Das Glossar zum öffentlichen Baurecht - Wolfgang Hanne - E-Book

Das Glossar zum öffentlichen Baurecht E-Book

Wolfgang Hanne

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Beschreibung

Nie mehr Missverständnisse zwischen Juristen und Architekten Die Mischung aus baurechtlichen und bautechnischen Begriffen in den Rechtsvorschriften führt in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten bei den Rechtsanwendern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung reden Fachleute aus den Bereichen Bautechnik – Ingenieure, Bauunternehmer, Architekten etc. – und Baurecht – Rechtsanwälte, Richter etc. – häufig aneinander vorbei. Dabei sind sie im Rahmen eines Bauprojektes oder eines Rechtsstreits auf ein einheitliches Basiswissen angewiesen. Die Lösung liefert das neue "Glossar zum öffentlichen Baurecht": schneller Zugriff auf die alphabetische Sammlung der maßgeblichen Begriffe aus dem öffentlichen Baurecht – jeweils kurz erläutert unter Bezug auf die entsprechenden Vorschriften umfassender Querschnitt anhand von ca. 600 Stichwörtern aus den Bereichen des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts – verständlich definiert und erklärt mit kurzer Einleitung – zur Übersicht und Abgrenzung zum privaten Baurecht

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Das Glossar zum öffentlichen Baurecht

600 Stichwörter für den Rechtsanwender

Wolfgang Hanne

Städtischer Verwaltungsrat bei der Stadt Münster, Fachstellenleiter im Bauordnungsamt

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

Print ISBN 978-3-415-06334-1 E-ISBN 978-3-415-06336-5

© 2018 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Firma V – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Einleitung

In Art. 14 GG ist die Eigentumsgarantie in einer Art und Weise festgelegt, welche die denkbaren Divergenzen zwischen den (rein) privatnützigen Interessen des Eigentümers und den (sozialen) Interessen der Allgemeinheit verbindet. Dieser Spannungsbogen zwischen Freiheit und Sozialbindung wird vor allem im öffentlichen Baurecht sichtbar. Aus der grundgesetzlichen Eigentumsordnung wird auf der einen Seite der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet. Dieser besagt, dass jeder Bauherr ein Recht auf Errichtung, Abänderung oder Nutzungsänderung eines Bauwerkes und in der Folge einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung hat. Auf der anderen Seite besteht ein solcher Anspruch aber nur, wenn sich das Vorhaben im Rahmen der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen bewegt. Insbesondere die Vorschriften des materiellen öffentlichen Baurechts stellen in diesem Zusammenhang somit Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i. S. d. Art. 14 Grundgesetz (und keine Enteignung) dar.

Der Grundsatz der Baufreiheit beinhaltet folglich nur das Recht, das Eigentum im Rahmen der Gesetze zu nutzen, ein Grundgedanke, der sich auch im privaten Recht wiederfindet. Der Grundsatz der bürgerlich-rechtlichen Baufreiheit ist in § 903 BGB festgeschrieben. Demnach kann ein Eigentümer einer Sache mit ihr nach Belieben verfahren, soweit nicht Gesetz und Rechte Dritter entgegenstehen. Damit wird das Privateigentum als ein Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich gesichert. Aber das Eigentum als umfassendste Herrschaft an einer Sache wird (auch hier) durch die Gesetze und Rechte Dritter beschränkt. Das private Recht dient jedoch insbesondere den privaten Interessen und kennt keine für das öffentliche Recht charakteristische Über- und Unterordnung der Rechtsubjekte. Es ist vielmehr durch eine Gleichordnung und Partnerschaft der Rechtsverhältnisse gekennzeichnet. Ursprünglich wohnte dem privaten Recht auch eine auf das allgemeine Wohl ausgerichtete Bebauung als Zielsetzung inne, nach detaillierter Ausformung des öffentlichen Baurechts ist diese Funktion aber weitgehend verloren gegangen. Wo aber selbst hoheitliche Anordnungen als Einschränkung baulicher Nutzungen nicht möglich sind, kann das private Recht immer noch ergänzend – z. B. durch Dienstbarkeiten – herangezogen werden.

Der Kern des öffentlichen Baurechts entfaltet seine regelnde Wirkung insbesondere in zwei Richtungen, die sich mit den Begriffen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht umschreiben lassen.

Das Recht der städtebaulichen Planung ist Bodenrecht. Das klassische Bauplanungsrecht ist ein abgespaltener Teil des vorherigen Baupolizeirechtes und gliedert sich in das allgemeine und das besondere Städtebaurecht. Das allgemeine Städtebaurecht umfasst die Bauleitplanung und das Bodenrecht im engeren Sinne mit den Regelungen zur Bodenordnung, Enteignung und Erschließung. Letztere Vorschriften dienen vor allem der Planverwirklichung. Im Rahmen der Bauleitplanung kann die Gemeinde durch unterstaatliche Pläne eine für jedermann verbindliche Ordnung der Nutzung von Grund und Boden etablieren. Diese unterliegen deshalb bestimmten formellen und materiellen Anforderungen. Dabei ist die örtliche Bauleitplanung in die Hierarchie der Raumordnung bzw. in die Planung der überörtlichen räumlichen Entwicklung eingebunden. Die Raumordnung soll als überörtliche und überfachliche zusammenfassende Planung vor dem Hintergrund der verschiedenen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernisse den Raum ordnen und dabei die unterschiedlichen Nutzungsansprüche bestmöglich harmonisieren und koordinieren. Auf der untersten Ebene hat diese Aufgabe die planende Gemeinde in ihrem Zuständigkeitsbereich in einem formalisierten Dialog mit der Öffentlichkeit zu leisten. Das besondere Städtebaurecht hat insbesondere die Sanierung, die Entwicklung und die Erhaltung der Städte zum Inhalt. Es dient der Anpassung der Siedlungs- und Bebauungsstruktur an die Bevölkerungsentwicklung und den Umweltschutz.

Das aus dem Baupolizeirecht entstandene Bauordnungsrecht (Bauaufsichtsrecht) ist Sonderordnungsrecht und in erster Linie landesrechtlich in den jeweiligen Bauordnungen geregelt. Es regelt die Anforderungen in baukonstruktiver, baugestalterischer und bauwirtschaftlicher Hinsicht an das konkrete Vorhaben einschließlich des Baugrundstückes, ist objektbezogen und dient der Gefahrenabwehr, der Gestaltungspflege, dem Umweltschutz, nimmt Wohlfahrtsaufgaben wahr und soll nicht zuletzt die städtebauliche Planung vollziehen. Hierzu dient vor allem das formelle Bauordnungsrecht, welches das bauaufsichtliche Verfahren regelt. Die Grenzen zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sind teilweise fließend, es gibt Überschneidungen, z. B. beim Wechselbezug zwischen der Bauweise (§ 22 BauNVO) und dem Abstandsflächenrecht (§ 6 MBO). Im Bauordnungsrecht werden die verwaltungsrechtlichen Grundsätze trotz der seit längerer Zeit stattfindenden Deregulierung immer noch besonders einprägsam verwirklicht.

Das Fachrecht ist vor allem Baunebenrecht, welches insbesondere die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten öffentlichen Belange konkretisiert (Heinze). Das Baunebenrecht umfasst alle Vorschriften, die nicht zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht gehören und dennoch Regelungen bezogen auf (bauliche) Anlagen beinhalten. Es kann sich dabei sowohl um bundesrechtliche als auch um landesrechtliche Vorschriften handeln. Sie können unmittelbar die Rechtmäßigkeit der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen regeln. Das Baunebenrecht ist auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, außer das Fachrecht sieht ausdrücklich ein gesondertes Erlaubnis- oder Gestattungsverfahren vor. Mitunter gibt es aber ein gestuftes Verfahren, in dem die Erteilung der Baugenehmigung von dem Vorliegen des Einvernehmens oder der Zustimmung einer anderen Behörde abhängig ist (vgl. z. B. § 9 FStrG). Die positive Bescheidung eines Bauantrages kann also auch an einer Vorgabe aus dem Baunebenrecht scheitern. Dieser Blickwinkel gilt ebenso für bauaufsichtliche Eingriffsmaßnahmen.

Das zwischenzeitlich sehr komplexe und nur noch schwer zu überblickende öffentliche Baurecht als durchaus bedeutender Teilbereich des öffentlichen Rechts soll im Nachgang in Form eines Glossars mit begrifflich-sachlichen Definitionen erschlossen werden. Das Findbuch1 soll den richtigen Gebrauch dieser Fachausdrücke und deren eindeutiges Verständnis sichern und einen möglichst schnellen Zugang zu dieser Rechtsmaterie ermöglichen.

1Hinweis: es beinhaltet eine Auswahl, deren Schwerpunkt im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht liegt. Auf einen „wissenschaftlichen Apparat“ wurde aus Gründen der Lesbarkeit verzichtet. Bei den gesetzlichen Bezügen wird im Bauordnungsrecht nur auf die Musterbauordnung (MBO) verwiesen. Die verschiedenen Landesbauordnungen entsprechen dieser aber weitgehend.

Inhaltsübersicht

Einleitung

Stichworte von A bis Z

Anhang: Benutzte und weiterführende Literatur

A

Abbruch (einer baulichen Anlage) – ist deren teilweise oder vollständige Beseitigung und grundsätzlich genehmigungs-, aber häufig nur noch anzeigebedürftig. Ist eine Abbruchgenehmigung nach Landesrecht noch erforderlich, sind in der Regel zur Wahrung öffentlicher Belange in geeigneter Weise das Staatliche Umweltamt, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz, die untere Abfallwirtschaftsbehörde, die Bauberufsgenossenschaft, die Katasterbehörde und ggf. die untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen bzw. in das Verfahren einzubinden. Der Abbruch ist jedoch kein Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB, deshalb finden die §§ 30 ff. BauGB keine Anwendung. Das Baunebenrecht ist aber zu beachten, z. B. bei einem eingetragenen Denkmal.

Abbruchgebot – ist das bauaufsichtliches Verlangen zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung einer baulichen Anlage. In der Regel wird es sich um eine besondere bauaufsichtliche Maßnahme auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlage in der jeweiligen Landesbauordnung (§ 80 MBO) handeln. Hierbei geht es um die Bekämpfung baurechtswidriger Zustände. Regelmäßig bedarf es der formellen und materiellen Illegalität. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten. Unabhängig hiervon eröffnet § 179 BauGB für die Gemeinde (nicht Bauaufsichtsbehörde!) im Einzelfall die Möglichkeit, den Eigentümer zur Duldung des Rückbaus einer baulichen Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aufzufordern. Es gelten strenge Voraussetzungen und bei Vermögensnachteil Entschädigungspflicht.

Abenteuerspielplatz – ist eine Anlage für soziale Zwecke und im Grunde wie ein Bolzplatz einzustufen bzw. zu beurteilen. → Bolzplatz,→ Kinderspielplatz.

Abfall – ist in § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG definiert. Demnach sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Grundsätzlich sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sie sind den zuständigen – öffentlich-rechtlichen – Entsorgungsträgern zu überlassen. Abfälle werden nach Maßgabe der Grundsätze des KrWG behandelt und beseitigt. Die vorrangige Zuständigkeit der Abfallbeseitigungsbehörde ist auch von der Bauaufsichtsbehörde zu beachten. Allerdings verbietet das Abfallrecht nicht ein bauaufsichtliches Beseitigungsverlangen verbunden mit der Forderung, den früheren Zustand wieder herzustellen und den Bauschutt zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Abfallbeseitigung – Das Abfallrecht an sich gehört zum Baunebenrecht und ist Bundes- (insbesondere: Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) und Landesrecht (vgl die jeweiligen Landesabfallgesetze). Die Gemeinden regeln Details für Hausabfälle (z. B. Anschluss- und Benutzungszwang, Abfallbehälter, Gebühren, Abholzeiten usw.) auf kommunalrechtlicher Grundlage regelmäßig mit einer Satzung (= Ortsrecht). → Deponie.

Abfallwirtschaftspläne – werden von den jeweiligen Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten aufgestellt (§ 30 Abs. 1 KrWG). Diese stellten die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung usw. dar und weisen die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen und die Flächen z. B. für Deponien auf. Die Abfallwirtschaftspläne der Länder sind untereinander abzustimmen (§ 31 Abs. 1 KrWG). Bei der Aufstellung sind die Gemeinden und die Landkreise zu beteiligen (§ 31 Abs. 2 KrWG). Im Flächennutzungsplan werden regelmäßig auch die Flächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung dargestellt (§ 5 BauGB). Die Flächen für die Abfallbeseitigung können in einem Bebauungsplan festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).

Abgeschlossenheit – fordert das Bauordnungsrecht für jede Wohnung (vgl. z. B. § 49 Abs. 1 BauO NRW). Erforderlich ist ein eigener – abschließbarer – Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Flur oder einem anderen Vorraum. Dies gilt nicht für Wohnungen in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Hier wird keine besondere Gefahrenlage gesehen. Bei der Forderung der Abgeschlossenheit geht es um Gewährleistung einer gewissen Privatheit.

Abgeschlossenheitsbescheinigung – bei der Bildung von Sondereigentum auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedarf es einer Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde über die Abgeschlossenheit gegenüber dem Grundbuchamt. Hierbei handelt es sich nicht um einen – anfechtbaren – Verwaltungsakt. Brandschutzfragen werden nicht geprüft.

Abgrabung – gilt im Bauordnungsrecht auch als bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MBO). Aber auch im Bauplanungsrecht erklärt § 29 Abs. 1 BauGB die §§ 30–37 BauGB für Abgrabungen für anwendbar. Im Bauplanungsrecht müssen sie aber bodenrechtlich relevant sein, also einen größeren Umfang aufweisen. → Bodenschutz.

Abgrenzung (Innen- vom Außenbereich) – ein Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der Bebauungszusammenhang reicht soweit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz unter Umständen vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (= Zusammengehörigkeit) vermittelt. Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel mit dem letzten Gebäude, jenseits davon beginnt regelmäßig der sogenannte Außenbereich (§ 35 BauGB).

Abgrenzungssatzung – gibt der Gemeinde die Möglichkeit. die häufigen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des unbeplanten Innen- vom Außenbereich zu vermeiden (§ 34 Abs. 4, 5 BauGB). Die Abgrenzungssatzung soll Zweifel in der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich beseitigen, sie hat nur rein deklaratorischen Charakter, verändert also nicht die planungsrechtliche Zuordnung der Grundstücke zum Innen- bzw. Außenbereich.

Ablösevertrag – ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinde und Bauherrn und hat die Ablösung der – bauordnungsrechtlichen – Stellplatzpflicht durch Geldzahlung zum Inhalt. Bei der Ablösesumme handelt es sich nicht um Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, sowie haushaltstechnisch um zweckgebundene Mittel. Diese sind nämlich grundsätzlich für die Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen usw. (§ 49 Abs. 2 MBO) zu verwenden

Abschottung – und Bildung von Brand-/Rauchabschnitten sind Elemente des vorbeugenden Brandschutzes (§ 36 Abs. 3 MBO). Hierdurch soll die Brandausweitung innerhalb eines Gebäudes begrenzt werden.

Abstandflächen (Bauwich) – gehören zu den traditionellen Anforderungen des materiellen Bauordnungsrechtes (§ 6 MBO). Die Vorgabe konkreter Abstände zwischen Gebäuden wird von verschiedenen Gründen getragen, es sind: städtebauliche Gründe, vorbeugender Brandschutz, Sicherung einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung und soziale Gründe (Sozialabstand). Die Grobsteuerung der Platzierung von baulichen Anlagen erfolgt vor allem über die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen, Baulinien und/oder Bautiefen innerhalb von Bebauungsplänen (§ 23 BauNVO) und ist somit dem Bauplanungsrecht zugehörig. Die bauliche Verdichtung und die Sicherung von Freiflächen reguliert die GRZ (§ 19 BauNVO). Dieses Ziel wird aber auch durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche verfolgt, aber nur bis zu einem gewissen Grade erreicht. Die objekt- und grundstücksbezogene Feinsteuerung geschieht durch die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen. Grundsätzlich gelten die Abstandsflächenregeln nur für Gebäude. Die Landesbauordnungen schreiben aber für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die sinngemäße Anwendung der Abstandsflächenvorschrift vor (§ 6 Abs. 1 MBO). Hierunter sind aber nur selbstständige bauliche Anlagen zu fassen, die keine Gebäude sind, auch nicht Teile von Gebäuden, z. B. Aufschüttung, Ballfangzaun, Fahrsiloanlage, Mauer mit einer Höhe von mehr als 2 m, Schallschutzwand, Stahlgittermast mit einer Grundfläche von z. B. 2,50 m x 2,50 m usw.

Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für Immissionsschutz bedeutsame Abstände in der Fassung vom 02.04.1998 – V B 5 – 8804.25.1/V Nr. 1/98, geändert 06.06.2007 in MBl. Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659) – richtet sich an die Immissionsschutzbehörden bzw. Staatlichen Umweltämter und führt Schutzabstände auf, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i. S.d. § 50 BImSchG im Bauleitplanverfahren zum Tragen kommen. Die Abstandsregelungen dienen demnach zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung. Bei Einhaltung (oder Überschreitung) der vorgegebenen Abstände ist davon auszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der entsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen. Hierbei wird aber unterstellt, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht. → Trennungsgrundsatz.

Absteckungspflicht – trifft den Bauherrn bereits vor Baubeginn (§ 72 Abs. 7 MBO). Hierbei muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt werden (Schnurgerüst).

Abstellplatz – gilt im Bauordnungsrecht unabhängig von dessen Beschaffenheit als bauliche Anlage. Diese Fiktion ist erforderlich, um auch diese Einrichtungen den (formellen) und materiellen Anforderungen der Landesbauordnung zu unterwerfen (§ 2 Abs. 1 MBO). Damit sind auch unbefestigte Flächen, die als Abstellplätze dienen, bauordnungsrechtlich relevant und grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Sie müssen aber auch bauplanungsrechtlich zulässig – z. B. gebietsverträglich – sein.

Abstellraum – ist ein Nebenraum zu einer Hauptnutzung, z. B. zu einer Wohnung usw. Jede Wohnung muss auch über einen Abstellraum verfügen. Dieses Erfordernis gilt auch für kleinere Wohnungen. Ferner müssen Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit leicht erreichbaren und gut zugänglichen Abstellräumen für Kinderwagen und Fahrrädern ausgestattet sein (§ 48 Abs. 1 MBO).

Abstimmungspflicht (in der Bauleitplanung) – ist ein Grundsatz, der nicht das Verfahren der Abstimmung regelt, sondern das materielle Verhältnis der Bauleitplanung benachbarter Gemeinden untereinander. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit und um eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots. Benachbarte Gemeinden haben einen Anspruch auf Abstimmung und sie können sich gegen solche Bauleitpläne wehren, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Letztlich muss die planende Gemeinde auf berechtigte Interessen benachbarter Gemeinden Rücksicht nehmen und unzumutbare Auswirkungen der eigenen Planung vermeiden.

Abwägungsfehler – können zur Nichtigkeit eines Bauleitplanes führen. Der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis im Rahmen der Bauleitplanung müssen auf sachgerechten Erwägungen beruhen und fehlerfrei sein. Ermessensfehlerhaft ist eine Bauleitplanung, bei der überhaupt kein Abwägungsvorgang stattgefunden hat (Abwägungsausfall), bei der nicht alle entscheidungserheblichen Belange berücksichtigt worden sind (Abwägungsdefizit), bei der die Bedeutung einzelner Belange nicht richtig erkannt worden ist (Fehleinschätzung) und bei der ein Ausgleich der Belange zwar stattgefunden hat, dieser aber objektiv zu der Gewichtigkeit der betroffenen Belange außer Verhältnis steht. Selbstbindende Vorentscheidungen der Gemeinde – z. B. durch die vertragliche Zusage einer bestimmten Bauleitplanung – können zu einem Abwägungsdefizit führen (vgl. hierzu auch: § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB).

Abwägungsgebot – da der Bebauungsplan eine grundrechtsrelevante Vorschrift ist, gilt der Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, d. h., der Bebauungsplan muss in formeller und materieller Hinsicht bestimmten rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Bauleitpläne ist § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB. Im Rahmen der Bauleitplanung müssen bestimmte Verfahrensanforderungen erfüllt werden. Ferner sind inhaltliche Anforderungen zu beachten. Zu den materiellen Anforderungen gehört, dass der Bebauungsplan im jeweiligen Einzelfall der Sache gerecht werden und in diesem Zusammenhang dem sogenannten Abwägungsgebot genügen muss. Die öffentlichen (vgl. § 1 Abs. 5, 6 BauGB) und die privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB).

Abwägungsvorgang (in der Bauleitplanung) – besteht aus verschiedenen Phasen. a) Prozess der Entwicklung: Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ermittlung der als entscheidungsbeachtlich relevanten Belange, und zwar gegenwärtige und zukünftige Belange. Hierzu sind Prognosen erforderlich, d. h. Wahrscheinlichkeitsurteile über den Eintritt eines Ereignisses oder die Entwicklung eines Sachverhaltes in absehbarer Zukunft, aber: Ermittlung zukünftiger Belange ist problematisch (Prognosebasis: Bevölkerungsentwicklung, Verkehrsentwicklung, usw.). Die Ergebnisse der Prognosen fließen in die Bauleitplanung ein. Mängel sind an dieser Stelle in der Regel folgenlos, da dies das Risiko aller Planentscheidungen ist. Die weiteren Phasen des Abwägungsprozesses sind: b) Einstellung: Aufnehmen der maßgeblichen Belange. c) Gewichtung: Schaffung einer Rangfolge (z. B. Errichtung einer Industrieanlage unter gleichzeitiger Verbauung der schönen Aussicht). d) Ausgleich der divergierenden Belange, Stichwort: Konfliktbewältigung, d. h. Harmonisierung gegenläufiger Belange (z. B. Trennung einer Wohnbebauung von einer gewerblichen Nutzung durch einen ausreichend großen Pflanzstreifen).

Abwasserbeseitigung – ist eine erschließungstechnische Anforderung an die Bebaubarkeit von Grundstücken. Diese dürfen nur bebaut werden, wenn die Erschließung im bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Sinne gesichert ist. § 82 Abs. 2 MBO verlangt, dass bis zum Beginn der Benutzung eines Gebäudes neben der verkehrsmäßigen Erschließung auch die Wasserversorgung (Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser zur Brandbekämpfung) und die Abwasserbeseitigung gesichert sein muss. Letzteres ist der Fall, wenn die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Von einer gesicherten Abwasserbeseitigung kann im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ausgegangen werden, wenn abzusehen ist, dass das Gebäude bis zum Beginn seiner Benutzung an die Sammelkanalisation angeschlossen werden wird. Gleichwertig ist das Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des Niederschlagswassers oder des in einer Kleinkläranlage behandelten Schmutzwassers. Auch eine diesbezügliche behördliche Zusicherung reicht aus. Ferner ist die Abwasserbeseitigung im Einzelfall gesichert, wenn der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, dass das in einer Abwassergrube gesammelte Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird. Hierbei wird es sich zumeist um Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) handeln. Näheres zur Abwasserbeseitigung ist im Wasserhaushaltsgesetz (§§ 54–61 WHG) und in den Landeswassergesetzen geregelt (vgl. z. B. §§ 43 ff. Landeswassergesetz – LWG NRW).

Abwasserbeseitigungspflicht – trifft die Gemeinde (§ 56 WHG, vgl. z. B. auch § 46 LWG NRW).Dafür bedarf es eines Abwasserbeseitigungskonzeptes (vgl. z. B. § 47 LWG NRW), welches der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Das Abwasser (zum Begriff siehe: § 54 Abs. 1 WHG) ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder ggfls. dem zuständigen Abwasserverband zu überlassen. Die Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung werden durch Benutzungsgebühren umgelegt.

Abwehrender Brandschutz – findet seine rechtliche Grundlage im jeweiligen Landesrecht (vgl. z. B. Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG NRW). Beim abwehrenden Brandschutz geht es vor allem um besondere Anforderungen an die Gebäudetechnik, die Brandmeldung usw. Entstehende Brände sollen frühzeitig erkannt und gemeldet werden. Bei Brandentstehung bedarf es wirksamer Löschsysteme.

Abwehrrecht (nachbarliches) – gilt im öffentlichen Baurecht nicht uneingeschränkt. Eine mit Drittklage angegriffene Baugenehmigung verletzt den Kläger (= Nachbarn) nur dann in seinen Rechten, wenn diese Erlaubnis gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch oder ausschließlich dem Schutze der Nachbarn zu dienen bestimmt sind und auf deren Einhaltung der jeweilige Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht hat. Eine Baugenehmigung kann auch nur gegen solche nachbarrechtlich geschützten Rechtspositionen verstoßen, die auch tatsächlich in der Bauerlaubnis behandelt und geregelt worden sind. Dies ist im einfachen bzw. vereinfachten Verfahren aufgrund des dort eingeschränkten Prüfumfangs zu beachten. Auf eine sonstige objektive Rechtswidrigkeit der Bauerlaubnis kommt ist im Übrigen nicht an. Es ist nicht Aufgabe des Nachbarn, über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts als solches zu wachen.

Abweichung – ist eine bauaufsichtlich erlaubte Suspendierung einer an sich verbindlichen materiellen Anforderung. Sinn der Vorschrift ist folgender: die Landesbauordnung umfasst als materielles Gesetz zwangsläufig abstrakte Regelungen, deren strikte Umsetzung unter Umständen einer konkreten Fallkonstellation nicht gerecht werden können. Um den aus Artikel 14 GG abgeleiteten Grundsatz der Baufreiheit nicht unverhältnismäßig einzuschränken, beinhaltet die Bauordnung die Möglichkeit der Abweichung von einzelnen Vorschriften. Es handelt sich um ein notwendiges Korrektiv, da Normen regelmäßig typisieren und pauschalisieren. Es handelt sich um eine „Kannvorschrift“, der Bürger hat deshalb nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Regelmäßig ist die Gewährung von Abweichungen an konkrete Voraussetzungen geknüpft. So muss der jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderung in gleicher Weise entsprochen werden. Auch müssen nachbarliche Interessen bei der Entscheidung über eine Abweichung gewürdigt werden. Dies gilt dann nicht nur für nachbarschützende, sondern auch für sonstige bauordnungsrechtliche Vorschriften. Die Behörde muss zwischen den ggf. gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des betroffenen Nachbarn abwägen. Abweichungen können sich nur auf bauordnungsrechtliche Anforderungen beziehen, die sich direkt aus der Landesbauordnung oder aus Vorschriften ergeben, die auf Grundlage der Landesbauordnung erlassen wurden (z. B. örtliche Bauvorschriften). § 67 Abs. 2 MBO verlangt für eine Abweichung einen gesonderten Antrag. Den Bauherrn trifft die Nachweispflicht, dass die abweichende Bauausführung dennoch mit dem Zweck der jeweiligen Norm konform geht.

Aktivspielplatz – ist hinsichtlich des Störgrades mit einem Bolzplatz vergleichbar. → Bolzplatz.

Allgemeinwohl – ist eine mögliche Voraussetzung für die Gewährung einer Befreiung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen (§ 31 Abs. 2 BauGB). Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder – insoweit gleichbedeutend – den öffentlichen Interessen zu verstehen ist, z. B. auch die Förderung sozialer oder kultureller Einrichtungen. Zwischenzeitlich wurde § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dahingehend angereichert, dass nunmehr auch der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden als Unterfall des Allgemeinwohls gilt.

Altan – ist ein auf Stützen ruhender Austritt vor der Außenwand eines Gebäudes. Während der Balkon auf einer Kragplatte oder Konsole ruht, besitzt der Altan eine eigene Stützkonstruktion. Bauordnungsrechtlich handelt es sich bei einem Altan um ein vor Außenwand vortretendes Bauteil. Wird ein Altan vor einer vorhandenen Gebäudewand errichtet, handelt es sich um die – regelmäßig genehmigungsbedürftige – Änderung des baulichen Bestandes. Altane gehören zu den im bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht privilegierten Vorbauten, d. h., unter bestimmten Voraussetzungen sind sie bei der Bemessung der erforderlichen Abstandsflächen nicht zu berücksichtigen. Zu diesen untergeordneten Vorbauten gehören Balkone, Erker, Treppenhäuser oder Wintergärten (§ 6 Abs. 6 MBO). Ein Altan ist ein Unterfall des Balkons.

Altlast – ist eine Altablagerung und ein Altstandort, von denen aufgrund durchgeführter Überprüfungen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Nach Ziffer 1. 4 des Altlastenerlasses vom 14.03.2005 (NRW) sind Altlasten 1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte). Im Rahmen der Bauleitplanung sind entsprechende Flächen ggf. als unbebaubar zu kennzeichnen. Zumeist handelt es sich um Boden- und Grundwasserverunreinigungen. § 13 MBO verlangt, dass Baugrundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein müssen. Aus dieser der Gefahrenabwehr dienenden – aber allgemein gehaltenen – Norm folgt, dass Baugrundstücke frei von Altlasten (und Kampfmitteln) sein müssen. Letztlich obliegt es aber dem Bauherrn, die Beschaffenheit des Baugrundes selbst zu klären.

Anbauverbote – kennt vor allem das Baunebenrecht, z. B. das Straßenrecht. § 9 FStrG gibt innerhalb bestimmter Abstände an Bundesfernstraßen Anbaubeschränkungen bzw. -bote für bauliche Anlagen vor. Grund ist die Gewährleistung der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs. In bestimmten Fällen ist die oberste Landestraßenbaubehörde zu beteiligen. Die Erteilung der Baugenehmigung braucht dann deren Zustimmung. Im Interesse der Gewässerunterhaltung und der naturnahen Entwicklung der Gewässer darf ferner ein Geländestreifen von 3,0 m ab der Böschungsoberkante eines Gewässers grundsätzlich nicht bebaut werden (vgl. z. B.: § 97 Abs. 6 LWG NRW). Dies gilt auch für Nebenanlagen, wie Garagen, Carports, sonstige Nebengebäude, Ufermauern, Zäune, befestigte Wege und auch Verrohrungen. Auf die bauordnungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit kommt es hierbei nicht an.

Änderung – Bauleitplan – unterliegt auch den Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 8 BauGB). Grund für eine solche Änderung kann z. B. die erforderliche Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen sein. Inhalt einer Änderung kann dabei die ersatzlose Streichung oder die Ergänzung einer Festsetzung sein. Ändern sich die Ziele und das Konzept des ursprünglichen Bauleitplans grundlegend, ist allerdings ein neuer Bebauungsplan aufzustellen. Für Änderungsbebauungspläne kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Auch ein Änderungsbebauungsplan muss begründet werden. Die Beschränkung der Begründung auf die Änderungen betrifft auch die Umweltprüfung. Der Kreis der zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann entsprechend eingeschränkt werden.

Änderung einer baulichen Anlage – zählt laut der bauordnungsrechtlichen Generalklausel (§ 3 MBO) zu den rechtlich relevanten baulichen Vorgängen im Anwendungsbereich der Landesbauordnung. Die Änderung baulicher Anlagen ist in diesem Zusammenhang nur schwer von der Instandhaltung abzugrenzen. Letztlich ist hierunter die Veränderung des konstruktiven Gefüges (z. B. durch Einziehen einer Decke als Zwischengeschoss) oder der äußeren Erscheinungsform (Verklinkern der Fassade, Austausch von Fenstern und Türen oder der Dacheindeckung) zu fassen. Aber auch Grundrissänderungen sind hierunter zu verstehen. Die Änderung einer baulichen Anlage ist grundsätzlich genehmigungsbedürftig.

Angrenzer – ist der Eigentümer oder gleichwertig dinglich Berechtigte eines Grundstückes, welches – wenn auch nur in einem Punkt – das Baugrundstück berührt. Der Begriff ist nicht deckungsgleich mit dem des abwehrberechtigten Nachbarn im öffentlichen Baurecht. Aus Gründen der Praktikabilität beschränkt sich die Beteiligung von Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren in der Regel auf den Kreis der Angrenzer und dann auch nur, wenn die Gewährung einer Befreiung/Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift des öffentlichen Baurechts beabsichtigt ist (§ 70 MBO).

Anlage (im öffentlichen Baurecht) →  Bauliche Anlage (im Bauordnungsrecht), →  Bauliche Anlage (im Bauplanungsrecht).

Anordnung baulicher Anlagen – bezieht sich auf deren Lage der baulichen Anlage auf dem Grundstück im Verhältnis zu ihrer Umgebung. Verschiedene Vorschriften des öffentlichen Baurechts können die Anordnung einer baulichen Anlage beeinflussen, im Bauplanungsrecht insbesondere: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Stellung der baulichen Anlagen – Firstrichtung), § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Flächen für Nebenanlagen, siehe auch §§ 12, 14 und 23 Abs. 5 BauNVO), § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen), § 22 BauNVO (Bauweise) und § 23 BauNVO (überbaubare Grundstücksflächen). Im Bauordnungsrecht können § 4 MBO (Erschließung), § 6 MBO (Abstandsflächen), § 13 MBO (Eignung des Baugrundstückes) und §§ 49, 86 MBO (Anordnung der Stellplätze) solche Einflussfaktoren sein. Aus dem Baunebenrecht können → Anbauverbote z. B. an fließenden Gewässern oder Straßen Auswirkungen auf die Platzierung baulicher Anlagen haben.

Anpassungspflicht – der Gemeinde an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 4 BauGB. Dem Raumordnungsrecht kommt demnach eine Integrations- und Koordinierungsfunktion zu. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung können von der Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nicht übergangen oder im Rahmen des Abwägungsprozesses „weggewägt“ werden. → Raumordnung.

Anpassungsverlangen – durch die Bauaufsicht. Grundsätzlich beziehen sich die Vorschriften der Landesbauordnung auf erst zu erstellende bauliche Anlagen. Eine rückwirkende Anwendung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts ist grundsätzlich unzulässig. In Abweichung von diesem Grundsatz gestatten regelmäßig die Landesbauordnungen die Anpassung bestehender baulicher Anlagen an eine geänderte Rechtslage bei konkreter bzw. gesteigerter Gefahr (vgl. z. B. § 87 BauO NRW). Das Anpassungsverlangen kann sich aber nur auf bauordnungsrechtliche Anforderungen beziehen (z. B. die Forderung zur nachträglichen Schaffung eines 2. Rettungsweges), nicht aber auf das sonstige öffentliche Baurecht.

Anregung (oder Stellungnahme im Bauleitplanungverfahren) – während der Auslegungsfrist des Planentwurfs kann sich jedermann mit Anregungen äußern. Letztlich geht es hierbei um die Vervollständigung des Abwägungsmaterials. Das Gesetz begrenzt den Personenkreis, der Anregungen zum Planentwurf geben kann nicht. Die Einwendung muss nicht als Anregung bezeichnet sein. Ein anonymes Vorbringen ist nicht relevant. Die Anregung kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Fristgemäß vorgebrachte Anregungen sind von der Gemeinde zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 BauGB, siehe auch § 4 a Abs. 6 BauGB). Die Einwendungen bzw. Anregungen müssen nicht öffentlich erörtert werden. Die Prüfung hat durch die Gemeindevertretung zu erfolgen, also die Institution, die den Bauleitplan beschließen wird. Die Gemeindeverwaltung darf zwar eine vorbereitende, nicht aber eine abschließende Prüfung vornehmen. Die planende Gemeinde ist also gezwungen, sich im Interesse der Bürger mit den Anregungen substantiiert zu beschäftigen.

Antenne – ist eine Anlage, die elektronische Schwingungen abstrahlt oder empfängt. Sie kann baurechtlich als selbstständige bauliche Anlagen oder als Bauteil relevant sein. Bauordnungsrechtlich sind Antennen regelmäßig erst ab einer Höhe von 10 m genehmigungsbedürftig (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 MBO). Zu messen ist hierbei nur die eigentliche Antennenanlage ggf. einschließlich des Sockels, nicht auch die Höhe des Gebäudes, welches die Antenne trägt. Bei einer Höhe von mehr als 30 m (z. B. ein separater Mobilfunkmast) handelt es sich um einen Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 MBO). Auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen müssen den materiellen Vorgaben der Landesbauordnung entsprechen, z. B. dem Abstandsflächenrecht genügen, dies wurde aber für eine schlanke Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Gebäudes verneint, anders ist dies bei einer Mobilfunkanlage in Form eines Stahlgittermastes (Höhe: 40 m, Grundfläche: 2,50 m x 2,50 m) zu sehen. Auch Parabolantennen können im Einzelfall – je nach Größe und nach Beschaffenheit des Aufstellortes – gebäudegleiche Wirkungen entfalten. Antennen dürfen aber nicht auf ihre Umgebung rücksichtslos wirken, wie z. B. eine 17,6 m hohe Amateurfunkantenne in einem Garten zu einem Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet (WR). Antennen dürfen auch nicht verunstaltend wirken. Höhenvorgaben in einem Bebauungsplan (§ 18 BauNVO) können einschränkend wirken. Umweltrechtlich sind – für eine gefahrenfreie Nutzung – die Sicherheitsabstände der 26. VO zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über elektromagnetische Felder) zu beachten. Liegt die erforderliche Standortbescheinigung der zuständigen Behörde (Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post) vor, kommt der Bauaufsichtsbehörde keine Kompetenz zur Überprüfung derselben zu. Es ist dann davon auszugehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten.

Anzeigepflicht – trifft die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung. Die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung unterliegen der allgemeinen Rechtsaufsicht innerhalb bestimmter Aufsichtszüge. Die grundsätzliche Genehmigungspflicht der Bauleitpläne folgt aus §§ 6, 10 BauGB. Mit der grundsätzlichen Abschaffung des Anzeigeverfahrens für bestimmte Bebauungspläne und andere städtebauliche Satzungen (auf Länderebene) wurde allerdings die kommunale Eigenverantwortlichkeit weiter gestärkt.

Apotheke – ist ein Unterfall des städtebauliche Ladenbegriffes und gehört auch zu den in einem reinen Wohngebiet (WR) ausnahmsweise zulässigen Läden, die der tagtäglichen Versorgung dienen (§ 3 Abs. 3 BauNVO). Meist sind sie aber maximal im allgemeinen Wohngebiet (WA) oder Mischgebiet (MI) platziert.

Arbeitsschutz(recht) – gehört zum Baunebenrecht. Die in diesem Zusammenhang vor allem in der Arbeitsstättenverordnung geregelten baulichen Anforderungen werden zwischenzeitlich überwiegend durch die Bauaufsichtsbehörden geprüft. Im einfachen Baugenehmigungsverfahren ist aber die Prüfung des Arbeitsschutzes mitunter suspendiert (vgl. z. B. § 67 Abs. 1 BauO NRW 2016, Referentenentwurf).

Arbeitsstätte – ist eine Begrifflichkeit aus dem Arbeitsschutzrecht. Es sind Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, oder andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (§ 2 Arbeitsstättenverordnung). Arbeitsstätten müssen bestimmten materiellen Anforderungen genügen, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Architekt – tritt im Baugenehmigungsverfahren in der Regel als Entwurfsverfasser auf. Der Entwurfsverfasser gehört zu den am Bau Beteiligten (§§ 52 ff. MBO) und hat besondere Pflichten. Er muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein (§ 54 Abs. 1 MBO). Als Entwurfsverfasser muss er die Bauvorlagen unterschreiben (§ 68 Abs. 4 MBO). Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich (54 Abs. 1 MBO) und er ist Mittler zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde. Die Bauvorlageberechtigung regelt § 65 MBO, Einzelheiten sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Listen der Architekten werden bei der jeweiligen Architekten- bzw. Ingenieurkammer geführt.

Arkade – ist ein von Pfeilern oder Säulen getragener Bogen an einem Gebäude. Eine Reihung entsprechender Bögen nennt man Arkaden. Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) kann geschossweise differenziert werden. So kann eine Baukörperfestsetzung auch einen wesentlich engeren Rahmen für das zukünftige Bauvorhaben vorgeben, z. B. durch die Festsetzung von Arkaden oder Staffelgeschossen.

Art der baulichen Nutzung – gehört zu den maßgeblichen Inhalten von Bauleitplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). § 1 BauNVO unterscheidet nach der Art der baulichen Nutzung Bauflächen (Abs. 1) und Baugebiete (Abs. 2). Im Flächennutzungsplan können nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung Bauflächen dargestellt werden, und zwar: Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. Im Bebauungsplan, aber auch schon im Flächennutzungsplan können konkrete Baugebiete vorgegeben werden. Die Palette der möglichen Baugebiete nennt § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend: Kleinsiedlungsgebiete (§ 2), reine Wohngebiete (§ 3), allgemeine Wohngebiete (§ 4), besondere Wohngebiete (§ 4 a), Dorfgebiete (§ 5), Mischgebiete (§ 6), Urbane Mischgebiete (§ 6 a) Kerngebiete (§ 7), Gewerbegebiete (§ 8), Industriegebiete (§ 9) und Sondergebiete (§§ 10, 11). Der Katalog der Baugebiete ist verbindlich (Typenzwang), die Gemeinde kann aber unter Beachtung der Eigenart des jeweiligen Baugebietes in dem jeweiligen Bebauungsplan Modifizierungen vornehmen (§ 1 BauNVO). Festsetzungen von Baugebieten sind kraft Bundesrecht drittschützend. → Baugebiet

Artenschutz – umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter wild lebender Arten durch den Menschen, entweder aufgrund ethischer oder ästhetischer Prinzipien oder aufgrund ökologisch begründeter Erkenntnisse. Der Tierschutz schützt hingegen das individuelle Tier. Nähere Regelungen finden sich in den §§ 37 ff. BNatSchG. Mit dieser Zielsetzung entwickeln die jeweiligen Fachbehörden Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und verwirklichen sie (§ 38 Abs. 1 BNatSchG). In der Bauleitplanung sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege als öffentliche Belange im Abwägungsprozess zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB). Sie sind auch Gegenstand einer genauen Umweltprüfung (§ 1 a Abs. 4 BauGB) und werden in dem Umweltbericht behandelt. Der Umweltbericht ist ein besonderer Teil der Begründung eines Bauleitplans (§ 2 a BauGB). Mit Blick auf Vogelschutz- und FHH-Gebiete bedarf es für UVP-pflichtige Vorhaben einer besonderen Verträglichkeitsprüfung. Tiere und Pflanzen (sowie die Landschaft) sind unmittelbare Schutzgegenstände des BNatSchG. Daneben sind mit Blick auf den Artenschutz die Bundesartenschutzverordnung, die FFH-Richtlinie der Europäischen Union, die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union und die EU-Artenschutzverordnung (EG-Verordnung Nr. 338/97) zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde auch den Artenschutz zu prüfen. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Bauvorlagen. Ziel ist die Feststellung, ob die Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen würde.

Asbest(haltige) Bauprodukte – sind gefährliche Arbeitsstoffe. Asbest ist eine Sammelbezeichnung für eine Reihe natürlicher Minerale, die aufgrund ihrer leichten Spaltbarkeit dünne – teilweise nur mikroskopisch erkennbare – Fasern bilden. Diese können bei Staubentstehung eingeatmet werden und zur Krebsentstehung führen. Asbesthaltige Bauprodukte sind vor allem im Zusammenhang mit Sanierung und Abbrucharbeiten vorhandener Gebäude von Interesse. In diesem Zusammenhang und bei der Entsorgung sind Vorgaben aus der Gefahrstoffverordnung und ergänzend aus besonderen Asbest-Richtlinien zu beachten (vgl. z. B.: Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden – Asbest-Richtlinie – Januar 1996). Im Einzelfall kann ein aus asbesthaltigen Materialien resultierender Gefahrentatbestand (z. B. Balkonbrüstungen, Dacheindeckungen, Fensterbänke, Fußbodenbeläge, bestimmte Estriche, Wasser- und Abwasserrohre, Einfriedungen usw.) auch ein bauaufsichtliches Einschreiten zum Schutz der Nutzer oder Besucher rechtfertigen. Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen (§ 13 MBO). So stellen asbesthaltige Bauteile in Elektro-Speichergeräten im Luftstrom des Ventilators eine Gefahr i. S. d. des § 3 MBO dar. Aus der Unterhaltungspflicht folgt die Verpflichtung zu entsprechenden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Es kann dann mit Blick auf die Bauaufsichtsbehörde und die für das Umweltrecht zuständige Fachbehörde eine Doppelzuständigkeit geben.

Asylantenunterkunft →  Flüchtlingsunterkunft.

Aufenthaltsraum – ist in § 2 Abs. 5 MBO definiert als ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Danach muss es sich um Räume handeln, in denen sich Menschen regelmäßig mehrere Stunden lang täglich aufhalten. Als Aufenthaltsräume werden regelmäßig Wohn- und Schlafräume, Küchen, Wohndielen, Büro-, Verkaufsräume, Unterrichts-, Sport-, Spiel-, Bastel- und Werkräume angesehen. Sie müssen bestimmte materielle Anforderungen erfüllen, z. B. eine bestimmte lichte Mindesthöhe und eine ausreichende Belichtung haben.

Aufhebung (einer Baugenehmigung) →  Baugenehmigung (Aufhebung).

Aufhebung (eines Bebauungsplans) – Das Verfahren für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungspläne ist weitgehend übereinstimmend und im BauGB geregelt, allerdings nicht abschließend. Insoweit ist ergänzend auf das Kommunalrecht und Ortsrecht zurückzugreifen, z. B. zur Befangenheit von Ratsmitgliedern. Die Verfahrensvorschriften für die Aufstellung von Bebauungsplänen gelten auch für deren Aufhebung (§ 1 Abs. 8 BauGB). Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist in jedem Verfahren neu zu prüfen, dies gilt auch für die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplans. Anlass kann z. B. die Rücknahme der Überplanung von ehemaligen Außenbereichsflächen sein. Im Übrigen verliert der alte durch einen neuen Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, er wird durch die neue Satzung verdrängt. Über die Aufhebung des alten Bebauungsplanes kann die Gemeinde aber auch einen eigenständigen Beschluss fassen. → Bebauungsplan (Wirksamkeit).

Auflage – zur Baugenehmigung. → Baugenehmigung,→ Nebenbestimmungen (zur Baugenehmigung).

Aufschüttung – ist künstliche Veränderung der Erdoberfläche, die durch Aufbringen von Materialien entsteht, z. B. ein Lärmschutzwall. § 29 Abs. 1 BauGB stellt klar, dass Aufschüttungen bodenrechtlich relevant sein können und die Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB anwendbar sind. Damit unterfallen Aufschüttungen der planungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung. Sie können somit z. B. im Außenbereich (§ 35 BauGB) an öffentlichen Belangen (§ 35 Abs. 3 BauGB) scheitern. Bauordnungsrechtlich werden Aufschüttungen wie eine bauliche Anlage bewertet (§ 2 Abs. 1 S. 2 MBO). In Abhängigkeit von deren Höhe und Grundfläche können sie genehmigungsbedürftig sein (§ 61 Abs. 1 Nr. 9 MBO). Ab einer bestimmten Höhenentwicklung können sie das Erfordernis zur Einhaltung von Abstandsflächen auslösen (§ 6 Abs. 1 MBO). Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB können in einem Bebauungsplan Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen festgesetzt werden. Es muss sich dann um eine für eine längere Zeit künstliche Veränderung der Erdoberfläche handeln. Dies gilt z. B. auch für Aufschüttungen als Voraussetzung für die Bebaubarkeit von Grundstücken, nicht aber Mülldeponien. Hier wäre § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB einschlägig.

Aufstellungsbeschluss – sieht das BauGB für einen Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan nicht vor, d. h., er ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben. Im Zusammenhang mit einer Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB bzw. für eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) bzw. mit der Zurückstellung eines Baugesuches (§ 15 BauGB) verlangt das BauGB aber jeweils einen Aufstellungsbeschluss (für einen Bebauungsplan). Hieraus folgt, dass das Fehlen eines Aufstellungsbeschlusses für die Wirksamkeit eines Bauleitplanes keine Folgen hat. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss wegen Verstoßes gegen landesrechtliche Reglungen rechtswidrig ist. Andererseits steht einem Aufstellungsbeschluss nichts entgegen, Anforderungen und Zeitpunkt liegen im Ermessen der Gemeinde. Erforderliche Voraussetzungen werden aber ein gewisses Maß an (informellen) Vorarbeiten und die ernsthafte Intention für ein entsprechendes Bauleitplanverfahren sein. Der früheste Zeitpunkt für einen Aufstellungsbeschluss ist vor der Auslegung des entsprechenden Bauleitplanes zu datieren (§ 3 Abs. 2 BauGB).

Aufstockung – ist ein Unterfall der Errichtung baulicher Anlagen und meint das Aufbringen eines Geschosses oder mehrerer Geschosse auf einen vorhandenen baulichen Bestand. In einem solchen Fall ist bei der Prüfung einer Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der gesamte Baukörper in den Blick zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Abstandsflächen (§ 6 MBO) und der Standsicherheit (§ 12 MBO).

Aufzug – ist ein Fahrstuhl oder ein Lift (auch Treppenlift) und als Anlage der technischen Gebäudeausrüstung in der Regel genehmigungsfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 MBO). Materielle Vorgaben beinhaltet vor allem § 39 MBO. Hier geht es in erster Linie um den baulichen Brandschutz und die Gewährleistung einer verkehrssicheren und barrierefreien Nutzung. Neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind auch gewerberechtliche Bestimmungen zu beachten, insbesondere das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG vom 06.01.2004).

Ausfertigung – eines Bebauungsplanes muss vor dessen Bekanntmachung erfolgen. Maßgeblich ist hierfür das Kommunalrecht, nicht das Bundesrecht. Erforderlich ist stets eine Originalurkunde. Besteht eine Satzung aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese für eine ordnungsgemäße Ausfertigung entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Ferner bedarf es der originalen Unterschrift des Oberbürgermeisters usw. Fehler der Ausfertigung können auch noch während eines laufenden Normenkontrollverfahrens behoben werden. → Planurkunde (eines Bauleitplans).

Ausführungsgenehmigung – ist für die erstmalige Aufstellung eines fliegenden Baus erforderlich (§ 76 MBO). Dies sind bauliche Anlagen mit einer besonderen Zweckbestimmung. Es handelt es sich um bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw. Für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist diejenige Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Liegt derselbe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der fliegende Bau (z. B. Fahrgeschäft, Zelt usw.) erstmalig aufgestellt werden soll. Teilweise ist die Befugnis zur Erteilung der Ausführungsgenehmigungen auf eine bestimmte Bauaufsichtsbehörde eingeschränkt. Die Wirksamkeit der Ausführungsgenehmigungen ist gesetzlich auf 5 Jahre begrenzt, sie wird also befristet erteilt.

Ausgleich – kompensiert die im Zusammenhang mit der späteren Durchführung von Bauleitplänen zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Diese sind auf der Ebene der Bauleitplanung von der planenden Gemeinde zu prüfen und auszugleichen. § 1 a BauGB regelt die naturschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem eigentlichen städtebaulichen Planungsteil. Näheres über die Art und Weise des Ausgleichs im Rahmen der Bauleitplanung regelt § 1 a Abs. 3 BauGB (siehe auch: §§ 135 a – c BauGB). Demnach erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen nach § 5 BauGB im Flächennutzungsplan als Flächen zum Ausgleich und entsprechenden Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 a BauGB im Bebauungsplan. Die Vorschrift lässt unter dem Vorbehalt der Beachtung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausdrücklich die Darstellung bzw. Festsetzung an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs zu. Damit wird eine Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich ermöglicht. Durch die Aufgabe der Beschränkung naturschützender Ausgleichsmaßnahmen auf das Baugebiet ist auch die Refinanzierung derselben nicht mehr auf den Bebauungsplan beschränkt, der die Errichtung des eigentlichen Vorhabens ermöglicht. Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren wird dann die Eingriffsfrage mit Blick auf das konkrete Vorhaben durch Umsetzung der entsprechenden Festsetzungen gelöst, d. h., der Bauherr muss die umweltrechtlichen Vorgaben des Ortsrechtes in Form des verbindlichen Bebauungsplanes beachten, zumeist konkretisiert durch Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung, ebenso bei Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB).

Auslegung (von Planentwürfen) – gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Damit beginnt das förmliche Verfahren der Bürgerbeteiligung. Das BauGB verlangt keinen förmlichen Auslegungsbeschluss durch die Gemeindevertretung. Ein solcher Beschluss ist aber angesichts der Bedeutung der Angelegenheit ratsam. Vorgeschrieben ist jedoch die vorherige ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung unter Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB). Die Bekanntmachung hat auf alle Fälle in einer Weise zu geschehen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Es genügt, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an geläufige – ggf. schlagwortartige – geographische Bezeichnungen anknüpft. Während der Monatsfrist müssen die Bürger ausreichend Gelegenheit haben, die Unterlagen einzusehen. Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut wie vor auszulegen (§ 4 a Abs. 3 BauGB). Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Dauer der Auslegung kann nunmehr auf 2 Wochen verkürzt werden.

Ausnahme – bedeutet die bauaufsichtliche Zulassung einer Abweichung von der Regelaussage eines Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB). Bebauungspläne werden als Satzung erlassen und sind deshalb materielle Gesetze, d. h., sie beinhalten für jeden potentiell Bauwilligen verbindliche Regelungen. Die Regelungen sind zwangsläufig abstrakt, da durch einen Bebauungsplan regelmäßig ein größeres Baugebiet beplant wird. Aus diesem Zwang folgt stets die Notwendigkeit zu einer gewissen Typisierung. Im Einzelfall können aber bei Anwendung der abstrakten Regelungen ungewollte bzw. ungerechte Ergebnisse entstehen. Aus diesem Grunde bedurfte es einer Gleitklausel, die eine flexiblere Anwendung der Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes und damit die Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles ermöglicht. Durch die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen und Befreiungen trägt § 31 BauGB dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung. Die planende Gemeinde kann in ihren Bebauungsplänen für atypische Fallgestaltungen Abweichungen vorsehen. Diese Ausnahmen müssen aber konkreter Inhalt des Bebauungsplanes werden. Durch die Festsetzung von Baugebieten werden bereits die Vorschriften über ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten Bestandteil des entsprechenden Bebauungsplanes. Es bedarf aber immer besonderer Gründe, die die Abweichung von der Regel rechtfertigen. Die Wahrung des Gebietscharakters ist stets zu beachten (§ 15 BauNVO). Während die Ausnahme – da bereits mitgeplant – dem gemeindlichen Willen entspricht, sieht § 31 Abs. 2 BauGB bestimmte Fallgruppen vor, für die unter vorgegebenen Voraussetzungen der Bebauungsplan unbeachtlich sein soll. Auf die Zulassung von Ausnahmen hat der Bauherr keinen Anspruch, er hat nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verwaltung. Hierbei ist insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.

Außenbereich (Bauen im) – planungsrechtlich unterscheidet das BauGB zwischen drei Gebieten, zu denen ein Grundstück gehören muss, da das BauGB andere Gebiete nicht kennt: den Geltungsbereich des qualifizierten (§ 30 Abs. 1) bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 2 BauGB), den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34) und den übrigen Gebieten (§ 35), die es Außenbereich nennt. Ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) steht der Zuordnung eines Grundstückes zum Innen- bzw. Außenbereich nicht entgegen, die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes gehen aber den Regelungen der §§ 34, 35 BauGB vor. § 35 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich. Art. 14 Abs. 1 GG begründet nur einen Anspruch auf Nutzung des Eigentums im Rahmen der Gesetze, d. h. eine freie Nutzung des Eigentums ist nur dann rechtmäßig, wenn nicht anderweitige gesetzliche Vorschriften den Eigentumsinhalt regulieren. § 35 BauGB ist eine solche inhaltliche Eigentumsbeschränkung. Während im beplanten Innenbereich die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die Nutzung von Grund und Boden eigenverantwortlich steuert, darf im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) so gebaut werden, wie sich die Eigenart der näheren Umgebung historisch entwickelt hat. Im Außenbereich hat hingegen der Gesetzgeber durch § 35 BauGB eine Vorwertung vorgenommen und geregelt, dass bestimmte – privilegierte – Vorhaben zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1, 3 BauGB). Alle nichtprivilegierten baulichen Maßnahmen nennt der Gesetzgeber sonstige Vorhaben und erklärt diese nur im Einzelfall – also ausnahmsweise – für zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB). Für einige Fallgruppen der sonstigen Vorhaben bestimmt § 35 Abs. 4 BauGB bei Vorlage einer Reihe von Voraussetzungen bestimmte öffentliche Belange für nicht anwendbar. Hierbei handelt es sich im Grunde um gesetzlich konkretisierten Bestandsschutz, wenn auch die aktuelle Fassung des § 35 Abs. 4 BauGB dem seit längerer Zeit zu beobachtenden Strukturwandel der Landwirtschaft Rechnung trägt und weit über den klassischen Begriff des Bestandsschutzes hinausgeht.

Außenbereichssatzung – gem. § 35 Abs. 6 BauGB besteht im Außenbereich die Möglichkeit, für bebaute Bereiche mit Satzung zu bestimmen, dass bestimmte öffentliche Belange unberücksichtigt bleiben. Diese Außenbereichssatzung, auch Lückenschließungssatzung genannt, war ursprünglich in § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG geregelt und ist ab dem 01.01.1998 in das Dauerrecht übernommen worden. Durch eine solche Satzung entsteht eine im Grunde mit der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB vergleichbare Situation. Voraussetzung ist ein bebauter Bereich als Anknüpfungspunkt, der nicht landwirtschaftlich geprägt ist. Die Satzung kann sich auch auf Vorhaben erstrecken, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Sie muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und ist genehmigungspflichtig. Der maßgebliche Unterschied zu den Innenbereichssatzungen ist, dass die betroffenen Flächen dem Außenbereich zugeordnet bleiben und nach wie vor § 35 BauGB als Zulässigkeitsmaßstab zu beachten ist.

Außengastronomie →  Biergarten, →  Schank- und Speisewirtschaft.

Außenwand – ist die über der Geländeoberfläche liegende Wand, die von außen sichtbar ist und die das Gebäude gegen Außenluft abschließt. Dem Begriff der Außenwand kommt im bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht eine besondere Bedeutung zu (§ 6 MBO). Besteht die Außenwand aus unterschiedlichen Wandteilen und unterscheiden sich diese klar voneinander (z. B. in Höhe und/oder Funktion), sind die Abstandsflächen jeweils für die einzelnen Wandflächen zu berechnen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Maßgeblich ist demnach die äußerste Schicht des Daches, nicht die Dachauflattung oder -schalung (bei Flachdach: Dachaufkantung, bei Dachterrassen: Brüstungsoberkante). An die Bauausführung von Außenwänden werden abhängig von ihrer Funktion (→ Brandwand) besondere Anforderungen gestellt.

Außenwerbung – ist ein Synonym für Werbeanlage. Anlagen der Außenwerbung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder (auch wenn sie nur an Bäumen, Zäunen usw. befestigt sind), Beschriftungen (unerheblich ob auf einer Wand oder als selbstständige Bemalung), Bemalungen (auch an Schaufenstern), Lichtwerbungen, Schaukästen (auch wenn leer), sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Litfaßsäulen, Tafeln und Flächen. Werbeanlagen sind sowohl bauplanungsrechtlichen als auch bauordnungsrechtlichen Regelungen zugänglich. Besonders bedeutsam für das Stadtbild sind in diesem Zusammenhang die gestalterischen Regelungen des Bauordnungsrechtes. Die Vorgaben folgen insbesondere aus § 10 MBO und örtlichen Bauvorschriften im Rahmen der positiven Gestaltungspflege. Insbesondere dürfen Anlagen der Außenwerbung bauliche Anlagen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild, z. B. durch störende Häufung oder Verdeckung begrünter Flächen, nicht verunstalten. Ferner besteht für Werbeanlagen das Verbot der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, z. B. bei Prismenwende- oder Diaprojektionsanlagen.

Außerkraftreten (eines Bebauungsplanes) →  Bebauungsplan (Wirksamkeit).

Auswahlermessen – ist eine Ausformung der Ermessensbetätigung der Bauaufsichtsbehörde vor allem bei ihrer Tätigkeit als Eingriffsverwaltung. Die Bauaufsichtsbehörden sind grundsätzlich zur Durchführung ihrer Aufgaben verpflichtet, ihnen ist aber hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ des Einschreitens ein Handlungsspielraum eingeräumt (= Ermessen). Nach der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage (§ 58 Abs. 2 MBO) können (nicht müssen!) die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung ergreifen. Das Auswahlermessen bezieht sich auf die Wahl zwischen unterschiedlichen – geeigneten – Maßnahmen und unter mehreren Ordnungspflichtigen. Ein Auswahlermessen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen kommt aber nur dann in Betracht, wenn alle alternativen Maßnahmen der Zweckerreichung dienen. Auch beim Ermessens-VA sind aber zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen der das Ermessen einräumenden Vorschrift zu prüfen. Sind sie erfüllt und ist die Rechtsfolge nicht genau durch den Gesetzgeber vorgegeben, sondern in das Ermessen der Behörde gestellt, ist Raum für eine Ermessensbetätigung.

B

Bahnfremde Anlage – ist dann gegeben, wenn eine Nutzung auf gewidmetem Bahngelände stattfindet, aber keine Eisenbahnbetriebsbezogenheit gegeben ist. Insoweit ist zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn abzugrenzen. Betriebsanlagen i. d. S. sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen, sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern (vgl. § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO). Bahnfremde Nutzungen unterfallen dem Anwendungsbereich der jeweiligen Landesbauordnung und damit in die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde.

Ballfangzaun – ist in der Regel eine zweckentsprechende Einrichtung eines Bolzplatzes bzw. einer Sportanlage zur Verhinderung des Überfliegens von Bällen. Es geht auch um Vermeidung von Gefahren für Zuschauer und andere Unbeteiligte, also um Verkehrssicherheit. Zwangsläufig wird er im Zusammenhang mit Ballsportarten eingesetzt, z. B. Tennis, Fußball, Volleyball usw. Ballfangzäune bestehen aus mehr oder weniger grobmaschigen Netzen aus unterschiedlichen Materialien, die durch Pfosten stabilisiert bzw. gesichert werden. In der Regel wird ein solcher Ballfangzaun im Zusammenhang mit der Spielfläche (mit)genehmigt. Er ist in den Bauvorlagen darzustellen und zu beschreiben. Bei nachträglicher Aufstellung kann er aber auch separat Gegenstand eines Bauantrages sein, falls nicht landesrechtlich eine Freistellung von der grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit einschlägig ist. Sinnvoll ist in diesem Fall der Hinweis, dass der Ballfangzaun nicht Träger von Werbeschildern oder sonstigen Hinweisschildern werden darf. Im Einzelfall kann ein Ballfangzaun auch das Erfordernis von Abstandsflächen auslösen. Ballfangzäune weisen oft eine beträchtliche Höhe auf. Sie müssen in all ihren Bauteilen auf alle Fälle standsicher sein.

Barrierefreies Bauen – ist eine materielle Anforderung des Bauordnungsrechts. Dieses dient nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch anderen Zielen, z. B. sozialen Belangen. Deutlich wird dies bei der Forderung nach barrierefreiem Bauen. Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (§ 2 Abs. 9 MBO), also vor allem stufenlos und rollstuhlgerecht. Diese Vorgabe gilt zum einen für den öffentlichen, aber teilweise auch für den privaten Bereich, z. B. müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein (§ 50 Abs. 1 MBO). Näheres regelt die DIN 18040-1-3.

Bauantrag – steht am Anfang des Baugenehmigungsverfahrens und ist bei der Gemeinde oder bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dies ist in den Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt. Bei der Antragstellung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Der Antragsteller hat alle für die erstrebte Entscheidung erforderlichen Angaben klar und eindeutig zu machen. Die zukünftige Nutzung darf nicht ungewiss bleiben. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen (§ 68 Abs. 2 MBO). Dies ist eine Bringschuld des Bauherrn. Die spätere Baugenehmigung muss durch den Bauantrag abgedeckt sein. Geht die Baugenehmigung nicht nur unwesentlich über den Antragsgegenstand hinaus, kann sie unwirksam sein. Alternativ kann der Bauantrag auch nachgeholt oder nachgebessert werden. Ein Bauantrag kann auch zurückgenommen werden, dann darf eine Baugenehmigung nicht mehr erteilt werden.

Bauart – ist die Art, wie Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden (§ 2 Abs. 11 MBO), z. B. Betonbau, Holzbau, Mauerwerksbau, Stahlbau usw. Nicht zu verwechseln ist die Bauart mit der Bauweise (§ 22 BauNVO). Letztere ist ein planungsrechtliches Instrument, mit dem das räumliche Verhältnis der Baukörper zu den (seitlichen) Grundstücksgrenzen gesteuert werden soll.

Bauaufsicht – ist eine (staatliche) Aufgabe der Länder und wird von den Bauaufsichtsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht bauordnungs-, sondern bauplanungs- oder baunebenrechtliche Vorschriften anwendet. Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (des Baurechtes) zu überwachen (§ 58 Abs. 2 MBO). Dies kann im Rahmen präventiver Kontrollverfahren (Voranfragen, Baugenehmigungsverfahren), aber auch repressiv im Zuge der Bauüberwachung genehmigungspflichtiger und -freier Vorhaben geschehen. Auch bei genehmigungsfreien Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten haben die Bauaufsichtsbehörden über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen.

Bauausführung – folgt der Planung und Genehmigung eines Vorhabens, wobei es sich insbesondere um die Errichtung oder die Änderung von baulichen Anlagen handeln kann. Das Bauordnungsrecht definiert als objektbezogenes Landesrecht die materiellen Anforderungen an die Bauausführung (§§ 3 ff. MBO). Diese beinhalten allgemeine Anforderungen an die Bausicherheit, Baugestaltung, Gefahrenfreiheit und Ökologie. Nach den allgemeinen folgen die besonderen Anforderungen an die einzelnen Bauteile unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Funktion bzw. an besondere Arten von baulichen Anlagen. Diese Anforderungen werden durch weitere Rechtsverordnungen – insbesondere Sonderbauverordnungen – und verschiedene technische Regelwerke noch ergänzt. Die Bauausführung endet mit der abschließenden Fertigstellung und der Inbenutzungnahme der baulichen Anlage.

Bauerlaubnis – ist ein Synonym für Baugenehmigung und stellt vor allem auf deren gestaltende rechtliche Eigenschaft ab. Mit der Baugenehmigung wird das Bauverbot ohne vorherige Genehmigung (§§ 59, 72 Abs. 6 MBO) für den konkreten Einzelfall außer Kraft gesetzt. → Baugenehmigung.

Baufläche – wird im Flächennutzungsplan dargestellt und ist eine weniger verbindliche Planungsform für die Art der baulichen Nutzung. Im Flächennutzungsplan können alternativ auch Baugebiete dargestellt werden. Das entsprechende Erfordernis hängt von den Verhältnissen in der jeweiligen Gemeinde ab. Bei Gemeinden mit größerer Gebietsfläche wird in der Regel die Darstellung von Bauflächen angebracht sein. § 1 Abs. 1 BauNVO gibt als mögliche allgemeine Art der baulichen Nutzung Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (M), gewerbliche Bauflächen (G) und Sonderbauflächen (S) vor. Diese Bauflächen sind so allgemein, dass mit ihnen nur die zukünftige städtebauliche Entwicklung vorbereitet, nicht geleitet werden kann.

Baufreiheit – bedeutet, dass jeder Bauherr ein Recht auf Errichtung, Abänderung oder Nutzungsänderung eines Bauwerkes und in der Folge einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung hat. Nach wie vor wird aus Art. 14 Grundgesetz der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet. Baufreiheit besteht aber nur, wenn sich das Vorhaben im Rahmen der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen bewegt. Die Vorschriften des materiellen öffentlichen Baurechts stellen in diesem Zusammenhang zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i. S. d. Art. 14 Grundgesetz und keine Enteignung dar. Sie sind aber nur zulässig, soweit sie im Rahmen einer sinnvollen dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ordnung erforderlich sind.

BauGB – ist die maßgebliche Rechtsquelle des Städtebaurechts und gliedert sich in vier Kapitel. Das erste Kapitel ist dem allgemeinen Städtebaurecht gewidmet. Hier finden sich insbesondere das Recht der städtebaulichen Planung (Ortsplanung) einschließlich deren Sicherung und der Folgeaufgaben der Bauleitplanung sowie Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben. Das zweite Kapitel macht das besondere Städtebaurecht aus. Das dritte und vierte Kapitel enthalten sonstige Vorschriften, z. B. zur Planerhaltung und zu den Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen. Das BauGB hat seit seiner Verabschiedung im Jahre 1986 wesentliche Änderungen und Ergänzungen durch zahlreiche Novellen erfahren. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Planzeichenverordnung (PlanzV) und die Immobilienwertermittlungsverordnung (WertV) ergänzen als Rechtsverordnungen des Bundes das BauGB (§ 9 a BauGB).

Baugebiet – steuert als Festsetzung in einem Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Mit einer solchen Festsetzung wird die einschlägige Baugebietsvorschrift der BauNVO Bestandteil des jeweiligen Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Soll für einen vorhandenen Plan nunmehr eine andere Fassung der BauNVO maßgeblich sein, muss der Bebauungsplan geändert werden. Die BauNVO sieht einen abschließenden Typenkatalog an Baugebieten vor (§ 1 Abs. 2 BauNVO). Die entsprechenden §§ 2–9 der BauNVO weisen eine einheitliche Struktur auf, dies erleichtert natürlich die Anwendung der Vorschriften. Abs. 1 der entsprechenden Norm benennt stets die Zweckbestimmung, d. h. umschreibt den allgemeinen Charakter des jeweiligen Baugebietes und umreißt damit zugleich den Störgrad der dort zulässigen baulichen Anlagen. Abs. 2 listet die regelhaft zulässigen Vorhaben auf, wobei immer auf die typische Erscheinungsform abgestellt wird. Abs. 3 sieht Ausnahmen vor, diese werden automatisch Inhalt des Bebauungsplanes. Grundsätzlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde bei Prüfung eines Bauantrages nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine solche Ausnahme zugelassen werden kann (§ 31 Abs. 1 BauGB). Die Gemeinde hat aber die Möglichkeit, die jeweiligen Baugebietsvorgaben zu modifizieren, z. B. einzelne Nutzungen auszuschließen oder ausnahmsweise Nutzungen als allgemein zulässig zu erklären usw. (vgl. § 1 Abs. 5 ff. BauNVO). Hierdurch darf aber die eigentliche Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Alternativ zu Bauflächen können auch in einem Flächennutzungsplan Baugebiete dargestellt werden, was in Gemeinden mit großen Gebietsflächen aber eher selten ist.

Baugebot – gehört zu den städtebaulichen Instrumentarien zur Plandurchsetzung und ermächtigt die Gemeinde (nicht die Bauaufsichtsbehörde), dem Eigentümer einer Liegenschaft die Bebauung eines bestimmten Grundstückes innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben (§ 176 BauGB). Beim Baugebot geht es auch grundsätzlich nur um das Ob, nicht um das Wie des Bauens. Die konkrete Art der baulichen Nutzung kann deshalb offen bleiben. Der planungsrechtliche Zulässigkeitsrahmen ist aber vom Bauherrn zu beachten. Eine nähere Bestimmtheit durch detaillierte Vorgaben ist nicht erforderlich, das Baugebot kann trotzdem nachgehalten und durchgesetzt werden. Es kann auch zwangsweise im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden. Als Zwangsmittel kommen nur ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme in Betracht. Letztere dürfte aber aufgrund der hohen Kosten für eine Gemeinde regelmäßig nicht relevant sein.

Baugenehmigung – ist die positive Entscheidung – einschließlich etwaig erforderlicher Befreiungen und Abweichungen – der Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag. Dem Genehmigungserfordernis unterliegen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch aller baulichen Anlagen, soweit sie nicht von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind bzw. ein anderweitiges Verfahren bzw.