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Dieses Buch macht Sie mit den Grundlagen der Buchführung vertraut. Iris Thomsen erklärt alles zu Grundbegriffen wie Soll und Haben, woraus sich eine Bilanz ableitet und wozu ein Kontenrahmen dient. Durch die überschaubaren Lerneinheiten sind Sie schnell in der Lage, Ihr Wissen anzuwenden und korrekt zu buchen. Sicher und fehlerfrei buchen - das komplette Praxiswissen in einem Band. Inhalte: - Unternehmensformen und die Steuern - Umgang mit Umsatzsteuer und Vorsteuer - Technik der doppelten Buchführung - Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Konten - Richtiger Umgang mit Rechnungen und anderen Buchungsbelegen - Einblick in die JahresabschlussarbeitenNeu in der 4. Auflage: - Neue E-Rechnungspflicht - Änderungen für Kleinunternehmen und bei den AufbewahrungsfristenDie digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und InhalteJetzt nutzen auf mybookplus.de.
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Seitenzahl: 322
Veröffentlichungsjahr: 2025
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ePDF:
ISBN 978-3-648-18046-4
Bestell-Nr. 01036-0153
Iris Thomsen
Buchführung Grundlagen
4. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Februar 2025
© 2025 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
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Abb. 1: Gewinne von Personenfirmen werden in der Einkommensteuererklärung erfasst
Abb. 2: Kapitalgesellschaften zahlen für Gewinne Körperschaftsteuer; erhält ein Gesellschafter ein Gehalt oder eine Gewinnausschüttung, muss er das in der Einkommensteuererklärung erfassen
Abb. 3: Eine Rechnung mit Mehrwertsteuer
Abb. 4: Umsatzsteuerpflicht ja oder nein?
Abb. 5: Warenverkauf in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Abb. 6: Wareneinkauf in der Umsatzsteuer
Abb. 7: Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abrechnung
Abb. 8: Bilanzierung und Soll-Versteuerung
Abb. 9: Bilanzierung und Ist-Versteuerung
Abb. 10: Lieferung im Dezember und Rechnungseingang im Januar
Abb. 11: Verschiedene Belegstapel bilden
Abb. 12: Ablagemöglichkeit von eingescannten Belegen
Abb. 13: Der Ordner für die Kassenbelege
Abb. 14: Der Ordner für Rechnungen
Abb. 15: Eine Möglichkeit, Rechnungsdateien zu speichern bei Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung
Abb. 16: Der Ordner für die Kontoauszüge
Abb. 17: So erfassen Sie eine Kundenrechnung im Programm
Abb. 18: So erfassen Sie eine Eingangsrechnung im Programm
Abb. 19: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung
Abb. 20: Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung
Abb. 21: Die doppelte Buchführung
Abb. 22: Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Abb. 23: Anlagevermögen
Abb. 24: Umlaufvermögen
Abb. 25: Fremdkapital
Abb. 26: Eigenkapital
Abb. 27: Regeln für Aktivkonten
Abb. 28: Regeln für Passivkonten
Abb. 29: Aktiv-Passivmehrung
Abb. 30: Aktivtausch
Abb. 31: Aktiv-Passivminderung
Abb. 32: Passivtausch
Abb. 33: Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Abb. 34: Ein erfolgreicher Getränkeverkauf
Abb. 35: Privatentnahmen bei Personenfirmen
Abb. 36: Privatentnahmen bei Kapitalgesellschaften
Abb. 37: Was zählt zu den Aufwendungen?
Abb. 38: Was zählt zu den Erträgen?
Abb. 39: Erträge buchen
Abb. 40: Aufwendungen buchen
Abb. 41: Erträge buchen und die Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz
Abb. 42: Aufwendungen buchen und die Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz
Abb. 43: Die Gewinn- und Verlustrechnung
Abb. 44: Eine gebuchte Kundenrechnung
Abb. 45: Eine gebuchte Eingangsrechnung
Abb. 46: Darstellung von Anlagevermögen und Warenvorräten in der Bilanz
Abb. 47: Geldeingang richtig gebucht
Abb. 48: Geldeingang falsch gebucht
Abb. 49: Inventurtermine
Abb. 50: Inventur des Anlagevermögens
Abb. 51: Inventur Umlaufvermögen
Abb. 52: Inventur Kapital
Abb. 53: Anfangsbestände der Aktivkonten auf den Konten
Abb. 54: Anfangsbestände der Passivkonten auf den Konten
Abb. 55: Die Eröffnungsbilanz
Abb. 56: Vorteil von Debitoren- und Kreditorenkonten
Abb. 57: Erfolgskonten abschließen
Abb. 58: Bestandskonten abschließen
Abb. 59: Das Kontensystem und die Reihenfolge
Abb. 60: Kundenrechnung eingeben
Abb. 61: Von den Konten zum Bericht
Abb. 62: Das richtige Ertragskonto für die Umsatzsteuer-Voranmeldung
Abb. 63: Eine Offene-Posten-Liste (OP-Liste) zusätzlich zur Bilanz
Abb. 64: Retouren und Nachlässe in der Gewinn- und Verlustrechnung ansehen
Abb. 65: Eingangsrechnung eingeben
Abb. 66: Von den Konten zum Bericht
Abb. 67: Eine Offene-Posten-Liste (OP-Liste) zusätzlich zur Bilanz
Abb. 68: Retouren und Nachlässe in der Gewinn- und Verlustrechnung ansehen
Abb. 69: Begleichung einer Forderung
Abb. 70: Von den Konten zum Bericht
Abb. 71: Einen weiteren Aufwand buchen
Abb. 72: Von den Konten zum Bericht
Dieses Buch fängt ganz vorne an. Im ersten Teil geht es um das Ziel der Buchführung und um die Zusammenhänge von Bilanzierung und Steuern. Dabei sehen Sie, mit welchen Steuern es Unternehmen zu tun haben, wie sich das Jahresergebnis zusammensetzt, welche Ausgaben den Gewinn mindern und welche nicht. Es wird gezeigt, was zu tun ist und warum. Mit Blick auf das Ziel macht es mehr Spaß, in das eigentliche Thema einzusteigen: die Grundlagen der Buchführung und Bilanzierung.
Sie müssen wissen, dass jeder Beleg bzw. Geschäftsvorfall die Werte der Bilanz und vielleicht sogar der Gewinn- und Verlustrechnung verändert. Das Ziel ist es, jeden Geschäftsvorfall richtig einzuordnen und nach bestimmten Regeln zu erfassen. Im ersten Schritt lernen Sie den Rahmen kennen, der Ihnen zur Verfügung steht. Wie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aufgebaut sind und welche Konten es gibt. Im nächsten Schritt werden die Möglichkeiten bzw. Geschäftsvorfälle gezeigt, die in einem Unternehmen vorkommen können. Wenn Ihnen das Spielfeld vertraut ist und Sie einen Überblick über die möglichen Spielzüge haben, werden Sie schnell erkennen, dass die Anwendung der doppelten Buchführung reine Übungssache ist.
Sind alle Regeln bekannt und geübt, beginnt der Einstieg in die Buchführungspraxis. Dort wird nämlich für jeden Geschäftsvorfall das gesamte Wissen gleichzeitig gebraucht. Liegt ein Beleg vor, helfen Ihnen die Regeln der doppelten Buchführung, den Buchungssatz zu bilden, und die Regeln der Bilanzierung, die richtigen Konten zu finden. Das steuerliche Wissen hilft Ihnen, den Beleg so zu erfassen, dass die Umsatzsteuerabrechnung richtig vorbereitet wird.
Für alle Bereiche gibt es viele Beispiele und Übungen. Mit diesem Buch können Sie sich nicht nur auf eine Prüfung vorbereiten, Sie können es auch mitnehmen – in die Praxis.
In diesem Kapitel geht es um den Zusammenhang von Buchführung und Steuern. Sie erhalten einen kurzen Überblick über unser Steuersystem und erfahren, welche Unternehmen welche Steuern (z. B. Einkommensteuer, KörperschaftsteuerKörperschaftsteuer und Gewerbesteuer) zahlen. Dadurch wird beispielsweise deutlich, dass Personenfirmen und Kapitalgesellschaften unterschiedlich behandelt werden.
Viele Unternehmen müssen sich darüber hinaus mit der Umsatzsteuer bzw. MehrwertsteuerMehrwertsteuer befassen. Sie lernen deshalb auch die Mehrwertsteuer, die Umsatzsteuer und die Vorsteuer kennen und erfahren, welche Unternehmen sich mit diesen Steuerarten befassen müssen und was dabei zu tun ist.
Wer ein Unternehmen besitzt oder an einem Unternehmen beteiligt ist, hat mehr Pflichten gegenüber den Finanzbehörden als eine Privatperson. Das Finanzamt betrachtet das Unternehmen als einen neuen, zusätzlichen Steuerzahler.
Privatpersonen müssen am Jahresende in der Einkommensteuererklärung angeben, was sie verdient haben, und zahlen dafür Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (nur in höheren Einkommensklassen) und ggf. Kirchensteuer. Unternehmen müssen am Jahresende zunächst nach bestimmten Regeln ihren Gewinn oder Verlust ermitteln. Das ist eine der Aufgaben der Buchführung. Welches Unternehmen welche Ertragssteuern zahlt, hängt von der Unternehmensform ab. Da die steuerliche Behandlung bei Personenfirmen anders ist als bei Kapitalgesellschaften, gehen wir zunächst auf diese Unterschiede ein. Danach lernen Sie die verschiedenen Ertragssteuern kennen, die Unternehmen für Gewinne zahlen:
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer (zusätzlich für manche Betriebe).
Dieses Kapitel soll Ihnen zeigen, dass Personenfirmen steuerlich anders behandelt werden als Kapitalgesellschaften. Eine Bewertung, welche steuerliche Behandlung besser bzw. schlechter ist, wird dabei nicht vorgenommen. In die Wahl der Unternehmensform und die damit verbundenen Möglichkeiten der GewinnermittlungGewinnermittlung fließen steuerliche Betrachtungen zwar mit ein, wichtiger sind aber die gesellschaftlichen Verhältnisse und die rechtlichen Absicherungen, die in jeder Branche anders gewichtet sind. Deshalb kann an dieser Stelle nur die Vorgehensweise erläutert werden.
Personenfirma
PersonenfirmenPersonenfirma zahlen für ihre Gewinne Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (nur in höheren Einkommensklassen)Solidaritätszuschlag und ggf. KirchensteuerKirchensteuer und darüber hinaus ggf. Gewerbesteuer. Ist das Unternehmen eine Einzelfirma gibt der Inhaber den Gewinn seines Unternehmens in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung an. Sind an dem Unternehmen mehrere Personen beteiligt, handelt es sich also um eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG), gibt jeder Beteiligte seinen GewinnanteilGewinnanteil in der Einkommensteuererklärung an. Ein GehaltGehalt für die Inhaber des Unternehmens gibt es nicht. Alles, was die Inhaber für private Zwecke entnehmen, ist vorab entnommener Gewinn. Das bedeutet, dass der sogenannte Unternehmerlohn den Gewinn nicht mindert.
Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, Ltd., UG – haftungsbeschränkt)
KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaft zahlen für ihre Gewinne KörperschaftsteuerKörperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. auch Gewerbesteuer. Das Unternehmen gibt eigene Steuererklärungen ab und zahlt seine Steuern selbst. Eine Kapitalgesellschaft kann man nicht besitzen, deshalb spricht man hier nicht von Inhabern, sondern von Beteiligten bzw. von GesellschafternGesellschafter des Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist eine eigene juristische Person, die man sich wie einen juristischen Mantel vorstellen kann. Das Unternehmen benötigt ein bestimmtes Startkapital, das es in Form von Beteiligungen von natürlichen Personen oder anderen Unternehmen bekommt. Weiterhin braucht das Unternehmen einen gesetzlichen Vertreter (z. B. im Falle einer GmbH einen Geschäftsführer).
Bei einer sogenannten 1-Mann-GmbH legt eine natürliche Person das Stammkaptal von 25.000 EUR ein und wird zum Geschäftsführer bestellt. Die natürliche Person ist also beteiligt und arbeitet zugleich mit. An größeren Kapitalgesellschaften sind oft mehrere Personen beteiligt. Der Geschäftsführer gehört aber nicht notwendigerweise zu den beteiligten Personen. Es gibt also viele verschiedene Varianten.
Die natürlichen Personen oder die anderen Unternehmen, die sich an einer Kapitalgesellschaft beteiligen, indem sie Geld einlegen, haben das Ziel, für das eingelegte Geld Erträge zu erzielen. Hat das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet und seine Steuern dafür gezahlt, kann der verbleibende Gewinn an die Beteiligten ausgeschüttet werden. Für diesen Ertrag zahlen die Beteiligten AbgeltungsteuerAbgeltungsteuer oder Einkommensteuer.
Arbeiten die Beteiligten im Unternehmen mit, stellen sie für das Unternehmen ArbeitnehmerArbeitnehmer dar. Gehälter von Arbeitnehmern mindern den Gewinn, dadurch zahlt das Unternehmen weniger Steuern. Die Arbeitnehmer dagegen erzielen Einkünfte für die sie EinkommensteuerEinkommensteuer zahlen müssen. Mehr über diese Zusammenhänge erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Die Einkommensteuererklärung ist eine Abrechnung am Jahresende. Natürliche Personen, die einen Wohnsitz in Deutschland haben bzw. sich über ein halbes Jahr hier aufgehalten haben, um Geld zu verdienen, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. In der EinkommensteuererklärungEinkommensteuererklärung geben Privatpersonen alles an, was sie in der Zeit von Januar bis Dezember eines Jahres verdient haben:
GewinnGewinn eines EinzelunternehmensEinzelunternehmen,
Gehalt als Arbeitnehmer,
Vermietung einer Eigentumswohnung,
Erträge aus Geldanlagen, Beteiligungen.
Im Einkommensteuergesetz ist alles, was man verdienen kann, in sieben Gruppen unterteilt. Man spricht von den sieben EinkunftsartenEinkunftsarten:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Unternehmer/in),
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Unternehmer/in),
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Unternehmer/in),
Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer/in),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermieter/in),
Einkünfte aus KapitalvermögenKapitalvermögen, soweit sie nicht mit Abgeltungsteuer abgegolten wurden (Ihr Geld verdient Geld),
sonstige Einkünfte (z. B. Renten, Handel mit privaten Aktien und Immobilien).
Ist das Jahr zu Ende, ist zu prüfen, wie viele Verdienstquellen die natürliche Person hatte. Danach ist für jede Einkunftsart nach bestimmten Regeln der Gewinn bzw. Verlust zu ermitteln. Die Summe aller Einkunftsarten wird zusammengefasst und versteuert. Es gibt allerdings verschiedene Freibeträge. Außerdem werden bestimmte private Ausgabenprivate Ausgabe (z. B. private Versicherungen, Krankheitskosten) berücksichtigt.
Summe der Gewinne aus allen Verdienstquellen
+ 50.000 EUR
−
ein Teil der privaten Versicherungen (Sonderausgaben)
6.000 EUR
−
ggf. außergewöhnliche Belastungen (Krankheit, Behinderung)
0 EUR
zu versteuerndes Einkommen
44.000 EUR
Einkommensteuer laut einheitlicher Tabelle
8.000 EUR
−
Vorauszahlungen
? EUR
Nachzahlung
? EUR
Laut Steuertabelle für Ledige (Verdienst von einer Person) sind hier ca. 8.000 EUR Einkommensteuer zu bezahlen. Eheleute erfahren aus der Splittingtabelle (Verdienst von zwei Personen), wie viele Steuern sie für ihr gemeinsam zu versteuerndes Einkommen zahlen müssen. Wurde genug vorausgezahlt? Das Ganze ist mit einer Stromabrechnung vergleichbar: Am Jahresende wird der Verbrauch festgestellt und je nachdem, wie viel Sie vorausgezahlt haben, müssen Sie entweder nachzahlen oder erhalten Geld zurück.
Die Einkommensteuervorauszahlungen bestehen aus mehreren Steuerarten:
Einkommensteuer laut einheitlicher Tabelle
8.000 EUR
−
Einkommensteuervorauszahlungen zahlen Unternehmer/innen
4.000 EUR
−
Lohnsteuer für Lohn und Gehalt
2.000 EUR
−
Körperschaftsteuer, Kapitalertragssteuer, Zinsabschlagsteuer für Zinsen aus Geldanlagen, ggf. AbgeltungsteuerAbgeltungsteuer
1.000 EUR
Nachzahlung
1.000 EUR
Viele Worte für ein und dasselbe, nämlich die Vorauszahlung der Einkommensteuer. Wer z. B. die falsche Steuerklasse gewählt hat oder vergessen hat, die Freistellungsbescheinigung abzugeben, hat einfach nur zu viel oder zu wenig vorausgezahlt. Am Jahresende erfolgt die Abrechnung und alles wird ausgeglichen.
Einkommensteuervorauszahlungen von Unternehmen
Erhält ein Arbeitnehmer Gehalt, behält der Arbeitgeber die anteilige LohnsteuerLohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Der Arbeitnehmer erhält also nur ein NettogehaltNettogehalt; die einbehaltene Lohnsteuer stellt für ihn eine Einkommensteuervorauszahlung dar. Genauso macht es die Bank bei ZinserträgenZinsertrag. Sie behält die anteilige KapitalertragssteuerKapitalertragssteuer oder Abgeltungsteuer ein. Bei Unternehmen ist das anders. Hier wird die Einkommensteuervorauszahlung in der Regel anhand des Vorjahresergebnisses festgelegt. Meldet ein Unternehmen dem Finanzamt seinen Gewinn, legt das Finanzamt die Steuer für das jeweilige Jahr fest. Solange es nichts Gegenteiliges hört, geht das Finanzamt davon aus, dass das Unternehmen in den folgenden Jahren mindestens den gleichen Gewinn erwirtschaftet und fordert von diesem Moment an Vorauszahlungen für noch nicht veranlagte (abgerechnete) Jahre.
Beispiel
Im Januar 2025 gibt ein Unternehmen die Steuererklärung für das Jahr 2023 ab. Es erhält im März 2025 seinen Steuerbescheid. Angenommen, das Finanzamt hat eine Steuerlast von 6.000 EUR ermittelt. In diesem Fall muss das Unternehmen den folgenden Betrag ans Finanzamt zahlen:
Steuer 2023 laut Bescheid
6.000 EUR
+
Vorauszahlung Steuer 2024
6.000 EUR
+
Vorauszahlung Steuer 1. Quartal 2025
1.500 EUR
Summe Steuerzahlung
13.500 EUR
Erst wenn das Jahresergebnis ermittelt wurde, kann abgeschätzt werden, wie viele Steuern ein Unternehmen zahlen muss. Die festgelegten Einkommensteuervorauszahlungen können stark voneinander abweichen. Deshalb sollten Unternehmen auch unterjährig das Ergebnis im Blick behalten.
Gewinne von Personenfirmen
In der Einkommensteuererklärung werden Gewinne von Personenfirmen unter »Einkünfte aus GewerbebetriebGewerbebetrieb« erfasst, es sei denn, es liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor. Freiberufliche TätigkeitenFreiberufler fallen unter »Einkünfte aus selbstständiger Arbeit«. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen alle selbstständig ausgeübten Tätigkeiten im wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Bereich. Dazu gehören z. B. Ärzte, Physiotherapeuten, Architekten, Ingenieure, beratende Betriebs- oder Volkswirte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Dolmetscher, Journalisten, Fotografen, Musiker, Künstler, Designer für Einzelstücke, Sprachheilpädagogen, Softwareentwickler und einige mehr. In § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind alle anerkannten freiberuflichen Tätigkeiten aufgelistet.
Abb. 1:
Gewinne von Personenfirmen werden in der Einkommensteuererklärung erfasst
Hat das Unternehmen, für das Sie arbeiten, Geld bei einer Bank angelegt und erhält es dafür ZinsenZinsen? Ist es eine GmbHGmbH oder AGAG und erhalten die Beteiligten GewinnausschüttungenGewinnausschüttung? Oder hat das Unternehmen mit Aktien gehandelt und Gewinne erzielt? Wenn ja, müssen Sie zunächst klären, ob das angelegte Geld zum Privat- oder zum Betriebsvermögen zählt.
Stammt das Geld aus dem PrivatvermögenPrivatvermögen, zahlen die Beteiligten für diese Erträge AbgeltungsteuerAbgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. SolidaritätszuschlagSolidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Sparerfreibetrag ist abzugsfähig, WerbungskostenWerbungskosten nicht. Diese Erträge sind dann nicht mehr in der privaten Steuererklärung anzugeben und können auf diesem Weg sogar anonym versteuert werden.
Ist der persönliche Einkommensteuersatz (vermutlich) niedriger, können die Erträge sowie die Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung unter »Einkünfte aus KapitalvermögenKapitalvermögen« angegeben werden. In diesem Fall können Sie über einen Haken in der Steuererklärung eine GünstigerprüfungGünstigerprüfung durchführen lassen, wonach Sie entweder weniger Steuern zahlen oder doch 25 %. Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um eine GmbH oder AG, sollten Sie den Haken, d. h. den Antrag auf Günstigerprüfung, in jedem Jahr setzen. Es ist nicht sicher, ob der Haken z. B. nach einer Betriebsprüfung, nachgeholt werden kann. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater darüber.
Zählt das angelegte Geld zum Betriebsvermögen, werden die Erträge und die Kosten in der Gewinnermittlung angesetzt. Sie fließen also in den Gewinn des Unternehmens ein, der dann in der Einkommensteuererklärung unter »Einkünfte aus Gewerbebetrieb« oder unter »Einkünfte aus selbstständiger Arbeit« erfasst wird.
KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaft zahlen KörperschaftsteuerKörperschaftsteuer. Sie beträgt 15 % vom Gewinn zzgl. SolidaritätszuschlagSolidaritätszuschlag.
Die Beteiligten stecken Geld in das Unternehmen, arbeiten selbst mit oder stellen Mitarbeiter ein. Sie hoffen darauf, dass sich das eingebrachte Geld im Laufe der Jahre vermehrt. Ohne die Menschen oder Maschinen, die in der GmbH oder AG arbeiten, könnte das Unternehmen nichts erwirtschaften. Deshalb ist das Gehalt der ArbeitnehmerArbeitnehmer für das Unternehmen eine Betriebsausgabe. Wie kommen die Beteiligten an einer GmbH oder AG an das Geld ihrer Firma? Das geschieht auf zwei Arten:
Gewinnausschüttung: Bleibt nach der Zahlung aller Kosten und Gehälter noch Gewinn übrig, zahlt das Unternehmen dafür Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Der verbleibende Gewinn kann an die Beteiligten (GesellschafterGesellschafter) ausgeschüttet werden. Bei einer AG ist das die Zahlung einer DividendeDividende, bei einer GmbH die Ausschüttung von Gewinnanteilen. Der Gewinnanteil entspricht dem Anteil, den ein Beteiligter am Unternehmen hat (1 %, 20 % oder 50 %). Den Gewinnanteil gibt der Beteiligte in seiner Einkommensteuererklärung unter »Einkünfte aus Kapitalvermögen« an, soweit er nicht mit der Abgeltungsteuer abgegolten wurde.
Gehalt: Ein am Unternehmen Beteiligter arbeitet als GeschäftsführerGesellschafter-Geschäftsführer oder in einer anderen Funktion im Unternehmen mit und bezieht dafür ein Gehalt. Als Betriebsausgabe wird dieses Gehalt nur anerkannt, wenn es angemessen ist, d. h., wenn man es auch in einem vergleichbaren Unternehmen, an dem man nicht beteiligt ist, verdienen könnte. Das Gehalt gibt der Beteiligte in seiner Einkommensteuererklärung unter »Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit« an.
Alles, was der Beteiligte darüber hinaus entnimmt, ist nur geliehen und muss wieder zurückgezahlt werden. Für langfristige DarlehenDarlehen sind Zinsen zu zahlen.
Abb. 2:
Kapitalgesellschaften zahlen für Gewinne Körperschaftsteuer; erhält ein Gesellschafter ein Gehalt oder eine Gewinnausschüttung, muss er das in der Einkommensteuererklärung erfassen
Liegt die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im PrivatvermögenPrivatvermögen, wird der gesamte ausgeschüttete Gewinnanteil zunächst mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Ist der persönliche Steuersatz vermutlich niedriger, kann auch jederzeit die GünstigerprüfungGünstigerprüfung in der Einkommensteuererklärung genutzt werden.
Bei den folgenden Voraussetzungen kann das TeileinkünfteverfahrenTeileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei und 60 % steuerpflichtig) und die mit ihm verbundene Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz beantragt werden:
Beteiligung am Unternehmen mindestens 25 % oder
Beteiligung am Unternehmen mindestens 1 % und im Unternehmen tätig.
Ist eine Personenfirma an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, fließt der Ertrag zunächst in den Gewinn der Personenfirma. In diesem Fall gilt immer das Teileinkünfteverfahren, demzufolge 40 % des Gewinnanteils steuerfrei und 60 % steuerpflichtig sind.
Hinweis zur »Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)« – Mini-GmbH
Ein Vorteil der GmbH gegenüber der Personenfirma besteht darin, dass die Firmeninhaber im Notfall nur mit dem Betriebsvermögen haften. Allerdings muss bei der Gründung einer GmbH ein Stammkapital von 25.000 EUR aufgebracht werden, was kleinen Unternehmen schwerfällt. Eine Alternative ist die Gründung einer »Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)«. Sie kann mit einer Einlage von nur einem Euro gegründet werden und muss den Zusatz »UG (haftungsbeschränkt)« führen. Sobald das Unternehmen Gewinne erzielt, wird die Stammeinlage aufgestockt. Jeweils 25 % der Gewinne verbleiben im Unternehmen, bis das Stammkapital von 25.000 EUR erreicht ist. Dann kann die UG in eine vollwertige GmbH umgewandelt werden.
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die von den Gemeinden erhoben wird. Zum Finanzamt kommt also auch noch die Gemeinde dazu, die etwas vom Gewinn abhaben möchte.
Wer muss GewerbesteuerGewerbesteuer zahlen? Alle GewerbebetriebeGewerbebetrieb wie z. B. Handwerksbetriebe, Einzel- und Großhändler, Versicherungsmakler, Buchführungshelfer, Gastronomiebetriebe, Fuhrunternehmen, IT-Berater.
Wer muss keine Gewerbesteuer zahlen? Laut § 3 Gewerbesteuergesetz: Krankenhäuser, Altenwohnheime, die Deutsche Bundesbank, gemeinnützige VereineVerein, FreiberuflerFreiberufler (wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, beratende Ingenieure und viele mehr).
Für EinzelunternehmenEinzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR. Für Kapitalgesellschaften wie z. B. GmbHs und AGs existiert kein Freibetrag. Die Gewerbesteuer ist je nach Hebesatz der Gemeinde unterschiedlich hoch. In Großstädten ist sie in der Regel am höchsten.
Gewinn Personenfirma
Gewerbesteuer je nach Gemeinde
24.500 EUR
0 EUR
100.000 EUR
ca. 6.600–10.700 EUR
Gewinn Kapitalgesellschaft
Gewerbesteuer je nach Gemeinde
24.500 EUR
ca. 2.100–3.300 EUR
100.000 EUR
ca. 8.700–14.000 EUR
Bei Personenfirmen werden Gewerbesteuerzahlungen auf die Einkommensteuer angerechnet.
Unternehmen, die hohe MietenMiete oder hohe Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehen, müssen vielleicht sogar mehr Gewerbesteuer zahlen. Bei der Berechnung der Gewerbesteuerlast werden 25 % aller Zinsen und Zinsanteile aus Mieten und Leasingraten zum Gewinn hinzugerechnet. Das allerdings erst, wenn der Freibetrag von 100.000 EUR überschritten wird.
Sicher sind Ihnen die Begriffe MehrwertsteuerMehrwertsteuer, UmsatzsteuerUmsatzsteuer und VorsteuerVorsteuer schon begegnet. In diesem Zusammenhang wird nicht der Verdienst besteuert, sondern der Verkauf von Waren und Dienstleistungen (sofern das Unternehmen nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist). Verkauft ein Unternehmen Waren, muss es seinen Kunden zusätzlich zum Warenwert die Mehrwertsteuer (MwSt.) in Rechnung stellen.
Im Geschäftsleben spricht man von Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer. Wenn Sie sich allerdings mit einem Finanzbeamten oder einem Steuerberater unterhalten, wird Ihnen auffallen, dass beide nur die Begriffe Umsatzsteuer und Vorsteuer verwenden.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer?
Von Umsatzsteuer (USt.)spricht man, wenn Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt bzw. eingenommen wird (z. B. beim Verkauf von Waren an Kunden).
Von Vorsteuer ist die Rede, wenn ein Unternehmen selbst Umsatzsteuer bezahlt (z. B. beim Einkauf von Waren).
Beim Einkauf spricht man also von Vorsteuer, beim Verkauf von Umsatzsteuer.
Beispiel
Kauft ein Unternehmen Waren ein, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer für den Verkäufer Umsatzsteuer. Für das Unternehmen selbst, also für den Einkäufer, ist die Mehrwertsteuer indes Vorsteuer.
Sind die Waren oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen verkauft bzw. anbietet, umsatzsteuerpflichtig, muss das Unternehmen seinen Kunden zusätzlich zum Warenwert oder zur Leistung auch Umsatzsteuer berechnen. Wer seinen Kunden Umsatzsteuer berechnet, erhält die Vorsteuer, die er seinerseits bei Einkäufen bezahlt, vom Finanzamt zurück. Man sagt deshalb auch: Das Unternehmen ist zum VorsteuerabzugVorsteuerabzug berechtigt.
Beispiel
Es werden Waren im Wert von 1.000 EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer verkauft. Was bedeutet das für den Verkäufer? Was für den Einkäufer?
Der Verkäufer stellt eine Rechnung über 1.190 EUR inkl. Umsatzsteuer. Der Einkäufer schuldet ihm den vollen Rechnungsbetrag. Von diesem Betrag gehören allerdings 190 EUR – nämlich die enthaltene Umsatzsteuer – nicht dem Verkäufer, sondern dem Finanzamt.
Sie müssen deshalb zu einem späteren Zeitpunkt vom Verkäufer an das Finanzamt überwiesen werden.
Handelt es sich beim Einkäufer ebenfalls um ein Unternehmen und ist dieses Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhält er (ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt) die berechnete Vorsteuer in Höhe von 190 EUR vom Finanzamt wieder zurück.
Wie das Beispiel verdeutlicht, müssen die Unternehmen die Umsatzsteuer für den Staat eintreiben und abrechnen. Diese Abrechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer mit dem Finanzamt gehört zu den Aufgaben der Buchführung. Bei der Belegerfassung wird die Mehrwertsteuer aus den Rechnungsbeträgen herausgerechnet. Die Nettowerte werden also getrennt von der Umsatzsteuer und der Vorsteuer erfasst.
Abb. 3:
Eine Rechnung mit Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer bedeutet für Unternehmen nur Arbeit, sie stellt einen durchlaufenden Posten dar. Die Unternehmen müssen die Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer, die sie den Kunden berechnet haben, an das Finanzamt abführen und die Mehrwertsteuer bzw. Vorsteuer, die sie an ihre Lieferanten gezahlt haben, vom Finanzamt zurückfordern.
Achtung, nur Unternehmen, die Umsatzsteuer in Rechnung stellen, können die Vorsteuer wieder zurückfordern (es gibt Ausnahmen). Alle anderen zahlen die Vorsteuer und erhalten nichts vom Finanzamt zurück. Die Umsatzsteuer wird also überwiegend von Privatpersonen bezahlt. Wer viel einkauft, zahlt deshalb auch viele Steuern!
Achtung
In der Praxis erhalten die Unternehmen die Vorsteuer nicht so einfach zurück. Die Rechnung muss einwandfrei ausgestellt sein und die Lieferung oder Leistung muss erbracht oder die Zahlung erfolgt sein. Das ist auch der Grund, warum das Gesetz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer unterscheidet. Für das Abführen der Umsatzsteuer gibt es keine strengen Regeln, wohl aber für den Vorsteuerabzug.
Jedes Unternehmen muss seinen Gewinn oder Verlust ermitteln. Das geschieht entweder nach den Regeln der Einnahme-ÜberschussrechnungEinnahme-Überschussrechnung oder nach den Regeln der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Aber nicht jedes Unternehmen muss sich mit der Umsatzsteuer befassen. Hier kommt es darauf an, ob die Waren oder Dienstleistungen, die das Unternehmen verkauft bzw. erbringt, umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht.
Abb. 4:
Umsatzsteuerpflicht ja oder nein?
Umsatzsteuerpflicht
In welchen Fällen müssen Unternehmen Umsatzsteuer in Rechnung stellen und anschließend an das Finanzamt abführen?
Wenn das Unternehmen Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt ausführt.
Wenn Unternehmer/innen Waren oder sonstige Leistungen des eigenen Unternehmens (private Kfz-Nutzung/Telefonnutzung) in Anspruch nehmen.
Es sei denn, es werden Waren verkauft oder Dienstleistungen angeboten, die von der Umsatzsteuer befreit sind.
Umsatzsteuerfreiheit
§ 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt, welche Lieferungen und Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Hier sehen Sie ein paar Beispiele für umsatzsteuerfreie Umsätze.
Beispiel
Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten (Leistungen, die der Behandlung, Heilung und Vorbeugung von Krankheiten und Leistungsstörungen dienen),
Heilpraktiker,
Psychotherapeuten,
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime,
Pflegedienste, die von Sozialversicherungsträgern übernommen werden,
Vermietung von Grundstücken und Gebäuden,
Postleistungen, die dem Gemeinwohl dienen,
Bankgeschäfte, Versicherungen,
staatlich anerkannte Schulen und Bildungsträger,
Export unter bestimmten Voraussetzungen.
Im ideellen Bereich von VereinenVerein fällt keine Umsatzsteuer an. Hierzu gehören:
Mitgliedsbeiträge,
Spenden,
Zuschüsse.
Freiwillige Umsatzsteuerpflicht
Vermieten Sie z. B. Büroräume an einen Unternehmer, der selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, besteht die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden zu verzichten. Dieser Verzicht berechtigt Sie zum Vorsteuerabzug (aus Herstellungskosten und laufenden Kosten) und Sie können die Büroräume zzgl. Umsatzsteuer vermieten. Diesen freiwilligen Verzicht nennt man »optieren«. Allerdings sind Sie an diese Entscheidung zehn Jahre gebunden, weshalb in einem solchen Fall eine steuerliche Beratung sinnvoll ist.
Nur wer Umsatzsteuer in Rechnung stellt, ist auch zum VorsteuerabzugVorsteuerabzug berechtigt. Hierbei gibt es allerdings Ausnahmen.
Geschäfte mit dem Ausland
Beim Export ins Ausland sind umsatzsteuerpflichtige Geschäfte mit ausländischen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland und nicht in Deutschland steuerpflichtig. In einem solchen Fall stellt man dem ausländischen Kunden nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Der Kunde zahlt anschließend die Umsatzsteuer in seinem eigenen Land. Trotzdem erhalten Sie die gezahlte Vorsteuer aus Rechnungen, die mit diesem Auftrag zusammenhängen, vom Finanzamt zurück (z. B. beim Kauf von Material im Inland). Das Gesetz spricht beim Export in ein EU-Ausland von einer innergemeinschaftlichen Lieferunginnergemeinschaftliche Lieferung und beim Export in andere Länder von einer AusfuhrlieferungAusfuhrlieferung.
Bestimmte Umsätze im Inland gemäß § 13b UStG
Machen zwei bauleistende Unternehmen oder zwei Gebäudereinigungsunternehmen miteinander Geschäfte, stellt der Rechnungsaussteller in der Regel keine Umsatzsteuer in Rechnung, erhält aber trotzdem die gezahlte Vorsteuer zurück. Der Rechnungsempfänger muss die Umsatzsteuer dann an das Finanzamt abführen und gleich wieder als Vorsteuer abziehen, soweit das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hier spricht man von der Steuerschuldumkehr oder dem Reverse-Charge-Verfahren. Dieses Verfahren ist auch in folgenden Fällen anzuwenden:
Verkauf von Gold, bestimmten Abfallwertstoffen sowie Metallen, die in den Anlagen 3 und 4 UStG aufgeführt sind, an andere Unternehmen,
Handel mit Strom und Gas zwischen Wiederverkäufern,
Handel mit Mobilfunkgeräten, Tablet-PC und Schaltkreisen, wenn die Auftragssumme über 5.000 EUR liegt.
Sind die Umsätze eines Unternehmens von der Umsatzsteuer befreit und ist das Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat es weder etwas mit der Umsatzsteuer noch mit der Vorsteuer zu tun. In der Buchhaltung fällt also viel weniger Arbeit an. Die Erträge bzw. Erlöse enthalten keine Umsatzsteuer und gehen in voller Höhe in die Gewinnermittlung ein. Die in den Kosten enthaltene Vorsteuer muss nicht herausgerechnet werden, stattdessen zählt der gesamte Rechnungsbetrag zu den Betriebsausgaben.
Kauft allerdings ein deutsches Unternehmen im Ausland ein, muss es – selbst, wenn die Erlöse von der Umsatzsteuer befreit sind – dafür sorgen, dass die deutsche und nicht die ausländische Umsatzsteuer gezahlt wird. Das geschieht an der Grenze beim Zoll oder innerhalb der EU auf Formularen.
Grundsätzlich sind 19 % Umsatzsteuer zu berechnen, es sei denn, die Ware oder die Leistung unterliegt dem ermäßigten Steuersatzermäßigter Steuersatz von 7 %. Darüber gibt das Umsatzsteuergesetz Auskunft. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können es auch 5,5 oder 9 % sein.
Unselbstständige Nebenleistungen sind mit dem gleichen Steuersatz zu berechnen wie die Hauptleistungen. Was heißt das?
Beispiel
Verkauft ein Unternehmen einen PC zzgl. Fracht oder Porto, muss es den PC und die Versandkosten mit 19 % Umsatzsteuer berechnen – unabhängig davon, ob in den Versandkosten Vorsteuer enthalten war oder nicht.
Der UmsatzsteuersatzUmsatzsteuersatz von 19 %
In der Regel werden Waren oder Dienstleistungen mit einem Steuersatz von 19 % berechnet. Unternehmen, die in den folgenden Bereichen tätig sind, berechnen z. B. 19 % Umsatzsteuer:
Handwerksbetriebe, Marketingfirmen,
beratende Volkswirte, Betriebswirte und Ingenieure,
Druckereien, Handelsvertreter, Kosmetiker, Fitnessstudios,
Speisen und Getränke in Gaststätten oder Hotels,
Architekten, Bauingenieure, Statiker,
Grafiker, Designer,
Kunsthändler
Friseure, Apotheken,
Fotografen, Softwareentwickler, IT-Berater,
Tierärzte, Optiker,
Lektoren, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare,
Taxifahrten über 50 km.
Führen VereineVerein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, müssen die Einnahmen mit 19 % Umsatzsteuer berechnet werden. Solche Einnahmen können beispielsweise sein:
Verkauf von Getränken und Speisen inkl. Service,
Sportveranstaltungen,
Vereinsfeste,
Verkauf von Sportgeräten,
Werbeeinnahmen durch Sponsoren.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %
In der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz finden Sie die Waren oder Leistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Unternehmen, die in den folgenden Bereichen tätig sind, stellen ihre Rechnungen mit 7 % Umsatzsteuer aus:
Journalisten, Bildberichterstatter,
Autoren, Verkauf von Büchern und Zeitschriften, E-Books,
Verkauf von Blumen und Pflanzen,
Betrieb von Heilbädern,
Künstler, Musiker, Schauspieler,
Übernachtung im Hotel,
Verkauf von Lebensmitteln ohne Service und ohne Getränke,
Zahntechniker,
Schienenbahnfahrten,
Taxifahrten bei Kurzstrecken innerhalb der Gemeinde oder unter 50 km.
Der Verkauf von Lebensmitteln ist mit 7 % zu berechnen. Doch sobald das Essen vor Ort verzehrt und vielleicht sogar serviert wird, ist es mit 19 % zu berechnen. Bei einem Partyservice können nur dann 7 % berechnet werden, wenn die Speisen überwiegen, nicht aber der Service.
Bietet ein Verein Leistungen für seine Mitglieder an, die nicht durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt sind, handelt es sich um Einnahmen aus einem ZweckbetriebZweckbetrieb. Sie sind mit 7 % Umsatzsteuer zu berechnen. Beispiele wären: kulturelle und sportliche Veranstaltungen, genehmigte Lotterien, Vermietung von Sportstätten an Mitglieder, Behindertenwerkstätten, Volkshochschulen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie Werbeeinnahmen stellen immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Die Durchschnittssteuersätze 5,5 und 7,8 %
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (außer Sägewerkserzeugnisse) werden mit einem Steuersatz von 5,5 % berechnet, alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse (außer Getränke) mit 7,8 % (8,4 % und 9 % bis 2024). Diese Steuersätze sind DurchschnittssteuersätzeDurchschnittssteuersatz, weil in diesen Betrieben nicht nur Lebensmittel verkauft, sondern auch Leistungen erbracht werden. Das Gemüse muss z. B. gesät und geerntet werden.
Es gibt die Möglichkeit, ein Unternehmen beim Finanzamt von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Das gilt für Freiberufler, Gewerbebetriebe und Vereine gleichermaßen.
Voraussetzung:
Der Umsatz (also die Einnahmen, nicht der Gewinn) liegt
im Vorjahr oder im Gründungsjahr nicht über 25.000 EUR (22.000 EUR bis 2024) und
im laufenden Jahr nicht über 100.000 EUR (bis 2024 voraussichtlich 50.000 EUR).
Sowie die Umsätze die Grenze von 100.000 EUR überschreiten, sind ab sofort die Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer auszustellen. Der Umsatz bis dahin zählt zu den steuerfreien Umsätzen und der Umsatz nach der Grenzüberschreitung zählt zu den steuerpflichtigen Umsätzen.
Bis 2024 galt die KleinunternehmerregelungKleinunternehmerregelung jeweils für ein Jahr. Zu Beginn jeden Jahres mussten Sie sich vergewissern, ob Sie die Rechnungen weiterhin ohne Umsatzsteuer ausstellen dürfen oder nicht. Wurde die Grenze von 22.000 EUR im Vorjahr überschritten oder lag der geschätzte Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich über 50.000 EUR, mussten Sie im aktuellen Jahr die Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer ausstellen.
Sowie die Umsätze ohne Umsatzsteuer (bis 2024 inkl. Umsatzsteuer), wieder unter die o.g. Grenzen sinken, können Sie die KleinunternehmerregelungKleinunternehmerregelung wieder anwenden.
Achtung
Auf dem Betriebsanmeldebogen des Finanzamts wird gefragt, ob man die »Besteuerung von Kleinunternehmern« beantragen möchte. Wurde diese Frage mit Ja oder Nein beantwortet? Im Zweifel genügt ein Anruf beim Finanzamt oder beim Steuerberater. Wurde die Frage zunächst mit Nein beantwortet, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
Verzichtet das Unternehmen freiwillig auf die »Besteuerung für Kleinunternehmer«, weil es in den ersten Jahren hohe Investitionen tätigen und die Vorsteuer abziehen möchte, ist es fünf Jahre lang an diese Entscheidung gebunden. Diesen freiwilligen Verzicht nennt man in der Fachsprache »optieren«.
Tipp
Auch wenn sich das Unternehmen nicht mit der Umsatzsteuer befassen muss, sollten Sie trotzdem darauf achten, dass Sie die Rechnungen richtig ausstellen und mit dem Hinweis »steuerfrei nach § 19 UStG Kleinunternehmer« versehen.
Bei der Änderung der Kleinunternehmerreglung wurde nicht nur die Grenzen geändert, sondern auch der unterjährige Wechsel. Sicher werden dazu einige Fragen noch geklärt, diese finden Sie dann im Internet z. B. unter www.haufe.de.
Eine Aufgabe der Buchführung besteht darin, auch unterjährig den vorläufigen Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln. Nur so kann der Steuerberater die anfallenden Ertragssteuern für das laufende Jahr abschätzen. Tätigt das Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Umsätze und ist es zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist es die Aufgabe der Buchführung, regelmäßig die Abrechnung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer mit dem Finanzamt durchzuführen. Hier können Sie Ihr Wissen testen.
Tipp
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Aufgabe 1
Welche Unternehmen zahlen für ihren Gewinn Einkommensteuer? Kreuzen Sie bitte an.
Gesellschaftsform
Was trifft zu?
Einzelfirma
Personengesellschaft OHG, KG, GbR
Kapitalgesellschaft AG, GmbH, UG
Aufgabe 2
Ordnen Sie bitte die verschiedenen Verdienstquellen einer Einkunftsart in der Einkommensteuererklärung zu.
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 7. sonstige Einkünfte
Verdienstquelle
Einkunftsart 1.–7.
Vermietung einer Eigentumswohnung
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH, soweit sie nicht mit der Abgeltungsteuer abgegolten wurde
Gehalt eines Angestellten
Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Gewinn eines Architekten
Gewinn eines Handwerksbetriebs