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Das vorliegende Buch gibt eine Handlungsanleitung für die Erstellung der Brandschutzdokumentation als umfassende und strukturierte Informationsquelle in allen Lebensphasen eines Gebäudes und hilft sinnvolle Entscheidungen zu treffen. In der Praxis zeigt sich, dass Brandschutzdokumentationen häufig mangelhaft oder unvollständig sind oder gar nicht existieren. Da Sicherheit jedoch an erster Stelle steht und erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist dem Brandschutz von Gebäuden besondere Beachtung zu schenken. Die Brandschutzdokumentation im bauordnungsrechtlichen Sinn umfasst alle Unterlagen, die zur Durchführung von Planungs- und Bauleistungen erforderlich sind und im Genehmigungsverfahren, im Zuge der Planung, Bauausführung und Bauabnahme erstellt werden oder vorliegen müssen. Diese sind dem Bauherrn zu übergeben und während des Betriebes fortzuführen. Eine gut geführte Brandschutzdokumentation ist mehr als ein Nachweis - sie ist eine Gebrauchsanleitung für Nutzung und Betrieb und ein Nachschlagewerk um gewünschte Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, erforderlicher Anpassungen und somit des Aufwands zielsicher abzuschätzen. Sie trägt dazu bei, die ausgeführten Brandschutzmaßnahmen zu verstehen. Für die Baupraxis wird unter Berücksichtigung der formellen und materiellen Anforderungen aufgezeigt, welche Vorschriften bezüglich der Unterlagen bestehen, welche Probleme es erfahrungsgemäß gibt und wie sie sich im Vorfeld lösen lassen. Dabei wird auf die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen themenspezifisch eingegangen. Für länderspezifische Vorschriften erfolgt die Erläuterung anhand der bayerischen Regelwerke, die Vorschriften in den anderen Bundesländern sind vergleichbar. Verbindliche Vordrucke (z. B. Bescheinigungen, Bestätigungen, Übereinstimmungserklärungen), Deckblätter (z. B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Klassifizierungsberichte, ETAs), Tabellen, Anwendungsbeispiele, Berechnungshinweise usw. sind Bestandteile dieses Handbuchs. Das Buch ist ein Leitfaden für alle Beteiligten: Bauingenieure, Architekten, Bauträger und Bauherren, Baubehörden - für Planung, Prüfung, Bauausführung, Abnahme, Inbetriebnahme in Neubau und Bestand.
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Seitenzahl: 531
Cover
Titelseite
Impressum
Über den Autor
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
1 Allgemeines zur Dokumentation
1.1 Begriffsbestimmung und Ablaufphasen
1.2 Rechts- und Vertragsgrundlagen
1.3 Anforderungen an die Unterlagen
1.4 Zweck und Qualitätsmerkmale im Bestand
Quellenhinweise
2 Genehmigungsunterlagen
2.1 Planungsleistungen
2.2 Bauantrag
2.3 Brandschutznachweis
2.4 Prüfung von bautechnischen Nachweisen
2.5 Abweichungen
2.6 Baugenehmigung
Quellenhinweise
3 Ausführungsunterlagen
3.1 Planungsleistungen
3.2 Leistungsbeschreibung
3.3 Bauprodukte/-arten
3.4 Baubeginn
Quellenhinweise
4 Abnahme- und Prüfunterlagen
4.1 Organisation der Abnahme/Prüfung
4.2 Systematische Zusammenstellung der Unterlagen
4.3 Privatrechtliche Abnahme
4.4 Unterlagen zu Bauprodukten/-arten
4.5 Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen
4.6 Berichte, Bescheinigungen und Bestätigungen
4.7 Aufnahme der Nutzung
4.8 Leistungsphase 9 HOAI
Quellenhinweise
5 Instandhaltungsunterlagen
5.1 Planunterlagen
5.2 Bauaufsichtliche Betriebsvorschriften
5.3 Wiederkehrende Prüfungen
5.4 Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde/Gemeinde
5.5 Überprüfung der Standsicherheit
Quellenhinweise
End User License Agreement
Chapter 1
Abb. 1.1 Eine Menge von erforderlichen Unterlagen, die zu einem vereinheitlichen...
Abb. 1.2 Einteilung der Erstellung von Unterlagen in Ablaufphasen.
Abb. 1.3 Regelungsmaterien im Baurecht.
Abb. 1.4 Ergänzende Regelungen des Bauordnungsrechts im Freistaat Bayern.
Abb. 1.5 Werkvertragsschluss nach § 631 BGB.
Abb. 1.6 VOB und ihre drei Teile.
Abb. 1.7 Eckpunkte der brauchbaren Unterlagen.
Abb. 1.8 Beteiligung von weiteren Personen/Stellen an der Erstellung der Unterla...
Abb. 1.9 Übersicht über maßgebenden Unterlagen.
Abb. 1.10 Mögliche Ursachen für unvollständige und mangelhafte Bauvorlagen.
Abb. 1.11 Arten der Formen nach BGB.
Abb. 1.12 Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten von Unterlagen nach Regelwerken...
Abb. 1.13 Abgrenzung der Haftungsbereiche nach übernommenen Vertragspflichten.
Abb. 1.14 Brandschutz-Dateistruktur (beispielhaft).
Chapter 2
Abb. 2.1 Struktur des Bauordnungsrechts.
Abb. 2.2 Verfahrensschritte bis zum Ergehen der Baugenehmigung.
Abb. 2.3 Am Bau Beteiligte, die für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vo...
Abb. 2.4 Bauantragsvordruck (StMB).
Abb. 2.5 Baubeschreibung zum Bauantrag (StMB).
Abb. 2.6 Amtlicher Lageplan (Muster).
Abb. 2.7 Bescheinigung im Sinne des § 27 PrüfVBau (StMB).
Abb. 2.8 Ein überhöhtes Verformungsbild eines Raumzellengebäudes bei Brandbeansp...
Abb. 2.9 Thermischer Querschnitt einer Kappendecke bei ETK-Beanspruchung nach 30...
Abb. 2.10 Musterbrandschutzplan (Ausschnitt).
Abb. 2.11 Der Hinterlüftungsspalt führt über die Brandwand hinweg.
Abb. 2.12 Brandwandführung im Dachbereich.
Abb. 2.13 Unzulässiger Trennwandanschluss im Dachbereich.
Abb. 2.14 Anschluss der Decke an die Außenwandkonstruktion (von oben/unten).
Abb. 2.15 Anschluss von niedrigerem Anbau an die Außenwand ohne Feuerwiderstands...
Abb. 2.16 Unsachgemäße Ausführung des nichttragenden Wandanschlusses an die Stah...
Abb. 2.17 Schwachstellen in raumabschließenden Wänden oder Decken.
Abb. 2.18 Zusammenstellung der Abschlüsse von Öffnungen.
Abb. 2.19 Querschnitt eines vollwandigen Türblatts.
Abb. 2.20 Die Fuge zwischen Wandfläche und Zarge ist nicht mit dauerelastischer ...
Abb. 2.21 Feuerschutzabschluss mit Seitenteilen (dunklgrau) und Oberlichtern (he...
Abb. 2.22 T90-Feuerschutzabschluss in einem F90-Installationsschacht.
Abb. 2.23 Übereinanderliegende Fahrschachttüren in einem feuerbeständigen Fahrsc...
Abb. 2.24 Führung von Kabel- und Rohrleitungen durch S90/R90-Abschottungen.
Abb. 2.25 Zusammenfassung der Anforderungen an Leitungsanlagen.
Abb. 2.26 K90-Brandschutzklappe und L90-Lüftungsleitung.
Abb. 2.27 Lüftungsbaustein aus einem dämmschichtbildenden Baustoff, dessen Verwe...
Abb. 2.28 Brandschutzklappe mit Rauchauslöseeinrichtung (Vorder- und Rückseite).
Abb. 2.29 Spezifische Vorgaben eines jeden Teils von Rettungswegen.
Abb. 2.30 Die erforderliche Rettungswegbreite von 1,20 m wurde durch die Einrich...
Abb. 2.31 Die lichte Treppendurchgangshöhe (vorher 1,75 m – nachher 2,10 m).
Abb. 2.32 Lichte Höhe und lichte Breite der Feuerwehrdurchfahrten.
Abb. 2.33 Unter- und Überflurhydrant mit entsprechender Kennzeichnung.
Abb. 2.34 Längen und die Abstände zwischen den Fangstangen entsprechend der Blit...
Abb. 2.35 Unzulässige Humusbildung.
Abb. 2.36 Lageplan.
Abb. 2.37 Siegelung der Feuerwehrzufahrten.
Abb. 2.38 Fachbereiche nach PrüfVBau.
Abb. 2.39 Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (StMB).
Abb. 2.40 Bescheinigung Standsicherheit I (StMB).
Abb. 2.41 Bescheinigung Brandschutz I (StMB).
Abb. 2.42 Abweichungen von materiellen Vorschriften und Technischen Regeln.
Abb. 2.43 Ablaufschema der Zulassung einer materiellen Abweichung.
Abb. 2.44 Muster Abweichungsantrag im Sinne des Art. 63 BayBO.
Abb. 2.45 Bescheinigung Brandschutz III (StMB).
Abb. 2.46 Verfahrensablauf bei wesentlichen Abweichungen.
Abb. 2.47 Deckblatt: gutachterliche Stellungnahme (MPA Braunschweig).
Abb. 2.48 Zustimmungsgegenstand im Sinne des Art. 20 BayBO (außen/innen).
Abb. 2.49 Antrag auf eine ZiE oder eine vBG (StMB).
Abb. 2.50 Mustergutachten: Deckblatt (DIBt, Berlin).
Chapter 3
Abb. 3.1 Fortsetzung des Bauprozesses nach der Genehmigungserteilung.
Abb. 3.2 Aufgaben der sicherheitstechnischen Anlagen.
Abb. 3.3 Sprinklergruppen und Sprinkler.
Abb. 3.4 Schwächung der Feuerwiderstandsfähigkeit durch die Wandleitungsschlitze...
Abb. 3.5 Nachträgliche Kernbohrungen in tragende IPE-Träger bei dreiseitiger Bra...
Abb. 3.6 Gewerksspezifische Gruppen.
Abb. 3.7 Zusammenfügen von Bauprodukten/-arten und -sätzen zu einem Gebäude.
Abb. 3.8 Ü-Zeichen als Übereinstimmungserklärung des Herstellers.
Abb. 3.9 Formel des Übereinstimmungszertifikats.
Abb. 3.10 Das Erfordernis der Ver- oder Anwendbarkeitsnachweise.
Abb. 3.11 Musterdeckblatt für eine aBG (DIBt, Berlin).
Abb. 3.12 Musterdeckblatt für eine abZ (DIBt, Berlin).
Abb. 3.13 Musterdeckblatt für ein abP (MPA Braunschweig).
Abb. 3.14 Musterdeckblatt für ein Prüfzeugnis (Prüfinstitut Hoch).
Abb. 3.15 Musterdeckblatt für einen Klassifizierungsbericht (Prüfinstitut Hoch).
Abb. 3.16 Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen.
Abb. 3.17 Brandschutzgrundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I EU-BauPVO.
Abb. 3.18 Musterdeckblatt für eine Europäische Technische Bewertung (DIBt, Berli...
Abb. 3.19 Musterdeckblatt für eine Europäische Technische Zulassung (ungültig se...
Abb. 3.20 Prozessuale Phasen bis zur Erreichung des Verwendungszwecks.
Abb. 3.21 Musterbescheinigung der Leistungsbeständigkeit nach AVCP-System 1 (IBS...
Abb. 3.22 Musterbescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontro...
Abb. 3.23 Wege zur CE-Kennzeichnung nach EU-BauPVO.
Abb. 3.24 Bescheinigung über die Einhaltung der Grundfläche und Höhenlage (StMB)...
Abb. 3.25 Baubeginnsanzeige nach Art. 68 BayBO (StMB).
Abb. 3.26 Schrittabfolge bei der Auswahl von Bauprodukten/-arten.
Abb. 3.27 Bauüberwachungszuständigkeit nach BayBO.
Abb. 3.28 Bestimmung des Verantwortlichen entsprechend Anlage 6 (StMB).
Abb. 3.29 Bedeutende Einflussfaktoren auf die ordnungsgemäße Bauausführung und d...
Chapter 4
Abb. 4.1 Verschiedene Abnahme- und Prüfungsarten.
Abb. 4.2 Der geschlossene Zellenraum, in dem weder Sprinkler noch Brandmelder vo...
Abb. 4.3 Kabelabschottungen wurden offensichtlich durch eine unsachgemäße Nachbe...
Abb. 4.4 Muster für eine Übereinstimmungsbestätigung.
Abb. 4.5 Musterschottkataster für Leitungsdurchführungen.
Abb. 4.6 Prüfung sicherheitstechnischer Anlage bei Sonderbauten (Abschn. 2.3.5).
Abb. 4.7 Bescheinigung durch Prüfsachverständige nach § 2 SPrüfV (StMB).
Abb. 4.8 Musterbestätigung durch Sachkundige nach § 2 SPrüfV.
Abb. 4.9 Fortlaufende Abfolge der Wirkprinzipprüfung.
Abb. 4.10 Beginn des Rauchversuchs, Rauchschürze geöffnet (FAHO).
Abb. 4.11 Entrauchungsanlage zeigt keine Wirkung; Zuschauerraum bleibt während d...
Abb. 4.12 Alarmübertragungswege.
Abb. 4.13 Abschlussberichte und Bescheinigungen im Sinne der BayBO.
Abb. 4.14 Bescheinigung Standsicherheit II (StMB).
Abb. 4.15 Bescheinigung Brandschutz II (StMB).
Abb. 4.16 Bestätigung zur Übereinstimmung des Brandschutznachweises mit der Baua...
Abb. 4.17 Feststellung der Mängel während der Abnahme/Prüfung.
Abb. 4.18 Umgang mit den festgestellten Mängeln.
Abb. 4.19 Anzeige der Nutzungsaufnahme nach Art. 78 BayBO (StMB).
Chapter 5
Abb. 5.1 Musterfeuerwehrplan, exemplarisch abgebildet.
Abb. 5.2 Beispiel für eine Feuerwehr-Laufkarte (Vorder- und Rückseite).
Abb. 5.3 Beispiel eines Flucht- und Rettungsplanes.
Abb. 5.4 Muster für einen Bestuhlungs- und Rettungswegeplan.
Abb. 5.5 Muster für einen Rettungswegeplan nach § 11 BStättV.
Abb. 5.6 Muster für eine Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096.
Abb. 5.7 Ausgangssituation mit individueller Einfärbung der Agenten (PedGo).
Abb. 5.8 Dichteplot zur Visualisierung der Status (PedGo).
Abb. 5.9 Trajektorien eingefärbt nach der Zeit (PedGo).
Abb. 5.10 Bereiche, in denen maßgeblich gewartet wurde (PedGo).
Abb. 5.11 Schemenhafter Räumungsablauf im Brandfall.
Abb. 5.12 Die Benutzbarkeit des zweiten Rettungsweges ist nicht möglich (= konkr...
Abb. 5.13 Klaffende Rissbildung in der Wand- und Deckenkonstruktion.
Abb. 5.14 Instandsetzung einer F90-Stahlbetondecke mittels Spezial-Spritzmörtel.
Cover
Inhaltsverzeichnis
Titelseite
Impressum
Über den Autor
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Begin Reading
End User License Agreement
IX
III
IV
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VII
VIII
XIII
XIV
XV
1
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Suad Semic
Autor
Suad [email protected]ünwaldDeutschland
Titelbild
Eine Collage aus Fotografien des Autors, zusammengestellt, um die Bandbreite des Brandschutzes darzustellen, © Suad Semic.
Alle Bücher von Ernst & Sohn werden sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren, Herausgeber und Verlag in keinem Fall, einschließlich des vorliegenden Werkes, für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler irgendeine Haftung.
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Print ISBN 978-3-433-03311-1
ePDF ISBN 978-3-433-61029-9
ePub ISBN 978-3-433-61028-2
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Satz le-tex publishing services GmbH, Leipzig
10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
M.Eng. (FH) Suad Semic ist Brandschutzingenieur und -sachverständiger bei Ingenieurbüro Kersken + Kirchner in München seit 2008. Der Autor studierte Bauingenieurwesen und erhielt 2012 an der Fachhochschule Kaiserslautern seinen Master of Engineering Vorbeugender Brandschutz.
Seine berufliche Laufbahn begann er im Bereich Planung, Oberbauleitung und Objektüberwachung Brandschutz. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Autor in den Bereichen
• Bauüberwachung nach Art. 77 BayBO,
• Bauprüfverfahren nach § 19 PrüfVBau, Bescheinigung Brandschutz I und II,
• bautechnische Nachweise nach Art. 62 BayBO,
• Bauprodukte-/arten nach BayBO und EU-BauPVO,
• Qualitätssicherung nach HOAI und AHO-Schriftenreihe Nr. 17,
• Brandschutzdokumentation zum Nachweis eines ausreichenden Brandschutzes
einen hohen Sachverstand erlangt.
Der Autor hat das Thema „Die Brandschutzdokumentation“ gewählt, da er in seiner Berufspraxis ständig mit fehlenden, unzureichenden und fehlerhaften Unterlagen zu Brandschutz konfrontiert ist. Dabei stellt er immer wieder erhebliche Wissenslücken bei den am Bau Beteiligten hinsichtlich der Pflichten und rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Anfertigung und Bereitstellung von Unterlagen fest. Damit hat er ein wesentliches Problem in (der brandschutztechnischen) Baupraxis aufgegriffen.
Bedanken möchte ich mich bei Frau Dr. Ing. Marita Kersken-Bradley und meinen Kollegen, die es mir ermöglicht haben, im Ingenieurbüro Kersken + Kirchner vielfältige Erfahrungen zu sammeln, um dieses Handbuch auf den Weg zu bringen. Ebenfalls herzlichen Dank richte ich an die Ministerien, Institute und Ingenieurbüros für die zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Und das gleiche bin ich auch meinem lieben Sohn Erwin schuldig: ganz innigsten Dank auszusprechen für die Ermutigung und die liebevolle Förderung in jeder Hinsicht.
Grünwald, im November 2020
M. Eng. (FH) Suad Semic
Weil Sicherheit immer an erster Stelle steht und erschöpfend nachgewiesen werden muss, ist in Gebäuden der Brandschutzdokumentation besondere Beachtung zu schenken. Von den brauchbaren Nachweisen kann nur dann ausgegangen werden, wenn die konkreten Brandsicherheitsbedingungen, die in diesem Handbuch erläutert sind, eingehalten werden.
§ 16 der Bauvorlagenverordnung begründet für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger eine Aufbewahrungspflicht – bis zur Beseitigung der baulichen Anlagen oder einer in der Genehmigungsfrage insgesamt neu aufzuwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung – hinsichtlich aller für das Bauvorhaben relevanten Unterlagen und bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens die Unterlagen an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben. In diesem Handbuch geht es ausschließlich um brandschutztechnische Aspekte und die Konsequenz daraus.
Daraus folgt, dass die Brandschutzdokumentation ein wesentlicher Bestandteil der Gebäudedokumentation ist; sie umfasst alle brandschutzrelevanten Unterlagen, die der Planung und Errichtung eines Gebäudes zugrunde lagen und die für die Nutzung und den Betrieb notwendig sind.
Die Erfahrung aus der Praxis beweist jedoch, dass die Brandschutzdokumentation bei bestehenden Gebäuden oft nicht existiert, mangelhaft oder unvollständig ist. Es zeigt sich außerdem, dass Bauherren großen Problemen haben, sich in allen Bau- und Nutzungsphasen regelkonform zu verhalten. Das liegt zum einen daran, dass der Bauherr bei Übernahme des Gebäudes nicht die erforderlichen Unterlagen erhält, zum anderen auch daran, dass eine Fortschreibung von Unterlagen während der Nutzung unterbleibt.
Die Grundlagen dieses Handbuches sollen dem Anwender praxisorientiert dabei helfen, eine sinnvolle Entscheidung zu treffen. Hervorzuheben ist, dass nicht nur das Erfordernis von Unterlagen, sondern auch deren Sinn erläutert wird. Mit diesem Handbuch wird aus baupraktischer Sicht unter Berücksichtigung der formellen und materiellen Anforderungen aufgezeigt, welche Vorschriften bezüglich der Unterlagen bestehen, wo es erfahrungsgemäß Probleme gibt und wie sie sich im Vorfeld lösen lassen und wie der Bauherr seinem Anspruch auf Aushändigung der Unterlagen Nachdruck verleihen kann. Auf die berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen wird themenspezifisch eingegangen. Bei länderspezifischen Vorschriften erfolgt die Erläuterung anhand der bayerischen Regelwerke. In den meisten anderen Bundesländern gelten vergleichbare Vorschriften. Unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Union werden ebenfalls berücksichtigt.
Die Gliederung des Handbuches orientiert sich nach Bayerische Bauordnung bzw. nach Leistungsphasen gemäß den Regelungen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, da sie den idealtypischen Beurteilungsmaßstab am besten darstellen.
Nur durch diese Unterlagen kann letztendlich das baurechtlich angestrebte Schutzniveau in Gebäuden nachgewiesen werden. Mit der Brandschutzdokumentation wird nachgewiesen, dass
• Gebäude den zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprach,
• so gebaut und geprüft wurde wie genehmigt,
• etwaige Änderungen den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprachen,
• genehmigungspflichtige Änderungen genehmigt wurden und
• die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen, Wartungs- und Pflegeleistungen erbracht wurden.
Eine gut geführte Brandschutzdokumentation bringt jedoch mehr als nur einen Nachweis. Sie ist eine Gebrauchsanleitung für die Nutzung und den Betrieb. Sie trägt dazu bei, ausgeführte Brandschutzmaßnahmen besser zu verstehen.
Sie ist ein Nachschlagewerk, um gewünschte Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit, erforderlicher Anpassungen des Brandschutzes und somit des Aufwands zielsicher abzuschätzen. Bei Neubewertungen des Gebäudes ist es möglich, den Umfang des Bestandsschutzes zu ermitteln.
Die in diesem Handbuch genannten Unterlagen sind insgesamt aufzubewahren. Bauherren und Betreiber sollten im eigenen Interesse eine vollständige Dokumentation bei Übernahme des Gebäudes einfordern und diese dann fortführen – und sie nicht als verzichtbare Administration abtun. Auch auf die Frage, ob das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist oder nicht, kommt es nicht an. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlichen-rechtlichen Bestimmungen zunächst an die Unterlagen gestellt werden.
Grünwald, im November 2020
M. Eng. (FH) Suad Semic
AaRdT
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
ABZ
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
ABP
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
AHO
Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.
ASR
Arbeitsstättenrichtlinie
ASERI
Advanced Simulation of Evacuation of Real Individuals
ArbStättV
Arbeitsstättenverordnung
AÜE
Alarmübertragungseinrichtung
AVCP
Assessment and Verification of Constancy of Performance
AVB
Allgemeine Vertragsbedingungen
BFR GBestand
Baufachliche Richtlinie Gebäudebestandsdokumentation
BauGB
Baugesetzbuch
BauKaG
Baukammerngesetz
BauNVO
Baunutzungsverordnung
BauVorlV
Bauvorlagenverordnung
BauPAV
Bauprodukte- und Bauartenverordnung
EU-BauPVO
Bauproduktenverordnung
BayBO
Bayerische Bauordnung
BayFwG
Bayerisches Feuerwehrgesetz
BauKaG
Baukammerngesetz
BayStMB
Bayerisches Staatsministerium des Innern
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsgesetz
BBA
Brandbekämpfungsabschnitt
BetrSichV
Betriebssicherheitsverordnung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BMA
Brandmeldeanlage
BMZ
Brandmeldezentrale
BOS
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
BRL
Bauregelliste
BSK
Brandschutzklappe
BStättV
Beherbergungsstättenverordnung
BSO
Brandschutzordnung
BVB
Besondere Vertragsbedingungen
CAD
Computer-Aided Design
CE
Comunidad Europea
CFAST
Consolidated Model of Fire Growth and Smoke Transport
CFD
Computational Fluid Dynamics
DGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DIBt
Deutsches Institut für Bautechnik
DIN
Deutsches Institut für Normung
EU
Europäische Union
EAD
European Assessment Document
ETB
Eingeführte Technische Baubestimmungen
EBD
Europäisches Bewertungsdokument
ETB
Europäische Technische Bewertung
ETA
European Technical Assessment
ETK
Einheitstemperaturzeitkurve
EOTA
European Organisation for Technical Assessment
ETZ
Europäische Technische Zulassung
FDS
Fire Dynamics Simulator
FeuV
Feuerungsverordnung
FM
Facility Management
FSD
Feuerwehrschlüsseldepot
GaStellV
Garagen- und Stellplatzverordnung
GastBauV
Gaststättenbauverordnung
GaV
Garagenbauverordnung
GefStoffV
Gefahrstoffverordnung
hEN
Harmonisierte Norm
HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
ILSG
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb integrierter Leitstellen (Integrierte Leitstellen-Gesetz)
KhBauVO
Krankenhausbauverordnung
KVR
Kreisverwaltungsreferat
KÜO
Kehr- und Überprüfungsordnung
LBO
Landesbauordnung
LE
Leistungserklärung
LV
Leistungsverzeichnis
LPH
Leistungsphase
MBO
Musterbauordnung
MPA
Materialprüfanstalt
MPrüfVO
Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht
MRA
Maschinelle Rauchabzugsanlage
NRA
Natürliche Rauchabzugsanlage
PrüfVBau
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen
RDA
Rauchschutz-Druck-Anlage
RBBau
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes
RWA
Rauch- und Wärmeabzugsanlage
SAA
Sprachalarmanlagen
SigG
Signaturgesetz
SPA
Sprinkleranlage
SPrüfV
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung
StMB
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
StGB
Strafgesetzbuch
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung
SchfHwG
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
TAB
Technische Anschlussbedingungen der Feuerwehr
TGA
Technische Gebäudeausrüstung
UrhG
Urheberrechtsgesetz
VdS
Verband der Schadensversicherer
VOB
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VStättV
Versammlungsstättenverordnung
VVB
Verordnung über die Verhütung von Bränden
ZPO
Zivilprozessordnung
ZTV
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZVB
Zusätzliche Vertragsbedingungen
Der Begriff „Dokument“ erscheint auf den ersten Blick so einfach und ist doch sehr komplex und ist aus rechtlicher Sicht mit einer Urkunde verbunden. Ein Dokument soll etwas endgültig und dauerhaft schriftlich oder auf andere Weise dokumentieren, einen Nachweis erbringen, ein Ereignis, einen Sachverhalt oder einen Vorgang festhalten. Es bietet oft auch eine partnerschaftliche Absicherung, etwa mithilfe eines Vertrags. Dokumente können unterschiedliche Inhalte und Bedeutung haben. Häufig dienen sie als Nachweis sowohl im Geschäft als auch bei Streitigkeiten.
Unter einer Brandschutzdokumentation im bauordnungsrechtlichen Sinn versteht man alle Unterlagen, die
• zur Durchführung von Planungs- und Bauleistungen erforderlich sind,
• im Genehmigungsverfahren, im Zuge der Planung, Bauausführung und Bauabnahme erstellt werden oder vorliegen müssen,
• dem Bauherrn zu übergeben sind und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen aufbewahrt werden müssen oder sinnvollerweise aufbewahrt werden sollten,
• die während Instandhaltung erstellt und fortzuführen sind und
• das Gebäude während seiner gesamten Lebensdauer bzw. einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer im Sinn des Art. 3 BayBO [1] begleiten.
Die Brandschutzdokumentation ist anders ausgedrückt eine umfassende, festgelegte und strukturierte Informationsquelle bzw. ein Quantum von Unterlagen, die als eine Einheit entsprechend Abb. 1.1 verwaltet werden soll.
Mit diesen Unterlagen sollen die Voraussetzungen für einen ausreichenden Brandschutz geschaffen und ein ausreichender Brandschutz nachgewiesen werden. Einzelne Unterlagen sind keine speziellen Brandschutzunterlagen, sie enthalten aber Angaben, die bestimmungsgemäß mit dem Brandschutz in Berührung kommen. Denn in der BayBO und in den aufgrund der BayBO festgelegten materiellen Anforderungen gilt Brandschutz als Kernstück der Prävention. Insofern ist die Brandschutzdokumentation wesentlicher Bestandteil einer Gebäudedokumentation. Sie umfasst entsprechend Abb. 1.2 alle brandschutzrelevanten Unterlagen, die der Planung und Errichtung eines Gebäudes zugrunde lagen und die für die Nutzung des Gebäudes und den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen zwingend notwendig sind. Die Erstellung von Unterlagen erstreckt sich somit auf alle Phasen des Entstehens und Bestehens eines Gebäudes.
Abb. 1.1 Eine Menge von erforderlichen Unterlagen, die zu einem vereinheitlichen Brandschutzziel führen.
Abb. 1.2 Einteilung der Erstellung von Unterlagen in Ablaufphasen.
Um die erforderliche Qualität sowohl der Unterlagen als auch der Bauausführung gewährleisten zu können, wird ein besonderes Augenmerk des Handbuchs auf den Zuständigkeitsbereich der Baubeteiligten gelegt.
Inhalt und Umfang der Unterlagen bestimmen sich nach den komplexen und dynamischen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens maßgebend sind. In diesem Rechtsbereich eine ordentliche Übersicht zu haben ist ausschlaggebend. In Abb. 1.3 ist eine Gliederung des Baurechts dargestellt, um das Handhaben in der Praxis zu erleichtern.
Anforderungen an die Unterlagen ergeben sich sowohl aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften als auch aus den vertraglichen Vereinbarungen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind zunächst die Vorschriften des Bauordnungsrechts, wie etwa die BayBO [1], die Sonderbauverordnungen (Abschn. 2.3.5), die BauVorlV [3], die EU-BauPVO [24] und die Vorschriften des Bauplanungsrechts, etwa das BauGB [25], die BauNVO [26] und des sonstigen öffentlichen Baurechts, wobei für den Brandschutz insbesondere das Bauordnungsrecht relevant ist. Anzuführen sind auch Anforderungen aufgrund der ArbStättV [27] mit den Arbeitsstättenrichtlinie, der BetrSichV [28] und der GefStoffV [29].
Abb. 1.3 Regelungsmaterien im Baurecht.
Um das Thema sinnvoll zu begrenzen, erfolgt eine Beschränkung auf Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht, andere Rechtsbereiche werden nur punktuell erwähnt und sind gegebenenfalls zu beachten. An dieser Stelle sei ebenfalls anzumerken, dass andere Rechtsgebiete in facto nicht im bauaufsichtlichen Verfahren behandelt werden können, etwa eine Abweichung von der ArbStättV kann nicht nach Art. 63 BayBO bearbeitet werden, da die ArbStättV nicht aufgrund des Art. 80 BayBO als Rechtsverordnung erlassen ist.
Bei industriellen oder energieerzeugenden Bauvorhaben können andere Rechtsbereiche, Genehmigungsverfahren und zugehörige Unterlagen dominieren, auch wenn die baulichen Anlagen selbst wiederum dem Bauordnungsrecht unterliegen. Aus demselben Grund werden in dem Handbuch die verfahrensfreien und genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben nicht im Detail behandelt, da die einfacheren Verfahren andere Probleme erzeugen.
Abb. 1.4 Ergänzende Regelungen des Bauordnungsrechts im Freistaat Bayern.
Die Anforderungen an den Brandschutz und an die zugehörigen Unterlagen ergeben sich aus materiellen und formellen Rechtsvorschriften. Da insbesondere im formellen Bauverfahrensrecht erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern bestehen, wird in diesem Handbuch ausschließlich auf das bayerische objektbezogene Landesrecht ausführlich und definitionsfreudig abgestellt.
Neben der BayBO [1] sind ebenfalls die Rechtsverordnungen, die Verwaltungsvorschriften, die Richtlinien und die BayTB [30] in Abb. 1.4 zu erwähnen, wobei insbesondere die Anforderungen der BayBO und der aufgrund des Art. 80 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) ergänzt werden. Die auf der BayBO beruhenden Rechtsverordnungen werden grundsätzlich parallel zu der Neufassung der BayBO angepasst.
Damit sind für die Unterlagen grundsätzlich alle ergänzenden Regelungen des Bauordnungsrechts von Relevanz. Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang
• die BauVorlV [3],
• die PrüfVBau [18] und
• die SPrüfV [4],
worauf im Weiteren ebenfalls detaillierter eingegangen wird.
Die BayBO als wichtigste Rechtsgrundlage enthält die elementaren Bestimmungen des materiellen Bauordnungs- sowie des Bauverfahrensrechts, die bei der
• Anordnung,
• Errichtung,
• Änderung,
• Nutzungsänderung,
• Instandhaltung und
• Beseitigung
von baulichen Anlagen durch die am Bau Beteiligten einzuhalten sind. Sie regelt dabei speziell Vorschriften zum Schutz vor Gefahren, Schutzziele, Standsicherheit, Brandschutz, Bauvorlageberechtigung und zudem das erforderliche Aufgabenspektrum der am Bau Beteiligten und setzt naturgemäß deren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen (Abschn. 1.2.2) für die ordnungsgemäße Nachweisführung und Umsetzung der Grundpflichten im Sinne des Art. 49 BayBO voraus. Anzuführen ist, dass im bauaufsichtlichen Verfahren private Rechte Dritter außer Betracht bleiben. Diese dürfen allerdings dem Zweck der öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen.
Die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergebende materiell-rechtliche Aufgabenstellung ist dann nach Maßgabe der BayBO und aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften nachzuweisen. Als erforderliche Nachweise, die im Rahmen eines bestimmten Verfahrens zu erstellen sind, nennt die BayBO
A. Standsicherheitsnachweis (= konstruktiver Brandschutz),
B. Brandschutznachweis,
C. Schallschutznachweis und
D. Erschütterungsschutznachweis,
wobei A und B nur in Fällen nach Abschn. 2.3 zu erstellen und in Fällen nach Abschn. 2.4 zu prüfen sind. C und D werden bauaufsichtlich nicht geprüft, aber auch im Folgenden nicht behandelt, weil sie mit Blick auf die Brandschutzdokumentation nicht relevant sind. Um die sowohl materiellen als auch formellen Anforderungen zu erfüllen, hat der Bauherr folglich die Pflicht, geeignete Baubeteiligte zu bestellen, etwa durch Abschluss privatrechtlicher Verträge.
Für Neubauten beginnt der Brandschutz hier und endet bei deren endgültigen Beseitigung im Sinne des Art. 3 oder Art. 76 BayBO. Aber auch die Zusammenarbeit zwischen Bauherrn und Entwurfsverfasser, Fachplaner, Prüfingenieure und -sachverständigen, Unternehmer, beginnt ebenfalls hier, um die vereinbarten Objekt-(Schutz-)ziele vertrauensvoll zusammen zu realisieren. Es sind also grundsätzlich zunächst privatrechtliche Rechtsbeziehungen zu regeln, bevor ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Die Bestellung im Sinne des Art. 50 BayBO und die Übernahme der Verantwortung aus Art. 49 BayBO erfolgt grundsätzlich freiwillig durch den privatrechtlichen Werkvertragsschluss zwischen den Beteiligten entsprechend Abb. 1.5. Durch diese Vereinbarungen dürfen öffentlich-rechtliche Belange, die oberste Priorität genießen, nicht eingeschränkt werden.
Abb. 1.5 Werkvertragsschluss nach § 631 BGB.
Hierbei bleibt zu erwähnen, dass ein Abschluss von privatrechtlichen Verträgen entbehrlich ist, wenn der Bauherr selbst für die Erfüllung der Verpflichtungen im Sinne des Art. 50 BayBO geeignet bzw. bauvorlageberechtigt ist, was absolut zumindest bei genehmigungspflichtigen Sonderbauten (Abschn. 2.3.5) sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch wenn die Vorbereitung, die Ausführung und Überwachung des Bauvorhabens dem Bauherrn frei überlassen sind, bleiben umfassende unabhängige Prüfungen, Anträge und Anzeigen, etwa nach den Abschn. 2.2, 2.4, 3.4, 4.5, 4.6 und 4.7 hiervon unberührt, die er naturgemäß nicht außer Acht lassen darf.
Ein Vertrag als Rechtsgeschäft kommt ausdrücklich bei Vorliegen zweier (oder mehrerer) rechtsgeschäftlicher und empfangsbedürftiger Willenserklärungen als Werkvertrag nach § 631 des BGB [5] zustande. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschehen, wobei der mündliche Vertragsschluss regelmäßig schwer beweisbar ist bzw. kann keine wirksame Zusage liefern. Abgesehen von der mangelnden Beweiskraft, sollte der Vertrag schriftlich gemäß § 126 BGB erfolgen und von beiden Vertragspartnern rechtswirksam unterzeichnet werden, da dies ebenfalls Gegenstand der Brandschutzdokumentation ist. Hervorzuheben ist, dass ein Schuldverhältnis nach Definition des § 311 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht, quasi bereits vor dem Vertragsschluss.
Der maßgebende Wirkungskreis und die Verpflichtung, beispielsweise des Fachplaners, wird dementsprechend anhand der freien Vereinbarung und auf der Grundlage der einschlägigen sowohl materiellen als auch formellen Regelungen des Bauordnungsrechts, die faktisch wesentliche Bestandsinhalte des Vertrags sind, mit dem Bauherrn im Vertrag exakt und umfassend festgelegt. Mit Abschluss des Vertrages schuldet der Fachplaner den Werkerfolg, also nicht nur die reine planerische Tätigkeit, sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich, naturgemäß nur für die Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungen oder Nachweise, die er vertraglich unterschrieben hat; schließlich gilt „pacta sunt servanda“ – „Verträge müssen eingehalten werden.“ Zur Haftung des Fachplaners, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch den Vertrag übernommen Aufgabenstellung steht, wird auf Abschn. 1.3.7 verwiesen.
Wer welche Leistungen oder Verpflichtungen übernommen hat, kann sich also nur aus den beschlossenen Verträgen ableiten. Fehlen die klaren schriftlichen Vereinbarungen für die jeweiligen Aufgaben, die eigentlich in Art. 49 bis 52, 61 bis 61b und Art. 77 BayBO definitivgeregelt sind, und die genaue Abgrenzung der Pflichten zwischen den Beteiligten, so kann man grundsätzlich nicht mehr von der ordnungsgemäßen Planung, Bauausführung oder Bauüberwachung sprechen. Die Folgen der mangelnden Pflichten bzw. der Unterlagen sind in Abschn. 1.3.3 dargestellt.
Das Privatrecht hat nicht die Vorschriften, die den Inhalt der Verträge verbindlich bestimmen, da diese je nach Bauvorhaben sehr unterschiedlich sein können. Bauherren sollten deshalb Verträge stets aufmerksam prüfen und sich im Zweifelsfall fachlichen Rat (vgl. Abschn. 2.1.7) einholen. Zu den regelmäßigen Inhalten der Verträge, die für eine ordnungsgemäße
• Entwurfs- und Genehmigungsplanung,
• Ausführungsplanung,
• Bauausführung,
• Objektüberwachung,
• Abnahme/Prüfung und
• Zusammenstellung der Dokumentation
erforderlich sind, zählen fraglos insbesondere die vollständigen Leistungen nach Leistungsphasen (LPH) 1-8 der HOAI [6]. Leistungen der LPH 9 HOAI bzw. nach Abschn. 4.8, die nach der Fertigstellung des Gebäudes zu erbringen sind, gehören naturgemäß auch dazu. Nicht erfasst von den LPH, aber teilweise Gegenstand des AHO-Heftes 17 [7], sind insbesondere folgende brandschutztechnisch relevanten Leistungen, die zur Realisierung und Instandhaltung des Gebäudes erforderlich sein können. Dazu zählen
• Beratungsleistungen durch Brandschutzplaner nach Abschluss der Genehmigungsplanung bis zur Nutzungsaufnahme (
Abschn. 4.7
),
• Rechenverfahren (
Abschn. 2.3.14
),
• Ingenieurmethoden des Brandschutzes (
Abschn. 2.3.15
),
• Änderungs- und Tekturgenehmigung (
Abschn. 3.4.5
),
• Bescheinigungen (
Abschn. 4.5.3
),
• weitere Prüfungen (
Abschn. 4.5.4
),
• Bestätigungen (
Abschn. 4.6.2
),
• Erstellung von Planunterlagen (
Abschn. 5.1
) und
• bauaufsichtliche Betriebsvorschriften (
Abschn. 5.2
).
Zu berücksichtigende Leistungen werden sich dabei in erster Linie aus den näheren Umständen des Einzelfalls entnehmen lassen.
Aus der Verpflichtung des Art. 62b BayBO oder des § 2 SPrüfV [4] ergeben sich ebenfalls privatrechtliche Verträge, die hier besonders zu erwähnen sind. Prüfsachverständige im Sinne des § 2 PrüfVBau [18] prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn auf privatrechtlicher Basis, soweit dies wie etwa nach Abschn. 2.4.2 und 4.5.2.2 vorgesehen ist. Damit ist klargestellt, dass die Prüfsachverständigen im Gegensatz zu Prüfingenieuren nach Abschn. 2.4.1 keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnehmen und ebenfalls einen Vertrag gemäß § 631 BGB benötigen. Sie sind allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Bauherren nicht gebunden, da sie zu den am Bau Beteiligten faktisch nicht gehören. Zum Gegenstand des Vertrags gehören im Sinne der §§ 16 bis 19 PrüfVBau grundsätzlich:
A. Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über den Brandschutz, einschließlich Bescheinigung Brandschutz I (
Abschn. 2.4.3
),
B. Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung des bescheinigten Brandschutznachweises entsprechend
Abschn. 3.4.4.2
, einschließlich der Bescheinigung Brandschutz II (
Abschn. 4.6.1
)
und nach den §§ 22 bis 24 PrüfVBau zur Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen:
A. Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 SPrüfV,
B. Bescheinigung der Übereinstimmung, wie in
Abschn. 4.5.2.2
ausgeführt.
Zu den Vertragsbestandteilen gehören naturgemäß auch alle für die Aufgabenstellung maßgebenden Unterlagen in der erforderlichen Qualität und Anzahl. Denn die Erstellung etwa eines Brandschutznachweises (siehe Abschn. 2.3) setzt voraus, dass der Entwurf (Abschn. 2.1.6.2) grundsätzlich vollständig und brauchbar ist, sonst wäre eine erforderliche Gesamtbetrachtung des Brandschutzes nicht möglich. Die Anforderung gilt ebenso für Standsicherheits- und Brandschutznachweise, die aufgrund von Bestimmungen nach Abschn. 2.4 durch Prüfingenieure oder-sachverständige geprüft und bescheinigt werden müssen. Die Bauüberwachung im Sinne des Art. 77 BayBO oder die Bescheinigung Brandschutz II nach Abschn. 4.6.1 setzen eine vollständige Dokumentation in brauchbarer Form voraus. Denn die Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II kann von Unterlagen, die in Tab. 4.2 aufgelistet sind, abhängig gemacht werden.
Der bauliche, anlagentechnische und betrieblich-organisatorische Brandschutz ist einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer im Sinne des Art. 3 BayBO nur sichergestellt, wenn dieser stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird. Daher geht es in erster Linie darum, auch die Instandhaltungsverträge so frühzeitig wie möglich mit den Prüfsachverständigen, Sachkundigen, Brandschutzbeauftragten bzw. Fachunternehmen zu vereinbaren.
Neben § 631 BGB [5] gibt es also Regelungen der HOAI [6], die im Rahmen der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu beachten sind, da wie oben bereits ausgeführt, die BayBO nur die öffentlich-rechtliche Position der am Bau Beteiligten regelt und nicht die privatrechtliche Verantwortung.