54,99 €
Band 5 aus der Reihe "Die Steuerberaterprüfung" ermöglicht eine optimale Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, die von den Kandidat:innen zu Beginn einen fünf- bis zehnminütigen Kurzvortrag verlangt. 112 ausgearbeitete Kurzvorträge, in denen alle Prüfungsthemen abgedeckt sind, schaffen die Grundlage zum Bestehen der Prüfung. Der jeweilige Prüfungsstoff – u.a. Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuerrecht, Bilanzsteuerrecht, Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Zivilrecht, Berufsrecht – ist kompakt und einprägsam aufbereitet. Die Themenauswahl orientiert sich an den Prüfungsthemen der letzten drei Jahre in sämtlichen Bundesländern. Darüber hinaus geben die Autor:innen nützliche Hinweise zur effektiven Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, zum Ablauf sowie zu länderspezifischen Unterschieden. Rechtsstand: 30. Juli 2023
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 552
Alle Inhalte dieses eBooks sind urheberrechtlich geschützt.
Bitte respektieren Sie die Rechte der Autorinnen und Autoren, indem sie keine ungenehmigten Kopien in Umlauf bringen.
Dafür vielen Dank!
Haufe Lexware GmbH & Co KG
Lesen Sie Ihr Buch online im Browser – geräteunabhängig und ohne Download!
Gehen Sie auf https://mybookplus.de, registrieren Sie sich und geben Ihren Buchcode ein, um auf die Online-Materialien Ihres Buchs zu gelangen
Ihren individuellen Buchcode finden Sie am Buchende
Reihe: Die Steuerberaterprüfung Band 5
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Print:
ISBN 978-3-7910-6022-4
Bestell-Nr. 20088-0011
ePub:
ISBN 978-3-7910-6029-3
Bestell-Nr. 20088-0106
ePDF:
ISBN 978-3-7910-6031-6
Bestell-Nr. 20088-0160
Otto von Campenhausen / Jana-Maria Liebelt / Dirk Sommerfeld
Der mündliche Kurzvortrag
22. Auflage
© 2023 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Produktmanagement: Rudolf Steinleitner
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Ein Unternehmen der Haufe Group SE
Sofern diese Publikation ein ergänzendes Online-Angebot beinhaltet, stehen die Inhalte für 12 Monate nach Einstellen bzw. Abverkauf des Buches, mindestens aber für zwei Jahre nach Erscheinen des Buches, online zur Verfügung. Ein Anspruch auf Nutzung darüber hinaus besteht nicht.
Sollte dieses Buch bzw. das Online-Angebot Links auf Webseiten Dritter enthalten, so übernehmen wir für deren Inhalte und die Verfügbarkeit keine Haftung. Wir machen uns diese Inhalte nicht zu eigen und verweisen lediglich auf deren Stand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.
Prof. Dr. Otto von Campenhausen,
Professor für Steuer- und Bilanzrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und Steuerberater.
Jana-Maria Liebelt,
Dipl.-Betriebswirtin und Steuerberaterin, ist in der Steuerabteilung von PwC in Berlin tätig.
Dr. Dirk Sommerfeld,
Rechtsanwalt und Steuerberater, ist in der Steuerabteilung von PwC in Berlin tätig.
Die 22. Auflage basiert auf dem Rechtsstand 01. Juli 2023. Die aktuellen Neuerungen wurden berücksichtigt, so dass die 114 Kurzvorträge dieses Bandes vollständig aktualisiert sind. Häufig wurde uns gesagt, dass der vorliegende Band auch zur Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungen sehr hilfreich sei und hier insbesondere zur Wiederholung und zum »Einpauken« verwendet wurde. Für Verbesserungsvorschläge sind wir dankbar.
Berlin, im Juni 2023
Prof. Dr. Otto v. Campenhausen
Jana-Maria Liebelt
Dr. Dirk Sommerfeld
Der mündliche Kurzvortrag ist unausweichlicher Bestandteil einer jeden mündlichen Steuerberaterprüfung. Mancher Prüfungskandidat, der das schriftliche Examen erfolgreich hinter sich gebracht hat, scheitert doch noch in der mündlichen Prüfung. Ursache hierfür ist häufig der Kurzvortrag. Denn obwohl dieser nur mit einem Siebtel in die mündliche Note einfließt, entscheidet er doch nicht selten über die Einschätzung des Kandidaten durch die Prüfer (auch wenn jeder Prüfer dies abstreiten wird). Daher erfordert der Kurzvortrag, der für die meisten Kandidaten wohl der unangenehmste Teil der mündlichen Prüfung ist, eine intensive Vorbereitung. Hierbei soll der vorliegende Band eine Hilfe sein.
Die Verfasser sahen sich bei der Vorbereitung auf ihre eigene mündliche Prüfung angesichts einer nicht sehr umfangreichen Prüfungsliteratur gezwungen, zahlreiche wichtige Vortragsthemen selbst auszuarbeiten. Jedoch ist dies wegen der mehr oder weniger knappen Vorbereitungszeit oft nicht mit der nötigen Ruhe und Gelassenheit möglich. Den nachfolgenden Prüfungskandidaten diese Arbeit möglichst zu ersparen und Zeit für andere Lernfelder zu verschaffen (hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die zahlreichen geplanten Änderungen im Rahmen des »Steuervergünstigungsabbaugesetzes«) soll dieser Band einen Beitrag leisten.
Das Buch soll Prüfungskandidaten helfen, sich mit einem gelungenen Kurzvortrag die »Eintrittskarte« in die mündliche Prüfung zu verschaffen. Hierfür wurden über 100 Prüfungsthemen als Kurzvorträge darstellt. Dabei ist nicht nur der jeweilige Prüfungsstoff umfassend dargestellt, sondern auch lernfreundlich aufbereitet. Die Themenauswahl orientiert sich an Prüfungsthemen der letzten drei Jahre in sämtlichen Bundesländern. Die 1. Auflage basiert auf dem Rechtsstand 31. Oktober 2002.
Berlin, im November 2002
Katharina v. Campenhausen
Jana-Maria Liebelt
Dr. Dirk Sommerfeld
Die mündliche Prüfung geht mit 50 % in die Gesamtbewertung ein. Sie besteht nach § 26 Abs. 3 und 6 DVStB einerseits aus einem fünf- bis zehnminütigen Kurzvortrag, auf den Sie sich eine halbe Stunde vorbereiten dürfen, andererseits aus sechs Einzelprüfungen zu den in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Fächern. Diese Fächer sind: Steuerliches Verfahrensrecht; Steuern vom Einkommen und Ertrag; Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer; Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts; Handelsrecht sowie Grundzüge des BGB, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft; Betriebswirtschaft und Rechnungswesen; Volkswirtschaft; Berufsrecht.
In der mündlichen Prüfung sollen Sie zeigen, dass Sie sich für den Beruf des Steuerberaters eignen. Daher dürfen Sie sich nicht nur auf Ihre Fachkenntnisse verlassen; vielmehr müssen Sie auch in der Lage sein, Ihren späteren Mandanten steuerrechtliche Probleme und deren Lösungen verständlich darzustellen. Es ist also Ihre ganze Persönlichkeit gefordert: Sie müssen sicher und engagiert auftreten und den Prüfern das Gefühl vermitteln, dass Sie die Materie entweder beherrschen oder jederzeit in den Griff bekommen können. Daher sollten Sie Ihre Vorbereitung nicht nur auf die Wiederholung von Fachwissen beschränken, sondern auch die »Präsentation« dieses Wissens üben; dies gilt insbesondere für den Kurzvortrag.
Beginnen Sie Ihre Vorbereitung unmittelbar nach Abschluss der schriftlichen Klausuren (dies steht zwar in jeder »Anleitung« zur mündlichen Prüfung, wird aber nur selten beherzigt – trotzdem ist es dringend zu empfehlen). Wenn Sie erst Ihre schriftlichen Ergebnisse abwarten, die in der Regel frühestens mit der Weihnachtspost kommen, kann es für eine gründliche Vorbereitung schon zu spät sein. Denn im ungünstigsten Fall bleiben Ihnen dann nur noch zwei Wochen von der Ladung bis zum Prüfungstag.
Erstellen Sie einen Zeitplan bis zu dem in ihrem Bundesland frühestmöglichen Prüfungstermin (oft schon Anfang Januar). Bis zu diesem Termin sollte Ihre Vorbereitung abgeschlossen sein. Liegt Ihr tatsächlicher Prüfungstermin dann etwas später, können Sie Ihren – in der Regel nicht eingehaltenen – Zeitplan noch abarbeiten.
Im Rahmen Ihrer Vorbereitung sollten Sie einerseits Fachwissen wiederholen; als Einstieg hierzu kann Ihnen die vorliegende Sammlung von Kurzvorträgen dienen. Daneben sollten Sie versuchen, »gesetzesfest« zu werden. Auch wenn Sie Gesetze und/oder Richtlinien als Hilfsmittel in der Prüfung verwenden dürfen, machen Sie einen besseren Eindruck, wenn Sie nicht »blättern« müssen. Auch wird Sie das (ggf. erfolglose) Blättern unter Prüfungsbedingungen im Zweifel nur nervös machen. Außerdem dürfen in manchen Ländern die Kandidaten entweder gar keine Hilfsmittel verwenden oder nur auf Aufforderung des Prüfers. Lernen Sie daher Ihr Gesetz (und die Richtlinien) kennen.
Neben der Wiederholung von Fachwissen müssen Sie immer wieder den »Ernstfall« des Kurzvortrags üben. Das bedeutet, dass Sie sich ein Thema wählen, den Vortrag eine halbe Stunde vorbereiten und ihn anschließend vor – möglichst fachkundigen – Zuhörern halten; hierfür eignen sich natürlich am besten Arbeitsgemeinschaften.
Sobald Ihnen Ihre Prüfungskommission oder die Namen Ihrer Prüfer bekannt sind, sollten Sie sich Protokolle früherer Prüfungen besorgen; diese werden häufig von Repetitorien verkauft. Die Protokolle vermitteln Ihnen einen Eindruck vom Ablauf einer mündlichen Prüfung. Sie können anhand der Fragen selbst versuchen, Ihre Antworten zu formulieren oder – wieder im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft – eine Prüfung simulieren. Je öfter sie die Prüfungssituation üben, desto sicherer werden Sie am Tag Ihrer Prüfung sein. Vielleicht haben Sie auch Glück, und einer Ihrer Prüfer ist »protokollfest«.
Enthalten die Protokolle auch eine persönliche Beurteilung der Prüfer, z. B. »unfairer Fragestil«, »will einen reinlegen«, »macht die Kandidaten fertig« oder ähnlich Negatives, dürfen Sie sich davon überhaupt nicht beeindrucken lassen. Sollte der Prüfer tatsächlich etwas schwierig sein oder auch nur einen schlechten Tag haben, merken Sie das noch früh genug. Im Übrigen gehen Sie aber davon aus, dass jeder Prüfer Ihnen grundsätzlich wohl gesonnen ist und Sie gerne bestehen lässt (auch ein Prüfer fühlt sich besser, wenn seine Kandidaten bestehen). Wichtig ist, dass Sie mit einer positiven Grundeinstellung in die Prüfung gehen.
Inhaltlich können die Themen von Kurzvorträgen so gestellt sein, dass es unmöglich ist, ein Thema innerhalb von zehn Minuten umfassend darzustellen. Dies ist auch nicht erforderlich, wenn Sie in der Lage sind, wesentliche Aspekte des Themas herauszuarbeiten. Denn Sie sollen nicht Ihr Wissen abladen, sondern innerhalb der vorgegebenen Zeit Schwerpunkte setzen. Dagegen müssen Ihre Ausführungen detaillierter sein, wenn das Thema selbst nur wenige Schwerpunkte bietet.
Auch wenn Sie den vorliegenden Band auswendig gelernt haben, kann Ihnen in der Prüfung ein anderes Thema gestellt werden. Daher sollten Sie üben, in der vorgegebenen Zeit von einer halben Stunde Themen klar zu gliedern und dabei einen Anfang und einen Abschluss erkennen zu lassen. Es gibt keine Standardgliederung, mit der jedes Thema zu bewältigen wäre. Denken Sie aber immer daran, dass die Zuhörer sich nur eine überschaubare Zahl von Gliederungspunkten merken können; eine Gliederung in drei Punkte ist zuhörerfreundlich (eignet sich aber nicht für alle Themen).
Gliedern Sie nur in Stichworten; ausformulierte Sätze kosten zu viel Zeit und verleiten zum Ablesen. Eine Ausnahme dürfen Sie für den Einleitungs- und den Schlusssatz machen: Mit einem guten Einleitungssatz gewinnen Sie Sicherheit, ein guter Schlusssatz hinterlässt bei Ihren Zuhörern einen positiven letzten Eindruck. Der vorliegende Band lässt Ihnen insbesondere hinsichtlich des Schlusssatzes Gestaltungsspielraum. Diesen sollten Sie nutzen, um Ihren Vortrag abzurunden, z. B. indem Sie eine eingangs aufgeworfene Frage beantworten, Alternativgestaltungen vorschlagen oder auf aktuelle Entwicklungen hinweisen; Letzteres zeigt auch, dass Sie sich auf dem Laufenden halten.
Im Rahmen Ihrer Vorbereitung sollten Sie unbedingt auch den Vortrag selbst üben. Denn Sie müssen nicht nur ein Zeitgefühl entwickeln, Ihre Sprechgeschwindigkeit wohl dosieren und sich an Ihre Vortragsstimme gewöhnen, sondern auch Ihre übrigen Körperteile im Griff behalten. Die Kritik von Kollegen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft kann hier sehr hilfreich sein. Sollten Sie die Möglichkeit dazu haben, zeichnen Sie einige Ihrer Vorträge auf, um sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von Ihrem Auftreten zu verschaffen. Vergessen Sie nicht: In der mündlichen Prüfung – und insbesondere mit dem Kurzvortrag – sollen Sie zeigen, dass Sie sich zum Steuerberater eignen, indem Sie fachlich kompetent und persönlich souverän auftreten. Daher sollten Sie auch im Rahmen Ihrer halbstündigen Vorbereitungszeit dem Redevortrag mindestens fünf (besser zehn) Minuten widmen, indem sie diesen einmal vor Ihrem »geistigen Auge« ablaufen lassen.
Formulieren Sie Ihre Gedanken in kurzen und leicht verständlichen Sätzen. Dies ist nicht nur für den Sprechenden einfacher, sondern auch für die Zuhörer angenehmer. Entwickeln Sie Ihre Gedanken der Reihe nach, indem Sie immer nur einen Gedanken pro Satz formulieren. Sprechen Sie ruhig und langsam und halten Sie zu allen Ihren Zuhörern abwechselnd Blickkontakt. Denken Sie auch an Ihre Mimik und Gestik: Ein freundlicher Gesichtsausdruck und moderate Gesten unterstreichen Ihren positiven Gesamteindruck.
Zu Beginn Ihres Vortrags sollten Sie die Prüfungskommission anreden. Ein schlichtes »Sehr geehrte (Damen und) Herren« ist dafür völlig ausreichend. Anschließend nennen Sie Ihr Thema (z. B. »Mein Thema ist/lautet ...« oder »Ich berichte über ...«). Dann stellen Sie in kurzen Worten Ihre Gliederung vor (z. B. »Ich gliedere das Thema wie folgt: ...«); die Zuhörer können Ihnen dann leichter folgen, als wenn Sie die Struktur Ihres Vortrages selbst ermitteln müssen. Anschließend tragen Sie Ihr Thema entsprechend der genannten Gliederung vor. Gegen Ende sollten Sie deutlich machen, dass Sie zum Schluss kommen (z. B. »Abschließend ist zu erwähnen ...«, »Als letzten Aspekt möchte ich ... anführen ...«, »Zusammenfassend ist festzustellen ...«). Sofern sich eine Zusammenfassung anbietet, sollten Sie diese als eigenen Gliederungspunkt bringen. Ansonsten runden Sie Ihren Vortrag wie oben erwähnt ab. Ein plumpes »Das war’s« sollten Sie unbedingt vermeiden; Sie zerstören hierdurch nur den guten Eindruck, den Sie vorher gemacht haben. Als höfliche Verabschiedung können Sie sich bei Ihren Zuhörern für deren Aufmerksamkeit bedanken.
Die mündliche Prüfung beginnt mit der Vorbereitung auf den Kurzvortrag. Sie erhalten drei Prüfungsthemen zur Auswahl und sollten Ihre Wahl so schnell, aber auch so gründlich wie möglich treffen. Sobald Sie sich für ein Thema entschieden und mit der Bearbeitung begonnen haben, müssen Sie dabeibleiben: Sie werden das andere Thema im Zweifel nicht besser bewältigen können, verlieren durch einen Themenwechsel aber kostbare Zeit. Richten Sie sich auf den »worst case« ein, dass Ihnen keines der drei Themen zusagt. Dann erinnern Sie sich kurz daran, dass Sie Ihre schriftlichen Klausuren bestanden haben und daher ausreichende Kenntnisse haben, um zu jedem der drei Themen etwas sagen zu können. Für die weitere Themenauswahl gilt: Je allgemeiner ein Thema gehalten ist, desto besser werden Sie es bewältigen können. Auch fühlen sich bei allgemeineren Themen alle Prüfer angesprochen, wohingegen Sie mit Spezialthemen in der Regel nur das kritische Ohr des Spezialisten erreichen. Auch wird bei Spezialthemen erwartet, dass Sie mit Ihrem Vortrag in die Tiefe gehen und ggf. detaillierte Gesetzes- und Richtlinienkenntnisse zeigen. Sobald Sie sich für ein Thema entschieden haben, verfahren Sie weiter wie unter Punkt 2 beschrieben.
Nach dem Kurzvortrag und einer kurzen Pause folgen die weiteren sechs Prüfungsabschnitte, wiederum jeweils durch Pausen getrennt. Dabei zählt jeder Prüfungsabschnitt neu, d. h. auch wenn Sie z. B. mit Ihrem Vortrag nicht zufrieden waren, müssen Sie jede weitere Prüfung als neue Chance verstehen und hoch motiviert mitarbeiten. Niemals dürfen Sie sich aufgeben! Wer aufgibt, fällt auch durch (Denn warum sollten die Prüfer an Ihre Fähigkeiten glauben, wenn nicht einmal Sie daran glauben?).
Da jede Frage weitergegeben werden kann, ist es wichtig, permanent zuzuhören und mitzudenken, auch wenn Sie gerade nicht befragt werden. Wird eine Frage an Sie weitergeben, beantworten Sie nur die Frage und enthalten Sie sich jeder Wertung der Leistung Ihres Vorredners. Denn jede negative Äußerung ist unkollegial und lässt nur Sie in einem schlechten Licht erscheinen. Wird eine nicht beantwortete Frage an die übrigen Kandidaten freigegeben, versuchen Sie durch Blickkontakt und einen positiven Gesichtsausdruck zum Fragesteller zu signalisieren, dass Sie die Antwort wissen (auf keinen Fall dürfen Sie sich wie ein Schüler melden).
Sollten Sie zu einer Frage nichts sagen können oder unsicher sein, dürfen Sie niemals schweigen. Schweigen bedeutet nicht nur, dass Ihre Antwort auf die Frage als »ungenügend« bewertet werden muss; zusätzlich verunsichern Sie auch noch den Prüfer. Daher versuchen Sie, sich an die Frage heranzutasten und zeigen Sie, dass Sie mitdenken: Erkundigen Sie sich z. B., ob Sie die Frage so oder so zu verstehen haben oder ob der Prüfer auf dies oder jenes hinauswolle. Noch besser ist, wenn Sie ein Stichwort nennen können, das Ihnen im Zusammenhang mit der Frage einfällt; häufig wird der Prüfer Sie dann hierzu weiter befragen und über diesen Umweg zu seiner Frage zurückkommen. Oft gelingt es auch, die Antwort im Gespräch mit dem Prüfer zu erarbeiten. Denken Sie immer daran, dass der Prüfer Ihnen gerne weiterhelfen möchte, wenn Sie nicht weiterwissen; diese Chance müssen Sie ihm geben. Denn ein Prüfer, der mit seinen Fragen auf Unverständnis stößt, wird sich auch überlegen, ob an seinen Fragen oder der Art seiner Fragestellung etwas verbesserungsfähig ist.
Oberstes Gebot bleibt, dass Sie bis zuletzt »kämpfen«. Wenn Sie sich intensiv auf den mündlichen Teil vorbereitet haben und sich darüber hinaus immer vergegenwärtigen, dass Sie die schwere Hürde der schriftlichen Klausuren bereits genommen haben, und dass die Prüfer Ihnen grundsätzlich wohl gesonnen sind, dann sollten Sie genug positives Rüstzeug haben, auch die mündliche Prüfung zu bestehen.
Die Durchführung der mündlichen Steuerberaterprüfung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Einheitlich in allen Bundesländern wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung vor oder mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben; auch dürfen in allen Ländern die Notizen, die der Kandidat sich bei der Vorbereitung seines Kurzvortrages macht, während des Vortrags verwendet werden. Jedoch variieren insbesondere die Dauer des Kurzvortrages und die Zulassung von Hilfsmitteln. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Prüfungspraxis aller Bundesländer; dabei wurden hinsichtlich der erwarteten Dauer des Kurzvortrages die Angaben der einzelnen Finanzministerien wörtlich übernommen.
Bundesland
Erwartete Dauer
Hilfsmittel
Baden-Württemberg
ca. 10 Minuten
Gesetze
Bayern
max. 10 Minuten
Gesetze
Berlin
5 bis 7 Minuten
Keine
Brandenburg
5 bis 10 Minuten
Gesetze
Bremen
ca. 10 Minuten
Gesetze, Richtlinien, Erlasse
Hamburg
10 Minuten
Gesetze, Richtlinien, Erlasse
Hessen
5 bis 10 Minuten
Gesetze
Mecklenburg-Vorpommern
max. 10 Minuten
Gesetze, Richtlinien, Erlasse
Niedersachsen
max. 10 Minuten
Gesetze, Richtlinien, Erlasse
Nordrhein-Westfalen
max. 10 Minuten
Gesetze
Rheinland-Pfalz
10 Minuten
Gesetze, Richtlinien
Saarland
etwa 10 Minuten
Gesetze, Richtlinien
Sachsen
max. 10 Minuten
Gesetze
Sachsen-Anhalt
max. 10 Minuten
Gesetze, Richtlinien, Erlasse
Schleswig-Holstein
max. 10 Minuten
Gesetze
Thüringen
ca. 10 Minuten
Gesetze
SteuergeheimnisDas Steuergeheimnis (§ 30 AO) verpflichtet Amtsträger (§ 7 AO) und ihnen Gleichgestellte (§ 30 Abs. 3 AO) zur Geheimhaltung von steuerlich relevanten Informationen. Es leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), insbesondere aus dem sich hieraus ergebenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Steuergeheimnis will den Persönlichkeitsbereich des Steuerpflichtigen schützen und stellt damit das Gegenstück zu dessen weitgehenden Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten dar (§ 90 AO). Denn einerseits soll die Bereitschaft des Steuerpflichtigen zu wahrheitsgemäßen Auskünften gefördert und damit das Steueraufkommen gesichert werden; andererseits soll der Steuerpflichtige vor einer Weiterverwendung seiner Daten durch die Finanzbehörden geschützt werden.
Sachlich geschützt werden durch das Steuergeheimnis:
Personenbezogene Daten eines anderen, die im Zusammenhang mit einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a, b und c AO genannten Verfahren (z. B. Verwaltungs-, Gerichts-, Straf- oder Bußgeldverfahren in Steuersachen) dienstlich bekannt geworden sind; dies können z. B. Einkommen, Umsatz, Anzahl der Kinder, private Wohnverhältnisse sein;
Fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit den o. g. Verfahren bekannt geworden sind (z. B. Kundenkarteien, Fabrikationsverfahren, geplante Werbekampagnen);
Daten, die im Zusammenhang mit den o. g. Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert wurden.
Personell schützt § 30 AO »andere«; hierunter fallen
der Steuerpflichtige,
Dritte, d. h. Personen, die in irgendeiner Form betroffen sein können (z. B. Auskunftspersonen oder steuerliche Berater).
Träger des Steuergeheimnisses sind nach § 30 Abs. 1 AO Amtsträger i. S. d. § 7 AO sowie die nach § 30 Abs. 3 AO den Amtsträgern Gleichgestellte. Diese Personen haben das Steuergeheimnis zeitlich unbeschränkt zu wahren, d. h. auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.
Amtsträger sind
Beamte und Richter,
Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (z. B. Minister),
Personen, die sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (z. B. Angestellte im öffentlichen Dienst).
Gleichgestellte sind
Personen, die i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind; das sind Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden (z. B. auch Sekretärin, Hausmeister oder Fahrer);
ausländische Juristen und Referendare (§ 193 Abs. 2 GVG);
amtlich zugezogene Sachverständige;
Amtsträger von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Verletzungshandlungen hinsichtlich der dem Steuergeheimnis unterliegenden Schutzobjekte sind:
»Offenbaren«; dies bedeutet die Weitergabe von bekannt gewordenen Verhältnissen und scheidet aus, soweit die Verhältnisse bereits allgemein bekannt oder jedem Interessenten ohne weiteres zugänglich sind.
»Verwerten«; dies bedeutet die Verwendung geschützter Kenntnisse zu eigenem oder fremdem Vorteil.
»Datenabruf« im automatischen Verfahren.
Das Steuergeheimnis wird verletzt, wenn die Verletzungshandlung »unbefugt« erfolgt. Dies ist stets der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund aus dem abschließenden Katalog des § 30 Abs. 4 und 5 AO vorliegt.
Nach § 30 Abs. 4 AO ist die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig
für die Durchführung eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a und b AO genannten Verfahren (insbesondere Steuerverwaltungs-, Steuerstraf- und Finanzgerichtsverfahren);
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. § 29c AO: Weiterverarbeitung durch Finanzbehörden; § 31 Abs. 1 AO: Mitteilungen an Religionsgemeinschaften; § 31 Abs. 2 AO: Mitteilungen an Sozialversicherungsträger; § 31a AO: Miteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs; § 31b AO: Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; § 249 Abs. 2 S. 2 AO: Vollstreckungsverfahren);
mit Zustimmung des Betroffenen;
zur Durchführung bestimmter, nichtsteuerlicher Strafverfahren (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO);
soweit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO), namentlich wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Verbrechen und schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder den Staat und seine Einrichtungen erforderlich ist.
Der Abruf geschützter Daten ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a und b genannten Verfahren dient.
Liegt keiner der genannten Rechtfertigungsgründe vor, so erfolgt die Verletzung des Steuergeheimnisses unbefugt. Dies kann
eine Straftat nach § 355 StGB darstellen,
disziplinarrechtliche Folgen haben oder
zivilrechtlich eine Haftung des Staates wegen Amtspflichtverletzung auslösen; der Betroffene hat in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB.
GemeinnützigkeitDie wichtigsten Einzelsteuergesetze gewähren Körperschaften i. S. d. KStG, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, Steuervergünstigungen. Die wichtigsten Steuervergünstigungen sind
die Körperschaftsteuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG);
die Gewerbesteuerbefreiung (§ 3 Nr. 6 GewStG);
die Grundsteuerbefreiung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG);
der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG);
die Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung bei empfangenen Zuwendungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG);
die Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen beim Empfang von Spenden für steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG).
Steuerbegünstigt ist nach § 51 AO die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist daher – entgegen dem landläufigen Sprachgebrauch – nur einer von drei möglichen steuerbegünstigten Zwecken. Die für steuerbegünstigte Körperschaften maßgeblichen Vorschriften sind in den §§ 51 bis 68 AO enthalten.
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO), wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Als Förderung der Allgemeinheit gilt nach § 52 Abs. 2 AO insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, Religion, Völkerverständigung, Umweltschutz, Heimatgedanken, Alten- und Jugendhilfe, Sport, Pflanzen und Tierzucht, traditionelles Brauchtum und Karneval. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der geförderte Personenkreis fest abgeschlossen ist (z. B. eine Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens) oder infolge seiner Abgrenzung dauernd nur klein sein kann (z. B. ein Golfclub bei bestimmter Höhe von Aufnahmegebühren/Mitgliedsbeiträgen).
Die Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) setzt voraus, dass die Körperschaft Personen selbstlos unterstützt, die entweder aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer niedrigen Bezüge hilfsbedürftig sind (persönliche bzw. wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit).
Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke (§ 54 AO), wenn sie mit ihrer Tätigkeit eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos fördert.
Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke muss selbstlos erfolgen, d. h. insb.:
Es dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche (insbesondere gewerbliche) Zwecke verfolgt werden;
die Körperschaft muss ihre Mittel ausschließlich für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden (sog. Mittelverwendungsgebot); dies hat grundsätzlich zeitnah, d. h. spätestens in den auf den Zufluss folgenden beiden Kalender- oder Wirtschaftsjahren zu erfolgen;
die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und Zuwendungen sowie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten;
die Körperschaft darf Personen nicht durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen;
bei Auflösung der Körperschaft darf ihr Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung).
Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich unmittelbar erfüllen, d. h. sie selbst muss diese Zwecke verwirklichen. Dies kann auch durch Einsatz von Hilfspersonen erfolgen, wenn deren Tätigkeit wie eine eigene Tätigkeit der Körperschaft anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass die Hilfsperson gegenüber der Körperschaft weisungsgebunden ist (z. B. aufgrund von Auftrags-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnissen). Eine unmittelbare Tätigkeit liegt nach § 57 Abs. 3 AO auch vor, wenn die Körperschaft durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft tätig wird (Kooperation) oder ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet (Holding).
Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung so genau bestimmt sein, dass schon an Amtsstelle geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben sind (sog. formelle Satzungsmäßigkeit). Die Satzung muss den Erfordernissen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer während des gesamten Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern (z. B. Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
Schließlich muss auch die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung entsprechen. Die Körperschaft hat dies durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist insoweit ausgeschlossen, als die Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) unterhält. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht; Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (z. B. Betrieb einer Vereinsgaststätte, Veranstaltung von Festen o. Ä.). Übersteigen die aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielten Bruttoeinnahmen nicht 45.000 € im Jahr, unterliegt der Gewinn nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer (Freigrenze).
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist unschädlich, wenn er als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) anzusehen ist. Nach der allgemeinen Definition des § 65 AO liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden können und
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht mehr als unvermeidbar in Wettbewerb tritt.
Die Vorschrift des § 65 AO wird durch die §§ 66 bis 68 AO ergänzt, die spezielle Regelungen für bestimmte Zweckbetrieb enthalten (§ 66 AO: Einrichtungen der Wohlfahrtspflege; § 67 AO: Krankenhäuser; § 67a AO: bestimmte sportliche Veranstaltungen; § 68 AO: einzelne Zweckbetrieb, z. B. Alten- und Pflegeheime, Kindergärten, Selbstversorgungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten, kulturelle Einrichtungen, Volkshochschulen, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen).
HaftungWährend das Zivilrecht den Begriff der Haftung mit verschiedenen Bedeutungen belegt, ist er im Steuerrecht eindeutig: Die AO unterscheidet zwischen Schuld und Haftung, und meint mit Schuld stets eine eigene Schuld, wohingegen Haftung das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld bedeutet. Daher kann ein Haftungsanspruch nur entstehen, wenn und solange auch eine Steuerschuld besteht (Grundsatz der Akzessorietät). Der Zweck der Haftung besteht in der Sicherung des Steueraufkommens.
Die Haftungsnormen lassen sich in steuerrechtliche und außersteuerrechtliche Regelungen einteilen. Denn neben den Steuergesetzen können auch außersteuerliche Haftungsnormen eine Haftung für Steuerschulden begründen (§ 191 Abs. 4 AO).
Die steuerrechtlichen Haftungsnormen finden sich in der AO (§§ 69–76) und in den Einzelsteuergesetzen; von Letzteren sollen hier jedoch nur einige exemplarisch genannt werden.
Haftung des Vertreters (§ 69 AO)
§ 69 i. V. m. § 34 ff. AO regelt die unbeschränkte persönliche Haftung von Vertretern für Steuern des Vertretenen. Mit Vertreter meint § 69 AO die in den §§ 34 und 35 AO genannten Personen; dies können z. B. Eltern oder Geschäftsführer sein. Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Vertreter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten (Kausalität) müssen Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund erlangt worden sein.
Bei der Frage, ob der Vertreter schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist nach der Steuerart zu unterscheiden. Abzugssteuern, insbesondere die Lohnsteuer, sind treuhänderisch einbehaltene Fremdgelder, die mit Vorrang gegenüber anderen Verbindlichkeiten abgeführt werden müssen. Bei anderen Steuern gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger, d. h. den Vertreter trifft keine Haftung, wenn er den Fiskus nicht vorrangig befriedigt.
Haftung des Vertretenen (§ 70 AO)
§ 70 AO regelt die Haftung des Vertretenen für verkürzte Steuern und zu Unrecht gewährte Steuervorteile, wenn der Vertreter eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat. Die praktische Relevanz dieser Norm ist gering, da in der Regel der Vertretene auch Steuerschuldner ist; Haftungsschuldner nach § 70 AO kann aber nur sein, wer nicht gleichzeitig Steuerschuldner ist.
Haftung des Steuerhinterziehers (§ 71 AO)
Nach § 71 AO haften Täter und Teilnehmer einer Steuerhinterziehung oder einer Steuerhehlerei für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Diese Regelung ist auf solche Täter/Teilnehmer anwendbar, die weder Steuerschuldner sind noch nach § 69 AO bereits als Vertreter haften. (Beispiel: Wegen Liquiditätsschwierigkeiten lässt der Buchhalter B bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Großauftrag unberücksichtigt; der Geschäftsführer G unterschreibt die Voranmeldung gutgläubig. Hier kommt B als Haftungsschuldner nach § 71 AO in Betracht.)
Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit (§ 72 AO)
Wurde gegen die Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 AO verstoßen, dürfen nach § 154 Abs. 3 AO Guthaben, Wertsachen und Schließfachinhalte nur mit Zustimmung des Finanzamtes herausgegeben werden. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen diese Bestimmung führen zur Haftung, soweit hierdurch die Verwirklichung von Steueransprüchen beeinträchtigt wird.
Haftung bei Organschaft (§ 73 AO)
Nach § 73 S. 1 AO haftet die Organgesellschaft für Steuern des Organträgers, soweit die Organschaft besteht. Dabei erstreckt sich die Haftung auch auf den Teil der Steuern, der auf das Ergebnis des Organträgers entfällt. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach S. 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach S. 1.
Haftung des Eigentümers bei Gegenständen (§ 74 AO)
§ 74 AO stellt eine Objekthaftung dar: Wer an einem Unternehmen wesentlich beteiligt ist (> 25 %), haftet für betriebliche Steuern mit pfändbaren Gegenständen, die ihm gehören und dem Unternehmen dienen. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind.
Haftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO)
Die Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO ist sachlich und zeitlich begrenzt: Der Betriebsübernehmer haftet nur für Betriebssteuern und Abzugssteuern, die seit Beginn des letzten vor der Übernahme liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zu einem Jahr nach Anmeldung der Übernahme festgesetzt oder angemeldet wurden. Voraussetzung für die Haftung ist, dass ein Betrieb im Ganzen, d. h. die wesentlichen Betriebsgrundlagen übernommen wurden; dies kann auch im Wege der Pacht geschehen, wenn der Vorgänger ebenfalls nur Pächter war.
Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer (§ 42d EStG)
Der Arbeitgeber haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer und für Einkommensteuer, die durch falsche Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wurde.
Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen (§ 44 Abs. 5 EStG)
Die Schuldner von Kapitalerträgen oder die auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben.
Aus § 191 Abs. 1 (»Wer kraft Gesetzes ... haftet«) und § 191 Abs. 4 AO ergibt sich, dass auch außersteuerrechtliche Haftungsnormen die Haftung für eine Steuerschuld begründen können. Exemplarisch seien genannt:
§ 11 Abs. 2 GmbHG
Wer vor Eintragung einer GmbH ins Handelsregister für diese auftritt, haftet persönlich und unbeschränkt für deren Schulden, wenn die GmbH nicht eingetragen wird.
§§ 25, 27 Abs. 1 HGB
Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für Schulden des früheren Inhabers, wenn er die Firma – d. h. den Kern der Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz – fortführt. Das gleiche gilt nach § 27 Abs. 1 HGB für den Erben.
§ 28 HGB
Die durch Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns entstandene Gesellschaft haftet für Schulden des früheren Einzelkaufmanns.
§ 128 HGB
Gesellschafter einer OHG haften für deren Schulden unbeschränkt persönlich.
§§ 171, 172 Abs. 4, 176 HGB
Ein Kommanditist haftet bis zur Höhe seiner Einlage nur, soweit seine Einlage nicht geleistet ist (§ 171 HGB) oder ihm zurückgewährt wurde (§ 172 Abs. 4 HGB) oder unbeschränkt persönlich für die vor Eintragung begründeten Schulden (§ 176 HGB).
Nach § 191 Abs. 1 AO wird die Haftung durch schriftlichen Haftungsbescheid geltend gemacht; die Geltendmachung liegt im Ermessen der Verwaltung. Voraussetzungen eines Haftungsbescheides sind
Bestehen eines Steueranspruchs (Akzessorietät),
Vorliegen eines Haftungstatbestandes und
fehlerfreie Ermessensausübung durch das Finanzamt.
Dabei gelten die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung für Haftungsbescheide gleichermaßen (§ 191 Abs. 3 AO). Wegen des Grundsatzes der Akzessorietät darf ein Haftungsbescheid nur so lange ergehen, wie die zugrunde liegende Steuerschuld nicht erloschen, festsetzungs- oder zahlungsverjährt ist, es sei denn es handelt sich um eine Haftung für Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei. Aufgrund außersteuerrechtlicher Haftungsnormen darf ein Haftungsbescheid nur ergehen, solange der Haftungsanspruch noch nicht verjährt ist.
Im Erhebungsverfahren ist zusätzlich § 219 AO zu beachten. Danach darf der Haftungsschuldner erst nach erfolgloser (Mobiliar-)Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners in Anspruch genommen werden (unechte Gesamtschuld).
Nichtabgabe einer SteuererklärungDer Begriff der Steuererklärung ist gesetzlich nicht definiert. Man versteht darunter die Erklärung der für die Steuerfestsetzung erheblichen Sachverhalte; zu den Steuererklärungen zählen auch die Steueranmeldungen.
Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ergibt sich aus der Abgabenordnung in Verbindung mit den Einzelsteuergesetzen (z. B. § 149 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG, § 18 Abs. 1 und 3 UStG). Daneben ist zur Abgabe einer Steuererklärung auch derjenige verpflichtet, der vom Finanzamt eine Aufforderung hierzu erhält. Die Erklärungspflicht bleibt auch nach einer Schätzung durch das Finanzamt bestehen. Steuererklärungen müssen nach § 150 AO
wahrheitsgemäße Angaben enthalten,
die notwendigen Unterlagen beigefügt haben,
eigenhändig unterschrieben sein und
auf amtlichen oder amtlich akzeptierten Vordrucken eingereicht bzw. auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. nach dem bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO).
Kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nach, kann das Finanzamt
den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern;
einen Schätzungsbescheid erlassen, in dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 AO); hierzu ist das Finanzamt verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt;
die Abgabe der Erklärung durch Handlungsvollstreckung (§ 328 AO) mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang) vollstrecken; die Vollstreckung erfolgt durch
Aufforderung zur Abgabe mit Fristsetzung und Androhung des Zwangsmittels (in der Regel Zwangsgeld bis maximal 25.000 € und Ersatzzwanghaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes; Ersatzvornahme ist nur bei vertretbaren Handlungen möglich und daher bei eigenhändiger Unterschrift nicht anwendbar);
Festsetzung des Zwangsmittels nach fruchtlosem Fristablauf (§ 333 AO);
Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO); dieser ist ein Druckmittel eigener Art, der keine Strafvorschrift darstellt und auch neben Schätzung und Vollstreckung zulässig ist. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags liegt grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde (»Kann«-Regelung), in den in § 152 Abs. 2 AO genannten Fällen ist sie jedoch zwingend (»Muss«-Regelung, z. B. bei Einkommensteuererklärungen 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums);
bei Verletzung der erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gelten die Sonderregeln des § 162 Abs. 3, 4 und 4a AO. Danach wird zum einen widerleglich vermutet, dass die inländischen Einkünfte höher sind als die tatsächlich erklärten Einkünfte. Zum anderen ist bei verspäteter Vorlage von Aufzeichnungen oder bei unbrauchbaren Aufzeichnungen zwingend ein Zuschlag festzusetzen (§ 162 Abs. 4 S. 1 AO); der Zuschlag kann bis zu 1 Mio. € betragen. (Zum Vergleich: Der maximal zulässige Zuschlag bei § 152 AO beträgt 25.000 €.)
Strafrechtliche Folgen der Nichtabgabe von Steuererklärungen können Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung sein.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Wer vorsätzlich keine Steuererklärung abgibt, kann sich wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung strafbar machen. Begehungsform ist Steuerverkürzung durch pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörden (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO); die Steuerverkürzung kann in allen gesetzlichen Varianten eintreten (nicht festsetzen, nicht rechtzeitig festsetzen, nicht in voller Höhe festsetzen).
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
Gibt der Steuerpflichtige leichtfertig keine Steuererklärung ab, handelt er nach § 378 AO ordnungswidrig wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Mit »leichtfertig« meint der Gesetzgeber grob fahrlässiges (d. h. nicht vorsätzliches) Verhalten.
Die steuerrechtlichen Folgen der Nichtabgabe von Steuererklärungen ergeben sich aus der Abgabenordnung und der Betriebsprüfungsordnung (BpO), die allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Betriebsprüfung enthält.
Verlängerung der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO)
Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre.
Verlängerung der Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 7 AO)
Bei verlängerter Festsetzungsfrist aufgrund von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit eingetreten ist.
Haftung als Steuerhinterzieher (§ 71 AO)
Kommt es aufgrund vorsätzlicher Nichtabgabe der Steuererklärung zu einer Steuerhinterziehung, greift zulasten des Steuerpflichtigen ein zusätzlicher Haftungstatbestand ein.
Hinterziehungszinsen (§ 235 AO)
Diese sind im Fall der Steuerhinterziehung zu erheben, um den finanziellen Vorteil, den der Steuerpflichtige durch die Hinterziehung erlangt hat, abzuschöpfen.
Keine Anwendung der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO
Bescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, dürfen nach § 173 Abs. 2 AO nur geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
§ 4 Abs. 3 BpO
Nach § 4 Abs. 2 BpO sollen grundsätzlich nur die letzten drei Veranlagungszeiträume geprüft werden. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 BpO nicht bei Verdacht auf Vorliegen einer Straftat; in diesem Fall darf eine Prüfungsanordnung ergehen, die einen längeren Prüfungszeitraum umfasst bzw. – bei laufender Prüfung – darf die bisherige Prüfungsanordnung erweitert werden.
Berichtigung einer ErklärungDie Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO dient der Verwirklichung einer gesetzmäßigen Besteuerung und ergänzt die Auskunfts- und Steuererklärungspflichten (§§ 90, 149, 150 AO). Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO besteht, wenn entweder
ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter (§ 33 AO),
der Gesamtrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen (§ 45 AO) oder
eine nach §§ 34, 35 AO für den Steuerpflichtigen oder Gesamtrechtnachfolger handelnde Person (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH)
nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ferner besteht die Anzeigepflicht dann, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen (§ 153 Abs. 2 AO). Die Anzeige- und Berichtigungspflicht erstrecken sich nicht nur auf Steuererklärungen, sondern auf alle Erklärungen des Steuerpflichtigen, die Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Steuer oder auf gewährte Steuervergünstigungen gehabt haben (z. B. Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen).
Das Entstehen der Anzeige- und Berichtigungspflicht setzt im Einzelnen Folgendes voraus:
Objektive Unrichtigkeit der Erklärung
Die Erklärung muss im Zeitpunkt ihrer Abgabe objektiv unrichtig gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn sie nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt.
Steuerverkürzung
Durch die objektiv unrichtige Erklärung muss es zu einer Steuerverkürzung kommen können oder gekommen sein.
Nachträgliches Erkennen
Der Anzeige- und Berichtigungspflichtige muss nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Unrichtigkeit und die (mögliche) Steuerverkürzung tatsächlich erkennen, bloßes Erkennen-Können bzw. Erkennen-Müssen reicht nicht aus. Nachträgliches Erkennen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit liegt nicht vor, wenn der Verpflichtete die Unrichtigkeit bereits bei Abgabe der Erklärung erkannt hatte.
Vor Ablauf der Festsetzungsfrist
Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt worden sein, da nach Ablauf dieser Frist eine Steuerfestsetzung und deren Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig wäre.
Liegen die Voraussetzungen für die Anzeige- und Berichtigungspflicht vor, hat der Verpflichtete die Anzeige bzw. Berichtigung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Die Berichtigung kann der Anzeige ggf. später nachfolgen, wenn hierfür eine gewisse Zeit zur Aufbereitung der Unterlagen erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist von der Finanzbehörde eine angemessene Frist zu gewähren. Kommt der Verpflichtete seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige (§ 171 Abs. 9 AO). Im Fall des nachträglichen Wegfalls von Steuervergünstigungen besteht lediglich eine Anzeigepflicht, keine Berichtigungspflicht.
Bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO liegt ab dem Zeitpunkt des Erkennens der objektiv unrichtig abgegebenen Erklärung bzw. des ganz oder teilweisen Wegfalls einer Steuervergünstigung eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Benennung von Gläubiger und ZahlungsempfängerDie § 160 AO soll sicherstellen, dass Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigt werden, korrespondierend beim Gläubiger oder Empfänger als Einnahme erfasst werden. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder Empfänger zu benennen, entfällt der Abzug der entsprechenden Ausgaben. Insoweit dient die Regelung der Verhinderung von Steuerausfällen.
Für die Prüfung des § 160 AO sind im Einzelnen folgende Tatbestandsvoraussetzungen zu beachten:
Steuerminderung beim Steuerpflichtigen
Das Abzugsverbot gilt für Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben. Schulden sind Verpflichtungen zur einmaligen Leistung während andere Lasten Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen (z. B. Renten, Nießbrauch) sind. Der Betriebsausgabenbegriff ergibt sich aus § 4 Abs. 4 EStG. Nicht zu den Betriebsausgaben gehören die so genannten durchlaufenden Posten. Den Werbungskostenbegriff regelt § 9 EStG. Andere Ausgaben sind solche, die steuermindernd berücksichtigt werden können, wie z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
Benennungsverlangen