Baubewilligung in Österreich - Stefan Lampert - E-Book

Baubewilligung in Österreich E-Book

Stefan Lampert

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Beschreibung

In Österreich gibt es in den Bauordnungen der Bau einzelnen Bundesländer zahlreiche - wenn auch feine - Unterschiede, die bei der erfolgreichen Realisierung eines Bauprojekts unbedingt beachtet werden müssen. Die vorliegende QuickInfo „Baubewilligung in Österreich“ setzt genau hier an und gibt dem Anwender eine Hilfestellung und einen kompakten Überblick über den Ablauf eines erfolgreichen Bauverfahrens. Die QuickInfo richtet sich an Bauherren, Architekten, Techniker, Projektleiter, Projektentwickler, Baumanager und an all jene, die aktiv in der Baubranche tätig sind. Der stringente und aktuelle Überblick über sämtliche Bauordnungen Österreichs sowie das Aufzeigen von Praxistipps und möglichen Fehlerquellen machen diese QuickInfo zu einer unerlässlichen Basisliteratur für die Bauwirtschaft.

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Seitenzahl: 95

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Impressum

ISBN 978-3-85402-370-8

Auch als Buch verfügbar:

ISBN 978-3-85402-369-2

1. Auflage 2019

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt.

Alle Rechte vorbehalten.

Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahmeauf oder in sonstige Medien oder Datenträger,auch bei nur auszugsweiser Verwertung, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Austrian Standards plus GmbH gestattet.

Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder des Verlages ist ausgeschlossen.

Hinweis: Der Autor hat Passagen aus seinen früheren Publikationen (siehe Vorwort) für dieses Werk verwendet. Wir danken dem Linde Verlag Ges.m.b.H. für die Genehmigung.

© Austrian Standards plus GmbH, Wien 2019Die Austrian Standards plus GmbH ist ein Unternehmen von Austrian Standards International.

AUSTRIAN STANDARDS PLUS GMBH

1020 Wien, Heinestraße 38T +43 1 213 00-300F +43 1 213 00-355E [email protected]/fachliteratur

LEKTORAT UND PROJEKTBETREUUNG

Gertraud Reznicek

COVER – FOTOCREDIT

© iStockphoto/Zolnierek

GESTALTUNG

Alexander Mang

Inhalt

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

1 Öffentliches Baurecht

2 Bauordnung in Österreich

3 Anwendungsbereich der Bauordnung

3.1 Burgenland

3.2 Kärnten

3.3 Niederösterreich

3.4 Oberösterreich

3.5 Salzburg

3.6 Steiermark

3.7 TIROL

3.8 Vorarlberg

3.9 Wien

4 Anwaltspflicht im Bauverfahren

5 Legaldefinitionen

6 Arten von Bauvorhaben

6.1 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

6.2 Anzeigepflichtige Bauvorhaben

6.3 Mitteilungspflichtige Bauvorhaben

6.4 Freie Bauvorhaben

7 Das Baubewilligungsverfahren

7.1 Bauantrag

7.2 Vorprüfung

7.3 Der Nachbar im Baubewilligungsverfahren

7.3.1 Niederösterreich

7.3.2 Salzburg

7.3.3 Steiermark

7.3.4 Tirol

7.3.5 Vorarlberg

7.3.6 Wien

7.3.7 Burgenland

7.3.8 Kärnten

7.3.9 Oberösterreich

7.4 Bauverhandlung

7.5 Projektmodifizierungen nach der mündlichen Bauverhandlung

7.6 Baubewilligung

7.7 Fertigstellungsanzeige und Benützungsbewilligung

7.8 Erlöschen der Baubewilligung

8 Das Anzeigeverfahren

8.1 Bauanzeige

8.2 Der Nachbar im Bauanzeigeverfahren

8.3 Erledigung

9 Planabweichungen

10 Besondere Verpflichtungen aus Anlass der Bauführungen

11 Vorübergehende Benutzung des Nachbargrundstücks

12 Baubehörde

13 Verfahrenshilfe in Bauverfahren

14 Verwaltungsübertretungen

15 Rechtsschutz im Bauverfahren

15.1 Instanzenzug im Bauverfahren

15.2 Berufung

15.3 Vorlageantrag bei einer Berufungsvorentscheidung

15.4 Devolutionsantrag

15.5 Beschwerde

15.6 Vorlageantrag bei einer Beschwerdevorentscheidung

15.7 Säumnisbeschwerde

15.8 Wiederaufnahme des Verfahrens

15.9 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

15.10 Revision an den VwGH

15.11 Erkenntnisbeschwerde an den VfGH

16 Kosten im Bauverfahren

17 Ausblick

Literaturverzeichnis

Der Autor

Vorwort

Die auf europäischer, aber auch auf nationaler Ebene stattfindende Gesetzesflut macht es für den Anwender des Baurechts kaum mehr möglich, einen Überblick auf die Materie zu haben. Kein Jahr vergeht ohne eine Baurechtsnovelle, meistens sind es sogar mehrere Novellen. Noch schwieriger ist es, wenn Bauprojekte in mehr als einem Bundesland verwirklicht werden, weil das im jeweiligen Bundesland geltende Baugesetz und dessen Besonderheiten Anwendung findet. Auf den ersten Blick scheinen die Bauordnungen der neun Bundesländer identisch zu sein. Doch der Schein trügt. Es gibt zahlreiche – wenn auch nur feine – Unterschiede in den einzelnen Bauordnungen, die insbesondere bei der Realisierung eines Bauprojekts mitbedacht werden müssen. Die vorliegende QuickInfo setzt genau hier an und gibt dem Anwender eine Hilfestellung und einen Überblick über den Ablauf eines Baubewilligungsverfahrens. Um einen Praxisbezug herzustellen, werden Praxistipps aufgezeigt und schon vorab Hinweise auf mögliche Fehlerquellen gegeben. Darüber hinaus gibt die gegenständliche QuickInfo strategische Hinweise, die mitbedacht werden sollten, um ein Baubewilligungsverfahren schnellstmöglich und effizient abzuwickeln.

Die gegenständliche QuickInfo greift insbesondere bei den Kapitel 5, 6, 7, 11, 12, 14 und 16 auf meine bereits publizierten Aufsätze und Monografien, wie etwa Lampert, Einführung in das Vorarlberger Baugesetz (2018), Lampert, Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht2 (2018), Lampert/Schifko, Ein Kran im Luftraum, bau aktuell 2018, 77 oder Lampert, Der Einwand der UVP-Pflicht, RFG 3/2018, 149 sowie auf den Kommentar Lampert/Tschofen, Vorarlberger Baugesetz (2018) zurück und gibt sie entweder wieder oder fasst sie – dem Umfang geschuldet – komprimiert zusammen. Die QuickInfo ersetzt keinesfalls einen profunden Kommentar, sie gibt vielmehr einen kompakten, praxisorientierten Überblick über den Ablauf eines Baubewilligungsverfahrens. Akademische Auseinandersetzungen wurden bewusst außen vor gelassen.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, gilt die gewählte Form selbstverständlich für beide Geschlechter.

Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Diese QuickInfo ist trotz aller Bemühungen gewiss nicht frei von Fehlern. Ich freue mich daher über Anmerkungen, Kritik und Feedback, die es mir ermöglichen, die QuickInfo in der nächsten Auflage zu verbessern.

Wien, im Jänner 2019 Stefan Lampert

Abkürzungsverzeichnis

arg Argumento (folgt aus)

AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

BGBl Bundesgesetzblatt

Bgld BauG Burgenländisches Baugesetz

Bgld BauVO Burgenländische Bauverordnung

Bgld RPG Burgenländisches Raumplanungsgesetz

BuLVwG-EGebV Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz

BVwG Bundesverwaltungsgericht

GebG Gebührengesetz

idS in diesem Sinn

iSd im Sinne des, im Sinne der

K-BO Kärntner Bauordnung

K-GplG Kärntner Gemeindeplanungsgesetz

LVwG Landesverwaltungsgericht

NÖ BO Niederösterreichische Bauordnung

NÖ ROG Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz

Oö BauO Oberösterreichische Bauordnung

Oö ROG Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz

Sbg BGG Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz

Sbg OSchG Salzburger Ortsbildschutzgesetz

Sbg BauPolG Salzburger Baupolizeigesetz

Sbg BauTG Salzburger Bautechnikgesetz

Sbg BTV Salzburger Bautechnikverordnung

Sbg OSchG Salzburger Ortsbildschutzgesetz

Sbg ROG Salzburger Raumordnungsgesetz

Stmk BauG Steiermärkisches Baugesetz

StROG Steiermärkisches Raumordnungsgesetz

TBO Tiroler Bauordnung

TROG Tiroler Raumordnungsgesetz

ua unter anderem

udgl und dergleichen

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

vgl vergleiche

VfGH Verfassungsgerichtshof

VfSlg Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes

Vlbg BauG Vorarlberger Baugesetz

Vlbg RPG Vorarlberger Raumplanungsgesetz

VStG Verwaltungsstrafgesetz

VwGG Verwaltungsgerichtshofgesetz

VwGH Verwaltungsgerichtshof

VwGH-AufwErsV Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung

VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

WAZG Wiener Aufzugsgesetz

WBL-EGV Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung

WGarG Wiener Garagengesetz

WKlG Wiener Kleingartengesetz

WÖlfG Wiener Ölfeuerungsgesetz

Wr BauO Wiener Bauordnung

zB zum Beispiel

1 Öffentliches Baurecht

Unter dem Begriff „Baurecht“ werden im Volksmund alle rechtlichen Regelungen verstanden, die das Bauen schlechthin betreffen und behandeln. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass der Begriff „Baurecht“ doch vielschichtiger ist. Das – hier gegenständliche – öffentliche Baurecht ist einerseits vom privaten Baurecht und andererseits vom Baurecht iSd Baurechtsgesetz zu unterscheiden.

Das private Baurecht regelt die Beziehungen der auf gleicher Ebene stehenden Personen untereinander, während sich im öffentlichen Baurecht Bürger und Behörde gegenüberstehen. Das Baurecht gemäß Baurechtsgesetz ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.

Das öffentliche Baurecht schränkt zur Wahrung diverser öffentlicher Interessen, worunter etwa der Nachbarschutz oder der Umweltschutz fällt, die Freiheit des Grundeigentümers ein, auf seinem eigenen Grund nach seinem Belieben und Ermessen zu bauen.

Regelungsgestand des öffentlichen Baurechts sind alle Rechtsvorschriften, welche die Errichtung von Bauwerken regeln. Eigentumsverhältnisse oder Vertragsbeziehungen regelt das öffentliche Baurecht nicht.

Das öffentliche Baurecht umfasst allgemeine Bebauungsbestimmungen, baupolizeiliche Vorschriften und bautechnische Vorschriften. Die allgemeinen Bebauungsbestimmungen regeln Verfahrensfragen bei einer Bauführung. Baupolizeiliche Vorschriften regeln die Überwachung der Bauführung nach Durchführung eines Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens. Die bautechnischen Vorschriften regeln die Material- und Ausführungssicherheit von Bauten. Während Bundesländer, wie etwa das Burgenland, diese drei Aspekte mit nur einem Gesetz abdecken, haben andere Bundesländer, wie etwa Salzburg, jeweils einzelne Gesetze dazu erlassen.

2 Bauordnung in Österreich

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung sowie die Zuständigkeit zur Vollziehung des Baurechts fallen in die Kompetenz der Länder. Österreich hat insgesamt neun Bundesländer, weshalb es auch neun Bauordnungen gibt. Jedes Bundesland hat somit sein eignes öffentliches Baurecht. Die Bundesländer verwenden keine einheitliche Terminologie was die Bezeichnung ihrer Bauordnungen angeht. Während Niederösterreich die Niederösterreichische Bauordnung hat, handelt es sich in Vorarlberg um das Vorarlberger Baugesetz und in Salzburg um das Salzburger Baupolizeigesetz.1

Nachstehend eine Auflistung über die in den jeweiligen Bundesländern geltenden Baugesetze samt dazugehörigen Nebengesetze:2

Burgenland

+ Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld BauG)

+ Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld BauVO)

+ Burgenländisches Raumplanungsgesetz (Bgld RPG)

Kärnten

+ Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO)

+ Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG)

Niederösterreich

+ Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO)

+ Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG)

Oberösterreich

+ Oberösterreichische Bauordnung 1994 (OÖ BauO)

+ Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (Oö ROG)

Salzburg

+ Baupolizeigesetz 1997 (Sbg BauPolG)

+Bautechnikgesetz 2015 (Sbg BauTG)

+ Bautechnikverordnung (Sbg BTV)

+ Bebauungsgrundlagengesetz (Sbg BGG)

+ Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (Sbg OSchG)

+ Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (Sbg ROG)

Steiermark

+ Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

+ Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

Tirol

+ Tiroler Bauordnung 2018 (TBO)

+ Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG)

Vorarlberg

+ Vorarlberger Baugesetz (Vlbg BauG)

+ Vorarlberger Gesetz über die Raumplanung (Vlbg RPG)

Wien3

+ Bauordnung für Wien (Wr BauO)

+ Wiener Kleingartengesetz (WklG)

+ Wiener Garagengesetz (WGarG)

+ Wiener Aufzugsgesetz (WAZG)

+ Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren

+ Wiener Ölfeuerungsgesetz (WÖlfG)

+ Wiener Baumschutzgesetz

+ Gesetz zum Schutz gegen Baulärm

+Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung (WBL-EGV)

!

Praxistipp:

Sämtliche Rechtsvorschriften sind tagesaktuell und kostenlos unter https://www.ris.bka.gv.at/ abrufbar.

Die Vollziehung des Baurechts obliegt gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. Die Gemeinde ist hingegen „nicht zuständig“ für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, die Vollstreckung von baurechtlichen Bescheiden sowie Enteignungen.

Neben einer Baubewilligung sind je nach Projekt weitere Bewilligungen und/oder Genehmigungen erforderlich. So benötigt etwa eine Betriebsanlage nicht nur eine Baubewilligung, sondern zusätzlich eine Betriebsanlagengenehmigung. Ein Bauvorhaben kann etwa auch eine baurechtliche sowie wasserrechtliche Bewilligung benötigen. Welche Bewilligung und/oder Genehmigung schlussendlich tatsächlich benötigt wird, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

1 Gemeint ist jedoch immer das Gleiche: Öffentliches Baurecht.

2https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/226/Seite.2260200.html (abgerufen am 08.10.2018).

3 In Wien gibt es kein eigenes Raumplanungsgesetz.

3 Anwendungsbereich der Bauordnung

Das jeweils im Bundesland geltende Baugesetz darf in die Zuständigkeiten des Bundes für bestimmte Bauwerke (zB Bundesstraßen, Eisenbahn oder Wasserkraft) nicht eingreifen. Daher sehen alle neun Bauordnungen sog Ausnahmen vom Anwendungsbereich der (jeweiligen) Bauordnung vor. Diese Ausnahmen werden in Folge je Bundesland zur schnellen Übersicht gelistet:

3.1 BURGENLAND

Im Burgenland sind die AusnahmenvomAnwendungsbereich in § 1 Abs 2 Bgld BauG geregelt. Demnach gilt das Bgld BauG nicht für:

+ Verkehrswege,

+ Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,

+ Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,

+ Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen,

+ militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude,

+ Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,

+ Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 5 kW Engpassleistung, die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind.

3.2 KÄRNTEN

In Kärnten sind die AusnahmenvomAnwendungsbereich in § 2 Abs 1 und 2 K-BO geregelt. Demnach gilt die K-BO insbesondere nicht für:

+ bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schiffahrt;

+ bauliche Anlagen des Bergwesens;

+ bauliche Anlagen die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen;

+ bauliche Anlagen die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen;

+ bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, sowie des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 189/2013;

+ Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

+ Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

+ bauliche Anlagen, die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;

+ bauliche Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;

+ Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;

+ bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;

+ Telefonzellen;

+ in die Dachfläche integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m² Fläche;

+ Blitzschutzanlagen;

+ vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;

+ Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe;

+ Markisen bis zu 40 m² Fläche uä.;

+ Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;

+ bauliche Anlagen für Kinderspielplätze bis zu 3,50 m Höhe;

+ bauliche Anlagen zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;

+ Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 20 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

+ Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m² Gesamtfläche;

+ die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu 2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;

+ Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;

+ Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG und Weidezäune;

+ Wohnwägen, Mobilheime und andere bauliche Anlagen auf Rädern auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;

+