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In den neuen Medien verwischen die Grenzen zwischen Privatheit und Öffentlichkeit immer mehr und plötzlich funktioniert die Rechtsprechung nicht mehr, die sich an alten Rechtsregeln orientiert. Im Internet ist es daher schwer ein Recht durchzusetzen. Karl-Heinz Ladeur erklärt die Hindernisse der privaten Rechtsprechung in den Medien und stellt einen Übergang zu einer Gesellschaft der Netzwerke, in der Daten als privates Eigentum geschützt werden müssen und eine rechtliche Vertretung brauchen, fest.
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Seitenzahl: 21
Veröffentlichungsjahr: 2014
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Karl-Heinz Ladeur
Cyber Courts
Private Rechtsprechung in den neuen Medien
Kollision von Öffentlichem und Privatem
Privates und Öffentliches waren auch in der Vergangenheit nicht einfach ein Gegensatzpaar. Ihr Verhältnis war geprägt von einer komplexen »Infrastruktur« in Form von sozialen und rechtlichen Normen sowie dazwischen vermittelnden »Kollisionsnormen«, die zum Teil explizit formuliert waren, zum Teil über die Praxis implizit kommuniziert wurden. In den letzten Jahrzehnten hat sich ein ausdifferenziertes, auf die (klassischen) Medien bezogenes Äußerungsrecht zu den Grenzen der öffentlichen Kommunikation in Fallgruppen (Verdachtsberichterstattung, Verhältnis von Meinung und Tatsache, Satire, Übernahme von Äußerungen Dritter etc.) entwickelt. Daneben existierte allerdings im oralen Medium des »Gerüchts« die schon immer frei von rechtlichen Grenzen betriebene Verbreitung von Behauptungen und Bewertungen durch Personen.
Regeln zur Diskretion und zur Trennung von Persönlichem und Beruflichem beziehungsweise Persönlichem und Politischem wie auch die räumlich begrenzte und in unterschiedlichen Foren sich vollziehende Ausbreitung von Gerüchten, aber auch die Hypokrisie (der Beachtung und heimlichen Verletzung einer sozialen »Ehrenordnung« durch die Klatschkommunikation) sowie die Wahrung des »Scheins« als kulturelle Errungenschaft haben zu einem komplizierten Ineinandergreifen unterschiedlicher Koordinations-, Subordinations- und Abgrenzungsregeln geführt, das die Privatheit selbst zu einem sozialen und stets prekären Konstrukt gemacht hat.1 Gerade in dieses komplexe Konglomerat von sozialen und (sehr allgemein gefassten) rechtlichen Normen hat die Rechtsprechung nur vereinzelt durch Irritation von Selbstorganisation professioneller journalistischer Standards interveniert, um auf die Entwicklung solcher Standards hinzuwirken. Daran kann die Rechtsprechung in der Urteilspraxis wieder anknüpfen. Professionelle Standards in der Berichterstattung kommen durch den Effekt der Zentralisierung der Normbildung auch dem Rechtsschutz Dritter zugute.
Letztlich geht es dabei um die dem historischen Wandel unterliegende Institutionalisierung der Paradoxie des »Individuums der Gesellschaft« (Markus Schroer) nach gesellschaftlichen Normen. Beobachtung und (mündliche) Bewertung »privaten« Verhaltens in räumlich überschaubaren Gemeinschaften dienten der Bewährung und Bestätigung sozialer Normen.
Als soziales Konstrukt ist auch die Öffentlichkeit zu verstehen, die als solches in der Erzeugung und Reflexion kollektiver kultureller Erinnerung, dem Prozessieren von gemeinsamen Themen im Hinblick auf ein bestimmtes (staatliches) Entscheidungsforum, der öffentlichen Bildung durch die Schule, der Teilnahme an Vereinen, der Lektüre kanonisierter Schriften etc. ebenfalls ständigem Wandel unterlag. Über die komplexen und höchst differenzierten Formen der Institutionalisierung des Privaten und des Öffentlichen wird ein »kollektives Gedächtnis«
