Der "Hilfeteil" des Bayrische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes. Rechtliche Aspekte und Prävention - Madeleine Karajan - E-Book

Der "Hilfeteil" des Bayrische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes. Rechtliche Aspekte und Prävention E-Book

Madeleine Karajan

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  • Herausgeber: GRIN Verlag
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2023
Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Gesundheit - Sonstiges, Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt, Veranstaltung: Verwaltung und Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Aspekte und der Prävention durch den "Hilfeteil" des Bayrische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes. Am 24. Juli 2018 wurde das BayPsychKHG verkündet und zuletzt am 08. Juli 2020 durch §3 des GVBl geändert. Teil 1 trat zum 1. August 2018 in Kraft, Teil 2 trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Unterbringungsgesetz (UnterbrG) außer Kraft getreten. Bereits in der Präambel sind die Ziele und Leitgedanken dieses Gesetzes verankert. Durch das BayPsychKHG soll die psychiatrisch, psychotherapeutische, psychosomatische und psychosoziale Versorgung von Menschen mit psychischem Hilfebedarf gewährleistet werden. Psychische Erkrankungen sollen weiter entstigmatisiert und den Menschen eine Anlaufstelle bei Krisen geboten werden. Durch die frühzeitige Unterstützung sollen Unterbringungen ohne oder gegen den Willen von Betroffenen, soweit wie möglich verhindert werden. Zu diesem Zweck erfolgte ein flächendeckender Ausbau von Krisendiensten (d.h. ein Krisendienst pro Bezirk, bestehend aus einer Leitstelle und daran angegliedert mobile Einsatzteams) in ganz Bayern. Damit verbunden gibt es eine Änderung des Unterbringungsprozesses und eine engere Zusammenarbeit zwischen öffentlich-rechtlichen Unterbringungen bzw. an der Versorgung von psychisch kranken Menschen beteiligten Institutionen. Die Krisendienste ergänzen bereits vorhandene Notfallrettungs- und bestehende ambulante Hilfesysteme, ersetzen diese jedoch nicht. Sie stellen einen Knotenpunkt für die engere regionale Zusammenarbeit dar, da sie die Aufgabe haben, die bestehenden Versorgungsstrukturen Zusammenzuführen und Netzwerke mit den Leistungsanbietern zu bilden.

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