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In Österreich gibt es in den Bauordnungen der Bau einzelnen Bundesländer zahlreiche - wenn auch feine - Unterschiede, die bei der erfolgreichen Realisierung eines Bauprojekts unbedingt beachtet werden müssen. Die vorliegende QuickInfo „Baubewilligung in Österreich“ setzt genau hier an und gibt dem Anwender eine Hilfestellung und einen kompakten Überblick über den Ablauf eines erfolgreichen Bauverfahrens. Die QuickInfo richtet sich an Bauherren, Architekten, Techniker, Projektleiter, Projektentwickler, Baumanager und an all jene, die aktiv in der Baubranche tätig sind. Der stringente und aktuelle Überblick über sämtliche Bauordnungen Österreichs sowie das Aufzeigen von Praxistipps und möglichen Fehlerquellen machen diese QuickInfo zu einer unerlässlichen Basisliteratur für die Bauwirtschaft.
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Seitenzahl: 95
ISBN 978-3-85402-370-8
Auch als Buch verfügbar:
ISBN 978-3-85402-369-2
1. Auflage 2019
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LEKTORAT UND PROJEKTBETREUUNG
Gertraud Reznicek
COVER – FOTOCREDIT
© iStockphoto/Zolnierek
GESTALTUNG
Alexander Mang
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
1 Öffentliches Baurecht
2 Bauordnung in Österreich
3 Anwendungsbereich der Bauordnung
3.1 Burgenland
3.2 Kärnten
3.3 Niederösterreich
3.4 Oberösterreich
3.5 Salzburg
3.6 Steiermark
3.7 TIROL
3.8 Vorarlberg
3.9 Wien
4 Anwaltspflicht im Bauverfahren
5 Legaldefinitionen
6 Arten von Bauvorhaben
6.1 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
6.2 Anzeigepflichtige Bauvorhaben
6.3 Mitteilungspflichtige Bauvorhaben
6.4 Freie Bauvorhaben
7 Das Baubewilligungsverfahren
7.1 Bauantrag
7.2 Vorprüfung
7.3 Der Nachbar im Baubewilligungsverfahren
7.3.1 Niederösterreich
7.3.2 Salzburg
7.3.3 Steiermark
7.3.4 Tirol
7.3.5 Vorarlberg
7.3.6 Wien
7.3.7 Burgenland
7.3.8 Kärnten
7.3.9 Oberösterreich
7.4 Bauverhandlung
7.5 Projektmodifizierungen nach der mündlichen Bauverhandlung
7.6 Baubewilligung
7.7 Fertigstellungsanzeige und Benützungsbewilligung
7.8 Erlöschen der Baubewilligung
8 Das Anzeigeverfahren
8.1 Bauanzeige
8.2 Der Nachbar im Bauanzeigeverfahren
8.3 Erledigung
9 Planabweichungen
10 Besondere Verpflichtungen aus Anlass der Bauführungen
11 Vorübergehende Benutzung des Nachbargrundstücks
12 Baubehörde
13 Verfahrenshilfe in Bauverfahren
14 Verwaltungsübertretungen
15 Rechtsschutz im Bauverfahren
15.1 Instanzenzug im Bauverfahren
15.2 Berufung
15.3 Vorlageantrag bei einer Berufungsvorentscheidung
15.4 Devolutionsantrag
15.5 Beschwerde
15.6 Vorlageantrag bei einer Beschwerdevorentscheidung
15.7 Säumnisbeschwerde
15.8 Wiederaufnahme des Verfahrens
15.9 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
15.10 Revision an den VwGH
15.11 Erkenntnisbeschwerde an den VfGH
16 Kosten im Bauverfahren
17 Ausblick
Literaturverzeichnis
Der Autor
Die auf europäischer, aber auch auf nationaler Ebene stattfindende Gesetzesflut macht es für den Anwender des Baurechts kaum mehr möglich, einen Überblick auf die Materie zu haben. Kein Jahr vergeht ohne eine Baurechtsnovelle, meistens sind es sogar mehrere Novellen. Noch schwieriger ist es, wenn Bauprojekte in mehr als einem Bundesland verwirklicht werden, weil das im jeweiligen Bundesland geltende Baugesetz und dessen Besonderheiten Anwendung findet. Auf den ersten Blick scheinen die Bauordnungen der neun Bundesländer identisch zu sein. Doch der Schein trügt. Es gibt zahlreiche – wenn auch nur feine – Unterschiede in den einzelnen Bauordnungen, die insbesondere bei der Realisierung eines Bauprojekts mitbedacht werden müssen. Die vorliegende QuickInfo setzt genau hier an und gibt dem Anwender eine Hilfestellung und einen Überblick über den Ablauf eines Baubewilligungsverfahrens. Um einen Praxisbezug herzustellen, werden Praxistipps aufgezeigt und schon vorab Hinweise auf mögliche Fehlerquellen gegeben. Darüber hinaus gibt die gegenständliche QuickInfo strategische Hinweise, die mitbedacht werden sollten, um ein Baubewilligungsverfahren schnellstmöglich und effizient abzuwickeln.
Die gegenständliche QuickInfo greift insbesondere bei den Kapitel 5, 6, 7, 11, 12, 14 und 16 auf meine bereits publizierten Aufsätze und Monografien, wie etwa Lampert, Einführung in das Vorarlberger Baugesetz (2018), Lampert, Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht2 (2018), Lampert/Schifko, Ein Kran im Luftraum, bau aktuell 2018, 77 oder Lampert, Der Einwand der UVP-Pflicht, RFG 3/2018, 149 sowie auf den Kommentar Lampert/Tschofen, Vorarlberger Baugesetz (2018) zurück und gibt sie entweder wieder oder fasst sie – dem Umfang geschuldet – komprimiert zusammen. Die QuickInfo ersetzt keinesfalls einen profunden Kommentar, sie gibt vielmehr einen kompakten, praxisorientierten Überblick über den Ablauf eines Baubewilligungsverfahrens. Akademische Auseinandersetzungen wurden bewusst außen vor gelassen.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, gilt die gewählte Form selbstverständlich für beide Geschlechter.
Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Diese QuickInfo ist trotz aller Bemühungen gewiss nicht frei von Fehlern. Ich freue mich daher über Anmerkungen, Kritik und Feedback, die es mir ermöglichen, die QuickInfo in der nächsten Auflage zu verbessern.
Wien, im Jänner 2019 Stefan Lampert
arg Argumento (folgt aus)
AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
BGBl Bundesgesetzblatt
Bgld BauG Burgenländisches Baugesetz
Bgld BauVO Burgenländische Bauverordnung
Bgld RPG Burgenländisches Raumplanungsgesetz
BuLVwG-EGebV Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten
B-VG Bundes-Verfassungsgesetz
BVwG Bundesverwaltungsgericht
GebG Gebührengesetz
idS in diesem Sinn
iSd im Sinne des, im Sinne der
K-BO Kärntner Bauordnung
K-GplG Kärntner Gemeindeplanungsgesetz
LVwG Landesverwaltungsgericht
NÖ BO Niederösterreichische Bauordnung
NÖ ROG Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz
Oö BauO Oberösterreichische Bauordnung
Oö ROG Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz
Sbg BGG Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz
Sbg OSchG Salzburger Ortsbildschutzgesetz
Sbg BauPolG Salzburger Baupolizeigesetz
Sbg BauTG Salzburger Bautechnikgesetz
Sbg BTV Salzburger Bautechnikverordnung
Sbg OSchG Salzburger Ortsbildschutzgesetz
Sbg ROG Salzburger Raumordnungsgesetz
Stmk BauG Steiermärkisches Baugesetz
StROG Steiermärkisches Raumordnungsgesetz
TBO Tiroler Bauordnung
TROG Tiroler Raumordnungsgesetz
ua unter anderem
udgl und dergleichen
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
vgl vergleiche
VfGH Verfassungsgerichtshof
VfSlg Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes
Vlbg BauG Vorarlberger Baugesetz
Vlbg RPG Vorarlberger Raumplanungsgesetz
VStG Verwaltungsstrafgesetz
VwGG Verwaltungsgerichtshofgesetz
VwGH Verwaltungsgerichtshof
VwGH-AufwErsV Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung
VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
WAZG Wiener Aufzugsgesetz
WBL-EGV Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
WGarG Wiener Garagengesetz
WKlG Wiener Kleingartengesetz
WÖlfG Wiener Ölfeuerungsgesetz
Wr BauO Wiener Bauordnung
zB zum Beispiel
Unter dem Begriff „Baurecht“ werden im Volksmund alle rechtlichen Regelungen verstanden, die das Bauen schlechthin betreffen und behandeln. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass der Begriff „Baurecht“ doch vielschichtiger ist. Das – hier gegenständliche – öffentliche Baurecht ist einerseits vom privaten Baurecht und andererseits vom Baurecht iSd Baurechtsgesetz zu unterscheiden.
Das private Baurecht regelt die Beziehungen der auf gleicher Ebene stehenden Personen untereinander, während sich im öffentlichen Baurecht Bürger und Behörde gegenüberstehen. Das Baurecht gemäß Baurechtsgesetz ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
Das öffentliche Baurecht schränkt zur Wahrung diverser öffentlicher Interessen, worunter etwa der Nachbarschutz oder der Umweltschutz fällt, die Freiheit des Grundeigentümers ein, auf seinem eigenen Grund nach seinem Belieben und Ermessen zu bauen.
Regelungsgestand des öffentlichen Baurechts sind alle Rechtsvorschriften, welche die Errichtung von Bauwerken regeln. Eigentumsverhältnisse oder Vertragsbeziehungen regelt das öffentliche Baurecht nicht.
Das öffentliche Baurecht umfasst allgemeine Bebauungsbestimmungen, baupolizeiliche Vorschriften und bautechnische Vorschriften. Die allgemeinen Bebauungsbestimmungen regeln Verfahrensfragen bei einer Bauführung. Baupolizeiliche Vorschriften regeln die Überwachung der Bauführung nach Durchführung eines Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens. Die bautechnischen Vorschriften regeln die Material- und Ausführungssicherheit von Bauten. Während Bundesländer, wie etwa das Burgenland, diese drei Aspekte mit nur einem Gesetz abdecken, haben andere Bundesländer, wie etwa Salzburg, jeweils einzelne Gesetze dazu erlassen.
Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung sowie die Zuständigkeit zur Vollziehung des Baurechts fallen in die Kompetenz der Länder. Österreich hat insgesamt neun Bundesländer, weshalb es auch neun Bauordnungen gibt. Jedes Bundesland hat somit sein eignes öffentliches Baurecht. Die Bundesländer verwenden keine einheitliche Terminologie was die Bezeichnung ihrer Bauordnungen angeht. Während Niederösterreich die Niederösterreichische Bauordnung hat, handelt es sich in Vorarlberg um das Vorarlberger Baugesetz und in Salzburg um das Salzburger Baupolizeigesetz.1
Nachstehend eine Auflistung über die in den jeweiligen Bundesländern geltenden Baugesetze samt dazugehörigen Nebengesetze:2
Burgenland
+ Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld BauG)
+ Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld BauVO)
+ Burgenländisches Raumplanungsgesetz (Bgld RPG)
Kärnten
+ Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO)
+ Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG)
Niederösterreich
+ Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO)
+ Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG)
Oberösterreich
+ Oberösterreichische Bauordnung 1994 (OÖ BauO)
+ Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (Oö ROG)
Salzburg
+ Baupolizeigesetz 1997 (Sbg BauPolG)
+Bautechnikgesetz 2015 (Sbg BauTG)
+ Bautechnikverordnung (Sbg BTV)
+ Bebauungsgrundlagengesetz (Sbg BGG)
+ Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (Sbg OSchG)
+ Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (Sbg ROG)
Steiermark
+ Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
+ Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)
Tirol
+ Tiroler Bauordnung 2018 (TBO)
+ Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG)
Vorarlberg
+ Vorarlberger Baugesetz (Vlbg BauG)
+ Vorarlberger Gesetz über die Raumplanung (Vlbg RPG)
Wien3
+ Bauordnung für Wien (Wr BauO)
+ Wiener Kleingartengesetz (WklG)
+ Wiener Garagengesetz (WGarG)
+ Wiener Aufzugsgesetz (WAZG)
+ Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren
+ Wiener Ölfeuerungsgesetz (WÖlfG)
+ Wiener Baumschutzgesetz
+ Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
+Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung (WBL-EGV)
!
Praxistipp:
Sämtliche Rechtsvorschriften sind tagesaktuell und kostenlos unter https://www.ris.bka.gv.at/ abrufbar.
Die Vollziehung des Baurechts obliegt gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. Die Gemeinde ist hingegen „nicht zuständig“ für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, die Vollstreckung von baurechtlichen Bescheiden sowie Enteignungen.
Neben einer Baubewilligung sind je nach Projekt weitere Bewilligungen und/oder Genehmigungen erforderlich. So benötigt etwa eine Betriebsanlage nicht nur eine Baubewilligung, sondern zusätzlich eine Betriebsanlagengenehmigung. Ein Bauvorhaben kann etwa auch eine baurechtliche sowie wasserrechtliche Bewilligung benötigen. Welche Bewilligung und/oder Genehmigung schlussendlich tatsächlich benötigt wird, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
1 Gemeint ist jedoch immer das Gleiche: Öffentliches Baurecht.
2https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/226/Seite.2260200.html (abgerufen am 08.10.2018).
3 In Wien gibt es kein eigenes Raumplanungsgesetz.
Das jeweils im Bundesland geltende Baugesetz darf in die Zuständigkeiten des Bundes für bestimmte Bauwerke (zB Bundesstraßen, Eisenbahn oder Wasserkraft) nicht eingreifen. Daher sehen alle neun Bauordnungen sog Ausnahmen vom Anwendungsbereich der (jeweiligen) Bauordnung vor. Diese Ausnahmen werden in Folge je Bundesland zur schnellen Übersicht gelistet:
Im Burgenland sind die AusnahmenvomAnwendungsbereich in § 1 Abs 2 Bgld BauG geregelt. Demnach gilt das Bgld BauG nicht für:
+ Verkehrswege,
+ Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
+ Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
+ Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen,
+ militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude,
+ Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
+ Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 5 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind.
In Kärnten sind die AusnahmenvomAnwendungsbereich in § 2 Abs 1 und 2 K-BO geregelt. Demnach gilt die K-BO insbesondere nicht für:
+ bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schiffahrt;
+ bauliche Anlagen des Bergwesens;
+ bauliche Anlagen die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen;
+ bauliche Anlagen die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen;
+ bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, sowie des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 189/2013;
+ Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
+ Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
+ bauliche Anlagen, die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;
+ bauliche Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
+ Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;
+ bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;
+ Telefonzellen;
+ in die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche;
+ Blitzschutzanlagen;
+ vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
+ Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe;
+ Markisen bis zu 40 m² Fläche uä.;
+ Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
+ bauliche Anlagen für Kinderspielplätze bis zu 3,50 m Höhe;
+ bauliche Anlagen zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
+ Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 20 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
+ Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m² Gesamtfläche;
+ die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu 2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
+ Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
+ Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG und Weidezäune;
+ Wohnwägen, Mobilheime und andere bauliche Anlagen auf Rädern auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
+