82,99 €
Die 25. Auflage des bewährten Fachbuchs bietet wie gewohnt in praxisnaher Form Antworten auf alle Fragen des Zeugnisrechts. Die Zeugnissprache wird komplett dargestellt, und es werden Bausteine für notenmäßig abgestufte Beurteilungen angeboten. Gliederungsschemata, tabellarische Darstellungen sowie 60 Muster für Zeugnisse und Beurteilungen verschiedenster Berufsgruppen (davon überwiegend Muster aus Gerichtsentscheidungen entnommen) helfen beim Formulieren und Entziffern von Zeugnissen. Die Erteilung in elektronischer Form (gesetzlich erstmals zugelassen) sowie mit Hilfe von ChatGPT sind eingehend dargestellt. Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere folgende Themen: - Die Erteilung des Zeugnisses in elektronische Form - Die Anfertigung des Zeugnisses mit Hilfe von ChatGPT - Die Schlussformel - Ausführlicher Abschnitt mit Zeugnismuster für das Dritte Geschlecht - Der Widerruf des gegen § 826 BGB verstoßenden Zeugnisses - Das Zeugnis und seine strafrechtliche Relevanz Auszug aus Rezension zur Vorauflage, Dr. Carmen Silvia Hergenröder, fachbuchjournal 6/2023 "Der Nutzer dieses Standardwerks ist [...] in die Lage versetzt, bei der Formulierung von Zeugnissen durch einen einfachen Blick in das Werk zahlreiche Hilfestellungen zu erlangen und Zeugnisse möglichst "rechtssicher" zu gestalten, um so weit als möglich Zeugnisberichtigungsprozesse zu vermeiden. Wer das Buch zur Hand nimmt, um ein Zeugnis besser zu verstehen und hinterfragen zu können, wird ebenfalls die gewünschte Information bekommen. Damit kann das Fachbuch Jedem empfohlen werden, der mit Arbeitszeugnissen befasst ist."
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 517
Veröffentlichungsjahr: 2025
von
Rechtsanwalt Professor Hein Schleßmann
Stutensee
und
Rechtsanwältin Gesine Meißner
Berlin
25., neu bearbeitete Auflage 2026
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Alle im Buch verwendeten Begriffe verstehen sich geschlechterneutral. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet – entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.
ISBN 978–3–8005–1971–2
© 2026 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt am Main, [email protected]
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Satz: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach
Druck und Verarbeitung: Beltz Bad Langensalza GmbH, 99947 Bad Langensalza
Bei dieser Auflage war besonders zu berücksichtigen, dass die Zeugniserteilung gesetzlich erstmals auch in elektronischer Form zugelassen wurde; diese neue Form zeichnet sich durch Besonderheiten aus
– kein Papier, keine Unterschrift, keine Übergabe –,
die eine separate rechtliche Betrachtung erfordern, und daher erhält diese Form einen eigenen, speziellen Abschnitt. Das Zeugnis in Schriftform wird zwecks besserer Lesbarkeit aber durchgängig und getrennt von der elektronischen Form dargestellt, zumal das Papierzeugnis vorerst noch das vorrangige Medium bleiben wird.
Das gegen § 826 BGB verstoßende Zeugnis und der Widerruf durch den Zeugnisaussteller gehören thematisch zusammen; sie wurden nun im Kapitel über die „Haftung des Zeugnisausstellers gegenüber dem neuen Arbeitgeber“ zusammengefasst sowie wesentlich erweitert, wobei insbesondere der Widerruf ausführlicher dargestellt ist.
Die Schlussformel im Arbeitszeugnis bietet immer wieder Stoff für Diskussionen, zwar vom BAG als Rechtsanspruch abgelehnt, aber sie kann doch in vier Fällen in Betracht kommen (im Falle der betrieblichen Übung, Vereinbarung, Selbstbindung und inhaltlichen Abstimmung) – diese Fälle sind nun eingehender bearbeitet.
Neu ist außerdem:
ein Kapitel über „Bearbeitungsmethoden“, in dem die Selbstausstellung des Zeugnisses, die Fertigung nach Stichworten, die Zeugniserteilung unter Anwendung von Zeugnisgeneratoren bzw. von ChatGPT thematisiert werden;
das Zeugnis und seine strafrechtliche Relevanz;
ein ausführlicher Abschnitt mit Zeugnismuster für das „Dritte Geschlecht“.
Persönliche Anmerkung:
Mit der vorliegenden 25. Auflage beende ich (altersbedingt) meine Autorenschaft und übergebe die künftige Bearbeitung des Buches mit freundlicher Zustimmung des Verlags in die Hände meiner Tochter, Rechtsanwältin Gesine Meißner in Berlin, die mich schon seit längerer Zeit unterstützt hat; diese Auflage haben wir gemeinsam erarbeitet.
Möge dieses Fachbuch weiterhin erfolgreich sein.
Stutensee und Berlin, im Oktober 2025
Hein Schleßmann
Gesine Meißner
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil 1 Das Zeugnisrecht
I. Einleitung
1. Rechtliche Grundlagen
2. Zeugnisarten
3. Referenz/Empfehlungsschreiben
4. Sonstige Bescheinigungen
a) Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III
b) Zeugnisse für Rechtsreferendare
c) Bescheinigungen für Ärzte
d) Dienstbescheinigung für Seeleute
5. Europass
6. Geschichte des Arbeitszeugnisses16
a) Allgemeines
b) Gewerbliche Arbeiter
c) Gesinderecht
d) Bergrecht
e) Handelsrecht und bürgerliches Recht
f) Zusammenfassung
II. Bedeutung des Zeugnisses
1. Bedeutung für den Arbeitnehmer
2. Bedeutung für den neuen Arbeitgeber
3. Bedeutung für den Zeugnisaussteller
a) Bindungswirkung
b) Zeugnis und Diskriminierung?
4. Bedeutungsverlust?
III. Anspruchsberechtigte Personen
Vorbemerkung
1. Arbeitnehmer
2. Leitende Angestellte
3. Organmitglieder
a) Allgemeines
b) GmbH-Geschäftsführer
4. Personen in der Berufsbildung
a) Auszubildende
b) Volontäre/Praktikanten/Werkstudenten
5. Weitere Mitarbeiter
a) Arbeitnehmerähnliche Personen
b) Freie Mitarbeiter
6. Sonstige Personen
a) Allgemeines
b) Speziell: Familienangehörige
c) Speziell: Ärzte
7. Personen im öffentlichen Dienst
a) Beamte (Dienstzeugnis)
b) Angestellte und Arbeiter
c) Kirchliche Mitarbeiter
d) Soldaten/Freiwillige/Entwicklungshelfer
IV. Arten der Beschäftigungsverhältnisse
1. Dauerhafte Beschäftigung?
2. „Dauerndes“ Beschäftigungsverhältnis (§ 630 BGB)
3. Probearbeitsverhältnis
4. Besondere Beschäftigungsverhältnisse
a) Einfühlungsverhältnis
b) Anlernverhältnis
c) Spezielle Arbeitsformen
d) Gruppenarbeitsverhältnis
e) Flexible Arbeitsformen
f) Agile Arbeit im Scrum-Team
5. Nichtiges Arbeitsverhältnis
a) Nichtigkeit ex nunc
b) Nichtigkeit ex tunc
V. Beantragung des Zeugnisses
1. Die Antragstellung
a) Zeitpunkt der Beantragung
b) Form und Begründung des Antrags
2. Bearbeitung des Antrags
3. Bearbeitungszeit
4. Bearbeitungsmethoden
VI. Erlöschen des Zeugnisanspruchs
1. Erfüllung
2. Verzicht
3. Ausschlussfristen
4. Verjährung
5. Verwirkung
6. Unmöglichkeit
a) Erinnerungsvermögen?
b) Aufbewahrung und Löschung der Zeugnisunterlagen
VII. Erteilung des Zeugnisses
1. Zeugnis bei Kündigung und Kündigungsschutzklage
a) Bei Kündigung
b) Bei Kündigungsschutzklage
aa) Beendigung der Tätigkeit
bb) Weiterbeschäftigungsanspruch
cc) Prozessbeschäftigung
2. Zeugnis beim Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag
3. Zurückbehaltungsrecht
4. Mitbestimmung
5. Kosten der Zeugnisausstellung
6. Holschuld/Versendung des Zeugnisses
a) Holschuld
b) Versendung des Zeugnisses
aa) Schickschuld
bb) Bringschuld?
cc) Formalien bei der Versendung
7. Ersatzausstellung
VIII. Inhalt des einfachen Zeugnisses
Vorbemerkung
1. Art des Arbeitsverhältnisses
a) Beispiele
b) Die Prokura
c) Funktionen als Arbeitnehmervertreter
2. Dauer des Arbeitsverhältnisses
a) Beendigungsdatum
b) Unterbrechungen
aa) Dauer der Unterbrechung
bb) Lage der Unterbrechung
cc) Gründe der Unterbrechung
3. Zwei Muster für einfache Zeugnisse
IX. Inhalt des qualifizierten Zeugnisses
Vorbemerkung
1. Zeugnisgebote
a) Wahrheitsgebot
aa) Wahrheit und Wohlwollen
bb) Gefälligkeitszeugnisse
b) Vollständigkeitsgebot
c) Einheitlichkeitsgebot
d) Transparenzgebot
2. Die Beurteilung
Vorbemerkung
a) Beurteilungsspielraum
b) Umfang der Beurteilung
c) Zeitraum der Beurteilung
d) Zuverlässigkeit der Beurteilung
e) Beurteilungsfehler
3. Die Leistungen
a) Allgemeines
b) Leistungskriterien
c) Leistungsnoten/Zeugnisstudien
4. Die Führung/das Verhalten
a) Allgemeines
b) Verhaltenskriterien
c) Einzelfälle
d) Besonderheiten bei flexiblen Arbeitsformen
5. Verhältnis von Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
6. Die Beendigungsformel
a) Beendigungsgrund
b) Beendigungsmodalität
c) Schlussformel
d) Wiedereinstellungsklausel
7. Was darf nicht in das Zeugnis/was nur auf Wunsch?
8. Exkurs: Muss das Zeugnis wirklich „wohlwollend“ sein?
9. Speziell: Zeugnis für leitende Angestellte
10. Speziell: Zeugnis in der Berufsausbildung
11. Speziell: Zeugnis und Rechtsanwalt
a) Welcher Anwalt erhält ein Arbeitszeugnis?
b) Zeugnisinhalt für den angestellten Anwalt
c) Zeugnisinhalt für den Syndikusanwalt
d) Zeugniserteilung durch den Anwalt?
12. Speziell: Zeugnis nach Probezeit
13. Speziell: Zeugnis beim Vertragsbruch
14. Speziell: Krankheit
15. Speziell: Das Zeugnis im Strafrecht
a) Der zeugnisrechtliche Umgang mit Strafsachen des Zeugnisempfängers
b) Strafbarkeit bei Verwendung falscher Zeugnisse
16. Speziell: Vergleich und Zeugnis
17. Speziell: Innerdienstliche Beurteilung
a) Im öffentlichen Dienst
b) In der Privatwirtschaft
c) Unterschiede zum Zeugnis
X. Form des Zeugnisses
Vorbemerkung
1. Äußere Form
2. Das Papier
a) Firmenbogen/Art und Aussehen des Papiers
b) Knicken/Tackern/Lochen
c) Papiergröße/Zeugnisumfang
3. Textliche Formalien
a) Schriftart/Formatierung
b) Fließtext/neue Zeugnisformen?
c) Textsprache
d) Beschreibung in der 3. Person/Keine Briefform
e) Formulierung im Präsens?
f) Schreib- und Druckfehler
4. Weitere Formalien
a) Überschrift
b) Personalien
c) Datum der Ausstellung
5. Die Unterschrift
a) Person des Unterzeichners511
b) Unterzeichnung durch die Firmenleitung
c) Unterzeichnung durch den Vertreter
d) Zur Ranghöhe
e) Zur Fachkompetenz
f) Beispiele zur Person des Unterzeichners
g) Die Unterzeichnung532
6. Das Arbeitszeugnis in elektronischer Form
a) Voraussetzung für das digitale Zeugnis
aa) Name
bb) Signatur
b) Zusendung
c) Inhalt des Zeugnisses
d) Zeugnisberichtigungen
aa) Änderung wegen zu negativem Inhalt
bb) Änderung wegen zu positivem Inhalt
e) Digitalzeugnis versus Papierzeugnis
XI. Das vorläufige Zeugnis und das Zwischenzeugnis
1. Das vorläufige Zeugnis
a) Bei baldiger Beendigung
b) Beim Zeitvertrag
2. Das Zwischenzeugnis
a) Triftiger Grund
b) Kein triftiger Grund
c) Verhältnis von Zwischenzeugnis zum Endzeugnis
XII. Änderung des Zeugnisses
1. Arbeitnehmer verlangt Änderungen
2. Das Dritte Geschlecht
3. Das geänderte Zeugnis
XIII. Durchsetzung des Zeugnisanspruchs
1. Zuständiges Gericht?
2. Klagegegner
a) Bei Insolvenz619
b) Beim Betriebsübergang
c) Beim Einsatz bei anderen Arbeitgebern
aa) Leiharbeitsverhältnis
bb) Im Konzern
d) Beim mittelbaren Arbeitsverhältnis
e) Bei Liquidation bzw. Geschäftsauflösung
f) Beim Tod des Arbeitgebers
3. Klageantrag
a) Antrag auf Erteilung des Zeugnisses
b) Antrag auf Änderung des Zeugnisses
c) Einstweilige Verfügung
d) Prozesskostenhilfe
e) Beiordnung
4. Beweislast
a) Beweislastverteilung
b) Beweislastumkehr
c) Verschiebung der Beweislast?
5. Streitwert
6. Zwangsvollstreckung
a) Allgemeines
b) Handlungs- und Herausgabevollstreckung
c) Vollstreckung aus Prozessvergleichen
7. Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG
XIV. Haftung des Ausstellers
1. Haftung des Austellers gegenüber dem Arbeitnehmer
a) Haftung aus Vertrag
b) Haftung aus unerlaubter Handlung
c) Mahnung
d) Ursächlichkeit728
e) Zur Höhe des Schadensersatzes
2. Haftung des Ausstellers gegenüber dem neuen Arbeitgeber
a) Haftung aus Vertrag?
b) Haftung aus § 823 BGB?
c) Haftung aus § 826 BGB
aa) Allgemeines
bb) Schadensersatz
cc) Mitverschulden?
dd) Haftungsfälle
3. Für Beauftragte
Teil 2 Die Zeugnissprache
I. Vorbemerkung
1. Allgemeines
2. Vernebelungs-Techniken
3. Fachsprache/Geheimcode?
4. Transparenz (§ 109 Abs. 2 Satz 1 GewO)
5. Merkmale (§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO)
6. Grenzen der Zeugnissprache
II. Zur Tätigkeitsbeschreibung
III. Zur Beurteilung der Leistung
1. Allgemeines
2. Textliche Auslassungen
a) Auslassen berufsspezifischer Merkmale (beredtes Schweigen)
b) Offensichtliche Auslassungen
c) Umgekehrt: empfehlenswerte Auslassungen (bei Selbstverständlichkeiten)
3. Stichworte
a) Stichwort: Textlicher Zusammenhang
b) Stichwort: Doppeltes Negativ
c) Stichwort: Negativ besetzte Begriffe
d) Stichwort: „Kennen gelernt“
e) Stichwort: Pünktlichkeit
f) Stichwort: Ehrlichkeit
4. Problematische Formulierungen und ihre Bedeutung:
IV. Zur Beurteilung der Führung
1. Besonderheiten im Sozialverhalten
2. Beurteilung durch Mitarbeiter
3. Problematische Formulierungen und ihre Bedeutung
V. Bausteine der Beurteilung
Vorbemerkung
1. Arbeitsweise
2. Arbeitsbereitschaft
3. Arbeitsbefähigung
4. Arbeitserfolg
5. Führungsqualifikation
VI. Gesamturteil über Leistung und Führung
Vorbemerkung
1. Tabellen zur Leistungsbeurteilung
2. Tabelle zur Führungsbeurteilung
3. Verhältnis von Einzelbeurteilung zur Gesamtbeurteilung
VII. Widersprüche
Teil 3 Aufbau und Gliederung des Zeugnisses
Vorbemerkung
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
Teil 4 Zeugnis- und Beurteilungs-Muster
Vorbemerkung und Übersicht
I. Sehr gute Zeugnisse/Beurteilungen
II. Gute Zeugnisse/Beurteilungen
III. Befriedigende Zeugnisse/Beurteilungen
IV. Schwache problematische Zeugnisse/Beurteilungen
Teil 5 Auskünfte über Arbeitnehmer
I. Vorbemerkung
1. Allgemeines
2. Rechtslage
II. Auskunft mit Einwilligung des Arbeitnehmers
1. Wünsche des Arbeitnehmers
2. Inhalt der Auskunft
3. Vereinbarungen
4. Mitbestimmung?
III. Auskunft ohne Einwilligung des Arbeitnehmers
1. Erforderlich?
2. Abwägung
3. Ausnahmen
IV. Haftung
1. Ansprüche des Bewerbers
a) Ansprüche gegen den Auskunftsgeber
b) Ansprüche des Bewerbers gegen den Auskunftsersuchenden
2. Anspruch des neuen Arbeitgebers gegen den Auskunftsgeber
Anhang
1. Tabelle über die Bausteine der Beurteilung
2. Tabellen zur Leistungsbeurteilung
3. Tabelle zur Führungsbeurteilung
4. Tabelle zur Schlussformel
Sachregister
Gerichtsentscheidungen werden zitiert mit dem Datum der Verkündung und dem Aktenzeichen sowie häufig mit Fundstellen.
A. A.
Anderer Ansicht
Abs.
Absatz
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AiB
Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)
Anm.
Anmerkung
AP
Arbeitsrechtliche Praxis (Zeitschrift)
ArbG
Arbeitsgericht
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
ArbRAktuell
Arbeitsrecht Aktuell (Zeitschrift)
ArbRB
Arbeitsrechts-Berater (Zeitschrift)
Art.
Artikel
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AuR
Arbeit und Recht (Zeitschrift)
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAT
Bundesangestellten-Tarifvertrag
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBG
Bundesbeamtengesetz
BBiG
Berufsbildungsgesetz
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt Teil I
BGH
Bundesgerichtshof
BPerG
Bundespersonalvertretungsgesetz
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung
EG
Europäische Gemeinschaft
EGBGB
Einführungsgesetz zum BGB
EU
Europäische Union
F.A.Z.
Frankfurter Allgemeine Zeitung
FA
Fachanwalt Arbeitsrecht (Zeitschrift)
ff.
folgende
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
HGB
Handelsgesetzbuch
InsO
Insolvenzordnung
i.V.m.
in Verbindung mit
KSchG
Kündigungsschutzgesetz
LAG
Landesarbeitsgericht
LAGE
LAG-Entscheidungssammlung
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MTV
Manteltarifvertrag
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZA-RR
NZA-Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht
OLG
Oberlandesgericht
OVG
Oberverwaltungsgericht
RA
Rechtsanwalt
RdA
Recht der Arbeit (Zeitschrift)
Rn.
Randnummer
S.
Seite
SeeArbG
Seearbeitsgesetz
SGB III
Sozialgesetzbuch, Drittes Buch
SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
StGB
Strafgesetzbuch
TVG
Tarifvertragsgesetz
TV-L
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
ZBR
Zeitschrift für Beamtenrecht
ZfA
Zeitschrift für Arbeitsrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
Dieses Verzeichnis enthält nur die häufig zitierte Literatur. Auf weiteres Schrifttum wird in den einzelnen Kapiteln hingewiesen.
AR-Praxis (Ehlers)
Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, Praxis des Arbeitsrechts, (§ 32, D. Zeugnis), 7. Auflage 2023
ArbR-BGB (Eisemann)
Schliemann, Das Arbeitsrecht im BGB, (§ 630), 2. Auflage 2002
ErfK (Müller-Glöge)
Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, (§ 109 GewO), 25. Auflage 2025
Hopt (Roth)
Handelsgesetzbuch, (1. Teil, 1. Buch, § 73 HGB/ § 109 GewO), 44. Auflage 2025
HWK (Gäntgen)
Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, (§ 109 GewO), 11. Auflage 2024
Küttner (Poeche)
Personalbuch, (Stichwort „Zeugnis“), 32. Auflage 2025
Landmann/Rohmer (Wiebauer)
Gewerbeordnung, Band I, (§ 109), 93. Auflage 2024
MünchArbR (Francke)
Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, Individualarbeitsrecht II, (§ 138 „Zeugnis und Auskunft, Wiedereinstellungsanspruch“), 6. Auflage 2024
Schaub (Linck)
Arbeitsrechts-Handbuch, (XV. Buch „Zeugnis und Arbeitspapiere“, § 147), 20. Auflage 2023
Staudinger (Temming)
Kommentar zum BGB, Band 1: §§ 620–630, (§ 630), Neubearbeitung 2022
Tschöpe (Tiedemann)
Arbeitsrecht Handbuch, (3. Teil „K. Arbeitszeugnis“), 14. Auflage 2025
1
Der Begriff „Arbeitszeugnis“ ist in einem formalen Gesetz bislang nicht verwendet worden,1 sondern nur der schlichte Begriff „Zeugnis“. Zur Unterscheidung von anderen Zeugnisarten (Prüfungs-, Schul- und Hochschulzeugnissen aller Art) hat sich in der Praxis der Begriff „Arbeitszeugnis“ und auch „Ausbildungszeugnis“ herausgebildet. Der Begriff „Dienstzeugnis“ ist erstmals 1937 für Beamte in das Deutsche Beamtengesetz eingeführt worden, und später auch für Soldaten (und Zivildienstleistende).
2
Das Zeugnis2 bietet für alle Zukunft den bleibenden Nachweis der beruflichen Beschäftigung des Arbeitnehmers3 innerhalb des bescheinigten Zeitraums.
3
Die Crux des Zeugnisrechts besteht in der Kürze der gesetzlichen bzw. tariflichen Regelung; es geht um die „Art und Dauer“ des Beschäftigungsverhältnisses und die Beurteilung von „Leistung und Verhalten“, als Formalie ist die Schriftform genannt (die durch die elektronische Form ersetzt werden kann → Rn. 531 ff.) – wie das Zeugnis im Übrigen auszusehen hat, aus welchen Bestandteilen es besteht, wie es zu gliedern und zu formulieren ist, welche Umschreibungen wichtig sind, dies ist immer noch teilweise offen und mit dem Prozessrisiko behaftet.
4
Deutsches Recht und damit die deutschen Zeugnisvorschriften gelten (sofern nicht deutsches Recht ohnehin vereinbart wurde) für jeden, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Arbeitsort hat bzw. hier eingestellt wurde.4
§ 109 GewO gilt für sämtliche Arbeitnehmer (siehe auch § 6 Abs. 2 GewO);
§ 630 BGB, die ehemalige Grundnorm des Zeugnisrechts, findet keine Anwendung mehr auf Arbeitsverhältnisse (siehe § 630 Satz 4 BGB) und hat an Bedeutung für das Arbeitsrecht verloren;
§ 16 BBiG bildet die gesetzliche Grundlage für Ausbildungszeugnisse.
Für Beamte bestehen spezielle Zeugnisvorschriften im BBG bzw. in den Landesbeamtengesetzen.
5
Auch in Tarifverträgen finden sich Zeugnisvorschriften, die entweder den bereits gesetzlich normierten Zeugnisanspruch inhaltlich gleichsam deklaratorisch wiederholen, oder eine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende, aber für den Arbeitnehmer günstigere Ausgestaltung des Zeugnisrechts vorsehen (z.B. § 35 TVöD bzw. TV-L).
Die tarifvertragliche Zeugnisvorschrift genießt durch § 4 Abs. 4 TVG eine Absicherung hinsichtlich des Verzichts und der Verwirkung.
6
Die verschiedenen Zeugnisvorschriften ähneln sich; lediglich § 630 BGB spielt insofern eine Sonderrolle, als ein „dauerndes“ Dienstverhältnis gefordert wird (→ Rn. 110).
Die jeweilige Rechtsgrundlage wird im Zeugnis nicht zitiert.
7
Je nach Anlass und Zeitpunkt gibt es folgende Arten von (Arbeits- bzw. Dienst-) Zeugnissen:
das endgültige Zeugnis,
das vorläufige Zeugnis,
das Zwischenzeugnis,
das Ausbildungszeugnis.
8
Wenn das endgültige Zeugnis verlangt werden kann, scheiden das vorläufige und das Zwischenzeugnis aus, sie sind subsidiär.5
9
Inhaltlich werden diese Zeugnisse unterschieden (siehe § 109 Abs. 1 GewO):
das einfache Zeugnis (das nur Fakten wiedergebenden Charakter hat) und
das qualifizierte Zeugnis6 (das darüber hinaus Bewertungen über Leistung und Verhalten enthält).
10
„Referenz“ ist ein vom Vorgesetzten im eigenen Namen allgemein ausgestelltes Schreiben, das „Empfehlungsschreiben“ an konkrete Adressaten gerichtet – beide Formen werden auch als „Referenzschreiben“ bezeichnet.
Diese schriftlichen Aussagen von Vorgesetzten sind keine dem Arbeitgeber zurechenbare Erklärungen, und berühren die Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugnisausstellung nicht (und binden ihn auch nicht inhaltlich) – abgesehen davon, dass Referenzschreiben eher ein Meinungsbild über künftige Leistungen geben,7 während Arbeitszeugnisse vergangene Leistungen dokumentieren. Solche Schreiben sind eine freundliche Geste, um seinem Mitarbeiter bei der Stellensuche behilflich zu sein,8 sie gründen sich zwar auf gute Personenkenntnisse, aber sie enthalten generell zu positive Bewertungen.
11
Problematisch ist es, wenn der Vorgesetzte Begriffe verwendet, die in der Zeugnissprache anders/negativ ausgelegt werden – unbeachtlich sind Schreiben, die von Gleichgeordneten (Kollegen/Freunden) verfasst wurden.9
12
Auffallend ist, dass der Inhalt solche Schreiben nicht zur Diskussion steht:
Welche Aussagen sind wichtig, wie ist zu gliedern und zu formulieren, wie lässt sich eine unvermeidliche, notenmäßige Abstufung erreichen? Hier gibt es eine unstrukturierte Vielfalt, die die Einschätzung solcher Schreiben erschwert (die ohnehin nicht den Informationswert wie Zeugnisse haben). Sie enthalten zudem Unzulänglichkeiten, die Grau/Watzka10 zutreffend umschreiben:
„Überstarke Tendenz zu positiven Aussagen, Gefälligkeitsschreiben, Angst vor juristischen Konflikten, geringe Vergleichbarkeit der Dokumente, nicht eindeutig entschlüsselte Sprache, zum Teil unqualifizierte Ersteller.
Insofern bieten sich Referenzschreiben als Alternative für Arbeitszeugnisse nicht an. Das hieße, <den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben>.“
13
Anstelle dieser schriftlichen Äußerungen kann es hilfreich sein, mit einem Vorgesetzten zu vereinbaren, dass er anderen Arbeitgebern mündlich/fernmündlich den Inhalt des erteilten Arbeitszeugnisses bestätigt oder weitere Informationen gibt. Nachteilig ist, dass diese Informationen durchweg nicht kontrollierbar sind, und man nicht sicher sein kann, dass sie inhaltlich stets positiv ausfallen.
(Siehe auch Teil 5 „Auskünfte über Arbeitnehmer“ → Rn. 868 ff.).
14
Selbständige, Freiberufler, freie Mitarbeiter haben keine Vorgesetzten, daher entfällt ein Referenzschreiben (sie erhalten auch kein Zeugnis → Rn. 87). Zwecks Werbung könnte eine Kunden-Empfehlung in Betracht kommen.
15
Diese Arbeitsbescheinigung dient der behördlichen Ermittlung des Arbeitslosengeldes, nicht dem Fortkommen im Berufsleben, hat mit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nichts zu tun; sie hat nur Zeitwert und verliert ihre Bedeutung, wenn ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, sie hat als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eine völlig andere Rechtsgrundlage und ist daher kein Ersatz für ein Arbeitszeugnis.
16
Stationszeugnisse für Rechtsreferendare dienen ausschließlich Prüfungszwecken und daher können negative Leistungen deutlich bezeichnet und bewertet werden; die Rechtsprechung über die wohlwollende Gestaltung von Arbeitszeugnissen ist auf diese Zeugnisse nicht zu übertragen.11
17
Wer aus dem Referendariat ausscheidet, weil er etwa die Große juristische Staatsprüfung trotz Wiederholung nicht bestanden hat, kann (wie bei jedem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis) ein Dienst- oder Arbeitszeugnis verlangen (je nachdem, ob der Referendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf stand oder Angestellter war).
18
Bei diesem Zeugnis ist wichtig, in welchen Funktionen und wie lange jeweils der Referendar in welchen Abteilungen und auf welchen Rechtsgebieten tätig war, die einzelnen Ausbildungsabschnitte sind darzustellen; Angaben über Fleiß, Verantwortungsbewusstsein und Gründlichkeit sowie über Führung gehören dazu.12 Die Details enthält die jeweilige Justizausbildungs- und Prüfungsordnung.
Ist dagegen die Prüfung bestanden, genügt das Prüfungszeugnis für den Berufseinstieg, ein Dienst- oder Arbeitszeugnis wird nicht benötigt.
19
Die Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufgrund der Approbationsordnungen ist kein Arbeitszeugnis im Sinne der gesetzlichen Vorschriften; denn sie hat nur die Funktion, die für die Approbation zuständige Behörde zu informieren, sie ist vertraulich zu behandeln und darf für Bewerbungen bei Dritten nicht verwendet werden.13
Vom öffentlichen Recht geprägt ist ein Weiterbildungszeugnis auf Grund der von der Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassenen Satzung; der Rechtsweg führt zum Verwaltungsgericht, nicht zum Arbeitsgericht.14
20
Ebenso wie das Seefahrtsbuch im ehemaligen Seemannsgesetz hat auch die Dienstbescheinigung gemäß § 33 SeeArbG keinen Zeugnischarakter; sie enthält zwar zahlreiche Angaben, die im Wesentlichen dem Inhalt eines einfachen Zeugnisses entsprechen, aber sie darf ausdrücklich keine Beurteilung von Leistung und Verhalten enthalten – wird die Beurteilung verlangt, so wird gesetzlich auf das Zeugnis nach § 109 GewO verwiesen (§ 33 Abs. 4 SeeArbG). Tarifvertraglich haben Seeleute, die Mitglieder der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sind, bisher schon das Recht, vom Reeder ein Arbeitszeugnis zu verlangen (§ 33 MTV-See).
Das „Seearbeitszeugnis“ bzw. „Fischereiarbeitszeugnis“ wird als schiffsbezogenes Dokument von der Berufsgenossenschaft dem Reeder erteilt (§§ 130, 133 SeeArbG) und hat mit dem eigentlichen Arbeitszeugnis nichts zu tun.
21
Ende 2004 hat die EU einen „Europass“ eingeführt, der die berufliche Mobilität erhöhen soll. Wer die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie sonstige Lernabschnitte im Ausland durchführen möchte, kann mit diesem Pass, in dem die eigenen Fähigkeiten, erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen transparenter dargestellt sind, seine Bewerbungen erleichtern. Der Pass enthält mehrere, nach einheitlichem Schema gefasste Dokumente, darunter die „Zeugnis-Erläuterungen“15
– hierbei geht es um ergänzende Informationen zu beruflichen Abschlusszeugnissen, um sie für ausländische Arbeitgeber leichter verständlich und „lesbar“ zu machen; diese Erläuterungen betreffen also nicht die Arbeits- oder Dienstzeugnisse.
22
Sicherlich wäre es nützlich, nicht nur berufliche Abschlusszeugnisse, sondern auch Arbeitszeugnisse zu erläutern, um sie europaweit bei Bewerbungen einsetzen und verstehen zu können. Aber dafür ist der qualifizierende Teil des Zeugnisses ungeeignet:
Die Abschlusszeugnisse enthalten klare Notenziffern, die international „lesbar“ sind, während die Zeugnissprache der Arbeitszeugnisse kaum übersetzbar ist;
außerdem ist die Rechtslage sehr unterschiedlich: z.B. ist die Beurteilung von Leistung und Verhalten in Deutschland bei Bewerbungen unentbehrlich, in Österreich dagegen besteht darauf kein Anspruch und im Übrigen darf nichts Nachteiliges im Zeugnis vermerkt werden. Schon diese beiden Länder lassen ein einheitliches Schema für eine Beurteilung von Leistung und Verhalten nicht zu.
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Bescheinigungen über geleistete Arbeit sind rund 500 Jahre alt. Sie wurden – etwa ab 1500 beginnend – aktuell, als die Arbeitskräfte nicht mehr dauerhaft an Haus und Hof gebunden, auf eng begrenztem Gebiet beschäftigt waren, sondern ihren dörflichen Dunstkreis verlassen, auf Wanderschaft gehen und die Arbeitsplätze weiträumiger wechseln konnten, zugleich breitere Bevölkerungskreise des Schreibens und Lesens allmählich kundig wurden.
Die damaligen Polizeistaaten verlangten beim Arbeitsplatzwechsel bzw. bei Wanderungen aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen Bescheinigungen, die ein Mixtum aus Arbeitserlaubnis, polizeilichem Führungszeugnis und Reisepass darstellten. Betroffen waren 3 Berufsgruppen, die das „Zeugnisrecht“ übermehrere Jahrhunderte prägten: die Bergleute17, die wandernden Handwerksgesellen18 und das Gesinde19 (häusliches und ländliches Dienstpersonal, das sich durch hohe Mobilität auszeichnete).
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Die Berg-, Polizei- und Gesindeordnungen der einzelnen Landesherren sowie die Zunftordnungen waren übereinstimmend beherrscht von folgenden Grundsätzen:
Es durfte unter Strafandrohung niemand beschäftigt werden, der nicht eine Abschiedsbekundung (im Bergbau: Abkehrschein – im Handwerk: Kundschaft) des bisherigen Dienstherrn vorlegen konnte. Demgemäß war jede Dienstherrschaft verpflichtet, eine Abschiedsbekundung über die Dauer der Beschäftigung auszustellen (= „Zeugniszwang“). Ein „Abschied“ wurde nicht erteilt, falls die Arbeitsstätte ohne ordnungsgemäße Kündigung verlassen wurde oder Straftaten/Schulden vorlagen; ohne „Abschied“ bestand keine Chance für eine andere Arbeit.
Die „Abschiede“ mussten noch von der Polizeibehörde beglaubigt werden; es bestand ein polizeiliches Interesse, den Dienstwechsel zu überwachen und die Wandernden zu kontrollieren, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie sich dadurch nicht dem Gesindezwangsdienst oder Militärdienst entziehen.
Schließlich dienten die Bescheinigungen als Reisedokument und enthielten eine genaue Personenbeschreibung (Alter, Größe, Statur, Haarfarbe).
An diesen von polizeilichen Erwägungen getragenen Zweck und Inhalt der „Abschiede“ änderte sich 350 Jahre lang substanziell nichts!
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Die gewerblichen Arbeiter (Fabrikarbeiter) waren es, die endlich Bewegung in das „Zeugnisrecht“ brachten. Denn sie wollten ab Mitte des 19. Jahrhunderts nicht länger dulden, sich vom Staat zugunsten der Arbeitgeber bevormunden zu lassen und an die „Kandare genommen“ zu sein. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869 schaffte den Zeugniszwang ab, eine neue Beschäftigung setzte nicht mehr die Vorlage eines „Abschieds“ voraus, und die Arbeiter erhielten erstmals das Recht, auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung zu verlangen, das sich auf Wunsch auf die Führung zu erstrecken hatte und ab 1891 auch auf die Leistung – dies entspricht inhaltlich der heutigen Zeugnislage.
Die bisherige, polizeiliche Pflicht-Beglaubigung des gesamten Zeugnisses erfolgte seit der Reichsgewerbeordnung nur auf Wunsch des Beschäftigten und bezog sich ab 1878 lediglich auf die Unterschrift, um deren Echtheit sicherzustellen.
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Diese „Emanzipation“ des Arbeiters im Gewerberecht lief am Gesinderecht völlig vorbei; die Gesindeordnungen galten unverändert weiter bis zum Ende der Monarchie (1918).20
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Im Bergrecht erfolgte nur insofern eine Änderung, als mit dem Preußischen Berggesetz (1865) auf Wunsch ein gesondertes Zeugnis über Führung erteilt werden musste (das 1892 auf die Leistungen erweitert wurde), aber alles andere blieb bestehen21 (= Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung des Abkehrscheins, und „Ohne Abkehrschein keine Arbeit als Bergmann“ – dies war damit begründet, dass der Bergwerksbesitzer angesichts der Betriebsgefahren des Bergbaues schon bei der Einstellung wissen soll, was der Bergmann bisher gearbeitet hat, um entscheiden zu können, wie er, ohne andere zu gefährden, beschäftigt werden kann). Der Abkehrschein und die damit zusammenhängenden Pflichten sind in den einzelnen Bundesländern spätestens mit dem Bundesberggesetz im Jahre 1982 aufgehoben worden.
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Im Handelsrecht gab es erst mit § 73 HGB (in Kraft ab 1898) ein Zeugnis für Handlungsgehilfen, vorher nicht; die gewerberechtliche Zeugnisvorschrift wurde auch nicht analog angewendet, allenfalls gab es aufgrund örtlichen Handelsgewohnheitsrechts ein einfaches Zeugnis.22 Desgleichen waren Zeugnisse imBereich des allgemeinen bürgerlichen Rechts bis § 630 BGB (also bis 1900) völlig unbekannt.
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Die Vielfalt der gesetzlichen Zeugnisvorschriften der verschiedenen Berufsgruppen gehört der Vergangenheit an, sie mündet seit 2003 in § 109 GewO ein (nur eingeschränkt gilt weiterhin § 630 BGB); da das Gewerberecht die Keimzelle des modernen Zeugnisrechts war, ist dieser heutige Standort der maßgeblichen Zeugnisvorschrift zwar zunächst verwunderlich, aber historisch nicht verfehlt!
23Grundlegend: BAG, 23.6.1960 – 5 AZR 560/58, BB 1960, 983, sowie BGH, 26.11.1963 – VI ZR 221/62, DB 1964, 517.
24BAG, 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, BB 2008.
25BAG, 3.3.1993 – 5 AZR 182/92, BB 1993, 1439; Staudinger (Temming), Rn. 2.
26BAG, 3.3.1993 – 5 AZR 182/92, BB 1993, 1439.
27Tschöpe (Tiedemann), Rn. 5.
28Weuster, Personalauswahl und Personalbeurteilung mit Arbeitszeugnissen, 1994, S. 70.
29BAG, 3.3.1993 – 5 AZR 182/92, BB 1993, 1439; Staudinger (Temming), Rn. 2.
30OLG Frankfurt, 24.11.1982 – 9 U 87/80.
31LAG Düsseldorf, 22.1.1988 – 2 Sa 1654/87, BB 1988, 1463.
32F.A.Z. vom 28.5.2005 (Nr. 121), S. 51.
33Anwaltsgericht Köln, 12.12.2017 – 2 AnwG 49/17.
34Amtsgericht München, 23.11.2020 – 823 Ls 231 Js 185686/19.
35Bayerisches Oberstes Landesgericht, 11.5.1992 – 5 St RR 16/92, NJW 1992, 3311.
36ArbG Frankfurt (Main), 23.6.2010 – 7 Ca 263/10.
37LAG Köln, 16.6.2000 – 11 Sa 1511/99, NZA-RR 2000, 630.
38LAG Baden-Württemberg, 13.10.2006 – 5 Sa 25/06, DB 2007, 1197.
39LAG Nürnberg, 24.8.2005 – 9 Sa 400/05 (Revision erfolglos: BAG, 1.6.2006 – 6 AZR 730/05).
40BAG, 3.11.2004 – 5 AZR 592/03, BB 2005, 782.
41LAG Baden-Württemberg, 13.10.2006 – 5 Sa 25/06, DB 2007, 1197.
42BAG, 1.6.2006 – 6 AZR 730/05.
43LAG Köln, 16.6.2000 – 11 Sa 1511/99, NZA-RR 2000, 630.
44Amtsgericht München, 23.11.2020 – 823 Ls 231 Js 185686/19.
45HWK (Gäntgen), Rn. 46.
46BGH, 15.5.1979 – VI ZR 230/76, BB 1980, 779.
47So schon vor Jahrzehnten: BAG, 8.2.1972 – 1 AZR 189/71, BB 1972, 618.
48LAG München, 15.7.2021 – 3 Sa 188/21.
49LAG Köln, 16.12.2016 – 4 Sa 353/16, DB 2017, 2040.
50BAG, 21.6.2012 – 8 AZR 364/11, BB 2013, 1468.
51LAG Hamm, 28.8.1997 – 4 Sa 1926/96.
52BAG, 8.2.1972 – 1 AZR 189/71, BB 1972, 618. A. A. ErfK (Müller-Glöge), Rn. 57; Staudinger (Temming), Rn. 75.
53LAG Bremen, 22.11.1983 – 4 Sa 167/82, BB 1984, 473.
54LAG Düsseldorf, 13.9.2022 – 3 Sa 831/22 (unter II. 1b); so wohl auch LAG Köln, 30.7.1999 – 11 Sa 425/99, NZA-RR 2000, 189.
55LAG Hamm, 3.5.2022 – 14 Sa 1350/21 (Revision zugelassen, aber – soweit ersichtlich – nicht eingelegt).
56BAG, 6.6.2023 – 9 AZR 272/22, BB 2023, 2365.
57LAG Hamm, 14.1.2011 – 7 Sa 1615/10.
58LAG Köln, 4.5.2012 – 4 Sa 114/12, NZA-RR 2012, 563.
59BAG, 10.5.2005 – 9 AZR 261/04, BB 2005, 2755.
60LAG Frankfurt, 2.2.2015 – 16 Sa 1387/14, NZA-RR 2016, 179.
61BAG, 21.6.2012 – 8 AZR 364/11, BB 2013, 1468.
62Siehe auch Schleßmann, „Zwei Fragen zum Arbeitszeugnis“, BB 2015, 2421.
63Watzka, „Arbeitszeugnisse – ein sinnfreies Ritual?“, F.A.Z. vom 21.1.2013.
64„Arbeitszeugnisse auf dem Prüfstand – Das Papier nicht wert“ – Titel-Thema in der Zeitschrift „Personalwirtschaft“, 2010, Heft 6, S. 18.
65Maaß, „Berliner Morgenpost“ vom 17.4.2013.
66Tiedge, „Spiegel-Online“, „Karriere Spiegel“ vom 9.4.2011.
67Bauer, „Wohlwollende Arbeitgeber sind schnell die Dummen“, NZA-Editorial, Heft 20/ 2012.
68Kaufmann, „Spiegel-Online“, „Karriere Spiegel“ vom 18.11.2014.
69BAG, 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, BB 2015, 1216.
70Düwell/Dahl, „Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis“, NZA 2011, 958.
