Der Angriff auf den Nationalstaat - Thierry Baudet - E-Book

Der Angriff auf den Nationalstaat E-Book

Thierry Baudet

0,0
4,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Die systematische Zerstörung unserer demokratischen Nationalstaaten und die Bedeutung von Grenzen!

Thierry Baudet gilt als intellektuelles Wunderkind und als eine Art neuer Star der Konservativen. Die Analyse, die der junge Autor in diesem Werk liefert, nötigt selbst linken Politikern und Autoren Respekt ab. Denn mit einzigartiger Präzision deckt Baudet auf, dass Europas Elite die Nationalstaaten nach und nach zerstört. Sein bemerkenswertes Buch zeigt anschaulich, wie in Westeuropa seit rund 50 Jahren ein großes Projekt durchgeführt wird: der Angriff auf die Nationalstaaten. Es ist das wichtigste Ziel der Eliten der Nachkriegszeit. Ihre Vision ist eine Welt ohne Nationen, ohne verbindende Kultur. Nur auf diesem Weg - so ihre Auffassung - können Kriege vermieden werden.

Massenzuwanderung zersetzt unser Wertesystem

Thierry Baudet belegt auf eindrucksvolle Weise: Die Nationalstaaten sind Basis und Garanten unserer demokratischen Gesellschaften. Die Masseneinwanderung, die die europäische Elite forciert, unterminiert das Verbindende. Wohin dies führt, zeigt der Autor an verstörenden Beispielen aus allen Bereichen des täglichen Lebens. Er macht deutlich: Wenn in einem westeuropäischen Staat plötzlich Werte aus fremden Kulturen zum Maßstab werden, erodiert zwangsläufig das, was die Bürger des Landes bisher verband.

Immer mehr Macht für supranationale Institutionen

Während Massenzuwanderung die nationalen Werte von innen aushöhlt, wird die Souveränität der Nationalstaaten von außen immer weiter eingeschränkt. Internationale Organisationen wie die Europäische Union, die Welthandelsorganisation, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Internationale Strafgerichtshof erhalten immer mehr Machtbefugnisse. Wurden Gesetze und Richtlinien des Zusammenlebens bislang von Politikern des jeweiligen Landes verabschiedet, kommen Regelungen und Präzedenzfälle immer häufiger aus Brüssel, Genf, Straßburg oder Den Haag. Thierry Baudet beleuchtet einmal mehr anhand konkreter Fälle, was diese Entwicklung für uns bedeutet.

Ohne »wir« geht es nicht

Auch wenn die Auflösung der Nationalstaaten voranschreitet: Thierry Baudet ist überzeugt davon, dass sich die Dinge zum Guten wenden lassen. Vor diesem Hintergrund zeigt er, was wir tun müssen, um den Nationalstaat und unsere demokratische Gesellschaft zu retten.

Lesen Sie dieses engagierte und historisch fundierte Plädoyer für den Nationalstaat. Erfahren Sie, weshalb es uns besser ginge, wenn wir wieder »Herr in unserem eigenen Haus« wären, anstatt unser Leben von außen bestimmen zu lassen.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2016

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



2. überarbeitete Auflage Dezember 2016 Copyright © 2012 by Thierry Baudet Originally published in 2013 by Uitgeverij Bert Bakker, Amsterdam Copyright © 2015,2016 für die deutschsprachige Ausgabe bei Kopp Verlag, Bertha-Benz-Straße 10, D-72108 Rottenburg Titel der niederländischen Originalausgabe:De aanval op de natiestaat Alle Rechte vorbehalten Übersetzung aus dem Niederländischen: Vicky Mast Lektorat, Satz und Layout: Opus verum, München Covergestaltung: Stefanie Beth ISBN E-Book 978-3-86445-400-4 eBook-Produktion: GGP Media GmbH, Pößneck

Gerne senden wir Ihnen unser Verlagsverzeichnis Kopp Verlag Bertha-Benz-Straße 10 D-72108 Rottenburg E-Mail: [email protected] Tel.: (07472) 98 06-0 Fax: (07472) 98 06-11Unser Buchprogramm finden Sie auch im Internet unter:www.kopp-verlag.de

Zitat

»Ohne ›wir‹ geht es nicht.«

– Paul SchefferDie Eingewanderten (2008)

Dank

Dank

Beim Schreiben dieses Buches waren mir zahlreiche Freunde und Kollegen eine große Hilfe – sowohl auf persönlicher wie auf intellektueller Ebene. Ihre Kritik und ihre Anregungen bedeuteten mir sehr viel.

Am meisten habe ich Paul Cliteur und Roger Scruton zu verdanken, die mich zur Wahl des Themas inspirierten und mich während der Arbeit ständig unterstützt haben. Auch mein treuer Freund, der nicht nur von mir geschätzte Autor Tony Daniels, besser bekannt als Theodore Dalrymple, stand mir von Anfang an unterstützend zur Seite. Paul, Roger und Tony, ihr wart ein unvergessliches Dreigespann. Ich bin dankbar, dass ich so intensiv mit euch habe zusammenarbeiten dürfen. Danke für euer Vertrauen in dieses Buch und in mich.

Auch viele andere haben mir beim Verfassen einzelner Kapitel, mit Literaturverweisen, beim Auffinden von Informationen und bei der Formulierung von Argumenten geholfen. Meine Dankbarkeit und Freundschaft gelten Marten Admiraal, Mark Almond, Barbara Becker-Rojzcyk, Hugo Bijleveld, Frits Bolkestein, Bas van Bommel, Diederik Boomsma, Lukas van den Berge, David Chandler, Pascal Bruckner, Chantal Delsol, Afshin Ellian, Alain Finkielkraut, Marc Fumaroli, Frank Furedi, Amos Guiora, Hendrik Kaptein, Roy Kenkel, Andreas Kinneging, Leszek Kolakowski (†), Marijn Kruk, Joes Kuys, Bart Labuschagne, Rick Lawson, John Laughland, Christian Leclercq, Jean-Thomas Lesueur, Noel Malcolm, Pierre Manent, Pablo Mendes de Leon, Gelijn Molier, Douglas Murray, Matthijs Pars, Jeremy Rabkin, Bastiaan Rijpkema, Larry Siedentop, Fred van Staden, Jaffe Vink und Michiel Visser.

Ein besonderes Dankeschön auch an Roland Fagel und Geerten Waling, die die ursprüngliche englische Fassung dieses Buches mit mir zusammen ins Niederländische übertragen haben. Mein größter Dank gilt aber meinen lieben Eltern und meiner lieben Schwester: Ohne ihre bedingungslose Unterstützung wäre dieses Werk nie vollendet worden. Es ist mir dann auch eine große Freude, ihnen das Endergebnis zu widmen.

–– Amsterdam, im Juni 2012

Vorwort

Vorwort

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde in Westeuropa ein großes Vorhaben verfolgt, Wahl für Wahl, Regierung für Regierung – ob nun »Links« an der Macht war oder »Rechts«, in wirtschaftlich guten oder schlechten Zeiten.

Dieses Vorhaben war der Angriff auf den Nationalstaat. Es war eines der wichtigsten Themen der Eliten der Nachkriegszeit. Von politischen Parteien, Wirtschaft, Beamten und richterlicher Gewalt bis zu Lehrern und Journalisten. Proteste dagegen wurden erstickt. Es existierte ja ein »Konsens« über das, was wünschenswert, was notwendig war: Die nationale Souveränität musste geschwächt, der Nationalstaat untergraben werden – sodass es nie mehr Krieg gäbe.

Der Angriff wurde von zwei Seiten geführt. Die eine Front bildeten verschiedene supranationale (im Sinne von »überstaatlich«; im Gegensatz zu »international«, also zwischenstaatlich) Organisationen und Gerichtshöfe wie die Europäische Union, die Welthandelsorganisation, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Internationale Strafgerichtshof. Weil diese Instanzen neue Regelungen im juristischen und wirtschaftlichen Miteinander einführen oder existierende Bestimmungen neu interpretieren können, haben sie die Macht, nationale Souveränität und damit die Autonomie ihrer Mitgliedstaaten in fast jedem Bereich einzuschränken.

Als Ergebnis haben supranationale Instanzen den Grundsatz der Staatssouveränität faktisch vollkommen ausgehöhlt – und sie können die nationalen Parlamente, die nationalen Gerichte und Regierungen inzwischen in fast jedem Bereich überstimmen.

Die zweite Front, an der zum Angriff auf den Nationalstaat geblasen wurde, ist die Schwächung der verschiedenen nationalen Kulturen durch Einwanderungswellen, denen fast jedes westeuropäische Land seit der Dekolonisation und dem Zustrom von billigen Arbeitskräften in den 1960er- und 1970er-Jahren ausgesetzt war. Der Multikulturalismus, mit dem diese Masseneinwanderung begrüßt wurde, hatte zur Folge, dass Einwanderern keine Integration in die vorherrschende Kultur abverlangt werden durfte. Heute tendiert man sogar zu einer Art Rechtspluralismus, in dem jede ethnische Gruppe gemäß ihren »eigenen Normen« leben und handeln darf.

So unterschiedlich Supranationalismus und Multikulturalismus auch sind, politisch und juristisch gesehen haben sie denselben Effekt: die Demontage des Nationalstaates. Beide wurzeln sie in einer fatalen Zukunftsvision: einer Welt ohne nationale Souveränität, ohne territoriale Gerichtsbarkeit und ohne verschiedene, voneinander unterscheidbare Kulturen. Eine Welt ohne Grenzen. Ohne Unterschied zwischen dem »wir« und dem »sie«.

In diesem Buch lege ich dar, dass die Vorstellung einer Welt ohne Grenzen außerordentlich unattraktiv ist. Der demokratische Rechtsstaat kann nämlich nur innerhalb eines Nationalstaates existieren. Und der mit der Globalisierung zusammenhängende wirtschaftliche Fortschritt kann nur mit starken, souveränen Nationalstaaten realisiert werden – so international orientiert sie auch sein mögen und so offen sie Neuankömmlingen gegenüber auch sind. Internationalismus, Freihandel und Zusammenarbeit zwischen Staaten sind etwas ganz anderes als Supranationalismus; und Neuankömmlingen gegenüber offen zu sein bedeutet noch lange nicht, sich dem Multikulturalismus zu ergeben. Mehr noch: Supranationalismus macht es einzelnen Staaten nahezu unmöglich, sich in Freiheit für Zusammenarbeit und Internationalismus zu entscheiden; er untergräbt damit die Grundlagen des klassischen Völkerrechts. Und der Multikulturalismus führt zur »Balkanisierung«, zur unfriedlichen Koexistenz völlig unterschiedlicher Kulturen; er lässt den Fokus auf das größere, nationale Ganze verblassen.

Angesichts von Globalisierung, globalen Migrationsströmen, multinationalen Konzernen, Internet und der Möglichkeit, in einigen Stunden um die Welt zu fliegen, hat man die Schlussfolgerung gezogen, dass »die Idee einer nationalen Kultur nicht sehr sinnvoll ist und dass das Streben nach kultureller Einheitlichkeit, worauf viele Gesellschaften in der Vergangenheit und alle modernen Staaten für ihre Stabilität und ihren Zusammenhang vertraut haben, heute nicht länger praktikabel ist«, wie es der englisch-indische Multikulturalist Bhikhu Parekh formuliert hat. 1› Hinweis

Weil Grenzen im internationalen Verkehr ihre Bedeutung immer mehr verloren haben, weil es andererseits politische, wirtschaftliche und technische Probleme gibt, die an Grenzen nicht haltmachen, bräuchten wir Grenzen überhaupt nicht mehr, so wird argumentiert. Genau das Gegenteil ist aber der Fall: Gerade weil es grenzüberschreitenden Austausch im Guten wie im Schlechten gibt, brauchen wir starke Nationalstaaten. Nur dann können Neuankömmlinge begrüßt werden, nur dann können politische Vertretungen arbeiten, nur dann können demokratische Entscheidungen umgesetzt werden, nur dann kann der Rechtsstaat gleiches Recht für alle durchsetzen.

Auch für eine funktionierende internationale Zusammenarbeit sind Nationalstaaten unabdingbar. Denn nur wenn Entscheidungen von nationalen Vertretern – die sich für ihre Entscheidungen rechtfertigen müssen – getroffen werden, wird eine solche internationale Zusammenarbeit vom Bürger und Wähler als legitim erlebt.

Den offenen Nationalismus, für den ich plädiere, nenne ich »multikulturellen Nationalismus« – und er unterscheidet sich vom Multikulturalismus auf der einen Seite und einem intoleranten, geschlossenen Nationalismus auf der anderen. Die internationale Zusammenarbeit auf der Basis von demokratischen Nationalstaaten nenne ich »souveränen Kosmopolitismus«, und dieser unterscheidet sich vom Supranationalismus auf der einen und von einem in sich gekehrten, geschlossenen Nationalismus auf der anderen Seite. Beide, sowohl multikultureller Nationalismus als auch souveräner Kosmopolitismus, erkennen an, dass die internationalisierte, moderne Welt einen offenen Blick verlangt – und stellen den Nationalstaat dennoch ins Zentrum des politischen Denkens.

In historischer Hinsicht ist der Nationalstaat aus einem Machtkampf zwischen weltlichen und geistlichen Herrschern hervorgegangen – einem Kampf, der bereits im Mittelalter geführt wurde, aber in der frühen Neuzeit eskalierte. Im 16. und 17. Jahrhundert wurden England, die Niederlande, die deutschen Fürstentümer, Frankreich und mehrere andere europäische Regionen von verheerenden Bürgerkriegen heimgesucht. Für all diese Länder markierte diese dramatische Zeit einen historischen Übergang von der mittelalterlichen Organisation der Politik zum modernen Staat. Wo bislang unterschiedlichste Instanzen auf unterschiedlichen Grundlagen Recht gesprochen hatten, bildeten sich territorial zentralisierte Herrschaftsformen mit quasi-staatlicher Souveränität aus. Die Vorstellung, dass Staaten in ihren internen Angelegenheiten souverän sein mussten und dass als Voraussetzung dafür die fundamentale Verpflichtung bestand, die gegenseitige territoriale Integrität oder, anders gesagt, die staatlichen Grenzen zu respektieren, war die politische Antwort auf die religiös motivierten Bürgerkriege des 16. und 17. Jahrhunderts.

Um diesen Zuwachs an politischer Macht zu legitimieren und um religiöse und ethnische Spannungen abzubauen, gewann die Auffassung an Boden, dass die Untertanen souveräner Staaten in politischer Loyalität verbündet sein sollten, sich also als Angehörige einer staatlichen Gemeinschaft wahrnehmen sollten. So dekretierte Richelieu bereits 1617 in einer Weisung an einen Minister: »Kein französischer Katholik sollte so blind sein, in Staatsangelegenheiten einen Spanier vor einem französischen Protestanten zu bevorzugen«. 2› Hinweis

Dennoch war der Staat des Ancien Régime (und anderer Territorien) noch kein Nationalstaat. In der Staatsführung war noch nicht die Rede von einer Volksvertretung, und wie auch immer der Rechtsstaat im Ancien Régime aussah, es gab kein von allen geteiltes und für alle gleiches Recht. Verschiedene Gruppen und Regionen hatten ihren eigenen juristischen Status, es galten unterschiedliche Gesetze für Adlige, Städter, Studenten, Zunftgenossen und so weiter.

Ideen zur demokratischen Teilhabe und zur Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz entwickelten sich im Lauf des 18. Jahrhunderts und erschienen mit der Amerikanischen und Französischen Revolution 1776 (resp. 1789) definitiv auf der Bildfläche. Während des 19. Jahrhunderts wurden sie in anderen europäischen Ländern adaptiert und gewannen europaweit langsam an Einfluss. Eine »repräsentative« Regierung kann nur existieren, wenn es ein kollektives »wir« gibt, das sich nicht nur in getrennten Klassen oder Individuen zeigt, sondern auch als ein Ganzes, das sich einer territorialen bzw. staatlichen Gemeinsamkeit bewusst ist. Demokratien unterstellen also die Existenz eines demos, eines Volkes, durch das das Parlament auch tatsächlich als Forum von Verhandlungen und Entscheidungen legitimiert wird.

Auch der Gedanke des Rechtsstaates unterstellt einen demos. Nicht nur muss der Richter, der das Gesetz anwendet und erklärt, bei einem Konflikt von beiden Parteien als die rechtmäßige Instanz anerkannt werden und sich auf ein von allen anerkanntes Recht beziehen; wichtiger noch, der Inhalt eines Gesetzes selbst ist nicht viel weniger als die in eine verbindliche Regel gegossene gemeinschaftlich erlebte Kultur. Ohne ein geteiltes Empfinden von Moral, ohne geteilte Bräuche und geteilte Umgangsformen kann es kein verbindliches Recht geben. Auch wenn der Gesetzgeber sich größte Mühe gibt, die erlassenen Gesetze so deutlich wie möglich zu formulieren: Das, was genau unter zentralen juristischen Begriffen wie »Zumutbarkeit«, »Verletzung von Ehre und gutem Ruf«, »in gutem Vertrauen«, »schwerwiegenden Gründen« usw. verstanden wird, ist immer eine Frage der Interpretation. Genau wie die Frage, wie sich widersprechende Grundrechte abgewogen werden sollen (zum Beispiel Religionsfreiheit gegenüber dem Grundsatz von Nichtdiskriminierung). 3› Hinweis

Die Legitimität – und damit die Durchsetzungskraft – von Gerichtsaussagen – hängt deshalb schließlich von der gesellschaftlichen Autorität der Richter ab, und genau das fehlt auf supranationaler Ebene. Da der Gerichtssaal nie mehr ist als ein ultimum remedium, ein letztes Hilfsmittel, impliziert das Konzept eines Rechtsstaates außerdem, dass die Mitglieder einer Gesellschaft eine internalisierte Auffassung von dem haben, was das Gesetz ist. Sie müssen sich also eine Idee des Rechts zu eigen gemacht haben. Ihre Auffassungen davon, was Recht und Unrecht ist, müssen mehr oder weniger übereinstimmen – dann werden sie größtenteils im Einklang mit diesen Regeln leben und Sanktionen für Verstöße akzeptieren. Genau betrachtet ist »der Rechtsstaat« also nicht viel mehr als die Spitze des Eisbergs, die Krönung des sozialen Bauwerks, das die Gesellschaft ist.

Zusätzlich zu den Anforderungen, die die Industrialisierung an die Zentralisierung des wirtschaftlichen Lebens stellte, führte die Besorgnis der Staaten, in den Augen ihrer Bewohner repräsentativ zu sein, zu den nationalen Einheitsbewegungen des 19. Jahrhunderts. Die Staatenbildung verlief in den einzelnen Fällen nicht ganz willkürlich, aber auch sicherlich nicht unvermeidlich. Es gab zum Beispiel keine historische Notwendigkeit dafür, dass die italienische Einigung gelingen oder dass die deutsche Einigung bis 1871 fehlschlagen würde. Zwar gab es genügend machtpolitische und kulturelle, vor allem sprachliche Gründe dafür, dass Spanien und Frankreich zu homogenen Nationalstaaten wurden; ob aber die Basken, die Bretonen oder die Katalanen in einem von beiden Ländern ihren Platz finden würden, stand aufgrund der großen kulturellen Unterschiede sicherlich nicht von Anfang an fest.

Ebenso wenig haben diese nationalen Einigungen für immer feststehende, in Stein gemeißelte Situationen ins Leben gerufen. Genau wie jedes andere soziale Phänomen sind auch Nationen ständigen Veränderungen ausgesetzt. Das bedeutet aber nicht, dass das Konzept des Nationalstaates an sich nicht beherzigenswert wäre. Wir müssen uns über eines im Klaren sein: Obwohl sich in Zukunft neue nationale Staaten mit anderen Grenzen und mit neuen Völkern entwickeln könnten, war der Gedanke aus dem 19. Jahrhundert, dass der Nationalstaat für den demokratischen Rechtsstaat notwendig ist, der richtige.

Allerdings steht außer Frage, dass eine zu starke Betonung der nationalen Eigenheit ihre dunkle Seite hat. Der Erste und der Zweite Weltkrieg sind schreckliche Beispiele dafür. Obwohl die politischen Führer, die für diese Katastrophen verantwortlich waren, nicht versuchten, einen Nationalstaat zu schützen oder zu errichten (sondern eher ein multinationales Imperium 4› Hinweis ), erwies sich der Nationalismus als außerordentlich effektiv, um kollektive Kriegslust zu kanalisieren und zu verstärken. Wir sollten aber eine Tugend nicht mit deren Exzessen verwechseln – genau wie Tollkühnheit nicht die Essenz von Mut ausmacht. 5› Hinweis

Außerdem: Das Verwischen von nationalen Identitäten wird das menschliche Bedürfnis nach kollektiver Identität nicht verschwinden lassen. Ebenso wenig würde der Mensch seine Fähigkeit, auf Basis einer solchen kollektiven Identität zu Gewalt überzugehen, auf einmal verlieren. Es ist leider schwer belegbar, ob die Ausdrucksform der kollektiven Identität durch den Nationalismus nicht auch Konflikte vermieden hat, vielleicht sogar mehr, als sie verursachte. Und man kann getrost davon ausgehen, dass andere Formen der kollektiven Identität – zum Beispiel auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder Rasse – zu einem ähnlich hohen Maß an Leid und Blutvergießen geführt haben. Auch sollte man nicht annehmen, dass zu wenig nationale Identität keine Folgen haben könnte, die genauso gefährlich oder gar noch destruktiver sind als jene von übertriebenem, aggressivem Nationalismus. Ein Mangel an internem Zusammengehörigkeitsgefühl kann nicht nur die innere Führung eines Staates äußerst erschweren, wie die Situation zwischen Flamen und Wallonen in Belgien deutlich macht, er kann auch einen Bürgerkrieg verursachen, wie die Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien in den 1990er-Jahren oder die in Amerika zwischen 1861 und 1865 gezeigt haben.

Unter normalen Umständen kommt Nationalismus als Patriotismus, als eine Liebe für die Heimat, zum Ausdruck. Wenn er aber nicht auf einem hinreichenden kollektiven Selbstbewusstsein fußt, kann er in einen intoleranten Nationalismus oder Imperialismus ausarten. Der deutsche Nationalismus nahm einen fatalen Aufschwung, als die französische Armee triumphierend unter dem Brandenburger Tor durchmarschierte. Die Franzosen wurden ihrerseits von der deutschen Annexion von Elsass-Lothringen 1871 erniedrigt, und in den darauffolgenden Jahren schwappte ein gewalttätiger, intoleranter und antisemitischer Nationalismus durch die französische Dritte Republik. Das verletzte französische Nationalgefühl führte zu Versuchen, das Land zu »säubern« – die berüchtigte Dreyfus-Affäre ist das bekannteste Beispiel dafür. Und es gibt keinen Zweifel, dass die immensen Entschädigungszahlungen, die Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg entrichten musste, einem Krieg, in dem es 2 Millionen meist junge Männer in den Schützengräben verloren hatte, zur Entstehung der aggressiven Form von Nationalsozialismus beigetragen haben, die zum Untergang der Weimarer Republik führte.

Heutzutage begegnet man der Idee der Nationalität mit Verachtung und Hohn. Man fürchtet sich dabei vor einem potenziellen pathologischen Nationalismus, wie er das 20. Jahrhundert auf so schreckliche Weise geprägt hat. Wäre es aber nicht denkbar, dass statt dessen Respekt vor der nationalen Identität einer solchen Entgleisung, statt sie zu fördern, sogar zuvorkommen und sie somit verhindern könnte?

Zurzeit können die nationalen Regierungen Europas in letzter Instanz immer noch Verträge, die sie verpflichten, souverän für wirksam erklären – und sie können demnach immer noch über Reformen verhandeln oder die Verhandlungen für gescheitert erklären. Andererseits hat die Ideologie des Multikulturalismus, von Ausnahmen abgesehen, die formale Gleichheit vor dem Gesetz oder die Autorität der nationalen Richter, das nationale Recht anzuwenden, bisher verschwinden lassen.

Das heißt: Noch haben wir die Wahl. Obwohl die europäische politische Elite fast alles dafür getan hat, was sie konnte, um die nationalen Grenzen zu beseitigen, gibt es sie noch, und die Schlüssel zum Tor haben wir immer noch in der Hand. Das ist nicht unwichtig. In ganz Europa haben Politiker mit einem deutlich nationalistischen Programm in den vergangenen Jahren erhebliche – und ständig wachsende – Wahlerfolge erzielt. Die Tatsache, dass europäische Eliten einen gemeinsamen Angriff auf den Nationalstaat unternommen haben, heißt also noch lange nicht, dass die europäischen Bevölkerungen dem auch zugestimmt hätten. Politische Führer wie Berlusconi in Italien, Vater und Tochter Le Pen in Frankreich, Fortuyn, Roemer und Wilders in den Niederlanden, Klaus in Tschechien, Haider in Österreich, Timo Soini in Finnland, Pia Kjærsgaard in Dänemark und viele andere haben sich alle für die nationale Kultur und die nationale Souveränität eingesetzt und haben beim Vertreten ihres Landes bewusst nationalen »Stolz« postuliert. In Volksbefragungen über europäische Verfassungstexte haben große Teile der Bevölkerung sich gegen das Abtreten von Macht ausgesprochen, die bislang in Händen von nationalen Regierungen lag. Und am 29. November 2009 stimmten die Schweizer gegen das Recht islamischer Einwanderer, ihre Religion auf eine auffällige Art und Weise zum Ausdruck zu bringen, und sprachen ihnen das Verbot aus, neue Minarette zu bauen. Es ist anzunehmen, dass solche Volksbefragungen in anderen europäischen Ländern zu ähnlichen Ergebnissen führen würden (was auch der Grund dafür ist, weshalb Politiker zögern, diese Volksbefragungen zu erlauben).

Die Fakten wecken also Zweifel über die Erfolgschancen einer Welt ohne Grenzen. Die Tatsache, dass große Teile der europäischen Bevölkerung unwillig sind, die Souveränität ihrer Staaten aufzugeben und ihre nationale Kultur nach und nach verschwinden zu sehen, müsste Befürworter von Supranationalismus und Multikulturalismus auf jeden Fall zum Zweifeln über die Legitimität und die Berechtigung ihrer Pläne bringen.

Dieses Buch ist, wie einst Gallien, dreigeteilt. Im ersten Teil wird der Nationalstaat sowohl historisch als auch politisch-theoretisch betrachtet. Nach meiner Auffassung fußt er auf zwei Elementen: der gemeinsamen Loyalität der Bevölkerung, die aus ihrem Gefühl von sozialer Kohäsion hervorgeht, und der Fähigkeit, zentralisierte Entscheidungsverfahren durchzuführen. Mit anderen Worten: Nationalität und Souveränität.

Im zweiten Teil zeige ich Ihnen, wie und in welchem Umfang die europäischen Eliten zu einem Angriff auf den Nationalstaat angesetzt haben. Er bietet eine Tour d’Horizon zu den sechs wichtigsten supranationalen Organisationen und Gerichtshöfen und zeigt, wie sie in der Praxis gegen die eigenen juristischen Traditionen und gegen die Selbstverwaltung ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Für eine übersichtliche Gliederung mache ich einen Unterschied zwischen den supranationalen Gerichtshöfen einerseits – dem Internationalen Strafgerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Gerichtshof – und den supranationalen Organisationen andererseits – der Welthandelsorganisation, dem UN-Sicherheitsrat und der Europäischen Union. Im zweiten Teil bespreche ich auch den Multikulturalismus, eine Ideologie, die in zwei Elemente unterteilt werden kann: den »Rechtspluralismus« und den »Diversitätsdiskurs«. Ersterer beschreibt die Überzeugung, dass man zu separaten juristischen und institutionellen Regelungen für die unterschiedlichen kulturellen Gruppen innerhalb eines Staates kommen muss; der Diversitätsdiskurs setzt auf das Fördern einer Vielfalt unterschiedlicher Kulturen und Loyalitäten innerhalb des Staates, anstatt eine einheitliche nationale Loyalität zu unterstützen.

Warum Supranationalismus und Multikulturalismus mit dem demokratischen Rechtsstaat unvereinbar sind, das wird durch die Argumente im dritten Teil dargelegt. Ich werde zeigen, dass Demokratie und Rechtsstaat nur innerhalb eines Nationalstaates existieren können – das heißt: nur wenn sie in einen souveränen Rahmen mit ausreichend sozialer Kohäsion eingebettet sind. Da hieraus wiederum folgt, dass Supranationalismus und Multikulturalismus mit den zwei wahrscheinlich wichtigsten Eigenschaften einer freien Gesellschaft unvereinbar sind, beschreibe ich unter »Schlussfolgerung« ab Seite 273 einige praktische Alternativen, die in der heutigen Situation angemessen scheinen.

Meine zentrale These in diesem Buch ist, dass der demokratische Rechtsstaat einen Nationalstaat voraussetzt. Mit dem heutigen Angriff auf den Nationalstaat untergraben die europäischen Staaten demnach den demokratischen Rechtsstaat. Supranationalismus und Multikulturalismus sind mit dem demokratischen Rechtsstaat unvereinbar, weil sie einerseits die kollektive Loyalität der Bevölkerung zum Staat, andererseits dessen Entscheidungsmacht untergraben. Wir brauchen Grenzen, denn es ist genau, wie Paul Scheffer es sagt: Ohne »wir« geht es nicht. 6› Hinweis

Teil I – Die Entstehung des Nationalstaates

Teil I Die Entstehung des Nationalstaates

»Mit welchem Recht kommst du Ausländer zu mir und sagst mir, was ich zu tun habe?«

– Ernest Hemingway

For Whom the Bell Tolls (1940)

Einführung

Grenzen markieren Gerichtsbarkeiten. Mit dem Ziehen von Grenzen erhebt eine Gemeinschaft Anspruch auf das Formulieren von Gesetzen und Rechtsprechung. Heute ist es der Nationalstaat, der dieses Recht beansprucht – bezogen auf ein gewisses Gebiet. Damit erkennt er auch an, dass außerhalb dieses Gebiets eine andere Gerichtsbarkeit gelten kann. Grenzen wirken in zwei Richtungen: Sie räumen dem Nationalstaat eine exklusive Gerichtsbarkeit ein, hindern ihn aber zugleich daran, seine Ansprüche auf ein Gebiet außerhalb des eigenen auszudehnen.

Supranationalismus und Multikulturalismus untergraben die Idee der exklusiven territorialen Gerichtsbarkeit. Supranationalismus verschafft Institutionen die Macht, nationale Grenzen zu durchbrechen und so die territoriale Gerichtsbarkeit eines Staates auszuhebeln. Dadurch werden Grenzen brüchiger und durchlässiger. Der Multikulturalismus entkräftet die Grenzen des Nationalstaates nicht nur dadurch, dass die kollektive Identität der Bevölkerung innerhalb dieser Grenzen geschwächt wird; er regt zudem kulturelle und religiöse Subgruppen dazu an, sich auf außerhalb der Grenzen des Nationalstaates geltende Regeln zu berufen, und untergräbt damit die Idee der territorialen Jurisdiktion überhaupt: »Gottes Herz kennt keine Grenzen«, so einfach wie – in diesem Zusammenhang – unsinnig gesagt. 7› Hinweis Supranationalismus und Multikulturalismus stehen also in Widerspruch zu nationaler Souveränität und den Grenzen, die für diese Souveränität Voraussetzung sind. Supranationalismus verwässert die Souveränität und erodiert so allmählich die Grenzen von außen. Multikulturalismus schwächt nationale Verbundenheit und erodiert so die Grenzen von innen.

Die politische Organisationsform, die dem Supranationalismus einerseits und dem Multikulturalismus andererseits diametral gegenübersteht – der Nationalstaat –, wird von der europäischen Elite seit Jahrzehnten als »veraltet« und »irrelevant« abgetan. Doch während man in erlauchten Kreisen mit Supranationalismus und Multikulturalismus punkten kann, ist die Popularität dieser Politik bei der Bevölkerungsmehrheit fraglich. In den meisten europäischen Staaten werden Debatten über nationale Identität mit großer Vehemenz geführt. Politiker, die die nationalistische Karte spielen, haben große Wahlerfolge verzeichnen können: Le Pen und Sarkozy in Frankreich, 8› Hinweis Fortuyn, Roemer und Wilders in den Niederlanden, 9› Hinweis Filip Dewinter und Bart de Wever in Flandern, 10› Hinweis Kaczyński in Polen, 11› Hinweis Klaus in Tschechien, 12› Hinweis Haider in Österreich, 13› Hinweis Berlusconi in Italien, 14› Hinweis Aznar in Spanien, 15› Hinweis usw. Bei Volksbefragungen über die europäische »Verfassung« bekundete außerdem eine bedeutende Anzahl von Wählern ihren Widerstand gegen eine Ausweitung der Machtfülle der supranationalen EU. 16› Hinweis

Es gibt noch viel mehr Beispiele. Am 29. November 2009 stimmten die Schweizer gegen das Recht von Muslimen, Minarette zu bauen. Muslimführer in Schweden bezeichneten die Wahlergebnisse vom September 2010 wegen des Zugewinns der Schwedendemokraten, einer Anti-Islam-Partei, als »Katastrophe«. Der Wahlsieg der Wahren Finnen verursachte im April 2011 in Finnland einen politischen Erdrutsch. Und so weiter.

Was ist aber eigentlich dieser »Nationalstaat«, den so viele populäre (von ihren Gegnern »populistisch« genannte) Politiker wieder zu Ehren bringen wollen? Im Versuch, seinen Einwohnern ein Heimatgefühl zu bieten, während er eine politische Organisation in einem Umfang realisiert, der viel größer ist als das mögliche soziale Umfeld jedes einzelnen Bewohners, kombiniert der Nationalstaat zwei im Prinzip widersprüchliche Elemente. Die Notwendigkeit, soziale Kohäsion in großem territorialem Umfang zustande zu bringen, hat Nationalstaaten einerseits dazu bewogen, ein bestimmtes Kulturerbe zu schützen oder aktiv zu fördern, oft auf Kosten der regionalen Identität – andererseits hat die strikte Anwendung territorialer Souveränität oft gewaltiges Unrecht ermöglicht.

Immerhin hat nationale Souveränität Völkern die Möglichkeit gegeben, sich selbst in Übereinstimmung mit ihren eigenen Werten und Auffassungen zu verwalten. Der Nationalstaat hat Selbstverwaltung ermöglicht. Und er unterscheidet sich in zwei Punkten von Supranationalismus und Multikulturalismus: erstens durch das Streben nach einer größtmöglichen Instandhaltung einer territorial gebundenen Gerichtsbarkeit (anstelle von Multilevel Governance, einem Prinzip, das supranationale, nationale und subnationale Strukturen verknüpft) und zweitens durch die Betonung der Notwendigkeit eines (nationalen) Gemeinschaftsbewusstseins innerhalb der territorialen Gerichtsbarkeit. Das Ziel des ersten Teils in diesem Buch ist es, auf diese Punkte, die Kernpunkte des Nationalstaates, näher einzugehen.

1 / Der Staat

1.1 Die Entstehung des Staates

Um verstehen zu können, was nationale Souveränität genau bedeutet, müssen wir zunächst die Organisation verstehen, die diese Souveränität ermöglicht: den Staat.

Staaten, so wie wir sie heute kennen, haben bestimmt nicht immer existiert. Das mittelalterliche politische System funktionierte ganz anders, und moderne Staaten haben sich allmählich daraus entwickelt – über einen Zeitraum, der viele Jahrhunderte dauerte. Es ist nicht einfach, eine scharfe Trennlinie zwischen dem mittelalterlichen Feudalsystem und dem modernen Staat zu ziehen. Wir haben es hier eher mit einer allmählichen Entwicklung zu tun. Die zentrale Veränderung hierbei ist das Aufgehen von Feudalstrukturen in ein größeres Ganzes; parallel dazu die Auflösung bzw. Entmachtung überregionaler Institutionen wie Papsttum und Kaiserreich.

Der Historiker Samuel Finer schreibt:

Das Mittelalter war durchdrungen von zwei großen Institutionen: dem Christentum und dem Feudalismus. […] So wie die Kathedrale das steinerne Symbol des Mittelalters ist, so ist es auch die Burg. Feudalismus und die Feudalität umfassen beide. 17› Hinweis

Die Macht der »Steine« des Feudalsystems wurde mehr und mehr zugunsten einer »Macht der Papiere« der zentralen Behördenbürokratie beschnitten. 18› Hinweis Der Sozioanthropologe Ernest Gellner beschrieb diese Modernisierung als »Ersatz für die Vielfalt von örtlich verankerten Formen der niedrigen Kultur durch die standardisierten, formalisierten, kodifizierten und von der Schrift getragenen Formen der hohen Kultur«. Er betonte, dass »die Reformation die Geistlichkeit, die Dialekte und die Liturgie vereinheitlichte und dass die Aufklärung die inzwischen einheitliche Geistlichkeit und die im ganzen Land gesprochene Sprache säkularisierte – dergestalt, dass sie nicht länger an eine spezifische Doktrin bzw. Klasse gebunden waren«. 19› Hinweis

Der Verlauf dieses Prozesses kannte aber erhebliche regionale Unterschiede, 20› Hinweis und bis weit in das 19. und 20. Jahrhundert hinein findet man in Europa noch zahlreiche feudale Elemente (zum Beispiel in den fortbestehenden Privilegien für Aristokratie und Kirche oder in kultureller Hinsicht im englischen Standesbewusstsein der »Offiziersklasse« 21› Hinweis ).

Außerdem ist das Parlament, das im modernen Staat doch eine zentrale Instanz bildet, entstanden aus dem Rat, den Vasallen ihren Lehnsherren schuldeten, und hat seine Wurzeln demnach im Feudalismus. 22› Hinweis Auch etymologisch zeigen sich diese Wurzeln; etwa im Begriff von den »Staaten«, der auf die »Generalstaaten« verweist, eine bis aufs Mittelalter zurückgehende Ständeversammlung der Niederlande (noch heute trägt das Parlament der Niederlande den Namen »Staten-Generaal«).

Die Theorie des modernen Staates entwickelte sich zwar bereits im 16. und 17. Jahrhundert, aber erst im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts begannen Staaten über die Mittel zu verfügen, die zentrale politische Macht auch tatsächlich auszuüben. Frankreich gibt hier ein anschauliches Beispiel: Bis zum Zusammenbruch des Ancien Régime durch die Französische Revolution blieben die Befugnisse zu Besteuerung und Gesetzgebung größtenteils dezentralisiert. So versuchte Ludwig XVI. in den Jahren vor der Revolution mit aller Macht, die Steuern zu erhöhen, als die Staatsdefizite, unter anderem wegen der französischen Unterstützung der amerikanischen Kolonien im Sezessionskrieg (1775–1783), auf ein inakzeptables Niveau angestiegen waren. Vergeblich: Der Adel konnte vermeiden, dass der Staat solche ungeliebten Maßnahmen traf. 23› Hinweis Aus heutiger Sicht waren alle Staaten auf dem europäischen Festland in den Jahren vor der Französischen Revolution nur bedingt handlungsfähig – nach heutigen Maßstäben würde man sie als failed states bezeichnen. 24› Hinweis

Aber wir kehren erst noch mal zum Mittelalter zurück. Vom späten römischen Kaiserreich an sehen wir eine wachsende Konzentration von Grundbesitz und politischer Macht in den Händen der Aristokratie, während die meisten Bauern zu einer breiten Klasse von Unfreien gehören, »die wir am besten als Hörige bezeichnen können«, so Blockmans und Hoppenbrouwers in Eeuwen des Onderscheids. 25› Hinweis Auf Dauer bekamen diese Großgrundbesitzer weitgehend auch im juristischen Sinn das Sagen über die Bauern, die auf ihren Landgütern angesiedelt waren, ein Phänomen, das als »Grundherrschaft« bezeichnet wird: »Nach den heutigen Vorstellungen waren in der Grundherrschaft private Angelegenheiten und Elemente der öffentlichen Gewaltausübung unentwirrbar miteinander verflochten.« 26› Hinweis

Während der Karolingerzeit nahm das höfische System einen rasanten Aufschwung: Hörige Bauern waren an ihren Hof gebunden, mussten einen Teil des Ertrags ihres Landes ihrem Herrn abtreten und außerdem dessen eigenes Land ohne Vergütung in einem festgelegten zeitlichen Umfang bearbeiten. Nach dem Zerfall des Karolingerreiches setzte sich die Erosion der Zentralmacht fort. Königliche Verwaltungsbeamte (Grafen) betrachteten ihre Funktionen als erblich und eigneten sich – durch juristische Winkelzüge, aber auch mit Gewalt – mehr und mehr Bereiche königlicher Zuständigkeit an. 27› Hinweis

Zwischen diesen Lokalpotentaten konnte durch das Lehnswesen eine mehr oder weniger zusammenhängende Struktur feudal-vasallischer Beziehungen entstehen: Ein Lehnsmann oder Vasall leistete dem Lehnsherrn sein Treueversprechen, konnte aber selbst wiederum auch als Lehnsherr eines Lehnsmannes auftreten. 28› Hinweis So entstand ein Flickenteppich von territorialen Fürstentümern und lokalen Herrschaften, jede mit eigenen Methoden, um die Wahrung der öffentlichen Ordnung zu erzwingen. »Feudalismus« und »feudales System« sind immer noch als Sammelbegriffe für deutlich unterschiedliche Herrschaftsformen gebräuchlich: für Lehnswesen, höfisches System, Grundherrschaft, Bannherrschaft. 29› Hinweis Durch diesen Feudalismus wurde die mittelalterliche Gesellschaft in einem System gegenseitiger Aufgaben und Verpflichtungen organisiert. Die Position dessen, der an der Spitze einer solchen Pyramide stand (ein König, in Deutschland ein Kaiser), war eine ganz andere als die eines gegenwärtigen Staatsoberhaupts. Ein altes feudales Prinzip besagte: Vassallus vassalli mei non est meus vassallus (»Ein Vasall meines Vasallen ist nicht mein Vasall.«), und das bedeutete eine strikte Machteinschränkung des Königs, in konkreten Situationen einzugreifen. 30› Hinweis

Das Verhältnis eines Fürsten zu seinen Vasallen und dem Adel war im Mittelalter also ein Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit. Der König hatte bis zum 15. Jahrhundert keine Verfügung über stehende Heere. 31› Hinweis Und ohne exekutives Mittel, um irgendetwas zu erzwingen, war der Fürst auf die Zustimmung seiner Vasallen, zum Beispiel im Bereich der Besteuerung, angewiesen. Der Fürst war nicht mehr als ein primus inter pares, nicht zu vergleichen mit den Repräsentanten moderner staatlicher Regierungen. 32› Hinweis

Es existierte auch keine Legislative, die auch nur annähernd die Befugnisse eines modernen Parlaments gehabt hätte. Das Recht im Mittelalter war meist Gewohnheitsrecht, das hier und da durch Rückgriffe auf das römische Recht oder das Kirchenrecht ergänzt wurde. Wo erfolgreich versucht wurde, die Zentralmacht auszuweiten, wie im mittelalterlichen England, wird dies als Ausnahme wahrgenommen. Der Historiker John Maitland beschreibt, wie unter König Henry II. (1154–1189) »die schnelle Entwicklung eines für das ganze Land gültigen Gesetzeswerks« vonstattenging, wobei »lokale Abweichungen allmählich unterdrückt wurden«. 33› Hinweis

Auch der Historiker Samuel Finer bemerkte, dass »der große Schritt vorwärts in der Ausdehnung der königlichen Rechtsprechung auf Kosten des lokalen Feudalsystems unter Henry II. stattfand«. Mit der Folge, dass das »[englische] Königtum, eine Mischung von angelsächsischen und feudalen Rechtselementen, die Regierung mit der größten Effizienz und Reichweite jener Zeit wurde«. 34› Hinweis

Dennoch blieb auch im damaligen England der zentrale Staat »nach jedem modernen Maßstab erschütternd unzusammenhängend, ineffektiv, voller Verbrechen und Korruption […] Gewalt war endemisch: kleine Privatkriege, Zerstörung von Ritterburgen, Abriss von Einzäunungen, Viehdiebstahl«; dazu kamen »Raub, Mord, Brandstiftung und Diebstahl«. Demnach blieb »das, was damals als das Beste seiner Art galt« noch weit entfernt von heute gültigen »Maßstäben von Recht, Gerechtigkeit und Sicherheit«. 35› Hinweis

In den meisten anderen europäischen Ländern erreichte die behördliche Zentralisierung nicht vor dem 17. und 18. Jahrhundert ein vergleichbares Niveau, und die Kodifizierung einer nationalen Gesetzgebung kam meist erst in der Zeit nach der Französischen Revolution zustande. 36› Hinweis Obwohl die Standardisierung des Rechts ab dem 13. Jahrhundert durch die Wiederentdeckung der »Pandekten« (oder »Digesten«, Texte römischer Rechtsgelehrter 37› Hinweis ), einer wichtigen Komponente des römischen Rechts, vorankam, blieb die Rechtsprechung in der mittelalterlichen Praxis doch hauptsächlich eine Frage von Gewohnheitsrecht und örtlichen oder standesabhängigen Privilegien. Auf dem europäischen Festland genossen die Städte ein erhebliches Maß an Freiheit bei der Einführung und Handhabung ihrer eigenen Gesetzgebung, und sie verfügten über eine viel größere politische Unabhängigkeit als heutige Gemeinden.

Auch das wirtschaftliche Leben war ausgesprochen regional geprägt, von standardisierten Maßen und Gewichten konnte nicht die Rede sein. Hier gab es von Ort zu Ort große regionale Unterschiede. 38› Hinweis Für Adlige, Geistliche, Studenten und Bauern galten unterschiedliche Rechtsnormen; Gilden und andere intermediäre Verbände konnten weitgehend eigene Regeln und Handelsordnungen aufstellen. 39› Hinweis

Der wichtigste Rechtsgrundsatz von modernen Staaten ist das Territorialitätsprinzip, das auf der Gleichheit aller vor dem Gesetz innerhalb eines bestimmten Territoriums aufbaut. Dieses Prinzip existierte im mittelalterlichen Rechtssystem so gut wie gar nicht; man kannte ja keine übergreifende Gesetzgebung, die innerhalb eines bestimmten Territoriums unterschiedslos angewandt wurde. Stattdessen galt das Personalitätsprinzip: Rechte und Pflichten gingen aus persönlichen Positionen und Abhängigkeiten hervor. 40› Hinweis

Dazu kam, dass die Bindung der Adligen an ihr Territorium ziemlich locker war. Titel wurden weitervererbt oder durch Heiraten von der einen Familie an die andere weitergegeben. Da das Erstgeburtsrecht (die sogenannte »Primogenitur«) nicht immer angewandt wurde, wurde ein Lehen manchmal unter den Söhnen von Fürsten oder Adligen aufgeteilt. 41› Hinweis All dies führte dazu, dass sich territoriale Grenzen ständig verschoben und die Bindung zwischen Herrschern und Untertanen nur schwach ausgeprägt war: Sie war durch personale Relationen geformt, nicht aber durch schriftlich fixiertes, allgemeines Recht festgelegt. 42› Hinweis

John Gerard Ruggie, Professor für internationale Beziehungen, betrachtet es aus anderer Perspektive: »Die im Mittelalter herrschende Klasse«, so schrieb er, »kannte ein Maß an Beweglichkeit, wie es seitdem nicht mehr vorstellbar war. Man war in der Lage, ohne jedes Problem die Regierung eines Gebiets am anderen Ende des Kontinents zu übernehmen, und man tat dies auch ohne zu zögern.« Er zitiert den französischen Historiker Georges Duby, der dem bereits genannten Henry Plantagenet (dem englischen König Heinrich II.) ironische Worte widmet:

Das war also Heinrich, Graf von Anjou väterlicherseits, Herzog der Normandie mütterlicherseits, Herzog von Aquitanien durch Vermählung und auch noch – um es abzurunden, oder auch nur deshalb – König von England, obwohl das völlig unwichtig war für das Land, in dem er die meiste Zeit verbrachte. 43› Hinweis

Ein letzter Aspekt des mittelalterlichen politischen Systems, der den scharfen Kontrast zum modernen Staat zeigt, ist selbstverständlich die Rolle der Kirche in der Gesellschaft. Das mittelalterliche Europa kannte ja nicht nur den Flickenteppich einer zwischen unterschiedlichsten Instanzen zerriebenen politischen Macht; es kannte durchaus auch eine Form der Einheit: die Einheit der Religion. Die »universale« Kirche – so die wortwörtliche Bedeutung von »katholisch« 44› Hinweis – schuf nicht nur eine spirituelle Verbundenheit, sondern regelte auch eine Reihe von täglichen Angelegenheiten juristischer und praktischer Art, einschließlich weltlicher Amtsangelegenheiten. Schulwesen und soziale Fürsorge waren ein Monopol der Kirche – eine Rolle, die die Kirchen in modernen Staaten fast komplett abgegeben haben.

Nicht dass Kirche und Staat auf Basis dieser Arbeitsteilung harmoniert hätten. Der Machtstreit zwischen weltlicher und geistlicher Führung war im Mittelalter eine der wichtigsten Ursachen für Streitigkeiten – bis hin zu bewaffneten Konflikten. In dem Moment, wo Papst Leo III. im Jahr 800 Karl den Großen zum Kaiser krönte, war dieser Konflikt schon virulent, und er bekam einen neuen Impuls, als der Vatikan die Regel Papa caput totius orbis verkündete (»der Papst ist das Oberhaupt der gesamten Welt«). Dieser Machtkampf war ein permanenter, meist im Untergrund schlummernd, oft an der Oberfläche ausgetragen. So zum Beispiel am Ende des 13. Jahrhunderts, als Papst Bonifatius VIII. in der Bulle Unam Sanctam von 1302 reklamierte, dass die Monarchen sich der kirchlichen Rechtsprechung zu beugen hätten. 45› Hinweis Anlass war wie meistens das Geld; Philipp IV. (»der Schöne«) von Frankreich hatte sich der von den Klerikern gezahlten Steuern bemächtigt. Als Antwort auf diese Bulle berief Philipp ein Konzil von Bischöfen und Adligen ein, das die Bulle verwarf, und er schickte den Ritter Guillaume de Nogaret im Jahre 1303 auf Kriegszug nach Italien, um Bonifatius VIII. gefangen zu nehmen. 46› Hinweis

Die Fürsten stritten sich aber nicht nur mit dem Papst, sondern auch mit örtlichen Adligen. 47› Hinweis Wie Finer schreibt:

In allen feudalen [Herrschaftsbereichen] läuft der politische Prozess ohne Ausnahme […] auf einen Streit zwischen König und Feudalherren hinaus und lässt sich auf den einfachen Nenner bringen: Perioden königlicher »Expansion« werden von solchen feudaler »Reaktion« abgelöst. 48› Hinweis

In England kommt es im Jahr 1215 zu einem Höhepunkt solch feudaler Reaktion gegen die Ausdehnung der fürstlichen Zentralmacht. Seit dem Ende des 10. Jahrhunderts galt England als unteilbares Königreich, und der normannische Wilhelm der Eroberer hatte diesen Grundsatz nach seinem Sieg 1066 bestätigt. 49› Hinweis Neben etwa 6000 bewaffneten Rittern 50› Hinweis hatte er eine neue Amtssprache mitgebracht (das Französische 51› Hinweis ); er hatte das ganze Land zu königlichem Eigentum erklärt 52› Hinweis und ein feudales System von ihm verpflichteten Lehnsmännern eingeführt. 53› Hinweis Im 11. Jahrhundert setzte sich auch das Erstgeburtsrecht in England durch, was die Weitergabe von angehäuftem Reichtum von einer Generation an die nächste erleichterte. 54› Hinweis Und der bereits genannte englische König Heinrich II. Plantagenet (1154–1189) schaffte es trotz seiner Bindung an seine drei französischen Herzogtümer, die Macht der Zentralregierung durch die Einführung eines königlichen Gerichtshofs erheblich zu vergrößern. 55› Hinweis

Als der aufständische Adel den König Johann Ohneland (John Lackland, 1199–1216) dazu brachte, die Magna Charta Libertatum 1215 zu unterzeichnen, war die außerordentliche Machtfülle des Königs bereits unwiderruflich. Die Befugnis einer zentralen Verwaltung anzuerkennen, Straftäter abzuurteilen (ein Privileg, über das zum Beispiel der französische König seinerzeit nicht verfügte 56› Hinweis ), bedeutete eine erhebliche Lockerung der feudalen Verhältnisse. Im Gegenzug konnte der Adel immerhin eine Art Strafprozessordnung 57› Hinweis durchsetzen, mit der für damalige Verhältnisse faire Prozesse garantiert wurden. Auch schränkte die Magna Charta den Spielraum des Königs beim Erheben von Steuern ein und sah eine Form von Mitsprache des Adels bei wichtigen politischen Entscheidungen vor. Die Magna Charta wurde einige Male bekräftigt: 1216, 1217, 1225 und dann nochmals 1297. 58› Hinweis

Dessen ungeachtet wurde der königliche Macht- und Bürokratieapparat immer weiter ausgebaut. Die Kommunikation zwischen den vielen königlichen Amtsträgern machte eine Versammlung, den »Great Council«, nötig, der immer öfter als »Parlament« 59› Hinweis bezeichnet wurde – ein Rat, der auch »Verordnungen« erlassen konnte: Änderungen an den Gesetzen des Landes. 60› Hinweis

Schritt für Schritt wuchs in England der Organisationsgrad des königlichen Verwaltungsapparats. Als es König Heinrich VII. (1485–1509) 2 Jahrhunderte später gelang, die als Rosenkriege bekannten Bürgerkriege zu beenden, konnte die Krone die Einnahmen aus den Krondomänen erheblich erhöhen. Verwaltungsaufgaben wurden dem niederen Adel anvertraut (der abhängiger und folglich loyaler war als der hohe), um so ein Königreich mit einer Aristokratie, die kleinere Landgüter und auch »kleinere, dem [königlichen] Rat untergeordnete [Heere], […] besaß, kontrollieren zu können« 61› Hinweis . Der Sohn von Heinrich VII., Heinrich VIII., sollte später die Souveränität der Tudor-Dynastie sogar gegen religiöse Ansprüche aus Rom verteidigen.

Die Zentralisierung von Verwaltungsaufgaben im England des 15. Jahrhunderts war auch eine indirekte Folge des Hundertjährigen Krieges (1337–1453). Dessen Verlauf hatten sowohl der englische als auch der französische König genutzt, ihr jeweiliges Reich fester in den Griff zu bekommen. Und das ist alles andere als überraschend. Finer schreibt: »Das Urteil der Geschichte – jedenfalls der europäischen Geschichte – ist, dass ein Krieg eine Zunahme an Militär-, Verwaltungs- und Steuerkapazität fordert, die bei der Rückkehr des Friedens größtenteils erhalten bleibt.« 62› Hinweis In der Tat: »Krieg ist Revolution, und Revolution ist Krieg«, wie der Soziologe Robert Nisbet feststellt. 63› Hinweis

Als Hugo Capet 987 König der Franken wurde, regierte er über eine Bevölkerung, die »Deutsch sprach im äußersten Nordosten, Keltisch im Westen der Bretagne, Baskisch im Südwesten, während die Sprecher der beiden Hauptzweige der lingua popularis – Französisch und Okzitanisch – einander nicht verstehen konnten«. 64› Hinweis Außerdem verfügte er nur über geringe Mittel, und seine Führungskraft im Reich war äußerst beschränkt.

Bis dahin war das Erstgeburtsrecht in Frankreich allgemein gebräuchlich, um den Grundbesitz des gallischen Adels intakt zu halten. 65› Hinweis Dadurch blieb die Position des französischen Königs, auf jeden Fall im Vergleich zu der des englischen, bis zum Ende des 12. Jahrhunderts relativ schwach. 66› Hinweis Finer beschreibt: »Zwischen 1179 und 1337 gewann die Krone das Wettrennen um die Zentralisierung der kleineren Fürstentümer. In den Jahren 1349–1351 vollzog sich der umgekehrte Prozess, und das ging mit Unterbrechungen so weiter bis 1445.« 67› Hinweis Der Historiker Heinz Duchhardt unterscheidet dennoch noch immer den folgenden Trend:

Auf lange Sicht betrachtet kann man sagen […] dass der Zeitraum vom 13. bis zum 16. Jahrhundert im Zeichen des Rückschritts und der Erosion der beiden Universalmächte, Kaiserreich und Papsttum, stand, wodurch sich die nationalen Staaten, die Nationalkirchen und die neuen religiösen Konfessionen immer mehr emanzipieren konnten. 68› Hinweis

Eine Methode, mit der die französischen Könige ihren Einfluss vergrößern konnten, war die Ausdehnung der Besteuerung durch die Einführung eines Systems von prevôts: Das waren »direkt bezahlte und austauschbare Funktionäre, rekrutiert aus dem niederen Adel und deshalb der königlichen Sache verpflichtet«. 69› Hinweis Ein weiteres Mittel zum Machtausbau fand der französische König im Bündnis mit der Kirche: Durch den Rückgriff auf Klöster und Bischofssitze als Anlaufstationen konnte er wesentlich einfacher als vordem sein Reich bereisen. 70› Hinweis Die dritte und wichtigste Methode, königliche Macht zu demonstrieren, war die Einführung von sogenannten parlements, einer Art Gerichtshöfe, und der Möglichkeit, die königliche Gerichtsbarkeit selbst anzurufen, »falls es einem Banngericht nicht gelang, Recht zu sprechen« (eine vergleichbare Rechtslage gab es in England in Form des Court of Chancery). 71› Hinweis

Untertanen, die bei einem königlichen Gericht Berufung einlegten, standen unter dem Schutz des Königs, bis die Sache erledigt war:

Das königliche Gericht wimmelte von Anwälten, die im römischen Recht bewandert waren, und diese légistes sollten die königlichen Privilegien entgegen der strikt feudalen Rechtsprechung durchsetzen. Sie konnten sich zum Beispiel auf den Begriff utilitas berufen, die über alles hinausgehende Pflicht (und auch das Recht) des Königs, jede denkbare Maßnahme in Hinblick auf das »allgemeine Wohl« zu ergreifen. Die légistes waren aber auch darin bewandert, das feudale Gesetz gegen die feudalen Lehnsmänner selbst anzuwenden. 72› Hinweis

Es war also die Manipulation des Rechts – hauptsächlich durch ausgeklügelte Jurisprudenz und Präzedenzfälle –, die es dem König ermöglichte, seine Macht allmählich auszudehnen (die Analogie zu der Art und Weise, wie der Europäische Gerichtshof die Macht der europäischen Institutionen im Laufe des 20. Jahrhunderts hat ausbreiten können, ist auffällig – siehe Teil II). 73› Hinweis

Die Vasallen des Königs taten, was sie konnten, um sich gegen dessen Versuche, seine Macht auf ihre Kosten auszuweiten, zu wehren. Dies war die wichtigste Ursache des Hundertjährigen Krieges – eine Art Bürgerkrieg, auch wenn der Begriff, angewandt auf eine Zeit, in der noch keine modernen Staaten existierten, ein Anachronismus sein mag. Die mächtigen Feudalherren von Aquitanien, Burgund, der Bretagne und Flandern rebellierten gegen den französischen König und gingen dazu ein Bündnis mit England ein. 74› Hinweis Letzten Endes führte ihr Aufstand nicht zum Erfolg, und gegen Ende des Krieges schaffte es der König, das erste stehende Heer zu organisieren, das Europa seit dem Untergang des Römischen Reiches gesehen hatte. 75› Hinweis

Ludwig XI. konnte sich nach seiner Thronbesteigung 1461 auf erheblich erweiterte militärische, finanzielle und verwaltungstechnische Befugnisse der Krone stützen. Es gelang ihm, sich 1477 Burgund aneignen, und 1514 heiratete der künftige König Franz I. (1515–1547) die Herzogin der Bretagne, womit auch dieses Gebiet unter die französische Herrschaft fiel.

Auch auf der Iberischen Halbinsel arrondierte die Krone ihren Besitz durch Heirat. Die Hochzeit von Ferdinand von Aragon mit Isabella von Kastilien, die mit der Vollendung der Reconquista 1492 einherging, brachte alle Gebiete des späteren Spanien in eine Hand. Daraus folgte eine beträchtliche Erweiterung der Möglichkeiten für die zentrale herrschende Macht. Die einheimischen Feudalherren, die Conquistadores, beanspruchten die Lehnsgewalt über die von den Mauren eroberten Gebiete, namentlich in Andalusien, und sie waren für den spanischen Thron keine einfachen Gegner.

Außerdem wehrte sich auch Katalonien gegen das Abtreten von mehr Befugnissen an die zentrale Macht. Spanien war infolge dieser Machtbalance nicht mehr als ein »loses Gefüge, bloß durch die Personalunion der Fürsten der beiden größten Reichsteile zusammengehalten«. 76› Hinweis Die Ambitionen von Isabella von Kastilien waren dennoch beachtlich. Mit der Forderung »Ein König, ein Glaube, ein Gesetz« nahm sie entschlossen Kurs auf eine Zentralisierung der politischen Macht. Sie erhöhte die Steuern, schickte Gouverneure in die Städte, die auch für die Rechtspflege zuständig waren, und benutzte auf geschickte Art die Inquisition, um politische Gegner auszuschalten. 77› Hinweis Die Entdeckung der Neuen Welt nahm sie zum Anlass einer weiteren, erheblichen Ausdehnung der Staatsmacht, denn die Einnahmen aus Übersee flossen direkt in die königliche Schatzkammer. 78› Hinweis

Im 15. Jahrhundert begann mit der Eroberung der Stadt Ceuta an der Küste von Nordafrika auch die Blüte des portugiesischen Königreiches. Bartolomeu Dias umsegelte 1487 zum ersten Mal das Kap der Guten Hoffnung und öffnete damit den Seeweg zu den Schatzkammern Asiens. Der Vertrag von Tordesillas von 1494 teilte die koloniale Welt in zwei Teile auf: das Gebiet westlich des heutigen Brasilien für Spanien und einen Küstenstreifen im Osten Südamerikas für Portugal. So hatte Lissabon die Chance, seine Macht und seine Einnahmen zu vergrößern, was auch einen festeren Griff auf die Regionen Portugals selbst ermöglichte. 79› Hinweis

Die Geschichte des Heiligen Römischen Reiches weicht ziemlich drastisch von diesem allgemeinen Bild der fortschreitenden Zentralisierung ab. Die Versuche des deutschen Kaisers, seine Macht zu konzentrieren, stießen auf viel mehr Widerstand als die anderer europäischer Herrscher. Die Entwicklung in Deutschland stand in scharfem Kontrast zu der in Frankreich und England. Bereits im 11. Jahrhundert, als der deutsche Kaiser Heinrich IV. die Ansprüche von Papst Gregor VI. auf politische Einflussnahme zurückwies, aber anschließend seinen unrühmlichen Gang zur Burg von Canossa machen musste, um den Papst dort um Vergebung zu bitten, hatte der schwere Konflikt zwischen Papst und Kaiser über die souveräne Oberherrschaft bleibende und tiefe Spuren in der politischen Landschaft des Kaiserreichs hinterlassen.

Die Verhältnisse zwischen dem Kaiser und seinen Vasallen, den Fürsten der verschiedenen Länder, blieben bis zum Anfang des 15. Jahrhunderts ungeklärt. Anders formuliert: Die Zentralmacht des Reiches blieb stark von dem persönlichen Verhältnis zwischen Kaiser und den einzelnen Vasallen abhängig. Als Kaiser Friedrich II. wegen seines militärischen Konflikts in Ungarn die Fürsten 1486 um zusätzliche Steuermittel bat, forderten diese ein weiter als bisher gehendes Recht auf Mitsprache in den Entscheidungen des Reiches, nämlich in Form eines kaiserlichen Gerichtshofs. 80› Hinweis Diese Versammlung von Kurfürsten und Herzögen trug den Namen »Reichstag«, und wurde zum ersten Mal vom Nachfolger Friedrichs II., Maximilian I. (1493–1519), im Jahr 1495 zusammengerufen. Während dieser Versammlung wurde eine Serie von Gesetzen angenommen, die unter dem Namen »Reichsreform« bekannt wurde. Im selben Jahr bekam das Reich auch seinen neuen Namen: das »Heilige Römische Reich Deutscher Nation«. 81› Hinweis

Von dieser Zeit an bekam das Reich eine festere Verwaltungsstruktur. Dennoch blieb das Kaiserreich die am wenigsten zentralisierte politische Einheit des spätmittelalterlichen Europa. 82› Hinweis Obwohl die von Kaiser Karl IV. 1356 erlassene »Goldene Bulle« das im 12. Jahrhundert eingeführte Prinzip des Erstgeburtsrechts noch weiter stärkte, 83› Hinweis galt das nur für jene Fürsten, denen der Kaiser ein direktes Lehen erteilt hatte (und deren Anzahl durch die Goldene Bulle auf sieben festgelegt war). Im niederen Adel blieb die Aufteilung des Erbes bis weit ins 18. Jahrhundert gebräuchlich. Die Historikerin Paula Fichtner schreibt: »Kaum ein Aspekt des politischen Lebens im Deutschland von vor dem 18. Jahrhundert scheint so weit von uns entfernt wie das Aufteilen von Erbschaften«. Sie fügt hinzu: »Eine solche willkürliche Umverteilung von Land […] widerspricht unseren Vorstellungen von rationaler Verwaltungspraxis.« 84› Hinweis

Obwohl Kaiser Maximilian die Zentralisierung der Verwaltung anstrebte, räumte der Vertrag von 1499 den Mitgliedern der Schweizerischen Eidgenossenschaft de facto Unabhängigkeit ein. In den Niederlanden dagegen hatte im 15. Jahrhundert Karl der Kühne von Burgund eine zentralisierte Verwaltung eingeführt, und bei der Pragmatischen Sanktion (1549) von Karl V. wurde festgelegt, dass die Siebzehn Provinzen zusammenbleiben und nicht aufgeteilt werden sollten. Ab 1568 bekämpften die Niederlande erbittert die Herrschaft der Habsburger, und die nördlichen Provinzen erhielten ihre Unabhängigkeit de facto im Jahr 1609 und de jure im Jahr 1648, mit der Gründung der »Republik der Sieben Vereinigten Provinzen«. 85› Hinweis

Im deutschen Kaiserreich ist das ansonsten vorherrschende Bild von zunehmender Zentralisierung demnach am verschwommensten. Der anhaltende Konflikt zwischen weltlicher und geistlicher Macht – der schließlich darum ging, wer die höchste Gerichtsbarkeit besaß – bewirkte eine entgegengesetzte Entwicklung. Und es war Folge genau dieser Entwicklung, dass die Theorie eines modernen Staates geboren wurde – auf Kosten der politischen Ambitionen des deutschen Kaiserreiches. Der direkte Anlass war die Reformation, die anfing, als ein deutscher Mönch die Einladung zu einer Debatte, wie damals üblich, an die Tür der Schlosskirche von Wittenberg nagelte. In der Einladung stand:

Aus Liebe zur Wahrheit und in dem Bestreben, diese zu ergründen, soll in Wittenberg unter dem Vorsitz des ehrwürdigen Vaters Martin Luther, Magisters der freien Künste und der heiligen Theologie sowie deren ordentlicher Professor daselbst, über die folgenden Sätze disputiert werden. 86› Hinweis

Die 95 Sätze, über die »disputiert« werden sollte, enthielten eine fundamentale Kritik an Praxis und Lehre der katholischen Kirche, insbesondere was die Ablässe betraf. Das führte zu einem internen Streit innerhalb der katholischen Kirche, der Luther die Gelegenheit bot, noch mehr Kritik zu äußern, zum Beispiel bezüglich der sogenannten Infallibilität des Papstes, des Zölibates und der kirchlichen Hierarchie. Luther verbrannte öffentlich die päpstliche Bulle Exsurge Domine, in der er aufgefordert wurde, seinen Verirrungen zu entsagen. 87› Hinweis

Das alles wäre wahrscheinlich glimpflich ausgegangen, wären da nicht verschiedene ambitionierte Adlige gewesen, die den Konflikt nutzten, um ihren eigenen Machtstreit nicht nur mit dem Papst, sondern auch mit dem Kaiser auszutragen. 88› Hinweis Der Konflikt eskalierte, und Luther wurde zum Mittelpunkt in einer erbitterten Auseinandersetzung, in der die deutschen protestantischen Fürsten, vereint im sogenannten Schmalkaldischen Bund, 1555 im »Augsburger Reichs- und Religionsfrieden« dem Kaiser das Eingeständnis abringen konnten, dass auf deutschem Boden eine »neue Religion«, bezeichnet als »Augsburger Konfession«, entstanden war.

Der Friedenstext enthielt Bestimmungen wie:

§15 Und damit solcher Fried auch der spaltigen Religion halben, wie aus hievor vermelten und angezogenen Ursachen die hohe Nothdurfft des H. Reichs Teutscher Nation erfordert, desto beständiger zwischen der Röm. Kayserl. Maj., Uns, auch Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Teutscher Nation angestellt, aufgericht und erhalten werden möchte, so sollen die Kayserl. Maj., Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände des H. Reichs keinen Stand des Reichs von wegen der Augspurgischen Confession und derselbigen Lehr, Religion und Glaubens halb mit der That gewaltiger Weiß überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder in andere Wege wider sein Conscientz, Gewissen und Willen von dieser Augspurgischen Confessions-Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie aufgericht oder nochmals aufrichten möchten, in ihren Fürstenthumen, Landen und Herrschafften tringen oder durch Mandat oder in einiger anderer Gestalt beschweren oder verachten, sondern bey solcher Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Land, Leuthen, Herrschafften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und soll die streitige Religion nicht anders dann durch Christliche, freundliche, friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, Christlichem Verstand und Vergleichung gebracht werden, alles bey Kayserl. und Königl. Würden, Fürstl. Ehren, wahren Worten und Pön des Land-Friedens.

§16 Dargegen sollen die Stände, so der Augspurgischen Confession verwandt, die Röm. Kays. Mai., Uns und Churfürsten, Fürsten und andere des H. Reichs Stände der alten Religion anhängig, geistlich und weltlich, samt und mit ihren Capituln und andern geistlichs Stands, auch ungeacht, ob und wohin sie ihre Residentzen verruckt oder gewendet hätten (doch daß es mit Bestellung der Ministerien gehalten werde, wie hie unten darvon ein sonderlicher Articul gesetzt,) gleicher Gestalt bey ihrer Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Landen, Leuthen, Herrschafften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Renthen, Zinsen, Zehenden unbeschwert bleiben und sie derselbigen friedlich und ruhiglich gebrauchen, geniessen, unweigerlich folgen lassen und getreulichen darzu verholffen seyn, auch mit der That oder sonst in ungutem gegen denselbigen nichts fürnehmen, sondern in alle Wege nach Laut und Ausweisung des H. Reichs Rechten, Ordnungen, Abschieden und aufgerichten Landfrieden jeder sich gegen dem andern an gebührenden, ordentlichen Rechten begnügen lassen, alles bey Fürstl. Ehren, wahren Worten und Vermeidung der Pön, in dem uffgerichten Land-Frieden begriffen. 89› Hinweis

Später wurde von Historikern gefolgert, dass dieser Vertragstext eigentlich auf den Grundsatz cuius regio, eius religio hinauslief: »Wessen Gebiet, dessen Religion«. Und die Entscheidungsbefugnis über Religion brachte faktisch auch die Befugnis mit sich, über eine große Anzahl politischer und juristischer Fragen zu entscheiden: Das bedeutete, mit anderen Worten, die Geburt von cuius regio, eius ius – wessen Gebiet, dessen Recht. Eine überwältigende Aufwertung der Entscheidungsbefugnisse der Reichsfürsten war festgeschrieben.

Dieser Vertrag von 1555 symbolisiert also den Bruch mit der mittelalterlichen Auffassung der Herrscher als »lokale Verkörperung einer Universalmacht« (Papst oder Kaiser). Das bedeutete auch das Ende einer respublica christiana, die Europa vereinen würde. 90› Hinweis Jetzt, wo das Christentum nicht länger ein Glaube war, wurden die Herrscher notwendigerweise Vertreter eines bestimmten Gebiets mit einer bestimmten Glaubensauffassung, unabhängig von anderen Gebieten. Die Geburt der modernen Staaten geht also einher mit dem Wegfall der Universalmacht und läuft auf das Errichten von Grenzen hinaus.

Der Vertrag von Augsburg setzte der religiösen Unruhe in Mitteleuropa aber kein Ende. Auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und nahezu während des gesamten 17. Jahrhunderts kam es nicht nur im Heiligen Römischen Reich, sondern auch in Frankreich, in den Niederlanden, in Dänemark, Schweden und England zu andauernden Streitigkeiten um interne Einheit und politische Unabhängigkeit.

Das Heilige Römische Reich fiel dem verheerenden Dreißigjährigen Krieg (1618–1648) zum Opfer, der schätzungsweise ein Fünftel – 20 Prozent! – der gesamten Bevölkerung das Leben kostete. 91› Hinweis Nach dem Bruch von König Heinrich VIII. mit der katholischen Kirche (1534) wüteten in England mehr als ein Jahrhundert lang heftige interne Konflikte, die in einem Bürgerkrieg und der Hinrichtung von König Karl I. (1649) kulminierten. Erst als der niederländische Statthalter Wilhelm III. 1688 den englischen Thron bestieg, kehrte wieder Ruhe ein. Die Niederländer hatten inzwischen ihren Achtzigjährigen Krieg gegen das spanische Regime geführt; teils wegen ihres Anspruchs auf religiöse Freiheit. Da lernten sie auch die ersten modernen Formen von religiös motiviertem Terrorismus kennen, als Balthasar Gérard 1584 Wilhelm von Oranien ermordete und behauptete, im Namen der katholischen Kirche zu handeln.

Frankreich musste in diesen Jahren ähnliche Herausforderungen bestehen. Der Tiefpunkt war 1572 erreicht, als im ganzen Land während der Bartholomäusnacht tausende protestantische Franzosen ermordet wurden, unter ihnen zahlreiche Prominente. Diese Schlacht spaltete den französischen Adel in zwei Lager. Versuche des französischen Königs Heinrich IV., den inländischen Streit zu schlichten, führten dazu, dass er 1610 vom katholischen Fanatiker François Ravaillac ermordet wurde.

Das Jahr 1648 markierte einen Umbruch in diesen verhängnisvollen Entwicklungen. In diesem Jahr wurden nämlich in Münster zwei Verträge unterzeichnet, der erste zwischen den Niederlanden und dem Kaiserreich (plus den dazugehörigen Gebieten), der zweite zwischen Frankreich und dem Kaiserreich (wiederum samt den dazugehörigen Gebieten). Ein dritter Vertrag wurde in Osnabrück zwischen dem Kaiserreich (plus den dazugehörigen Gebieten) und Schweden abgeschlossen. Diese drei Verträge werden in der Regel zusammen als »Westfälischer Friede« bezeichnet. 92› Hinweis

Der Historiker Heinz Duchhardt analysiert dies wie folgt: »Die Friedensregelung von 1648 zerfällt in zwei Komponenten. Die erste regelt die Beziehungen zwischen dem komplexen Organismus des Heiligen Römischen Reiches und hält sie im Gleichgewicht. Wie sich herausstellen wird, wird diese Komponente eine bleibende Bedeutung und einen stark stabilisierenden Effekt haben. Die andere Komponente war eine als vage empfundene politische Philosophie, die, so hoffte man, langfristig den europäischen Frieden bewirken würde.« 93› Hinweis Der Kern dieser Philosophie war schlicht:

Richelieus Konzeption eines Sicherheitssystems aller europäischer Staaten ruhte auf der Grundlage der Immunität von Grenzen und folglich auf der Festlegung des territorialen Status quo. 94› Hinweis

Die Abmachungen über die interne Souveränität der deutschen Staaten stellten sich als noch bedeutungsvoller heraus. Der Vertrag von Osnabrück bestätigte einmal mehr einerseits explizit den »im Jahr 1555 abgeschlossenen Religionsfrieden« und erklärte zum Beispiel, dass die Anhänger der Augsburger Konfession »Recht und Gerechtigkeit auf dieselbe Weise und ohne Unterschied […] wie die Katholiken« genießen konnten. Der Vertrag besagte aber auch, dass Staaten selbst das Recht hätten, die Verwaltung ihrer Schulen und Kirchen zu organisieren. 95› Hinweis

»Alles in allem«, so schlussfolgerte der Mediävist Randall Lesaffer, »bedeuteten die Abmachungen über Verwaltung und Religion die Einrichtung eines Kaiserreiches auf außergewöhnlich föderaler Basis, gegründet auf den Prinzipien territorialer Souveränität und souveräner Gleichheit der Stände« – das heißt: der Länder. Diese Ausgangspunkte wurden in späteren Jahren allgemeiner auf die gegenseitigen Verhältnisse zwischen europäischen Staaten angewandt. Das ist der erste Grund, weshalb 1648 für die Entwicklung des modernen souveränen Staates dermaßen wichtig ist. »Obwohl es nicht im Text stand«, so Lesaffer, »führten die Verträge die Idee von souveräner Gleichheit zwischen den Staaten Europas ein.« 96› Hinweis

Betrachtet man ihren Zusammenhang untereinander, enthalten die Verträge des Westfälischen Friedens auch noch ergänzende Abmachungen zwischen mehreren europäischen Mächten. Der Vertrag von Münster wurde zwischen Frankreich und dem Kaiserreich unterschrieben, der von Osnabrück zwischen Schweden und dem Kaiserreich, aber beide enthalten Querverweise aufeinander und gehen damit von einer bestimmten société des nations aus. 97› Hinweis Die Anwesenheit von dritten Parteien bei der Unterzeichnung der Verträge war eine Garantie für die festgestellte »Gemeinschaft der Länder«, und seitdem ist die Anwesenheit von »Zeugen« ein üblicher Brauch in den internationalen Beziehungen (auch heute noch).

Neueste Untersuchungen haben auf überzeugende Weise nachgewiesen, dass die Bedeutung des Westfälischen Friedens für die Entwicklung von Staaten nuanciert werden muss. Dieser Vertrag wird, vor allem wegen »unserer Kenntnisse von heute« als der »Geburtsmoment« des modernen Staates betrachtet. Manche reden sogar vom »Mythos von Westfalen«. 98› Hinweis Auf alle Fälle kann davon ausgegangen werden, dass die Entstehung des modernen Staatensystems durch das Ende des Dreißigjährigen Krieges und den damit einhergehenden erheblichen Rückgang der Idee einer übergreifenden christlichen – oder kaiserlichen – Einheit innerhalb Europas einen wichtigen Impuls bekam. 99› Hinweis

Während die Macht der zentralen Behörden zunahm und die des Papstes abnahm, stand Europa im Zeitalter des fürstlichen Absolutismus immer noch im Zeichen von politischer Dezentralisierung. Fürsten verfügten zu diesem Zeitpunkt noch längst nicht über eine solche Macht, wie sie die derzeitigen Regierungen besitzen. Dennoch strebte die Monarchie eine unabhängige und weltliche Herrschaft an. Rivalität mit dem Vatikan und mit den Ansprüchen des Papstes auf eine letztinstanzliche Oberherrschaft »bildete den Keim der modernen Auffassung von Souveränität«. 100› Hinweis

Es war der tiefe Wunsch, einen neuen Krieg – speziell einen solch vernichtenden Bürgerkrieg wie den Dreißigjährigen Krieg – zu verhindern, der Denker in ganz Europa dazu brachte, die Konturen des souveränen Staates zu umreißen und die Notwendigkeit einer allgemeinen Loyalität seiner Bürger zu betonen.

1.2 Das Vermeiden von Bürgerkriegen

Viele dieser modernen Auffassungen über Souveränität wurden zum ersten Mal von Niccolò Machiavelli (1469–1527) in Worte gefasst. 101› Hinweis Was Machiavelli so besonders macht, ist, dass er politische und gesetzgebende Macht als zusammenhängend und unabhängig von persönlichen Privilegien beschreibt. 102› Hinweis Damit brach er mit der mittelalterlichen Tradition, politische Macht vor allem als Teil einer ewigen Kette von gegenseitigen Verpflichtungen zu betrachten, abhängig von persönlichen Gunsten und Titeln und letztlich zurückzuführen auf ein göttliches Mandat. 103› Hinweis Außerdem verteidigt Machiavelli in Der Fürst eine Form von politischem Realismus, in der die angewandten politischen Mittel aus einem autonomen ragion di stato (Staatsräson) gerechtfertigt werden, das heißt, aus den Zwecken, die sie heiligen würden. Adressiert war die Schrift an die Herrscher von Florenz, aber eigentlich war und ist sie auf jeden Machthaber zu jeder Zeit anwendbar.

Machiavellis Hauptthema war, wie politische Macht funktioniert und wie sie eingesetzt und maximalisiert werden kann. Er stellte sich aber nicht die Frage, wie M. J. Tooley es formuliert, »was ein Staat ist und wie dieser aufgebaut ist«. 104› Hinweis Auch das Schreckgespenst eines Bürgerkriegs, wie man ihn dann im 17. Jahrhundert in ganz Europa erleben sollte, spielt in seinen Schriften keine große Rolle.

Eine eher allgemeingültige und systematische Erörterung des modernen Staates und seiner primären Aufgabe, einen Bürgerkrieg zu vermeiden, finden wir zum ersten Mal in Frankreich, bei Jean Bodin (1530–1596). Auf seinem Werk bauen anschließend Johannes Althusius (1557–1638) im Heiligen Römischen Reich und Thomas Hobbes (1588–1679) in England auf. Der Niederländer Hugo de Groot (1583–1645) analysierte als Erster die Bedeutung des internationalen Staatensystems, wie es sich in den Friedensverträgen des 17. Jahrhunderts manifestierte. Seine Gedanken wurden von dem Deutschen Samuel von Pufendorf (1632–1694) weiterentwickelt. Gegen Mitte des 18. Jahrhunderts fasste der Schweizer Diplomat Emer de Vattel (1714–1767) diese Theoriebildung in einer Synthese zusammen. 105› Hinweis

Es war auffallend, dass die führenden Autoren in diesem Bereich ab dem 17. Jahrhundert alle Protestanten waren. Der große Historiker des Völkerrechts, Arthur Nussbaum, ging im 19. Jahrhundert sogar so weit, dass er das Fachgebiet eine »protestantische Wissenschaft« nannte. 106› Hinweis Der Grund dafür, dass es alle Protestanten waren, liegt auf der Hand: Völkerrecht unterstellt die Existenz von souveränen Staaten und impliziert demnach einen unvermeidlichen Machtverlust für den Vatikan sowie einen Verlust von Einheit auf dem europäischen Kontinent. (Ist es in dieser Hinsicht verwunderlich, dass die großen Verfechter eines föderalen Europa im 20. Jahrhundert fast alle Katholiken waren? 107› Hinweis )

Trotz der hartnäckigen Gerüchte, dass auch er protestantisch geworden war, behauptete Jean Bodin immer wieder, dem Katholizismus treu geblieben zu sein. Wie dem auch sei, mit ihm fing das systematische Nachdenken über den modernen Staat an. Sein Ausgangspunkt war der »Krieg aller gegen alle«, ein Theorem, das seitdem zu einem Gemeinplatz in der politischen Theorie geworden ist (zweifellos wurde Bodin von den permanenten religiösen Zwisten, die Frankreich damals teilten, beeinflusst). 108› Hinweis

Bodin brach mit der aristotelischen Vorstellung, dass der Staat, weil der Mensch nun mal ein soziales Tier sei, »von Natur aus existiert«, 109› Hinweis und er schrieb in seinem Hauptwerk