Das große Handbuch der Stiftungen - Johann C. Köber - E-Book

Das große Handbuch der Stiftungen E-Book

Johann C. Köber

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Beschreibung

Vielleicht haben Sie sich auch schon einmal Fragen gestellt wie diese: Wie lässt sich mein Eigentum sinnvoll strukturieren? Wie sehen steuerlich günstige Strukturen dafür aus? Können die von mir geschaffenen Werte auch nach dem Tod in guten Händen bleiben? Und: wie lässt sich Streit bei der Erbschaft vermeiden? Johann C. Köber, Bestsellerautor von "Steuern steuern", liefert in diesem Buch die passenden Antworten und zeigt anhand der ältesten und gleichsam bewährtesten Gesellschaftsformen überhaupt – der Stiftung – wie sich Werte über Generationen hinweg absichern lassen. Denn im Rahmen einer persönlichen Steuer-Strategie können Stiftungen wichtige Funktionen übernehmen. Ob über die Familienstiftung oder per gemeinnütziger Konstruktion – die umfassenden Möglichkeiten dieser Rechtsform bieten den passenden Rahmen für fast jede Absicht und für alle denkbaren Vermögenswerte. Eine umfassende Einführung um Vermögenswerte zu strukturieren und das eigene Erbe zu sichern.

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Seitenzahl: 312

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Johann C. Köber

Das großeHandbuchder Stiftungen

Wie Sie mit Stiftungen Ihr Vermögengestalten und Ihr Erbe sichern

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Für Fragen und Anregungen:

[email protected]

5. Auflage 2022

© 2019 by FinanzBuch Verlag,

ein Imprint der Münchner Verlagsgruppe GmbH

Türkenstraße 89

80799 München

Tel.: 089 651285-0

Fax: 089 652096

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Die im Buch veröffentlichten Ratschläge wurden von Verfasser und Verlag sorgfältig erarbeitet und geprüft. Eine Garantie kann dennoch nicht übernommen werden. Ebenso ist die Haftung des Verfassers beziehungsweise des Verlages und seiner Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.

Redaktion: Judith Engst

Korrektorat: Dunja Reulein

Umschlaggestaltung: Maria Wittek, München

Satz: inpunkt[w]o, Haiger (www.inpunktwo.de)

Druck: GGP Media GmbH, Pößneck

eBook by ePubMATIC.com

ISBN Print 978-3-95972-135-6

ISBN E-Book (PDF) 978-3-96092-243-8

ISBN E-Book (EPUB, Mobi) 978-3-96092-244-5

Weitere Informationen zum Verlag finden Sie unter

www.finanzbuchverlag.de

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INHALT

Einleitung: Warum Stiftungen?

Was ist eine Stiftung?

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Stifterwille

Aufsicht und föderale Unterschiede

Die Rolle der Stiftung

Besitz und Kontrolle

Rechte und Pflichten

Wie lässt sich Geld aus der Stiftung entnehmen?

Die Stiftungsformen

Die Familienstiftung

Gemeinnützige Stiftung

Mildtätige Stiftung

Unternehmensverbundene Stiftungen

Die Doppelstiftung

Stiftung von Todes wegen

Stiftungen im Ausland

Die Gründung einer Stiftung

Das Stiftungsgeschäft

Gründung einer Stiftung auf den Todesfall

Verschmelzung von Stiftungen

Auflösung oder Erlöschen der Stiftung

Die Stiftungssatzung

Die Präambel

Name der Stiftung

Sitz der Stiftung

Das Grundstockvermögen

Wie sich eine Stiftung finanziert

Die Stiftungsorgane

Satzung der gemeinnützigen Stiftung

Satzung der Familienstiftung

Die Destinatäre

Vermögenswerte in der Stiftung

Steuerrecht für Stiftungen

Besteuerung bei Gründung von Familienstiftungen

Die Zustiftung

Laufende Besteuerung der Familienstiftung

Immobilien in der Familienstiftung

Das Lebenszyklus-Modell

Unternehmen in der Familienstiftung

Wertpapiere in der Familienstiftung

Die Erbersatzsteuer

Besteuerung bei Gründung gemeinnütziger Stiftungen

Laufende Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

Besteuerung der Destinatäre

Besteuerung bei Auflösung der Stiftung

Haftung und Insolvenz

Gründung einer Stiftung in der Praxis

Beratung im weiteren Verlauf

Das Stiftungshaus

Anhang

Der Autor

Danksagung

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Beispielverzeichnis

Glossar

Die Stiftungsbehörden der Bundesländer

Gesetzestexte

EINLEITUNG: WARUM STIFTUNGEN?

Fast alle Unternehmer und auch viele vermögende Personen stellen sich im Lauf der Zeit ähnliche Fragen: Sind die eigenen Werte sinnvoll strukturiert? Wie lässt sich der Vermögensschutz auf Dauer gewährleisten? Wie kann man Werte vor der Zerschlagung schützen? Zeigen die Kinder Interesse an der eigenen Firma? Bleiben die Werte in guten Händen? Welches Streitpotenzial könnte sich aus einer Erbschaft ergeben? Oder wenn keine direkten Nachfahren existieren: Wer soll das Vermögen erhalten?

Gerade der Fortbestand ihres Lebenswerks beschäftigt viele Menschen erfahrungsgemäß sehr stark. Kaum jemand klammert die Zeit danach aus. Dazu kommen steuerliche Aspekte und die Frage nach möglichen Optimierungspotenzialen im Bereich der eigenen Finanzen. Tragfähige Antworten auf all diese Fragen sind vor allem bei hohen Verdiensten erforderlich oder auch beim Vorhandensein ganz unterschiedlicher Vermögenswerte. Allerdings fällt es angesichts einer so vielschichtigen Ausgangssituation gar nicht so leicht, eine passende Strategie zu entwickeln; der Umgang mit dem eigenen Besitz umfasst einfach zu viele Facetten. Die meisten Lösungen in puncto Vermögen und Steuern, aber auch Vorsorge für den eigenen Ruhestand oder für die Zeit nach dem Tod gleichen sich verdächtig. In der Regel werden GmbHs gegründet und/oder vererbt, oder Teile der Werte fließen per Schenkung oder Übertragung an die eigenen Kinder und andere Begünstigte. Doch leider funktionieren viele dieser Lösungen nicht (mehr) besonders gut. Die beliebte Konstruktion der GmbH & Co. KG zum Beispiel hilft beim Schutz des Vermögens oder bei der Steueroptimierung nur noch begrenzt im Vergleich zu anderen Konstruktionen. Auch modische Trends wie die Auslagerung von Werten in Limiteds sehe ich in diesem Zusammenhang kritisch. So muss man konstatieren: Viele der landläufigen Strategien beantworten nur wenige der erwähnten Fragen auf Dauer; haltbare Leitplanken lassen sich damit nicht einziehen. Zukunftsfähige Lösungen fehlen beispielsweise häufig, wenn es um die Fortführung eines Unternehmens geht oder um die streitvermeidende Übertragung von Vermögen auf kommende Generationen. Meine Erfahrung zeigt sehr deutlich, dass es vielfach an einem stimmigen Gesamtkonzept hapert – sei es aufgrund von unzureichender Beratung oder aufgrund von fehlendem Wissen.

Ein solches Gesamtkonzept muss stets Ihren individuellen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, und deshalb kann ich an dieser Stelle nicht DIE umfassende Lösung für Ihre persönliche Situation präsentieren. Allerdings kann ich sehr wohl ein sehr wirkungsvolles Vehikel für ganz unterschiedliche Ansprüche in den Fokus rücken: die Stiftung. Eine Stiftung kann eine zentrale Rolle spielen, wenn es um die eingangs gestellten Fragen geht. Doch leider werden Stiftungen vergleichsweise selten genutzt. Mit diesem Buch möchte ich vor allem deren Potenziale aufzeigen und mit einigen Irrtümern aufräumen.

Denn noch immer bringen die meisten Menschen die Rechtsform Stiftung fast ausschließlich mit großen Vermögen in Zusammenhang, die keiner mehr benötigt. Auch wird der Begriff »Stiftung« hauptsächlich mit wohltätigen, forschenden oder öffentlich geförderten Tätigkeiten assoziiert. Allerdings greifen diese Definitionen nur wenige Aspekte heraus. Das Stiftungsrecht bietet viel weiter reichende Freiheiten, um eigene Absichten wirkungsvoll zu verfolgen. Denn im Grunde handelt es sich bei Stiftungen lediglich um eine bestimmte Rechtsform, wie es beispielsweise GmbHs, AGs oder KGs auch sind. Deshalb kann eine Stiftung die gleichen Dinge tun und sie wird auch – je nach Tätigkeit – genau gleich behandelt wie ein Unternehmen. Eine Stiftung unterliegt mitunter der gleichen Besteuerung, und die Verantwortlichen in einer Stiftung spielen vergleichbare Rollen wie die Geschäftsführung einer Firma. So steht es den Besitzern einer Maschinenfabrik genauso frei wie den Eigentümern eines Möbelgeschäfts, in welcher Rechtsform sie ihr Unternehmen organisieren. Dem Staat ist es vollkommen egal, ob sie die GmbH oder die Stiftung wählen – sofern die formalen Voraussetzungen gegeben und die rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Gar nicht egal sollten Ihnen dagegen die Folgen sein. Denn die Stiftung bietet drei enorme Vorteile, die sie anderen Rechtsformen in vielerlei Hinsicht überlegen macht:

Durch Stiftungen lassen sich Vermögenswerte dauerhaft sichern.

Durch Stiftungen lassen sich erhebliche steuerliche Vorteile erschließen.

Durch Stiftungen lassen sich nachhaltige Strukturen installieren unabhängig von der eigenen Person.

Wer stiftet, verselbstständigt damit seine Vermögenswerte; diese sind vor unerwünschten Zugriffen dauerhaft geschützt. Das gilt auch nach dem Tod des Stifters. Zum Beispiel kann kein Nachfahre oder externer Manager das vormals eigene Unternehmen zerschlagen oder die geliebte und schützenswerte Immobilie einfach so abreißen. Zudem greifen sowohl bei der Gründung als auch beim laufenden Betrieb einer Stiftung teils niedrigere Steuersätze und teils sogar Steuerbefreiungen. Noch besser: Ob und wie Sie diese Möglichkeiten nutzen oder welche Vorgaben Sie für Ihre Vermögenswerte machen, bleibt voll und ganz Ihnen überlassen. Als Stifter kontrollieren Sie alle Abläufe beim Errichten der Stiftung und können selbst entscheiden, was mit Ihrem Vermögen geschieht – auch weit über den Tod hinaus. Dabei schränkt Sie weder ein GmbH-Gesetz noch ein Aktiengesetz ein. Ohnehin existieren für bestimmte Formen von Stiftungen nur wenige staatlich festgelegte Regelungen, die Ihre Gestaltungsfreiheit in Bezug auf Tätigkeit, Vermögensstrukturierung oder Organisation behindern. Vermutlich ergibt sich diese Freiheit aus der Geschichte; schließlich gibt es Stiftungen viel länger als GmbHs oder Aktiengesellschaften. So sind rund 250 Stiftungen hierzulande älter als 500 Jahre. Sie bestehen noch heute, denken Sie beispielsweise an Namen wie die Fugger.

Beispiel 1: Die Fugger

Schon im Jahr 1521 stiftete Jakob Fugger – genannt »Der Reiche« – die Fuggerei in Augsburg (siehe Abbildung 1). Die Reihenhaussiedlung ist damit die älteste bestehende Sozialsiedlung der Welt. Heute wohnen in den 140 Wohnungen 150 Menschen. Ursprünglich waren diese Unterkünfte gedacht für Handwerker und Taglöhner, die zum Beispiel aufgrund von Krankheit keinen eigenen Haushalt führen konnten.

Der vermutlich bekannteste Bewohner der Fuggerei dürfte im 17. Jahrhundert Franz Mozart gewesen sein, der Urgroßvater von Wolfgang Amadeus Mozart. Die Bedingungen zur Aufnahme stammen noch von Jakob Fugger persönlich und sind im Stiftungsbrief festgelegt: Einziehen darf nur, wer bedürftig, katholisch und Augsburger Bürger ist. Als Miete werden lediglich 88 Cent pro Jahr fällig, das entspricht dem nominellen Wert eines Rheinischen Guldens aus der damaligen Zeit. Für die Nebenkosten müssen die Mieter aller- dings selbst aufkommen. Fugger hat zudem festgelegt, dass jeder Bewohner einmal täglich ein Vaterunser, ein Glaubensbekenntnis und ein Ave Maria für den Stifter und die Stifterfamilie sprechen muss. Noch immer wird die Fuggerei aus dem Stiftungsvermögen Jakob Fuggers unterhalten. Für die Verwaltung ist die Fürstlich und Gräflich Fuggersche Stiftungs-Administration zuständig.

Abbildung 1: Die Fuggerei in Augsburg. Quelle: Shutterstock.com/Iolanta Kli

Fundamentaler Bestandteil des Stiftungsgedankens ist also die Nachhaltigkeit. Wer eine Stiftung gründet, tut dies nicht um kurzfristiger Vorteile willen. Vielmehr stellt er die Weichen dafür, seine Vermögenssituation dauerhaft zu regeln und kurzfristige Einflussfaktoren so weit wie möglich auszuschalten. Im Mittelpunkt des Stiftungsgedankens steht die langfristige Wertentwicklung. Illustrieren lässt sich dieser Gedanke am Beispiel eines Unternehmens innerhalb einer Erbmasse. Sind sich die Erben nicht einig, werden Unternehmen schnell zu Geld gemacht. Dies führt oftmals zum Verkauf unter Wert oder zu einer Zerschlagung der betreffenden Firma. Wird das jeweilige Unternehmen jedoch vorher in eine Stiftung überführt, lässt sich sein Fortbestand in der bestehenden Struktur nachhaltig sichern. Ein Stifter kann auf diese Weise sein Vermögen noch zu Lebzeiten »vererben«, ohne dafür sterben zu müssen. Gerade heute gibt es unzählige Erblasser mit sehr umfangreichen Besitztümern. Für sie dürfte ein weiterer Vorteil von Stiftungen ausgesprochen nützlich sein: Stiftungen eröffnen die Möglichkeit, Vermögen über die geltenden Freigrenzen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinaus steuerlich begünstigt zu übertragen. Sie wissen vermutlich, dass Kinder Vermögen im Wert von bis zu 400.000 € steuerfrei von jedem ihrer Eltern erben können. Wer mehr besitzt, kann zumindest einen Teil davon bereits zu Lebzeiten in eine andere, steuerlich begünstigte Struktur überführen, die zudem nicht vererbt wird. All die genannten Facetten des Stiftungsgedankens möchte ich im vorliegenden Buch erläutern und dabei herausarbeiten, wie Sie die Möglichkeiten ganz konkret für Ihre persönliche Situation nutzen können. Um diese mitunter abstrakt anmutenden Chancen zu verdeutlichen, streue ich immer wieder Beispiele ein. Diese Beispiele stammen direkt aus meinem eigenen Leben sowie aus meiner Beratungspraxis. Selbstverständlich habe ich Namen und Zahlen verändert. Die dahinter stehenden Absichten und Prinzipien bleiben jedoch unverändert erkennbar.

Viele Menschen, die sich mit den Möglichkeiten der Stiftungsgründung befassen, kommen jedoch in Konflikt mit gelernten Denkmustern. Denn eine Stiftung zu gründen heißt erstens, das eigene Geld bzw. Vermögen wegzugeben – es befindet sich dann im Eigentum der Stiftung und ist dort gebunden. Zweitens lässt sich nicht alles sofort für einen bestimmten Zweck einsetzen. Dies gilt vor allem, wenn die Stiftung einem gemeinnützigen Zweck dienen sollen. Derartige Denkmuster führen jedoch in die Irre: Auch wenn ein Teil der Vermögenswerte in der Stiftung gebunden ist und die verfügbaren Mittel zunächst geringer erscheinen als bei einer GmbH oder anderen Rechtsform, setzt Stiftungskapital weitaus größere Beträge frei, als gemeinhin angenommen wird. Das gilt sogar, wenn ein Großteil der Erträge für gemeinnützige Zwecke aufgewendet wird. Auch existieren ganz unterschiedliche Wege, um eine Stiftung für eigene Absichten nutzbar zu machen. Vor allem das Modell einer Familienstiftung werde ich daher noch ausführlich vorstellen. Eine Stiftung entsteht jedoch nicht aus heiterem Himmel, und sie eignet sich auch nicht für alle Situationen. Einige Voraussetzungen sollte, jeder Stifter ebenso erfüllen wie sein Umfeld. Zunächst einmal erfordert eine Stiftung Vermögen – in welcher Form auch immer. Dabei kann es sich um bares Geld handeln, aber auch um Wertpapiere, Unternehmensanteile oder andere Wertgegenstände. Ohne Vermögen ergibt eine Stiftung keinen Sinn; mehr noch: Eine Stiftung ist Vermögen. Zudem ist ein Konzept dazu erforderlich, was mit den bestehenden Vermögenswerten geschehen soll. Sollen sie für die Familie gesichert oder für wohltätige Zwecke eingesetzt werden? Sollen sie womöglich dem Zugriff des Fiskus so weit wie möglich entzogen werden?

Passend zur Vielfalt der Motive bietet die Konstruktion einer Stiftung umfassende Flexibilität. Dass sich überhaupt ein derartiger Variantenreichtum entwickeln konnte, liegt auch an den rechtlichen Rahmenbedingungen. So ist der Begriff Stiftung nicht per Gesetz definiert, weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch in den einschlägigen Ländergesetzen. Das Wort Stiftung im Sinne des Gesetzgebers und auch im Sinne dieses Buchs ist daher lediglich der Oberbegriff für vielfältige Rechtsformen, die im privaten, öffentlichen und kirchlichen Recht verankert sein können. Dazu gehören die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die Stiftungs-GmbH, die treuhänderische Stiftung oder der Stiftungsverein.

Auf das Thema Stiftungen bin ich übrigens aus ganz praktischen Erwägungen heraus gestoßen: Ich musste selbst eine Entscheidung treffen, die möglichst weit in die Zukunft reichen sollte. Auf der Suche nach passenden Räumlichkeiten für mich selbst und meine Kanzlei bin ich auf ein altes Schloss aus dem 17. Jahrhundert gestoßen. Es war völlig heruntergekommen und für einen Spottpreis zu haben. Der Witz daran: Bereits als Kind war ich oft mit dem Fahrrad an diesem Anwesen vorbeigefahren und hatte es gebührend bewundert. Dieses wunderbare Denkmal wollte ich unbedingt retten. Deshalb habe ich den Kauf plus die umfangreiche Sanierung gewagt. So schließt sich der Kreis, und heute spielt das Amtshaus in Mainberg – so heißt es mit korrektem Namen– eine wichtige Rolle in meinem Leben, und es dient zudem als Sitz des Stiftungshauses. 15 Jahre wohnte und arbeitete ich dann dort. Doch nach Ablauf dieser Zeit wollte ich mich verändern. So standen zwei Möglichkeiten zur Diskussion: verkaufen oder be- und erhalten. Es aus der Hand zu geben und damit einen abermaligen Verfall zu riskieren, das wollte ich keinesfalls; und so begannen meine Überlegungen zur künftigen Gestaltung. Da der Denkmalschutz eine wichtige und förderungswürdige Aufgabe darstellt, kam ich sehr schnell auf eine gemeinnützige Stiftung. Wichtig war mir, weiterhin den Erhalt des Schlosses sicherzustellen, auch wenn ich nicht mehr Eigentümer sein würde. Außerdem wollte ich Geld verdienen, um meine Kanzlei weiter aufbauen zu können. Die Idee: Ich schenkte das Schloss einer gemeinnützigen Stiftung und sparte dadurch Steuern in Höhe des Werts dieser Schenkung. Schließlich sind Schenkungen an gemeinnützige Stiftungen bis zu einem Wert von einer Million Euro steuerfrei. Und da ich diese Stiftung gründete, kontrollierte ich weiterhin, was mit diesem Gebäude geschehen sollte. Gesagt, getan! Der Plan ging wunderbar auf, und ich wurde zum ersten Mal Stifter. Durch diesen Erfolg beschäftigte ich mich weiter mit dem Thema. Dabei lernte ich zum Beispiel, dass es nicht nur gemeinnützige Stiftungen gibt, dass die Gestaltungsmöglichkeiten unter der Rechtsform Stiftung nahezu unbegrenzt sind und dass auch die anderen Stiftungsformen erhebliche Vorteile bieten. Seitdem durfte ich für mich und vor allem für meine Mandanten Dutzende weitere Stiftungen gründen. Meine Erfahrungen zu diesem Thema ergeben zusammengenommen das vorliegende Buch. Ich quäle Sie deshalb auch nur mit den allernötigsten Paragrafen und nur mit so viel Theorie, wie zum Verständnis nötig. Im Mittelpunkt dieser Publikation stehen die praktischen Möglichkeiten der Stiftung. Wenn Sie dennoch einen Blick in entsprechende Texte werfen möchten: Im Anhang finden Sie diverse Gesetzestexte sowie eine Mustersatzung.

Ein wichtiger Hinweis noch: Steuervorschriften und Gesetze ändern sich laufend. Gleiches gilt für Verwaltungsvorschriften und Gerichtsurteile. Deshalb sind stets die aktuellen und individuellen Voraussetzungen und Bedingungen zu prüfen, und die Gesamtsituation muss analysiert werden. Ich kann für die Inhalte dieses Buchs daher ausdrücklich keine Haftung übernehmen. Es enthält lediglich Hinweise, die ich nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen habe und die den mir derzeit bekannten Stand von Recht und Gesetz berücksichtigen. Optimale Lösungen für die Gestaltung Ihrer eigenen Finanzen finden Sie nur bei einem guten Steuerberater, der Ihre persönliche Situation kennt. In diesem Buch kann ich Ihnen keine steuerliche oder rechtliche Beratung geben. Ohnehin geht es mir um die praktischen Potenziale von Stiftungen. Sie sollen nach der Lektüre selbst beurteilen können, ob Sie diese Rechtsform in Erwägung ziehen möchten.

Ein weiterer Gedanke ist mir sehr wichtig: Ich schreibe zu keinem Thema oder ich empfehle nichts, was ich vorher nicht selbst ausprobiert habe. Ich muss wissen, wie es sich anfühlt und welche praktischen Schritte erforderlich sind. Schließlich bringen Ratschläge nur dann etwas, wenn man vernünftig mit ihnen arbeiten kann. Alle Inhalte dieses Buchs kommen aus der Praxis und vereinen die Erfahrungen, die ich in den letzten Jahren mit Stiftungsgründungen gesammelt habe. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen nochmals den Rat geben: Entwickeln Sie eine zu Ihnen passende Strategie, Ihr Vermögen zu strukturieren. Der eine hat in Immobilien investiert, der andere sein Vermögen mit Börseninvestments aufgebaut, der Dritte ist vielleicht ein begnadeter Verkäufer, und der Vierte besitzt Firmenbeteiligungen. Erfolgreich werden Sie nur dann sein, wenn Sie das tun, was für Sie richtig ist. Zudem sollten Sie ergebnisoffen analysieren, welche Struktur in Ihrer Situation funktioniert. Und in diese Analyse sollten Sie die Möglichkeit, eine Stiftung zu gründen, zumindest einbeziehen. Denn eine Stiftung bietet hervorragende Rahmenbedingungen, um die unterschiedlichsten Vermögenswerte unter einem Dach zu halten.

Zum Abschluss dieser Vorrede möchte ich das Thema Stiftung noch in einen größeren und einen kleineren – meinen persönlichen – Zusammenhang einordnen. Bei der Beschäftigung mit Geld und Vermögen zeigt sich, dass fast alles mit allem zusammenhängt. Ich habe deshalb immer einen möglichst umfassenden Blick auf meine persönliche und wirtschaftliche Situation angestrebt. Dabei zählen vor allem drei Perspektiven: Zunächst gibt es die steuerliche Sicht, ich bin Steuerberater und entwickle Steuerstrategien. Sie kennen diesen Ansatz vielleicht aus meinem ersten Buch Steuern steuern, und auch auf den folgenden Seiten kommen immer wieder steuerliche Aspekte zur Sprache. Zweitens geht es mir darum, das durch kluge Steuerstrategien gesparte Geld gewinnbringend einzusetzen. Ich konzentriere mich dabei auf die Börse, und einige der Grundlagen erläutere ich in meinem zweiten Buch Sichere Börsenstrategien. Mit dem vorliegenden Buch schließt sich nun der Kreis. Das Große Handbuch der Stiftungen, das Ihnen jetzt vorliegt, zeigt, wie sich das gesparte und vermehrte Vermögen auf Dauer sichern lässt. Stiftungen bilden einen optimalen Rahmen, um das eigene Vermächtnis zu bewahren. Damit beleuchte ich die nach meiner Überzeugung entscheidenden Stellschrauben, um die eigenen Finanzen optimal zu strukturieren. Damit lässt sich eine Basis herstellen, um finanziell unabhängig werden zu können. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine interessante Lektüre und viel Erfolg bei Ihrer persönlichen Vermögensbildung!

Ihr Johann C. Köber

WAS IST EINE STIFTUNG?

Dieses Kapitel behandelt die Grundlagen zum Thema Stiftungen und geht vor allem auf folgende Themenbereiche ein:

Eine Stiftung stellt ein gewidmetes Vermögen dar, das sich selbst gehört.

Die meisten bestehenden Stiftungen sind gemeinnützig. Familienstiftungen erleben jedoch einen starken Zuwachs.

Es existieren vergleichsweise wenige rechtliche Rahmenbedingungen für Stiftungen.

Die Bedingungen für Gründung und laufende Geschäftstätigkeit einer Stiftung unterscheiden sich stark je nach Bundesland.

Um die Vorteile der Rechtsform Stiftung nutzen zu können, ist es sinnvoll, die offizielle Anerkennung anzustreben.

Der Stifterwille entscheidet über Gründung, Ausrichtung und Gestaltung der Stiftung.

Die Satzung bildet das wichtigste Dokument der Stiftung, sie lässt sich im Nachhinein nicht mehr ändern.

Die bereits in der Einleitung erwähnte Zuschreibung der Wohltätigkeit kann eine Stiftung auszeichnen, aber muss nicht sein. Gemeinnützigkeit stellt beim Stiftungszweck lediglich eine Variante unter vielen dar. So erlaubt das deutsche Recht auch privatnützige Stiftungen, die den Belangen des Stifters und denen seiner Familie dienen können. Wer diesen Sachverhalt im Hinterkopf behält, stolpert im Wirtschaftsteil der Zeitungen immer wieder über die Verbindung von Stiftungskonstruktionen mit sehr großen Vermögen; die Albrechts und Oetkers lassen grüßen. Offensichtlich nutzen die Reichen dieses Instrument sehr fleißig. Dass jedoch (fast) jeder eine Stiftung gründen kann, ist bislang kaum ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen. Deshalb haben mittelständische Unternehmer oder sonstige vermögende Personen diese Gestaltungsmöglichkeit meist nicht im Hinterkopf. Ein großer Fehler! Wie keine andere Rechtsform eignet sich die Stiftung dazu, unterschiedliche und teilweise sogar konträre Absichten unter einen Hut zu bringen. Wichtig ist nur, die passende Konzeption zu wählen, um die gewünschten Ziele auch zu erreichen. Die Richtschnur dafür bildet der Wille des Stifters. Der Stifter kann Vermögenswerte nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten und auch über seinen Tod hinaus sichern. Ob beispielsweise seine Nachfahren dauerhaft davon profitieren sollen oder ob er damit vor allem Gutes tun will – derartige Ambitionen lassen sich bis weit in die Zukunft verwirklichen. Speziell aufgrund dieser umfassenden Potenziale ist eine Stiftung anderen Rechtsformen haushoch überlegen. Dabei ist das Grundprinzip hinter einer Stiftung ganz einfach:

! Eine Stiftung ist ein gewidmetes Vermögen, das auf Dauer erhalten werden soll.

Eine Stiftung besteht im Kern also aus Vermögenswerten, und diese sollen es gestatten, einen von Vornherein definierten Zweck zu verfolgen. Ebenso lässt diese Definition durchblicken, dass sich das Vermögen in einer Stiftung verselbstständigt. Bei allen möglichen Spielarten der Rechtsform Stiftung existiert damit eine wichtige Gemeinsamkeit: Keine davon verfügt über Besitzer oder Gesellschafter. Die Stiftung gehört sich selbst. Wer stiftet, schafft damit eine unabhängige Rechtsperson ohne Eigentümer und sichert sich vier zentrale Vorteile.

Eine Stiftung kann nicht vererbt werden.

Weitergegeben wird nicht die Stiftung als Ganzes oder das in ihr organisierte Vermögen. In andere Hände wandert lediglich die Kontrolle darüber. So kann der Erblasser zum Beispiel ein Kind als Stiftungsvorstand einsetzen, anstatt das Vermögen zu vererben. Die Ergebnisse ähneln sich: Obwohl das Vermögen im Eigentum der Stiftung bleibt, besitzt der jeweilige Vorstand – etwa das Kind – die Entscheidungsbefugnis und kann im Rahmen der Satzung damit wirtschaften. Nichts muss umgeschrieben werden: weder die Konten der Stiftung noch die eventuell darin enthaltenen Immobilien. Erforderlich sind somit auch keine Änderungen im Grundbuch, und auch Erbschafts- oder Schenkungssteuer sind nicht zu zahlen. Lediglich die Verwaltungsbefugnis wechselt, und dabei bleibt dem Fiskus der Zugriff verwehrt. Sogar ein Sicherheitsnetz ist vorhanden. Denn falls sich der neue Stiftungsvorstand als untauglich erweist, kann der Stifter wieder selbst einspringen oder eine andere Person mit dieser Aufgabe betrauen.

Eine Stiftung kann nicht verkauft werden.

Die Stiftung kennt keinen Eigentümer, deshalb kann sie nicht verkauft werden. Diese Regel gilt jedoch nur für die Stiftung als Ganzes. Möglich sind dagegen der Verkauf von Teilen des Stiftungsvermögens oder der Erwerb fremden Vermögens. Derartige Transaktionen spielen sich jedoch innerhalb der Stiftung ab, dabei wird lediglich Vermögen umgeschichtet.

Eine Stiftung kann nicht gepfändet werden.

Auch dieser Vorteil rührt daher, dass eine Stiftung keinen Eigentümer kennt. So existiert niemand, dessen Eigentum pfändbar wäre. Erläutern lässt sich dieses Prinzip an einem Beispiel. Nehmen wir an, Sie geraten in eine Insolvenz und müssen Ihr gesamtes Vermögen offenlegen. Ihre Gläubiger können eine Pfändung anstrengen und Ihnen alles wegnehmen. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihr Vermögen vor vielen Jahren in eine gemein- oder privatnützige Stiftung eingebracht haben. Die Gläubiger erhalten lediglich Zugriff auf Ihre Privatschatulle. Die Stiftung dagegen gehört nicht zu Ihrem Vermögen und ist daher vor den Ansprüchen der Gläubiger sicher. Lediglich wenn eine Stiftung selbst Schulden macht – und nicht der Stifter –, dann können Gläubiger sehr wohl auf das Stiftungsvermögen zugreifen. Für eigene Schulden muss die Stiftung selbstverständlich aufkommen, nicht aber für Schulden des Stifters.

Eine Stiftung kann nicht liquidiert werden.

Liquidation oder Auflösung einer Stiftung sind nicht üblich; diese Form der Vermögensbündelung ist als dauerhafte Einrichtung gedacht. Zu diesem Thema folgt noch ein separates Kapitel.

Das grundlegende Prinzip einer Stiftung, keinen Eigentümer zu kennen, verschafft dem Stifter also große Vorteile. Allerdings zeigt meine Beratungspraxis, dass gerade diese Eigenschaft oftmals verwirrend erscheint. Immer wieder taucht die Frage auf, was ein Stifter mit einer Konstruktion anfangen soll, bei welcher ihm der direkte Zugriff verwehrt bleibt. Gerade diese Frage möchte ich auf den folgenden Seiten beantworten und Ihnen damit die Chance bieten, sich in die Welt der Stiftungen hineinzudenken. Denn kaum eine Rechtsform bietet bessere Voraussetzungen, den komplexen Herausforderungen eines nennenswerten Eigentums wirkungsvoll zu begegnen. Vor allem im Vergleich mit anderen Rechtsformen bietet eine Stiftung erhebliche Vorteile.

Nutzen lassen sich diese Chancen jedoch nur dann, wenn es sich tatsächlich um eine Stiftung handelt. Auch wenn Ihnen diese Klarstellung banal erscheinen sollte, sie ist es nicht. Denn der Begriff Stiftung ist hierzulande nicht gesetzlich geschützt. Sie können eine beliebige Firma gründen und sie einfach Stiftung nennen. Diese Praxis ist sogar sehr weitverbreitet. Das bekannteste Beispiel dürfte die Robert-Bosch-Stiftung sein. Oft findet sich die genaue Bezeichnung Robert Bosch Stiftung GmbH nur im Kleingedruckten. Es handelt sich also um eine »normale« Kapitalgesellschaft, die das Wort Stiftung sicher nicht ganz zufällig im Namen führt. Im Sinne dieses Buchs genügt es jedoch nicht, ein Konstrukt Stiftung zu nennen. Um die Vorteile nutzen zu können, ist die behördliche Anerkennung erforderlich. Nur wenn diese Urkunde vorliegt, handelt es sich um eine sogenannte rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, und nur dann kann sie in eigenem Namen und selbstständig im bereits erwähnten Sinne agieren. Derzeit existieren nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen rund 22.000 derartige Stiftungen. Zirka 95 Prozent davon sind gemeinnütziger Natur.

Denken Sie dabei beispielsweise an Einrichtungen zur Arbeit mit Behinderten oder an Stiftungen für Umwelt- oder Denkmalschutz. Oft beschränken sich diese auf einen lokalen Aktionsradius, doch es gibt auch überregional engagierte Stiftungen. Daneben existieren derzeit rund 1000 privatnützige Stiftungen, diese verzeichnen derzeit allerdings den größten Zuwachs. Ein staatliches Register aller Stiftungen gibt es derzeit nicht; die genannten Zahlen sind daher Schätzungen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen sammelt zwar die Daten möglichst vieler Stiftungen und veröffentlicht sie. Allerdings ist keine Stiftung dazu verpflichtet, ihre Existenz oder sonstige Daten an diese Organisation zu melden, und folglich kann das Verzeichnis gar nicht vollständig sein.

Mit den genannten Zahlen ist jedoch noch nicht Schluss. Denn keinesfalls ausblenden sollte man die kirchlichen Stiftungen – zumal diese als Pioniere im Stiftungswesen gelten können. Die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen, die kirchliche Stiftungen bieten, bleiben »normalen« Menschen zwar verwehrt, aber die Kirchen gewährleisten meiner Meinung nach, dass sich der Staat weitgehend aus dem Bereich der Stiftungen heraushält. Sie können deshalb davon ausgehen, dass sich die Regierenden auch in Zukunft kaum substanziell ins Stiftungswesen einmischen werden. Zeigen doch die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, dass der Staat die Rechtsform Stiftung mit größtem Respekt betrachtet. Zwar kann sich die Auslegung ändern, die grundlegenden Rahmenbedingungen dürften jedoch unverändert bleiben. Meiner Meinung nach besteht zum Beispiel bei der GmbH eine erheblich größere Gefahr, dass der Staat die gesetzlichen Vorgaben ändert oder neue Gesetze schafft. Besser noch: Die behutsamen Veränderungen im Stiftungswesen sind durchaus positiv zu sehen. So existiert seit einer Reform im Jahr 2007 unter anderem ein Rechtsanspruch auf Anerkennung als Stiftung, dieser Rechtsanspruch gilt auch für privatnützige Stiftungen. Zudem wurde das gesamte Stiftungsrecht vereinheitlicht. Zwar liegen die Kompetenzen noch immer bei den Ländern, und es bestehen weiterhin föderale Unterschiede. Doch hat der Bund einen verbindlichen Rahmen vorgegeben. Im Anhang finden Sie die einschlägigen Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das Bayerische Stiftungsgesetz. Vor allem die jüngsten Reformen haben einen regelrechten Stiftungsboom ausgelöst. Zudem gibt es Hinweise darauf, dass die Hälfte aller heute bestehenden privatnützigen Stiftungen innerhalb der letzten zehn Jahre gegründet wurde. Die Anzahl vorhandener Stiftungen von 2001 bis 2017 zeigt Abbildung 2.

Abbildung 2: Anzahl der Stiftungen

Offensichtlich nutzen immer mehr Personen seitdem die Möglichkeit, eine Stiftung zu gründen. Dafür dürften jedoch nicht nur rechtliche Veränderungen verantwortlich sein. Vermutlich wird dieser Boom auch vom enormen Wachstum der privaten Vermögen in den letzten Jahrzehnten befeuert. So stellen sich viele Erben und Erblasser die Frage nach einer sinnvollen Gestaltung ihrer Vermögenswerte. Wer sich tiefer gehend mit diesem Thema befasst, erkennt zudem schnell die vielfältigen und teilweise widersprüchlichen Interessen, die damit verbunden sind. Wer sich diesen Fragen widmet und gleichzeitig über passende Strukturen für seine Vermögenswerte nachdenkt, sollte Stiftungen nicht unberücksichtigt lassen. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund der beschriebenen Gesetzesänderungen.

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Mit der bereits erwähnten Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2007 hat die gemeinnützige Stiftung spürbar Konkurrenz bekommen. Denn nun darf ein Stifter die eigenen Interessen oder die seiner Familie explizit in den Fokus rücken. Damit verändern sich auch die Motive für eine Stiftungsgründung und deren Abläufe stetig. Bis zum Jahr 2007 machten es die geltenden Regelungen fast unmöglich, rein privatnützige Stiftungen zu gründen. In der Regel musste man den Umweg über die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung gehen und durfte dann mit einer zweiten Stiftung die eigenen Interessen berücksichtigen. Man spricht bei dieser Konstruktion von einer Doppelstiftung; die Details erläutere ich später in einem separaten Kapitel. Heute besteht dagegen sogar ein Rechtsanspruch auf die Gründung privatnütziger Stiftungen – selbstverständlich nur, wenn die erforderlichen Voraussetzungen existieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt Stiftungen in den Paragrafen 80 bis 89. Wer eine Stiftung ins Leben rufen möchte, findet hier eindeutige Worte.

§ 80 BGB, Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.*

Faktisch existieren also nur formale Voraussetzungen, um eine Stiftung ins Leben zu rufen, und auch die weiteren Paragrafen des BGB präzisieren die genannten Regeln nur. So enthalten sie zum Beispiel Details zum Stiftungsgeschäft und zum Vermögen. Dabei fällt auf, dass lediglich von einer rechtsfähigen Stiftung die Rede ist, weitere Spezifikationen fehlen. Der Begriff gemeinnützig etwa kommt in den Paragrafen 80 bis 89 gar nicht vor. Der Staat macht nur sehr wenige Vorgaben zur Gründung einer Stiftung. Weitere Regeln finden sich in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen. Doch auch wenn man diese miteinbezieht, stellt sich der rechtliche Rahmen äußerst großzügig dar. So fehlen zum Beispiel exakte Trennlinien zwischen den einzelnen Stiftungsformen, das wäre etwa bei anderen Rechtsformen wie der GmbH, der KG und der AG undenkbar.

Mit dieser gesetzlichen Unbestimmtheit endet die Freiheit eines Stifters jedoch noch längst nicht. Wo es in anderen Bereichen eine umfangreiche Rechtsprechung gibt, die geltende Paragrafen teilweise erheblich eingeschränkt oder umgedeutet hat, existiert im Stiftungsbereich nichts dergleichen. Stifter klagen offensichtlich sehr selten; und sollte es doch zu Unstimmigkeiten kommen, klärt der Stifter sie meist direkt mit der Stiftungsaufsicht. In der Praxis helfen diese lockeren Bande dabei, einerseits sehr gut und einvernehmlich mit den Behörden zusammenzuarbeiten und andererseits doch die eigenen Vorstellungen weitgehend umsetzen zu können. Der oben zitierte Gesetzestext fordert lediglich das sogenannte Stiftungsgeschäft – die Einzelheiten erläutere ich noch – und leitet daraus den Anspruch des Stifters auf Anerkennung ab. Auf Deutsch heißt das: Wenn Sie alles im Sinne der durchaus weit gefassten Vorgaben erledigen, muss der Staat Ihre Stiftung anerkennen. Sie können somit also eine eigene Rechtsperson Stiftung gründen. Und genau darum soll es in diesem Buch gehen: um Stiftungen, die von den jeweiligen Behörden als solche anerkannt wurden und über eine entsprechende Urkunde (siehe Abbildung 3) verfügen.

Abbildung 3: Stiftungsurkunde

Nach dem Wortlaut des BGB darf jede voll geschäftsfähige natürliche Person und auch jede juristische Person eine Stiftung gründen. Neben Menschen können also beispielsweise auch rechtsfähige Vereine oder Unternehmen stiften. Die betreffende natürliche oder juristische Person muss lediglich Geld oder andere Vermögenswerte besitzen und bereit sein, diese zu übertragen. In der Regel spielt es noch nicht einmal eine Rolle, wenn der Stifter bereits mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Vorstrafen oder Ähnliches können höchstens die Tätigkeit im Vorstand unmöglich machen; die Stiftungsgründung selbst – also die Übertragung von Vermögensgegenständen – ist grundsätzlich möglich. Zu beachten sind lediglich die geltenden Rahmenbedingungen beispielsweise im Hinblick auf die Formulierung der Satzung. Die Anerkennung richtet sich also nicht nach der Person des Stifters, sondern nach der Konstruktion der Stiftung selbst. Haben die Behörden ihr Einverständnis erteilt, lässt sich die Gründung in der Regel nicht mehr rückgängig machen, und das Vermögen ist in der Stiftung gebunden. Es muss dazu genutzt werden, den Stiftungszweck zu verfolgen. Damit kommen wir auf das Wörtchen gewidmet aus der oben aufgeführten Definition zurück. Die gestifteten Vermögenswerte dienen also in Zukunft dazu, den Willen des Stifters zu verfolgen – nichts anderes ist der Stiftungszweck. Der Stifterwille spielt die zentrale Rolle bei der Gründung und beim laufenden Betrieb einer jeden Stiftung.

! Stiften und spenden

Beide Begriffe – stiften und spenden – bezeichnen einen ähnlichen Vorgang, nämlich Vermögen freiwillig und endgültig für einen bestimmten Zweck abzugeben. Dabei ist eine Spende üblicherweise zweckgebunden und dient der laufenden Tätigkeit einer schon bestehenden Einrichtung. Wer zum Beispiel an eine gemeinnützige Stiftung zum Zweck der Erdbebenhilfe spendet, dessen Geld darf nicht für die Versorgung von Hochwasseropfern verwendet werden. An diese Vorgabe des Spenders ist der Empfänger der Spende strikt gebunden – auch wenn die Erdbebenhilfe gar nicht mehr erforderlich ist. Anders sieht es beim Stiften oder bei einer Spende ins Grundstockvermögen aus: Der Betrag kommt nicht direkt einem festgelegten Zweck zugute, sondern soll die jeweilige Einrichtung oder Stiftung dazu in die Lage versetzen, mit dem Geld langfristig Erträge zu generieren. Auch müssen Spendengelder in der Regel zeitnah ausgegeben werden, wogegen gestiftete Beträge im Stiftungsvermögen »gefangen« sind. Eine Stiftung ist dazu verpflichtet, das ihr anvertraute Vermögen ungeschmälert zu bewahren. Sie darf nur Mittel aus den Kapitalerträgen zur Verfügung stellen.

DER STIFTERWILLE

Der Stifterwille entscheidet beispielsweise über die Verwendung des Vermögens, den Kreis der Begünstigten, die Verwaltung der Stiftung oder den Umfang der Wertgegenstände – selbstverständlich im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften. Ganz besonders betonen möchte ich nochmals eine wichtige Besonderheit bei Stiftungen: Die Widmung des Vermögens nach Stifterwillen gilt auf Dauer, sie lässt sich weder vom Stifter selbst noch nach dessen Tod von anderen Personen revidieren. Damit ist sichergestellt, dass der einmal festgelegte Zweck weiterhin verfolgt werden kann. Der Staat hat diese starke Bindungswirkung absichtlich im Gesetz verankert. Schließlich geht es darum, mithilfe eines spezifischen Vermögens einen bestimmten Zweck zu verfolgen und die dafür vorgesehenen Werte dauerhaft zu erhalten. Damit versteht es sich von selbst, dass der Stifter vorausschauend denken muss. Denn schließlich kommt es nicht unbedingt auf seinen aktuellen Willen an, dieser kann sich immer wieder ändern. Vielleicht wandeln sich die beruflichen und privaten Verhältnisse grundlegend im weiteren Verlauf des Lebens. Stiften Sie zum Beispiel zusammen mit Ihrem Partner und kommt es später zu einer Trennung, können Sie den einmal festgelegten Zweck nicht mehr ändern. Deshalb entscheiden der historische Stifterwille und mit ihm der Ewigkeitsgedanke. Nicht einmal der Stifter selbst kann die von ihm festgelegte Satzung übergehen; auch er ist streng daran gebunden. Daher ist es so wichtig, die Satzung der Stiftung geschickt zu gestalten und bei ihrer Formulierung an alle Eventualitäten zu denken. Überlegen Sie sich also genau, welche Regeln Sie bei der Gründung treffen. Um welche Sache und um welche Person(en) geht es Ihnen tatsächlich? Welche Veränderungen können sich in Ihrem Leben ergeben, und welchen Einfluss nehmen diese auf die Stiftung sowie Ihren ursprünglichen Willen? Derartige Eventualitäten sollten Sie bedenken, denn Anpassungen sind nur möglich, wenn sich der ursprüngliche Wille wirklich nicht mehr durchführen lässt. Dazu kann es kommen, wenn beispielsweise der Zweck obsolet wird oder das Stiftungsvermögen abhandenkommt. Nehmen wir an, Sie bezwecken die Bekämpfung von Kinderlähmung. Wird diese Krankheit in Zukunft ausgerottet, hätte die Stiftung ihren Sinn verloren und müsste die Satzung anpassen. Vorstand und Behörden müssten sich dann überlegen, was der Stifter anstelle des nun obsoleten Zwecks gewollt hätte. Nur in solchen Fällen akzeptieren die Aufsichtsbehörden nachträgliche Änderungen des Stiftungszwecks. Bevor Sie angesichts derartiger Gedankenspiele abwinken: Fragen nach dem eigenen Lebenswerk oder ganz spezifischen Gütern stellen sich nicht nur, wenn Sie eine Stiftung gründen wollen. Nach passenden Antworten müssen Sie auch suchen, wenn Sie Ihr Vermögen auf eine andere Art und Weise strukturieren wollen. In diesem Sinne lässt sich der Stifterwille am ehesten mit einem Testament vergleichen, das sich hier in Form der Stiftungssatzung manifestiert.

Um den Prozess der Willensbildung zu beleuchten, möchte ich das Seelenleben von Stiftern genauer unter die Lupe nehmen und dabei auch klären, wie sich ein Wille konkret manifesteren kann. Da das Thema weitgehend unter dem Radar der breiten Öffentlichkeit segelt, existieren dazu kaum Studien, Untersuchungen oder Umfragen. Bekannt ist jedoch, dass die Motive für Stiftungsgründungen von Fall zu Fall stark voneinander abweichen. Bei Familienstiftungen geht es vor allem darum, die eigene Familie abzusichern. Angesichts unklarer Rentenaussichten und auch vor dem Hintergrund unsicherer Berufsaussichten für die eigenen Kinder scheint mir dieser Beweggrund absolut nachvollziehbar. Mithilfe einer Stiftung lässt sich zum Beispiel sicherstellen, dass ein Teil der Erträge monatlich oder jährlich an die Begünstigten ausgezahlt wird, dass jedoch das Vermögen oder das Unternehmen als Ganzes unangetastet bleibt. Diese Gewissheit ist vielen Stiftern ausgesprochen wichtig; und mit keiner anderen Rechtsform lässt sie sich so einfach erreichen. Häufig steht auch die Absicht im Vordergrund, den Familienzusammenhalt zu stärken. Viele Stifter beabsichtigen darüber hinaus, den persönlichen Nachlass zu ordnen und für einen reibungslosen Übergang in die Zeit zu sorgen, in der sie sich aus dem aktiven Geschäftsleben verabschiedet haben. Schließlich bringen Erbschaften von nennenswertem Umfang latent vorhandene Rivalitäten unter den potenziellen Nachlassempfängern häufig erst zum Ausbruch.

In der Stiftung sind Vermögenswerte gebunden. Im Rahmen einer GmbH beispielsweise lässt sich diese Bindungswirkung nicht erzielen. Wer eine GmbH erbt oder kauft, kann über ihr Schicksal frei bestimmen. Bei privatnützigen Stiftungen geht es also vor allem um »eigennützige« Motive. Die Anführungszeichen sollen vor allem zwei Punkte verdeutlichen: Zum einen ist der Begriff Eigennutz in diesem Zusammenhang keineswegs negativ zu verstehen, und zum anderen können sehr viele Beteiligte von einer solchen Stiftung profitieren, nicht nur der Stifter selbst.

Doch zeigen die existierenden Umfragen, dass es noch weitere Motive für die Stiftungsgründung gibt. Eine solche kann beispielsweise durch einen plötzlichen Vermögenszuwachs oder einen persönlichen Schicksalsschlag veranlasst werden. Nicht vergessen wollen wir außerdem die Möglichkeit, Steuern zu senken. Weniger ausgeprägt ist der Wunsch nach gesellschaftlicher Anerkennung. So weit zu den Familienstiftungen.

! Auslaufmodell GmbH & Co. KG