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Keine Angst vor Zahlen Oft wenig beliebt, aber meist unumgänglich: die Bilanzzahlen. Für alle, die sich mit dem Rechnungswesen, der Bilanzanalyse und der Gewinn- und Verlustrechung vertraut machen wollen, bietet dieses Buch eine praktische Einführung mit zahlreichen Checklisten und Fallbeispielen. In verständlicher Form erfahren Sie das Wichtigste über: * die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung * die Gliederung von Jahresabschlüssen sowie * Kennzahlen, Insolvenzfrüherkennung und Unternehmensbewertung. Eine wertvolle Hilfe für alle, die Bilanzen lesen und vorallem auch verstehen wollen.
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Seitenzahl: 64
Veröffentlichungsjahr: 2004
Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
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Umschlaggestaltung: ZERO Werbeagentur GmbH, MünchenSatz: M. Zech, Redline GmbH
ISBN Print 978-3-86881-631-0 ISBN E-Book (PDF) 978-3-86414-547-6ISBN E-Book (EPUB, mobi) 978-3-86414-026-6
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Vorwort
Dieses Büchlein soll dem Leser eine praktische Anleitung zum Lesen und Verstehen von Jahresabschlüssen geben.
Es wendet sich an alle, die sich mit den wesentlichen Bereichen des Rechnungswesens vertraut machen wollen. Ob Eigentümer, Gesellschafter, Aktionär, Geschäftsführer, leitender Mitarbeiter – jedem, der aus den Bilanzen Erkenntnisse ableiten und Entscheidungen treffen will bzw. muss, wird diese Schrift eine wertvolle Hilfe sein.
In verständlicher Form, mit zahlreichen Checklisten und kleinen Fallbeispielen untermauert, werden Inhalt und Aufbau des Jahresabschlusses dargestellt.
Bewertungsregeln und Steckbriefe mit interessanten Informationen für die wichtigsten Bilanzpositionen sowie Bilanz- und Kennzahlenanalyse werden ebenso behandelt wie die Entwicklungstendenzen in der internationalen Rechnungslegung. Unternehmenswerte als Kennzahl und Insolvenz-Frühwarnsysteme runden das Informationsspektrum ab.
Peter Kralicek
Der Jahresabschluss ist nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind, teilweise im Unternehmensgesetz (UGB) geregelt, zum Teil ungeschriebene, allgemeingültige Rechtsnormen.
▪ Bilanzwahrheit, Vollständigkeit
Die Aufzeichnungen in den Büchern und der Ausweis im Jahresabschluss dürfen keine unwahren Angaben enthalten (z. B. dürfen in der Bilanz keine Vermögensgegenstände ausgewiesen sein, die tatsächlich nicht vorhanden sind).
Neben diesem Grundsatz der Bilanzwahrheit gibt es noch den Grundsatz der Vollständigkeit. Letzterer fordert, dass die Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung lückenlos erfasst werden und dass im Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge enthalten sind.
▪ Wirtschaftlichkeit
Die Anforderungen an die Buchführung müssen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen: Der Aufwand soll in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg (Genauigkeit, Übersichtlichkeit usw.) stehen. So sind z. B. Vereinfachungen bei Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen nicht nur möglich, sondern auch erwünscht; sie dürfen selbstverständlich keine Verzerrung der tatsächlichen Struktur zur Folge haben.
▪ Willkürfreiheit, Stichtagsprinzip, Bilanzkontinuität
Der Grundsatz der Willkürfreiheit bezieht sich sowohl auf die systematische und logische Erfassung aller Geschäftsfälle als auch auf die Bewertung im Jahresabschluss.
Zulässige Wahlrechte dürfen nicht willkürlich, sondern müssen sachlogisch ausgeübt werden. Verbunden damit ist der Grundsatz der Stetigkeit bei Veränderungen in der Systematik der Buchhaltung und der Bewertung im Jahresabschluss.
Die Aufwendungen und Erträge sind periodenrein zu erfassen (Grundsatz der Periodenabgrenzung).
Für die Bilanzierung und Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag maßgeblich (Stichtagsprinzip). Bessere Erkenntnisse über die Verhältnisse am Stichtag, die bis zur endgültigen Bilanzaufstellung gewonnen werden, sind zu berücksichtigen. Veränderungen, die nach dem Stichtag eingetreten sind, bleiben aber außer Ansatz.
Die Wertansätze in der Anfangsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit jenen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen (Grundsatz der Bilanzkontinuität).
▪ Einzelbewertung, Unternehmensfortführung
Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten. Dabei ist von der Fortführung des Unternehmens (going concern) auszugehen.
▪ Vorsichts- und Imparitätsprinzip
Alle Bewertungen (Wertansätze) sind mit größter Vorsicht durchzuführen (Prinzip der Vorsicht). Vor allem die Gläubiger des Kaufmanns sind zu schützen. Im Zweifel sind daher niedrige Werte anzusetzen. Vorhersehbare Risken und drohende Verluste sind in der Bilanz zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden.
Gewinne dürfen nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert worden sind (Realisationsprinzip). Nicht realisierte Gewinne sind mit Unsicherheiten behaftet und dürfen daher nicht ausgewiesen (aktiviert) werden. Das Realisationsprinzip verhindert, dass nicht realisierte Gewinne versteuert und ausgeschüttet werden.
Vom Imparitätsprinzip spricht man deshalb, weil Gewinne und Verluste ungleich behandelt werden. Während nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen, müssen drohende Verluste (z. B. aus noch nicht abgewickelten Aufträgen) aufgezeigt werden.
▪ Bewertungsstetigkeit
Soweit verschiedene Bewertungsmethoden relevant sind, zwischen denen der Kaufmann wählen kann, muss (sollte) die für den vorhergehenden Jahresabschluss angewandte Methode beibehalten werden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit). Nur in gut begründeten Ausnahmefällen darf von dem genannten Grundsatz der Stetigkeit abgewichen werden (z. B. Eigentümerwechsel, Ergebnis einer steuerlichen Betriebsprüfung usw.).
Bei Kapitalgesellschaften sieht das Unternehmensgesetz sowohl für die Bilanz als auch für die Gewinn- und Verlustrechnung (G&V) in etwa folgendes Mindestgliederungsschema vor:
▪ Bilanzgliederung (siehe Seiten 18 und 19)
▪ G&V-Gliederung (siehe Seite 35)
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann grundsätzlich nach folgenden zwei Kriterien strukturiert sein:
▪ Gesamtkostenverfahren (siehe Seite 36)
▪ Umsatzkostenverfahren (siehe Seite 37)
Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber – je nach Rechtsform und Größe (siehe Schaubild auf der nächsten Seite) des Unternehmens – eine Reihe weiterer verpflichtender Bestimmungen vor, und zwar:
▪ Prüfpflicht
▪ Publizitätspflicht
▪ Anhang (liegt dem Jahresabschluss bei)
▪ Lagebericht (liegt dem Jahresabschluss bei)
Zu den einzelnen Punkten anschließend noch einige Informationen.
Welche Erfordernisse sind für den Jahresabschluss notwendig?
Siehe Tabelle.
Publizitätspflichtige Unternehmen haben die Einreichung spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen.
Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter werden wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
Der Anhang ist ein Teil des Jahresabschlusses. Im Anhang werden bestimmte Bilanz- und G&V-Positionen näher erläutert. Die folgende Checkliste zeigt das deutlich.
Checkliste für den Anhang
(Auszug, unvollständig)
1. Forderungen mit Restlaufzeit von mehr als einem Jahr2. Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr3. Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit größer gleich fünf Jahre4. Grundwert bei bebauten Grundstücken5. Darstellung des Anlagenspiegels6. Abschreibungen des Geschäftsjahres7. Aufgliederung der Zuführung und Auflösung unversteuerter Rücklagen8. Materialaufwand und Personalaufwand, aufgegliedert beim Umsatzkostenverfahren9. Leasingverbindlichkeiten des Folgejahres und der folgenden fünf Jahre10. Wesentliche Verluste aus Anlagenabgang11. Beziehungen zu verbundenen Unternehmen12. Erträge und Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften und sonstigen verbundenen Unternehmen13. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, getrennt nach Arbeitern und Angestellten14. Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen, getrennt nach Vorstandsmitgliedern, leitenden Angestellten und sonstigen Arbeitnehmern 15. Überschuldung nach Insolvenzrecht16. Bilanzierungs- und BewertungsmethodenDer Anhang ist Teil des Jahresabschlusses und ist von allen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafter zu erstellen.
Für die Anhangerstellung sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung zu beachten, und zwar die Grundsätze der
▪ Wahrheit
▪ Vollständigkeit
▪ Übersichtlichkeit
▪ Verständlichkeit
▪ Klarheit
Der Jahresabschluss mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie der kleinen Aktiengesellschaften wird durch den sogenannten Lagebericht ergänzt. Es gilt die sogenannte Generalnorm, wonach ein möglichst
