Das Dienstrecht der Internationalen Organisationen. - Gerhard Ullrich - E-Book

Das Dienstrecht der Internationalen Organisationen. E-Book

Gerhard Ullrich

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Beschreibung

Gerhard Ullrich liefert eine Gesamtdarstellung des Dienstrechts der Internationalen Organisationen und verdeutlicht den Prozess der Anerkennung gemeinsamer Werte sowie die Entwicklung einheitlicher Regelungsstandards. Im ersten Teil erläutert er die Grundlagen des Dienstrechts und gibt statistische Hinweise. Ausführlich kommentiert der Autor die Privilegien und Immunitäten der Bediensteten. Das Kernstück des Buches bildet die Untersuchung der Rechtsquellen des Dienstrechts der Internationalen Organisationen. Dabei nimmt die Rechtsprechung der internationalen Verwaltungsgerichte zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen besonders breiten Raum ein. Diese Grundsätze bilden für alle Internationalen Organisationen einen verbindlichen Wertekanon. Eine zweite Rechtsquelle stellen die Strukturen und Elemente des normierten Dienstrechts der Internationalen Organisationen dar, die praxisorientiert kommentiert werden. Eine systematisierende Zusammenfassung in Dienstrechtskreisen gliedert die Fülle des Stoffes. Abschließend behandelt der Autor das Rechtsschutzsystem für die internationalen Bediensteten und erläutert das Verfahren vor den internationalen Verwaltungsgerichten. Es ist heute mehr denn je gerechtfertigt, von einer Einheit in der Vielfalt des Dienstrechts zu sprechen. Dieser Trend setzt sich verstärkt fort. Dabei vollzieht sich die Rechtsangleichung nicht nur horizontal durch die Rechtsprechung der internationalen Verwaltungsgerichte zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern auch vertikal durch die vielfache Übernahme bereits normierten Dienstrechts durch andere Internationale Organisationen. Mit der vorliegenden Gesamtdarstellung des Dienstrechts der Internationalen Organisationen leistet Gerhard Ullrich einen rechtsdogmatischen und praxisorientierten Beitrag zu diesem Teilbereich des institutionellen Völkerrechts.

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Veröffentlichungsjahr: 2009

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Gerhard Ullrich

Das Dienstrecht der Internationalen Organisationen

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte vorbehalten © 2009 Duncker & Humblot GmbH, Berlin Satz: L101 Mediengestaltung, Berlin Druck: Berliner Buchdruckerei Union GmbH, Berlin Printed in Germany

ISBN 978-3-428-12947-8

Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706

Internet: http://www.duncker-humblot.de

Geleitwort

Zwischenstaatliche Internationale Organisationen sind nicht nur wichtige Akteure bei der Entwicklung einer globalen Rechtsordnung, sie befinden sich auch untereinander in einer Phase der rasch fortschreitenden Angleichung ihrer an sich autonomen internen Rechtsordnungen. Dieser Vorgang betrifft vor allem das Dienstrecht. Er wird durch mehrere Faktoren begünstigt.

Bis zum Ausgang des letzten Jahrhunderts war die Kenntnis des internen dienstlichen Sekundär- und Tertiärrechts einer Internationalen Organisation weitgehend auf die für seine Anwendung und Entwicklung verantwortlichen Bediensteten beschränkt. Für Außenstehende war dieser Rechtsbereich kaum einsehbar. Durch neue technische Medien, wie insbesondere das Internet, hat sich dies grundlegend geändert. Heute sind weite Teile des organisationsinternen Dienstrechts frei und schnell verfügbar. Auch die Zusammenarbeit der Internationalen Organisationen bei der Anwendung des Dienstrechts wird durch die schnellen Kommunikationsmittel immer enger. Dies begünstigt die Rechtsangleichung erheblich.

Verstärkt wird dieser Prozess durch die großen Internet-Datenbanken der internationalen Verwaltungsgerichte, insbesondere der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation und der Europäischen Gemeinschaften. Die Erschließung dieser Datenbanken mittels verschiedener Suchparameter ermöglicht heute eine zielgenaue und rasche Recherche des internationalen Dienstrechts. Besonders die Rechtsprechung zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen des internationalen öffentlichen Dienstes fördert in zunehmendem Maße die Entwicklung eines einheitlichen Primärrechts aller Internationalen Organisationen.

Begünstigt wird dieser Prozess der Angleichung des Dienstrechts der Internationalen Organisationen letztlich auch durch das weitgehende Fehlen einer dem nationalen Recht vergleichbaren Rechtstradition, deren harter Kern vor einer Rechtsangleichung oft erst mühsam aufgebrochen werden muss.

Vor diesem Hintergrund der Rechtsentwicklung des Dienstrechts der Internationalen Organisationen liegt die Idee einer zusammenfassenden Darstellung dieses wichtigen Teilbereichs des institutionellen Völkerrechts nicht fern.

[6] Der Autor dieses Buches ist als ehemaliger Justitiar des Europäischen Patentamts in München – dem Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation – in besonderem Maße qualifiziert, Recht und Praxis des internationalen öffentlichen Dienstes darzustellen. In leitender Funktion baute er fachkundig und mit organisatorischem Geschick ein effizientes und kompetentes Justitiariat auf. Dank seiner profunden Kenntnis der praxisbezogenen Aspekte des internationalen öffentlichen Dienst- und Vertragsrechts und des Völkerrechts sowie wegen seiner analytischen Fähigkeiten genoss er nicht nur im Kreise der Europäischen Patentorganisation, sondern weit darüber hinaus hohe Reputation. Wissenschaftliche Objektivität, menschliche Gradlinigkeit und Kreativität befähigten ihn vor allem auch, akademisches Neuland zu betreten, so z. B. bei der Ausgestaltung der Statuten eines neugeschaffenen Pensionsreservefonds der Organisation, dem in der Folge Modellcharakter zuerkannt wurde. Seine wissenschaftliche Tätigkeit fand ihren Niederschlag auch in zahlreichen Publikationen, die heute noch international gebührende Würdigung finden. Und nicht zuletzt seine mediatorischen Fähigkeiten waren für die Amtsleitung eine wertvolle Stütze für ihre personalrechtlichen Entscheidungen.

Das Buch bietet damit alle Voraussetzungen, um nicht nur dem Spezialisten als Nachschlagewerk zu dienen, sondern darüber hinaus diesen Teilbereich des institutionellen Völkerrechts einem größeren Leserkreis zu erschließen.

Prof. Dr. Paul Braendli

Präsident i. R. des Europäischen Patentamts (Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation)

Vorwort

Die Idee zu diesem Buch geht zurück auf die jahrzehntelange Tätigkeit des Verfassers als Leiter des Justitiariats im Exekutivorgan der EPO. Sie wurde aus dem Wunsch heraus geboren, im Bereich des Dienstrechts der Internationalen Organisationen über eine systematische Gesamtdarstellung des Rechts und der Praxis zu verfügen. An einer derartigen rechtsdogmatischen und praxisorientierten Darstellung dieses autonomen Rechtskreises, die über die alltäglichen juristischen Einzelprobleme hinausweist, fehlt es bisher weitgehend im deutschsprachigen Raum. Im Französischen kann dagegen auf das ausgezeichnete (wenn auch inzwischen etwas veraltete) Werk von Alain Plantey (1977, „Droit et pratique de la fonction publique internationale“) sowie im Englischen auf die Loseblattsammlung von De Cooker (Hrsg.), verwiesen werden, die wichtige Problemfelder des materiellen Dienstrechts abdecken.

Bei den Arbeiten zu diesem Buch stieß der Verfasser auf einige grundlegende Darstellungsprobleme. So zwang zunächst schon die außerordentliche Materialfülle zu einer erheblichen Zurückhaltung bei der Beschreibung der Strukturen und Elementen des materiellen Dienstrechts der Internationalen Organisationen. Um den gesetzten zeitlichen und wirtschaftlichen Rahmen nicht zu sprengen, erwies sich hierbei eine Beschränkung in der Breite und Tiefe der Darstellung als unumgänglich. Angesichts der in einem hohen dreistelligen Bereich liegenden Zahl der Organisationen war es außerdem unumgänglich, eine Auswahl unter den Organisationen zu treffen. Dabei musste aber der repräsentative Querschnitt des materiellen Dienstrechts gewährleistet werden. Als Lösung bot sich eine Konzentration der Darstellung auf die drei personalstärksten und weitgehend in sich homogenen Dienstrechtskreise, nämlich das „Common-System“ der Vereinten Nationen, die Europäischen Gemeinschaften und die Koordinierten Organisationen an. Ihr Dienstrecht ist auch über die Internet-Portale weitgehend allgemein zugänglich.

Weil jedoch die Mehrzahl der Organisationen (trotz vielfältiger Anlehnung an die genannten drei großen Allianzen) einen eigenen, allerdings amorphen Dienstrechtskreis bilden, mussten – wenn auch in einem beschränkten Umfang – auch Organisationen aus diesem Bereich mit in die Darstellung einbezogen werden. Erschwert wurde dies allerdings durch die nur sehr eingeschränkte Veröffentlichung ihres materiellen Dienstrechts, das eine direkte Bezugnahme auf diese Regelungen verhindert.

[8] Als Lösung bot sich an, über andere Publikationsquellen, insbesondere Urteile der internationalen Verwaltungsgerichte, einen, zumindest eingeschränkten Zugang zu ihrem Dienstrecht zu eröffnen. Die Wahl fiel dabei in erster Linie auf die Europäische Patentorganisation (EPO). Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation hatte während dreier Jahrzehnte in mehr als einem Viertel seiner (Anfang des Jahres 2008) ca. 2.700 Urteile vielfach Gelegenheit, sich eingehend mit dem Dienstrecht dieser (mit ca. 7.000 Bediensteten sehr personalstarken) Organisation auseinanderzusetzen. Hinzu kommen noch mehrere Kommentierungen und Aufsätze in Fachzeitschriften zum EPO-Dienstrecht (siehe das Literaturverzeichnis).

Die Fülle des Stoffes zum materiellen Dienstrecht machte neben einer Beschränkung in der Breite auch eine gewisse Zurückhaltung bei der Darstellung von Einzelheiten des Dienstrechts erforderlich. Die deshalb gebotene Setzung von Schwerpunkten orientiert sich an der jeweiligen Bedeutung des behandelten Rechtsbereichs für die tägliche Praxis des Dienstrechts der Internationalen Organisationen.

Die Gliederung des materiellen Dienstrechts in diesem Buch folgt weitgehend den grundlegenden Monografien von Busch zum Dienstrecht der Vereinten Nationen und von Rogalla zum Dienstrecht der Europäischen Gemeinschaften. Mit der systematischen Darstellung der Allgemeinen Rechtsgrundsätze des Dienstrechts Internationaler Organisationen versucht der Verfasser allerdings, neue Wege zu gehen, um diesen Wertmaßstab für das internationale Dienstrecht besser zu erschließen. Neben den Grundund Menschenrechten sowie den objektiven Rechtsgrundsätzen wird den spezifischen Rechtsgrundsätzen, die nur für das Dienstrecht der Internationalen Organisationen Geltung beanspruchen, ein gesondertes Kapitel gewidmet.

Insgesamt nimmt die Darstellung der von den internationalen Verwaltungsgerichten entwickelten „Allgemeinen Rechtsgrundsätze“ als primäre Rechtsquelle des internationalen Dienstrechts einen breiten Raum ein. Auch hierbei war es notwendig, angesichts der umfangreichen Rechtsprechung der internationalen Verwaltungsgerichte und Beschwerdeausschüsse, eine repräsentative Auswahl zu treffen. Es bot sich an, die Darstellung der Rechtsprechung im Wesentlichen auf das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation und den Europäischen Gerichtshof zu beschränken. Beide Gerichte weisen im Jahre 2008, mit zusammen fast 6.000 Urteilen, die weitaus größte Rechtsprechungsdichte zum Dienstrecht der Internationalen Organisationen auf.

Schließlich möchte ich an dieser Stelle vielen meiner ehemaligen Kolleginnen und Kollegen in der EPO sowie Frau Vizepräsidentin Dr. Renate [9] Remandas und Herrn Präsident Prof. Paul Braendli für vielfältige Hilfe und moralischen Beistand bei der Entstehung dieses Buches danken. Soweit darin juristische Positionen bezogen werden, sind es ausschließlich meine eigenen. Für Hinweise auf Fehler und Verbesserungen der Darstellung bin ich dankbar.

Riemerling bei München, im September 2008

Gerhard Ullrich

Inhaltsverzeichnis

Einführung

A.

Das Dienstrecht der Internationalen Organisationen (I. O.) – Einheit in Vielfalt (The employment law of organisations – unity in diversity)

B.

Zielsetzung und Abgrenzung (Objectives and definitions)

1. Teil

Die Grundlagen (Basic elements)

1.Abschnitt

Die Internationalen Organisationen (The International Organisations)

A.

Die Rechtsnatur der Internationalen Organisationen (The legal nature of international organisations)

B.

Die Klassifikationen der Internationalen Organisationen (The classification of international organisations)

C.

Abgrenzungen (Definitions)

I.

Supranationale Organisationen (Supranational organisations)

II.

Nicht-staatliche Internationale Organisationen (Non-Governmental Organisations, NGO)

D.

Die Zahl und die Personalstärke der Internationalen Organisationen (Number of international organisations and their staff)

I.

Die Zahl der Internationalen Organisationen (The number of international organisations)

II.

Die Personalstärke der Internationalen Organisationen (The number of staff in international organisations)

2.Abschnitt

Das Dienstrecht der Internationalen Organisationen (The employment law of the international organisations)

A.

Die rechtlichen Grundlagen des Dienstrechts Internationaler Organisationen (Legal principles of the employment law of the international organisation)

B.

Die Klassifizierung des Dienstrechts der Internationalen Organisationen (Die vier großen Rechtskreise des internationalen Dienstrechts als pars pro toto) (The classification of the four large employment systems of international organisations as pars pro toto)

I.

Die weitgehend homogenen Dienstrechtskreise (The mainly homogeneous employment systems)

1.

Der Dienstrechtskreis des „Common-System“ der Vereinten Nationen (VN-CS)

2.

Der Dienstrechtskreis der Europäischen Gemeinschaften

3.

Der Dienstrechtskreis der Koordinierten Organisationen

4.

Der heterogene Dienstrechtskreis der eigenständigen Internationalen Organisationen

II.

Die Einheit des Dienstrechts der Internationalen Organisationen (The unity of the employment systems of international organisations)

III.

Die Personalstärke der Internationalen Organisationen in den vier großen internationalen Dienstrechtskreisen (The number of staff in the four large employment systems of international organisations)

1.

Die Personalzahlen im Dienstrechtskreis des VN-CS.

2.

Die Personalzahlen im Dienstrechtskreis der Europäischen Gemeinschaften

3.

Die Personalzahlen im Dienstrechtskreis der Koordinierten Organisationen

4.

Die Personalzahlen einiger ausgewählter anderer Organisationen

C.

Das nationale Recht und das Dienstrecht der Internationalen Organisationen (National law and employment law of international organisations)

D.

Die Vorrechte und Befreiungen (Privilegien und Immunitäten) der Bediensteten Internationaler Organisationen (The Privileges and immunities of international employees)

I.

Rechtliche Grundlagen (Legal basis)

1.

Die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Organisationen

2.

Die Privilegien und Immunitäten der Bediensteten

 

 

 

a)

Der personelle Geltungsbereich der Privilegien und Immunitäten

 

 

 

b)

Der räumliche Geltungsbereich der Privilegien und Immunitäten

II.

Die Immunität der Bediensteten bei Amtshandlungen und die Unverletzlichkeit ihrer Dokumente (Immunity of staff in respect of acts done in the exercise of their functions and inviolability of official documents)

III.

Die fiskalischen Privilegien der Bediensteten (Fiscal privileges of employees)

1.

Die Freistellung der Dienstbezüge von der nationalen Besteuerung

2.

Die Besteuerung von Bediensteten in Spitzenpositionen

3.

Besteuerung sonstiger Personen

IV.

Die Besteuerung der ehemaligen Bediensteten (Pensionisten) (The taxation of former employees, pensioners)

V.

Sonstige fiskalische Privilegien (Other fiscal privileges)

VI.

Die Freistellung von der nationalen Sozialversicherungspflicht (Exemption from compulsory national social security schemes)

VII.

Die Privilegien bei der Einreise, dem Aufenthalt und Ende des Dienstes (Privileges concerning immigration, performing functions and termination of service)

VIII.

Sonstige Privilegien der Bediensteten und anderer Personen (Further privileges of employees and other persons). .

1.

Reisepässe

2.

Spitzenbeamte

3.

Freistellung von der Arbeitserlaubnis

4.

Privilegien im Krisenfall

5.

Freistellung vom Wehrdienst

6.

Wareneinkauf

E.

Die Haftung für Schäden aus dem Dienstverhältnis (The liability for employment derived damages)

I.

Die Haftung der Organisation (The liability of the organisation)

II.

Die Haftung der Bediensteten (The liability of employees)

F.

Die strafrechtliche Verantwortung im Dienstverhältnis (Criminal responsibility in the employ of international organisations)

2. Teil

Die Rechtsquellen des Dienstrechts der Internationalen Organisationen (The sources of international civil service law)

1. Abschnitt

Das normierte Dienstrecht und die Allgemeinen Rechtsgrundsätze – Grundlagen und Übersicht (The statutory employment law and the general legal principles – basics and survey)

2. Abschnitt

Die Allgemeinen Rechtsgrundsätze des internationalen öffentlichen Dienstes (The general legal principles of the international civil service)

A.Einleitung (Introduction)

I.

Der Begriff der Allgemeinen Rechtsgrundsätze (The concept of the general legal principles)

II.

Die Ableitung der Allgemeinen Rechtsgrundsätze (The derivation of the general legal principles)

1.

Allgemeines

2.

Besondere Ableitungen. .

III.

Der Rang der Allgemeinen Rechtsgrundsätze (The ranking of general legal principles)

IV.

Die dynamische Natur der Allgemeinen Rechtsgrundsätze (The dynamic nature of general legal principles)

V.

Die Schranken der Allgemeinen Rechtsgrundsätze im Dienstrecht (The limitations of general legal principles in employment law)

1.

Die allgemeinen Schranken der Grund- und Menschenrechte

2.

Die explizit normierten Schranken

3.

Die Wesensgehaltsgarantie

VI.

Die sozialen Leistungs- und Teilhabegarantien (The guarantee of social benefits and participation)

VII.

Die Lehre vom Sonderstatus (besonderes Gewaltverhältnis) und der internationale Dienst (The international civil service and the doctrine of special status)

VIII.

Die Auslegungsgrundsätze (General rules of interpretation)

B.

Die Geltung der Grund- und Menschenrechte in den Dienstverhältnissen der Internationalen Organisationen (The application of basic and human rights in the international civil service)

I.

Der Schutz der Persönlichkeit, der Würde und des beruflichen Ansehens des Bediensteten durch die Organisation (The protection of the personality, dignity and the reputation of international employees)

1.

Der Schutz der Privatsphäre

2.

Der Datenschut.

II.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Equal treatment)

III.

Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit (Freedom of association and assembly, right to establish trade unions)

1.

Allgemeine.

2.

Die Koalitionsfreihei.

3.

Das Streikrecht

4.

Personalvertretungen und internationale Gewerkschaften – Abgrenzung und Bewertung

IV.

Die Meinungsfreiheit (Freedom of speech)

V.

Der Schutz des Eigentums (Legal protection of property)

VI.

Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Freedom of thought, conscience and religion)

VII.

Das Grundrecht auf Rechtsschutz bei dienstrechtlichen Streitigkeiten (Legal protection in employment disputes)

VIII.

Das Recht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Safety and health-care at workplace)

C.

Die objektiven Allgemeinen Rechtsgrundsätze des internationalen öffentlichen Dienstes (Objective legal principles of the international civil service)

I.

Die Ableitung objektiver Rechtsgrundsätze (The derivation of objective legal principles)

II.

Das Rückwirkungsverbot (Rule against retroactivity)

III.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (The principle of proportionality)

IV.

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (The administration is bound to comply with the rule of law)

V.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Good faith, fairness, equity,bona fide)

VI.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit (Legal certainty, stability of law)

1.

Die Beschwerde- und Klagefristen

2.

Die Ausschlussfristen für Ansprüch

3.

Die Rechtskraft der Urteile der internationalen Verwaltungsgerichte

4.

Die Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen

VII.

Die ungerechtfertigte Bereicherung, die Rückforderung rechtsgrundloser Zahlungen (Unjust enrichment, recovery of undue payment)

VIII.

Die Grundsätze des fairen Verfahrens, der guten Verwaltung und des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren (Principles of due process and good administration)

1.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens

2.

Der Grundsatz der guten Verwaltung

a)

Die Begründungspflicht

b)

Das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren

c)

Das Verbot des Missbrauchs von Befugnissen

IX.

Die pflichtgemäße Ermessensausübung (Discretion)

D.

Die spezifischen Allgemeinen Rechtsgrundsätze des internationalen öffentlichen Dienstes (originäre und abgeleitete Allgemeine Rechtsgrundsätze) (The specific general legal principles of the international civil service – basic and derivative general legal principles)

I.

Allgemeines (Survey)

II.

Der Vertrauensschutz der Bediensteten (Protection of legitimate expectation of employees)

1.

Die wohlerworbenen Rechte

2.

Der Vertrauensschutz bei Anstellungsverträgen

3.

Der Grundsatz der Stabilität, Vorhersehbarkeit und der klaren Verständlichkeit der Ergebnisse einer Gehaltsanpassungsmethode

4.

Die Zusicherung

5.

Die Informationspflicht der Internationalen Organisation

III.

Der Grundsatz der ungehinderten Aufgabenerfüllung der Organisation (The principle of unimpeded accomplishment of tasks of the organisation)

1.

Die Freistellung der Dienstbezüge von der nationalen Besteuerung

2.

Die Unabhängigkeit der Organisation. .

3.

Die Noblemaire- und Flemming-Grundsätz.

4.

Das Recht der Bediensteten auf Förderung der Verbindung zum Herkunftsort

IV.

Sonstige spezifische Rechtsgrundsätze (Other specific legal principles)

1.

Das Recht der Personalvertretung auf Konsultation

a)

Allgemeines (Abgrenzung zu anderen Mitwirkungsrechten)

b)

Die Einzelheiten der Konsultationspflicht

c)

Die Grenzen der Vereinigungsfreiheit und der Anspruch auf Unterstützung

d)

Die Klagebefugnis

e)

Unternehmerische Mitwirkungsrechte der Personalvertretung

2.

Das Recht auf Fürsorge und Beistand – Allgemeines

a)

Das Recht auf Fürsorge

b)

Das Recht auf Beistand

3.

Die Selbstbindung der Exekutiv- und Legislativorgane (Patere legem quam ipse fecisti.)

4.

Die Normenhierarchie im Dienstrecht

5.

Der Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus dem Dienstverhältnis

a)

Allgemeines

b)

Die Haftung der Organisation nach der Rechtsprechung

c)

Das materielle Haftungsrecht

aa)

Allgemeines

bb)

Die Tatbestandsvoraussetzungen

d)

Die Entscheidungskompetenz der Gerichte bei Schadensersatzklagen

e)

Die Schadensersatzansprüche im Einzelnen

aa)

Der Anspruch auf materiellen Schadensersatz

bb)

Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz

cc)

Die Begrenzung der Haftung Internationaler Organisationen auf Schadensersatz gegenüber den Bediensteten

dd)

Die Funktion des Schadensersatzanspruchs

ee)

Die Höhe des Schadensersatzes

f)

Die Rechtsprechung zu den dienstrechtlichen Schadensersatzansprüchen

3. Abschnitt

Die typischen Strukturen und Elemente des normierten Dienstrechts (The typical structures and elements of employment rules)

A.

Die Rechtsnatur der Dienstverhältnisse (The legal nature of employment)

I.

Beamte (Permanent employees)

II.

Vertragsbedienstete (Contractual employment)

1.

Bedienstete auf Dauer

2.

Bedienstete auf Zeit

III.

Örtliche Bedienstete (Local employments)

IV.

Das Dienstverhältnis auf Probe (Probationary appointment)

V.

Sonstige Vertragsverhältnisse (Other contractual employments)

VI.

Die Strukturen der Beschäftigungsverhältnisse (Structures of employment).

B.

Die Begründung, der Vollzug und die Beendigung des Dienstverhältnisses (Recruitment, development and termination of employment)

I.

Die Begründung des Dienstverhältnisses (Recruitment)

1.

Allgemeine. .

2.

Das Einstellungsverfahren

a)

Die Publikation der Stellenbeschreibung

b)

Die Zulassung zum Auswahlverfahren

c)

Die Durchführung des Auswahlverfahrens

d)

Die Begründungspflicht der Entscheidung gegenüber den nicht erfolgreichen Kandidaten

e)

Der Umfang der Nachprüfung durch das Gericht.

f)

Die Einstellung (Ernennung)

II.

Die Veränderungen des Dienstverhältnisses (Development of employment)

1.

Die Karriereentwicklung

a)

Allgemeines

b)

Das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen („Karriereschritt“)

c)

Die Beförderung („Karrieresprung“)

aa)

Allgemeines

bb)

Die Beurteilung.

cc)

Die Auswahl- und Beförderungsausschüsse

dd)

Die Rechtsprechung zur Beförderung

d)

Die vorübergehende Verwendun

e)

Der Wechsel von Laufbahngruppen (Funktionsgruppen)

2.

Die Änderung der dienstrechtlichen Stellung

a)

Allgemeines

b)

Die Abordnung

c)

Der Sonderurlaub

aa)

Der Elternurlaub

bb)

Der Urlaub aus familiären Gründen

d)

Der Urlaub aus persönlichen Gründen

e)

Die Beurlaubung zum Wehrdienst

f)

Der einstweilige Ruhestand

3.

Die Versetzung

4.

Die Umwandlung des Dienstverhältnisses

a)

Allgemeines

b)

Die Umwandlung eines Probezeitverhältnisses in ein reguläres Dienstverhältnis oder ein Beamtenverhältnis

c)

Die Umwandlung eines Dienstverhältnisses auf Zeit (befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis) in ein Dienstverhältnis auf Dauer

d)

Die Umwandlung eines vertraglichen Dienstverhältnisses in ein Beamtenverhältnis

5.

Sonderfälle

III.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses (The termination of service)

1.

Die Entlassung durch die Anstellungsbehörde

2.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses aus Alters- oder Invaliditätsgründen

3.

Exkurs: Die Rechtsprechung zur Nicht-Erneuerung von befristeten Anstellungsverträgen

C.

Die Rechte und Pflichten der Bediensteten (Rights and obligations of staff)

I.

Die Rechte (Rights)

1.

Einleitun.

2.

Überblick

3.

Der Anspruch auf die Dienstbezüge

a)

Das Grundgehalt

aa)

Die Höhe der Gehälter.

bb)

Die Gehaltstabellen.

cc)

Die Gehaltsentwicklung

dd)

Die Zahlungsmodalitäten

ee)

Die Verwirkung oder Kürzung des Gehalts

b)

Die Zulagen und Kostenerstattungen

aa)

Die Familienzulagen

(1)

Die Haushaltszulage

(2)

Exkurs: Die Haushaltszulage bei eheähnlichen Partnerschafte

(3)

Die Unterhaltsberechtigtenzulage/Kinderzulage

(4)

Die Erziehungszulage

(5)

Die Antikumulierungsklausel

bb)

Die Auslandszulage

cc)

Die Mietzulage

dd)

Dienstliche Zulagen

(1)

Die Sprachenzulage

(2)

Die Zulage für Mehrarbeit (Überstunden)

(3)

Die Zulagen für Nacht-, Schicht- und Bereitschaftsdienst, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, die Ausgleichszulage für höherwertige Dienste. .

(4)

Ausgleichszulage (Stellenzulage) bei vorübergehender Verwendung in einer höheren Besoldungs- bzw. Rahmengruppe.

(5)

Die Entlassungsabfindung

(6)

Das Arbeitslosengeld

(7)

Die Ausgleichszulage bei Vertrauensschutz

ee)

Die Kostenerstattungen

(1)

Die Dienstreisekosten

(2)

Die Umzugs- und Reisekosten bei Dienstantritt, Versetzung und Ausscheiden aus dem Diens

(3)

Die Reisekosten zum Heimatort

(4)

Die Aufwandsentschädigung

(5)

Die Einrichtungs- und Heimkehrbeihilfe

(6)

Die sonstigen Kostenerstattungen

c)

Die Ausschlussfriste

4.

Die Gehaltsanpassungssysteme

a)

Allgemeines

b)

Die EG

c)

Das VN-CS

d)

Die Koordinierten Organisationen

e)

Die eigenständigen Internationalen Organisationen

f)

Die Rechtsprechung des VGIAO und des EUGH zu den Gehaltsanpassungssystemen .

5.

Die soziale Sicherheit

a)

Allgemeines.

b)

Das soziale Sicherungssystem bei Krankheit, Teil- und Vollinvalidität, Mutterschaft, Geburt, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und bei sonstiger Bedürftigkei

aa)

Die Krankenversicherung

bb)

Die Kapitalbeträge bei dauernder Teil- und Vollinvalidität und im Todesfall

cc)

Der Krankheitsurlaub.

dd)

Finanzielle Leistungen bei Mutterschafts-, Adoptions-, Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, bezahlten Sonderurlaub und Geburt.

ee)

Das Arbeitslosengel. .

ff)

Die Pflegeversicherung

gg)

Zuwendungen, Darlehen und Vorschüsse

hh)

Sonderfälle

(1)

Internationale Organisationen ohne eigenes Sozialversicherungssystem

(2)

Die ehemaligen Bediensteten und Rechtsnachfolger

6.

Die Versorgung.

a)

Die Arten der Versorgungsleistungen (Pensionen)

b)

Die allgemeine Struktur der Pensionssysteme

c)

Der Personenkreis der Anspruchsberechtigten

d)

Besondere Rechtsfragen bei den Versorgungsleistungen (Pensionen)

aa)

Die Absicherung der Versorgungsleistungen (Pensionen).

bb)

Die Besteuerung.

cc)

Die Pfändung (Abtretung).

e)

Die einzelnen Versorgungsleistungen

aa)

Die Altersversorgung

(1)

Der Erwerb der Anwartschaft auf Versorgung

(2)

Das Entstehen und Erlöschen des Anspruchs

(3)

Das Anwachsen des Anspruchs

(4)

Der Transfer von Versorgungsansprüchen nach innen

(5)

Der Transfer von Versorgungsansprüchen nach außen

(6)

Die Doppelbesteuerung der Pensionen

(7)

Maximum und Minimum der Pensionen

(8)

Die Zulagen

(9)

Die jährliche Anpassung der Pensionen

bb)

Die Finanzierung der Versorgungsleistungen

cc)

Die Hinterbliebenenversorgung

dd)

Die Versorgung bei dauernder Dienstunfähigkeit und Leistungen im Todesfall

(1)

Die dauernde Voll- und Teilinvaliditä

(2)

Die Kapitalabfindung im Todesfall.

7.

Die Verwaltung und Finanzierung der Versorgungssysteme Internationaler Organisationen

a)

Einleitung

b)

Die rechtlichen Strukturen der Versorgungssysteme

c)

Der Rechtsschutz

d)

Die Finanzierungsgarantie für die Versorgungssysteme

aa)

Während der Existenz der Internationalen Organisation.

bb)

Nach Auflösung der Internationalen Organisation

e)

Die rechtliche Stellung der Pensions(reserve)fonds

8.

Kurzübersicht größerer Versorgungsfonds Internationaler Organisationen

a)

Der Gemeinsame Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen (UNJSPF)

b)

Der Pensionsplan und Treuhandfonds der Weltbank Gruppe

c)

Der CERN/ESO-Pensionsfonds

d)

Der EPO-Pensionsreservefonds

e)

Der Pensionsplan und Pensionsfonds der EZB

f)

Die Pensions- und Pensionsreservefonds der Koordinierten Organisationen

9.

Sonstige Rechte

a)

Die Urlaubsansprüche

aa)

Allgemeines

bb)

Der Jahresurlaub

cc)

Der Urlaub aus persönlichen Gründen

dd)

Der Heimaturlaub (Reisen zum Herkunftsort)

ee)

Die Feiertage

b)

Das Recht auf Beistand und Fortbildung

c)

Der Schutz der Persönlichkeit, der Würde und des beruflichen Ansehens

d)

Das Recht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

e)

Die Vorrechte und Befreiungen (Privilegien und Immunitäten)

f)

Der Anspruch auf Schadensersatz

g)

Der Rechtsschutz

h)

Das Recht auf Einsicht in die Personalakte

i)

Der Datenschutz

j)

Sonstige Vergünstigungen

10.

Die kollektiven Rechte der Bediensteten

a)

Allgemeines

b)

Die Personalvertretung

aa)

Ausschüsse für Änderungen des Dienstrechts, für Maßnahmen, die das Personal betreffen und für Fragen allgemeiner Art

bb)

Ausschüsse für Einstellungs- und Beförderungsverfahren

cc)

Disziplinarausschüsse

dd)

Interne Beschwerdeausschüsse

c)

Die internationalen Gewerkschaften und Berufsverbände

aa)

Die Statuten der internationalen Gewerkschaften

bb)

Vereinbarungen zwischen Internationalen Organisationen und internationalen Gewerkschaften

II.

Die Pflichten und Pflichtverletzungen (Duties and breach of duties)

1.

Die Dienstpflichten

a)

Allgemeines

b)

Die Pflicht zur Dienstleistung

aa)

Die Pflicht zur Ausführung von Anordnungen (Gehorsamspflicht, Subordination)

bb)

Die Arbeitszeit

cc)

Der Arbeitsort

dd)

Überstunden, Schichtdienst und Bereitschaftsdienst

c)

Nebenpflichten, die die Dienstleistungspflicht unmittelbar absichern

aa)

Die Residenzpflicht

bb)

Die Pflicht zur Anzeige von Verletzungen der Privilegien und Immunitäten

cc)

Die Pflicht zur Übertragung gewerblicher Schutzrechte

dd)

Die Pflicht zur Rückzahlung bei Überzahlung

ee)

Die Pflicht zur ärztlichen Untersuchung

d)

Die sonstigen Nebenpflichten

e)

Die Verhaltenspflichten

aa)

Die Loyalitätspflicht und die Treuepflicht

bb)

Die Integritätspflicht

cc)

Die Pflicht zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit

dd)

Die Pflicht zur Verschwiegenheit

ee)

Die Pflicht zur Meldung schwerwiegender Missstände

ff)

Die Pflicht zur allgemeinen Rechtstreue

gg)

Die Pflicht zur Achtung der Menschenwürde von Kollegen (Mobbing, sexuelle Belästigung)

hh)

Exkurs: Die Verhaltenspflichten und die Freiheit der Meinungsäußerung

2.

Die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen

a)

Allgemeines

b)

Disziplinarrechtliche Folgen

aa)

Die Disziplinarmaßnahmen

bb)

Abgrenzung zu anderen dienstrechtlichen Maßnahmen

(1)

Maßnahmen ohne Disziplinarcharakter

(2)

Verdeckte Disziplinarmaßnahmen

cc)

Das Disziplinarverfahren

c)

Haftungsrechtliche Folgen

3. Teil

Das Rechtsschutzsystem im Dienstrecht der Internationalen Organisationen – Die internationalen Verwaltungsgerichte (The system of legal protection in employment law of International Organisations – International Administrative Tribunals)

1. Abschnitt

Allgemeines (General)

A.

Die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz (The obligation to warrant legal protection)

B.

Die Rechtsgrundlagen für die Errichtung internationaler Verwaltungsgerichte (Legal basis for the setting up of International Administrative Tribunals)

C.

Die Gerichtsbarkeit der internationalen Verwaltungsgerichte (The Jurisdiction of the International Administrative Tribunals)

I.

Der Grundsatz der beschränkten Gerichtsbarkeit (The Principle of restrictive jurisdiction)

II.

Die Grenzen der Entscheidungsbefugnis (The limits of adjudicative power)

III.

Die gerichtliche Natur der internationalen Verwaltungsgerichte(The judicial nature of International Administrative Tribunals)

2. Abschnitt

Die internationalen Verwaltungsgerichte und ihr Gerichtsverfahren (The International Administrative Tribunals and their legal proceedings)

A.

Die internationalen Verwaltungsgerichte (The international Administrative Tribunals)

I.

Einheit in Vielfalt (Unity in diversity)

II.

Die wichtigsten internationalen Verwaltungsgerichte und Beschwerdeausschüsse (The most important International Administrative Tribunals and Appeal Boards)

1.

Für mehrere Organisationen zuständige Gerichte

a)

Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (VGIAO) (International Labour Organisation Administrative Tribunal, ILOAT)

b)

Das Verwaltungsgericht der Vereinten Nationen (VGVN) (United Nations Administrative Tribunal, UNAT)

c)

Der EUGH (das Gericht erster Instanz der EG: EUG und das Gericht für den öffentlichen Dienst der EU: EUGöD)

d)

Das Verwaltungsgericht der Weltbank (VGWB, WBAT)

e)

Das Verwaltungsgericht der Organisation Amerikanischer Staaten (VGOAS, OASAT)

2.

Für einzelne Internationale Organisationen zuständige Verwaltungsgerichte

a)

Das Verwaltungsgericht des Internationalen Währungsfonds (VGIWF, IMFAT)

b)

Das Verwaltungsgericht der Asiatischen Entwicklungsbank (VGAE, ADAT)

c)

Die Verwaltungsgerichte der Koordinierten Organisationen

3.

Spezialliteratur zu den internationalen Verwaltungsgerichten

B.

Die Klagebefugnis (The right to file a complaint)

I.

Die zur Klage berechtigten Personen (Persons entitled to claim)

1.

Bedienstete, Rechtsnachfolger und Dritte

2.

Externe Stellenbewerber

3.

Die Personen ohne Klagebefugnis

II.

Die Klagebefugnis der Personalvertretungen, der internationalen Gewerkschaften und Berufsverbände (The right to claim by staff representations, international trade unions and staff associations)

III.

Keine Antragsbefugnis der Organisation (No competence of the organisation to file a complaint)

IV.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Klagebefugnis (The competence to decide on actions)

V.

Die Verfahrensbeteiligten (The persons taking part in the proceedings)

C.

Die Zulässigkeit der Klage (Receivability of complaint)

I.

Die Voraussetzungen der Zulässigkeit – Allgemeines (Pre-conditions of receivability – Survey)

1.

Die Formvorschriften

2.

Die Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen

3.

Die Klagearten

4.

Die Kaution

5.

Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen

II.

Die Voraussetzungen der Zulässigkeit – Einzelheiten (Pre-conditions of receivability – Details)

1.

Das Vorliegen einer Entscheidung

a)

Die Entscheidung

b)

Die unmittelbare Klage gegen eine Norm

c)

Die Beschwer

d)

Änderungen und Erweiterungen der Klage

e)

Die wiederholenden Verfügungen

2.

Die inzidente Normenkontrolle (Kontrolle der Rechtsgrundlage)

3.

Die Ausschöpfung interner Vorverfahren

a)

Allgemeines

b)

Dem internen Beschwerdeverfahren vorgelagerte Verfahren

c)

Die internen Beschwerdeverfahren.

d)

Die Nichtausschöpfung des internen Beschwerdeverfahrens

4.

Die Klagefrist

5.

Die Vertretung vor Gericht

III.

Einstweiliger Rechtsschutz (interim injunction, provisional relief)

D.

Verfahrensfragen (Procedural questions)

I.

Der Verlauf des Gerichtsverfahrens (Procedure in court)

II.

Die Beweisaufnahme (Taking evidence)

III.

Die Klageänderung (Change of claims)

IV.

Die Klagerücknahme (Withdrawal of suit)

V.

Klageverbindung (Joinder)

VI.

Die Streithilfe und amicus curiae (Intervention, amicus curiae)

VII.

Die Fristverlängerung (Prolongation of deadline)

E.

Das Urteil (Judgment)

I.

Der Inhalt (Substance)

II.

Die Auslegung (Interpretation)

III.

Die Nebenentscheidungen (Supplementary decisions)

1.

Die Zwischenentscheidungen

2.

Die Kostenentscheidungen

3.

Die Verzugszinsen

IV.

Die Rechte (Rights

F.

Rechtskraft und Vollstreckung (Res iudicata, enforcement)

I.

Die formelle Rechtskraft (Res iudicata)

II.

Die materielle Rechtskraft (Res iudicata)

III.

Die Vollstreckung (Execution, enforcement)

G.

Die Rechtsmittel (Rights of appeal)

H.

Das anwendbare materielle Recht (Applicable substantive law)

Literaturverzeichnis

Internetadressen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A

Abschnitt

Abs.

Absatz

AD

Funktionsgruppe Administration (im EG-BS)

AD-Kategorie

Allgemeiner Dienst der VN (General Service Category)

AEMR

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

ARGrundsatz/

Allgemeine(r) Rechtsgrundsatz/Rechtsgrundsätze ARGrundsätze

Art.

Artikel

AST

Funktionsgruppe Assistenz (im EG-BS)

BS

Beamtenstatut

DienstRO

Dienstrechtsordnung(en)

EG

Europäische Gemeinschaft(en)

EG-BS

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

EG-BSB

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

EMBL

Europäisches Labor für Molekularbiologie (European Molecular Biology Laboratory)

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

EPA

Europäisches Patentamt

EPO

Europäische Patentorganisation

EPO-BS

Statut der Beamten des Europäischen Patentamts

EPO-VO

Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt

EPÜ

Europäisches Patentübereinkommen

ER

Europarat

ER-PS

Personalstatut der Bediensteten des Europarats (Council of

Europe

Staff Regulations)

ESA

Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency)

ESO

Europäische Südsternwarte (Europäische Organisation für die astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre; European Southern Observatory)

EU

Europäische Union

EUG

Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

EUGH

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

EUGöD

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

EU-GRC

Europäische Grundrechte-Charta

EZMW

Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage

[27] GG

Grundgesetz

ICSC

International Civil Service Commission

ILC

International Law Commission

int.

international

int.

VerwGericht(e) Internationale Verwaltungsgerichte

I. O.

Internationale Organisation(en)

K. O.

Koordinierte Organisation(en)

NATO

Nordatlantikpakt Organisation (North Atlantic Treaty Organization)

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organization for Economic Cooperation and Development)

öff.

öffentlich

OPCW

Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons)

PF

Pensionsfonds

P-Kategorie

Höherer Dienst der VN (Professional and Higher Categories)

PPI

Protokoll(e) über Privilegien (Vorrechte) und Immunitäten (Befreiungen)

PS

Personalstatut

PV

Personalvertretung

T

Teil

UBZ

Unterhaltsberechtigtenzulage

UNJSPF

United Nations Joint Staff Pension Fund (Gemeinsamer Pensionsfonds für das Personal der VN)

VerfO

Verfahrensordnung

VGAE

Verwaltungsgericht der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank Administrative Tribunal, ADAT)

VGIAO

Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (Administrative Tribunal of the International Labour Organization, ILOAT)

VGIWF

Verwaltungsgericht des Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund Administrative Tribunal, IMFAT)

VGOAS

Verwaltungsgericht der Organisation Amerikanischer Staaten (Administrative Tribunal of the Organisation of American States, OASAT)

VGVN

Verwaltungsgericht der Vereinten Nationen (United Nations Administrative Tribunal, UNAT)

VGWB

Verwaltungsgericht der Weltbank (World Bank Administrative Tribunal, WBAT) VN Vereinte Nationen

VN-CS

Dienstrechtskreis „Common System“ der VN

VN-PS

Personalstatut der Bediensteten der VN 100. Serie (Staff Regulations of the United Nations and 100-series of Staff Rules)

VO

Versorgungsordnung

WEU

Westeuropäische Union (Westeuropean Union)

[28] WTO

Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

WVK

Wiener Vertragskonvention

WVKiO

Wiener Vertragskonvention zwischen Staaten und I. O. oder zwischen I. O.

Einführung

A. Das Dienstrecht der Internationalen Organisationen (I. O.) – Einheit in Vielfalt (The employment law of international organisations – unity in diversity)

Das Dienstrecht aller I. O. bildet keine einheitliche Rechtsordnung. Es ist, wie ihr gesamtes institutionelles Recht, weder Teil einer nationalen Rechtsordnung, noch stellt es ein gemeinsames Rechtssystem dar. Jede I. O. verfügt vielmehr über ein Recht zur Selbstorganisation, das sie zum autonomen Erlass nachrangigen (sekundären) internen Rechts ermächtigt (Ipsen, S. 444: Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der I. O. kann nicht von einem geschlossenen „Recht der Internationalen Organisationen“ gesprochen werden). Trotzdem wird von der Rechtsliteratur durchwegs nicht im Plural von den „Rechten“ der I. O. gesprochen (vgl. dazu z. B. die Werke von Amerasinghe, Law Review („The law . . .“ und Seidl-Hohenveldern/Loibl („Das Recht . . .“)). Mit der Verwendung des Singulars soll erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei dem Recht der I. O. um eine Rechtsmaterie handelt, deren einheitliche Rechtsgrundsätze, Strukturen und Elemente eine zusammenhängende Thematisierung rechtfertigen. Das gilt umso mehr für das Dienstrecht der I. O. Diese, sich aus dem Recht zur Selbstorganisation ableitende Personalhoheit der I. O., stellt im Vergleich zu den anderen institutionellen Bereichen des institutionellen Rechts, wie etwa dem Finanz-, Vergabe- und Organisationsrecht (Schermers/Blokker, § 26 der insgesamt elf Bereiche des institutionellen Rechts der I. O. unterscheidet) eine in besonderem Maße auf Kohärenz angelegte Rechtsmaterie dar. Ein wesentlicher Grund hierfür liegt darin, dass die int. VerwGerichte die Verfassungsgrundsätze der Mitgliedsstaaten der I. O. sowie die in völkerrechtlichen Übereinkommen und Deklarationen verankerten Menschenrechte und allgemeine Rechtsprinzipien als notwendige Ergänzung des Dienstrechts aller I. O. herangezogen haben. Diese, unter dem Begriff „Allgemeine Rechtsgrundsätze für den internationalen öffentlichen Dienst“ zusammengefassten Prinzipien, überlagern das interne Dienstrecht der I. O. als oberste Wertordnung. Dieser gemeinsame (wenn auch nicht normierte) Katalog von Grundrechten und anderen elementaren Rechtsgrundsätzen ergänzt gleichsam als „Schattenverfassung“ alle DienstRO der I. O. und liefert dadurch den notwendigen Maßstab für deren Auslegung, Lückenfüllung [30] und Rechtskontrolle. Der grundsätzlich insulare Charakter des Dienstrechts jeder I. O. wird dadurch aufgebrochen und die DienstRO aller I. O. an gemeinsamen Rechtsgrundsätzen ausgerichtet.

Aber auch auf der Normebene des Dienstrechts weisen die Strukturen und konkreten Regelungen der einzelnen I. O. mehr übereinstimmende als trennende Elemente auf. Bei aller Vielfalt der Aufgaben, die von den I. O. zu erfüllen sind, sehen sie sich doch immer wieder vor gleiche oder ähnliche Probleme im Bereich der Beschäftigungsverhältnisse gestellt. Auch auf diesem Gebiet wird dabei das Rad nicht ständig neu erfunden, sondern auf bereits anderweitig vorhandene und bewährte Regelungen zurückgegriffen. Vor der Errichtung einer neuen I. O. machen sich die mit der Ausarbeitung der DienstRO befassten Gremien die existierenden DienstRO funktional vergleichbarer I. O. zunutze.

Auch in der operationellen Phase einer I. O. besteht auf zahlreichen Ebenen ein fortwährender Erfahrungsaustausch zwischen den Personalverwaltungen und Rechtsabteilungen anderer I. O. Dies führt vielfach zur Übernahme oder Angleichung bestehender dienstrechtlicher Regelungen. Bei neuen personalrechtlichen Entwicklungen (zu denken ist etwa an die Bereiche des Datenschutzes, der Pflegeversicherung und der Errichtung von Kapitalfonds für die sozialen Sicherungssysteme und der Persönlichkeitsschutz) dienen die von einer I. O. ausgearbeiteten Regelungen vielfach als Vorlage für entsprechende Initiativen bei anderen I. O.

Trotz aller Vielfalt in den DienstRO der I. O. lässt sich daher – noch mehr als in den anderen institutionellen Bereichen einer I. O. – von einer Einheit in der Vielfalt des Dienstrechts der I. O. sprechen (siehe insbesondere Schermers/Blokker, §§ 22 ff. und den Untertitel seines Standardwerks: „Unity within diversity“). Dabei ist dieser Begriff nicht als Programmsatz (anders etwa der Leitspruch der EU: „In Vielfalt geeint“ – „Una in diversitate“ oder der Prägespruch des US-Dollars „E pluribus unum“ – aus der Vielfalt zur Einheit) zu verstehen, sondern als Arbeitshypothese für eine vergleichende Studie zum Dienstrecht der I. O.

B. Zielsetzung und Abgrenzung (Objectives and definitions)

Das vorliegende Buch will nicht die Reihe der Monographien und Kommentierungen zum Dienstrecht einzelner I. O. durch eine synoptische Darstellung ihrer DienstRO ergänzen. Dies wäre angesichts der Vielzahl I. O. (vgl. näher nachstehend unter 1. Teil, 1. Abschn. D.I) auch ein vergebliches Unterfangen. Die Darstellung verfolgt vielmehr dreierlei Ziele:

[31] Erstens sollen die typischen Strukturen und Elemente der DienstRO der I. O. an Hand der bestehenden großen Zusammenschlüsse I. O. zu Dienstrechtskreisen analysiert werden. Hierzu dient – pars pro toto – die Dienst- RO einer repräsentativen I. O. aus jeweils einem dieser Dienstrechtskreise als Referenz. Es sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Regelungen der DienstRO transparent gemacht werden. Angesichts der Fülle des Stoffes können dabei nur die Schwerpunkte des Dienstrechts erörtert werden. Maßstab ist hierbei die Bedeutung für die Rechtspraxis der mit der Anwendung des Dienstrechts befassten Abteilungen und Gremien der I. O.

Ein weiterer Zweck der Darstellung liegt in der Systematisierung und Analyse der ARGrundsätze für den int. öff. Dienst, wie sie insbesondere von der Rechtsprechung der großen int. VerwGerichte abgeleitet werden.

Letztlich ist es ein Anliegen dieses Buches, nicht nur zu versuchen, einen allgemeinen rechtstheoretischen Beitrag zum Dienstrecht der I. O. zu leisten, sondern die Bedürfnisse der Rechts- und Personalabteilungen I. O. bei der täglichen Anwendung des Dienstrechts in besonderem Maß zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass gewisse Schwerpunkte bei der Rechtsvergleichung der DienstRO gesetzt und neueren Rechtsentwicklungen im Dienstrecht der I. O. ein breiter Raum gewidmet wird.

1. Teil

Die Grundlagen (Basic elements)

1. Abschnitt

Die Internationalen Organisationen (The International Organisations)

A. Die Rechtsnatur der Internationalen Organisationen (The legal nature of international organisations)

I. O. sind aus der Idee geboren, dass einzelne Staaten gewisse Ziele nicht alleine, sondern nur in engem Zusammenwirken mit anderen Staaten verwirklichen können.

Die Errichtung einer I. O. dient ihren Mitgliedsstaaten, insbesondere zur Erreichung wissenschaftlicher, technischer, humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Ziele, die ihre einzelstaatlichen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen. Die Mitgliedsstaaten verzichten dabei auf die Ausübung eines Teils ihrer Hoheitsrechte (Souveränität) und statten die I. O. gemeinsam mit einer, diesen nationalen Hoheitsbereichen funktional entsprechenden Kompetenz aus. Es handelt sich dabei streng genommen nicht um eine „Übertragung“ nationaler Hoheitsrechte (siehe aber Art. 24 GG), sondern um die Schaffung eines eigenen Hoheitsrechts sui generis (Seidl-Hohenveldern/ Loibl, Rdn. 107).

Eine einheitliche Definition des Begriffs „Internationale Organisation“ existiert nicht (Schermers/Blokker, § 32: „There is no universally accepted definition of what constitutes an international organisation“). Nicht zuletzt auf Grund der übereinstimmenden Merkmale der großen und bekannten I. O. besteht jedoch weitgehend Einigkeit über die wichtigsten Elemente, die eine I. O. ausmachen. Demnach handelt es sich dabei um einen auf völkerrechtlicher Willensentscheidung beruhenden Zusammenschluss von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten (meist Staaten), der als neues Völkerrechtssubjekt die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt und mit mindestens einem Organ ausgestattet ist (siehe im Einzelnen Seidl-Hohenveldern/ Loibl, Rdn. 0106 ff.; Schermers/Blokker, § 58 ff.; Sands/Klein, 1-028; [33] Ipsen, § 31, Rdn. 5; YIO, Bd. 2, S. 1620 und die im Jahre 2003 von der ILC beschlossene Definition, vgl. hierzu näher Schermers/Blokker, § 29A). Diese allgemein akzeptierte Beschreibung des Begriffs „Internationale Organisation“ wird auch diesem Buch zugrundegelegt.

Vielfach werden I. O. auch als „zwischenstaatliche“ I. O. (inter-governmental organisations – IGO) bezeichnet, um ihre, auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende Rechtsgrundlage hervorzuheben und sie von anderen Organisationsformen, insbesondere den nicht-staatlichen I. O. (non-governmental organisations – NGO) abzugrenzen (siehe nachstehend).

B. Die Klassifikationen der Internationalen Organisationen (The classification of international organisations)

Je nach dem Zweck einer Untersuchung des Phänotypus „Internationale Organisation“ lassen sich unterschiedliche Klassifikationskriterien anwenden. Sie dienen dazu, mittels Typisierung eine gewisse Ordnung und Transparenz in die Vielzahl der I. O. zu bringen. Am gebräuchlichsten sind dabei die Klassifizierungen nach den räumlichen und sachlichen Wirkungsbereichen oder nach der Art der der I. O. von den Mitgliedsstaaten verliehenen Kompetenzen oder nach den institutionellen Strukturen und Elementen, insbesondere in den finanziellen, personalrechtlichen und organisatorischen Bereichen.

Die Klassifizierung nach dem räumlichen Wirkungskreis einer I. O. unterscheidet zwischen den „offenen“ I. O., denen alle interessierten Staaten beitreten können (z. B. die VN) und den „geschlossenen“ Organisationen, die die Mitgliedschaft geographisch beschränken (z. B. die Europäische Gemeinschaft). Nach Art des Aufgabenbereichs kann z. B. zwischen Organisationen der Friedenssicherung, den wirtschaftlichen Organisationen, den Organisationen für Soziales, für Gesundheit und für Verkehr unterschieden werden (siehe die ausführliche Zusammenstellung der I. O. nach ihren Aufgabenbereichen bei Seidl-Hohenveldern/Loibl, Rdn. 2101–4001).

Nach der Art der einer I. O. von den Mitgliedsstaaten eingeräumten Hoheitsbefugnisse wird zwischen allgemeinen I. O. und supranationalen I. O. unterschieden (nachstehend unter C.I.).

Bei der Klassifizierung von institutionellen Gemeinsamkeiten I. O., d.h. ihren Strukturen und Elementen im Bereich der Finanzen, des Personalwesens und des organisatorischen Aufbaus werden I. O. „Systemen“ oder „Familien“ zugeordnet. Dies gilt etwa für die Organisationen des VN-Systems (der VN-Familie) oder für das EG-System (EG-Familie) (siehe Schermers/ Blokker, § 1691).

[34] Für die Zwecke dieses Buches bietet sich eine Klassifizierung der I. O. nach ihren institutionellen personalrechtlichen Grundlagen an. Diese Klassifizierung kann als Klassifizierung nach Dienstrechtskreisen bezeichnet werden (siehe näher nachstehend: 1. Teil, 2. Abschn. B.).

C. Abgrenzungen (Definitions)

I. Supranationale Organisationen (Supranational organisations)

Ist eine I. O. nicht nur befugt, die Mitgliedsstaaten durch eigene Willensentscheidungen zu binden, sondern auch unmittelbare Hoheitsrechte gegenüber den Staatsangehörigen dieser Staaten auszuüben, so spricht man von „supranationalen“ I. O. oder „stärker integrierten“ I. O. (Seidl-Hohenveldern/Loibl, Rdn. 0113 ff. und Schermers/Blokker, § 61, der für das Bestehen einer Supranationalität „idealtypisch“ auch noch die Möglichkeit der Vollstreckung ihrer Hoheitsakte und die finanzielle Autonomie als Kriterien anführt).

Als Standardbeispiel für eine supranationale I. O. wird gemeinhin auf die Europäischen Gemeinschaften verwiesen (Seidl-Hohenveldern/Loibl, Rdn. 0113; Oppermann, S. 274 ff.). Aber auch die EPO (eine autonome I. O. „am Rande der EG“, vgl. Oppermann, S. 133) ist auf Grund der ihr übertragenen Hoheitsrechte zum Erlass europäischer Patente als supranationale I. O. zu qualifizieren (vgl. BVerfG Beschluss vom 4.4.2001, NJW 2001, 2705; Beier/Ohly, Rdn. 2 mit weiteren Nachweisen). Dasselbe muss auch für das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante („Europäisches Markenamt“) und das Gemeinschaftliche Sortenamt in Angers gelten. Für die weitere Darstellung des Dienstrechts der I. O. ist diese Unterscheidung nur insofern von Bedeutung, als festzustellen ist, dass supranationale I. O. nur zur Übertragung von Daueraufgaben errichtet werden und dementsprechend die Dienstrechtsverhältnisse des Personals dieser I. O. im Regelfall nicht vertraglicher, sondern statutärer Natur (Beamtenstatus) sind.

II. Nicht-staatliche Internationale Organisationen (Non-Governmental Organisations, NGO)

Nicht-staatliche I. O. (NGO) unterscheiden sich von den zwischenstaatlichen I. O. (IGO) in erster Linie dadurch, dass sie keine hoheitlichen Befugnisse besitzen und ihre Rechtsgrundlage nicht im Völkerrecht, sondern im nationalen Recht wurzelt. Demnach ist es nicht allzu schwer, zwischen[35]staatliche I. O. von nicht-staatlichen I. O. zu unterscheiden (Schermers/Blokker, § 47). Andererseits erweist es sich als schwierig, nicht-staatliche I. O. zu identifizieren, weil eine klare Definition dafür fehlt (Schermers/Blokker,§ 47). So geht das YIO für seine statistischen Zwecke von nicht weniger als sieben Merkmalen der nicht-staatlichen I. O. aus (YIO, Bd. 2, S. 620). Einigkeit besteht jedenfalls noch insoweit, dass gewinnorientierte I. O., wie insbesondere int. tätige Wirtschaftsunternehmen und Investmentfonds nicht hierunter fallen (vgl. YIO, Bd. 2, S. 1620 und die ECOSOC-Kriterien für die Anerkennung als NGO; siehe hierzu im VN-Internetportal ECOSOC). Dieses Kriterium gilt im Übrigen auch für die IGO und wird dort aber als allgemeiner (auch innerstaatlicher) Haushaltsgrundsatz in der Regel nicht näher thematisiert, weil die Mitgliedsstaaten der I. O. die Höhe der Beiträge zum Haushalt so bemessen, dass die Einnahmen- und Ausgabenseite des Haushalts zahlenmäßig übereinstimmt (Grundsatz des Haushaltsausgleichs, vgl. z. B. Art. 268 Abs. 3 EGV). Lediglich den Dienstleistungsorganisationen, wie der EPO, dem Europäischen Markenamt und dem Gemeinschaftlichen Sortenamt, die die Höhe ihrer Gebühren selbst festlegen, musste die Erzielung von Gewinnen und die Verteilung von Überschüssen untersagt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 EPÜ und Schäfers in Benkard, EPÜ, Kommentar, 2002, Art. 40, Rdn. 2).

Das YIO (Bd. 2, S. 1623) kommt auf die Zahl von 6.584 NGO, die auf vertraglicher Grundlage beruhen und auf ca. 25.000 insgesamt aktive NGO (zu einigen bekannten Beispielen für NGO siehe Sands/Klein, 2-074). Vielfach kooperieren diese I. O. mit IGO bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. So hatten im Jahr 2007 bei den VN-ECOSOC 3.051 NGO Beraterstatus. In zahlreichen Fällen sind auch NGO in IGO umgewandelt worden, so z. B. die Weltorganisation für Tourismus, die 1974 in eine IGO und 2003 in eine Sonderorganisation der VN transformiert wurde (zu weiteren Beispielen vgl. Schermers/Blokker, § 47).

Dieses Buch behandelt ausschließlich I. O., die dem Bereich der IGO zugeordnet sind.

D. Die Zahl und die Personalstärke der Internationalen Organisationen (Number of international organisations and their staff)

I. Die Zahl der Internationalen Organisationen (The number of international organisations)

Im Gegensatz zur Zahl der Staaten lässt sich die Zahl der I. O. nur annäherungsweise ermitteln, da, wie bereits oben dargelegt, eine Registrie[36]rungsmöglichkeit nicht besteht (siehe im Vergleich dazu etwa die Möglichkeit zur Registrierung völkerrechtlicher Verträge nach Art. 102 VN-Charta).

Die größte statistische Datenquelle über I. O. liefert das „Yearbook of International Organizations“ (YIO), das in Zusammenarbeit mit den VN von der Union of International Associations herausgegeben wird. Es enthält unter anderem Statistiken zur Zahl der I. O., deren Mitgliedsstaaten und den Sitzstaaten. Das YIO geht für seine statistischen Zwecke von einer praktikablen einfachen Definition zwischenstaatlicher I. O. aus. Demnach ist eine I. O.: eine Einrichtung, die durch Vertrag errichtet wurde und Verpflichtungen für Staaten begründet (YIO, Bd. 2, S. 1620: „. . . signature of an agreement engendering obligations between governments . . .“). Nach dieser „klassischen“ Definition I. O. existierten (2004) 238 zwischenstaatliche I. O., darunter eine Konföderation, 34 universelle, 32 interkontinentale und 171 regionale I. O. (YIO, Bd. 2, S. 1623). Daneben bestanden noch 1.596 andere zwischenstaatliche Einrichtungen, wie z. B. von Organisationen abgeleitete Einrichtungen, regionale Organisationen oder besonders strukturierte Organisationen wie etwa Banken, Fonds oder Stiftungen, die jedenfalls teilweise unter die in der Literatur vertretenen Definition der zwischenstaatlichen Organisationen fallen. Realistische Schätzungen in der Literatur liegen daher etwa in der Mitte zwischen dem strengen Maßstab der „klassischen“ I. O. und dem groben Raster der Statistik des YIO. Demnach dürfte die Zahl der zwischenstaatlichen I. O. insgesamt etwa zwischen 500 und 1.000 liegen (vgl. Amerasinghe, Law Review 2004, S. 10, Fußn. 2 schätzt die Zahl auf 500 bis möglicherweise unter 700; Schermers/Blokker, § 33, kommen auf 500 bis 700 und Bekker, S. 4, kommt auf mehr als 350 I. O.). Im Übrigen verzeichnet die Statistik des letzten Jahrzehnts keinen Anstieg der Zahl der zur Kerngruppe zu zählenden I. O. So bestanden 1997/1998 sogar mehr, nämlich 258 zwischenstaatliche I. O. und 1513 andere Gremien (zu den Gründen für dieses Phänomen siehe Schermers, Law Review, S. 7).

II. Die Personalstärke der Internationalen Organisationen (The number of staff in international organisations)

Bei der Ermittlung der Zahl der int. Bediensteten kommt neben der Unsicherheit über die Zahl der I. O. als weitere Schwierigkeit das Fehlen einer klaren Definition des Begriffs „Bediensteter“ hinzu. Häufig enthalten die statistischen Angaben über I. O. nämlich nur die Zahl der Bediensteten auf Dauerplanstellen (Beamte, Bedienstete auf Dauer), nicht jedoch die auf befristeten Stellen als Manager, Hilfskräfte, Sonderberater tätigen Bediensteten. Aber selbst bei Dauerplanstellen ist unsicher, ob es sich im Sinne des Haushaltsplans um freie oder besetzte Stellen handelt. Mit diesen Vorbehal[37]ten ergibt sich auf der Grundlage umfangreicher statistischer Quellen (YIO; EG Haushaltsplan; VGIAO Statistik; Statistik der ICSC; sowie der Internetportale der entsprechenden I. O.) im Jahre 2005 folgendes grobe Bild.

Die VN, einschließlich aller 17 Sonderorganisationen und sonstigen Einrichtungen beschäftigen ca. 65.000 Bedienstete. Die EG, einschließlich aller Organisationen der sogenannten ersten, zweiten und dritten Generation (Schwartz, Rdn. 217), beschäftigten (2007) ca. 44.000 Bedienstete. Setzt man für die verbleibenden ca. 200 klassischen I. O. im Durchschnitt 200 Bedienstete an (die Bandbreite reicht von einigen wenigen über 1.000 Bediensteten bis zu zahlreichen I. O. mit unter 100 Bediensteten), so ergibt sich eine weitere Zahl von 40.000 Bediensteten. Für die restlichen ca. 500 I. O. (vgl. vorstehend unter I.) wird man eher eine kleinere Durchschnittszahl an Bediensteten (im Durchschnitt etwa 100 Bedienstete) annehmen können, so dass man hier von etwa 50.000 Bediensteten ausgehen kann. Insgesamt dürfte die Zahl der int. Bediensteten (im status activus) bei zwischenstaatlichen I. O. daher über 200.000 liegen (zur Personalstärke einzelner I. O. siehe nachstehend unter 1. Teil, 2. Abschn. B. III.).

 

2. Abschnitt

Das Dienstrecht der Internationalen Organisationen (The employment law of the international organisations)

A. Die rechtlichen Grundlagen des Dienstrechts Internationaler Organisationen (Legal principles of the employment law of the international organisations)

• Organisationsgewalt und Personalhoheit

I. O. vermögen die ihnen von den Mitgliedsstaaten übertragenen Aufgaben nur dann sachgerecht zu erfüllen, wenn sie der äußeren Einflussnahme durch einzelne Mitgliedsstaaten entzogen sind. Die autonome Verwirklichung des Organisationszwecks bedingt daher zugleich das Recht zur Selbstorganisation. Diese Organisationsgewalt, die heute als Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist (Kunz-Hallstein/Ullrich, Art. 13 EPÜ) konkretisiert sich regelmäßig in der primärrechtlichen Zuweisung eigener Regelungsund interner Rechtsetzungsbefugnisse. Die Befugnis erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten internen Rechtsbereich der I. O. mit Schwerpunkten im Bereich der Finanzierung, der institutionellen Strukturierung und der Ausgestaltung des Personalrechts der I. O. Abgrenzungsprobleme können sich ergeben, wenn eine Regelungsmaterie teilweise den organisationsinternen und teilweise dem nationalen Hoheitsbereich zuzuordnen ist. Derartige Schnittstellen treten zum Beispiel im Vergaberecht oder im Datenschutzrecht I. O. auf (siehe Ullrich, Data protection, Datenschutz, Vergabe). So regeln I. O. zwar ihr Vergaberecht autonom, soweit es die interne Phase betrifft. Mit der sogenannten Vorab-Information, spätestens aber mit der Ausschreibung betreten sie die nationale Rechtssphäre. Sie unterliegen damit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, auch wenn diese wegen ihrer Immunität nicht zwangsweise durchsetzbar ist (Immunität von der Gerichtsbarkeit ist kein Privileg, das die I. O. von ihrer Pflicht aus der nationalen Rechtsordnung freistellt, siehe Schermers, § 1612). Ähnliche Überschneidungen können im Recht des Datenschutzes bei I. O. auftreten, soweit interne Daten von der I. O. nach außen oder Daten von organisationsfremden Personen intern gespeichert oder verarbeitet werden.

[39] Soweit sich aus dem Gründungsübereinkommen keine ausdrücklichen Rechtssetzungs- oder Gestaltungsbefugnisse für die interne Rechtsordnung ableiten lassen, kann auf die allgemeine Organisationsgewalt zurückgegriffen werden (Seidl-Hohenveldern/Loibl, Rdn. 0921 ff.), falls dem nicht einschränkende Bestimmungen im Primär- oder Sekundärrecht der I. O. entgegenstehen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass das institutionelle Gleichgewicht der I. O. nicht beeinträchtigt werden darf (Seidl-Hohenveldern/Loibl, Rdn. 1404 ff. und EUGH 9-56 „Meroni-Fälle“). So hat die etwa die EPO 1991 beschlossen, das Versorgungssystem für ihre Bediensteten durch die Schaffung eines Pensionsreservefonds (In Kraft getreten am 1.1.1992) langfristig abzusichern und für „Generationengerechtigkeit“ zu sorgen (Ullrich, Versorgungssysteme, Pension Schemes, VGIAO Nr. 1392). Mangels einer ausdrücklichen Kompetenz im Primärrecht (EPÜ) wurde der Pensionsreservefonds als neues Hilfsorgan der EPO unter Berufung auf die allgemeine Organisationsgewalt geschaffen und erst durch Art. 38b EPÜ eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in das Primärrecht eingefügt. Ebenso wurde das VGVN durch die Generalversammlung der VN auf Grund der Organisationsgewalt errichtet und die Rechtmäßigkeit durch den IGH bestätigt (ausführlich hierzu und zu den ungeschriebenen Kompetenzen I. O., siehe Priess, S. 89 ff.).

Die Organisationsgewalt sichert nicht nur die Funktionsfähigkeit der I. O. als Ganzes, sondern auch den Geschäftsbetrieb der einzelnen Organe und Geschäftsbereiche einer I.O. im Rahmen der jeweilig zugewiesenen Kompetenz (Seidl-Hohenveldern/Loibl, Rdn. 1523). Die Gestaltungsmaßnahmen und Rechtssetzungsbefugnisse auf der Grundlage ihrer Organisationsgewalt sind dem völkerrechtlichen Wirkungsbereich einer I. O. zuzurechnen. Im Gegensatz dazu handeln I. O. nach nationalem Recht, wenn sie etwa Beschaffungsverträge abschließen oder außervertragliche Haftungstatbestände verwirklichen (Kunz-Hallstein/Ullrich, Art. 9 EPÜ; Kunz-Hallstein, NJW 1992, 3069 ff.).

Der interne Regelungsbereich I. O. ist der Sache nach („ratione materiae“) nationalstaatlicher Hoheitsgewalt entzogen (zur Abgrenzung zwischen fehlender Sachkompetenz und der der I. O. außerdem „ratione personae“ zustehenden Immunität, siehe Wenckstern, Rdn. 993 ff.). Die Personalhoheit I. O., d.h. das Recht, die Dienstverhältnisse mit ihrem Personal eigenständig und unabhängig vom nationalen Arbeitsrecht der Mitgliedsstaaten, insbesondere der Sitzstaaten, durch internes Dienstrecht (Verwaltungsrecht) und dem Abschluss dienstrechtlicher Verträge zu regeln, bildet einen Kernbereich der Organisationsgewalt I. O. (Schermers/Blokker, § 491, bezeichnen ihn treffend als das Rückgrat („backbone“) jeder I. O.).

Die unterschiedlichen Aufgaben und Befugnisse I. O. im Primärrecht bedingen nicht nur eine nach außen gerichtete Vielfalt der Aktivitäten I. O., sie entfalten ihre Wirkung auch im gesamten internen Sekundärrecht.

[40] Der autonome interne Regelungsbereich I. O. orientiert sich an der Gesamtzielsetzung der I. O. Personalhoheit, Finanzhoheit und Organisationsstruktur I. O. werden weitgehend so ausgestaltet, dass sie eine optimale Verwirklichung der von den Mitgliedsstaaten angestrebten Ziele der I. O. ermöglichen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Interessenausgleich im Dienstrecht eine gewisse Regelhaftigkeit innewohnt (WBAT Nr. 1; Sands/Klein, 1-030). Auch im Bereich des normierten Dienstrechts kann daher von einer Einheit in der Vielfalt gesprochen werden.

So haben beispielsweise alle I. O. eine möglichst gleichmäßige geographische Rekrutierung ihrer Bediensteten aus allen Mitgliedsstaaten sicherzustellen, die Amtspflichten der Bediensteten sowie ihre Privilegien und Immunitäten müssen so ausgestaltet werden, dass sie nationalstaatliche Einflüsse, insbesondere solche des Sitzstaats, weitgehend ausschließen, die dienstrechtlichen Regelungen sind so attraktiv zu gestalten, dass möglichst hochqualifizierte Mitarbeiter aus allen Vertragsstaaten zu einem Auslandseinsatz bereit sind und den Bediensteten muss ein umfassender Rechtsschutz gegen die Anstellungsorganisation garantiert werden.

Jede I. O. wird daher bei der Wahrnehmung der aus der Personalhoheit resultierenden Rechtssetzungsbefugnisse mit einem Bündel gleichartiger Probleme konfrontiert, zu deren Lösung sich weitgehend ähnliche Strukturen und Elemente des Dienstrechts anbieten. Diese Tendenz zu einer gewissen Typisierung des Dienstrechts (vgl. Hahn, JöR 1973, 359) verwirklicht sich in verschiedenen Phasen und auf vielfältige Weise.

Der Entwurf des Dienstrechts vor der Gründung der Internationalen Organisation – die Ausarbeitung des dienstlichen Sekundärrechts vor Inkrafttreten des Primärrechts

In der Regel werden die DienstRO im Vorfeld der Errichtung der I. O. von Interimsausschüssen und Arbeitsgruppen entworfen. Diese erfinden nicht das Rad neu, sondern beginnen häufig mit synoptischen Darstellungen bereits vorhandener PS funktional vergleichbarer I. O. (so wurde z. B. bei der Errichtung der EPO von der Arbeitsgruppe IV des Interimsausschusses das Dienstrecht des Int. Patentinstituts, der Europäischen Gemeinschaft und des int. öff. Dienstes zum Vergleich herangezogen (siehe zu den Materialien Singer/Geuß).

Die Anpassung und Weiterentwicklung des sekundären Dienstrechts der Internationalen Organisationen

Auch die PS der I. O. unterliegen einem fortlaufenden Änderungsprozess. Dieser wird maßgeblich durch die Existenz zahlreicher formeller und infor[41]meller Kontakte (Arbeitsgruppen und Gesprächsforen; siehe Schermers/ Blokker, § 507) beeinflusst, die zumeist informell zwischen den Personalverwaltungen und Justitiariaten der I. O. bestehen. Vielfach werden hierbei auch Regelungen für neue Bereiche des Dienstrechts übernommen oder inhaltlich abgestimmt. Hilfreich sind hierbei auch die modernen Kommunikationsmittel und Speichermedien (Datenbanken). Als Beispiele sind etwa zu nennen: der Datenschutz für Bedienstete, besondere Rechtsschutzverfahren für die Achtung der Menschenwürde der Bediensteten (Mobbing, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, schikanöse Behandlung etc), Ergonomierichtlinien bei Bildschirmarbeitsplätzen, Regelungen über Familienzulagen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, Regelungen über die Benutzung des Internets im Dienst für private Zwecke, die Absicherung der Versorgung durch Pensionskassen, Pensionsfonds und Pensionsreservefonds u.v.a.

Die Rechtsprechung der großen internationalen Verwaltungsgerichte

Von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Dienstrechts ist naturgemäß die Rechtsprechung der int. VerwGerichte. Zwar betonen diese in ständiger Rechtsprechung die Autonomie der DienstRO der jeweiligen I. O., die eine Berufung auf parallele personalrechtliche Regelungen anderer I. O. grundsätzlich ausschließe. Trotzdem bildet ihre Rechtsprechung zu den Menschen- und Grundrechten sowie den sonstigen ARGrundsätzen eine gemeinsame Klammer für das gesamte Dienstrecht aller I. O. Wie insbesondere die Rechtsprechung des VGIAO zeigt, werden diese ARGrundsätze auf alle der Zuständigkeit des Gerichts unterworfenen I. O., d.h. ohne Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Dienstrechtskreis (siehe hierzu nachstehend) in gleicher Weise angewandt.

Insgesamt lässt sich heute feststellen, dass die Regelungen des internen Dienstrechts der meisten I. O., auch über die einzelnen Dienstrechtskreise hinweg, eine zunehmende strukturelle Gleichartigkeit und Typizität aufweisen. Unter dem Einfluss fortschreitender Vernetzung der Datenbanken der großen int. VerwGerichte, durch den Aufbau organisationsinterner Datenbanken zum Dienstrecht und zur dienstrechtlichen Praxis sowie auf Grund leichter Verfügbarkeit personalrechtlicher Vorschriften auf modernen Speichermedien ist mit einer weiteren Vereinheitlichung des Dienstrechts zu rechnen. Trotz aller Verschiedenartigkeit im Detail wachsen die verbindenden Gemeinsamkeiten in den grundsätzlichen Regelungen der internen DienstRO. Die Personalhoheit der I. O. bedeutet heute nicht mehr in erster Linie Isolation vom Dienstrecht anderer I. O., sondern will in erster Linie nur die Unabhängigkeit von den nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten garantieren. Die gemeinsamen Grundsätze und Werte im [42] Dienstrecht I. O., wie sie von den int. VerwGerichten fortlaufend entwickelt werden, bilden eine immer stärkere Klammer zwischen den Personalvorschriften der einzelnen I. O. Es erscheint daher heute als gerechtfertigt – zumindest im Ansatz – von einem „Dienstrecht der I. O.“ zu sprechen.

B. Die Klassifizierung des Dienstrechts der Internationalen Organisationen (Die vier großen Rechtskreise des internationalen Dienstrechts als pars pro toto) (The classification of the four large employment systems of international organisations as pars pro toto)

Von den verschiedenen Klassifikationsmöglichkeiten der I. O. (siehe vorstehend 1. Teil, 1. Abschn. B.) bietet sich für den Zweck der vorliegenden Darstellung des Dienstrechts der I. O. diejenige nach Dienstrechtskreisen an. Sie erlaubt nicht nur eine bessere Systematisierung, sondern ermöglicht erst die Bewältigung der Fülle des Stoffes durch die Beschränkung der Darstellung auf jeweils eine repräsentative I. O. des jeweiligen Dienstrechtskreises. Andernfalls würde die Darstellung dieses Rechtsgebiets nach der treffenden Bemerkung von Hahn (JöR 1973, 359, Fußn. 2) wohl zur „Lebensaufgabe“ werden.

Eine derartige Klassifizierung des Dienstrechts der I. O. führt zur Unterscheidung folgender Dienstrechtskreise, wobei die ersten drei weitgehend homogene Regelungen aufweisen, der vierte (heterogene) Dienstrechtskreis dagegen alle übrigen I. O. umfasst, deren DienstRO grundsätzlich nicht aufeinander abgestimmt sind:

der Rechtskreis der Organisationen der VN, die dem „common-system“ angehören (VN-CS);

der Rechtskreis der EG-Organisationen und Institutionen, die weitgehend demselben Dienstrecht unterliegen;

der Dienstrechtskreis der K. O.;

der Rechtskreis der I. O., die über ein eigenständiges Dienstrecht verfügen.

Im Folgenden werden diese Dienstrechtskreise näher dargestellt.

I. Die weitgehend homogenen Dienstrechtskreise (The mainly homogeneous employment systems)

1. Der Dienstrechtskreis des „Common-System“ der Vereinten Nationen (VN-CS)

[43]Mit Gründung der Kommission für den int. öff. Dienst (International Civil Service Commission – ICSC) durch die Vollversammlung der VN am 18.12.1974 (Resolution 3357(XXIX)) wurde für die bis dahin zersplitterte Rechtslage eine Kooperation der VN mit ihren Sonderorganisationen und anderer Einrichtungen auf formeller Rechtsgrundlage geschaffen (zur geschichtlichen Entwicklung vgl. Göttelmann, Rdn. 63 ff. und das Internetportal der ICSC). Nach Art. 9 seines Statuts ist die ICSC damit beauftragt, auf der Grundlage der Vereinbarungen zwischen den VN und den anderen Einrichtungen gemeinsame dienstrechtliche Standards auszuarbeiten und der VN-Generalversammlung Empfehlungen zu den Grundsätzen der Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten einschließlich der Gehälter und Zulagen abzugeben. Diesem „Common-System“ der VN (United Nations common system of salaries, allowances and other conditions of service) gehörten 2008 die VN, 13 Sonderorganisation der VN, 8 Programme und Dienste der VN und die IAEA an (Einzelheiten nachstehend unter III.1.). Der Kreis der zu diesem System zählenden I. O. ist nicht identisch mit dem sog. „System der VN“ (siehe Goossen). Dieser rechtlich etwas diffuse Begriff umfasst neben den VN und ihren 17 Sonderorganisationen noch zahlreiche Gremien, Programme, Fonds, Institute, Kommissionen, Einrichtungen und kooperierende I. O. (siehe das Organigramm des Systems der VN veröffentlich in deutscher Übersetzung vom Regionalen Informationszentrum der VN für Westeuropa – UNRIC Internetportal).

In der nachfolgenden Darstellung wird mangels einer einheitlichen DienstRO für das VN-CS auf das Personalstatut der Vereinten Nationen (VN-PS) Bezug genommen, das in den wesentlichen Regelungen als Prototyp für das Dienstrecht des VN-CS gelten kann. Es ist über das Internet verfügbar (siehe im Internet-Verzeichnis).

2. Der Dienstrechtskreis der Europäischen Gemeinschaften

Die DienstRO der EG (Beamtenstatut und Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete) gilt grundsätzlich (Ausnahmen bestehen z. B. in der Gehaltsstruktur) für das gesamte Personal aller Anstellungsbehörden der EG (Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen, Europäischer Bürgerbeauftragter, Europäischer Datenschutzbeauftragter u. a.). Sie gilt au[44]ßerdem für alle Einrichtungen der EG in den Agenturen, Zentren, Stiftungen, Ämter und Beobachtungsstellen, die in ihren Gründungsakten in der Regel ausdrücklich auf das EG-BS verweisen (siehe näher im Internetportal der EG unter „Institutionen der EU und andere Organe“ sowie bei Rogalla, Art. 283 EGV, Rdn. 6 ff.; Kalbe, Rdn. 216 ff.). Lediglich die EZB und die EIB haben etwas abweichende, ihrer besonderen Struktur als Finanzorganisation entsprechende PS erlassen, die gerichtliche Zuständigkeit liegt jedoch ebenfalls beim EUGH (vgl. die ähnliche Sonderrolle der Weltbank und des Int. Währungsfonds, die nicht dem VN-CS angehören und zusätzlich eigene int. VerwGerichte errichtet haben).

Insgesamt handelt es sich beim Dienstrecht der EG-Organisationen und Einrichtungen um einen äußerst homogenen Dienstrechtskreis, auch wenn z. B. in der Gehaltsstruktur und im nachrangigen Dienstrecht bei den Durchführungsvorschriften durchaus Spielraum für unterschiedliche Regelungen besteht. Das EG-Beamtenstatut (EG-BS) dient als Referenzstatut für die nachfolgende Darstellung, es ist über mehrere Internetportale verfügbar (siehe im Internet-Verzeichnis).

3. Der Dienstrechtskreis der Koordinierten Organisationen

Auf Druck der Mitgliedsstaaten haben die Verwaltungsräte von sechs in Europa beheimateten I. O. (ER, ESA, OECD, NATO, WEU, EZMW) 1958 ein Abkommen betreffend das System der Koordination (Regulations concerning the Coordination System) unterzeichnet (siehe näher Fürst/Weber). Gegenstand dieses Abkommen ist es, den Entscheidungsgremien der Mitgliedsorganisationen Empfehlungen zu den Gehaltstabellen, der Gehaltsanpassungsmethode, zur VO und zu allen Zulagen, sowie zu deren Höhe und Anpassung auszuarbeiten (Art. 1a des Abkommens). Dies geschieht durch den Koordinierungsausschuss für Gehälter (Co-ordination Committee on Renumeration – CCR). Außerdem kann jedes Entscheidungsgremium der genannten I. O. dem CCR alle Gehaltsfragen mit erheblichen haushaltsmäßigen Konsequenzen vorlegen (Art. 1c des Abkommens). Obwohl sich das System der Koordination ausdrücklich nur auf die finanziellen Aspekte der DienstRO und auf die Vorschriften der Versorgungsordnungen erstreckt, strahlt seine koordinierende Wirkung auch auf die anderen Regelungen des Dienstrechts aus. Verstärkt wird dieser Koordinierungseffekt noch durch die fortlaufend engen persönlichen und institutionellen Kontakte unter den für das Dienstrecht zuständigen Personen und Gremien. Für die Zwecke der nachfolgenden Darstellung dient das Personalstatut des Europarats (ER-PS) als Referenz-DienstRO. Entscheidend hierfür ist die Verfügbarkeit des Personalstatuts über das Internetportal des ER (siehe im Internet-Verzeichnis).

[45] 4. Der heterogene Dienstrechtskreis der eigenständigen