Bürgerliches Recht II - Axel Benning - E-Book

Bürgerliches Recht II E-Book

Axel Benning

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Beschreibung

Jetzt noch besser! Das im Studium Erlernte auf den konkreten Klausurfall anzuwenden, fällt nicht immer leicht. Hier setzt das Arbeitsbuch an. Es gibt den Studierenden zahlreiche Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen an die Hand und zeigt die Punkte auf, die für die Fallbearbeitung ausschlaggebend sind. Randnummern und optische Hervorhebungen machen die 6. Auflage noch übersichtlicher. Das ABW!R-Erfolgsrezept: • 23 Fälle mit Lösungen • Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen • umfangreiche Definitionensammlung informiert über Begriffe in den Prüfungsschemata • "Fallfinder" zeigt klausurrelevante Begriffe in einer Falllösung • NEU: "Coaching-Zone", vertiefende und weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturhinweise Topfit im Zivilrecht! Das ABW!R Arbeitsbuch "Bürgerliches Recht II" ist damit sowohl zum Erlernen der richtigen Klausurtechnik als auch für die Nachbearbeitung einzelner Themenkomplexe oder des gesamten Stoffes im Rahmen der Klausurvorbereitung die optimale Studiengrundlage.

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Bürgerliches Recht II

Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht und Sonderfragen

Prof. Dr. Axel Benning

Fachhochschule Bielefeld

Prof. Dr. Jörg-Dieter Oberrath

Fachhochschule Bielefeld

6., überarbeitete Auflage, 2016

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

6. Auflage, 2016

Print ISBN 978-3-415-05629-9 E-ISBN 978-3-415-05666-4

© 2011 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

I. Sinn und Zweck des Buches

II. Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht

1. Fragestellungen

2. Falllösung

B. Prüfung von dinglichen Ansprüchen

I. Ansprüche aus dem Eigentum

1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen

a) Einführung

b) Prüfungsabläufe

c) Fallbeispiel

2. Gesetzlicher Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen

3. Erwerb von Eigentum an Grundstücken

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

4. Anspruch auf Herausgabe des Eigentums (§§ 985, 986 BGB)

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

c) Fallbeispiele

5. Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis

a) Einführung

b) Prüfungsabläufe

c) Fallbeispiele

6. Ansprüche wegen Eigentumsstörung, insbesondere § 1004 BGB

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

c) Fallbeispiel

II. Ansprüche aus Besitz

1. Einführung

2. Prüfungsabläufe

3. Fallbeispiele

III. Ansprüche aus dinglichen Sicherheiten

1. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

2. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

3. Anspruch aus Pfandrecht an beweglichen Sachen

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

4. Fallbeispiele

IV. Vertiefungshinweise/Coachingzone

1. Spezialprobleme

2. Weitere Übungsfälle

3. Aufsätze/Rechtsprechung

C. Prüfung deliktischer Ansprüche

I. Ansprüche aus BGB

1. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

2. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 BGB

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

4. Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

5. Fallbeispiele

II. Ansprüche aus Sondergesetzen

1. Anspruch aus Produkthaftungsgesetz

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

c) Fallbeispiel

2. Anspruch aus Umwelthaftungsgesetz

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

3. Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz – § 7 StVG

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

III. Vertiefungshinweise/Coachingzone

1. Spezialprobleme

2. Weitere Übungsfälle

3. Aufsätze/Rechtsprechung

D. Prüfung von Ansprüchen aus weiteren gesetzlichen Schuldverhältnissen

I. Ansprüche aus Bereicherungsrecht

1. Leistungskondiktion

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

2. Eingriffskondiktion

a) Einführung

b) Prüfungsablauf

3. Ansprüche aus § 816 BGB

a) Einführung

b) Prüfungsabläufe

4. Fallbeispiele

II. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

1. Einführung

2. Prüfungsabläufe

a) Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz

b) Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz

3. Fallbeispiele

III. Vertiefungshinweise/Coachingzone

1. Spezialprobleme

a) Bereicherungsrecht

b) Geschäftsführung ohne Auftrag

2. Weitere Übungsfälle

3. Aufsätze/Rechtsprechung

E. Exkurs: Verbindungen zu anderen Rechtsgebieten

I. Gesellschaftsrecht

II. Prozessuale Fragen

1. Einleitung

2. Klagearten

3. Prozessvoraussetzungen

a) Einleitung

b) Prüfungsablauf

4. Beweislast

5. Fallbeispiel

III. Vollstreckungsverfahren

1. Einleitung

2. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

3. Organe der Zwangsvollstreckung

4. Gegenstände der Zwangsvollstreckung

5. Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

a) Erinnerung

b) Vollstreckungsgegenklage

c) Drittwiderspruchsklage

d) Prüfungsabläufe

6. Fallbeispiel

F. Glossar

G. Fallfinder

A. Einleitung

I. Sinn und Zweck des Buches

1

Die Erfahrung zeigt, dass Studierende in Rechtsfächern relativ wenig Probleme damit haben, sich die theoretischen Grundlagen für die Lösung einzelner Rechtsprobleme anzueignen. Schwierigkeiten bereitet ihnen dagegen die Anwendung des Erlernten auf die in den Klausuren geforderte Bearbeitung konkreter juristischer Fälle. Abgesehen von den Schwierigkeiten, sich in die Besonderheiten der juristischen Fallbearbeitungstechnik einzufinden, treten häufig weitere Probleme auf. Zum einen werden die in dem jeweiligen Fall untergebrachten Fragestellungen oft nicht logisch korrekt in die Prüfung einer Norm eingebunden. Zum anderen bereitet es Schwierigkeiten, die Zusammenhänge verschiedener Regelungsbereiche zu erkennen, insbesondere das Zusammenspiel verschiedener Normen.

2

Hier setzt das vorliegende Buch an. Mit Hilfe von Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen soll den Studierenden ein Fahrplan für die Bearbeitung eines Falles an die Hand gegeben werden. Auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse wird dabei weitgehend verzichtet. Das Buch soll Vorlesungen und Lehrbücher nicht ersetzen, sondern ergänzen. Es kann dabei sowohl zur Nachbearbeitung einzelner Themenkomplexe als auch zur Wiederholung des gesamten Stoffes im Rahmen der Klausurvorbereitung eingesetzt werden. Das Buch beschränkt sich dabei nicht auf die Vorstellung verschiedener Prüfungsabläufe, sondern bietet mit den enthaltenen Fällen und dem Glossar auch die Möglichkeit, sich über die in den Übersichten auftretenden Begriffe kurz zu informieren und das einzelne Schema in einem darauf zugeschnittenen Fall direkt anzuwenden. Dabei finden Sie in dem Glossar Stichworte zum gesamten BGB, also auch zu den Themenbereichen, die in Band I dieses Buches behandelt wurden.

3

Dementsprechend kann man sich mit dem konsequenten Durcharbeiten des Buches einen guten Überblick über typische Probleme und Fallgestaltungen des Bürgerlichen Rechts verschaffen. Das Buch kann aber auch punktuell eingesetzt werden. Es ist möglich, gezielt einzelne Begriffe nachzuschlagen, um Sicherheit in der Beherrschung von Definitionen zu erlangen. Außerdem können konkrete Prüfungsabläufe zu einzelnen Problemen und Fallgestaltungen, auf die man in Vorlesungen oder Lehrbüchern stößt, nachvollzogen werden. Schließlich kann auch die Bearbeitung juristischer Fälle geübt werden.

II. Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht

1. Fragestellungen

4

Grundlage eines Falles aus dem Bürgerlichen Recht ist die Darstellung eines tatsächlichen Lebenssachverhalts mit rechtlichen Bezügen. Sie schließt mit einer Fallfrage ab. Diese kann auf die Begutachtung der gesamten Rechtslage („Wie ist die Rechtslage?“) oder eines einzelnen Aspekts, insbesondere das Vorliegen eines Anspruchs („Hat A einen Anspruch auf … gegen B?“) gerichtet sein. Ansprüche (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) können sich aus einem Vertrag (z. B. Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB – vgl. dazu Band I dieses Buches), der Herrschaft über eine Sache (z. B. Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB) oder einem gesetzlichem Schuldverhältnis (z. B. Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung eines Rechtsguts aus § 823 Abs. 1 BGB) ergeben. Zu beachten ist, dass man sich klar machen muss, worauf die Fallfrage genau abzielt. Dabei kann man sich folgenden Merksatzes bedienen: „Wer will was von wem woraus?“. Die Frage nach „wer“, „was“ und „wem“ ergibt sich direkt aus dem Falltext. Bezüglich der Frage nach dem „Woraus“ muss die geeignete Anspruchsgrundlage gesucht werden. Zu beachten ist, dass für einen Anspruch auch mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen können (sog. Anspruchskonkurrenz), die dann allesamt zu prüfen sind. Soweit für diese Ansprüche unterschiedliche Rechtsgründe in Betracht kommen – man unterscheidet üblicherweise Ansprüche aus Vertrag, Ansprüche aus dinglichem Recht und gesetzliche Ansprüche –, werden üblicherweise meist zunächst die vertraglichen (vgl. Band I dieses Buches), dann die dinglichen und als letztes die gesetzlichen Ansprüche geprüft. So sind auch die beiden Bände des Arbeitsbuchs „Bürgerliches Recht“ aufgebaut.

2. Falllösung

5

Die Falllösung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss unter Berücksichtigung der bei der Vorüberlegung gefundenen Grundsätze und Normen eine These aufgestellt werden. Soweit es um mehrere Ansprüche oder Anspruchsgegner bzw.-berechtigte geht, ist jeweils eine gesonderte These aufzustellen. Hauptteil der Falllösung ist die Prüfung, ob die aufgestellte These auf den konkreten Fall zutrifft. Man muss dabei untersuchen, ob die für die Erfüllung der These erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Normen erfüllt sind (sog. Subsumtion). Mit der Feststellung, dass ein Anspruch entstanden ist, ist die Lösung – vor allem bei vertraglichen Ansprüchen – oft noch nicht endgültig gefunden. Ansprüche können nämlich auch wieder erlöschen, oder sie können infolge von Gegenrechten des Anspruchsgegners nicht durchsetzbar sein (vgl. hierzu Arbeitsbuch BGB I Übersicht 1 Rn. 10).

6

Für die Arbeit mit den Prüfungsabläufen gilt, dass der Leser zunächst die einzelnen Prüfungsschritte mittels Nachlesen der zitierten Normen und der im Glossar erklärten Begriffe nachvollziehen und dann die Anwendung anhand des Übungsfalls erproben sollte. Dabei ist die angebotene Lösung selbstverständlich zunächst abzudecken, da nur so eine echte Kontrolle gewährleistet ist, ob der Prüfungsablauf auch wirklich beherrscht wird.

7

Bei der Anwendung der Prüfungsabläufe ist ferner zu beachten, dass es sich nur um Hilfsmittel zur Prüfung von Fällen handelt. Ein sklavisches Abarbeiten der einzelnen Prüfungspunkte ist zu vermeiden. Es ist jeweils der konkrete Sachverhalt im Auge zu behalten. Dabei ist zu beachten, dass die vom Aufgabensteller in den Sachverhalt eingearbeiteten Informationen den Fallbearbeiter führen und ihm Hinweise geben sollen, welche Punkte problematisch sind und daher intensiver als andere behandelt werden sollten. Allerdings gibt es bei den meisten Schemata auch Punkte, die erfahrungsgemäß fast immer relevant sind. Auf diese Punkte wird in den Ausleitungen zu den jeweiligen Schemata besonders hingewiesen.

8

Die Prüfungsabläufe sind so angelegt, dass sie alle notwendigen Prüfungsschritte erfassen. Allerdings ist die dargestellte Prüfungsreihenfolge nicht immer zwingend, weil sich aus den Gesetzen oder aus der Logik nicht überall eine bestimmte Abfolge ableiten lässt. Insoweit handelt es sich lediglich um einen Vorschlag. Andere Möglichkeiten der Prüfungsreihenfolge sind denkbar. Entsprechendes gilt für die Lösung der Fälle. Auch hier sind je nach Auffassung und Argumentation bei einigen Problemen auch andere Meinungen vertretbar. Die Autoren haben sich bemüht, bei Meinungsstreitigkeiten der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen. Insbesondere bei Klausuren kann davon natürlich auch abgewichen werden. Entscheidend ist letztlich vor allem, dass die vertretene Auffassung nachvollziehbar begründet wird.

B. Prüfung von dinglichen Ansprüchen

I. Ansprüche aus dem Eigentum

9

Die Ansprüche aus Eigentum oder Besitz zählen zu den wichtigsten dinglichen Ansprüchen, die in wirtschaftsrechtlichen Klausuren geprüft werden. Wie bei allen dinglichen Ansprüchen wird es dabei oft vorkommen, dass die Fragestellung auch die Prüfung vertraglicher Ansprüche mit umfasst. Aufbautechnisch ist zu beachten, dass dingliche Ansprüche immer nach vertraglichen, aber vor gesetzlichen Ansprüchen zu prüfen sind.

1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen

a) Einführung

10

Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Für den Erwerb des Eigentums muss zunächst zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden werden, weil davon abhängt, wie Eigentum erworben wird. Der Erwerb beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB. Dabei ist zwischen dem Erwerb vom Berechtigten und dem Erwerb vom Nichtberechtigten zu unterscheiden. Zu beachten ist, dass sich die Eigentumsübertragung wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes des Sachenrechts auf genau bezeichnete Gegenstände beziehen muss. Berechtigter ist der wahre Eigentümer oder, wer von diesem i. S. v. § 185 BGB ermächtigt ist. Von der Berechtigung ist die Verfügungsbefugnis, d. h. die Rechtsmacht zur Verfügung im eigenen Namen mit Wirkung zu Lasten des wahren Berechtigten zu handeln, zu unterscheiden. Diese könnte dem Eigentümer z. B. gem. § 161 BGB fehlen.

b) Prüfungsabläufe

11

Übersicht 1

Rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Berechtigten

Erwerbstatbestand nach § 929 S. 1 BGB Dingliche Einigung Veräußerer – ErwerberÜbergabe der SacheBerechtigung des Veräußerers EigentumVerfügungsbefugnis nach § 185 BGBErwerbstatbestand nach § 929 S. 2 BGB Dingliche Einigung Veräußerer – ErwerberErwerber bereits in Besitz der SacheBerechtigung des Veräußerers EigentumVerfügungsbefugnis nach § 185 BGBErwerbstatbestand nach § 930 BGB Dingliche Einigung Veräußerer – ErwerberVereinbarung eines Besitzkonstituts im Sinne von 868 BGBBerechtigung des Veräußerers EigentumVerfügungsbefugnis nach § 185 BGBErwerbstatbestand nach § 931 BGB Dingliche Einigung Veräußerer – ErwerberAbtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers Besitz eines DrittenSchuldrechtlicher Anspruch auf HerausgabeAbtretung nach § 398Berechtigung des Veräußerers EigentumVerfügungsbefugnis nach § 185 BGB

12

In einer Klausur kommt es zunächst darauf an, den richtigen Erwerbstatbestand zu prüfen. Die genannten Erwerbstatbestände finden auch auf das Anwartschaftsrecht, das z. B. ein Vorbehaltskäufer aufgrund der aufschiebend bedingten Übereignung (vgl. § 449 Abs. 1 BGB) innehat sowie auf die Übertragung von Geld Anwendung. Beispiele für Besitzmittlungsverhältnisse i. S. v. § 930 BGB finden sich in § 868 BGB. Der abgetretene Anspruch i. S. v. § 931 BGB kann nicht der dingliche Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB sein, da dieser nicht übertragbar ist.

13

Übersicht 2

Rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Nichtberechtigten

Gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB Erwerbstatbestand nach § 929 Einigung Veräußerer – ErwerberÜbergabe der SacheNichtberechtigung des VeräußerersGuter Glaube des Erwerbers nach § 932 Abs. 2 BGBKein Fall des § 935Gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB Erwerbstatbestand nach § 930 Einigung Veräußerer – ErwerberVereinbarung eines BesitzkonstitutsNichtberechtigung des VeräußerersÜbergabe der Sache an den ErwerberGuter Glaube des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB) im Zeitpunkt der BesitzerlangungKein Fall des § 935Gutgläubiger Erwerb nach § 934 BGB Erwerbstatbestand nach § 931 Einigung Veräußerer – ErwerberAbtretung HerausgabeanspruchNichtberechtigung des VeräußerersGuter Glaube des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB)Besitzerlangung Erwerber, sofern Veräußerer nicht mittelbarer BesitzerKein Fall des § 935 BGB

14

Die §§ 932 ff. BGB schützen lediglich den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers. Einen guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers schützt das BGB nicht. Im Handelsverkehr ist dagegen wegen der besonderen Anforderungen ein solcher Schutz notwendig, weil Kaufleute besonders häufig über fremde Sachen im eigenen Namen verfügen (vgl. § 366 HGB).

In der Klausur wird sich die Fallfrage häufig nicht direkt auf den Erwerb von Eigentum richten, sondern wird in Ansprüchen aus dem Eigentum, z. B. dem Herausgabeanspruch (vgl. Übersicht 5 Rn. 23) relevant werden, indem beispielsweise zu prüfen ist, ob der Anspruchsteller Eigentum erlangt hat. Mittelbar können sie auch Gegenstand einer Prüfung werden, wenn es um Ansprüche des Eigentümers wegen Eigentumsverlust aufgrund gutgläubigen Erwerbs geht.

c) Fallbeispiel

Fall 1

15

Haber leiht sich von Leser einen wertvollen Bildband aus. Wenig später verkauft Haber, weil er dringend Geld benötigt, den Bildband im Wert von 100,– € für 50,– € an Glück. Glück, der von der Leihe des Buches nichts weiß, nimmt das Buch sofort mit.

Wer ist Eigentümer des Buches?

Lösung:

Ursprünglich war Leser Eigentümer des Buches. Er könnte dieses aber durch ein Rechtsgeschäft über das Buch verloren haben. In Betracht kommt die Veräußerung des Buches durch Haber an Glück.

Hierin könnte eine Übertragung des Eigentums an dem Buch nach § 929 BGB liegen. Diese setzt eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber sowie die Übergabe der betreffenden Sache an den Erwerber voraus. Haber und Glück waren sich einig, dass Glück Eigentümer des Buches werden soll, und dieses wird auch an Glück übergeben. Der Tatbestand des § 929 BGB ist damit an sich erfüllt. Allerdings verlangt § 929 BGB, dass der Veräußerer Eigentümer der Sache ist. Eigentümer des Buches war zum Zeitpunkt der Einigung des Haber mit Glück aber noch Leser. Damit scheidet ein Eigentumserwerb nach § 929 BGB aus.

Glück könnte das Buch aber gem. § 932 BGB gutgläubig erworben haben. Dazu müsste zunächst ein Eigentumserwerb nach § 929 BGB geplant gewesen sein. Wie oben geprüft war das der Fall. Weitere Voraussetzung ist, dass der Veräußerer zur Veräußerung nicht berechtigt ist. Auch dies wurde oben schon bejaht. § 932 BGB setzt aber weiter voraus, dass der Erwerber im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB gutgläubig ist. Dazu dürften Glück die wahren Eigentumsverhältnisse nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein. Es ist nicht ersichtlich, dass es für Glück Anhaltspunkte gab, an der Eigentümerschaft des Haber zu zweifeln. Damit war er gutgläubig. Sein Eigentumserwerb könnte aber noch daran scheitern, dass § 935 BGB eingreift. Danach scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. In Betracht kommt nur ein „abhanden gekommen“ sein. Nach herrschender Meinung stellt dies den Oberbegriff für „gestohlen“ und „verloren“ dar und erfordert daher, wie bei diesen beiden Alternativen, dass der Eigentümer den Besitz an seiner Sache gegen seinen Willen verloren hat. Dies liegt im Falle des Leser aber nicht vor. Durch die Leihe des Buches an Haber hat er zwar den Besitz an dem Buch aufgegeben. Dies geschah aber freiwillig. Damit scheidet ein Abhandenkommen und damit ein Eingreifen des § 935 BGB aus.

Glück ist nach § 932 BGB neuer Eigentümer des Buches geworden und Leser hat sein Eigentum verloren.

2. Gesetzlicher Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen

16

Außer durch Rechtsgeschäft kann man Eigentum auch durch die Verwirklichung gesetzlicher Erwerbstatbestände erlangen. Für Klausuren relevant werden können insbesondere die Ersitzung nach den §§ 937 ff. BGB, die Verarbeitung nach § 950 BGB sowie die Verbindung/Vermischung nach §§ 946, 947 BGB. § 950 BGB besitzt für die Klausur die größte Bedeutung, da er dem § 947 BGB vorgeht. § 950 BGB greift immer dann, wenn Sachen zur Herstellung einer neuen Sache geliefert werden. Eine neue Sache ist insbesondere dann gegeben, wenn sie eine neue Funktion aufweist oder durch die Verarbeitung ein Wertzuwachs eingetreten ist. Der Hersteller dieser Sache wird gem. § 950 BGB grundsätzlich deren Eigentümer. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Wert der neuen Sache wesentlich geringer ist als der Wert der Ausgangsstoffe (vgl. BGH NJW 1995, 263).

3. Erwerb von Eigentum an Grundstücken

a) Einführung

17

Auch bei Grundstücken wird zwischen dem Erwerb durch Rechtsgeschäft und dem Erwerb durch Gesetz unterschieden. Allerdings existiert mit der sogenannten Buchersitzung nach § 900 BGB nur ein Tatbestand des gesetzlichen Eigentumserwerbs. Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb nach §§ 873, 925 BGB.

b) Prüfungsablauf

18

Übersicht 3

Rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Berechtigten

Dingliche Einigung Veräußerer – Erwerber (§ 873 BGB) Einigsein über Übertragung des EigentumsWahrung der Form nach § 925 BGBEintragung ins Grundbuch (§ 873 i. V. m. GBO)Berechtigung des Veräußerers EigentumVerfügungsbefugnis nach § 185 BGB

19

Häufig werden in Klausuren die Formvorschriften der §§ 925 und 311 b BGB verwechselt bzw. miteinander vermengt. Hierbei ist darauf zu achten, dass das schuldrechtliche Geschäft – in der Regel ein Kaufvertrag – und die dingliche Einigung nach § 925 BGB strikt zu trennen sind (Abstraktionsprinzip).

20

Übersicht 4

Rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Nichtberechtigten

Dingliche Einigung Veräußerer – Erwerber (§ 873 BGB) Einigung über Übertragung des EigentumsWahrung der Form nach § 925 BGBEintragung ins Grundbuch (§ 873 i. V. m. GBO)Nichtberechtigung des VeräußerersGuter Glaube des Erwerbers Eintragung des Veräußerers als Eigentümer im GrundbuchKeine Eintragung eines WiderspruchsKeine Kenntnis Erwerber von der Unrichtigkeit des Grundbuchs

21

Ein Widerspruch (§ 899 BGB) kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das Grundbuch i. S. v. § 894 BGB unrichtig ist, d. h. nicht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang steht.

4. Anspruch auf Herausgabe des Eigentums (§§ 985, 986 BGB)

a) Einführung

22

Der Klassiker unter den dinglichen Ansprüchen ist in wirtschaftsrechtlichen Klausuren der Eigentumsherausgabeanspruch nach §§ 985, 986 BGB. Dabei bereitet der dreistufige Prüfungsaufbau (Eigentum – Besitz – Recht zum Besitz) grundsätzlich keinerlei Schwierigkeiten. Problematisch kann die Prüfung aber dann werden, wenn andere sachenrechtliche Fragestellungen mit abgeprüft werden, insbesondere die verschiedenen Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbs, die Tatbestände des Eigentumserwerbs durch tatsächliche Umstände sowie das Recht zum Besitz aufgrund Pfandrechts. Außerdem können auch noch Zustandekommen bzw. Inhalt schuldrechtlicher Verträge in die Prüfung des Rechts zum Besitz eingebaut werden.

b) Prüfungsablauf

23

Übersicht 5

§§ 985, 986 BGB

Eigentum des Anspruchstellers Anspruchsteller ist ursprünglicher Eigentümer und kein Verlust durch gesetzlichen Eigentumserwerb eines anderen Verarbeitung (§ 950 BGB)Verbindung/Vermischung (§§ 946, 947 BGB)Ersitzung nach §§ 937 ff. BGBrechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb eines anderen (siehe Übersicht 1, Rn. 11 und Übersicht 2, Rn. 12)Anspruchsteller hat Eigentum erworben aufgrund Gesetzes (siehe Tatbestände oben)aufgrund Rechtsgeschäfts (siehe Tatbestände oben)Anspruchsgegner ist BesitzerKein Recht des Besitzers zum Besitz (§ 986 Abs. 1 BGB) aufgrund dinglichen Rechts, z. B. Nießbrauch (§ 1036 BGB), Pfandrecht (z. B. § 647 BGB)Vertrag, z. B. Mietvertrag

24

Bei der Frage, ob der Anspruchsteller Eigentümer ist, empfiehlt sich ein „historischer“ Aufbau. Zunächst ist zu prüfen, wer ursprünglich Eigentümer war und ob später Tatbestände des Eigentumsverlusts bzw.-erwerbs stattgefunden haben. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Verfügungsgeschäfte und nicht Verpflichtungsgeschäfte, wie z. B. ein Kaufvertrag, geprüft werden, weil ansonsten der Eindruck entstehen kann, dass das Abstraktionsprinzip nicht verstanden worden ist.

Besondere Anforderungen an die Prüfung können sich bei Sachverhalten aus dem Kreditsicherungsrecht ergeben. Zum einen können dort Fragen des Gutglaubenserwerbs relevant werden, weil viele Schuldner ihre letzten Besitztümer mehrfach als Sicherheit einsetzen. Zum anderen kann das Anwartschaftsrecht (vgl. Glossar) zu prüfen sein.

Entsprechend kann der Prüfungsablauf eingesetzt werden wenn der Anspruchsteller nicht Eigentümer, sondern Inhaber eines Pfandrechts ist. § 1227 BGB verweist nämlich auf § 985 BGB. Das Entstehen eines Pfandrechts richtet sich nach den §§ 1205 ff. BGB (vgl. Übersicht 14 Rn. 53).

c) Fallbeispiele

Fall 2

25

Autohersteller Adam bezieht die Serienmotoren für neue Fahrzeuge von Zulieferer Zornig. Nachdem Adam die letzte Lieferung von 10 Motoren noch nicht bezahlt hat, verlangt Zornig die Motoren heraus. Er beruft sich darauf, dass verabredet war, er solle bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleiben. Adam verweigert dies, weil die Motoren bereits in Fahrzeuge eingebaut seien.

Muss Adam die Motoren herausgeben?

Lösung:

1. §§ 346, 323 BGB

Zornig könnte gegen Adam einen Anspruch auf Rückgabe der Motoren wegen eines Rücktritts vom Kaufvertrag mit Adam haben. Dann müsste ein Rücktrittsgrund vorliegen. Dieser könnte sich aus § 323 Abs. 1 BGB ergeben. Danach kann bei einem gegenseitigen Vertrag der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die fällige Leistung nicht erbringt. Adam hat seine Zahlungspflicht nicht erfüllt und somit die ihm obliegende Leistung nicht erbracht. Ein Rücktritt ist nach § 323 BGB aber nur möglich, wenn der Gläubiger – hier Zornig – eine Nachfrist gesetzt hat oder eine Nachfristsetzung gem. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Für beide Fälle liegen keine Anhaltspunkte vor, so dass Zornig (noch) nicht zurücktreten kann.

2. § 985 BGB

Ein Herausgabeanspruch des Zornig gegen Adam könnte sich aus § 985 BGB ergeben. Dazu müsste Zornig Eigentümer und Adam Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) der Motoren sein. Die Stellung des Adam als Besitzer ist unproblematisch.

Fraglich ist, ob Zornig noch Eigentümer der Motoren ist. Zornig war ursprünglich Eigentümer der Motoren, könnte das Eigentum daran aber durch das nachfolgende Geschehen verloren haben. Zunächst käme ein Eigentumsverlust infolge Rechtsgeschäfts in Betracht. Zwischen Zornig und Adam war ein Kaufvertrag geschlossen. Zu dessen Erfüllung lieferte Zornig dem Adam die Motoren. Damit könnte eine Eigentumsübertragung i. S. v. § 929 Satz 1 BGB vorgenommen worden sein. Die dazu erforderliche Übergabe der Motoren lag vor. Allerdings war die entsprechende Einigung zwischen Adam und Zornig über den Übergang des Eigentums i. S. v. § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt. Es war ein Eigentumsvorbehalt i. S. v. § 449 BGB vereinbart, so dass der Eigentumsverlust des Zornig erst durch die endgültige Bezahlung der Motoren eintreten sollte. Da Adam die Motoren noch nicht bezahlt hat, hat Zornig sein Eigentum also nicht nach § 929 Satz 1 BGB verloren.

Der Eigentumsverlust könnte aber dadurch eingetreten sein, dass Adam die gelieferten Motoren in Kraftfahrzeuge eingebaut hat. Darin könnte ein Eigentumsverlust durch Verarbeitung i. S. v. § 950 BGB liegen.

Erforderlich dafür ist zunächst, dass bei Adam eine Verarbeitung der Motoren stattgefunden hat. Adam hat die Karosserie des Fahrzeugs und die Motoren miteinander verbunden. Darin liegt eine Verarbeitung i. S. d. § 950 BGB.

Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Verarbeitung eine neue Sache entstanden ist. Ein Auto mit Motor stellt eine höhere Verarbeitungsstufe dar als ein Auto ohne Motor. Folglich ist auch eine neue Sache entstanden.

Schließlich ist für § 950 BGB noch erforderlich, dass der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Zum Wert der Verarbeitung ist auch der Wert der bis dahin verwendeten Grundstoffe hinzuzuzählen. Der Wert der fertigen Fahrzeuge ist höher als der der eingebauten Motoren. Somit ist auch diese Voraussetzung gegeben.

Also liegen alle Voraussetzungen des § 950 BGB vor. Rechtsfolge des § 950 Abs. 1 BGB ist, dass derjenige, der die neue Sache hergestellt hat, das Eigentum an der neuen Sache erwirbt und dass nach § 950 Abs. 2 BGB die an den Stoffen bestehenden Rechte erlöschen. Damit ist durch den Einbau der Motoren das Eigentum des Zornig an den Motoren erloschen.

Folglich ist Zornig nicht mehr Eigentümer der Motoren und kann diese auch nicht nach § 985 BGB von Adam herausverlangen.

Adam ist nicht verpflichtet, die Motoren herauszugeben.

Alternativlösung: Soweit man den Eigentumsverlust nach § 950 BGB ablehnt, weil durch das Einfügen des Motors keine neue Sache entsteht, muss wie folgt weitergeprüft werden: