Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - Volker Löhr - E-Book

Bau und Betrieb von Versammlungsstätten E-Book

Volker Löhr

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Beschreibung

Anlass und Gegenstand der fünften Auflage dieses Werkes ist die in zahlreichen Bundesländern vollzogene Änderung der Bau- und Betriebsvorschriften auf Grundlage der MVStättVO. Die Kommentierung berücksichtigt in besonderem Maße die Diskussionen zwischen Bauaufsichten, Brandschutzdienststellen, Bauherrn und den Betreibern von Versammlungsstätten. Ergänzt wird die Erläuterung der MVStättVO durch die wichtigsten Abweichungen auf Landesverordnungsebene. Der Kommentar ist damit eine wesentliche Ergänzung zu den Begründungen und Erläuterungen der ARGEBAU Fachkommission Bauaufsicht und für die Lösung praxisrelevanter Fälle bestens geeignet.

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Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

zur Muster-Versammlungsstättenverordnung(MVStättVO)

einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften

von

Rechtsanwalt Volker Löhr

Bonn

und

Ministerialrat a.D. Dipl.-Ing. (FH) Gerd Gröger

Potsdam

5., umfassend überarbeitete Auflage 2020

Gender-Hinweis

In diesem Kommentar wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form eines Begriffs verwendet. Selbstverständlich beziehen sich die jeweiligen Begriffe sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8005-1688-9

© 2020 Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Mainwww.ruw.deDas Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

Druck und Verarbeitung: Beltz Bad Langensalza GmbH, 99947 Bad Langensalza

Printed in Germany

Vorwort

Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat im Februar 2014 Änderungen der MVStättV 2005 beschlossen und zugleich deren Kurzbezeichnung MVStättV in MVStättVO geändert. Nach Abschluss des europarechtlich vorgeschriebenen EU-Notifizierungsverfahrens erfolgte im Juli 2014 die Bekanntmachung der geänderten Musterverordnung unter www.bauministerkonferenz.de im Internet. Seither wurde die MVStättVO in mehreren Ländern als landesrechtliche Versammlungsstättenverordnung eingeführt.

Mit dem Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016 wurden Vorschriften über die Verwendbarkeit von Bauprodukten in den §§ 16a bis 25 der MBO geändert und an die Vorgaben der europäischen Bauproduktenverordnung angepasst. Rechtsgrundlage für den Erlass der Technischen Baubestimmungen ist nun der § 85a MBO. Die zu beachtenden Technischen Baubestimmungen wurden nach der Notifizierung am 31. August 2017 mit der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – MVV TB – bauaufsichtlich eingeführt.

Mit Abschnitt A 2.2.2.4 der MVV TB wurde die MVStättVO mit dem Stand Juli 2014 als Technische Baubestimmung allgemein verbindlich eingeführt. Damit ist die MVStättVO auch in den Ländern zu beachten, die keine landesrechtliche Versammlungsstättenverordnung besitzen.

Der vorliegende Kommentar wendet sich an die mit der Umsetzung der Vorschriften betroffenen technischen und juristischen Fachbereiche in Unternehmen, an Architekten, Ingenieure und Planungsbüros, die Betreiber aller Arten von Versammlungsstätten, Veranstalter, Aussteller und Service-Firmen sowie an die Bauaufsichtsbehörden der Länder. Der Kommentar wurde deshalb so abgefasst und mit Beispielen angereichert, dass er auch für Nichtjuristen verständlich bleibt.

Entstanden ist der Kommentar in enger Zusammenarbeit zwischen den Autoren. Intensive Diskussionen mit einzelnen Bauaufsichtsbehörden und Vertretern der betroffenen Wirtschaftskreise haben den Prozess kontinuierlich begleitet. Auf Grund der wechselseitigen Bearbeitung der einzelnen Kommentarstellen haben die Autoren darauf verzichtet, die einzelnen Paragraphen und Kommentarstellen mit ihrem Namen zu zeichnen.

Im Oktober 2019

Volker Löhr und Gerd Gröger

Inhaltsverzeichnis

Deckblatt

Title

Impressum

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einführung

Gesetzestext

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher

§ 2 Begriffe

Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe

§ 3 Bauteile

§ 4 Dächer

§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge

Abschnitt 2 Rettungswege

§ 6 Führung der Rettungswege

§ 7 Bemessung der Rettungswege

§ 8 Treppen

§ 9 Türen und Tore

Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher

§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge

§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen

§ 12 Toilettenräume

§ 13 Stellplätze für Behinderte

Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume

§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

§ 15 Sicherheitsbeleuchtung

§ 16 Rauchableitung

§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen

§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen

§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume

Teil 3 Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1 Großbühnen

§ 22 Bühnenhaus

§ 23 Schutzvorhang

§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

§ 25 Ausrüstungen am Platz der Brandsicherheitswache

Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen

§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst

§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10000 Besucherplätzen

§ 28 Wellenbrecher

§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

§ 30 Einfriedungen und Eingänge

Teil 4 Betriebsvorschriften

Vorbemerkung

Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze

§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

Abschnitt 2 Brandverhütung

§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material

§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen

Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen

§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

§ 37 Laseranlagen

Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe

§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst

§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen

§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

§ 45 Gastspielprüfbuch

Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten

§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

§ 48 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Sachregister

Sachregister A

Sachregister B

Sachregister D

Sachregister E

Sachregister F

Sachregister G

Sachregister H

Sachregister I

Sachregister J

Sachregister K

Sachregister L

Sachregister M

Sachregister N

Sachregister O

Sachregister P

Sachregister R

Sachregister S

Sachregister T

Sachregister U

Sachregister V

Sachregister W

Sachregister Z

Abkürzungsverzeichnis

Einführung

Entwicklung des Versammlungsstättenrechts

1

Die von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) beschlossene Muster-Versammlungsstättenverordnung – Fassung Mai 2005 (MVStättV 2005) diente bisher den Ländern als Muster für den Erlass weitgehend identischer landesrechtlicher Vorschriften über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Die MVStättV 2005 löste die Musterversammlungsstätten-Verordnung Fassung 1978 ab, die den Ländern als Grundlage der bislang für Versammlungsstätten geltenden landesrechtlichen baupolizeilichen Vorschriften diente.

2

Immer wieder schrecken uns Meldungen auf, dass bei einem Brand in einer Diskothek oder an einem anderen Veranstaltungsort zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind. Regelmäßig decken die dem Brandgeschehen folgenden Untersuchungen auf, dass die baupolizeilichen Vorschriften sträflich verletzt wurden, insbesondere die Veranstaltung nicht genehmigt, die Rettungswege versperrt oder verstellt, die zulässige Besucherzahl weit überschritten war. Brandursache ist regelmäßig ein äußerst leichtfertiger Umgang mit offenem Feuer und leicht entzündlichen Stoffen.

Die Theaterverordnungen

3

Dass Brände in Gebäuden, in denen sich zahlreiche Personen aufhalten, besondere Probleme aufwerfen, ist beileibe nicht neu. Zahlreiche Theaterbrände, insbesondere aber der Brand des Wiener Burgtheaters im Jahr 1881, gaben allgemein Anlass, Sicherheitsvorschriften für Theater zu erarbeiten. So wurde vom Ministerium des Innern für das Königreich Sachsen die Verordnung vom 28. Dezember 1882, die Sicherung der Schauspielhäuser gegen Feuersgefahr betreffend, erlassen.

4

Diese Verordnung hatte mit einigen Änderungen und Ergänzungen länger als ein Vierteljahrhundert Bestand und wurde schließlich durch die „Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend, vom 1. Juli 1909“ abgelöst. Dieser Verordnung ist eine Präambel vorangestellt, die an Aktualität nichts verloren hat; sie lautet:

„Es erscheint nötig, die Vorschriften der Verordnung vom 28.12.1882, die Sicherung der Schauspielhäuser gegen Feuersgefahr betreffend, den bisherigen Erfahrungen und dem heutigen Stande der Technik entsprechend abzuändern. Außerdem ist das Bedürfnis hervorgetreten, für einige andere Arten von geschlossenen Räumen, worin zeitweilig eine größere Menge von Menschen zusammenströmt, wegen der besonderen Gefahren, denen im Brandfalle die dort verkehrenden und beschäftigten Personen ausgesetzt sind, besondere Schutzvorschriften zu erlassen.“

5

Zahlreiche Theaterbrände veranlassten auch die preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten und des Innern, das Muster einer Polizeiverordnung für Theater, öffentliche Versammlungsräume und Zirkusanlagen aufzustellen. Mit Runderlass vom 6. April 1909 (Zentralblatt der Bauverwaltung 1909, S. 225) wurde von ihnen das Muster zu einer Polizeiverordnung über die bauliche Anlage, die innere Einrichtung und den Betrieb von Theatern, öffentlichen Versammlungsräumen und Zirkusanlagen (Theaterverordnung) bekannt gegeben, das den Regierungspräsidenten und dem Polizeipräsidenten in Berlin als Grundlage für gleichlautende Polizeiverordnungen gedient hat.

6

Das Muster und die einzelnen Polizeiverordnungen in den preußischen Provinzen sind im Laufe der Zeit auf Grund einer Reihe von ergänzenden Erlassen, zuletzt 1935, geändert worden.

7

Soweit die Geltungsdauer der einzelnen Polizeiverordnungen im jeweiligen Regierungsbezirk Preußens nicht verlängert wurde, sind diese Polizeiverordnungen nach Ablauf der 30-jährigen Geltungsdauer auf Grund des § 34 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juli 1931 (Pr. GS. S. 77) außer Kraft getreten.

8

Danach wurde das Muster der fortgeschriebenen Polizeiverordnung als „Richtlinie für die Bauaufsicht“ angewandt. Rechtsgrundlage hierfür war § 30 Abs. 1 der Preußischen Einheitsbauordnung (EBO), wonach es der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten blieb, für Gebäude von größerer Ausdehnung und Feuergefahr weitergehende baupolizeiliche Anforderungen zu stellen.

9

Auch im Königreich Bayern wurden frühzeitig besondere baupolizeiliche Vorschriften erlassen. So regelte § 48 der Bayerischen Bauordnung von 1901 die grundsätzlichen baulichen und betrieblichen Anforderungen an Theater. Zusätzlich galt die Entschließung vom 10. Mai 1897 (BayBS VI 1 S. 7) über die Bau- und Feuersicherheit der Theater und sonstigen größeren Versammlungslokale und die Verordnung über Feuerschutz bei theatralischen Vorführungen und bei Schaustellungen von Personen vom 29. August 1927 (BayBS I S. 344).

10

In München galten eigene baupolizeiliche Vorschriften und eine eigene Bauordnung. Bereits im Jahr 1879 hat die Stadt München baupolizeiliche Vorschriften über die Feuerpolizei in Theatern erlassen. Diese Vorschriften wurden mehrfach überarbeitet; zuletzt galt die ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Juli 1935 über die Feuerpolizei in Theatern und öffentlichen Versammlungsräumen.

11

Im Dritten Reich wurde in den Jahren 1934 und 1944 eine Theaterverordnung erarbeitet, die reichseinheitlich eingeführt werden sollte. Die reichseinheitliche Einführung fand jedoch nicht mehr statt.

Die Lichtspieltheaterverordnungen

12

Obwohl die nach dem Brand des Wiener Burgtheaters entstandenen Theaterverordnungen schon wesentliche Merkmale heutiger baupolizeilicher Regelungen enthalten, so konnten sie nur den damaligen Stand der Technik und die damals vorherrschenden Arten von Versammlungsstätten berücksichtigen. Die in der Folgezeit erforderlichen Anpassungen an neue Arten von Versammlungsstätten und technische Weiterentwicklungen erfolgten zum einen durch Änderung der Verordnungen, zum anderen durch spezielle Regelungen.

13

So befasste sich bis 1925 lediglich ein Paragraf der Preußischen Muster-Theaterverordnung mit speziellen Anforderungen bei Filmvorführungen in Versammlungsräumen. In § 70 „Kinematographische Vorführungen in Versammlungsräumen“ wurde lediglich der Mindestabstand der ersten Sitzreihe zur Leinwand und die Breite der Gänge im Versammlungsraum sowie der Ausgänge aus dem Versammlungsraum mit einem Meter je 70 Personen geregelt.

14

Nach dem Ersten Weltkrieg entwickelte sich aus ersten Anfängen des Stummfilms die Filmindustrie. Der Kinofilm kam in Mode und es wurden vermehrt spezielle Lichtspieltheater errichtet. Das Material der damaligen Filme bestand aus Nitrozellulose und war leicht entflammbar. Ihre Verwendung war mit hoher Brandgefahr verbunden. Es erwies sich daher als erforderlich, für den Bau und Betrieb der aufkommenden Lichtspieltheater besondere baupolizeiliche Vorschriften zu schaffen. Nach dem Reichslichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 (RGBl. I S. 953) in der Fassung vom 23. Dezember 1922 (RGBl. I 1923 S. 26) waren die Länder für den Erlass baulicher und betrieblicher Vorschriften für Lichtspieltheater zuständig.

15

1925 erließ der Reichsminister des Innern Grundsätze für die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen sowie das Muster einer Polizeiverordnung mit Vorschriften über die Anlage und Einrichtung von Lichtspieltheatern sowie für die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen.

16

Nach dem Muster erließen die preußischen Regierungspräsidenten im Jahr 1926 Polizeiverordnungen für den Bau und Betrieb von Lichtspieltheatern – so für Berlin durch die Polizeiverordnung vom 16. August 1926, mit der auch § 70 der Theaterverordnung aufgehoben wurde. Vergleichbar gingen die anderen Länder vor. In Bayern wurde die Verordnung vom 20. April 1926 (GVBl. S. 299) über die Sicherheit bei Lichtspielvorführungen und in Württemberg die Verordnung vom 14. Juli 1928 (RegBl. S. 219) erlassen. Die preußische Musterverordnung von 1926 wurde 1937 durch ein neues Muster einer Lichtspielverordnung abgelöst, die in Preußen als Polizeiverordnung vom 18. März 1937 (Pr. GS. S. 41) für das gesamte Staatsgebiet umgesetzt wurde. Die anderen Länder erließen ähnliche Regelungen, so Bayern mit der Verordnung vom 11. März 1938 (BayBS 1 S. 363) und Baden mit der Verordnung vom 1. August 1938 (GVBl. S. 55).

17

In den preußischen Nachfolgeländern galt die Lichtspielverordnung vom 18. März 1937 weiter. Sie trat allgemein mit dem Ablauf ihrer dreißigjährigen Geltungsdauer gemäß § 34 Abs. 1 PVG außer Kraft, also am 17. März 1967, sofern die Länder nicht eine andere Regelung getroffen haben. In Bayern wurde die Geltungsdauer der Lichtspielverordnung vom 11. März 1938 in der Fassung vom 21. Januar 1959 (GVBl. S. 55) durch die Verordnung vom 19. November 1960 (GVBl. S. 274) verlängert.1

Der Sicherheitsfilm

18

Eine Wende hinsichtlich der Verringerung der Brandgefahren brachte die Entwicklung des „Sicherheitsfilms“, der den bisher verwendeten Nitrozellulosefilm ablöste. Nitrozellulose ist in Deutschland von etwa 1890 bis in die 50er Jahre hinein als Trägermaterial für Filme und Fotos verwendet worden. Nitrofilme sind leicht brennbar, bei etwa 38 Grad Celsius sogar selbstentzündlich und explosiv. Daher kam es immer wieder zu oft verheerenden Kinobränden oder zu Feuersbrünsten in Filmlagern und Archiven. 1897 kam es in Paris während einer Filmvorführung anlässlich der Weltausstellung zur ersten großen Brandkatastrophe mit Nitrofilmen. In dem Inferno starben 140 Personen, unter anderem eine Schwester der Kaiserin Elisabeth von Österreich. Die erwiesene Gefährdung durch Nitrozellulose erforderte es, den Umgang mit diesem Stoff in Verordnungen und Gesetzen zu regeln.

19

Im Deutschen Reich wurde die Verwendung von Sicherheitsfilm in der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 30. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2136) erstmals geregelt. Diese Verordnung und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen2 galten in der Bundesrepublik Deutschland und in der Bundesrepublik Österreich als Nachfolgestaaten des Deutschen Reiches noch nach dem Zweiten Weltkrieg weiter.

20

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz über Sicherheitskinefilm (Sicherheitsfilmgesetz) vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 604) erlassen, das die Reichsverordnung von 1939 und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen aufhob. Das Gesetz wurde ausgefüllt durch die Verordnung über Sicherheitskinefilm (Sicherheitsfilmverordnung) vom 13. Dezember 1958 (BGBl. I S. 914). Nach dem Sicherheitsfilmgesetz dürfen Kinefilmnegative und -positive nur auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt, vorgeführt, bearbeitet und gelagert werden.

21

In Österreich sind die Reichsverordnung von 1939 und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen nach § 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 9. November 1966 über den gewerbsmäßigen Verkehr mit Laufbildfilmen (Sicherheitsfilmgesetz) außer Kraft getreten. In Österreich gelten weiterhin das Sicherheitsfilmgesetz vom 9. November 1966 (BGBl. Nummer 264/1966) sowie die Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1966 über die Voraussetzungen der Anerkennung als Sicherheitsfilm, das Prüfungsverfahren und die Kennzeichnung von Laufbildsicherheitsfilmen (Sicherheitsfilmverordnung) (BGBl. Nummer 34/1967). Anlagen, in denen Laufbildfilme gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, gelagert oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, bedürfen danach einer gewerblichen Betriebsanlagen-Genehmigung.

22

Die Verwendung von Sicherheitsfilm ermöglichte es, die Anforderungen an den Bau und Betrieb von Lichtspieltheatern zu reduzieren. Für den Übergang arbeiteten die Länder 1957 „Vorläufige Richtlinien für den Bau und Betrieb von Bildwerferräumen bei Verwendung von Sicherheitsfilm und für Lichtspielvorführungen mit Sicherheitsfilm“ aus. Die vorläufigen Richtlinien dienten als Grundlage für Befreiungen oder Ausnahmen von den Vorschriften der Lichtspielverordnungen. Die baulichen und betrieblichen Anforderungen an Lichtspieltheater wurden in die Versammlungsstättenverordnung – VStättVO 1978 – integriert und waren seither Bestandteil der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.

23

Das Sicherheitsfilmgesetz und die Sicherheitsfilmverordnung wurden in der Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 21 Nr. 20 und 21 des Gesetzes zu Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1183) ersatzlos aufgehoben.

24

Die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften sind damit gegenstandslos. Mit der digitalen Kinotechnik, wird die bisher gebräuchliche mechanische und photochemische Speicherung und Verbreitung von Filmen auf Filmrollen durch digitale Speicherverfahren und digitale Wiedergabeverfahren ersetzt. Die nun bei der Vorführung von Filmen verwendete Technik macht spezielle Regelungen über die Verwendung von Sicherheitsfilmen entbehrlich.

25

Für die Verwendung und Lagerung von Filmen und Fotos auf dem Trägermaterial Nitrozellulose gilt das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist. Nitrozellulose ist unter der Rahmenzusammensetzung 13 („Nitrofilm“) in der Stoffgruppe C der Bekanntmachung der explosionsgefährlichen Stoffe (Bundesanzeiger Nummer 233a vom 16. Dezember 1986) gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes ausdrücklich aufgeführt und unterliegt damit gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 SprengG den Bestimmungen dieses Gesetzes.

26

Alte Nitrozellulosefilme werden nur noch in speziellen Archiven – wie dem Bundes-Filmarchiv – gelagert und werden zur Verwendung und Vorführung auf neue Medienträger umkopiert.

Das Versammlungsstättenrecht in der Bundesrepublik

27

Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Teilung Deutschlands ging die Entwicklung des Baupolizeirechts in der Bundesrepublik und in der Deutschen Demokratischen Republik getrennte Wege.

28

In der ehemaligen DDR galt bis zum Beitritt die „Deutsche Bauordnung“ von 1958. Für Versammlungsstätten galten die speziellen Vorschriften der Anordnung vom 1. Juli 1955 über die Einführung der Sonderbauordnung für Versammlungsräume und Theater (GBl. Sonderdruck Nummer 95). Die Deutsche Bauordnung wurde im Zuge des Beitritts durch die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nummer 50 S. 929) abgelöst, die sich an der Musterbauordnung orientierte und nach der Bildung der neuen Länder zunächst als Landesrecht weiter galt. Am 23. November 1990 wurden durch gemeinsamen Erlass aller neuen Länder die an den Muster-Sonderbauverordnungen der ARGEBAU orientierten Sonderbauvorschriften – darunter auch die Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten – als Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung in Kraft gesetzt. Sowohl die Bauordnung als auch die Richtlinien sind inzwischen in allen neuen Ländern durch landesrechtliche Regelungen abgelöst worden.

29

Die Bauministerkonferenz (ARGEBAU) ist eine ständige Einrichtung, in der alle Bauminister der Länder und als Gast der Bundesbauminister die alle Länder gemeinsam berührenden Fragen beraten. Seit dem Beitritt 1990 sind in der ARGEBAU auch die Bauminister der neuen Länder vertreten. In der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz sind ebenfalls alle Länder vertreten. Die Fachkommission Bauaufsicht erarbeitet mit ihren Projektgruppen die Musterbauordnung und die damit zusammenhängenden Muster-Rechtsvorschriften und Muster-Richtlinien.

30

Im Jahr 1951 beschloss der Normenausschuss Bauwesen des DIN e.V., die Bestimmungen für Theater, Lichtspieltheater, Versammlungsstätten und ähnliche bauliche Anlagen in einer Norm zusammenzufassen und erarbeitete in der Folgezeit den Normentwurf einer DIN 18600. Im Interesse einer einheitlichen gesetzlichen Regelung im Bundesgebiet stellte der 1960 von der ARGEBAU gebildete Arbeitskreis „Versammlungsstätten“ das Muster einer Versammlungsstättenverordnung auf. Hierbei wurden auch die Normenentwürfe der DIN 18600 – Versammlungsstätten – (Gelbdruck März 1961) ausgewertet, die der Fachnormenausschuss Bauwesen im Deutschen Normenausschuss bearbeitet hatte.

31

1969 verabschiedete die Fachkommission Bauaufsicht die Versammlungsstättenverordnung und empfahl den Ländern, sie einzuführen. Die Einführung als Landesverordnung folgte 1969 in Bayern, 1970 in Hessen und Nordrhein-Westfalen, 1971 in Schleswig-Holstein, 1972 in Rheinland-Pfalz, 1974 in Baden-Württemberg. Im Saarland sowie in den Ländern Bremen und Hamburg wurde die VStättVO zunächst als Richtlinie herangezogen.

32

Im Jahre 1975 und in den folgenden Jahren beschloss die Fachkommission Bauaufsicht mehrere Änderungen und Ergänzungen der Muster-Versammlungsstättenverordnung, die teilweise auf Anregungen der Hörfunk- und Fernsehanstalten zurückgingen. Die Änderungen waren zum Teil auch durch die Aufstellung des Musterentwurfs einer Gaststättenbauverordnung bedingt. Darüber hinaus wurden die Vorschriften über die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen (§ 124 VStättVO 1978) den neuen Muster-Verordnungen für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung angepasst.

33

1978 verabschiedete die Fachkommission Bauaufsicht das Muster einer Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung – Fassung März 1978. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung 1978 (VStättVO 1978) ist von den Ländern in der Folgezeit teilweise als Rechtsverordnung, teilweise als bauaufsichtliche Richtlinie in Kraft gesetzt worden. Auf Grund der neuen VStättVO 1978 haben die Länder ihre bestehenden Verordnungen in der Folgezeit angepasst und Niedersachsen 1979 eine neue Verordnung erlassen. Eine der VStättV 1972/1978 entsprechende Verordnung war bis zum 31.8.2018 nur noch in Rheinland-Pfalz in Kraft.3

34

In den neuen Ländern ist sie als „Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättR)“ als Anhang zu Nummer 52.11 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung vom 20. Juli 1990 (VVBauO) in leicht geänderter Form am 23. November 1990 in Kraft gesetzt worden.

35

Diese VStättVO 1978 enthält Anforderungen an die baulichen Anlagen, Vorschriften für Betriebseinrichtungen sowie Betriebsvorschriften, also Vorschriften, wie mit den Anlagen umzugehen ist. Die VStättVO 1978 erfasst die gesamte Bandbreite des Typus Versammlungsstätte der damaligen Zeit, die sich von den heute errichteten Versammlungsstätten in der Größe und der Varietät stark unterscheiden. Damals, im Jahr 1978, waren es noch relativ kleine und meist auf eine Art von Veranstaltung spezialisierte Versammlungsstätten, heute existieren große Versammlungsstätten, die häufig für unterschiedlichste Arten von Veranstaltungen genutzt werden. Große Multifunktionshallen wie die Köln-Arena oder die Arena auf Schalke mit mehreren zehntausend Besucherplätzen werfen nicht nur ganz andere Organisationsfragen für den Betreiber auf, sondern auch andere Sicherheitsfragen als kleine Versammlungsstätten mit einer geringen Besucherzahl.

36

Unmittelbar nachdem die Muster-Versammlungsstättenverordnung 1978 beschlossen worden war, beauftragte die Fachkommission Bauaufsicht den Arbeitskreis „Versammlungsstätten“, die Muster-Verordnung zusammen mit den anderen Sonderbauverordnungen (Gaststättenbauverordnung, Garagenverordnung und Geschäftshausverordnung) mit dem Ziel der Angleichung, Vereinfachung und Straffung zu überarbeiten.

37

Im Februar 1982 beschloss die Fachkommission, die Vorschriften über Fliegende Bauten aus dem Musterentwurf auszugliedern und in die Richtlinien über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten einzufügen. Die Vorschriften über Gaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen wurden aus der Muster-Versammlungsstättenverordnung herausgenommen und in die Muster-Gaststättenbauverordnung – Fassung Juni 1982 – integriert. Außerdem wurde das Muster einer Verordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte (Verordnung über technische Fachkräfte – TFaVO) – Fassung August 1982 – verabschiedet.

38

Um die Überarbeitung der Muster-Versammlungsstättenverordnung zu beschleunigen, bildete die Fachkommission Bauaufsicht Ende 1985 eine Projektgruppe, der zwei Vertreter oberster Bauaufsichtsbehörden sowie ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände angehörten. Es wurde ein Vertreter des Arbeitskreises „Vorbeugender Brandschutz“ (AVB) der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AGBF) an den Beratungen beteiligt.

39

Im Frühjahr 1986 beriet die Fachkommission Bauaufsicht über eine „Leitlinie“ für die Überarbeitung der Muster-Versammlungsstättenverordnung. Hierbei wurde der Vorschlag verworfen, die Vorschriften über Sportstätten aus dem Geltungsbereich herauszunehmen und eine eigene Richtlinie zu schaffen. Die Berücksichtigung der Regelungen für Sportstadien für Fußballspiele der Bundesliga entsprechend dem Erlass über die Sicherheit von Sportstadien für Fußballspiele der Bundesliga – Fassung Januar 1986 – im Entwurf der Projektgruppe hat zu einem umfangreicheren Regelungswerk geführt.

40

Der von der Projektgruppe im September 1995 vorgelegte neue Entwurf wurde von der Fachkommission Bauaufsicht nicht beschlossen. Die Fachkommission Bauaufsicht hat vielmehr erneut den Auftrag zu einer nochmaligen Überarbeitung erteilt und dazu eine neue Projektgruppe eingesetzt. Auch diese neue Projektgruppe war bewusst klein gehalten und auf Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden und für die Fragen des Brandschutzes auf Vertreter der Feuerwehren bzw. des Arbeitskreises 5 der Innenministerkonferenz beschränkt.

41

Auf der Grundlage des Entwurfs vom September 1995 wurde in mehreren Sitzungen ein Entwurf einer Muster-Versammlungsstättenverordnung – Fassung Juni 1999 – erarbeitet. Der Entwurf berücksichtigt u.a. die praktischen Lösungen, die der Projektgruppe bei der Vorstellung der Versammlungsstätte „Kölnarena“ durch die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Köln vermittelt worden sind.

42

Die Beteiligung der Verbände in Form einer schriftlichen Anhörung auf bundesweiter Ebene zum Entwurf – Stand 28. August 1999 – erfolgte im 4. Quartal 1999; am 7. November 1999 fand ferner ein zusätzlicher mündlicher Anhörungstermin statt, an dem zahlreiche Verbände teilgenommen haben. Die eingegangenen ca. 70 Stellungnahmen wurden im ersten Halbjahr 2000 durch die Projektgruppe ausgewertet. Soweit die Vorschläge berücksichtigt werden konnten, sind sie in den Verordnungsentwurf eingearbeitet. Mit den Messeveranstaltern und dem Deutschen Fußballbund waren ergänzende Einzelgespräche erforderlich, deren Ergebnisse in den Entwurf eingeflossen sind.

43

Der auf Grund der Anregungen aus der Anhörung überarbeitete Entwurf – Stand 6. September 2000 – wurde den beteiligten Bundesverbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Institutionen zur Kenntnis gegeben. Zu diesem Entwurf sind nochmals einige wenige Stellungnahmen eingegangen, deren Vorschläge von der Projektgruppe „MVStättV“ bei der Erarbeitung der Fassung des Entwurfs – Stand 24. Januar 2001 – mit beraten wurden. Der Entwurf – Stand 24. Juli 2001 – wurde der Fachkommission Bauaufsicht zur Beratung vorgelegt.

44

Die Fachkommission Bauaufsicht hat sich von der 231. Sitzung bis zur 234. Sitzung eingehend mit dem Entwurf befasst. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung – Stand September 2001 – ist durch die Fachkommission Bauaufsicht in deren 234. Sitzung am 21. September 2001 einstimmig beschlossen worden. Der „Ausschuss für Bauwesen und Städtebau“ der ARGEBAU hat die Muster-Versammlungsstättenverordnung gebilligt und den Ländern zur Umsetzung in Landesrecht empfohlen.

45

Der Entwurf der MVStättV ist am 24. Dezember 2001 nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nummer L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217 S. 18), zur Notifizierung bei der EU-Kommission vorgelegt worden. Die Fachkommission Bauaufsicht ist den im Rahmen der Notifizierung gegebenen Hinweisen gefolgt und hat in den Entwurf Regelungen über die Gleichwertigkeit aufgenommen.4 Nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens haben mehrere Länder seit dem 25. Juni 2002 die Muster-Versammlungsstättenverordnung in ihr jeweiliges Landesrecht umgesetzt.

46

Auf Grund eines Auftrages des Ausschusses für Bauwesen und Städtebau der ARGEBAU wurde die MVStättV 2002 im Jahr 2004 nochmals in einzelnen Regelungen überarbeitet und an die neue MBO – Fassung November 2002 – angepasst. Die Änderungen berücksichtigen auch die nach Mai 2002 eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die ersten Erfahrungen der Länder, die die MVStättV 2002 bereits in Landesrecht umgesetzt haben.

47

Nach der abschließenden Beratung der Änderungen der MVStättV in der 253. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht am 28. Januar 2005 wurde die wegen der Änderungen neu erforderliche Notifizierung der MVStättV im Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG am 4. Februar 2005 eingeleitet. Entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG konnten die Kommission und die Mitgliedstaaten ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen zum übermittelten Vorschriftenentwurf abgeben.

48

Da zum notifizierten Vorschriftenentwurf keine ausführlichen Stellungnahmen gemäß der Richtlinie 98/34/EG eingegangen sind, ist das Verfahren zur Notifizierung der MVStättV nach drei Monaten abgeschlossen worden. Die eingegangenen Bemerkungen der Kommission zu Fragen der Gleichwertigkeit haben die Fachkommission Bauaufsicht zu entsprechenden Änderungen veranlasst, die in der 256. Sitzung am 23. und 24. Juni 2005 abschließend beraten wurden. Die Fachkommission Bauaufsicht hat die Muster-Versammlungsstättenverordnung – Fassung Juni 2005 – beschlossen und deren Umsetzung in Landesrecht empfohlen.

49

Wegen der 2009 erfolgten Änderung der Meisterverordnung5 wurden in der 278. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht am 25. und 26. Februar 2010 Änderungen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 3 MVStättV vorgenommen.

Die Entwicklung von 2010 bis 2014

50

Am 24. Juli 2010 kam es bei der „Love Parade“ auf dem Geländes des ehemaligen Güterbahnhofs in Duisburg auf der Tunnelrampe im Eingangsbereich zu einer Massenpanik, bei der 21 Menschen zu Tode erdrückt oder getreten und über 500 Menschen verletzt wurden. Die Veranstaltung war von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Duisburg als Versammlungsstätte im Freien beurteilt und bauaufsichtlich genehmigt worden. Die Fachkommission Bauaufsicht hat dieses Ereignis zum Anlass genommen, die „Versammlungsstätten im Freien“ als Sonderbau im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 7 Buchstabe b) MBO neu zu definieren.

51

Auszug aus den Begründungen zur Änderung der MBO und der MVStättVO:

„Die bisherige Regelung bezüglich Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen bedarf der Konkretisierung. Die Abgrenzung zwischen ‚Veranstaltungen im Freien‘ und ‚Versammlungsstätten im Freien‘ hat zu Schwierigkeiten geführt. Typische Versammlungsstätten im Freien sind sog. Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen sowie Sportstadien – also ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche. Das Vorhandensein von Szenenflächen und Tribünen und deren Verkoppelung mit dem dauerhaften Nutzungszweck der Anlage sind Voraussetzungen, um unter die Regelung zu fallen; temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen werden nicht erfasst. Werden bei solchen Veranstaltungen Tribünen (und Bühnen) aufgestellt, handelt es sich um Fliegende Bauten; die Genehmigung Fliegender Bauten regelt § 76 MBO. Der Anwendungsbereich der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) wird entsprechend angepasst.“

52

Nach der MBO und MVStättVO sind nur noch solche „Versammlungsstätten im Freien“ Sonderbauten, auf denen Tribünen als bauliche Anlagen dauerhaft errichtet sind. Versammlungsstätten im Freien fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnungen, wenn dort Tribünen und Szenenflächen als Fliegende Bauten für Besucher lediglich vorübergehend aufgestellt werden. Dies gilt unabhängig von etwaigen Einfriedungen des Geländes oder sonstigen baulichen Anlagen auf dem Gelände.

53

Diese Änderungen zielen darauf ab, die Bauaufsichtsbehörden von ihrer Zuständigkeit für die Genehmigung von Großveranstaltungen zu befreien. Diese Verantwortung sollen in Zukunft die Ordnungsbehörden übernehmen.

54

Die entsprechende Änderung der MBO wurde von der Bauministerkonferenz bereits am 20./21. September 2012 in Saarbrücken beschlossen, sodass eine Anpassung der damaligen MVStättV 2005 an die Definition der MBO zwingend folgen musste. Der Anwendungsbereich einer Sonderbauverordnung darf nicht über die gesetzliche Definition des Sonderbaus in der Bauordnung hinausgehen.

55

In der 298. Sitzung, am 13. und 14. Februar 2014 in Bremen wurde die entsprechende Änderung der MVStättVO durch die Fachkommission Bauaufsicht beschlossen.

56

Mit grundsätzlichen Beschlüssen vom Februar 2014 hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz unter anderem die Systematik der Vorschriften über die Rauchableitung in der Muster-Versammlungsstättenverordnung, der Muster-Verkaufsstättenverordnung und der Muster-Industriebau-Richtlinie angepasst.

57

Mit der Änderung des Anwendungsbereichs der MVStättVO 2014 erfolgte die Anpassung des Anwendungsbereichs der Sonderbauverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten an die geänderte Legaldefinition der „Versammlungsstätten im Freien“ in der MBO.

58

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung, Stand Februar 2014, beinhaltet neben der redaktionellen Anpassung der Kurzbezeichnung MVStättV in „MVStättVO“ innerhalb der folgenden Vorschriften materielle Änderungen:

§ 1 Anwendungsbereich,

§ 6 Führung der Rettungswege,

§ 7 Bemessung der Rettungswege,

§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge,

§ 12 Toilettenräume,

§ 13 Barrierefreie Stellplätze,

§ 16 Rauchableitung,

§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen,

§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge,

§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne,

§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan,

§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten.

59

Für die geänderte MVStättVO war erneut ein Notifizierungsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14. November 2012, S. 12) erforderlich. Das Notifizierungsverfahren wurde im Juli 2014 abgeschlossen.

Die Änderung der Musterbauordnung im Jahr 2016

60

Am 27. Februar 2013 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht (Rechtssache C-100/13). Der Europäische Gerichtshof sollte feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch zusätzliche Anforderungen in den Bauregellisten gegen ihre Verpflichtungen aus der Bauproduktenrichtlinie,6 insbesondere aus deren Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1, verstoßen hat.

61

Mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/137 hat der Europäische Gerichtshof die von der Europäischen Kommission behauptete Vertragsverletzung bestätigt und der Bundesrepublik Deutschland die Verfahrenskosten auferlegt.

62

Diese noch auf die Bauproduktenrichtlinie bezogene Entscheidung bedeutete, dass die Fachkommission Bauaufsicht die Regelungen der MBO über Bauprodukte ändern musste. Da die Bauproduktenrichtlinie durch die am 25. April 2011 in Kraft getretene Bauproduktenverordnung8 ersetzt wurde, musste die MBO auch an die nun in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Bauproduktenverordnung angepasst werden.

63

Als Konsequenz aus dem Urteil des EuGH wurde von der Fachkommission Bauaufsicht eine umfangreiche Anpassung der MBO erarbeitet. Nach einer öffentlichen Anhörung wurden die Änderungen am 13. Mai 2016 von der Bauministerkonferenz beschlossen. An die Stelle der Bauregellisten und der Liste der Technischen Baubestimmungen ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ (VV TB) getreten. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)9 ist gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1) notifiziert. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde gemäß § 85a Absatz 5 MBO in den amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik – Ausgabe August 2017 bekannt gemacht.

Umsetzung der MVStättVO in Landesrecht

64

Die MVStättVO ist ein von der Fachkommission Bauaufsicht erarbeiteter Vorschlag, der von der Bauministerkonferenz beraten und beschlossen sowie den Ländern zur Umsetzung in Landesrecht empfohlen wurde.10 Der Vorschlag richtet sich an alle Bundesländer mit der Zielsetzung, die Musterverordnung möglichst einheitlich, materiell-inhaltlich in Landesrecht bzw. in den Landesvollzug durch Einzelgenehmigungen und Einzelanordnungen zu übernehmen. Als Musterverordnung entfaltet sie keine unmittelbare Rechts- und Bindungswirkung11 für Behörden, die am Bau Beteiligten, die Betreiber von Versammlungsstätten und Veranstalter.

65

Um Verbindlichkeit zu erlangen, bedarf die MVStättVO einer Umsetzung in Landesrecht. Die Übernahme der Regelungsinhalte der MVStättVO in Landesrecht bzw. in den behördlichen Vollzug steht in der verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortung der Länder.12

66

Den Ländern stehen unterschiedliche Umsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung wobei sie die Musterregelungen auch modifizieren können:

1. Übernahme in das Landesrecht in Form einer Landesverordnung der zuständigen obersten Bauaufsicht des jeweiligen Landes.13

2. Übernahme in eine verwaltungsintern wirkende Richtlinie bzw. Verwaltungsvorschrift14 durch Erlass der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung eines einheitlichen Verwaltungshandelns und der Bindung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörden.

3. Übernahme in das Landesrecht als allgemein verbindliche Verwaltungsvorschrift in der besonderen Form einer Technischen Baubestimmung gemäß § 85a MBO. Die nach § 85a Absatz 5 Satz 1 MBO bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen sind nach § 85a Absatz 1 Satz 2 MBO von jedermann zu beachten und gelten damit allgemein für alle am Bau Beteiligten, für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen sowie die Bauaufsichtsbehörden und die Gerichte.

Umsetzung als Rechtsverordnung

67

Mit der Umsetzung der MVStättVO gemäß Ziffer 1 in eine Landesverordnung (Verkündung und Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt) ist diese unmittelbar von allen Bauaufsichtsämtern des jeweiligen Landes und von den in den Anwendungsbereich fallenden natürlichen und juristischen Personen (Bauherr, Betreiber, Veranstalter) ab dem jeweils in der Landesverordnung geregelten Inkrafttreten zu beachten. Eine Verordnung hat Gesetzeskraft und ist allgemein verbindlich.

68

Enthält eine Sonderbauverordnung wie die MVStättVO eine abschließende Regelung zu einem bestimmten Regelungskomplex, können die in den Bauordnungen der Länder entsprechend § 51 MBO 2016 vorgesehenen so genannten „Erleichterungen“ nicht mehr in Anspruch genommen werden.

69

Soweit eine Sonderbauverordnung abweichende Regelungen von der Bauordnung enthält, gelten diese Regelungen abschließend und schließen die Anwendung des § 51 MBO auf den geregelten Sonderbau aus. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde keine höheren Anforderungen mehr stellen und keine Erleichterungen zulassen kann.

70

Soll von einer solchen besonderen Anforderung einer Sonderbauverordnung, wie der MVStättVO, abgewichen werden, ohne dass dies ausdrücklich in der Verordnung zugelassen ist, bedarf es der Zulassung einer „Abweichung“ nach § 67 MBO bzw. nach der entsprechenden Regelung der Landesbauordnung. Die behördliche Entscheidung hat in jedem Fall ermessensfehlerfrei und schutzzielorientiert zu erfolgen. Da die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung, ob eine „Abweichung“ zugelassen werden kann, das „Schutzziel“ der Norm, von der abgewichen werden soll, zu beachten hat, sind „Abweichungen“ bei Sonderbauordnungen jedoch enge Grenzen gesetzt.

71

Im Fall der Umsetzung der MVStättVO durch Verordnung werden auch die Betriebsvorschriften allgemein zu beachtendes Recht mit der Folge, dass eine leichtfertige Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 47 MVStättVO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO erfüllt.

Umsetzung als Verwaltungsvorschrift

72

Wird die MVStättVO als Verwaltungsvorschrift durch Bekanntmachungserlass im Verkündungs-, Amts- oder Ministerialblatt des jeweiligen Landes übernommen, ist sie zunächst nur für Bauaufsichtsbehörden des Landes bindend. Die Bauherren und Betreiber von Versammlungsstätten sowie Veranstalter und mittelbar in den Anwendungsbereich fallende Dritte (Standbauunternehmen, Aussteller, Servicepartner) sind nicht „unmittelbar“ zur Anwendung verpflichtet.

73

Dennoch sollten die Vorschriften der MVStättVO im Zuge von Planungsvorhaben präventiv berücksichtigt werden, um im Nachhinein nicht „gezwungenermaßen“ Planungsvorhaben korrigieren und Veranstaltungen neu konzipieren zu müssen. Gezwungenermaßen deshalb, weil die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Prüfungs- und Anordnungskompetenz die Inhalte der MVStättVO im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 51 MBO per Einzelverwaltungsanordnung durchsetzen können.

74

Verwaltungsvorschriften der obersten Bauaufsichtsbehörden verpflichten die nachgeordneten Fachbehörden, die Bestimmungen dieser Regelungen bei ihren Ermessensentscheidungen zu beachten und bei der Beurteilung von Versammlungsstätten, die ihrem Anwendungsbereich unterfallen, zugrunde zu legen. Soweit einzelne Vorschriften der MVStätt-VO nicht in Bezug genommen werden, findet eine behördliche Ermessensbindung nicht statt.

75

Besondere Anforderungen, die sich im Einzelfall aus der MVStättVO ergeben, sind von den Behörden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 51 MBO (Sonderbauten) gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen und, sofern sie nicht vom Antragsteller in den Bauantrag und die Bauzeichnungen übernommen werden, durch Auflagen in der Baugenehmigung durchzusetzen. Das Land Thüringen hat darauf in seiner Bekanntmachungsverordnung zur Thüringischen Bauordnung ausdrücklich hingewiesen.15

76

Da im Fall der Umsetzung der MVStättVO als Richtlinie die Vorschriften der MVStättVO über die „Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten“ (vgl. § 46) als interne Verwaltungsvorschrift nicht unmittelbar gelten, können nachträgliche Anforderungen grundsätzlich nur im Einzelfall nach Maßgabe der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen der jeweiligen LBO gestellt werden (Anpassungsverlangen). Dabei ist Behörden regelmäßig ein Ermessensspielraum eingeräumt.

77

Im Ergebnis haben die Bauaufsichtsbehörden der Länder, die die MVStättVO nur als Verwaltungsvorschrift umsetzen, zwar formal deutlich größere Spielräume für ihre Ermessensentscheidung und können dies für erleichternde Abweichungen wie auch für höhere Anforderungen nutzen. Dies betrifft nicht nur den variablen veranstaltungsspezifischen Teil (Aufplanung, Gestaltung etc.), sondern gleichfalls genehmigungsrechtliche Anforderungen zur Bausubstanz von Versammlungsstätten. In der Verwaltungspraxis hat sich jedoch gezeigt, dass dieser Ermessensspielraum zu erheblicher Unsicherheit sowohl bei den Sachbearbeitern der Bauaufsichtsbehörden als auch bei den Betreibern führt und kaum für Erleichterungen ausgenutzt wird. Angesichts der besonderen Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz gerade bei Versammlungsstätten neigen die Bauaufsichtsbehörden dazu, die Anforderungen hochzuschrauben. Dies hat auch damit zu tun, dass der Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, wenn auf Grund seiner Ermessensentscheidung Schäden entstanden sind.

78

Ein weiterer Unterschied im Fall der Umsetzung der MVStättVO als Verwaltungsvorschrift betrifft die Ordnungswidrigkeiten. Die in § 47 MVStättVO festgelegten 20 Ordnungswidrigkeitstatbestände können nicht unmittelbar angewandt werden, sondern nur dann, wenn die Beachtung einer Vorschrift ausdrücklich durch Auflage in der Baugenehmigung angeordnet ist und für den Fall der Nichtbeachtung der Vorschrift auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 84 Absatz 1 Nummer 2 MBO hingewiesen wird.

79

Im Fall der Umsetzung der MVStättVO durch Verwaltungsvorschrift greifen die in § 47 MVStättVO erfassten Tatbestände nicht, da § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO ein leichtfertiges Zuwiderhandeln gegen eine Verordnung voraussetzt. Es bedarf zunächst einer ausdrücklichen schriftlichen und bußgeldbewehrten behördlichen Anordnung im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 2 MBO 2012. Erst wenn der Bauherr, Betreiber oder Veranstalter gegen diese Anordnung verstoßen hat, also trotz ausdrücklicher, behördlich angeordneter Untersagung eine Veränderung, z.B. an einem Ausstellerstand oder einer Aufplanung, nicht vorgenommen hat, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

Umsetzung als Technische Baubestimmung

80

Die im August 2017 in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik bekannt gemachte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen und deren Übernahme als Verwaltungsvorschrift in Landesrecht ist rechtlich anders zu bewerten als eine „normale“ Verwaltungsvorschrift. Die MVV TB ist gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) notifiziert.

81

Wie die anderen von der Fachkommission Bauaufsicht erarbeiteten Mustervorschriften bedarf die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung in jedem Land einer öffentlichen Bekanntmachung durch Erlass der obersten Bauaufsichtsbehörde.

82

Anders als die „normale“ Verwaltungsvorschrift, die nur die Verwaltung bindet, ist die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung von jedermann zu beachten, da dies durch § 85a Absatz 1 Satz 2 MBO, also durch Gesetz, so bestimmt ist. Die Technischen Baubestimmungen gelten also aus sich heraus und es bedarf somit keiner speziellen Auflage in der Baugenehmigung um Technische Baubestimmungen durchzusetzen.

83

Die MVV TB konkretisiert die in der MBO verankerten Grundanforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen. Sie umfasst Regeln zur Standsicherheit baulicher Anlagen sowie zum Brandschutz, zum Wärmeschutz, zum Schallschutz, zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zu den Planungsgrundlagen. Die Technischen Baubestimmungen müssen von allen am Bau beteiligten Personen bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Sie sollen sicherstellen, dass bauliche Anlagen so angeordnet, errichtet und instandgehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, zu keiner Zeit gefährdet werden.

84

Hat ein Land die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen durch Erlass der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführt, gelten die Bestimmungen der MVStättVO über die Planung, Bemessung und Ausführung von Versammlungsstätten unmittelbar als technische Baubestimmung. Dies ist unabhängig davon, ob das Land die Regelung der MVStättVO als landesrechtliche Verordnung, als Verwaltungsvorschrift oder gar nicht eingeführt hat.

85

Die MVStättVO enthält neben den Vorschriften über die Planung, Bemessung und Ausführung von Versammlungsstätten auch andere Regelungen, die nicht Anforderungen an die bauliche Anlage betreffen. Dies sind insbesondere die Betriebsvorschriften in Teil 4 und die Ordnungswidrigkeiten in § 47 MVStättVO. Auf diese Regelungen der MVStättVO, die keine Technischen Bauvorschriften sind, wirkt sich § 85a Absatz 1 Satz 2 MBO nicht aus. Hat das Land die MVStättVO zusätzlich zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auch als gesonderte Verwaltungsvorschrift eingeführt16 oder auch nicht eingeführt, kann die Beachtung der Betriebsvorschriften und der Ordnungswidrigkeiten nur durch Auflagen in der Baugenehmigung durchgesetzt werden.

Rechtsschutz

86

Dem in seinen Rechten durch die Verordnung „beschwerten“ Antragsteller steht in den meisten Bundesländern17 nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Möglichkeit der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung im Wege eines Normenkontrollverfahrens offen.

87

Soweit noch kein Verwaltungsakt in der Welt ist, kommt im Übrigen eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht. Bei der Fassung des Klageantrages ist allerdings zu beachten, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer Rechtsnorm nicht zulässig ist, da es an einem (konkreten) „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 43 VwGO fehlt. Die Klage muss vielmehr auf die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines durch eine Rechtsnorm begründeten, aufgehobenen oder veränderten Rechtsverhältnisses gerichtet sein. So könnte beispielsweise ein Versammlungsstättenbetreiber die Feststellung beanspruchen, an bestimmte bauliche oder betriebliche Ge- oder Verbote der MVStättVO nicht mehr gebunden zu sein. Die Gesetzmäßigkeit der Verordnung wird vom Verwaltungsgericht dann inzidenter überprüft. Das für eine solche Feststellungsklage erforderliche rechtliche bzw. wirtschaftliche Interesse des Klägers wird sich regelmäßig aus den Artikeln 2, 14 GG bzw. dem ggf. erforderlichen Investitionsaufwand ergeben.

88

Gegen ein bauaufsichtliches Anpassungsverlangen gegenüber bestehenden Versammlungsstätten sind Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft (vgl. §§ 68, 42 VwGO). Eine modifizierende Auflage läge vor, wenn eine Versammlungsstätte mit einem Bestuhlungsplan für 1000 Besucherplätze beantragt wird und eine Genehmigung für lediglich 500 Besucherplätze erteilt wird. Eine solche modifizierte Auflage in einer Baugenehmigung ist nicht selbständig angreifbar. Bezogen auf den beantragten VA bewirkt diese Auflage, dass insgesamt eine ablehnende Entscheidung vorliegt. Der verbleibende Entscheidungsrest ergibt für sich keinen Sinn mehr. Der isolierte Angriff auf die modifizierende Auflage nutzt dem Antragsteller nichts, er muss deshalb Verpflichtungsklage erheben.

89

Gegen die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung für eine Versammlungsstätte ist nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren gem. § 68 VwGO die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass der begehrten Genehmigung, statthaft (§ 42 VwGO). Parallel zu diesen Rechtsbehelfen in der Hauptsache kommt jeweils die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht (vgl. §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO).

Schutzziele

90

Ziel der MVStättVO ist es, durch Regelungen zum Bau und Betrieb von Versammlungsstätten einen möglichst optimalen Schutz von Personen während ihres Aufenthaltes und eine rasche Evakuierung bei Eintritt von Schadensfällen aus Versammlungsstätten zu gewährleisten. In der auf 48 Paragraphen reduzierten MVStättVO18 wurde konsequent darauf geachtet, dass das für die Neuerrichtung und den Betrieb bestehender Versammlungsstätten erforderliche Sicherheitsniveau dem aktuellen Erkenntnisstand der Sicherheitstechnik angepasst wird. Auf Sonderregelungen für unterschiedliche Typen von Versammlungsstätten (gegenüber der früheren VStättVO 1978) wurde dabei weitgehend verzichtet.

91

Rechtliche Grundlage für den Erlass entsprechender Sonderverordnungen auf Landesebene bilden die verschiedenen Bauordnungen der Länder. Deren an § 85 MBO orientierte spezielle Ermächtigungsnormen konkretisieren die Vorschriften des § 3 (Allgemeine Anforderungen), § 50 (Barrierefreies Bauen) und § 51 (Sonderbauten) der MBO.

92

§ 3 MBO ist 2016 neu gefasst worden:

„Bauliche Anlagen sind danach so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.“

93

Die in Anhang 1 der Bauproduktenverordnung19 genannten Grundanforderungen an Bauwerke sind:

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2. Brandschutz

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

5. Schallschutz

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

94

Diese Grundanforderungen an Bauwerke werden durch den 3. Teil „Bauliche Anlagen“ der MBO geregelt und durch die Technischen Baubestimmungen konkretisiert.

95

Können durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können nach § 51 MBO im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen, also auch der Grundanforderungen an Bauwerke, weitergehende „besondere Anforderungen“ gestellt werden.

96

Mit der Umsetzung der MVStättVO auf Landesebene wird von der dem § 85 Absatz 1 Nummer 4 MBO entsprechenden Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Regelung befugt die oberste Bauaufsichtsbehörde, besondere Anforderungen oder Erleichterungen im Sinne des § 51 MBO für Sonderbauten durch Verordnung zu erlassen. Die Anforderungen werden damit für alle im Anwendungsbereich definierten Versammlungsstätten (soweit sich keine Einschränkungen aus dem Bestandsschutz ergeben) verbindlich.

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

97

Im Rang unter dem Gesetz stehende Rechtsverordnungen werden durch die Exekutive erlassen. Dies bedarf in jedem Fall einer speziellen Ermächtigung durch Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung regelt.20 Beim Erlass einer Rechtsverordnung für einen Sonderbau muss der Verordnungsgeber die Schwellenwerte in § 2 Absatz 4 MBO beachten. Im Fall des § 2 Absatz 4 Nummer 7 MBO darf der Verordnungsgeber nur für die dort legaldefinierten Versammlungsstätten Regelungen erlassen. Er muss dabei nicht alle legaldefinierten Versammlungsstätten erfassen, aber er darf keine Regelungen für Versammlungsstätten erlassen, die nicht in die gesetzliche Definition fallen.

98

§ 85 Absatz 1 Nummer 4 MBO ist das Musterbeispiel einer Verordnungsermächtigung zum Erlass von Verordnungen für Sonderbauten gemäß § 2 Absatz 4 MBO und ermächtigt die oberste Bauaufsichtsbehörde dazu, besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne des § 51 MBO allgemeinverbindlich gesetzlich zu regeln. Ferner ermächtigt § 85 Absatz 1 Nummer 5 MBO zu Regelungen über wiederkehrende Prüfungen und § 85 Absatz 1 Nummer 6 MBO zu Regelungen über die Anwesenheitspflicht fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen wie Bühnenbetriebe. Von diesen Ermächtigungen ist mit der MVStättVO Gebrauch gemacht worden.

99

Besteht für einen Sonderbautypus eine Sonderbauverordnung, dann handelt es sich um einen geregelten Sonderbau, auf den nur die Bauordnung und die Sonderbauverordnung anzuwenden sind. Mit dem Erlass der Sonderbauverordnung entfällt die Befugnis für die unteren Bauaufsichtsbehörden, eigene Ermessensentscheidungen nach § 51 MBO zu treffen.

100

Besteht für einen Sonderbautypus keine Sonderbauverordnung, dann handelt es sich um einen nicht geregelten Sonderbau, auf den nur die Bauordnung anzuwenden ist und die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall befugt sind, eigene Ermessensentscheidungen nach § 51 MBO zu treffen, wobei sie für den Sonderbau erlassene ermessensleitende Vorschriften (Richtlinien) zu beachten haben.

Struktur der MVStättVO

101

Die MVStättVO gliedert sich in sieben Teile:

• Teil 1 (Allgemeine Vorschriften) bestimmt den Anwendungsbereich, definiert die Begriffsbestimmungen für alle Arten von Versammlungsstätten und regelt, welche Vorschriften der MBO nicht anzuwenden sind.

• Teil 2 (Allgemeine Bauvorschriften) gliedert sich in zwei Abschnitte, die ebenfalls für alle Arten von Versammlungsstätten gelten. Für Ausstellungshallen sind in Abschnitt 2 (§ 6 Bemessung der Rettungswege) darüber hinausgehende spezielle Anforderungen festgelegt. Das Rettungswegesystem ist unter Berücksichtigung aktueller sicherheitstechnischer Anforderung konzipiert worden und berücksichtigt auch die spezielle Betriebsform von Ausstellungen und Messen in Hallen. In Abschnitt 4 Technische Einrichtungen (§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen) sind zusätzlich spezielle Regelungen für den neuen Bautypus multifunktionaler Mehrzweckhallen aufgenommen. § 16 Rauchableitung ist neu gefasst.

• Teil 3 (Besondere Bauvorschriften) enthält zwei Gliederungsabschnitte, die besondere Bauvorschriften für Großbühnen und für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen, insbesondere also für große Mehrzweckhallen und Sportstadien, enthalten.

• Teil 4 (Betriebsvorschriften) gliedert sich auf in vier weitere Abschnitte, in denen die Betriebsvorschriften zusammengefasst werden. Die vier Abschnitte beziehen sich auf die Freihaltung der Rettungswege, die Brandverhütung, den Betrieb und Unterhalt technischer Einrichtungen sowie auf die Verantwortung und Pflichten des Betreibers, Veranstalters und Beauftragten. Nach der Neuregelung in § 42 Absatz 3 MVStättVO ist für Versammlungsstätten mit mehr als 1000 Besucherplätzen ein Räumungskonzept erforderlich.

• Teil 5 (Zusätzliche Bauvorlagen) regelt die für Neubauvorhaben und bei Nutzungsänderungen bzw. Nutzungserweiterungen zusätzlich vorzulegenden Bauvorlagen und Pläne (Brandschutzkonzept, Rettungswegeverlauf, Bestuhlungspläne etc.).

• Teil 6 (Bestehende Versammlungsstätten) regelt die für bestehende Versammlungsstätten erforderlichen Anpassungen und legt damit den Bestandsschutz für bestehende Versammlungsstätten fest. Die Neuregelung des § 46 MVStättVO ist allerdings missglückt. Anders als die in § 46 Absatz 1 MVStättV bislang enthaltenen baulichen Nachrüstungspflichten hat sich die Umsetzung der aktuell bezeichneten Betriebsvorschriften zwischenzeitlich nicht erledigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu vergleichbaren Gesetzesvorhaben bereits mehrfach Stellung nehmen müssen und festgestellt, dass die neuen Vorschriften den Inhalt und damit auch die Reichweite des Schutzes bestehender baulicher Anlagen und deren Nutzung vor staatlichen Anpassungsverlangen selber ausdrücklich festlegen müssen.

• Nicht zuletzt aus diesem Grund wurde bereits im Jahr 2003, also ein Jahr nach Inkrafttreten der MVStättV 2002, durch die FK-Bauaufsicht in der 250. FK-Sitzung die Vorschrift des § 46 Absatz 2 neu gefasst und bis Februar 2014 unverändert beibehalten. Die Begründung hierzu lautete: „Die Änderung des Absatzes 2 dient der Klarstellung. Er benennt nunmehr auch einzelne ‚versteckte‘ Betriebsvorschriften außerhalb des Teils 4, die auch bei bestehenden Versammlungsstätten beachtet werden müssen.“

• Teil 7 (Schlussvorschriften) legt die nach dieser Verordnung in Verbindung mit der MBO relevanten Ordnungswidrigkeiten fest und enthält Bestimmungen zum In- bzw. Außerkrafttreten der Verordnung.

Verhältnis der MVStättVO zur MBO und anderen Vorschriften

102

Die MVStättVO ist, wie andere Sonderbauordnungen auch, keine in sich abgeschlossene Regelung. Grundlage auch für den Bau von Versammlungsstätten ist zunächst die auf der MBO beruhende jeweilige Landesbauordnung, deren Bestimmungen durch die jeweilige Landes-Versammlungsstättenverordnung modifiziert und konkretisiert werden. Für Tatbestände, für die die MVStättVO keine speziellen – erleichternden oder erschwerenden – Regelungen enthält, gelten unverändert die Vorschriften der jeweiligen Landes-Bauordnung und gegebenenfalls anderer Sonderbauverordnungen.

Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung

103

Die MVStättVO verzichtet weitgehend auf Vorschiften für den Arbeitsschutz der in der Versammlungsstätte beschäftigten Personen. Der Arbeitsschutz ist im Arbeitsschutzgesetz21 (ArbSchG) geregelt. Für die in einer Versammlungsstätte dauernd oder vorübergehend beschäftigten Menschen ist die Versammlungsstätte eine Arbeitsstätte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

104

Die Einzelheiten des Arbeitsschutzes sind in der auf Grund des § 18 ArbSchG erlassenen Arbeitsstättenverordnung22 (ArbStättV) geregelt. § 3 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze und zu Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. Welche Anforderungen und Maßnahmen in Betracht kommen, ergibt sich aus dem Anhang zur ArbStättV. Da der Anhang nicht nur betriebliche Maßnahmen enthält, sondern auch bauliche Anforderungen, sind diese bereits bei der Planung einer Versammlungsstätte zu beachten.

105

Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 ArbStättV durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 ArbStättV bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.

106

Die nach § 7 Absatz 4 ArbStättV bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen sind die vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeiteten „Technische Regeln für Arbeitsstätten“. Sie werden als ASR bezeichnet und sind nach der Nummerierung der Anforderungen des Anhangs der ArbStättV nummeriert.

107

Bisher wurden folgende für die Errichtung und den Betrieb von Versammlungsstätten zu beachtenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten bekannt gemacht:

ASR A1.2

Raumabmessungen und Bewegungsflächen

ASR A1.3

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

ASR A1.5/1,2

Fußböden

ASR A1.6

Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

ASR A1.7

Türen und Tore

ASR A1.8

Verkehrswege

ASR A2.1

Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

ASR A2.2

Maßnahmen gegen Brände

ASR A2.3

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

ASR A3.4

Beleuchtung

ASR A3.4/7

Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

ASR A3.5

Raumtemperatur

ASR A3.6

Lüftung

ASR A3.7

Lärm

ASR A4.1

Sanitärräume

ASR A4.2

Pausen- und Bereitschaftsräume

ASR A4.3

Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

ASR A4.4

Unterkünfte

ASR V3

Gefährdungsbeurteilung

ASR V3a.2

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Unfallverhütungsvorschriften

108

Die MVStättVO verzichtet weitgehend auf arbeitsrechtliche Betriebs- und Schutzvorschriften, die ohnehin in den Unfallverhütungsvorschriften des DGUV (Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) geregelt sind. Aufgenommen sind dagegen die Betriebsvorschriften, die zugleich dem Schutz der Besucher bzw. Benutzer der Versammlungsstätten dienen und die Anforderungen des § 3 MBO konkretisieren.

109

Der DGUV als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gibt die Unfallverhütungsvorschriften, die bisher unter der Bezeichnung BGV oder GUV bekannt gemacht wurden, nun unter der Bezeichnung DGUV Vorschrift heraus. Soweit in der folgenden Liste für eine DGUV Vorschrift zwei Nummern benannt sind, handelt es sich um die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) und bei der anderen Nummer um die Unfallverhütungsvorschriften des GUV (Gemeinde-Unfallversicherungsverband). Ferner werden zu den Unfallverhütungsvorschriften weitere Regeln, Informationen und Grundsätze herausgegeben.

110

Da es sich bei den gesetzlichen Unfallversicherungen um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, sind die Vorschriften zwingend zu beachten. Die Nichtbeachtung einzelner Vorschriften ist gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bewehrt.

111

Für Versammlungsstätten, Produktionen und Veranstaltungen sind insbesondere folgende Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (neue Bezeichnung als DGUV Vorschrift):

1.DGUV Vorschriften

DGUV Vorschrift

Titel

Ausgabe

1

Grundsätze der Prävention

2013-11

2

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

2012-01

3 oder 4

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

2015-07

15 oder 16

Elektromagnetische Felder

2002-01

17 oder 18

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

1998-04

19

Schausteller- und Zirkusunternehmen

1997

42

Zelte und Tragluftbauten

2010-01

54 oder 55

Winden, Hub- und Zuggeräte

2000-10

2.DGUV Regeln

112

Der DGUV hat zu den DGUV Vorschriften weitere Regeln herausgegeben, die die Unfallverhütungsvorschriften konkretisieren:

DGUV Regel

Titel

Ausgabe

100-001

Grundsätze der Prävention

2014-05

100-500

Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.10 Betreiben von Hebebühnen

2008-04

112-198

Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

2011-03

113-008

Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte

2001-01

3.DGUV Informationen

113

Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Informationen über für Versammlungsstätten relevante Vorschriften in der Berufsgenossenschaftlichen Information „BGI 810 Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen – Leitfaden“ zusammengefasst. Dazu haben die Berufsgenossenschaften und die kommunalen Unfallversicherungsträger insbesondere folgende Informationen herausgegeben:

DGUV Information

Titel

Ausgabe

203-036

Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke

2004-10

215-121

Gestaltung barrierefreier Tagungen, Seminare und sonstiger Veranstaltungen

2018-10

215-310

Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktion – Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen

2016-06

215-312

Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte

2014-01

215-313

Lasten über Personen – Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Messen, Veranstaltungen

2017-03

215-314

Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Scheinwerfer

2017-03

215-315

Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Besondere szenische Effekte und Vorgänge

2015-02

215-316

Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Brandschutz im Dekorationsbau

2013-03

215-320

Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen

2007-03

215-321

Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen

2005-04

215-322

Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern

 

BGI 811

Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen

2015-04

BGI 814

Kamerakrane

2004-03

4.DGUV Grundsätze

DGUV Grundsätze

Titel

Ausgabe

308-008

Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

2004-10

312-906

Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen

2017-12

315-390

Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

2009-04

Produktsicherheitsgesetz

114

Ziel der auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Betriebssicherheitsverordnung23 ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

115

In Versammlungsstätten betrifft dies unter anderem die maschinentechnischen Einrichtungen, insbesondere die maschinentechnischen Einrichtungen der Bühnen und Szenenflächen. Zur Betriebssicherheit wurden die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) bekannt gemacht. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

116

Die TRBS konkretisieren im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

TRBS 1111

Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

TRBS 1201

Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

TRBS 1203

Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen

TRBS 2111

Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen

TRBS 2121

Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen –

117

Für die maschinentechnischen Einrichtungen ist ferner die Maschinenverordnung24 zu beachten.

Brandschutzgesetze der Länder

118

Die Brandschutzgesetze (Feuerwehrgesetze) der Länder enthalten ebenfalls Regelungen über den vorbeugenden Brandschutz bei Veranstaltungen. So regeln diese Gesetze fast übereinstimmend das Erfordernis von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen. Sie sind insbesondere bei Veranstaltungen im Freien zu beachten, die nicht in den Anwendungsbereich der MVStättVO fallen.

119

Bei Versammlungsstätten, die in den Anwendungsbereich der MVStättVO fallen, sind die Regelungen der Brandschutzgesetze gegenüber den bauaufsichtlichen Vorschriften subsidiär, da die Spezialregelungen der Bauordnungen und der Sonderbauverordnungen Vorrang haben und den Erlass von Verwaltungsakten auf Grundlage der Brandschutzgesetze ausschließen. Zweck dieser Subsidiaritätsregelung ist es unter anderem, behördlichen Mehrfachzuständigkeiten vorzubeugen und damit sich widersprechende Verwaltungsakte zu ein und demselben Sachverhalt zu verhindern. Mit anderen Worten: Es geht darum, zu vermeiden, dass Entscheidungen der Brandschutzdienststelle im Widerspruch zu Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde stehen.

1

Die Lichtspielverordnung wurde durch die Ermächtigung des Artikels 38 Absatz 1 Nummer 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ersetzt, die den Innenminister ermächtigt, Vorschriften für Lichtspielvorführungen und Lichtspieltheater zu erlassen. Die Eingangsformel der VStättV (BY) bezieht sich auch auf diese Ermächtigung.

2

Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 31.10.1939 (RGBl. I S. 2141), die Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 28.3.1940 (RGBl. I S. 569) und die Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom 25.7.1942 (RGBl. I S. 478).

3

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättVO) vom 17.7.1972 (GVBl. S. 257, berichtigt GVBl. 1972 S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung v. 13.7.1990 (GVBl. 1990 S. 248).

4

Die MVStättV geht nicht auf eine europäische Richtlinie oder Verordnung zurück. Sie ist in deutscher Eigeninitiative entstanden. Aus EU-wettbewerbsrechtlicher Sicht kann sich „Handlungsbedarf“ ergeben, wenn insbesondere für Aussteller und Gastveranstalter Wettbewerbsverzerrungen für den freien Waren-/Dienstleitungsverkehr bzw. Marktzutritt festgestellt werden. Dies ist beispielsweise bei der Auslegung der Vorschriften auf Behördenseite bzgl. Standgestaltung, Darbietung und ggf. eingeschränkter Aufplanung zu beachten.

5

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) wurde durch Artikel 35 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert.

6

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 1989, L 40, S. 12) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung.

7

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014. Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Warenverkehr – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bestimmte Bauprodukte, die mit der Konformitätskennzeichnung „CE“ versehen sind, zusätzlichen nationalen Normen entsprechen müssen – Bauregellisten. Rechtssache C-100/13). ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:229.

8

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5–43), http://data.europa.eu/eli/reg/2011/305/oj.

9

Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – MVV TB, Ausgabe August 2017 mit Druckfehlerkorrektur vom 11. Dezember 2017, Fundstelle: www.dibt.de.

10

Die Erarbeitung von bauordnungsrechtlichen Mustervorschriften beruht auf der zwischen dem Bund und den Ländern am 21. Januar 1955 geschlossenen „Bad Dürkheimer Vereinbarung“.

11