Corona-Krise - Wichtige steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen - Andreas Kümpel - E-Book

Corona-Krise - Wichtige steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen E-Book

Andreas Kümpel

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Beschreibung

Das E-Book bietet einen Überblick über die wichtigen, bundesweit geltenden steuerlichen und außersteuerlichen Maßnahmen zur Linderung der Folgen der Corona-Krise. Neben steuerlichen Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen, steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften, Selbständige und Beschäftigte werden auch die Regelungen unter anderem zur Liquiditätssicherung für kleine und große Unternehmen, zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur Aussetzung von Miet- und Pachtzahlungen, zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften und Vereinen (z.B. virtuelle Haupt-/Mitgliederversammlungen), zu den Anpassungen beim Kurzarbeitergeld und den Minijobs sowie zu Verbraucherkreditverträgen erläutert. Wichtige Formulare wie z.B. - Anzeige über Arbeitsausfall - Antrag auf Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag - Antrag Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus stehen auf sp-mybook.de zum Download bereit. Berücksichtigt sind das Erste und Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, die Sozialschutzpakete 1 und 2 sowie das Covid-19-Pandemie-Abmilderungsgesetz. Im Anhang: - FAQ - Corona (Steuern) - BMF (Stand 28.5.2020 - "Katastrophenerlass" - BMF vom 9.4.2020, BStBl I 2020, 498 - Ergänzung des "Katastrophenerlasses" - BMF vom 26.5.2020 - Stundung und Vorauszahlungen - BMF vom 19.3.2020, BStBl I 2020, 262 - Pauschalierter Verlustrücktrag - BMF vom 24.4.2020, BStBl I 2020, 496 - Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 - BMF-Schreiben vom 30.06.2020 Rechtsstand: Juli 2020

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Veröffentlichungsjahr: 2020

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Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

ePub:ISBN 978-3-7910-5069-0Bestell-Nr. 13035-0100

Andreas Kümpel

Corona-Krise - Wichtige steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen

1. Auflage 2020, Juli 2020

© 2020 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

www.schaeffer-poeschel.de

[email protected]

Produktmanagement: Rudolf Steinleitner

Lektorat: Petra Bandl

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart

Ein Unternehmen der Haufe Group

Vorwort

Die Corona-Krise hat für die meisten Menschen ihren Alltag stark verändert. Neben den persönlichen Einschränkungen wie Kontakt- und Bewegungsbeschränkungen führte die Krise auch für viele zu starken wirtschaftlichen Einschnitten.

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen hat der Staat in einer ungeahnten Schnelligkeit und Kreativität versucht, durch eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen und Unterstützungspaketen, die Folgen der Corona-Krise für die Unternehmen und die Beschäftigten abzumildern und um deren wirtschaftliches Überleben zu ermöglichen.

Die Vielzahl der getroffenen Maßnahmen führt jedoch auch zu einer gewissen Unübersichtlichkeit.

In diesem Buch wird versucht, in einer kompakten Form die wesentlichsten Maßnahmen verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Es soll den Leserinnen und Lesern die Möglichkeit bieten, sich in kurzer Zeit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.

Ich hoffe, dass Ihnen damit eine kleine Hilfestellung in diesen doch sehr ungewöhnlichen Zeiten an die Hand gegeben wird, um sich im „Dickicht“ der Regelungen nicht zu verirren.

Zuletzt noch der Wunsch: „Bleiben Sie gesund!“

Im Juli 2020

Andreas Kümpel

Inhaltsverzeichnis

ImpressumVorwortHinweis zum UrheberrechtAbkürzungsverzeichnis1 Allgemeines2 Steuerliche Maßnahmen2.1 Verfahrensrecht2.1.1 Stundungen2.1.2 Erlass2.1.3 Vollstreckungsmaßnahmen2.1.4 Fristverlängerungen2.1.4.1 Lohnsteueranmeldungen2.1.4.2 Steuererklärungen2.1.5 Außenprüfungen2.1.6 Verspätungszuschläge2.1.7 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2.1.8 Verlängerung der steuerstrafrechtlichen 2.2 Ertragsteuerliche Maßnahmen2.2.1 Kurzarbeitergeld2.2.2 Beihilfen/Unterstützungen an Arbeitnehmer 2.2.3 Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) 2.2.4 Erhaltene Soforthilfen2.2.5 Dienstwagenbesteuerung2.2.6 Degressive AfA2.2.7 Verlängerung der Investitionsfristen2.2.8 Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen aus 2.2.9 Home-Office – Kosten für ein häusliches 2.2.10 Verlustabzug2.2.10.1 Anhebung des Verlustrücktrags für 2020 und 2.2.10.2 Berücksichtigung eines Verlustrücktrags bei 2.2.11 Spendenabzug (§ 10b EStG) 2.2.12 Sonderregelungen für Grenzpendler 2.2.13 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2.2.14 Erstattung von 2.2.15 Kinderbonus 2020 und Kinderfreibetrag2.2.16 Herabsetzung von Vorauszahlungen2.2.16.1 Laufende Vorauszahlungen 20202.2.16.2 Pauschalierte Herabsetzung der 2.2.17 Gewerbesteueranrechnung (§ 35 EStG) 2.2.18 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen2.3 Umsatzsteuer2.3.1 Steuersatzsenkung2.3.2 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für 2.3.3 Zahlungsaufschub für die 2.3.4 USt-Sondervorauszahlung bei 2.3.5 Verlängerung der Übergangsregelung zur 2.4 Sonstige steuerrechtliche Maßnahmen2.4.1 Verlängerung der Rückwirkungszeiträume im 2.4.2 Erhöhung der Bemessungsgrundlage im 2.4.3 Passive Grenzverletzung bei Investmentfonds2.4.4 Tabaksteuergesetz2.5 Besondere Maßnahmen für 2.5.1 Spendenabzug2.5.2 Spendenaktionen steuerbegünstigter 2.5.3 Unterstützung von bedürftigen Menschen2.5.4 Hilfsmaßnahmen als Zweckbetrieb 2.5.5 Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen 2.5.6 Aufstockung von Kurzarbeitergeld/Zahlungen 2.5.7 Zahlungen an Übungsleiter/Ehrenamtler3 Sonstige (außersteuerliche) 3.1 Maßnahmen zur Liquiditätssicherung3.1.1 Soforthilfen für kleine Unternehmen3.1.2 Überbrückungshilfe3.1.3 Weitergehende Liquiditätshilfen für 3.1.4 Wirtschaftsstabilisierungsfonds3.2 Maßnahmen für Beschäftigte3.2.1 Kurzarbeitergeld3.2.2 Minijob-Regelung3.2.3 Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen 3.3 Zivilrechtliche Maßnahmen3.3.1 Handlungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften, 3.3.2 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht3.3.2.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht3.3.2.2 Folgen der Aussetzung3.3.2.3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen3.3.2.4 Verordnungsermächtigung3.3.3 Aussetzung von Miet-/Pachtzahlungen3.3.4 Leistungsverweigerungsrecht für 3.3.5 Verbraucherdarlehensverträge4 Anhang4.1 FAQ – Corona (Steuern) – BMF (Stand I EinleitungII Allgemeine verfahrensrechtliche III StundungIV Erlass von SteuernV AußenprüfungVI LohnsteuerVII Steuerfreie Beihilfen undVIII GrenzgängerIX BetriebstättenX Maßnahmen im XI Allgemeiner Hinweis4.2 „Katastrophenerlass“ – BMF vom 4.3 Ergänzung des „Katastrophenerlasses“ – 4.4 Stundung und Vorauszahlungen – BMF 4.5 Pauschalierter Verlustrücktrag – BMF 4.6 Absenkung des allgemeinen und Arbeitshilfen Online
[1]

Hinweis zum Urheberrecht

Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH

[1]Abkürzungsverzeichnis

Abs.AbsatzAGAktiengesellschafta.G.auf GegenseitigkeitAktGAktiengesetzAOAbgabenordnungArt.ArtikelBGBBürgerliches GesetzbuchBGBlBundesgesetzblattBMFBundesministerium der FinanzenBStBlBundessteuerblattBT-Drs.Bundestag – DrucksacheBuchst.BuchstabeBVIBundesverband Investment und Asset Management e.V.CoVInsAGCOVID-19-Insolvenzenaussetzungsgesetz[2]DBADoppelbesteuerungsabkommend.h.das heißtEGBGBEinführungsgesetz zum Bürgerlichen GesetzbuchEStBErtragsteuerberater (Zeitschriften-APP)EStDVEinkommensteuerdurchführungsverordnungEStGEinkommensteuergesetzetc.et ceteraEUEuropäische UnionEZErhebungszeitraumFGFinanzgerichtFinMin NRWFinanzministerium Nordrhein-WestfalenFZulGForschungszulagengesetzGenGGenossenschaftsgesetzGewStGGewerbesteuergesetzGgf./ggf.gegebenenfalls[3]gGmbHGemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter HaftungGmbHGesellschaft mit beschränkter Haftungi.d.R.in der RegelInsOInsolvenzordnungInvStGInvestitionssteuergesetzi.S.d.im Sinne desi.V.m.in Verbindung mitHGBHandelsgesetzbuchjurisJuristische Informationssystem für die Bundesrepublik DeutschlandKAGKurzarbeitergeldKAGBKapitalanlagegesetzbuchKfWKreditanstalt für WiederaufbauKGaAKommanditgesellschaft auf AktienKStGKörperschaftsteuergesetz[4]KugBeVKurzarbeitergeldbezugsdauerverordnungKWGKreditwesengesetzLStLohnsteuerMaßnG-GesRGesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-PandemieMio.Million(en)Mrd.Milliardenmtl.monatlichMwStSystRLMehrwertsteuersystemrichtlinieNr.NummerRz.Randziffers.a.siehe auchSEEuropäische Gesellschaft[5]SGBSozialgesetzbuchsog.sogenannteSvEVSozialversicherungsentgeltverordnungTabStGTabaksteuergesetzTz.Textzifferu.a.unter anderemUStUmsatzsteuerUStGUmsatzsteuergesetzVAGVersicherungsaufsichtsgesetzvgl.vergleicheVVaGVersicherungsvereine auf GegenseitigkeitZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdienstenz.B.Zum Beispielzzgl.zuzüglich

[6]1Allgemeines

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19) wurden in Deutschland weitreichende Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen getroffen, die einen Großteil des öffentlichen Lebens betrafen. Der Lockdown führt bei vielen Unternehmen zu einer Einstellung oder starken Reduzierung ihrer Tätigkeiten. Lt. Berechnungen des IFO Instituts waren im Mai 2020 mit 7,3 Mio. Menschen so viele wie noch nie in Kurzarbeit (Pressemitteilung IFO Institut vom 02.06.2020).

Zwar wird der Lockdown ab Mai 2020 immer mehr zurückgefahren, gleichwohl geht der Sachverständigenrat für 2020 mit einem Rückgang der Wirtschaftsleistung in Deutschland (Bruttoinlandsprodukt) zwischen 6 % und 7 % aus.

Zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen, gibt es eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen durch den Bund, die Bundesländer und die Kommunen. Neben den finanziellen Hilfsmaßnahmen wie die Corona-Soforthilfe und dem Corona-Schutzschild, die Zuschüsse für kleinere Unternehmen, Kredite und Bürgschaften für größere Unternehmen beinhalten, gibt es einen breiten Strauß von weiteren, die Unternehmen und anderen Betroffenen stützende Maßnahmen, wie z.B. der vereinfachte Bezug von Kurzarbeitergeld, der Möglichkeit von Mietaussetzungen, Erhalt von Grundsicherungsleistungen für Soloselbständige etc.

In den nachfolgenden Ausführungen werden die im Zeitpunkt der Erstellung vorgenommenen steuerliche Maßnahmen sowie die – aus Sicht des Autors – wichtigsten sonstigen Maßnahmen für Unternehmen, steuerbegünstigte (gemeinnützige) Organisationen und Bürger*innen zur Bewältigung der Corona-Krise kompakt und praxisnah dargestellt.

Es handelt sich bei den nachfolgenden Ausführungen jedoch nur um eine Momentaufnahme und nicht um einen abschließenden Überblick über die geplanten bzw. schon eingeleiteten Maßnahmen. Insbesondere kann hier nicht im Detail auf die unterschiedlichen Maßnahmen der einzelnen Bundesländer und der Kommunen eingegangen werden. Interessierte und Betroffene sollten sich daher ggf. auch über die Hilfsmaßnahmen vor Ort [7]informieren. Häufig ergänzen sich die verschiedenen Maßnahmen und können auch nebeneinander (kumulierend) in Anspruch genommen werden.

2Steuerliche Maßnahmen

2.1Verfahrensrecht

Steuerliche Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für die von der Corona-Krise betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften wurden zum einen durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl I 2020, 1385) und das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) und zum anderen durch eine Vielzahl von Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) getroffen.

Danach wurden bisher folgende steuerliche Erleichterungen geschaffen:

2.1.1Stundungen

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können ab sofort, längstens bis zum 31.12.2020, Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern, wie die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer, stellen. Dabei legt die Finanzverwaltung keinen strengen Maßstab an die Darstellung der Voraussetzungen an, es reicht aus, wenn aus dem Antrag auf Stundung ein Bezug zu der Corona-Krise erkannt werden kann und welche fällige Steuer gestundet werden soll (BMF vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 262 Anhang 4). Lediglich die Steuerart, der Zeitraum und der Fälligkeitstermin sollte benannt werden. Im Regelfall verzichtet die Finanzverwaltung bei den Stundungen wegen der Corona-Krise auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen.

In den meisten Bundesländern wird die Möglichkeit der Stundung auch auf die Landessteuern wie Grunderwerbsteuer und die Erbschafts- und Schenkungsteuer ausgeweitet. Hierbei sind ggf. länderspezifische [8]Besonderheiten zu beachten. So hatte Bayern zunächst eine zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer nur für die in der Zeit vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 verwirklichten Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht, vorgesehen. Der Zeitraum der stundungsfähigen Erwerbsvorgänge wurde nun vom 01.01.2020 – 31.07.2020 erweitert (https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/, 18.06.2020). Hessen (s.a. Hessisches Ministerium der Finanzen, FAQ, 26.05.2020) verlangt diese Einschränkung dagegen nicht.

Als Nachweis, dass ein Steuerpflichtiger von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffen ist, reicht der Finanzverwaltung aus, wenn durch plausible Angaben des Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht werden kann, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat. Die zinslose Stundung ist jedoch – derzeit – bis längstens zum 31.12.2020 vorgesehen. Jedoch bleibt eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ausgeschlossen (vgl. § 222 Satz 4 AO). Gleiches gilt für die Kapitalertragsteuer.

Die Stundungsanträge sollten über Mein ELSTER online an das Finanzamt übermittelt werden, alternativ bieten die Landesfinanzbehörden auf ihren Homepages hierfür auch vereinfachte Vordrucke an, deren Verwendung die Antragsbearbeitung beschleunigt. Der Antrag kann auch formlos (jedoch schriftlich) gestellt werden. Telefonisch kann keine Stundung beantragt werden.

Grundsätzlich werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Im Stundungsantrag sollten bereits Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (z.B. Ratenzahlung) gemacht werden. Anschlussstundungen sind unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten bis zum 31.12.2020 möglich.

Voraussetzung für einen Stundungsantrag ist jedoch die vorhergehende Festsetzung und Fälligkeit der entsprechenden Steuer. Bereits angemeldete oder festgesetzte und bereits geleistete Steuern können nicht aufgrund von Stundungsanträgen erstattet werden. Eine Stundung ist selbst dann [9]möglich, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat. Jedoch kommt in diesen Fällen eine Stundung nur so weit und so lange in Betracht, wie die betreffende Steuererklärung, die trotz der erfolgten Schätzung weiterhin abzugeben ist, aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise nicht eingereicht werden kann.

Stundungsanträge zur Gewerbesteuer sind (bis auf die Stadtstaaten) nicht an das Finanzamt, sondern unmittelbar an die Gemeinde zu richten (gleichlautender Ländererlass vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 281).

2.1.2Erlass

Eine besondere Regelung zu Erlassanträgen wegen der Corona-Krise seitens der Finanzverwaltung gibt es nicht. Daher werden Erlassanträge von der Finanzverwaltung weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt.

2.1.3Vollstreckungsmaßnahmen

Bei von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen soll längstens bis zum 31.12.2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. Das setzt jedoch voraus, dass das Finanzamt über die Situation des Steuerpflichtigen informiert wird. Auch in diesen Fällen werden die zwischen dem 19.03.2020 und längstens dem 31.12.2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen (BMF vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 262).

Wurden bereits Vollstreckungsmaßnahmen bei einem nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen ausgebracht, kann ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden. Diesem wird grundsätzlich längstens bis zum 31.12.2020 vonseiten der Finanzverwaltung stattgegeben.

Eine Pfändungsverfügung, die bereits vor Beginn der Corona-Krise ausgesprochen wurde, ist rechtswidrig, soweit sie die Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst (FG Münster vom 13.05.2020, I V 1286/20, juris – einstweilige Anordnung).

[10]Insolvenzanträge, die von den Finanzbehörden bereits vor Beginn der Corona-Krise gestellt wurden, werden nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt, da davon auszugehen ist, dass der Insolvenzgrund bereits vor Ausbruch der Corona-Krise vorgelegen hat.

2.1.4Fristverlängerungen

2.1.4.1Lohnsteueranmeldungen

Nachdem zunächst einzelne Bundesländer wie z.B. Bayern und Nordrhein-Westfalen (Pressemitteilung FinMin NRW vom 02.04.2020) auf Antrag den von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen (betrifft die LSt-Anmeldung 03/2020 bzw. die LSt-Anmeldung für das 1. Quartal 2020) gewährt haben, wurde diese Praxis nun bundeseinheitlich ausgeweitet. Danach können Arbeitgebern auf Antrag die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen (BMF vom 23.04.2020, BStBl I 2020, 474).

2.1.4.2Steuererklärungen

Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, haben ihre Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis spätestens zum 31.07.2020, nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 31.01.2021 abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Sollte ein steuerlich nicht beratener Steuerpflichtiger aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, kann er bei seinem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen.

Steuerlich beratene Steuerpflichtige haben ihre Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis spätestens zum Ablauf des Monats Februar 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ablauf des Monats Juli 2021; § 149 Abs. 3 AO). Konnte ein (Steuer-) Berater die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum [11]2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise – unverschuldet – nicht pünktlich abgeben, konnte rückwirkend ab dem 01.03.2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerung wurde in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31.05.2020 gewährt.

2.1.5Außenprüfungen

Die Durchführung von Außenprüfungen ist grundsätzlich auch während der Corona-Krise noch zulässig und kann – unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens – angeordnet werden. So gibt es durchaus Unternehmen, die von der Corona-Krise nur wenig oder gar nicht betroffen sind. Die Außenprüfungen werden – zurzeit noch – jedoch regelmäßig an Amtsstelle und nicht mehr in den Geschäftsräumen von Unternehmen oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe durchgeführt. Wird der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen verschoben, hemmt dies den Eintritt des Ablaufs der Verjährung bei den zu prüfenden Steuern (§ 171 Abs. 4 AO). Laufende Außenprüfungen können wegen der aktuellen Situation des Unternehmens/des Steuerberaters durchaus – auf Antrag – unterbrochen werden.

Schlussbesprechungen mit persönlicher Anwesenheit vor Ort werden zurzeit grundsätzlich nicht mehr durchgeführt. Schlussbesprechungen werden überwiegend telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt, soweit dies technisch möglich ist. Bei Bedarf kann die Schlussbesprechung auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Ferner kann die Übersendung der Prüfungsfeststellungen auch schriftlich erfolgen, ggf. kann der Steuerpflichtige auch auf eine Schlussbesprechung verzichten (§ 201 Abs. 1 Satz 1 AO).

2.1.6Verspätungszuschläge

Werden die Steuererklärungen für 2018 bis zum 02.06.2020 abgegeben, wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn durch den Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung 2018 bis zum 30.05.2020 beantragt hat und diese gewährt wurde (FAQ Corona (Steuern) Rz. II.7).

In allen anderen Fällen einer Verspätung erfolgt bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags eine Einzelfallprüfung durch das Finanzamt, unter [12]Abwägung der persönlichen Situation des Betroffenen. Hierzu sollten bereits bei der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung die Gründe mitgeteilt werden, die zu der Verspätung geführt haben.

2.1.7Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Falls die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise beruht, wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 110 AO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dabei muss die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden (§ 110 Abs. 2 AO).

2.1.8Verlängerung der steuerstrafrechtlichen Verjährung

Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung i.S.d. § 376 Abs. 1 AO verlängert sich nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz von bisher 20 Jahre auf nun 25 Jahre (§ 376 Abs. 3 AO). Dies ist ein Reflex auf die sog. Cum-Ex-Gestaltungen, deren strafrechtliche Aufarbeitung sich als besonders aufwendig und zeitintensiv gestaltet. Die Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung betrifft alle Fälle, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Insbesondere bedurfte es auch keiner Übergangsregelung, da die Erwartung, dass eine Verfolgungsverjährung aufgrund eines langwierigen Straf- und Ermittlungsverfahrens eintritt, keinen Vertrauensschutz auslöst.

2.2Ertragsteuerliche Maßnahmen

2.2.1Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist als sog. Lohnersatzleistung steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG). Dieses wirkt sich jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) auf den Steuersatz aus. Eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber war in der Vergangenheit jedoch weder nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG noch nach § 3 Nr. 11 EStG befreit (BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 503).

[13]Um auch die Aufstockungsbeträge von der Einkommensteuer zu befreien, wurde durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 ein neuer § 3 Nr. 28a EStG eingeführt. Danach sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III (= vereinfacht 80 % des letzten Nettogehalts) nicht übersteigen. Dabei ist die Steuerbefreiung auf die Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume von März bis Dezember 2020 geleistet werden (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Befreiung nach § 3 Nr. 28a EStG soll die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte oder auch freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber nicht mit einer Steuer belasten.

Stocken steuerbegünstigte (gemeinnützige) Organisationen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ihre Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von 80 % auf, führt dies nicht zu einer Mittelfehlverwendung, wenn diese Aufstockung für alle Arbeitnehmer einheitlich erfolgt (BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 498; Anhang 2). Bei einer Aufstockung des Kurzarbeitergelds über 80 %, bedarf es zur Vermeidung einer Mittelfehlverwendung einer gesonderten Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Erfolgt die Aufstockung über 80 % aufgrund kollektivrechtlicher Vereinbarungen, wie beispielsweise aufgrund eines Tarifvertrags reicht für den Nachweis die Vorlage dieser Vereinbarung aus. Erfolgt die Aufstockung des Kurzarbeitergelds über 80 % durch ein kollektivrechtlich nicht gebundenes Unternehmen wegen individueller mit allen Arbeitnehmern abgeschlossenen Verträgen entsprechend der kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche, dient die Vorlage eines Mustervertrags als Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit (BMF vom 26.05.2020, BStBl I 2020, 543, Anhang 3).

2.2.2Beihilfen/Unterstützungen an Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 11a EStG)

Nachdem zunächst durch das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BStBl 2020, 503) geregelt wurde, dass die von einem Arbeitgeber an ihre Beschäftigten geleisteten Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu einem Betrag von 1 500 € nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ausgezahlt oder als Sachleistungen [14]gewährt werden können (sog. Corona-Bonus), wurde zur Herstellung der Rechtssicherheit im Rahmen des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes die neue Befreiungsvorschrift § 3 Nr. 11a EStG für diese Leistungen eingeführt.

Danach sind die in der Zeit vom 01.03.2020 – 31.12.2020 von einem Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise gewährten Beihilfen und Unterstützungen (z.B. Prämie für den Mehreinsatz etc.) in Form von Geld- oder Sachleistungen an seine Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1 500 € steuerfrei (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es handelt sich um einen Freibetrag, d.h. höhere Beihilfen und Unterstützungen sind hinsichtlich des den Freibetrag von 1 500 € übersteigenden Teils grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Zu beachten dabei ist, dass § 3 Nr. 11a EStG nicht an den Lohnzahlungszeitraum, sondern an die tatsächliche Zahlung des Corona-Bonus anknüpft. D.h. ein Corona-Bonus muss in dem Begünstigungszeitraum 01.03. – 31.12.2020 tatsächlich ausgezahlt werden, damit er nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gestellt werden kann.

Zuschüsse, die ein Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld zahlt (Aufstockungsbeträge), fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Bemessungsgrenze leistet. Auch diese fallen weder unter § 3 Nr. 11a EStG noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen und Pauschalierungen bleiben davon unberührt und können neben der Befreiung nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden (BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 503). Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und brauchen daher nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Der Empfänger braucht diese Leistungen auch nicht im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erklären.

[15]Die Gewährung steuerfreier Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG ist auch für geringfügig Beschäftige (sog. Minijobber) möglich. Die steuerfreien Zahlungen zählen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Handelt es sich jedoch um ein Arbeitsverhältnis unter nahen Angehörigen, ist ein Fremdvergleich vorzunehmen, d.h. es ist zu prüfen, ob auch unter fremden Dritten entsprechende Beihilfen oder Unterstützungen geleistet worden wären.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die Zahlung einer Beihilfe oder Unterstützung nur dann zulässig, wenn für die Zahlung überzeugende betriebliche Gründe vorliegen. Insbesondere muss dargelegt werden, dass es sich dabei um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Fehlt es an einer betrieblichen Veranlassung, würden die gezahlten Beihilfen und Unterstützungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führen.

Nicht von § 3 Nr. 11a EStG erfasst, werden die bereits vor der Corona-Krise, d.h. vor dem 01.03.2020, vereinbarten Sonderzahlungen. Bei diesen fehlt ein Bezug zu der Corona-Krise. Sie können auch nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung umgewandelt werden. Entsprechendes gilt für vertraglich vereinbarte Leistungsprämien.

Die Gewährung einer Beihilfe oder Unterstützung ist jedoch auch dann nach § 3 Nr. 11a EStG begünstigt, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. Überstunden gekürzt werden, wenn bis zum 29.02.2020 kein Anspruch auf Vergütung von Überstunden bestanden hat; Überstunden also lediglich in Form von Freizeitausgleich abgebaut werden konnten.

2.2.3Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG)

Im Rahmen der Corona-Krise wurden bereits im Ruhestand befindliche oder aus sonstigen Gründen, wie etwa Elternzeit, nicht mehr aktive Ärztinnen und Ärzte oder auch Pflegerinnen und Pfleger aufgefordert und gebeten, bei der Versorgung von erkrankten Personen zu helfen. Erhalten diese freiwilligen Helfer für ihre Tätigkeiten eine Vergütung, ist diese in Höhe von bis zu 2 400 € im Kalenderjahr steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG. So zählt die [16]ärztliche Versorgung von kranken Menschen zu den begünstigten Tätigkeiten des § 3 Nr. 26 EStG, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).

Übt jedoch die Ärztin oder der Arzt bzw. die Pflegerin oder der Pfleger mehrere begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind bis 2 400 € steuerfrei. Hatte der Helfer Ausgaben getätigt, die mit der begünstigten Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können diese steuerlich nur berücksichtigt werden, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Entsprechendes gilt für die Pflege kranker oder alter Menschen. Auch die dafür aktivierten freiwilligen Pflegerinnen und Pfleger erhalten den Übungsleiterfreibetrag unter den gleichen Voraussetzungen.

2.2.4Erhaltene Soforthilfen

Zur schnellen Überbrückung von Liquiditätsengpässen hat der Bund für den Zeitraum März – Mai 2020 ein Zuschussprogramm für kleinere Unternehmen und Soloselbständige aufgelegt. So kann ein Soloselbständiger bzw. ein kleineres Unternehmen, das wegen der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, Zuschüsse aus dem Soforthilfeprogramm erhalten: (vgl. 3.1.1).

Die Zuschüsse für die Soforthilfe sind in dem Bundesland zu beantragen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, da die Zuschussgewährung von den Bundesländern abgewickelt wird. Die Zuschüsse des Bundes aus dem Soforthilfe-Programm werden von den Ländern häufig noch um eigene Zuschussprogramme ergänzt bzw. erweitert.