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Alexander Remde

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Beschreibung

Die Beschäftigten eines Betriebes wählen aus ihren Reihen Mitglieder in den Betriebsrat. Dies sind dann Menschen aus den unterschiedlichsten Berufen die sich mit dem Thema Arbeitsrecht in der Regel noch nie oder wenig beschäftigt haben. Es entsteht ein Gremium, dass dem Arbeitgeber sofort auf Augenhöhe begegnen soll. Oft haben einige der Gewählten schon Erfahrung in Sachen Betriebsratsarbeit, andere wiederum sind Neulinge und müssen sich das notwendige Wissen erst aneignen. Sie werden dazu Seminare besuchen die ihnen Kenntnisse im Betriebs-verfassungsrecht und Arbeitsrecht vermitteln werden. Diese Seminare befassen sich aber immer nur mit Teilbereichen der Betriebsratsarbeit. Allein für das Betriebsverfassungsrecht gibt es bei den meisten Anbietern inzwischen vier Seminarblöcke. Mit anderen Worten, es dauert… Dieses Buch will und kann Schulungen nicht ersetzen. Es verschafft aber schnell ein Fundament an notwendigem Wissen für die Betriebsratsarbeit und es kann auch immer wieder als Nachschlagewerk genutzt werden.

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Inhaltsverzeichnis

Impressum

Betriebsrat Direkt!

Grundlagen der Betriebsratsarbeit

Alexander Remde

Copyright © Alexander Remde

c/o autorenglück.de, Franz-Mehring-Str. 15, 01237 Dresden

1. Auflage Mai 2022 Alle Rechte vorbehalten

ISBN: 9783757909833

Inhalt

1. Einführung……………………………… 5

2. Der Betriebsratsvorsitzende…………….. 6

3. Der Betriebsausschuss…………………… 8

4. Ausschüsse………………………………. 11

5. Ladung und Tagesordnung………………. 12

6. Verhinderung und Ersatzmitglieder……… 14

7. Die Betriebsratssitzung………………….. 16

8. Der Beschluss……………………………. 18

9. Die Sitzungsniederschrift………………… 20

10. Freistellung und Befreiung……………… 21

11. Die Betriebsversammlung………………. 25

12. Die Aufgaben……………………………. 28

13. Die Rechte...…………………………….. 30

14. Die Pflichten.……………………………. 37

15. Einigungsstelle…………………………… 41

16. Arbeitsgericht……………………………. 43

17. Seminare…………………………………. 45

18. Die Gewerkschaften……………………… 47

Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Vorwort

Die Beschäftigten eines Betriebes wählen aus ihren Reihen Mitglieder in den Betriebsrat. Dies sind dann Menschen aus den unterschiedlichsten Berufen die sich mit dem Thema Arbeitsrecht in der Regel noch nie oder wenig beschäftigt haben. Es entsteht ein Gremium, dass dem Arbeitgeber sofort auf Augenhöhe begeg-nen soll. Oft haben einige der Gewählten schon Erfahrung in Sachen Betriebsratsarbeit, andere wiederum sind Neulinge und müssen sich das notwendige Wissen erst aneignen. Sie werden dazu Seminare besuchen die ihnen Kenntnisse im Betriebs-verfassungsrecht und Arbeitsrecht vermitteln werden. Diese Seminare befassen sich aber immer nur mit Teilbereichen der Betriebsratsarbeit. Allein für das Betriebsverfassungsrecht gibt es bei den meisten Anbietern inzwischen vier Seminarblöcke. Mit anderen Worten, es dauert…

Dieses Buch will und kann Schulungen nicht ersetzen. Es verschafft aber schnell ein Fundament an notwendigem Wissen für die Betriebsratsarbeit und es kann auch immer wieder als Nachschlagewerk genutzt werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personen-bezogenen Hauptwörtern in diesem Buch die männliche Form verwendet. Entsprech-ende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Ge-schlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Einführung

Im Turnus von vier Jahren finden in Deutschland zwischen dem 1.März und dem 31.Mai bundesweit Betriebsratswahlen statt. Die Belegschaft eines Betriebes wählt aus ihrer Mitte Mitglieder für das Gremium Betriebsrat. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind die Rechte und Pflichten des Betriebsrates geregelt. Damit ein Betriebsrat funktioniert benötigt er eine Struktur und eine Organisation der Aufgaben. Seine Hauptaufgabe besteht darin, darauf zu achten, dass alle bestehenden Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Die Betriebsratsarbeit ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für die seine Mitglieder von der Arbeitstätigkeit freigestellt werden und die wie Arbeitszeit vergütet wird. Damit der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen kann hat der Gesetzgeber im BetrVG verschiedene Rechte des Betriebsrates definiert die sich in vier Gruppen einteilen lassen. Mitbestimmungsrechte, Mitwirkungs-rechte, Unterrichtungsrechte und Informationsrechte. Zu den Pflichten des Betriebsrates gehören u.a. die vertrauensvolle Zu-sammenarbeit mit dem Arbeitgeber, das Verbot parteipolitischer Aktivitäten, die Wahrung des Betriebsfriedens sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Auch die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder des Betriebsrates finden sich im BetrVG. Jedes Mitglied hat gegen-über dem Arbeitgeber z.B. das Recht auf Arbeitsbefreiung und eine ungestörte Amtsausübung, gegenüber dem Betriebsrat z.B. das Recht auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen und das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen des Betriebsrates. Gleichzeitig ist ein Betriebsratsmitglied aber auch verpflichtet, an Betriebsrats-sitzungen teilzunehmen und es hat bei Ausübung der Betriebs-ratstätigkeit die Pflicht zur Abmeldung und Rückmeldung beim Arbeitgeber.

Mit der konstituierenden Sitzung nimmt der Betriebsrat seine Arbeit auf und trifft erste Entscheidungen.

DER BETRIEBSRATSVORSITZENDE

Nach den Betriebsratswahlen hat der Betriebsrat in seiner ersten Sitzung, der konstituierenden Sitzung, aus seiner Mitte den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Diese Wahl ist eine gesetzliche Pflicht-aufgabe. Die konstituierende Sitzung wird von einem Mitglied des Wahlvorstands, in der Regel des Vorsitzenden, eröffnet und solange geleitet, bis das Gremium einen Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gewählt hat. Bei mehreren Kandi-daten genügt die einfache Mehrheit. Oft wird das älteste Betriebs-ratsmitglied zum Wahlleiter bestellt, dies ist jedoch nicht zwin-gend. Nach der Wahl des Wahlleiters ist das Mitglied des Wahl-vorstands nicht mehr berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, es sei denn, es ist Mitglied des Betriebsrats.

Für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stell-vertreters bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Es gibt jedoch einige Punkte über die sich Kommentatoren des BetrVG einig sind.

Wahlberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Betriebs-rats, bei der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds dessen Ersatzmitglied. Wählbar sind nur Mitglieder des Betriebsrats, Ersatzmitglieder sind nicht wählbar. Für die Kandidatur gibt es keine Vorschriften. Jedes Mitglied kann andere Mitglieder oder sich selbst vorschlagen. Ein Betriebsratsmitglied kann sowohl die Kandidatur als auch die Wahl zum Vorsitzenden ablehnen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahl-gängen gewählt die vom Wahlleiter durchgeführt werden. Der Betriebsrat muss beschlussfähig sein, d.h. die Mehrheit der Mit-glieder muss an der Abstimmung teilnehmen. Es genügt die ein-fache Mehrheit, bei Stimmengleichheit sollte zweckmäßigerweise ein zweiter Wahlgang stattfinden. Notfalls kann auch ein Los-entscheid erfolgen. Die Vorsitzenden werden für die gesamte Wahlperiode gewählt. Sie können jederzeit ihr Amt niederlegen oder per Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats abberufen werden.

Nach der Wahl der beiden Vorsitzenden gibt der Wahlleiter die Leitung der Sitzung an den Betriebsratsvorsitzenden ab.

Oft wird von den Mitarbeitern eines Betriebs oder auch vom Arbeitgeber angenommen, der Betriebsratsvorsitzende ist der Chef des Betriebsrats. Dem ist nicht so! Der Vorsitzende ist ein Betriebsratsmitglied mit besonderen Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten. Weder ist er den anderen Mitgliedern gegenüber weisungsbefugt, noch müssen die Mitglieder ihm gegenüber Rechenschaft über ihre Betriebsratstätigkeit ablegen.

Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nach außen im Rahmen der gefassten Beschlüsse und er ist zur Entgegennahme von ge-genüber dem Betriebsrat abgegebenen Erklärungen berechtigt. Er hat Betriebsratssitzungen einzuberufen, die Tagesordnung zu er-stellen und die Betriebsratsmitglieder zu laden. Ihm obliegt auch die Leitung der Sitzung. Das über die Sitzung angefertigte Proto-koll wird vom Vorsitzenden unterschrieben. Weiterhin leitet er die vom Betriebsrat organisierten Betriebsversammlungen. Im Sit-zungsraum, den Räumlichkeiten des Betriebsrats und während der Betriebsversammlung übt der Vorsitzende das Hausrecht aus.

Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert (Urlaub, Krankheit, Schulung), so übernimmt sein Stellvertreter diese Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten.

§§ 26, 29 BetrVG

DER BETRIEBSAUSSCHUSS

Besteht ein Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, so hat der Betriebsrat einen Betriebsausschuss zu bilden. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt davon ab wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind. Hat der Betrieb z.B. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, so besteht der Betriebsrat aus einem Mitglied, bei 21 bis 50 Arbeitnehmern aus drei Mit-gliedern, bei 51 bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern usw.

Neun oder mehr Mitglieder hat der Betriebsrat wenn mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sind. Entscheidend ist jedoch die Zahl der tatsächlich gewählten Betriebsratsmitglieder, denn unter Umständen wird mangels ge-nügender Kandidaten die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl nicht erreicht.

Die Bildung eines Betriebsausschusses ist eine Pflichtaufgabe des Betriebsrats und geschieht sinnvollerweise in der konstituie-renden Sitzung. Die Größe des Betriebsausschusses hängt wieder-um von der Anzahl der Betriebsratsmitglieder ab. Bei 9 bis 15 Be-triebsratsmitgliedern besteht der Betriebsausschuss aus insgesamt fünf Ausschussmitgliedern, bei 17 bis 23 Betriebsratsmitgliedern aus sieben Ausschussmitgliedern, bei 25 bis 35 Betriebsratsmit-gliedern aus neun Ausschussmitgliedern und bei 37 und mehr Betriebsratsmitgliedern aus elf Ausschussmitgliedern.

Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gehören Kraft Gesetz dem Betriebsausschuss an und werden also nicht gewählt. Die anderen Betriebsausschussmitglieder wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl). Bei nur einem Wahlvorschlag findet eine Mehrheitswahl statt. Wurden die Ausschussmitglieder per Verhältniswahl gewählt, so ist eine Abberufung dieser Mitglieder nur per Beschluss des Betriebsrats in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen möglich. Betriebs-ratsmitglieder sind nicht zur Übernahme des Amts verpflichtet und können dies auch jederzeit niederlegen. Die Neuwahl des Betriebsausschusses ohne Abberufung ist nichtig.

Der Betriebsausschuss ist keine gesonderte Betriebsvertretung, sondern ein Organ des Betriebsrats. Er führt die laufenden Ge-schäfte des Betriebsrats. Mit der Mehrheit seiner Stimmen kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbst-ständigen Erledigung übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Der Betriebsratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des Betriebsausschusses. Die laufende Geschäftsführung ist ein eige-ner Zuständigkeitsbereich des Betriebsausschusses. Allerdings kann der Betriebsrat im Einzelfall Angelegenheiten, die zum Kreis der laufenden Geschäfte gehören, an sich ziehen.

Im Wesentlichen ist der Betriebsausschuss mit internen Aufgaben der Verwaltung und der Organisation des Betriebsrates betraut. Das kann z.B. die Vorbereitung von Betriebsversammlungen, die Beschaffung von Unterlagen, Vorbesprechungen mit dem Arbeit-geber und Gewerkschaftsvertretern, die Einholung von Auskünf-ten, Voruntersuchungen zu Beschwerden oder die Vorbereitung beabsichtigter Beschlüsse sein. Alle Angelegenheiten aus dem Rechte- und Pflichtenkreis des Betriebsrates gehören nicht zur Geschäftsführung, insbesondere wenn der Betriebsrat ein Mit-bestimmungsrecht oder Mitwirkungsrecht hat. Auch die Ver-tretung des Betriebsrates nach außen gehört nicht zu den Auf-gaben des Betriebsausschusses. Diese wird vom Betriebsratsvor-sitzenden wahrgenommen. Der Gesetzgeber hat die vom Betriebs-ausschuss ausgeübte Geschäftsführung nicht definiert. Jedoch kann der Betriebsrat in einer Geschäftsordnung näher bestimmen welche Aufgaben zur Geschäftsführung gehören.

Mit qualifizierter Mehrheit (Mehrheit der gewählten Betriebs-ratsmitglieder unabhängig von ihrer Anwesenheit) und schriftlich kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbst-ständigen Erledigung übertragen. Das heißt, dass der Betriebs-ausschuss in der Willensbildung und in der Willensausübung an die Stelle des Betriebsrates tritt. Er fasst eigene Beschlüsse und kommuniziert diese nach außen, z.B. gegenüber dem Arbeitgeber. Allerdings kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss bestimmte formelle Handlungen vorgeben, etwa dass seine Beschlüsse ein-stimmig gefasst werden müssen. Ist dies dann nicht der Fall geht die Angelegenheit wieder zurück an den Betriebsrat.

Der Aufgabenbereich zur selbstständigen Erledigung ist dem Gegenstand nach fast unbegrenzt. Nicht übertragen werden kann der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Anrufung der Einigungsstelle, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündi-gung eines Betriebsratsmitglieds, die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, die Wahl von Ausschussmitgliedern, die Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder, die Bildung von Arbeitsgruppen, Entscheidungen für die ein Gesetz die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder vorsieht und Aufgaben die in den Zu-ständigkeitsbereichs des Vorsitzenden fallen.

Bei den Betriebsräten der privatisierten Postunternehmen gibt es weitere Einschränkungen. Dort können z.B. bestimmte Personal-angelegenheiten nicht an den Betriebsausschuss übertragen werden.

Dem Betriebsrat als Organ verbleibt in jedem Fall ein Kern-bereich.

§§ 9, 27, 36 BetrVG

Ausschüsse

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben über-tragen. Die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder erfolgt analog zum Betriebsausschuss. Jedoch sind in den sonstigen Aus-schüssen der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter nicht automatisch vertreten. Es werden also alle Mitglieder gewählt. Der Betriebsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden, aber er ist nicht dazu verpflichtet. Die Ausschüsse beschäftigen sich mit speziellen Sachgebieten und bereiten entweder für den Betriebsrat vor oder sind vom Betriebsrat mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben betraut. Welche Arten von Ausschüsse der Be-triebsrat bildet und welche Aufgaben diesen übertragen werden liegt in seinem Ermessen. Ein Personalausschuss könnte die per-sonellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung oder Kündigung bearbeiten, ein Ausschuss für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beteiligt sich an den Gefährdungsbeur-teilungen und ein IT-Ausschuss beschäftigt sich mit der Ein-führung einer neuen Software im Betrieb. Gerade in größeren Gremien bietet sich im Sinne einer zügigen und sachgerechten Bearbeitung der Aufgaben die Bildung von Ausschüssen an. Den Ausschüssen kann der Betriebsrat Angelegenheiten zur selbst-ständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die nur durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber geregelt werden dürfen oder Bestandteil eines Tarifvertrages sind. Nur bei Bestehen eines Betriebsausschusses ist die Bildung von Ausschüssen mit Entscheidungskompetenz zulässig. Daher kommen derartige Ausschüsse nur für Betriebe mit mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern in Frage. Für den Betriebsrat besteht zudem die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Arbeitgeber Ausschüsse zu bilden. Auch diesen Ausschüssen kann der Betriebsrat Aufgaben zur selbständigen Erledigung über-tragen. Dient ein Ausschuss nur der Vorbereitung von Themen, so kann er auch ohne Bestehen eines Betriebsausschusses gebildet werden. § 28 BetrVG

Ladung und Tagesordnung

Die Betriebsratsmitglieder kommen regelmäßig zu Sitzungen zu-sammen, den Betriebsratssitzungen. Den Termin für eine Sitzung legt der Betriebsratsvorsitzende fest, es sei denn, der Betriebsrat hat in einer Geschäftsordnung einen festen Termin bestimmt, z.B. jeden Donnerstag um 10 Uhr. Die Ladung der Mitglieder nimmt der Betriebsratsvorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung vor. Er hat weiterhin die Schwerbehindertenvertretung und falls erforderlich die Jugend- und Auszubildendenvertretung einzu-laden. Die Ladung hat rechtzeitig unter Angabe von Ort und Zeit zu erfolgen. Eine gesetzliche Vorgabe zur Form und dem Zeitpunkt der Einladung besteht nicht, kann aber in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Finden die Betriebsrats-sitzungen lt. Geschäftsordnung turnusmäßig zu einer bestimmten Zeit statt, so kann auf die Ladung der Betriebsratsmitglieder ver-zichtet werden, nicht jedoch auf die Ladung eventueller Ersatzmitglieder.

Jedes Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen teil-zunehmen. Es kann aber aus persönlichen Gründen verhindert sein, an der Sitzung teilzunehmen. Das ist bei Urlaub, Krankheit, einer Dienstreise oder bei der Teilnahme an einer Betriebsrats-schulung der Fall. Eine Verhinderung ist dem Vorsitzenden unver-züglich nach Erhalt der Ladung mitzuteilen. Über den Grund für die Verhinderung muss das Betriebsratsmitglied den Vorsitzenden jedoch nicht informieren; auch ist der Vorsitzende nicht verpflich-tet, das tatsächliche Vorliegen eines Verhinderungsgrundes zu prüfen. Entsprechende Verpflichtungen können in einer Ge-schäftsordnung festgelegt werden. Für das verhinderte Mitglied ist das entsprechende Ersatzmitglied zu laden. Bei der Ladung der Ersatzmitglieder muss der Vorsitzende beachten, dass das Minder-heitengeschlecht weiterhin im zahlenmäßigen Verhältnis vertreten ist. Im Gesetz ist weder eine Frist noch eine Form für die Einla-dung vorgesehen. Beides kann in einer Geschäftsordnung vorge-schrieben werden.

---ENDE DER LESEPROBE---