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Die Hessische Bauordnung wurde mit Datum vom 15. Januar 2011 (GVBl. S. 46) neu bekanntgemacht, so dass der Kommentar "Die Bauordnung für Hessen" neu aufgelegt werden musste. Wichtige Änderungen betreffen die nachträgliche Wärmedämmung von Gebäuden, die Bestimmungen der Bauvorlageberechtigung, die Genehmigungsfreistellung und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bis zur Sonderbaugrenze und die Abstandsregelung. In die 9. Auflage fließen wiederum aktuelle Rechtsprechung und im Vollzug gewonnene Erfahrungen ein.
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Die Hessische Bauordnung wurde mit Datum vom 15. Januar 2011 (GVBl. S. 46) neu bekanntgemacht, so dass der Kommentar 'Die Bauordnung für Hessen' neu aufgelegt werden musste. Wichtige Änderungen betreffen die nachträgliche Wärmedämmung von Gebäuden, die Bestimmungen der Bauvorlageberechtigung, die Genehmigungsfreistellung und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bis zur Sonderbaugrenze und die Abstandsregelung. In die 9. Auflage fließen wiederum aktuelle Rechtsprechung und im Vollzug gewonnene Erfahrungen ein.
Erich Allgeier, Ministerialrat und Hans Rickenberg, Regierungsdirektor, beide im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.
Herausgegeben vom Hessischen
Die Bauordnung für Hessen
Kommentar der Hessischen Bauordnung mit Zeichnungen zu den Gebäudeklassen, zum Vollgeschossbegriff und zu den Abstandsregelungen
9., neu bearbeitete Auflage
vonErich Allgeier Ministerialrat und
© 2013 · 9., neu bearbeitete Auflage – erstmals 1991 · Deutscher Gemeindeverlag GmbH · Verlagsort: Stuttgart · Gesamtherstellung: Deutscher Gemeindeverlag GmbH Stuttgart · Umschlag: Gestaltungskonzept Peter Horlacher · Nachdruck, auch auszugsweise, verboten – Alle Rechte vorbehalten · Recht zur fotomechanischen Wiedergabe nur mit Genehmigung des Verlages
Print: 978-3-555-01534-7
E-Book-Formate
pdf:
978-3-555-01688-7
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mobi:
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einführung
B. Hessische Bauordnung Text
Anlage 1: Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1
Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
C. Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften der HBO
C1. Erläuterungen Gesetzestext
ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL: Das Grundstück und seine Bebauung
DRITTER TEIL: Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Zweiter Abschnitt: Bauprodukte, Bauarten
Dritter Abschnitt: Wände, Decken, Dächer
Vierter Abschnitt: Verkehrs- und Rettungswege, Umwehrungen, Aufzüge
Fünfter Abschnitt: Haustechnische Anlagen
Sechster Abschnitt: Aufenthaltsräume und Wohnungen
Siebter Abschnitt: Besondere Anlagen
VIERTER TEIL: Die am Bau Beteiligten
FÜNFTER TEIL: Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
Dritter Abschnitt: Besondere Verfahrensregelungen
Vierter Abschnitt: Bauausführung
Fünfter Abschnitt: Baulasten, Bußgeldvorschriften
SECHSTER TEIL: Übergangs- und Schlussvorschriften
C2. Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
D. Übersichten und Tabellen
D1. Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten
D2. Prüfung der Stellplatzpflicht
D3. Verantwortung bei der Planung, Prüfung und Errichtung von nicht nach Anlage 2 baugenehmigungsfreien Gebäuden
D4. Kriterienkatalog zu § 59 Abs. 3 HBO
E. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Stichwortverzeichnis
Es gibt wieder eine Neubekanntmachung der HBO – die HBO 2011. Die HBO 2002 war in der Zwischenzeit achtmal geändert worden, dies veranlasste die Landesregierung, das Gesetz wieder in einem Guss in das Gesetz- und Verordnungsblatt zu stellen und die Verfasser dieses Buches, die 9. Auflage herauszugeben.
Grundlegende Änderungen wie 2002, die mit der Abkehr von der Schlusspunkttheorie und der Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens einen Systemwechsel eingeleitet hat, sind in der HBO 2011 nicht enthalten. Die Erweiterung der Genehmigungsfreistellung auf gewerbliche Bauten bis zur Sonderbaugrenze mit der letzten Änderung wurde zumindest in der Praxis nicht als solche aufgenommen. Die Verlagerung der Verantwortung von der Bauaufsichtsbehörde auf die am Bau Beteiligten ist in der Praxis zur Selbstverständlichkeit geworden.
Die vorliegende 9. Auflage des Kommentars setzt in den Erläuterungen Schwerpunkte bei den seit der Vorauflage erfolgten Gesetzesänderungen. Rechtsprechung und die Überarbeitung der Handlungsempfehlung zum Vollzug der HBO 2011 sind berücksichtigt.
Die Verfasser nehmen gerne Anregungen für eine 10. Auflage entgegen.
Wiesbaden, im September 2012
Erich Allgeier,
Hans Rickenberg
a.A.
anderer Auffassung
a.a.O.
am angegebenen Ort
ABl.
Amtsblatt
ABl.EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abs.
Absatz
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
AL
Anlage
ARGEBAU
Bauministerkonferenz – Konferenz der für Städtebau-, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder
Art.
Artikel
ATV
Abwassertechnische Vereinigung
A/V
Verhältnis der Außenfläche zum Volumen
BAnz.
Bundesanzeiger
BAPT
Bundesamt für Post und Telekommunikation
BauR
Baurecht, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht, Werner-Verlag GmbH, Düsseldorf
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayVBl.
Bayerische Verwaltungsblätter
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BBauBl.
Bundesbaublatt
BEMFV
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
ber.
berichtigt
Beschl.
Beschluss
betr.
betreffend
BEVVG
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. I
Bundesgesetzblatt, Teil I
BGH
Bundesgerichtshof
BImSchG
Bundesimmissionsschutzgesetz
BMBau
Bundesminister(ium) für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
BMVBW
Bundesminister(ium) für Verkehr, Wirtschaft, Bau- und Wohnungswesen
B-Plan
Bebauungsplan
BRS
Baurechtssammlung (Herausgeber Thiel/Gelzer/Upmeier; Werner Verlag, Düsseldorf)
Buchst.
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BW
Baden-Württemberg
BY
Bayern
bzw.
beziehungsweise
dgl.
dergleichen
d.h.
das heißt
d.i.
das ist
DIBt
Deutsches Institut für Bautechnik
DIN
Deutsche Norm des Deutschen Instituts für Normung e.V. (Herausgeber)
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung, Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft
Drucks.
Drucksache
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt, Carl Heymanns Verlag, Köln
DVGW
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
DVGW-TRGI
Anerkannte Technische Regeln für Gas-Installationen
EBA
Eisenbahnbundesamt
EG
Europäische Gemeinschaften
entspr.
entsprechend
Erl.
Erläuterungen
ESVGH
Entscheidungssammlung des Hessischen und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
evtl.
eventuell
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
f., ff.
folgende, fortfolgende
FK
Fachkommission
FN
Fußnote
FStrG
Fernstraßengesetz
Gem. Erl.
Gemeinsamer Erlass
Gem. RdErl.
Gemeinsamer Runderlass
gen.
genannte (-r, -s)
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GMBl.
Gemeinsames Ministerialblatt
GVBl. I
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I
HAKA
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
HAltBodSchG
Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz – HAltBodSchG)
Hamb.
Hamburg, Hamburgische (-r, -s)
HBK
Hochschule für Bildende Künste
HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
hess.
hessische, -r, -s
Hess. VGH
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
HessVGRspr.
Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte (Beilage zum Staatsanzeiger für das Land Hessen)
HNRG
Hessisches Nachbarrechtsgesetz
HSGZ
Hessische Städte- und Gemeindezeitung
HStrG
Hessisches Straßengesetz
HV
Verfassung des Landes Hessen
HVGG
Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
insbes.
insbesondere
i.S.
im Sinne
i.V.m.
in Verbindung mit
juris-DokNr.
Dokumenten-Nummer der juris Rechtsprechung
JUS
Juristische Schulung
Kfz
Kraftfahrzeug
KMRD
Kampfmittelräumdienst
KrW-AbfG
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
kW
Kilowatt
LT-Drucks.
Landtags-Drucksache
LG
Landgericht
max.
maximal
MBPlG
Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnplanungsgesetz)
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht, Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln
mind.
mindestens
MV
Mecklenburg-Vorpommern
m. w. Nachw.
mit weiteren Nachweisen
MWVL
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
NI
Niedersachsen
Nieders.
Niedersächsische (-r, -s)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift, Verlag C.H. Beck, München und Frankfurt a.M.
NordÖR
Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland
Nr.
Nummer
N+R
Natur + Recht, Zeitschrift für das gesamte Recht zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen und der Umwelt, Blackwell Wissenschaftsverlag, Berlin
n.v.
nicht veröffentlicht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR
NVwZ-Rechtsprechungs-Report, Verlag C.H. Beck, München und Frankfurt a.M.
NW
Nordrhein-Westfalen
o.g.
oben genannt (-e, -er, -es)
OLG
Oberlandesgericht
OVG
Oberverwaltungsgericht
RegTP
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
RdErl.
Runderlass
Rdnr.
Randnummer
RP
Rheinland-Pfalz
S.
Seite
s.
siehe
SA
Sachsen-Anhalt
Sächs.
Sächsische, -r, -s
SächsVBl.
Sächsische Verwaltungsblätter
SH
Schleswig-Holstein
SL
Saarland
s.o.
siehe oben
sog.
sogenannt
StAnz.
Staatsanzeiger
StGH Hessen
Staatsgerichtshof des Landes Hessen
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
s.u.
siehe unten
TH
Thüringen
Thür.
Thüringen, Thüringische (-r, -s)
TPrüVO
Technische Prüfverordnung
TRA
Technische Regeln für Aufzüge
TRGI
Anerkannte Technische Regeln für Gasinstallationen
tlw.
teilweise
u.a.
unter anderem
u.ä.
und ähnlich
UPR
Umwelt- und Planungsrecht
Urt.
Urteil
u.U.
unter Umständen
usw.
und so weiter
v.
vom
VBl.
Verwaltungsblätter
VBlBW
Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
VdTÜV
Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine e.V., Essen
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
Vorbem.
Vorbemerkung
z.B.
zum Beispiel
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht, Bauverlag Wiesbaden
z.T.
zum Teil
Busch/Hager/Herrmann u.a.
Das neue Baurecht in Baden-Württemberg, Loseblattsammlung, Stand März 2012, Boorberg Verlag
Ernst/Zinkahn/Bielenberg u.a.
Baugesetzbuch, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand 1.1.2012, Verlag CH Beck
Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck
BauO NW, Kommentar, 11. überarbeitete und erweiterte Auflage 2008, Werner Verlag
Hornmann, Gerhard
Hessische Bauordnung (HBO), Kommentar, 2. Auflage 2011, Verlag CH Beck
Jäde/Dirnberger/Bauer/Weis
Die neue Bayerische Bauordnung, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand September 2007, Boorberg Verlag
Simon/Busse
Bayerische Bauordnung, Loseblatt-Kommentar, 107. Auflage 2012
Regelungsbereich, Entwicklung, Anlass und wesentlicher Inhalt der Neufassung der Hessischen Bauordnung
1
Die Hessische Bauordnung (HBO) ist die gesetzliche Grundlage für das der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterfallende Bauordnungsrecht. Sie regelt die Ausführung von baulichen Anlagen auf Grundstücken und bestimmt im Einzelnen die ordnungsrechtlichen Anforderungen an deren Errichtung und Erhaltung, bauliche Änderung, Gestaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und Abbruch. Ihre Vorschriften dienen in Bezug auf bauliche Anlagen und bebaute oder bebaubare Grundstücke vor allem der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (entsprechend dem traditionellen Verständnis des früheren Baupolizei-, dann Bauordnungsrechts). Daneben enthält die Bauordnung aber auch soziale Mindeststandards, z.B. Anforderungen an das barrierefreie Bauen. Darüber hinaus gewährleistet sie auch den Vollzug der städtebaulichen Planung sowie baurechtlicher Anforderungen in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und wahrt sozialpflegerische Mindestanforderungen an das gedeihliche Zusammenleben von Menschen.
2
Die erste Hessische Bauordnung ist vom 6.7.1957 (GVBl. I S. 101). Bekanntgemacht wurden Neufassungen am 8.6.1978 (GVBl. I S. 1), am 20.7.1990 (GVBl. I S. 476, 566), am 20.12.1993 (GVBl. I S. 655), am 18.6.2002 (GVBl. I S. 274) und letztmalig am 15.1.2011 (GVBl. I S. 46, 180). Auf die Aufzählung der vor der HBO 2011 liegenden Gesetzesänderungen wird an dieser Stelle verzichtet. Bei Bedarf kann eine entsprechende tabellarische Darstellung auf der Homepage des HMWVL (www.wirtschaft.hessen.de) eingesehen werden. Die Inhalte der Gesetzesänderungen der HBO 2002, die Grundlage der HBO 2011 sind, sind unter 3. dargestellt.
3
Die HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.1.2011 (GVBl. I S. 46, 180) – HBO 2011 – basiert auf der HBO 2002. Diese wurde seit 2002 insgesamt achtmal geändert. Die Vielzahl der Änderungen war Anlass, den Text neu bekannt zu machen.
4
Mit der HBO 1993 vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) war der erste Schritt der Strukturveränderung – insbesondere durch Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens – eingeleitet worden. Die HBO 2002 war der nächste große Schritt. „Ziel der Strukturveränderungen ist der „schlanke Staat“ mit einer „schlanken Verwaltung“ und mit eigenverantwortlich handelnden Bürgerinnen und Bürgern. Dies soll vor allem durch Deregulierung, d.h. Entstaatlichung im normativen Bereich, und durch Privatisierung von Aufgaben, also Beschränkung des staatlichen Verwaltungshandelns auf das notwendige Maß erreicht werden.“ Mit diesen Worten, die Programm der Landesregierung in der 15. Wahlperiode waren, sind in der Begründung des Gesetzentwurfs die Ziele der Novelle umrissen (Drucks. Nr. 15/3635 vom 19.2.2002).
5
Ein ebenso wichtiger Grund für eine Novelle der Hessischen Bauordnung war, das Bauordnungsrecht der Länder wieder einander anzunähern. Angesichts der Globalisierung der Märkte ist die Harmonisierung des Bauordnungsrechts der Länder ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor. Die neue HBO entspricht daher in Aufbau und Inhalt vor allem der Musterbauordnung (MBO) der ARGEBAU, soweit dies nach dem Stand ihrer parallel erfolgten Überarbeitung möglich war. Die seit November 2000 zum Entwurf der neuen Musterbauordnung erzielten aktuellen Arbeitsergebnisse (Stand 19.12.2001) wurden in den Gesetzentwurf einbezogen. Die MBO wurde durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 7./8.11.2002 neu gefasst und zuletzt durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008 und durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU vom Mai 2009 geändert. Eine Fortschreibung der Musterbauordnung, in die die Erfahrungen der Länder mit der Umsetzung der MBO in Landesrecht eingeflossen sind, hat die Bauministerkonferenz am 20./21. September 2012 beschlossen.
6
Zentraler Ansatz der Reform des Bauordnungsrechts war, über den bisherigen Rahmen hinaus auf normative Anforderungen und/oder staatliche Prüfungen und Überwachungen zu verzichten, wenn und soweit sie ohne substanziellen Qualitätsverlust entbehrlich sind oder ihre Einhaltung aus anderen Gründen gewährleistet ist. Diese grundlegende ordnungspolitische Entscheidung zur Liberalisierung und zur Staatsentlastung war nur durch ein Weniger an normativer Regelung, insbesondere in Bezug auf Verfahren und vorbeugende Kontrolle zu erzielen. Dies führt zu mehr Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der anderen am Bau Beteiligten.
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