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Der Versuch des damaligen Hamburger Innensenatrors Ronald Schill, den großen Spähangriff im Landesverfassungsschutzgesetz zu verankern, scheiterte 2002 auf Grund erheblicher öffentlicher Kritik - insbesondere der Berufsgeheimnisträger. Der Autor skizziert die Genese des Gesetzgebungsverfahrens. Er stellt den ursprünglichen Schill-Entwurf ebenso vor wie die verabschiedete Fassung des Landessverfassungsschutzgesetzes. Daran schließt sich eine verfassungsrechtliche Einordnung an.
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Seitenzahl: 20
Veröffentlichungsjahr: 2016
Der Große Spähangriff
Rechtliche Einordnung der Novelle
des Hamburgischen
Landesverfassungsschutzgesetzes
ISBN:
Published by: Neopubli GmbH, Berlin 2016
© Stefan Endter
Der Große Spähangriff
Eine rechtliche Einordnung der Novelle des Hmb. Landesverfassungsschutzgesetzes
Vorwort
I. Einführung
II. Neufassung des Hmb. LVerfSchG
1.Der Senatsentwurf
a.Auskunftsrechte
b.Wohnraumüberwachung
2.Die verabschiedete Fassung
a.§ 7 Auskunftsrechte
b.§ 8 Wohnraumüberwachung
III. Vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern
IV. Versuch einer verfassungsrechtlichen Einordnung
1.Vorbemerkung
2.Grundrechtliche Anforderungen
V. Fazit
VI. Verfasser/Fußnoten
Vorwort
Im Jahr 2002 sorgte der damalige Hamburger Innensenator und Zweite Bürgermeister Ronald Barnabas Schill mit einer geplanten Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) bundesweit für Aufsehen, scheiterte aber am Protest der Berufsgeheimnisträger.
Der Spiegel titelte "Zeichen der Barbarei" (0). Ziel des Innensenators war die Einführung des großen Spähangriffs auch gegen Unverdächtige.
Nach wochenlangen öffentlichen Debatten verabschiedete die Bürgerschaft - das Landesparlament des Stadtstaates - die Novellierung - allerdings in deutlich veränderter Form. Berufsgeheimnisträger durften danach nur zum Objekt einer optischen und akustischen Ausspähung werden, wenn sie selbst verdächtig sind. Auch die Eingriffsschwelle bei den übrigen Unverdächtigen wurde angehoben.
Die Auseinandersetzungen um den Entwurf des Hamburger Senates hatten den Blick einer breiteren Öffentlichkeit darauf gelenkt, dass der große Spähangriff bereits in zahlreichen Verfassungsschutz- und Polizeigesetzen verankert ist. Ein weiterer Versuch des späteren Hamburger Innensenators Udo Nagel, weitreichende Eingriffstatbestände im Hamburgischen Polizei und Ordnungsgesetz zu verankern, bliebt zwei Jahre später ebenfalls erfolglos (siehe dazu: Jens Meyer-Wellmann: Beust bremst Innensenator, in: Hamburger Abendblatt v. 01.09.2004)