Die Bauordnung für Hessen - Erich Allgeier - E-Book

Die Bauordnung für Hessen E-Book

Erich Allgeier

4,7

Beschreibung

Die Hessische Bauordnung wurde mit Datum vom 15. Januar 2011 (GVBl. S. 46) neu bekanntgemacht, so dass der Kommentar "Die Bauordnung für Hessen" neu aufgelegt werden musste. Wichtige Änderungen betreffen die nachträgliche Wärmedämmung von Gebäuden, die Bestimmungen der Bauvorlageberechtigung, die Genehmigungsfreistellung und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bis zur Sonderbaugrenze und die Abstandsregelung. In die 9. Auflage fließen wiederum aktuelle Rechtsprechung und im Vollzug gewonnene Erfahrungen ein.

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Die Hessische Bauordnung wurde mit Datum vom 15. Januar 2011 (GVBl. S. 46) neu bekanntgemacht, so dass der Kommentar 'Die Bauordnung für Hessen' neu aufgelegt werden musste. Wichtige Änderungen betreffen die nachträgliche Wärmedämmung von Gebäuden, die Bestimmungen der Bauvorlageberechtigung, die Genehmigungsfreistellung und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bis zur Sonderbaugrenze und die Abstandsregelung. In die 9. Auflage fließen wiederum aktuelle Rechtsprechung und im Vollzug gewonnene Erfahrungen ein.

Erich Allgeier, Ministerialrat und Hans Rickenberg, Regierungsdirektor, beide im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.

Kommunale Schriften für Hessen

Herausgegeben vom Hessischen

Die Bauordnung für Hessen

Kommentar der Hessischen Bauordnung mit Zeichnungen zu den Gebäudeklassen, zum Vollgeschossbegriff und zu den Abstandsregelungen

9., neu bearbeitete Auflage

vonErich Allgeier Ministerialrat und

© 2013 · 9., neu bearbeitete Auflage – erstmals 1991 · Deutscher Gemeindeverlag GmbH · Verlagsort: Stuttgart · Gesamtherstellung: Deutscher Gemeindeverlag GmbH Stuttgart · Umschlag: Gestaltungskonzept Peter Horlacher · Nachdruck, auch auszugsweise, verboten – Alle Rechte vorbehalten · Recht zur fotomechanischen Wiedergabe nur mit Genehmigung des Verlages

Print: 978-3-555-01534-7

E-Book-Formate

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978-3-555-01688-7

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einführung

B. Hessische Bauordnung Text

Anlage 1: Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1

Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55

C. Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften der HBO

C1. Erläuterungen Gesetzestext

ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften

ZWEITER TEIL: Das Grundstück und seine Bebauung

DRITTER TEIL: Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Zweiter Abschnitt: Bauprodukte, Bauarten

Dritter Abschnitt: Wände, Decken, Dächer

Vierter Abschnitt: Verkehrs- und Rettungswege, Umwehrungen, Aufzüge

Fünfter Abschnitt: Haustechnische Anlagen

Sechster Abschnitt: Aufenthaltsräume und Wohnungen

Siebter Abschnitt: Besondere Anlagen

VIERTER TEIL: Die am Bau Beteiligten

FÜNFTER TEIL: Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Erster Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden

Zweiter Abschnitt: Verwaltungsverfahren

Dritter Abschnitt: Besondere Verfahrensregelungen

Vierter Abschnitt: Bauausführung

Fünfter Abschnitt: Baulasten, Bußgeldvorschriften

SECHSTER TEIL: Übergangs- und Schlussvorschriften

C2. Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55

D. Übersichten und Tabellen

D1. Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten

D2. Prüfung der Stellplatzpflicht

D3. Verantwortung bei der Planung, Prüfung und Errichtung von nicht nach Anlage 2 baugenehmigungsfreien Gebäuden

D4. Kriterienkatalog zu § 59 Abs. 3 HBO

E. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Stichwortverzeichnis

Vorwort zur 9. Auflage

Es gibt wieder eine Neubekanntmachung der HBO – die HBO 2011. Die HBO 2002 war in der Zwischenzeit achtmal geändert worden, dies veranlasste die Landesregierung, das Gesetz wieder in einem Guss in das Gesetz- und Verordnungsblatt zu stellen und die Verfasser dieses Buches, die 9. Auflage herauszugeben.

Grundlegende Änderungen wie 2002, die mit der Abkehr von der Schlusspunkttheorie und der Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens einen Systemwechsel eingeleitet hat, sind in der HBO 2011 nicht enthalten. Die Erweiterung der Genehmigungsfreistellung auf gewerbliche Bauten bis zur Sonderbaugrenze mit der letzten Änderung wurde zumindest in der Praxis nicht als solche aufgenommen. Die Verlagerung der Verantwortung von der Bauaufsichtsbehörde auf die am Bau Beteiligten ist in der Praxis zur Selbstverständlichkeit geworden.

Die vorliegende 9. Auflage des Kommentars setzt in den Erläuterungen Schwerpunkte bei den seit der Vorauflage erfolgten Gesetzesänderungen. Rechtsprechung und die Überarbeitung der Handlungsempfehlung zum Vollzug der HBO 2011 sind berücksichtigt.

Die Verfasser nehmen gerne Anregungen für eine 10. Auflage entgegen.

Wiesbaden, im September 2012

Erich Allgeier,

Hans Rickenberg

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Auffassung

a.a.O.

am angegebenen Ort

ABl.

Amtsblatt

ABl.EG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Abs.

Absatz

AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

AL

Anlage

ARGEBAU

Bauministerkonferenz – Konferenz der für Städtebau-, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder

Art.

Artikel

ATV

Abwassertechnische Vereinigung

A/V

Verhältnis der Außenfläche zum Volumen

BAnz.

Bundesanzeiger

BAPT

Bundesamt für Post und Telekommunikation

BauR

Baurecht, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht, Werner-Verlag GmbH, Düsseldorf

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BBauBl.

Bundesbaublatt

BEMFV

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

ber.

berichtigt

Beschl.

Beschluss

betr.

betreffend

BEVVG

Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. I

Bundesgesetzblatt, Teil I

BGH

Bundesgerichtshof

BImSchG

Bundesimmissionsschutzgesetz

BMBau

Bundesminister(ium) für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

BMVBW

Bundesminister(ium) für Verkehr, Wirtschaft, Bau- und Wohnungswesen

B-Plan

Bebauungsplan

BRS

Baurechtssammlung (Herausgeber Thiel/Gelzer/Upmeier; Werner Verlag, Düsseldorf)

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BW

Baden-Württemberg

BY

Bayern

bzw.

beziehungsweise

dgl.

dergleichen

d.h.

das heißt

d.i.

das ist

DIBt

Deutsches Institut für Bautechnik

DIN

Deutsche Norm des Deutschen Instituts für Normung e.V. (Herausgeber)

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung, Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft

Drucks.

Drucksache

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt, Carl Heymanns Verlag, Köln

DVGW

Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

DVGW-TRGI

Anerkannte Technische Regeln für Gas-Installationen

EBA

Eisenbahnbundesamt

EG

Europäische Gemeinschaften

entspr.

entsprechend

Erl.

Erläuterungen

ESVGH

Entscheidungssammlung des Hessischen und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

evtl.

eventuell

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

f., ff.

folgende, fortfolgende

FK

Fachkommission

FN

Fußnote

FStrG

Fernstraßengesetz

Gem. Erl.

Gemeinsamer Erlass

Gem. RdErl.

Gemeinsamer Runderlass

gen.

genannte (-r, -s)

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

GVBl. I

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I

HAKA

Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

HAltBodSchG

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz – HAltBodSchG)

Hamb.

Hamburg, Hamburgische (-r, -s)

HBK

Hochschule für Bildende Künste

HBKG

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

hess.

hessische, -r, -s

Hess. VGH

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

HessVGRspr.

Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte (Beilage zum Staatsanzeiger für das Land Hessen)

HNRG

Hessisches Nachbarrechtsgesetz

HSGZ

Hessische Städte- und Gemeindezeitung

HStrG

Hessisches Straßengesetz

HV

Verfassung des Landes Hessen

HVGG

Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

insbes.

insbesondere

i.S.

im Sinne

i.V.m.

in Verbindung mit

juris-DokNr.

Dokumenten-Nummer der juris Rechtsprechung

JUS

Juristische Schulung

Kfz

Kraftfahrzeug

KMRD

Kampfmittelräumdienst

KrW-AbfG

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

kW

Kilowatt

LT-Drucks.

Landtags-Drucksache

LG

Landgericht

max.

maximal

MBPlG

Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnplanungsgesetz)

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht, Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

mind.

mindestens

MV

Mecklenburg-Vorpommern

m. w. Nachw.

mit weiteren Nachweisen

MWVL

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

NI

Niedersachsen

Nieders.

Niedersächsische (-r, -s)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift, Verlag C.H. Beck, München und Frankfurt a.M.

NordÖR

Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland

Nr.

Nummer

N+R

Natur + Recht, Zeitschrift für das gesamte Recht zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen und der Umwelt, Blackwell Wissenschaftsverlag, Berlin

n.v.

nicht veröffentlicht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

NVwZ-Rechtsprechungs-Report, Verlag C.H. Beck, München und Frankfurt a.M.

NW

Nordrhein-Westfalen

o.g.

oben genannt (-e, -er, -es)

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

RegTP

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

RdErl.

Runderlass

Rdnr.

Randnummer

RP

Rheinland-Pfalz

S.

Seite

s.

siehe

SA

Sachsen-Anhalt

Sächs.

Sächsische, -r, -s

SächsVBl.

Sächsische Verwaltungsblätter

SH

Schleswig-Holstein

SL

Saarland

s.o.

siehe oben

sog.

sogenannt

StAnz.

Staatsanzeiger

StGH Hessen

Staatsgerichtshof des Landes Hessen

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

s.u.

siehe unten

TH

Thüringen

Thür.

Thüringen, Thüringische (-r, -s)

TPrüVO

Technische Prüfverordnung

TRA

Technische Regeln für Aufzüge

TRGI

Anerkannte Technische Regeln für Gasinstallationen

tlw.

teilweise

u.a.

unter anderem

u.ä.

und ähnlich

UPR

Umwelt- und Planungsrecht

Urt.

Urteil

u.U.

unter Umständen

usw.

und so weiter

v.

vom

VBl.

Verwaltungsblätter

VBlBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg

VdTÜV

Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine e.V., Essen

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

Vorbem.

Vorbemerkung

z.B.

zum Beispiel

ZfBR

Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht, Bauverlag Wiesbaden

z.T.

zum Teil

Literaturverzeichnis

Busch/Hager/Herrmann u.a.

Das neue Baurecht in Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, Stand März 2012, Boorberg Verlag

Ernst/Zinkahn/Bielenberg u.a.

Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand 1.1.2012, Verlag CH Beck

Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck

BauO NW, Kommentar, 11. überarbeitete und erweiterte Auflage 2008, Werner Verlag

Hornmann, Gerhard

Hessische Bauordnung (HBO), Kommentar, 2. Auflage 2011, Verlag CH Beck

Jäde/Dirnberger/Bauer/Weis

Die neue Bayerische Bauordnung, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand September 2007, Boorberg Verlag

Simon/Busse

Bayerische Bauordnung, Loseblatt-Kommentar, 107. Auflage 2012

Einführung

Regelungsbereich, Entwicklung, Anlass und wesentlicher Inhalt der Neufassung der Hessischen Bauordnung

1. Regelungsbereich der Hessischen Bauordnung

1

Die Hessische Bauordnung (HBO) ist die gesetzliche Grundlage für das der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterfallende Bauordnungsrecht. Sie regelt die Ausführung von baulichen Anlagen auf Grundstücken und bestimmt im Einzelnen die ordnungsrechtlichen Anforderungen an deren Errichtung und Erhaltung, bauliche Änderung, Gestaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und Abbruch. Ihre Vorschriften dienen in Bezug auf bauliche Anlagen und bebaute oder bebaubare Grundstücke vor allem der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (entsprechend dem traditionellen Verständnis des früheren Baupolizei-, dann Bauordnungsrechts). Daneben enthält die Bauordnung aber auch soziale Mindeststandards, z.B. Anforderungen an das barrierefreie Bauen. Darüber hinaus gewährleistet sie auch den Vollzug der städtebaulichen Planung sowie baurechtlicher Anforderungen in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und wahrt sozialpflegerische Mindestanforderungen an das gedeihliche Zusammenleben von Menschen.

2

Die erste Hessische Bauordnung ist vom 6.7.1957 (GVBl. I S. 101). Bekanntgemacht wurden Neufassungen am 8.6.1978 (GVBl. I S. 1), am 20.7.1990 (GVBl. I S. 476, 566), am 20.12.1993 (GVBl. I S. 655), am 18.6.2002 (GVBl. I S. 274) und letztmalig am 15.1.2011 (GVBl. I S. 46, 180). Auf die Aufzählung der vor der HBO 2011 liegenden Gesetzesänderungen wird an dieser Stelle verzichtet. Bei Bedarf kann eine entsprechende tabellarische Darstellung auf der Homepage des HMWVL (www.wirtschaft.hessen.de) eingesehen werden. Die Inhalte der Gesetzesänderungen der HBO 2002, die Grundlage der HBO 2011 sind, sind unter 3. dargestellt.

3

Die HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.1.2011 (GVBl. I S. 46, 180) – HBO 2011 – basiert auf der HBO 2002. Diese wurde seit 2002 insgesamt achtmal geändert. Die Vielzahl der Änderungen war Anlass, den Text neu bekannt zu machen.

2. Grundzüge der aktuellen Hessischen Bauordnung

2.1 Zielvorgaben

4

Mit der HBO 1993 vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) war der erste Schritt der Strukturveränderung – insbesondere durch Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens – eingeleitet worden. Die HBO 2002 war der nächste große Schritt. „Ziel der Strukturveränderungen ist der „schlanke Staat“ mit einer „schlanken Verwaltung“ und mit eigenverantwortlich handelnden Bürgerinnen und Bürgern. Dies soll vor allem durch Deregulierung, d.h. Entstaatlichung im normativen Bereich, und durch Privatisierung von Aufgaben, also Beschränkung des staatlichen Verwaltungshandelns auf das notwendige Maß erreicht werden.“ Mit diesen Worten, die Programm der Landesregierung in der 15. Wahlperiode waren, sind in der Begründung des Gesetzentwurfs die Ziele der Novelle umrissen (Drucks. Nr. 15/3635 vom 19.2.2002).

5

Ein ebenso wichtiger Grund für eine Novelle der Hessischen Bauordnung war, das Bauordnungsrecht der Länder wieder einander anzunähern. Angesichts der Globalisierung der Märkte ist die Harmonisierung des Bauordnungsrechts der Länder ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor. Die neue HBO entspricht daher in Aufbau und Inhalt vor allem der Musterbauordnung (MBO) der ARGEBAU, soweit dies nach dem Stand ihrer parallel erfolgten Überarbeitung möglich war. Die seit November 2000 zum Entwurf der neuen Musterbauordnung erzielten aktuellen Arbeitsergebnisse (Stand 19.12.2001) wurden in den Gesetzentwurf einbezogen. Die MBO wurde durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 7./8.11.2002 neu gefasst und zuletzt durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008 und durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU vom Mai 2009 geändert. Eine Fortschreibung der Musterbauordnung, in die die Erfahrungen der Länder mit der Umsetzung der MBO in Landesrecht eingeflossen sind, hat die Bauministerkonferenz am 20./21. September 2012 beschlossen.

6

Zentraler Ansatz der Reform des Bauordnungsrechts war, über den bisherigen Rahmen hinaus auf normative Anforderungen und/oder staatliche Prüfungen und Überwachungen zu verzichten, wenn und soweit sie ohne substanziellen Qualitätsverlust entbehrlich sind oder ihre Einhaltung aus anderen Gründen gewährleistet ist. Diese grundlegende ordnungspolitische Entscheidung zur Liberalisierung und zur Staatsentlastung war nur durch ein Weniger an normativer Regelung, insbesondere in Bezug auf Verfahren und vorbeugende Kontrolle zu erzielen. Dies führt zu mehr Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten.

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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