waffenhersteller und -händler, § 30

c)Rechtsverstoß

d)Zuständigkeit

2.Erlaubnisfreies Verbringen

a)Erlaubnisfreies Verbringen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich, Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 Nr. 7

b)Erlaubnisfreies Verbringen aus Deutschland in einen Drittstaat, Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 Nr. 8, 8.1

c)Erlaubnisfreies Verbringen aus Deutschland in einen Mitgliedstaat, Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 Nr. 9

3.Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, § 32

a)Mitnahme in den oder durch den Geltungsbereich, § 32 Abs. 1

b)Mitnahme aus dem Geltungsbereich in einen anderen ­Mitgliedstaat, § 32 Abs. 1a

4.Erlaubnisfreie Mitnahme, § 32 Abs. 3, Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 Nr. 7, Nr. 8, 8.1

a)Mitnahme durch Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, § 32 Abs. 3

b)Sonstige Konstellationen der erlaubnisfreien Mitnahme § 32 Abs. 5

c)Gegenstandsbezogene Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 Nr. 7, Nr. 8, 8.1

5.Erlaubniserteilung unter erleichterten Voraussetzungen an ­Personen aus Drittstaaten, § 32 Abs. 4

6.Voraussetzungen für die Erteilung eines EFP, § 32 Abs. 6

7.Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungs­bereich des Gesetzes, § 33

8.Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme im Überblick

III.Bezüge des Waffenrechts zum Außenwirtschaftsrecht, AWG, AWV bzw. zur Feuerwaffen-VO (VO (EU) Nr. 258/2012)

1.Allgemeines

2.Genehmigungspflichtige Ausfuhr in Drittstaaten, §§ 4, 5 AWG, § 8 Abs. 1 AWV

a)Begriff der Ausfuhr

b)Umfang der Genehmigungspflicht

c)Entbehrlichkeit einer gesonderten Ausfuhrgenehmigung

3.Genehmigungspflichtige Ausfuhr in Drittstaaten nach der ­Feuerwaffen-VO (VO (EU) 258/2012)

a)Allgemeines

b)Vorübergehende Ausfuhr durch Jäger oder Sportschützen während einer Reise in ein Drittland zu Jagdzwecken oder der Teilnahme an Schießwettkämpfen, Art. 9 Abs. 2 ­Feuerwaffen-VO

c)Verhältnis von Feuerwaffen-VO und AWG

4.Verstöße gegen die Genehmigungspflichten

5.Zuständige Behörden

Kapitel 7:Zuständigkeiten von Bundespolizei, Landespolizei und Zoll nach WaffG

I.Die sachliche Zuständigkeit der Bundespolizei nach WaffG

1.Zuweisung von Aufgaben an die Bundespolizei durch das WaffG

2.Präventive Zuständigkeit der Bundespolizei

a)Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von ­Waffen oder Munition, § 1 Abs. 2 BPolG iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1

b)Waffenrechtliche Gefahrenabwehr außerhalb der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, § 1 Abs. 2, §§ 3–7 BPolG

c)Eilkompetenz, § 1 Abs. 2, § 65 BPolG iVm. Landesrecht

3.Repressive Zuständigkeit der Bundespolizei

a)Vergehen im Rahmen der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme

b)Zuständigkeitsüberschneidungen

c)Vergehen außerhalb der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme

d)Verbrechen im Rahmen der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme

e)Verbrechen außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs

f)Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten gem. § 53

4.Schaubild zur Zuständigkeit der Bundespolizei nach dem WaffG

II.Die sachliche Zuständigkeit der Landespolizeien

III.Die sachliche Zuständigkeit des Zolls, § 33 Abs. 3 Satz 1

Kapitel 8:Waffenrechtliche Befugnisse der Bundespolizei

I.Präventive Befugnisse

1.Verlangen der Vorführung von Waffen und Munition, § 33 Abs. 1 Satz 1

2.Aushändigung von Berechtigungsnachweisen zur Prüfung

3.Anhalten zur Überprüfung von Beförderungsmitteln, § 33 Abs. 2 Satz 1

4.Erheben und übermitteln personenbezogener Daten, § 33 Abs. 2 Satz 2

II.Repressive Befugnisse

Kapitel 9:Einziehung, § 54

I.Obligatorische Einziehung bei Katalogtat, § 54 Abs. 1

1.Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, § 54 Abs. 1 Nr. 1

2.Gegenstände, die durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, § 54 Abs. 1 Nr. 2

II.Fakultative Einziehung bei sonstiger Straftat nach § 52 oder Ordnungs­widrigkeit nach § 53, § 54 Abs. 2 WaffG iVm. § 22 OWiG

Kapitel 10:Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem WaffG

I.Verbrechen, § 51

II.Vergehen, § 52

III.Ordnungswidrigkeiten, § 53

Waffengesetz (WaffG)

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

aA.andere AuffassungAbb.AbbildungAbl. EGAmtsblatt der Europäischen GemeinschaftenAbs.AbsatzAbschn.AbschnittadzuaF.alte Fassungalltägl.alltäglichAlt.Alternativeallg.allgemein/e/en/er/esaM.anderer Meinungamtl.amtlich(e/er/es)Anl.AnlageAnm.AnmerkungArt.ArtikelAWaffVAllgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003AWGAußenwirtschaftsgesetzAWVAußenwirtschaftsverordnungBAnz.BundesanzeigerBayVBl.Bayerische VerwaltungsblätterBayVGHBayerischer VerwaltungsgerichtshofBeschGBeschussgesetzBGBBürgerliches GesetzbuchBGBl.BundesgesetzblattBGHBundesgerichtshofBGHStEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in StrafsachenBGSBundesgrenzschutzBGSGBundesgrenzschutzgesetzBJagdGBundesjagdgesetzBKABundeskriminalamtBMIBundesministerium des InnernBPolGBundespolizeigesetzBR-Drs.Drucksachen des Deutschen BundesratesBsp.BeispielBspw.beispielsweiseBT-Drs.Drucksachen des Deutschen BundestagesBtMGBetäubungsmittelgesetzBVABundesverwaltungsamtBVerfGBundesverfassungsgerichtBVerfGEEntscheidungen des BundesverfassungsgerichtsBVerwGBundesverwaltungsgerichtbzgl.bezüglichBZRGBundeszentralregistergesetzbzw.beziehungsweisedef.definiertDef.Definitiondh.das heißtDVBl.Deutsches VerwaltungsblattEFPEuropäischer FeuerwaffenpassEinf.Einführungerforderl.erforderlichetc.et ceteraEUVVertrag über die Europäische Unionevtl.eventuellf.folgendff.folgendeFn.Fußnotegeä.geändertGewOGewerbeordnungGGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandggf.gegebenenfallsGMBl.Gemeinsames MinisterialblattGrds.grundsätzlichGÜGGrenzübergangGVGGerichtsverfassungsgesetzhL.herrschende LehrehM.herrschende MeinungidF.in der Fassunginsb.insbesondereidR.in der RegelIQIntelligenzquotientiSd.im Sinne der/desiSe.im Sinne eines/riSv.im Sinne voniVm.in Verbindung mitiwS.im weiteren SinnJJouleJGGJugendgerichtsgesetzKrWaffKontrGKriegswaffenkontrollgesetzKWS„Kleiner“ WaffenscheinmaW.mit anderen WortenMEMusterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der LänderMiStraAnordnung über Mitteilungen in StrafsachenMKÜMobile Kontroll- und ÜberwachungseinheitenmwN.mit weiteren NachweisennF.neue FassungNJWNeue Juristische WochenschriftNr./Nrn.Nummer/NummernNStZNeue Zeitschrift für StrafrechtoÄ.oder Ähnlichesobj.objektivog.oben genannt(e/er/es)OWiGGesetz über OrdnungswidrigkeitenPkt.PunktRn.RandnummerRspr.RechtsprechungRVORechtsverordnungS.Seites.siehesa.siehe auchschriftl.schriftlich(e/er/es)SDÜSchengener DurchführungsübereinkommenSGKSchengener Grenzkodex (Verordnung 562/2006/EG)sog.sogenannt(e/er/es)SprengGGesetz über explosionsgefährliche StoffeSRS-WaffenSchreckschuss-, Reizstoff- und SignalwaffenSRÜSeerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 16.11.1994StGBStrafgesetzbuchSVSachverhalt6. StrRGSechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.1.1998subj.subjektivtlw.teilweiseUAUnterabschnittua.unter anderemuÄ.und Ähnlich(e)USBVUnkonventionelle Spreng- und BrandvorrichtunguU.unter Umständenva.vor allemVereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen VereinsrechtsVersGVersammlungsgesetzvgl.vergleichevollautom.vollautomatischeVorb.VorbereitungVwVAllgemeine VerwaltungsvorschriftenVwVfGVerwaltungsverfahrensgesetzWaffGWaffengesetzWaffG aF.Waffengesetz v. 8.3.1976WaffRGGesetz über das nationale Waffenregister v. 17.2.2020WaffRNeuRegGGesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.20021. WaffVErste Verordnung zum Waffengesetz vom 24.5.1976WaffVwVAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29.11.1979WBKWaffenbesitzkarteWSWaffenscheinzB.zum BeispielZFdGZollfahndungsdienstgesetzZollVGZollverwaltungsgesetzzugel.zugelassen(e/er/es)ZVOVerordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 17.12.1997

Literaturverzeichnis

Apel/Bushart Vorschriftensammlung, Apel, Erich; Bushart, Christoph: Waffenrecht Band 1: Vorschriftensammlung, 3. Auflage 2004

Apel/Bushart WaffG, Apel, Erich; Bushart, Christoph: Waffenrecht Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage 2004

Borsdorff Bundespolizei im 21. Jahrhundert, Borsdorff, Anke (Hrsg.): Bundespolizei im 21. Jahrhundert: Rechts- und polizeiwissenschaftliche Aufgabenfelder des Bundesgrenzschutzes. Festschrift zum 25jährigen Bestehen der Fachhochschule des Bundes, Fachbereich Bundesgrenzschutz, 1979–2004

Borsdorff/Kastner Wissenstest ER, Borsdorff, Anke; Kastner, Martin: Wissenstest Einsatzrecht, 2. Auflage 2008

Dreier GG, Dreier, Horst (Hrsg.): Grundgesetz, Kommentar, Band I, Art. 1–19, 2. Auflage 2004

Fischer StGB, Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 67. Auflage 2020

Gade, 1. Aufl., Gade, Gunther Dietrich: Basiswissen Waffenrecht, 1. Auflage 2005

Gade, 3. Aufl., Gade, Gunther Dietrich: Basiswissen Waffenrecht, 3. Auflage 2011

Gade/Beck Fälle und Musterlösungen, Gade, Gunther Dietrich; Beck, Jürgen: Fälle und Musterlösungen zum Waffenrecht, 1. Auflage 2013

Gade/Kieler Polizei und Föderalismus, Gade, Gunther Dietrich; Kieler, Marita: Polizei und Föderalismus – Aufgabenfelder der Bundes- und Landespolizeien im verfassungsrechtlichen Gefüge der Bundesrepublik Deutschland, 2008

Gade WaffG, Gade, Gunther Dietrich: Waffengesetz, Kommentar, 2. Auflage. 2018

Götz Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Götz, Volkmar: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Auflage 2017

Gusy Polizeirecht, Gusy, Christoph: Polizeirecht, 10. Auflage 2017

Heesen/Hönle/Peilert/Martens BPolG, Heesen, Dietrich; Hönle, Jürgen; Peilert, Andreas; Martens, Helgo: Bundespolizeigesetz, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Gesetz über den unmittelbaren Zwang, Kommentar, 5. Auflage 2012 (zitiert nach Bearbeiter)

Heller/Soschinka/Rabe WaffR, Heller, Robert E.; Soschinka, Holger; Rabe, Stephan: Waffenrecht, 4. Auflage 2020

Huber Psychiatrie, Huber, Gerd: Psychiatrie, Lehrbuch für Studium und Weiterbildung, 7. Auflage 2005

Jarass/Pieroth GG, Jarass, Hans D.; Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 14. Auflage 2016

Kastner Strafverfolgungsaufgabe der Bundespolizei, Kastner, Martin: Die Strafverfolgungsaufgabe der im Spannungsfeld zwischen Bundespolizei Bundes- und Landeszuständigkeiten, 1. Auflage 2016

Knack/Henneke VwVfG, Knack, Hans Joachim (Begr.); Henneke, Hans-Günter: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, 10. Auflage 2014

Knemeyer/Schmidt Polizei- und Ordnungsrecht, Knemeyer, Franz-Ludwig; Schmidt, Thorsten Ingo: Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage 2007

Komm Waffenrecht, Komm, Hartmut: Waffenrecht, 3. Auflage 2009

König/Papsthart Das neue Waffenrecht, König, Achim-Volker; Papsthart, Christian: Das neue Waffenrecht, 2004

Kopp/Ramsauer VwVfG, Kopp, Ferdinand O.; Ramsauer, Ulrich: Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 21. Auflage 2020

Möllers/van Ooyen/Spohrer Die Polizei des Bundes, Möllers, Martin H. W.; Ooyen, Robert Christian van; Spohrer, Hans Thomas (Hrsg.): Die Polizei des Bundes in der rechtsstaatlichen pluralistischen Demokratie, 2003

Ostgathe Waffenrecht kompakt, Ostgathe, Dirk: Waffenrecht kompakt, 7. Auflage 2017

Palandt BGB, Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 79. Auflage 2020

Sachs GG, Sachs (Hrsg.): Grundgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2017

Schenke, Wolf-Rüdiger, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage 2018

Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG Schmidt-Bleibtreu, Bruno; Hofmann, Hans; Henneke, Hans-Günter (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz, Kommentar, 14. Auflage 2017

Steindorf WaffG (7. Auflage), Steindorf, Joachim: Waffenrecht, 7. Auflage 1999

Steindorf/Heinrich/Papsthart WaffG, Steindorf, Joachim; Heinrich, Bernd; Papsthart, Christian: Waffenrecht, 9. Auflage 2010

Steindorf WaffG, Waffenrecht. Erläutert von Gerlemann, Henning; Heinrich, Bernd; Heinrich, Niels; Papsthart, Christian, Kommentar, 10. Auflage 2015 (zitiert nach Bearbeiter)

Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, Stelkens, Paul; Bonk, Heinz Joachim; Sachs, Michael: Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2018

Ullrich, Sigrun, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 3. Auflage 2018

v. Münch/Kunig GG, Münch, Ingo v. (Begr.); Kunig, Philip (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Band I, Art. 1–19, 6. Auflage 2012

WiW, Gade, Gunther Dietrich; Stoppa, Edgar (Hrsg.) Waffenrecht im Wandel – Sorgfalts- und Erlaubnispflichten – Verbote – Straf- und Verwaltungsprozess, 1. Auflage 2015

Kapitel 1:Die Grundsystematik des Waffenrechts

Übersicht

I.

Die Entwicklung des Waffengesetzes (WaffG)

II.

Rechtsquellen des Waffenrechts

1.

Das Nationale Waffenregister (NWR)

2.

Beschussgesetz (BeschG)

3.

Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)

4.

Sprengstoffgesetz (SprengG)

5.

Bundesjagdgesetz (BJagdG)

6.

Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) – Bezüge des Waffenrechts zum Außenwirtschaftsrecht

7.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung)

8.

Verwaltungsvorschriften zum WaffG

III.

Der systematische Grundansatz des WaffG

IV.

Überblick über den Aufbau des WaffG

V.

Anwendungsbereich des WaffG, §§ 1 ff.

1.

Sachlicher Anwendungsbereich

2.

Örtlicher Geltungsbereich

I.Die Entwicklung des Waffengesetzes (WaffG)1

Die Grundfassung des heutigen WaffG ist seit dem 1.4.2003 in Kraft2. Das WaffG aF. aus dem Jahre 1976 wurde hierdurch abgelöst und die Kernmaterie des Waffenrechts grundlegend neu geregelt.

Zwischenzeitlich hat das WaffG zahlreiche Modifikationen und Ergänzungen erfahren, auf deren detaillierte Darstellung im Rahmen dieser Einführung verzichtet wird.3

II.Rechtsquellen des Waffenrechts

Das WaffG stellt die Kernmaterie des Waffenrechts dar. Bezüge zum Waffenrecht sind aber auch in anderen Gesetzen enthalten, welche nachfolgend in einem Überblick dargestellt werden:

Rechtsquellen zum Waffenrecht

WaffG

NWRG

BeschG

KrWaff-KontrG

Sonstige

AWaffV

VO zur Anerkennung österreichischer Erlaubnisse bzgl. Sport- und Brauchtumswaffen

NWRG-DV

BeschussV

•  1. DVO KWKG

•  2. DVO KWKG

•  KWMV

•  VO Umgang mit unbrauchbar gemachten KrW

SprengG mit Verordnungen

BJagdG

AWG und AWV

•  Feuerwaffen-VO der EU

•  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung von Deaktivierungsstandards

Keine Rechtsquellen, aber Verwaltungsvorschriften:

WaffVwV v. 5.3.2012

WaffVordruckVwV v. 30.5.2012

Schießstandrichtlinien v. 23.7.2012

Techn. RL-Blockiersysteme für Erbwaffen v. 1.4.2008

1.Das Nationale Waffenregister (NWR)

Im Zuge der Änderung des WaffG durch das 3. WaffRÄndG wurde das Nationale Waffenregistergesetz (NWRG) neu gefasst und in Waffenregistergesetz (WaffRG) umbenannt. Ebenso wurde die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes in WaffRGDV umbenannt.

Das NWR wird mit den Änderungen des 3. WaffRÄndG zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen weiter ausgebaut. Im NWR ist bisher lediglich der private Waffenbesitz registriert. Die entsprechenden Daten werden von den Waffenbehörden unmittelbar an die Registerbehörde übermittelt. Um die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden nun auch die Waffenhersteller und Waffenhändler (mit Ausnahme für bestimmte Fälle der kurzfristigen Überlassung) verpflichtet, ihren Umgang mit Waffen und wesentlichen Teilen gegenüber den Waffenbehörden – ausschließlich elektronische – anzuzeigen. Die Waffenbehörden übermitteln diese Daten an die Registerbehörden. Waffenhersteller und Waffenhändler sowie die zuständigen Behörden haben für diese Datenübermittlung ein automatisiertes Fachverfahren zu nutzen, das von Bund und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des automatisierten Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des NWR (Projekt NWR II). Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft.4

2.Beschussgesetz (BeschG)

Das BeschG5 regelt die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen. Mit der eigenständigen gesetzlichen Regelung soll das WaffG von Regelungen zu technischen Prüfungen und Zulassungen dieser Geräte entlastet werden. Beschussrechtlich sollen jedoch höchstbeanspruchte Teile, deren ordnungsgemäße Be- und Verarbeitung, die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit (Produktsicherheit) gewährleistet werden.

Die allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV) v. 13.7.20066 konkretisiert ua. die Beschussprüfung, die Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate sowie die Zulassung und Verpackung von Munition. Besonders praxisrelevant sind die in Anlage II der VO enthaltenen Beschusszeichen und Prüfzeichen.

3.Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)

Während das WaffG sicherheitspolizeiliche Zwecke verfolgt und daneben die Berufsausübung im Waffenherstellungs- und Waffenhandelsgewerbe regelt, soll das KrWaffKontrG7 die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges verhindern und das friedliche Zusammenleben der Völker erhalten. Das KrWaffKontrG bezweckt die Ausführung und Ausgestaltung des Art. 26 Abs. 2 GG, wonach zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen.

Von Bedeutung ist die Kriegswaffenliste (KWL), welche eine umfangreiche Auflistung der zur Kriegführung bestimmten Waffen enthält.

4.Sprengstoffgesetz (SprengG)

Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) gilt gem. § 1 Abs. 1 SprengG ua. für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind.

Waffenrechtlich relevant ist der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen für das Schwarzpulverschießen oder das sog. Wiederladen von Patronenhülsen. Wer mit solchen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt gem. § 27 Abs. 1 SprengG eine Erlaubnis. Gem. § 27 Abs. 1a SprengG gilt eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG in der jeweils geltenden Fassung.

5.Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Das BJagdG regelt die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild und unterliegt neben den Beschränkungen durch das BJagdG den in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Bedeutsam für das Waffenrecht sind die Bestimmungen über den Jagdschein gem. §§ 15 ff. BJagdG.

Regelungen des WaffG stellen den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition für Inhaber gültiger Jagdscheine unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Das WaffG differenziert hier zwischen gültigen Tages- und Jahresjagdscheinen, vgl. § 13 Abs. 3, 4, 5.

6.Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) – Bezüge des Waffenrechts zum Außenwirtschaftsrecht

Das AWG sieht eine grundsätzliche Genehmigungspflichtfür die Ausfuhr der in Anl. AL zur AWV – Ausfuhrliste Teil I genannten Schusswaffen und Munitionsarten in einen Drittstaat8 vor, § 3 Abs. 3 AWG.

Allerdings hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umfangreiche Ausfuhrgenehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen erlassen und damit für zahlreiche Ausfuhrsachverhalte eine gesonderte Einzelgenehmigung entbehrlich gemacht → S. 206 ff.

Die Genehmigungspflichten nach dem AWG werden ergänzt durch die unmittelbar geltenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-VO), → S. 209 ff.

Zuständige Behörde für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen ist ua. das BAFA gem. § 13 Abs. 1 AWG. Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung des AWG, der AWV sowie der Rechtsakte der EU über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr (§ 27 Abs. 5 Satz 1 AWG). Für die Überwachung lediglich der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff (in Drittstaaten) sind neben den Zolldienststellen auch die Behörden der Bundespolizei gem. § 27 Abs. 5 Satz 2 AWG zuständig.

7.Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung)

Am 8. April 2016 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in Kraft, welche Vorgaben für die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen der Kategorien A, B, C und D9 enthält. Die erfassten Waffenkategorien (A-D) sind im deutschen WaffG in Anlage 1 Abschnitt III aufgeführt. Die Durchführungsverordnung stellt unmittelbar anwendbares Recht in allen EU-Staaten sowie den dem Schengengebiet beigetretenen Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) dar.

Demnach muss die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen nach den Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung (dort im Anhang I) erfolgen. Dies setzt für jede Waffe eine Einzelfallprüfung voraus, die Kennzeichnung nach EU-Recht sowie Beigabe einer Deaktivierungsbescheinigung.

Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II zur Verordnung versehen. Diese Kennzeichnung gibt an, dass die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zur Deaktivierung eingehalten wurden.

Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen:

1)  Deaktivierungszeichen

2)  Land der Deaktivierung – Ländercode

3)  Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat

4)  Jahr der Deaktivierung

Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.

Die Vornahme der Deaktivierung richtet sich wiederum nach den Regelungen des nationalen Rechts. Sie hat durch einen Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis zu erfolgen und ist im Waffenherstellungsbuch zu vermerken. Die Beschussämter überprüfen die Einhaltung der technischen Anforderungen und bringen die oben dargestellte Kennzeichnung für deaktivierte Feuerwaffen an den Waffen an.

Soweit Feuerwaffen vor dem 8. April 2016 deaktiviert worden sind, richtet sich der Altbesitz nach den jeweiligen nationalen Regelungen, welche im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung in Geltung waren. Dieser bleibt also rechtmäßig, auch wenn die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung nicht erfüllt sind.

Soll hingegen eine vor dem 8. April 2016 regulär nach nationalem Recht unbrauchbar gemachte Feuerwaffe einem anderen dauerhaft überlassen werden (findet also ein Besitzwechsel statt – „Inverkehrbringen“) so müssen die Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung eingehalten sein. Gleiches gilt für den Fall der Mitnahme/des Verbringens über die Grenze aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, oder aus einem Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat nach Deutschland.

Das BMI wird in § 39c ermächtigt, nicht zustimmungsbedürftige RVOen zu erlassen, mit denen die Vorgaben der EU-Deaktivierungsverordnung auf nationaler Ebene flankiert und präzisiert werden können.

8.Verwaltungsvorschriften zum WaffG

Allg. Verwaltungsvorschriften (zB. WaffVwV oder SprengVwV) stellen keine Rechtsquellen im engeren Sinne dar, wirken im Verhältnis zum Bürger nicht unmittelbar und entfalten somit keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für den Bürger. Gleichwohl sind sie für die Praxis von großer Bedeutung, da es sich um amtliche Erläuterungen handelt, durch welche die zuständigen Behörden grds. iSe. einheitlichen Rechtsanwendung gebunden werden. Halten sich die Behörden ohne sachlichen Grund nicht an diese Verwaltungsvorschriften, kann dies den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verletzen und ggf. zum Schadensersatz verpflichten.

Die Rechtsprechung ist an Allg. Verwaltungsvorschriften nicht gebunden.

a) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV). Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV) erlassen, welche am 23.3.2012 in Kraft getreten ist.10

b) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes ­(WaffVordruckVwV). Am 1.12.2012 ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken zum WaffG (WaffVordruckVwV) in Kraft getreten, welche die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat.11

c) Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstand­richtlinien). Die vom Bundesministerium des Innern (BMI) gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 AWaffV erlassenen Schießstandrichtlinien sind seit dem 24.10.2012 gültig.12 Sie sollen gewährleisten, dass die äußere und innere Sicherheit eines Schießstandes unter Berücksichtigung einschlägiger nutzungsbezogener Regeln oder solcher für das sportliche oder jagdliche Übungs- und Wettkampfschießen gegeben ist.

d) Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen. Dem Erben wird für die geerbten Schusswaffen, sofern er nicht bereits im Besitz (irgend)einer WBK ist, eine „Erben-WBK“ nur dann erteilt, wenn die Schusswaffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem gesichert werden. Die Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen ist für die Hersteller und Nutzer von Blockiersystemen verbindlich. Geprüfte Systeme der Hersteller erhalten ein Zulassungszeichen, das sich aus der Prüfstelle, der Jahreszahl (Jahr der Zulassung) und einer fortlaufenden Nummer zusammensetzt:

Die Blockierung muss an der Waffe oder an dem betroffenen Waffenteil deutlich sichtbar sein. Dies bedeutet, dass entweder das Blockiersystem selbst von außen deutlich erkennbar ist, oder auf andere Weise an der Waffe auf die Blockierung hingewiesen wird (z. B. Plakette, Banderole). Der Hinweis auf die Blockierung muss den Herstellernamen oder das Markenzeichen des Herstellers, die Modellbezeichnung des Blockiersystems sowie das Zulassungszeichen enthalten.

III.Der systematische Grundansatz des WaffG

Die beiden ersten Paragraphen des WaffG umreißen den Regelungsgehalt desselben.

Nach § 1 Abs. 1 ist der Anwendungsbereich des WaffG eröffnet, wenn Umgang mit einer Waffe oder Munition geübt wird.

Daran anknüpfend ist der Waffenbegriff in Abs. 2 der Vorschrift abgehandelt, bevor in Abs. 3 die verschiedenen Umgangsarten aufgeführt werden.

Anschließend differenziert der Gesetzgeber in § 2 zwischen

•  verbotenen,

•  erlaubnispflichtigen und

•  erlaubnisfreien

Waffen.

Diese kompakte Darstellung ermöglicht einen zügigen Einstieg in die Materie.

Allerdings sind die einzelnen Begriffe in §§ 1, 2 lediglich inhaltlich grob umrissen und erfahren ihre präzisen Konturen erst in den beiden Anlagen zum WaffG, die jeweils über einen Verweis in die Norm mit einbezogen werden.

So verweist § 1 Abs. 4 auf die Anlage 1 zum WaffG, in welcher der Waffenbegriff nach Abs. 2 und die Umgangsarten nach Abs. 3 inhaltlich konkretisiert werden.

Die verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen werden in Anl. 2 umfassend abgehandelt.

Merke:

Anlage 1 wird als Absatz zum § 1 gelesen.

Anlage 2 wird als Absatz zum § 2 gelesen.

Kurzübersicht:

Anwendungsbereich WaffG

§ 1 Abs. 1 Anwendungsbereich WaffG – Umgang mit Waffe oder Munition

Waffenbegriff

§ 1

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1

•  Schusswaffen

→  Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.1

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2

•  gleichgestellte tragbare Gegenstände

→  Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2 ff.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2a

•  Waffen im technischen Sinn

→  Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b

•  Waffen im nichttechnischen Sinn

→  Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 2

Umgangsarten

§ 1 Abs. 3

•  Umgang

→  Anl. 1 Abschn. 2

Rechtliche Einstufung von Waffen

§ 2

§ 2 Abs. 3

•  verbotene Waffen

→  Anl. 2 Abschn. 1

§ 2 Abs. 2

•  erlaubnispflichtige Waffen

→  Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1

•  erlaubnisfreie Waffen

→  Anl. 2 Abschn. 2 UA 2

Nachdem so zunächst eine Auflistung von verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen durch das WaffG erfolgt, ist daneben vorrangig der private Erwerb und Besitz sowie der private Waffengebrauch geregelt. Hieran schließen sich Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzungen an. Für die hauptsächlichen Nutzergruppen wie Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen usw. sind jeweils eigene Vorschriften geschaffen worden.

IV.Überblick über den Aufbau des WaffG

Das WaffG gliedert sich in folgende sechs Abschnitte:

•  Abschnitt 1, §§ 1–3 Allgemeine Bestimmungen

–  Anl. 1 (zu § 1 Abs. 4) → Begriffsbestimmungen

–  Anl. 2 (zu § 2 Abs. 2–4) → Waffenliste

•  Abschnitt 2, §§ 4–42a Umgang mit Waffen und Munition

•  Abschnitt 3, §§ 43–50 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

•  Abschnitt 4, §§ 51–54 Straf- und Bußgeldvorschriften

•  Abschnitt 5, §§ 55–57 Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

•  Abschnitt 6, §§ 58–59 Übergangsvorschriften und Verwaltungsvorschriften

V.Anwendungsbereich des WaffG, §§ 1 ff.

1.Sachlicher Anwendungsbereich

Der Gegenstand des Gesetzes ist in § 1 Abs. 1 benannt:

Der „Umgang mit Waffen oder Munition“ soll unter der Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt werden.

Demnach kann das WaffG nur Anwendung finden, wenn eine Waffe oder Munition iSd. Gesetzes vorliegt und mit dieser umgegangen wird, also eine personale Beziehung zur Waffe bzw. Munition besteht.

2.Örtlicher Geltungsbereich

Als Bundesgesetz erfasst das WaffG zunächst das gesamte Bundesgebiet. Hierzu ist auch das Küstenmeer zu zählen, für das Deutschland eine Zone von 12 Seemeilen beansprucht. Innerhalb dieses Gebietes gilt das WaffG, ebenso wie alle anderen Bundesgesetze, auch auf Schiffen sowie in Luftfahrzeugen. Eine Geltung des WaffG auf Fahrzeugen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes ist abzulehnen. Die Geltung ist in dem Moment wieder zu bejahen, in dem das Fahrzeug in das eingangs umschriebene Hoheitsgebiet einfährt.

Grundsätzlich unterliegen auch ausländische Fahrzeuge den deutschen Gesetzen, was für die Schifffahrt jedoch nur mit Einschränkungen gilt. Für lediglich durchfahrende Schiffe ist die Anwendung nationaler Regelungen weitestgehend ausgeschlossen, es gilt der Grundsatz der „innocent passage“.13

Kapitel 2:Grundlagen und Systematik

Übersicht

I.

Die „typische“ waffenrechtliche Problemlage

II.

Waffen iSd. WaffG, § 1 Abs. 2

1.

Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1)

2.

Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2)

3.

Exkurs: Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen

4.

Differenzierung des Schusswaffenbegriffs unter Einbeziehung der den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände

5.

Tragbare Waffen im technischen Sinn, § 1 Abs. 2 Nr. 2a, und im nichttechnischen Sinn, § 1 Abs. 2 Nr. 2b

6.

Feststellungsbescheide des BKA

III.

„Umgang“ iSd. Waffenrechts, § 1 Abs. 3

1.

Erwerb einer Waffe oder von Munition

2.

Besitz einer Waffe oder von Munition

3.

Überlassen einer Waffe oder von Munition

4.

Führen einer Waffe

5.

Verbringen einer Waffe oder von Munition

6.

Mitnahme einer Waffe oder von Munition

7.

Schießen

8.

Herstellen, bearbeiten, unbrauchbar machen, Handel treiben

IV.

Rechtliche Einordnung der Waffe, § 2

1.

Aufbau des § 2

2.

Verbotene Waffen und Munition nach § 2 Abs. 3 iVm. Anl. 2 Abschn. 1

3.

Erlaubnispflichtige Waffen nach § 2 Abs. 2

4.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, Anl. 2 Abschn. 2 UA 2, § 12, § 13 Abs. 3, 5, 6, § 32 Abs. 3, 5

5.

Waffenrechtliche Kennzeichnungen

6.

Voraussetzungen, damit eine Erlaubnis gewährt wird

7.

Erlaubnisfreie Waffen

V.

Konstellationen im Einzelfall

1.

Ausnahmsweise Unanwendbarkeit des WaffG, Anl. 2 Abschn. 3

2.

Ausnahmsweise Anwendbarkeit des WaffG auf Gegenstände, die nicht Waffe iSd. WaffG sind, § 42a Abs. 1 Nr. 3

3.

Ausnahmen von den Führensverboten nach § 42a

VI.

Das waffenrechtliche Grundaufbauschema

VII.

Kurzübersicht Prüfungsschema „Kontrollsituation“

VIII.

Kurzübersicht Prüfungsschema „waffenrechtliche Erlaubniserteilung“

I.Die „typische“ waffenrechtliche Problemlage

Im Zentrum waffenrechtlicher Fragestellungen steht regelmäßig – abstrakt formuliert – die Beurteilung des Verhaltens einer Person zu einem Gegenstand.

Das Verhalten muss darauf untersucht werden, ob und welche Arten des waffenrechtlichen Umgangs es darstellt.

Der Gegenstand ist zunächst darauf zu untersuchen, ob er als Waffe bzw. Munition iSd. WaffG einzustufen ist.

Soweit die Waffen- /Munitionseigenschaft bejaht wird, ist zu prüfen, ob die Waffe/Munition verboten, erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.

Im Fall des Umgangs mit verbotenen Waffen ist die zutreffende Sanktionsvorschrift herauszuarbeiten.

Liegt eine erlaubnisfreie Waffe vor, so sind die für erlaubnisfreie Waffen geltenden Reglementierungen des WaffG herauszuarbeiten.

Hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen/Munition ist zu differenzieren:

Soweit die erforderliche Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt wird, gilt es zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, um die begehrte Erlaubnis erteilen zu können.

Wird die erlaubnispflichtige Waffe/Munition hingegen in einer behördlichen Kontrollsituation festgestellt, so müssen zunächst die erforderlichen Erlaubnisse erkannt werden. Liegen diese vor, ist der Umgang rechtmäßig. Soweit die grds. erforderliche Erlaubnis nicht vorgelegt werden kann, ist zunächst zu klären, ob im konkret zu beurteilenden Fall eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht greift. Nur wenn keine Ausnahme greift, liegt ein Verstoß gegen das WaffG und damit regelmäßig eine Straftat vor.

Weiterhin können in einer solchen Situation die Sorgfaltspflichten im Umgang mit einer Waffe/Munition Gegenstand der Kontrolle sein:

Im Rahmen polizeilicher Kontrollstellen werden typischerweise Sachverhalte abzuarbeiten sein, in denen Waffen/Munition von einem Ort zu einem anderen Ort transportiert werden. Neben der oben beschriebenen Erlaubnisüberprüfung (sowie dazugehöriger Ausnahmetatbestände) ist hier insbesondere die aus § 36 Abs. 1 resultierende Pflicht des Waffenbesitzers zu beachten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ein Abhandenkommen der Waffen sowie den unbefugten Zugriff Dritter auf dieselben zu verhindern.

Bei Kontrollen der Waffenbehörden wird es schwerpunktmäßig um die Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1, 5 WaffG iVm. § 13 AWaffV gehen.

Gleichviel, ob es eine Klausurfragestellung oder aber einen praktischen Fall zu bewältigen gilt, ist eine systematisch strukturierte waffenrechtliche Analyse vonnöten, um auch komplex gelagerte Konstellationen einer Lösung zuführen zu können.

Grob skizziert lässt sich der waffenrechtliche Prüfungsvorgang wie folgt darstellen:

Prüfungsschritt 1:

Liegt Waffe/Munition iSd. WaffG vor?

→ dazu II.

und

Prüfungsschritt 2:

Wird Umgang damit geübt?

→ dazu III.

Hinweis: Nur wenn Prüfungsschritte 1 und 2 bejaht werden können, ist der Anwendungsbereich des WaffG gem. § 1 Abs. 1 eröffnet.

Prüfungsschritt 3:

Waffe/Munition verboten? § 2 Abs. 3

→ dazu IV.2.

Prüfungsschritt 4:

Waffe erlaubnispflichtig? § 2 Abs. 2

→ dazu IV.3.

Wenn erlaubnispflichtige Waffe (-), weiter mit Prüfungsschritt 7

Wenn erlaubnispflichtige Waffe (+)

Konstellation Kontrolle:

Var. 1: Erlaubnis liegt vor

→ Umgangsart rechtmäßig

Var. 2: Erlaubnis liegt nicht vor

→ Prüfungsschritt 5

Konstellation Antragstellung:

→ Prüfungsschritt 6

Prüfungsschritt 5:

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

→ dazu IV.4.

Prüfungsschritt 6:

Erlaubnisvoraussetzungen

→ dazu IV.6.

Prüfungsschritt 7:

Erlaubnisfreie Waffe

→ dazu IV.7.

Prüfungsschritt 8:

Konstellation im Einzelfall

→ dazu V.

II.Waffen iSd. WaffG, § 1 Abs. 2

Waffen sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände sowie nach Nr. 2a, b die dort näher beschriebenen tragbaren Gegenstände:

§ 1 Abs. 2 Nr. 1:

•  Schusswaffen

•  Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände

§ 1 Abs. 2 Nr. 2:

Tragbare (bewegliche) Gegenstände,

a)  die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder -herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen

→  Waffen im technischen Sinne

b)  die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und in diesem Gesetz genannt sind

→  Waffen im nichttechnischen Sinne

1.Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1)

Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.1:

„Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“

•  Charakteristisch ist demnach zunächst die Zwecksetzung.

•  Weiter ist wesensbestimmend, dass ein „Geschoss“ durch einen „Lauf“ getrieben wird, wobei diese Begriffe jeweils legaldefiniert sind:

–  Geschosse sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper sowie gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 3 Nr. 3).

–  Der Lauf (vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.3.1) ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt. Demnach kann ein Lauf etwa auch aus Kunststoff oder Keramikwerkstoff hergestellt sein. Ein „gewisses Maß an Führung“ ist anzunehmen, wenn die Länge des Laufteils, das die Führung bestimmt, mind. das Zweifache des Kalibers (also des Geschossdurchmessers) beträgt.

Merke:

Armbrüste und Bogenwaffen fallen in Ermangelung eines Laufes nicht unter den Schusswaffenbegriff.

•  Unerheblich ist die Art der Energie, welche das Geschoss antreibt (nicht nur heiße Gase, sondern zB. auch CO2 oder Muskelkraft etc. sind mit umfasst).

Merke:

Blasrohre und „Erbsenpistolen“ bzw. „Softairwaffen“ fallen daher dem Grunde nach unter den Schusswaffenbegriff.

•  Ebenfalls unerheblich ist, ob der Gegenstand tragbar ist oder nicht (auch ortsfeste Geschütze, Kanonen etc. sind Schusswaffen).

2.Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2)

Dem Wortlaut nach sind nur die in Anlage 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2 aufgelisteten tragbaren Gegenstände pauschal den Schusswaffen gleichgestellt. Die in Nr. 1.3 angeführten wesentlichen Teile von Schusswaffen sowie Schalldämpfer sind den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.

In den Nrn. 1.4 ff. erfolgen lediglich Begriffsdefinitionen. Soweit hier definierte Gegenstände nicht dem Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 entsprechen, legt die Systematik des WaffG nahe, dass diese gar nicht dem Anwendungsbereich des WaffG unterliegen. Dies trifft etwa auf die in Nr. 6 definierten Nachbildungen von Schusswaffen zu. Allerdings werden diese in Anl. 2 Abschn. 3 WaffG weitestgehend vom Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen. Hieraus lässt sich erschließen, dass der Gesetzgeber alle in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2 – Nr. 6 aufgezählten Gegenstände dem Grunde nach den Schusswaffen rechtlich gleichstellen wollte. Dass er dies hinsichtlich der unter den Nrn. 1.4 ff. angeführten Gegenstände nicht ausdrücklich getan hat, wird in der Literatur zutreffend als systemwidrig bemängelt.1

Merke:

Sämtliche in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 aufgeführten tragbaren Gegenstände sollen den Schusswaffen rechtlich gleichgestellt sein.

a) Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände. Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

aa)  die zum Abschießen von Munition für die in Nr. 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind (Nr. 1.2.1)

–  Hier sind solche Gegenstände erfasst, die über keinen durchgängigen Lauf verfügen, durch den Geschosse ein gewisses Maß an Führung erhalten können. Hierunter fallen zunächst Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen („SRS-Waffen“). Weiter sind Geräte erfasst, die zum Verschießen von Kartuschen- oder Raketenmunition dienen.2

–  Erforderlich ist immer ein Antrieb mit heißen Pulvergasen. Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Geräte fallen also nicht unter diese Variante.3

bb)  die zum Abschießen von Munition für andere als die in Nr. 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind (Nr. 1.2.2)

–  Zu nennen sind hier Schussapparate nach § 2 Abs. 4 BeschG. Hierunter fallen etwa Bolzensetzgeräte, aber auch Schussfallen sowie Geräte zum Abschießen von Apportierdummies.

Die Gleichstellung dieser Gegenstände mit den Schusswaffen greift nicht, soweit sie die Anforderungen des § 7 BeschG erfüllen und ein entsprechendes Prüfzeichen („PTB im Viereck“ oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist) tragen.4

cc)  bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann(Nr. 1.2.3)5

–  Hier nennt das Gesetz als Beispiel Armbrüste und Pfeilabschussgeräte (zB. „Verminator“), welche zugleich den Anwendungsbereich von Nr. 1.2.3 im Wesentlichen ausmachen dürften.6

Merke:

Die Pfeilabschussgeräte wurden erst im Zuge des 3. WaffRÄndG mit Wirkung zum 1.9.2020 den Schusswaffen rechtlich gleichgestellt und damit einer Erlaubnispflicht unterworfen.

§ 58 Abs. 20 sieht für diese Gegenstände eine Übergangsregelung vor:

Hat jemand am 1.9.2020 ein solches Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1.9.2021 eine Besitzerlaubnis zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Innerhalb der gesetzlichen Frist bleibt der Altbesitz ohne Erlaubnis rechtmäßig.

b) Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer (Nr. 1.3). Wesentliche, typischerweise funktionstragende Einzelteile einer Schusswaffe werden vom Gesetzgeber jeweils der Schusswaffe rechtlich gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.

Die prinzipiell strengen, für Schusswaffen geltenden Regulative des WaffG greifen nur effektiv, wenn sie sich auch auf die funktionstragenden Einzelteile derselben erstrecken. Andernfalls liefen die Hürden für den Umgang mit Schusswaffen faktisch ins Leere. Die Gleichstellung bewirkt, dass etwa der Erwerb eines wesentlichen Schusswaffeneinzelteils prinzipiell an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist, wie der Erwerb einer Komplettschusswaffe.

Gleichermaßen sind Schalldämpfer jeweils der Schusswaffe rechtlich gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.

c) Weitere Begriffe (Nrn. 1.4–6 sorgfältig lesen!).

aa)  Unbrauchbar gemachte Schusswaffen,„Dekorationswaffen“ (Nr. 1.4)

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen sind zwar den Schusswaffen rechtlich gleichgestellt und damit prinzipiell erlaubnispflichtig. Allerdings sind sie in Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 umfänglich von der Erlaubnispflicht ausgenommen und unterliegen im Ergebnis (neben dem für alle Waffen geltenden Alterserfordernis gem. § 2 Abs. 1) einzig der Anzeigepflicht nach § 37 d.7

Über die angezeigte Deaktivierung wird eine Bescheinigung nach § 8a Abs. 2 Satz 3 BeschG ausgestellt, welche aufzubewahren und im Falle des Führens der unbrauchbar gemachten Schusswaffe mitzuführen ist, vgl. § 25a AWaffV.

bb)  Salutwaffen (Nr. 1.5)

Diese werden mit Kartuschenmunition8 für Knall- und Schusseffekte eingesetzt.

Im Ergebnis sind Salutwaffen den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände iSd. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2.1. Die Bedürfnisvoraussetzungen, Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen haben eine eigenständige Regelung in § 39b erfahren.

Die WBK für eine Salutwaffe wird gem. § 39b auch ohne Sachkundenachweis erteilt. Das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Salutwaffen ist nach § 39b Abs. 1 insbesondere dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt.

Bei den Aufbewahrungsvorschriften sind die Regelungen des § 36 Abs. 3, 5 und 6 nicht auf Salutwaffen anzuwenden. Hinsichtlich der Aufbewahrungsvorschriften greifen die Regelungen für erlaubnisfrei zu erwerbende Schusswaffen. Es reicht also eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis, das keinen besonderen technischen Spezifikationen entsprechen muss (→ S. 161).

Hinweis:

Mit dem 3. WaffRÄndG (1.9.2020) ist der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz von Salutwaffen nicht mehr möglich. Erwerb, Besitz und Aufbewahrung richten sich nach § 39b.

§ 58 Abs. 15 sieht eine Übergangsfrist für den Altbesitz vor: Hat jemand am 1.9.2020 eine nach aktuellem Recht erlaubnispflichtige Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1.9.2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

cc)  Anscheinswaffen (Nr. 1.6)

Der Anscheinswaffenbegriff umfasst gegenständlich verschiedene Fallgruppen. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Gegenstände handelt, die vom Erscheinungsbild her den optischen Eindruck einer scharfen Feuerwaffe machen. Anscheinswaffen sind weitgehend vom Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen, allerdings ist das Führen derselben nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 prinzipiell untersagt.

Hinweis:

Mit dem 3. WaffRÄndG (1.9.2020) wurden Magazine gegenständlich vom WaffG erfasst und sind rechtlich den Schusswaffen gleichgestellt (Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 4.4). Soweit Magazine nicht nach Anl. 2 Abschn. 1 verboten sind, sind sie erlaubnisfrei, es greift dann allein das Alterserfordernis nach § 2 Abs. 1.

3.Exkurs: Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen9

Die Schusswaffeneigenschaft von Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen ist nicht einheitlich zu beantworten und muss jeweils im Einzelfall geklärt werden. Der Gesetzgeber verortet sowohl die Schreckschuss-, wie auch die Reizstoff- und Signalwaffen in Gänze bei den Schusswaffen,10 ohne eine präzise Differenzierung vorzunehmen.

Schreckschusswaffen verfügen einzig über ein Kartuschenlager. Bei der verschossenen Kartuschenmunition handelt es sich um Hülsen mit Ladung, die ein Geschoss nicht enthalten.11 In Ermangelung eines Geschosses kann ein solches gar nicht durch den Lauf getrieben werden, weshalb Schreckschusswaffen keine Schusswaffen iSd. WaffG sind, sondern unter die den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände fallen, vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2.1.

Bei den Reizstoff- und Signalwaffen ist danach zu differenzieren, ob diese ein Kartuschenlager oder ein Patronenlager aufweisen. Im Falle eines Kartuschenlagers liegt es wie bei den Schreckschusswaffen, vgl. oben.

Handelt es sich hingegen um Reizstoff- oder Signalwaffen mit Patronenlager, so werden jeweils Reizstoff- bzw. Patronengeschosse durch den Lauf getrieben. Solche Reizstoff- und Signalwaffen unterfallen dem Schusswaffenbegriff.

Bei den Signalwaffen mit Schusswaffeneigenschaft handelt es sich häufig um solche im Kaliber 4 (26,5 mm, „Kaliber 4-Waffen“). Als Reizstoffwaffe mit Schusswaffeneigenschaft ist etwa die Mehrzweckpistole (MZP1, Kaliber 40 mm) anzuführen, die bei zahlreichen Verbandspolizeien dienstlich zugelassen ist.

Meist sind in der Praxis solche Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vorzufinden, die lediglich über ein Kartuschenlager verfügen und die zudem mit einem Gaslauf12 versehen sind, der nicht durchgängig (frei von Hindernissen) ist. Mit ihnen kann daher ausschließlich Kartuschenmunition verschossen werden. Hierbei handelt es sich um Knall- oder Reizstoffkartuschen. Die Signalfunktion wird typischerweise durch Aufschrauben eines 15mm-Abschussbechers bewirkt, in welchen pyrotechnische Munition eingebracht wird, die dann über den Abschuss einer Knallkartusche gezündet wird.

Diese Gegenstände weisen demnach eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffeneigenschaft zugleich auf, je nachdem, wie sie konkret verwendet werden. Sie werden auch als „SRS-Waffen“ bezeichnet und sind zumeist nach § 8 BeschG zugelassen und tragen eine entsprechende Kennzeichnung („PTB“ im Kreis).

Merke:

Die wichtigste Gruppe der den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände bilden die „SRS-Waffen“.

4.Differenzierung des Schusswaffenbegriffs unter Einbeziehung der den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände

Nach dem Prinzip der Definition „Schusswaffe“ und der anschließend durch den Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung einer ganzen Reihe von tragbaren Gegenständen mit den Schusswaffen nimmt der Gesetzgeber in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 2 eine umfängliche Untergliederung des Oberbegriffes „Schusswaffe“ vor.

Überblick:

Merke:

Mit dem 3. WaffRÄndG wurden Magazine als den Schusswaffen rechtlich gleichgestellte Gegenstände in den Anwendungsbereich des WaffG einbezogen, vgl. Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 4.4. ff.

Diese unterfallen, soweit sie nicht verboten sind (→ S. 34 f.), als einzige den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände nicht der prinzipiellen Erlaubnispflicht nach Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 und sind daher erlaubnisfrei, wenn sie nicht verboten sind. Im Ergebnis greift für nicht verbotene Magazine allein das Alterserfordernis nach § 2 Abs. 1.

5.Tragbare Waffen im technischen Sinn, § 1 Abs. 2 Nr. 2a, und im nichttechnischen Sinn, § 1 Abs. 2 Nr. 2b

a) Begriffsbestimmungen. In § 1 Abs. 2 Nr. 2a sind die Waffen im technischen Sinn beschrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Zweckbestimmung aufweisen, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Tragbare Waffen im technischen Sinn sind stets Waffen iSd. WaffG.

Anders liegt es bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 2b behandelten Waffen im nichttechnischen Sinn. Diese unterscheiden sich von den Waffen im technischen Sinnzentral dadurch, dass sie nicht deren Zweckbestimmung aufweisen, gleichwohl aufgrund ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Tragbare Waffen im nichttechnischen Sinn sind nur dann Waffen iSd. WaffG, soweit sie ausdrücklich im Gesetz (Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 2) genannt sind.

b) Zweckbestimmung.13. Die Zweckbestimmung meint den Herstellerzweck, welcher sich zunächst aus der ausdrücklichen Deklaration des Gegenstandes herleiten lässt. Fehlt es an einer solchen, so ist zumindest dann die Waffeneigenschaft zu bejahen, wenn der Gegenstand unter gewöhnlichen Umständen und typischerweise nur als Waffe verwendet werden kann und eine anderweitige Nutzung nur schwerlich möglich ist.14

Merke:

Die Zweckbestimmung eines Gegenstandes bemisst sich nach dem Herstellerzweck.Unbeachtlich ist, zu welchem Zweck ein Gegenstand im Einzelfall mitgeführt wird.

Die Zweckbestimmung eines Gegenstandes kann auch durch nachträglichen Umbau desselben verändert werden. Wird eine ursprünglich als Gebrauchsgegenstand hergestellte Sache in der Absicht gegenständlich umgearbeitet, den so neu hergestellten Gegenstand als Waffe gebrauchen zu können, so ist durch den Umbau ein neuer Gegenstand mit einem entsprechend neuen Herstellerzweck entstanden. Der Alltagsgegenstand ist durch die Bearbeitung zur Waffe im technischen Sinn geworden.

Umgekehrt können auch Waffen im technischen Sinn durch Umbau zu reinen Gebrauchsgegenständen werden und ihre Waffeneigenschaft verlieren (Bsp.: die Klinge eines Dolchs wird stumpf geschliffen).

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann sich die Abgrenzung im Einzelfall kompliziert gestalten, weil Überschneidungen zwischen Gegenständen des Alltags und Waffen durchaus möglich sind.

c) Einzelfälle15.

aa) Als Waffen im technischen Sinn hergestellt. Kampfmesser, Dolch, Säbel, Bajonett, Stiefelmesser, Stahlrute, Totschläger, Schlagring.

bb) Nach Umbau als Waffe im technischen Sinn einzustufen. Baseballschläger, der am Schlagende mit Nägeln präpariert wird. Ventilrad, welches in der Mitte durchtrennt und an der geflexten Seite mit Tape versehen wird, um es als Schlagring einsetzen zu können. Parfümflacon, der mit Reizstoff gefüllt wird.

cc) Keine Waffen im technischen Sinn. Baseballschläger, Knüppel, Küchenmesser, Überlebensmesser, Taschenmesser, Fleischermesser, Tauchermesser, Jagdnicker, Hirschfänger, Fahrtenmesser. Als Sportgeräte hergestellte Florette, Degen und Säbel. Medizinisches Skalpell, Seziermesser, Äxte, Beile, Macheten, Sicheln, Sensen usw.

d) Exkurs: Die rechtliche Einstufung von Messern. Besonders schwierig gestaltet sich in der Praxis die rechtliche Einstufung von Messern. Hier gilt es, bloße Gebrauchsmesser von solchen mit Waffeneigenschaft abzugrenzen. Die Komplexität dieses Themenfeldes spiegelt sich nicht zuletzt in dem Umstand wieder, dass das BKA in zahlreichen Fällen durch Feststellungsbescheid festzulegen hat, ob ein Messer als Gebrauchsmesser oder aber als Hieb- und Stoßwaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a einzustufen ist.

Zur Klärung der Zweckbestimmung eines Messers kann zunächst auf Herstellerangaben zurückgegriffen werden. Diesen kommt eine erhebliche Indizwirkung zu. Allerdings sind die Herstellerangaben vor dem Hintergrund der konstruktiven Merkmale des in Rede stehenden Messers auf ihre Plausibilität zu prüfen. Der Umstand, dass ein Messer als „Gebrauchsmesser“ vertrieben wird, führt nicht zwingend dazu, dass es sich tatsächlich auch um ein solches handelt. Allerdings müssen für den Fall einer Einstufung als Waffe entgegen den Herstellerangaben konstruktive Merkmale vorliegen, die rechtfertigen, nicht der Herstellerdeklaration folgend von einem Gebrauchsmesser, sondern von einem Messer mit Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft auszugehen.

In der polizeilichen Praxis werden häufig Messer waffenrechtlich einzustufen sein, zu denen es keine expliziten Herstellerangaben gibt. In diesen Fällen kann allein auf die Konstruktionsmerkmale als Informationsquelle zur Zweckbestimmung des Messers zurückgegriffen werden. Die Beurteilung kann im Einzelfall komplex ausfallen.

Als Hauptindizien für eine Waffeneigenschaft zählen:

•  beidseitiger Klingenschliff

und

•  Parierstange oder sonstige konstruktive Vorrichtungen, welche das Abrutschen der das Messer führenden Hand in die Klinge bzw. Verletzungen im Falle sich kreuzendender Klingen verhindern sollen.

Merke:

Als Faustformel für die Praxis kann gelten, dass ein beidseitiger Klingenschliff für die Waffeneigenschaft eines Messers spricht. Das Gleiche gilt für hinzutretende konstruktive Vorrichtungen, welche das Abrutschen der das Messer führenden Hand vom Griff in die Klinge im Falle des Zustoßens bzw. Verletzungen im Falle sich kreuzendender Klingen verhindern sollen („Parierstange“ oÄ.).

Andere Kriterien lassen jeweils für sich genommen keinen Rückschluss auf die Zweckbestimmung zu.

Solche Kriterien sind etwa:

•  der Klingenrücken verjüngt sich zur Spitze hin. Klinge hat also nicht die Form eines typischen Gebrauchsmessers

•  Klinge ist nicht auf beiden Seiten vollständig geschliffen, sondern lediglich im vorderen Teilbereich zweiseitig angeschliffen

•  Griff ist so ergonomisch ausgearbeitet, dass im Falle des Zustechens ein Abrutschen der das Messer führenden Hand in die Klinge verhindert wird

•  Farbgebung der Klinge (etwa Tarnfarben/„Camouflage“)

•  Messer ist so konstruiert, dass es mit der das Messer führenden Hand aufgeklappt und arretiert werden kann (Einhandmessereigenschaft)

Auch die Klingenlänge kann isoliert für sich betrachtet nicht als bestimmendesKriterium zur Beurteilung der Waffeneigenschaft herangezogen werden.

Auch wenn diese Kriterien einzeln betrachtet keinen zwingenden Rückschluss auf den Bestimmungszweck eines Messers zulassen, so sind sie doch stets in eine Gesamtschau mit einzubeziehen und können kumulativ die Einstufung eines Messers als Hieb- und Stoßwaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a begründen.

Schließlich stellt auch die objektive Gefährlichkeit eines Messers kein brauchbares Kriterium für die Klärung der Waffeneigenschaft dar. Der Zweck muss hier strikt von der Eignung getrennt werden. So können etwa hochwertige Küchenmesser unter objektiven Gesichtspunkten als besonders gefährlich gelten und sind doch klar als Gebrauchsmesser einzustufen. Umgekehrt verliert ein beidseitig geschliffener Dolch nicht seine Waffeneigenschaft, weil er etwa qualitativ minderwertig hergestellt ist und deshalb nur ein begrenztes Verletzungspotenzial aufweist.

Merke:

Bei der Einstufung eines Messers als Gebrauchsmesser oder Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a sind neben den Herstellerangaben auch stets die Konstruktionsmerkmale in die Beurteilung mit einzubeziehen.

Nur eine Gesamtschau der Konstruktionsmerkmale ermöglicht im Einzelfall eine Schlussfolgerung auf die Wesensbestimmung des Messers und damit auf seine Waffeneigenschaft iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 2a.

Überblick:

Tragbare Gegenstände iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 2a und b

iSd. Nr. 2a

(Waffen im technischen Sinn)

→ stets vom WaffG erfasst

(Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1)

Merke: Die Aufzählung ist nicht abschließend, auch hier nicht genannte bewegliche Gegenstände sind vom WaffG erfasst, soweit es sich um Waffen im technischen Sinn handelt!

iSd. Nr. 2b

(Waffen im nichttechnischen Sinn)

→ nur vom WaffG erfasst, soweit im Gesetz genannt!

(Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 2)

Merke: Nur die hier aufgezählten beweglichen Gegenstände sind vom WaffG erfasst!

1.1 Hieb- und Stoßwaffen

(Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb-, Stoß-, Stich-, Schlag- oder Wurf-Verletzungen beizubringen)

2.1 Messer

2.1.1 Springmesser

(Klinge schnellt auf Knopf- oder Hebeldruck hervor und kann hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden)

2.1.2 Fallmesser

(Klinge schnellt beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung aus dem Griff und kann selbsttätig oder durch Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden)

2.1.3 Faustmesser

(Zeichnet sich durch einen quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff aus; wird bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt)

2.1.4 Butterflymesser

(Faltmesser mit zweigeteiltem, schwenkbarem Griff)

1.2 Gegenstände, die

1.2.1 Elektroimpulsgeräte

1.2.2 Reizstoffsprühgeräte

1.2.3

a) Geräte, die Reizstoffe in einem Wirkungskreis von mehr als 2 m versprühen und daher keine Reizstoffsprühgeräte iSd. Gesetzes sind,

b) Geräte, die bei Menschen in einer Entfernung von mehr als 2 m durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch gezieltes Ausstrahlen von elektromagnetischer Strahlung, eine angriffsunfähig machende Wirkung hervorrufen.

1.2.4 Flammenwerfer

1.2.5 Molotow-Cocktails oder

1.2.6 Würgewerkzeuge

sind.

2.2 Gegenstände, die

bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (zB. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (zB. Viehtreiber).

Hinweis: Tierabwehrsprays fallen nicht hierunter und sind daher nicht vom WaffG erfasst.

1.3 Präzisionsschleudern sowie Armstützen uÄ. für dieselben.

Dies sind Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder vergleichbare Vorrichtung besitzen. Herkömmliche Schleudern („Zwillen“) sind hiervon nicht erfasst.

Merke:

Tierabwehrspraysunterliegen nicht den Regelungen des WaffG.