Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz - Marcus Schwarzbach - E-Book

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz E-Book

Marcus Schwarzbach

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Beschreibung

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz kurz erklärt

Neue Technik, neue Arbeitswelt.

Und hier haben Betriebsräte eine große Bedeutung: Sie gestalten die Bedingungen in der digitalisierten Arbeitswelt im Sinne der Beschäftigten.

Allerdings haben insgesamt nur 9 bis 10 Prozent aller Unternehmen einen Betriebsrat. Der Gesetzgeber reagierte nun darauf mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz.

Die Änderungen sollen die Gründung von Betriebsräten erleichtern und die Rechte bestehender Betriebsräte erweitern. Auch bei den Themen Mobile Arbeit und Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) gibt es Neuerungen.

Dieses Kurz-E-Book stellt die geänderten Regelungen aus Sicht der Betriebsräte anhand folgender Themenblöcke dar:

  • Organisation der Betriebsratsarbeit
  • Künstliche Intelligenz
  • Mobile Arbeit
  • Qualifizierung der Arbeitnehmer
  • Betriebsratswahl und Kündigungsschutz

Formulierungsbeispiele, Checklisten und Praxis-Tipps helfen bei der konkreten Umsetzung und Nutzung der neuen Möglichkeiten.

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1. Auflage

© WALHALLA Fachverlag, Regensburg

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Kurzbeschreibung

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz kurz erklärt

Neue Technik, neue Arbeitswelt.

Und hier haben Betriebsräte eine große Bedeutung: Sie gestalten die Bedingungen in der digitalisierten Arbeitswelt im Sinne der Beschäftigten.

Allerdings haben insgesamt nur 9 bis 10 Prozent aller Unternehmen einen Betriebsrat. Der Gesetzgeber reagierte nun darauf mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz.

Die Änderungen sollen die Gründung von Betriebsräten erleichtern und die Rechte bestehender Betriebsräte erweitern. Auch bei den Themen Mobile Arbeit und Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) gibt es Neuerungen.

Dieses Kurz-E-Book stellt die geänderten Regelungen aus Sicht der Betriebsräte anhand folgender Themenblöcke dar:

Organisation der BetriebsratsarbeitKünstliche IntelligenzMobile ArbeitQualifizierung der ArbeitnehmerBetriebsratswahl und Kündigungsschutz

Formulierungsbeispiele, Checklisten und Praxis-Tipps helfen bei der konkreten Umsetzung und Nutzung der neuen Möglichkeiten.

Autor

Marcus Schwarzbach, Berater in Mitbestimmungsfragen, erfahrener Referent für Personal- und Betriebsräte, erfolgreicher Fachautor.

Schnellübersicht

Vorwort

1. Organisation der Betriebsratsarbeit

2. Künstliche Intelligenz

3. Mobile Arbeit

4. Qualifizierung der Arbeitnehmer

5. Betriebsratswahl

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Neue Technik verändert die Arbeitswelt. Das Internet der Dinge soll die virtuelle mit der realen Welt vereinen. Dabei werden Objekte intelligent und können Informationen austauschen. Die Basis dafür sind Chips, durch die Waren oder Geräte nicht nur eine eigene Identität in Form eines Codes erhalten, sondern auch Zustände erfassen und Aktionen ausführen können. Die Übertragung dieser Logik auf Werkshallen ist die Logik der Industrie 4.0. Geänderte Software, erweiterte Maschinen sind Herausforderungen für Arbeiter und Angestellte. Durch Smartphones, Tablets oder Notebooks ist Arbeit nicht mehr zwangsläufig an einen bestimmten Ort oder feste Zeiten gebunden. Die Technik, die das Privatleben so erleichtert, indem Rund-um-die-Uhr aktuelle Nachrichten abgefragt, aktuelle Meldungen fernab der Medienkonzerne gelesen oder Urlaubsziele per Video-Sequenz erkundet werden können, hat auch ihre negativen Seiten. Sie sorgt die Erreichbarkeit auch für Dauerstress und krankmachende Arbeitsbedingungen.

Betriebsräte haben eine große Bedeutung, um die Bedingungen in der digitalisierten Arbeitswelt im Sinne der Beschäftigten zu gestalten. Blickt man auf Gesamtzahl die Unternehmen, große wie kleine, haben aktuell überhaupt nur 9 bis 10 Prozent von ihnen einen Betriebsrat. Der Gesetzgeber reagiert auf diese Entwicklungen mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Die Änderungen sollen die Gründung von Betriebsräten erleichtern und die Rechte bestehender Betriebsräte erweitern. Bei der mobilen Arbeit und bei der Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) gibt es Neuerungen.

Nachfolgend werden die geänderten Bereiche aus Sicht der Betriebsräte anhand dieser Themenblöcke dargestellt:

Organisation der Betriebsratsarbeit

Künstliche Intelligenz

Mobile Arbeit

Qualifizierung der Arbeitnehmer

Betriebsratswahl

Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz sind in den Gesetzeszitaten kursiv gekennzeichnet. Checklisten, Formulierungsbeispiele und Praxis-Tipps sollen das Lesen erleichtern. Denn für Betriebsräte geht es jetzt darum, die neuen Möglichkeiten zu nutzen.

1. Organisation der Betriebsratsarbeit

Virtuelle Betriebsratssitzungen

Datenschutzrechtliche Verantwortung

Virtuelle Betriebsratssitzungen

Einige Neuerungen des Betriebsverfassungsgesetzes betreffen die Organisation der Betriebsratsarbeit:

§ 30 BetrVG Betriebsratssitzungen

(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

2.

nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

3.

sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

§ 33 BetrVG Beschlüsse des Betriebsrats

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

§ 34 BetrVG Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

Bereits während der Covid-19-Pandemie wurden Online-Konferenzen zugelassen, jetzt ermöglicht der Gesetzgeber, Betriebsratssitzungen dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Ob und inwieweit diese Möglichkeit genutzt wird, ist allein Entscheidung des Betriebsrats. Weiterhin sollen Präsenzsitzungen jedoch Vorrang haben, was begrüßenswert ist, da der Austausch im persönlichen Gespräch, auch in kleineren Gruppen in der Pause manche Entscheidungsfindung erleichtert. Auch ist durch Mimik und Gesten die Reaktion auf Diskussionsvorschläge leichter erkennbar. Der Arbeitgeber hat kein Recht, die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz zu verlangen.

Digitale Sitzungen in Geschäftsordnung festlegen

Die Rahmenbedingungen dieser Art der Sitzung müssen in einer Geschäftsordnung festlegt werden. Dabei kann die Anzahl der Online-Sitzungen zahlenmäßig begrenzt oder auf bestimmte Themen beschränkt werden.

Die Nutzung der Video- oder Telefonkonferenz ist nur dann zulässig, wenn nicht zuvor ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats diesem Verfahren widerspricht. Auch einzelne Betriebsratsmitglieder können virtuell teilnehmen; nutzt nur ein Teil des Gremiums die Video- oder Telefonkonferenz bleibt die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung erforderlich. Dies stellt der Gesetzgeber in § 30 BetrVG klar. Der Arbeitgeber hat so keine rechtlichen Druckmittel, um Online-Sitzungen zu erzwingen.

Keine Aufzeichnung gestattet

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Sitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrates dürfen nur dann mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Deshalb müssen der Betriebsratsvorsitzende und die Betriebsratsmitglieder die ihnen zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Möglichkeiten nutzen, damit Dritte von einer Sitzung – von einem Missbrauch abgesehen – keine Kenntnis nehmen können. So sollte beispielsweise jedes Betriebsratsmitglied in einem geschlossenen Raum an der Sitzung teilnehmen und durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass sich Dritte der Sitzung nicht zuschalten können – etwa durch Verschlüsselung der Datenübertragung.

Bei Einladung zur Sitzung hat der Betriebsratsvorsitzende darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise die Nutzung von Video- und Telefonkonferenz beabsichtigt ist. Auch muss er eine angemessene Frist zum Widerspruch setzen. Der Widerspruch hat gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen und ist nicht formgebunden.

Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 79a BetrVG Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.

Sofern der Betriebsrat personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet, etwa Auswertungen zu Überstunden einzelner Arbeitnehmer, hat er die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Immer bleibt aber der Arbeitgeber letztlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Dies stellt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im neuen § 79a BetrVG klar. Der Betriebsrat ist keine selbstständige Institution, vielmehr agiert er als unselbstständiger Teil des für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen Arbeitgebers. Dies ist eine wichtige Klarstellung des Gesetzgebers. Denn wäre der Betriebsrat datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“ nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müsste er konkrete Vorkehrungen dazu treffen, wie er das Auskunftsverlangen der Beschäftigten nach Art. 15 DSGVO erfüllt. Auch müsste der Betriebsrat Löschkonzepte nach Art. 17 DSGVO ausarbeiten oder ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO führen.

Arbeitgeber muss Betriebsrat ausstatten

Das Betriebsratsbüro darf auf keinen Fall ein rechtsfreier Raum sein. Gerade in der heutigen Arbeitswelt und wegen der zunehmenden Digitalisierung, entstehen ständig neue Möglichkeiten, um das Verhalten, aber auch die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Auch wenn der Betriebsrat nur Teil der an den Arbeitgeber anknüpfenden verantwortlichen Stelle ist, muss die Datenverarbeitung durch den Betriebsrat rechtmäßig ablaufen. Das vom Arbeitgeber entwickelte Datenschutzkonzept ist hier eine wichtige Basis. Jedes einzelne Betriebsratsmitglied muss für dieses Thema sensibilisiert werden. Die Speicherung personenbezogener Daten in einer Datei verpflichtet auch den Betriebsrat nach § 75 Abs. 2 BetrVG, das Grundrecht auf Datenschutz der Beschäftigten zu beachten. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat dabei mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten, etwa Sicherungseinrichtungen für Unterlagen.

Der Betriebsrat geht mit gutem Beispiel voran, wenn er den Datenschutz konsequent umsetzt. Gerade gegenüber dem Arbeitgeber verschlechtert er sonst seine Verhandlungsposition und macht sich angreifbar.

Auch der betriebliche Datenschutzbeauftragte kann dem Betriebsrat Fragen stellen. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz stellt klar: Die Verschwiegenheitspflichten der Datenschutzbeauftragten beziehen sich auch auf solche Informationen, deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber die interessenvertretungsrechtliche Unabhängigkeit des Betriebsrats berühren.

2. Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz

Informationsrechte bei Einführung von KI

Auswahlrichtlinien mit KI

Sachverständige bei der Einführung von KI

Künstliche Intelligenz

Die Digitalisierung verändert die Arbeit in den Betrieben. Dabei sind neue Begriffe bedeutsam. Bei digitaler Arbeit fällt häufig der Begriff „Big Data“. Big Data steht für sehr große Datenmengen aus unterschiedlichen Quellen, die mit spezieller Software ausgewertet werden. Er wird aber inzwischen auch als Synonym für neue Hard- und Software verwendet, die es ermöglicht, unterschiedliche Daten in verschiedenen Formaten nach beliebigen Kriterien auszuwerten.

Künstliche Intelligenz (kurz: KI) wird immer mehr zum Thema für Arbeitnehmer. Eine Definition für KI liefert Claudia Dukino, Fraunhofer IAO: „