BGB-Sachenrecht - Harm Peter Westermann - E-Book

BGB-Sachenrecht E-Book

Harm Peter Westermann

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Beschreibung

Das Lehrbuch ist zur Vorlesungsbegleitung im Pflichtfach bestimmt und behandelt dabei die in Übungen und Examensaufgaben hauptsächlich behandelten Fragenkreise des Sachenrechts. Es geht, wie allgemein beim Studium des Zivilrechts, um gedankliche, besonders systematische Zusammenhänge, namentlich auch die rechtspolitischen und praktischen Hintergründe von Rechtsinstituten und Konfliktlösungen. Ziel der Neuauflage ist es, das Interesse an den Fachfragen zu wecken und den Leser dazu anzuregen, selbstständige Lösungen zu entwickeln. Die - reihentypisch - an den Anfang jedes Kapitels gestellten Fälle werden im Laufe der Darstellung regelmäßig aufgegriffen, das für Prüfungsaufgaben notwendige methodische Vorgehen nach Anspruchsgrundlagen ist anhand ausführlicher Lösungsskizzen nachzuvollziehen. Gegenüber der Vorauflage haben sich einige inhaltliche Änderungen ergeben. Das betrifft zum einen das Kreditsicherungsrecht, sowohl im Mobiliar- als auch im Immobiliarsachenrecht, das gerade in Zeiten der Niedrigzinspolitik und der damit einhergehenden Vitalisierung des Grundstücksmarktes eine große praktische Bedeutung hat. Im Zeichen aktueller rechts- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wie dem Umweltschutz ergeben sich zunehmende Differenzierungen des Nachbarrechts, die es auch notwendig machen, die verfassungsrechtlichen Aspekte des Eigentumsschutzes in die Darstellung der sachenrechtlichen Eigentumslehre einzubeziehen. Herausgestellt wurden zudem die verfahrens- und insolvenzrechtliche Bezüge, wodurch auch Studierende mit einem hierauf ausgerichteten Schwerpunktfach das Buch in ihrem Studium heranziehen können.

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BGB – Sachenrecht

von

Dr. Ansgar StaudingerProfessor an der Universität Bielefeld

begründet von

Dr. jur. Dres. h.c. Harm Peter Westermann

14., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Herausgeber

Schwerpunkte

Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8876-2

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

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Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Vorwort

Das Buch ist wie bisher für den akademischen Lehrbetrieb im Kernfach bestimmt, und zwar als Vorlesungsbegleitung. Das zwingt dazu, als „Schwerpunkte“ die in Übungen und Examensaufgaben hauptsächlich behandelten Fragenkreise in den Vordergrund zu stellen, was aber nicht bedeutet, dass die Darstellung auf herrschende Meinungen oder die Technik der Falllösung beschränkt werden dürfte. Vielmehr geht es, wie allgemein beim Studium des Zivilrechts, um gedankliche, besonders systematische Zusammenhänge, namentlich auch die rechtspolitischen und praktischen Hintergründe von Rechtsinstituten und Konfliktlösungen. Ziel der Neuauflage ist es, das Interesse an den Fachfragen zu wecken und den Leser, der sich mit dem Buch in die Materie einarbeiten soll, dazu anzuregen, selbstständige Lösungen zu entwickeln – natürlich auch mit Blick auf die Examenssituation. Die an den Anfang jedes Kapitels gestellten Fälle werden im Laufe der Darstellung regelmäßig aufgegriffen, das für Prüfungsaufgaben notwendige methodische Vorgehen nach Anspruchsgrundlagen ist anhand ausführlicher Lösungsskizzen nachzuvollziehen.

Gegenüber der Vorauflage haben sich einige inhaltliche Änderungen ergeben. Das betrifft insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.2022. Eher im Zeichen aktueller technischer Entwicklungen liegen Fälle der digitalen Selbstjustiz wie etwa besitzrechtliche Problematiken beim Fernzugriff auf Autobatterien. Schließlich waren an einigen Stellen verfahrens- und insolvenzrechtliche Bezüge herzustellen, was zu der Hoffnung Anlass gibt, dass auch Studierende mit einem hierauf ausgerichteten Schwerpunktfach das Buch zum Studium heranziehen können. Dem soll ebenso die gegenüber der Vorauflage verstärkte Berücksichtigung relevanter Rechtsprechung sowie vertiefender Literatur dienen. Zudem wurden vermehrt grenzüberschreitende Sachverhalte wie etwa im Autohandel in den Blick genommen.

Die 12. Auflage war von Harm Peter Westermann der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld als Dank für die Verleihung der Ehrendoktorwürde gewidmet worden. Nunmehr ergibt sich dadurch eine Verstärkung des „Bielefeldbezugs“, dass seit der 13. Auflage das Buch gemeinsam von ihm und Ansgar Staudinger verantwortet wird. Beide Autoren haben ihre Laufbahn als Hochschullehrer an der Fakultät begonnen, Ansgar Staudinger ist dort immer noch tätig.

Tübingen/Bielefeld, im Oktober 2023 Harm Peter Westermann

Vorwort zur 1. Auflage

Zweck und Eigenart der „Schwerpunkte“ sind im Vorwort zu Band I geschildert; darauf ist hier zu verweisen.

Es mag überraschen, dass der Autor eines Lehrbuchs des Sachenrechts, das fortgesetzt werden wird, zusätzlich die „Schwerpunkte des Sachenrechts“ vorlegt. Die Darstellungen desselben Gebietes schließen sich aber nicht aus, sondern ergänzen sich: Die auf das Unumgängliche begrenzten „Schwerpunkte“ sollen zu vertieftem Studium anregen und vorbereiten, sie sind nicht nur ein „kurz gefasst Lehrbuch“; das auf gewisse Vollständigkeit abgestellte Lehrbuch bleibt neben der stofflich und in der Gedankenausbreitung zwangsläufig und bewusst begrenzten schwerpunktartigen Darstellung notwendig oder zumindest nützlich.

Schließlich: Auch dem Autor, den das große Lehrbuch zum „Spezialisten“ macht, kann die Beschränkung der knappen Darstellung heilsam sein.

Münster, im April 1969        Westermann

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Vorwort zur 1. Auflage

 Inhaltsverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

 § 1Einführung

  I.Sachenrechtliche und schuldrechtliche Berechtigungen1 – 16

   1.Dingliche Rechte2 – 6

   2.Der Inhalt der sachenrechtlichen Berechtigungen7 – 9

   3.Die sachenrechtlichen Rechtsgeschäfte10 – 16

  II.Die systematische Stellung des Sachenrechts in der Kodifikation17 – 21

   1.Das Verhältnis zu den Regeln des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts17, 18

   2.Bedeutung staatlicher Maßnahmen und Verfahrensordnungen19, 20

   3.Sachenrechtliche Nebengebiete21

  III.Gesellschafts- und rechtspolitische Aspekte des Sachenrechts22 – 24

   1.Privateigentum als gesellschaftspolitisches Problem22

   2.Ansätze zur Rechtsfortbildung23

   3.Die Bedeutung des Gutglaubensschutzes24

  IV.Ausblick25

 Teil IEigentum und Besitz

  § 2Funktionen des Eigentums und des Besitzes

   I.Erwerb von Eigentum27 – 38

    1.Besitzerwerb28 – 31

    2.Formen des Besitzes32 – 38

   II.Schutz von Eigentum und Besitz39 – 48

    1.Formen des Eigentumsschutzes39 – 44

    2.Schutz des Besitzes45 – 48

  § 3Privatnützigkeit und Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Eigentumsschutz und Nachbarrecht

   I.Der Schutz des Eigentums als Aufgabe des Privatrechts und des Verfassungsrechts49 – 57

    1.Das Sacheigentum im BGB49 – 52

    2.Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie53, 54

    3.Enteignung und enteignungsgleicher Eingriff55 – 57

   II.Eigentumsschutz und Nachbarrecht58 – 94

    1.Privatrechtlicher Schutz gegen Beeinträchtigungen58 – 62

    2.Die Ansprüche aus § 1004 im zivilrechtlichen Anspruchssystem63 – 67

    3.Die Störung und ihre Beseitigung68 – 77

    4.Die Widerrechtlichkeit der Störung, Bedeutung von Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit78 – 88

    5.Schutzmaßnahmen und Ausgleichsansprüche89 – 94

   III.Das Verhältnis zu hoheitlichen Planungen95 – 102

    1.Einfluss des öffentlichen Rechts auf privatrechtliche Ansprüche96 – 98

    2.Duldungspflicht nach § 14 BImSchG99 – 102

  § 4Ergänzende Zusammenfassung der Darstellung des Besitz- und Eigentumsrechts

   I.Begrifflichkeit103

   II.Eigentum104 – 108

   III.Besitzrecht109 – 119

   IV.Eigentümer-Besitzer-Verhältnis120

 Teil IIDer Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

  § 5Erwerb durch Einigung und Übergabe nach §§ 929–931

   I.Die Übertragung des Eigentums durch Einigung und Übergabe122 – 150

    1.Die dingliche Einigung122, 123

    2.Verhältnis von Einigung und Übergabe124 – 142

    3.Übergabeersatz gem. § 930143 – 146

    4.Übergabeersatz gem. § 931147, 148

    5.Übergabe nach § 929 S. 2149, 150

   II.Eigentums- und Besitzerwerb durch Vertreter und durch „mittelbare Stellvertretung“151 – 158

    1.Einschaltung eines Stellvertreters151 – 155

    2.Das Geschäft „wen es angeht“156, 157

    3.Dingliche Surrogation158

  § 6Kreditsicherung durch Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung

   I.Sachenrechtliche Institute im Recht der Kreditsicherung160 – 163

    1.Kredit und Kreditsicherung160, 161

    2.Die rechtlichen Strukturen der Kreditsicherheiten162, 163

   II.Der „einfache“ Eigentumsvorbehalt164 – 169

    1.Die schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Elemente des Eigentumsvorbehalts164, 165

    2.Die dingliche Rechtstellung von Verkäufer und Käufer166 – 169

   III.Sicherungsübereignung170 – 192

    1.Praktische Bedeutung und Grundstruktur170 – 176

    2.Die Durchführung der Sicherungsübereignung177 – 186

    3.Schutz des Sicherungsgebers und des Sicherungsnehmers187 – 189

    4.Die Übersicherung des Sicherungsnehmers190 – 192

   IV.Zusammentreffen der Sicherungsübereignung mit einem Eigentumsvorbehalt oder anderen Sicherungsrechten193 – 200

    1.Das Anwartschaftsrecht als Sicherungsgut193, 194

    2.Verlängerter Eigentumsvorbehalt195, 196

    3.Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession197, 198

    4.Zusammentreffen mit einem Vermieterpfandrecht199, 200

   V.Eigentumsvorbehalt und § 950201 – 205

    1.Eigentumsverlust durch Verarbeitung202

    2.Verarbeitungsklauseln203 – 205

   VI.Klausurgliederung zu Fall 11206 – 208

   VII.Das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten209 – 215

    1.Bedeutung des Pfandrechts209, 210

    2.Begründung und Durchsetzung des vertraglichen sowie gesetzlichen Pfandrechts211 – 215

  § 7Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932

   I.Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs219 – 240

    1.Die Grundlagen des Erwerbs219 – 226

    2.Gutgläubigkeit (Redlichkeit) des Erwerbers227 – 230

    3.Die Rechtslage bei Abhandenkommen231 – 240

   II.Ausgleichsansprüche241 – 244

   III.Klausurgliederung zu Fall 12245

  § 8Sonderfälle des Gutglaubenserwerbs, insbesondere bei Sicherungsgeschäften

   I.Erwerb des Eigentums nach §§ 933, 934247 – 259

    1.Notwendigkeit weiterer Regeln zum Gutglaubenserwerb247 – 249

    2.Gutgläubiger Erwerb einer Anwartschaft250

    3.Gutgläubiger Erwerb nach § 934251 – 254

    4.Rechtsfolgen255 – 259

   II.Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts260 – 262

    1.Das rechtsgeschäftlich begründete Pfandrecht260

    2.Das gesetzliche Pfandrecht261, 262

  § 9Ergänzende Zusammenfassung der Darstellung des Eigentumserwerbs

   I.Rechtsgeschäftlicher Erwerb263 – 274

    1.Abstraktes Verfügungsgeschäft263

    2.Einigung und Übergabe (Surrogate)264 – 267

    3.Erwerb durch Vertreter268

    4.Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten269 – 274

   II.Die Sicherungsübereignung275 – 278

    1.Begrifflichkeit275 – 277

    2.Sonderfälle278

   III.Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht279 – 283

    1.Funktion und dogmatische Struktur279 – 281

    2.Das Anwartschaftsrecht282, 283

   IV.Sonstige Arten des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen283a – 287

    1.Erwerb an Früchten und Bestandteilen284, 285

    2.Erwerb durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung286

    3.Andere Erwerbstatbestände287

 Teil IIIDas Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Anspruchssystem

  § 10Die Vindikation, Folgeansprüche auf Schadensersatz sowie Herausgabe von Nutzungen

   I.Der Eigentumsherausgabeanspruch (Vindikation)289 – 296

    1.Die systematische Bedeutung des Anspruchs289, 290

    2.Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs aus § 985291 – 293

    3.Das Recht zum Besitz294 – 296

   II.Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen Beschädigung der Sache297 – 317

    1.Die Besonderheit der Regelung in §§ 989, 990297 – 300

    2.Schadensersatzhaftung des Besitzers301 – 306

    3.Verhältnis zum Deliktsrecht307 – 310

    4.Verhältnis zu Vertragsansprüchen311 – 314

    5.Andere schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen315 – 317

   III.Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen318 – 325

    1.Die gesetzliche Systematik318 – 320

    2.Das Verhältnis zum Bereicherungsrecht321 – 324

    3.Zur „Sonderregelungsthese“325

  § 11Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen

   I.Ansprüche aus §§ 994 ff327 – 336

    1.Die gesetzliche Systematik327 – 332

    2.Der „nicht-mehr-berechtigte“ Besitzer333, 334

    3.Rechtsfolgen im „Dreipersonenverhältnis“335, 336

   II.Sonstige Ansprüche auf Verwendungsersatz337 – 340

    1.Ansprüche aus § 812 Abs. 1337 – 339

    2.Lösung über den Erwerb von Pfandrechten340

   III.Zusammenfassung zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis341 – 343

 Teil IVDas Liegenschaftsrecht

  § 12Rechtsgeschäftliche Verfügungen im Grundstücksrecht

   I.Der Grundstücksbegriff347 – 355

    1.Grundbuch und Kataster347 – 351

    2.Grundzüge des Verfahrensrechts352 – 355

   II.Rechtsgeschäftliche und nicht rechtsgeschäftliche Veränderungstatbestände356 – 361

    1.Rechtsgeschäftliche Veränderungen356

    2.Gesamtrechtsnachfolge und Grundbuchberichtigung357 – 361

   III.Einigung und Eintragung als Bestandteile der Verfügung362 – 385

    1.Die Verfügung als Doppeltatbestand362 – 366

    2.Materielles und formelles Konsensprinzip367 – 370

    3.Das Anwartschaftsrecht aus dinglicher Einigung371 – 374

    4.Die Eintragung375 – 378

    5.Schutz gegen nachträgliche Verfügungsbeschränkung379 – 382

    6.Die Bedeutung der Eintragungsbewilligung383 – 385

   IV.Die wichtigsten grundstücksrechtlichen Anspruchsgrundlagen386 – 390

    1.Anspruch auf Erfüllung (einschließlich: Duldung der Zwangsvollstreckung)386

    2.Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung387 – 390

   V.Die Bedeutung kautelarjuristischer Denkweise für das Liegenschaftsrecht391, 392

  § 13Bestandteile und Scheinbestandteile von Grundstücken – Rechtsverlust und Ausgleichsmöglichkeiten

   I.Das Schicksal der Grundstücksbestandteile395 – 400

    1.Bestandteile und Scheinbestandteile395 – 399

    2.Schutz des Eigentums an Bestandteilen400

   II.Erwerb von Bestandteilen nach §§ 946 ff401 – 407

    1.Der Eigentumswechsel402

    2.Rechtsfolgen403 – 407

  § 14Gutgläubiger Erwerb im Liegenschaftsrecht

   I.Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs nach § 892410 – 424

    1.Der Grundgedanke410, 411

    2.Unrichtigkeit des Grundbuchs412 – 416

    3.Erfordernis eines Verkehrsgeschäfts417, 418

    4.Gutgläubigkeit des Erwerbers und maßgeblicher Zeitpunkt419 – 424

   II.Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs425 – 431

    1.Eintragung und Wirkungsweise des Widerspruchs425 – 429

    2.Der Amtswiderspruch430, 431

   III.Klausurgliederung zu Fall 19432

  § 15Das Rangrecht

   I.Bedeutung und Begriff des Ranges434 – 442

    1.Gegenstand des Rangrechts435 – 439

    2.Feste oder gleitende Rangordnung?440 – 442

   II.Bestimmung des Ranges443 – 455

    1.Rang nach der Entstehungsfolge443 – 446

    2.Die Bedeutung der Abteilung des Grundbuchs447 – 450

    3.Ansprüche auf Rangänderung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Eintragung451 – 453

    4.Rangfolge bei Eintragung in verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs454, 455

   III.Rechtsgeschäftliche Bestimmung des Ranges456 – 460

    1.Anlässe und Voraussetzungen456

    2.Abweichungen von Einigung und Eintragung457 – 460

   IV.Klausurgliederung zu Fall 20461

  § 16Die Vormerkung

   I.Zweck, Voraussetzungen und Begriff463 – 476

    1.Die praktischen Zwecke einer Vormerkung463 – 465

    2.Voraussetzung der Entstehung466 – 471

    3.Entstehungs- und Eintragungsgrundlage472 – 474

    4.Bedeutung der Eintragung475

    5.Rechtsnatur der Vormerkung476

   II.Die Wirkung der Vormerkung477 – 487

    1.Dingliche Sicherung des vorgemerkten Rechts477, 478

    2.Folge der vormerkungswidrigen Verfügung: Relative Unwirksamkeit479 – 483

    3.Rangwahrende Wirkung der Vormerkung, auch in Zwangsvollstreckung und Insolvenz484 – 487

   III.Die Durchsetzung des vorgemerkten Anspruchs488 – 492

    1.Vorgehen aus dem vorgemerkten Anspruch und aus der Vormerkung488 – 490

    2.Verteidigungsmöglichkeiten491, 492

  § 17Vormerkung und gutgläubiger Erwerb

   I.Kein gutgläubiger Erwerb bezüglich des vorgemerkten Anspruchs496 – 498

    1.Das Schicksal des vorgemerkten Anspruchs496

    2.Kein Gutglaubensschutz an Forderungen auf Grund der Vormerkung497, 498

   II.Gutgläubiger Erwerb bei Unrichtigkeit des Grundbuchs499 – 507

    1.Unrichtige Eintragung des Schuldners499 – 503

    2.Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung504 – 506

    3.Erwerbsschutz nach gutgläubigem Erwerb der Vormerkung507

  § 18Ergänzende Zusammenfassung des allgemeinen Liegenschaftsrechts

   I.Allgemeines Grundstücksrecht508 – 521

    1.Allgemeine Begrifflichkeit508

    2.Begriff des Grundstücks509, 510

    3.(Nicht-)rechtsgeschäftliche Vorgänge im Liegenschaftsrecht511 – 514

    4.Unrichtigkeit des Grundbuchs und gutgläubiger Erwerb515 – 519

    5.Rangverhältnisse520

    6.Vormerkung521

   II.Ergänzung: Besondere Grundstücksrechte522 – 533

    1.Erbbaurecht522, 523

    2.Wohnungseigentum524 – 526

    3.Dienstbarkeiten527 – 533

 Teil VDas Grundpfandrecht

  § 19Hypothek und Grundschuld

   I.Die Rechte des Hypothekengläubigers535 – 552

    1.Die Hypothek als Sicherungsmittel535 – 541

    2.Die Begründung der Hypothek542 – 544

    3.Die Akzessorietät der Hypothek545 – 552

   II.Abtretung der Hypothek553 – 558

    1.Bedeutung und Form der Abtretung553 – 555

    2.Die Geltendmachung der abgetretenen Hypothek und die Einreden des Eigentümers556 – 558

   III.Der gutgläubige Erwerb der Hypothek559 – 568

    1.Erwerb bei Mängeln des dinglichen Rechts559, 560

    2.Gutgläubiger Erwerb bei Fehlen der Forderung561 – 563

    3.Besonderheiten bei der Briefhypothek564 – 566

    4.Die Sicherungshypothek567, 568

   IV.Die Unterschiede zwischen Grundschuld und Hypothek569 – 577

    1.Einheitlicher Inhalt des Pfandrechts569, 570

    2.Die Grundschuld als nicht akzessorisches Pfandrecht571 – 574

    3.Praktische Folgen für die Verwendung der Grundschuld575

    4.Die Höchstbetragshypothek576, 577

   V.Klausurgliederung zu Fall 24578

  § 20Gegenstand der hypothekarischen Haftung

   I.Das Grundstück als Haftungsgegenstand580 – 582

    1.Die Bestimmung des haftenden Grundstücks580, 581

    2.Folgen einer Veräußerung des Grundstücks582

   II.Die Haftung des Zubehörs, der Früchte und der Rechte583 – 595

    1.Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Zubehörstücke587, 588

    2.Haftung von Früchten und Rechten589, 590

    3.Folgen der Beschlagnahme des Grundstücks591

    4.Das Freiwerden von der Haftung592 – 595

  § 21Die Sicherungsgrundschuld

   I.Pfandrecht und Sicherungsvereinbarung596 – 603

    1.Entstehung der Grundschuld und Sicherungsvereinbarung596 – 600

    2.Erweiterte Sicherungszweckvereinbarung601 – 603

   II.Die Verteidigung des Eigentümers gegen die Grundschuld vor und nach einer Abtretung604 – 608a

    1.Rechtslage vor einer Abtretung604

    2.Rechtslage nach einer Abtretung von Forderung oder Grundschuld605

    3.Die Bedeutung des § 1157606 – 608a

  § 22Folgen der Zahlung, insbesondere nach Veräußerung eines belasteten Grundstücks

   I.Hypothekenübernahme; die Bedeutung der Veräußerung für die Hypothek610 – 613

   II.Gesetzlicher Übergang der Hypothek als Folge der Zahlung614 – 619

    1.Der Grundsatz des § 1163 Abs. 1 S. 2614

    2.Folge der Zahlung des Eigentümers oder des persönlichen Schuldners615 – 619

   III.Folgen bei der Sicherungsgrundschuld620 – 623

    1.Problemstellung620

    2.Zahlung durch den Eigentümer/Schuldner621, 622

    3.Zahlung durch den mit dem Schuldner nicht identischen Eigentümer623

   IV.Klausurgliederung zu Fall 26624

  § 23Ergänzende Zusammenfassung der Darstellung des Grundpfandrechts

   I.Das Nebeneinander von Hypothek und Grundschuld625 – 627

   II.Die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Pfandrecht und aus der Forderung628 – 632

    1.Das dingliche Recht628, 629

    2.Die gesicherte Forderung630 – 632

   III.Der Gutglaubensschutz im Grundpfandrecht633, 634

   IV.Arten der Hypothek635, 636

   V.Das Eigentümergrundpfandrecht637 – 642

    1.Verschiedene Formen637 – 639

    2.Die Löschungsvormerkung640 – 642

 Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AcP

Archiv für die zivilistische Praxis

aF

alte Fassung

AgrarR

Agrarrecht

AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965

Bd

Band

BGH (Z)

Bundesgerichtshof – Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BImSchG

Bundesimmissionsschutzgesetz

BKR

Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

DGVZ

Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung

DVBl

Deutsches Verwaltungsblatt

DZWiR

Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ErbbauRG

Erbbaurechtsgesetz vom 23. November 2007

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008

FGPrax

Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit

GBO

Grundbuchordnung in der Fassung vom 5. August 1935

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

GrstVG

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz) vom 28. Juli 1961

HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897

HK-BGB

Bürgerliches Gesetzbuch Handkommentar

HRR

Höchstrichterliche Rechtsprechung

InsO

Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994

JA

Juristische Arbeitsblätter

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898

Literaturverzeichnis

Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, Band 3, 5. Auflage, München 2023

Baur/Stürner, Sachenrecht; begr. von F. Baur, fortgef. von Jürgen F. Baur und Rolf Stürner, 18. Auflage, München 2009

Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, Sachen und Rechte, Personen, 10. Auflage, Heidelberg 2021

Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz Kommentar, 99. EL, München September 2022

Erman, Kommentar zum BGB, 1. und 2. Band, 17. Auflage, Köln 2023

Grüneberg, Kommentar zum BGB, 82. Auflage, München 2023

Habersack, Examens-Repetitorium Sachenrecht, 9. Auflage, Heidelberg 2020

HK-BGB, Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch Handkommentar, 12. Auflage, Baden-Baden 2023

Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 19. Auflage, München 2023

Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 2. Band, Halbband 1, 15. Auflage, München 2017

Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Auflage, München 2021

MünchKomm, Münchener Kommentar, 9. Auflage, München 2023

Prütting, Sachenrecht, 37. Auflage, München 2020

Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, 5. Auflage, München 2006

Schapp/Schur, Sachenrecht, 4. Auflage, München 2010

Schreiber, Sachenrecht, 8. Auflage, Stuttgart 2022

Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. I: Der einfache Eigentumsvorbehalt, Heidelberg 1963; Bd. II: Die einfache Sicherungsübertragung, 1. Teil, Heidelberg 1965; Bd. III: Die einfache Sicherungsübertragung, 2. Teil, Heidelberg 1970; Bd. IV: Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, 1. Teil, Heidelberg 1976; Bd. V: Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, 2. Teil, Heidelberg 1982; Bd. VI: Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, 3. Teil, Heidelberg 1986

Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, Band 6 (§§ 854–1296), 12. Auflage, Stuttgart 1989; Band 14 (§§ 854–984), 13. Auflage, Stuttgart 2002; Band 16 (§§ 1018–1296), 13. Auflage, Stuttgart 2001

Staudinger, Kommentar zum BGB, Buch III Teil 1 (Einl. zum Sachenrecht; §§ 854–882), Neubearbeitung 2018, Berlin 2018; Teil 2 (§§ 883–888), Neubearbeitung 2020, Berlin 2020, (§§ 889–902), Neubearbeitung 2019, Berlin 2019; Teil 3 (§§ 903–924), Neubearbeitung 2020, Berlin 2020; Teil 5 (§§ 925–984, Anhang zu §§ 929 ff; Sonderformen der Übereignung [Eigentum 2]), Neubearbeitung 2020, Berlin 2020; Teil 6 (§§ 985–1011), Neubearbeitung 2019, Berlin 2019; Teil 7 (§§ 1018–1029), Neubearbeitung 2017, Berlin 2017, (§§ 1030–1112), Neubearbeitung 2021, Berlin 2021; Teil 8 (§§ 1113–1203), Neubearbeitung 2019, Berlin 2019; Teil 9 (§§ 1204–1296), Neubearbeitung 2019, Berlin 2019

Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht Kommentar, 13. Auflage, Köln 2022

Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9. Auflage, München 2021

Westermann, Harry (und Bearbeiter), Sachenrecht, 8. Auflage, Heidelberg 2011

Wieling/Finkenauer, Sachenrecht, 6. Auflage, Berlin 2020

Wilhelm, Sachenrecht, 7. Auflage, Berlin-Boston 2021

Wolf, M./Wellenhofer, Lehrbuch des Sachenrechts, 37. Auflage, München 2022

Wolff/Raiser, Lehrbuch zum Sachenrecht, 10. Bearbeitung, Tübingen 1957

§ 1Einführung

I.Sachenrechtliche und schuldrechtliche Berechtigungen

1

Fall 1:

Der Fernsehsender Z hat sich in seiner regelmäßig erscheinenden Sendung: „Blattschuss – die Skandale der Prominenten“ ausführlich mit dem Schönheitschirurgen Prof. Dr. S befasst, der über die Darstellung verschiedener Umstände in der genannten Sendung empört ist.

Prof. S betreibt in einer idyllisch gelegenen Waldlandschaft eine Klinik, in der zahlreiche Schönheitsoperationen durchgeführt werden, vorwiegend auf der Grundlage eines von Prof. S entwickelten Verfahrens zur homologen und heterologen Transplantation von Bindegewebe. In der Fernsehsendung wurde nun behauptet, das betreffende Verfahren, dessen Inhaberschaft Prof. S beanspruche, sei in Wahrheit von einem Arzt an einer Klinik in Boulder im US-Bundesstaat Colorado erfunden worden, wo sich Prof. S einige Monate als Gast aufgehalten habe, wo er bei derartigen Operationen assistiert und nunmehr das Verfahren als sein eigenes in Deutschland eingeführt habe. In der Sendung hieß es weiter, Prof. S betreibe die Klinik auf einem nicht ihm gehörigen Grundstück; zum Beweis wird der Landwirt L interviewt, der sich bitter beklagt, Prof. S habe das Grundstück von ihm zu einem viel zu niedrigen Preis übernommen, das Land gehöre weiterhin ihm, dem L. Allerdings stecke Prof. S mit der D-Bank unter einer Decke, der er eine hohe Hypothek an dem Grundstück eingeräumt habe. Der von dem Reporter-Team aufgesuchte, am zuständigen Amtsgericht tätige Richter R erklärt, er sei für die Umschreibung des Grundstücks auf Prof. S nicht zuständig gewesen, und verweigert im Übrigen jede Stellungnahme, wie auch der Direktor der D-Bank, dem vorgehalten wird, die Bank als Geldgeberin des Prof. S könne sich doch nicht aus der Verantwortung für das fragwürdige Treiben in der Klinik davonstehlen.

Auch im Privatleben des Prof. S hat das Reporter-Team Berichtenswertes festgestellt. So pflege seine zweite Frau, ein ehemaliges Mannequin, sich neuer Kleider nach einmaligem Tragen dadurch zu entledigen, dass sie sie am Rande von Garten-Partys nach einem Sprung in den hauseigenen Swimmingpool auswringe und zerreiße. Prof. S selbst sei auf solchen Partys mehrfach dadurch aufgefallen, dass er seinen – in der Sendung gezeigten – Jagdhund, der bei diesen Gelegenheiten jämmerlich geheult habe, mit einer Leine halb tot geprügelt habe.

Prof. S hält dem entgegen, er sei seinerzeit als Gast an die Klinik in Boulder eingeladen worden, um dort das von ihm entwickelte Verfahren zusammen mit dem dortigen Kollegen praktisch zu erproben. Nach seiner Rückkehr habe er seine eigene Klinik gegründet und zu diesem Zweck das Grundstück des hoch verschuldeten Landwirts L in der Zwangsversteigerung gekauft, wofür ihm die Bank einen Kredit gegeben habe. Die Ereignisse am Rande seiner privaten Garten-Party, die übrigens nur ein einziges Mal stattgefunden habe, gingen die Öffentlichkeit nichts an. Prof. S möchte gegen den Sender und die verantwortlichen Redakteure und/oder Reporter vorgehen. Lösung Rn 3, 5, 8, 11, 14

1.Dingliche Rechte

2

Regelungsgegenstand des 3. Buchs des BGB ist in einem ersten Schwerpunkt die inhaltliche Ausgestaltung und Begründung sowie die Benutzung und Verteidigung sog. dinglicher Rechte, die im Wesentlichen Herrschafts- und Zugriffsrechte von Personen an Sachen iSd §§ 90 ff sind (zu anderen Gütern, an denen ähnliche subjektive Rechte von Personen bestehen können, s. Rn 6). Der Ausgangsfall 1, der auf den ersten Blick wenig mit dem Sachenrecht, sondern hauptsächlich mit dem Persönlichkeitsschutz von Menschen zu tun zu haben scheint, zeigt immerhin, dass es Rechte an einem medizinisch-technischen Verfahren geben kann (sog. Immaterialgüterrechte), die uU ebenso wie Eigentum verteidigt, aber auch von verschiedenen Personen beansprucht werden können.

3

So nehmen Prof. S und seine Frau offenbar Rechte an Sachen für sich in Anspruch, an denen Eigentum iSd §§ 90, 903 bestehen kann und in Bezug auf die Kleider der Ehefrau auch unbedenklich besteht, im Hinblick auf den Hund angesichts der Vorschrift des § 90a allerdings nicht ohne Weiteres, wenn man an etwaige Verbote von Tierquälerei denkt.

4

Demgemäß ist es eine der Funktionen sachenrechtlicher Normen, einer Person bestimmte Güter, nämlich Sachen iS des § 90, in der Art zuzuweisen (man spricht von Zuordnung)[1], dass der Rechtsinhaber die Befugnis hat, auf eine Sache in freier Entscheidung einzuwirken und andere von ihr auszuschließen. Demgegenüber begründen schuldrechtliche Rechtspositionen, vor allem Forderungen, Ansprüche des Rechtsinhabers gegen eine bestimmte Person, also des Gläubigers gegen den Schuldner, worin allerdings auch eine gewisse Zuordnung liegt. Etwas zugespitzt unterscheidet man zwischen Rechten an einer Sache und auf eine Sache oder eine andere Leistung des Schuldners. Das schließt nicht aus, dass aus der dinglichen Zuordnung einer Sache zu einer Person Ansprüche gegen Dritte folgen, wenn etwa der Rechtsinhaber seine Rechtsposition gegen Beeinträchtigungen durch andere verteidigt (dingliche Ansprüche s. etwa §§ 861, 862, 1004).

5

Das kommt im Ausgangsfall 1 etwa in Betracht, wenn Prof. S den Wunsch haben sollte, in Zukunft Reporter-Teams von seinem Grundstück fernzuhalten[2]. Der Ausgangsfall zeigt schließlich auch, dass strukturell ähnliche dingliche Rechte einer Person an beweglichen Sachen (Mobilien) und an Grundstücken (Immobilien) bestehen, genutzt und uU verteidigt werden können.

6

Die Zuordnung dinglicher Rechte, die (im Zusammenhang mit der Festlegung des Deliktsschutzes in § 823 Abs. 1) auch als absolute bezeichnet werden, hat nicht nur rechtstechnische Bedeutung. Bei Verletzung eines solchen Rechts hat der Inhaber gegen den Verantwortlichen Schadensersatzansprüche, kann aber auch (bestehende oder bevorstehende) Beeinträchtigungen nach § 1004 abwehren. Die Ausschließungsbefugnis des Rechtsinhabers, die sich am deutlichsten in § 903 für das Eigentum zeigt, begründet aber – gesellschaftspolitisch gesehen – die Einräumung einer Monopolstellung bezüglich dieses Guts für den Rechtsinhaber, mit der dann andererseits eine Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache verbunden sein kann (s. etwa §§ 836, 908), ohne dass freilich eine verschuldensunabhängige Haftung des Eigentümers einer Sache für Schäden, die durch den Zustand der Sache begründet werden, bestünde. Sowohl die Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 als auch die Möglichkeit der Rechtsverteidigung nach § 1004 – die außer dem Eigentum auch für andere absolute Rechte anwendbar ist[3] – haben eine deutliche Friedensfunktion, die das Sachenrecht übrigens in §§ 861 ff auch auf eine nur die tatsächliche Sachherrschaft darstellende Rechtsposition, nämlich den Besitz ausdehnt (dazu näher Rn 45 ff).

2.Der Inhalt der sachenrechtlichen Berechtigungen

7

Zuordnung und Schutz als absolutes Rechtsgut setzen voraus, dass die Rechtsordnung den Inhalt eines Rechts, den Umfang der durch das Recht eingeräumten Befugnisse und die Voraussetzungen seiner Durchsetzung gegen die Einwirkung Dritter möglichst genau umschreibt. Da die Absolutheit eines Rechts bedeutet, dass es im Grundsatz von jedermann respektiert werden muss, ist es nötig, dass die Rechtsordnung die Inhaltsbestimmung übernimmt. Das zeigen wiederum die §§ 905, 906, 909, aber zB auch die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung, Vermarktung und Verteidigung von Patenten und ähnlichen gewerblichen Schutzrechten oder auch des Urheberrechts. Das Entscheidende dabei ist, dass das Gesetz nur eine bestimmte, abschließend geregelte und folglich nicht durch Maßnahmen eines Rechtsinhabers zu gestaltende oder auszudehnende Rechtsmacht begründet; die verschiedenen Formen sind grundsätzlich nicht vermehrbar (man spricht von einem numerus clausus der dinglichen Rechte) und inhaltlich zwingend ausgestaltet (Typenzwang). So kann ein Nießbrauch an einem Grundstück (dh das Recht eines Nicht-Eigentümers, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen, also etwa ein nießbrauchsbelastetes Hausgrundstück zu bewohnen[4]), nicht als übertragbar oder vererblich ausgestaltet werden (§§ 1059, 1061); das Recht erlischt also mit dem Tode des Berechtigten. Die positive Rechtsordnung muss demgemäß auch festlegen, wie dingliche Rechte begründet werden, also etwa durch Übertragung beweglicher (§§ 929 ff) oder unbeweglicher Sachen (§§ 873 ff, 925 ff), aber auch durch Aneignung (§§ 958 ff) oder Verarbeitung einer einem anderen gehörigen Sache (§ 950). Zu den vornehmsten Aufgaben des Sachenrechts gehört vor diesem Hintergrund die Regelung von Konflikten, die sich aus einem Auseinanderfallen von Eigentum, also der eigentlichen vollen Rechtsmacht an der Sache, und dem tatsächlichen Besitz ergeben.

8

Das kann es bei Immobilien geben – im Ausgangsfall 1 behauptet etwa L, das Grundstück gehöre weiterhin ihm, Prof. S nutze es also widerrechtlich –, häufiger finden solche Konflikte bei beweglichen Sachen statt: Der Entleiher eines Pkw, der damit für ein Wochenende seine Eltern in Bayern besuchen wollte, fährt kurzentschlossen mit dem Wagen zur Fußball-Europameisterschaft in die Schweiz und beschädigt das Fahrzeug auf der Rückfahrt bei einem in Feierlaune verursachten Unfall; s. dazu §§ 987 ff. Es kann aber auch sein, dass der Entleiher auf der Fahrt nach Bayern einen abgenutzten Reifen ersetzen muss, §§ 994 ff. Zu den Konfliktlösungen s. Rn 301 ff, 327 ff.

9

Im Vordergrund solcher Falllösungen steht der sog. dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, § 985, an dessen Bestehen die Regeln über Nutzungs- und Verwendungsersatz sowie über Schadensersatzansprüche (s. Rn 301 ff) anknüpfen, die neben den deliktischen Ansprüchen aus § 823 und dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 stehen. Das Sachenrecht ist insoweit wie auch das Recht der Schuldverhältnisse vermögensrechtlich konzipiert, wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass im Bereich des Grundstücksrechts, in dem es zu einem wesentlichen Teil um das Nebeneinander von Grundstücken (und ihren Nutzungen) in einem abgegrenzten Raum geht, auch auf das Eigentum bezogene persönliche bis hin zu gesundheitlichen Interessen betroffen sein können.

Beispiel[5]:

Ein am Rande einer ländlichen Siedlung von einem Grundstückseigentümer angebrachter Froschteich soll auf das Klagebegehren der Nachbarn beseitigt (oder die Froschkultur abgestellt) werden, weil das Fröschequaken während der Nachtzeit in den Sommermonaten die Nachbarn so stark stört, dass sie ihr Sommerhaus verlassen müssen. Hier zeigt sich ein – im Nachbarrecht häufiger, für das Sachenrecht charakteristischer – Konflikt zwischen den Nutzungsinteressen zweier (benachbarter) Grundstückseigentümer, der im Übrigen auch bloße Mieter betreffen kann (Beispiel: Der Mieter eines Wohnhauses in einem Villenviertel beschwert sich über den Lärm der von seinen Nachbarn gegründeten „Heavy Metal Radau Makers“ im Nachbarhaus).

Die Friedensfunktion des Sachenrechts hängt ganz wesentlich von der die einzelnen Rechtsinhaber, aber uU auch die Allgemeinheit in ihren Bedürfnissen und Interessen berücksichtigenden gesetzlichen Ordnung[6] ab.

3.Die sachenrechtlichen Rechtsgeschäfte

10

Die Begründung und Veräußerung dinglicher Rechte geschieht durch besondere Rechtsgeschäfte, die als Verfügungen bezeichnet werden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass durch sie unmittelbar eine Änderung der rechtlichen Zuordnung einer Sache stattfindet, anders als bei einem Verpflichtungsgeschäft etwa über eine Lieferung (beim Kauf, § 433) oder einer Gebrauchsüberlassung (bei der Miete, § 535), das den Schuldner dazu anhalten kann, über die Sache in bestimmter Weise zu verfügen, sie etwa (§ 433) zu übereignen und zu übergeben. Zu unterscheiden sind also Veräußerung, Belastung (s. etwa § 1113), Veränderung und Aufgabe eines dinglichen Rechts, wobei zu ergänzen ist, dass auch eine schuldrechtliche Forderung, obwohl kein dingliches Recht, durch ein Verfügungsgeschäft, nämlich die Abtretung gem. § 398, verändert werden kann. Typischerweise gehört zu den Verfügungen ein Willens- und ein Vollzugstatbestand, durch den die Rechtsänderung verlautbart wird, so bei der Übereignung von Mobilien die Übergabe (§ 929) und bei der Übereignung eines Grundstücks die Auflassung (§ 925) und Eintragung (§ 873). Fast durchweg stehen die Verfügungen, etwa die Übereignung beweglicher Sachen, in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem obligatorischen Verpflichtungsgeschäft, rechtlich sind diese im äußeren Ablauf eines Geschäfts kaum zu unterscheidenden Teile aber nach dem Trennungsgrundsatz gesondert zu betrachten und können sich nach dem Abstraktionsgrundsatz auch unabhängig voneinander entwickeln[7].

11

Während in einer Abwandlung des Falles 1 der Erwerb des Grundstücks durch Prof. S von L aufgrund der von L kaufweise übernommenen Verpflichtung durch Auflassung (§ 925) und Eintragung ins Grundbuch, also in zwei erkennbar unterschiedlichen Rechtsgeschäften, stattgefunden haben kann, könnte sich der Erwerb neuer Kleider durch Frau S in einem Ladengeschäft so abgespielt haben, dass die Käuferin die Ware nach der Einigung über den Kauf sogleich mitgenommen und wahrscheinlich auch bezahlt hat, wobei also der Abschluss des Kaufvertrages und die dingliche Einigung praktisch uno actu stattgefunden haben und nur rechtlich getrennt sind.

12

Diese Lösung des deutschen Rechts ist im internationalen Vergleich nicht selbstverständlich und wird auch rechtspolitisch immer wieder angegriffen[8]. Für die Lösung des BGB spricht das Ziel einer besseren und genaueren Beherrschbarkeit wirtschaftlich (manchmal auch rechtlich) komplexer Vorgänge. Eine Rolle spielt auch die Überlegung, dass schuldrechtliche Geschäfte nur inter partes wirken, also ihren Inhalt aus möglicherweise vielschichtigen Beziehungen nur dieser Personen erhalten, während Zuordnungsakte Wirkung gegenüber jedermann haben sollen, also klar und übersichtlich sein müssen (dem dient auch die Betonung des Verlautbarungstatbestandes bei den Verfügungsgeschäften). Die Grundeinstellung wird durchgehalten vor allem in Bezug auf die Wirkung von Mängeln der verschiedenen Geschäfte bis hin zur Rückabwicklung nach unterschiedlichen Regeln. Also kann eine Übereignung gültig sein, obwohl der Kauf oder die sonstige Verpflichtung zu dieser Übereignung aus Rechtsgründen ungültig, angefochten oder einredebehaftet war. Die wirksame Übereignung muss dann gegebenenfalls über § 812 wegen Fehlens des Rechtsgrundes (der causa) rückabgewickelt werden, wobei „Herausgabe“ hier Rückübereignung bedeutet. Der Abstraktionsgrundsatz geht über das Trennungsprinzip insofern hinaus, als bei enger tatsächlicher Verbindung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft eine laienhaft-natürliche Betrachtung dazu neigen wird, hinsichtlich der Wirkung von Mängeln der rechtsgeschäftlichen Einigung nicht zwischen den beiden Teilen des zumindest wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts zu differenzieren.

13

Beispiel:

K hat beim Autohändler V einen Gebrauchtwagen besichtigt, den ihm der Mitarbeiter M des V vorgeführt hat. Auf Befragen und nach Blick in seine Unterlagen gibt M an, der Wagen habe das Baujahr 2006. K will sich die Sache überlegen, ruft aber zwei Tage später bei V an und erklärt, er wolle den Wagen kaufen, was V zustimmend notiert. Einen Tag später erscheint K bei V und erhält von ihm gegen Barzahlung den Wagen. Zuhause stellt er in den Papieren fest, dass der Wagen das Baujahr 2001 hat. V hat von den Angaben des M nichts gewusst, und es stellt sich heraus, dass M sich aufgrund einer undeutlichen Angabe in seinen Unterlagen geirrt hat.

Man wird davon ausgehen können, dass das Baujahr eines Fahrzeugs zu seinen verkehrswesentlichen Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 gehört. Daher kann K vorbehaltlich eines – allerdings vorrangigen, Rn 17 – Gewährleistungsanspruchs den Kauf anfechten, ohne dass es darauf ankommt, ob M gut- oder bösgläubig war (schließlich dürfte K den Kaufvertrag mit V, nicht schon mit M geschlossen haben). Der Irrtum des K betraf aber nur den Kaufabschluss, nicht die später erfolgte Übereignung. Unter der Geltung des Abstraktionsprinzips ist anzunehmen, dass vom Irrtum beeinflusst und daher anfechtbar nur der Kaufvertrag war, nicht aber das in diesem Zusammenhang als „farblos“ gekennzeichnete Übereignungsgeschäft[9]. Das wird anders beurteilt, wenn der Irrtum besonders schwerwiegend und vom Erklärungsgegner verursacht war, etwa bei arglistiger Täuschung (wenn also im Beispielsfall M und V wussten, dass der Wagen älter war als angegeben). Dann ergreift die Anfechtung aus § 123 das Verpflichtungs- wie das Verfügungsgeschäft, man spricht von „Fehleridentität“[10].

14

Verfügungsgeschäfte sind in vollem Umfang nach den Regeln der Rechtsgeschäftslehre zu beurteilen, dh sie können mangels voller Geschäftsfähigkeit nichtig oder schwebend unwirksam sein, sie unterliegen der Anfechtung wegen Irrtums, sind auslegungsfähig und können durch Vertreter vorgenommen werden. Auch Sitten- und Gesetzwidrigkeit eines Verfügungsgeschäfts ist vorstellbar, und die Bedingtheit der Übereignung (als des wichtigsten Verfügungsgeschäfts) setzt § 449 als Konstruktion des Eigentumsvorbehalts unmittelbar voraus. Viele (nicht alle) Verfügungsgeschäfte setzen sich aus einer Einigung, die man dann – als auf eine unmittelbare Zuordnungsänderung gerichtet – als „dingliche“ bezeichnet, und einem Verlautbarungstatbestand zusammen, der etwa in der Übergabe einer beweglichen Sache (§ 929) oder einer Grundbucheintragung (§ 873) besteht. Der Verlautbarungstatbestand, den es etwa auch bei der Belastung einer beweglichen Sache (§§ 1204 ff, 1273 Abs. 2 S. 1) oder eines Grundstücks (§§ 1113, 873) gibt, der aber auch fehlen kann (so bei der Forderungsabtretung, § 398), ist dort, wo er gefordert wird, konstitutiv, dh ohne ihn tritt die Wirkung der Verfügung nicht ein. Das geht so weit, dass etwa auch Aneignung und Eigentumsaufgabe (Dereliktion) nicht ohne einen Verlautbarungstatbestand in Gestalt der Besitzergreifung bzw -aufgabe auskommen, s. etwa §§ 958 Abs. 1, 959.

Im Ausgangsfall 1 dürfte das Zerreißen der durchnässten Kleider durch Frau S eine Eigentumsaufgabe sein.

15

Eine besondere Rolle unter den Gültigkeitsvoraussetzungen einer Verfügung spielt die Verfügungsbefugnis, die sich aus der Rechtsstellung des Verfügenden, etwa dem Eigentum, ergeben kann, aber auch durch Einwilligung oder Genehmigung des Rechtsinhabers gegenüber dem tatsächlich Verfügenden (§§ 182, 183) begründet sein kann, der dann nicht – wie bei der Stellvertretung (§ 164) – im fremden, sondern im eigenen Namen verfügen kann[11].

Beispiel:

Im Zuge einer Auktion verkauft das Auktionshaus ein vom Eigentümer „eingeliefertes“ Bild, ohne dass die Person des Eigentümers dem Käufer oder gar dem Publikum bekannt gemacht wird. Wenn die Verfügungsbefugnis fehlt, lässt das Sachenrecht unter bestimmten Umständen allerdings auch einen Erwerb vom Nichtberechtigten zu (dazu Rn 229).

16

Eine weitere Besonderheit der Verfügungsgeschäfte ist das Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Gegenstands des Rechtsgeschäfts (auch Spezialitätsgrundsatz genannt). Im Gegensatz zu obligatorischen Geschäften, bei denen es genügen kann, wenn der Inhalt der Verpflichtung durch Auslegung des Vertragswillens bestimmbar ist (Beispiel ist die Gattungsschuld, § 243), muss bei Verfügungen für die Beteiligten, aber auch für Dritte feststehen, welche Gegenstände veräußert, belastet oder in ihrem rechtlichen Gehalt verändert werden sollen. Allerdings ist auch zu sagen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz hauptsächlich im Rahmen der Rechtsfragen zum Kreditsicherungsrecht von der Praxis erheblich eingeschränkt worden ist (näher Rn 178 ff). Dasselbe gilt schließlich für den Grundsatz, dass bei den Verfügungsgeschäften, die sich aus einer dinglichen Einigung und einem Verlautbarungstatbestand zusammensetzen, das Publizitätsprinzip zu beachten ist, welches aber bei der Abtretung (als der Verfügung über eine Forderung) durch § 398 verlassen und auch sonst, wiederum im Recht der Kreditsicherung, nicht streng durchgehalten wird. Insgesamt ist bezüglich der Verfügungsgeschäfte wie auch im Hinblick auf die dinglichen Rechtspositionen das Sachenrecht des BGB Wandlungen unterworfen gewesen[12].

Als Gedächtnisstütze für die sachenrechtlichen Grundprinzipien, also das Publizitäts- und Abstraktionsprinzip, den Spezialitätsgrundsatz, Typenzwang und die Absolutheit ist die Abkürzung PASTA hilfreich.

II.Die systematische Stellung des Sachenrechts in der Kodifikation

1.Das Verhältnis zu den Regeln des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts

17

Von den Normen des 1. Buches entfalten diejenigen über Sachen sowie über Sachbestandteile (§§ 90–103) naturgemäß große Bedeutung auch im 3. Buch, beschränken sich darauf allerdings nicht, da etwa eine zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 verpflichtende Eigentumsverletzung sich in erster Linie auf das Eigentum an Sachen (§ 903) beziehen wird. Das Schicksal der Zusammenfügung mehrerer Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer neuen Sache iSd § 93 ist § 947 zu entnehmen. Wichtig ist auch, dass der Einbau beweglicher Sachen in ein Grundstück, besonders die Errichtung eines Gebäudes, die in § 94 vorgezeichneten und in § 946 näher ausgeführten Folgen hat. Wegen derartiger systematischer Zusammenhänge zwischen den Vorschriften haben Rechtsanwendungsprobleme, die bei den §§ 90 ff auftreten, ihre wichtigsten Auswirkungen bei den sachenrechtlichen Erwerbs- und Verlusttatbeständen. Schon gesagt ist, dass die anderen Rechtsgeschäfte im Willensmoment, der Einigung, den Regeln des Allgemeinen Teils über Willenserklärungen, das Zustandekommen von Verträgen und über Willensmängel und Stellvertretung unterliegen. Wie auch sonst bei den Normen des Allgemeinen Teils kann es bisweilen notwendig sein, sie bei ihrer Anwendung auf Vorgänge, die systematisch in einem anderen Buch des BGB oder auch in anderen Gesetzen geregelt sind, an die Normsituation anzupassen. So spielen beim Kauf und bei der Übereignung gekaufter beweglicher Sachen die Eigenschaften der Sache nach verbreiteter Ansicht zwar für das schuldrechtliche Geschäft eine Rolle, so dass der Verkäufer, der ein Ölgemälde in völliger Unkenntnis seiner Herkunft aus der italienischen Renaissance billig verkauft hat, den Kaufvertrag nach § 119 Abs. 2 anfechten kann, während der Käufer die Regeln des Gewährleistungsrechts zu beachten hat[13].

18

Die Bestimmungen des zweiten Buchs des BGB über den Inhalt, die Erfüllung und die Leistungsstörungen bei Schuldverhältnissen betreffen die Verfügungsgeschäfte aufgrund des Trennungs- und des Abstraktionsgrundsatzes (Rn 10–12) nur mittelbar. Immerhin richtet sich die Prüfung, ob die Verpflichtung eines Schuldners, beispielsweise das Verkaufen einer Sache, erfüllt ist, oft nach sachenrechtlichen Regeln, im Beispiel über die Übereignung der geschuldeten Kaufsache (§§ 929 ff). So muss auch die etwa aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812) geschuldete „Herausgabe“ des Bereicherungsgegenstandes bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe, bei einem Grundstück durch Auflassung und Grundbucheintragung bewirkt werden. Nicht selten stellt sich auch bei aus dem Sachenrecht entstandenen Ansprüchen und Verpflichtungen die Frage nach der Anwendung bestimmter Regeln des Allgemeinen Schuldrechts, so bei Schadensersatzansprüchen des Eigentümers gegen den Besitzer wegen Sachbeschädigung die Frage nach der Anwendung der Regeln über Gehilfenhaftung oder Mitverschulden des Geschädigten[14]; vor einer generellen Übertragbarkeit der Vorschriften über Schuldverhältnisse auf sachenrechtliche Rechte und Pflichten ist aber zu warnen, auch wegen des Abstraktionsprinzips. Dies steht allerdings der Anwendung eines das ganze Privatrecht erfassenden Prinzips wie der Beachtung der Gebote von Treu und Glauben (§ 242) nicht entgegen. Zudem schließt etwa der § 241a nach seinem Wortlaut in Abs. 1 und 2 alle gesetzlichen, also ebenso sachenrechtliche Ansprüche aus.

2.Bedeutung staatlicher Maßnahmen und Verfahrensordnungen

19

Die handelnden Personen machen im Allgemeinen auch im Sachenrecht von Privatautonomie und Vertragsfreiheit Gebrauch, sie müssen aber in einigen Zusammenhängen auf die Mitwirkung der Gerichte zurückgreifen. Das gilt besonders im Grundstücksrecht, das für die Veräußerung, Belastung und Inhaltsänderung von Rechten grundsätzlich eine Eintragung im Grundbuch verlangt (§ 873). Sie ist Teil des zur Verfügung gehörigen Verlautbarungstatbestandes (Rn 14), hat aber eine große Bedeutung durch den Umstand, dass sich an eine Grundbucheintragung im Zuge der Vermutung gem. § 891 die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs vom nichtberechtigten Verfügenden knüpft (§ 892). Die Eintragungen im Grundbuch sind in einer besonderen Verfahrensordnung, der GBO, sehr genau geregelt, sie obliegen den Grundbuchämtern als Teilen des örtlich zuständigen Amtsgerichts, wobei innerhalb des Grundbuchamts die Zuständigkeit weitgehend nicht bei einem Richter liegt, sondern nach Maßgabe des Rechtspflegergesetzes[15] bei einem Rechtspfleger. Es kann also durchaus zutreffen, wenn im Ausgangsfall der Richter am Amtsgericht angibt, für die Eintragung des Professor S als Eigentümer nicht zuständig gewesen zu sein.

20

Die Notwendigkeit von Grundbucheintragungen bedingt dann auch, in Ergänzung des numerus clausus der dinglichen Rechte (Rn 7), dass nur Eintragungen erfolgen können, die in der GBO vorgesehen sind. Schließlich gibt es Eintragungen, die im Zuge eines Rechtsstreits um Rechte an Grundstücken durch Verfügung des Gerichts erfolgen können, so der Widerspruch gegen die Richtigkeit einer bestehenden Grundbucheintragung, § 899 Abs. 2 (dazu Rn 427). Dass bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowohl in bewegliche Sachen als auch in Immobilien das Vollstreckungsgericht und ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet werden müssen, ist keine Besonderheit des Sachenrechts, sondern folgt daraus, dass die zwangsweise Durchsetzung privater Ansprüche in unserem Ordnungssystem dem Staat zugewiesen ist.

3.Sachenrechtliche Nebengebiete

21

Die Nutzung von Grund und Boden, aber auch von Gewässern, das Betreten des Waldes als Naherholungsgebiet, Jagd und Fischerei, auch die Gewinnung von Bodenschätzen, haben zu gesetzlichen Regeln außerhalb des BGB mit teilweise öffentlich-rechtlichem Zuschnitt Anlass gegeben. Diese Normen schränken die Nutzung und Verfügbarkeit privater Rechte und damit auch des Grundeigentums zT erheblich ein, wofür seit einigen Jahren auch der Gedanke des Schutzes der Umwelt vor den Folgen des Handelns und Verhaltens Privater maßgebend geworden ist[16]. Berührungspunkte gibt es ferner zwischen diesen Materien und dem im BGB geregelten Nachbarrecht (dazu Rn 62).

III.Gesellschafts- und rechtspolitische Aspekte des Sachenrechts

1.Privateigentum als gesellschaftspolitisches Problem

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Das im BGB (§ 903) noch als umfassendes Herrschaftsrecht verstandene, wenngleich auch schon bedeutenden Beschränkungen unterworfene Sacheigentum (§ 906, dazu Rn 80 ff), das als privatnütziges Recht auch Verfassungsrang hat (Art. 14 GG), ist trotzdem wegen der mit ihm verbundenen Monopolisierung eines Rechtsguts für den Inhaber Gegenstand allgemein-politischer Diskussionen gewesen, die sich zT auch auf die dem „bürgerlichen“ Recht (angeblich) zugrunde liegende Gewährleistung von subjektiven Rechten und Privatautonomie richten. Unter diesen Umständen wird das Nachbarrecht des BGB zunehmend als ein Bestandteil einer im öffentlichen Interesse übergreifend zu gestaltenden Raumordnung verstanden. Auch gibt es sowohl im Kommunal- als auch im Landesrecht, durchaus auf der Grundlage bundesgesetzlicher Ermächtigungen, rechtliche Möglichkeiten zum Eingreifen in den privatrechtlichen Grundstücksverkehr, etwa in Gestalt von staatlichen Vorkaufsrechten, während die zeitweise zu beobachtenden Bestrebungen, Grundeigentum durch Steuern oder Abgaben verstärkt zu belasten, derzeit in den Hintergrund gerückt sind. Bei Immaterialgüterrechten wird unter Gesichtspunkten der Verbindung und der Abschwächung von Monopol- oder Oligopolstellungen verschiedentlich überlegt, ob Rechtsinhabern auferlegt werden kann (und muss), Wettbewerbern die Mitbenutzung besonderer, an sich privatautonom zu beherrschender Rechtsgüter zu gestatten, ihnen zB Durchleitungsrechte an Grundstücken einzuräumen.

2.Ansätze zur Rechtsfortbildung

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Das dritte Buch des BGB ist verhältnismäßig wenig Gegenstand gesetzgeberischer Reformen gewesen, obwohl solche etwa im Bereich der Benutzung von dinglichen Rechten zur Kreditsicherung (§ 6) oft gefordert wurden. Dies hat sich im Hinblick auf die Sicherung von Bankdarlehen durch Grundpfandrechte durch das auf Gefahren bei der Abtretung von Sicherungsgrundschulden reagierende sog. Risikobegrenzungsgesetz[17] zwar nicht grundlegend, aber doch in signifikanter Weise geändert, näher Rn 607. Schon seit Langem haben sich aber Rechtsprechung und wissenschaftliches Schrifttum veranlasst gesehen, beim Eigentumsvorbehaltskauf, dh bei der dabei als notwendig erkannten rechtlichen Anerkennung des wirtschaftlichen Werts der in der Begründung und Finanzierung der in § 449 vorgestellten Erwerbsaussicht des Vorbehaltskäufers, ein im Gesetz nicht vorgesehenes dingliches Recht, nämlich die sog. Anwartschaft zu entwickeln. Den Notwendigkeiten – wirtschaftlicher und rechtstechnischer Art – des gesetzlich nicht geregelten Kreditsicherungsrechts (Rn 162) folgend, ist hierdurch ein besonderes, in das gesetzliche System der dinglichen Rechte nicht problemlos einzuordnendes Rechtsinstitut entstanden, und zwar ein veräußerliches, belastbares, auch als Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung anerkanntes, aber dennoch nicht in allen Konturen zweifelsfreies Gebilde. Die Denkform der Anwartschaft ist auch auf das Grundstücksrecht übertragbar, und zwar auf die Position des Empfängers einer Auflassung seitens des verfügungsbefugten Grundstückseigentümers (§§ 873, 878 und dazu Rn 381), sie hat aber dort weniger Bedeutung erlangt. Dagegen bedeutet im Mobiliarsachenrecht die Anwartschaft eine bemerkenswerte Relativierung des numerus clausus der dinglichen Rechte und in den einzelnen Verfügungsformen auch ein Abrücken von manchen Folgen des Publizitäts- und sogar des Abstraktionsgrundsatzes[18], was auch im internationalen Vergleich Beachtung hervorgerufen hat[19].

3.Die Bedeutung des Gutglaubensschutzes

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Unter den Interessen, die die gesetzliche Regelung des Sachenrechts kennzeichnen und die dort geregelten Konflikte weitgehend, wenn auch nicht allein, beherrschen, ist besonders das Bestreben hervorzuheben, bei Vorliegen bestimmter Rechtsscheinstatbestände den gutgläubigen Rechtsverkehr zu schützen. Dem dienen die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten im Recht der beweglichen (§ 932) wie der unbeweglichen Sachen (§ 892). Bezeichnend ist, dass bei Übertragung einer Forderung, die ohne Verlautbarungstatbestand vor sich geht (Rn 14), ein Erwerb vom Nichtberechtigten nur im sehr begrenzten Rahmen des § 405 möglich ist. Im Übrigen geht der Gutglaubensschutz nicht uneingeschränkt zulasten des sein Recht verlierenden Eigentümers, der möglicherweise Ersatz- oder Ausgleichsansprüche gegen den nichtberechtigt Verfügenden aus Gesetz (§§ 816 Abs. 1, 989, 990) oder aus Vertrag hat und sich im Übrigen (außer gegen einen gutgläubigen Erwerber) gegen Übergriffe auf sein Eigentum mit einer Reihe von Ansprüchen (§§ 985, 1004, 1007) wehren kann.

IV.Ausblick

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Insgesamt hat das Sachenrecht durch die Problematisierung des Gedankens des Schutzes absoluter Rechte, zugleich aber durch die Einsicht in die Notwendigkeit flexibler Verkehrsformen und des Einsatzes von Sacheigentum für Zwecke der Kreditsicherung eine erhebliche Aktualität behalten. Allerdings bedeutet dies auch, dass die früher zuweilen verbreitete Vorstellung einer starken Eigenständigkeit des sachenrechtlichen Denkens gegenüber dem Schuldrecht und den von ihm ausgehenden dogmatischen und politischen Impulsen nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Vielmehr ist das Sachenrecht integrierender Bestandteil des bürgerlichen Vermögensrechts.

Teil IEigentum und Besitz

§ 2Funktionen des Eigentums und des Besitzes

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Fall 2:

Im Sommer 1989 hatten Dr. M und seine Familie (Frau und Tochter) während ihres Badeurlaubs auf Norderney von der Kurverwaltung für 3 Wochen einen nummerierten Strandkorb gemietet und ihn an einem bestimmten Platz am Badestrand aufstellen lassen. Allerdings sieht sich die Kurverwaltung bei steigender Flut manchmal gezwungen, die Strandkörbe von ihrem Standort zu entfernen und in die Dünen zu stellen. An einem der folgenden Nachmittage macht Dr. M mit seiner Familie bei stürmischem Wetter einen Spaziergang am Badestrand und möchte sich eine Zeit lang in dem von ihm gemieteten, etwa 100 m vom gewöhnlichen Platz an einer geschützten Stelle stehenden Strandkorb ausruhen. Zu seinem Ärger trifft er in dem Strandkorb den 20-jährigen Ralf und die 19-jährige Reni an, die sich weigern, den Korb zu räumen, der, wie sie sagen, Dr. M so wenig gehöre wie ihnen, jedenfalls solle die Familie M sie in Ruhe lassen. Dr. M möchte wissen, ob er sich dieses Verhalten gefallen lassen müsse. Lösung Rn 29, 33, 41

Fall 3:

Im Fall 2 verlassen Ralf und Reni nach einem heftigen Wortwechsel den Strandkorb und gehen zur Strandpromenade zurück, wo Ralf sein Fahrrad unverschlossen abgestellt hatte. Als sie ankommen, sehen sie gerade, wie der 22-jährige Holger sich auf das Fahrrad setzt und losfährt. Ralf rennt hinterher, holt Holger ein und stößt ihn mit Gewalt vom Fahrrad herunter. In der anschließenden Auseinandersetzung verteidigt sich Holger damit, Ralf habe das Fahrrad gekauft und noch nicht voll bezahlt, es gehöre noch dem Händler K, der ihm erlaubt habe, das Fahrrad zu benutzen, da er an der Zahlungswilligkeit des Ralf zweifle. Durfte Ralf sich das Fahrrad auf diese Weise wiederholen? Lösung Rn 33, 40, 43

I.Erwerb von Eigentum

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In vielen praktischen Fällen, vor allem auch universitären Übungsfällen, ist als Ausgangsfrage, etwa für Herausgabeansprüche gem. § 985, von Bedeutung, ob eine Person Eigentum an einer Sache hat. Das kann bei entsprechender Formulierung in der Frage unterstellt werden, muss aber gewöhnlich anhand der möglichen Erwerbstatbestände untersucht werden. Das zeigen auch die beiden Ausgangsfälle: Sollte Dr. M als Eigentümer des Strandkorbs Ralf und Reni zur Räumung veranlassen wollen, müsste er den Strandkorb (wohl von der Kurverwaltung, also der Gemeinde) rechtsgeschäftlich erworben haben, wie auch Ralf, wenn er im Ausgangsfall 2 von Holger als Eigentümer das Fahrrad herausverlangen wollte. Dies muss also kurz geprüft werden; anders, wenn in Abwandlung des Falles 1 Frau M von Reni Herausgabe eines warmen Pullovers verlangt, den sie im Strandkorb vergessen hat, den sich aber jetzt Reni angezogen hat – hier kann Eigentum von Frau M unterstellt werden.

Der Erwerb von Sacheigentum kann kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft, nämlich Übereignung durch einen früheren Eigentümer, geschehen. Dafür muss ein wirksames Veräußerungsgeschäft festgestellt werden, was sich nach den Regeln des Sachenrechts und des Allgemeinen Teils über Verfügungen richtet (Rn 14). Gesetzliche Erwerbstatbestände sind der Erwerb von Todes wegen als Erbe, wobei zu bemerken ist, dass nach § 1922 das Vermögen des Erblassers, also der Nachlass, als Ganzes auf den oder die Erben übergeht, so dass es nur darauf ankommt, ob die betreffende Sache zum Nachlass gehört. Während hier der Erwerber, wenn er Erbe ist, das Eigentum ohne eigenes Zutun erwirbt, knüpfen andere gesetzliche Erwerbstatbestände an bestimmte menschliche Handlungen an, so bei der Herstellung einer Sache durch Verarbeitung oder Umbildung aus einer (auch einem anderen gehörigen) Sache (§ 950), ähnlich bei der Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück, also etwa dem Einbau in ein Haus (§ 946) oder bei der Vermischung beweglicher Sachen (§ 948)[1]. Eigentumserwerb kann auch durch Tathandlungen eines Aneignungsberechtigten geschehen (§§ 953, 954, 956), was auch bei bis dahin herrenlosen beweglichen Sachen in Betracht kommt: Im Fall 2 (Rn 26) findet die Tochter der Eheleute M eine offenbar aus ihrem Biotop vertriebene junge Landschildkröte, die sie mitnehmen und gesundpflegen möchte; Herr Dr. M entdeckt am Strand eine nach seiner Kenntnis außerordentlich seltene Muschel, die von der Flut angespült worden sein muss. Die meisten gesetzlichen Erwerbstatbestände können Folgeprobleme in Gestalt von Ausgleichsansprüchen der Personen nach sich ziehen, die durch den Erwerbsvorgang Rechte verloren haben, s. etwa § 951[2]. Im Gesellschaftsrecht gibt es weitere Formen der sog. Universalsukzession, so bei Verschmelzung von Gesellschaften, sog. Rechtsträger, zur Bildung eines neuen Rechtsträgers.

1.Besitzerwerb

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Besitz ist die vom Recht anerkannte, nicht mit dem Eigentum gleichlaufende tatsächliche Gewalt über eine Sache, die allerdings nicht nur durch eine direkte körperliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, den unmittelbaren Besitz (§ 854), geschaffen wird, sondern auch durch Einschaltung einer anderen Person in die Herrschaftsbeziehungen begründet oder beibehalten werden kann[3]; näher Rn 32 f. Der Besitz genießt einen gesetzlich besonders ausgestalteten Schutz gegen Eingriffe anderer, durch den im Grundsatz das reine Haben der Sache gesichert werden soll, ohne dass es dabei auf ein – aus Eigentum oder einem anderen Rechtsverhältnis herrührendes – „Recht zum Besitz“ ankommt. Das Besitzrecht und die Möglichkeit seiner Verteidigung, die sich allerdings vom Schutz des Sacheigentums deutlich unterscheiden, hat somit eine eigenständige Friedensfunktion, neben der die Offenlegung von Rechtsbeziehungen, etwa bei der Übergabe einer beweglichen Sache zum Zweck der Übereignung nach § 929, etwas zurücktritt[4]. Die Sachbeziehung kann unterschiedlich stark ausgestaltet sein, und eine gewisse Lockerung führt auch nicht unbedingt zu einem Besitzverlust[5], für den es vielmehr auf die Verkehrsanschauung ankommt. Auch ist nicht immer sicher, ob und wie der Besitzer sein Recht gegenüber Eingriffen oder Rechtsbehauptungen durchsetzen kann[6]. Der Rechtsverkehr wird oftmals ein – wenn auch gelockertes – Herrschaftsverhältnis auch dann anerkennen, wenn die räumliche Beziehung durch eine gewisse tatsächliche Distanz abgeschwächt ist, so bei einem Pflug auf dem Feld während einer Arbeitspause oder bei einem Pkw auf dem Flughafen-Parkplatz während einer Geschäftsreise des Fahrers (Umkehrschluss aus § 856 Abs. 2). Deshalb bleibt der Betreiber eines Kinos Besitzer der im Vorführraum befindlichen Stühle, auch solange Kinobesucher auf ihnen sitzen[7]. Schließlich braucht die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Gewalt auch nicht fortdauernd erkennbar gemacht zu werden. Folgt man dem BGH in einem umstrittenen Urteil, so würde dies bedeuten, dass der in den Großmarkt zurückkehrende Verlierer, wenn er dort den Geldschein wiederfindet, inzwischen den Besitz verloren hat[8].

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Auch im Fall 2 könnte man zweifeln, ob die zeitlich begrenzte Überlassung des Strandkorbs an Dr. M angesichts der offenbar ausbedungenen (und sachlich notwendigen) Eingriffsmöglichkeiten der Leute der Kurverwaltung dem Dr. M genügende Einwirkungsmöglichkeiten gibt, um seine Stellung als tatsächliche Sachherrschaft kennzeichnen zu können. Da aber die Familie M (bei schönem Wetter) vermutlich jeden Tag für mehrere Stunden und für jedermann erkennbar den Strandkorb für sich allein nutzt, ist Besitz doch wohl anzunehmen. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Strandkorb vorübergehend von seinem Standort entfernt wird. Ebenso ist im Fall 3 die Beziehung des Ralf zu dem von ihm benutzten Rad, obwohl es unverschlossen an der Strandpromenade steht, noch nicht so unterbrochen, dass vom Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft gesprochen werden könnte; Räder müssen nun einmal regelmäßig und typischerweise immer wieder „abgestellt“ werden.

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Besitzerwerb setzt voraus, dass der Veräußernde sich mit dem Erwerber über den Besitzübergang einigt und die Sache übergeben wird, worin ein Realakt liegt, der auch gegeben ist, wenn der Erwerber im Einverständnis mit dem Veräußerer einseitig die tatsächliche Herrschaftsmacht erwirbt. Nach § 854 Abs. 2 genügt es aber auch, wenn der Erwerber die Möglichkeit hat, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben, die Übergabe geschieht dann durch schlichte, wiederum auch rechtsgeschäftliche, Einigung.

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Zweifelhaft ist, ob es eines Besitzbegründungswillens bedarf, um von Besitz sprechen zu können. Die Begründung des Besitzes durch Erwerb der tatsächlichen Gewalt über die Sache (§ 854 Abs. 1) kann bei Ableitung des Besitzes von einem früheren Besitzer (derivativer Besitzerwerb), durchaus geschehen, ohne dass der neue Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft einen konkret auf die Sache bezogenen Willen zur Begründung seiner Herrschaftsmacht haben oder sogar zum Ausdruck bringen muss; weniger deutlich ist dies in den Fällen eines nicht von einem Vorbesitzer abgeleiteten (originären) Besitzerwerbs. Die hM verlangt generell einen Besitzbegründungswillen, ist aber bereit, diesen gewissermaßen zu generalisieren, indem er sich nicht auf individuell bestimmte Sachen, sondern auf alle Sachen bezieht, die regelmäßig und mit dem Willen des Erwerbers in seinen Machtbereich gelangen[9]. Das würde etwa für den Einwurf in einen Briefkasten genügen, nicht aber, wenn ein Brief „unter der Tür hindurchgeschoben“ wird, ohne dass sicher ist, dass der Wohnungsinhaber jetzt oder in naher Zukunft anwesend sein wird. Weitergehend wird zT auch gerade mit Blick auf den letztgenannten Fall gefordert, dass die Sache in einen Organisationsbereich verbracht wird, den der als Erwerber Angesprochene beherrscht[10]. Das bedeutet in dem in Fn 4 behandelten Fall des Verlusts einer Sache in einem Restaurant oder einem Kaufhaus[11] vielleicht tatsächlich einen Besitzerwerb des Gastwirts bzw Geschäftsinhabers, doch ist zu bedenken, dass ein genereller Besitzwillen in Bezug auf Sachen, an die beliebige Personen herankönnen, ohne dass derjenige, der den betreffenden Raum eröffnet hat, dies kontrollieren könnte oder wollte, mehr eine Fiktion ist[12]. Man muss auch bedenken, dass mit Besitz einer Sache, die offensichtlich anderen gehört, Verantwortung verbunden sein kann (s. §§ 989, 990). Bei dem Besitzbegründungswillen handelt es sich um einen natürlichen Willen, sodass auch Geschäftsunfähige sowie beschränkt Geschäftsfähige Besitz begründen können. Die §§ 107 ff werden weder direkt noch analog angewendet (demgegenüber zur dingl. Einigung s. Rn 125).

2.Formen des Besitzes

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a) In den praktisch (und auch in Examensarbeiten) sehr wichtigen Fragen des Eigentumserwerbs vom Berechtigten wie auch vom Nichtberechtigten (Rn 219