Betriebliches Rechnungswesen - Werner Prof. Dr. Rössle - E-Book

Betriebliches Rechnungswesen E-Book

Werner Prof. Dr. Rössle

0,0

Beschreibung

Das vorliegende Lehrbuch richtet sich in erster Linie an Kursteilnehmer, die sich auf den Fortbildungsabschluss „Geprüfte/r kaufmännische/r Fachwirt/in nach der Handwerksordnung“ vorbereiten. Es enthält exakt die Lerninhalte, die unter den entsprechenden Handlungsbereich dieser handwerklichen Weiterbildung fallen, z. B. - Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und entscheidungsreif aufbereiten, - Planungsrechnung durchführen und Analysen erstellen, - Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmensführung einsetzen, - Investitionsplanung durchführen sowie Finanzierungsvorschläge erarbeiten, - Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquidität mittels Forderungsmanagement gewährleisten. „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“ kann jedoch auch jederzeit in anderen Wirtschaftsbereichen eingesetzt werden. Die neue Lehrbuchreihe wendet sich vor allem an angehende "Geprüfte kaufmännische Fachwirte nach der Handwerksordnung". Der Fokus in den Lehrgängen liegt darauf, die Lernenden zu befähigen, kaufmännisch-administrative Bereiche in Handwerksbetrieben und auch anderer kleiner und mittlerer Unternehmen eigenständig führen zu können. Hierzu zählt die Mitarbeiterführung aber auch die eigenständige Planung, Gestaltung und Kontrolle von typischen kaufmännischen Arbeitsprozessen in den Betrieben. - Perfekte Abstimmung auf die Lehrgänge: Exakt nach den Vorgaben des neuen, bundeseinheitlichen Rahmenlehrplans. - Handlungsorientierte Wissensvermittlung: für jeden Handlungsbereich genau ein Lehrbuch. - Prüfungsorientierte Unterrichtsgestaltung: mit zahlreichen Fallbeispielen sowie Übungs- und Wiederholungsfragen.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 347

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Michael Götz | Werner Rössle

Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten

Für die praxisnahe Vorbereitung auf den„Geprüften kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung“

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtliche Differenzierung in den Formulierungen verzichtet. Wir bitten, sämtliche Bezeichnungen (z. B. Handwerker, Mitarbeiter, Unternehmer etc.) im Sinne der Gleichbehandlung für sämtliche Geschlechter (m/w/d) zu interpretieren und anzuwenden.

3., überarbeitete Auflage 2023

© 2023 by Holzmann Medien GmbH & Co. KG, 86825 Bad Wörishofen

Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, fotomechanischen Wiedergabe und Übersetzung nur mit Genehmigung durch Holzmann Medien.

Das Werk darf weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm, elektronische Medien oder ähnliches Verfahren) gespeichert, reproduziert oder sonst wie veröffentlicht werden.

Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen.

Lektorat: Achim Sacher, Holzmann Medien | Buchverlag

Bildquelle Umschlag: © contrastwerkstatt - Fotolia.com

Layout und Satz: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag

E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH | Rudolstadt

ISBN (Print): 978-3-7783-1671-9 | Artikel-Nr. 1452.03

ISBN (E-Book): 978-3-7783-1672-6 | Artikel-Nr. 1452.97

Vorwort der Herausgeber

Die bundesweite Verordnung nach § 42 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte/r kaufmännische/r Fachwirt/in nach der HwO“ ist zum 1. April 2016 in Kraft getreten. Zum einen wurden damit die bisherigen Kammerregelungen durch die bundeseinheitliche Rechtsverordnung ersetzt, zum anderen die Lücke zwischen kaufmännischer Ausbildung und der zum/zur „Geprüften Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung“ geschlossen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks in Berlin verfolgte in enger Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern die Zielsetzung, eine zum Betriebswirt passfähige und am betrieblichen Bedarf ausgerichtete kaufmännische Aufstiegsfortbildung anzubieten. Der klare Fokus in den Lehrgängen liegt folgerichtig darauf, die Lernenden zu befähigen, kaufmännisch-administrative Bereiche in Handwerksbetrieben und auch anderen kleinen und mittleren Unternehmen eigenständig führen zu können. Hierzu zählt die Mitarbeiterführung, aber auch die eigenständige Planung, Gestaltung und Kontrolle von typischen kaufmännischen Arbeitsprozessen in den Betrieben.

Mit dem anerkannten Fortbildungsabschluss sollen die Teilnehmer befähigt werden, die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen. Dazu gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

1.Gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen analysieren sowie Vorschläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren.

2.Die Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen.

3.Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kundenmanagement und Vertrieb danach ausrichten.

4.Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten.

5.Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungsprozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren.

6.Personalwesen gestalten.

7.Mitarbeiter führen, motivieren und fördern.

8.Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen und abschließen.

Die Lehrgangsschwerpunkte verteilen sich auf sechs Handlungsbereiche: (1) Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern, (2) Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten, (3) betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten, (4) Personalwesen gestalten und Personal führen, (5) Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren sowie (6) Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen. Diese Handlungsbereiche waren Basis für die vorliegende fünfbändige Lehrbuchreihe. Dabei wurde der Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren“ in die Lernsituationen der Handlungsbereiche 2 bis 4 integriert. Die Inhalte orientieren sich im Übrigen an den Lernsituationen und Lerneinheiten, an den zu erwerbenden Kompetenzen mit den zugehörenden Lerninhalten.

Die neue bundesweite Fortbildungsmaßnahme wendet sich zuerst an die bisherigen Absolventinnen und Absolventen kaufmännischer Ausbildungsberufe im Handwerk sowie an die vielen Tausend Auszubildenden, die jährlich eine kaufmännische Ausbildung im Handwerk absolvieren. Im Vordergrund stehen dabei die kaufmännischen Berufe im Handwerk in den Bereichen Büromanagement, Automotiv oder auch Lebensmittel. Der neue Abschluss nach der Handwerksordnung ist der DQR-Stufe 6 zugeordnet. Dort stehen schon der Bank-, Handels- und Industriefachwirt. Das ermöglicht nunmehr, künftig mit der Bezeichnung „Fachwirt“ eine bundesweite Bildungsmarke zu gestalten.

Die vorliegende Lehrbuchreihe dient zur bestmöglichen Vorbereitung auf die Prüfung „Geprüfte/r kaufmännische/r Fachwirt/in nach der Handwerksordnung“. Sie ist darüber hinaus ein hilfreiches Handbuch und Nachschlagewerk für die täglichen Arbeits- und Entscheidungssituationen in der kaufmännischen Betriebsführung. Der „Kaufmännische Fachwirt“ ist darauf ausgerichtet, die Unternehmensführung durch kaufmännische Spezialisierung zu unterstützen. Absolventen der Lehrgänge zum „Kaufmännischen Fachwirt“ sind daher in der Lage, komplexe betriebswirtschaftliche Aufgaben und Probleme in den Betrieben des Handwerks und anderer kleiner und mittlerer Unternehmen zu lösen.

Viel Erfolg wünschen wir bei der Arbeit mit der Lehrbuchreihe, bei der Vorbereitung auf die Prüfung und nicht zuletzt bei der Ablegung der Prüfung.

Die Herausgeber und

Holzmann Medien | Buchverlag

Vorwort der Autoren

Der erfolgreiche Handwerksunternehmer hat auch in Zeiten guter Konjunktur ständig die Informationen (Aussagen) des Jahresabschlusses sowie der Kosten- und Leistungsrechnung zu beachten. Daher kann kein kompetenter Entscheider ohne Kenntnisse von Jahresabschluss und Kosten- und Leistungsrechnung sein Unternehmen erfolgreich führen.

Das Buch richtet sich daher vor allem an Kursteilnehmer, die sich auf den Fortbildungsabschluss „Geprüfte/r kaufmännische/r Fachwirt/in nach der Handwerksordnung“ vorbereiten. Die Lerninhalte, die der zugrunde liegende Rahmenlehrplan für den Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investition gestalten“ vorsieht, werden durch diese Ausführungen abgedeckt. Viele Beispiele beziehen sich daher auf kleinere und mittlere Unternehmen, speziell aus dem Handwerk, indem die Verfasser ein besonderes Augenmerk auf die Belange dieses Wirtschaftsbereiches legen. Die Reihenfolge der Ausführungen ist durch den Rahmenlehrplan vorgegeben. Überschneidungen in den einzelnen Lerneinheiten sind durch die Themen des Rahmenlehrplans nicht zu vermeiden.

Das vorliegende Buch kann jedoch auch in anderen Wirtschaftsbereichen verwendet werden.

Die Autoren wünschen allen Leserinnen und Lesern sowie vor allem den Kursteilnehmern möglichst viele neue Kenntnisse und den Lesern aus der Praxis eine erfolgreiche Umsetzung in der betrieblichen Praxis.

Im Frühjahr 2023

Die Autoren

Michael Götz | Werner Rössle

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Vorwort der Herausgeber

Vorwort der Autoren

Abkürzungsverzeichnis

1.Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gestalten und entscheidungsrelevant aufbereiten

1.1Teilsysteme des betrieblichen Rechnungswesens

1.1.1Das betriebliche Rechnungswesen als Grundlage

1.1.2Bestandteile des Jahresabschlusses

1.1.3Kosten- und Leistungsrechnung

1.2Inventur und Vorbereitung des Jahresabschlusses

1.2.1Inventur und Inventar

1.2.2Vorbereitende Jahresabschlusstätigkeiten

1.3Auswertung des Jahresabschlusses

1.3.1Schritte der Bilanzanalyse

1.3.2Bilanzstrukturkennzahlen

1.3.3GuV-Strukturkennzahlen

1.3.4Erfolgskennzahlen

2.Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten

2.1Aufgaben und Gliederung

2.1.1Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung für die Unternehmensführung

2.1.2Prinzipien der Kosten- und Leistungsrechnung

2.1.3Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung

2.2Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung

2.2.1Aufgaben der Kostenartenrechnung

2.2.2Kostenstellenrechnung durch Kostenerfassung und -verrechnung im Betriebsabrechnungsbogen (BAB)

2.2.3Die Kostenträgerrechnung auf der Basis von Vollkosten

2.3Voll- und Teilkostenrechnung

2.3.1Kostenrechnungssysteme

2.3.2Kostenrechnungssysteme auf der Basis von Vollkosten (Vollkostenrechnung)

2.4Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung)

2.4.1Grundlagen der einstufigen Deckungsbeitragsrechnung

2.4.2Mehrstufige Deckungsbeitragsrechnung (Fixkostendeckungsrechnung)

2.4.3Zur Ermittlung von Preisuntergrenzen

2.4.4Deckungsbeitragsrechnung bei Engpasssituationen

2.5Vergleich zwischen Voll- und Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung)

2.5.1Beurteilung der Vollkostenrechnung

2.5.2Beurteilung der Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung)

2.5.3Anwendungsmöglichkeiten der Teilkostenrechnung

2.5.4Stärken und Schwächen der Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung)

2.6Betriebsvergleiche

2.6.1Aufgaben und Nutzen

2.6.2Inhalte und Form

2.6.3Anbieter von Betriebsvergleichen

3.Planungsrechnung durchführen und Analysen erstellen

4.Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmensführung einsetzen

4.1Aufgaben und Ziele des Controllings

4.1.1Warum Controlling?

4.1.2Aufgaben des Controllings

4.1.3Operatives und strategisches Controlling

4.2Kennzahlen und Kennzahlensysteme

4.2.1Kennzahlen

4.2.2Kennzahlensysteme

4.3Budgetierung

4.3.1Budget und Budgetierungssystem

4.3.2Budgetierungsinstrumente

5.Investitionsplanung durchführen sowie Finanzierungsvorschläge erarbeiten und erläutern

5.1Investitionsplanung durchführen

5.1.1Der Planungsbegriff

5.1.2Definition Investition

5.1.3Besonderheiten der Investitionsplanung

5.2Investitionsentscheidungen treffen

5.2.1Der Entscheidungsprozess allgemein

5.2.2Investition und Risiko

5.2.3Investitionsrechnung als Entscheidungshilfe

5.3Verfahren der Investitionsrechnung bei sicheren Informationen

5.3.1Statische Verfahren

5.3.2Dynamische Verfahren

5.3.3Beurteilung der Verfahren

5.4Investitionen finanzieren

5.4.1Kapitalbedarf als Voraussetzung für die Investitionsplanung

5.4.2Ermittlung des Kapitalbedarfs

5.4.3Alternativen der Finanzierung

5.5Alternativen der Außenfinanzierung

5.5.1Beschaffung von Eigenkapital (Eigenfinanzierung)

5.5.2Beschaffung von Fremdkapital (Fremdfinanzierung)

5.6Alternativen der Innenfinanzierung

5.6.1Selbstfinanzierung

5.6.2Finanzierung durch Abschreibungen

5.6.3Finanzierung durch Rückstellungen

5.6.4Umfinanzierung

5.7Sonderformen der Finanzierung

5.7.1Leasing

5.7.2Factoring

5.8Finanzierungsregeln und -empfehlungen (Finanzierungsgrundsätze)

6.Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssicherung insbesondere mittels Forderungsmanagement gewährleisten

6.1Bedeutung der Liquidität

6.2Liquiditätsarten

6.3Alternativen der Liquiditätsmessung

6.3.1Absolute Liquidität

6.3.2Relative Liquidität

6.3.3Statische Liquidität

6.3.4Kritik an den Liquiditätsarten

6.3.5Cashflow-Analyse, Bewegungsbilanz, Kapitalflussrechnung

6.4Die Liquiditätsplanung — ein Instrument zur Steuerung und Sicherung der Unternehmensliquidität

6.4.1Der Kapitalbedarf als Ausgangspunkt

6.4.2Durchführung der Liquiditätsprognose und -planung

6.4.3Prognoseergebnisse

6.4.4Finanzkontrolle

6.5Forderungsmanagement als wirksames Hilfsmittel zur Sicherung der Liquidität

6.6Factoring nutzen

6.6.1Varianten des Factorings

6.6.2Anwendungsbeispiel

7.Betriebliches Rechnungswesen analysieren und optimieren

7.1Grundbegriffe des Rechnungswesens

7.2Definition und Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens

7.3Jahresabschluss erstellen

7.4Anschaffungskosten im Rahmen der Bewertung

7.5Sonderfall „Geringwertige Wirtschaftsgüter“

7.6Analyse Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

7.7Passivseite der Bilanz ist die Mittelherkunftseite

7.8Liquiditätssicherung durch Finanzplanung

7.9Die Frage: Eigen- oder Fremdfinanzierung

7.10Die Kosten- und Leistungsrechnung als Teil des Rechnungswesens

7.10.1Die differenzierte Zuschlagskalkulation

7.10.2Situationsbezogene Aufgabe „Engpass und Lieferverpflichtungen“

7.10.3Situationsbezogene Aufgabe „Das Sortiment der Zucker GmbH“

7.11Komplexe Aufgabe aus dem betrieblichen Rechnungswesen

7.12Strategisches Controlling

7.12.1Balanced Scorecard

7.12.2McKinsey-Matrix

Die Autoren

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AfA

Absetzung für Abnutzung

AHK

Anschaffungs- und Herstellungskosten

AV

Anfangsvermögen

AO

Abgabenordnung

aRAP

aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

BAB

Betriebsabrechnungsbogen

BilMoG

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

BilRUG

Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz

BSC

Balanced Scored

CF

Cashflow

EK

Eigenkapital

EStG

Einkommensteuergesetz

FiBu

Finanzbuchhaltung

FiFo

First-in-First-out

FuE

Forschung und Entwicklung

GK

Gesamtkapital

GKV

Gesamtkostenverfahren

GoB

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GuV

Gewinn- und Verlustrechnung

GWA

Gemeinkostenwertanalyse

GWG

Geringwertiges Wirtschaftsgut

HB

Handelsbilanz

HGB

Handelsgesetzbuch

HiFo

Highest-in-First-out

KAGB

Kapitalanlagengesetzbuch

KLR

Kosten- und Leistungsrechnung

KLM

Klein- und Mittelunternehmen

LiFo

Last-in-First-out

LoFo

Lowest-in-First-out

pRAP

passiver Rechnungsabgrenzungsposten

RAP

Rechnungsabgrenzungsposten

RHB

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

ROI

Return on Investment

StB

Steuerbilanz

UBGG

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

UKV

Umsatzkostenverfahren

UV

Umlaufvermögen

VG

Vermögensgegenstand

WG

Wirschaftsgut

ZBB

Zero Base Budgetierung

1.Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gestalten und entscheidungsrelevant aufbereiten

Verf.: Michael Götz

Kompetenzen

•Teilsysteme des betrieblichen Rechnungswesens unterscheiden und ihre Zusammenhänge sowie Konsequenzen für die Unternehmensführung aufzeigen.

•Die Buchführung des Betriebs planen und gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vornehmen.

•Inventur organisieren, Inventarlisten erstellen und Vermögensgegenstände zu Bilanzpositionen zusammenführen.

•Den Jahresabschluss vorbereiten und notwendige Informationen zusammentragen.

•Die Vermögens- und Kapitalstruktur des Unternehmens mithilfe von Bilanzkennzahlen ermitteln und bewerten.

•Die Rentabilität des Unternehmens mithilfe von Erfolgskennzahlen ermitteln und bewerten.

•Die Prozesse der Rechnungslegung analysieren und optimieren.

1.1Teilsysteme des betrieblichen Rechnungswesens

1.1.1Das betriebliche Rechnungswesen als Grundlage

Betriebliches Rechnungswesen

Grundlage für jede Form von Auswertung, Analyse und Vergleichsrechnung – und damit auch für die Jahresabschlussanalyse – stellt das betriebliche Rechnungswesen dar. Unter dem betrieblichen Rechnungswesen werden alle Verfahren verstanden, deren Aufgabe es ist, alle im Unternehmen und im Zusammenwirken mit der Umwelt (z. B. Kunden, Lieferanten) auftretenden (Geschäfts-)Vorfälle und Tatbestände mengenmäßig (Leistungsströme) und wertmäßig (Geldströme) zu erfassen, zu dokumentieren und zu überwachen. Auch werden alle Verfahren zur Aufbereitung und Analyse dieser Daten zum betrieblichen Rechnungswesen gerechnet.

Das betriebliche Rechnungswesen mit seinen Teilbereichen erfüllt verschiedene Funktionen:

Funktionen

•Dokumentationsfunktion: Alle buchungsrelevanten Geschäftsvorfälle werden systematisch inhaltlich und zeitlich erfasst. Die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle nach Art und Zeitpunkt ihres Entstehens dient als Nachweis für eine in erster Linie externe Rechenschaftslegung.

•Informationsfunktion: Außenstehenden soll ein Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gegeben werden. Internen Entscheidern soll das betriebliche Rechnungswesen wichtige Informationen sowie Kennzahlen als Basis für unternehmerische Entscheidungen liefern.

•Kontrollfunktion: Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Daten ermöglicht im Falle von Abweichungen eine Analyse sowie das Ergreifen von unternehmerischen Maßnahmen, vor allem, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern.

•Dispositionsfunktion: Das erhobene Zahlenmaterial wird als Grundlage für die unternehmerischen Planungen und Entscheidungen zur Verfügung gestellt.

Externes Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung

Das betriebliche Rechnungswesen wird in externes und internes Rechnungswesen unterteilt. Das externe Rechnungswesen wird vor allem im Handelsrecht und Steuerrecht geregelt und umfasst die Finanzbuchhaltung. Die Finanzbuchhaltung (FiBu), auch Geschäftsbuchhaltung genannt, dient dazu, Unternehmensexternen unter Einhaltung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ein realistisches Abbild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Dabei werden die Geschäftsvorfälle der Vergangenheit im Rahmen der gesamten Unternehmenstätigkeit dokumentiert, zur Rechenschaftslegung strukturiert und in der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zusammengefasst. Die Finanzbuchhaltung erfüllt so in erster Linie die Dokumentationsfunktion. Weitere Spezialrechnungen wie z. B. Bewegungsbilanz, Kapitalflussrechnung oder Eigenkapitalspiegel können aus der Finanzbuchhaltung abgeleitet werden.

Für die Finanzbuchhaltung geben gesetzliche Regeln vor,

•wer sie zu erstellen hat (Buchführungspflicht),

•wie sie zu erstellen ist (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Buchungsverfahren) und

•wer die Ergebnisse – mindestens – erhält (Adressaten).

Auf die Buchführungspflicht, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die Buchungsverfahren wird noch detailierter eingegangen. Zu den Adressaten der Ergebnisse der Finanzbuchhaltung, also der Bilanz und der GuV, gehören u. a. die Finanzbehörden, Kapitalgeber (Eigentümer und Geschäftsbanken), Arbeitnehmer und Gewerkschaften, Kunden und Lieferanten sowie die Öffentlichkeit (vor allem bei Kapitalgesellschaften). Dabei haben die verschiedenen Adressaten unterschiedliche Informationsbedürfnisse, die sich auch in den unterschiedlichen Bewertungen und Interpretationen widerspiegeln.

Adressaten

Adressaten

Informationsbedürfnis

Finanzbehörde

Ermittlung des gesetzeskonformen und periodengerechten Gewinns als Grundlage für die erfolgsabhängige Besteuerung.

Ziel: Steueraufkommen

Anteilseigner und Aktionäre

Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns, Darstellung der zukünftigen Ertragssituation.

Ziel: möglichst hohe Ausschüttung

Geschäftsbanken

Finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens, Fähigkeit des Unternehmens, seinen Tilgungs- und Zinsverpflichtungen nachkommen zu können.

Ziel: möglichst niedrige Ausschüttung, Substanzerhaltung

Kunden und Lieferanten

Wirtschaftliche und finanzielle Lage und Entwicklung.

Ziel: Stabilität der Geschäftsbeziehung

Arbeitnehmer und Gewerkschaften

Sicherheit der Arbeitsplätze und des Einkommens.

Ziel: Beschäftigungssicherung

Adressaten und deren Informationsbedürfnisse

Internes Rechnungswesen

Im Gegensatz zum externen Rechnungswesen gibt es beim internen Rechnungswesen keine gesetzlichen Regelungen für die Erstellung. Beim internen Rechnungswesen stehen die Informationen für Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollprozesse im Vordergrund. Die Unternehmenssteuerung orientiert sich an der internen, betriebsorientierten Darstellung und Bewertung der Geschäftsvorfälle, bei der nur der Teil des Leistungsprozesses berücksichtigt wird, der mit dem eigentlichen Betriebszweck im Zusammenhang steht. Zum internen Rechnungswesen zählen vor allem die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), aber auch Planungsrechnungen und Statistiken.

Kosten- und Leistungsrechnung

Das Ziel der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), auch Betriebsbuchhaltung genannt, ist zum einen die Ermittlung der Selbstkosten der hergestellten Produkte und Dienstleistungen (Kostenträgerstückrechnung) und zum anderen die Erstellung der kurzfristigen Erfolgsrechnung (Kostenträgerzeitrechnung). Fokus der Kostenrechnung ist dabei die innerbetriebliche Leistungserstellung. Sie orientiert sich am leistungsbezogenen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen. Ziel ist die Kontrolle der Unternehmensprozesse im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit sowie die Planung, Überwachung und Steuerung der betrieblichen Prozesse.

Planungsrechnungen

Bei den Planungsrechnungen handelt es sich um Vorschaurechnungen. Sie stellen Soll-Zahlen für die zukünftige betriebliche Entwicklung für verschiedene Planungsbereiche auf.

Die Statistiken sind Vergleichsrechnungen, in denen wiederkehrende Vorgänge miteinander verglichen werden. Sie werden vor allem durch Auswertungen von Zahlen aus der Finanzbuchhaltung und der Kosten- und Leistungsrechnung erstellt.

Externes und internes Rechnungswesen

1.1.1.1Grundbegriffe des betrieblichen Rechnungswesens

Grundbegriffe

In den verschiedenen Teilbereichen des betrieblichen Rechnungswesens, vor allem in der Geschäftsbuchhaltung (FiBu) und der Betriebsbuchhaltung (KLR), werden verschiedene betriebswirtschaftliche Stromgrößen, also Zahlungs- und Leistungsvorgänge innerhalb einer Periode, abgebildet. Dafür gibt es entsprechend klar definierte Begriffe. Diese werden in der Praxis jedoch leider nur sehr ungenau und allzu oft synonym verwendet. Umso wichtiger ist es, diese genau zu definieren und voneinander abzugrenzen.

Die wichtigsten Grundbegriffe bzw. Begriffspaare finden sich in nachfolgender tabellarischer Darstellung:

Auszahlung

Einzahlung

Abnahme liquider Mittel pro Periode.

Zugang liquider Mittel pro Periode.

Auszahlung/ Einzahlung

Ausgabe

Wert aller zugegangener Güter und Dienstleistungen pro Periode.

Ausgabe/ Einnahme

Einnahme

Wert aller veräußerter Güter und Dienstleistungen pro Periode.

Aufwand

Nach gesetzlichen Regeln bewerteter Verzehr von Gütern und Dienstleistungen pro Periode.

Aufwand/ Ertrag

Ertrag

Nach gesetzlichen Regeln bewertete erbrachte Güter und Dienstleistungen pro Periode.

Kosten

Nach eigenen Regeln bewerteter betriebsbedingter Verzehr von Gütern und Dienstleistungen pro Periode.

Kosten/ Leistung

Leistung

Nach eigenen Regeln bewertete erbrachte betriebsbedingte Güter und Dienstleistungen pro Periode.

Im Folgenden sollen die verschiedenen Begriffe und deren betriebswirtschaftlicher Zusammenhang am Beispiel von betrieblichen Geschäftsvorfällen verdeutlicht und abgegrenzt werden.

Abgrenzungen

Abgrenzung der Begriffe Auszahlung/Ausgabe/Aufwand/Kosten

1

Auszahlung, aber keine Ausgabe

Eine noch offene Lieferantenrechnung für den Kauf einer Rolle mit 5-poligem Kabel wird überwiesen.

2

Auszahlung und zugleich Ausgabe

Kauf von Aufputzdosen gegen bar.

3

Ausgabe, aber keine Auszahlung

Kauf von Lichtschaltern gegen Rechnung.

4

Ausgabe, aber kein Aufwand

Eine Rolle mit 5-poligem Kabel geht direkt ins Lager.

5

Ausgabe und zugleich Aufwand

Für eine gewerbliche Baustelle wird ein Glasfaserkabel gekauft und dort verlegt.

6

Aufwand, aber keine Ausgabe

Vom Lager werden Dimm-Schalter für eine Baustelle entnommen.

7

Aufwand, aber keine Kosten

Für einen Kindergarten wird eine Schlafraumbeleuchtung gespendet.

8

Aufwand und zugleich Kosten

Für das Verlegen von Leerrohren benötigt der Geselle 5 Arbeitsstunden.

9

Kosten, aber kein Aufwand

Der Betriebsinhaber (Personengesellschaft) arbeitet 7 Stunden produktiv auf der Baustelle mit, um Leerrohre zu verlegen.

Abgrenzung der Begriffe Einzahlung/Einnahme/Ertrag/Leistung

10

Einzahlung, aber keine Einnahme

Ein Kunde überweist einen seit letztem Jahr offenen Rechnungsbetrag.

11

Einzahlung und zugleich Einnahme

Ein Klingelkasten wird gegen bar an einen Kunden verkauft.

12

Einnahme, aber keine Einzahlung

Einem Kunden wird eine Satellitenanlage installiert und im gleichen Monat die Rechnung zugeschickt.

13

Einnahme, aber kein Ertrag

Der Kunde überweist eine Anzahlung für die Verkabelung eines Rohbaus.

14

Einnahme und zugleich Ertrag

Die Elektrik eines Altbaus wird erneuert und sofort in Rechnung gestellt.

15

Ertrag, aber keine Einnahme

Für einen Gewerbekunden werden komplexe Gebäudesystemschaltungen im Lager vorbereitet.

16

Ertrag, aber keine Leistung

Ein Teil des Grundstücks für die Lagerhalle, das nicht genutzt wird, wird an einen Landwirt verpachtet.

17

Ertrag und zugleich Leistung

Ein elektrischer Torantrieb wird repariert und in Gang gesetzt.

18

Leistung, aber kein Ertrag

Höherer Wertansatz des Lagers in der KLR als in der FiBu.

Damit sind die verschiedenen Begriffspaare erläutert und beispielhaft an verschiedenen Geschäftsvorfällen dargestellt. Eine detailliertere Definition und Abgrenzung zwischen Aufwand und Kosten erfolgt in Kapitel 1.3.

1.1.1.2Buchführungspflicht

Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht ist gesetzlich hauptsächlich im Handelsgesetzbuch (HGB), im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Darüber hinaus gilt eine Vielzahl an Spezialgesetzen, abhängig von Branche und Rechtsform des Unternehmens.

Handelsrecht

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht knüpft an die Kaufmannseigenschaft an. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB sowie §§ 2 bis 7 HGB).

Steuerrecht

Die steuerliche Buchführungspflicht ist in der Abgabenordnung geregelt. Dabei unterscheidet die Abgabenordnung zwei Arten von Buchführungspflicht:

•Nach § 140 AO wird die handelsrechtliche Vorschrift zur Buchführungspflicht übernommen. Demnach sind alle, die nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind, dies auch nach dem Steuerrecht (abgeleitete Buchführungspflicht).

Originäre Buchführungspflicht

•§ 141 Abs. 1 AO legt darüber hinaus fest, dass unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann die Buchführungspflicht besteht, wenn folgende monetäre Größen überschritten sind (originäre Buchführungspflicht): An zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren beträgt der Umsatz mehr als 600.000,– € bzw. der Gewinn mehr als 60.000,– € (Stand 23.07.2015 mit Inkrafttreten des BilRUG).

Das 2009 verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat insgesamt 34 verschiedene Gesetze und Verordnungen angepasst. Eine wichtige Zielsetzung war unter anderem die Vereinheitlichung bzw. Angleichung von Handelsrecht und Steuerrecht. Diese Vereinfachungen und Entlastungen wurden mit dem Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG), das seit Juli 2015 in Kraft ist, weitergeführt. Bei der Buchführungspflicht wurde dazu in § 241a HGB die Befreiung von der Buchführungspflicht analog zu § 141 Abs. 1 AO ermöglicht. Kaufleute sind nun handelsrechtlich von der Buchführungspflicht befreit, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Umsatz 600.000,– € und der Gewinn 60.000,– € nicht übersteigt.

Buchführungspflicht

Buchführungspflicht (Stand 23.7.2015, BilRUG)

1.1.1.3Buchungsverfahren

Buchungsverfahren

Das Handelsgesetz schreibt keine konkrete Buchführungsmethode vor. Vielmehr muss die Buchführung „so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann“ (§ 238 Abs. 1 HGB). Diese gesetzliche Anforderung wird nach herrschender Meinung nur von der doppelten Buchführung erfüllt.

Doppelte Buchführung

Die doppelte Buchführung ermittelt den Erfolg (Gewinn oder Verlust) des Unternehmens sowohl in der Bilanz wie auch in der Gewinn- und Verlustrechnung. Da in Bilanz und GuV rechnerisch der Erfolg gleich sein muss, ist die Richtigkeit der Buchungen der Geschäftsvorfälle somit überprüfbar. Jeder buchungsfähige Geschäftsvorfall wird durch zwei wertgleiche Buchungen abgebildet, einer Soll- und einer Haben-Buchung.

Einfache Buchführung

Ist der Betrieb nicht buchführungspflichtig, kann er den Erfolg mit der einfachen Buchführung (der sog. Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt. Damit ist jedoch keine periodengerechte Gewinnermittlung mehr möglich.

Kameralistik

Bund, Länder und Kommunen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. K die Handwerkskammern) verwenden die Kameralistik, die als Buchführungssystematik für die öffentliche Verwaltung entwickelt wurde. In dieser werden nur die Einnahmen und Ausgaben abgebildet, ein Werteverzehr wird dort genauso wenig erfasst wie Bestände oder Bestandsveränderungen. Ziel der Kameralistik ist die Überwachung des Postulats, dass der Staat nur so viel ausgeben kann, wie er auch einnimmt (Ideal des ausgeglichenen Haushalts).

Buchführungssysteme

Buchführungssysteme

1.1.1.4System der doppelten Buchführung

Die doppelte – oder auch kaufmännische – Buchführung ist das in der Privatwirtschaft vorherrschende System der Buchführung. Nicht zuletzt aus Gründen der Aussagefähigkeit sollte auch in Handwerksbetrieben die doppelte Buchführung gewählt werden. Der damit verbundene Mehraufwand bei den Buchungsarbeiten fällt heute immer weniger ins Gewicht, da diese Arbeiten auch bei der Mehrzahl der Handwerksbetriebe über die elektronische Datenverarbeitung (EDV) erledigt werden. Im Zweifel sollten der Steuerberater oder ein Berater der Handwerksorganisation zur Entscheidung hinzugezogen werden.

Bei der doppelten Buchführung wird jeder Geschäftsvorfall in zweifacher Weise erfasst: einmal nach seiner Herkunft und einmal nach seiner Verwendung. Dementsprechend gehört zu jeder Buchung im Soll eine Gegenbuchung im Haben eines oder mehrerer Konten.

Daneben ermittelt die doppelte Buchführung den betrieblichen Erfolg auf doppelte Weise: in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Eine weitere Doppelung erfolgt durch die Erfassung eines jeden Geschäftsvorfalls in zwei Büchern: dem Grundbuch oder Journal, das die Buchungen in zeitlicher Folge dokumentiert, und dem Hauptbuch, in dem eine sachliche Zuordnung durch das Buchen auf Konten erfolgt.

1.1.1.5Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, „Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“. Der Begriff „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB) wird zwar im Handelsgesetz verwendet, dort aber zunächst nicht weiter definiert. Es handelt sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch Rechtsprechung, Vertreter der Betriebswirtschaftslehre und fachkundige Praktiker erfolgt. Ein wesentlicher Vorteil dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist die Möglichkeit der Anpassung und Verfeinerungen der Methoden des betrieblichen Rechnungswesens an Veränderungen (z. B. Einsatz IT-gestützter Buchhaltungsprogramme). Seit 1985 sind wesentliche Teile der GoB auch im HGB kodifiziert.

Im Laufe der Zeit haben sich folgende Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung herausgebildet:

Richtigkeit

•Richtigkeit und WillkürfreiheitDie einzelnen Buchungen müssen mit realen Sachverhalten übereinstimmen und den Geschäftsvorfällen entsprechend bezeichnet werden. Die Werte müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung korrekt ermittelt werden. Werden Schätzwerte verwendet (z. B. für die Bildung und den Ausweis von Pensionsrückstellungen), müssen diese innerhalb objektiv bestimmbarer sachbezogener Grenzen ermittelt werden.

Klarheit

•Klarheit (Qualität der äußeren Gestaltung)Dieser Grundsatz regelt die Form der Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle sowie die Darstellung der Bilanz und der GuV. Geschäftsvorfälle, Bilanzpositionen und Erfolgsbestandteile müssen eindeutig bezeichnet und so geordnet sein, dass sie verständlich und übersichtlich sind. Daraus werden u. a. zwei wichtige Prinzipien abgeleitet:

–Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden müssen im Rahmen der Erstellung der Bilanz einzeln erfasst und einzeln bewertet werden.

–Saldierungsverbot: Grundsätzlich dürfen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwände und Erträge nicht miteinander verrechnet werden.

Vollständigkeit

•VollständigkeitAlle Wertänderungen stellen buchungspflichtige Geschäftsvorfälle dar, die erfasst werden müssen. Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit leitet sich die Pflicht zur Durchführung einer Inventur und zur Aufstellung des Inventars ab (§ 240 HGB). Darüber hinaus müssen auch mögliche Risiken erfasst werden, soweit sie zum Bilanzstichtag hinreichend bekannt sind. Dies erfolgt in Form von Bildung von Rückstellungen (§ 249 HGB). Außerdem leitet sich aus dem Grundsatz der Vollständigkeit die Forderung ab, dass die Schlussbilanz des alten Jahres und die Anfangsbilanz des neuen Jahres identisch sein müssen.

Abgrenzung

•AbgrenzungsgrundsätzeZiel der Abgrenzungsgrundsätze ist eine periodengerechte Ermittlung des Gewinns. Neben einer Abgrenzung unter zeitlichen Aspekten erfolgt auch eine sachliche Abgrenzung.

Eine zeitliche Abgrenzung (§ 250 HGB) erfolgt dann, wenn Einnahmen und Ertrag bzw. Ausgaben und Aufwendungen nicht im selben Geschäftsjahr liegen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um GuV-relevante Geschäftsvorfälle mit einem strengen Zeitraumbezug handelt, z. B. Mieteinnahmen und -ausgaben, Zinseinnahmen und -ausgaben oder Versicherungen. Die Aufwendungen bzw. Erlöse sind entsprechend zeitanteilig zu periodisieren. Dazu werden in der Bilanz Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) beinhaltet Ausgaben des Berichtsjahres, die im Folgejahr zu Aufwand werden. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) beinhaltet Einnahmen des Berichtsjahres, die im Folgejahr zu Erlösen werden.

Bei der sachlichen Abgrenzung wird die Frage geklärt, wann Erlöse und Aufwendungen einer Periode zugerechnet werden können. Erlöse können in einer Periode erst dann GuV-wirksam gebucht werden, wenn die Lieferung erfolgte bzw. die Dienstleistung erbracht und die Rechnung gestellt worden ist (Realisationsprinzip). Im Gegensatz dazu müssen Aufwendungen GuV-wirksam so früh wie möglich erfasst werden, also bereits dann, wenn sie mit ausreichender Sicherheit bekannt sind (§ 249 Abs. 1 HGB), auch wenn sie noch nicht eingetreten sind (Imparitätsprinzip).

Stetigkeit

•Grundsatz der StetigkeitZiel des Grundsatzes der Stetigkeit ist es, dass die Jahresabschlüsse über die Zeit hinweg vergleichbar sind. Dies wird erreicht, indem zum einen die Gliederungsbegriffe und Gliederungsschemata (formelle Bilanzkontinuität) sowie die Verfahren und Bewertungen der Mengen und Werte der einzelnen Posten über die Zeit hinweg gleich bleiben (materielle Bilanzkontinuität).

Vorsicht

•Grundsatz der VorsichtDieser im HGB verankerte Gläubigerschutzgedanke prägt sehr stark die Regeln für Ansatz und Bewertung der Bilanzpositionen: Danach rechnet sich der vorsichtige Kaufmann eher schlechter, als er ist. Durch die daraus resultierende vorsichtige Gewinnermittlung wird die Haftungssubstanz des Unternehmens eher gestärkt.

Unternehmensfortführung

•Grundsatz der UnternehmensfortführungDieser Grundsatz (§ 252 Abs. 1 HGB) ist vor allem für die Bewertung von Vermögen und Kapital ausschlaggebend, da davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen und die Unternehmensführung auf Dauer angelegt sind.

1.1.1.6Unternehmensgrößen und deren Folgen

Die Pflichten zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses werden an die Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl geknüpft. Dabei wird zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Die Größenklassen werden in § 267 HGB definiert.

Größenklassen von Unternehmen

Bilanzsumme

Umsatzerlöse

Arbeitnehmerzahl (Jahresdurchschnitt)

kleine Kapitalgesellschaften

bis 6 Mio. €

bis 12 Mio. €

bis 50

mittelgroße Kapitalgesellschaften

6 Mio. € bis 20 Mio. €

12 Mio. € bis 40 Mio. €

51 bis 250

große Kapitalgesellschaften

über 20 Mio. €

über 40 Mio. €

über 250

Größenklassen (Stand 23.07.2015, BilRUG)

Für die Zuordnung zu einer Größenklasse müssen mindestens 2 der 3 Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein (§ 267 Abs. 4 HGB). Sie gelten dann aber schon für den Bilanzstichtag bzw. das Geschäftsjahr des 2. Geschäftsjahres und nicht erst für das Folgejahr. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) zählen automatisch immer zu den großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB).

Die Folgen für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung in Abhängigkeit von der Größenzuordnung sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaft

Mittlere Kapitalgesellschaft

Große Kapitalgesellschaft

• verkürzte Bilanz

• verkürzte GuV

• verkürzter Anhang

• kein Anlagengitter

• kein Lagebericht

• vollständige Bilanz

• vollständige GuV

• ausführlicher Anhang

• Anlagengitter

• Lagebericht

• vollständige Bilanz

• vollständige GuV

• ausführlicher Anhang

• Anlagengitter

• Lagebericht

Aufstellung innerhalb von 6 Monaten und Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende

Aufstellung innerhalb von 3 Monaten und Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende

Aufstellung innerhalb von 3 Monaten und Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende

keine Prüfung durch einen Abschlussprüfer

Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer oder vereidigten Buchprüfer

Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer

Einreichung von Bilanz und Anhang beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

Einreichung von Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

Einreichung von Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers

Aufstellung, Prüfung und Offenlegung in Abhängigkeit von der Größenzuordnung

Kleinstkapitalgesellschaften

Neben diesen drei Größenordnungen wurde die Kleinstkapitalgesellschaft im HGB zusätzlich definiert (§ 267a HGB), mit folgenden Grenzen:

•Bilanzsumme bis 350.000,– €

•Umsatzerlöse bis 700.000,– €

•Zahl der durchschnittlichen Mitarbeiter bis 10 Mitarbeitern.

Für die Kleinstkapitalgesellschaft gelten eine Reihe von unterschiedlichen Vereinfachungen, die in den jeweiligen Paragrafen des HGB beschrieben werden, so z. B. bei der Gliederungstiefe von Bilanz und GuV. Grundsätzlich nicht zu den Kleinstkapitalgesellschaften zählen folgende Unternehmen (§ 267a Abs. 3 HGB):

•Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 11 KAGB,

•Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 UBGG und

•Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und zu halten.

1.1.2Bestandteile des Jahresabschlusses

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist das wichtigste Ergebnis der Finanzbuchhaltung. Die Bestandteile sowie deren Detailtiefe sind von der Unternehmensform und der Unternehmensgröße abhängig (siehe Abschnitt 1.1.1.6). Grundsätzliche Aufgabe des Jahresabschlusses ist es, die Verhältnisse des Vermögens und der Schulden darzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB).

Der Jahresabschluss

Bestandteile

Der jährlich zu erstellende Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen, bei Kapitalgesellschaften ergänzt um Anhang und Lagebericht. Neben diesen in der Regel jährlich erstellten Abschlussbestandteilen dient vor allem die Hauptabschlussübersicht der Konten unterjährig dem Unternehmer in der Praxis als Informationsquelle und Kontrollinstrument.

Die Anforderungen an den Jahresabschluss für eine Kapitalgesellschaft sind deutlich strenger als für einen Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft. Bei Personengesellschaften hat jeder Gesellschafter das Recht, alle Bücher und Aufzeichnungen einzusehen. Bei Kapitalgesellschaften ist dies jedoch nicht der Fall. Deshalb sorgen strengere, zusätzliche Anforderungen an den Jahresabschluss dafür, dass die Interessen der Anteilseigner geschützt bleiben.

Der Gesetzgeber gibt sowohl für die Bilanz (§ 266 HGB) wie auch für die GuV (§ 275 HGB) vor, wie diese gegliedert sein müssen. Es ist aber jetzt möglich, neue Positionen und neue Zwischensummen in die Bilanz und in die GuV aufzunehmen (§ 265 Abs. 5 HGB).

Buchhalterisch stellen die Kontenabschlüsse der Bestands- und Bewegungskonten die Grundlage für die Erstellung der Bilanz und der GuV dar. Dies wird am folgenden Beispiel für die nächsten Kapitel dargestellt.

Auf Basis dieser Saldenlisten werden dann die Bilanz und die GuV erstellt.

1.1.2.1Aufbau der Bilanz

Bilanz

Am Ende eines Geschäftsjahres hat der Kaufmann „einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss“ zu erstellen (§ 242 Abs. 1 HGB). Dazu werden in der Bilanz Vermögen und Kapital zu einem Stichtag gegenübergestellt. Auch wenn alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute das Recht haben, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zu wählen, entspricht in der Regel das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, die Bilanz wird also in der Regel zum 31.12. erstellt. Bei der Bilanz handelt es sich um eine Stichtags- bzw. Zeitpunktrechnung.

Die Bilanz wird in Kontenform erstellt und enthält – im Gegensatz zum Inventar – nur Wertangaben.

Bilanzarten

Die erste Bilanz (Gründungsbilanz) ist bei Gründung oder bei Betriebsübernahme zu erstellen. Regelmäßig wiederkehrend wird eine Bilanz am Ende eines jeden Geschäftsjahres zum Bilanzstichtag erstellt (laufende Bilanz). Die letzte Bilanz (Veräußerungsbilanz) wird bei Liquidation oder Verkauf des Unternehmens erstellt.

Das Geschäftsjahr darf maximal 12 Monate umfassen (§ 240 Abs. 2 HGB), kann aber in begründeten Fällen auch kürzer sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gründung des Unternehmens unterjährig erfolgt und das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Dieses so verkürzte erste Geschäftsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr bezeichnet. Wird beispielsweise ein Unternehmen zum 01.06.2019 gegründet, und das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, dann ist das erste Geschäftsjahr nur 7 Monate lang (vom 01.06. bis 31.12.). Das Geschäftsjahr 2019 ist somit ein Rumpfgeschäftsjahr.

Bilanzaufbau

Die Bilanz hat folgenden betriebswirtschaftlich orientierten Grundaufbau:

Aufbau einer Bilanz

Das Fremdkapital wird in langfristiges, mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als 5 Jahren, und in kurzfristiges, mit einer Gesamtlaufzeit von weniger als 5 Jahren, unterschieden.

Betriebswirtschaftlich sieht man auf der Aktivseite die Mittelverwendung (Investition), auf der Passivseite die Mittelherkunft (Finanzierung). Beide Seiten müssen immer gleich lang sein, d. h., die Summe aller Vermögenswerte ist immer gleich der Summe aller Kapitalwerte. Damit erklärt sich auch der Ursprung für die italienische Bezeichnung „bilancia“ (deutsch: Waage).

Exkurs: Handels- und Steuerbilanz

Handels- und Steuerbilanz

Für die Erstellung einer Bilanz gibt es zwei voneinander in ihrer Zielsetzung abweichende Regelwerke: das Handelsrecht und das Steuerrecht.

Der Kaufmann ist nach § 242 HGB verpflichtet, einen Abschluss zu erstellen. Dieser auf den handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Abschluss wird verkürzt Handelsbilanz (HB) genannt. Maßgeblich für die Handelsbilanz ist vor allem das Handelsrecht. Aber auch das GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz beinhalten Regelungen, die die Handelsbilanz mitgestalten.

Das Handelsrecht ist sehr stark vom Gläubigerschutzgedanken geprägt. Das Unternehmen wird primär aus Sicht eines Kreditgebers betrachtet und bewertet, dessen Hauptinteresse in der Fähigkeit des Unternehmens liegt, die erhaltenen Kredite zurückzuzahlen. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden lässt sich das Handelsrecht von der Fiktion des „vorsichtigen Kaufmanns“ leiten, der sich eher schlechter rechnet, als er ist. Dies führt implizit dazu, dass durch entsprechende Bewertungen des Vermögens und der Schulden der Gewinn tendentiell niedriger ausgewiesen wird und dadurch die Haftungssubstanz des Betriebs gestärkt wird.

Maßgeblichkeitsprinzip

Das Steuerrecht fordert bei der Erstellung der Steuerbilanz (StB), dass sie auf der nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Handelsbilanz basieren muss (§ 5 Abs. 1 EStG). Es handelt sich bei der Steuerbilanz somit um eine aus der Handelsbilanz abgeleitete Bilanz. Dieses Prinzip, dass die handelsrechtlichen Vorschriften die Grundlage für die Erstellung der Steuerbilanz darstellen, wird als Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bezeichnet.

Im Gegensatz zur Handelsbilanz hat der Fiskus als Hauptadressat der Steuerbilanz ein Interesse an einem möglichst hohen Gewinnausweis als Grundlage für die Besteuerung: Je höher der Gewinn ist, desto höher sind die darauf zu leistenden Steuern aus Einkommen und Ertrag. Deswegen enthält das Einkommensteuergesetz eigene zusätzliche Vorschriften für die Erstellung der Steuerbilanz. Diese sollen in der Regel verhindern, dass der Gewinn durch die Anwendung der handelsrechtlichen Bewertungswahlrechte zu niedrig ausgewiesen wird. Dazu werden die Bilanzierungswahlrechte (formeller Bilanzansatz) des Handelsrechts durch das Steuerrecht eingeschränkt. Mit Inkrafttreten des BilMoG im Jahr 2009 sind jedoch die Bilanzierungswahlrechte des Handelsrechts sehr stark eingeschränkt und denen des Steuerrechts angeglichen worden. Ein noch gültiges handelsrechtliches Wahlrecht betrifft beispielsweise das Disagio, das in der HB aktiviert werden kann, in der StB ist dagegen die Aktivierung des Disagios Pflicht. Neu durch das BilMoG geschaffen ist das Ansatzwahlrecht in der HB, einen selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstand, z. B. ein Patent, zu aktivieren.

Aber auch bei den Bewertungswahlrechten (materieller Bilanzansatz) kann es zu Unterschieden zwischen der HB und der StB kommen: So sind z. B. in der HB mehr Abschreibungsmethoden als in der StB zulässig.

Bis zum Inkrafttreten des BilMoG war es vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen üblich, eine sogenannte Einheitsbilanz zu erstellen, die gleichzeitig sowohl den handelsrechtlichen wie auch den steuerrechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Mit dem BilMoG und seinen vielfältigen Neuregelungen ist dies jedoch praktisch kaum mehr möglich.

1.1.2.1.1Grundsätze der Bewertung

Grundsätze der Bewertung

Die Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens werden in der Bilanz wertmäßig ausgewiesen. Sowohl das HGB wie auch das Steuerrecht legen fest, mit welchen Wertansätzen die einzelnen Vermögensgegenstände bewertet werden. Dabei wird jeder Vermögensgegenstand einzeln nach dem Grundsatz des Niederstwertprinzips bewertet.

Niederstwertprinzip

a) Niederstwertprinzip

Ein Vermögensgegenstand kann verschiedene Wertansätze haben, z. B. die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK), den Buchwert, die Wiederbeschaffungskosten, den Zeitwert, den Börsen- und Marktwert oder den Teilwert, um nur einige zu nennen.

Das HGB wird sehr stark von der Idee des Gläubigerschutzes geprägt. Damit eng verbunden ist die Vorstellung des vorsichtigen Kaufmanns, der sich eher schlechter rechnet, als er ist. Dies spiegelt sich im dort verankerten Niederstwertprinzip wider: Liegen für einen Vermögensgegenstand mehrere Wertansätze vor, so wird der niedrigste für die Bewertung verwendet.

unterschiedliche Wertansätze

Zum Bilanzstichtag liegen in der Regel mindestens zwei verschiedene Wertansätze vor. Der Buchwert ergibt sich aus den AHK abzüglich eventueller Abschreibungen. Der Marktwert gibt den Wert des Vermögensgegenstandes wider, der zum Bilanzstichtag am Markt erzielt werden könnte. Sollte es keinen Markt dafür geben, so wird nach § 255 Abs. 4 HGB der Wiederbeschaffungswert angesetzt, also der Wert, der für ein vergleichbares Gut im vergleichbaren Zustand bezahlt werden müsste. Steuerrechtlich (§ 6 Abs. 1 EStG) wird anstelle des Wiederbeschaffungswertes der Teilwert angesetzt, also „der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut (anteilig, Anm. d. Verf.) ansetzen würde“.

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände wird auch berücksichtigt, dass das Anlagevermögen dem Grunde nach dem Unternehmen dauerhaft bzw. langfristig zur Verfügung steht und das Umlaufvermögen im Produktionsprozess kurzfristig umgesetzt wird. Beim Umlaufvermögen wird deswegen das strenge Niederstwertprinzip angewendet, bei dem immer der niedrigere Wert angesetzt wird, auch wenn dieser nur zeitlich vorübergehend niedriger ist. Beim gemilderten Niederstwertprinzip, das beim Anlagevermögen zur Anwendung kommt, wird der niedrigere Wert nur dann angesetzt, wenn dieser dauerhaft niedriger ist.

Einzelbewertung

b) Grundsatz der Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass jeder Vermögensgegenstand einzeln und für sich bewertet werden muss (§ 252 Abs. 1 Satz 3 HGB). Dies bedeutet, dass das Niederstwertprinzip für jeden einzelnen Vermögensgegenstand Anwendung findet. Es gibt aber auch Vermögensgegenstände, bei denen eine Einzelbewertung wirtschaftlich nicht sinnvoll (z. B. bei Massenteilen im Bereich von RHB wie Kabel oder Schalter) oder physisch gar nicht mehr möglich ist (z. B. bei Heizöl). Für diese Fälle sieht das HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren vor, bei denen vom Grundsatz der Einzelbewertung abgewichen werden kann.

1.1.2.1.2Anschaffungskosten

Anschaffungskosten

Ein Vermögensgegenstand kann entweder von außen beschafft, also gekauft, werden oder im eigenen Betrieb selber hergestellt werden.

Bei einem Kauf sind die Anschaffungskosten handelsrechtlich in § 255 Abs. 1 HGB sowie steuerrechtlich in § 6 EStG definiert. Nach § 255 Abs. 1 HGB wird ein gekaufter Vermögensgegenstand mit dem Betrag aktiviert, der in Summe anfällt, um ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten zählen nach HGB:

Bestandteile der Anschaffungskosten

Kaufpreis (netto)

./.Anschaffungspreisminderungen

+Aufwendungen zur Erreichung eines betriebsbereiten Zustands

+Anschaffungsnebenkosten

+nachträgliche Anschaffungskosten

Anschaffungskosten

Anschaffungspreisminderungen sind Skonti, Boni, Rabatte, Nachlässe und Ähnliches. Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören z. B. Transportkosten, Transportversicherung, Zölle oder Maklergebühren. Nachträgliche Anschaffungskosten kommen in der Regel beim Erwerb von Grundstücken und Gebäuden vor und sind in aller Regel vertraglich geregelt. Nicht als Anschaffungskosten aktivierungsfähig dagegen sind Gemeinkosten (z. B. Verrechnung der Beschaffungsabteilung im Rahmen der internen Leistungsverrechnung) oder Kosten der Finanzierung (z. B. Kosten für einen kurzfristigen Kontokorrentkredit zur Zwischenfinanzierung, um das Skonto ziehen zu können).

Beispiel

Ein Elektroinstallationsbetrieb hat am 23. Januar einen zusätzlichen Kombi angeschafft, da der Auftragseingang kontinuierlich zunimmt. Dadurch werden Kapazität und Flexibilität des Betriebs erhöht. Der Listenpreis für diesen Kombi betrug 28.600,– €, es konnte ein Rabatt von 10 % verhandelt werden. Zusätzlich wurde als Erstausstattung ein Satz Winterreifen für 540,– € gekauft. Der Autohändler stellte zudem 650,– € für die Überführung in Rechnung. Die Zulassung des Kombis kostete 48,– € und das Nummernschild 22,– €.

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten liegt folgende Berechnung vor:

+

28.600,– €

Kaufpreis

./.

2.860,– €

Rabatt (Anschaffungspreisminderung)

+

540,– €

1 Satz Winterreifen

+

650,– €

Überführung

+

48,– €

Zulassung

+

22,– €

Nummernschilder

27.000,– €

Anschaffungskosten

In Abstimmung mit dem Steuerberater wird der Zugang des Kombis zum Anlagevermögen mit einem Anschaffungswert von 27.000,– € vorgenommen.

1.1.2.1.3Herstellungskosten

Herstellungskosten

Wird ein Vermögensgegenstand nicht gekauft, sondern selber hergestellt, so wird dieser mit den Herstellungskosten aktiviert (§ 255 Abs. 2ff HGB).

Vor dem Inkrafttreten des BilMoG gab es im Handels- und im Steuerrecht voneinander abweichende Wahlrechte für die verschiedenen Bestandteile der Herstellungskosten. Dies führte dazu, dass die handelsrechtlichen und die steuerrechtlichen Wertansätze für die Ermittlung der Herstellungskosten voneinander abweichen konnten. Mit dem BilMoG wurden die handels- und steuerrechtlichen Wahlrechte so weit vereinheitlicht, dass es zu keiner unterschiedlichen Ermittlung der Herstellungskosten mehr kommt.

Bestandteile der Herstellungskosten

Zu den Herstellungskosten gehören die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist (§ 255 Abs. 2 HGB).

Ein Wahlrecht besteht für angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 2 HGB).

Fremdkapitalzinsen dürfen grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten gerechnet werden. Handelt es sich aber hierbei um Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands dient, dürfen diese Zinsen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 3 HGB).

Grundsätzlich dürfen in den Herstellungskosten keine Vertriebskosten berücksichtigt werden, da die Vertriebskosten nur dann anfallen, wenn ein Vermögensgegenstand verkauft wird. Außerdem dürfen keine Forschungskosten mit eingerechnet werden, da sie dem Produkt nicht direkt zurechenbar sind (§ 255 Abs. 2 HGB).

Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht

Handelsrecht

Steuerrecht

Materialeinzelkosten

Pflicht

Pflicht

Fertigungseinzelkosten

Pflicht

Pflicht

Sondereinzelkosten der Fertigung

Pflicht

Pflicht

Materialgemeinkosten

Pflicht

Pflicht

Fertigungsgemeinkosten

Pflicht

Pflicht

Verwaltungsgemeinkosten

Wahlrecht

Wahlrecht

Vertriebsgemeinkosten

Verbot

Verbot

Herstellungskosten

Σ

Σ

Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht

Zu dem im Rahmen der Herstellungskosten verwendeten „Kosten“-Begriff wird im nachfolgenden Exkurs im Vergleich zur Kostenrechnung differenzierter eingegangen.

Exkurs: Herstellungskosten vs. Herstellkosten

Unterschied Herstellungskosten vs. Herstellkosten

Auch wenn die Begriffe Herstellungskosten der Finanzbuchhaltung und Herstellkosten der Kostenrechnung sehr verwandt klingen und sich inhaltlich auch phasenweise sehr ähneln oder gar decken, so gibt es doch wichtige Unterschiede zwischen beiden.

In der Finanzbuchhaltung stellen die Herstellungskosten den Wert dar, mit dem ein selbst erstellter Vermögensgegenstand in der Bilanz aktiviert wird. Der Wert ermittelt sich auf Basis aufwandsgleicher Kosten, also ausschließlich aus Werten, die unmittelbar aus der GuV kommen. In die Herstellungskosten dürfen somit keine kalkulatorischen Kosten einfließen. Die Höhe des Wertansatzes kann durch die Ausübung des Wahlrechts für den Ansatz der Verwaltungsgemeinkosten höher oder niedriger ausfallen.

In der Kostenrechnung werden bei den Herstellkosten neben den aus der GuV stammenden Grundkosten auch die kalkulatorischen Kosten mit einbezogen. Auf der anderen Seite dürfen die Verwaltungsgemeinkosten grundsätzlich nicht eingerechnet werden. Erst bei der Ermittlung der Selbstkosten werden diese zusammen mit den Vertriebsgemeinkosten berücksichtigt (siehe auch Kapitel 2.2.3).

1.1.2.1.4Bilanzielle Abschreibungen

Bilanzielle Abschreibungen

Der Erfolg einer Periode ergibt sich durch die Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen. Wichtig dabei ist die periodengerechte Gewinnermittlung. Dazu müssen die Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zugewiesen werden, in dem sie verursacht worden sind.

Vermögensgegenstände unterliegen wegen ihrer technischen Nutzung oder Alterung einer Abnutzung. Dieser Werteverzehr der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände muss deswegen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf die verschiedenen Nutzungsperioden verteilt werden.

Beim Anlagevermögen wird zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen unterschieden. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören beispielsweise Grund und Boden, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens sowie langfristige Forderungen. Beispiele für abnutzbares Anlagevermögen sind Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen oder Fuhrpark.

Der Werteverzehr wird als Aufwand in Form von Abschreibungen buchhalterisch erfasst. Dabei wird zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung unterschieden.

Bei der planmäßigen Abschreibung werden die AHK des abnutzbaren Anlagevermögens planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Aufwand verteilt. Treten unvorhergesehene bzw. außergewöhnliche Wertminderungen auf, werden diese in Form von außerplanmäßigen Abschreibungen berücksichtigt. Beim abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögen werden außerplanmäßige Abschreibungen nur dann vorgenommen, wenn diese dauerhaft sind (gemildertes Niederstwertprinzip). Beim Umlaufvermögen dagegen werden Wertminderungen in Form von außerplanmäßigen Abschreibungen immer berücksichtigt, auch wenn diese nur vorübergehend sind (strenges Niederstwertprinzip) (siehe auch Kapitel 1.1.2.1.1).

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen