Der Film- und Medienkomponist als Unternehmer - Henning Fuchs - E-Book

Der Film- und Medienkomponist als Unternehmer E-Book

Henning Fuchs

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Beschreibung

John D. Rockefeller soll gesagt haben, dass es besser sei, einen Tag im Monat über sein Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten. Heute ist dieser Tag! Henning Fuchs erklärt, wie man sich als Film- und Medienkomponist im undurchsichtigen Dschungel der deutschen Bürokratie erfolgreich behauptet. Er fasst alle wichtigen Informationen vom Steuerrecht, über die Wahl der Krankenkasse bis hin zu Urheber- und Leistungsschutzrecht kompakt und leicht verständlich zusammen. Dabei gibt er konkrete Antworten auf Fragen wie: Welche VorausSetzungen muss ich erfüllen, um über die Künstlersozialkasse versichert zu werden? Wie melde ich mich als Komponist beim Finanzamt an? Wann ist ein musikalisches Werk schutzfähig? Welche Musikaufnahmen darf ich frei und ohne rechtliche Probleme samplen? Was habe ich als Komponist von der GVL? Wann ist eine Mitgliedschaft bei der GEMA sinnvoll und gibt es Alternativen? Was muss man beachten, wenn man Musik auf die eigene Website stellt oder eigene Musik auf fremde Websites? Komponisten erhalten einen praxiserprobten Überblick über das bestehende System. Ob als Überlebenshilfe bei Umsatzsteuer und Krankenversicherung oder Themen wie GEMA, Leistungsschutz- und Urheberrecht – der Ratgeber hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen.

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Für Mimi, Mio und Matilda

INHALT

DAS KREATIVE CHAOS

A EINKLANG

A1 Das Finanzamt

» Wie melde ich mich als Komponist beim Finanzamt an?

» Was ist die Umsatzsteuer?

» Liebhaberei

» Wie sieht eine Gewinnermittlung aus?

» Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

A2 Künstlersozial versicherung

» Was ist die Künstlersozialversicherung?

» Der Künstler und sein Verwerter

» Entwicklung des Künstlereinkommens

» Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um über die KSK versichert zu werden?

» Was tun bei geringem oder schwankendem Einkommen?

» Der Komponist als Verwerter: Werden beim Engagement von Musikern und Orchestern manchmal doppelte Sozialabgaben fällig?

» Kann ich mich auch privat versichern und irgendwann wieder aus der KSK austreten?

» Was mache ich, wenn ich nicht mehr arbeiten kann? Gibt es eine Altersvorsorge und Krankengeld über die KSV?

B SPIELEN

B1 Urheberrecht

» Die Geschichte des Urheberrechts

» Wann ist ein musikalisches Werk schutzfähig?

» Wie kann ich meine Urheberschaft beweisen?

» Ich möchte ein bestehendes Werk musikalisch bearbeiten. Was muss ich beachten?

» Wie wird das Urheberrecht im Film behandelt?

» Angemessene Vergütung – oder was ist ein Buy Out?

B2 Leistungsschutzrecht

» Was ist das Leistungsschutzrecht?

» Was passiert mit den Leistungsschutzrechten nach der Aufnahme?

» Welche Musikaufnahmen darf ich frei und ohne rechtliche Probleme sampeln und somit in meiner Musik oder im Film wiederverwerten?

C APPLAUS

C1 Was ist eine Verwertungsgesellschaft?

C2 Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL)

» Was habe ich als Komponist von der GVL?

» Gibt es bei der GVL ein Mitspracherecht der Berechtigten?

C3 GEMA

» Was macht die GEMA?

» Wann macht eine Mitgliedschaft Sinn?

» Was kostet die Mitgliedschaft?

» Die drei Mitgliedschaften der GEMA – oder Die drei ???

» Das Geheimnis um die Wertung der „kulturell bedeutenden Leistung“

» Lohnt sich für einen Komponisten audiovisueller Produktionen die Einstufung seiner Werke als E-Musik?

» Welche Bereiche vertritt die GEMA – und kann ich unterschiedliche Bereiche von unterschiedlichen Verwertungs gesellschaften wahrnehmen lassen?

» Mein Auftraggeber möchte

GEMA-freie

Musik. Was bedeutet das im Klartext?

» Monitoring – Wie findet die GEMA heraus, welche Musik einer audiovisuellen Produktion wann und wo gespielt wird?

» In welchen Verteilungssparten rechnet die GEMA ab?

C4 Gibt es in Deutschland eine sinnvolle Alternative zur GEMA?

» Transparenz und Gerechtigkeit bei der GEMA versus C3S & VG Musikedition

» Das Konzept der Creative-Commons-Lizenz

D ZUGABE

D1 Der Komponist im Internet

» Musik auf der eigenen Website

» Eigene Musik auf anderen Websites

D2 Verteidige Dein Netz?

D3 Musikrecherche im Internet

X ANHANG

X1 Literatur

X2 Anmerkungen

Vorwort

DAS KREATIVE CHAOS

John D. Rockefeller soll gesagt haben: „Musik bringt dich besser durch Zeiten ohne Geld, als Geld dich durch Zeiten ohne Musik bringt.“ Von ihm stammt auch der Ausspruch, es sei besser, einen Tag im Monat über sein Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten. Dieser Tag ist heute!

So beschäftigt sich dieses Buch mit grundsätzlichen, insbesondere rechtlichen Themen, angefangen beim Steuerrecht über die Renten- und Krankenversicherung bis hin zu Urheber- und Leistungsschutzrecht, mit denen Film- und Medienkomponisten tagtäglich zu tun haben. Hierzu gehören auch die Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise GEMA und GVL, die für die Musikwirtschaft in Deutschland von großer Bedeutung sind.

Dieses Buch soll einen Einstieg in die komplexe Materie verschaffen, ohne sich im Detail zu verlieren, und damit in der Praxis bei wichtigen Entscheidungen Hilfestellung geben. Über jedes einzelne Kapitel ließen sich ganze Bände füllen.

Es gibt bereits Publikationen, die das Thema der Freiberuflichkeit von Künstlern aufgreifen und insbesondere auf GEMA, KSK und GVL eingehen, und diese Organisationen selbst veröffentlichen in fast regelmäßigen Abständen Schriften, die zu einem besseren Verständnis ihrer Strukturen führen sollen. Ein gemeinsames Problem all dieser Publikationen ist, dass sie sich um ein möglichst breites Zielpublikum bemühen und versuchen sowohl Künstler aus sämtlichen unterschiedlichen Sparten als auch Verleger, Labels und andere Verwerter gleichermaßen anzusprechen. Dadurch wird die Lektüre dieser Schriften zu einer zeitintensiven und mühsamen Angelegenheit. Oft ist nur ein Bruchteil der Informationen für den Komponisten audiovisueller Produktionen relevant ist.

Ziel dieses Buches ist es, den Komponisten zu motivieren, den bürokratischen Papierkram rund um sein kreatives Chaos selbst in die Hand zu nehmen. Um die Fülle der Informationen überschaubar und anschaulich zu gestalten, richtet es sich in erster Linie an Komponisten, die im audiovisuellen Bereich tätig sind. Andere Gebiete, wie etwa der Livesektor, werden nur peripher behandelt.

Das Buch bietet einen Überblick über das bestehende Rechtssystem, in dem sich ein Komponist bewegt, und es weist überdies auf mögliche alternative Herangehensweisen hin. Möge ein Komponist, der dieses Buch in Händen hält, schon bald Themen rund um Finanzamt, Steuern, KSK, GVL und GEMA fast ebenso enthusiastisch angehen wie die neueste musikalische Idee!

Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesem Buch gleichgestellt. Soweit nur die männliche Schreibweise verwendet wird, ist bei Entsprechung auch die weibliche Form eingeschlossen.

EINKLANG

A1 Das Finanzamt

A2 Künstlersozialversicherung

A EINKLANG

A1 DAS FINANZAMT

Wie melde ich mich als Komponist beim Finanzamt an?

Was ist die Umsatzsteuer?

Liebhaberei

Wie sieht eine Gewinnermittlung aus?

Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

Wie melde ich mich als Komponist beim Finanzamt an?

Ein Komponist meldet sich i.d.R. als selbstständiger Freiberufler beim Finanzamt an und erhält dort eine Steuernummer, die er von nun an auf jeder seiner Rechnungen angibt. Die 2008 eingeführte Identifikationsnummer gehört nicht auf künftige Rechnungen.

Seine Anmeldung gibt er im Vorfeld oder innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit schriftlich ab. Sie kann persönlich auf dem Amt, formlos1 oder über ein vom Finanzamt vorgefertigtes Formular erfolgen, dem ein Fragebogen zur exakten Erfassung der Tätigkeit folgt. Für das Finanzamt relevant sind die Anzahl der Mitarbeiter, der Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme2, der erwartete Umsatz, der erwartete Gewinn3, Einkünfte des Ehepartners und weitere Einnahmequellen z.B. aus Neben erwerbstätig keiten. Studierende beispielsweise, die bereits erste Einnahmen durch ihre Kompositionen zu verzeichnen haben und planen, in diesem Bereich auch weiterhin zu arbeiten, sollten sich ebenfalls beim Finanzamt anmelden. Der zu erwartende Gewinn sollte im ersten Jahr bescheiden mit null kalkuliert werden.

ZITAT

WER DIE MUSIK BEZAHLT, BESTIMMT, WAS GESPIELT WIRD.
(SPRICHWORT)

Beispiele für freiberufliche Tätigkeiten sind in § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführt. Freiberufler ist demnach, wer selbstständig und eigenverantwortlich tätig ist und eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt. Hierzu gehört beispielsweise auch der (nicht fest angestellte) Instrumental- und Gesangslehrer.

Ein Komponist ist also zunächst meist selbstständiger Freiberufler und muss kein Gewerbe anmelden. Somit unterliegt der freiberufliche Komponist auch nicht der Gewerbesteuer.

Wenn das Finanzamt von Freiberufler spricht, dann sind damit in aller Regel die klassischen freien Berufe gemeint. Eine eindeutige Definition freiberuflicher Tätigkeiten liefert das Einkommensteuergesetz aber nicht. Es gibt in § 18 eine Liste von sog. Katalogberufen, auf der sich u.a. akademische Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten oder Steuerberater finden. Die Rechtssprechung hat aber zu einer Anerkennung vieler Berufe als freie Berufe geführt, die den Katalogberufen ähnlich sind. Freiberufliche Journalisten, Texter, Übersetzer, Dolmetscher, Lektoren werden demnach von den Finanzämtern ebenso als Freiberufler behandelt wie Musiker und Komponisten.

Die Bezeichnung Freiberufler bezieht sich also auf Angehörige bestimmter wissenschaftlicher und künstlerischer Berufe, sie sagt aber nichts darüber aus, ob der Beruf selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird. Die Berufsbezeichnung Komponist ist im Übrigen nicht geschützt. Theoretisch kann sich jeder so nennen. Deswegen ist es ratsam, in der Eigendarstellung auf Qualifikationen hinzuweisen, die man erworben hat.

Es lohnt sich in jedem Fall, die Erstanmeldung auf dem Amt persönlich vorzunehmen, um sämtliche individuellen Fragen vor Ort klären zu können. Die Beamten sind dazu angehalten, jedem potenziellen Steuerzahler Auskünfte über die individuelle Steuersituation zu geben und beim Ausfüllen aller relevanten Formulare zu helfen. So kann ein Komponist theoretisch seine Steuererklärung auch auf dem Finanzamt in Gegenwart der Beamten ausfüllen und sich bei Fragen zu den jeweiligen Zeilen unterstützen lassen. Jene Finanzsachbearbeiter, von denen der Komponist hier beraten wird, werden i.d.R. auch dieselben sein, die am Ende des Jahres dessen Formulare zu bearbeiten haben. Die Beamten des Finanzamtes sind – schon aus eigenem Interesse – dazu angehalten zu helfen. Sie dürfen lediglich keine Tipps zum Steuersparen geben. Tipps gibt es i.d.R. kostenpflichtig beim Steuerberater.

Um lediglich in Erfahrung zu bringen, welche Steuerformulare in Frage kommen und in welche Zeile man die Einnahmen und Ausgaben einzutragen hat, braucht es zunächst keinen Steuerberater. Zudem gibt es neben dem kostenfreien elektronischen Steuererklärungsprogramm ELSTER4, das die deutsche Steuerverwaltung entwickelt hat, um Steuererklärungen und -anmeldungen über das Internet abwickeln zu können, noch eine Reihe weiterer Steuererklärungsprogramme von anderen Anbietern, die den Komponisten Schritt für Schritt am Bildschirm durch die Formulare leiten.

Nicht selten sind von 100 Zeilen auf einem 4-seitigen Formular tatsächlich nur ein bis zwei Zeilen für den Komponisten relevant. Man darf sich nur nicht abschrecken lassen.

Steuern sparen kann nur derjenige, der ein bestimmtes jährliches Einkommen überschreitet. Bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze muss in Deutschland keine Einkommensteuer gezahlt werden. Das steuerfreie Einkommen5 lag 2012 bei 8.004 Euro für Ledige und bei 16.008 Euro für Zusammenveranlagte. 2013 stieg dieser Betrag auf 8.130 Euro für Ledige und 16.260 Euro für Zusammenveranlagte an. 2014 wurde dieser Grundfreibetrag auf 8.354 Euro für Ledige und 16.708 Euro für Zusammenveranlagte angehoben. Auch in den kommenden Jahren wird das steuerfreie Einkommen sukzessive erhöht werden.6

Liegt das Einkommen weit über dem Grundfreibetrag, werden überdies mehrere steuerlich unterschiedlich behandelte Tätigkeiten ausgeübt und wird man mit dem Lebenspartner zusammenveranlagt, kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Der Steuerberater kann bereits bei der Gewinnermittlung relevante Hinweise geben, die zu einem verminderten Steuersatz bzw. einer höheren Steuerrückzahlung führen können. Das Honorar eines Steuerberaters ist steuerlich voll absetzbar. Für Geringverdiener ist das Hinzuziehen eines Steuerberaters jedoch nicht unbedingt notwendig.

Wenn ein Komponist neben seinen Aufträgen, die er als Komponist erhält, noch einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachgeht und beispielsweise als Eismann oder Matrose arbeitet, so müssen diese Einnahmen in der Steuererklärung zum Ende des Jahres ebenfalls angegeben werden. 2013 wurde die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von 400 auf 450 Euro angehoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) gibt ausführlich Auskunft über die verschiedenen Arten von Teilzeitarbeit. Um einen Überblick für die individuelle Situation zu finden, lohnt ein Blick auf die Website des Ministeriums. Dort sind auch die entsprechenden Ansprechpartner benannt.7

Beim Erstkontakt mit dem Finanzamt kann überdies ein Antrag gestellt werden, die Umsatzsteuer nur nach vereinnahmten Entgelten zu entrichten. Besteuert wird dann nur, was auf dem Konto auch tatsächlich eingegangen ist. Üblicherweise wird die Steuerschuld auch in Bezug auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat. Das kann die Liquidität bedrohen. Für kleinere Unternehmen, deren Jahresumsatz 500.000 Euro nicht überschreitet, gibt es deshalb auf Antrag diese Sonderregelung im § 20 UStG.

Komponisten, deren Jahresumsatz 17.500 Euro nicht überschreitet, können mit einem Antrag auf die sog. Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht in Anspruch nehmen. Sie müssen dann gar keine Umsatzsteuer ausweisen. Ob das für Komponisten sinnvoll ist, darauf wird im Kapitel „Was ist die Kleinunternehmerregelung?“ (Seite →) eingegangen.

Was ist die Umsatzsteuer?

Was immer der Komponist für seine Arbeit benötigt – Notenpapier, Instrumente, Computer, Kaffee etc. –, in aller Regel bezahlt er eine im Preis all dieser Dinge inbegriffene Umsatzsteuer mit. Diese wird in Deutschland auf jeder Rechnung mit 7 % bzw. 19 % ausgewiesen. Der Komponist kann an diesem „Spiel“ teilnehmen, indem er auf seinen Rechnungen ebenfalls eine Umsatzsteuer verrechnet. Hierzu beantragt er beim Finanzamt eine kostenfreie „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ (USt-ID). Diese wird er fortan – statt seiner Einkommenssteuernummer – auf allen seinen Rechnungen anführen. Die USt-ID ist bei Geschäften innerhalb der EU in den meisten Fällen obligat.8 Es ist ratsam, diese direkt beim Erstkontakt zu beantragen. Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch von Lieferungen und Leistungen (Umsatz) besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den ein Unternehmen für seine Leistungen im Inland erzielt. Die Umsatzsteuer gehört formal nicht zu den betrieblichen Kosten und wird daher in einer gesonderten Umsatzsteuer erklärung beim Finanzamt eingereicht. Seit 1967 das Steuersystem harmonisiert wurde, wird im deutschen Sprachraum – mit Ausnahme der Schweiz – die Bezeichnung Umsatzsteuer gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer (MwSt) verwendet.

In § 12 des Umsatzsteuergesetzes heißt es zum Umsatzsteuersatz:

„Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen.“

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Der ermäßigte Steuersatz von 7 % wurde ursprünglich eingeführt, um lebensnotwendige Güter (wie Brot, Milch, Schokolade, Notenpapier, sogar Hundefutter und lebende Pferde) für den konsumierenden Bürger erschwinglich zu machen. Luxusgüter hingegen (wie Autos, Computer, Musikequipment, lebende Esel, aber auch Medikamente und Babywindeln) tragen den normalen Steuersatz zu 19 %.10 Der jeweils zutreffende Steuersatz lässt sich also nicht unbedingt logisch herleiten. Es bedarf im Einzelfall einer Rücksprache mit einem Experten. Auf falsch in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann vom Finanzamt die Differenz zum korrekten Steuersatz eingefordert werden. Der Komponist kann sich jedoch nicht kritiklos auf den Steuer berater verlassen, denn wenn dieser die Steuer falsch einschätzt, hilft das dem Komponisten nur bedingt weiter: An drohenden Nachzahlungen kommt der Komponist mit dem Verweis auf einen Beratungsfehler nicht vorbei. Den entstandenen Schaden kann sich der Komponist bestenfalls von seinem Steuerberater ersetzen lassen, der wiederum verpflichtet ist für Beratungsfehler dieser Art eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.11

Wann muss ich welchen Steuersatz angeben?

Wie die o.g. Beispiele zeigen, lässt sich der jeweils zutreffende Steuersatz nicht so einfach herleiten. Der normale Tarif von 19 % USt. trifft bei Komponisten – vereinfacht gesagt – in erster Linie für den Verkauf von Merchandiseartikeln wie CDs, T-Shirts, Aufkleber, Poster usw. zu.

Die kreative Arbeit hingegen wird in der Regel über den ermäßigten Tarif von 7% USt. abgerechnet. Der ermäßigte Steuersatz soll nämlich neben den o.g. lebensnotwendigen Gütern auch für Kulturangebote12, für manche Kunstobjekte genauso wie für die Verwertung von Urheberrechten gelten. Komponierte Musik – unabhängig davon, ob sie für einen Kunstfilm, eine Oper oder einen Werbefilm erschaffen wurde – steht immer im Zusammenhang mit der Verwertung von Urheberrechten und fällt somit regelgemäß unter den ermäßigten Steuersatz von 7 %.13 Einzige Ausnahme sind Komponisten, die nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind und die sog. Kleinunternehmerregelung anwenden.14

Eine Sonderstellung genießen überdies beispielsweise Musikschulhonorare. Diese sind i.d.R. von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass ein selbstständiger Musiklehrer hierauf auch dann keine Umsatzsteuer ausweisen muss, wenn er ansonsten umsatzsteuerpflichtig ist. Wer sich nicht ganz sicher über den passenden Steuersatz zu einer von ihm erbrachten Leistung ist, dem gibt eine ausführliche Umsatzsteuertabelle Auskunft.15 Oder man setzt sich direkt mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung. Dort ist man sicher am besten beraten.

Wie berechne ich meine Umsatzsteuer?

Beispiel a)

Umsatz(Nettobetrag, Entgelt)1.000 €Umsatzsteuersatz7 %Umsatzsteuer (7% von 1.000 €)70 €Rechnungsbetrag (Bruttobetrag)1.070 €

Beispiel b)

Berechnung der vergessenen Umsatzsteuer:

Gibt der Komponist seinem Auftraggeber im Vertrag an, dass seine kreative Leistung 1.000 Euro kostet, dann rechnet dieser i.d.R. damit, dass hierin die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Daher sollte bei Angeboten und Verträgen immer darauf geachtet werden, ob ein Betrag netto oder brutto zu verstehen ist. Das sollte berücksichtigt werden, da der Komponist in diesem Fall nach Abzug der Vorsteuer (also spätestens mit der Steuererklärung, bei der sich das Finanzamt die entsprechende Umsatzsteuer aus dem Rechnungsbetrag herausrechnet) faktisch nicht 1.000 Euro Honorar erhält, sondern nur 934,58 Euro. Diese vergessene Umsatzsteuer führt somit zum Verlust. Sie kann folgendermaßen berechnet werden:

Umsatz (gewünschter Nettobetrag, tatsächlich aber brutto)1.000 €Umsatzsteuersatz7%Umsatzsteuer (7% vom Nettobetrag)65,42 €Rechnungsbetrag (Nettobetrag)934,58 €

Im Internet findet sich eine Reihe von Buchhaltungsprogrammen, die die Rechnerei rund um die Umsatzsteuer erleichtern.

Existenzgründer müssen i.d.R. zunächst monatlich eine sog. Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und dem Finanzamt übermitteln. Hier werden lediglich die Umsatzsteuerbeträge gegengerechnet. Diese ergeben sich aus der Differenz zwischen Steuerschuld aus den Einnahmen und der Rückforderung vom Finanzamt infolge von Ausgaben. Die Belege sind für den Fall einer Nachprüfung durch das Finanzamt aufzubewahren. Es lohnt sich im Allgemeinen direkt eine Gewinnermittlung für den betreffenden Zeitraum zu erstellen, so dass man am Ende des Jahres für die Steuererklärung bereits alles zusammengetragen hat. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss ein Komponist bis zu einem Umsatzsteuerumsatz von bis zu 6.136 Euro vierteljährlich abgeben. Wer weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer im Jahr abzuführen hatte, wird im kommenden Jahr automatisch umgestellt und muss nur noch jährlich Angaben machen.

HINWEIS

Wird errechnet, dass eine Summe an das Finanzamt bezahlt werden muss, so ist diese Summe sofort und ohne weitere Aufforderung direkt an das Finanzamt zu entrichten. Das Vergessen führt zu einem Mahnbescheid, der vom Finanzamt direkt mit einem Säumniszuschlag versehen werden kann.

Ich arbeite für eine ausländische Firma und engagiere ausländische Musiker. Wie behandle ich die Umsatzsteuer?

Rechnungsstellung des Komponisten:

Um Umsatzsteuer auch im Ausland geltend machen zu können, muss eine USt.-IdNr. beim Finanzamt beantragt werden.

16

Diese ist kostenlos. Sowohl Rechnungssteller als auch Rechnungsempfänger benötigen zu diesem Zwecke jeweils die USt.-IdNr. voneinander. Sie dient als Nachweis vor dem jeweiligen Finanzamt. Wenn ein Auftraggeber weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, kann es zum Reverse Charging (Vorsteuer-Vergütungsverfahren) kommen. Das bedeutet, dass die Steuerlast, also die Verpflichtung eine Umsatzsteuer zu zahlen, auf den Leistungsempfänger übergeht. Dann wird dem Leistungsempfänger nur der Nettobetrag verrechnet und die Umsatzsteuer von diesem direkt ans Finanzamt entrichtet.

Als Kleinunternehmer (vgl. S.

) kann der Komponist einfach auf § 19 hinweisen, der besagt, dass neben dem Honorar keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

Rechnungsstellung ausländischer Musiker und Unternehmen:

Ausgaben, die im Ausland getätigt werden (z.B. Orchesteraufnahmen oder der Kauf von Musikinstrumenten), beinhalten i.d.R. die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes. Auch diese ausländische Umsatzsteuer kann der Komponist nur mit Hilfe der USt.-IdNr. als Vorsteuer geltend machen. Im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens kann er sich die Umsatzsteuer von der zuständigen Behörde in dem Land erstatten lassen, in dem sie entrichtet wurde.17 Ein solches Vorsteuer-Vergütungsverfahren haben alle EU-Mitgliedstaaten sowie eine Reihe von Ländern außerhalb der EU eingerichtet (z.B. die Schweiz, Norwegen, Japan oder Kanada). Die Umsatzsteuer ist im Ausland häufig höher als in Deutschland, z.B. 25 % in Dänemark und Schweden, 22 % in Polen und Finnland und 17,5 % in England. Die Umsatzsteuervergütung in der EU und im EU-Ausland ist über einen Antrag jeweils bis zum 30. September zurückzufordern. In Deutschland nimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Anträge entgegen. Auf das mitunter komplizierte Verfahren haben sich einige Steuerberatungskanzleien spezialisiert, sie können bei der Erstattung der Umsatzsteuer aus dem Ausland helfen.18

Seit 2002 ist für sog. „sonstige Leistungen“ eines ausländischen Unternehmers der inländische Leistungsempfänger verpflichtet, die Steuer abzuführen. Demnach wird dem ausländischen Musiker od. Orchester für den Fall, dass er (irrtümlicherweise) eine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, nur der Nettobetrag überwiesen. Die Umsatzsteuer muss der Auftraggeber nach § 13b UStG selbst abführen. Besitzen eine oder beide Seiten keine USt.-IdNr., ist die Umsatzsteuer zu zahlen und kann nicht zurückerstattet werden.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist gemäß § 19 UStG eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht. Sie gewährt Unternehmen mit niedrigen Umsätzen das Wahlrecht, wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Es geht vor allem darum, Selbstständigen mit geringem Einkommen die Steuererklärung zu vereinfachen, indem ihnen freigestellt wird, von der Umsatzsteuer befreit zu werden oder nicht. Oft wird Existenzgründern diese Regelung vom Finanzamt empfohlen. Sie kann von allen Selbstständigen in Anspruch genommen werden, deren Nettoentgelte zuzüglich der darauf entfallenden (aber nicht notwendigerweise auch erhobenen) Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 Euro, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden, sodass der Komponist fortan Umsatzsteuer ausweisen muss. Das gleiche gilt, wenn im Folgejahr der Jahresumsatz 50.000 Euro voraussichtlich überschreiten wird.19

Zwar unterliegt der Kleinunternehmer theoretisch ebenfalls dem Umsatzsteuergesetz (insoweit entsteht nach § 38 AO auch die Umsatzsteuer), allerdings wird die Steuer durch das Finanzamt nicht erhoben. Vereinfacht gesagt, Komponisten, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, sind nach § 19 des UStG von der Umsatzsteuer befreit und müssen diesen Umstand auf ihrer Rechnung angeben.20 Alle Einnahmen und Ausgaben, die in die Steuererklärung einfließen, sind infolgedessen brutto. Diese Regelung bedeutet eine immense Rechenerleichterung und Zeitersparnis bei der Gewinnermittlung. Gleichzeitig kann sie aber auch – insbesondere für Komponisten und ausübende Musiker in der Gründungsphase – einen Geldverlust bedeuten!

Nachteile der Kleinunternehmerregelung:

Die Kleinunternehmerregelung kann sinnvoll für Freiberufler sein, die sowohl Einnahmen als auch Ausgaben mit 19 % USt. zu versteuern haben. Das gilt vorwiegend für Dienstleistungen im nichtkreativen Bereich. Komponisten hingegen bieten i.d.R. eine künstlerische Dienstleistung zur Verwertung der Urheberrechte an, die, wie bereits erörtert, immer ermäßigt zu versteuern ist.

Beispiel

Ein umsatzsteuerpflichtiger Komponist erhält ein Honorar von 1.000 Euro netto. Das entspricht bei einem Umsatzsteuersatz von 7 % (70 Euro) 1.070 Euro brutto. Derselbe Komponist tätigt nun eine Betriebsausgabe ebenfalls in Höhe von 1000 Euro, die den Regelsteuersatz von 19 % (190 Euro) enthält. Bei einer Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung rechnet das Finanzamt die Umsatzsteuerbeträge von Einnahme (70 Euro) und Ausgabe (190 Euro) gegen. Als Ergebnis überweist der Fiskus dem Komponisten die Differenz, also 120 Euro.21

Würde der Komponist die Kleinunternehmerregelung anwenden, so entfiele diese Umsatzsteuerverrechnung. Dann kann die Umsatzsteuer der Einnahmen nicht mit der Umsatzsteuer der Ausgaben gegengerechnet werden. Der Komponist als Kleinunternehmer verliert also bei diesem einfachen Rechenbeispiel 120 Euro! Das kann besonders in der Existenzgründungsphase ärgerlich sein, wo oftmals intensiv in neues Equipment, das meist mit 19 % USt. versteuert wird, investiert werden muss. Komponisten, die also regelmäßig Aus gaben zu 19 % USt. tätigen (Telefon, Internet, Musikinstrumente, Libraries, Equipment, Fahrtkosten usw.) und die größtenteils Einnahmen zu 7 % USt. verzeichnen, sollten auf die vom Finanzamt angebotene Kleinunternehmerregelung verzichten.

Dieser Verzicht hat zur Folge, dass der Komponist (je nach Einkommenshöhe) monatlich, quartalsmäßig oder jährlich verpflichtet ist, eine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung abzugeben. Er ist überdies für fünf Kalenderjahre an den Verzicht gebunden und unterliegt für diese Zeit den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes. Dieser Aufwand wird durch die zurückerstattete Umsatzsteuer gleichsam „entschädigt“. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Voranmeldung kann enorm bei der Übersicht der eigenen Finanzlage helfen. Das Finanzamt überweist negative Umsatzsteuer binnen weniger Tage auf das Konto des Komponisten. Umgekehrt ist der Komponist – ohne Aufforderung – ebenfalls dazu verpflichtet positive Umsatzsteuer binnen weniger Tage nach Einreichung seiner Umsatzsteuervoranmeldung abzuführen.

HINWEIS

Überschreitet der Umsatz unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr die kritische Grenze von 17.500 Euro, so kann das Finanzamt rückwirkend die Umsatzsteuer der bereits gestellten Rechnungen verlangen!

Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Komponist seinen Auftraggebern nun neue, korrigierte Rechnungen ausstellen muss, in denen er die USt. auf das bereits erhaltene Honorar aufschlägt.22 Für größere Firmen ist die USt. ein durchlaufender Posten, so dass eine Korrektur u.U. keine Hürde darstellt. Kleinere Auftraggeber haben mitunter Schwierigkeiten, diesem Wunsch nachzukommen. Wenn man seine Auftraggeber mit einer solchen Korrektur nicht behelligen möchte, muss man die USt. selbst zahlen. Dann werden die erhaltenen Honorare von netto auf brutto umgeschrieben werden, so dass sich hieraus die Umsatzsteuer herausrechnen lässt.23