BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook - Volker Emmerich - E-Book

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil, eBook E-Book

Volker Emmerich

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Beschreibung

Alle thematisch relevanten Bereiche der Schuldrechtsreform 2022 wurden aufgegriffen und eingearbeitet. Der Schwerpunkte Pflichtfach - Band Schuldrecht Besonderer Teil behandelt sowohl vertragliche wie gesetzliche Schuldverhältnisse und hier mit Blick auf deren Examensrelevanz insbesondere die Kernmaterien Kauf- und Mietrecht, Dienst- und Werkvertragsrecht sowie Bereicherungs- und Deliktsrecht. Es werden anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Besonderen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in die Rechtsmaterie erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.  

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BGB – Schuldrecht Besonderer Teil

von

Dr. Volker Emmerich

em. o. Professor an der Universität Bayreuth Richter am Oberlandesgericht Nürnberg a. D.

16., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Herausgeber

Schwerpunkte

Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8711-6

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2022 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort

Ebenso wie in den Vorauflagen habe ich das Buch für die 16. Auflage erneut in allen Teilen überarbeitet und zum großen Teil ganz neu geschrieben, wiederum nicht zuletzt wegen der Fülle neuer Gesetze, die zu berücksichtigen waren. Hervorzuheben sind die beiden Umsetzungsgesetze vom Juni 2021, durch die das Kaufrecht in zahlreichen Punkten geändert wurde. Auf die Darstellung des Gesellschaftsrechts habe ich erneut verzichtet, weil in der vorliegenden Reihe der Band „Gesellschaftsrecht I – Recht der Personengesellschaften“ eine ausführliche Darstellung des Rechts der BGB-Gesellschaft enthält.

Bayreuth, im Dezember 2021Volker Emmerich

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Inhaltsverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

 Teil IVeräußerungsverträge

  § 1Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags

   I.Überblick1 – 3

   II.Geschichte4 – 6

   III.Gegenstand7 – 10

    1.Sachen, Rechte und sonstige Gegenstände7, 8

    2.Künftige Sachen9, 10

   IV.Kaufvertrag und Übereignung11 – 14

  § 2Übersicht über die Pflichten der Parteien

   I.Pflichten des Verkäufers1 – 5

    1.Überblick1, 2

    2.Übereignung3, 4

    3.Übergabe5

   II.Pflichten des Käufers6, 7

   III.Nebenpflichten8

   IV.Rechtskauf9 – 12

  § 3Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1

   I.Überblick1 – 3

   II.Anfängliche Leistungsstörungen4 – 7

   III.Nachträgliche Leistungsstörungen8 – 10

   IV.Gefahrübergang11 – 30

    1.Begriff11 – 18

    2.Übergabe (§ 446)19, 20

    3.Versendungskauf (§ 447)21 – 30

  § 4Mängelhaftung

   I.Einleitung1 – 5

   II.Was ist ein Sachmangel?6 – 32

    1.Überblick6 – 9

    2.Subjektive Anforderungen10 – 20

     a)Vereinbarungen über die Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) 10 – 17

     b)Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr 2) 18 – 20

    3.Objektive Anforderungen (§ 434 Abs. 3)21 – 24

    4.Montagemängel25 – 28

    5.Aliud29 – 32

   III.Rechtsmangel33 – 42

    1.Überblick33

    2.Rechte Dritter34 – 35a

    3.Öffentlich-rechtliche Beschränkungen36 – 42

  § 5Rechte des Käufers

   I.Überblick1 – 4

   II.Nacherfüllung5 – 15

    1.Überblick5 – 6

    2.Vorrang7 – 9

    3.Nachbesserung10

    4.Nach- oder Ersatzlieferung11, 12

    5.Ausschlussgründe, § 43913 – 15

   III.Rücktritt16 – 20a

    1.Überblick16 – 17a

    2.Entbehrlichkeit der Fristsetzung18 – 19b

    3.Ausschluss des Rücktritts20, 20a

   IV.Minderung21, 22

   V.Schadensersatz23 – 29

    1.Überblick23

    2.Unbehebbare Mängel24, 24a

    3.Behebbare Mängel25, 25a

    4.Verzögerungsschaden26, 27

    5.Mangelfolgeschaden28

    6.Nebenpflichten29

   VI.Aufwendungsersatz30

   VII.Abweichende Vereinbarungen31 – 43a

    1.Überblick31, 31a

    2.Arglist des Verkäufers (§ 444)32 – 35

    3.Kenntnis des Käufers (§ 442)36 – 38

    4.Garantien39 – 43a

   VIII.Verjährung44 – 49

    1.Nacherfüllung und Schadensersatz44 – 46

    2.Rücktritt und Minderung47, 48

    3.Abweichende Vereinbarungen49

   IX.Rückgriffsansprüche des Verkäufers50 – 53

   X.Konkurrenzen54 – 61

    1.Anfechtung54 – 57

     a)Anfechtung des Käufers54 – 56

     b)Anfechtung des Verkäufers57

    2.Culpa in contrahendo58

    3.Deliktsrecht59 – 61

   XI.Anhang: Haftungsschema beim Kauf62

  § 6Besondere Erscheinungsformen des Kaufs

   I.Verbrauchsgüterkauf1 – 10c

    1.Begriff, Anwendungsbereich1 – 4

    2.Verbraucherschützende Bestimmungen5 – 10

     a)Überblick5, 6

     b)Abweichende Vereinbarungen, Verjährung7 – 8

     c)Beweislastumkehr9, 10

    3.Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen10a – 10c

   II.Vorbehaltskauf11 – 19

    1.Bedeutung11, 12

    2.Begründung, Erlöschen13, 14

    3.Schuldrechtliche Auswirkungen15, 16

    4.Stellung der Parteien vor Bedingungseintritt17 – 19

   III.Teilzahlungsgeschäft20 – 37

    1.Überblick20 – 23

    2.Schriftform24

    3.Widerruf25

    4.Rücktritt, Kündigung26 – 31

    5.Verbundene Geschäfte32 – 37

     a)Begriff33 – 35

     b)Einwendungsdurchgriff36, 37

   IV.Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf38 – 40

   V.Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge41 – 43

   VI.Internationale Kaufverträge44 – 49

   VII.Anhang: Andere Veräußerungsverträge50 – 59

    1.Tausch50

    2.Schenkung51 – 59

 Teil IIGebrauchsüberlassungsverträge

  § 7Miete

   I.Begriff und Abgrenzung1 – 3

   II.Geschichte4 – 9

   III.Erscheinungsformen10, 11

   IV.Vertragsabschluss12 – 15

   V.Pflichten des Vermieters16 – 26

    1.Überlassungspflicht16

    2.Erhaltungspflicht17, 17a

    3.Vertragsgemäßer Gebrauch18, 18a

    4.Betriebskosten19, 20

    5.Untermiete21 – 26

     a)§ 54021 – 24

     b)§§ 553, 56525, 26

   VI.Pflichten des Mieters27 – 42

    1.Miete27 – 29

    2.Nebenpflichten30 – 33

    3.Duldungspflicht34 – 36

    4.Schönheitsreparaturen37 – 40

    5.Sonstige Reparaturen41, 42

   VII.Mängel der Mietsache43 – 52

    1.Überblick44, 44a

    2.Mangel45 – 48

    3.Rechtsfolgen49 – 52

   VIII.Sicherung des Vermieters53 – 58

    1.Vermieterpfandrecht53 – 55

    2.Kaution56 – 58

   IX.Kauf bricht nicht Miete59 – 62a

    1.Eintritt des Erwerbers59 – 61

    2.Mietsicherheiten61a

    3.Vorausverfügungen62

    4.Belastungen des Grundstücks62a

   X.Mieterhöhung63 – 73a

    1.Vergleichsmietensystem63 – 71

     a)Überblick63, 64

     b)Voraussetzungen65 – 67

     c)Verfahren68 – 71

    2.Mietpreisbremse72

    3.Modernisierung73, 73a

   XI.Beendigung des Mietverhältnisses74 – 92

    1.Zeitablauf74, 75

    2.Ordentliche Kündigung76 – 79a

    3.Außerordentliche befristete Kündigung80

    4.Außerordentliche fristlose Kündigung81 – 85

    5.Rechtsfolgen86 – 88

    6.Verjährung89 – 92

  § 8Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge

   I.Überblick1, 2

   II.Leasing3 – 13

    1.Erscheinungsformen3 – 7

    2.Leistungsstörungen8 – 11

    3.Verträge mit Verbrauchern12, 13

   III.Pacht14 – 16

   IV.Leihe17

   V.Darlehen18 – 26

    1.Überblick18, 19

    2.Allgemeine Gelddarlehensverträge20 – 22

    3.Verbraucherdarlehensverträge23 – 26

 Teil IIISchuldverhältnisse über die Leistung von Diensten und die Herstellung von Werken

  1. KapitelVertragliche Schuldverhältnisse

   § 9Dienstvertrag und ähnliche Verträge

    I.Überblick1

    II.Begriff2 – 5

    III.Arbeitsvertrag6, 7

    IV.Abschluss8 – 10

    V.Pflichten des Dienstverpflichteten11 – 16

     1.Inhalt11, 12

     2.Haftung13, 14

     3.Beispiele15, 16

    VI.Pflichten des Dienstberechtigten17 – 24

     1.Vergütungspflicht17

     2.Kein Lohn ohne Arbeit18 – 23

     3.Fürsorgepflicht24

    VII.Beendigung25 – 34

     1.Überblick25

     2.Befristung26

     3.Ordentliche Kündigung27

     4.Außerordentliche Kündigung28 – 31

     5.Rechtsfolgen32 – 34

    VIII.Anhang: Behandlungsvertrag35 – 51

     1.Überblick35, 36

     2.Rechtsnatur37

     3.Einwilligung38 – 40

     4.Aufklärungspflicht41 – 45

     5.Informations- und Dokumentationspflicht46 – 48

     6.Kind als Schaden?49 – 51

   § 10Werkvertrag

    I.Definition1 – 4a

    II.Pflichten des Unternehmers5 – 19

     1.Überblick5 – 7

     2.Pflicht zur mangelfreien Verschaffung des Werks8 – 10

     3.Beteiligung mehrerer Unternehmer11

     4.Nacherfüllung, Sowiesokosten12 – 14

     5.Aufwendungsersatz15

     6.Rücktritt und Minderung16

     7.Schadensersatz17 – 18

     8.Verjährung19

    III.Vergütung20 – 31

     1.Höhe20, 20a

     2.Fälligkeit21, 22

     3.Gefahrübergang mit Abnahme23, 24

     4.Vorzeitiger Gefahrübergang25 – 28

     5.Sicherheiten29 – 31

    IV.Abnahme32 – 35

    V.Mitwirkungspflichten36 – 39

    VI.Fürsorgepflicht40

    VII.Kündigung41, 42

    VIII.Bauvertrag43 – 47

    IX.Verbraucherbauvertrag48 – 50

   § 11Besondere Erscheinungsformen des Werkvertrags

    I.Bauträgervertrag1 – 2

    II.Architekten- und Ingenieurvertrag3 – 7

    III.Pauschalreisevertrag8 – 25

     1.Überblick8 – 11

     2.Parteien, Abschluss, Inhalt12 – 16

     3.Haftung des Reiseveranstalters17 – 25

      a)Mangel17 – 19

      b)Rechte des Reisenden20 – 25

    IV.Maklervertrag26 – 29

     1.Überblick26, 27

     2.Insbesondere Ehevermittlung28, 29

    V.Verwahrung30 – 32

    VI.Anhang: Auslobung33, 34

   § 12Auftrag, Geschäftsbesorgung

    I.Auftrag1 – 11

     1.Begriff, Abschluss1 – 3

     2.Pflichten des Beauftragten4 – 6

     3.Pflichten des Auftraggebers7 – 10

     4.Beendigung11

    II.Geschäftsbesorgung12 – 14

    III.Rat und Empfehlung15, 16

    IV.Zahlungsdiensteverträge17 – 21

  2. KapitelGesetzliche Schuldverhältnisse

   § 13Geschäftsführung ohne Auftrag

    I.Überblick1, 2

    II.Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag3 – 16

     1.Voraussetzungen3 – 13

      a)Führung eines Geschäfts (§ 677)3

      b)Fremdgeschäftsführungswille4 – 9

      c)Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung10, 11

      d)Interesse und Wille des Geschäftsherrn (§ 683)12, 13

     2.Rechtsfolgen14 – 16

    III.Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag17, 17a

    IV.Unechte Geschäftsführung18 – 20

    V.Schema: GoA – Voraussetzungen und Rechtsfolgen21

    VI.Anhang: Einbringung von Sachen bei Gastwirten22

 Teil IVSichernde und bestärkende Verträge

  § 14Bürgschaft

   I.Überblick1 – 7

   II.Bürgschaftsvertrag8 – 12

    1.Vertrag zwischen Gläubiger und Bürge8 – 9

    2.Form10 – 12

   III.Der Schutz des Bürgen gegen Übervorteilung13 – 15

   IV.Akzessorietät16 – 23

    1.Bedeutung16 – 17

    2.Einreden 18 – 21

     a)Grundsatz18 – 20

     b)Ausnahmen21

    3.Erlöschen22, 23

   V.Subsidiarität24, 25

   VI.Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner26 – 30

    1.Befreiungsanspruch26 – 30

   VII.Sonderformen31 – 38

    1.Mitbürgschaft31

    2.Zeitbürgschaft32, 32a

    3.Weitere Sonderformen33 – 35

    4.Bürgschaft auf erstes Anfordern36 – 38

  § 15Anerkenntnis und Vergleich

   I.Anerkenntnis1 – 10

    1.Überblick1, 1a

    2.Einfaches Anerkenntnis2, 3

    3.Deklaratorisches Anerkenntnis4 – 6

    4.Selbstständiges Anerkenntnis7 – 10

     a)Voraussetzungen7 – 9a

     b)Form10

   II.Vergleich11 – 18

    1.Überblick11, 12

    2.Voraussetzungen13

    3.Wirkungen14, 15

    4.Unwirksamkeit16 – 18

 Teil VUngerechtfertigte Bereicherung

  § 16Leistungskondiktion

   I.Überblick, Geschichte1 – 5

   II.Condictio indebiti6 – 26

    1.Zweck6 – 8

    2.Gegenstand9 – 11

    3.Leistung12 – 16

    4.Rechtsgrund17 – 21

    5.Beispiele, § 81322, 23

    6.Kondiktionssperre (§ 814)24 – 26

   III.Condictio ob causam finitam27

   IV.Condictio ob rem28 – 31

    1.Voraussetzungen, Fälle28 – 30a

    2.Kondiktionssperre (§ 815)31

   V.Condictio ob turpem vel iniustam causam32 – 40

    1.Tatbestand32, 33

    2.Kondiktionssperre (§ 817 S. 2)34 – 40

     a)Zweck34, 35

     b)Anwendungsbereich36 – 38

     c)Subjektive Voraussetzungen?39

     d)Beispiele40

  § 17Bereicherung in sonstiger Weise

   I.Eingriffskondiktion1 – 19

    1.Überblick1 – 3

    2.Geschützte Positionen4 – 6

    3.Beispiele7 – 10

    4.Eingriff11

    5.Parteien12 – 13a

    6.Rechtsgrund14 – 17

    7.Subsidiarität 18, 19

   II.Verfügungen eines Nichtberechtigten20 – 31

    1.Überblick20

    2.Entgeltliche Verfügungen21 – 27

     a)Anwendungsbereich21 – 23

     b)Wirksamkeit der Verfügung24, 25

     c)Parteien26

     d)Das Erlangte27

    3.Unentgeltliche Verfügungen28, 29

    4.Leistung an einen Nichtberechtigten30, 31

   III.Verwendungskondiktion32, 33

   IV.Rückgriffskondiktion34 – 36

  § 18Mehrpersonenverhältnisse

   I.Überblick1 – 3

   II.Anweisungsfälle4 – 12a

    1.Grundlagen4 – 7

    2.Doppelmangel8, 9

    3.Fehlerhafte Anweisung10 – 11b

    4.Verträge zu Gunsten Dritter12, 12a

   III.Einbaufälle13 – 16

    1.Kein Durchgriff13, 14

    2.Irrtumsfälle15, 16

   IV.Zessionsfälle17

  § 19Inhalt und Umfang des Anspruchs

   I.Überblick1, 2

   II.Gegenstand3 – 7

    1.Das Erlangte3, 4

    2.Nutzungen5 – 6

    3.Surrogate7

   III.Wertersatz8 – 12

    1.Vorausetzungen8

    2.Wertermittlung9 – 12

   IV.Wegfall der Bereicherung13 – 19

    1.Überblick13 – 15

    2.Beispiele16 – 17

    3. § 82218, 19

   V.Gegenseitige Verträge20 – 29

    1.Überblick20, 21

    2.Zweikondiktionentheorie22

    3.Saldotheorie23 – 29

     a)Anspruch auf den Saldo23, 24

     b)Ausnahmen25 – 29

   VI.Haftungsverschärfung30 – 37

    1.Voraussetzungen30 – 34

    2.Rechtsfolgen35 – 37

 Teil VIUnerlaubte Handlungen

  § 20Einleitung

   I.Verschuldensprinzip1 – 3

   II.System des BGB4 – 7

   III.Deliktstatbestand8 – 11

   IV.Rechtswidrigkeit12 – 16

   V.Verschulden17 – 21

   VI.Billigkeitshaftung22

  § 21Lebensgüter

   I.Leben1

   II.Körper und Gesundheit2 – 17

    1.Begriff2 – 5

    2.Besondere Fallgestaltungen6 – 9

    3.Arzthaftung10 – 17

   III.Freiheit18

  § 22Eigentum und sonstige Rechte

   I.Eigentum1 – 3

   II.Sonstige Rechte4 – 6a

   III.Das Recht am Gewerbebetrieb7 – 14

    1.Tatbestand7 – 11

    2.Fallgruppen12 – 14

   IV.Das allgemeine Persönlichkeitsrecht15 – 30

    1.Überblick15 – 17

    2.Träger18, 19

    3.Beispiele20 – 26

    4.Rechtsfolgen27 – 30

  § 23Verkehrspflichten, Produkthaftung

   I.Verkehrspflichten1 – 13

    1.Überblick1 – 5

    2.Beteiligte6, 7

    3.Fallgruppen8 – 13

   II.Produkthaftungsgesetz 14 – 18a

    1.Überblick14 – 15a

    2.Voraussetzungen16 – 18a

   III.Produkthaftung nach § 823 BGB19 – 31

    1.Hersteller 19 – 21

    2.Fehler22 – 30

     a)Überblick22 – 23

     b)Konstruktionsfehler24, 25

     c)Fabrikationsfehler26

     d)Instruktionsfehler27, 28

     e)Produktbeobachtung29, 30

    3.Beweislast31

  § 24Schutzgesetze, sittenwidrige Schädigung

   I.Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2)1 – 8

    1.Bedeutung1 – 6

    2.Beispiele7, 8

   II.Sittenwidrige Schädigung (§ 826)9 – 17

    1.Voraussetzungen 9 – 14

    2.Beispiele15 – 17

  § 25Sonstige Tatbestände (Überblick)

   I.Sexuelle Belästigung1

   II.§§ 836 bis 8382, 3

   III.Amtspflichtverletzung4 – 10

    1.Überblick4, 5

    2.Tatbestand6 – 8

    3.Eigenhaftung und Staatshaftung9, 10

   IV.Haftung gerichtlicher Sachverständiger11 – 13

    1.Anwendungsbereich11

    2.Voraussetzungen12 – 13

   V.Kreditgefährdung14 – 18

    1.Voraussetzungen14 – 17

    2.Rechtsfolgen18

   VI.Haftung für Verrichtungsgehilfen19 – 28

    1.Überblick19 – 21

    2.Verrichtungsgehilfen22, 22a

    3.Widerrechtliche Schädigung eines Dritten23, 24

    4.Entlastungsbeweis25 – 28

   VII.Haftung des Aufsichtspflichtigen29 – 33

  § 26Der deliktische Ersatzanspruch

   I.Beteiligung mehrerer1 – 14

    1.Überblick1, 1a

    2.Mittäterschaft2, 3

    3.Teilnahme4

    4.Nebentäterschaft5 – 7

    5.Alternative Täterschaft8 – 13

    6.Innenverhältnis14

   II.Ersatzberechtigte Personen15 – 22

    1.Keine Ansprüche mittelbar Geschädigter15, 16

    2.Beerdigungskosten17

    3.Unterhaltsschaden18 – 22

   III.Erwerbsschaden23 – 27

   V.Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch28 – 30

    1.Unterlassungsanspruch28, 29

    2.Beseitigungsanspruch30

  § 27Gefährdungshaftung

   I.Grundgedanken1 – 3

   II.Haftpflichtgesetz4 – 8

    1.Eisenbahnen4 – 6

    2.Energieanlagen7, 8

   III.Tierhalterhaftung9 – 19

    1.Überblick, Zweck9, 10

    2.Tiere11, 12

    3.Tierhalter13, 14

    4.Tiergefahr15, 16

    5.Geschützte Personen17, 18

    6.Nutztiere19

   IV.Kraftfahrzeughalterhaftung20 – 34

    1.Überblick20 – 20b

    2.Kraftfahrzeughalter, Kraftfahrzeuge21, 22

    3.Verletzung bei dem Betrieb23 – 25

    4.Ausschlusstatbestände26 – 29

    5.Mitwirkendes Verschulden, Schadensausgleich zwischen mehreren Ersatzpflichtigen30 – 34

     a)Überblick30

     b)Schädigungen Dritter durch ein Fahrzeug31

     c)Schädigung Dritter durch mehrere Kraftfahrzeuge32

     d)Quotenfälle33, 34

   V.Luftverkehr35

   VI.Atomenergie36

   VII.Gewässerschutz37

   VIII.Umwelthaftung38 – 41

 Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

ABl

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

AfP

Archiv für Presserecht

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AP

Arbeitsgerichtliche Praxis

B2B

business to business

B2C

business to consumer

BAGE

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

BayObLGZ

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen

BB

Betriebsberater

BFHE

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BGHZ

Entscheidungen des BGH in Zivilsachen

BKR

Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht

BMF

Bundesminister der Finanzen

BMJ

Bundesminister der Justiz

BT-Dr

Bundestagsdrucksache

DAR

Deutsches Autorecht

DJT

Deutscher Juristentag

DStR

Deutsches Steuerrecht

E I

Erster Entwurf zum BGB

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

Festg.

Festgabe

Festschr.

Festschrift

FLF

Finanzierung – Leasing – Factoring (Zeitschrift)

franz. Cod. civ.

französischer Code civile von 1804

GE

Grundeigentum (Zeitschrift)

GoA

Geschäftsführung ohne Auftrag

Gutachten

Bundesminister der Justiz, Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts Bd. I und II, 1981, Bd. III, 1983

HausTWG

Haustürwiderrufsgesetz

hM

herrschende Meinung

ital. Cod. civ.

italienischer Codice civile von 1942

JA

Juristische Arbeitsblätter

JBl

Juristische Blätter (Österreich)

Jura

Juristische Analysen

JuS

Juristische Schulung

JW

Juristische Wochenschrift

l.Sp.

linke Spalte

LM

Nachschlagewerk des BGH

LuftVG

Luftverkehrsgesetz

LZ

Leipziger Zeitschrift

MDR

Monatsschrift für deutsches Recht

MK

Münchner Kommentar z. BGB

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

Rechtsprechungsreport der NJW

NZM

Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

öABGB

Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

ÖJZ

Österreichische Juristenzeitung

PflVG

Pflichtversicherungsgesetz

r.Sp.

rechte Spalte

RAGE

Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rspr

Rechtsprechung

Schweiz. OR

Schweizerisches Obligationenrecht

SHG

Schadenshaftpflichtgesetz

Slg

Sammlung der Rechtsprechung des EuGH

SMG

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

StVG

Straßenverkehrsgesetz

SZ

Entscheidungen des österr. OGH in Zivilsachen

VerbrKrG

Verbraucherkreditgesetz

VersR

Versicherungsrecht

WarnR

Warneyers Rechtsprechung des Reichsgerichts

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

WM

Wertpapier-Mitteilungen

WuM

Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Zeitschrift)

WuW

Wirtschaft und Wettbewerb

ZfA

Zeitschrift für Arbeitsrecht

ZfS

Zeitschrift für Schadensrecht

ZGS

Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht

ZMR

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

Literaturverzeichnis

Brüggemeier, Deliktsrecht

Brüggemeier, Deliktsrecht, 1986

Bülow/Artz

Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, 6. Aufl. (2018)

Heck, Schuldrecht

Heck, Grundriss des Schuldrechts, 1929/1958

Heymann/Emmerich

Heymann/Emmerich, HGB, 3. Aufl. (2020)

Koppensteiner/Kramer

H.-G. Koppensteiner/E. Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, Bereicherung 2. Aufl. (1988)

Kötz/Wagner, Deliktsrecht

Kötz/Wagner, Deliktsrecht, 13. Aufl. (2016)

Larenz, Schuldrecht II/1

Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II, 1. Halbband, Besonderer Teil, 13. Aufl. (1986)

Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2

Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II, 2. Halbband, Besonderer Teil, 13. Aufl. (1995)

Looschelders II

Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 13. Aufl. (2021)

Leistungsstörungen

Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl. (2005)

Loewenheim, Bereicherung

Loewenheim, Bereicherungsrecht, 2. Aufl. (1997)

Medicus/Lorenz, Schuldrecht II

Medicus, Schuldrecht Bd. II: Besonderer Teil, 18. Aufl. (2018)

MünchKomm (MK)

Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. (2018)

Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse

H. Oetker/F. Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 5. Aufl. (2018)

Palandt

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl. (2021)

Reinicke/Tiedtke

D. Reinicke/Kl. Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl. (2009)

Staake

Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014

Wandt

Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 8. Aufl. (2017)

Westermann/Bydlinski/Arnold, Schuldrecht Allgemeiner Teil

Westermann/Bydlinski/Arnold, BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. (2020)

Westermann/Staudinger

Westermann/Staudinger, BGB-Sachenrecht, 13. Aufl. (2017)

Teil IVeräußerungsverträge

§ 1Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags

Praxiskauf-Fall 1:

Rechtsanwalt Dr. X will sich zur Ruhe setzen; er verkauft deshalb seine Praxis an den jungen Assessor Y für € 100 000,–. Welche Rechte hat Y, wenn sich Dr. X die Sache kurz nach Übergabe der Praxis an ihn noch einmal anders überlegt und in einem Nachbarhaus wieder eine eigene Praxis eröffnet? LösungRn 14,§ 2 Rn 12

Literatur:

Begr. z. RegE des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG), BT-Dr. 14 (2001)/6040; Beckmann, Kauf, in: Eckpfeiler des Zivilrechts, 2020, Kap. N (S. 913 ff); Eckert/Maifeld/Mattiessen, Hdb des Kaufrechts, 2. Aufl. (2014); B. Grunewald, Kaufrecht, 2006; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 5. Aufl. (2018), § 2 (S. 135 ff); Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl. (2009).

I.Überblick

1

Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s. insbesondere die §§ 657 und 661a).

2

Die gesetzliche Regelung beginnt in den §§ 433 bis 808 mit verschiedenen vertraglichen Schuldverhältnissen. Die wichtigsten hier erfassten Vertragstypen sind die Veräußerungsverträge, die Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über die Tätigkeit einer Person, sichernde und bestärkende Verträge sowie Gesellschaftsverträge. Innerhalb dieser Vertragstypen wird sodann meistens danach unterschieden, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Folgerichtig trennt das BGB bei den uns hier zunächst interessierenden Veräußerungsverträgen gleichfalls zwischen Kauf und Tausch auf der einen Seite und Schenkung auf der anderen Seite.

3

Veräußerungsverträge unterscheiden sich dadurch von anderen Verträgen, dass sie auf die endgültige (dauernde) Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere gerichtet sind. Grundtypus ist der Kauf. Die Veräußerungsverträge müssen vor allem von den Gebrauchsüberlassungsverträgen unterschieden werden, die wie die Miete oder die Pacht lediglich die vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes von einer Person an eine andere zum Gegenstand haben (vgl die §§ 433 und 535, 581).

II.Geschichte

4

Der Kaufvertrag bildet die Grundform, in der sich in einer entwickelten Volkswirtschaft der Warenaustausch gegen Geld vollzieht. Er überragt deshalb an praktischer Bedeutung alle anderen Verträge so sehr, dass die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB zur Rechtsgeschäftslehre und die des so genannten Allgemeinen Teils des Schuldrechts, insbesondere zu den Leistungsstörungen, in langer Tradition im Wesentlichen an seinem Beispiel entwickelt worden sind.

5

Die Vorschriften des BGB über den Kaufvertrag haben vor allem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) von 2001 eine tiefgreifende Umgestaltung erfahren. Ausgelöst wurde diese Reform durch verschiedene Richtlinien der Europäischen Union, an die das deutsche Recht bis zum Ende des Jahres 2001 anzupassen war. Die wichtigste war die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie von 1999 (VKRL), mit der bezweckt wurde, das Recht des Verbrauchsgüterkaufs in der Europäischen Union zu vereinheitlichen, um den Verbrauchern im europäischen Binnenmarkt überall denselben Rechtsschutz zu gewährleisten. Dieses Ziel wurde indessen wegen der unterschiedlichen Umsetzung der VKRL in den Mitgliedstaaten zunächst nicht erreicht. Die Kommission verfolgte deshalb eine Zeitlang den Plan, ein einheitliches europäisches Kaufrecht zumindest für Verträge mit Verbrauchern zu schaffen – als Voraussetzung für einen wirklichen europäischen Binnenmarkt. Indessen scheiterte auch dieser Plan an dem Widerstand der Mitgliedstaaten, sodass schließlich 2019 lediglich die Verabschiedung zweier Richtlinien gelang, von denen für das Kaufrecht der Richtlinie über den Warenkauf (WKRL) besondere Bedeutung zukommt, durch die vom Jahre 2022 ab die VKRL von 1999 abgelöst würde, und zwar diesmal mit dem Ziel der Vollharmonisierung. Die Umsetzung der beiden Richtlinien von 2019 erfolgte – kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist – durch zwei Gesetze vom Juni 2021, beide in Kraft getreten am 1. Januar 2022.[1] Von einem einheitlichen europäischen Kaufrecht zumindest für Verbraucher kann aber auch nach Umsetzung der beiden Richtlinien wegen ihrer geringen Reichweite und den zahlreichen fortbestehenden Wahlmöglichkeiten der Mitgliedstaaten keine Rede sein.

6

Die gesetzliche Regelung des Kaufvertrages ergibt sich in erster Linie aus den §§ 433–479. Diese Vorschriften sind in drei Untertitel aufgeteilt. Der erste Untertitel enthält die allgemeinen Vorschriften für den Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§§ 433–453), während in dem zweiten Untertitel besondere Erscheinungsformen des Kaufs wie z. B. der Kauf auf Probe oder der Wiederkauf geregelt sind (§§ 454–473). Der dritte Untertitel enthält schließlich die besonderen Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474–479). Ergänzende Vorschriften finden sich vor allem im HGB für den Handelskauf (§§ 373–382 HGB) sowie für internationale Kaufverträge in dem UN-Kaufrecht (s. u. § 6 Rn 44 ff).

III.Gegenstand

1.Sachen, Rechte und sonstige Gegenstände

7

Nach § 433 Abs. 1 S. 1 wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. § 453 Abs. 1 fügt hinzu, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen (§§ 433 ff) auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung finden. Kaufverträge können sich folglich auf sämtliche Gegenstände beziehen, die im wirtschaftlichen Verkehr überhaupt gehandelt werden. Beispiele sind neben Sachen insbesondere dingliche Rechte und Forderungen, gewerbliche Schutzrechte, ferner Sach- und Rechtsgesamtheiten wie Unternehmen und freiberufliche Praxen (u. § 2 Rn 12), weiter Elektrizität und Fernwärme, ungeschützte Erfindungen, technisches Know-how, Werbeideen, bloße Chancen und Gewinnmöglichkeiten (Rn 12) sowie etwa noch Standardsoftware, während Verträge über die Erstellung auf die besonderen Bedürfnisse des Abnehmers zugeschnittener Individualsoftware üblicherweise als Werkverträge eingestuft werden[2]. Eine eingehende Regelung haben seit 2022 aufgrund der bereits erwähnten Umsetzungsgesetze vom Juni 2021 (Rn 5) – neben den Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327 ff) – insbesondere noch Kaufverträge mit Verbrauchern über Waren mit digitalen Elementen in den neuen Vorschriften der §§ 475b ff gefunden.

8

In vielen der genannten Beispielsfälle (Rn 7) passt freilich die in erster Linie auf den Sachkauf zugeschnittene gesetzliche Regelung der §§ 433 ff, wenn überhaupt, so nur mit erheblichen Modifikationen. Es liegt z. B. auf der Hand, dass für den Verkauf von Energie oder von bloßen Werbeideen andere Regeln als etwa für einen Autokauf gelten müssen. Die unvermeidliche Folge ist, dass sich im Laufe der Zeit im Verkehr für zahlreiche Typen von Kaufverträgen spezielle Regeln in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften entwickelt haben, auf die hier nur hingewiesen werden kann.

2.Künftige Sachen

9

Gegenstand eines Kaufvertrags können au0erdem künftige Sachen sein. Vor allem drei Fallgestaltungen hat man hier zu unterscheiden: Ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der fragliche Gegenstand in absehbarer Zeit entstehen wird, handelt es sich z. B. um ein Exemplar aus der laufenden Produktion des Verkäufers, so liegt ein normaler Kaufvertrag vor, bei dem lediglich die Fälligkeit der beiderseitigen Leistungspflichten hinausgeschoben ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn mit der Entstehung der Sache nicht mit Sicherheit gerechnet werden kann wie etwa bei einem Vertrag über die zukünftige Ernte auf dem Halm oder über das nächste Fohlen einer Stute. In diesem Fall wird der Vertrag idR aufschiebend bedingt sein, sodass er erst mit Entstehung der Sache wirksam wird (sog. emptio rei speratae).

10

Wieder anders steht es, wenn schon jetzt sofort und unbedingt die bloße Chance der zukünftigen Entstehung der Sache veräußert wird (sog. Hoffnungskauf oder emptio spei). Ein Beispiel ist der Kauf eines Loses vor dessen Ziehung. Ein derartiger Vertrag ist wirksam, selbst wenn die Sache später nicht entsteht, wenn sich etwa das Los in der späteren Ziehung als Niete erweist. Ist von vornherein sicher, dass die Sache nicht mehr entstehen wird, ist z. B. im Augenblick des Verkaufs das Los bereits gespielt worden und dabei ausgefallen, so ändert dies, sofern es sich nicht bei dem Vertrag in Wirklichkeit um einen Spielvertrag handelt (§ 762), nichts an der Wirksamkeit des Vertrages (§ 311a Abs. 1), sodass der Verkäufer gegebenenfalls nach § 311a Abs. 2 haftet.

IV.Kaufvertrag und Übereignung

11

Der Kaufvertrag begründet, wie aus § 433 Abs. 1 S. 1 zu entnehmen ist, lediglich die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des verkauften Gegenstandes, sodass durch den bloßen Abschluss des Kaufvertrages allein das Eigentum an der verkauften Sache noch nicht auf den Käufer übergeht; hierzu bedarf es vielmehr nach den §§ 925und929 noch eines weiteren, von dem Kaufvertrag zu trennenden dinglichen Vertrages (sogenanntes Trennungsprinzip). Die Folge ist vor allem, dass dieselbe Sache mehrfach verkauft werden kann. Eigentümer wird dann derjenige, an den sie der Verkäufer schließlich übereignet. Der andere Käufer hat das Nachsehen, selbst wenn er die Sache als Erster gekauft hatte. Eine abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn Verkäufer und Zweiterwerber zu seinem Nachteil in sittenwidriger Weise zusammengewirkt haben (§ 826)[3].

12

Selbst im Falle des sogenannten Barkaufs, bei dem, äußerlich betrachtet, Kauf und Übereignung zusammenzufallen scheinen, muss man doch nach dem Gesagten (Rn 11) zwischen Kaufvertrag und Übereignung unterscheiden. Das wird z. B. deutlich, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache war und der Käufer, etwa weil es sich um eine gestohlene Sache handelte (§ 935 Abs. 1), auch nicht gutgläubig Eigentum an ihr erwerben konnte. Dann ist klar, dass der Verkäufer seiner hier gleichfalls bestehenden Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums (§ 433 Abs. 1 S. 1) nicht nachgekommen ist und dafür dem Käufer einstehen muss (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 311a Abs. 2).

13

Nach dem BGB ist das Verfügungsgeschäft außerdem in seiner Gültigkeit grundsätzlich von dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis unabhängig (sog. Abstraktionsprinzip). Selbst wenn der Kaufvertrag nichtig ist, kann der Käufer daher aufgrund einer wirksamen Übereignung Eigentum an der verkauften Sache erwerben; die Rückabwicklung richtet sich dann nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1; u. § 16 Rn 6 ff).

14

In unserem Fall 1 erwirbt Rechtsanwalt Y die Praxis des Dr. X nach dem Gesagten (o. Rn 11 ff) nicht automatisch mit Abschluss des Kaufvertrages. Die Praxis kann außerdem nicht als Ganzes auf einmal auf ihn übertragen werden; vielmehr müssen die einzelnen Bestandteile gesondert nach den jeweils für sie maßgeblichen Regeln übertragen werden. Der Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag bedarf überdies einer besonderen Vereinbarung mit dem Vermieter (s. § 540). Überhaupt nicht „übertragbar“ ist schließlich die Chance auf Erhaltung der Klientel; die Verpflichtungen des Dr. X als Veräußerer der Praxis beschränken sich insoweit vielmehr darauf, alles zu tun, was erforderlich ist, damit der Erwerber diese Chance selbst wahrnehmen kann[4]. Sozusagen als Kehrseite gehört dazu seine Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erwerber dabei stören könnte (§§ 241 Abs. 2, 242). Deshalb ergibt sich aus einem Kaufvertrag über eine Praxis idR zugleich ein (zeitlich und räumlich begrenztes) Konkurrenzverbot für den Veräußerer[5]. Bei einem Verstoß des Veräußerers gegen dieses Konkurrenzverbot kann der Erwerber in erster Linie Unterlassung verlangen; weitergehende Rechte können sich von Fall zu Fall aus den §§ 280, 282 und 324 ergeben.

§ 2Übersicht über die Pflichten der Parteien

I.Pflichten des Verkäufers

1.Überblick

1

Die wichtigsten Pflichten des Verkäufers einer Sache zählt das Gesetz in den S. 1 und 2 des § 433 Abs. 1 auf. Nach S. 1 des § 433 Abs. 1 ist der Verkäufer einer Sache zunächst verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen (u. Rn 3 ff). Verletzt der Verkäufer eine dieser Pflichten, so richten sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen; Besonderheiten bestehen insoweit nicht (s. u. § 3 Rn 1 ff). Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Pflicht des Verkäufers, die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (S. 2 des § 433 Abs. 1), da bei einer Verletzung dieser Pflicht nach Gefahrübergang – mit Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen – die besonderen Vorschriften über die Sach- und Rechtsmängelhaftung des Verkäufers eingreifen (§§ 434 ff), während es vor Gefahrübergang auch insoweit bei den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen verbleibt (Rn 2).

2

Die gesetzliche Regelung der Mängelhaftung des Verkäufers beginnt in den §§ 434 und 435 mit einer Definition der zentralen Begriffe Sach- und Rechtsmangel (s. u. § 4 Rn 7, 33 ff). Weist die Kaufsache einen derartigen Mangel auf, so liegt zwar mit Rücksicht auf § 433 Abs. 1 S. 2 an sich eine Pflichtverletzung des Verkäufers iS der §§ 280 ff vor. Die sich daraus ergebenden Rechte des Käufers unterliegen indessen vom Augenblick des Gefahrübergangs an (s. § 434 Abs. 1 S. 1 und dazu u. § 3 Rn 11 ff) aufgrund des § 437 verschiedenen Modifikationen, mit denen die allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen den Besonderheiten des Kaufs angepasst werden sollen (s. im Einzelnen u. § 5 Rn 2 f). Hervorzuheben sind der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung (§ 439) vor den anderen Käuferrechten Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz (§§ 440 f), die besondere Regelung der Verjährung in § 438 sowie der Ausschlusstatbestand des § 442. Alle genannten Vorschriften gelten gemäß § 453 Abs. 1 grundsätzlich auch für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen (s. im Einzelnen u. Rn 9 ff).

2.Übereignung

3

Den Verkäufer einer Sache trifft nach § 433 Abs. 1 S. 1 zunächst die für den Kauf konstituierende Pflicht, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen, sodass er erst erfüllt hat, wenn der Käufer tatsächlich das Eigentum an der Sache erworben hat. Eingeschlossen in diese Rechtsverschaffungspflicht ist die Verpflichtung des Verkäufers, alles zu tun, was erforderlich ist, um den von ihm geschuldeten Erfolg herbeizuführen, soweit dies überhaupt in seiner Macht steht. Bei Verträgen über Grundstücke hat er deshalb z. B. alle Handlungen vorzunehmen, von denen die Eintragung des Käufers im Grundbuch abhängt[1]. Steht er noch nicht im Grundbuch, so muss er sich zunächst selbst eintragen lassen, weil ohne solche Voreintragung die Eintragung des Käufers grundsätzlich nicht möglich ist (§ 39 GBO)[2].

4

Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen, ist – im Sinne der herkömmlichen Terminologie – eine Hauptleistungspflicht, die ebenso wie die Übergabepflicht (Rn 5) im Austauschverhältnis mit der Zahlungspflicht des Käufers steht (Rn 6), so dass der Käufer nicht zu zahlen braucht, solange der Verkäufer nicht den genannten beiden Pflichten nachgekommen ist (§ 320 Abs. 1). Bei sonstigen Verstößen des Verkäufers gegen diese Pflicht greifen ebenfalls die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen ein (§§ 275, 280, 323 ff; s. u. § 3 Rn 4 ff).

3.Übergabe

5

Gleichberechtigt neben der Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung der verkauften Sache (o. Rn 3 f) steht seine Verpflichtung zur Übergabe der Sache an den Käufer (§ 433 Abs. 1 S. 1). Übergabe bedeutet gemäß § 854 Abs. 1 Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Dies gilt, wie besonderer Hervorhebung bedarf, auch im Falle des Versendungskaufs (u. § 3 Rn 21 ff), sodass der Verkäufer hier ebenfalls erst erfüllt hat, wenn der Besitz der Sache dem Käufer von der Transportperson (z. B. der Bahn oder dem Spediteur) tatsächlich ausgehändigt wurde; die Übergabe an die Transportperson genügt dafür noch nicht[3]. Immer braucht der Käufer also nur Zug um Zug gegen Übergabe der Sache zu zahlen (§ 320 Abs. 1), sofern die Parteien nicht (wie häufig beim Handelskauf) etwas anderes vereinbart haben, z. B. durch die Klausel: „Kasse gegen Dokumente“.

II.Pflichten des Käufers

6

Die für den Kaufvertrag kennzeichnende Hauptleistungspflicht des Käufers ist seine Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2). Besonderheiten gelten insoweit nicht. Der Zahlungsverzug des Käufers dürfte ohnehin der wichtigste Anwendungsfall der §§ 280 Abs. 2, 281 und 286 sein. Voraussetzung der Zahlungspflicht des Käufers ist, dass die dem Käufer vom Verkäufer in Annahmeverzug begründender Weise angebotene Sache mangelfrei ist (§§ 293, 294). Fehlt es daran, so kann der Käufer die Sache zurückweisen, ohne in Verzug zu geraten (§ 320; s. § 3 Rn 10) Die Gegenleistung des Käufers muss freilich nicht unbedingt gerade in Geld bestehen; vielmehr kommen auf dem Boden der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1) auch noch zahlreiche andere Gestaltungen in Betracht. Hervorzuheben sind drei Fälle: Zunächst ist es vorstellbar, dass der Käufer als Gegenleistung gleichfalls die Leistung einer Sache schuldet; in diesem Fall handelt es sich nicht mehr um einen reinen Kaufvertrag iSd § 433, sondern um einen Tausch, der jedoch in jeder Hinsicht ebenso wie ein Kauf behandelt wird (§ 480; u. § 6 Rn 50). Anders verhält es sich dagegen, wenn dem Käufer lediglich die Befugnis eingeräumt wird, seine Kaufpreisschuld nach seiner Wahl auch durch Leistung einer Sache „in Anrechnung auf den Kaufpreis“ zu tilgen. Paradigma ist der Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs, bei dem sich der Verkäufer auf Wunsch des Käufers bereit erklärt, dessen altes Fahrzeug „in Zahlung zu nehmen“. Es liegt dann weiterhin nur ein einheitlicher Kaufvertrag vor, lediglich mit der Besonderheit, dass der Käufer eine Ersetzungsbefugnis hat, sodass sich seine Haftung für etwaige Mängel des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens wiederum nach Kaufrecht richtet (§ 365)[4]. Tritt andererseits der Käufer wegen Mängeln des gekauften neuen Fahrzeugs zurück (§§ 437 Nr. 2, 323), so kann er (nur) Rückzahlung des von ihm gezahlten Teiles des Kaufpreises und im Übrigen Rückgabe des in Zahlung gegebenen alten Fahrzeugs verlangen (§ 346).[5] Wieder anders ist die Rechtslage bei dem verbreiteten Agenturgeschäft, bei dem der Verkäufer eines neuen Kraftfahrzeugs, um dem Käufer bei der Bezahlung entgegenzukommen, zugleich als Vermittler für den Weiterverkauf des Gebrauchtwagens des Käufers auftritt (dazu u. § 6 Rn 1 f).

7

Neben der Zahlungspflicht hebt § 433 Abs. 2 als weitere Pflicht des Käufers die zur Abnahme der gekauften Sache hervor. Die Abnahme stellt daher eine echte Schuldnerpflicht dar mit der Folge, dass der Käufer durch die Unterlassung der Abnahme nicht nur in Annahme-, sondern auch in Schuldnerverzug geraten kann (§§ 286, 293). Die Rechte des Verkäufers bestimmen sich dann in erster Linie nach den §§ 280, 281, 286 und 323.

III.Nebenpflichten

8

Aus jedem Vertrag können sich für die Parteien unterschiedliche Nebenpflichten ergeben (§§ 241 Abs. 2, 242). Gesetzlich geregelte Beispiele finden sich in den §§ 446 S. 2, 448 und 453 Abs. 2. Den Verkäufer treffen danach insbesondere die Übergabekosten (§ 448 Abs. 1) sowie beim Rechtskauf die Kosten der Begründung und der Übertragung des Rechts (§ 453 Abs. 2). Dagegen muss der Käufer ab Übergabe die Lasten tragen (§ 446 S. 2); dasselbe gilt für die Beurkundungs- und Grundbuchkosten (§ 448 Abs. 2) sowie beim Versendungskauf für die Versandkosten (§ 448 Abs. 1). Weitere Nebenpflichten können sich für beide Parteien je nach den Umständen des Falles aus den §§ 241 Abs. 2 und 242 ergeben. Besondere Bedeutung haben insoweit neben den mit jedem Vertrag verbundenen Schutz- und Fürsorgepflichten die Aufklärungs- und Informationspflichten des Verkäufers, etwa bei dem Verkauf komplizierter und gefährlicher Gerätschaften (s. u. § 5 Rn 46). Die Haftung für die Verletzung dieser Pflichten richtet sich auch beim Kauf nach den allgemeinen Vorschriften (s. § 3 Rn 3).

IV.Rechtskauf

9

Nach § 453 Abs. 1 finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen (§§ 433 ff; o. Rn 1 ff) auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen wie z. B. Unternehmen entsprechende Anwendung. Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer außerdem verpflichtet, dem Käufer diese Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben (§ 453 Abs. 3; s. u. Rn 11). Beispiele für derartige Rechte sind das Wohnungsrecht (§ 1093), der Nießbrauch (§§ 1036, 1059), das Erbbaurecht sowie das Mietrecht, sofern ausnahmsweise übertragbar (§§ 535, 540).

10

Die Haftung des Verkäufers für den Bestand des Rechts bei Vertragsabschluss richtet sich nach § 311a Abs. 2, sodass ihn heute (anders als früher, s. § 437 aF) keine Garantiehaftung mehr für den Bestand des Rechts trifft. Besteht das Recht zwar, ist es aber nicht übertragbar oder mit Rechten Dritter belastet, so handelt es sich um einen Rechtsmangel (§§ 453 Abs. 1, 435), sodass nach Übertragung des Rechts die besonderen Gewährleistungsregeln der §§ 437 ff eingreifen, während in der Zeit vor Übertragung des Rechts die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen anwendbar bleiben (s. u. § 4 Rn 33 ff).

11

Die Folge dieser Regelung ist letztlich, dass der Verkäufer eines Rechts, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nach § 311a Abs. 2 lediglich für den Bestand des Rechts, die sogenannte Verität, haftet, dagegen nicht für den wirtschaftlichen Wert des Rechts, die sogenannte Bonität.[6] Jedoch kommt in besonderen Fallgestaltungen ergänzend eine Anwendung der Vorschriften über Sachmängel in Betracht. Den ersten Fall hebt das Gesetz selbst in § 453 Abs. 3 hervor, nach dem bei Verkauf eines Rechts, das zum Besitz einer Sache berechtigt (Rn 9), der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Kann z. B. der Erwerber eines Erbbaurechts infolge öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht wie bei Vertragsabschluss vorausgesetzt bauen, so stehen ihm die Rechte wegen Sachmängeln zu (§§ 453 Abs. 3, 434, 437 ff)[7].

12

Raum für die Anwendung der Vorschriften über Sachmängel ist ferner, wenn sich hinter dem Rechtskauf in Wirklichkeit ein Sachkauf verbirgt. Paradigma ist der Unternehmenskauf. Ein Unternehmen stellt im Regelfall eine Sachgesamtheit dar, d. h. einen Inbegriff von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Rechten und Chancen. Solche Sachgesamtheiten können ebenso wie einzelne Sachen oder Rechte Gegenstand des Rechtsverkehrs sein (§ 453 Abs. 1; s. o. § 1 Rn 7 f). In der Praxis haben sich dafür zwei unterschiedliche Fallgestaltungen herausgebildet, je nachdem, ob Gegenstand des Vertrages das Unternehmen selbst ist („asset deal“) oder sämtliche oder doch nahezu sämtliche Anteile an der als Unternehmensträger fungierenden Gesellschaft („share deal“). Gleichgültig, welchen Weg die Parteien wählen, auf jeden Fall finden auf derartige Verträge nach § 453 Abs. 1 die §§ 434 ff über die Haftung des Verkäufers für Rechts- und Sachmängel „entsprechende Anwendung“,[8] soweit nicht die Parteien – wie in der Praxis weithin üblich – in dem Kaufvertrag umfangreiche abweichende Regelungen über die beiderseitigen Garantien und Haftungsausschlüsse getroffen haben.

§ 3Haftung des Verkäufers bei Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1

Vasen-Fall 2:

Kunsthändler V besitzt drei wertvolle chinesische Vasen, die sein Freund K schon seit langem erwerben möchte. Anlässlich eines Besuchs bei K lässt sich V endlich überreden, dem K die drei Vasen zu verkaufen. Als er am nächsten Tag nach Hause zurückkehrt, muss er feststellen, dass sein kleiner Sohn die erste Vase bereits vor einer Woche zerbrochen hat, dass die zweite Vase gestohlen worden ist und dass seine Frau, die von ihm während seiner Abwesenheit Vertretungsmacht hatte, die dritte Vase soeben an den X verkauft und übereignet hat. K möchte wissen, welche Rechte er hinsichtlich der einzelnen Vasen hat. LösungRn 5,6,9

Glastransport-Fall 3:

V verkauft dem K unter Eigentumsvorbehalt zwei Wagenladen Spiegelglas, die noch bei der Herstellerin X lagern. Nach den Geschäftsbedingungen des V erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers K. Auf Bitten des K betraut V den Spediteur S mit dem Transport des Glases von der X zu K. Unmittelbar nach Ankunft des Glases bei K wird es dort durch einen Brand zerstört, dessen Ursache nicht mehr aufzuklären ist. Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Wie ist die Rechtslage, wenn das Glas auf dem Transport von der Herstellerin X zu K durch einen von einem Dritten oder von dem Fahrer F des S verschuldeten Unfalls zerstört wird? Ändert sich die rechtliche Beurteilung, wenn V den Transport durch eigene Leute durchführen ließ? LösungRn 11,20,27,28

I.Überblick

1

Die Rechtsfolgen bei Verstößen des Verkäufers gegen seine Pflichten aus S. 1 des§ 433 Abs. 1 richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen, d. h. je nach Art der Pflichtverletzung nach den §§ 275, 280, 281, 283, 284, 286 und 320 ff (o. § 2 Rn 1 ff). Entscheidend ist somit in erster Linie, ob es sich um einen Fall der anfänglichen oder der nachträglichen Unmöglichkeit oder der Leistungsverzögerung handelt und welche Partei gegebenenfalls die Leistungsstörung zu vertreten hat (s. im Einzelnen u. Rn 4 ff). Ergänzend zu berücksichtigen sind im vorliegenden Zusammenhang aus dem Kaufrecht insbesondere die §§ 446,447und475 Abs. 2nF, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preis- oder Gegenleistungsgefahr auf den Käufer vorsehen (dazu u. Rn 11 ff). Eine schematische Übersicht über die wichtigsten Fallgestaltungen findet sich im Anhang zu § 5 (s. u. § 5 Rn 57).

2

Besonderheiten gelten bei Sach- und Rechtsmängeln iS der §§ 434 f, da für diese das Gesetz in den §§ 437 ff (erst) für die Zeit nach Gefahrübergang besondere Vorschriften enthält (s. schon o. § 2 Rn 2 sowie im Einzelnen u. § 5). Vor Gefahrübergang bleibt es dagegen auch insoweit bei der Geltung der allgemeinen Vorschriften im Falle einer Pflichtverletzung.

3

Wieder andere Regeln sind bei der Verletzung von Nebenpflichten des Verkäufers zu beachten, wobei vor allen an die Verletzung von Instruktions- oder Warnpflichten zu denken ist (s. o. § 2 Rn 8). Für die Rechtsfolgen der Verletzung derartiger Nebenpflichten seitens des Verkäufers spielt der Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Rolle; die Rechte des Käufers bestimmen sich vielmehr in jedem Fall allein nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 241 Abs. 2, 276, 280, 282 und 324; s. § 2 Rn 8).

II.Anfängliche Leistungsstörungen

4

Eine anfängliche Leistungsstörung liegt vor, wenn die Leistung des Schuldners bereits im Augenblick des Vertragsabschlusses unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 bis 3 ist. Paradigma ist der Fall, dass der Verkäufer entgegen § 433 Abs. 1 S. 1 dem Käufer kein Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen vermag, etwa, weil sie bereits vor Vertragsabschluss zerstört wurde. Die Rechte des Käufers bestimmen sich folglich in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen und nicht etwa nach den besonderen Vorschriften über Sach- oder Rechtsmängel (§§ 435, 437).

5

Aus unserem Vasen-Fall 2 gehört hierher der Verkauf der ersten Vase, da die Erfüllung eines Kaufvertrages über eine schon bei Vertragsabschluss zerstörte Spezies aus naturgesetzlichen Gründen unmöglich ist (§ 275 Abs. 1). Gleich steht der Verkauf der zweiten Vase, sofern sich der Diebstahl bereits vor Vertragsabschluss zugetragen haben sollte und der Dieb unauffindbar ist.

6

Die Rechtsfolgen richten sich folglich in den genannten Fällen in erster Linie nach den §§ 275,311aund326, wobei heute (anders als früher) nicht mehr zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen) unterschieden wird[1]. Der Vertrag bleibt vielmehr jetzt auch im Falle anfänglicher objektiver Unmöglichkeit grundsätzlich wirksam (§ 311a Abs. 1; anders § 306 aF). Der Verkäufer ist außerdem zum Schadensersatz statt der Leistung oder zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn er das Leistungshindernis, in unserem Vasen-Fall 2 also die Zerstörung der Sache oder deren Diebstahl, bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§ 311a Abs. 2 in Verb. mit § 276, 284). Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung des Käufers zur Erbringung der Gegenleistung (§ 326 Abs. 1); zusätzlich hat er ein Rücktrittsrecht (§ 326 Abs. 5).

7

Ebenso ist die Rechtslage, wie sich aus § 311a Abs. 2 S. 3 in Verb. mit § 281 Abs. 1 S. 3 ergibt, wenn die verkaufte Sache schon von Anfang an mit einem nicht ganz unerheblichen, unbehebbaren Mangel behaftet ist. Man spricht dann häufig auch von anfänglicher qualitativer Teilunmöglichkeit[2]. Ein Beispiel ist ein Kaufvertrag über das Bild eines berühmten Malers, das sich nachträglich als Kopie erweist. Die Rechtsfolgen richten sich wiederum nach den §§ 275,311aund326. Der Verkäufer wird daher zwar frei (§§ 275 Abs. 1, 311a Abs. 1); der Käufer kann aber ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 326 Abs. 5) und gegebenenfalls Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern der Verkäufer den fraglichen Mangel, z. B. die Fälschung des Bildes, bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§§ 311a Abs. 2 S. 1, 325, 281 Abs. 1 S. 3 und 276).

III.Nachträgliche Leistungsstörungen

8

Von den anfänglichen Leistungsstörungen (o. Rn 4 ff) müssen die nach Vertragsabschluss eintretenden Leistungsstörungen unterschieden werden. Die wichtigsten Fälle sind der nachträgliche Eintritt der Unmöglichkeit, z. B. durch Zerstörung der bereits verkauften (aber noch nicht übergebenen) Sache, sowie der Verzug des Verkäufers mit der Erfüllung seiner Pflichten aus § 433 Abs. 1 S. 1. Die Rechtsfolgen richten sich dann vornehmlich nach den §§ 275, 280, 281, 283, 286, 323 und 326. Uneingeschränkt gilt dies beim Kauf freilich nur in der Zeit vor Gefahrübergang, weil nach Gefahrübergang ergänzend die §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 zu beachten sind, die unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Übergang der Preisgefahr auf den Käufer vorsehen (s. dazu im Einzelnen u. Rn 11 ff).

9

Aus unserem Vasen-Fall 2 gehört in den vorliegenden Zusammenhang insbesondere das Schicksal der dritten Vase, da es sich um einen Fall nachträglichen Unvermögens (subjektiver Unmöglichkeit) handelt, wenn eine bereits verkaufte Sache nochmals verkauft und übereignet wird (§ 275 Abs. 1 und 2). Die Rechtsfolgen ergeben sich folglich aus den §§ 283, 280 Abs. 1, 276 und 326. Nimmt man an, dass die Ehefrau des V als dessen Erfüllungsgehilfin zu behandeln ist, so kann K auch hinsichtlich der dritten Vase Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 283, 280 Abs. 1 und 278).

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Ist die Erfüllung noch möglich, so kann der Käufer, immer in der Zeit vor Gefahrübergang(!), solange der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommt, die Zahlung verweigern (§ 320 Abs. 1), den Verkäufer in Verzug setzen (§ 286) und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen (§ 280 Abs. 2). Nach fruchtloser Fristsetzung hat er ferner die Rechte aus § 281 oder § 284. Auch wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist, kann er sie nach dem Gesagten zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten (§§ 294, 297; s. § 2 Rn 6), sodass es nicht zum Gefahrübergang kommt (s. die §§ 326 Abs. 2 Fall 2 und 446 S. 3; s. § 2 Rn 6). Bis der Mangel beseitigt ist, ist zugleich ein Verzug des Käufers ausgeschlossen (§§ 286 Abs. 4 und 320 Abs. 1). Der Käufer behält den Erfüllungsanspruch (§ 433 Abs. 1 S. 1 und 2), der, soweit es um die Beseitigung von Mängeln geht, nicht identisch mit dem Nacherfüllungsanspruch der §§ 437 Nr 1 und 439 ist, die richtiger Meinung nach erst ab Gefahrübergang eingreifen. Die Frage hat Bedeutung wegen der besonderen Restriktionen, denen (nur) der Nacherfüllungsanspruch aufgrund der §§ 438 und 442 unterliegt, nicht dagegen der allgemeine Erfüllungsanspruch, dessen Verjährung sich vielmehr nach den §§ 195 und 199 richtet.

IV.Gefahrübergang

1.Begriff

11

In dem Glastransport-Fall 3 ist das Glas bei dem Käufer K zerstört worden, bevor V voll erfüllt hatte (Eigentumsvorbehalt!). Dadurch ist dem V die Erfüllung, ohne dass er dies zu vertreten hätte, nachträglich unmöglich geworden, da sich der Vertrag spätestens mit der Abnahme des Glases durch K auf diesen Posten beschränkt hatte (§ 243 Abs. 2). Folglich ist V frei geworden (§ 275 Abs. 1). Die Folge müsste an sich sein, dass der Käufer K den Kaufpreis nunmehr ebenfalls nicht mehr zu bezahlen bräuchte (§ 326 Abs. 1). Denn er erhält nicht, worauf er – eigentlich – nach § 433 Abs. 1 S. 1 Anspruch hat (do ut des).

12

Diese Verteilung der Preisgefahr erscheint indessen bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen dann als unbillig, wenn die Unmöglichkeit erst eingetreten ist, nachdem der Käufer bereits den Besitz der Sache erlangt hatte, weil er von diesem Augenblick ab die „Verantwortung“ für das Schicksal der Sache trägt. Deshalb enthält § 446 S. 1 für den genannten Fall eine Ausnahme von § 326 durch die Bestimmung, dass mit der Übergabe der verkauften Sache auch schon vor voller Erfüllung des Verkäufers die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht. Zum Verständnis dieser Regelung ist es notwendig, sich folgendes zu vergegenwärtigen[3]:

13

Bei gegenseitigen Verträgen muss man zwischen der Leistungs- und der Gegenleistungs- oder Preisgefahr unterscheiden: Bei der Leistungsgefahr geht es um die Frage, was geschehen soll, wenn einer Partei (hier dem Verkäufer V) die Erfüllung ihrer (Sachleistungs-)Pflicht zufällig unmöglich wird[4]. Diese Frage beantwortet grundsätzlich § 275 Abs. 1 dahin, dass die betreffende Partei, der Sachleistungsschuldner, beim Kauf also der Verkäufer, frei wird. Folglich ist es im Regelfall der (Sachleistungs-)Gläubiger (hier der Käufer K), der die Leistungsgefahr trägt; denn er verliert bei zufälliger Unmöglichkeit der Lieferung der verkauften Sache seinen Anspruch auf die (nicht mehr mögliche) Leistung des Verkäufers V.

14

Die Gegenleistungs- oder Preisgefahr betrifft dagegen die Frage, was in diesem Fall, d. h. bei zufälliger Unmöglichkeit oder Verschlechterung der Sachleistung (o. Rn 13), aus der Verpflichtung des Sachleistungsgläubigers, des Käufers K, zur Erbringung der Gegenleistung wird. Für den Regelfall beantwortet diese Frage § 326 Abs. 1, nach dem der Sachleistungsgläubiger (der Käufer) dann gleichfalls frei wird, sodass es grundsätzlich der (Sachleistungs-)Schuldner, in unserem Fall also der Verkäufer V ist, der die Preisgefahr tragen muss. Denn ihn trifft nach dem Gesagten das Risiko, bei nachträglicher zufälliger Unmöglichkeit oder Verschlechterung der Leistung den Anspruch auf die Gegenleistung ganz oder teilweise einzubüßen.

15

Das gilt indessen nur im Regelfall, da sich innerhalb und außerhalb des BGB verschiedene Ausnahmen von der geschilderten Verteilung der Preisgefahr finden (o. Rn 14), die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Käufer (doch) „zahlen“ muss, obwohl er nach § 275 den Anspruch auf die dem Verkäufer unmöglich gewordene Leistung verloren hat. Die wichtigsten Fälle finden sich in § 326 Abs. 2 sowie eben in den §§ 446, 447 und § 475 Abs. 2 (vgl außerdem noch § 2380 BGB und § 56 S. 1 ZVG). Folglich ist es in diesen Fällen im Ergebnis der Käufer (und nicht wie im Regelfall der Verkäufer, s. o. Rn 14), der die Preisgefahr trägt, weil der Käufer hier zur Erbringung der von ihm geschuldeten Gegenleistung verpflichtet bleibt, obwohl er die Leistung des anderen Teils, des Verkäufers, infolge deren Unmöglichkeit nicht mehr verlangen kann (§ 275 Abs. 1).

16

Bei der Anwendung der genannten Vorschriften muss man beachten, dass die Frage der Preisgefahr nur in der Zeitpanne auftauchen kann, während derer der Sachleistungsschuldner (der Verkäufer) zur Leistung verpflichtet ist und ihm infolgedessen die Erfüllung seiner Leistungspflicht (noch) unmöglich werden kann. Der früheste Zeitpunkt, zu dem dies geschehen kann, ist aus diesem Grund der des Vertragsabschlusses, da der Schuldner vorher nichts schuldet, während der späteste dafür in Betracht kommende Zeitpunkt der der vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht durch den Schuldner ist. Das folgt einfach aus dem Umstand, dass seine Verpflichtung durch die Erfüllung erlischt (§ 362), sodass ihm ihre Erfüllung fortan auch nicht mehr unmöglich werden kann (sog Erfüllungszeitraum). Danach berührt ihn das Schicksal der Kaufsache nicht mehr, sondern geht allein den Käufer als den neuen Eigentümer der Sache etwas an: casum sentit dominus.

17

In den §§ 446, 447 und 475 Abs. 2 geht es mithin allein um die Frage, ob der Käuferbei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung der Kaufsache während des Erfüllungszeitraums, d. h. nach Vertragsabschluss und vor voller Erfüllung seitens des Verkäufers (o. Rn 16), (ebenfalls) frei wird oder (trotz Unmöglichkeit oder Verschlechterung der Verkäuferleistung) zur Bezahlung des (vollen) Kaufpreises verpflichtet bleibt. Gemäß § 326 Abs. 1 müsste an sich der Verkäufer während des ganzen Erfüllungszeitraums die Preisgefahr tragen, sodass der Käufer in jedem Fall der Unmöglichkeit der Leistung vor voller Erfüllung seitens des Verkäufers frei würde. Da dies jedoch unbillig ist, sobald der Käufer durch Übergabe zum „Herrn“ der Kaufsache geworden ist, hat das Gesetz in § 446 S. 1 dem Käufer einer Sache die Preisgefahr schon vom Augenblick der Übergabe ab (und eben nicht erst ab voller Erfüllung durch den Verkäufer) auferlegt. Eine weitere Vorverlegung des Zeitpunktes des Gefahrübergangs findet sich für den Versendungskauf in § 447 und in § 475 Abs. 2 (dazu u. Rn 21 ff).

18

All dies gilt aber nur, um es zu wiederholen, für die Fälle einer zufälligen Unmöglichkeit der Erfüllung oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache während des Erfüllungszeitraums[5]. Dagegen hat es ohne Rücksicht auf die §§ 446 und 447 bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge (§§ 283, 326) sein Bewenden, wenn eine der beiden Parteien die Unmöglichkeit oder Verschlechterung zu vertreten hat: Ist dies der Käufer, so behält der Verkäufer bereits nach § 326 Abs. 2 Fall 1 den Anspruch auf die Gegenleistung (o. Rn 15