Einnahmen-Überschussrechnung 2023/2024 - Iris Thomsen - E-Book

Einnahmen-Überschussrechnung 2023/2024 E-Book

Iris Thomsen

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Beschreibung

In jedem Jahr müssen freiberuflich Tätige und Gewerbetreibende ihren Gewinn ermitteln und so die EÜR für die Steuererklärung neu erstellen. Iris Thomsen und Kristin Markgraf zeigen Ihnen in ihrem Buch Schritt für Schritt, wie es geht. Mit der korrekten EÜR sparen Sie Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in. Inhalte: - Grundregeln der EÜR - Umsatzsteuer leicht gemacht - Belegerfassung und -eintragung in der Anlage EÜR - Betriebseinnahmen und -ausgaben rechtssicher ansetzen - Optimale Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:inNeu in der 17. Auflage: - Alle Änderungen durch das Wachstumschancengesetz zur degressiven Abschreibung, zur Regelung von Home Office und Arbeitszimmer, zu den neuen Umsatz- und Gewinngrenzen zur EÜR und Umsatzsteuer, zu Elektrofahrzeugen und sonstigen VorschriftenDie digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.  

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Seitenzahl: 260

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Inhaltsverzeichnis

InhaltsverzeichnisHinweis zum UrheberrechtmyBook+ImpressumAnleitung zum Buch1 Gewinn ermitteln mit der Einnahmenüberschussrechnung1.1 Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?1.1.1 Was verlangt das Finanzamt von Einnahmenüberschussrechnern?1.1.2 Hinweis zur Steuererklärung bei Einzelunternehmen und Vereinen1.1.3 Hinweis zur Steuererklärung bei Personengesellschaften1.2 Was ist die Besonderheit der Einnahmenüberschussrechnung?1.2.1 Behandlung von Anlagevermögen1.2.2 Ausnahmen bei regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben1.3 Was ist bei den Betriebseinnahmen zu beachten?1.3.1 Die eingenommene Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer-Erstattungen des Finanzamts erhöhen den Gewinn1.3.2 Weitere Betriebseinnahmen1.4 Was ist bei den Betriebsausgaben zu beachten?1.4.1 Die gezahlte Vorsteuer sowie Umsatzsteuer-Zahlungen an das Finanzamt mindern den Gewinn1.4.2 Umgang mit Korrekturrechnungen und Nachlässen1.5 Gewinnsteuerungsmöglichkeiten1.6 Was gilt für die freiberufliche Tätigkeit?1.7 Was gilt für gemeinnützige Vereine?1.8 Welche Gründe sprechen für den Wechsel der ­Gewinnermittlungsart?2 Umsatzsteuer und Vorsteuer2.1 Umsatzsteuerpflicht: Ja oder Nein?2.1.1 Umsatzsteuerpflicht2.1.2 Umsatzsteuerfreiheit2.1.3 Umsatzsteuerfreiheit und Vorsteuerabzug2.1.4 Weniger Arbeit bei umsatzsteuerfreien Umsätzen2.2 Welchen Steuersatz müssen Sie berechnen?2.2.1 Der Umsatzsteuersatz 19 %2.2.2 Der ermäßigte Umsatzsteuersatz 7 %2.2.3 Die Durchschnittssteuersätze 5,5 % und 9 %2.2.4 Welche Unternehmer können sich von der Umsatzsteuer befreien?3 Umsatzsteuer und Vorsteuer mit dem Finanzamt abrechnen3.1 Umsatzsteuer abführen beim Verkauf3.2 Vorsteuer abziehen beim Einkauf3.3 Wie oft im Jahr müssen Sie mit dem Finanzamt abrechnen?3.3.1 Die Umsatzsteuer-Voranmeldung3.3.2 Umsatzsteuer-Erklärung3.3.3 Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung3.4 Mögliche Fristverlängerungen3.4.1 Fristverlängerung bei monatlicher Abgabe3.4.2 Fristverlängerung bei vierteljährlicher Abgabe4 Belege sortieren bei der Einnahmenüberschussrechnung4.1 Welcher Beleg wurde wie gezahlt?4.2 Wie sind die Barbelege vorzubereiten?4.2.1 Wann ist ein Kassenbericht erforderlich?4.2.2 Barbelege nach Datum sortieren und ablegen4.3 Bankbelege sortieren4.3.1 Kontoauszüge pro Bankkonto ablegen4.3.2 Rechnungen hinter die Kontoauszüge heften4.4 Belege, die jetzt noch übrig sind4.4.1 Rechnungen, die über ein privates Konto gezahlt wurden4.4.2 Rechnungen, die mit einer Kreditkarte gezahlt wurden4.4.3 Barbelege, die nachträglich auftauchen5 Die Einnahmenüberschussrechnung mit einem Buchführungsprogramm5.1 Wie arbeiten Buchführungsprogramme?5.2 Belegerfassung mit zwei Kontonummern5.2.1 Konten für Einnahmebelege und Geldeingänge5.2.2 Konten für Ausgabebelege und Zahlungen5.2.3 Hinweis zur Kontenauswahl5.3 Die richtige Reihenfolge der Kontonummern5.3.1 Einnahmebelege und Geldeingänge erfassen5.3.2 Ausgabebelege und Zahlungen erfassen5.4 Ihre Berichte sind immer abrufbereit5.4.1 Die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln5.4.2 Die Einnahmenüberschussrechnung mit oder ohne Formular5.4.3 Hinweis zu den Konten Kasse und Bank6 Betriebseinnahmen richtig erfassen6.1 Einnahmen von A bis Z6.2 Erträge, Kundenrechnungen6.2.1 Ihre Kundenrechnungen6.2.2 Hinweis zur Umsatzsteuer bei Geschäften mit dem Ausland6.2.3 Bestimmte Umsätze im Inland nach § 13b UStG, Reverse-Charge-Verfahren6.2.4 Erteilte Korrekturrechnungen, Gutschriften6.3 Verkauf von Anlagevermögen6.3.1 Verkaufspreis erfassen6.3.2 Abschreibung und Restbuchwert erfassen6.4 Privatnutzung Kfz6.4.1 Vergleich Unternehmer und Arbeitnehmer6.4.2 Privatnutzung Kfz durch Unternehmer6.4.3 Ermittlung nach der Ein-Prozent-Methode für Unternehmer6.4.4 Hinweis zur Kostendeckelung bei der Ein-Prozent-Methode für Unternehmer6.4.5 Ermittlung laut sonstigen Aufzeichnungen für Unternehmer6.4.6 Ermittlung laut Fahrtenbuch für Unternehmer6.4.7 Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen6.4.8 Kfz-Privatnutzung durch Arbeitnehmer – Sachbezug Kfz6.4.9 Ermittlung nach der Ein-Prozent-Methode für Arbeitnehmer6.4.10 Ermittlung laut Fahrtenbuch für Arbeitnehmer6.4.11 Privatnutzung von Fahrrädern und E-Bikes6.5 Private Warenentnahme6.5.1 Vergleich Unternehmer und Arbeitnehmer6.5.2 Ermittlung der privaten Warenentnahme6.5.3 Abrechnung der tatsächlichen Privatentnahmen6.5.4 Ansatz der Pauschalen laut Richtsatzsammlung6.5.5 Private Warenentnahmen durch Unternehmer6.5.6 Private Warenentnahmen durch Arbeitnehmer: Sachbezüge6.6 Privatnutzung Telefon6.7 Vereinnahmte Umsatzsteuer6.8 Steuererstattungen6.8.1 Umsatzsteuer: Erstattung oder Zahlung?6.8.2 Steuern: betrieblich oder privat?6.8.3 Betriebliche Steuern6.8.4 Private Steuern6.9 Sonstige Betriebseinnahmen6.9.1 Betriebseinnahmen6.9.2 Keine Betriebseinnahmen6.10 Betriebseinnahmen abgrenzen7 Betriebsausgaben richtig erfassen7.1 Ausgaben von A bis Z7.2 Betriebsausgabenpauschalen und Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten7.2.1 Betriebsausgabenpauschalen7.2.2 Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten7.3 Waren-/Materialeinkauf, Fremdleistungen7.3.1 Waren-/Materialeinkauf7.3.2 Fremdleistungen7.3.3 Geschäfte mit dem Ausland7.3.4 Bestimmte Umsätze im Inland nach § 13b UStG, Reverse-Charge-Verfahren7.3.5 Erhaltene Korrekturrechnungen, Gutschriften7.4 Anlagevermögen – Anschaffung und Abschreibung7.4.1 Abschreibungsarten – unbewegliche Anlagegüter7.4.2 Abschreibungsarten – bewegliche Anlagegüter7.4.3 Abschreibungsarten – immaterielle Anlagegüter7.4.4 Anteilige Abschreibung im Jahr der Anschaffung7.4.5 Erstellen eines Anlagenverzeichnisses7.4.6 Anteilige Abschreibung im Jahr des Anlagenabgangs7.4.7 Anschaffung von Anlagevermögen7.4.8 Abschreibung und Abgang von Anlagevermögen7.5 Sonderabschreibung, Investitionsabzugsbetrag und sonstige Rücklagen7.5.1 Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter7.5.2 Investitionsabzugsbetrag7.5.3 Sonstige Rücklagen in besonderen Fällen7.6 Kosten aus dem Privatbereich für Ihr Unternehmen7.6.1 Kosten für Fahrten mit dem privaten Fahrzeug7.6.2 Telefonkosten vom Privatanschluss7.6.3 Häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale7.7 Begrenzte Betriebsausgaben7.7.1 Bewirtung von Geschäftspartnern7.7.2 Geschenke an Geschäftspartner7.7.3 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer7.7.4 Reisekosten von Unternehmern7.7.5 Reisekosten von Arbeitnehmern7.7.6 Zinsen7.8 Gezahlte Vorsteuer, nicht abziehbare Vorsteuer7.9 Sonstige Betriebsausgaben7.9.1 Personalkosten7.9.2 Raumkosten7.9.3 Kfz-Kosten7.9.4 Versicherungen und sonstige Abgaben7.9.5 Weitere Betriebsausgaben7.9.6 Keine Betriebsausgaben7.9.7 Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen7.10 Betriebsausgaben abgrenzen8 Umsatzsteuer abführen – Unterliegen Sie der Soll- oder Ist-Versteuerung?8.1 Bargeschäfte, Anzahlungen, Schlussrechnungen8.1.1 Bei erhaltenen Anzahlungen bei Geldeingang8.1.2 Bei offenen Schlussrechnungen – bei Geldeingang oder später8.2 Die Soll-Versteuerung und die Ist-Versteuerung8.3 Wer kann die Ist-Versteuerung in Anspruch nehmen?8.4 Einnahmenüberschussrechnung und die Umsatzsteuer8.4.1 Einnahmenüberschussrechnung und Soll-Versteuerung8.4.2 Einnahmenüberschussrechnung und Ist-Versteuerung9 Der Vorsteuerabzug und die ordnungsgemäße Eingangsrechnung9.1 Der Vorsteuerabzug und die Voraussetzungen9.2 Einnahmenüberschussrechnung und der Vorsteuerabzug9.2.1 Vorsteuerabzug aus offenen Rechnungen am Jahresende9.2.2 Was ist bei der Zahlung im Folgejahr zu beachten?9.2.3 Ausgabe im Abschlussjahr, Vorsteuerabzug im Folgejahr9.3 Die ordnungsgemäße Eingangsrechnung9.3.1 Rechnungen über 250 Euro inkl. Umsatzsteuer9.3.2 Rechnungen bis 250 Euro inkl. Umsatzsteuer9.3.3 Eine Rechnung oder Gutschrift für geleistete Anzahlungen9.4 Fehlerhafte Rechnungen korrigieren9.4.1 Rechnungskorrektur9.4.2 Nachträgliche Vereinbarung?Ihre Online-Inhalte zum Buch: Exklusiv für Buchkäuferinnen und Buchkäufer!Stichwortverzeichnis

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ePub:

ISBN 978-3-648-17588-0

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ePDF:

ISBN 978-3-648-17589-7

Bestell-Nr. 03136-0159

Iris Thomsen/Kristin Markgraf

Einnahmen-Überschussrechnung 2023/2024

17. aktualisierte und überarbeitete Auflage 2024, Juni 2024

© 2024 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg

www.haufe.de

[email protected]

Bildnachweis (Cover): © Petar Chernaev, iStock

Produktmanagement: Dipl.-Kfm. Kathrin Menzel-Salpietro

Illustrationen: Nicole von der Bruggen, Weinheim

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Anleitung zum Buch

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben bzw. sich über ein halbes Jahr hier aufgehalten haben, um Geld zu verdienen, dann sind Sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Hiervon gibt es zwar Ausnahmen, aber eine verpflichtende Abgabe besteht, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen. In der Einkommensteuererklärung geben Sie alles an, was Sie in der Zeit von Januar bis Dezember verdient haben. Das Einkommensteuergesetz hat alles, was man verdienen kann, in sieben Gruppen unterteilt. Man spricht hier von den sieben Einkunftsarten:

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (Selbstständige)

Gewinn aus Gewerbebetrieb (Selbstständige)

Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Selbstständige)

Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermieter)

Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ihr Geld verdient Geld), in der Regel abgegolten mit der Abgeltungsteuer

Sonstige Einkünfte (z. B. Renten, Handel mit privaten Aktien und Immobilien)

TIPP

GewinnGewinn ist gleich Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Um diese Gewinne geht es in diesem Buch.

Einkunft ist ein anderes Wort für Gewinn. Dieser ist gleich Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (eine kleine Auswahl von abzugsfähigen Ausgaben).

Ist das Jahr zu Ende, müssen Sie prüfen, wie viele Verdienstquellen Sie hatten. ­Waren Sie zum Beispiel in Teilzeit angestellt, haben eine Wohnung vermietet, etwas Geld angelegt und üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, müssen Sie nach bestimmten ­Regeln für jede Einkunftsart den Gewinn oder Verlust ermitteln.

Summe der Gewinne aus allen Verdienstquellen

+ 39.000 Euro

ein Teil der privaten Versicherungen (Sonderausgaben)

– 3.500 Euro

ggf. außergewöhnliche Belastungen (Krankheit, Behinderung)

– 0 Euro

zu versteuerndes Einkommen

35.500 Euro

Einkommensteuer laut einheitlicher Tabelle

6.100 Euro

Vorauszahlungen

? Euro

Nachzahlung

? Euro

SplittingtabelleLaut der Einkommensteuertabelle 2024 für Alleinstehende (Verdienst von einer ­Person) müssen Sie ca. 6.100 Euro Einkommensteuer bezahlen. Eheleute erfahren aus der Splittingtabelle (Verdienst von zwei Personen), wie viel Steuern sie für ihr Gemeinsames zu versteuerndes Einkommen zahlen müssen. Haben Sie genug vorausgezahlt? Dies ist vergleichbar mit einer Abrechnung der Stadtwerke: Am Jahresende wird der Verbrauch festgestellt und je nachdem, wie viel Sie vorausgezahlt haben, werden Sie einen Betrag nachzahlen oder erhalten Geld zurück.

Einkommensteuer-VorauszahlungDie Einkommensteuer-Vorauszahlungen bestehen aus mehreren Steuerarten:

Einkommensteuer laut einheitlicher Tabelle

6.100 Euro

Einkommensteuer-Vorauszahlungen

– 4.000 Euro

Lohnsteuer für Lohn und Gehalt

– 1.000 Euro

Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Zinsabschlagsteuer für Zinsen aus Geldanlagen, ggf. Abgeltungsteuer

– 600 Euro

Nachzahlung

500 Euro

Viele Worte für ein und dasselbe, nämlich die Vorauszahlung der Einkommensteuer. Wenn Sie zum Beispiel die falsche Steuerklasse gewählt oder vergessen haben, die Freistellungsbescheinigung abzugeben, dann haben Sie einfach nur zu viel oder zu wenig vorausgezahlt. Am Jahresende erfolgt die Abrechnung und alles wird ausgeglichen.

Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich negativ betroffen sind, können beim Finanzamt zum einen eine Stundung der Vorauszahlungen beantragen oder zum anderen die Vorauszahlungshöhe unter erleichterten Umständen anpassen lassen.

ACHTUNG

Haben Sie Ihr Geld bei einer Bank angelegt und erhalten dafür Zinsen? Oder haben Sie mit Aktien gehandelt und Gewinne erzielt? Wenn Ja, zahlen Sie für diese Erträge ggf. Abgeltungsteuer. Mehr dazu erfahren Sie in Kapitel 6.9 »Sonstige Betriebseinnahmen«.

In diesem Buch dreht sich alles um die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus Einkünften von Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Dieses Ergebnis benötigen Sie für Ihre Einkommensteuererklärung. Gleich am Anfang erfahren Sie, welche Gewinnermittlungsarten es gibt und welche Vorteile die Einnahmenüberschussrechnung gegenüber den anderen hat. Dann lernen Sie Grundregeln kennen, wie zum Beispiel: Was sind Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben? Zu welchem Zeitpunkt müssen Sie diese erfassen? Wenn Ihr Unternehmen außerdem mit Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer zu tun hat, erfahren Sie, was diesbezüglich zu beachten ist.

In der Praxis begegnen Ihnen viele Belege. Wie Sie diese Belege behandeln und wie Sie damit zu einer rechtssicheren Einnahmenüberschussrechnung und, falls notwendig, auch zu einer Umsatzsteuer-Erklärung gelangen, wird anhand zahlreicher Beispiele erläutert. Das Buch zeigt viele Formen von Betriebseinnahmen und -ausgaben in Kapitel 6 »Betriebseinnahmen richtig erfassen« und in Kapitel 7 »Betriebsausgaben richtig erfassen«. Wenn Sie die Grundregeln der ersten Kapitel kennen, brauchen Sie danach nur die Kapitel auszuwählen, die für Ihr Unternehmen relevant sind.

Im Buch wird auch auf die Erfassung von Belegen mittels Buchungssoftware eingegangen. Die hierbei genannten Kontonummern beziehen sich auf die Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04. An verschiedenen Textstellen wird auf beide Nummernkreise eingegangen, wobei jeweils das entsprechende Konto des SKR 03 zuerst genannt wird. Kontenangaben entsprechen in diesen Fällen jeweils dem Schema »SKR 03/SKR 04«. Eine Übersicht sowie weitere Bilder zum Thema Kontenrahmen und Kontenplan finden Sie unter www.iris-thomsen.de/kontenplan.

1 Gewinn ermitteln mit der Einnahmenüberschussrechnung

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine der Gewinnermittlungsarten für Unternehmen, die das Einkommensteuergesetz vorschreibt.

1.1 Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?

Die Einnahmenüberschussrechnung darf von allen Unternehmen und Vereinen angewendet werden, die weder nach § 140 AO originär noch gemäß § 141 AO anhand bestimmter Größenkriterien zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Freiberufler sind nie zur doppelten Buchführung verpflichtet, unabhängig von Umsatz und Gewinn. Folgende Unternehmen sind nur dann von der doppelten Buchführung befreit, wenn sie bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten. Die Umsatzgrenze liegt bei 800.000 Euro (bis 2023: 600.000 Euro) und die Gewinngrenze bei 80.000 Euro (bis 2023: 60.000 Euro). Diese Grenzwerte sind durch das WachstumschancengesetzWachstumschancengesetz angepasst worden:

Gewerbliche Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sowie Vereine, deren jährlicher Umsatz oder Gewinn nicht über diesen Grenzen liegt.

Im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, deren Umsatz und Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht über diesen Grenzen liegt.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren jährlicher Gewinn nicht darüber liegt oder deren Wirtschaftswert von selbst bewirtschafteten Flächen nicht über 25.000 Euro liegt.

1.1.1 Was verlangt das Finanzamt von Einnahmenüberschussrechnern?

Für die Einnahmenüberschussrechnung ist die doppelte Buchführung nicht erforderlich. Es genügt eine einfache Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und ­Betriebsausgaben.

Abb. 1:

Die Einnahmenüberschussrechnung mit und ohne Formular: Hier sehen Sie den Gewinn oder Verlust eines Jahres.

Anlage EÜREinnahmenüberschussrechner müssen den Gewinn auf einem speziellen Formular »Anlage EÜR« ermitteln, indem die Betriebseinnahmen und -ausgaben in entsprechende Felder einzutragen sind. Dieser amtlich vorgeschriebene Vordruck ist online an das Finanzamt zu übermitteln. Die Online-Übermittlung können Sie im Internet unter www.elster.de erledigen. Wenn Sie allerdings ein Buchführungsprogramm ­benutzen, erfolgt die Übermittlung fast automatisch. Die einfache Darstellung der Einnahmenüberschussrechnung ist in der Regel informativer für Sie oder Ihre Bank.

1.1.2 Hinweis zur Steuererklärung bei Einzelunternehmen und Vereinen

Einzelunternehmer müssen die persönliche Einkommensteuererklärung sowie die Anlage EÜR des Unternehmens online an das Finanzamt übertragen. In der Einkommensteuererklärung ist unter anderem der Gewinn oder Verlust des Unternehmens in einer Summe einzutragen. Die Anlage EÜR zeigt zusätzlich, welche Betriebseinnahmen und -ausgaben zu diesem Jahresergebnis geführt haben.

Vereine müssen eine Körperschaftssteuererklärung sowie eine Anlage EÜR übermitteln. In der Steuererklärung wird das Jahresergebnis eingetragen und aus der Anlage EÜR erkennt das Finanzamt, wie sich das Ergebnis zusammensetzt.

1.1.3 Hinweis zur Steuererklärung bei Personengesellschaften

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Personengesellschaft, wird für das Unternehmen eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung sowie eine Anlage EÜR an das Finanzamt online übertragen. In der Feststellungserklärung der Gesellschaft werden alle Beteiligten mit der jeweiligen Beteiligungsquote sowie das Gesamtergebnis des Unternehmens aufgeführt. In dieser Erklärung werden die Anteile am Gewinn oder Verlust erfasst, die jeder Beteiligte in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung versteuern muss. Unabhängig davon überträgt jeder Beteiligte seine persönliche Einkommensteuererklärung an das Finanzamt und gibt darin seinen Gewinnanteil an. Ist die Feststellungserklärung erledigt oder fertiggestellt, wird das Finanzamt einen Bescheid an jeden Beteiligten schicken und intern die Zahlen an die Finanzämter der Beteiligten weiterleiten.

Solange alle Gesellschafter an allen Betriebseinnahmen und -ausgaben prozentual genauso wie am Besitz des Anlagevermögens beteiligt sind, genügen die zuvor ausgefüllten Formulare bei Personengesellschaften. Wenn einer der folgenden Unterschiede vorliegt, sind zusätzliche Formulare erforderlich.

Ein Gesellschafter erzielt zusätzliche Einnahmen, die laut Gesellschaftsvertrag nur ihm zuzurechnen sind, nicht dem gesamten Unternehmen (Anlage SE).

Das genutzte Anlagevermögen gehört nicht der Gesellschaft, sondern nur einem Gesellschafter. Dieser eine Gesellschafter vermietet dieses Anlagegut an die Gesellschaft (Anlage SE).

Mehr- oder Minderbeträge aus Abschreibungen des Unternehmensvermögens, die durch Gesellschafterwechsel entstanden sind (Anlage ER).

In der »Anlage SE« werden die Sonderbetriebseinnahmen sowie die dafür erforderlichen Ausgaben eines Gesellschafters eingetragen. Jeder zusätzliche Gewinn oder Verlust eines Gesellschafters ist ebenfalls in der Feststellungserklärung der Personengesellschaft zu erfassen. In der »Anlage ER« werden Mehr- oder Minderbeträge durch Abschreibung von Vermögen eines Gesellschafters erfasst. Sie stellt eine Ergänzungsrechnung dar. Auch dieser zusätzliche Gewinn oder Verlust ist in der Feststellungserklärung einzutragen.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, Ihre Auswertungen vom Steuerberater kontrollieren bzw. überprüfen zu lassen. Bei Personengesellschaften ist das unbedingt zu empfehlen, denn neben der steuerlichen Betrachtung muss auch gesellschaftsrechtlich alles stimmen.

1.2 Was ist die Besonderheit der Einnahmenüberschussrechnung?

Im laufenden Jahr werden in der Einnahmenüberschussrechnung nur Betriebseinnahmen und -ausgaben erfasst, die tatsächlich geflossen sind. Ganz gleich, ob sie wirtschaftlich in das Abschlussjahr gehören oder nicht. Auch das Rechnungsdatum beeinflusst Ihr Ergebnis nicht.

Anzahlung, erhaltene AnzahlungAnzahlung, geleistete AnzahlungErhaltene Anzahlungen von Ihren Kunden werden unter Betriebseinnahmen erfasst, selbst wenn der Auftrag noch offen ist. Umgekehrt gilt dies auch für geleistete Anzahlungen für Waren oder Dienstleistungen, sie zählen zu den Betriebsausgaben.

VorratWareDie Anschaffungskosten von Waren und sonstigem Vorratsvermögen sind im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben zu erfassen, unabhängig vom Lagerbestand. Das Finanzamt fordert von Ihnen keine Aufzeichnung über Ihre Lagerbestände und es ist keine Inventur erforderlich.

Abb. 2:

Besonderheit der Einnahmenüberschussrechnung: Es werden nur Ausgaben und Einnahmen erfasst, die tatsächlich geflossen sind. Das gilt auch für erhaltene und geleistete Anzahlungen sowie für den Wareneinkauf.

1.2.1 Behandlung von Anlagevermögen

Die Anschaffungskosten von AnlagevermögenAnlagevermögen, Behandlung von Anlagevermögen, d. h. von Teilen Ihrer Betriebsausstattung und sonstigen Vermögensgegenständen, wirken sich nicht sofort in voller Höhe gewinnmindernd aus, sondern verteilt über mehrere Jahre im Rahmen der Abschreibung. Nur die jährlich anteilige Abschreibung ist als Betriebsausgabe abzugsfähig, vorausgesetzt das Anlagegut ist abnutzbar. Die Abschreibung beginnt, sobald die Rechnung vorliegt und das Anlagegut dem Unternehmen zur Verfügung steht und einsatzbereit ist.

Abb. 3:

Die Behandlung von Anlagevermögen: Nur die jährliche Abschreibung zählt zu den Betriebsausgaben, d. h. die Anschaffungskosten werden auf mehrere Jahre verteilt.

Erfassen Sie die Abschreibung in Ihrer Einnahmenüberschussrechnung, müssen Sie zusätzlich ein AnlagenverzeichnisAnlagenverzeichnis führen. So kann das Finanzamt die Abschreibung nachvollziehen. Zusätzlich zum Formular »Anlage EÜR« ist auch die »Anlage AVEÜR« auszufüllen und zu übermitteln. Mehr dazu erfahren Sie in Kapitel 7.4 »Anlagevermögen – Anschaffung und Abschreibung«.

1.2.2 Ausnahmen bei regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben

Zehn-Tage-Frist bei der EÜRAm Jahresende müssen Sie ggf. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben wie Mieten, Löhne, Versicherungen, Zinsen und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in dem Jahr erfassen, in das sie wirtschaftlich gehören, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Und zwar dann, wenn sie innerhalb der Zehn-Tage-Frist vor und nach dem 31.12. geflossen sind und sie innerhalb dieses Zeitraums fällig waren (§ 11 EStG und H 11 EStG).

BEISPIEL

Die Miete für Januar wurde bereits am 30. Dezember des Vorjahres abgebucht. Da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt und die Zahlung innerhalb der Zehn-Tage-Frist lag, ist die Miete nicht im Dezember des Vorjahres, sondern im Januar des Folgejahres zu erfassen.

Um diese Einnahmen und Ausgaben zu finden, müssen Sie sich folgende Kontoauszüge ansehen: aus dem Vorjahr die Auszüge der letzten zehn Tage. Aus dem Abschlussjahr die ersten und die letzten zehn Tage und aus dem Folgejahr die Auszüge der ersten zehn Tage.

Der Umgang mit der Zehn-Tage-Frist bzw. wie die richtige Buchung dieser Geldeingänge und Zahlungen funktioniert, wird in Kapitel 6.10 »Betriebseinnahmen abgrenzen« und in Kapitel 7.10 »Betriebsausgaben abgrenzen« gezeigt. In diesen Kapiteln finden Sie auch mehr zu dem strittigen Thema »Ansatz der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im richtigen Jahr«.

Abb. 4:

Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben: Diese müssen Sie im richtigen Jahr erfassen, wenn sie innerhalb der Zehn-Tage-Frist geflossen sind. Beachten Sie dabei das Vorjahr, das Abschluss- und Folgejahr.

1.3 Was ist bei den Betriebseinnahmen zu beachten?

Beleg, über die Bank gezahlter BelegBeleg, mit der Kreditkarte gezahlter BelegBetriebseinnahmeKreditkartenabrechnungBetriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die Ihr Unternehmen erwirtschaftet. Es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt Sie die Kundenrechnung geschrieben haben, erst wenn der Kunde die Rechnung bezahlt, zählt dieser Geldeingang zu Ihren Betriebseinnahmen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um eine Anzahlungsanforderung oder um eine Schlussrechnung handelt. Sobald Geld von Ihrem Kunden eingeht, erhöht sich Ihr Gewinn.

Zahlt Ihr Kunde bar, ist das Zahlungsdatum in der Regel das Belegdatum. Erfolgt die Zahlung per Kreditkarte, EC-Karte, Überweisung, Lastschrift oder Scheck, finden Sie das Datum des Geldeingangs auf Ihrem Kontoauszug.

ACHTUNG

Zahlt Ihr Kunde per Scheck, können Sie den Geldeingang bereits bei Entgegennahme des Schecks erfassen, vorausgesetzt, die bezogene Bank würde das Geld sofort auszahlen oder Ihrem Konto gutschreiben. Das ist eine Möglichkeit, die in der Praxis in der Regel nicht angewandt wird, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wie Sie mit Schecks umgehen sollen.

1.3.1 Die eingenommene Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer-Erstattungen des Finanzamts erhöhen den Gewinn

UmsatzsteuerStellen Sie Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung bzw. sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen Sie in der Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich die Nettowerte sowie die enthaltene Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Außerdem zählen nicht nur die Nettowerte, sondern auch die eingenommene Umsatzsteuer zu Ihren Betriebseinnahmen.

BEISPIEL

Auf Ihrem Kontoauszug von Juni finden Sie einen Geldeingang. Ein Kunde zahlt eine Rechnung von Mai über 5.950 Euro inkl. 19 % USt. Den Geldeingang müssen Sie im Juni in der Einnahmenüberschussrechnung unter Betriebseinnahmen erfassen. Der Nettobetrag wird getrennt von der Umsatzsteuer ausgewiesen.

Abb. 5:

Bezahlte Kundenrechnung in der Einnahmenüberschussrechnung erfassen: Unter den Betriebseinnahmen steht der Nettobetrag von 5.000 Euro getrennt von der Umsatzsteuer von 950 Euro.

Führen Sie später die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, ist diese Zahlung eine Betriebsausgabe. Umgekehrt zählen Erstattungen vom Finanzamt laut Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuer-Erklärung zu den Betriebseinnahmen. Mehr dazu in Kapitel 6.7 »Vereinnahmte Umsatzsteuer« und in Kapitel 6.8.1 »Umsatzsteuer: Erstattung oder Zahlung?«.

1.3.2 Weitere Betriebseinnahmen

Auch andere in Zusammenhang mit dem Unternehmen erzielte Einnahmen zählen zu den Betriebseinnahmen. Diese sind zum Beispiel:

Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen

Sachbezüge der Arbeitnehmer: Privatentnahmen von Waren und die Privatnutzung von Kfz

Privatnutzung durch Unternehmer von Personenfirmen: Privatentnahmen von Waren, anderen Leistungen oder Anlagegütern sowie die Privatnutzung von beispielsweise Kfz und Telefon

Versicherungsentschädigungen

Corona-Hilfen

Hinweis zur Ein-Fünftel-Regelung

Bei außergewöhnlichen Einkünften, wie Veräußerungs-, Aufgabegewinn oder Entschädigungen, gilt die Ein-Fünftel-Regelung nach § 34 EStG. Diese mildert die Steuerlast, indem die übliche Progression der Steuertabelle umgangen wird. In diesem Fall wird zunächst der Steuersatz ermittelt, der anfallen würde, wenn nur ein Fünftel der Einnahme eingehen würde. Mit diesem Steuersatz wird dann der Gesamtbetrag versteuert.

Bei Einkünften, die aufgrund eines Rechtsstreits nachträglich in einer Summe ausgezahlt werden, kann die Ein-Fünftel-Regelung ebenfalls angewendet werden (BFH-Urteil vom 25.09.2014 Az. III R 5/12 BStBl 2015 II S. 220). Aus diesem Grund sollten diese Einkünfte gesondert erfasst und dem Steuerberater mitgeteilt werden.

1.4 Was ist bei den Betriebsausgaben zu beachten?

BetriebsausgabeBetriebsausgaben sind alle Ausgaben, welche durch das Unternehmen verursacht sind. Vereinfacht gesagt, sind es im Wesentlichen Ausgaben, die notwendig waren, um Ihre Erlöse erzielen zu können. Beim Verkauf von Maschinen sind das unter anderem die Einkaufs- oder Herstellungskosten der Maschinen. Aber auch die Kosten, die angefallen sind, um den Betrieb am Laufen zu halten (Personalkosten, Mieten, Kfz-Kosten, Versicherungen etc.).

Die Ausgaben müssen grundsätzlich nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sein. D. h., die Ausgaben stehen in einem realistischen Verhältnis zu Ihren Einnahmen.

Aber denken Sie daran, nur gezahlte Rechnungen zählen zu den Betriebsausgaben. Das gilt auch für geleistete Anzahlungen an Lieferanten und Handwerker. Lediglich die Anzahlung von Anlagevermögen zählt nicht zu den Betriebsausgaben, denn Anlagevermögen wird abgeschrieben und hierfür gelten eigene Voraussetzungen.

Zahlen Sie bar, entspricht das Zahlungsdatum in der Regel dem Belegdatum. Erfolgt die Zahlung per EC-Karte, Überweisung, Lastschrift oder Scheck, finden Sie das Datum der Zahlung auf Ihrem Kontoauszug. Bei einer Zahlung mit Kreditkarte steht das Zahlungsdatum in der Kreditkartenabrechnung.

ACHTUNG

Zahlen Sie per EC-Karte oder Kreditkarte, können Sie den Beleg bereits bei der Unterschrift des Zahlungsbelegs als Betriebsausgabe erfassen. Bei einer Zahlung per Scheck zählt das Geld als geflossen, sobald der Scheck ausgegeben wird. Verschicken Sie den Scheck per Post, gilt das Datum des Postausgangs. Mehr dazu erfahren Sie in Kapitel 4 »Belege sortieren bei der Einnahmenüberschussrechnung« und Kapitel 7.10 »Betriebsausgaben abgrenzen«.

1.4.1 Die gezahlte Vorsteuer sowie Umsatzsteuer-Zahlungen an das Finanzamt mindern den Gewinn

VorsteuerSind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen Sie in der Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich die Nettowerte sowie die enthaltene Vorsteuer gesondert ausweisen. Die gezahlte Vorsteuer und Umsatzsteuer-Zahlungen an das Finanzamt zählen ebenfalls zu den Betriebsausgaben, soweit sie tatsächlich geflossen sind.

BEISPIEL

Auf dem nächsten Blatt des Kontoauszugs geht eine bezahlte Rechnung vom Bankkonto ab. Auch hier zählt das Zahlungsdatum und nicht das Rechnungsdatum. In der Einnahmenüberschussrechnung erfassen Sie den Wareneinkauf mit dem Nettowert von 3.000 Euro. Die gezahlte Vorsteuer in Höhe von 570 Euro wird gesondert ausgewiesen.

Abb. 6:

Bezahlte Eingangsrechnung in der Einnahmenüberschussrechnung erfassen: Unter den Betriebsausgaben wird der Nettowert von 3.000 Euro ausgewiesen, getrennt von der Vorsteuer in Höhe von 570 Euro.

Mehr dazu in Kapitel 7.8 »Gezahlte Vorsteuer, nicht abziehbare Vorsteuer« und in Kapitel 6.8.1 »Umsatzsteuer: Erstattung oder Zahlung?«.

1.4.2 Umgang mit Korrekturrechnungen und Nachlässen

Rechnung, RechnungskorrekturWerden bei der Zahlung Korrekturrechnungen oder Nachlässe vom Rechnungsbetrag abgezogen, müssen Sie nur den Differenzbetrag in der Einnahmenüberschussrechnung erfassen. Die gesonderte Erfassung von Skonti, Boni und sonstigen Nachlässen ist nicht erforderlich.

BEISPIEL

Aufgrund einer Warenrücklieferung liegen Ihnen eine Rechnung über 2.380 Euro sowie eine Korrekturrechnung des Lieferanten über 595 Euro vor. Sie ziehen die Korrekturrechnung vom Rechnungsbetrag ab und überweisen den Differenzbetrag von 1.785 Euro. In der Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie nur den tatsächlich gezahlten Betrag von 1.785 Euro erfassen. Am Jahresende können Sie Ihren Gewinn beeinflussen, indem Sie offene Rechnungen noch im alten Jahr bezahlen oder aber erst im neuen Jahr.

Gleichzeitig können Sie mit Ihren Kunden vereinbaren, dass Sie Ihre Rechnungen noch im alten Jahr bzw. erst im neuen Jahr bezahlen. Natürlich nur, wenn es auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist und Ihre Liquidität dies zulässt.

1.5 Gewinnsteuerungsmöglichkeiten

GewinnsteuerungSind Ihnen die Grundregeln der Einnahmenüberschussrechnung vertraut und wissen Sie, auf welche Weise Sie Ihren Gewinn steuern können? In diesem Abschnitt sind die Gewinnsteuerungsmöglichkeiten noch einmal zusammengefasst.

Es ist sinnvoll, wenn Sie während des laufenden Jahres Ihr Betriebsergebnis beobachten. Bei der Einnahmenüberschussrechnung kommt es hauptsächlich auf den Geldfluss an, und solange der 31.12. noch nicht erreicht ist, können Sie durch die richtigen Maßnahmen noch Ihr Ergebnis beeinflussen.

TIPP

Bei allen Gestaltungsmöglichkeiten der Gewinnsteuerung dürfen Sie nie Ihre Liquidität aus den Augen verlieren. Außerdem sollten Sie auch auf Preisveränderungen bei früherer oder späterer Anschaffung achten.

Gewinnsteuerung während des Jahres

Gewinnsteuerung, unterjährige GewinnsteuerungSolange das aktuelle Buchungsjahr noch nicht abgelaufen ist, haben Sie sehr viele Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu steuern:

Sie können Betriebsausgaben einfach früher oder später zahlen oder durch frühere oder spätere Beschaffung steuern.

Auch die Verschiebung von Einnahmen ins Folgejahr ist möglich: Schicken Sie die Rechnung spät genug ab oder sprechen Sie mit Ihren Kunden.

Durch Vorauszahlungen und Anzahlungen an Handwerker und Lieferanten lässt sich der Gewinn mindern.

Vorziehen betrieblicher Investitionen (allerdings nur bei der Investition in »abnutzbare Anlagegüter«, denn nur diese können abgeschrieben werden).

Gewinnsteuerung im Rahmen der Abschlussarbeiten

Gewinnsteuerung, Gewinnsteuerung bei den AbschlussarbeitenWenn das Jahr bereits abgelaufen ist, haben Sie nur noch wenige Möglichkeiten der Gewinnsteuerung, soweit Ihr Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt:

Zusätzliche Sonderabschreibung vornehmen für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter

InvestitionsabzugsbetragEinen Investitionsabzugsbetrag abziehen für Investitionen, die Sie demnächst vorhaben

Rücklagen für Ersatzbeschaffung unter ganz bestimmten Voraussetzungen

Die Sonderabschreibung, den neuen Investitionsabzugsbetrag und sonstige Rücklagen können nicht alle Unternehmen in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen sowie die Behandlung dieser Gewinnsteuerungsmöglichkeiten lernen Sie in Kapitel 7.5 »Sonderabschreibung, Investitionsabzugsbetrag und sonstige Rücklagen« kennen.

1.6 Was gilt für die freiberufliche Tätigkeit?

FreiberuflerFreiberufler können ihren Gewinn immer durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder ihres Gewinns. Sie sind grundsätzlich nicht zur Buchführung verpflichtet. Im Gegensatz zu Gewerbebetrieben zahlen Freiberufler für ihren Gewinn nur Einkommensteuer. Sie sind von der Gewerbesteuer befreit.

FreiberuflerZur freiberuflichen Tätigkeit zählen alle selbstständig ausgeübten Tätigkeiten im wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Bereich. Dazu gehören z. B. Ärzte, Hebammen, Krankengymnasten, häusliche Krankenpflege, Architekten, Ingenieure, beratende Betriebs- oder Volkswirte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Dolmetscher, Journalisten, Fotografen, Musiker, Künstler, Designer für Einzelstücke, Sprachheilpädagogen, Softwareentwickler und einige mehr.

Bei den in § 18 des Einkommensteuergesetzes aufgelisteten Beschäftigungen spricht man von sogenannten »Katalogberufen«, bei denen die Einstufung als freiberufliche Tätigkeit unstrittig ist. Außerdem liegen inzwischen zahlreiche Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zu anderen vergleichbaren beruflichen Ausübungen vor. Wenn Sie Ihre Tätigkeit oder eine ähnliche nicht in dieser Liste finden, haben Sie die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer oder Berufsorganisation.

ACHTUNG

Bei Freiberuflern steht die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitskraft im Vordergrund. In der Regel ist hierfür eine besondere Ausbildung oder Begabung erforderlich. Freiberufler dürfen fachlich vorgebildete Mitarbeiter einstellen, müssen aber jeden einzelnen Auftrag leitend und eigenverantwortlich durchführen. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt einen Gewerbebetrieb vermuten.

GewerbebetriebGewerbesteuerGewerbebetriebe müssen, wenn ihr Unternehmensumfang wächst und sie die Umsatz- und Gewinngrenzen wie in Kapitel 1.1 »Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?« dargestellt überschreiten, zur doppelten Buchführung übergehen bzw. bilanzieren. Außerdem müssen sie hinsichtlich der Umsatzsteuer zur Soll-Versteuerung wechseln, wie in Kapitel 8.2 »Die Soll-Versteuerung und die Ist-Versteuerung« beschrieben wird. Manche Gewerbebetriebe müssen ggf. Gewerbesteuer zahlen. Darauf wird in Kapitel 6.8.3 »Betriebliche Steuern« genauer eingegangen.

BEISPIEL

Als Gewerbetreibende anzusehen sind Apotheken, Optiker, Zahntechniker, häusliche Pflegehilfe, Kosmetiker, Friseure, Versicherungsvermittler, Makler, Marketingfirmen, Gebrauchsgrafiker und -designer, Fotografen, Softwarevertrieb und einige mehr.

Im Internet finden Sie dazu unter www.freie-berufe.de viele Informationen. Dort und in Kapitel 7.9 »Sonstige Betriebsausgaben« wird auch die Rentenversicherungspflicht von klassischen Freiberuflern bei den öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken beschrieben.

Hinweis: Gemischte Umsätze, Freiberufler und Gewerbebetrieb

Führt ein Freiberufler gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit aus und sind diese Tätigkeiten wirtschaftlich und sachlich verflochten, wird in der Regel das gesamte Unternehmen als Gewerbebetrieb eingestuft. Für Einzelunternehmen gibt es keine Bagatellgrenzen. Deshalb sollten Sie im Vorfeld dafür sorgen, die beiden Tätigkeiten tatsächlich wirtschaftlich und sachlich voneinander zu trennen. Sie müssen nachweisen, dass die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.

Für Personengesellschaften gibt es Bagatellgrenzen, allerdings nur sehr geringe. Solange die gewerbliche Tätigkeit 3 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigt und dieser Betrag nicht über 24.500 Euro liegt, bleiben die Vorteile der freiberuflichen Tätigkeit erhalten (BFH-Urteil vom 27.08.2014, Aktenzeichen VIII R 6/12). Sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater.

Hinweis zu Künstlern und Publizisten laut Künstlersozialkasse

KünstlersozialkasseDie Künstlersozialkasse beurteilt – ganz unabhängig von den Kriterien des Finanzamts –, ob Sie Freiberufler sind oder nicht. Hier zählen auch Webdesigner, Werbefotografen und viele mehr zum Kreis der Künstler und Publizisten.

Die Künstlersozialkasse besteht aus zwei Bereichen, die völlig unabhängig voneinander arbeiten. Ein Bereich ist zuständig für die Künstler und Publizisten. Hier wird über die Versicherungspflicht und die Höhe der Beitragszuschüsse entschieden. Der andere Bereich prüft Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, und fordert eine Künstlersozialabgabe ein.

Zahlt zum Beispiel ein Verlag für den Autor die Künstlersozialabgabe, ist der Autor dadurch weder versichert noch ist er verpflichtet, einen Antrag auf Rentenversicherung zu stellen.

Zahlt der Verlag die Abgabe, kann er umgekehrt davon ausgehen, dass er laut Künstlersozialkasse ein Künstler ist, und es besteht für ihn die Möglichkeit, die Vorteile zu nutzen.

In Kapitel 7.9 »Sonstige Betriebsausgaben« finden Sie in Abschnitt 7.9.4 »Versicherungen und sonstige Abgaben« mehr zur Künstlersozialabgabe. Welche Vorteile die Künstlersozialkasse für Künstler und Publizisten bietet, erfahren Sie in Kapitel 6.9 »Sonstige Betriebseinnahmen« in Abschnitt 7.9.7 »Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen«.

1.7 Was gilt für gemeinnützige Vereine?

VereinGemeinnützige Vereine genießen Steuervorteile. Sie werden erst körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig, wenn sie Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielen und diese mehr als 45.000 Euro inkl. Umsatzsteuer im Jahr betragen. Was heißt das genau?

Ein steuerbegünstigter Verein besteht aus folgenden Bereichen, und für jeden Bereich muss der Gewinn getrennt dargestellt werden. D. h., Sie stellen die Einnahmen den entsprechenden Ausgaben gegenüber und erhalten so mehrere Ergebnisse.

Ideeller Bereich: Mitgliedsbeiträge, Spenden, staatliche Zuschüsse

Bereich Vermögensverwaltung: Zinserträge, Miet- und Pachteinnahmen

Bereich Zweckbetrieb: kulturelle Veranstaltungen, genehmigte Lotterien, Vermietung von Sportstätten an Mitglieder, Behindertenwerkstätten, Volkshochschulen, soweit die Einnahmen inkl. Umsatzsteuer nicht über 45.000 Euro im Jahr liegen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie Werbeeinnahmen stellen immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verkauf von Speisen und Getränken, Werbeeinnahmen, gesellige Veranstaltungen mit Einnahmen inkl. Umsatzsteuer über 45.000 Euro im Jahr.

Gewinne des ideellen Bereichs, der Vermögensverwaltung und des Zweckbetriebs sind bei einem gemeinnützigen Verein ertragssteuerfrei. Für diese Bereiche können Sie die Ergebnisse formfrei, also ohne Formular, ermitteln. Das Gleiche gilt für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit die Einnahmen unter der o. g. Freigrenze liegen.

Liegen die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes über der Freigrenze, muss der Verein den Gewinn auf dem neuen Formular ermitteln.

1.8 Welche Gründe sprechen für den Wechsel der ­Gewinnermittlungsart?

Wann können Sie zur Bilanzierung übergehen?

Gewinn, Wechsel der GewinnermittlungsartJederzeit! Sie sind nicht dazu verpflichtet, Ihren Gewinn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Jeder Selbstständige kann von Anfang an freiwillig Bücher führen oder zu Beginn eines jeden Jahres zur Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung wechseln. Wenn Sie als Freiberufler freiwillig die doppelte Buchführung anwenden, verlieren Sie dadurch nicht Ihren freiberuflichen Status. Sie ermitteln Ihren Gewinn lediglich auf eine andere Weise.

Mögliche Vorteile der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung

Bilanzierung, Vorteile der Bilanzierung