Das aktuelle Erbrecht - Malte B. Bartsch - E-Book

Das aktuelle Erbrecht E-Book

Malte B. Bartsch

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Beschreibung

Wie plane ich meinen Nachlass?

Jede Lebenssituation ist anders. Der Ratgeber Das aktuelle Erbrecht greift typische familiäre Konstellationen auf und beantwortet grundlegende erbrechtliche Fragen:

  • Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge?
  • Wann wird der Pflichtteil ergänzt oder beschränkt?
  • Was wird aus dem digitalen Nachlass (z. B. Social-Media-Accounts, Online-Konten)?
  • Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
  • Welche Auswirkungen hat die Europäische Erbrechtsverordnung?

Erben finden außerdem Informationen zu Erbschein, Totenfürsorge, Schuldenhaftung und Ausschlagung.

Praxis-Tipps, Berechnungsbeispiele, Formulierungshilfen und Checklisten erleichtern die Umsetzung.

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Seitenzahl: 222

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22., aktualisierte. Auflage

© WALHALLA Fachverlag, Regensburg

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Kurzbeschreibung

Wie plane ich meinen Nachlass?

Jede Lebenssituation ist anders. Der Ratgeber Das aktuelle Erbrecht greift typische familiäre Konstellationen auf und beantwortet grundlegende erbrechtliche Fragen:

Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge?Wann wird der Pflichtteil ergänzt oder beschränkt?Was wird aus dem digitalen Nachlass (z. B. Social-Media-Accounts, Online-Konten)?Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?Welche Auswirkungen hat die Europäische Erbrechtsverordnung?

Erben finden außerdem Informationen zu Erbschein, Totenfürsorge, Schuldenhaftung und Ausschlagung.

Praxis-Tipps, Berechnungsbeispiele, Formulierungshilfen und Checklisten erleichtern die Umsetzung.

Autor

Malte B. Bartsch (MBA) ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Geprüfter Wertermittler für Immobilien (EIA).

Dr. Herbert Bartsch war über 40 Jahre lang als Rechtsanwalt tätig und seit 2006 einer der ersten Fachanwälte für Erbrecht in Deutschland.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge

2. Ihre Rechte bei letztwilligen Verfügungen

3. Weitere Vorsorgemöglichkeiten

4. Wie der Fiskus kassiert

5. Alleinstehende ohne Abkömmlinge

6. Alleinstehende mit Abkömmlingen

7. Verheiratete ohne Abkömmlinge

8. Verheiratete mit Abkömmlingen

9. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

10. Ihre Rechte als Erbe

11. Den Pflichtteil verringern

12. Die Haftung des Erben für Sozialleistungen

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Richtig erben und vererben

Über viele Jahre und Auflagen hinweg gab es in den Vorworten zu diesem Büchlein eine verlässliche Konstante: den Hinweis darauf, dass in Deutschland kaum noch vorstellbare Summen vererbt werden – in nur wenigen Jahren mehrere Billionen Euro (Betriebsvermögen außen vor gelassen). Dieses Mal kommt es zur Zäsur: Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer sind seit jahrelangem Anstieg erstmals im Vergleich zum Vorjahr gesunken, wie das Statistische Bundesamt am 18.07.2023 mitteilte. Die Summe sank um rund 10 Prozent, was 8,1 Milliarden Euro entspricht. Die Einnahmen aus der Schenkungsteuer hingegen sind um satte 56,7 Prozent auf 3,3 Milliarden Euro gestiegen.

Denken Sie also rechtzeitig an die Regelung Ihrer Erbangelegenheiten und schieben Sie die notwendigen Schritte nicht auf! Sorgen Sie möglichst bald für Klarheit, was nach Ihrem Ableben mit Ihren Gütern geschehen soll. Sie ersparen vor allem Ihren Hinterbliebenen viel Kummer.

Der Aufbau dieses Ratgebers hat sich bewährt: Zuerst werden die Grundsätze des Erbrechts anschaulich erläutert und anschließend anhand typischer familiärer Konstellationen dargestellt. Dies soll den Leserinnen und Lesern die Möglichkeit geben, umgehend Antworten auf die Fragen zu finden, die sie besonders interessieren.

Ihre Rechte im Erbfall

Dieses Buch weicht von der sonst üblichen Darstellungsweise ab, indem es von der Lebenssituation des Lesers ausgeht und hieraus Rat zu geben versucht. Es wird aufgezeigt, welche Konsequenzen die jeweilige Lebenssituation hat, wenn Sie nichts tun und die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen, und Sie erfahren, welche Möglichkeiten Sie haben, diese Konsequenzen mit welchem Ergebnis zu vermeiden. Das alles finden Sie insbesondere in den Kapiteln 5 bis 9.

In den vorangehenden Kapiteln werden einige Grundsätze unseres Erbrechts dargestellt, ohne die man die letzten Kapitel nicht verstehen kann. Dies ist keine vollständige Darstellung und kann es auch nicht sein; sie kann nur einen Überblick der Problematik geben, sollte Sie aber in die Lage versetzen, Ihre rechtliche Situation im Erbfall richtig einzuschätzen. Wenn es um schwierige Einzelheiten geht, wenn größere Vermögen zu vererben sind, oder wenn Sie sich – aus welchen Gründen auch immer – in einer ungewöhnlichen familiären Situation befinden, müssen Sie ohnehin ergänzenden Rat einholen. In einem solchen Fall sollten Sie die damit – zugegebenermaßen – verbundenen Kosten nicht scheuen: Ein verunglücktes Testament ist viel teurer, denn es beschäftigt Anwälte und Gerichte und kann die Familie entzweien.

Das gesetzliche Erbrecht gilt, soweit Sie nicht durch Testament oder Erbvertrag anderes bestimmen (gewillkürte Erbfolge). Sie haben es somit in der Hand, durch „letztwillige Verfügungen“ andere Ergebnisse durchzusetzen. Vererbt wird, was zum Nachlass gehört. Das sollten insbesondere Ehegatten bedenken, die vermeiden wollen, dass das Vermögen des Längerlebenden einem vorzeitigen, übermäßigen Zugriff der Kinder ausgesetzt wird.

Noch etwas: Ohne gewisse Grundbegriffe kommt man in einer so komplizierten Materie nicht aus. Für den Juristen sind Begriffe wie Erblasser, Pflichtteil, Nachlass, letztwillige Verfügung etc. unentbehrlich, weil sie einen bestimmten Sachverhalt präzise und nachvollziehbar umschreiben. Dem Nichtjuristen ist es überaus lästig, sich mit diesen Vokabeln vertraut machen zu müssen. In diesem Büchlein wird versucht, den Gebrauch dieser Begriffe so weit wie möglich einzuschränken; völlig auf sie zu verzichten, ist beim besten Willen nicht möglich. Die wichtigsten von ihnen sind im Vorspann aufgeführt und kurz erläutert.

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt in ganz Deutschland. Nach der Wiedervereinigung kam es aber zu einigen Besonderheiten, die für die neuen Länder galten. Diese Eigenheiten verlieren immer mehr an Bedeutung, weshalb sie – wenn überhaupt – nur noch am Rande erwähnt werden. Bei weitem wichtiger: Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung mit gravierenden Auswirkungen!

Malte B. Bartsch, MBA

Schnell zum richtigen Themenschwerpunkt

Der folgende Gesamtüberblick soll Ihnen den Weg zu den Fragen, die Sie besonders interessieren, erleichtern.

Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge

Dieses Kapitel erläutert vor allem, wer erbt, wenn Sie keine letztwillige Verfügung hinterlassen, das heißt, wenn Sie ohne Testament oder Erbvertrag versterben. Das sollte unbedingt vermieden werden, insbesondere wenn Sie keine Abkömmlinge (Kinder oder Kindeskinder) haben. Es können sich unerwünschte Folgen ergeben!

Was Sie besonders interessiert

Wer gehört zu den Verwandten und wer erbt?

Was erhält der überlebende Ehegatte und wie wirkt sich der Güterstand auf den Erbanteil (Erbquote) aus? Was gilt bei Scheidung?

Was gilt für nichteheliche Kinder, nachdem sich die Rechtslage insbesondere durch ein 1998 in Kraft getretenes Gesetz geändert hat?

Kann ein gesetzlicher Erbe auf seinen Erbteil verzichten?

Ihre Rechte bei letztwilligen Verfügungen

In diesem Kapitel geht es um das Testament und was man mit ihm regeln kann.

Was Sie besonders interessiert

Was bedeuten Erbeinsetzung, Teilungsanordnung, Vermächtnis, Auflage, Vor-, Nach-, Schluss- und Ersatzerbe, Testamentsvollstreckung?

Privates und notarielles Testament. Vor- und Nachteile: Sonderformen wie das gemeinschaftliche und das „Berliner“ Testament

Der Erbvertrag und seine Bindungen

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? Wie wird er berechnet, wann verjährt er?

Nutzen Sie weitere Vorsorgemöglichkeiten!

Es gibt weitere Möglichkeiten, für den Todesfall vorzusorgen und den Hinterbliebenen damit das (Über-)Leben zu erleichtern.

Was Sie besonders interessiert

Schenkungen zu Lebzeiten können besondere Freude bereiten und zudem Steuern sparen. Aber: Können Sie sich die Schenkung wirklich leisten?

Lebensversicherungen, Bankverfügungen und Vollmachten können für die Planung genutzt werden.

Bitte immer daran denken: Sie können nur verteilen, was Ihnen gehört. Anders ausgedrückt: Sind Sie Alleineigentümer der Vermögenswerte?Oder gehört dem überlebenden Gatten ohnehin die Hälfte des Hauses?

Wie der Fiskus kassiert

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist schon in der Vergangenheit immer wieder geändert worden. Das am 01.01.2009 in Kraft getretene Reformgesetz brachte weitere wesentliche Neuerungen mit sich, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 01.01.2010 schon wieder korrigiert worden sind (Stichwort: Unternehmensnachfolge). Auch die bisher vergleichsweise günstige Bewertung von Immobilien gehört der Vergangenheit an; hier sei insbesondere das Jahressteuergesetz 2022 erwähnt. Zwar wäre es übertrieben, zu behaupten, das gesamte System der Erbschaftsteuer sei umgekrempelt worden, doch es hat sich einiges deutlich geändert – und ist durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) abermals teilweise als verfassungswidrig erklärt worden.

Was Sie besonders interessiert

die Reform der Erbschaftsteuer und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Grundsätze der Erbschaftsteuer und die Freibeträge

Bewertung und Besteuerung von Grundstücken und von Betriebsvermögen

die steuergünstige Zuwendung unter Eheleuten (auch gleichgeschlechtlichen) und eingetragenen Lebenspartnern

Erbrechtliche Konsequenzen Ihrer Lebenssituation

In den Kapiteln 5 bis 9 erfahren Sie, welche erbrechtlichen Konsequenzen Ihre familiäre Situation hat und was Sie tun können, um letztere zu verbessern.

Was Sie besonders interessiert

Sie sind alleinstehend und haben keine Abkömmlinge.

Sie sind alleinstehend, haben aber Kinder oder Kindeskinder.

Sie sind verheiratet, haben aber keine Kinder.

Sie sind verheiratet und haben Kinder oder Enkel.

Sie leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Wer erbt? Was erhält der Fiskus?

Ihre Rechte als Erbe

Auch das Erben ist nicht nur die reine Freude. In Kapitel 10 wird dargestellt, was die Erben erledigen müssen, wie sie für Schulden des Erblassers haften und wie sie sich gegenüber den früheren Geschäftspartnern des Verstorbenen verhalten müssen.

Was Sie besonders interessiert

Wie eine Ausschlagung funktioniert

Wie der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken und damit sein bereits vorhandenes Eigenvermögen vor dem Zugriff von Nachlassgläubigern schützen kann

Brauchen Sie einen Erbschein und wo bekommen Sie ihn?

Den Pflichtteil minimieren

Der Pflichtteil ist ein Recht der nächsten Angehörigen, vor allem der Kinder, das diesen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen entzogen werden kann – die gesetzlichen Hürden sind hoch. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, wie der Pflichtteil verringert werden kann. Einige Tipps enthält Kapitel 11.

Die Haftung der Erben für Sozialleistungen

Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten Sozialleistungen erhalten, zum Beispiel Sozialhilfe, sind die Erben nach seinem Tod unter Umständen verpflichtet, diese – jedenfalls teilweise – zurückzuzahlen. Wann dies droht, wird in Kapitel 12 für bestimmte Leistungen dargestellt.

Wichtige erbrechtliche BegriffeAbkömmlingesind Kinder und Kindeskinder (Enkel, Urenkel usw.), die direkten Nachkommen.Auseinandersetzungim erbrechtlichen Sinne ist die Verteilung des Nachlasses unter den Begünstigten.Ausschlagungist die Erklärung eines Erben oder Vermächtnisnehmers, dass er die Erbschaft nicht annimmt.Erbeist, wer das Vermögen des Verstorbenen erhält, als Allein- oder Miterbe.Erblasserist der Verstorbene. Der Ausdruck wird auch gebraucht für eine Person, die ein Testament errichtet.Erbschaftist der gesamte Nachlass mit aktiven und passiven Positionen (Vermögen und Verbindlichkeiten).Erbscheinist eine Urkunde, die das Nachlassgericht ausstellt und durch die die Person des Erben und sein Erbrecht ausgewiesen werden.Letztwillige Verfügungist die Anordnung eines Menschen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll (Testament). Zu den letztwilligen Verfügungen zählt auch der Erbvertrag.Nachlassist das gesamte Vermögen, das mit dem Tod des Erblassers übergeht. Der Ausdruck ist hier identisch mit „Erbschaft“.Pflichtteilist der Mindestanteil an der Erbschaft, der bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers (Abkömmlinge, Ehegatte, u. U. Eltern) in jedem Fall verbleiben muss.Testierenderist ein Mensch, der ein Testament „errichtet“.

1. Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes

Der Erbverzicht

Die EU-Erbrechtsverordnung

Checkliste: Gesetzliche Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Wenn der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat, gilt das gesetzliche Erbrecht. Es wird von dem Grundsatz beherrscht, dass Blut ein besonderer Saft sei. Es hält den Nachlass in der Familie und begünstigt einseitig die Blutsverwandten.

Die „Nähe“ entscheidet im Erbfall

Entscheidend ist die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen, wobei der nähere Verwandte den entfernteren ausschließt. Dabei gilt meist ein Alles-oder-Nichts-Prinzip: Wer dem Erblasser näher steht, bekommt alles, der entferntere Verwandte bekommt nichts.

Das Gesetz teilt ein in Verwandte der ersten, zweiten, dritten und vierten Ordnung.

Ein Verwandter der ersten Ordnung schließt alle Verwandten der zweiten und entfernteren Ordnung vollständig von der Erbschaft aus. Gibt es keine Verwandten erster Ordnung, dann schließt ein Verwandter der zweiten Ordnung die Verwandten der dritten Ordnung aus und so fort.

Die Frage, die Sie sich stellen müssen: Wollen Sie, dass bei Ihrem Tod Ihr gesamtes Vermögen an den Bruder geht und Ihr Großneffe nichts erhält (Sie sind kinderlos)?

Wenn Sie gezielt verteilen möchten, müssen Sie ein Testament machen.

Ordnungen der gesetzlichen Erben

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind Ihre Abkömmlinge.

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind Ihre Eltern und – wenn einer oder beide verstorben sind – deren Abkömmlinge (das heißt Ihre Schwestern und Brüder, Neffen und Nichten).

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge (das heißt Ihre Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins).

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind alle weiteren Verwandten, die von den gleichen Urgroßeltern wie Sie abstammen.

Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der entfernteren Ordnungen sind Personen, die noch weiter entfernte Voreltern mit Ihnen gemeinsam haben.

Der Ehegatte ist mit dem Erblasser nicht verwandt. Er erbt durch die besondere Vorschrift des § 1931 BGB.

Spätestens ab der dritten Ordnung kann die Ermittlung der Erben zu einer überaus schwierigen Aufgabe werden. In solchen Fällen setzen die Nachlassgerichte in der Regel einen Nachlasspfleger ein, dessen Aufgabe es ist, den Nachlass zu sichern und die Erben herauszufinden. Eine Ausnahme gilt für den Freistaat Bayern, da dort die Nachlassgerichte die Erben von Amts wegen zu ermitteln haben.

Mittlerweile gibt es professionelle Erbenermittler, die mit dieser Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen. Sofern Sie ein hübsches Sümmchen hinterlassen sollten, wird es Streit geben.

Praxis-Tipp:

Wer keine Abkömmlinge hinterlässt (Kinder, Enkel etc.), sollte unbedingt ein Testament machen!

Das gilt insbesondere, wenn Sie verheiratet sind. Der überlebende Ehepartner wird vielfach nicht automatisch Alleinerbe.

Auch innerhalb einer Ordnung schließt der nähere Verwandte den entfernteren aus. Gibt es gleichnahe Verwandte aus der gleichen Ordnung, so erben sie zu gleichen Teilen. Deshalb wird der Nachlass unter Kindern gleichmäßig aufgeteilt. Wenn Sie das nicht wollen, weil beispielsweise ein Kind schon zu Ihren Lebzeiten erheblich begünstigt worden ist, müssen Sie ein Testament hinterlassen!

Innerhalb einer Ordnung unterscheidet das gesetzliche Erbrecht nach „Stämmen“. Jedes Kind (Abkömmling) begründet einen Stamm.

Auch innerhalb eines Stammes gilt, dass der nähere Verwandte den entfernteren ausschließt. Deshalb schließt Ihr Kind Ihre Enkel von der Erbschaft aus. Man nennt dies das Repräsentationsprinzip (der jeweils nächste Angehörige des Erblassers „repräsentiert“ seinen Stamm).

Beispiel:

Die Witwe Wanninger hatte ursprünglich drei Kinder: Kuno, Kirsten und Kurt.

Ihren Sohn Kuno hat Frau Wanninger schon zu ihren Lebzeiten begraben. Er hinterlässt zwei Kinder, nämlich Edeltraut und Erich.

Kirsten ist kinderlos verheiratet.

Kurt hat ein Kind, den minderjährigen Ernst.

Wenn Frau Wanninger die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag nicht anderweitig geregelt hat, erben ihre drei Kinder (Stämme) Kuno, Kirsten und Kurt als Erben erster Ordnung jeweils ein Drittel.

Da Kuno verstorben ist, geht sein Drittel an seine beiden Kinder zu gleichen Teilen. Edeltraut und Erich erhalten je ein Sechstel.

Der kleine Ernst geht leer aus, weil sein Vater Kurt ihn von der Erbschaft ausschließt.

Dieses Ergebnis gilt auch, wenn die leiblichen Kinder der Witwe aus verschiedenen Ehen stammen oder wenn eines der Kinder nichtehelich ist (siehe aber nachfolgend „Das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes“).

Hinterlässt der Verstorbene Abkömmlinge, macht das gesetzliche Erbrecht weniger Schwierigkeiten. Fehlen diese, beginnt das Forschen und Rechnen:

Beispiel:

Ursula ist bei einem Unfall in mittleren Jahren verunglückt. Sie ist unverheiratet, hat keine Abkömmlinge, hinterlässt einiges an Vermögen und hat – leider – kein Testament gemacht. Wer erbt?

Variante 1: Ursulas Mutter lebt, ihr Vater ist verstorben. Ursula hat außerdem einen Bruder Berthold.

Erben der ersten Ordnung (Kinder oder Kindeskinder) gibt es nicht. Erben der zweiten Ordnung sind Ursulas Eltern und deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Vater und Mutter bekämen deshalb je die Hälfte. Da der Vater verstorben ist, geht seine Hälfte an seinen Abkömmling, den Bruder Berthold. Mutter und Berthold teilen sich die Erbschaft.

Variante 2: Ursulas Eltern sind beide verstorben. Ursula hatte ursprünglich zwei Geschwister, Berthold und Sigrid. Sigrid ist schon verstorben, hat aber ein Kind hinterlassen, Ursulas Neffen Nikolaus.

Die Erbschaft geht an die beiden gleichberechtigten Stämme Berthold und Sigrid zu gleichen Teilen. Sigrids Hälfte erhält Nikolaus.

Variante 3: Ursula war Einzelkind. Ihre Eltern sind verstorben, auch Halbgeschwister gibt es nicht. Ursula hatte einen Onkel Otto, der verstorben ist und Ursulas Cousinen Carla und Claudia hinterlassen hat. Außerdem gibt es noch Ursulas Tante Thea mit Sohn (Ursulas Cousin Claus) und Tante Traute.

Es gibt keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung. Gleichnahe Verwandte der dritten Ordnung wären Otto, Thea und Traute. Jeder Stamm würde ein Drittel erhalten.

Da Otto verstorben ist, wird sein Drittel unter Carla und Claudia aufgeteilt. Claus wird durch seine Mutter Thea von der Erbschaft ausgeschlossen. Thea und Traute erhalten je ein Drittel, Carla und Claudia je ein Sechstel.

Wichtig:

Nicht zu den Verwandten, die durch das gesetzliche Erbrecht begünstigt werden, gehören Angeheiratete (Schwiegersohn und -tochter, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin sowie deren Verwandte), Stief- und Pflegekinder oder auch der nichteheliche Lebensgefährte.

Ausgleich für Pflegeleistungen

Hat ein Abkömmling den Erblasser während längerer Zeit gepflegt, kann er hierfür bei der Auseinandersetzung unter den Miterben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge einen Ausgleich beanspruchen (§ 2057a BGB). Bis Ende 2009 wurde zusätzlich verlangt, dass der Abkömmling wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hat; diese Voraussetzung ist mit der Reform des Erbrechts Anfang 2010 entfallen. Die Pflege ist (im Zweifel) auch auszugleichen, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen und die Abkömmlinge in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile eingesetzt hat (§ 2052 BGB).

Beispiel:

Der Nachlass beträgt 100.000 EUR; ein Testament hat der verwitwete Erblasser nicht hinterlassen. Er wird beerbt von seinen beiden Söhnen Anton und Bert zu je 1/2. Bert hat seinen Vater jahrelang gepflegt; der Wert der Leistungen soll 30.000 EUR betragen.

Diese Summe ist vorab vom Nachlass abzuziehen und steht Bert zu. Die verbleibenden 70.000 EUR teilen sich die Söhne. Bert erhält demnach 65.000 EUR, Anton 35.000 EUR.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Wie das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (auch des gleichgeschlechtlichen) ausgestaltet ist, hängt davon ab, welche sonstigen erbberechtigten Verwandten es gibt.

Die Höhe des Ehegattenerbteils ist zudem abhängig vom familienrechtlichen Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben.

Grundsatz: 1/4 ist dem Ehegatten sicher

Neben Abkömmlingen des Verstorbenen (Kindern und Kindeskindern) erbt der überlebende Ehegatte, wenn kein Testament existiert (!), zu einem Viertel. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) oder neben den Großeltern erbt er zur Hälfte.

Gibt es keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und auch keine Großeltern, dann, aber auch nur dann, erbt der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe allein.

Wichtig:

Viele Eheleute, deren Ehe kinderlos geblieben ist, sind der Ansicht, ein Testament sei in ihrem Fall nicht nötig, da sie sich ohnehin wechselseitig allein beerben. Ein unter Umständen folgenschwerer Irrtum!

Die Zugewinngemeinschaft erhöht die Erbquote

Die Erbteile erhöhen sich, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dieser Güterstand gilt für jedes Ehepaar, soweit die Eheleute nicht ausdrücklich – durch notariellen Vertrag – Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Heute lebt der weit überwiegende Teil von Eheleuten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gütertrennung und insbesondere Gütergemeinschaft sind die Ausnahme.

Was ist die Zugewinngemeinschaft?

Über die Zugewinngemeinschaft gibt es viele falsche Vorstellungen. Sie müsste eigentlich richtiger heißen: „Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch“, denn während bestehender Ehe bleibt jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Vermögens. Er haftet – von bestimmten Ausnahmen einmal abgesehen – auch nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.

Unser Recht unterstellt, dass sich jeder Ehegatte nach Kräften bemüht, sein Vermögen zu mehren. Erst wenn die Ehe aufgelöst wird, durch Tod oder Scheidung, hat ein sogenannater Zugewinnausgleich stattzufinden, sofern ein Ehegatte dies verlangt. Dann wird bei der Scheidung verglichen, welches Vermögen der eine und welches Vermögen der andere Ehegatte bei Beginn des Güterstands, das heißt bei der Heirat, hatte (Anfangsvermögen) und wie viel daraus während der Ehe geworden ist (Endvermögen).

Wichtig:

Derjenige Ehegatte, der den größeren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des „Mehr“ an den anderen Gatten herausgeben.

Das soll vor allem den Frauen zugutekommen, die durch Kindergeburt und -erziehung sowie die Haushaltsführung oftmals daran gehindert waren, einer Berufstätigkeit ständig nachzugehen – so die inzwischen etwas überholte Vorstellung des Gesetzgebers. Der eine Ehepartner nimmt also über den Zugewinn am Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe teil.

So wird der Vermögenszuwachs, den ein Ehegatte erzielt hat, im Scheidungsfall errechnet

Dazu muss sein „Anfangsvermögen“ bei der Heirat dem „Endvermögen“ bei der Scheidung oder beim Tod gegenübergestellt werden. Nicht mitgezählt werden solche Vermögenswerte, die ererbt oder durch Schenkung erworben wurden; diese werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Beispiel:

Zum Zeitpunkt der Heirat verfügte der Ehemann über ein Vermögen von 10.000 EUR, die Ehefrau über eines von 50.000 EUR. Nunmehr wird die Ehe geschieden. Über die Jahre hinweg hat sich das Vermögen des Mannes auf 100.000 EUR erhöht, das der Frau betrug zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags 250.000 EUR.

Aufseiten des Mannes ergibt sich ein Zugewinn von 90.000 EUR (100.000–10.000); aufseiten der Ehefrau beträgt der Zugewinn 200.000 EUR (250.000–50.000). Die Differenz von 110.000 EUR steht dem Mann zur Hälfte zu. Er könnte 55.000 EUR als Zugewinnausgleich beanspruchen.

Der pauschale Zugewinnausgleich

Es versteht sich von selbst, dass es erhebliche Schwierigkeiten machen kann, nach vielen Ehejahren das beiderseitige Anfangsvermögen festzustellen. Im Zuge der Scheidung gibt es darüber mitunter viel Streit.

Im Erbrecht soll das vermieden werden. Dort braucht der überlebende Ehegatte überhaupt nicht zu rechnen, er kann vielmehr einen pauschalen Ausgleich des Zugewinns verlangen. Sein Erbteil von einem Viertel wird einfach um ein weiteres Viertel erhöht. Neben den Kindern erhält der überlebende Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, damit im Allgemeinen die Hälfte des Nachlasses (1/4 + 1/4), neben Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel (1/2 + 1/4). Dabei ist es übrigens ganz gleich, ob der verstorbene Gatte überhaupt einen Zugewinn erzielt hatte.

Beispiel:

Das Ehepaar Ernst und Erika, das im gesetzlichen Güterstand lebt, ist kinderlos geblieben. Ernst stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen.

Variante 1: Ernst hat noch eine Schwester, Stella.

Hoffentlich hat er nicht geglaubt, seine Ehefrau werde Alleinerbin. Tatsächlich erhalten Erika drei Viertel und Stella ein Viertel der Erbschaft.

Variante 2: Ernst hat aus erster Ehe einen Sohn, Stefan.

In diesem Fall müssten sich Erika und Stefan die Erbschaft teilen. Stella erhält nichts; Stefan gehört zur ersten Ordnung, so dass Stella (zweite Ordnung) leer ausgeht.

Alternative: Den Zugewinn berechnen

Sie brauchen den Weg der pauschalen Erhöhung des Erbteils aber nicht zu gehen, sondern können stattdessen als überlebender Ehegatte auch auf exakter Berechnung des Zugewinnausgleichs bestehen.

Sie haben also die Wahl. Wenn der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten während der Ehe verhältnismäßig hoch und Ihrer gering war, können Sie die Erbschaft ausschlagen, Ihren Pflichtteil verlangen und auf Berechnung des genauen Zugewinns bestehen. Der pauschale Zugewinn steht Ihnen dann nicht mehr zu.

Welcher Weg der wirtschaftlich sinnvollere ist, bedarf genauen Rechnens. Nicht möglich ist im Übrigen eine Kombination von exakt berechnetem Zugewinn und der Erbquote von 1/4 oder 1/2.

Wichtig:

Verlangt der überlebende Ehegatte den Ausgleich des konkreten Zugewinns – auch güterrechtliche Lösung genannt – steht ihm darüber hinaus nur der „kleine Pflichtteil“ zu; neben Verwandten der ersten Ordnung 1/8, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern 1/4.

Beispiel:

M und F sind verheiratet im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. M stirbt ohne ein Testament zu hinterlassen. Sein Nachlass beträgt 220.000 EUR. Das Anfangsvermögen der Eheleute betrug zum Zeitpunkt der Heirat je 10.000 EUR, das Endvermögen des M entspricht seinem Nachlass, somit 220.000 EUR; das der F beträgt 20.000 EUR.

Nimmt F die Erbschaft an, erhält sie (1/4 + 1/4) 110.000 EUR, die Kinder jeweils 55.000 EUR.

Schlägt F die Erbschaft aus, kann sie von den Erben (wer das wird, soll hier nicht interessieren) Ausgleich des konkreten Zugewinns verlangen: [(220.000–10.000) – (20.000–10.000) : 2 =] 100.000 EUR. Nun steht ihr darüber hinaus der kleine Pflichtteil in Höhe von 1/8 zu, da Kinder vorhanden sind. Vom Nachlass ist die Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit vorweg abzuziehen, so dass 120.000 EUR verbleiben, 1/8 hiervon sind 15.000 EUR.

Damit stünde F finanziell besser, wenn sie ausschlägt, da sie 5.000 EUR mehr erhalten würde. Ob sich der hiermit einhergehende rechtliche Kostenaufwand lohnt, ist eine andere Frage.

Praxis-Tipp:

Bevor Sie die Ausschlagung erklären und auf Berechnung des konkreten Zugewinnausgleichs bestehen, sollten Sie unbedingt fachkundigen Rat einholen, denn diese Lösung hat auch Nachteile.

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, sind Sie nicht Erbe, sondern haben lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Sie sind deshalb nicht an der Verwaltung des Nachlasses beteiligt und müssen die Verteilung anderen überlassen. Andererseits haften Sie auch nicht für die Nachlassschulden. Es gilt, die Vor- und Nachteile abzuwägen. Besondere Vorsicht ist bei gemeinsamen Immobilienvermögen geboten.

Die Erbquote bei Gütertrennung

Haben Sie durch notariellen Vertrag mit Ihrem Ehegatten Gütertrennung vereinbart, bemisst sich die Erbquote beim Tod des Ehegatten allein nach den erbrechtlichen Vorschriften; einen pauschalen Zugewinnausgleich gibt es in diesem Fall nicht.

Eine Besonderheit gilt es im Rahmen der Gütertrennung allerdings zu bedenken: Sind beim Tod des Ehegatten Abkömmlinge vorhanden, ist die Höhe des Ehegattenerbteils je nach der Anzahl der Kinder unterschiedlich. Zunächst beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten 1/4. Wenn jedoch neben dem Ehegatten „nur“ ein oder zwei Kinder ebenfalls gesetzliche Erben sind, dann erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorhanden, erben der Ehegatte und das Kind jeweils 1/2, bei zwei Kindern erben diese und der Ehegatte je 1/3. Sind drei oder mehr Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Ehepartner 1/4 und die Kinder unter sich nach Köpfen zu gleichen Teilen die übrigen 3/4. Diese Regelung wird auch dann angewendet, wenn vorverstorbene Kinder Abkömmlinge hinterlassen haben.

Sind keine Kinder vorhanden, beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern die Hälfte. Gibt es solche Verwandte nicht, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.

Die Erbquote bei Gütergemeinschaft

Wenn Sie beim Notar Gütergemeinschaft vereinbart haben, gehört Ihnen und Ihrem Gatten je die Hälfte des gesamten Vermögens, des sogenannten Gesamtguts. Meist ist vertraglich festgelegt, dass die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Gatten nicht aufgelöst, sondern mit den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt werden soll. Nur die Hälfte des Vermögens des verstorbenen Gatten gehört zum Nachlass. Hiervon steht Ihnen als gesetzlicher Erbe ein Viertel zu.

Der Haushalt bleibt beim überlebenden Ehegatten

Der Ehegatte, der gesetzlicher Erbe wird, hat auch Anspruch auf den „Voraus“; das sind vor allem die zum Haushalt gehörenden Gegenstände wie Möbel, Teppiche, Bücher, Tonträger, Haushaltsgeräte, ein gemeinschaftlich privat genutzter Pkw, Hochzeitsgeschenke o. Ä.

Das gilt jedenfalls, soweit Sie gesetzlicher Erbe neben Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern werden. Wenn Sie dagegen gesetzlicher Erbe neben Abkömmlingen werden, stehen Ihnen die Gegenstände des Haushalts nur insoweit zu, wie Sie sie zur Führung Ihres angemessenen Haushalts benötigen. Wenn Sie aufgrund eines Testaments erben, gibt es keinen Anspruch auf den „Voraus“.

Erbschaft trotz Scheidung?

Der geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht. Mit Rechtskraft der Scheidung werden auch die erbrechtlichen Verbindungen zwischen den Eheleuten gekappt (die Kinder bleiben selbstverständlich erbberechtigt!).